An das Amtsgericht Wilhelmshaven
22.07.2003

 

Michael Hickman
XXX
XXX

Amtsgericht Wilhelmshaven
-Familiengericht-

Postanschrift:
Amtsgericht, Postfach 1154, 26388 Wilhelmshaven

Datum: 22.07.03

Geschäftsnummer: NZS 16 F 229/03 UG

In der Familiensache

Michael Hickman./. XXX

Es ist zu regeln, zusätzlich zur einstweiligen Anordnung im Eilverfahren auf Umgang zur Überbrückung der Verfahrensverzögerung durch das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten;

1) Rechtsvertretung der gegnerischen Antragspartei
In der vorliegenden Rechtssache agiert der Rechtsanwalt Lange im Namen von und unter der Verantwortung von Rechtsanwalt Dr. Uwe Biester, der gleichzeitig eine politisch/juristische Position beim Justizministerium der Landesregierung von Niedersachsen besetzt, so dass von dem Sachverhalt ausgegangen werden kann, dass Dr. Uwe Biester ordnungsgemäß über Verhalten, Agieren und Performanz seines Rechtsanwaltkollegen Lange informiert ist und die dokumentierte Art und Weise des Verhaltens von Herrn Lange in Auftrag gegeben hat. Dr. Uwe Biester selbst hat mehrfach persönlich in die entsprechenden, familiengerichtlichen Verfahren am Amtsgericht Wilhelmshaven interveniert.
Wie dokumentiert in der Eingabe vom 18. Juni 2003, sucht somit Dr. Biester den Antragsteller erneut zu diffamieren. Bis dato sind diesseitig immer noch keine diesbezüglichen Stellungnahmen und Antworten des Amtsgericht Wilhelmshaven und der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester auf die Rechtsanträge des Antragstellers eingegangen.

2) Schadensersatz für Vereitelung des per Gerichts angeordneten Umgangs
Zur Sachverhaltsaufklärung in der vorliegenden Rechtssache sind die folgenden Vorfälle dokumentiert:
Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat bis zum heutigen Tage nicht eine einzige der gesetzlich zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt (Zwangsgeld, Beugehaft, Sorgerechtseinschränkung bzw. Sorgerechtsentzug), um den per Gerichtsbeschluss angeordneten Umgang im Herbst 2001, der über Dritte vorsätzlich boykottiert wurde, zu vollstrecken. Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich des entstandenen Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret zu widmen.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat bis zum heutigen Tage nicht die Beeinflussung der Kinder durch den inneren und den äußeren Kreises der Entführungs- und Entfremdungsumgebung ordnungsgemäß benannt und untersucht. Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat, wie in den entsprechenden Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, sich lediglich darauf beschränkt, die Diffamierungsstrategie der Antragsgegnerin, der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester und durch das Jugendamt Wilhelmshaven gegen den zurückgebliebenen, ausländischen Elternteil zu verlängern. Wie dokumentiert und beweisen, hat das Amtsgericht Wilhelmshaven mehrfach verweigert, einen Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen zu schaffen. Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert dazu wiederholt in seinen Beschlüssen parteiliche kindeswohlentfremdete Verfahrensweisen, wie z.B. die vorsätzliche Unterschlagung des Medienauftritts der Kindesmutter und Antragsgegnerin, in dem die Kindesmutter den zurückgebliebenen, ausländischen Kindesvater in der Öffentlichkeit gezielt diffamiert, während Kindesmutter und Antragsgegnerin mit der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester, mit dem Jugendamt Wilhelmshaven und mit dem Amtsgericht Wilhelmshaven den zurückgebliebenen, ausländischen Kindesvater kritisieren und diffamieren, der sich in seinen Medienauftritten gegen die unkorrekten Verfahrensweisen der im vorliegenden Fall von internationaler Kindesentführung involvierten, deutschen Behörden wendet.
Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich Rufschädigung sowie des entstandenen Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret zu widmen.
Diesseitig wird unter anderem die Ansicht des Richter Dr. Dieter Weychardt, Richter am OLG-Frankfurt/M. begrüßt und es ergeht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, ordnungsgemäß den Antrag auf Schadensersatz für die Vereitelung des per Gerichtsbeschluss durch das Amtsgericht Wilhelmshaven AKTENZEICHEN 16 F 605/00 vom 15. August 2001 angeordneten Umgangs zu prüfen und in den zukünftigen Beschlüssen des Amtsgericht Wilhelmshaven das Ergebnis dieser Prüfung substantiiert und detailliert darzulegen. Es ergeht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, ordnungsgemäß die Auswahl aus den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mitteln (Zwangsgeld, Beugehaft, Sorgerechtseinschränkung bzw. Sorgerechtsentzug) zu benennen, die das Amtsgericht Wilhelmshaven als Androhung und im gegebenen Fall als zu vollstreckendes Zwangsmittel bei Umgangsboykott auszuführen gedenkt.

Keine Umgangsvereitelung zum Nulltarif (OLG-Richter Dr. jur. Dieter Weychardt)
FamRZ 2003, Heft 13, Seite 927
Schwab sorgt sich in der FamRZ 2002, 1297, wegen der Verschuldrechlichung personaler Pflichten im Familienrecht durch den BGH. Wer aber seit 7/1977 miterlebt hat, wie viele Sorgerechtsinhaber ihre Rechtsposition gnadenlos ausüben, der kann nur sagen: Wenn es nicht anders geht, dann muss eben auch die finanzielle Schiene bemüht werden. Das Ergebnis der BGH-Entscheidung v. 19.06.2002 ist daher aus meiner Sicht uneingeschränkt zu begrüßen. Damit wird endlich renitenten Aufenthaltsbestimmungsberechtigten präventiv klargemacht, dass die Vereitelung des Umgangsrechtes nicht (mehr) zum Nulltarif zu haben ist. Wenn der BGH Verweigerungshaltungen auch noch unterhaltsrechtlich sanktionieren würde, bis hin zum vollständigen Ausschluss des Ehegattenunterhalts (nicht nur durch teilweise Herabsetzung wie auf OLG-Ebene vielfach üblich), dann wäre dies noch ein weiteres § 33 FGG ergänzendes Zwangsmittel, um die Gleichberechtigung von Mutter und Vater im Bereich der elterlichen Verantwortung voranzutreiben.

Bis dato dokumentiert das Amtsgerichts Wilhelmshaven lediglich, wie es die Vereitelung des eigenen Gerichtsbeschlusses zum Umgang toleriert und somit das Faustrecht unterstützt und fördert. Mit dem amtsgerichtlich subventionierten Faustrecht in einem rechtsstaatlichen Gebilde stellt jedoch das Amtsgericht Wilhelmshaven sowohl seine eigenen familiengerichtlichen Verfahren als auch die eigene Existenz als juristische Behörde mit dem Auftrag des staatlichen Ordnungsfaktors in Frage. Wenn Sinn und Zweck von familiengerichtlichen Verfahren die Legalisierung von Faustrecht wie bei Kindesentführung und Umgangsboykott ist, wie im vorliegenden Fall unter Einbeziehung von ungleicher Behandlung auf Grund von Geschlecht und Nationalität ist, scheint sich die Existenzberechtigung von juristischen Behörden und deren Verfahren lediglich auf die Generierung von Umsatz für das juristische Geschäft und für weitere involvierte Familienrechtsprofessionelle zu beschränken.
Es ergeht hiermit der Antrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven in seinen zukünftigen Beschlüssen zur ordnungsgemäßen Positionsbestimmung im Interessensgeflecht der Verfahrensbeteiligten das eigene Selbstverständnis sowie die Umgangseinstellung hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens substantiiert und detailliert darzulegen.

3) Erziehungsfähigkeit durch mangelnde Bindungstoleranz
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache Elsholz gegen Deutschland (DAVorm 2000, 679) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Mit dem Urteil vom 8. Juli 2003 in den Rechtssachen Sahin gegen Deutschland und Sommerfeld gegen Deutschland hat die Große Kammer als höchste Instanz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erneut die Schadensersatzverpflichtung Deutschlands auf Grund von unkorrekten Verfahrensweisen in familiengerichtlichen Verfahren bekräftigt.
Wie bewiesen und dokumentiert zeigt das Amtsgericht Wilhelmshaven in seiner Praxis eine abweichende Interpretation der innerstaatlichen und internationalen, gesetzlichen Vorgaben für das behördliche Verhalten auf. Im vorliegenden Fall von internationaler Kindesentführung verschleppt das Amtsgericht Wilhelmshaven wie dokumentiert nach der Nichtvollstreckung des eigens per Beschluss angeordneten Umgangs die familiengerichtlichen Verfahren von Herbst 2001 bis Herbst 2002 über den Zeitraum von einem Jahr. Damit benachteiligt und diskriminiert das Amtsgericht Wilhelmshaven Kinder und Kindesvater mit der vorsätzlichen Verletzung des in den innerstaatlichen und internationalen, gesetzlichen Vorgaben implizierten verfahrensrechtlichen Schutzes des Interesses des Kindesvaters und Antragstellers sowie des Schutzes der bilateralen Verpflichtung zum Umgangsrecht.
In der vorliegenden Rechtssache AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG und den weiteren dokumentierten Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven ist zu beobachten, dass die Kindesmutter und Antragsgegnerin den Umgang zwischen Kindern und Kindesvater nicht ermutigt und die Kinder dem Kindesvater nicht zuführt. Die Kindesmutter und Antragsgegnerin missbraucht daher ihre Stellung als derzeit alleinsorgeberechtigter Elternteil. Sie erweist sich als erziehungsunfähig. Zur Entwicklung der Persönlichkeit bedürfen die Kinder beide Elternteile. Die Familiengerichtsbarkeit hat daher alles zu tun, um auch den Vorgaben des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs nachzukommen.
Wie bewiesen und dokumentiert zeigt das Amtsgericht Wilhelmshaven in seiner Praxis eine abweichende Interpretation der innerstaatlichen und internationalen, gesetzlichen Vorgaben für das behördliche Verhalten auf. Im vorliegenden Fall von internationaler Kindesentführung unterstützt das Amtsgericht Wilhelmshaven wie dokumentiert mit Verfahrensverschleppung und Verletzung des Rechts auf faires Verfahren sowie mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs die auf Zeit angelegten und über die Zeit entfalteten Entfremdungsstrategien durch den inneren und den äußeren Kreis der Entführungs- und Entfremdungsumgebung.
Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich des entstandenen Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret zu widmen.
Es ergeht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, ordnungsgemäß den Antrag auf Überprüfung der Kindesmutter und Antragsgegnerin bezüglich Erziehungsfähigkeit inklusive Bindungstoleranz in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven substantiiert und detailliert zu erläutern. Dies beinhaltet auch die Fragestellung, ob aus Uneinsichtigkeit und Verweigerungshaltung der Kindesmutter und Antragsgegnerin negative Schlüsse auf ihre weitere Erziehungsfähigkeit gezogen werden können.
Wissenschaftlich beraten, namentlich von der Entwicklungspsychologie, ist der Gesetzgeber davon überzeugt, daß der größte Beitrag zur Sicherung des Kindeswohls darin besteht, Kindern zum Erhalt ihrer emotionalen Beziehungen zu Mutter und Vater gleichermaßen, trotz deren Trennung als Paar, zu verhelfen. Es ist Aufgabe des Jugendamtes, des Gerichts und der Anwälte, sowie ggf. des Sachverständigen, zur Stärkung der Elternautonomie beizutragen und sich um die Vermittlung zwischen den Eltern zu bemühen, wenn deren Emotionen (Gefühle) die Fähigkeit beeinträchtigen, Einsichten zu gewinnen und/oder diesen Einsichten gemäß zu handeln. Und es wäre nicht nur hilfreich, wenn sie nach besten Kräften zu einer Konfliktentschärfung beitragen. Sie müssen es sogar. Denn § 1684 II BGB verlangt von den Eltern: "Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Unter der Überschrift 'Elterliche Sorge' heißt es in § 1626 BGB: Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Und wenn das nicht funktioniert, gibt § 52a V FGG dem Richter auf zu überlegen, ob im Falle der Umgangsstörung Maßnahmen in bezug auf die elterliche Sorge ergriffen werden sollen. Das Gesetz verpflichtet den Richter (und ggf. die Anwälte) in erster Linie vermittelnd tätig zu werden.

4) Sorgerechtsabänderung von alleiniger Sorge auf gemeinsame Sorge
- Antrag auf Ablehnung zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater
- Antrag auf Ablehnung zum Umgangsausschluss der Kindesmutter
Der Antragsteller und Kindesvater erklärt zur Klarstellung, dass es sich hier bei aller Vernunft wohl nicht um das "besitzen wollen" der Kinder weder in der sozialen Realität noch dem Titel nach handeln kann.
Die Verlaufsstudie "Sollen Gerichte anordnen, dass an PAS leidende Kinder den entfremdenden Elternteil besuchen bzw. bei ihm wohnen?" (Siehe Anhang) kommt mit der Auswertung von 99 Fallstudien zum Schluss, dass im Interesse der Kinder ein Ausgleich in dem Machtungleichgewicht von entfremdenden Elternteil und entfremdeten Elternteil mittels einer Sorgerechtsänderung und Erhöhung des Umgangs mit dem entfremdeten Elternteil einerseits und der Reduzierung des Umgangs mit dem entfremdenden Elternteil andererseits zu schaffen ist.
In der vorliegenden Fallkonstellation ist dabei folgendes zu beachten:
Der Antragsteller und Kindesvater erklärt zur Klarstellung, dass nicht beabsichtigt sei, der derzeit alleinsorgeberechtigten Kindesmutter das Sorgerecht vollständig entziehen zu lassen und dem Kindesvater stattdessen das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
Der Antragsteller und Kindesvater erklärt zur Klarstellung, dass nicht beabsichtigt sei, den Umgang der Kinder zu ihrer Mutter für die nächste Zeit komplett zu unterbinden. Wenn die Kinder den Wunsch äußerten, ihre Mutter zu sehen, wolle er sich dem keineswegs entgegenstellen. Im übrigen warte er, wie er schon wiederholt geäußert habe, lediglich auf ein Signal der Antragsgegnerin und Kindesmutter. Nach dem Eindruck, den der Kindesvater wie vom Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert (insbesondere hinsichtlich seiner langfristigen, konsequenten Öffentlichkeitsarbeit gegen Kindesentführung und Umgangsboykott) hinterlassen hat, ist davon auszugehen, dass er - anders als die Kindesmutter dem Kindesvater gegenüber - seinerseits das Umgangsrecht der Mutter uneingeschränkt gewährleisten wird.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert die komplett widersprüchlichen Aussagen und Verhaltensweisen der Kindesmutter u.a. in Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven, in denen die Kindesmutter einerseits aussagt, sie wolle dem Umgang der Kinder mit dem Kindesvater nicht entgegen stehen, aber dann andererseits sämtliche Anträge auf Umgang der Kinder mit dem Kindesvater ablehnt und obendrein dazu beiträgt, gerichtlich angeordneten Umgang zu vereiteln. Bis dato hat das Amtsgericht Wilhelmshaven noch keine Auswertung und noch keine Bewertung dieses eigens dokumentierten widersprüchlichen Verhaltens dargelegt. Aus diesem Grund ergeht hiermit der Antrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven die entsprechende noch ausstehende Auswertung und Bewertung des widersprüchlichen Kindesmutterverhaltens in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshavens ordnungsgemäß substantiiert und detailliert darzulegen.
Der Antragsteller und Kindesvater, der sich zur Übernahme der gemeinsamen Sorgerechts bereit erklärt, erklärt zur Klarstellung, dass eine von Amts wegen angeordnete Sorgerechtsänderung mit einer möglichen gemeinsamen Sorge diesseitig nicht zurückgewiesen wird, dass aber jedoch eine von Amts wegen angeordnete Sorgerechtsänderung mit einer möglichen Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater in der derzeitigen Situation diesseitig definitiv zurückgewiesen wird.
Es geht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven die Übertragung des Alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater in derzeitigen Situation zu unterlassen.
In der momentanen Situation könnte eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater unter Umständen die seelische und emotionale Gesundheit der Kinder gefährden und könnte nur unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen angedacht werden, wenn beispielsweise zuvor von Amts wegen eine gründliche therapeutische Behandlung der Kindesmutter angeordnet würde, um das Durchschlagen von rachegelüstigen Persönlichkeitsstrukturen zu verhindern, die sich als kindeswohlgefährdend herausstellen könnten (Siehe dazu Untersuchungen zum "Malicious Mother Syndrome").
Berechtigterweise ergeben sich auch beim Kindesvater zusehends Ängste im Hinblick darauf, dass der Missbrauch des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bei einer angemessenen Sanktion durch den vollständigen Sorgerechtsentzug der Kindesmutter zu unkontrollierbaren, dramatischen Ereignissen führen könnte.
Es bleibt der Eindruck, dass auf Grund des beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentierten emotional/psychologischen Verhaltensmuster und Motivationsportfolio (Uneinsichtigkeit, Verbissene Ablehnung mit Orientierung auf Konfliktaufrechterhaltung, Kindesbesitzstanddenken, Vermischung von Paar- und Elternebene, Verharrung in unkooperativen Stillstand, etc.) der Kindesmutter, die sich somit wahrscheinlich in immer neue Höhen in ihrem Haß und in ihrer Ablehnung gegenüber dem zurückgebliebenem Kindesvater und der zurückgebliebenen, nicht-deutschen Umgebung steigert, die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater "unter Umständen in nicht mehr voraussehbaren und dann unverantwortbaren Folgen für Kinder, Kindesvater und auch sonstige Verfahrensbeteiligte mit hoffentlich auszuschließender Gefahr für Leib und Leben enden könnte". Berechtigterweise ergeben sich auch beim Kindesvater zusehends Ängste im Hinblick darauf, dass angesichts der Tatsachen, dass die Kindesmutter die Hilfe durch die angebotene, familientherapeutische Aufarbeitung wie auch für sich und die Kinder ablehnt und zusätzlich jegliche Beteiligung an einer gutachterlichen Beurteilung der eigenen Person hinsichtlich der anstehenden Gesamtproblematik strikt ablehnt, eine Verbesserung der kindesmütterlichen Fähigkeit zur Willensbildung für eine notwendige Konsensfähigkeit in naher Zukunft unwahrscheinlich sein könnte.
Diesseitig besteht Interesse darin, möglichen "Kurzschlußreaktionen" der Kindesmutter vorzubeugen. Diesseitig soll nun hier bewußt darauf verzichtet werden, alleiniges Sorgerecht zu beantragen.
Es geht hier nicht um den "Besitz" der Kinder, sondern um die Sicherstellung eines geregelten Umgangs der Kinder mit beiden Elternteilen.
Auf Grund der derzeitigen Sachverhalte und Umstände könnte das Amtsgericht Wilhelmshaven höchstens die Fragestellung angehen, ob eine Überprüfung hinsichtlich einer Sorgerechtsänderung hin zum Gemeinsamen Sorgerecht in Betracht zu ziehen wäre.
Trotz der bereits vorgebrachten Gründen zu möglichen Gefahrenssituationen, aber angesichts der Bedeutung des elterlichen Umgangsrechts sowohl für die Rechte Kinder als auch für die Rechte der Eltern ergeht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, die Anordnung zu unterlassen, die Kindesmutter vom Umgang mit den Kindern auszuschließen.
Es liegt grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten in der Regel nicht gerechtfertigt. Der Ausschluss des Umgangsrechts stellt zudem den schwerstmöglichen Eingriff in dieses Elternrecht dar. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts bereits einen tief greifenden Eingriff in das unter dem Schutz von Art. 6 11 GG stehende Elternrecht darstellt. Es liegt zudem grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Es dient grundsätzlich der Selbstfindung und psychischen und stabilen Entwicklung eines Kindes, beide Elternteile zu erleben. Deshalb ist in das Gesetz in seiner nunmehrigen Fassung auch ein Recht des Kindes auf Umgang korrespondierend mit einer entsprechenden Pflicht des jeweiligen Elternteils aufgenommen worden. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten zwischen der Mutter und ihren Söhnen JXXX-MXXX und SXXX Hickman nicht gerechtfertigt.

5) Offizielle Anträge an Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven
Es ist durchaus auch an einem deutschen Familiengericht möglich, dass im Interesse der am Verfahren beteiligten Menschen gedacht und gearbeitet werden kann. Dies zeigt das Beispiel des Amtsgerichts Holzminden. Zur Erläuterung befindet sich im Anhang das Merkblatt des AG Holzminden, dass vor der Verfahrenseröffnung den Eltern als Vorabinformation bei Sorgerechts- und Umgangssachen zur Verfügung gestellt wird.
Eine solche Kultur läßt auch den Rückschluss zu, dass Familienrichter sich unter anderem als Dienstleister im Namen des Volkes von Steuerngeldern finanziert mit ihren Dienstleistungen am Volk sehen und verstehen können. Eine Qualitätsprüfung mittels der Messung der Kundenzufriedenheit kann den Menschen, denen die Gerichte als juristische Behörden mit ihren Dienstleistungen in der Aufgabenstellung des staatlichen Ordnungsfaktors dienen, durchaus nützlich sein. Aus einem solchen Selbstverständnis heraus ist es möglich, aus Fehlleistungen zu lernen, diese zu korrigieren und auf eine allgemeine Verbesserung der Verfahrensweisen zu Gunsten aller Verfahrensbeteiligten hinzuwirken. Verfahrensverkürzung, Konfliktentschärfung, Rationalisierung der Verfahrensinhalte, Konsensförderung erweisen sich nicht nur als vorteilhaft für die betroffenen Kinder und Eltern, sondern auch für die involvierten Familienrichter.
Bis dato ist nichts gleichartiges unter der zelebrierten Leitkultur der moralischen und politischen Verantwortung von Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert. Diesseitig wird begrüßt, wenn ein Ergebnis des vorliegenden Falls von internationaler Kindesentführung beim Amtsgericht Wilhelmshaven und des daraus entstandenen öffentlichen Bewußtseins ist, dass das Amtsgericht Wilhelmshaven in seiner Unabhängigkeit als juristische Dienstleistungsbehörde in einer demokratischen Gesellschaft, unter Anregung des Merkblatts des AG Holzminden, mit Federführung von Amtsgerichtsdirektor Kahlen und den Familienrichtern des AG Wilhelmshaven ein eigenes Merkblatt für die Strukturierung, Verbesserung, Vorbereitung und Begleitung von familiengerichtlichen Verfahren mit dokumentierter Sichtbarmachung der familienrechtlichen gepflegten und praktizierten Leitkultur am Amtsgericht Wilhelmshaven veröffentlicht.
Ein vergleichbares Arbeitsergebnis des Amtsgerichts Wilhelmshaven kann unter anderem auch der Imagepflege hinsichtlich Bürgernähe und Transparenz von Behörden dienen, z.B. in Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, zum Tag der Offenen Tür, etc.
Diesseitig ergeht der offizielle Antrag an Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, die Umsetzung eines derartigen Projektes in Erwägung zu ziehen.
Ferner ergehen wie folgt weitere Rechtsanträge, die folgenden Dokumente an die folgenden Zieladressen ordnungsgemäß weiterzuleiten :
Zu verteilende Dokumente:
a) Nachweis über die offizielle Stellungnahme von Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, zur Initiierung eines Projekts "kinder- und familienfreundliches Amtsgericht Wilhelmshaven" unter Anregung der vorbildlichen Arbeit des Amtsgerichts Holzminden
b) Nachweis von Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, über das verfahrensrelevante Ausbildungsprofil und die fundierte Berufserfahrung des deutschen Familienrichters Staubwasser am Amtsgericht Wilhelmshaven :
b1) hinsichtlich des Einfühlungsvermögens des deutschen Familienrichters Staubwasser in bi-nationale Kinder: Fremdsprachenkompetenz, internationale Fachkommunikation, Auslandsaufenthalte, interkulturelles Engagement, etc.
b2) hinsichtlich der Krankheitsdiagnose, die der deutsche Familienrichter Staubwasser in seinen Beschlüssen äußert, dass der Kindesvater, der seit 1995 versucht, mit Hilfe des Amtsgerichts Wilhelmshaven einen gesicherten Umgang mit den Kindern wiederherzustellen, den Aussagen des deutschen Familienrichter Staubwasser nach "krank" sei:
psychologische Ausbildung, medizinische Ausbildung, therapeutische Ausbildung, etc.
c) Nachweis über die offizielle, detailliert aufgegliederte Kostenaufstellung von Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, was die Involvierung von professionell ausgebildeten, deutschen Familienrechtsprofessionellen über die dokumentierten, jeweiligen Verfahrensdauern sowohl dem Kindesvater, der Kindesmutter als auch dem Steuerzahler seit 1995 gekostet haben, unter Berücksichtigung, dass bis dato nicht ein einziges Verfahren am Amtsgericht Wilhelmshaven mit den in Südafrika geborenen und nach Deutschland verbrachten Kindern zu gesichertem, erfolgreichen Umgang geführt hat.
d) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe vom 03.04.03 Antrag auf einstweiligen Anordnung mit Anhang;
d1) Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur entfremdender Eltern Dr. Walter. Andritzky;
d2) Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung und ihre Folgen im Rahmen von Trennung und Scheidung. Dr. Wilfrid von Boch-Galhau
e) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe an Herrn Kahlen, von 29.05.03, mit Anhang
e1) The State-Run Child Abuse Machinery "Made in Germany" an die Kinderrechtskommission der Vereinten Nationen zur Nicht-Erfüllung der Konvention durch den Vertragsstaat Deutschland
e2) Lebensborn; From Inception to the New Millennium Germanization of Abducted Children Alienation & Estrangement
f) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe an Herrn Kahlen, von 05.06.03, politische und moralische Verantwortung Herr Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven
g) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe vom 24.06.03 mit Anhang:
Offizielle Empfehlung für die Disqualifizierung der Ausländerbehörde Wilhelmshaven
vom Nominierungslauf für den Preis der freundlichsten Ausländerbehörde 2004
an die Alexander von Humboldt-Stiftung Von Children Rights International 20. Juni 2003
h) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe vom 27.06.03 mit Anhang: Staatlich geführte Kindesentführungs- und Entfremdungsprogramme/ Manipulation von familiengerichtlichen Verfahren durch deutsche Juristen/Politiker Von Children Rights International 27. Juni 2003
i) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe vom 07.07.03 mit Anhang: Staatliche geführten Kindesentführungs- und Entfremdungsprogrammen/ Manipulation von familiengerichtlichen Verfahren durch das Jugendamt Von Children Rights International
j) vorliegende vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe vom 22.07.03 mit Anhang j1) Sollen Gerichte anordnen, dass an PAS leidende Kinder den entfremdenden Elternteil besuchen bzw. bei ihm wohnen? Eine Verlaufsstudie
j2) Merkblatt des Amtsgericht Holzminden für die Eltern im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Sorgepflicht oder das Umgangsrecht zur Vorbereitung der richterlichen Anhörung

Zu verteilende Dokumente an folgende Zieladressen:
a) an Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages AKTENZEICHEN Pet 3-15-17-2004-009351
zu unkorrekten Verfahrensweisen niedersächsischer Behörden in Kindesentführung und Umgangsboykott
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
b) an Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages AKTENZEICHEN Pet 4-14-07-301-050630
Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungskommission zu Justizverbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Praxis der deutschen Familienrechtsprechung eröffnet auf Initiative von Wolfgang Thierse, Präsident des Deutschen Bundestages
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
c) an Petitionsausschuss des Niedersächsichen Landtags AKTENZEICHEN II/715-05816/11/14
Wenn deutsche, juristische, soziale und administrative Behörden Kindesentführung nach Deutschland legalisieren, ist die logische Konsequenz, dass die deutschen Behörden den zurückgebliebenen, ausländischen Eltern- und Großelternteilen automatisch ein offizielles unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland einräumen, um somit die Grundlage des gesicherten Umgangs mit den Kindern in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen und internationalen, gesetzlichen Vorgaben und Verpflichtungen zu garantieren.
Wenn die deutschen Behörden nicht wünschen, dass zurückgebliebene, ausländische Eltern- und Großelternteilen ein offizielles unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten sollen, dann sollten die deutschen Behörden in der logischen Konsequenz definitiv davon absehen, internationale Kindesentführung nach Deutschland zu legalisieren.
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache Elsholz gegen Deutschland (DAVorm 2000, 679) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Mit dem Urteil vom 8. Juli 2003 in den Rechtssachen Sahin gegen Deutschland und Sommerfeld gegen Deutschland hat die Große Kammer als höchste Instanz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erneut die Schadensersatzverpflichtung Deutschlands auf Grund von unkorrekten Verfahrensweisen in familiengerichtlichen Verfahren bekräftigt.
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
d) an Niedersächsichen Landtags AKTENZEICHEN II/710-A0094/15
zu unkorrekten Verfahrensweisen von Niedersächsischen Jugendämtern in Kindesentführung und Umgangsboykott
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
e) an Beschwerdezyklen beim Justizministerium von Niedersachsen AKTENZEICHEN 4121 E -S4. 54/03 und AKTENZEICHEN 3700 E - 204.37/03
zu unkorrekten Verfahrensweisen juristischer Behörden von Niedersachsen in Kindesentführung und Umgangsboykott
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
f) an Dienstaufsichtsbeschwerdezyklus bei Landgericht Oldenburg AKTENZEICHEN 313 E AG Wilhelmshaven
zu unkorrekten Verfahrensweisen deutscher Familienrichter in Kindesentführung und Umgangsboykott
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
g) an Staatsanwaltschaft Oldenburg AKTENZEICHEN 323 Js 13369/00, AKTENZEICHEN 262 Js 60650/02, AKTENZEICHEN 262 Js 3606/03, AKTENZEICHEN 103 Js 22689/03, AKTENZEICHEN 103 Js 26722/03, AKTENZEICHEN 103 Js 27406/03, AKTENZEICHEN 185 Js 46899/01
zu Strafrechtlichen Verfahren zu Kindesentführung, Kindesmissbrauch, Rechtsbeugung, etc.
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
h) an frei verfügbare Printmedien und TV-Medien
Insbesondere da der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven wiederholt in seinen Beschlüssen zum Ausdruck bringt, dass dem deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven die Öffentlichkeitsarbeit, Hungerstreiks, öffentliche Demonstrationen und die sich daraus ergebenden Medienauftritte des Antragstellers und Kindesvater gegen Kindesentführung und Umgangsboykott sowie die öffentliche Kritik an unkorrekten Verfahrensweisen deutscher Behörden eindeutig mißfallen. Wie dokumentiert und bewiesen ergibt die Analyse der Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven das deckungsgleiche Phänomen, dass sowohl die Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester und auch der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven bis dato den Medienauftritt der deutschen Kindesmutter vorsätzlich nicht erwähnen, während sowohl Dr. Uwe Biester als auch Familienrichter Staubwasser sich wiederholt über die Medienpräsenz des Antragstellers und Kindesvaters beschweren. Zudem ist die psychosoziale und emotional-psychologische Motivation von sowohl Dr. Uwe Biester als auch von Familienrichter Staubwasser zu überprüfen, warum beide gleichermaßen die Medienpräsenz des Antragstellers zum Anlaß von Beschwerden und Beschuldigungen nehmen, während sowohl Dr. Uwe Biester als auch Familienrichter Staubwasser seit 2001 wiederholt die Möglichkeit haben, ebenfalls an öffentlichen Demonstration für das "Recht des Kindes auf seine Identität und auf beide Elternteile" teilzunehmen und somit einen dem Antragsteller gleichwertigen Anteil an Medienpräsenz erreichen könnten. Ebenso unternehmen sowohl Dr. Uwe Biester als auch Familienrichter Staubwasser keinerlei Eigeninitiative, um selbst eine Medienpräsenz zur vorliegenden Thematik zu erwirken. Es ist also bei der Überprüfung des vorliegenden Rechtsantrages ebenfalls zu klären, warum sowohl Dr. Uwe Biester als auch Familienrichter Staubwasser, den Antragsteller wie dokumentiert für eigene Versäumnisse hinsichtlich Medienpräsenz und Öffentlichkeitsarbeit beschuldigen.
Herr Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, kann selbst entscheiden welche frei verfügbare Printmedien und TV-Medien aus fachlich oder allgemeiner bezogenen Themenkreisen er als Zieladressen auswählen möchte. In einer demokratischen Gesellschaft, die als einen Grundpfeiler-Wertemaßstab unter anderem die Toleranz unterschiedlicher Meinungen und pluralistisches Denken aufweist, stehen Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, eine ganze Reihe von möglichen Medienzieladressen zur Verfügung. Um eine Präjusdizierung zu vermeiden, wird hier diesseitig auf eine konkrete Benennung von Medienzieladressen verzichtet. Diesseitig wird das demokratische Prinzip der freien Meinungsbildung und der freien Meinungsäußerung geschätzt und begrüßt. Es mag zunächst dahin gestellt bleiben, ob somit unter anderem möglicherweise aus Motivation von Eifersucht oder verletztem Geltungsbedürfnis hinsichtlich mangelnder Medienpräsenz den resultierenden Verstimmungen bestimmter Familienrichter im moralisch, politischen Verantwortungsbereich von Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, Abhilfe geschaffen werden könnte.
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
i) an den Antragsteller mit Ausgangstempel des Amtsgerichts Wilhelmshaven
zur ordnungsgemäßen Dokumentation der beantragten Verwaltungsakte zur Aussendung der entsprechenden Dokumente an die beantragten Zieladressen per Kopie mit entsprechendem, verwaltungsaktlichem Ausgangsstempel des Amtsgerichts Wilhelmshaven
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j

5) Einbeziehung des Elterlichen Entfremdungssyndroms in die Vorbereitung des Beschlusses und in die zukünftigen Beschlüsse
Es ist eines der grundlegenden Erfordernisse in Bezug auf das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, dass rechtliche Sicherungsmechanismen bestehen, die dafür ausgelegt sind, den effektiven Schutz der Rechte von Eltern und Kindern hinsichtlich der Achtung ihres Familienlebens sicherzustellen (siehe Elsholz gegen Deutschland [GC], Nr. 25735/94, § 49, ECHR 2000-VIII; Kutzner gegen Deutschland, Nr. 46544/99, §§ 65-66, ECHR 2002-I). Ein entscheidendes Element dieser "Elterlichen Umgangsrechte" ist in der Frage enthalten, ob der Anteil der Beteiligung des Antragstellers am Prozess der Entscheidungsfindung als Ganzes gesehen, ihm den erforderlichen Schutz seiner Interessen zur Verfügung stellt.
Die verfahrensrechtlichen Anforderungen einen psychologischen Sachverständigenbeweis auf dem aktuellen Stand zu haben, um korrekte und vollständige Informationen über die Beziehung des Kindes mit dem Beschwerdeführer als Elternteil zu erhalten, der Umgang mit dem Kind ersucht, erscheint als eine unverzichtbare Voraussetzung für die Feststellung des wahrhaftigen Wunsches des Kindes und um damit einen gerechten Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen zu schaffen. Diese verfahrensrechtliche Anforderung wird sogar noch mehr gestützt durch die neueste Forschung zum sogenannten Elterlichen Entfremdungsyndrom (PAS), das von Richard A. Gardner im American Journal of Forensic Psychology (2001, pp. 61-106) beschrieben wurde unter dem Titel "Sollen Gerichte anordnen, dass an PAS leidende Kinder den entfremdenden Elternteil besuchen bzw. bei ihm wohnen? Eine Verlaufsstudie", und die einen steigenden Anteil an Beachtung gefunden hat.
Zusätzlich wird hier auf die Berichte von Dr. Walter Andritzky und Dr. Wilfrid von Boch-Galhau verwiesen, die bereits diesseitig in die Akten beim Amtsgericht Wilhelmshaven zur weiteren Erläuterung und Beweisführung zum Elterlichen Entfremdungsyndrom eingereicht wurden.
Gerichte sollten deshalb die Frage erörtern, ob das Elterliche Entfremdungssyndrom vorhanden ist, und welche spezifischen Konsequenzen solch ein Syndrom auf die Entwicklung des Kindes haben könnte und auf die Feststellung des wahrhaftigen, kindlichen Wunsches.
Das Syndrom der Elternentfremdung (Parent Alienation Syndrom PAS) ist eine Störung, die vor allem im Zusammenhang mit Sorgerechtsstreitigkeiten auftritt. Die Störung äußert sich hauptsächlich in einer Ablehnungshaltung des Kindes gegenüber einem Elternteil, die in keiner Weise gerechtfertigt ist. Diese Haltung entsteht aus dem Zusammenwirken von Indoktrinierung durch einen programmierenden (eine Gehirnwäsche betreibenden) Elternteil und dem eigenen Beitrag des Kindes zur Verunglimpfung des zum Feinbild gewordenen anderen Elternteil.
In ihrem Eifer, Therapien/Gutachten anzuordnen, machen Gerichte oft nur wenig oder gar keinen Unterschied bei der Auswahl des Therapeuten/ Gutachtern. Gewöhnlich ordnen sie eine Therapie/Gutachten an egal, um was für einen Therapeuten/Gutachter es sich handelt und ob dieser über Kenntnisse oder Erfahrung in der Arbeit mit PAS-Kindern verfügt. PAS-Kinder aber brauchen einen Therapeuten/Gutachter, der sich mit den speziellen Techniken auskennt, die die Behandlung/ Begutachten von PAS-Kindern erfordert. Da bisher nur wenige Therapeuten/ Gutachtern über diese Spezialkenntnisse verfügen, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass diese Kinder eine geeignete Behandlung/Begutachtung erhalten.
Es scheint, dass das Amtsgericht Wilhelmshaven substantielles wenn nicht entscheidendes Gewicht von Anfang an auf den vom Kind zum Ausdruck gebrachten Willen gelegt hat, der von Kindesmutter und Dritten in die Verfahrensakten des Amtsgericht Wilhelmshaven zur Fallkonstruktion transportiert wurde. Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat wie dokumentiert dem Antragsteller und Kindesvater die gesamte Last der Beweisführung auferlegt, indem vom ihm verlangt wurde sogar entgegen den zum Ausdruck gebrachten Willen seiner Kinder, dass der persönliche Kontakt mit ihrem biologischem Vater in ihrem Interesse sei. Solch ein Beweis kann nur durch ein gründliches Sachverständigengutachten erbracht werden, das die Frage beinhaltet, ob das Kind wirklich seinen eigenen Wunsch zum Ausdruck bringt oder mehr oder weniger die Wünsche ihrer Mutter und ihrer Umgebung mit bestimmten Interessen.
Bis zum heutigen Tage dokumentiert das Amtsgericht Wilhelmshaven das Fehlen eines neuen psychologischen Sachverständigengutachtens das die Beeinflussung der Kinder durch den inneren und äußeren Kreis der Entführungs-/Entfremdungsumgebung beinhaltet.
Es ergeht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, explizit und detailliert auszuführen, wie das weitere Vorgehen im vorliegenden Verweigerungsfall (Parental Alienation Syndrome) gestaltet werden kann.
Es ergeht der hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, bei der Auswahl des beauftragten Gutachters ordnungsgemäß sicherzustellen und nachzuweisen, dass der ausgewählte Gutachter nachweisbar über eine ordnungsgemäße Ausbildung und Erfahrung zur Thematik des elterlichen Entfremdungssyndroms verfügt.
Zur Sachverhaltsaufklärung in der vorliegenden Rechtssache sind die folgenden Vorfälle dokumentiert:
A) Beispiele von Umgangsbeeinträchtigung durch die Kindesmutter und Antragsgegnerin
--- Im Oktober 2001 bemalt der Antragsteller und Kindesvater zusammen mit dem deutschen Kinderrechts- und Menschenrechtsaktivisten Bernd Michael Uhl, mit dem der Antragsteller und Kindesvater zusammen am internationalen Berliner Hungerstreik 2001 teilgenommen hatte, der zu einer Einladung durch eine Delegation des Bundesjustizministeriums führte (siehe entsprechende nationale und internationale Medienabdeckung) den Bauwagen der Ruscherei, der schon einmal als Jugendtreff diente und für die Kinder- und Jugendarbeit wiedereröffnet werden sollte mit Tiermotiven rund um die Welt. Dazu fanden sich Kinder aus der Nachbarschaft ein, um beim Bemalen des Bauwagens mit Sprühfarbe und Lackfarbe zu helfen. Der Bauwagen entwickelte sich in diesem Zeitraum zu einem Treffpunkt, zu dem die Kinder kamen und gemeinsam mit den beiden Kindesvätern Aktivitäten entwickelten wie Malen, Bastelarbeiten aus Kartoon und Gruppenspiele wie Schnitzeljagd, Verstecken, Fangen, Ballspiele, etc.
Auch der Sohn JXXX-MXXX des Antragstellers und Kindesvaters kam zum Bauwagen zum Ende der Herbstschulferien 2001. Zunächst um auszuspionieren, was sein Vater dort machen würde und um dann schließlich selbst Kontakt mit seinem Vater aufzunehmen.
Hinsichtlich der Information, dass sein Großvater in Südafrika schwer krank durch einen Herzinfarkt sei und des Gedankens an einen Besuchs der Oma in Südafrika äußerte der zwölfjährige JXXX-MXXX, dass Südafrika ein Aids-verpestetes Land sei und er niemals von dort lebend zurückkäme, wenn er dort hin ginge.
Am nächsten Tag kam JXXX-MXXX außer Atem nach Schulschluß mittags angerannt, borgte sich das Rennrad aus, um nach Hause zu fahren und um kurze Zeit später wieder zu kommen. Der Antragsteller und Kindesvater unternahm mit seinem Sohn JXXX-MXXX per Fahrrad eine mehrstündige Erkundungstour, bei der Sohn dem Vater seine Lieblingsplätze im Wald zeigte und die beiden sich im Baumklettern übten.
Tags darauf kam JXXX-MXXX wieder zum Bauwagen und half wieder zusammen mit anderen Kindern beim Bemalen des Bauwagens. Als Fotos von der Malaktion gemacht wurden, brach JXXX-MXXX in Panik aus und verließ fluchtartig das Gelände. Der Familienrichter des Amtsgerichts Wilhelmshaven, der das Vermittlungsverfahren §52 in der Familiensache führen sollte, sollte nicht erfahren, dass JXXX-MXXX den Kontakt zum Vater gesucht hatte und gemeinsames mit seinem Vater unternommen hatte. Nach diesem Vorfall und vor der Gerichtsverhandlung sah der Antragsteller und Kindesvater seinen Sohn JXXX-MXXX nicht wieder.
Ende Oktober besuchte der Sohn SXXX des Antragstellers und Kindesvaters zusammen mit anderen Kindern seinen Vater im Bauwagen. Bei dieser Gelegenheit spuckte SXXX Schokolade aus und auf die Frage der anderen Kinder, was das denn solle, antworte er, dass seine Mutter ihm gesagt habe, sein Vater wolle ihm Medikamente in Lebensmittel mischen, um ihn nach Südafrika zu entführen. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass die deutsche Kindesmutter die in Südafrika geborenen Kinder nach Deutschland verbracht hat. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der südafrikanische Vater keine Kinder entführt, keine Kindesentführung legalisiert und keinen Kinderhandel betreibt. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der südafrikanische Vater sich in Hungerstreiks, öffentlichen Demonstrationen und Medienarbeit gegen Kindesentführung und Umgangsboykott engagiert (siehe entsprechende nationale und internationale Medienabdeckung seit 2001). Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der südafrikanische Vater sich ordnungsgemäß seit langem in mehrjährigen familiengerichtlichen Verfahren zum Umgang mit den Kindern beim Amtsgericht Wilhelmshaven engagiert. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der südafrikanische Vater sich mit zivilrechtlichen, strafrechtlichen und politischen Mitteln gegen Kindesentführung und Umgangsboykott engagiert.
Der Bauwagen mit den Tiermotiven Rund um die Welt ist noch direkt vor Ort zu bewundern, und ist auch in die Fernsehaufnahmen für den Themenabend "Krieg um Kinder" von ARTE TV erstmals ausgestrahlt am 3. September 2002 eingebunden wurden. Für einen Mitschnitt der Sendung, ist ARTE TV direkt zu kontaktieren.
--- Am 23. Dezember 2001 traf der Antragsteller und Kindesvater seinen Sohn SXXX zusammen mit einem Freund seines Sohnes an der Straßenkreuzung Freiligrathstrasse und Dodoweg. Es war der Geburtstag des Antragstellers und Kindesvaters. Der Antragsteller und Kindesvater legte seinen Arm um seinen Sohn SXXX , wünschte im Frohe Weihnachten und begleitete ihn bis zur Bushaltestelle Werdumerstrasse. Die Antragsgegnerin und Kindesmutter nahm dies zum freudigen Anlaß der Weihnachtszeit und des Fests der Liebe, um gegen den Antragsteller und Kindesvater Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung bei der Polizei zu stellen. Die Kindesmutter und Antragsgegnerin vom Amtsgericht Wilhelmshaven porträtiert als "kindeswohlorientiert" und fähig ihre eigenen, persönlichen Interessen, den Interessen der Kinder unterzuordnen, schickt also die Deutsche Polizei aus, um den ausgegrenzten Kindesvater "Mrs. Doubtfire" verhaften zu lassen und die dann beim Kindesvater zu Hause auftaucht, um ihm zu vernehmen. Es bleibt der Eindruck, dass dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" irgendwie nicht bekannt sein mag, dass dieser Clou auch irgendwie so im Drehbuch stand. Zumindest ist in den Beschlüssen des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass Familienrichter Staubwasser anscheinend so einen echten Clou ziemlich witzig und ganz korrekt findet und deswegen diesen auch lieber als Insider-Witz nicht in seinen Beschlüssen erwähnt und wie dokumentiert nicht substantiiert und nicht detailliert darlegt. Einen Insider-Witz hält man der Regel nach auch geheim. Schon recht so.
--- Am 24 Mai 2002 spielte der Sohn JXXX-MXXX an der Bushaltestelle Werdumerstrasse mit einer Gruppe von seinen Freunden und zusammen mit dem Antragsteller und Kindesvater Computerspiele. Gesehen wurden sie von Passanten, der Nachbarschaft und Pfarrer Dallas. Kurz darauf erschien die Kindesmutter mit dem Auto und versuchte JXXX-MXXX dazu zu zwingen, mit ihr nach Hause zurück zu kehren. Da JXXX-MXXX mit dem Fahrrad gekommen war und dies beim Einpacken in das Auto Schwierigkeiten bereitete und JXXX-MXXXs Freunde lachten, als JXXX-MXXX verweigerte, seiner Mutter zu gehorchen, ließ die Kindesmutter schließlich von ihm ab und fuhr alleine weg. Ungefähr zwanzig Minuten später tauchte die Deutsche Polizei auf, um den Kindesvater zu überprüfen. Als die Kinder die Polizei kommen sahen, verschwanden sie schlagartig. Die Polizei wurde gerufen, weil jemand telefonisch gemeldet hatte, dass vor Ort ein möglicher Kinderschänder mit den Kindern zu Gange wäre. Merkwürdigerweise ist der Antragsteller und Kindesvater aber durch sein offenes und transparentes Auftreten in der Öffentlichkeit und in den Medien gegen Kindesentführung und Umgangsboykott vor Ort bekannt.
Die Kindesmutter und Antragsgegnerin vom Amtsgericht Wilhelmshaven porträtiert als "kindeswohlorientiert" und fähig ihre eigenen, persönlichen Interessen, den Interessen der Kinder unterzuordnen, schickt also die Deutsche Polizei aus, um den ausgegrenzten Kindesvater "Mrs. Doubtfire" verhaften zu lassen. Es bleibt der Eindruck, dass dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" irgendwie nicht bekannt sein mag, dass dieser Clou auch irgendwie so im Drehbuch stand. Zumindest ist in den Beschlüssen des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass Familienrichter Staubwasser anscheinend so einen echten Clou ziemlich witzig und ganz korrekt findet und deswegen diesen auch lieber als Insider-Witz nicht in seinen Beschlüssen erwähnt und wie dokumentiert nicht substantiiert und nicht detailliert darlegt. Einen Insider-Witz hält man der Regel nach auch geheim. Schon recht so.
In Folge dieses Vorfalls beschwert sich der stellvertretende Jugendamtsleiter Dieter Viering, dass JXXX-MXXX Kontakt mit seinem Vater gehabt hatte und dass der Kindesvater ihn mit dem Computer angelockt habe. Wie beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert beschwert sich der stellvertretende Jugendamtsleiter Dieter Viering im Namen des Kindeswohls definitiv nicht über den stellvertretenden Jugendamtsleiter Dieter Viering, der Strafanzeigen gegen den Kindesvater auf Grund seiner Kritik an den Verfahrensweisen des Jugendamtes stellt; definitiv nicht über den stellvertretenden Jugendamtsleiter Dieter Viering, der wie dokumentiert die familiengerichtlichen Verfahren zum Umgang verschleppt; definitiv nicht über den stellvertretenden Jugendamtsleiter Dieter Viering, der, obwohl er genau weiß, dass die Kinder zum Kindesvater kommen, wiederholt aussagt die Kinder würden den Kindesvater nicht sehen wollen.
--- Am 25. Mai 2002 kommt der Sohn JXXX-MXXX und trifft den Antragsteller und Kindesvater an der Bushaltestelle Werdumerstrasse. Kurz darauf erscheint die Kindesmutter mit dem Auto und zwingt JXXX-MXXX unter der Anwendung von körperlichem Einsatz einzusteigen. Der Antragsteller und Kindesvater hatte dann bis zu seiner Abreise nach Berlin am 5 Juni 2002 keinen Kontakt mehr zu JXXX-MXXX. Freunde von JXXX-MXXX berichteten dem Kindesvater, dass JXXX-MXXX Hausarrest bekommen habe. Diese Informationen gab der Antragsteller und Kindesvater ordnungsgemäß telefonisch und schriftlich an die Verfahrenspflegerin Markworth weiter. Zur Gerichtsverhandlung am 4. September 2002, einen Tag nach dem gesendeten Themenabend von ARTE TV, in der auch der Fall des Antragstellers und Kindesvaters mit seinen Erfahrungen in Deutschland und mit den deutsche Behörden geschildert wird, empfiehlt die Verfahrenspflegerin Markworth dem Amtsgericht Wilhelmshaven, dass der Vater vom Umgang mit den Kindern ausgeschlossen werden sollte.
--- Am 11. Juli 2003 versteckte sich der Sohn SXXX mit seinem Fahrrad in den Büschen in der Werdumerstrasse in der Nähe der Sparkasse als er seinen Vater von weitem sah in der Annahme, dass dieser ihn nicht sehen würde. Der Antragsteller und Kindesvater tat als ob er ihn nicht sehen würde.
--- Am 12. Juli 2003 traf der Antragsteller und Kindesvater seinen Sohn SXXX zusammen mit seinen Freunden vor dem Schreibwarengeschäft Flottemesch. Er ging zu ihnen hinüber und sprach kurz mit SXXX . SXXX rannte weder weg noch versteckte er sich.
--- Am 19. Juli 2003, traf der Antragsteller und Kindesvater seinen Sohn SXXX zusammen mit einem seiner Freunde an der Straßenkreuzung Tidoweg und Ubboweg. Der Antragsteller und Kindesvater stoppte, sprach mit SXXX und schenkte ihm zwei Fliegermagazine. In Aussagen des deutschen Familienrichter Staubwasser sucht der deutsche Familienrichter Staubwasser den Kindesvater und Antragsteller als "krank" zu porträtieren, Merkwürdigerweise teilt der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven aber nicht mit, ob vielleicht unter Umständen seiner Auffassung nach, die südafrikanische Regierung auch "krank" sein könne, weil sie eine "kranke" Armeeführung habe, die es ermögliche, "kranke" Menschen als Piloten zu beschäftigen. Der objektive Sachverhalt ist, dass der Antragsteller und Kindesvater Pilot bei der südafrikanischen Armee gewesen war.
Obwohl SXXX die Fliegermagazine nur zögerlich annahm, zeigte SXXX aber keine Angst. Der Antragsteller und Kindesvater setzte seinen Weg fort und ließ SXXX weiter mit seinem Freund spielen.
B) Beispiele von Umgangsbeeinträchtigung durch die Kindesmutter und Antragsgegnerin in Verbindung mit den involvierten, deutschen Behörden
--- Bis zum heutigen Tage hat weder das Jugendamt Wilhelmshaven noch das Amtsgericht Wilhelmshaven ordnungsgemäß und dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" erklärt, welches Interesse deutsche, juristische und soziale Behörden an nach Deutschland entführten Kindern im Interesse der Kinder haben.
Einerseits dokumentiert das Amtsgericht Wilhelmshaven, dass die deutsche Kindesmutter behaupten würde, sie wolle sich dem Umgang der Kinder mit dem Kindesvater nicht entgegenstellen. Das Amtsgericht Wilhelmshaven porträtiert unter anderem damit die löbliche "kindeswohlorientierte" Verhalten der Kindesmutter und Antragsgegnerin.
Andererseits dokumentiert das Amtsgericht Wilhelmshaven, dass die deutsche Kindesmutter kontinuierlich alle Anstrengungen und Vorschläge des Kindesvaters zum Umgang mit den Kindern kategorisch ablehnt und per Gericht angeordneten Umgang über Dritte vereitelt.
Wenn die Kindesmutter in Übereinstimmung mit dem dokumentierten "kindesmütterlichen Persönlichkeitsportrait" des Amtsgerichts Wilhelmshaven und des Jugendamtes Wilhelmshaven "einsichtig und kooperativ" ist und ihre "persönlichen Interessen hinter die Interessen der Kinder zurückstellt", stellt sich die Frage, warum dann zunächst in Südafrika geborene Kinder, plötzlich in Deutschland auftauchen und zum Spielball deutscher Behörden werden, und warum es dann in der Folge überhaupt seit 1995 familiengerichtliche Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven zur Frage des Umgangs zwischen den nach Deutschland entführten Kinder und dem ausländischen, zurückgebliebenen Kindesvater gibt, von denen nicht ein einziges Verfahren ordnungsgemäß und staatlich ordnungsfaktorisch in der sozialen Realität den Umgang zwischen den Kindern und dem Kindesvater sicherstellen konnte. Wenn das durch das Amtsgericht Wilhelmshaven als löbliches "kindeswohlorientierte" porträtierte Verhalten der Kindesmutter und Antragsgegnerin glaubhaft und in der sozialen Realität zutreffend sein mag, versteht der von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierte "Laie" nicht, warum das Amtsgericht Wilhelmshaven seit 1995 Verfahren führt, die nach Aussagen einiger Verfahrensbeteiligter belastend für die Kinder seien und die in der sozialen, gesellschaftspolitischen Realität den Antragsparteien sowie den Steuerzahler Unsummen an Kosten verursachen, für die es keine Gegenleistung gibt. Es ist dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" nicht verständlich, welches Interesse das Amtsgericht Wilhelmshaven an der Nichtvollstreckung der eigenen Gerichtsbeschlüsse hat und welches Interesse das Amtsgericht Wilhelmshaven hat, seit 1995 keinerlei Fortschritt in der Sache zu erzielen. Eine Definition des Kindeswohls durch das Amtsgericht Wilhelmshaven ist trotz ordnungsgemäßer Anfrage mittels eines ordnungsgemäßen Rechtsantrages dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" bis zum heutigen Tage auch nicht bekannt.
C) Beispiele von Umgangsbeeinträchtigung durch die involvierten, deutschen Behörden
--- Gerichtsverhandlung am 30 Juli 1996. Frau Rach vom Jugendamt Wilhelmshaven empfiehlt, dass der Antragsteller und Kindesvater die Kinder eine Stunde pro Woche unter Beobachtung sehen könne. Das Amtsgericht Wilhelmshaven entschied auf drei Stunden pro Woche unter Beobachtung .
In der praktischen Umsetzung dann wurde der Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven durch das Jugendamt zusammen mit dem Psychologen der Kinder der psychiatrischen Abteilung des Reinhard-Nieter-Krankenhaus, Dr. Eugen Epstein, in der Art interpretiert, dass der Antragsteller und Kindesvater fünfzehn Minuten vor Ort sein sollte und in einen Raum gebracht wurde, in den er von den Mitarbeitern eingeschlossen wurde. Fünfzehn Minuten später wurden die Kinder unter Bewachung von zwei Sozialarbeitern in den Raum gebracht. Die Türe wurde wieder von außen verschlossen. Am Ende einer Stunde wurden die Kinder in der nun umgekehrten Reihenfolge zuerst unter Bewachung aus dem Raum gebracht, während der Antragsteller und Kindesvater erneut für den Zeitraum von weiteren fünfzehn Minuten eingeschlossen wurde, Der Raum hatte eine ungefähre Grundfläche von 15 Quadratmetern, Es gab keine Spielmöglichkeit mit den Kindern.
Dies ist eine der dokumentierten typischen Methoden des Jugendamts bei der Unterstützung und Legalisierung von internationaler Kindesentführung nach Deutschland. Vergleiche dazu auch unter anderem die Medienberichte zum Fall der US-Amerikanischen Cooke-Kinder und auch den ARTE TV Themenabend "Krieg um Kinder" erstmals ausgestrahlt am 3. September 2002. Darin berichtet auch der französische zurückgebliebene Vater Obigez von dieser Behandlungsart des deutschen Jugendamtes. Im Prinzip geht es bei dieser Jugendamtsstrategie darum, sowohl den Kindern auch als der zurückgebliebenen Umgebung aufgrund des physischen und psychologischen Eindruckes der Räumlichkeiten und der Geschehensabläufe zu vermitteln, sie seien kriminelle und müssten halt so behandelt werden. Die Kinder sollen glauben, dass das schlechte und negative, was ihnen der innere und der äußere Kreis der Entführungs-/Entfremdungsungebung über den zurückgebliebenen Elternteil und die zurückgebliebene Umgebung erzählt wird, angesichts des Gefängnis-Szenarios wahr sein könnte. Der zurückgebliebene Elternteil und die zurückgebliebene Umgebung sollen bei dieser Strategie erniedrigt und eingeschüchtert werden, so dass sie baldmöglichst von dem Versuch ablassen, den Kontakt und Umgang mit den nach Deutschland entführten Kindern wieder herzustellen. Der deutsche Elternteil, der die Kinder nach Deutschland entführt hat soll in seiner der Entführung folgenden Entfremdungsstrategie unterstützt und gefördert werden.
Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass die deutsche Kindesmutter die in Südafrika geborenen Kinder nach Deutschland verbracht hat. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der südafrikanische Vater keine Kinder entführt, keine Kindesentführung legalisiert und keinen Kinderhandel betreibt. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der südafrikanische Vater sich in Hungerstreiks, öffentlichen Demonstrationen und Medienarbeit gegen Kindesentführung und Umgangsboykott engagiert (siehe entsprechende nationale und internationale Medienabdeckung seit 2001). Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der südafrikanische Vater sich ordnungsgemäß seit langem in mehrjährigen familiengerichtlichen Verfahren zum Umgang mit den Kindern beim Amtsgericht Wilhelmshaven engagiert. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der südafrikanische Vater sich mit zivilrechtlichen, strafrechtlichen und politischen Mitteln gegen Kindesentführung und Umgangsboykott engagiert.
Eine Woche nach der Gerichtsverhandlung vom 30. Juli 1996 sah der Antragsteller und Kindesvater zum ersten Mal nach der Verbringung der Kinder nach Deutschland wieder. Die Kindesmutter boykottierte das zweite Treffen mit Hilfe des Jugendamtes. Der Antragsteller und Kindesvater wurde von Frau Rach vom Jugendamt ungefähr anderthalb Stunden vor dem verabredeten Treffen angerufen. Niemand war bereit, weitere Treffen mit den Kindern umzusetzen. Nachdem der Kindesvater eine Woche lang die Kinder nicht gesehen hatte, wandte sich der Kindesvater schließlich persönlich an den Richter Lindeke vom Amtsgericht Wilhelmshaven, um etwas in dieser Situation zu tun. Weder das Jugendamt Wilhelmshaven noch das Amtsgericht Wilhelmshaven vollstreckten den per Gerichtsbeschluss angeordneten Umgang. Laut Beschluss sollte der Kindesvater die Kinder während seiner fünf Wochen Deutschlandaufenthalt 12 Mal gesehen haben, sah aber auf Grund des Verhaltens der am Verfahren beteiligten offiziell Verantwortlichen, die selbst wie dokumentiert ihre Verfahrens- und Arbeitsweisen als "kindeswohlorientiert" beschreiben nur 3 Mal statt 12 Mal.
Hinsichtlich der "Kindeswohlrechnung" beim Amtsgericht Wilhelmshaven stehen somit noch 9 per Gerichtsbeschluss angeordnete Umgangstermine an, die das Amtsgericht Wilhelmshaven bis zum heutigen Tage nicht vollstreckt hat.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat bis zum heutigen Tage nicht eine einzige der gesetzlich zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt (Zwangsgeld, Beugehaft, Sorgerechtseinschränkung bzw. Sorgerechtsentzug), um den per Gerichtsbeschluss angeordneten Umgang von 1996, der über Dritte vorsätzlich boykottiert wurde, zu vollstrecken. Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich des entstandenen Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret zu widmen. Bei diesem konkreten Ausschnitt der In-Rechnungstellung der den Kindern angetanen Dienstleistung der deutschen Behörden, werden unter anderem dann auch beispielsweise die Flugkosten Südafrika/Deutschland sowie der Verdienstausfall für einen fünfwöchigen Deutschlandaufenthalt, der eigentlich dazu bestimmt war, den Umgang mit den nach Deutschland verbrachten Kindern zu pflegen, was aber wie dokumentiert mit Hilfe der verantwortlichen, deutschen Behörden vereitelt wurde, zu klären sein.
--- Herr Hickman involviert den International Social Services South Africa und ISS Germany (Schreiben an Mrs Frances Viviers 13.01.00) und beschwert sich über die mangelnde Kooperation des Jugendamtes Wilhelmshaven und der unakzeptablen Behandlung durch den Polizeibeamten Has im Auftrag des Jugendamtes. Herr Hickman wird verhört und eingeschüchtert unter Beisitzt der Psychologin Frau Renate Terlinden von der Klinik für Kinderpsychologie Reinhard-Nieter-Krankenhaus in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt Wilhelmshaven. Die Einschüchterung wird vorgenommen, um Herrn Hickman dazu zu bringen, dass er akzeptiert, Deutschland zu verlassen und nie wieder zu kommen. Er solle seine Ex-Frau und die Kinder in Ruhe lassen. Als Reaktion auf Herrn Hickmans Beschwerdebrief, reicht das Jugendamt in Person von Herrn Dieter Viering, der stellvertretende Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven, Strafanzeige gegen Herrn Hickman ein.
Im April 2000 als Herr Hickman nach Deutschland mit seiner Mutter, d.h. der südafrikanischen Großmutter der Kinder reist, um die nach Deutschland entführten Kinder zu besuchen, arrangiert Herr Hickman ein Treffen mit Frau Eden-Reske vom Jugendamt Wilhelmshaven. Bei diesem Treffen ist auch der stellvertretende Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering anwesend und überreicht Herrn Hickman eine Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung. Herr Hickman muss 1000 DEM zahlen (PI Wilhelmshaven 1. Polizeikommissariat KED. Vorgangsnummer 40451061 - 2000004396 unterzeichnet Bulla, 11. April 2000). Die Sache wird ohne Wissen von Herrn Hickman vor Gericht gebracht. Herr Hickman wird nicht rechtlich vertreten. Herr Hickman wird von dem deutschen Richter Dr. Bessel für schuldig befunden. Der deutsche Richter Dr. Bessel wird später Familienrichter am Amtsgericht Wilhelmshaven und bearbeitet Kindesentführung und Umgangsboykott in der Familiensache von Herrn Hickman. Der deutsche Richter Dr. Bessel stellt selbst einen Antrag auf seine eigene Ablehnung auf Grund von Befangenheit durch das Verfahren 4 Cs H 27/00. Das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch entscheidet, dass der deutsche Familienrichter Dr. Bessel, der die Bestrafung von Herrn Hickman in seiner Abwesenheit beschlossen hat, nicht befangen ist (AKTENZEICHEN 14 AR 2/01). Bis zum heutigen Tag wurde es Herrn Hickman nicht ermöglicht, eine Kopie des in seiner Abwesenheit getroffenen Gerichtsbeschlusses zu erhalten.
Merkwürdigerweise wird Herr Hickman bestraft, 1000 DEM zu zahlen und der entsprechende Gerichtsbeschluss wird erst später und im Nachhinein beim Amtsgericht Wilhelmshaven gefasst.
Das Arbeitsprinzip dieses deutschen juristischen/politischen Phänomens ist, dass ein Richter am Amtsgericht Wilhelmshaven nicht die Aufgabe hat, den Fall zu untersuchen, die Wahrheit herauszufinden und eine unparteiische nicht-voreingenommene Entscheidung zu treffen, sondern dass andere involvierte Personen wie der stellvertretende Direktor des Jugendamtes Dieter Viering Verfahren und Entscheidungen vorbereiten, während der Richter einzig und allein die Aufgabe hat, seine Unterschrift unter die vorbestimmten deutschen Gerichtsverfahren zu setzen.
Wie dokumentiert und beweisen, engagiert sich das Jugendamt Wilhelmshaven mit Dieter Viering in Vergeltungsstrategien durch die Behinderung und den Boykott des Umgangs mit den nach Deutschland entführten Kindern, wenn der ausländische, zurückgebliebene Elternteil sich offen in der Öffentlichkeit und in den Medien über die Verfahrensweisen der deutschen, sozialen Behörden, d.h. des Jugendamtes Wilhelmshaven beschwert.
--- Im April 2000 besucht der Antragsteller und Kindesvater zusammen mit der südafrikanischen Großmutter Deutschland. Der Antragsteller und Kindesvater trifft die Kinder zusammen mit der südafrikanischen Großmutter im Büro von Frau Terlinden vom Reinhard-Nieter-Krankenhaus. Nicht nur dem von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" , sondern auch der südafrikanischen Großmutter, die immerhin das zu leisten vermag, was wie dokumentiert die deutschen, involvierten Behörden und die deutschen Familienrechtsprofessionellen nicht zu leisten vermögen, sind die Behandlungsmethoden der deutsche Behörden unverständlich. Der Kindesvater trifft die Entscheidung die Kinder nicht mehr unter der menschenunwürdigen Situation der Beobachtung und Begleitung zu treffen.
Die südafrikanische Großmutter wohnte zu diesem Zeitraum bei der deutschen Kindesmutter und den Kindern, während der Antragsteller und Kindesvater in einer Pension ungefähr einen Kilometer weiter wohnte. Die südafrikanische Großmutter verhandelte mit der deutschen Kindesmutter und erwirkte, dass der Kindesvater vollkommen freien und eingeschränkten Umgang mit den Kindern hatte. Frau Eden-Reske vom Jugendamt Wilhelmshaven, dass wie dokumentiert die eigenen Arbeits- und Verfahrensweisen als "kindeswohlorientiert" anpreist, bringt in der Folge ihre Meinung in einem Bericht an das Amtsgericht Wilhelmshaven zum Ausdruck, dass man mit dieser Umgangsreglung mit den Kindern nicht zufrieden sein und nur schwer übereinstimmen könnte. Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich des entstandenen Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret zu widmen. Bei diesem konkreten Ausschnitt der In-Rechnungstellung der den Kindern angetanen Dienstleistung der deutschen Behörden, werden unter anderem dann auch beispielsweise die dem Staat und Steuerzahler entstandenen Kosten durch die Tätigkeit bzw. Untätigkeit der involvierten Familienrechtsprofessionellen zu klären sein, die in familiengerichtlichen Umgangsverfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven seit 1995 nicht das zu schaffen vermögen oder wollen, was die zurückgebliebene, südafrikanische "unprofessionelle" Großmutter während ihres Urlaubs- und Besuchsaufenthalts in Deutschland schafft.
--- Der zurückgebliebene, ausländische Großvater reichte einen Antrag auf Umgang mit den nach Deutschland entführten Kindern am 22. Juni 2001 ein. Ein Verfahren wurde beim Amtsgericht Wilhelmshaven registriert AKTENZEICHEN16 F 483/01 UG. Auf Grund der Verfahrensverschleppung durch das Amtsgericht Wilhelmshaven wurde es ihm nicht ermöglicht die Kinder noch einmal vor seinem Tod am 30. Juli 2002 wiederzusehen. Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich des entstandenen Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret zu widmen.
--- Am 20. August 2002, droht die Dienstaufsicht des Jugendamtes Wilhelmshaven bei der Stadt Wilhelmshaven unter der Verantwortung von Oberstadtdirektor Eberhard Menzel mit Herrn Gödeken und Herrn Hans-Dieter Siehl Strafanzeigen gegen Herrn Hickman einzulegen, wenn Herr Hickman weitere Dienstaufsichtsbeschwerden gegen das Jugendamt Wilhelmshaven einlegt.
--- Gerichtsverhandlung am 4 September 2003. Herr Hickman nimmt ebenfalls am internationalen Berliner Hungerstreik 2002 teil. Wie im Jahr zuvor wird Herrn Hickmans Fall zusammen mit vielen anderen Fällen in den nationalen und internationalen Medien zusammen mit den Verhalten und den Verfahrensweisen deutscher Behörden berichtet. Im Herbst 2002, nachdem auch über die Verfahrensweisen der Wilhelmshavener Behörden durch die Medien berichtet wurde, findet dann nach einem Jahr Verfahrensverschleppung die nächste Gerichtsverhandlung statt. ARTE TV sendet am 3. September 2002 einen ganzen Themenabend zur Thematik der internationalen Kindesentführung. In einem Film wird der Fall von Herrn Hickman und den deutschen Behörden, repräsentiert durch Wilhelmshaven, berichtet. Der Leiter des Jugendamtes Wilhelmshaven Klaus Jürjens gibt vor der Kamera zu, dass das Jugendamt Wilhelmshaven Fehler begangen hat. Direkt am darauf folgenden Tag, am 4. September 2002, findet die Gerichtsverhandlung zum Umgang beim Amtsgericht Wilhelmshaven statt, die über ein Jahr verschleppt wurde. Der zuständige deutsche Familienrichter Staubwasser des Amtsgerichtes Wilhelmshaven AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG hört dazu den stellvertretenden Direktor Dieter Viering des Jugendamtes Wilhelmshaven an, gegen den Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige vorliegen. Der zuständige deutsche Familienrichter Staubwasser des Amtsgerichtes Wilhelmshaven AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG verweigert, dem stellvertretenden Jugendamtsleiter Viering anzuweisen, die Gerichtsverhandlung zu verlassen und arbeitet vorsätzlich erneut mit einem Jugendamtsmitarbeiter zusammen, der wegen Befangenheit abzulehnen ist. Der stellvertretende Direktor Viering des Jugendamtes Wilhelmshaven empfiehlt den Kontakt zwischen dem ausländischen, zurückgebliebenen Vater und den entführten, umgangsboykottierten Kindern für zwei Jahre auszusetzen. Diese Verfahrensweisen widersprechen eindeutig den Richtlinien der Konferenz von Bad Boll 1996 auf der die deutsche Institution des Jugendamtes aussagt, sie sei doch keine Kinderklaubehörde. Der zuständige deutsche Familienrichter Staubwasser des Amtsgerichtes Wilhelmshaven setzt 4 Wochen Frist zur Entscheidungsfindung an. Die selbst genannte Frist überschreitet vorsätzlich der zuständige deutsche Familienrichter des Amtsgerichtes Wilhelmshaven. Nur nach einer Reihe von offiziellen Beschwerden gegen die wiederholte, vorsätzliche Verfahrensverschleppung in Kindschaftssachen durch das Amtsgericht Wilhelmshaven reagiert der deutsche Familienrichter Staubwasser. Der zuständige deutsche Familienrichter Staubwasser des Amtsgerichtes Wilhelmshaven entscheidet dann :
-- nach vorsätzlicher Verfahrensverweigerung und Verfahrensverschleppung von einem Jahr entgegen den Richtlinien des Bundesverfassungsgerichtes zu beschleunigten Verfahren in Kindschaftssachen, hier Kindesentführung und Umgangsboykott
-- nachdem die Medien über das Amtsgericht Wilhelmshaven und das Jugendamt Wilhelmshaven berichtet haben, dass der ausländische zurückgebliebene Elternteil, hier der südafrikanische Vater, die Kinder für ein halbes Jahr nicht sehen soll.
Herrn Hickman wird verboten, sich öffentlich über die Verfahrensweisen der deutschen Behörden zu äußern. Wieder einmal mehr in der deutschen Geschichte internationaler Kindesentführung, versuchen die deutschen Behörden den ausländischen, zurückgebliebenen Elternteil zu zwingen, Deutschland zu verlassen, um es schwierig zu machen, Kontakt und Umgang mit den nach Deutschland entführten Kindern aufrecht zu erhalten und um bevorzugterweise Gerichtsverhandlungen ohne Anwesenheit des ausländischen, zurückgebliebenen Elternteils abzuhalten. Wieder einmal mehr in der deutschen Geschichte internationaler Kindesentführung, üben die deutschen Behörden unmittelbar Rache und Vergeltung gegen die zurückgebliebene Umgebung aus, wenn sie die Öffentlichkeit informieren und in den Medien über die unkorrekten Verfahrensweisen der deutschen Behörden berichten. In Übereinstimmung mit der weit verbreitenden deutschen Logik, entscheidet der deutsche Richter wie in Wilhelmshaven natürlich, dass niemand das Recht hat, es zu wagen, die Verfahrensweisen deutscher Behörden in der Öffentlichkeit zu kritisieren und schon überhaupt nicht in den Medien. Das Verhalten und die Strategie des deutschen Jugendamtes und des deutschen Familiengerichts im Hickman-Fall sind parallel zum Cooke-Fall. Im Cooke-Fall, ist das deutsche Jugendamt involviert in internationaler Kindesentführung von den USA nach Deutschland.
Sofort im Anschluss an die Entscheidung des Amtsgerichts Wilhelmshaven datiert auf den 4. Oktober 2002, eingegangen bei der Antragspartei des ausländischen, zurückgebliebenen Elternteils am 22. Oktober 2002 mit dem Begleitschreiben des Gerichts vom 18 Oktober 2002, informiert die Stadt Wilhelmshaven, unter dessen Verantwortungsbereich das Jugendamt Wilhelmshaven die familiengerichtlichen Verfahren gezielt beeinflusst hat, dass der südafrikanische Vater Herr Hickman, Deutschland innerhalb von einem Monat zu verlassen habe.
--- Am 21. Mai 2003 ist die Verfahrenspflegerin Markworth zur vorläufigen Gerichtsverhandlung zum Umgang geladen. Die Verfahrenspflegerin Markworth erklärt, dass sie mit den Kindern noch keine Gespräche geführt habe, aber aus dem Anhörungsvermerk entnehme, daß diese ihren Vater derzeit nicht sehen wollen, was ernst zu nehmen sei. Verfahrenspflegerin Markworth, die selbst beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass sie in ihrer Arbeitsweise weder ernsthaften noch gründlichen Kontakt zu Kindern und Kindesvater aufnimmt, dokumentiert auch, dass sie es nicht für notwendig hält, fundiert darzulegen, wie sie zu ihrer Entscheidungsfindung kommt bei der u.a. auch die Interessen der Kinder hinsichtlich des Kindeswohls auf dem Spiel stehen.
--- Bis zum heutigen Tage hat weder das Jugendamt Wilhelmshaven noch das Amtsgericht Wilhelmshaven ordnungsgemäß und dem von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" erklärt, wie es möglich ist, dass wie dokumentiert die südafrikanische Großmutter gemeinsam mit dem südafrikanischen Kindesvater und der deutschen Kindesmutter eine außergerichtliche Lösung während eines mehrwöchigen Urlaubsaufenthaltes in Deutschland zum Umgang mit den Kindern erwirkt und gewährleistet. Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich des entstandenen Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret zu widmen.
--- Die folgenden Rechtsanträge sind vom Amtsgericht Wilhelmshaven immer noch nicht beantwortet:
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven genauestens zu erläutern und zu erklären, wie die involvierten Familienrechtsprofessionellen in Person von mehreren Jugendamtsmitarbeitern bis hin zum stellvertretenden Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering sowie Gutachter und Verfahrenspfleger den Umgang mit den Kindern nicht gewährleisten können bzw. nicht gewährleisten wollen. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven eine detailliert aufgegliederte Kosten-Nutzen-Kalkulation anzuführen, was die Involvierung von professionell ausgebildeten, deutschen Familienrechtsprofessionellen über die dokumentierten, jeweiligen Verfahrensdauern sowohl dem Kindesvater, der Kindesmutter als auch dem Steuerzahler gekostet haben. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, eine detailliert aufgegliederte Vorveranschlagung zu Kosten-Nutzen unter Berücksichtigung der angedachten Verfahrensdauern für die jeweils eröffneten Verfahren unmittelbar und noch innerhalb der üblichen juristischen Frist von zwei Wochen nach Verfahrenseröffnung den Antragsparteien ordnungsgemäß mitzuteilen. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven genauestens ordnungsgemäß und dem von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" verständlich zu erläutern und zu erklären, wie das Amtsgericht Wilhelmshaven die den Antragsparteien und dem Steuerzahler auferlegten Kosten mit dem Nutzen für das Kindeswohl und/oder dem Nutzen für deutsche, professionell ausgebildete Familienrechtsprofessionelle verrechnet.
--- Bis zum heutigen Tage dokumentiert das Amtsgericht Wilhelmshaven wie im vorliegenden Fall von internationaler Kindesentführung nach Deutschland seit 1995 sämtliche Anstrengungen und Vorschläge des zurückgebliebenen, ausländischen Kindesvaters und Antragstellers zur Sicherstellung des Umgangs mit den Kindern zunichte gemacht werden. Es ergeht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven substantiiert und detailliert darzulegen, welche Anstrengungen und Vorschläge jeweils die einzelnen Verfahrensbeteiligten inklusive der involvierten, deutschen Behörden unternommen haben, um den Umgang zwischen den Kindern und dem zurückgebliebenen Kindesvater und der zurückgebliebenen Umgebung ordnungsgemäß und staatlich ordnungsfaktorisch sicherzustellen.

6) Steuerung des psychologischen Sachverständigengutachtens
Während wie vorliegend dokumentiert das in Auftrag gegebene psychologische Gutachten sich nach den bereits dokumentierten Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten jedoch nur auf den zurückgebliebenen Elternteil beschränkt, ergeht diesseitig die ebenfalls vernünftige Forderung das psychologische Gutachten in der vorliegenden Fallkonstellation auch auf die Entführungs-/Entfremdungsumgebung und umgangsboykottierende Umgebung auszuweiten, was im übrigen auch dem sinnbildlichen Sinne der Waagschale Justizias entspricht.
Vielmehr ist vernünftigerweise und aus diesem Grunde bei der psychologischen Begutachtung der äußere Kreis der Entführungsumgebung einzubeziehen. Die wissenschaftliche Analyse von Kindesentführungsfällen unternimmt eine Ausdifferenzierung der Entführungsumgebung in "inner circle" und "outer circle", wobei der äußere Kreis nicht der direkt involvierte ist, sondern der Umgebung entspricht, die Kindesentführung und Umgangsboykott aus bestimmten Eigeninteressen (z.B. verwandtschaftliche Beziehung, Parteifreunde, finanzielle Interessen, bestimmte moralische Standards und Charaktere, bestimmte Ideologiebehaftung, etc.) fördert und unterstützt.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, den beauftragten Gutachter ordnungsgemäß mit der vollständigen Dokumentation zu der bereits diesseitig begrüßten Ausweitung des psychologischen Gutachtens auf die Umgebung der Kinder in Kenntnis zu setzen. Dabei wird natürlich vorausgesetzt und angenommen, dass im gleichen Zuge wie die Vorschläge und Anweisungen zur Durchführung des psychologischen Gutachtens seitens der anderen Verfahrensbeteiligten an den beauftragten Gutachter ergingen, auch ebenso die diesseitigen Rechtsanträge des Antragstellers und Kindesvaters, d.h. inklusive der gutachterlichen Einbeziehung von Dr. Uwe Biester (Rechtsantrag vom 27. Juni 2003) und von Dieter Viering (Rechtsantrag vom 7. Juli 2003) sowie der hiermit vorliegenden Eingabe ergehen, was im übrigen auch dem sinnbildlichen Sinne der Waagschale Justizias entspricht. Die vollständige Dokumentation inklusive Eingaben mit Rechtsanträgen und dazu gehörigem Begleitmaterial (Berichte, Dokumentationen) ist ordnungsgemäß innerhalb der üblichen, juristischen Frist von zwei Wochen sowohl an den beauftragten Gutachter zur ordnungsgemäßen Vervollständigungen der Sachverständigenakte bezüglich verfahrensrelevanter Sachverhalte als auch zur ordnungsgemäßen Dokumentation des beantragten Verwaltungsaktes per Kopie mit entsprechendem, verwaltungsaktlichem Ausgangsstempel des Amtsgerichts Wilhelmshaven an den Antragsteller nachzureichen.
Bereits dokumentiert ist in den Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven den Sachverständigen beauftragt, nach dem am besten geeigneten Elternteil zu suchen. Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven gibt damit sein Klassifizierungsschema für die Vorbereitung seiner eigenen familienrichterlichen Entscheidung an den Gutachter vor, wobei der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven zunächst in seiner dual ausgerichteten Denk- und Entscheidungsstruktur grundsätzlich in "Guten Elternteil" und "Schlechten Elternteil" zu unterscheiden vermag. Es mag zunächst dahin gestellt bleiben, ob die Verfahrensweise des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven unter Umständen angesichts der Dienstleistungsbewertung für den Steuerzahler in einer demokratischen Gesellschaft in drei grundlegende Ansätze zu unterteilen sein mag.
Es mag zunächst dahin gestellt bleiben... Ein Ansatz könnte unter Umständen die gezielte Verschiebung der Verantwortungsübernahme des familienrichterlichen Handelns auf die vordergründig vorgeschobene Verantwortung eines Sachverständigengutachtens sein. Erfahrungsgemäß zündet die "Deutsche Kindeswohlrakete" phasenweise mehrere Antriebsstufen auf dem Weg zum deutschen, familienrechtlichen Orbit. Im Initalantrieb kommt zunächst die "Schwarzer Peter-Phase" zur Zündungswirkung. In der Initialphase "Schwarzer Peter" steuert das Jugendamt mit Berichten und Empfehlungen die familiengerichtlichen Verfahren. Wenn es in dieser Phase zu Abweichungen von der vorgeschriebenen Flugbahn der "Deutschen Kindeswohlrakete" oder gar zum Fehlstart kommt, tritt unmittelbar der "Schwarzer Peter"-Effekt bei der Fehleranalyse und Lokalisierung der Verantwortungsübernahme ein. Der deutsche Familienrichter sagt dann erfahrungsgemäß aus, dass er nicht anders entscheiden konnte, weil das Jugendamt dafür verantwortlich ist, welche Berichte und Empfehlungen das Jugendamt an das Familiengericht gibt, auf die der Familienrichter lediglich seine Entscheidungen basieren würde. Trotz der zunächst als effektiv anzuerkennenden Leistung des deutschen Familienrichters, zu erkennen und zu benennen, dass da irgend etwas nicht gelaufen ist, wie es hätte laufen sollen, verweigert aber der deutsche Familienrichter, die eigene Fehlleistung zu korrigieren, denn damit müsste er ja offiziell Verantwortung übernehmen. Bei der notwendigen, weiterführenden Fehleranalyse weist das Jugendamt die Verantwortung zurück, und sagt aus, dass es in vorliegendem Fall nichts tun kann, weil ja der Familienrichter entschieden habe und man weitere Entscheidungen des Familienrichters abwarten müsse. Weder Jugendamt noch Familienrichter sagen aus, was die ganze Aktion dem Steuerzahler gekostet hat und weder Jugendamt noch Familienrichter sagen aus, wer die Trümmer aufräumt, und wer die Überlebenden entschädigt. Da nun dem familiengerichtlichen Verfahren der Beitrag an Schuld an dem Unglück anhaftet, verfährt der Familienrichter in der Steuerzentrale zweigleisig. Als offizielle Formel wird ausgegeben, es handelt sich in vorliegendem Familienrechtsfall um einen "hochstrittigen Fall", der halt schwierig zu lösen sei, was im üblichen Sprachgebrauch von der Verantwortungsübernahme der deutschen, juristischen und sozialen Behörden ablenken und Schuld denen anhaften soll, die in der "Deutschen Kindeswohlrakete" als Passagiere saßen und den Flug zum deutschen, familienrechtlichen Orbit gebucht hatten. Auf der zweiten Schiene wird ein Sachverständiger hinzugezogen, da sich in der sozialen Realität der unglückliche Unfall nicht vertuschen lässt. Von den beteiligten offiziell Verantwortlichen will natürlich keiner an der falschen Schraube gedreht haben, will natürlich keiner seinen Einsatz verschlafen haben, will natürlich keiner absichtlich falsche Entscheidungen getroffen haben. Nun wird die Verantwortung zur Aufklärung und Fehleranalyse auf den Sachverständigen verschoben. Und Jugendamt und Familienrichter haben natürlich kein Interesse daran, dass im Sachverständigengutachten heraus kommen könnte, dass Jugendamt und Familienrichter einen nicht zu verachtenden, ordentlichen Beitrag zum unglücklichen Unfall geleistet haben. Aus dieser Situation ergibt sich die nachgeschaltete Antriebsstufe der "Verantwortungsschieberei" in der erkennbar ist, dass wie bei bestimmten vorausgehenden Erwartungen an Ergebnissen bei Forschungen, der Versuch unternommen wird, dem Sachverständigen aufzugeben, was denn gefälligst in seinem Sachverständigengutachten, dass alle von der Verantwortungsübernahme erlösen soll, als Ergebnis herauskommen soll. Schließlich besteht ja zunächst kein echtes und kein reges Interesse, einerseits personelle und verfahrenstechnische Konsequenzen aus dem Unglück zu ziehen und andererseits den Opfern auch noch Entschädigung auszuzahlen. Zudem will von den beteiligten offiziell Verantwortlichen natürlich keiner die Verantwortung für einen definitiven Rückschlag im immens teuren Projekt der Praxis der deutschen Familienrechtsprechung übernehmen für das ja auch noch zukünftig ordentlich öffentliche Gelder fließen sollen.
Bei der klassischen Aufstellung auf dem familienrechtlichen Spielfeld an den Positionen Familienrichter, Jugendamt, psychologischer Sachverständiger, Verfahrenspfleger mischen die beteiligten offiziell Verantwortlichen im Namen des Kindeswohl kräftig mit. Hinterher nach dem unheilvollen Absturz, hat natürlich keiner was gesehen und gehört, und verantwortlich ist im Namen des Kindeswohls schon gar keiner, weil jeder ja nur die Empfehlung des jeweils anderen beteiligten offiziell Verantwortlichen im Namen des Kindeswohls befolgt hat.
Merkwürdigerweise behaupten die beteiligten offiziell Verantwortlichen hinterher gewöhnlicherweise und wie dokumentiert nach dem verursachten Unheil nur zu gerne, dass alle ja nur im Interesse des Kindeswohls gehandelt haben. Wenn jetzt nun aber nunmehr das Kindeswohl die Ursache für den Absturz gewesen sein soll, steht immer noch die konkret substantiierte, detaillierte Definition aus, was das Kindeswohl eigentlich ist. Zumindest dokumentiert das Amtsgericht Wilhelmshaven, dass auch das Amtsgericht Wilhelmshaven und der deutsche Familienrichter Staubwasser wie dokumentiert bis heute, obwohl das Kindeswohl kreuz und quer durch deren Beschlüsse jongliert wird, keine konkret substantiierte, detaillierte Definition des Kindeswohls offiziell ausgegeben haben. Und dies selbst dann nicht, nach dem offizielle Rechtsanträge an das Amtsgericht Wilhelmshaven zur Definition des Kindeswohls eingereicht wurden.
Es mag zunächst dahin gestellt bleiben... Ein anderer Ansatz könnte unter Umständen ein Ausdifferenzierungsdefekt im Reizfluß Impression-Reflektion-Reaktion sein, der sich gewollt oder ungewollt auf Schwarz-/Weiß-Wahrnehmung reduziert, die wiederum Schwarz-/Weiß-Eindrücke verarbeitet, die ihrerseits in Schwarz-/Weiß-Agieren münden. Zumindest ist in den Beschlüssen des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven sein Urteilsvermögen nach dem Dualprinzip rastert und mit Formelbeispielen Schwarz auf Weiß illustriert, wie z.B. "Kindesmutter = gut" im Gegensatz zu "Kindesvater = schlecht", "Deutsch = gut" im Gegensatz zu "Nichtdeutsch = schlecht", "Kindesentführung und Umgangsboykott = gut" im Gegensatz zu "Hungerstreik, öffentliche Demonstrationen und Medienauftritte gegen Kindesentführung und Umgangsboykott = schlecht".
Es mag zunächst dahin gestellt bleiben... Ein anderer Ansatz könnte unter Umständen die Neigung hin zu einer familienrichterlichen Parteilichkeitsaffinität sein, die durchaus dem öffentlichen, offiziellen Dienstauftrag eines gesetzeskonformen und in der Sachentschiedung unabhängigen Gebarens und Agierens entgegen stehen könnte. Zumindest ist in den Beschlüssen des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven seine unabhängige Unparteilichkeit auf bemerkenswerte, besondere Weise versteht und ausübt, was der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven unter anderem wie folgt Schwarz auf Weiß illustriert:
Nachdem der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven wie dokumentiert nach wiederholter Nichtvollstreckung von Gerichtsbeschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven zum Umgang mit den Kindern, nach wiederholter Verfahrensverschleppung von familiengerichtlichen Verfahren u.a. über den Zeitraum von einem Jahr, willkürlichem Umgangsauschluss nach der ARTE TV-Sendung angeordnet hat, sucht der deutsche Familienrichter Staubwasser nun den Antragsteller und Kindesvater als "krank" zu porträtieren.
Folgt der von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierte "Laie" der Logik in der Argumentation des deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, so ist der zurückgebliebene, ausländische Kindesvater selbst schuld, dass er keinen Umgang mit seinen nach Deutschland entführten Kinder hat, weil nach Aussage des deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der zurückgebliebene, ausländische Kindesvater mutmaßlichmöglicherweise "krank" sei, so dass er gar keinen Umgang gewährleisten könne. Merkwürdigerweise teilt der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven bei dieser Aussage nicht mit, ob er denn diese Behauptung im Umfang für den vorliegenden Fall der deutschen, familiengerichtlichen Verfahren am Amtsgericht Wilhelmshaven zum Umgang seit 1995 mutmaßt. Zumindest ist in den Akten beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven mit dieser Behauptung nicht alleine da steht. Denn rein zufällig hat diese Behauptung auch die Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester in den leeren Raum gestellt. Und muss denn da nicht was wahres dran sein, wenn so etwas schon Rechtsanwalt Herr Dr. Uwe Biester sagt, der ja bei allem Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit, gleichzeitig eine politisch/juristische Position beim Justizministerium der Landesregierung von Niedersachsen besetzt und dort beim Justizprüfungsamt Einfluß auf juristische Karrieren in Niedersachsen nimmt. Zumindest ist in den Akten beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass die Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester in der Diffamierungsstrategie gegenüber dem Kindesvater und Antragsteller, in Verfahrensverschleppung und in der gezielten Konfliktbetreibung nicht vom Amtsgericht Wilhelmshaven kritisiert wird. Einerseits wird hier also versucht, dem Kindesvater und Antragsteller so etwas wie "unverschuldetes Versagen" anzudichten, weil irgendeiner muss ja schließlich Schuld sein, dass sämtliche familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht seit dem Verbringen der in Südafrika geborenen Kinder nach Deutschland in 1995 bis heute nicht ordnungsgemäß und staatlich ordnungsfaktorisch zum erfolgreichen Umgang mit dem Kindesvater und den Kindern geführt haben. Den deutschen Behörden ist wie dokumentiert schon klar, dass hier irgendwo das Phänomen von "Schuld" vorhanden ist, was sich nicht mehr unter den Teppich kehren lässt. Daran arbeitet der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven wie dokumentiert auch unablässig, aber schließlich hat eine deutsche Behörde ja immer Recht, erst recht eine deutsche, juristische Behörde und somit ist diese vom Schuldphänomen de facto auszuschließen.
Während nun die offizielle Richtlinie lautet, den ausländischen, zurückgebliebenen Kindesvater zu beschuldigen, dass er keinen Umgang mit den nach Deutschland entführten Kindern hat, weil er wie von Rechtsanwalt Biester und Richter Staubwasser mutmaßlich behauptet krankheitsbedingt umgangsunfähig sein soll, engagiert sich dieser als angeblich krank bezeichnete Kindesvater in Hungerstreik, öffentlichen Demonstrationen und Medienarbeit gegen Umgangsboykott und Kindesentführung seit Sommer 2001. Es bleibt der Eindruck, dass dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" nicht verständlich sein könnte, wie ein "kranker" Kindesvater so etwas langfristig zu leisten vermag. Zumindest ist in den Beschlüssen des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven äußerst allergisch auf die bemerkenswerte und angesichts der vom deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven durchgeführten Krankheitsdiagnose unmöglichen Leistung des Kindesvaters reagiert. In der vorliegenden Fallkonstellation ist der dokumentierte und bewiesene, eklatante Unterschied zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, dass der Antragsteller und Kindesvater sogar mehr als ein Mal an Hungerstreikaktionen und öffentlichen Demonstrationen gegen Kindesentführung und Umgangsboykott teilnimmt und der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven definitiv und aktenkundig nicht. Dennoch meint der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der sich wie bewiesen nicht gegen Kindesentführung und Umgangsboykott engagiert, explizit aktenkundig wiederholt zum Ausdruck bringen zu müssen, dass der Antragsteller und Kindesvater, der sich wie dokumentiert im Gegensatz zum deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, eindeutig gegen Kindesentführung und Umgangsboykott engagiert, nicht im Interesse des Kindes, sondern kindeswohlgefährdend verhalten würde. Dieser Logikschluss der besonderen deutsch-familienrichterlichen Art erregt, wie bereits seit längerem dokumentiert, berechtigtes öffentliches Interesse.
Der Fiktion sind wie dokumentiert beim Amtsgericht Wilhelmshaven keine Grenzen gesetzt. Dennoch mag dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" anhand der aktenkundigen Gerichtsdokumente zum vorliegenden Fall von internationaler Kindesentführung beim Amtsgericht Wilhelmshaven sich zumindest dann und wann die Frage aufdrängen, ob einige der dokumentierten Beschreibungen und Ausführungen nicht eher einen Platz in der Belletristik als in der Dokumentation der deutschen Rechtswirklichkeit und der deutschen Geschichte internationaler Kindesentführung haben sollten. Es mag dahin gestellt bleiben, ob der bekannte Literaturkritiker Marcel Reich-Ranicki die Lektüre der in Buchform verfassten Geschichte des vorliegenden Falls von internationaler Kindesentführung beim Amtsgericht Wilhelmshaven nicht mit haarsträubender Kritik unumwunden zurückweisen würde. Andererseits könnte es dennoch durchaus möglich sein, das aus unverschuldetem Versagen unter Berücksichtigung eines krankhaft bedingten Phänomens, die in Buchform verfasste Dokumentation des vorliegenden Falls von internationaler Kindesentführung beim Amtsgericht Wilhelmshaven trotz einer möglichen vorsätzlichen Lektüreverweigerung durch Marcel Reich-Ranicki einen ehrenwerten und substantiierten Platz in der Bestsellerliste erreicht.
Schließlich muss man nicht immer der gleichen Meinung sein, aber dennoch gibt es gewisse moralische Standards, die dazu führen dass gewisses Verhalten von Menschen gegenüber Menschen und insbesondere gegenüber Kindern auch mit bestimmten Motivationen bzw. Reputationen assoziiert werden.


Es ist durchaus auch bei einem deutschen Familienrichter möglich, dass er sich im Interesse der am Verfahren beteiligten Menschen sowie über Leitkultur und Aspekte in der Praxis der deutschen Familienrechtsprechung Gedanken machen und äußern kann. In unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend Vätern, widerfahren, daß gegen ihren Willen und ohne ihnen anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehen geschieden, ihnen ihre Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell mißbraucht zu haben erhoben und durch Gerichtsentscheid bestätigt und sie zudem durch Unterhaltszahlungen auf den Mindestselbstbehalt herabgesetzt werden. Die Dimension solchen staatlich verordneten Leides erreicht tragisches Ausmaß und sollte seinen Platz auf der Bühne, nicht in unserer Rechtswirklichkeit haben.
Zitat von Richter am OLG Harald Schütz, Bamberg, Anwaltsblatt (AnwBl) 8+9/97, Thema: Anwaltstag, Seite 466-468, 1997 Probleme der gerichtlichen Prüfung des Mißbrauchsvorwurfs in Familiensachen - Richter am OLG Harald Schütz, Bamberg - Vortrag am 10.Mai 1997 auf dem 49. Deutschen Anwaltstag in Frankfurt am Main im Rahmen des Leitthema 3 "Aktuelle Probleme des Strafverfahrens"

Der deutsche Familienrichter Staubwassser drückt sich wie dokumentiert bei der Auftragsvergabe eines Sachverständigengutachtens zum Umgang mit dem Kindesvater in seinem eigenen, persönlichen und unverwechselbarem Stil aus. Die besonders relevanten Auszüge aus AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG werden im Folgenden angeführt:
4. Es soll ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden.
a) ob und inwieweit die Einräumung eines Umgangsrechtes des Antragstellers mit seinen Kindern JXXX-MXXX und SXXX dem Kindeswohl entspricht oder aber ob durch die Einräumung eines Umgangsrechtes das Wohl der Kinder gefährdet würde.
b) der Sachverständige soll im Rahmen seiner Begutachten insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen.
aa) Liegt bei den Kindern ein sogennanten "PAS-Syndrom" vor, wenn ja, kann und muß diesem durch die Einräumung eines Umgangsrechtes entgegen getreten werden.
bb) ist der Antragsteller aufgrund seiner psychischen Konstitution derzeit in der Lage ist, ohne Kindeswohlgefährdung einen Umgang mit seinen Kinder zu pflegen,
cc) soweit derzeit ein Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern nicht in Betracht kommen sollte, soll der Sachverständige auch dazu Stellung nehmen, für welchen Zeitraum das Umgangsrecht auszusetzen ist.
6. Die weiteren Entscheidungen ergehen von Amts wegen nach Eingang des Gutachten.
Gemäß Art. 97 GG steht dem deutschen Familienrichter Staubwasser beim Amtsgericht Wilhelmshaven durchaus die Pflege, Verbalisierung und Ausübung von eigenem Gedankengut zu. Gemäß Art. 97 GG ist aber der deutsche Familienrichter Staubwasser beim Amtsgericht Wilhelmshaven auch definitiv dem Gesetz unterworfen. Es mag zunächst dahin gestellt bleiben, inwieweit der deutsche Familienrichter Staubwasser beim Amtsgericht Wilhelmshaven sich mit seinen Verhaltens-, Verfahrensweisen und Äußerungen möglicherweise unter Umständen in eine Konfliktsituation bringen mag. Zumindest ist beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser eine ganz besondere, deutsche Auffassung von einem Deutschland und seiner Einbindung in Europa und in die internationale Völkergemeinschaft hat. Europa und die Vereinten Nationen hätten sich diesem Ansatz nach, der Meinung eines deutschen Familienrichters wie dokumentiert an einem Amtsgericht zu beugen. Basta. Zumindest steht diese Haltung dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland entgegen, dass sich offiziell auf die Menschenrechte bezieht und offiziell Deutschland lediglich als einen Teil Europas definiert, der dem Frieden in der Welt zu dienen gedenkt. Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser in seiner deutschen Meinung und deutschen Beschlussfassung dem Antragsteller und Kindesvater jegliche verfügbaren Rechtsmittelwege auf der internationalen Ebene abzusprechen gedenkt.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass bei der Pragmatik-Textanalyse der Beschlüsse des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der deutsche Familienrichter Staubwasser in 16 F 229/03 UG sowohl für die Entscheidungsfindung als auch in Entscheidungsbegründung vorsätzlich auf die konkrete Einbeziehung innerstaatlicher und internationaler gesetzlicher Grundlagen und Vorgaben verzichtet. Aus diesem Grund finden derartige Richtlinien auch keinen Eingang in diese vom deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven produzierten Dokumente. Es bleibt der Eindruck, dass ein deutscher Familienrichter an einem Amtsgericht unter Umständen die Meinung haben könnte, er selbst sei das Gesetz. Dies könnte auch erklären, warum ein deutscher Familienrichter an einem Amtsgericht meint, er müsse nicht innerstaatliche und internationale, gesetzliche Grundlagen und Vorgaben in seine Beschlussfassung einbeziehen.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass bei der Pragmatik-Textanalyse der Beschlüsse des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der deutsche Familienrichter Staubwasser in 16 F 229/03 UG kurzum den bei Aufruf erschienen stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering, namentlich umbenennt in "vom Jugendamt der Stadt Wilhelmshaven Herr Vierkens". Mit dieser dokumentierten Methode mag vielleicht zunächst der Name Viering vom Jugendamt Wilhelmshaven vorübergehend aus den Akten verschwinden. Sicherlich ist dies zunächst unter gewissen Aspekten eine vorteilhafte und angenehme Gegebenheit, insbesondere weil gegen den stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden und offizielle Beschwerden über die Zusammenarbeit des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering vom Jugendamt Wilhelmshaven vorliegen. Es bleibt jedoch der Eindruck, dass dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" irgendwie nicht verständlich sein wird, wieso denn dann der in "Vierkens" kurzerhand umgetaufte "Viering" gemäß der Dokumentation von Richter Staubwasser in seinem Urteil 16 F 229/03 UG vom 3 Juni 2003 im Namen des Kindeswohls urplötzlich verstummt, wo Viering bzw. Vierkens doch all die Jahre zuvor so unheimlich viel zum Kindeswohl zu sagen hatte :
"Der Vertreter des Jugendamtes erklärte, er wolle keine Erklärung abgeben."
Es bleibt jedoch der Eindruck, dass dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" irgendwie nicht verständlich sein wird, was ein Jugendamt in familiengerichtlichen Verfahren zu internationaler Kindesentführung und Umgangsboykott am Amtsgericht Wilhelmshaven zu suchen hat, wenn es wie dokumentiert gar nix zu sagen hat. Und was denn nun sein Auftrag eigentlich ist, wenn es doch vorschriftsmäßig dem Kindeswohl nach handelt? Ebenso wie die Definition des Kindeswohl fehlt, fehlt nun denn auch noch bis zum heutigen Tage eine substantiierte, detaillierte Erklärung des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven zu diesem Phänomen.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass bei der Pragmatik-Textanalyse der Beschlüsse des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der deutsche Familienrichter Staubwasser den Antragsteller und Kindesvater bei der Auftragsvergabe des Sachverständigengutachtens als "krank" und "umgangsunfähig" porträtiert, was schon zuvor eingehender erläutert wurde. Erwähnenswert und bemerkenswert ist aber auch die weitere Ausgestaltung der Auftragsvergabe des Sachverständigengutachtens durch den deutschen Familienrichter Staubwasser.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven gibt in Auftrag die Fragestellung, ob der Umgang mit dem Kindesvater kindeswohlgefährdend sei.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven gibt jedoch nicht in Auftrag die Fragestellung, ob Umgangsbeeinträchtigung und Umgangsvereitelung der Kindesmutter kindeswohlgefährdend seien.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven gibt in Auftrag die Fragestellung, ob der Entfremdung durch Einräumung eines Umgangsrechtes entgegen getreten werden sollte.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven gibt jedoch nicht in Auftrag die Fragestellung, ob der Entfremdung durch Anwendung von Zwangsmitteln gegen die Kindesmutter entgegen getreten werden sollte.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven gibt in Auftrag die Fragestellung, ob der Kindesvater aufgrund seiner psychischen Konstitution derzeit in der Lage ist, ohne Kindeswohlgefährdung einen Umgang mit seinen Kinder zu pflegen,
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven gibt jedoch nicht in Auftrag die Fragestellung, ob die Kindesmutter aufgrund ihrer psychischen Konstitution derzeit in der Lage ist, Erziehungsverantwortung und Erziehungseignung ordnungsgemäß ohne Kindeswohlgefährdung ihrer Kinder zu pflegen.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven gibt in Auftrag die Fragestellung, ob soweit derzeit ein Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern nicht in Betracht kommen sollte, und für welchen Zeitraum dann das Umgangsrecht auszusetzen ist.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven gibt jedoch nicht in Auftrag die Fragestellung, ob soweit derzeit das Sorgerecht der Alleinsorgerechtsinhaberin unter Betracht ihres vom Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentierten Verhaltens eingeschränkt werden sollte, und welche gesetzlich verfügbaren Zwangsmitteln als Anreize zur Förderung eines vernunftbasierten, kindesmütterlichen Bewußtsein für welchen Zeitraum anzusetzen sind.
Von Steuergeldern finanziert bietet der deutsche Familienrichter Staubwasser eine bemerkenswerte Dienstleistung, insbesondere im vorliegenden Kontext der internationalen Kindesentführung von einem Kontinent auf einen anderen Kontinent und zwar speziell nach Deutschland, wobei die Kinder zum Zeitpunkt der Verbringung vor sieben Jahren in 1995 nach Deutschland jeweils 2 Jahre und sechs Jahre alte waren.

Das Glanzlicht der erbrachten und dokumentierten Dienstleistung ist sicherlich dabei die grundlegende Frage aller Fragen. Nämlich: Ob denn nun gerade diese Kinder überhaupt "entfremdet" sind ?

Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass bei der Pragmatik-Textanalyse der Beschlüsse des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der deutsche Familienrichter Staubwasser zwar einen Sachverständigen benennt, aber dennoch vorsätzlich darauf verzichtet, weitere Angaben zu dem von Richter Staubwasser benannten Gutachter zu machen, an den er in seiner persönlichen, besonderen Art das Gutachten in Auftrag gibt. Es ergeht hiermit der Antrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, die Sachverständigenauswahl des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven substantiiert und detailliert darzulegen. Dies schließt ein:
-- die Erkundigungen, die der deutsche Familienrichter Staubwasser durchgeführt hat, um zur Entscheidungsfindung hinsichtlich der Auswahl des Gutachters zu gelangen
-- die Erkundigungen, die der deutsche Familienrichter Staubwasser über den Gutachter eingeholt :
--- hinsichtlich seiner Ausbildung in PAS
--- hinsichtlich seiner Erfahrung mit PAS-Kindern
--- hinsichtlich seiner Arbeitsmethoden/Diagnosetechniken zur Erkennung- und Behandlung von PAS
--- hinsichtlich seiner interkulturellen Kommunikationsfähigkeit und Erfahrung, insbesondere mit afrikanischer Kultur
Es ergeht hiermit der Antrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, ob und wann der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven diese Informationen aus direktem, persönlichen Engagement und Kontakt oder aus Zweiter Hand gewonnen hat.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass bei der Pragmatik-Textanalyse der Beschlüsse des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der deutsche Familienrichter Staubwasser in 16 F 229/03 UG kurzum auf das Hauptverfahren und die Hauptverhandlung zu verzichten gedenkt, um eine Auswertung, Besprechung und mögliche Widersprüche zu dem vom deutschen Familienrichter Staubwasser in seiner besonderen Art in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens von vornherein auszuschließen.
"Die weiteren Entscheidungen ergehen von Amts wegen nach Eingang des Gutachten."
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven bringt seine Meinung zum Ausdruck, dass er kurzerhand nach der effektiven Umbenennung des Jugendamtsmitarbeiters "Viering" in "Vierkens" nun die als "vorläufige, mündliche" deklarierte Gerichtsverhandlung im Nachhinein als Hauptverhandlung umbenennen könnte und sich somit alles weitere erübrigen würde. Basta.
Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich Rufschädigung sowie des entstandenen Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret zu widmen.

7) Diesseitig werden Vorträge der gegnerischen Antragspartei begrüßt, denn schließlich ist der Sinn der Angelegenheit mit der sich die Verfahrensbeteiligten beschäftigen, die Sache wie erwachsene, vernünftige Menschen im Dialog zu klären. Es wird aber erbeten, ein gewisses Niveau bei der Lösung der Angelegenheit zu halten. Diesseitig wird begrüßt, wenn die behördliche Seite sich der Aufgabe der Konfliktentschärfung als staatlicher Ordnungsfaktor widmet und bei den Verfahrensbeteiligten eine kooperative Grundhaltung eingenommen wird. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, die bereits vom Antragsteller vorgebrachten Vorschläge zusätzlich eine deeskalierende, außergerichtliche Lösung mit beispielsweise der Möglichkeit von Mediation anzustreben, hinsichtlich einer weiteren Überprüfung der Antragsparteien hinsichtlich Elternverantwortung, Kompromissfähigkeit und Erziehungseignung einzubeziehen. Der lösungsorientierte Ansatz mit gutem Willen, Konflikte zur Deeskalation und Ad-Acta-Legung aufzuarbeiten wird diesseitig und mit Sicherheit von den Kindern begrüßt.

8) Diesseitig wird begrüßt, wenn die behördliche Seite sich der Aufgabe des Rechtsstaatsschutzes als staatlicher Ordnungsfaktor widmet und der Transformation vom Rechtsstaat zum Faustrechtsstaat entgegenwirkt. Diesseitig ist wie dokumentiert und bewiesen weder Engagement in Kindesentführung, noch in der Legalisierung von Kindesentführung, noch im Boykott von Gerichtsbeschlüssen noch in Kinderhandel zu verzeichnen.

9) Diesseitig wird das Motto "Lernfähigkeit ist kein Zeichen von Schwäche" der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begrüßt, dass die Bundesjustizministerin offiziell im Zusammenhang mit der Modernisierung der deutschen Justiz äußert. Diesseitig wird begrüßt, wenn die Verfahrensbeteiligten in ihren Verhaltens- und Verfahrensweisen aufzeigen, dass Lernfähigkeit kein Zeichen von Schwäche ist.

10) Diesseitig wird der Gegenvortrag begrüßt und erwartet. Diesseitig wird weiterer Vortrag zu den bereits dokumentierten Aspekten "Dokumentierte Arbeitsmethoden in familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven" ergehen.

11) Verfahrenstechnische Anforderungen
Diesseitig wird hiermit beim Amtsgericht Wilhelmshaven der Antrag auf Akteneinsicht in der vorliegenden Rechtssache sowie in allen anderen bis heute und zukünftig geführten Rechtssachen beim Amtsgericht Wilhelmshaven, die den Antragsteller und Kindesvater sowie die Kinder betreffen, eingereicht.
Bis dato sind Beschlüsse beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, die bei der Pragmatik-Textanalyse unter anderem auf eine merkwürdig ungleichgewichtige, einseitige und obsessive Grundhaltung schließen könnten, die Beschlüsse nicht für einen Ausgleich der auf dem Spiel stehenden Interessen zu nutzen, sondern den um Umgang mit den Kindern ersuchenden Antragsteller und Kindesvater "niederzumachen". Diesseitig wird hiermit beim Amtsgericht Wilhelmshaven der Antrag auf eine unparteiliche, ausgewogene Beschlussfassung eingereicht, die sich durch einen Interessensausgleich und die konkrete Einbeziehung innerstaatlicher und internationaler gesetzliche Grundlagen von Vorgaben auszeichnet.
In die bereits per Rechtsantrag beim Amtsgericht Wilhelmshaven beantragte Definition des Kindeswohls ist ebenfalls die substantiierte Erläuterung einzubeziehen, was das wiederholte Verhalten der Nichtvollstreckung von Gerichtsbeschlüssen zum Umgang und was wiederholte Verfahrensverschleppung mit dem Deutschen Kindeswohl zu tun haben.
Es ist bereits beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der zuständige deutsche Familienrichter Staubwasser des Amtsgerichtes Wilhelmshaven eine 4 Wochen Frist zur Entscheidungsfindung ansetzt, die selbst genannte Frist dann überschreitet und nur nach einer Reihe von offiziellen Beschwerden gegen die wiederholte, vorsätzliche Verfahrensverschleppung in Kindschaftssachen durch das Amtsgericht Wilhelmshaven reagiert. Diesseitig wird hiermit beim Amtsgericht Wilhelmshaven der Antrag auf ordnungsgemäße, verbindliche Fristsetzung zur Entscheidungsfindung und Veröffentlichung der Entscheidung hinsichtlich des Rechtsantrages auf einstweilige Anordnung im Eilverfahren auf Umgang zur Überbrückung der Verfahrensverzögerung durch das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten eingereicht.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert bereits die Beeinträchtigung des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs für den Antragsteller und Kindesvater unter anderem durch Verfahrensverschleppung, durch Beschlussfassung des AG Wilhelmshaven in Abwesenheit des Antragstellers und Kindesvaters, durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs mit der Ablehnung von angebotenem Beweismaterial. Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser nach dem Abhalten einer vorläufigen Gerichtsverhandlung nun eine Hauptverhandlung in der Sache auszuschließen gedenkt. Diesseitig wird hiermit beim Amtsgericht Wilhelmshaven der Antrag auf ordnungsgemäße, verbindliche und fristgerecht angesetzte Hauptverhandlung nach Veröffentlichung des Sachverständigengutachtens eingereicht. Ferner wird der Antrag auf Zulassung von internationalen Prozessbeobachtern zu dieser Hauptverhandlung eingereicht.

P.S.: Anbei erhalten Sie als Anlage, die Dokumente "Sollen Gerichte anordnen, dass an PAS leidende Kinder den entfremdenden Elternteil besuchen bzw. bei ihm wohnen? Eine Verlaufsstudie" sowie "Merkblatt des Amtsgericht Holzminden für die Eltern im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Sorgepflicht oder das Umgangsrecht zur Vorbereitung der richterlichen Anhörung" mit der freundlichen Bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Hickman


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