|
31.10.2002
Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Sehr geehrter Herr Hickman,
1. Ihren Antrag vom 16.11.2001 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
lehne ich ab.
2. Ich fordere Sie zur Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland auf. Für die Ausreise wird Ihnen eine Frist
von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung gewährt.
3. Gemäß § 50 Abs. 1 u, 5 AusIG* drohe ich
Ihnen die Abschiebung nach Südafrika oder in einen anderen
Staat, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer
Rückübernahme verpflichtet Ist, an
Begründung:
Mit Schreiben Ihres Rechtsanwaltes Matthias Bloch vom 16.11.2001
beantragten Sie, Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für
die Dauer von drei Jahren zu erteilen.
Sie begründeten Ihren Antrag mit dem gerichtlich anhängigen
Umgangs- bzw. Sorgerechtsverfahren. Mit Anhörungsschreiben
vom 27.11.2001 kündigte ich an, dass ich beabsichtige
den Antrag abzulehnen.
Da zur Durchführung der Sorgerechtsprozesses u. a. ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden musste, bei
dessen Erstellung Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich
war. Während dieser Zeit wurde Ihre Abschiebung ausgesetzt
und Sie erhielten eine sog. Duldung.
Entgegen Ihrer Aussage am 23.10.2002, dass das Amtsgericht
noch nicht entschieden habe, hat das Amtsgericht Wilhelmshaven
-Familiengericht- mit Beschluss vom 04.10.2002 entschieden,
dass Ihr Umgangsrecht mit Ihren Söhnen JXXX MXXX und
SXXX bis zum 31.03.2003 ausgesetzt wird. Sie dürfen Ihren
Söhnen innerhalb dieser Frist lediglich einen Brief zukommen
lassen.
Somit ist ihre Anwesenheit im Bundesgebiet zumindest bis
zum 31.03.2003 nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
steht Ihnen nicht zu.
Auch die Erteilung einer anderen Form der Aufenthaltsgenehmigung,
denkbar wäre allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis,
kommt nicht in Betracht.
Ihr Antrag war daher abzulehnen. Die gesetzte Ausreisefrist
von einem Monat ist in Ihrem Falle ausreichend, da Sie sich
erst 1:1.07,2001 im Bundesgebiet aufhalten und hier noch nicht
so verfestigt haben, das ein längerer Aufenthalt zur
Erledigung der mit der Ausreise verbundenen Formalitäten
erforderlich wäre. Insbesondere ist zu beachten, dass
Sie Ihren Lebensunterhalt aus Mitteln Sozialhilfe beziehen,
und eine kurzfristige Ausreise im öffentlichen Interesse
liegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen der Rechtsbehelf des Widerspruches
zu. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Bescheides schriftlich bei der Stadt Wilhelmshaven, 26380
Wilhelmshaven oder zur Niederschrift bei der Stadt
Wilhelmshaven, Amt für öffentliche Ordnung, Rathausplatz
10, 26382 Wilhelmshaven oder bei jeder anderen Dienststelle
der Stadt Wilhelmshaven, einzulegen.
Ich weise darauf hin, dass der Widerspruch gegen diesen Bescheid
keine aufschiebende Wirkung hat.
Hinweise:
Ein Ausländer, der abschoben worden ist, darf gem. §
8 Abs. 2 AuslG* nicht erneut in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich darin aufhalten.
Ein unerlaubter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
wird gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
Hochachtungsvoll
Im Auftrage
Janßen
|