|
Michael Hickman
XXX
XXX Wilhelmshaven
Amtsgericht Wilhelmshaven
-Familiengericht-
Postanschrift:
Amtsgericht, Postfach 1154, 26388 Wilhelmshaven
Datum: 07.07.03
Geschäftsnummer: NZS 16 F 229/03 UG
In der Familiensache
Michael Hickman./. XXX
Es ist im Wege einstweiliger Anordnung im Eilverfahren
zu regeln;
1) In der vorliegenden Rechtssache agiert der Rechtsanwalt
Lange im Namen von und unter der Verantwortung von Rechtsanwalt
Dr. Uwe Biester, der gleichzeitig eine politisch/juristische
Position beim Justizministerium der Landesregierung von Niedersachsen
besetzt, so dass von dem Sachverhalt ausgegangen werden kann,
dass Dr. Uwe Biester ordnungsgemäß über Verhalten,
Agieren und Perfomanz seines Rechtsanwaltkollegen Lange informiert
ist und die dokumentierte Art und Weise des Verhaltens von
Herrn Lange in Auftrag gegeben hat. Dr. Uwe Biester selbst
hat mehrfach persönlich in die entsprechenden, familiengerichtlichen
Verfahren am Amtsgericht Wilhelmshaven interveniert.
Wie dokumentiert in der Eingabe vom 18 Juni 2003 sucht somit
Dr. Biester den Antragsteller zu diffamieren. Erneut wird
darauf hingewiesen, dass es zunächst dahin gestellt bleiben
mag, ob hier der Versuch einer vorsätzlichen Täuschung
des Gerichts durch selektive, gezielt unvollständige
Information erfolgen soll. Diesseitig ist unter Bezugnahme
der Verfahrensweise der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin
durch Dr. Uwe Biester ein Gegenvortrag am 27 Juni 2003 aktenkundig
erfolgt.
Bis zum heutigen Tage hat das Amtsgericht Wilhelmshaven den
Antragsteller nicht über einen diesbezüglichen Gegenvortrag
der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester
auf den Gegenvortrag des Antragstellers in Kenntnis gesetzt.
Ebenso wenig hat der Antragsteller bis zum heutigen Tage Stellungnahmen
und Antworten des Amtsgerichts Wilhelmshaven zu den aktenkundig
im Gegenvortrag vom 27 Juni 2003 des Antragstellers enthaltenen
Rechtsanträgen erhalten. Erneut wird zum wiederholten
Male das Amtsgericht Wilhelmshaven in vorliegender Kindschaftssache
gebeten, die Rechtsanträge des Antragstellers zu bearbeiten.
Explizit ergeht diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, ordnungsgemäß in den zukünftigen,
entsprechenden Beschlussfassungen des Amtsgerichts Wilhelmshaven
die während des Verfahrens gestellten Rechtsanträge
des Antragstellers anzuführen und zu protokollieren.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, die ausstehenden Stellungnahmen und Antworten
des Amtsgericht Wilhelmshaven auf die Rechtsanträge des
Antragstellers und ausstehenden Gegenvorträge der Rechtsvertretung
der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester zu erklären
und zu beantworten.
Dasselbe gilt für dokumentierten Rechtsantrag an das
Amtsgericht Wilhelmshaven, ordnungsgemäß Quelle
und Herkunft der im vorläufigen Gerichtsbeschluss AKTENZEICHEN
16 F 229/03 vom 3. Juni 2003 von Richter Staubwasser zitierten
Email des Antragstellers an die Mitglieder des VAFK aufzuklären
und eindeutig zu benennen. Es ergibt sich aus diesem Sachverhalt
auch die notwendig vorzunehmende Überprüfung, ob
es sich bei derartigen Eingaben nicht wie um die bereits beim
Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentierten Verfahrensweisen
der "gefälschten Dokumente" handelt. Die mögliche
Verweigerung, Quelle und Herkunft dieses angeführten
Dokuments ordnungsgemäß anzugeben, ist bei der
Überprüfung auf Echtheit und möglicher Urheberschaft
zu berücksichtigen. Zusätzlich zu dem objektiven
Sachverhalt, dass das Amtsgericht Wilhelmshaven mit dem verantwortlichen
deutschen Familienrichter Staubwasser bis zum heutigen Tage
dem Antragsteller keine Kopie des besagten Dokuments übersendet
hat, stehen hier ebenfalls immer noch Stellungnahme und Antwort
des Amtsgericht Wilhelmshaven entgegen den offiziellen Rechtsanträgen
aus.
Die vollständige Dokumentation ist ordnungsgemäß
innerhalb der üblichen, juristischen Frist von zwei Wochen
per Kopie mit Eingangsstempel des Amtsgerichts Wilhelmshaven
an den Antragsteller nachzureichen.
2) Auch die Verhaltens- und Verfahrensweisen von Desinformation
und Verfahrens-/Aktenmanipulation des Jugendamtes Wilhelmshaven
mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering
sind dokumentiert und belegt. Sowohl in den Gerichtsakten
der Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven als auch in der
Berichterstattung zur der juristisch/politischen-wissenschaftlichen
Feldforschung zur Situation der Menschenrechte, Kinderrechte,
Demokratie und Gewaltenteilung in Deutschland (siehe u.a.
Anlage) ist die folgende typische Fallkonstellation dokumentiert:
Der ausländische, zurückgebliebene Elternteil ist
kontinuierlich der Antragsteller in deutschen familiengerichtlichen
Verfahren zu Umgang mit den nach Deutschland entführten
Kindern am Amtsgericht Wilhelmshaven. Die soziale Realität
und der soziale Sachverhalt im vorliegenden Fall ist internationale
Kindesentführung nach Deutschland unberücksichtigt
von den unzähligen dokumentierten Versuchen durch das
Jugendamt Wilhelmshaven mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor
Dieter Viering, die Akte und die Verfahren zu manipulieren.
Während der ausländische, zurückgebliebene
Elternteil nicht das Faustrecht ausübt und keine Kinder
entführt, wendet sich der ausländische, zurückgebliebene
Elternteil kontinuierlich an die deutschen, juristischen und
sozialen Behörden, um auf legalem Weg, eine Lösung
für die vorliegende Problematik zu finden. Die deutschen,
juristischen und sozialen Behörden von Wilhelmshaven
engagieren sich wie dokumentiert in Verfahrensverschleppung
und Verfahrens-/Aktenmanipulation in der vorliegenden Kindschaftssache
zu Umgang mit nach Deutschland entführten Kindern. Es
ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, eine umfassende, detaillierte Erklärung
in den zukünftigen Beschlüssen des Amtsgericht Wilhelmshaven
zum vorliegenden Verfahren 16 F 229/03 UG abzugeben, was Verhaltens-
und Verfahrensweisen des Jugendamtes Wilhelmshaven mit dem
stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering mit dem
Kindeswohl zu tun haben und ob und inwieweit die Verhaltens-
und Verfahrensweisen des Jugendamtes Wilhelmshaven Bestandteil
der standardisierten, deutschen Defintion des Kindeswohls
in der üblichen Praxis der deutschen Familienrechtsprechung
sind.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, dass unter anderem folgende Vorgänge in
die umfassenden, detaillierten Erklärungen in den zukünftigen
Beschlüssen des Amtsgericht Wilhelmshaven zum vorliegenden
Verfahren 16 F 229/03 UG ordnungsgemäß einzubeziehen
sind:
Wie dokumentiert und bewiesen empfiehlt das Jugendamt Wilhelmshaven
Alleiniges Sorgerecht für internationale Kindesentführung
nach Deutschland und unterstützt Umgangsboykott bei in
Deutschland zurückgehaltenen, bi-nationalen Kindern entgegen
den Richtlinien von Bad Boll. Auf der Tagung von Bad Boll
in 1996 rechtfertigt sich die Institution "Jugendamt",
sie sei doch keine "Kinderklaubehörde". Im
Herbst 2001 ordnet das Amtsgericht Wilhelmshaven mit einem
Gerichtsbeschluss Umgang an, der mit der Unterstützung
des Jugendamtes boykottiert wird und dessen Vollstreckung
das Amtsgericht Wilhelmshaven verweigert. Dann werden die
Verfahren über den Zeitraum von einem Jahr bis Herbst
2002 verschleppt, während das Jugendamt Wilhelmshaven
mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering
entgegen wiederholter Anträge verweigert, Kontakt und
Umgang mit den nach Deutschland entführten Kindern sicherzustellen,
wobei das Jugendamt Wilhelmshaven kontinuierlich die Richtlinien
von Bad Boll ignoriert. Das Jugendamt Wilhelmshaven beweist
konstant, den ausländischen, zurückgebliebenen Elternteil
mit dem voreingenommenen Fokus der diffamierenden und unausgeglichenen
Berichte und Empfehlungen an das Amtsgericht Wilhelmshaven
zu diskriminieren und zu benachteiligen. Es mag zunächst
dahingestellt bleiben, ob sich aus dem dokumentierten Verhaltens-
und Verfahrensweisen des Jugendamtes Wilhelmshaven die Notwendigkeit
einer Überprüfung ergibt, ob es sich hier um einen
Versuch handelt, das Gericht zu täuschen, um hinsichtlich
der familiengerichtlichen Verfahren eine der Unparteilichkeit
entgegenstehende Präjusdizierung und Quasi-Vorverurteilung
des Antragstellers zu erreichen, und um gezielt zu vermeiden,
dass das Gericht im Stande sein könnte, sich eine eigene
unparteiische Meinung zu bilden. Das Jugendamt Wilhelmshaven
mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering
engagiert sich in der Bedrohung und Einschüchterung des
ausländischen, zurückgebliebenen Elternteils. Wie
dokumentiert und beweisen, engagiert sich das Jugendamt Wilhelmshaven
mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering
in Vergeltungsstrategien durch die Behinderung und den Boykott
des Umgangs mit den nach Deutschland entführten Kindern.
Das Jugendamt Wilhelmshaven beweist konstant den politischen
Willen, Transparenz und Aufklärung des Falls zu verweigern,
indem konstant die Akteneinsicht für die Klärung
der verfahrensrelevanten Vorgänge verweigert wird.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, ordnungsgemäß und vollständig
vom Jugendamt erstellte und eingereichte Dokumente in den
Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven per Kopie mit Eingangsstempel
und zugehörigem Aktenzeichen des Amtsgerichts Wilhelmshaven
an den Antragsteller nachzureichen. Es ergeht hiermit diesseitig
der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, dem Jugendamt
Wilhelmshaven aufzugeben, dem Antragsteller Akteinsicht in
die entsprechenden Jugendamtsakten zu gewähren. Die mögliche
Verweigerung des Stattgebens dieser Rechtsanträge, ist
bei der Überprüfung von Kooperationsbereitschaft
und des Willens zu offenem, transparenten Dialog der Verfahrensbeteiligten
zu berücksichtigen.
3) Das Jugendamt Wilhelmshaven führt in seiner Argumentation
das Kindeswohl an, ohne das Kindeswohl zu definieren, während
der Antragsteller kontinuierlich schriftlich sowie mündlich
aussagt, dass Kindesentführung, Umgangsboykott, Programmierung
und Eltern-Kind-Entfremdung nicht Bestandteil der Definition
des Kindeswohls sein können. Das Jugendamt Wilhelmshaven
dokumentiert lediglich mit seinen dokumentierten Verhaltens-
und Verfahrensweisen eine besondere Auffassung des Kindeswohls.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, eine rechtskonforme und verfassungskonforme
Definition des Kindeswohls ordnungsgemäß und aktenkundig
festzulegen, auf die sich das Amtsgericht Wilhelmshaven in
seinen zukünftigen Beschlüssen bezieht. Diesseitig
wird begrüßt, wenn die behördliche Seite sich
der Aufgabe als staatlicher Ordnungsfaktor widmet und sowohl
willkürliche Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffes
Kindeswohl als auch willkürlich rechtsfremdes Vorgehen
ausschließt.
4) Während wie vorliegend dokumentiert das in Auftrag
gegebene psychologische Gutachten sich nach den bereits dokumentierten
Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten jedoch nur auf den
zurückgebliebenen Elternteil beschränkt, ergeht
diesseitig die ebenfalls vernünftige Forderung das psychologische
Gutachten in der vorliegenden Fallkonstellation auch auf die
Entführungsumgebung und umgangsboykottierende Umgebung
auszuweiten, was im übrigen auch dem sinnbildlichen Sinne
der Waagsschale Justizias entspricht.
Es besteht jedoch diesseitig kein Interesse daran, die Antragsgegnerin
und Kindesmutter unnötig unter Stress zu setzen, da dies
direkte Auswirkungen auf die Kinder haben könnte und
nicht vom Kindesvater aufgefangen werden könnte, da den
Kindern und dem Kindesvater ja bekanntermaßen der Umgang
versagt und der per Gerichtsbeschluss im Herbst 2001 angeordnete
Umgang vom Amtsgericht Wilhelmshaven bis heute nicht vollstreckt
wurde. Bekannt u.a. auch in den Medien und dokumentiert auf
juristisch/politischer Ebene ist bereits, dass per Gerichtsbeschluss
angeordneter Umgang beim Amtsgericht Wilhelmshaven nicht vollstreckt
wird; bis dato noch ohne jegliche zivilrechtliche und strafrechtliche
Konsequenzen hinsichtlich Reparationszahlungen und Schadensersatz,
was im übrigen lediglich ein vorübergehender formaler
Sachverhalt ist.
In der vorsätzlichen Behinderung und Verwehrung der Elternpflicht
kann der Antragsteller und Kindesvater nicht Sorge tragen,
einen gesunden Ausgleich für die Kinder zu schaffen.
Der Antragsteller kann sich daher bis dato lediglich darauf
beschränken, seiner Verantwortung als Kindesvater nachzukommen,
dafür Sorge zu tragen, dass das, was ihm selbst an Negativem
im Leben widerfahren ist, nicht auch eines Tages seinen Kindern
widerfahren wird. Jede Unterstützung des Kindesvaters
in der Ausübung seiner Verantwortung ist begrüßenswert.
Diese gesunde Elternverantwortung, die sich aus dem Schutzbedürfnis
der Kinder ableitet, ist untrennbar mit Begrifflichkeiten
wie Menschlichkeit und Menschenrechte verbunden, auch auf
die Gefahr hin, dass dies selbst "ansatzweise" dem
einen oder anderen Verfahrensbeteiligten nur schwer verdaulich
erscheinen mag, was mit zu einer unter Umständen eingeschränkten
Fähigkeit führen kann, sich mit der Situation in
"angemessener" Weise auseinanderzusetzen. Diesbezüglich
könnten unter gewissen Umständen auch sogenannte
egozentrische sowie kind- und sachfremde Weltbilder eine notwendige
Dialogfähigkeit weiterhin erheblich einschränken.
Es wird hier aber keine Beurteilung und Vorverurteilung unternommen,
denn entsprechende Nachweise erbringen die einzelnen Verfahrensbeteiligten
selbst und eigenständig, wie bereits zum Teil dokumentiert,
die dann lediglich einer Analyse und Auswertung unterzogen
werden.
Es bleibt der Eindruck, dass eine gefahrlose Kritik gegenüber
dem Verhalten der Antragsgegnerin und Kindesmutter, möglicherweise
Eltern- und Paarebene zu vermischen und sich somit wahrscheinlich
in immer neue Höhen in ihrem Haß und in ihrer Ablehnung
gegenüber dem zurückgebliebenem Kindesvater und
der zurückgebliebenen, nicht-deutschen Umgebung zu steigern,
mit "unter Umständen nicht mehr voraussehbaren und
dann unverantwortbaren Folgen für Kinder, Kindesvater
und auch sonstige Verfahrensbeteiligte" enden könnte.
Berechtigterweise ergeben sich auch beim Kindesvater zusehends
Ängste im Hinblick darauf, wie es denn überhaupt
möglich sein soll, das ethische Recht der Mutter auf
das Kind zweitrangig dem Wohl des Kindes ordnungsgemäß
in Prioritäten rechtskräftig und vollstreckbar unterzuordnen
(vergl. Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus,
1993, 703, 704; AKTENZEICHEN 631 QS 62/02 beim Landgericht
Hamburg vom 23. Dezember 2002, Erster deutscher Gerichtsbeschluss
zur Thematik der FemiNazis!). Sicherlich sollte es auch dem
deutschen Amtsgericht Wilhelmshaven und dem deutschen Familienrichter
Staubwasser nicht zustehen, die deutsche Kindesmutter in undenkbarer
Weise zu kritisieren. Diesseitig besteht Interesse darin,
möglichen "Kurzschlußreaktionen" der
Kindesmutter vorzubeugen. Diesseitig soll nun hier bewußt
darauf verzichtet werden, bei der im Sinne der von der Rechtsvertretung
der Kindesmutter durch Dr. Uwe Biester vorgeschlagenen Ausweitung
des psychologischen Gutachtens weg von den Kindern und auch
auf die Umgebung zu hinterfragen, ob das Verhalten der "recht-schaffenden,
treu-sorgenden" Kindesmutter in das psychologische Gutachten
einzubeziehen sein könnte.
Vielmehr ist vernünftigerweise und aus diesem Grunde
bei der psychologischen Begutachtung der äußere
Kreis der Entführungsumgebung einzubeziehen. Die wissenschaftliche
Analyse von Kindesentführungsfällen unternimmt eine
Ausdifferenzierung der Entführungsumgebung in "inner
circle" und "outer circle", wobei der äußere
Kreis nicht der direkt involvierte ist, sondern der Umgebung
entspricht, die Kindesentführung und Umgangsboykott aus
bestimmten Eigeninteressen (z.B. verwandtschaftliche Beziehung,
Parteifreunde, finanzielle Interessen, bestimmte moralische
Standards und Charaktere, bestimmte Ideologiebehaftung, etc.)
fördert und unterstützt. Wie dokumentiert arbeitet
der stellvertretende Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven
Dieter Viering für Kindesentführung und Umgangsboykott,
deren Sachverhalte Dieter Viering mit besonderen Verhaltens-
und Verfahrensweisen verteidigt. Der objektive Sachverhalt
ist, dass in den Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven,
in denen das Jugendamt Wilhelmshaven und der Antragsteller
involviert sind, sich wiederholt wie dokumentiert kritische
und rechtsnormabweichende Umstände bei Verfahrenstechnik
und Verfahrensinhalten einstellen.
Vor dem Hintergrund der jüngsten Vorfälle wird diesseitig
der offizielle Rechtsantrag gestellt, in eine mögliche
sachverständige Begutachtung auch einzubeziehen, ob eine
Überlassung der Kinder des Einflusses und der Machtdomäne
des stellvertretenden Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven
Dieter Viering überhaupt gefahrlos möglich ist.
Es wird eine eingehende, ausführliche Erläuterung
der Sachverhalte erwartet; u.a. auch um den von Herrn Dr.
Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" die
Motivationen und Aktionen eines Jugendamtsmitarbeiters verständlich
zu machen, der Kindesentführung und Umgangsboykott in
der dokumentierten Art verteidigt, wobei zudem wie dokumentiert
Unregelmäßigkeiten in den familiengerichtlichen
Verfahren beim zuständigen Amtsgericht Wilhelmshaven
entstehen.
Zusätzlich ist in eine mögliche sachverständige
Begutachtung auch einzubeziehen, ob der stellvertretende Jugendamtsdirektor
Herr Dieter Viering, eigene persönliche Erfahrung aus
dem privaten Leben in sein öffentliches Wirken einbezieht.
Dabei ist möglicherweise unter anderem der psychologischen
Hypothese nachzugehen, dass Menschen, die in ihrer Kindheit
missbraucht wurden, auch Kinder in ihrem Erwachsenenleben
missbrauchen, um damit ihr eigenes psychologisches Traumata
zu kompensieren. Beim Einsatz des Analysefilters des Missbrauchsspektrums
ist zu beachten, dass Missbrauch und Ausbeutung von Kindern
mehr als nur ein Gesicht hat. Unter Umständen ergibt
sich bei der angemessenen Auseinandersetzung mit Erörterungen
und Verhalten von Dieter Viering, wie dokumentiert, die Fragestellung,
ob der stellvertretende Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven
Dieter Viering als Kind für die Interessen anderer Leute
missbraucht wurde, so dass er nun in seiner Machtposition
als Jugendamtsleiter ebenfalls dazu neigen könnte, Kinder
für andere Interessen als das Interesse des Kindes zu
missbrauchen ?
Da es keinen zivilisierten Standard für die moralische,
politische und juristische Legalisierung von Kindesentführung
und Umgangsboykott gibt, weder auf der nationalen noch auf
der internationalen Ebene, erfordert die Aufgabe der Rechtfertigung
von Kindesentführung und Umgangsboykott als auch die
Erläuterung des Kindeswohls in diesem Kontext eine konstante
Verzerrung des Wertemusters von moralischen und ethnischen
Standards, was zu einer zunehmenden Entfernung der konstruierten
Rechtfertigungsscheinrealität von der sozialen Realität
führt. Die herkömmlichen Taktiken sind den zurückgebliebenen
Elternteil und die zurückgebliebene Umgebung für
das Paradox der Legalisierung von Kindesentführung und
Umgangsboykott zu beschuldigen.
Die politischen Implikationen sind hier lediglich mit den
grundlegenden Sachverhalten und Positionen angeführt
und werden auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene in separaten,
entsprechenden Verfahren im Interesse der Aufklärung
bearbeitet.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, den beauftragten Gutachter ordnungsgemäß
mit der vollständigen Dokumentation zu der bereits diesseitig
begrüßten Ausweitung des psychologischen Gutachtens
auf die Umgebung der Kinder in Kenntnis zu setzen. Dabei wird
natürlich vorausgesetzt und angenommen, dass im gleichen
Zuge wie die Vorschläge und Anweisungen zur Durchführung
des psychologischen Gutachtens seitens der anderen Verfahrensbeteiligten
an den beauftragten Gutachter ergingen, auch ebenso die Rechtsanträge
des Antragstellers und Kindesvaters, d.h. inklusive der gutachterlichen
Einbeziehung von Dr. Uwe Biester (Rechtsantrag vom 27 Juni
2003) und von Dieter Viering (Rechtsantrag vom 7 Juli 2003)
ergehen, was im übrigen auch dem sinnbildlichen Sinne
der Waagsschale Justizias entspricht. Die vollständige
Dokumentation ist ordnungsgemäß innerhalb der üblichen,
juristischen Frist von zwei Wochen sowohl an den beauftragten
Gutachter zur ordnungsgemäßen Vervollständigung
der Akte bezüglich verfahrensrelevanter Sachverhalte
als auch zur ordnungsgemäßen Dokumentation des
beantragten Verwaltungsaktes per Kopie mit entsprechendem,
verwaltungsaktlichem Ausgangsstempel des Amtsgerichts Wilhelmshaven
an den Antragsteller nachzureichen.
In der vorliegenden Fallkonstellation ist der dokumentierte
und bewiesene, eklatante Unterschied zwischen dem Antragsteller
und dem stellvertretenden Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven
Dieter Viering, dass Herr Hickman sogar mehr als ein Mal an
Hungerstreikaktionen und öffentlichen Demonstrationen
gegen Kindesentführung und Umgangsboykott teilnimmt und
Herr Dieter Viering nicht.
Bis zum heutigen Tage hat weder das Jugendamt Wilhelmshaven
noch das Amtsgericht Wilhelmshaven ordnungsgemäß
und dem von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten
"Laien" erklärt, wie es möglich ist, dass
wie dokumentiert die südafrikanische Großmutter
gemeinsam mit dem südafrikanischen Kindesvater und der
deutschen Kindesmutter eine außergerichtliche Lösung
während eines mehrwöchigen Urlaubsaufenthaltes in
Deutschland zum Umgang mit den Kindern erwirkt und gewährleistet.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts
Wilhelmshaven genauestens zu erläutern und zu erklären,
wie die involvierten Familienrechtsprofessionellen in Person
von mehreren Jugendamtsmitarbeitern bis hin zum stellvertretenden
Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering sowie
Gutachter und Verfahrenspfleger den Umgang mit den Kindern
nicht gewährleisten können bzw. nicht gewährleisten
wollen. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das
Amtsgericht Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen
des Amtsgerichts Wilhelmshaven eine detailliert aufgegliederte
Kosten-Nutzen-Kalkulation anzuführen, was die Involvierung
von professionell ausgebildeten, deutschen Familienrechtsprofessionellen
über die dokumentierten, jeweiligen Verfahrensdauern
sowohl dem Kindesvater, der Kindesmutter als auch dem Steuerzahler
gekostet haben. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag
an das Amtsgericht Wilhelmshaven, eine detailliert aufgegliederte
Vorveranschlagung zu Kosten-Nutzen unter Berücksichtigung
der angedachten Verfahrensdauern für die jeweils eröffneten
Verfahren unmittelbar und noch innerhalb der üblichen
juristischen Frist von zwei Wochen nach Verfahrenseröffnung
den Antragsparteien ordnungsgemäß mitzuteilen.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts
Wilhelmshaven genauestens ordnungsgemäß und dem
von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien"
verständlich zu erläutern und zu erklären,
wie das Amtsgericht Wilhelmshaven die den Antragsparteien
und dem Steuerzahler auferlegten Kosten mit dem Nutzen für
das Kindeswohl und/oder dem Nutzen für deutsche, professionell
ausgebildete Familienrechtsprofessionelle verrechnet.
5) Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, den Umgang des Vaters Michael L. Hickman mit
seinen ehelichen Kindern JXXX-MXXX und SXXX RXXX
Hickman im Wege einstweiliger Anordnung im Eilverfahren zu
regeln. Die objektiven Sachverhalte der ausstehenden Stellungnahmen
und Antworten des Amtsgericht Wilhelmshaven auf die Rechtsanträge
des Antragstellers und der ausstehenden Gegenvorträge
der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester,
stellen unter Umständen den Beschluss AKTENZEICHEN 16
F 229/03 vom 3. Juni 2003 in Frage. Zur Vermeidung weiterer
kindeswohlschädigender Entfremdung, des psysischen Missbrauchs
der Kinder, und der Missachtung der Rechte der Kinder, ist
das Gericht der zuständige und verantwortliche, staatliche
Ordnungsfaktor mit der Aufgabe, weiteren Missbrauch von den
Kindern abzuwenden. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag
an das Amtsgericht Wilhelmshaven, seiner Verantwortung nachzukommen,
beschleunigte Verfahren in Kindschaftssachen sowie positive
Schritte zur Verhinderung des Missbrauchs der Konfliktsitutation
für Eigeninteressen durch die Verfahrensbeteiligten auszuführen.
Des Weiteren ergeht diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, die Kinder zu ermutigen und darin zu unterstützen
einen sinnvollen, uneingeschränkten Umgang mit dem Kindesvater
zu pflegen und zwar durch die Sicherstellung des Umgangs mit
den vorhandenen, gesetzlichen Möglichkeiten, die den
Elternteil daran erinnern, der die Kinder bei sich hat, alles
zu unterlassen, was den Kontakt und Umgang mit dem zurückgebliebenen
Elternteil gefährdet. Es ergeht hiermit diesseitig der
Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, den Umgang
des Vaters Michael L. Hickman mit seinen ehelichen Kindern
JXXX-MXXX und SXXX RXXX Hickman im Wege einstweiliger
Anordnung im Eilverfahren zu regeln als vorläufiger und
vorbereitender Schritt zur Umsetzung des Wechselmodells, bei
dem der Kindesvater abwechselnd mit der Kindesmutter alle
14 Tage eine Woche Umgang zur Übernahme der Erziehungsaufgabe
erhält.
Die bisherigen Verfahren wahrten wie dokumentiert weder die
Kindesinteressen noch die Elternrechte:
Die Kinder JXXX-MXXX und SXXX Hickman wurden und werden
immer noch unter willkürlicher Interpretation des Kindeswohl
benutzt, um als Sündenbock dafür herzuhalten, dass
ihr Vater Verantwortungsbewußtsein darin gezeigt hat
und zeigt, sie zu beschützen, für ihre Rechte sowohl
vor Ort als auch auf internationaler Ebene einzutreten, und
weil ihr Vater sich rechtlich gegen diejenigen engagiert,
die das Faustrecht mit Kindesentführung ausüben
und aus bestimmten Interessen versuchen, Kindesentführungund
Umgangsboykott zu unterstützten und zu legalisieren.
Die Kinder JXXX-MXXX und SXXX Hickman wurden und werden
immer noch unter willkürlicher Interpretation des Kindeswohl
benutzt, um als Sündenbock dafür herzuhalten, dass
ihr Vater die unkorrekten Verfahrensweisen der Verfahrensbeteiligten
in Wilhelmshaven öffentlich macht. Alle Verfahrensbeteiligten
sind verantwortlich unter §1666 BGB (Gefährdung
des Kindeswohls). Wenn es einen Beschluss hinsichtlich Umgangsausschluss
geben sollte, dann kann es in Übereinstimmung mit dem
Verständnis des von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni
2003 zitierten "Laien" nur ein Umgangsauschluss
geltend für diejenigen sein, die die Kinder durch die
Verhinderung und Boykottierung des Rechts auf beide Eltern,
des Rechts auf ihre bi-nationale Identität und des Rechts
auf ihren Ursprung unter Missachtung der bestehenden nationalen
und internationalen Gesetze, Rechte und Übereinkommen
missbrauchen. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag
an das Amtsgericht Wilhelmshaven, in den zukünftigen
Beschlussfassungen des Amtsgerichts Wilhelmshaven eine eingehende,
ausführliche Erläuterung der Sachverhalte anzuführen;
u.a. auch um den von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003
zitierten "Laien" verständlich zu machen, wieso
der ausländische, zurückgebliebene Elternteil vom
Umgang ausgeschlossen werden soll, wenn die deutschen Behörden
und staatlichen Ordnungsfaktoren von Wilhelmshaven wie dokumentiert
und bewiesen zuvor keinerlei Umgang sichergestellt haben,
sondern Gerichtsbeschlüsse zum Umgang nicht vollstrecken
und anschließend Gerichtsverfahren zum Umgang über
den Zeitraum von einem Jahr verschleppen, ohne dabei den Umgang
über diesen Zeitraum ordnungsgemäß staatlich
ordnungsfaktorisch umzusetzen.
Ausschluss des Umgangsrechts in Bezugnahme auf GG Art. 6 Il;
BGB § 1684 IV 2. Der Ausschluss des persönlichen
Umgangs mit einem Elternteil darf nur angeordnet werden, um
eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung
der körperlichen und/ oder geistig-seelischen Entwicklung
des Kindes abzuwenden. Nur ausnahmsweise, das heißt
bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden
Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt
geltenden Recht der Umgang eines nicht sorgeberechtigten Elternteils
mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden
werden. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten
Elternteils zum Kontakt und dessen Wunsch, das Kind möge
zur Ruhe kommen sowie (Rück) Gewöhnungsschwierigkeiten
des Kindes bei den ersten Kontakten beziehungsweise nach längerer
Trennung genügen demnach nicht, einen Elternteil vom
Umgang auszuschließen. Es liegt grundsätzlich im
Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung
zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt
wird. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger
Ausschluss von Umgangskontakten in der Regel nicht gerechtfertigt.
Der Ausschluss des Umgangsrechts stellt zudem den schwerstmöglichen
Eingriff in dieses Elternrecht dar. Hierbei ist allerdings
zu berücksichtigen, dass auch der zeitweise Ausschluss
des Umgangsrechts bereits einen tief greifenden Eingriff in
das unter dem Schutz von Art. 6 11 GG stehende Elternrecht
darstellt. Es liegt zudem grundsätzlich im Interesse
des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem
Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird.
Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil
darf daher nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig
bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder
geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Es dient
grundsätzlich der Selbstfindung und psychischen und stabilen
Entwicklung eines Kindes, beide Elternteile zu erleben. Deshalb
ist in das Gesetz in seiner nunmehrigen Fassung auch ein Recht
des Kindes auf Umgang korrespondierend mit einer entsprechenden
Pflicht des jeweiligen Elternteils aufgenommen worden. Nach
diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss
von Umgangskontakten zwischen dem Vater und senen Söhnen
JXXX-MXXX und SXXX Hickman nicht gerechtfertigt. Insbesondere
hat das Amtsgericht Wilhelmshaven auch in seiner Beschlussfassung
AKTENZEICHEN 16 F 229/03 vom 3. Juni 2003 von Richter Staubwasser
wie dokumentiert keine gravierenden Gründe vorgebracht,
die einen Umgangsausschluss mit dem Kindesvater rechtfertigen
könnten. Ein auch nur vorübergehender völliger
Ausschluss des Umgangsrechts ist auch nicht deswegen erforderlich,
um eine Kindesgefährdung abzuwenden. Vielmehr spricht
gerade das Ergebnis der vom Amtsgericht Wilhelmshaven verfügbaren
Beweisaufnahme (u.a. Berichte von Dr. Von Boch-Galhau und
Dr. W. Andritzky) eindeutig dafür, dass es gerade dem
Kindeswohl dient, wenn nunmehr möglichst kurzfristig
eine Umgangsregelung mit dem leiblichen Vater getroffen wird.
Das Wohl des Kindes kann nicht an dem gemessen werden, was
dem sorgeberechtigten Elternteil zumutbar ist. Die Verfeindung
der Eltern und die daraus resultierende ablehnende Haltung
des sorgeberechtigten Elternteils allein rechtfertigt keinen
Ausschluss des Umgangsrechts, auch wenn es möglich ist,
dass sich die Spannungen der Eltern auf das Kind übertragen.
Nach dem geltenden Recht steht es dem die Sorge allein ausübenden
Elternteil nicht zu, lediglich durch die Formulierung einer
hartnäckigen Ablehnung aller Umgangskontakte den nicht
sorgeberechtigten Elternteil und das betroffene Kind um ihre
Rechte auf Begegnung zu bringen.
Seit der Verbringung der Kinder von Südafrika nach Deutschland
hat der Kindesvater alles in seiner Macht stehende versucht,
auf dem rechtlichen Wege den Kontakt zu den Kindern wieder
herzustellen. Seit der Verbringung der Kinder von Südafrika
nach Deutschland hat der Kindesvater alles in seiner Macht
stehende versucht, um die zuständigen Behörden,
inklusive das Jugendamt, um eine Lösung in einer vernünftigen
Art und Weise auch außergerichtlich zu finden. Der Kindesvater
hat mehrere Ansätze unternommen, um mit der Kindesmutter
eine vernünftige und akzeptable Lösung zum Umgang
mit den Kindern zu finden. Alle Versuche des Kindesvaters
wurden von den Verfahrensbeteiligten zurückgewiesen.
Die Verfahrensbeteiligten haben wie dokumentiert, keine Anstrengungen
zur Konfliktlösung unternommen und keine Lösungsvorschläge
unterbreitet. Die gezielte Verschärfung des Konflikts
sowie die simple Zurückweisung der Vorschläge des
Kindesvaters sind definitiv und auch verständlicherweise
für den von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten
"Laien" keine Lösungsvorschläge. Diese
respektlose Haltung und Verfahrensweise gegenüber dem
Kindeswohl sowie die dokumentierten Blockadestrategien und
Diffamierungsstrategien seitens der Verfahrensbeteiligten
gegenüber dem Kindesvater dienen einzig und allein zur
Ausnutzung der Kinder für andere Interessen als dem Interesse
des Kindes.
6) Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, sowohl ordnungsgemäße Arbeitsmethoden
sicherzustellen, den Fall ordnungsgemäß zu untersuchen,
die Wahrheitsfindung ordnungsgemäß anzustreben
und umzusetzen als auch eine unparteiische, nicht-voreingenommene
Entscheidung zu treffen, die sich durch eine ausgeglichene
Berücksichtigung der Eingaben beider Antragsparteien
in den Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven manifestiert
und die durchaus über eine einseitige, entfremdete Sachverhaltskonstruktion
des Jugendamtes Wilhelmshaven als Entscheidungsgrundlage hinausgehen
kann. Diesseitig wird begrüßt, wenn die behördliche
Seite sich der Aufgabe als staatlicher Ordnungsfaktor widmet
und der Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung
diesseitig angebotener Beweise entgegenwirkt.
Es bleibt der Eindruck, dass es der zusätzlichen Erwähnung
bedarf, dass GG sowie BGB ebenfalls die Unterlassung der Verfahrensbeteiligten
in den als unkorrekt beschriebenen, dokumentierten und aktenkundigen
Arbeitsmethoden festlegen. Es ergeht hiermit diesseitig der
Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, die Fortsetzung
der bereits dokumentierten unkorrekten Verfahrens- und Verhaltensweisen
in der vorliegenden Kindschaftssache zu unterlassen.
7) Diesseitig werden Vorträge der gegnerischen Antragspartei
begrüßt, denn schließlich ist der Sinn der
Angelegenheit mit der sich die Verfahrensbeteiligten beschäftigen,
die Sache wie erwachsene, vernünftige Menschen im Dialog
zu klären. Es wird aber erbeten, ein gewisses Niveau
bei der Lösung der Angelegenheit zu halten. Diesseitig
wird begrüßt, wenn die behördliche Seite sich
der Aufgabe der Konfliktentschärfung als staatlicher
Ordnungsfaktor widmet und bei den Verfahrensbeteiligten eine
kooperative Grundhaltung eingenommen wird. Es ergeht hiermit
diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven,
die bereits vom Antragsteller vorgebrachten Vorschläge
zusätzlich eine deeskalierende, außergerichtliche
Lösung mit beispielsweise der Möglichkeit von Mediation
anzustreben, hinsichtlich einer weiteren Überprüfung
der Antragsparteien hinsichtlich Elternverantwortung, Kompromissfähigkeit
und Erziehungseignung einzubeziehen. Der lösungsorientierte
Ansatz mit gutem Willen, Konflikte zur Deeskalation und Ad-Acta-Legung
aufzuarbeiten wird diesseitig und mit Sicherheit von den Kindern
begrüßt.
8) Diesseitig wird begrüßt, wenn die behördliche
Seite sich der Aufgabe des Rechtsstaatsschutzes als staatlicher
Ordnungsfaktor widmet und der Transformation vom Rechtsstaat
zum Faustrechtsstaat entgegenwirkt. Diesseitig ist wie dokumentiert
und bewiesen kein Engagement in Kindesentführung, noch
in der Legalisierung von Kindesentführung, noch im Boykott
von Gerichtsbeschlüssen noch in Kinderhandel zu verzeichnen.
9) Diesseitig wird der Gegenvortrag begrüßt und
erwartet. Diesseitig wird ein weiterer Vortrag zu den bereits
dokumentierten Aspekten "Dokumentierte Arbeitsmethoden
in familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven"
ergehen.
P.S.: Anbei erhalten Sie als Anlage, den Bericht von Children
Rights International vom 6. July 2003 zu "Staatlich geführten
Kindesentführungs- und Entfremdungsprogrammen/ Manipulation
von familiengerichtlichen Verfahren durch das Jugendamt"
mit der freundlichen Bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hickman
|