Von der Staatsanwaltschaft Oldenburg
25.06.2006

 

25 Juni 2003

Aktenzeichen NZS - 103 Js 7406/03.


Sehr geehrter Herr Hickman,

auf Ihre verschiedenen Schreiben, die Sie bezüglich Ihrer Familienrechtsangelegenheit in unterschiedlicher Art an verschiedene Stellen geleitet haben und die bei der Staatsanwalt Oldenburg eingegangen sind, habe ich von staatsanwältlichen Ermittlungen abgesehen. Ich werde den Ausgang des Verfahrens 16 F 229/03 beim Amtsgericht Wilhelmshaven abwarten, weise aber jetzt schon darauf hin, daß derzeit keine konkreten Anhaltspunkte für strafbares Verhalten beteiligter Personen erkennbar sind.

Hochachtungsvoll

Grofkopff

Oberstaatsanwältin

KOMMENTAR :

Offiziell ist Kindesentführung ein Straftatbestand, der nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich zu verfolgen ist.

In Übereinstimmung mit den Aussagen des deutschen Richterbundes müssen die Staatsanwälte den politischen Ansichten und Zielen der jeweiligen, deutschen Regierung gehorchen (siehe die entsprechenden Pressemitteilungen des DRB seit 1998).

In Bezug auf internationale Kindesentführung ist zu hinterfragen, ob in der Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland durch juristisch-politische Beamte, d.h., Staatsanwälte, eine Art "Rassengesetze" und ob bei Fällen von binationalen Kindern in der kulturell/rassistischen Variante "Zum Schutz des deutschen Blutes" praktiziert werden.

Daraus ergibt sich die Fragestellung nach den politisch Verantwortlichen, die den politischen Beamten wie dokumentiert bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg den Staatsanwälten aufgeben, Kindesentführung nach verfassungswidrigen in Rechtsbruchsystematik und aus politischen Motiven wie Nationalität, Status und Geschlecht nicht straftrechtlich zu verfolgen.

Die vorliegende Fragestellungen begründen sich auf die dokumentierte unterschiedliche staatssanwaltliche Vorgehensweise in Fällen von internationaler Kindesentführung, wobei die Motivation Kindesentführung strafrechtlich zu verfolgen von biologisch/ rassistischen und kulturell/rassistischen Kriterien abhängig ist.

Während wie dokumentiert nicht-deutschblütige Großeltern auf Grund von Beihilfe zu Kindesentführung aus Deutschland mit Gefängnis bestraft werden, verweigert und verschleppt die Staatsanwaltschaft Oldenburg wie dokumentiert vorsätzlich strafrechtliche Verfahren im Fall zu internationaler Kindesentführung nach Deutschland, in dem deutschblütige Großeltern an der Durchführung beteiligt sind. Vergleiche dazu den folgenden Artikel :

Großeltern entführten Enkelin - Gefängnis

Prozess: Wegen Verschleppung ihrer Enkeltochter ist ein Großelternpaar zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

Von Arne Kolarczyk

Schenefeld/Itzehoe - Als kurz vor der für 16 Uhr anberaumten Urteilsverkündung mehrere Polizeibeamte den Saal betraten, war eines klar: Der gestrige Tag würde für Ana S. im Gefängnis enden. Die 49-Jährige, die im Oktober 2002 gemeinsam mit ihrem Sohn dessen zweijährige Tochter Celina in ihr Heimatland Jugoslawien schmuggelte, bedurfte nach der Urteilsverkündung einer tröstenden Umarmung ihres Mannes Istvan (54).

Die II. Jugendkammer des Landgerichts Itzehoe schickte die Großmutter gestern Nachmittag für drei Jahre hinter Gitter und ließ sie direkt im Gerichtssaal verhaften. Und auch Istvan S. muss ins Gefängnis: Er bekam zweieinhalb Jahre - ebenso wie seine Frau wegen Kindesentziehung.

Mit den harten Urteilen beschloss die Kammer einen spektakulären Fall, der am 12. Oktober 2002 seinen Ausgang nahm: Um kurz vor 9 Uhr an diesem Sonnabend holten Istvan S. und sein Sohn Atila (26) das knapp zwei Jahre alte Kind von der in Schenefeld lebenden Mutter ab. Atila, der von der Kindesmutter Marina S. (22) getrennt lebt, hatte per Gerichtsbeschluss ein Besuchsrecht für seine Tochter durchgesetzt. Kaum zehn Stunden später saßen er, das kleine Mädchen und seine Mutter im Flugzeug nach Belgrad. Bis heute sind der 25-Jährige und das Kind verschwunden.

Ende Dezember war Ana S. für ihre Tatbeteiligung erstinstanzlich zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt, ihr Mann aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Dieses Urteil war für sie eine Chance, Celina nach Deutschland zurückzubringen, so Richter Eberhard Hülsing. Doch diese Gelegenheit hätten die Eheleute vertan.

Im von der Staatsanwaltschaft angestrengten Berufungsverfahren legte diese neue, erdrückende Beweise vor. Bereits für den 5. Oktober waren von der Familie S. drei Flugtickets geordert worden. An diesem Tag, so hatte es das Familiengericht festgelegt, hätte Atila S. erstmals sein Töchterchen besuchen dürfen. Doch Celina war krank. Obwohl die Kindesmutter ein ärztliches Attest vorlegte, schickte Ana S. ihr einen eigenen Arzt ins Haus.

Hülsing: Sie haben einen Riesenaufstand gemacht, weil die Krankheit all ihre Pläne durchkreuzte. Die Flugscheine wurden daraufhin auf den 12. Oktober umgebucht - den nächsten Besuchstag. An diesem Morgen fuhren das Ehepaar, ihr Sohn und die kleine Celina zum Flughafen, um die Tickets abzuholen. Reisebüro-Mitarbeiterin Indra B. (23), vom Staatsanwalt als neue Zeugin präsentiert, erkannte die Großeltern im Gerichtssaal wieder.

Die zuvor von Ana S. gemachte Aussage, ihren Sohn und das Kind zufällig auf dem Airport getroffen zu haben und von ihm genötigt worden zu sein, zwei weitere Tickets zu kaufen, war damit wiederlegt. Sie blieb jedoch bei ihrer Aussage - genau wie ihr Mann bis zum Schluss bestritt, an diesem Tag auf dem Flughafen gewesen zu sein.

Für Marina S., die verzweifelte Mutter des seit fast einem Jahr verschwundenen Kindes, ist das Urteil eine Genugtuung. Auch wenn es die Tochter nicht zurückbringt - selbst ein von ihr engagierter Detektiv fand die Kleine nicht.

Von dem Richterspruch könnte eine Signalwirkung ausgehen, hofft Staatsanwältin Jonna Ziemer.

Sollte Atila S. das Mädchen jetzt seiner Mutter zurückgeben, wäre es möglich, die Eltern nach Verbüßung der Hälfte ihrer Strafen freizulassen.

erschienen am 5. Sep 2003 in Pinneberg


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