An das Amtsgericht Wilhelmshaven
07.07.2003

 

Michael Hickman
XXX
XXX Wilhelmshaven

Amtsgericht Wilhelmshaven
-Familiengericht-

Postanschrift:
Amtsgericht, Postfach 1154, 26388 Wilhelmshaven

Datum: 07.07.03

Geschäftsnummer: NZS 16 F 229/03 UG

In der Familiensache

Michael Hickman./. XXX

Es ist im Wege einstweiliger Anordnung im Eilverfahren zu regeln;

1) In der vorliegenden Rechtssache agiert der Rechtsanwalt Lange im Namen von und unter der Verantwortung von Rechtsanwalt Dr. Uwe Biester, der gleichzeitig eine politisch/juristische Position beim Justizministerium der Landesregierung von Niedersachsen besetzt, so dass von dem Sachverhalt ausgegangen werden kann, dass Dr. Uwe Biester ordnungsgemäß über Verhalten, Agieren und Perfomanz seines Rechtsanwaltkollegen Lange informiert ist und die dokumentierte Art und Weise des Verhaltens von Herrn Lange in Auftrag gegeben hat. Dr. Uwe Biester selbst hat mehrfach persönlich in die entsprechenden, familiengerichtlichen Verfahren am Amtsgericht Wilhelmshaven interveniert.
Wie dokumentiert in der Eingabe vom 18 Juni 2003 sucht somit Dr. Biester den Antragsteller zu diffamieren. Erneut wird darauf hingewiesen, dass es zunächst dahin gestellt bleiben mag, ob hier der Versuch einer vorsätzlichen Täuschung des Gerichts durch selektive, gezielt unvollständige Information erfolgen soll. Diesseitig ist unter Bezugnahme der Verfahrensweise der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester ein Gegenvortrag am 27 Juni 2003 aktenkundig erfolgt.
Bis zum heutigen Tage hat das Amtsgericht Wilhelmshaven den Antragsteller nicht über einen diesbezüglichen Gegenvortrag der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester auf den Gegenvortrag des Antragstellers in Kenntnis gesetzt. Ebenso wenig hat der Antragsteller bis zum heutigen Tage Stellungnahmen und Antworten des Amtsgerichts Wilhelmshaven zu den aktenkundig im Gegenvortrag vom 27 Juni 2003 des Antragstellers enthaltenen Rechtsanträgen erhalten. Erneut wird zum wiederholten Male das Amtsgericht Wilhelmshaven in vorliegender Kindschaftssache gebeten, die Rechtsanträge des Antragstellers zu bearbeiten. Explizit ergeht diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, ordnungsgemäß in den zukünftigen, entsprechenden Beschlussfassungen des Amtsgerichts Wilhelmshaven die während des Verfahrens gestellten Rechtsanträge des Antragstellers anzuführen und zu protokollieren. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, die ausstehenden Stellungnahmen und Antworten des Amtsgericht Wilhelmshaven auf die Rechtsanträge des Antragstellers und ausstehenden Gegenvorträge der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester zu erklären und zu beantworten.
Dasselbe gilt für dokumentierten Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, ordnungsgemäß Quelle und Herkunft der im vorläufigen Gerichtsbeschluss AKTENZEICHEN 16 F 229/03 vom 3. Juni 2003 von Richter Staubwasser zitierten Email des Antragstellers an die Mitglieder des VAFK aufzuklären und eindeutig zu benennen. Es ergibt sich aus diesem Sachverhalt auch die notwendig vorzunehmende Überprüfung, ob es sich bei derartigen Eingaben nicht wie um die bereits beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentierten Verfahrensweisen der "gefälschten Dokumente" handelt. Die mögliche Verweigerung, Quelle und Herkunft dieses angeführten Dokuments ordnungsgemäß anzugeben, ist bei der Überprüfung auf Echtheit und möglicher Urheberschaft zu berücksichtigen. Zusätzlich zu dem objektiven Sachverhalt, dass das Amtsgericht Wilhelmshaven mit dem verantwortlichen deutschen Familienrichter Staubwasser bis zum heutigen Tage dem Antragsteller keine Kopie des besagten Dokuments übersendet hat, stehen hier ebenfalls immer noch Stellungnahme und Antwort des Amtsgericht Wilhelmshaven entgegen den offiziellen Rechtsanträgen aus.
Die vollständige Dokumentation ist ordnungsgemäß innerhalb der üblichen, juristischen Frist von zwei Wochen per Kopie mit Eingangsstempel des Amtsgerichts Wilhelmshaven an den Antragsteller nachzureichen.

2) Auch die Verhaltens- und Verfahrensweisen von Desinformation und Verfahrens-/Aktenmanipulation des Jugendamtes Wilhelmshaven mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering sind dokumentiert und belegt. Sowohl in den Gerichtsakten der Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven als auch in der Berichterstattung zur der juristisch/politischen-wissenschaftlichen Feldforschung zur Situation der Menschenrechte, Kinderrechte, Demokratie und Gewaltenteilung in Deutschland (siehe u.a. Anlage) ist die folgende typische Fallkonstellation dokumentiert:
Der ausländische, zurückgebliebene Elternteil ist kontinuierlich der Antragsteller in deutschen familiengerichtlichen Verfahren zu Umgang mit den nach Deutschland entführten Kindern am Amtsgericht Wilhelmshaven. Die soziale Realität und der soziale Sachverhalt im vorliegenden Fall ist internationale Kindesentführung nach Deutschland unberücksichtigt von den unzähligen dokumentierten Versuchen durch das Jugendamt Wilhelmshaven mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering, die Akte und die Verfahren zu manipulieren. Während der ausländische, zurückgebliebene Elternteil nicht das Faustrecht ausübt und keine Kinder entführt, wendet sich der ausländische, zurückgebliebene Elternteil kontinuierlich an die deutschen, juristischen und sozialen Behörden, um auf legalem Weg, eine Lösung für die vorliegende Problematik zu finden. Die deutschen, juristischen und sozialen Behörden von Wilhelmshaven engagieren sich wie dokumentiert in Verfahrensverschleppung und Verfahrens-/Aktenmanipulation in der vorliegenden Kindschaftssache zu Umgang mit nach Deutschland entführten Kindern. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, eine umfassende, detaillierte Erklärung in den zukünftigen Beschlüssen des Amtsgericht Wilhelmshaven zum vorliegenden Verfahren 16 F 229/03 UG abzugeben, was Verhaltens- und Verfahrensweisen des Jugendamtes Wilhelmshaven mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering mit dem Kindeswohl zu tun haben und ob und inwieweit die Verhaltens- und Verfahrensweisen des Jugendamtes Wilhelmshaven Bestandteil der standardisierten, deutschen Defintion des Kindeswohls in der üblichen Praxis der deutschen Familienrechtsprechung sind.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, dass unter anderem folgende Vorgänge in die umfassenden, detaillierten Erklärungen in den zukünftigen Beschlüssen des Amtsgericht Wilhelmshaven zum vorliegenden Verfahren 16 F 229/03 UG ordnungsgemäß einzubeziehen sind:
Wie dokumentiert und bewiesen empfiehlt das Jugendamt Wilhelmshaven Alleiniges Sorgerecht für internationale Kindesentführung nach Deutschland und unterstützt Umgangsboykott bei in Deutschland zurückgehaltenen, bi-nationalen Kindern entgegen den Richtlinien von Bad Boll. Auf der Tagung von Bad Boll in 1996 rechtfertigt sich die Institution "Jugendamt", sie sei doch keine "Kinderklaubehörde". Im Herbst 2001 ordnet das Amtsgericht Wilhelmshaven mit einem Gerichtsbeschluss Umgang an, der mit der Unterstützung des Jugendamtes boykottiert wird und dessen Vollstreckung das Amtsgericht Wilhelmshaven verweigert. Dann werden die Verfahren über den Zeitraum von einem Jahr bis Herbst 2002 verschleppt, während das Jugendamt Wilhelmshaven mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering entgegen wiederholter Anträge verweigert, Kontakt und Umgang mit den nach Deutschland entführten Kindern sicherzustellen, wobei das Jugendamt Wilhelmshaven kontinuierlich die Richtlinien von Bad Boll ignoriert. Das Jugendamt Wilhelmshaven beweist konstant, den ausländischen, zurückgebliebenen Elternteil mit dem voreingenommenen Fokus der diffamierenden und unausgeglichenen Berichte und Empfehlungen an das Amtsgericht Wilhelmshaven zu diskriminieren und zu benachteiligen. Es mag zunächst dahingestellt bleiben, ob sich aus dem dokumentierten Verhaltens- und Verfahrensweisen des Jugendamtes Wilhelmshaven die Notwendigkeit einer Überprüfung ergibt, ob es sich hier um einen Versuch handelt, das Gericht zu täuschen, um hinsichtlich der familiengerichtlichen Verfahren eine der Unparteilichkeit entgegenstehende Präjusdizierung und Quasi-Vorverurteilung des Antragstellers zu erreichen, und um gezielt zu vermeiden, dass das Gericht im Stande sein könnte, sich eine eigene unparteiische Meinung zu bilden. Das Jugendamt Wilhelmshaven mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering engagiert sich in der Bedrohung und Einschüchterung des ausländischen, zurückgebliebenen Elternteils. Wie dokumentiert und beweisen, engagiert sich das Jugendamt Wilhelmshaven mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering in Vergeltungsstrategien durch die Behinderung und den Boykott des Umgangs mit den nach Deutschland entführten Kindern. Das Jugendamt Wilhelmshaven beweist konstant den politischen Willen, Transparenz und Aufklärung des Falls zu verweigern, indem konstant die Akteneinsicht für die Klärung der verfahrensrelevanten Vorgänge verweigert wird.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, ordnungsgemäß und vollständig vom Jugendamt erstellte und eingereichte Dokumente in den Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven per Kopie mit Eingangsstempel und zugehörigem Aktenzeichen des Amtsgerichts Wilhelmshaven an den Antragsteller nachzureichen. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, dem Jugendamt Wilhelmshaven aufzugeben, dem Antragsteller Akteinsicht in die entsprechenden Jugendamtsakten zu gewähren. Die mögliche Verweigerung des Stattgebens dieser Rechtsanträge, ist bei der Überprüfung von Kooperationsbereitschaft und des Willens zu offenem, transparenten Dialog der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen.

3) Das Jugendamt Wilhelmshaven führt in seiner Argumentation das Kindeswohl an, ohne das Kindeswohl zu definieren, während der Antragsteller kontinuierlich schriftlich sowie mündlich aussagt, dass Kindesentführung, Umgangsboykott, Programmierung und Eltern-Kind-Entfremdung nicht Bestandteil der Definition des Kindeswohls sein können. Das Jugendamt Wilhelmshaven dokumentiert lediglich mit seinen dokumentierten Verhaltens- und Verfahrensweisen eine besondere Auffassung des Kindeswohls.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, eine rechtskonforme und verfassungskonforme Definition des Kindeswohls ordnungsgemäß und aktenkundig festzulegen, auf die sich das Amtsgericht Wilhelmshaven in seinen zukünftigen Beschlüssen bezieht. Diesseitig wird begrüßt, wenn die behördliche Seite sich der Aufgabe als staatlicher Ordnungsfaktor widmet und sowohl willkürliche Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffes Kindeswohl als auch willkürlich rechtsfremdes Vorgehen ausschließt.

4) Während wie vorliegend dokumentiert das in Auftrag gegebene psychologische Gutachten sich nach den bereits dokumentierten Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten jedoch nur auf den zurückgebliebenen Elternteil beschränkt, ergeht diesseitig die ebenfalls vernünftige Forderung das psychologische Gutachten in der vorliegenden Fallkonstellation auch auf die Entführungsumgebung und umgangsboykottierende Umgebung auszuweiten, was im übrigen auch dem sinnbildlichen Sinne der Waagsschale Justizias entspricht.
Es besteht jedoch diesseitig kein Interesse daran, die Antragsgegnerin und Kindesmutter unnötig unter Stress zu setzen, da dies direkte Auswirkungen auf die Kinder haben könnte und nicht vom Kindesvater aufgefangen werden könnte, da den Kindern und dem Kindesvater ja bekanntermaßen der Umgang versagt und der per Gerichtsbeschluss im Herbst 2001 angeordnete Umgang vom Amtsgericht Wilhelmshaven bis heute nicht vollstreckt wurde. Bekannt u.a. auch in den Medien und dokumentiert auf juristisch/politischer Ebene ist bereits, dass per Gerichtsbeschluss angeordneter Umgang beim Amtsgericht Wilhelmshaven nicht vollstreckt wird; bis dato noch ohne jegliche zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen hinsichtlich Reparationszahlungen und Schadensersatz, was im übrigen lediglich ein vorübergehender formaler Sachverhalt ist.
In der vorsätzlichen Behinderung und Verwehrung der Elternpflicht kann der Antragsteller und Kindesvater nicht Sorge tragen, einen gesunden Ausgleich für die Kinder zu schaffen. Der Antragsteller kann sich daher bis dato lediglich darauf beschränken, seiner Verantwortung als Kindesvater nachzukommen, dafür Sorge zu tragen, dass das, was ihm selbst an Negativem im Leben widerfahren ist, nicht auch eines Tages seinen Kindern widerfahren wird. Jede Unterstützung des Kindesvaters in der Ausübung seiner Verantwortung ist begrüßenswert. Diese gesunde Elternverantwortung, die sich aus dem Schutzbedürfnis der Kinder ableitet, ist untrennbar mit Begrifflichkeiten wie Menschlichkeit und Menschenrechte verbunden, auch auf die Gefahr hin, dass dies selbst "ansatzweise" dem einen oder anderen Verfahrensbeteiligten nur schwer verdaulich erscheinen mag, was mit zu einer unter Umständen eingeschränkten Fähigkeit führen kann, sich mit der Situation in "angemessener" Weise auseinanderzusetzen. Diesbezüglich könnten unter gewissen Umständen auch sogenannte egozentrische sowie kind- und sachfremde Weltbilder eine notwendige Dialogfähigkeit weiterhin erheblich einschränken. Es wird hier aber keine Beurteilung und Vorverurteilung unternommen, denn entsprechende Nachweise erbringen die einzelnen Verfahrensbeteiligten selbst und eigenständig, wie bereits zum Teil dokumentiert, die dann lediglich einer Analyse und Auswertung unterzogen werden.
Es bleibt der Eindruck, dass eine gefahrlose Kritik gegenüber dem Verhalten der Antragsgegnerin und Kindesmutter, möglicherweise Eltern- und Paarebene zu vermischen und sich somit wahrscheinlich in immer neue Höhen in ihrem Haß und in ihrer Ablehnung gegenüber dem zurückgebliebenem Kindesvater und der zurückgebliebenen, nicht-deutschen Umgebung zu steigern, mit "unter Umständen nicht mehr voraussehbaren und dann unverantwortbaren Folgen für Kinder, Kindesvater und auch sonstige Verfahrensbeteiligte" enden könnte. Berechtigterweise ergeben sich auch beim Kindesvater zusehends Ängste im Hinblick darauf, wie es denn überhaupt möglich sein soll, das ethische Recht der Mutter auf das Kind zweitrangig dem Wohl des Kindes ordnungsgemäß in Prioritäten rechtskräftig und vollstreckbar unterzuordnen (vergl. Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703, 704; AKTENZEICHEN 631 QS 62/02 beim Landgericht Hamburg vom 23. Dezember 2002, Erster deutscher Gerichtsbeschluss zur Thematik der FemiNazis!). Sicherlich sollte es auch dem deutschen Amtsgericht Wilhelmshaven und dem deutschen Familienrichter Staubwasser nicht zustehen, die deutsche Kindesmutter in undenkbarer Weise zu kritisieren. Diesseitig besteht Interesse darin, möglichen "Kurzschlußreaktionen" der Kindesmutter vorzubeugen. Diesseitig soll nun hier bewußt darauf verzichtet werden, bei der im Sinne der von der Rechtsvertretung der Kindesmutter durch Dr. Uwe Biester vorgeschlagenen Ausweitung des psychologischen Gutachtens weg von den Kindern und auch auf die Umgebung zu hinterfragen, ob das Verhalten der "recht-schaffenden, treu-sorgenden" Kindesmutter in das psychologische Gutachten einzubeziehen sein könnte.
Vielmehr ist vernünftigerweise und aus diesem Grunde bei der psychologischen Begutachtung der äußere Kreis der Entführungsumgebung einzubeziehen. Die wissenschaftliche Analyse von Kindesentführungsfällen unternimmt eine Ausdifferenzierung der Entführungsumgebung in "inner circle" und "outer circle", wobei der äußere Kreis nicht der direkt involvierte ist, sondern der Umgebung entspricht, die Kindesentführung und Umgangsboykott aus bestimmten Eigeninteressen (z.B. verwandtschaftliche Beziehung, Parteifreunde, finanzielle Interessen, bestimmte moralische Standards und Charaktere, bestimmte Ideologiebehaftung, etc.) fördert und unterstützt. Wie dokumentiert arbeitet der stellvertretende Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering für Kindesentführung und Umgangsboykott, deren Sachverhalte Dieter Viering mit besonderen Verhaltens- und Verfahrensweisen verteidigt. Der objektive Sachverhalt ist, dass in den Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven, in denen das Jugendamt Wilhelmshaven und der Antragsteller involviert sind, sich wiederholt wie dokumentiert kritische und rechtsnormabweichende Umstände bei Verfahrenstechnik und Verfahrensinhalten einstellen.
Vor dem Hintergrund der jüngsten Vorfälle wird diesseitig der offizielle Rechtsantrag gestellt, in eine mögliche sachverständige Begutachtung auch einzubeziehen, ob eine Überlassung der Kinder des Einflusses und der Machtdomäne des stellvertretenden Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering überhaupt gefahrlos möglich ist. Es wird eine eingehende, ausführliche Erläuterung der Sachverhalte erwartet; u.a. auch um den von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" die Motivationen und Aktionen eines Jugendamtsmitarbeiters verständlich zu machen, der Kindesentführung und Umgangsboykott in der dokumentierten Art verteidigt, wobei zudem wie dokumentiert Unregelmäßigkeiten in den familiengerichtlichen Verfahren beim zuständigen Amtsgericht Wilhelmshaven entstehen.
Zusätzlich ist in eine mögliche sachverständige Begutachtung auch einzubeziehen, ob der stellvertretende Jugendamtsdirektor Herr Dieter Viering, eigene persönliche Erfahrung aus dem privaten Leben in sein öffentliches Wirken einbezieht. Dabei ist möglicherweise unter anderem der psychologischen Hypothese nachzugehen, dass Menschen, die in ihrer Kindheit missbraucht wurden, auch Kinder in ihrem Erwachsenenleben missbrauchen, um damit ihr eigenes psychologisches Traumata zu kompensieren. Beim Einsatz des Analysefilters des Missbrauchsspektrums ist zu beachten, dass Missbrauch und Ausbeutung von Kindern mehr als nur ein Gesicht hat. Unter Umständen ergibt sich bei der angemessenen Auseinandersetzung mit Erörterungen und Verhalten von Dieter Viering, wie dokumentiert, die Fragestellung, ob der stellvertretende Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering als Kind für die Interessen anderer Leute missbraucht wurde, so dass er nun in seiner Machtposition als Jugendamtsleiter ebenfalls dazu neigen könnte, Kinder für andere Interessen als das Interesse des Kindes zu missbrauchen ?
Da es keinen zivilisierten Standard für die moralische, politische und juristische Legalisierung von Kindesentführung und Umgangsboykott gibt, weder auf der nationalen noch auf der internationalen Ebene, erfordert die Aufgabe der Rechtfertigung von Kindesentführung und Umgangsboykott als auch die Erläuterung des Kindeswohls in diesem Kontext eine konstante Verzerrung des Wertemusters von moralischen und ethnischen Standards, was zu einer zunehmenden Entfernung der konstruierten Rechtfertigungsscheinrealität von der sozialen Realität führt. Die herkömmlichen Taktiken sind den zurückgebliebenen Elternteil und die zurückgebliebene Umgebung für das Paradox der Legalisierung von Kindesentführung und Umgangsboykott zu beschuldigen.
Die politischen Implikationen sind hier lediglich mit den grundlegenden Sachverhalten und Positionen angeführt und werden auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene in separaten, entsprechenden Verfahren im Interesse der Aufklärung bearbeitet.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, den beauftragten Gutachter ordnungsgemäß mit der vollständigen Dokumentation zu der bereits diesseitig begrüßten Ausweitung des psychologischen Gutachtens auf die Umgebung der Kinder in Kenntnis zu setzen. Dabei wird natürlich vorausgesetzt und angenommen, dass im gleichen Zuge wie die Vorschläge und Anweisungen zur Durchführung des psychologischen Gutachtens seitens der anderen Verfahrensbeteiligten an den beauftragten Gutachter ergingen, auch ebenso die Rechtsanträge des Antragstellers und Kindesvaters, d.h. inklusive der gutachterlichen Einbeziehung von Dr. Uwe Biester (Rechtsantrag vom 27 Juni 2003) und von Dieter Viering (Rechtsantrag vom 7 Juli 2003) ergehen, was im übrigen auch dem sinnbildlichen Sinne der Waagsschale Justizias entspricht. Die vollständige Dokumentation ist ordnungsgemäß innerhalb der üblichen, juristischen Frist von zwei Wochen sowohl an den beauftragten Gutachter zur ordnungsgemäßen Vervollständigung der Akte bezüglich verfahrensrelevanter Sachverhalte als auch zur ordnungsgemäßen Dokumentation des beantragten Verwaltungsaktes per Kopie mit entsprechendem, verwaltungsaktlichem Ausgangsstempel des Amtsgerichts Wilhelmshaven an den Antragsteller nachzureichen.
In der vorliegenden Fallkonstellation ist der dokumentierte und bewiesene, eklatante Unterschied zwischen dem Antragsteller und dem stellvertretenden Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering, dass Herr Hickman sogar mehr als ein Mal an Hungerstreikaktionen und öffentlichen Demonstrationen gegen Kindesentführung und Umgangsboykott teilnimmt und Herr Dieter Viering nicht.
Bis zum heutigen Tage hat weder das Jugendamt Wilhelmshaven noch das Amtsgericht Wilhelmshaven ordnungsgemäß und dem von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" erklärt, wie es möglich ist, dass wie dokumentiert die südafrikanische Großmutter gemeinsam mit dem südafrikanischen Kindesvater und der deutschen Kindesmutter eine außergerichtliche Lösung während eines mehrwöchigen Urlaubsaufenthaltes in Deutschland zum Umgang mit den Kindern erwirkt und gewährleistet. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven genauestens zu erläutern und zu erklären, wie die involvierten Familienrechtsprofessionellen in Person von mehreren Jugendamtsmitarbeitern bis hin zum stellvertretenden Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering sowie Gutachter und Verfahrenspfleger den Umgang mit den Kindern nicht gewährleisten können bzw. nicht gewährleisten wollen. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven eine detailliert aufgegliederte Kosten-Nutzen-Kalkulation anzuführen, was die Involvierung von professionell ausgebildeten, deutschen Familienrechtsprofessionellen über die dokumentierten, jeweiligen Verfahrensdauern sowohl dem Kindesvater, der Kindesmutter als auch dem Steuerzahler gekostet haben. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, eine detailliert aufgegliederte Vorveranschlagung zu Kosten-Nutzen unter Berücksichtigung der angedachten Verfahrensdauern für die jeweils eröffneten Verfahren unmittelbar und noch innerhalb der üblichen juristischen Frist von zwei Wochen nach Verfahrenseröffnung den Antragsparteien ordnungsgemäß mitzuteilen. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven genauestens ordnungsgemäß und dem von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" verständlich zu erläutern und zu erklären, wie das Amtsgericht Wilhelmshaven die den Antragsparteien und dem Steuerzahler auferlegten Kosten mit dem Nutzen für das Kindeswohl und/oder dem Nutzen für deutsche, professionell ausgebildete Familienrechtsprofessionelle verrechnet.

5) Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, den Umgang des Vaters Michael L. Hickman mit seinen ehelichen Kindern JXXX-MXXX und SXXX RXXX Hickman im Wege einstweiliger Anordnung im Eilverfahren zu regeln. Die objektiven Sachverhalte der ausstehenden Stellungnahmen und Antworten des Amtsgericht Wilhelmshaven auf die Rechtsanträge des Antragstellers und der ausstehenden Gegenvorträge der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester, stellen unter Umständen den Beschluss AKTENZEICHEN 16 F 229/03 vom 3. Juni 2003 in Frage. Zur Vermeidung weiterer kindeswohlschädigender Entfremdung, des psysischen Missbrauchs der Kinder, und der Missachtung der Rechte der Kinder, ist das Gericht der zuständige und verantwortliche, staatliche Ordnungsfaktor mit der Aufgabe, weiteren Missbrauch von den Kindern abzuwenden. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, seiner Verantwortung nachzukommen, beschleunigte Verfahren in Kindschaftssachen sowie positive Schritte zur Verhinderung des Missbrauchs der Konfliktsitutation für Eigeninteressen durch die Verfahrensbeteiligten auszuführen. Des Weiteren ergeht diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, die Kinder zu ermutigen und darin zu unterstützen einen sinnvollen, uneingeschränkten Umgang mit dem Kindesvater zu pflegen und zwar durch die Sicherstellung des Umgangs mit den vorhandenen, gesetzlichen Möglichkeiten, die den Elternteil daran erinnern, der die Kinder bei sich hat, alles zu unterlassen, was den Kontakt und Umgang mit dem zurückgebliebenen Elternteil gefährdet. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, den Umgang des Vaters Michael L. Hickman mit seinen ehelichen Kindern JXXX-MXXX und SXXX RXXX Hickman im Wege einstweiliger Anordnung im Eilverfahren zu regeln als vorläufiger und vorbereitender Schritt zur Umsetzung des Wechselmodells, bei dem der Kindesvater abwechselnd mit der Kindesmutter alle 14 Tage eine Woche Umgang zur Übernahme der Erziehungsaufgabe erhält.
Die bisherigen Verfahren wahrten wie dokumentiert weder die Kindesinteressen noch die Elternrechte:
Die Kinder JXXX-MXXX und SXXX Hickman wurden und werden immer noch unter willkürlicher Interpretation des Kindeswohl benutzt, um als Sündenbock dafür herzuhalten, dass ihr Vater Verantwortungsbewußtsein darin gezeigt hat und zeigt, sie zu beschützen, für ihre Rechte sowohl vor Ort als auch auf internationaler Ebene einzutreten, und weil ihr Vater sich rechtlich gegen diejenigen engagiert, die das Faustrecht mit Kindesentführung ausüben und aus bestimmten Interessen versuchen, Kindesentführungund Umgangsboykott zu unterstützten und zu legalisieren. Die Kinder JXXX-MXXX und SXXX Hickman wurden und werden immer noch unter willkürlicher Interpretation des Kindeswohl benutzt, um als Sündenbock dafür herzuhalten, dass ihr Vater die unkorrekten Verfahrensweisen der Verfahrensbeteiligten in Wilhelmshaven öffentlich macht. Alle Verfahrensbeteiligten sind verantwortlich unter §1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls). Wenn es einen Beschluss hinsichtlich Umgangsausschluss geben sollte, dann kann es in Übereinstimmung mit dem Verständnis des von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" nur ein Umgangsauschluss geltend für diejenigen sein, die die Kinder durch die Verhinderung und Boykottierung des Rechts auf beide Eltern, des Rechts auf ihre bi-nationale Identität und des Rechts auf ihren Ursprung unter Missachtung der bestehenden nationalen und internationalen Gesetze, Rechte und Übereinkommen missbrauchen. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, in den zukünftigen Beschlussfassungen des Amtsgerichts Wilhelmshaven eine eingehende, ausführliche Erläuterung der Sachverhalte anzuführen; u.a. auch um den von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" verständlich zu machen, wieso der ausländische, zurückgebliebene Elternteil vom Umgang ausgeschlossen werden soll, wenn die deutschen Behörden und staatlichen Ordnungsfaktoren von Wilhelmshaven wie dokumentiert und bewiesen zuvor keinerlei Umgang sichergestellt haben, sondern Gerichtsbeschlüsse zum Umgang nicht vollstrecken und anschließend Gerichtsverfahren zum Umgang über den Zeitraum von einem Jahr verschleppen, ohne dabei den Umgang über diesen Zeitraum ordnungsgemäß staatlich ordnungsfaktorisch umzusetzen.
Ausschluss des Umgangsrechts in Bezugnahme auf GG Art. 6 Il; BGB § 1684 IV 2. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/ oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils zum Kontakt und dessen Wunsch, das Kind möge zur Ruhe kommen sowie (Rück) Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den ersten Kontakten beziehungsweise nach längerer Trennung genügen demnach nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen. Es liegt grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten in der Regel nicht gerechtfertigt.
Der Ausschluss des Umgangsrechts stellt zudem den schwerstmöglichen Eingriff in dieses Elternrecht dar. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts bereits einen tief greifenden Eingriff in das unter dem Schutz von Art. 6 11 GG stehende Elternrecht darstellt. Es liegt zudem grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf daher nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Es dient grundsätzlich der Selbstfindung und psychischen und stabilen Entwicklung eines Kindes, beide Elternteile zu erleben. Deshalb ist in das Gesetz in seiner nunmehrigen Fassung auch ein Recht des Kindes auf Umgang korrespondierend mit einer entsprechenden Pflicht des jeweiligen Elternteils aufgenommen worden. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten zwischen dem Vater und senen Söhnen JXXX-MXXX und SXXX Hickman nicht gerechtfertigt. Insbesondere hat das Amtsgericht Wilhelmshaven auch in seiner Beschlussfassung AKTENZEICHEN 16 F 229/03 vom 3. Juni 2003 von Richter Staubwasser wie dokumentiert keine gravierenden Gründe vorgebracht, die einen Umgangsausschluss mit dem Kindesvater rechtfertigen könnten. Ein auch nur vorübergehender völliger Ausschluss des Umgangsrechts ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine Kindesgefährdung abzuwenden. Vielmehr spricht gerade das Ergebnis der vom Amtsgericht Wilhelmshaven verfügbaren Beweisaufnahme (u.a. Berichte von Dr. Von Boch-Galhau und Dr. W. Andritzky) eindeutig dafür, dass es gerade dem Kindeswohl dient, wenn nunmehr möglichst kurzfristig eine Umgangsregelung mit dem leiblichen Vater getroffen wird. Das Wohl des Kindes kann nicht an dem gemessen werden, was dem sorgeberechtigten Elternteil zumutbar ist. Die Verfeindung der Eltern und die daraus resultierende ablehnende Haltung des sorgeberechtigten Elternteils allein rechtfertigt keinen Ausschluss des Umgangsrechts, auch wenn es möglich ist, dass sich die Spannungen der Eltern auf das Kind übertragen. Nach dem geltenden Recht steht es dem die Sorge allein ausübenden Elternteil nicht zu, lediglich durch die Formulierung einer hartnäckigen Ablehnung aller Umgangskontakte den nicht sorgeberechtigten Elternteil und das betroffene Kind um ihre Rechte auf Begegnung zu bringen.
Seit der Verbringung der Kinder von Südafrika nach Deutschland hat der Kindesvater alles in seiner Macht stehende versucht, auf dem rechtlichen Wege den Kontakt zu den Kindern wieder herzustellen. Seit der Verbringung der Kinder von Südafrika nach Deutschland hat der Kindesvater alles in seiner Macht stehende versucht, um die zuständigen Behörden, inklusive das Jugendamt, um eine Lösung in einer vernünftigen Art und Weise auch außergerichtlich zu finden. Der Kindesvater hat mehrere Ansätze unternommen, um mit der Kindesmutter eine vernünftige und akzeptable Lösung zum Umgang mit den Kindern zu finden. Alle Versuche des Kindesvaters wurden von den Verfahrensbeteiligten zurückgewiesen. Die Verfahrensbeteiligten haben wie dokumentiert, keine Anstrengungen zur Konfliktlösung unternommen und keine Lösungsvorschläge unterbreitet. Die gezielte Verschärfung des Konflikts sowie die simple Zurückweisung der Vorschläge des Kindesvaters sind definitiv und auch verständlicherweise für den von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" keine Lösungsvorschläge. Diese respektlose Haltung und Verfahrensweise gegenüber dem Kindeswohl sowie die dokumentierten Blockadestrategien und Diffamierungsstrategien seitens der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Kindesvater dienen einzig und allein zur Ausnutzung der Kinder für andere Interessen als dem Interesse des Kindes.

6) Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, sowohl ordnungsgemäße Arbeitsmethoden sicherzustellen, den Fall ordnungsgemäß zu untersuchen, die Wahrheitsfindung ordnungsgemäß anzustreben und umzusetzen als auch eine unparteiische, nicht-voreingenommene Entscheidung zu treffen, die sich durch eine ausgeglichene Berücksichtigung der Eingaben beider Antragsparteien in den Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven manifestiert und die durchaus über eine einseitige, entfremdete Sachverhaltskonstruktion des Jugendamtes Wilhelmshaven als Entscheidungsgrundlage hinausgehen kann. Diesseitig wird begrüßt, wenn die behördliche Seite sich der Aufgabe als staatlicher Ordnungsfaktor widmet und der Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung diesseitig angebotener Beweise entgegenwirkt.
Es bleibt der Eindruck, dass es der zusätzlichen Erwähnung bedarf, dass GG sowie BGB ebenfalls die Unterlassung der Verfahrensbeteiligten in den als unkorrekt beschriebenen, dokumentierten und aktenkundigen Arbeitsmethoden festlegen. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, die Fortsetzung der bereits dokumentierten unkorrekten Verfahrens- und Verhaltensweisen in der vorliegenden Kindschaftssache zu unterlassen.

7) Diesseitig werden Vorträge der gegnerischen Antragspartei begrüßt, denn schließlich ist der Sinn der Angelegenheit mit der sich die Verfahrensbeteiligten beschäftigen, die Sache wie erwachsene, vernünftige Menschen im Dialog zu klären. Es wird aber erbeten, ein gewisses Niveau bei der Lösung der Angelegenheit zu halten. Diesseitig wird begrüßt, wenn die behördliche Seite sich der Aufgabe der Konfliktentschärfung als staatlicher Ordnungsfaktor widmet und bei den Verfahrensbeteiligten eine kooperative Grundhaltung eingenommen wird. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, die bereits vom Antragsteller vorgebrachten Vorschläge zusätzlich eine deeskalierende, außergerichtliche Lösung mit beispielsweise der Möglichkeit von Mediation anzustreben, hinsichtlich einer weiteren Überprüfung der Antragsparteien hinsichtlich Elternverantwortung, Kompromissfähigkeit und Erziehungseignung einzubeziehen. Der lösungsorientierte Ansatz mit gutem Willen, Konflikte zur Deeskalation und Ad-Acta-Legung aufzuarbeiten wird diesseitig und mit Sicherheit von den Kindern begrüßt.

8) Diesseitig wird begrüßt, wenn die behördliche Seite sich der Aufgabe des Rechtsstaatsschutzes als staatlicher Ordnungsfaktor widmet und der Transformation vom Rechtsstaat zum Faustrechtsstaat entgegenwirkt. Diesseitig ist wie dokumentiert und bewiesen kein Engagement in Kindesentführung, noch in der Legalisierung von Kindesentführung, noch im Boykott von Gerichtsbeschlüssen noch in Kinderhandel zu verzeichnen.

9) Diesseitig wird der Gegenvortrag begrüßt und erwartet. Diesseitig wird ein weiterer Vortrag zu den bereits dokumentierten Aspekten "Dokumentierte Arbeitsmethoden in familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven" ergehen.

P.S.: Anbei erhalten Sie als Anlage, den Bericht von Children Rights International vom 6. July 2003 zu "Staatlich geführten Kindesentführungs- und Entfremdungsprogrammen/ Manipulation von familiengerichtlichen Verfahren durch das Jugendamt" mit der freundlichen Bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Hickman


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