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' - Abschrift -
Amtsgericht Wilhelmshaven 04.10.2002
- Familiengericht -
16 F 605/00 UG
Beschluss
In der Familiensache
Michael Hickman,
wohnhaft: XXX , XXX Wilhelmshaven
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtige:Rechtsanwälte Gerwing und
Partner, Mühlenstr. 11, 26169 Friesoythe
Geschäftszeichen: 1081/02C06 Lü/Gö
gegen
XXX,
wohnhaft: XXX, XXX Wilhelmshaven
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Biester
& Partner, Wilhelmshaven
Verfahrenspflegerin für die Kinder: Claudia Markworth,
Siebethsburger Str. 7D, 26382 Wilhelmshaven.
Das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen Söhnen
JXXX-MXXX geb. am 3.12.1989 und SXXX, geb. am 18.10.1993,
wird bis zum 31.3.2003 ausgesetzt, mit der Maßgabe,
dass der Antragsteller berechtigt ist, in dieser Zeit seinen
Söhnen monatlich einen Brief zukommen zu lassen.
Die weitergehenden Anträge und Gegenanträge werden
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte
; ihre außergerichtlichen Auslagen trägt jede Partei
selbst.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EURO (Sorgerecht 2.500
EURO, Umgangsrecht 2.500 EURO) festgesetzt.
Staubwasser
Richter
Gründe
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die
gemeinsamen Kinder JXXX-MXXX, geb. am 3.12.1989, und SXXX
RXXX, geb. am 18.10.1993, hervorgegangen. Die Kinder leben
bei der Mutter in Wilhelmshaven. Die Parteien streiten um
das Sorgerecht für und das Umgangsrecht des Vaters mit
den Kindern. Zur Vorgeschichte ist folgendes auszuführen:
Die Parteien hatten am 18.9.1987 in Wilhelmshaven die Ehe
geschlossen. Sie lebten dann gemeinsam in Südafrika.
November des Jahres 1995 trennte sich die Antragsgegnerin
von ihrem Mann und übersiedelte mit den gemeinsamen Kindern
nach Wilhelmshaven. Die näheren Umstände der Trennung
sind zwischen den Parteien streitig. Durch Beschluss des hiesigen
Gerichts vom 31.1.1996 (Az. 16 F 931/95) wurde der Antragstellerin
auf ihren Antrag hin das Sorgerecht für die gemeinsamen
Kinder für die Dauer des Getrenntlebens übertragen.
Die Ehe wurde durch Urteil des hiesigen Gerichts vom 12.8.1997
(Az.16 F 298/96) geschieden. Das Sorgerecht für die Kinder
wurde der Antragsgegnerin entgültig übertragen.
Das Urteil wurde nicht angegriffen.
Mit Schriftsatz vom 7.5.1996 beantragte der Antragsteller
in einem weiteren Verfahren (16 F 321/96) gerichtliche Regelung
des Umgangsrechtes mit seinen Kindern. Die Antragsgegnerin
wandte ein, der Antragsteller versuche, schon über den
bisher praktizierten Umgang, die Söhne massiv gegen Sie
und ihre Eltern, denen er letztlich die Schuld an der Trennung
gebe, aufzubringen, um so in ihnen den Wunsch nach einer Rückkehr
in die Republik Südafrika zum Vater zu wecken. Durch
gerichtlichen Vergleich vom 30.7.1996 vereinbarten die Parteien
für die Zeit seines Aufenthaltes ein durch das Beratungszentrum
für Familie und Jugend Wilhelmshaven begleitetes Umgangsrecht
des Vaters mit den Kindern. Gleichzeitig wurde vereinbart,
dass der Vater das Recht habe 1 Mal pro Woche telefonischen
Kontakt mit den Kindern aufzunehmen. In Ziff. 2 des Vergleich
heißt es dann weiter wörtlich:
"Beide Elternteile haben alles zu unterlassen, was
das jeweilige Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil
belastet oder negativ beeinflußt oder gar das Umgangs-
und Besuchsrecht unmöglich macht." Der Antragsteller
beantragte in der Folgezeit Ausweitung des Umgangsrechts.
Die Antragstellerin hingegen beantragte den vereinbarten Umgang
bezüglich der Telefonate mit den Kindern auszusetzen.
Durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 11.12.1996 wurde
dem Antrag der Mutter entsprochen und der Antrag des Vaters
zurückgewiesen, da die Antragsgegner glaubhaft vorgetragen
habe, dass der Antragsgegner mit seinen Kindern schlecht über
die Kindesmutter und deren Eltern rede und dies mit dem Kindeswohl
nicht vereinbar sei.
Knapp 3 Jahre später beantragte der Antragsteller in
dem Verfahren 16 F 1432/99 wiederum gerichtliche Regelung
des Umgangs mit seinen Kindern. Vorausgegangen war eine von
Frau Terlinden von der Institutsambulanz für Kinder-
und Jugendpsychiatrie beim des Reinhard-Nieter-Krankenhauses
begleiteter und positiv verlaufener Umgang der Kinder mit
dem Vater. Durch gerichtlichen Vergleich vom 10.11.1999 vereinbarten
die Parteien einen durch Frau Terlinden begleiteten regelmäßigen
Umgang mit den Kindern für die Dauer seiner Aufenthalte
in Deutschland. Auch wurde dem Antragsgegner die Möglichkeit
gegeben, wöchentlich mit seinen Kindern zu telefonieren.
Wie vereinbart fanden Umgangskontakte am 1. und 27.12.1999
in der Institutsambulanz statt, die grundsätzlich positiv
verliefen. In der Zeit vom 4.4. bis 19.4.2000 hielt sich der
Antragsteller mit seiner Mutter in Deutschland auf. Seine
Mutter bezog bei der Antragsgegnerin Quartier, während
der Antragsteller bei einer befreundeten Familie nächtigte.
In der ersten Woche des Aufenthaltes hatte der Antragsteller
in Begleitung von Frau Terlinden Kontakt zu den Kindern. In
der zweiten Woche besuchte der Antragsteller die Kinder regelmäßig
im Haushalt der Antragsgegnerin. Er hatte darüber hinaus
Gelegenheit, auch alleine mit den Kindern etwas zu unternehmen.
Zu Konflikten zwischen den Parteien kam es in dieser Zeit
nicht.
In der Folgezeit kam der Umgang wieder zum Erliegen. In dem
vorliegenden, Mitte des Jahres 2000 vom Antragsteller angestrengten
Verfahren schlossen die Parteien - der Antragsteller vertreten
durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten -
am 4.9.2000 einen Zwischenvergleich. Danach sollte nach einer
kurzen Vorbereitungsphase dem Antragsteller ein unbegleiteter
Kontakt in der Zeit von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu den jeweils
vereinbarten Terminen eingerichtet werden. Auch in diesem
Vergleich verpflichtete sich der Antragsteller sich jeglicher
negativer Äußerung über die Kindesmutter und
deren Eitern gegenüber Dritten und den Kindern zu enthalten.
Mit Schreiben an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten
vom 21.9.2000, welches er dem Gericht z.K. in Durchschrift
übersandte, teilte er mit, dass er die Vereinbarung nicht
akzeptieren werde und sich von ihr in jeder Weise distanziere.
Dementsprechend machte er auch in der Folgezeit keinen Gebrauch
von der Regelung. Es folgte dagegen eine Vielzahl von Eingaben
an das Gericht wie auch diverse an andere Stellen, in der
er unter anderem die seiner Meinung nach durch die Verfahrensbeteiligten
begangenen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Umgangsrechtsverfahrens
anprangerte. Zwischenzeitlich hatte er auch eine eigene Homepage
im Internet eingerichtet. Unter der Überschrift "The
Faces of this Tragedy" bezeichnet er die Antragsgegnerin
u.a. als unwissende und missgeleitete Person, ihren Vater
als "the instigator and the evil mind behind this whole
family tragedy" und ihre Mutter diejenige, die die Entführung
der Kinder nach Deutschland arrangiert und überwacht
habe.
Ein weiterer Vermittlungsversuch des Jugendamtes scheiterte.
Die Antragstellerin verweigerte vor dem Hintergrund der massiven
Vorwürfe und Anschuldigungen des Antragstellers den weiteren
Umgang mit den Kindern. Im Bericht des Jugendamtes vom 2.4.2001
kam die damalige Sachbearbeiterin zu dem Ergebnis, dass dem
Jugendamt derzeit keine Möglichkeiten gegeben sein, um
auf den bestehenden Konflikt einzuwirken. Es sei dort der
Eindruck entstanden, dass der "Kampf" des Antragsgegners
um die Kinder zum Selbstzweck geworden sei. So habe dieser
auch nicht nachvollziehbar erklären können, warum
er die im September 2000 getroffene Regelung nicht in Anspruch
genommen habe.
Am 15.8.2001 wurde nochmals ein Zwischenvergleich geschlossen.
Danach sollte wiederum über die Institutsambulanz ein
zunächst begleiteter Umgang eingerichtet werden. Dieser
kam nicht zustande. Das Jugendamt berichtete insoweit am 21.8.2002,
dass beide Kinder sich strikt weigerten, mit dem Vater in
Kontakt zu treten. Als Grund habe JXXX-MXXX angegeben, sein
Vater verbreite überall Lügen. So habe dieser in
einem Zeitungsartikel in der Wilhelmshavener Zeitung vom 16.8.2001
u.a. behauptet, seine Kinder nur viermal gesehen zu haben,
was nicht der Fall sei. Er sei erst wieder bereit seinen Vater
zu sehen, wenn er alles "Gerede" unterlasse. Am
3.10.2001 stellte der Antragsgegner im Rahmen einer Aktion
eine Vielzahl von Plakaten im Vorgarten der Wohnung der Antragsgegnerin
auf. Auf einem heisst es: "Familie Focken warum verbieten
sie meine Kinder Kontakt zu mir?" Auf einem anderen:
"Sind sie für Verbrecher?" Der Antragsteller
behauptet, die Weigerung seiner Kinder, ihn zu sehen, beruhe
auf der negativen Einflußnahme der Antragsgegnerin bzw.
deren Eltern. Das Kindeswohl erfordere sowohl die Wiederherstellung
der gemeinsamen elterlichen Sorge als auch ein geregelten
Umgang mit dem Vater.
Er beantragt,
1. die elterliche Sorge den Parteien zur gemeinsamen Ausübung
zu übertragen.
2. den Umgang mit den gemeinsamen Kindern wie folgt festzusetzen:
a) 14-tägig in der Zeit von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag
b) jeweils die Hälfte der gesetzlichen Ferien
c) jeweils den 2. Hohen Feiertag im Jahr an den gesetzlichen
Feiertagen
hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, an einer familientherapeutischen
Beratung gemäß den Vorschlägen der Sachverständigen
teilzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt
1. den Sorgerechtsantrag zurückzuweisen,
2. den Umgangsrechtsantrag zurückzuweisen,
3. den Umgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern unbefristet
umzusetzen.
Sie ist der Auffassung, dass jeglicher Umgang der Kinder mit
dem Vater derzeit deren Wohl gefährde. Die Kinder seien
mittlerweile durch die Vielzahl der Aktivitäten des Antragsgegners
in Bezug auf das Umgangsrechtsverfahren und die Vielzahl der
erhobenen Vorwürfe gegen sie selbst und ihre Familie
stark verunsichert. Ihr Vater sei ihnen mittlerweile peinlich,
sie wollten ihn nicht mehr sehen. Dies sei zu respektieren.
Demgemäß müsse es auch bei der bisherigen
Sorgerechtsregelung bleiben. Wegen des weitergehenden Vertrages
wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verfahrenspflegerin für die Kinder beantragt, Aussetzung
des Umgangsrechts bis mindestens zum 15. Lebensjahr von JXXX-MXXX.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen
Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.
Psych. Warhonowicz vom 1.3.2002 sowie auf Sitzungsniederschrift
über die ergänzende Anhörung der Sachverständigen
vom 4.9.2002 verwiesen. Das Gericht hat die Parteien, die
Kinder JXXX-MXXX und SXXX angehört. Das Jugendamt und
die Verfahrenspflegerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4.9.2002
Bezug genommen.
Die getroffene Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
1. Umgangsrecht
Das Umgangsrecht war in dem tenorierten Umfang gemäß
§ 1684 Abs.4 S.2 BGB für den genannten Zeitraum
auszusetzen und der Hauptantrag des Antragstellers auf Einräumung
eines Umgangsrechtes zurückzuweisen, da andernfalls das
Wohl der Kinder gefährdet wäre. Dies steht aufgrund
der Anhörung der Kinder, der Stellungnahme der Verfahresbeteiligten
und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung
des Gerichts fest.
Beide Kinder haben in der richterlichen Anhörung vom
4.9.2002 zu verstehen gegeben, dass sie ihren Vater derzeit
nicht sehen wollten. Die Sachverständige kommt in ihrem
in Exploration und Schlussfolgerungen nachvollziehbaren und
schlüssigen Gutachten zu dem Ergebnis, dass dieser Wusch
der Kinder aus psychologischer Sicht Ernst zu nehmen ist.
Der von den Kindern geäußerte Wunsch ist Resultat
der seit der Trennungssituation anhaltenden und in den letzten
Monaten und Jahren eskalierten Spannungssituation zwischen
den Parteien, die wiederum in der nicht aufgearbeiteten Trennungsproblematik
ihre Ursache hat. Auf der einen Seite steht hier der deutliche
Distanzierungswunsch der Kindesmutter. Auf der anderen Seite
die "kämpferische" Grundhaltung des Vaters,
die von Anfang an von drastischen Vorwürfen gegen die
Kindesmutter und/oder deren Eltern begleitet war und sich
im Laufe der Zeit u.a. in spektakulären öffentlichkeitswirksamen
Aktionen (Hungerstreik/Plakataktionen/Internetaktivitäten)
sowie der Anrufung verschiedenster Institutionen ausagierte.
Dabei thematisierte u.a. immer wieder den von ihm erhobenen
Vorwurf, die Kindesmutter sei psychisch labil bzw. krank und
stehe unter dem gegen ihn gerichteten Einfluß ihrer
Eltern, weswegen ihm jeglicher Umgang mit seinen Kindern verwehrt
werde. Andererseits ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf
hinzuweisen, dass die Kindesmutter dem Vater während
seines Aufenthaltes hier im April des Jahres 2000 von sich
aus einen weitgehenden Umgang mit seinen Kindern " ermöglichte
und er die im Vergleich vom 4.9.2000 vereinbarte Regelung
zur Vorbereitung für eines unbegleiteten Kontaktes zu
den Kindern gar nicht erst in Anspruch nahm. Dies macht deutlich,
dass der "Kampf" des Antragstellers um seine Kinder
eine starke Eigendynamik entwickelt hat, die wiederum die
Sichtweisen und Reaktionen der Kinder verständlich machen.
Diese sind in ihrem Lebensumfeld fest verwurzelt und erleben
dieses - einschließlich der Großeltern mütterlicherseits
- als durchweg positiv. Insoweit werden sie durch die ständigen
und schwerwiegenden Vorwürfe des Vaters stark verunsichert.
Da sie den Konflikt zwischen den Parteien nicht selbst beilegen
können, können sie diesen für sich nur so lösen,
dass sie sich vom Vater zurückziehen. In diesem Zusammenhang
ist der Blick auch darauf zu richten, dass JXXX-MXXX hat in
der Anhörung geäußert hat, dass er letztlich
nicht glaube, dass sein Vater ihn sehen wolle. Eine solche
Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund einerseits
der vielen öffentlichen Aktivitäten des Antragstellers
und andererseits der Nichtanspruchnahme der vergleichsweisen
Regelung vom 4.9.2000, die ja einen unbegleiteten Umgang vorbereiten
sollte, zumindest nachvollziehbar. Denn insoweit kann durchaus
der Eindruck entstehen, es gehe dem Antragsteller bei seinen
Aktionen in erster Linie um eine
bestimmte die Wahrnehmung seiner Person (als Opfer) in der
Öffentlichkeit. Wie das Jugendamt hervorhob, scheint
der "Kampf" des Antragstellers seit geraumer Zeit
zum Selbstzweck geworden zu sein. Die Art und Weise seiner
Äußerungen in der Öffentlichkeit und gegenüber
dem Gericht lassen weiter den Schluss zu, dass der Kindesvater
derzeit nicht in der Lage ist, sich in die Erlebniswelt der
Kinder hineinzudenken. Aus ihrer Lebenswelt heraus erleben
sie Aktionen ihres Vaters als übersteigert und, da sie
teilweise auch bei ihren Freunden in Wilhelmshaven bekannt
sind und insoweit danach gefragt werden, auch als peinlich.
Dies zeigt, dass er mit seinen derzeitigen Äußerungsmöglichkeiten
seine Kinder schlicht und ergreifend nicht erreicht. Die Tatsache,
dass er nach den glaubhaften Äußerungen von JXXX-MXXX
und SXXX sehr oft auf einer am Schulweg der Kinder gelegenen
Bank sitzt - machmal den
ganzen Tag - und gelegentlich andere Kinder bitte, Zeitschriften
und Flugblätter über Umgangs- und sorgerechtliche
Themen zu verteilen, mitunter sie auch dazu bewege, seine
Kinder zu befragen, was in der Familie los sei, wird von ihnen
nicht verstanden und nachvollziehbar als Belästigung
empfunden.
Ein sog. PAS-Syndrom (parental alienation sydrom) liegt also
nicht vor, da die Ablehnungshaltung der Kinder - wie sich
aus dem vorgesagten ergibt - eine innere Rechtfertigung hat
und darüber hinaus ernst zu nehmen ist. Dies bedeutet
weiter, dass gerichtliche Regelungen, die dem geäußerten
Wunsch der Kinder widersprechen, für diese bedeuten,
dass sie sich in ihren aktuell wichtigen Äußerungen
von der Erwachsenenwelt nicht mehr angenommen und verstanden
fühlen würden und somit das Vertrauen in die Erwachsenenwelt
und deren Handlungsmöglichkeiten verlieren können.
Dies wiederum kann langfristig problematische Folgen für
das eigene Agieren der Kinder haben. Ein gerichtlich geregelter
Umgang des Vaters mit den Kindern ist daher als kindeswohlgefährdend
anzusehen, weshalb der entsprechende Hauptantrag des Vaters
zurückzuweisen und das Umgangsrecht - bis auf den Briefverkehr
- auszusetzen war. Der Briefverkehr war in dem geregelten
Umfang zuzulassen, da die Kinder selbst entscheiden können,
ob sie die Briefe lesen wollen oder nicht.
Hinsichtlich der Dauer der Aussetzung folgt das Gericht der
Einschätzung der Sachverständigen. Eine längerfristige
Aussetzung konnte nicht angeordnet werden. Der Antragsteller
hat in der letzten mündlichen Verhandlung bekundet, dass
er bereit sei, seine Aktionen einzustellen. Es muss ihm im
folgenden halben Jahr Gelegenheit gegeben werden auch danach
zu handeln und somit die Grundlagen für eine Kommunikation
auf der Elternebene zu schaffen, die von der Sachverständigen
als unbedingtes Erfordernis für die Vorbereitung eines
Umgangs des Vaters mit seinen Kindern gesehen wird. Wie die
Sachverständige überzeugend darlegt, entspricht
der derzeitige Kontaktabbruch zum Vater nicht dem Kindeswohl
ist aber aufgrund der geschilderten Umstände ohne Kindeswohlgefährdung
nicht durchführbar. Die Lösung kann nur in einer
adäquaten Bearbeitung des nach wie vor bestehenden Trennungskonfliktes
liegen. Dazu müssen sich die Parteien auf Gespräche
einlassen. Sollte es also dem Antragsgegner gelingen, seine
von Vorwürfen gegen die Kindesmutter und deren Familie
begleiteten Äußerungen und Aktionen in der Öffentlichkeit,
den Print- und Elektronischen Medien dauerhaft abzubrechen
und auch die derzeitigen von JXXX-MXXX und SXXX in ihrer Anhörung
geschilderten Interventionen zu unterlassen, um ihnen die
von ihnen benötigte Ruhe zu geben, wird es dann Aufgabe
der Kindesmutter sein, ihrerseits einen Neuanfang zu wagen
und sich auf ggf. familientherapeutisch begleitete Gespräche
mit dem Kindesvater einzulassen, um den die Kinder belastenden
Trennungskonflikt aufzuarbeiten und damit die Grundlage für
einen auch vom Wusch der Kinder getragenen Umgang mit ihren
Vater zu ermöglichen. Der angeordnete Briefverkehr soll
dem Antragsteller darüberhinaus Gelegenheit geben, schon
jetzt - in nunmehr angemessener Weise, also ohne die bisher
erhobenen Vorwürfe gegen Kindsmutter und deren Eltern
- mit den Kindern in Kontakt zu treten.
Der Hilfsantrag des Antragstellers, mit dem er begehrt, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, an einer familientherapeutischen
Beratung gemäß den Vorschlägen der Sachverständigen
teilzunehmen, konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden,
weil die Anordnung einer familientherapeutischen Maßnahme
gegen den Willen einer der Elternteile nicht zulässig
ist (vgl. BGH FamRZ 1994, S. 158).2. Sorgerecht Der Antrag
auf Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge war
zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen nach §
1696 Abs.1 BGB für eine Abänderung der in dem Scheidungsurteil
vom 12.8.1997 (Az. 16 F 298/96) getroffenen Entscheidung nicht
vorliegen. Triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende
Gründe, die eine Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge
angezeigt erscheinen lassen, liegen nicht vor. Vielmehr liegen
schon die schlichten Voraussetzung für die Ausübung
der gemeinsamen Sorge nicht vor. Gemeinsame Sorge setzt Kommunikationsbereitschaft
und vor allem Kommunikationsfähigkeit voraus. Jedenfalls
letztere ist - wie das Verfahren gezeigt hat -zwischen den
Parteien nicht vorhanden. Der Antragsteller trägt den
Konflikt über Medien und Öffentlichkeit aus, während
die Antragsgegnerin es - vor dem Hintergrund der gegen sie
und ihre Eltern erhobenen Vorwürfe und der Hergestellten
"Öffentlichkeit" zumindest in gewissem Maße
nachvollziehbar -derzeit ablehnt, mit ihm in Kommunikation
zu treten. An die Ausübung einer gemeinsamen Sorge ist
daher nicht zu denken. Bedenken gegen die Verfahrensfähigkeit
des Antragstellers haben sich insbesondere vor dem Hintergrund
des vorliegenden Gutachtens nicht ergeben, so dass der Anregung
der Antragstellerin in deren Schriftsatz vom 18.12.2000 nicht
weiter nachgegangen werden musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§
30 Abs.2, 94 Abs.3 S.2, KostO,§13aFGG.
Staubwasser, Richter
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