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Michael Leslie Hickman
Albrechtstrasse 100
26388 Wilhelmshaven
Amtsgericht Wilhelmshaven
-Familiengericht-
Marktstrasse 15
26382 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven, 03.04.2003
In Sachen Hickman./.Hickman
Antrag auf einstweilige Anordnung
Es wird beantragt:
den Umgang des Vaters Michael L. Hickman mit
seinen ehelichen Kindern John-Michael und Sebastian Richard Hickman im Wege
einstweiliger Anordnung zu regeln:
1. Zur Vermeidung weiterer kindeswohlschädigender Entfremdung der Kinder
erhält der Vater abwechselnd mit der Mutter alle 14 Tage eine Woche
Umgang zur Übernahme der Erziehungsaufgabe. Der Umgang beginnt
mit dem Abholen der Kinder von der Schule, beginnend mit dem Montag nach
Zustellung des Beschlusses.
2. Für Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss
wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR pro Verstoss angedroht.
Begründung
A. Bisherigen Verfahren wahrten Kindesinteressen
nicht:
Das Urteil des AG Wilhelmshaven; Gesch.-Nr.:16 F 298/96, vom 12.08.1997 (16
F 931/95 AG Wilhelmshaven vom 31.01.96) und der Beschluss des OLG Oldenburg;
Gesch.-Nr.: 14 UF 186/02 vom 03.02 2003 (16 F 605/00 UG AG Wilhelmshaven
vom 04.10.2002), verletzen unmittelbar bzw. mittelbar anwendbare innerstaatlich
und supranational völkerrechtlich geschützte Grund-/Menschenrechte
des Vaters aus:
Art. 2 (1) UNKR, insoweit, dass die Verschaffung
der alleinigen elterlichen Sorge- und Erziehungsrechts auf die Mutter eine
Diskriminierung des Elternstatus „Vater“ darstellt, trotz offensichtlicher
Erfüllung des Tatbestandes der strafbaren Handlung, der Entziehung Minderjähriger
gem. § 235 StGB durch die Mutter.
Art. 29 (1) und (3) UNKR i.V.m Art. 8 EMRK, insoweit, dass die Regelung
des Umgangsrechtes gem. o. g. Beschluss die Kinderrechte auf Pflege der „natürlichen“
familiären doppelten Kultur, Nationalität, und Identität,
sowie der Verwendung der eigenen Sprachen ihrer afrikanischen Herkunft, unterbindet.
Art. 1 MSA; insoweit, dass die in jeder Lage des
Verfahrens vor dem AG-Urteil, wegen der doppelten Staatsangehörigkeit
der gemeinsamen Kinder, zu prüfende internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte in keiner Lage des Verfahren festgestellt wurde.
Art. 4 und 5 MSA; insoweit, dass die Gerichte die
ihnen obliegenden Pflicht zur vorherigen Verständigung des südafrikanischen
Staates, wo die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatten, unbeachtet liessen.
Art. 1 und 2 GG; insoweit, dass die bisherigen Urteil
und Beschluss eine menschenunwürdige Lebenssituation für den Vater
und seine Kinder schaffen, insbesondere im Vergleich der bisherigen sozialen
Stellung der Familie in ihrer südafrikanischen Heimat. Die Kinder leben
jetzt unter Umständen vergleichbar dem Leben in Soweto.
Art. 6 (1) GG i. V. m. Art. 23 AuslG; insoweit, dass der festgelegte
Umgang eine zwangsläufige ausländerfeindliche aufenhatltsrechtliche
Aussonderung des Vater mit sich bringt und den natürlichen Bedarf der
minderjährigen Kinder an ausreichendes väterliches responsiven
Verhalten (50% der Erziehungszeit gemäss sog. Wechselmodell) durch familiäre
Beistandsgemeindschaft, menschenunwürdig gestaltet.
Art. 6(2) GG; insoweit dass, durch die o. g. Beschluss
und. Urteil, die dem Vater zuvörderst obliegenden „natürlichen,
epigenetisch konformen“ Erziehungspflicht und -recht entzogen wurden, ohne
konkreten Nachweis seiner Erziehungsunfähigkeit bzw. unter Nichtbeachtung
von Art 3 (1) GG ohne konkrete Beweise für die bessere Erziehungsfähigkeit
der Mutter.
Der staatliche Sorgerechtsentzug und die Einschränkung des Umgangs zu
Ungunsten eines Elternteils nach Trennung und Scheidung, ohne konkreten Nachweis
des Tatbestandes der mittelbaren bzw unmittelbaren elterlichen Erziehungsunfähigkeit
bzw. Kindeswohlgefährdung mit dem „natürlichen“ Grund- und Menschenrecht
des Kindes auf elterliche Identifikation durch Erziehung und Pflege aus ratifizierten
völkerrechtlichen Staatsverpflichtungen gem.
- Gesetz über die Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten v. 07.08.1952, in Kraft seit 07.08.1952.
- MSA vom 05.10.1961, in Kraft seit dem 17.09.1971
- UNKR vom 02.11.1989, in Kraft seit dem 02.09.1990
und aus
- Art 6 (2) GG, hier insbesondere in Hinblick auf die
erzieherische Förderung der genetischen Veranlagung in der Persönlichkeitsentwicklung
des Kindes, missachtet das Recht der Kinder auf Umgang mit dem Vater.
B. Sachverhalt:
Der Antragsteller ist südafrikanischer Staatsbürger und leiblicher
ehelicher Vater der Kinder John-Michael Hickman, geb. 03.12.89 in Durban,
SA, und Sebastian Richard Hickman geb. 18.10.93 in Durban, SA. Beide Kinder
stammen aus der Ehe des Vater mit der deutsch geborenen, südafrikanisch
eingebürgerten Mutter, Nicola Hickman, sind in der Republik Südafrika
geboren und hatten bis zu ihren widerrechtlichen Entführungen dort ihre
gewachsene und gefestigte familiäre Bindungen und Aufenthalt. Die Kinder
haben seit ihrer Geburt die Staatsangehörigkeit der Republik Südafrika
sowie nachträglich auch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.
Durch wiederholten Sorgerechtsbruch entführte die Mutter am 19.11.1995
erstmalig die Kinder nach Deutschland ohne Wissen oder Zustimmung des Vaters,
und beantragte beim AG Wilhelmshaven am 06.12.1995 nach Vorlage eines Schriftstücks
von unbekanntem Urheber ohne Name, Adresse, Unterschrift oder sonstigem Anhaltspunkt,
dass es von mir stammt (eine eindeutige Fälschung auf Englisch, welches
ihr die Erlaubnis gab, die Kinder nach Deutschland zu bringen) das vorläufige
alleinige Sorgerecht für die Kinder.
Beweis: Antrag der Mutter im Verfahren
16 F 931/95 und o. g. Schreiben
Am 20.01.96 kehrte die Mutter nach Südafrika zurück, ohne dem Vater
mitzuteilen, dass sie bereits einen Sorgerechtsantrag in Deutschland gestellt
hat. Nach kurzem Aufenthalt in Südafrika entführte sie erneut die
Kinder am 21.01.1996 nach Deutschland. Hierbei entwendete sie den Reisepass
des Vaters um zu verhindern, dass dieser sodann alsbald Einreise nach Deutschland
zu Wahrnehmung der Rückführungsrechte der Kinder an ihren gewöhnlichen
gesicherten Lebensmittelpunkt erhalten konnte.
Dadurch erlangte die Mutter einen faktischen Vorteil beim rechtswidrigen
Erhalt des vorläufigen alleinigen Sorgerechtes, weil die alsbaldige
Rückführung der Kinder an Ihren ursprünglichen gewöhnlichen
Aufenthaltsort auf juristische und organisatorische Hindernisse in der internationalen
Zusammenarbeit trifft und die internationale Zuständigkeit für
die Sorgerechtsentscheidung sich gemäss den Bestimmungen der Haager
Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und
das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
(MSA) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder richtet.
Unbeachtet des Rechtsbruchs verschaffte das AG am 31.01.1996 - 16 F
931/95 - das vorläufige alleinige Sorgerecht der deutsch geborenen Entführerin,
ohne
- Überprüfung der tatsächlichen Umstände
der Entführung
- Überprüfung der internationalen Zuständigkeit
des AG gem. Art. 1 MSA
- Beteiligung des sorgeberechtigten Vaters gem. Art.
6 EMRK
- Verständigung der südafrikanischen Behörden
gem. Art. 4 u. 5 bzw. Art. 9 MSA
- nachvollziehbare Begründung seiner Entscheidung
- Überprüfung der Angaben und Beweismittel
der Mutter bei ihrer Behauptung, der Vater habe seine Zustimmung zum Verbringen
der Kinder aus Südafrika erteilt, insbesondere als sie vortrug, sie
habe wegen ihrer persönlichen Sicherheit flüchten müssen.
Dies ist unauflösbar widersprüchlich und daher unbeachtlich.
- besondere Abwägung der kindeswohlgemässen
Rückführung der Kinder in ihre gesicherte Lebenssituation in Südafrika
obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits 1981 in seiner Entscheidung BVerfGE
57,361 ff. „die eigenmächtige Mitnahme von Kindern gegen den Willen
des verlassenen Ehegatten als krasses eheliches Fehlverhalten charakterisiert
hat und ausführte, dass ein Ehegatte, der sich dem anderen gegenüber
so verhält, in der Regel nicht die Erziehungseignung hat, die für
eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge erforderlich ist“
Hindurch hatte die Mutter ungestört, durch einseitiges kognitives elterliches
responsives Verhaltensangebot einen erheblichen Einfluss auf die sensorische
Integration der Kinder. Dieser einseitige Einfluss ist im Verhältnis
des gleichwertigen Bedarfes der Kinder an kognitivem elterlichen responsiven
Verhalten kindeswohlschädigend, wenn kein Ausgleich durch nachhaltigen
Umgang des abwesenden Elternteils gewährleistet ist, weil andernfalls
nur noch die soziale Entwicklung schädigende kindliche Präferenzen
geschaffen werden.
Zwei Monate nach vorläufigem Verlust des Sorgerechtes erhielt der Vater
die Entscheidung des AG Wilhelmshaven per gewöhnlicher Postzustellung
in Südafrika. Die Rechtskraft der kindeswohlschädigenden Entscheidung
war bereits vollendete Tatsache. Diese Entscheidung erfüllt bereits
den Tatbestand der Rechtsbeugung durch die Bundesrepublik Deutschland im
Hinblick auf die ihr obliegende internationalen Erfüllung völkerrechtlicher
supranationaler Staatenverpflichtungen aus dem EMRK, UNKR, MSA.
Kindeswohlschädigung liegt darin, dass jegliche in Südafrika
in sechs Jahren erworbene gesicherte soziale Stellung der Kinder unbegründet
ausser Acht gelassen wurde, um die Präferenz der deutschen mütterlichen
Erziehung auf Sozialhilfeniveau in Deutschland zu fördern. Nach den
Denkgesetzen ist die richterliche Entscheidung mit ihrer Begründung
Willkür; denn
- Die südafrikanische Rechtsprechung verfügt
über die notwendige Gerichtsbarkeit um die eheliche Trennung mit allen
Rechtsprinzipien der Judikative zu vollziehen.
- Sofern die Mutter mit Misshandlung durch den Vater
ihre Flucht aus Südafrika zu rechtfertigen versucht, so hat sie hierfür
in keiner Lage der verschiedenen Verfahren einen einzigen Bewies dafür
vorgelegt. Somit erfüllt der diesbezügliche Vortrag der Mutter,
das Ritual der Vortäuschung falscher Tatsachen, um die gesicherten Bindungen
der Kinder an ihren Vater und in ihrer südafrikanischen Heimat zu zerstören.
- Die Anordnung der sofortigen Rückführung
der Kinder nach Südafrika würde einer Wiedereinsetzung in ihr gesichertes
gewöhnliches Umfeld gleich kommen, da wegen des kurzen Aufenthalts keine
sicheren Bindungen der Kinder in Deutschland bestanden haben.
- Sofern die Mutter Misshandlungen erlitten hätte,
stünde ihr die südafrikanische Rechtsprechung am besten zur Verfügung,
weil angesichts der Sachnähe und die kürzeren Reaktionszeit nachhaltige
Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Kinder und ihr selbst hätten getroffen
werden können.
Die zu erwartende Folge der vorläufigen Alleinsorge der Mutter war eine
sechsmonatige absolute Kontaktsperre von Kindern und Vater ohne sachlichen
oder Rechtsgrund und zu sämtlichen Bindungen in Südafrika.
Entsprechend BVerfGE 57, 361 ff., bestätigt sich hierdurch zweifellos
und eindeutig die Erziehungsunfähigkeit der Mutter in Bezug auf Bindungstoleranz,
unabhängig von bereits festgestellten sorgerechtswidrigen Entführung.
Nach Rechtskraft des vorläufigen Sorgerechtsentzugs und der fortdauernden
Kontaktsperre flog der Vater mit einem Besuchervisum nach Deutschland um
gegen Verletzung seines Grund- und Menschenrechts auf Familienleben mit seinen
Kindern vorzugehen. Das AG Wilhelmshaven erzwang unter Zugrundelegung der
durch Grundrechtsverstoss geschaffenen Rechtslage einen das laut § 1684
Absatz 1 BGB unbeschränkte Recht der Kinder auf Umgang verletzenden
und damit kinderswohlschädigenden und menschenunwürdigen Vergleich
mit minimalem Umgang (wenige Stunden unter Überwachung) für den
Vater mit seinen Kindern, ähnlich wie im Strafvollzug.
Die kognitive Wirkung dieser gerichtlichen Massnahmen auf die Beteiligten
und insbesonders auf dem erziehungsverpflichteten ausländischen Vater,
der sich keines Verbrechen schuldig machte, hat das Gericht in keinster Weise
gebührend beachtet. Der natürliche psychologische Effekt auf das
responsive Verhalten des Vaters und auf das seiner schutzbefohlenen Kinder
liess nicht länger auf sich warten und beherrschte sodann nachfolgende
gerichtliche Verfahren.
Der verfassungsrechtlicher Verstoß liegt in
der Willkür der gerichtlichen Entscheidung, die ihre Begründung
in der ausländer- und vaterfeindlichen Auslegung der Rückführungsmöglichkeit
der Kinder in ihr gewohntes Umfeld in Südafrika, sowie in der Erziehungsfähigkeit
des Vaters findet; denn
- im Zeitpunkt der Ankunft des Vaters in Deutschland
hatten die Kinder keine sichere feste Bindung zu Deutschland bzw. bei denkgesetzlicher
Rechtsanwendung hätte die sechsjährige Bindung der Kinder an Südafrika
überwogen. Die Inobhutnahme der Kinder durch den Vaters wäre unter
Auslegung der geltenden völkerrechtlichen Gesetzmässigkeit in Kindesentführungsfallen
verfassungskonform.
- Die Erziehungsunfähigkeit der Mutter war zu
dieser Zeit positiv zu bewerten da die Entführung und der anschliessende
Umgangsboykott nicht nur mittelbaren Verfassungsverstoss darstellte, sondern
unmittelbar seelische Schäden durch induzierte Entfremdung mittels Obstruktion
des kindlichen natürlichen Bedarfs an sensorischer Integration väterlichen
responsiven Verhaltens.
- Das Gericht hatte kein Grund für die negative
Bewertung der Rückführung nach Südafrika, da im Vergleich
die Lebenssituation in Deutschland sich unter dürftigem Sozialhilfeniveau
gestaltet während in Südafrika viel bessere und positiv erlebte
Bedingungen vorlagen. Dies erklärt auch warum John-Michael im Verfahren
16 F 298/96 trotz 1 ½-jährigem Entzug von südafrikanischen
Verhältnisse immer noch mit dem Vater nach Südafrika zurückkehren
wollte. Dass das Gericht im v.g. Verfahren den Wunsch eines schulpflichtigen
Kindes als wesentlichen Aspekt kindlicher Spielwünsche gedeutet hat,
zeigt das Ausmass des richterlichen Eifers, mütterliche und deutsche
Erziehung durchzusetzen.
- In keiner Lage der gesamten Verfahren wurde eine
gebührende Bewertung der positiven Bindung der Familie an Südafrika
erwogen. Dies lässt auf eine „political incorrectness“ hinsichtlich
der Bewertung fremder Erziehungsmassnahmen schliessen, da sich die Gerichte
nicht veranlasst sahen, die südafrikanische Behörden vorschriftsgemäss
zu kontaktieren.
Die Ehe wurde mit Urteil 16 F 298/96 am 12.08.1997 geschieden. Die Mutter
erhielt trotz Bindungsintoleraz und bewiesener Erziehungsunfähigkeit
die Alleinsorge.
Unter der alleinigen Erziehung durch die Mutter, erfolgte eine eindeutige
und zu erwartende Neurolinguistische Programmierung (NLP) der Kinder, weswegen
John-Michael unter psychiatrischer Betreuung stand.
Am 04.10.2002, verhängte das AG Wilhelmshaven per Beschluss 16 F 605/
UG einen befristeten Ausschluss des Umgangs der Kinder mit dem Vater bis
zum 31.03.03 mit Hilfen eines zweifelhaften psychologischen Gutachten ohne
fundierte nachvollziehbare wissenschaftlich übliche Sorgfalt. Diese
Entscheidung verstiess daher gegen die verfassungsrechtlich geschützte
natürliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder,
weil ihnen dadurch die notwendige Erfahrung des responsiven Verhalten väterlicherseits
obstruiert wurde.
In zwischen übersiedelte der Vater nach Deutschland, um seine Kinder
schützend nahe zu sein. Die Folgen sind ausländerrechtliche Abschiebedrohungen
durch das Land Niedersachsen, obwohl sein einziger Wunsch ist, dass ihm der
Schutz von Art. 6 GG, gewährt wird, der jedem Elternteil verfassungmässig
zusteht. Die durch den sog. „beistandsrechtlichen Anspruch“ geschaffene Obstruktion
der BVerG-Entscheidung fördert den „Kinderklau“ entgegen völkerrechtliche
Staatspflichtung der BRD und lässt die Vermutung zu, dass aufgrund Geburtenrückgang
in Deutschland, rabiate Massnahmen getroffen werden, die an Nazi-zeitgemässe
„Lebensborn Erziehung“ stark erinnert. Die Verwehrung des Schutzes des §
23 AuslG ist ein Verstoss gegen Art 8 EMRK und somit verfassungswidrig.
Die sofortige Beschwerde 14 UF 186/02 vom 03.02.2003 des Vaters blieb erfolglos.
Diese Entscheidung erfolgte erneut ohne Überprüfung der internationalen
Zu-ständigkeit nach MSA, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens
zu prüfen hatte.
Sämtliche gerichtlichen Erziehungsmassnahmen benachteiligen den Vater
und die Kindern zugleich, weil ihr Umgang unverschuldet menschenunwürdig
und Kindeswohlschädigend geregelt wurde. Der Persönlichkeitsentwicklungsbedarf
der Kinder an väterlichem responsivem Verhalten steht unter dem Schutz
des Art 6 (2) GG, der „ natürliche“ Erziehungspflicht und -recht der
Eltern verteidigt.
C. Wechselmodell als kindesrechtwahrende
Umgangsregelung:
- In sämtlicher Verfassungsrechtsprechung zu ähnlich
gelagerten Verfahrensfällen wird kaum der Bedeutung der sog. „epigenetischen
Veranlagung“ auf die soziale identitäre Persönlichkeitsentwicklungsbedarf
der kindlichen Erziehungsmassnah-men ausreichend Rechnung getragen. Zwar
hat der Gesetzgeber die Eltern-Kind-Umgangspflicht unter dem Schutz des Art
6 (2) GG eingefügt, um die „non-identitären“ Entwicklung von Kindern
zu garantieren. Die Rechtspraxis mit ihrer Auslegung (minimale Dosisverteilung
der Umgangszeit z.B. 1 Stunde pro Woche oder unter Aufsicht oder kein Umgang)
widerspricht naturwissenschaftlich fundierten Erkenntnissen der epigenetischen
Veranlagung im Persönlichkeits-entwicklungsbedarf der Kinder, die Austauschbarkeit
der Eltern nicht zulässt.
- Die multikulturelle gesellschaftliche Verpflichtungen
in familiären Bereich, die wegen der Globalisierung immer grössere
Ausmass annimmt erzwingt eine verfassungsrechtliche Auslegung der Bedeutung
supranationale völkerrechtliche Vereinbarungen (hier insbesondere die
Vorbehaltsklausel der BDR bei der UNKR) gegenüber zu Gunsten sog. Heimatsrechtstheorie,
die den Entführungsdrang bindungsintolerante deutsche Eltern Vorschub
leistet.
- Die Rechtsfortbildungspflicht des Richters darf nicht
naturwissenschaftliche Erkenntnisse der kindlichen Entwicklung zu Gunsten
geisteswissenschaftlicher Plausibilitätstheorie (z.B. „es erscheint“)
ausser Acht lassen.
Die folgende naturwissenschaftliche fundierte Darstellung des kindlichen
Persönlichkeitsentwicklungsprozesses, das die elterliche Austauschbarkeit
nicht Zulassen, zwingen zur Festlegung von Umgan auf der Basis von 182 Tagen
Mindestumgang im Jahr des Vaters mit seinen Söhnen.
D. Wissenschaftliches und juristisches
Kindesinteresse:
Das Erziehungspflicht und -recht beider Eltern, das sich „ius sui Generis“
unmittelbar aus dem natürlichen Elternrecht ergibt, untersteht dem wertentscheidenden
Schutz des Art. 6 GG i.V.m. Art 3 GG und stellt die Familie ( Vater-Kind,
Mutter-Kind oder Eltern-Kind) unter den besonderen Schutz vor dem willkürlichen
Zugriff des Staates. Es gewährt den Eltern die ihnen zuvörderst
obliegende natürliche Pflicht und Recht für die Erziehung ihrer
Kinder zu sorgen. Die Gewährung dieser Pflicht und Rechts ist bei wörtlicher
Auslegung unabhängig vom Statut der Ehe.
Das „natürliche“ am Elternrecht beruht auf
der naturwissenschaftlich gesicherten und bewiesenen Tatsache, dass
- das Entstehen eines Kindes auf die „natürliche“
Einlagerung von elterlichen genetischen Dispositionen im Genom des Kindes
herrührt.
- die Persönlichkeitsentfaltung und Entwicklung
des Kindes biologischen und daher genetische Gesetzmäßigkeiten
folgt.
- die biogenetischen Gesetzmäßigkeiten die
Lebensgrundlage für die Fähigkeit zur sensorischen Integration
(= sinnlichen und sinnvollen Erfassen des sozialen Angebotes) von Erziehungmassnahmen
liefert.
- die sensorische Integration während der sogenannte
„Anpassungsreaktion“ die eine sinnvolle zielgerichtete Antwort auf sinnliche
(auditiv-hören/sprechen, vestibuläre-Schwerkraft und Bewegung,
propriozeptive-Muskel und Gelenke, taktiles-Berührung/Tastsinn, visuelle-sehen)
Erfahrung dem (sozialen) Erziehungsangebot folgt.
- die Anpassungsreaktion daher genetisch bedingt und
zeitabhängig ist.
- die leiblichen Eltern in der Regel die prädestinierten
Personen sind, die intuitive Erkennung der jeweiligen genetischen Ähnlichkeit
der Veranlagung ihres Kindes entwickeln können und diesen entsprechend
ihrer kulturellen und sozialen Weltanschaulichung fördern können.
- Erziehung das Angebot von soziale Massnahmen zur
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeitesentwicklung des Kindes darstellt.
- aufgrund der genetischen Ähnlichkeit mit seinen
Eltern das Kind einen Identifikationsbedarf hat, der nur durch Sinneserfassung
der elterlichen Reaktion/(Angebote (= elterliches responsives Verhalten)
erfolgen kann.
- die Wissenschaft nicht prognostizieren kann, wann
und welche der väterlichen oder mütterlichen Gene im Persönlichkeitshaushalt
des Kindes überwiegen.
- die Entfaltung der Wirkung genetischer Veranlagerung
dynamischer Natur ist und nicht vorhersehbar ist.
Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse lassen die Schlussfolgerung zu, dass
- bei Alleinerziehung eines Elternteils nur einseitige
Förderung der Persön-lichkeitsentwicklung des Kindes stattfindet
bei Unterdrückung des anderen elterlichen genetischen Anteils im Persönlichkeitshaushalt
des Kindes.
- die einseitige Förderung der Persönlichkeit
eine Einschränkung der optimalen Entwicklung des Kindes ist, da nicht
bestimmbar ist, ob eine oder welche Veranlagung bei John-Michael oder Sebastian
überwiegt bzw. überwiegen wird.
- das Anbieten von Erziehungsmassnahmen unabhängig
von Einigung der Eltern ist, sondern auch nach der jeweiligen intuitiven
Erfassung des Kindesbedarfes während der jeweiligen Betreuungszeit erfolgen
kann.
- lediglich die Einbenennung, die Schulwahl und die
medizinische notwendige Eingriff erfordern unabdingbar Einigung der Eltern.
Nur diese Mindestmassnahmen bedürfen im Streitfall richterlicher Entscheidung.
Insofern ist die abwechselnde Erziehung des Kindes im sog. Wechselmodell
bei Trennung und Scheidung die beste Lösung hinsichtlich des Persönlichkeitsentwicklungsbedarfs
des Kindes. Die etwaige negative Wirkung streitender Eltern überwiegt
nicht die Schäden einer einseitigen Persönlichkeitsentwicklung
des Kindes. Auch gibt es bis jetzt keinen wissenschaftlich fundierten Beweis
hierfür. Im Gegenteil, der Zufriedenheitsgrad der Eltern-Kind-Beziehung
liegt hier höher als bei Alleinerziehenden.
Die darstellte wissenschaftliche Betrachtung wurde durch die kindeswohlschädigende
Folge der bisherigen Beschlüsse und Urteile belegt.
Hochachtungsvoll
Michael L. Hickman
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