|
Michael Hickman (Vorab per Fax: 408 117)
XXX
XXX Wilhelmshaven
Amtsgericht Wilhelmshaven
Familiengericht
Marktstrasse 15 - 17
26382 Wilhelmshaven
Wilhelmshaven, den 19.05.03
In der Familiensache
Michael Hickman - Antragsteller
gegen
XXX XXX - Antragsgegnerin -
Prozessbev.: RAE Dr. Biester pp.
AZ 16 F 229/03 UG
Betr: 16 F 298/96 AG Wilhelmshaven vom 12.08.1997 (Aktenkündig
b. erkennenden Gericht)
Beantrage ich ergänzend zum bisher Vorgetragenen und
gem.§ 826 BGB I.V.m § 242 BGB
1. Die Rücknahme der Rechtskraft des Urteils 16 F 298/96
AG Wilhelmshaven vom 12.08.1997 (Beschluss 16 F 931/95 Wilhelmshaven
v. 31.01.1996)
2. Die Zulassung des Herrn Yapi Yves-Jacques, geb. 13.03.1955,
als 2. Bevollmächtigter Verfahrensbeistand. ( insbesondere
für die wissenschaftliche Interessenvertretung).
Begründung:
Das/der angegriffene Urteil/Beschluss ist unter Vortäuschung
falscher Tatsachen durch die Antragsgegnerin erschlichen worden
und insoweit die Übertragung des elterlichen Sorgerechtes
auf die Antragsgegnerin nach Massgabe des Missbrauchverbotes
rechtskräftig vom erkennenden Gericht ausgeurteilt worden.
Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
"müsse die Rechtskraft zessieren, wo sie bewusst
rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt ist dem was nicht
Recht ist, dem Stempel des Rechtes zu geben, (RG 61,359<365>,
78,389<393>; BGH 40, 133; 50, 120;) und zurücktreten
wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar
wäre, das der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung
unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten
des Schuldners ausnützt (BGH 101,383; 103 46; HJW 96,49;
98,2818; 99, 1258).
"Der Rechtsbehelf gem. §826 BGB ist auf des Missbrauchverbot
und letztlich auf den alle Rechtsgebiete beherrschenden Grundsatz
von Treu und Glauben (§242 BGB) zurückzuführen
(BGH HJW 93, 3205-MDR 94,724. NJW-RR 96, 827;vgl. auch Jauernig/Volklkommer,
BGB § 242 Rn 11; Braun"Rechtskraft u. Restitutionsrecht,
1979, Teil 1 5 218ff; MK/Braun Rn 10ff, 31 vor § 578,
MK/Gottwald Rn 204,Rschwab/Gottwald § 162 lll 3, MSK/Musielack
§ 322Rn 93 mwN)"
Nach erneute eingehende Untersuchung der dem Antragsteller
am 05.03.2003 durch das erkennende Gericht zugestellten aktenkundigen
Unterlagen, und unter Zuhilfenahme graphologische Überprüfung
des dem erkennenden Gerichtes durch die Antragsgegnerin zugestellten
angeblichen Schreiben des Antragstellers vom 20.03.1996, (u.a.an
sein Sohnes JXXX-MXXX, das die Rück-Entführungsabsichten
des Kindesvaters und sodurch des Kindeswohlgefährdung
bewiesen soll), ist eindeutig bewiesen, dass die Antragstellerin
sich durch Zustellung gefälschter Unterlagen, das Gericht
getäuscht und irregeführt hat, um die o. angegriffene
Beschluss/Urteil zu erschleichen.
Beweismittel: Aktenkündigtes angebliches Schreiben des
Antragstellers vom 20.03.96
Sowie Parteienvernehmung.
Somit sind die Voraussetzung der objektiven Unrichtigkeit,
der tatsächlichen Kenntnissen der Antragstellerin hinsichtlich
der Fälschung und des missbräuchlichen Tatbestandes
der Irreführung des erkennenden Gerichtes erfüllt.
Hochachtungsvoll
Michael Hickman
|