An das Amtsgericht Wilhelmshaven
03.04.2003

 

Michael Leslie Hickman
Albrechtstrasse 100
26388 Wilhelmshaven



Amtsgericht Wilhelmshaven
-Familiengericht-
Marktstrasse 15

26382 Wilhelmshaven
                                                                                   Wilhelmshaven, 03.04.2003


In Sachen Hickman./.Hickman

Antrag auf einstweilige Anordnung


Es wird beantragt:

den Umgang des Vaters Michael L. Hickman mit seinen ehelichen Kindern John-Michael und Sebastian Richard Hickman im Wege einstweiliger Anordnung zu regeln:

1. Zur Vermeidung weiterer kindeswohlschädigender Entfremdung der
Kinder erhält der Vater abwechselnd mit der Mutter alle 14 Tage eine Woche Umgang zur Übernahme der Erziehungsaufgabe. Der Umgang beginnt mit dem Abholen der Kinder von der Schule, beginnend mit dem Montag nach Zustellung des Beschlusses.
2. Für Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR pro Verstoss angedroht.


Begründung


A. Bisherigen Verfahren wahrten Kindesinteressen nicht:


Das Urteil des AG Wilhelmshaven; Gesch.-Nr.:16 F 298/96, vom 12.08.1997 (16 F 931/95 AG Wilhelmshaven vom 31.01.96) und der Beschluss des OLG Oldenburg; Gesch.-Nr.: 14 UF 186/02 vom 03.02 2003 (16 F 605/00 UG AG Wilhelmshaven vom 04.10.2002), verletzen unmittelbar bzw. mittelbar anwendbare innerstaatlich und supranational völkerrechtlich geschützte Grund-/Menschenrechte des Vaters aus:

Art. 2 (1) UNKR, insoweit, dass die Verschaffung der alleinigen elterlichen Sorge- und Erziehungsrechts auf die Mutter eine Diskriminierung des Elternstatus „Vater“ darstellt, trotz offensichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der strafbaren Handlung, der Entziehung Minderjähriger gem. § 235 StGB durch die Mutter.

Art. 29 (1) und (3) UNKR i.V.m Art. 8 EMRK
, insoweit, dass die Regelung des Umgangsrechtes gem. o. g. Beschluss die Kinderrechte auf Pflege der „natürlichen“ familiären doppelten Kultur, Nationalität, und Identität, sowie der Verwendung der eigenen Sprachen ihrer afrikanischen Herkunft, unterbindet.

Art. 1 MSA; insoweit, dass die in jeder Lage des Verfahrens vor dem AG-Urteil, wegen der doppelten Staatsangehörigkeit der gemeinsamen Kinder, zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in keiner Lage des Verfahren festgestellt wurde.

Art. 4 und 5 MSA; insoweit, dass die Gerichte die ihnen obliegenden Pflicht zur vorherigen Verständigung des südafrikanischen Staates, wo die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, unbeachtet liessen.

Art. 1 und 2 GG; insoweit, dass die bisherigen Urteil und Beschluss eine menschenunwürdige Lebenssituation für den Vater und seine Kinder schaffen, insbesondere im Vergleich der bisherigen sozialen Stellung der Familie in ihrer südafrikanischen Heimat. Die Kinder leben jetzt unter Umständen vergleichbar dem Leben in Soweto.

Art. 6 (1) GG i. V. m. Art. 23 AuslG;
insoweit, dass der festgelegte Umgang eine zwangsläufige ausländerfeindliche aufenhatltsrechtliche Aussonderung des Vater mit sich bringt und den natürlichen Bedarf der minderjährigen Kinder an ausreichendes väterliches responsiven Verhalten (50% der Erziehungszeit gemäss sog. Wechselmodell) durch familiäre Beistandsgemeindschaft, menschenunwürdig gestaltet.

Art. 6(2) GG; insoweit dass, durch die o. g. Beschluss und. Urteil, die dem Vater zuvörderst obliegenden „natürlichen, epigenetisch konformen“ Erziehungspflicht und -recht entzogen wurden, ohne konkreten Nachweis seiner Erziehungsunfähigkeit bzw. unter Nichtbeachtung von Art 3 (1) GG ohne konkrete Beweise für die bessere Erziehungsfähigkeit der Mutter.

Der staatliche Sorgerechtsentzug und die Einschränkung des Umgangs zu Ungunsten eines Elternteils nach Trennung und Scheidung, ohne konkreten Nachweis des Tatbestandes der mittelbaren bzw unmittelbaren elterlichen Erziehungsunfähigkeit bzw. Kindeswohlgefährdung mit dem „natürlichen“ Grund- und Menschenrecht des Kindes auf elterliche Identifikation durch Erziehung und Pflege aus ratifizierten völkerrechtlichen Staatsverpflichtungen gem.

  • Gesetz über die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 07.08.1952, in Kraft seit 07.08.1952.

  • MSA vom 05.10.1961, in Kraft seit dem 17.09.1971

  • UNKR vom 02.11.1989, in Kraft seit dem 02.09.1990 und aus

  • Art 6 (2) GG, hier insbesondere in Hinblick auf die erzieherische Förderung der genetischen Veranlagung in der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, missachtet das Recht der Kinder auf Umgang mit dem Vater.


B. Sachverhalt:


Der Antragsteller ist südafrikanischer Staatsbürger und leiblicher ehelicher Vater der Kinder John-Michael Hickman, geb. 03.12.89 in Durban, SA, und Sebastian Richard Hickman geb. 18.10.93 in Durban, SA. Beide Kinder stammen aus der Ehe des Vater mit der deutsch geborenen, südafrikanisch eingebürgerten Mutter, Nicola Hickman, sind in der Republik Südafrika geboren und hatten bis zu ihren widerrechtlichen Entführungen dort ihre gewachsene und gefestigte familiäre Bindungen und Aufenthalt. Die Kinder haben seit ihrer Geburt die Staatsangehörigkeit der Republik Südafrika sowie nachträglich auch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.

Durch wiederholten Sorgerechtsbruch entführte die Mutter am 19.11.1995 erstmalig die Kinder nach Deutschland ohne Wissen oder Zustimmung des Vaters, und beantragte beim AG Wilhelmshaven am 06.12.1995 nach Vorlage eines Schriftstücks von unbekanntem Urheber ohne Name, Adresse, Unterschrift oder sonstigem Anhaltspunkt, dass es von mir stammt (eine eindeutige Fälschung auf Englisch, welches ihr die Erlaubnis gab, die Kinder nach Deutschland zu bringen) das vorläufige alleinige Sorgerecht für die Kinder.

Beweis: Antrag der Mutter im Verfahren 16 F 931/95 und o. g. Schreiben


Am 20.01.96 kehrte die Mutter nach Südafrika zurück, ohne dem Vater mitzuteilen, dass sie bereits einen Sorgerechtsantrag in Deutschland gestellt hat. Nach kurzem Aufenthalt in Südafrika entführte sie erneut die Kinder am 21.01.1996 nach Deutschland. Hierbei entwendete sie den Reisepass des Vaters um zu verhindern, dass dieser sodann alsbald Einreise nach Deutschland zu Wahrnehmung der Rückführungsrechte der Kinder an ihren gewöhnlichen gesicherten Lebensmittelpunkt erhalten konnte.

Dadurch erlangte die Mutter einen faktischen Vorteil beim rechtswidrigen Erhalt des vorläufigen alleinigen Sorgerechtes, weil die alsbaldige Rückführung der Kinder an Ihren ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthaltsort auf juristische und organisatorische Hindernisse in der internationalen Zusammenarbeit trifft und die internationale Zuständigkeit für die Sorgerechtsentscheidung sich gemäss den Bestimmungen der Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder richtet.

Unbeachtet des Rechtsbruchs verschaffte das AG  am 31.01.1996 - 16 F 931/95 - das vorläufige alleinige Sorgerecht der deutsch geborenen Entführerin, ohne

  • Überprüfung der tatsächlichen Umstände der Entführung

  • Überprüfung der internationalen Zuständigkeit des AG gem. Art. 1 MSA

  • Beteiligung des sorgeberechtigten Vaters gem. Art. 6 EMRK

  • Verständigung der südafrikanischen Behörden gem. Art. 4 u. 5 bzw. Art. 9 MSA

  • nachvollziehbare Begründung seiner Entscheidung

  • Überprüfung der Angaben und Beweismittel der Mutter bei ihrer Behauptung, der Vater habe seine Zustimmung zum Verbringen der Kinder aus Südafrika erteilt, insbesondere als sie vortrug, sie habe wegen ihrer persönlichen Sicherheit flüchten müssen. Dies ist unauflösbar widersprüchlich und daher unbeachtlich.

  • besondere Abwägung der kindeswohlgemässen Rückführung der Kinder in ihre gesicherte Lebenssituation in Südafrika obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits 1981 in seiner Entscheidung BVerfGE 57,361 ff. „die eigenmächtige Mitnahme von Kindern gegen den Willen des verlassenen Ehegatten als krasses eheliches Fehlverhalten charakterisiert hat und ausführte, dass ein Ehegatte, der sich dem anderen gegenüber so verhält, in der Regel nicht die Erziehungseignung hat, die für eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge erforderlich ist“


Hindurch hatte die Mutter ungestört, durch einseitiges kognitives elterliches responsives Verhaltensangebot einen erheblichen Einfluss auf die sensorische Integration der Kinder. Dieser einseitige Einfluss ist im Verhältnis des gleichwertigen Bedarfes der Kinder an kognitivem elterlichen responsiven Verhalten kindeswohlschädigend, wenn kein Ausgleich durch nachhaltigen Umgang des abwesenden Elternteils gewährleistet ist, weil andernfalls nur noch die soziale Entwicklung schädigende kindliche Präferenzen geschaffen werden.

Zwei Monate nach vorläufigem Verlust des Sorgerechtes erhielt der Vater die Entscheidung des AG Wilhelmshaven per gewöhnlicher Postzustellung in Südafrika. Die Rechtskraft der kindeswohlschädigenden Entscheidung war bereits vollendete Tatsache. Diese Entscheidung erfüllt bereits den Tatbestand der Rechtsbeugung durch die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die ihr obliegende internationalen Erfüllung völkerrechtlicher supranationaler Staatenverpflichtungen aus dem EMRK, UNKR, MSA.

Kindeswohlschädigung
liegt darin, dass jegliche in Südafrika in sechs Jahren erworbene gesicherte soziale Stellung der Kinder unbegründet ausser Acht gelassen wurde, um die Präferenz der deutschen mütterlichen Erziehung auf Sozialhilfeniveau in Deutschland zu fördern. Nach den Denkgesetzen ist die richterliche Entscheidung mit ihrer Begründung Willkür; denn

  • Die südafrikanische Rechtsprechung verfügt über die notwendige Gerichtsbarkeit um die eheliche Trennung mit allen Rechtsprinzipien der Judikative zu vollziehen.

  • Sofern die Mutter mit Misshandlung durch den Vater ihre Flucht aus Südafrika zu rechtfertigen versucht, so hat sie hierfür in keiner Lage der verschiedenen Verfahren einen einzigen Bewies dafür vorgelegt. Somit erfüllt der diesbezügliche Vortrag der Mutter, das Ritual der Vortäuschung falscher Tatsachen, um die gesicherten Bindungen der Kinder an ihren Vater und in ihrer südafrikanischen Heimat zu zerstören.

  • Die Anordnung der sofortigen Rückführung der Kinder nach Südafrika würde einer Wiedereinsetzung in ihr gesichertes gewöhnliches Umfeld gleich kommen, da wegen des kurzen Aufenthalts keine sicheren Bindungen der Kinder in Deutschland bestanden haben.

  • Sofern die Mutter Misshandlungen erlitten hätte, stünde ihr die südafrikanische Rechtsprechung am besten zur Verfügung, weil angesichts der Sachnähe und die kürzeren Reaktionszeit nachhaltige Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Kinder und ihr selbst hätten getroffen werden können.


Die zu erwartende Folge der vorläufigen Alleinsorge der Mutter war eine sechsmonatige absolute Kontaktsperre von Kindern und Vater ohne sachlichen oder Rechtsgrund und zu sämtlichen Bindungen in Südafrika.

Entsprechend BVerfGE 57, 361 ff., bestätigt sich hierdurch zweifellos und eindeutig die Erziehungsunfähigkeit der Mutter in Bezug auf Bindungstoleranz, unabhängig von bereits festgestellten sorgerechtswidrigen Entführung.

Nach Rechtskraft des vorläufigen Sorgerechtsentzugs und der fortdauernden Kontaktsperre flog der Vater mit einem Besuchervisum nach Deutschland um gegen Verletzung seines Grund- und Menschenrechts auf Familienleben mit seinen Kindern vorzugehen. Das AG Wilhelmshaven erzwang unter Zugrundelegung der durch Grundrechtsverstoss geschaffenen Rechtslage einen das laut § 1684 Absatz 1 BGB unbeschränkte Recht der Kinder auf Umgang verletzenden und damit kinderswohlschädigenden und menschenunwürdigen Vergleich mit minimalem Umgang (wenige Stunden unter Überwachung) für den Vater mit seinen Kindern, ähnlich wie im Strafvollzug.

Die kognitive Wirkung dieser gerichtlichen Massnahmen auf die Beteiligten und insbesonders auf dem erziehungsverpflichteten ausländischen Vater, der sich keines Verbrechen schuldig machte, hat das Gericht in keinster Weise gebührend beachtet. Der natürliche psychologische Effekt auf das responsive Verhalten des Vaters und auf das seiner schutzbefohlenen Kinder liess nicht länger auf sich warten und beherrschte sodann nachfolgende gerichtliche Verfahren.

Der verfassungsrechtlicher Verstoß liegt in der Willkür der gerichtlichen Entscheidung, die ihre Begründung in der ausländer- und vaterfeindlichen Auslegung der Rückführungsmöglichkeit der Kinder in ihr gewohntes Umfeld in Südafrika, sowie in der Erziehungsfähigkeit des Vaters findet; denn

  • im Zeitpunkt der Ankunft des Vaters in Deutschland hatten die Kinder keine sichere feste Bindung zu Deutschland bzw. bei denkgesetzlicher Rechtsanwendung hätte die sechsjährige Bindung der Kinder an Südafrika überwogen. Die Inobhutnahme der Kinder durch den Vaters wäre unter Auslegung der geltenden völkerrechtlichen Gesetzmässigkeit in Kindesentführungsfallen verfassungskonform.

  • Die Erziehungsunfähigkeit der Mutter war zu dieser Zeit positiv zu bewerten da die Entführung und der anschliessende Umgangsboykott nicht nur mittelbaren Verfassungsverstoss darstellte, sondern unmittelbar seelische Schäden durch induzierte Entfremdung mittels Obstruktion des kindlichen natürlichen Bedarfs an sensorischer Integration väterlichen responsiven Verhaltens.

  • Das Gericht hatte kein Grund für die negative Bewertung der Rückführung nach Südafrika, da im Vergleich die Lebenssituation in Deutschland sich unter dürftigem Sozialhilfeniveau gestaltet während in Südafrika viel bessere und positiv erlebte Bedingungen vorlagen. Dies erklärt auch warum John-Michael im Verfahren 16 F 298/96 trotz 1 ½-jährigem Entzug von südafrikanischen Verhältnisse immer noch mit dem Vater nach Südafrika zurückkehren wollte. Dass das Gericht im v.g. Verfahren den Wunsch eines schulpflichtigen Kindes als wesentlichen Aspekt kindlicher Spielwünsche gedeutet hat, zeigt das Ausmass des richterlichen Eifers, mütterliche und deutsche Erziehung durchzusetzen.

  • In keiner Lage der gesamten Verfahren wurde eine gebührende Bewertung der positiven Bindung der Familie an Südafrika erwogen. Dies lässt auf eine „political incorrectness“ hinsichtlich der Bewertung fremder Erziehungsmassnahmen schliessen, da sich die Gerichte nicht veranlasst sahen, die südafrikanische Behörden vorschriftsgemäss zu kontaktieren.


Die Ehe wurde mit Urteil 16 F 298/96 am 12.08.1997 geschieden. Die Mutter erhielt trotz Bindungsintoleraz und bewiesener Erziehungsunfähigkeit die Alleinsorge.

Unter der alleinigen Erziehung durch die Mutter, erfolgte eine eindeutige und zu erwartende Neurolinguistische Programmierung (NLP) der Kinder, weswegen John-Michael unter psychiatrischer Betreuung stand.

Am 04.10.2002, verhängte das AG Wilhelmshaven per Beschluss 16 F 605/ UG einen befristeten Ausschluss des Umgangs der Kinder mit dem Vater bis zum 31.03.03 mit Hilfen eines zweifelhaften psychologischen Gutachten ohne fundierte nachvollziehbare wissenschaftlich übliche Sorgfalt. Diese Entscheidung verstiess daher gegen die verfassungsrechtlich geschützte natürliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder, weil ihnen dadurch die notwendige Erfahrung des responsiven Verhalten väterlicherseits obstruiert wurde.

In zwischen übersiedelte der Vater nach Deutschland, um seine Kinder schützend nahe zu sein. Die Folgen sind ausländerrechtliche Abschiebedrohungen durch das Land Niedersachsen, obwohl sein einziger Wunsch ist, dass ihm der Schutz von Art. 6 GG, gewährt wird, der jedem Elternteil verfassungmässig zusteht. Die durch den sog. „beistandsrechtlichen Anspruch“ geschaffene Obstruktion der BVerG-Entscheidung fördert den „Kinderklau“ entgegen völkerrechtliche Staatspflichtung der BRD und lässt die Vermutung zu, dass aufgrund Geburtenrückgang in Deutschland, rabiate Massnahmen getroffen werden, die an Nazi-zeitgemässe „Lebensborn Erziehung“ stark erinnert. Die Verwehrung des Schutzes des § 23 AuslG ist ein Verstoss gegen Art 8 EMRK und somit verfassungswidrig.

Die sofortige Beschwerde 14 UF 186/02 vom 03.02.2003 des Vaters blieb erfolglos. Diese Entscheidung erfolgte erneut ohne Überprüfung der internationalen Zu-ständigkeit nach MSA, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen hatte.

Sämtliche gerichtlichen Erziehungsmassnahmen benachteiligen den Vater und die Kindern zugleich, weil ihr Umgang unverschuldet menschenunwürdig und Kindeswohlschädigend geregelt wurde. Der Persönlichkeitsentwicklungsbedarf der Kinder an väterlichem responsivem Verhalten steht unter dem Schutz des Art 6 (2) GG, der „ natürliche“ Erziehungspflicht und -recht der Eltern verteidigt.

C. Wechselmodell als kindesrechtwahrende Umgangsregelung:


  • In sämtlicher Verfassungsrechtsprechung zu ähnlich gelagerten Verfahrensfällen wird kaum der Bedeutung der sog. „epigenetischen Veranlagung“ auf die soziale identitäre Persönlichkeitsentwicklungsbedarf der kindlichen Erziehungsmassnah-men ausreichend Rechnung getragen. Zwar hat der Gesetzgeber die Eltern-Kind-Umgangspflicht unter dem Schutz des Art 6 (2) GG eingefügt, um die „non-identitären“ Entwicklung von Kindern zu garantieren. Die Rechtspraxis mit ihrer Auslegung (minimale Dosisverteilung der Umgangszeit z.B. 1 Stunde pro Woche oder unter Aufsicht oder kein Umgang) widerspricht naturwissenschaftlich fundierten Erkenntnissen der epigenetischen Veranlagung im Persönlichkeits-entwicklungsbedarf der Kinder, die Austauschbarkeit der Eltern nicht zulässt.

  • Die multikulturelle gesellschaftliche Verpflichtungen in familiären Bereich, die wegen der Globalisierung immer grössere Ausmass annimmt erzwingt eine verfassungsrechtliche Auslegung der Bedeutung supranationale völkerrechtliche Vereinbarungen (hier insbesondere die Vorbehaltsklausel der BDR bei der UNKR) gegenüber zu Gunsten sog. Heimatsrechtstheorie, die den Entführungsdrang bindungsintolerante deutsche Eltern Vorschub leistet.

  • Die Rechtsfortbildungspflicht des Richters darf nicht naturwissenschaftliche Erkenntnisse der kindlichen Entwicklung zu Gunsten geisteswissenschaftlicher Plausibilitätstheorie (z.B. „es erscheint“) ausser Acht lassen.


Die folgende naturwissenschaftliche fundierte Darstellung des kindlichen Persönlichkeitsentwicklungsprozesses, das die elterliche Austauschbarkeit nicht Zulassen, zwingen zur Festlegung von Umgan auf der Basis von 182 Tagen Mindestumgang im Jahr des Vaters mit seinen Söhnen.

D. Wissenschaftliches und juristisches Kindesinteresse:


Das Erziehungspflicht und -recht beider Eltern, das sich „ius sui Generis“ unmittelbar aus dem natürlichen Elternrecht ergibt, untersteht dem wertentscheidenden Schutz des Art. 6 GG i.V.m. Art 3 GG und stellt die Familie ( Vater-Kind, Mutter-Kind oder Eltern-Kind) unter den besonderen Schutz vor dem willkürlichen Zugriff des Staates. Es gewährt den Eltern die ihnen zuvörderst obliegende natürliche Pflicht und Recht für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen. Die Gewährung dieser Pflicht und Rechts ist bei wörtlicher Auslegung unabhängig vom Statut der Ehe.

Das „natürliche“ am Elternrecht beruht auf der naturwissenschaftlich gesicherten und bewiesenen Tatsache, dass

  • das Entstehen eines Kindes auf die „natürliche“ Einlagerung von elterlichen genetischen Dispositionen im Genom des Kindes herrührt.

  • die Persönlichkeitsentfaltung und Entwicklung des Kindes biologischen und daher genetische Gesetzmäßigkeiten folgt.

  • die biogenetischen Gesetzmäßigkeiten die Lebensgrundlage für die Fähigkeit zur sensorischen Integration (= sinnlichen und sinnvollen Erfassen des sozialen Angebotes) von Erziehungmassnahmen liefert.

  • die sensorische Integration während der sogenannte „Anpassungsreaktion“ die eine sinnvolle zielgerichtete Antwort auf sinnliche (auditiv-hören/sprechen, vestibuläre-Schwerkraft und Bewegung, propriozeptive-Muskel und Gelenke, taktiles-Berührung/Tastsinn, visuelle-sehen) Erfahrung dem (sozialen) Erziehungsangebot folgt.

  • die Anpassungsreaktion daher genetisch bedingt und zeitabhängig ist.

  • die leiblichen Eltern in der Regel die prädestinierten Personen sind, die intuitive Erkennung der jeweiligen genetischen Ähnlichkeit der Veranlagung ihres Kindes entwickeln können und diesen entsprechend ihrer kulturellen und sozialen Weltanschaulichung fördern können.

  • Erziehung das Angebot von soziale Massnahmen zur gemeinschaftsfähigen Persönlichkeitesentwicklung des Kindes darstellt.

  • aufgrund der genetischen Ähnlichkeit mit seinen Eltern das Kind einen Identifikationsbedarf hat, der nur durch Sinneserfassung der elterlichen Reaktion/(Angebote (= elterliches responsives Verhalten) erfolgen kann.

  • die Wissenschaft nicht prognostizieren kann, wann und welche der väterlichen oder mütterlichen Gene im Persönlichkeitshaushalt des Kindes überwiegen.

  • die Entfaltung der Wirkung genetischer Veranlagerung dynamischer Natur ist und nicht vorhersehbar ist.


Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse lassen die Schlussfolgerung zu, dass

  • bei Alleinerziehung eines Elternteils nur einseitige Förderung der Persön-lichkeitsentwicklung des Kindes stattfindet bei Unterdrückung des anderen elterlichen genetischen Anteils im Persönlichkeitshaushalt des Kindes.

  • die einseitige Förderung der Persönlichkeit eine Einschränkung der optimalen Entwicklung des Kindes ist, da nicht bestimmbar ist, ob eine oder welche Veranlagung bei John-Michael oder Sebastian überwiegt bzw. überwiegen wird.

  • das Anbieten von Erziehungsmassnahmen unabhängig von Einigung der Eltern ist, sondern auch nach der jeweiligen intuitiven Erfassung des Kindesbedarfes während der jeweiligen Betreuungszeit erfolgen kann.

  • lediglich die Einbenennung, die Schulwahl und die medizinische notwendige Eingriff erfordern unabdingbar Einigung der Eltern. Nur diese Mindestmassnahmen bedürfen im Streitfall richterlicher Entscheidung.


Insofern ist die abwechselnde Erziehung des Kindes im sog. Wechselmodell bei Trennung und Scheidung die beste Lösung hinsichtlich des Persönlichkeitsentwicklungsbedarfs des Kindes. Die etwaige negative Wirkung streitender Eltern überwiegt nicht die Schäden einer einseitigen Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Auch gibt es bis jetzt keinen wissenschaftlich fundierten Beweis hierfür. Im Gegenteil, der Zufriedenheitsgrad der Eltern-Kind-Beziehung liegt hier höher als bei Alleinerziehenden.

Die darstellte wissenschaftliche Betrachtung wurde durch die kindeswohlschädigende Folge der bisherigen Beschlüsse und Urteile belegt.


Hochachtungsvoll


Michael L. Hickman


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