An das Amtsgericht Wilhelmshaven
19.05.2003

 

Michael Hickman (Vorab per Fax: 408 117)
XXX
XXX Wilhelmshaven

Amtsgericht Wilhelmshaven
Familiengericht
Marktstrasse 15 - 17
26382 Wilhelmshaven

Wilhelmshaven, den 19.05.03


In der Familiensache

Michael Hickman - Antragsteller

gegen

XXX XXX - Antragsgegnerin -
Prozessbev.: RAE Dr. Biester pp.

AZ 16 F 229/03 UG

Betr: 16 F 298/96 AG Wilhelmshaven vom 12.08.1997 (Aktenkündig b. erkennenden Gericht)

Beantrage ich ergänzend zum bisher Vorgetragenen und gem.§ 826 BGB I.V.m § 242 BGB

1. Die Rücknahme der Rechtskraft des Urteils 16 F 298/96 AG Wilhelmshaven vom 12.08.1997 (Beschluss 16 F 931/95 Wilhelmshaven v. 31.01.1996)
2. Die Zulassung des Herrn Yapi Yves-Jacques, geb. 13.03.1955, als 2. Bevollmächtigter Verfahrensbeistand. ( insbesondere für die wissenschaftliche Interessenvertretung).

Begründung:

Das/der angegriffene Urteil/Beschluss ist unter Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Antragsgegnerin erschlichen worden und insoweit die Übertragung des elterlichen Sorgerechtes auf die Antragsgegnerin nach Massgabe des Missbrauchverbotes rechtskräftig vom erkennenden Gericht ausgeurteilt worden.

Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung "müsse die Rechtskraft zessieren, wo sie bewusst rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt ist dem was nicht Recht ist, dem Stempel des Rechtes zu geben, (RG 61,359<365>, 78,389<393>; BGH 40, 133; 50, 120;) und zurücktreten wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, das der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnützt (BGH 101,383; 103 46; HJW 96,49; 98,2818; 99, 1258).
"Der Rechtsbehelf gem. §826 BGB ist auf des Missbrauchverbot und letztlich auf den alle Rechtsgebiete beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) zurückzuführen (BGH HJW 93, 3205-MDR 94,724. NJW-RR 96, 827;vgl. auch Jauernig/Volklkommer, BGB § 242 Rn 11; Braun"Rechtskraft u. Restitutionsrecht, 1979, Teil 1 5 218ff; MK/Braun Rn 10ff, 31 vor § 578, MK/Gottwald Rn 204,Rschwab/Gottwald § 162 lll 3, MSK/Musielack § 322Rn 93 mwN)"

Nach erneute eingehende Untersuchung der dem Antragsteller am 05.03.2003 durch das erkennende Gericht zugestellten aktenkundigen Unterlagen, und unter Zuhilfenahme graphologische Überprüfung des dem erkennenden Gerichtes durch die Antragsgegnerin zugestellten angeblichen Schreiben des Antragstellers vom 20.03.1996, (u.a.an sein Sohnes JXXX-MXXX, das die Rück-Entführungsabsichten des Kindesvaters und sodurch des Kindeswohlgefährdung bewiesen soll), ist eindeutig bewiesen, dass die Antragstellerin sich durch Zustellung gefälschter Unterlagen, das Gericht getäuscht und irregeführt hat, um die o. angegriffene Beschluss/Urteil zu erschleichen.

Beweismittel: Aktenkündigtes angebliches Schreiben des Antragstellers vom 20.03.96
Sowie Parteienvernehmung.

Somit sind die Voraussetzung der objektiven Unrichtigkeit, der tatsächlichen Kenntnissen der Antragstellerin hinsichtlich der Fälschung und des missbräuchlichen Tatbestandes der Irreführung des erkennenden Gerichtes erfüllt.

Hochachtungsvoll

Michael Hickman



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