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Michael Hickman
XXX
XXX
Amtsgericht Wilhelmshaven
-Familiengericht-
Postanschrift:
Amtsgericht, Postfach 1154, 26388 Wilhelmshaven
Datum: 22.07.03
Geschäftsnummer: NZS 16 F 229/03 UG
In der Familiensache
Michael Hickman./. XXX
Es ist zu regeln, zusätzlich zur einstweiligen Anordnung
im Eilverfahren auf Umgang zur Überbrückung der
Verfahrensverzögerung durch das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten;
1) Rechtsvertretung der gegnerischen Antragspartei
In der vorliegenden Rechtssache agiert der Rechtsanwalt
Lange im Namen von und unter der Verantwortung von Rechtsanwalt
Dr. Uwe Biester, der gleichzeitig eine politisch/juristische
Position beim Justizministerium der Landesregierung von Niedersachsen
besetzt, so dass von dem Sachverhalt ausgegangen werden kann,
dass Dr. Uwe Biester ordnungsgemäß über Verhalten,
Agieren und Performanz seines Rechtsanwaltkollegen Lange informiert
ist und die dokumentierte Art und Weise des Verhaltens von
Herrn Lange in Auftrag gegeben hat. Dr. Uwe Biester selbst
hat mehrfach persönlich in die entsprechenden, familiengerichtlichen
Verfahren am Amtsgericht Wilhelmshaven interveniert.
Wie dokumentiert in der Eingabe vom 18. Juni 2003, sucht somit
Dr. Biester den Antragsteller erneut zu diffamieren. Bis dato
sind diesseitig immer noch keine diesbezüglichen Stellungnahmen
und Antworten des Amtsgericht Wilhelmshaven und der Rechtsvertretung
der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester auf die Rechtsanträge
des Antragstellers eingegangen.
2) Schadensersatz für Vereitelung des per Gerichts
angeordneten Umgangs
Zur Sachverhaltsaufklärung in der vorliegenden Rechtssache
sind die folgenden Vorfälle dokumentiert:
Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat bis zum heutigen Tage nicht
eine einzige der gesetzlich zur Verfügung stehenden Mittel
eingesetzt (Zwangsgeld, Beugehaft, Sorgerechtseinschränkung
bzw. Sorgerechtsentzug), um den per Gerichtsbeschluss angeordneten
Umgang im Herbst 2001, der über Dritte vorsätzlich
boykottiert wurde, zu vollstrecken. Aus diesen spezifischen,
verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen beim
Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und zum gegebenen
Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich des entstandenen
Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen
zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die
Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen
von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren
und sich in der momentanen Situation zunächst einmal
den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise
dokumentiert, konkret zu widmen.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat bis zum heutigen Tage nicht
die Beeinflussung der Kinder durch den inneren und den äußeren
Kreises der Entführungs- und Entfremdungsumgebung ordnungsgemäß
benannt und untersucht. Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat,
wie in den entsprechenden Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven
dokumentiert, sich lediglich darauf beschränkt, die Diffamierungsstrategie
der Antragsgegnerin, der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin
durch Dr. Uwe Biester und durch das Jugendamt Wilhelmshaven
gegen den zurückgebliebenen, ausländischen Elternteil
zu verlängern. Wie dokumentiert und beweisen, hat das
Amtsgericht Wilhelmshaven mehrfach verweigert, einen Ausgleich
zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen zu schaffen.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert dazu wiederholt
in seinen Beschlüssen parteiliche kindeswohlentfremdete
Verfahrensweisen, wie z.B. die vorsätzliche Unterschlagung
des Medienauftritts der Kindesmutter und Antragsgegnerin,
in dem die Kindesmutter den zurückgebliebenen, ausländischen
Kindesvater in der Öffentlichkeit gezielt diffamiert,
während Kindesmutter und Antragsgegnerin mit der Rechtsvertretung
der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester, mit dem Jugendamt
Wilhelmshaven und mit dem Amtsgericht Wilhelmshaven den zurückgebliebenen,
ausländischen Kindesvater kritisieren und diffamieren,
der sich in seinen Medienauftritten gegen die unkorrekten
Verfahrensweisen der im vorliegenden Fall von internationaler
Kindesentführung involvierten, deutschen Behörden
wendet.
Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen
Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer
Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß
hinsichtlich Rufschädigung sowie des entstandenen Schadens
und den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen
sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung
verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler
Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der
momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken,
wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret
zu widmen.
Diesseitig wird unter anderem die Ansicht des Richter Dr.
Dieter Weychardt, Richter am OLG-Frankfurt/M. begrüßt
und es ergeht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, ordnungsgemäß den Antrag auf Schadensersatz
für die Vereitelung des per Gerichtsbeschluss durch das
Amtsgericht Wilhelmshaven AKTENZEICHEN 16 F 605/00 vom 15.
August 2001 angeordneten Umgangs zu prüfen und in den
zukünftigen Beschlüssen des Amtsgericht Wilhelmshaven
das Ergebnis dieser Prüfung substantiiert und detailliert
darzulegen. Es ergeht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, ordnungsgemäß die Auswahl aus den
zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mitteln (Zwangsgeld,
Beugehaft, Sorgerechtseinschränkung bzw. Sorgerechtsentzug)
zu benennen, die das Amtsgericht Wilhelmshaven als Androhung
und im gegebenen Fall als zu vollstreckendes Zwangsmittel
bei Umgangsboykott auszuführen gedenkt.
Keine Umgangsvereitelung zum Nulltarif (OLG-Richter Dr.
jur. Dieter Weychardt)
FamRZ 2003, Heft 13, Seite 927
Schwab sorgt sich in der FamRZ 2002, 1297, wegen der Verschuldrechlichung
personaler Pflichten im Familienrecht durch den BGH. Wer aber
seit 7/1977 miterlebt hat, wie viele Sorgerechtsinhaber ihre
Rechtsposition gnadenlos ausüben, der kann nur sagen:
Wenn es nicht anders geht, dann muss eben auch die finanzielle
Schiene bemüht werden. Das Ergebnis der BGH-Entscheidung
v. 19.06.2002 ist daher aus meiner Sicht uneingeschränkt
zu begrüßen. Damit wird endlich renitenten Aufenthaltsbestimmungsberechtigten
präventiv klargemacht, dass die Vereitelung des Umgangsrechtes
nicht (mehr) zum Nulltarif zu haben ist. Wenn der BGH Verweigerungshaltungen
auch noch unterhaltsrechtlich sanktionieren würde, bis
hin zum vollständigen Ausschluss des Ehegattenunterhalts
(nicht nur durch teilweise Herabsetzung wie auf OLG-Ebene
vielfach üblich), dann wäre dies noch ein weiteres
§ 33 FGG ergänzendes Zwangsmittel, um die Gleichberechtigung
von Mutter und Vater im Bereich der elterlichen Verantwortung
voranzutreiben.
Bis dato dokumentiert das Amtsgerichts Wilhelmshaven lediglich,
wie es die Vereitelung des eigenen Gerichtsbeschlusses zum
Umgang toleriert und somit das Faustrecht unterstützt
und fördert. Mit dem amtsgerichtlich subventionierten
Faustrecht in einem rechtsstaatlichen Gebilde stellt jedoch
das Amtsgericht Wilhelmshaven sowohl seine eigenen familiengerichtlichen
Verfahren als auch die eigene Existenz als juristische Behörde
mit dem Auftrag des staatlichen Ordnungsfaktors in Frage.
Wenn Sinn und Zweck von familiengerichtlichen Verfahren die
Legalisierung von Faustrecht wie bei Kindesentführung
und Umgangsboykott ist, wie im vorliegenden Fall unter Einbeziehung
von ungleicher Behandlung auf Grund von Geschlecht und Nationalität
ist, scheint sich die Existenzberechtigung von juristischen
Behörden und deren Verfahren lediglich auf die Generierung
von Umsatz für das juristische Geschäft und für
weitere involvierte Familienrechtsprofessionelle zu beschränken.
Es ergeht hiermit der Antrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven
in seinen zukünftigen Beschlüssen zur ordnungsgemäßen
Positionsbestimmung im Interessensgeflecht der Verfahrensbeteiligten
das eigene Selbstverständnis sowie die Umgangseinstellung
hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens substantiiert und
detailliert darzulegen.
3) Erziehungsfähigkeit durch mangelnde Bindungstoleranz
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen
der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere
für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht
des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen
Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen
Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des
Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
im Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache Elsholz gegen
Deutschland (DAVorm 2000, 679) unmißverständlich
zum Ausdruck gebracht hat. Mit dem Urteil vom 8. Juli 2003
in den Rechtssachen Sahin gegen Deutschland und Sommerfeld
gegen Deutschland hat die Große Kammer als höchste
Instanz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
erneut die Schadensersatzverpflichtung Deutschlands auf Grund
von unkorrekten Verfahrensweisen in familiengerichtlichen
Verfahren bekräftigt.
Wie bewiesen und dokumentiert zeigt das Amtsgericht Wilhelmshaven
in seiner Praxis eine abweichende Interpretation der innerstaatlichen
und internationalen, gesetzlichen Vorgaben für das behördliche
Verhalten auf. Im vorliegenden Fall von internationaler Kindesentführung
verschleppt das Amtsgericht Wilhelmshaven wie dokumentiert
nach der Nichtvollstreckung des eigens per Beschluss angeordneten
Umgangs die familiengerichtlichen Verfahren von Herbst 2001
bis Herbst 2002 über den Zeitraum von einem Jahr. Damit
benachteiligt und diskriminiert das Amtsgericht Wilhelmshaven
Kinder und Kindesvater mit der vorsätzlichen Verletzung
des in den innerstaatlichen und internationalen, gesetzlichen
Vorgaben implizierten verfahrensrechtlichen Schutzes des Interesses
des Kindesvaters und Antragstellers sowie des Schutzes der
bilateralen Verpflichtung zum Umgangsrecht.
In der vorliegenden Rechtssache AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG
und den weiteren dokumentierten Verfahren beim Amtsgericht
Wilhelmshaven ist zu beobachten, dass die Kindesmutter und
Antragsgegnerin den Umgang zwischen Kindern und Kindesvater
nicht ermutigt und die Kinder dem Kindesvater nicht zuführt.
Die Kindesmutter und Antragsgegnerin missbraucht daher ihre
Stellung als derzeit alleinsorgeberechtigter Elternteil. Sie
erweist sich als erziehungsunfähig. Zur Entwicklung der
Persönlichkeit bedürfen die Kinder beide Elternteile.
Die Familiengerichtsbarkeit hat daher alles zu tun, um auch
den Vorgaben des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs
nachzukommen.
Wie bewiesen und dokumentiert zeigt das Amtsgericht Wilhelmshaven
in seiner Praxis eine abweichende Interpretation der innerstaatlichen
und internationalen, gesetzlichen Vorgaben für das behördliche
Verhalten auf. Im vorliegenden Fall von internationaler Kindesentführung
unterstützt das Amtsgericht Wilhelmshaven wie dokumentiert
mit Verfahrensverschleppung und Verletzung des Rechts auf
faires Verfahren sowie mit der Verletzung des rechtlichen
Gehörs die auf Zeit angelegten und über die Zeit
entfalteten Entfremdungsstrategien durch den inneren und den
äußeren Kreis der Entführungs- und Entfremdungsumgebung.
Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen
Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer
Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß
hinsichtlich des entstandenen Schadens und den sich daraus
ergebenden Entschädigungen zu prüfen sein. Vielmehr
ist es vernünftig, die Überschneidung verschiedener
Problematikfelder in Fällen von internationaler Kindesentführung
auszudifferenzieren und sich in der momentanen Situation zunächst
einmal den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise
dokumentiert, konkret zu widmen.
Es ergeht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven,
ordnungsgemäß den Antrag auf Überprüfung
der Kindesmutter und Antragsgegnerin bezüglich Erziehungsfähigkeit
inklusive Bindungstoleranz in zukünftigen Beschlüssen
des Amtsgerichts Wilhelmshaven substantiiert und detailliert
zu erläutern. Dies beinhaltet auch die Fragestellung,
ob aus Uneinsichtigkeit und Verweigerungshaltung der Kindesmutter
und Antragsgegnerin negative Schlüsse auf ihre weitere
Erziehungsfähigkeit gezogen werden können.
Wissenschaftlich beraten, namentlich von der Entwicklungspsychologie,
ist der Gesetzgeber davon überzeugt, daß der größte
Beitrag zur Sicherung des Kindeswohls darin besteht, Kindern
zum Erhalt ihrer emotionalen Beziehungen zu Mutter und Vater
gleichermaßen, trotz deren Trennung als Paar, zu verhelfen.
Es ist Aufgabe des Jugendamtes, des Gerichts und der Anwälte,
sowie ggf. des Sachverständigen, zur Stärkung der
Elternautonomie beizutragen und sich um die Vermittlung zwischen
den Eltern zu bemühen, wenn deren Emotionen (Gefühle)
die Fähigkeit beeinträchtigen, Einsichten zu gewinnen
und/oder diesen Einsichten gemäß zu handeln. Und
es wäre nicht nur hilfreich, wenn sie nach besten Kräften
zu einer Konfliktentschärfung beitragen. Sie müssen
es sogar. Denn § 1684 II BGB verlangt von den Eltern:
"Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis
des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt
oder die Erziehung erschwert. Unter der Überschrift 'Elterliche
Sorge' heißt es in § 1626 BGB: Die Eltern haben
die Pflicht und das Recht, für das minderjährige
Kind zu sorgen. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel
der Umgang mit beiden Elternteilen. Und wenn das nicht funktioniert,
gibt § 52a V FGG dem Richter auf zu überlegen, ob
im Falle der Umgangsstörung Maßnahmen in bezug
auf die elterliche Sorge ergriffen werden sollen. Das Gesetz
verpflichtet den Richter (und ggf. die Anwälte) in erster
Linie vermittelnd tätig zu werden.
4) Sorgerechtsabänderung von alleiniger Sorge auf
gemeinsame Sorge
- Antrag auf Ablehnung zur Übertragung der alleinigen
elterlichen Sorge auf den Kindesvater
- Antrag auf Ablehnung zum Umgangsausschluss der Kindesmutter
Der Antragsteller und Kindesvater erklärt zur Klarstellung,
dass es sich hier bei aller Vernunft wohl nicht um das "besitzen
wollen" der Kinder weder in der sozialen Realität
noch dem Titel nach handeln kann.
Die Verlaufsstudie "Sollen Gerichte anordnen, dass an
PAS leidende Kinder den entfremdenden Elternteil besuchen
bzw. bei ihm wohnen?" (Siehe Anhang) kommt mit der Auswertung
von 99 Fallstudien zum Schluss, dass im Interesse der Kinder
ein Ausgleich in dem Machtungleichgewicht von entfremdenden
Elternteil und entfremdeten Elternteil mittels einer Sorgerechtsänderung
und Erhöhung des Umgangs mit dem entfremdeten Elternteil
einerseits und der Reduzierung des Umgangs mit dem entfremdenden
Elternteil andererseits zu schaffen ist.
In der vorliegenden Fallkonstellation ist dabei folgendes
zu beachten:
Der Antragsteller und Kindesvater erklärt zur Klarstellung,
dass nicht beabsichtigt sei, der derzeit alleinsorgeberechtigten
Kindesmutter das Sorgerecht vollständig entziehen zu
lassen und dem Kindesvater stattdessen das alleinige Sorgerecht
zu übertragen.
Der Antragsteller und Kindesvater erklärt zur Klarstellung,
dass nicht beabsichtigt sei, den Umgang der Kinder zu ihrer
Mutter für die nächste Zeit komplett zu unterbinden.
Wenn die Kinder den Wunsch äußerten, ihre Mutter
zu sehen, wolle er sich dem keineswegs entgegenstellen. Im
übrigen warte er, wie er schon wiederholt geäußert
habe, lediglich auf ein Signal der Antragsgegnerin und Kindesmutter.
Nach dem Eindruck, den der Kindesvater wie vom Amtsgericht
Wilhelmshaven dokumentiert (insbesondere hinsichtlich seiner
langfristigen, konsequenten Öffentlichkeitsarbeit gegen
Kindesentführung und Umgangsboykott) hinterlassen hat,
ist davon auszugehen, dass er - anders als die Kindesmutter
dem Kindesvater gegenüber - seinerseits das Umgangsrecht
der Mutter uneingeschränkt gewährleisten wird.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert die komplett widersprüchlichen
Aussagen und Verhaltensweisen der Kindesmutter u.a. in Beschlüssen
des Amtsgerichts Wilhelmshaven, in denen die Kindesmutter
einerseits aussagt, sie wolle dem Umgang der Kinder mit dem
Kindesvater nicht entgegen stehen, aber dann andererseits
sämtliche Anträge auf Umgang der Kinder mit dem
Kindesvater ablehnt und obendrein dazu beiträgt, gerichtlich
angeordneten Umgang zu vereiteln. Bis dato hat das Amtsgericht
Wilhelmshaven noch keine Auswertung und noch keine Bewertung
dieses eigens dokumentierten widersprüchlichen Verhaltens
dargelegt. Aus diesem Grund ergeht hiermit der Antrag an das
Amtsgericht Wilhelmshaven die entsprechende noch ausstehende
Auswertung und Bewertung des widersprüchlichen Kindesmutterverhaltens
in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshavens
ordnungsgemäß substantiiert und detailliert darzulegen.
Der Antragsteller und Kindesvater, der sich zur Übernahme
der gemeinsamen Sorgerechts bereit erklärt, erklärt
zur Klarstellung, dass eine von Amts wegen angeordnete Sorgerechtsänderung
mit einer möglichen gemeinsamen Sorge diesseitig nicht
zurückgewiesen wird, dass aber jedoch eine von Amts wegen
angeordnete Sorgerechtsänderung mit einer möglichen
Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater
in der derzeitigen Situation diesseitig definitiv zurückgewiesen
wird.
Es geht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven
die Übertragung des Alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater
in derzeitigen Situation zu unterlassen.
In der momentanen Situation könnte eine Übertragung
des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater unter Umständen
die seelische und emotionale Gesundheit der Kinder gefährden
und könnte nur unter bestimmten Voraussetzungen von Amts
wegen angedacht werden, wenn beispielsweise zuvor von Amts
wegen eine gründliche therapeutische Behandlung der Kindesmutter
angeordnet würde, um das Durchschlagen von rachegelüstigen
Persönlichkeitsstrukturen zu verhindern, die sich als
kindeswohlgefährdend herausstellen könnten (Siehe
dazu Untersuchungen zum "Malicious Mother Syndrome").
Berechtigterweise ergeben sich auch beim Kindesvater zusehends
Ängste im Hinblick darauf, dass der Missbrauch des Sorgerechts
und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bei einer angemessenen
Sanktion durch den vollständigen Sorgerechtsentzug der
Kindesmutter zu unkontrollierbaren, dramatischen Ereignissen
führen könnte.
Es bleibt der Eindruck, dass auf Grund des beim Amtsgericht
Wilhelmshaven dokumentierten emotional/psychologischen Verhaltensmuster
und Motivationsportfolio (Uneinsichtigkeit, Verbissene Ablehnung
mit Orientierung auf Konfliktaufrechterhaltung, Kindesbesitzstanddenken,
Vermischung von Paar- und Elternebene, Verharrung in unkooperativen
Stillstand, etc.) der Kindesmutter, die sich somit wahrscheinlich
in immer neue Höhen in ihrem Haß und in ihrer Ablehnung
gegenüber dem zurückgebliebenem Kindesvater und
der zurückgebliebenen, nicht-deutschen Umgebung steigert,
die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf
den Kindesvater "unter Umständen in nicht mehr voraussehbaren
und dann unverantwortbaren Folgen für Kinder, Kindesvater
und auch sonstige Verfahrensbeteiligte mit hoffentlich auszuschließender
Gefahr für Leib und Leben enden könnte". Berechtigterweise
ergeben sich auch beim Kindesvater zusehends Ängste im
Hinblick darauf, dass angesichts der Tatsachen, dass die Kindesmutter
die Hilfe durch die angebotene, familientherapeutische Aufarbeitung
wie auch für sich und die Kinder ablehnt und zusätzlich
jegliche Beteiligung an einer gutachterlichen Beurteilung
der eigenen Person hinsichtlich der anstehenden Gesamtproblematik
strikt ablehnt, eine Verbesserung der kindesmütterlichen
Fähigkeit zur Willensbildung für eine notwendige
Konsensfähigkeit in naher Zukunft unwahrscheinlich sein
könnte.
Diesseitig besteht Interesse darin, möglichen "Kurzschlußreaktionen"
der Kindesmutter vorzubeugen. Diesseitig soll nun hier bewußt
darauf verzichtet werden, alleiniges Sorgerecht zu beantragen.
Es geht hier nicht um den "Besitz" der Kinder, sondern
um die Sicherstellung eines geregelten Umgangs der Kinder
mit beiden Elternteilen.
Auf Grund der derzeitigen Sachverhalte und Umstände könnte
das Amtsgericht Wilhelmshaven höchstens die Fragestellung
angehen, ob eine Überprüfung hinsichtlich einer
Sorgerechtsänderung hin zum Gemeinsamen Sorgerecht in
Betracht zu ziehen wäre.
Trotz der bereits vorgebrachten Gründen zu möglichen
Gefahrenssituationen, aber angesichts der Bedeutung des elterlichen
Umgangsrechts sowohl für die Rechte Kinder als auch für
die Rechte der Eltern ergeht hiermit der Rechtsantrag an das
Amtsgericht Wilhelmshaven, die Anordnung zu unterlassen, die
Kindesmutter vom Umgang mit den Kindern auszuschließen.
Es liegt grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient
seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch
persönliche Kontakte gepflegt wird. Nach diesen Grundsätzen
ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten
in der Regel nicht gerechtfertigt. Der Ausschluss des Umgangsrechts
stellt zudem den schwerstmöglichen Eingriff in dieses
Elternrecht dar. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass auch der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts bereits
einen tief greifenden Eingriff in das unter dem Schutz von
Art. 6 11 GG stehende Elternrecht darstellt. Es liegt zudem
grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem
Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche
Kontakte gepflegt wird. Es dient grundsätzlich der Selbstfindung
und psychischen und stabilen Entwicklung eines Kindes, beide
Elternteile zu erleben. Deshalb ist in das Gesetz in seiner
nunmehrigen Fassung auch ein Recht des Kindes auf Umgang korrespondierend
mit einer entsprechenden Pflicht des jeweiligen Elternteils
aufgenommen worden. Nach diesen Grundsätzen ist auch
ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten zwischen
der Mutter und ihren Söhnen JXXX-MXXX und SXXX Hickman nicht gerechtfertigt.
5) Offizielle Anträge an Herrn Kahlen, Direktor des
Amtsgerichts Wilhelmshaven
Es ist durchaus auch an einem deutschen Familiengericht
möglich, dass im Interesse der am Verfahren beteiligten
Menschen gedacht und gearbeitet werden kann. Dies zeigt das
Beispiel des Amtsgerichts Holzminden. Zur Erläuterung
befindet sich im Anhang das Merkblatt des AG Holzminden, dass
vor der Verfahrenseröffnung den Eltern als Vorabinformation
bei Sorgerechts- und Umgangssachen zur Verfügung gestellt
wird.
Eine solche Kultur läßt auch den Rückschluss
zu, dass Familienrichter sich unter anderem als Dienstleister
im Namen des Volkes von Steuerngeldern finanziert mit ihren
Dienstleistungen am Volk sehen und verstehen können.
Eine Qualitätsprüfung mittels der Messung der Kundenzufriedenheit
kann den Menschen, denen die Gerichte als juristische Behörden
mit ihren Dienstleistungen in der Aufgabenstellung des staatlichen
Ordnungsfaktors dienen, durchaus nützlich sein. Aus einem
solchen Selbstverständnis heraus ist es möglich,
aus Fehlleistungen zu lernen, diese zu korrigieren und auf
eine allgemeine Verbesserung der Verfahrensweisen zu Gunsten
aller Verfahrensbeteiligten hinzuwirken. Verfahrensverkürzung,
Konfliktentschärfung, Rationalisierung der Verfahrensinhalte,
Konsensförderung erweisen sich nicht nur als vorteilhaft
für die betroffenen Kinder und Eltern, sondern auch für
die involvierten Familienrichter.
Bis dato ist nichts gleichartiges unter der zelebrierten Leitkultur
der moralischen und politischen Verantwortung von Herrn Kahlen,
Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, beim Amtsgericht
Wilhelmshaven dokumentiert. Diesseitig wird begrüßt,
wenn ein Ergebnis des vorliegenden Falls von internationaler
Kindesentführung beim Amtsgericht Wilhelmshaven und des
daraus entstandenen öffentlichen Bewußtseins ist,
dass das Amtsgericht Wilhelmshaven in seiner Unabhängigkeit
als juristische Dienstleistungsbehörde in einer demokratischen
Gesellschaft, unter Anregung des Merkblatts des AG Holzminden,
mit Federführung von Amtsgerichtsdirektor Kahlen und
den Familienrichtern des AG Wilhelmshaven ein eigenes Merkblatt
für die Strukturierung, Verbesserung, Vorbereitung und
Begleitung von familiengerichtlichen Verfahren mit dokumentierter
Sichtbarmachung der familienrechtlichen gepflegten und praktizierten
Leitkultur am Amtsgericht Wilhelmshaven veröffentlicht.
Ein vergleichbares Arbeitsergebnis des Amtsgerichts Wilhelmshaven
kann unter anderem auch der Imagepflege hinsichtlich Bürgernähe
und Transparenz von Behörden dienen, z.B. in Presse-
und Öffentlichkeitsarbeit, zum Tag der Offenen Tür,
etc.
Diesseitig ergeht der offizielle Antrag an Herrn Kahlen, Direktor
des Amtsgerichts Wilhelmshaven, die Umsetzung eines derartigen
Projektes in Erwägung zu ziehen.
Ferner ergehen wie folgt weitere Rechtsanträge, die folgenden
Dokumente an die folgenden Zieladressen ordnungsgemäß
weiterzuleiten :
Zu verteilende Dokumente:
a) Nachweis über die offizielle Stellungnahme von Herrn
Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, zur Initiierung
eines Projekts "kinder- und familienfreundliches Amtsgericht
Wilhelmshaven" unter Anregung der vorbildlichen Arbeit
des Amtsgerichts Holzminden
b) Nachweis von Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven,
über das verfahrensrelevante Ausbildungsprofil und die
fundierte Berufserfahrung des deutschen Familienrichters Staubwasser
am Amtsgericht Wilhelmshaven :
b1) hinsichtlich des Einfühlungsvermögens des deutschen
Familienrichters Staubwasser in bi-nationale Kinder: Fremdsprachenkompetenz,
internationale Fachkommunikation, Auslandsaufenthalte, interkulturelles
Engagement, etc.
b2) hinsichtlich der Krankheitsdiagnose, die der deutsche
Familienrichter Staubwasser in seinen Beschlüssen äußert,
dass der Kindesvater, der seit 1995 versucht, mit Hilfe des
Amtsgerichts Wilhelmshaven einen gesicherten Umgang mit den
Kindern wiederherzustellen, den Aussagen des deutschen Familienrichter
Staubwasser nach "krank" sei:
psychologische Ausbildung, medizinische Ausbildung, therapeutische
Ausbildung, etc.
c) Nachweis über die offizielle, detailliert aufgegliederte
Kostenaufstellung von Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts
Wilhelmshaven, was die Involvierung von professionell ausgebildeten,
deutschen Familienrechtsprofessionellen über die dokumentierten,
jeweiligen Verfahrensdauern sowohl dem Kindesvater, der Kindesmutter
als auch dem Steuerzahler seit 1995 gekostet haben, unter
Berücksichtigung, dass bis dato nicht ein einziges Verfahren
am Amtsgericht Wilhelmshaven mit den in Südafrika geborenen
und nach Deutschland verbrachten Kindern zu gesichertem, erfolgreichen
Umgang geführt hat.
d) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe vom 03.04.03
Antrag auf einstweiligen Anordnung mit Anhang;
d1) Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur entfremdender
Eltern Dr. Walter. Andritzky;
d2) Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung und ihre Folgen im
Rahmen von Trennung und Scheidung. Dr. Wilfrid von Boch-Galhau
e) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe an Herrn
Kahlen, von 29.05.03, mit Anhang
e1) The State-Run Child Abuse Machinery "Made in Germany"
an die Kinderrechtskommission der Vereinten Nationen zur Nicht-Erfüllung
der Konvention durch den Vertragsstaat Deutschland
e2) Lebensborn; From Inception to the New Millennium Germanization
of Abducted Children Alienation & Estrangement
f) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe an Herrn
Kahlen, von 05.06.03, politische und moralische Verantwortung
Herr Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven
g) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe vom 24.06.03
mit Anhang:
Offizielle Empfehlung für die Disqualifizierung der Ausländerbehörde
Wilhelmshaven
vom Nominierungslauf für den Preis der freundlichsten
Ausländerbehörde 2004
an die Alexander von Humboldt-Stiftung Von Children Rights
International 20. Juni 2003
h) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe vom 27.06.03
mit Anhang: Staatlich geführte Kindesentführungs-
und Entfremdungsprogramme/ Manipulation von familiengerichtlichen
Verfahren durch deutsche Juristen/Politiker Von Children Rights
International 27. Juni 2003
i) vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe vom 07.07.03
mit Anhang: Staatliche geführten Kindesentführungs-
und Entfremdungsprogrammen/ Manipulation von familiengerichtlichen
Verfahren durch das Jugendamt Von Children Rights International
j) vorliegende vollständige Dokumentation, d.h. Eingabe
vom 22.07.03 mit Anhang j1) Sollen Gerichte anordnen, dass
an PAS leidende Kinder den entfremdenden Elternteil besuchen
bzw. bei ihm wohnen? Eine Verlaufsstudie
j2) Merkblatt des Amtsgericht Holzminden für die Eltern
im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Sorgepflicht oder
das Umgangsrecht zur Vorbereitung der richterlichen Anhörung
Zu verteilende Dokumente an folgende Zieladressen:
a) an Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages AKTENZEICHEN
Pet 3-15-17-2004-009351
zu unkorrekten Verfahrensweisen niedersächsischer Behörden
in Kindesentführung und Umgangsboykott
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
b) an Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages AKTENZEICHEN
Pet 4-14-07-301-050630
Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungskommission
zu Justizverbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Praxis
der deutschen Familienrechtsprechung eröffnet auf Initiative
von Wolfgang Thierse, Präsident des Deutschen Bundestages
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
c) an Petitionsausschuss des Niedersächsichen Landtags
AKTENZEICHEN II/715-05816/11/14
Wenn deutsche, juristische, soziale und administrative Behörden
Kindesentführung nach Deutschland legalisieren, ist die
logische Konsequenz, dass die deutschen Behörden den
zurückgebliebenen, ausländischen Eltern- und Großelternteilen
automatisch ein offizielles unbefristetes Aufenthaltsrecht
in Deutschland einräumen, um somit die Grundlage des
gesicherten Umgangs mit den Kindern in Übereinstimmung
mit den innerstaatlichen und internationalen, gesetzlichen
Vorgaben und Verpflichtungen zu garantieren.
Wenn die deutschen Behörden nicht wünschen, dass
zurückgebliebene, ausländische Eltern- und Großelternteilen
ein offizielles unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland
erhalten sollen, dann sollten die deutschen Behörden
in der logischen Konsequenz definitiv davon absehen, internationale
Kindesentführung nach Deutschland zu legalisieren.
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen
der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere
für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht
des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen
Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen
Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des
Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
im Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache Elsholz gegen
Deutschland (DAVorm 2000, 679) unmißverständlich
zum Ausdruck gebracht hat. Mit dem Urteil vom 8. Juli 2003
in den Rechtssachen Sahin gegen Deutschland und Sommerfeld
gegen Deutschland hat die Große Kammer als höchste
Instanz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
erneut die Schadensersatzverpflichtung Deutschlands auf Grund
von unkorrekten Verfahrensweisen in familiengerichtlichen
Verfahren bekräftigt.
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
d) an Niedersächsichen Landtags AKTENZEICHEN II/710-A0094/15
zu unkorrekten Verfahrensweisen von Niedersächsischen
Jugendämtern in Kindesentführung und Umgangsboykott
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
e) an Beschwerdezyklen beim Justizministerium von Niedersachsen
AKTENZEICHEN 4121 E -S4. 54/03 und AKTENZEICHEN 3700 E - 204.37/03
zu unkorrekten Verfahrensweisen juristischer Behörden
von Niedersachsen in Kindesentführung und Umgangsboykott
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
f) an Dienstaufsichtsbeschwerdezyklus bei Landgericht Oldenburg
AKTENZEICHEN 313 E AG Wilhelmshaven
zu unkorrekten Verfahrensweisen deutscher Familienrichter
in Kindesentführung und Umgangsboykott
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
g) an Staatsanwaltschaft Oldenburg AKTENZEICHEN 323 Js 13369/00,
AKTENZEICHEN 262 Js 60650/02, AKTENZEICHEN 262 Js 3606/03,
AKTENZEICHEN 103 Js 22689/03, AKTENZEICHEN 103 Js 26722/03,
AKTENZEICHEN 103 Js 27406/03, AKTENZEICHEN 185 Js 46899/01
zu Strafrechtlichen Verfahren zu Kindesentführung, Kindesmissbrauch,
Rechtsbeugung, etc.
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
h) an frei verfügbare Printmedien und TV-Medien
Insbesondere da der deutsche Familienrichter Staubwasser vom
Amtsgericht Wilhelmshaven wiederholt in seinen Beschlüssen
zum Ausdruck bringt, dass dem deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven die Öffentlichkeitsarbeit,
Hungerstreiks, öffentliche Demonstrationen und die sich
daraus ergebenden Medienauftritte des Antragstellers und Kindesvater
gegen Kindesentführung und Umgangsboykott sowie die öffentliche
Kritik an unkorrekten Verfahrensweisen deutscher Behörden
eindeutig mißfallen. Wie dokumentiert und bewiesen ergibt
die Analyse der Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven das
deckungsgleiche Phänomen, dass sowohl die Rechtsvertretung
der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester und auch der deutsche
Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
bis dato den Medienauftritt der deutschen Kindesmutter vorsätzlich
nicht erwähnen, während sowohl Dr. Uwe Biester als
auch Familienrichter Staubwasser sich wiederholt über
die Medienpräsenz des Antragstellers und Kindesvaters
beschweren. Zudem ist die psychosoziale und emotional-psychologische
Motivation von sowohl Dr. Uwe Biester als auch von Familienrichter
Staubwasser zu überprüfen, warum beide gleichermaßen
die Medienpräsenz des Antragstellers zum Anlaß
von Beschwerden und Beschuldigungen nehmen, während sowohl
Dr. Uwe Biester als auch Familienrichter Staubwasser seit
2001 wiederholt die Möglichkeit haben, ebenfalls an öffentlichen
Demonstration für das "Recht des Kindes auf seine
Identität und auf beide Elternteile" teilzunehmen
und somit einen dem Antragsteller gleichwertigen Anteil an
Medienpräsenz erreichen könnten. Ebenso unternehmen
sowohl Dr. Uwe Biester als auch Familienrichter Staubwasser
keinerlei Eigeninitiative, um selbst eine Medienpräsenz
zur vorliegenden Thematik zu erwirken. Es ist also bei der
Überprüfung des vorliegenden Rechtsantrages ebenfalls
zu klären, warum sowohl Dr. Uwe Biester als auch Familienrichter
Staubwasser, den Antragsteller wie dokumentiert für eigene
Versäumnisse hinsichtlich Medienpräsenz und Öffentlichkeitsarbeit
beschuldigen.
Herr Kahlen, Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven, kann
selbst entscheiden welche frei verfügbare Printmedien
und TV-Medien aus fachlich oder allgemeiner bezogenen Themenkreisen
er als Zieladressen auswählen möchte. In einer demokratischen
Gesellschaft, die als einen Grundpfeiler-Wertemaßstab
unter anderem die Toleranz unterschiedlicher Meinungen und
pluralistisches Denken aufweist, stehen Herrn Kahlen, Direktor
des Amtsgerichts Wilhelmshaven, eine ganze Reihe von möglichen
Medienzieladressen zur Verfügung. Um eine Präjusdizierung
zu vermeiden, wird hier diesseitig auf eine konkrete Benennung
von Medienzieladressen verzichtet. Diesseitig wird das demokratische
Prinzip der freien Meinungsbildung und der freien Meinungsäußerung
geschätzt und begrüßt. Es mag zunächst
dahin gestellt bleiben, ob somit unter anderem möglicherweise
aus Motivation von Eifersucht oder verletztem Geltungsbedürfnis
hinsichtlich mangelnder Medienpräsenz den resultierenden
Verstimmungen bestimmter Familienrichter im moralisch, politischen
Verantwortungsbereich von Herrn Kahlen, Direktor des Amtsgerichts
Wilhelmshaven, Abhilfe geschaffen werden könnte.
Dokumente : a, b, c, d, e, f, g, h, i, j
i) an den Antragsteller mit Ausgangstempel des Amtsgerichts
Wilhelmshaven
zur ordnungsgemäßen Dokumentation der beantragten
Verwaltungsakte zur Aussendung der entsprechenden Dokumente
an die beantragten Zieladressen per Kopie mit entsprechendem,
verwaltungsaktlichem Ausgangsstempel des Amtsgerichts Wilhelmshaven
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5) Einbeziehung des Elterlichen Entfremdungssyndroms in die
Vorbereitung des Beschlusses und in die zukünftigen Beschlüsse
Es ist eines der grundlegenden Erfordernisse in Bezug auf
das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, dass rechtliche
Sicherungsmechanismen bestehen, die dafür ausgelegt sind,
den effektiven Schutz der Rechte von Eltern und Kindern hinsichtlich
der Achtung ihres Familienlebens sicherzustellen (siehe Elsholz
gegen Deutschland [GC], Nr. 25735/94, § 49, ECHR 2000-VIII;
Kutzner gegen Deutschland, Nr. 46544/99, §§ 65-66,
ECHR 2002-I). Ein entscheidendes Element dieser "Elterlichen
Umgangsrechte" ist in der Frage enthalten, ob der Anteil
der Beteiligung des Antragstellers am Prozess der Entscheidungsfindung
als Ganzes gesehen, ihm den erforderlichen Schutz seiner Interessen
zur Verfügung stellt.
Die verfahrensrechtlichen Anforderungen einen psychologischen
Sachverständigenbeweis auf dem aktuellen Stand zu haben,
um korrekte und vollständige Informationen über
die Beziehung des Kindes mit dem Beschwerdeführer als
Elternteil zu erhalten, der Umgang mit dem Kind ersucht, erscheint
als eine unverzichtbare Voraussetzung für die Feststellung
des wahrhaftigen Wunsches des Kindes und um damit einen gerechten
Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen
zu schaffen. Diese verfahrensrechtliche Anforderung wird sogar
noch mehr gestützt durch die neueste Forschung zum sogenannten
Elterlichen Entfremdungsyndrom (PAS), das von Richard A. Gardner
im American Journal of Forensic Psychology (2001, pp. 61-106)
beschrieben wurde unter dem Titel "Sollen Gerichte anordnen,
dass an PAS leidende Kinder den entfremdenden Elternteil besuchen
bzw. bei ihm wohnen? Eine Verlaufsstudie", und die einen
steigenden Anteil an Beachtung gefunden hat.
Zusätzlich wird hier auf die Berichte von Dr. Walter
Andritzky und Dr. Wilfrid von Boch-Galhau verwiesen, die bereits
diesseitig in die Akten beim Amtsgericht Wilhelmshaven zur
weiteren Erläuterung und Beweisführung zum Elterlichen
Entfremdungsyndrom eingereicht wurden.
Gerichte sollten deshalb die Frage erörtern, ob das Elterliche
Entfremdungssyndrom vorhanden ist, und welche spezifischen
Konsequenzen solch ein Syndrom auf die Entwicklung des Kindes
haben könnte und auf die Feststellung des wahrhaftigen,
kindlichen Wunsches.
Das Syndrom der Elternentfremdung (Parent Alienation Syndrom
PAS) ist eine Störung, die vor allem im Zusammenhang
mit Sorgerechtsstreitigkeiten auftritt. Die Störung äußert
sich hauptsächlich in einer Ablehnungshaltung des Kindes
gegenüber einem Elternteil, die in keiner Weise gerechtfertigt
ist. Diese Haltung entsteht aus dem Zusammenwirken von Indoktrinierung
durch einen programmierenden (eine Gehirnwäsche betreibenden)
Elternteil und dem eigenen Beitrag des Kindes zur Verunglimpfung
des zum Feinbild gewordenen anderen Elternteil.
In ihrem Eifer, Therapien/Gutachten anzuordnen, machen Gerichte
oft nur wenig oder gar keinen Unterschied bei der Auswahl
des Therapeuten/ Gutachtern. Gewöhnlich ordnen sie eine
Therapie/Gutachten an egal, um was für einen Therapeuten/Gutachter
es sich handelt und ob dieser über Kenntnisse oder Erfahrung
in der Arbeit mit PAS-Kindern verfügt. PAS-Kinder aber
brauchen einen Therapeuten/Gutachter, der sich mit den speziellen
Techniken auskennt, die die Behandlung/ Begutachten von PAS-Kindern
erfordert. Da bisher nur wenige Therapeuten/ Gutachtern über
diese Spezialkenntnisse verfügen, ist die Wahrscheinlichkeit
gering, dass diese Kinder eine geeignete Behandlung/Begutachtung
erhalten.
Es scheint, dass das Amtsgericht Wilhelmshaven substantielles
wenn nicht entscheidendes Gewicht von Anfang an auf den vom
Kind zum Ausdruck gebrachten Willen gelegt hat, der von Kindesmutter
und Dritten in die Verfahrensakten des Amtsgericht Wilhelmshaven
zur Fallkonstruktion transportiert wurde. Das Amtsgericht
Wilhelmshaven hat wie dokumentiert dem Antragsteller und Kindesvater
die gesamte Last der Beweisführung auferlegt, indem vom
ihm verlangt wurde sogar entgegen den zum Ausdruck gebrachten
Willen seiner Kinder, dass der persönliche Kontakt mit
ihrem biologischem Vater in ihrem Interesse sei. Solch ein
Beweis kann nur durch ein gründliches Sachverständigengutachten
erbracht werden, das die Frage beinhaltet, ob das Kind wirklich
seinen eigenen Wunsch zum Ausdruck bringt oder mehr oder weniger
die Wünsche ihrer Mutter und ihrer Umgebung mit bestimmten
Interessen.
Bis zum heutigen Tage dokumentiert das Amtsgericht Wilhelmshaven
das Fehlen eines neuen psychologischen Sachverständigengutachtens
das die Beeinflussung der Kinder durch den inneren und äußeren
Kreis der Entführungs-/Entfremdungsumgebung beinhaltet.
Es ergeht hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven,
explizit und detailliert auszuführen, wie das weitere
Vorgehen im vorliegenden Verweigerungsfall (Parental Alienation
Syndrome) gestaltet werden kann.
Es ergeht der hiermit der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, bei der Auswahl des beauftragten Gutachters
ordnungsgemäß sicherzustellen und nachzuweisen,
dass der ausgewählte Gutachter nachweisbar über
eine ordnungsgemäße Ausbildung und Erfahrung zur
Thematik des elterlichen Entfremdungssyndroms verfügt.
Zur Sachverhaltsaufklärung in der vorliegenden Rechtssache
sind die folgenden Vorfälle dokumentiert:
A) Beispiele von Umgangsbeeinträchtigung durch die
Kindesmutter und Antragsgegnerin
--- Im Oktober 2001 bemalt der Antragsteller und Kindesvater
zusammen mit dem deutschen Kinderrechts- und Menschenrechtsaktivisten
Bernd Michael Uhl, mit dem der Antragsteller und Kindesvater
zusammen am internationalen Berliner Hungerstreik 2001 teilgenommen
hatte, der zu einer Einladung durch eine Delegation des Bundesjustizministeriums
führte (siehe entsprechende nationale und internationale
Medienabdeckung) den Bauwagen der Ruscherei, der schon einmal
als Jugendtreff diente und für die Kinder- und Jugendarbeit
wiedereröffnet werden sollte mit Tiermotiven rund um
die Welt. Dazu fanden sich Kinder aus der Nachbarschaft ein,
um beim Bemalen des Bauwagens mit Sprühfarbe und Lackfarbe
zu helfen. Der Bauwagen entwickelte sich in diesem Zeitraum
zu einem Treffpunkt, zu dem die Kinder kamen und gemeinsam
mit den beiden Kindesvätern Aktivitäten entwickelten
wie Malen, Bastelarbeiten aus Kartoon und Gruppenspiele wie
Schnitzeljagd, Verstecken, Fangen, Ballspiele, etc.
Auch der Sohn JXXX-MXXX des Antragstellers und Kindesvaters
kam zum Bauwagen zum Ende der Herbstschulferien 2001. Zunächst
um auszuspionieren, was sein Vater dort machen würde
und um dann schließlich selbst Kontakt mit seinem Vater
aufzunehmen.
Hinsichtlich der Information, dass sein Großvater in
Südafrika schwer krank durch einen Herzinfarkt sei und
des Gedankens an einen Besuchs der Oma in Südafrika äußerte
der zwölfjährige JXXX-MXXX, dass Südafrika
ein Aids-verpestetes Land sei und er niemals von dort lebend
zurückkäme, wenn er dort hin ginge.
Am nächsten Tag kam JXXX-MXXX außer Atem nach
Schulschluß mittags angerannt, borgte sich das Rennrad
aus, um nach Hause zu fahren und um kurze Zeit später
wieder zu kommen. Der Antragsteller und Kindesvater unternahm
mit seinem Sohn JXXX-MXXX per Fahrrad eine mehrstündige
Erkundungstour, bei der Sohn dem Vater seine Lieblingsplätze
im Wald zeigte und die beiden sich im Baumklettern übten.
Tags darauf kam JXXX-MXXX wieder zum Bauwagen und half
wieder zusammen mit anderen Kindern beim Bemalen des Bauwagens.
Als Fotos von der Malaktion gemacht wurden, brach JXXX-MXXX
in Panik aus und verließ fluchtartig das Gelände.
Der Familienrichter des Amtsgerichts Wilhelmshaven, der das
Vermittlungsverfahren §52 in der Familiensache führen
sollte, sollte nicht erfahren, dass JXXX-MXXX den Kontakt
zum Vater gesucht hatte und gemeinsames mit seinem Vater unternommen
hatte. Nach diesem Vorfall und vor der Gerichtsverhandlung
sah der Antragsteller und Kindesvater seinen Sohn JXXX-MXXX
nicht wieder.
Ende Oktober besuchte der Sohn SXXX des Antragstellers
und Kindesvaters zusammen mit anderen Kindern seinen Vater
im Bauwagen. Bei dieser Gelegenheit spuckte SXXX Schokolade
aus und auf die Frage der anderen Kinder, was das denn solle,
antworte er, dass seine Mutter ihm gesagt habe, sein Vater
wolle ihm Medikamente in Lebensmittel mischen, um ihn nach
Südafrika zu entführen. Die soziale Realität
und der objektive Sachverhalt ist, dass die deutsche Kindesmutter
die in Südafrika geborenen Kinder nach Deutschland verbracht
hat. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt
ist, dass der südafrikanische Vater keine Kinder entführt,
keine Kindesentführung legalisiert und keinen Kinderhandel
betreibt. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt
ist, dass der südafrikanische Vater sich in Hungerstreiks,
öffentlichen Demonstrationen und Medienarbeit gegen Kindesentführung
und Umgangsboykott engagiert (siehe entsprechende nationale
und internationale Medienabdeckung seit 2001). Die soziale
Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der
südafrikanische Vater sich ordnungsgemäß seit
langem in mehrjährigen familiengerichtlichen Verfahren
zum Umgang mit den Kindern beim Amtsgericht Wilhelmshaven
engagiert. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt
ist, dass der südafrikanische Vater sich mit zivilrechtlichen,
strafrechtlichen und politischen Mitteln gegen Kindesentführung
und Umgangsboykott engagiert.
Der Bauwagen mit den Tiermotiven Rund um die Welt ist noch
direkt vor Ort zu bewundern, und ist auch in die Fernsehaufnahmen
für den Themenabend "Krieg um Kinder" von ARTE
TV erstmals ausgestrahlt am 3. September 2002 eingebunden
wurden. Für einen Mitschnitt der Sendung, ist ARTE TV
direkt zu kontaktieren.
--- Am 23. Dezember 2001 traf der Antragsteller und Kindesvater
seinen Sohn SXXX zusammen mit einem Freund seines Sohnes
an der Straßenkreuzung Freiligrathstrasse und Dodoweg.
Es war der Geburtstag des Antragstellers und Kindesvaters.
Der Antragsteller und Kindesvater legte seinen Arm um seinen
Sohn SXXX , wünschte im Frohe Weihnachten und begleitete
ihn bis zur Bushaltestelle Werdumerstrasse. Die Antragsgegnerin
und Kindesmutter nahm dies zum freudigen Anlaß der Weihnachtszeit
und des Fests der Liebe, um gegen den Antragsteller und Kindesvater
Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung bei der Polizei zu stellen.
Die Kindesmutter und Antragsgegnerin vom Amtsgericht Wilhelmshaven
porträtiert als "kindeswohlorientiert" und
fähig ihre eigenen, persönlichen Interessen, den
Interessen der Kinder unterzuordnen, schickt also die Deutsche
Polizei aus, um den ausgegrenzten Kindesvater "Mrs. Doubtfire"
verhaften zu lassen und die dann beim Kindesvater zu Hause
auftaucht, um ihm zu vernehmen. Es bleibt der Eindruck, dass
dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn
Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien"
irgendwie nicht bekannt sein mag, dass dieser Clou auch irgendwie
so im Drehbuch stand. Zumindest ist in den Beschlüssen
des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht
Wilhelmshaven dokumentiert, dass Familienrichter Staubwasser
anscheinend so einen echten Clou ziemlich witzig und ganz
korrekt findet und deswegen diesen auch lieber als Insider-Witz
nicht in seinen Beschlüssen erwähnt und wie dokumentiert
nicht substantiiert und nicht detailliert darlegt. Einen Insider-Witz
hält man der Regel nach auch geheim. Schon recht so.
--- Am 24 Mai 2002 spielte der Sohn JXXX-MXXX an der Bushaltestelle
Werdumerstrasse mit einer Gruppe von seinen Freunden und zusammen
mit dem Antragsteller und Kindesvater Computerspiele. Gesehen
wurden sie von Passanten, der Nachbarschaft und Pfarrer Dallas.
Kurz darauf erschien die Kindesmutter mit dem Auto und versuchte
JXXX-MXXX dazu zu zwingen, mit ihr nach Hause zurück
zu kehren. Da JXXX-MXXX mit dem Fahrrad gekommen war und
dies beim Einpacken in das Auto Schwierigkeiten bereitete
und JXXX-MXXXs Freunde lachten, als JXXX-MXXX verweigerte,
seiner Mutter zu gehorchen, ließ die Kindesmutter schließlich
von ihm ab und fuhr alleine weg. Ungefähr zwanzig Minuten
später tauchte die Deutsche Polizei auf, um den Kindesvater
zu überprüfen. Als die Kinder die Polizei kommen
sahen, verschwanden sie schlagartig. Die Polizei wurde gerufen,
weil jemand telefonisch gemeldet hatte, dass vor Ort ein möglicher
Kinderschänder mit den Kindern zu Gange wäre. Merkwürdigerweise
ist der Antragsteller und Kindesvater aber durch sein offenes
und transparentes Auftreten in der Öffentlichkeit und
in den Medien gegen Kindesentführung und Umgangsboykott
vor Ort bekannt.
Die Kindesmutter und Antragsgegnerin vom Amtsgericht Wilhelmshaven
porträtiert als "kindeswohlorientiert" und
fähig ihre eigenen, persönlichen Interessen, den
Interessen der Kinder unterzuordnen, schickt also die Deutsche
Polizei aus, um den ausgegrenzten Kindesvater "Mrs. Doubtfire"
verhaften zu lassen. Es bleibt der Eindruck, dass dem von
der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe
Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" irgendwie
nicht bekannt sein mag, dass dieser Clou auch irgendwie so
im Drehbuch stand. Zumindest ist in den Beschlüssen des
deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
dokumentiert, dass Familienrichter Staubwasser anscheinend
so einen echten Clou ziemlich witzig und ganz korrekt findet
und deswegen diesen auch lieber als Insider-Witz nicht in
seinen Beschlüssen erwähnt und wie dokumentiert
nicht substantiiert und nicht detailliert darlegt. Einen Insider-Witz
hält man der Regel nach auch geheim. Schon recht so.
In Folge dieses Vorfalls beschwert sich der stellvertretende
Jugendamtsleiter Dieter Viering, dass JXXX-MXXX Kontakt
mit seinem Vater gehabt hatte und dass der Kindesvater ihn
mit dem Computer angelockt habe. Wie beim Amtsgericht Wilhelmshaven
dokumentiert beschwert sich der stellvertretende Jugendamtsleiter
Dieter Viering im Namen des Kindeswohls definitiv nicht über
den stellvertretenden Jugendamtsleiter Dieter Viering, der
Strafanzeigen gegen den Kindesvater auf Grund seiner Kritik
an den Verfahrensweisen des Jugendamtes stellt; definitiv
nicht über den stellvertretenden Jugendamtsleiter Dieter
Viering, der wie dokumentiert die familiengerichtlichen Verfahren
zum Umgang verschleppt; definitiv nicht über den stellvertretenden
Jugendamtsleiter Dieter Viering, der, obwohl er genau weiß,
dass die Kinder zum Kindesvater kommen, wiederholt aussagt
die Kinder würden den Kindesvater nicht sehen wollen.
--- Am 25. Mai 2002 kommt der Sohn JXXX-MXXX und trifft
den Antragsteller und Kindesvater an der Bushaltestelle Werdumerstrasse.
Kurz darauf erscheint die Kindesmutter mit dem Auto und zwingt
JXXX-MXXX unter der Anwendung von körperlichem Einsatz
einzusteigen. Der Antragsteller und Kindesvater hatte dann
bis zu seiner Abreise nach Berlin am 5 Juni 2002 keinen Kontakt
mehr zu JXXX-MXXX. Freunde von JXXX-MXXX berichteten
dem Kindesvater, dass JXXX-MXXX Hausarrest bekommen habe.
Diese Informationen gab der Antragsteller und Kindesvater
ordnungsgemäß telefonisch und schriftlich an die
Verfahrenspflegerin Markworth weiter. Zur Gerichtsverhandlung
am 4. September 2002, einen Tag nach dem gesendeten Themenabend
von ARTE TV, in der auch der Fall des Antragstellers und Kindesvaters
mit seinen Erfahrungen in Deutschland und mit den deutsche
Behörden geschildert wird, empfiehlt die Verfahrenspflegerin
Markworth dem Amtsgericht Wilhelmshaven, dass der Vater vom
Umgang mit den Kindern ausgeschlossen werden sollte.
--- Am 11. Juli 2003 versteckte sich der Sohn SXXX mit
seinem Fahrrad in den Büschen in der Werdumerstrasse
in der Nähe der Sparkasse als er seinen Vater von weitem
sah in der Annahme, dass dieser ihn nicht sehen würde.
Der Antragsteller und Kindesvater tat als ob er ihn nicht
sehen würde.
--- Am 12. Juli 2003 traf der Antragsteller und Kindesvater
seinen Sohn SXXX zusammen mit seinen Freunden vor dem
Schreibwarengeschäft Flottemesch. Er ging zu ihnen hinüber
und sprach kurz mit SXXX . SXXX rannte weder weg
noch versteckte er sich.
--- Am 19. Juli 2003, traf der Antragsteller und Kindesvater
seinen Sohn SXXX zusammen mit einem seiner Freunde an
der Straßenkreuzung Tidoweg und Ubboweg. Der Antragsteller
und Kindesvater stoppte, sprach mit SXXX und schenkte
ihm zwei Fliegermagazine. In Aussagen des deutschen Familienrichter
Staubwasser sucht der deutsche Familienrichter Staubwasser
den Kindesvater und Antragsteller als "krank" zu
porträtieren, Merkwürdigerweise teilt der deutsche
Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
aber nicht mit, ob vielleicht unter Umständen seiner
Auffassung nach, die südafrikanische Regierung auch "krank"
sein könne, weil sie eine "kranke" Armeeführung
habe, die es ermögliche, "kranke" Menschen
als Piloten zu beschäftigen. Der objektive Sachverhalt
ist, dass der Antragsteller und Kindesvater Pilot bei der
südafrikanischen Armee gewesen war.
Obwohl SXXX die Fliegermagazine nur zögerlich annahm,
zeigte SXXX aber keine Angst. Der Antragsteller und Kindesvater
setzte seinen Weg fort und ließ SXXX weiter mit
seinem Freund spielen.
B) Beispiele von Umgangsbeeinträchtigung durch die
Kindesmutter und Antragsgegnerin in Verbindung mit den involvierten,
deutschen Behörden
--- Bis zum heutigen Tage hat weder das Jugendamt Wilhelmshaven
noch das Amtsgericht Wilhelmshaven ordnungsgemäß
und dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch
Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien"
erklärt, welches Interesse deutsche, juristische und
soziale Behörden an nach Deutschland entführten
Kindern im Interesse der Kinder haben.
Einerseits dokumentiert das Amtsgericht Wilhelmshaven, dass
die deutsche Kindesmutter behaupten würde, sie wolle
sich dem Umgang der Kinder mit dem Kindesvater nicht entgegenstellen.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven porträtiert unter anderem
damit die löbliche "kindeswohlorientierte"
Verhalten der Kindesmutter und Antragsgegnerin.
Andererseits dokumentiert das Amtsgericht Wilhelmshaven, dass
die deutsche Kindesmutter kontinuierlich alle Anstrengungen
und Vorschläge des Kindesvaters zum Umgang mit den Kindern
kategorisch ablehnt und per Gericht angeordneten Umgang über
Dritte vereitelt.
Wenn die Kindesmutter in Übereinstimmung mit dem dokumentierten
"kindesmütterlichen Persönlichkeitsportrait"
des Amtsgerichts Wilhelmshaven und des Jugendamtes Wilhelmshaven
"einsichtig und kooperativ" ist und ihre "persönlichen
Interessen hinter die Interessen der Kinder zurückstellt",
stellt sich die Frage, warum dann zunächst in Südafrika
geborene Kinder, plötzlich in Deutschland auftauchen
und zum Spielball deutscher Behörden werden, und warum
es dann in der Folge überhaupt seit 1995 familiengerichtliche
Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven zur Frage des Umgangs
zwischen den nach Deutschland entführten Kinder und dem
ausländischen, zurückgebliebenen Kindesvater gibt,
von denen nicht ein einziges Verfahren ordnungsgemäß
und staatlich ordnungsfaktorisch in der sozialen Realität
den Umgang zwischen den Kindern und dem Kindesvater sicherstellen
konnte. Wenn das durch das Amtsgericht Wilhelmshaven als löbliches
"kindeswohlorientierte" porträtierte Verhalten
der Kindesmutter und Antragsgegnerin glaubhaft und in der
sozialen Realität zutreffend sein mag, versteht der von
der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe
Biester am 18. Juni 2003 zitierte "Laie" nicht,
warum das Amtsgericht Wilhelmshaven seit 1995 Verfahren führt,
die nach Aussagen einiger Verfahrensbeteiligter belastend
für die Kinder seien und die in der sozialen, gesellschaftspolitischen
Realität den Antragsparteien sowie den Steuerzahler Unsummen
an Kosten verursachen, für die es keine Gegenleistung
gibt. Es ist dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin
durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien"
nicht verständlich, welches Interesse das Amtsgericht
Wilhelmshaven an der Nichtvollstreckung der eigenen Gerichtsbeschlüsse
hat und welches Interesse das Amtsgericht Wilhelmshaven hat,
seit 1995 keinerlei Fortschritt in der Sache zu erzielen.
Eine Definition des Kindeswohls durch das Amtsgericht Wilhelmshaven
ist trotz ordnungsgemäßer Anfrage mittels eines
ordnungsgemäßen Rechtsantrages dem von der Rechtsvertretung
der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni
2003 zitierten "Laien" bis zum heutigen Tage auch
nicht bekannt.
C) Beispiele von Umgangsbeeinträchtigung durch die
involvierten, deutschen Behörden
--- Gerichtsverhandlung am 30 Juli 1996. Frau Rach vom
Jugendamt Wilhelmshaven empfiehlt, dass der Antragsteller
und Kindesvater die Kinder eine Stunde pro Woche unter Beobachtung
sehen könne. Das Amtsgericht Wilhelmshaven entschied
auf drei Stunden pro Woche unter Beobachtung .
In der praktischen Umsetzung dann wurde der Gerichtsbeschluss
des Amtsgerichts Wilhelmshaven durch das Jugendamt zusammen
mit dem Psychologen der Kinder der psychiatrischen Abteilung
des Reinhard-Nieter-Krankenhaus, Dr. Eugen Epstein, in der
Art interpretiert, dass der Antragsteller und Kindesvater
fünfzehn Minuten vor Ort sein sollte und in einen Raum
gebracht wurde, in den er von den Mitarbeitern eingeschlossen
wurde. Fünfzehn Minuten später wurden die Kinder
unter Bewachung von zwei Sozialarbeitern in den Raum gebracht.
Die Türe wurde wieder von außen verschlossen. Am
Ende einer Stunde wurden die Kinder in der nun umgekehrten
Reihenfolge zuerst unter Bewachung aus dem Raum gebracht,
während der Antragsteller und Kindesvater erneut für
den Zeitraum von weiteren fünfzehn Minuten eingeschlossen
wurde, Der Raum hatte eine ungefähre Grundfläche
von 15 Quadratmetern, Es gab keine Spielmöglichkeit mit
den Kindern.
Dies ist eine der dokumentierten typischen Methoden des Jugendamts
bei der Unterstützung und Legalisierung von internationaler
Kindesentführung nach Deutschland. Vergleiche dazu auch
unter anderem die Medienberichte zum Fall der US-Amerikanischen
Cooke-Kinder und auch den ARTE TV Themenabend "Krieg
um Kinder" erstmals ausgestrahlt am 3. September 2002.
Darin berichtet auch der französische zurückgebliebene
Vater Obigez von dieser Behandlungsart des deutschen Jugendamtes.
Im Prinzip geht es bei dieser Jugendamtsstrategie darum, sowohl
den Kindern auch als der zurückgebliebenen Umgebung aufgrund
des physischen und psychologischen Eindruckes der Räumlichkeiten
und der Geschehensabläufe zu vermitteln, sie seien kriminelle
und müssten halt so behandelt werden. Die Kinder sollen
glauben, dass das schlechte und negative, was ihnen der innere
und der äußere Kreis der Entführungs-/Entfremdungsungebung
über den zurückgebliebenen Elternteil und die zurückgebliebene
Umgebung erzählt wird, angesichts des Gefängnis-Szenarios
wahr sein könnte. Der zurückgebliebene Elternteil
und die zurückgebliebene Umgebung sollen bei dieser Strategie
erniedrigt und eingeschüchtert werden, so dass sie baldmöglichst
von dem Versuch ablassen, den Kontakt und Umgang mit den nach
Deutschland entführten Kindern wieder herzustellen. Der
deutsche Elternteil, der die Kinder nach Deutschland entführt
hat soll in seiner der Entführung folgenden Entfremdungsstrategie
unterstützt und gefördert werden.
Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt ist,
dass die deutsche Kindesmutter die in Südafrika geborenen
Kinder nach Deutschland verbracht hat. Die soziale Realität
und der objektive Sachverhalt ist, dass der südafrikanische
Vater keine Kinder entführt, keine Kindesentführung
legalisiert und keinen Kinderhandel betreibt. Die soziale
Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der
südafrikanische Vater sich in Hungerstreiks, öffentlichen
Demonstrationen und Medienarbeit gegen Kindesentführung
und Umgangsboykott engagiert (siehe entsprechende nationale
und internationale Medienabdeckung seit 2001). Die soziale
Realität und der objektive Sachverhalt ist, dass der
südafrikanische Vater sich ordnungsgemäß seit
langem in mehrjährigen familiengerichtlichen Verfahren
zum Umgang mit den Kindern beim Amtsgericht Wilhelmshaven
engagiert. Die soziale Realität und der objektive Sachverhalt
ist, dass der südafrikanische Vater sich mit zivilrechtlichen,
strafrechtlichen und politischen Mitteln gegen Kindesentführung
und Umgangsboykott engagiert.
Eine Woche nach der Gerichtsverhandlung vom 30. Juli 1996
sah der Antragsteller und Kindesvater zum ersten Mal nach
der Verbringung der Kinder nach Deutschland wieder. Die Kindesmutter
boykottierte das zweite Treffen mit Hilfe des Jugendamtes.
Der Antragsteller und Kindesvater wurde von Frau Rach vom
Jugendamt ungefähr anderthalb Stunden vor dem verabredeten
Treffen angerufen. Niemand war bereit, weitere Treffen mit
den Kindern umzusetzen. Nachdem der Kindesvater eine Woche
lang die Kinder nicht gesehen hatte, wandte sich der Kindesvater
schließlich persönlich an den Richter Lindeke vom
Amtsgericht Wilhelmshaven, um etwas in dieser Situation zu
tun. Weder das Jugendamt Wilhelmshaven noch das Amtsgericht
Wilhelmshaven vollstreckten den per Gerichtsbeschluss angeordneten
Umgang. Laut Beschluss sollte der Kindesvater die Kinder während
seiner fünf Wochen Deutschlandaufenthalt 12 Mal gesehen
haben, sah aber auf Grund des Verhaltens der am Verfahren
beteiligten offiziell Verantwortlichen, die selbst wie dokumentiert
ihre Verfahrens- und Arbeitsweisen als "kindeswohlorientiert"
beschreiben nur 3 Mal statt 12 Mal.
Hinsichtlich der "Kindeswohlrechnung" beim Amtsgericht
Wilhelmshaven stehen somit noch 9 per Gerichtsbeschluss angeordnete
Umgangstermine an, die das Amtsgericht Wilhelmshaven bis zum
heutigen Tage nicht vollstreckt hat.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat bis zum heutigen Tage nicht
eine einzige der gesetzlich zur Verfügung stehenden Mittel
eingesetzt (Zwangsgeld, Beugehaft, Sorgerechtseinschränkung
bzw. Sorgerechtsentzug), um den per Gerichtsbeschluss angeordneten
Umgang von 1996, der über Dritte vorsätzlich boykottiert
wurde, zu vollstrecken. Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen,
behördlichen Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven
wird an anderer Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz
und Ausmaß hinsichtlich des entstandenen Schadens und
den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen
sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung
verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler
Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der
momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken,
wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret
zu widmen. Bei diesem konkreten Ausschnitt der In-Rechnungstellung
der den Kindern angetanen Dienstleistung der deutschen Behörden,
werden unter anderem dann auch beispielsweise die Flugkosten
Südafrika/Deutschland sowie der Verdienstausfall für
einen fünfwöchigen Deutschlandaufenthalt, der eigentlich
dazu bestimmt war, den Umgang mit den nach Deutschland verbrachten
Kindern zu pflegen, was aber wie dokumentiert mit Hilfe der
verantwortlichen, deutschen Behörden vereitelt wurde,
zu klären sein.
--- Herr Hickman involviert den International Social Services
South Africa und ISS Germany (Schreiben an Mrs Frances Viviers
13.01.00) und beschwert sich über die mangelnde Kooperation
des Jugendamtes Wilhelmshaven und der unakzeptablen Behandlung
durch den Polizeibeamten Has im Auftrag des Jugendamtes. Herr
Hickman wird verhört und eingeschüchtert unter Beisitzt
der Psychologin Frau Renate Terlinden von der Klinik für
Kinderpsychologie Reinhard-Nieter-Krankenhaus in Zusammenarbeit
mit dem Jugendamt Wilhelmshaven. Die Einschüchterung
wird vorgenommen, um Herrn Hickman dazu zu bringen, dass er
akzeptiert, Deutschland zu verlassen und nie wieder zu kommen.
Er solle seine Ex-Frau und die Kinder in Ruhe lassen. Als
Reaktion auf Herrn Hickmans Beschwerdebrief, reicht das Jugendamt
in Person von Herrn Dieter Viering, der stellvertretende Direktor
des Jugendamtes Wilhelmshaven, Strafanzeige gegen Herrn Hickman
ein.
Im April 2000 als Herr Hickman nach Deutschland mit seiner
Mutter, d.h. der südafrikanischen Großmutter der
Kinder reist, um die nach Deutschland entführten Kinder
zu besuchen, arrangiert Herr Hickman ein Treffen mit Frau
Eden-Reske vom Jugendamt Wilhelmshaven. Bei diesem Treffen
ist auch der stellvertretende Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven
Dieter Viering anwesend und überreicht Herrn Hickman
eine Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung. Herr Hickman
muss 1000 DEM zahlen (PI Wilhelmshaven 1. Polizeikommissariat
KED. Vorgangsnummer 40451061 - 2000004396 unterzeichnet Bulla,
11. April 2000). Die Sache wird ohne Wissen von Herrn Hickman
vor Gericht gebracht. Herr Hickman wird nicht rechtlich vertreten.
Herr Hickman wird von dem deutschen Richter Dr. Bessel für
schuldig befunden. Der deutsche Richter Dr. Bessel wird später
Familienrichter am Amtsgericht Wilhelmshaven und bearbeitet
Kindesentführung und Umgangsboykott in der Familiensache
von Herrn Hickman. Der deutsche Richter Dr. Bessel stellt
selbst einen Antrag auf seine eigene Ablehnung auf Grund von
Befangenheit durch das Verfahren 4 Cs H 27/00. Das Oberlandesgericht
Oldenburg jedoch entscheidet, dass der deutsche Familienrichter
Dr. Bessel, der die Bestrafung von Herrn Hickman in seiner
Abwesenheit beschlossen hat, nicht befangen ist (AKTENZEICHEN
14 AR 2/01). Bis zum heutigen Tag wurde es Herrn Hickman nicht
ermöglicht, eine Kopie des in seiner Abwesenheit getroffenen
Gerichtsbeschlusses zu erhalten.
Merkwürdigerweise wird Herr Hickman bestraft, 1000 DEM
zu zahlen und der entsprechende Gerichtsbeschluss wird erst
später und im Nachhinein beim Amtsgericht Wilhelmshaven
gefasst.
Das Arbeitsprinzip dieses deutschen juristischen/politischen
Phänomens ist, dass ein Richter am Amtsgericht Wilhelmshaven
nicht die Aufgabe hat, den Fall zu untersuchen, die Wahrheit
herauszufinden und eine unparteiische nicht-voreingenommene
Entscheidung zu treffen, sondern dass andere involvierte Personen
wie der stellvertretende Direktor des Jugendamtes Dieter Viering
Verfahren und Entscheidungen vorbereiten, während der
Richter einzig und allein die Aufgabe hat, seine Unterschrift
unter die vorbestimmten deutschen Gerichtsverfahren zu setzen.
Wie dokumentiert und beweisen, engagiert sich das Jugendamt
Wilhelmshaven mit Dieter Viering in Vergeltungsstrategien
durch die Behinderung und den Boykott des Umgangs mit den
nach Deutschland entführten Kindern, wenn der ausländische,
zurückgebliebene Elternteil sich offen in der Öffentlichkeit
und in den Medien über die Verfahrensweisen der deutschen,
sozialen Behörden, d.h. des Jugendamtes Wilhelmshaven
beschwert.
--- Im April 2000 besucht der Antragsteller und Kindesvater
zusammen mit der südafrikanischen Großmutter Deutschland.
Der Antragsteller und Kindesvater trifft die Kinder zusammen
mit der südafrikanischen Großmutter im Büro
von Frau Terlinden vom Reinhard-Nieter-Krankenhaus. Nicht
nur dem von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten
"Laien" , sondern auch der südafrikanischen
Großmutter, die immerhin das zu leisten vermag, was
wie dokumentiert die deutschen, involvierten Behörden
und die deutschen Familienrechtsprofessionellen nicht zu leisten
vermögen, sind die Behandlungsmethoden der deutsche Behörden
unverständlich. Der Kindesvater trifft die Entscheidung
die Kinder nicht mehr unter der menschenunwürdigen Situation
der Beobachtung und Begleitung zu treffen.
Die südafrikanische Großmutter wohnte zu diesem
Zeitraum bei der deutschen Kindesmutter und den Kindern, während
der Antragsteller und Kindesvater in einer Pension ungefähr
einen Kilometer weiter wohnte. Die südafrikanische Großmutter
verhandelte mit der deutschen Kindesmutter und erwirkte, dass
der Kindesvater vollkommen freien und eingeschränkten
Umgang mit den Kindern hatte. Frau Eden-Reske vom Jugendamt
Wilhelmshaven, dass wie dokumentiert die eigenen Arbeits-
und Verfahrensweisen als "kindeswohlorientiert"
anpreist, bringt in der Folge ihre Meinung in einem Bericht
an das Amtsgericht Wilhelmshaven zum Ausdruck, dass man mit
dieser Umgangsreglung mit den Kindern nicht zufrieden sein
und nur schwer übereinstimmen könnte. Aus diesen
spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen
beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und
zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich
des entstandenen Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen
zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die
Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen
von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren
und sich in der momentanen Situation zunächst einmal
den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise
dokumentiert, konkret zu widmen. Bei diesem konkreten Ausschnitt
der In-Rechnungstellung der den Kindern angetanen Dienstleistung
der deutschen Behörden, werden unter anderem dann auch
beispielsweise die dem Staat und Steuerzahler entstandenen
Kosten durch die Tätigkeit bzw. Untätigkeit der
involvierten Familienrechtsprofessionellen zu klären
sein, die in familiengerichtlichen Umgangsverfahren beim Amtsgericht
Wilhelmshaven seit 1995 nicht das zu schaffen vermögen
oder wollen, was die zurückgebliebene, südafrikanische
"unprofessionelle" Großmutter während
ihres Urlaubs- und Besuchsaufenthalts in Deutschland schafft.
--- Der zurückgebliebene, ausländische Großvater
reichte einen Antrag auf Umgang mit den nach Deutschland entführten
Kindern am 22. Juni 2001 ein. Ein Verfahren wurde beim Amtsgericht
Wilhelmshaven registriert AKTENZEICHEN16 F 483/01 UG. Auf
Grund der Verfahrensverschleppung durch das Amtsgericht Wilhelmshaven
wurde es ihm nicht ermöglicht die Kinder noch einmal
vor seinem Tod am 30. Juli 2002 wiederzusehen. Aus diesen
spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen Abläufen
beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer Stelle und
zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß hinsichtlich
des entstandenen Schadens und den sich daraus ergebenden Entschädigungen
zu prüfen sein. Vielmehr ist es vernünftig, die
Überschneidung verschiedener Problematikfelder in Fällen
von internationaler Kindesentführung auszudifferenzieren
und sich in der momentanen Situation zunächst einmal
den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise
dokumentiert, konkret zu widmen.
--- Am 20. August 2002, droht die Dienstaufsicht des Jugendamtes
Wilhelmshaven bei der Stadt Wilhelmshaven unter der Verantwortung
von Oberstadtdirektor Eberhard Menzel mit Herrn Gödeken
und Herrn Hans-Dieter Siehl Strafanzeigen gegen Herrn Hickman
einzulegen, wenn Herr Hickman weitere Dienstaufsichtsbeschwerden
gegen das Jugendamt Wilhelmshaven einlegt.
--- Gerichtsverhandlung am 4 September 2003. Herr Hickman
nimmt ebenfalls am internationalen Berliner Hungerstreik 2002
teil. Wie im Jahr zuvor wird Herrn Hickmans Fall zusammen
mit vielen anderen Fällen in den nationalen und internationalen
Medien zusammen mit den Verhalten und den Verfahrensweisen
deutscher Behörden berichtet. Im Herbst 2002, nachdem
auch über die Verfahrensweisen der Wilhelmshavener Behörden
durch die Medien berichtet wurde, findet dann nach einem Jahr
Verfahrensverschleppung die nächste Gerichtsverhandlung
statt. ARTE TV sendet am 3. September 2002 einen ganzen Themenabend
zur Thematik der internationalen Kindesentführung. In
einem Film wird der Fall von Herrn Hickman und den deutschen
Behörden, repräsentiert durch Wilhelmshaven, berichtet.
Der Leiter des Jugendamtes Wilhelmshaven Klaus Jürjens
gibt vor der Kamera zu, dass das Jugendamt Wilhelmshaven Fehler
begangen hat. Direkt am darauf folgenden Tag, am 4. September
2002, findet die Gerichtsverhandlung zum Umgang beim Amtsgericht
Wilhelmshaven statt, die über ein Jahr verschleppt wurde.
Der zuständige deutsche Familienrichter Staubwasser des
Amtsgerichtes Wilhelmshaven AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG hört
dazu den stellvertretenden Direktor Dieter Viering des Jugendamtes
Wilhelmshaven an, gegen den Dienstaufsichtsbeschwerde und
Strafanzeige vorliegen. Der zuständige deutsche Familienrichter
Staubwasser des Amtsgerichtes Wilhelmshaven AKTENZEICHEN 16
F 605/00 UG verweigert, dem stellvertretenden Jugendamtsleiter
Viering anzuweisen, die Gerichtsverhandlung zu verlassen und
arbeitet vorsätzlich erneut mit einem Jugendamtsmitarbeiter
zusammen, der wegen Befangenheit abzulehnen ist. Der stellvertretende
Direktor Viering des Jugendamtes Wilhelmshaven empfiehlt den
Kontakt zwischen dem ausländischen, zurückgebliebenen
Vater und den entführten, umgangsboykottierten Kindern
für zwei Jahre auszusetzen. Diese Verfahrensweisen widersprechen
eindeutig den Richtlinien der Konferenz von Bad Boll 1996
auf der die deutsche Institution des Jugendamtes aussagt,
sie sei doch keine Kinderklaubehörde. Der zuständige
deutsche Familienrichter Staubwasser des Amtsgerichtes Wilhelmshaven
setzt 4 Wochen Frist zur Entscheidungsfindung an. Die selbst
genannte Frist überschreitet vorsätzlich der zuständige
deutsche Familienrichter des Amtsgerichtes Wilhelmshaven.
Nur nach einer Reihe von offiziellen Beschwerden gegen die
wiederholte, vorsätzliche Verfahrensverschleppung in
Kindschaftssachen durch das Amtsgericht Wilhelmshaven reagiert
der deutsche Familienrichter Staubwasser. Der zuständige
deutsche Familienrichter Staubwasser des Amtsgerichtes Wilhelmshaven
entscheidet dann :
-- nach vorsätzlicher Verfahrensverweigerung und Verfahrensverschleppung
von einem Jahr entgegen den Richtlinien des Bundesverfassungsgerichtes
zu beschleunigten Verfahren in Kindschaftssachen, hier Kindesentführung
und Umgangsboykott
-- nachdem die Medien über das Amtsgericht Wilhelmshaven
und das Jugendamt Wilhelmshaven berichtet haben, dass der
ausländische zurückgebliebene Elternteil, hier der
südafrikanische Vater, die Kinder für ein halbes
Jahr nicht sehen soll.
Herrn Hickman wird verboten, sich öffentlich über
die Verfahrensweisen der deutschen Behörden zu äußern.
Wieder einmal mehr in der deutschen Geschichte internationaler
Kindesentführung, versuchen die deutschen Behörden
den ausländischen, zurückgebliebenen Elternteil
zu zwingen, Deutschland zu verlassen, um es schwierig zu machen,
Kontakt und Umgang mit den nach Deutschland entführten
Kindern aufrecht zu erhalten und um bevorzugterweise Gerichtsverhandlungen
ohne Anwesenheit des ausländischen, zurückgebliebenen
Elternteils abzuhalten. Wieder einmal mehr in der deutschen
Geschichte internationaler Kindesentführung, üben
die deutschen Behörden unmittelbar Rache und Vergeltung
gegen die zurückgebliebene Umgebung aus, wenn sie die
Öffentlichkeit informieren und in den Medien über
die unkorrekten Verfahrensweisen der deutschen Behörden
berichten. In Übereinstimmung mit der weit verbreitenden
deutschen Logik, entscheidet der deutsche Richter wie in Wilhelmshaven
natürlich, dass niemand das Recht hat, es zu wagen, die
Verfahrensweisen deutscher Behörden in der Öffentlichkeit
zu kritisieren und schon überhaupt nicht in den Medien.
Das Verhalten und die Strategie des deutschen Jugendamtes
und des deutschen Familiengerichts im Hickman-Fall sind parallel
zum Cooke-Fall. Im Cooke-Fall, ist das deutsche Jugendamt
involviert in internationaler Kindesentführung von den
USA nach Deutschland.
Sofort im Anschluss an die Entscheidung des Amtsgerichts Wilhelmshaven
datiert auf den 4. Oktober 2002, eingegangen bei der Antragspartei
des ausländischen, zurückgebliebenen Elternteils
am 22. Oktober 2002 mit dem Begleitschreiben des Gerichts
vom 18 Oktober 2002, informiert die Stadt Wilhelmshaven, unter
dessen Verantwortungsbereich das Jugendamt Wilhelmshaven die
familiengerichtlichen Verfahren gezielt beeinflusst hat, dass
der südafrikanische Vater Herr Hickman, Deutschland innerhalb
von einem Monat zu verlassen habe.
--- Am 21. Mai 2003 ist die Verfahrenspflegerin Markworth
zur vorläufigen Gerichtsverhandlung zum Umgang geladen.
Die Verfahrenspflegerin Markworth erklärt, dass sie mit
den Kindern noch keine Gespräche geführt habe, aber
aus dem Anhörungsvermerk entnehme, daß diese ihren
Vater derzeit nicht sehen wollen, was ernst zu nehmen sei.
Verfahrenspflegerin Markworth, die selbst beim Amtsgericht
Wilhelmshaven dokumentiert, dass sie in ihrer Arbeitsweise
weder ernsthaften noch gründlichen Kontakt zu Kindern
und Kindesvater aufnimmt, dokumentiert auch, dass sie es nicht
für notwendig hält, fundiert darzulegen, wie sie
zu ihrer Entscheidungsfindung kommt bei der u.a. auch die
Interessen der Kinder hinsichtlich des Kindeswohls auf dem
Spiel stehen.
--- Bis zum heutigen Tage hat weder das Jugendamt Wilhelmshaven
noch das Amtsgericht Wilhelmshaven ordnungsgemäß
und dem von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten
"Laien" erklärt, wie es möglich ist, dass
wie dokumentiert die südafrikanische Großmutter
gemeinsam mit dem südafrikanischen Kindesvater und der
deutschen Kindesmutter eine außergerichtliche Lösung
während eines mehrwöchigen Urlaubsaufenthaltes in
Deutschland zum Umgang mit den Kindern erwirkt und gewährleistet.
Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen
Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer
Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß
hinsichtlich des entstandenen Schadens und den sich daraus
ergebenden Entschädigungen zu prüfen sein. Vielmehr
ist es vernünftig, die Überschneidung verschiedener
Problematikfelder in Fällen von internationaler Kindesentführung
auszudifferenzieren und sich in der momentanen Situation zunächst
einmal den akuten Problematiken, wie in diesseitiger Verfahrensweise
dokumentiert, konkret zu widmen.
--- Die folgenden Rechtsanträge sind vom Amtsgericht
Wilhelmshaven immer noch nicht beantwortet:
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts
Wilhelmshaven genauestens zu erläutern und zu erklären,
wie die involvierten Familienrechtsprofessionellen in Person
von mehreren Jugendamtsmitarbeitern bis hin zum stellvertretenden
Direktor des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering sowie
Gutachter und Verfahrenspfleger den Umgang mit den Kindern
nicht gewährleisten können bzw. nicht gewährleisten
wollen. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das
Amtsgericht Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen
des Amtsgerichts Wilhelmshaven eine detailliert aufgegliederte
Kosten-Nutzen-Kalkulation anzuführen, was die Involvierung
von professionell ausgebildeten, deutschen Familienrechtsprofessionellen
über die dokumentierten, jeweiligen Verfahrensdauern
sowohl dem Kindesvater, der Kindesmutter als auch dem Steuerzahler
gekostet haben. Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag
an das Amtsgericht Wilhelmshaven, eine detailliert aufgegliederte
Vorveranschlagung zu Kosten-Nutzen unter Berücksichtigung
der angedachten Verfahrensdauern für die jeweils eröffneten
Verfahren unmittelbar und noch innerhalb der üblichen
juristischen Frist von zwei Wochen nach Verfahrenseröffnung
den Antragsparteien ordnungsgemäß mitzuteilen.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, in zukünftigen Beschlüssen des Amtsgerichts
Wilhelmshaven genauestens ordnungsgemäß und dem
von Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien"
verständlich zu erläutern und zu erklären,
wie das Amtsgericht Wilhelmshaven die den Antragsparteien
und dem Steuerzahler auferlegten Kosten mit dem Nutzen für
das Kindeswohl und/oder dem Nutzen für deutsche, professionell
ausgebildete Familienrechtsprofessionelle verrechnet.
--- Bis zum heutigen Tage dokumentiert das Amtsgericht Wilhelmshaven
wie im vorliegenden Fall von internationaler Kindesentführung
nach Deutschland seit 1995 sämtliche Anstrengungen und
Vorschläge des zurückgebliebenen, ausländischen
Kindesvaters und Antragstellers zur Sicherstellung des Umgangs
mit den Kindern zunichte gemacht werden. Es ergeht hiermit
der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven in zukünftigen
Beschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven substantiiert
und detailliert darzulegen, welche Anstrengungen und Vorschläge
jeweils die einzelnen Verfahrensbeteiligten inklusive der
involvierten, deutschen Behörden unternommen haben, um
den Umgang zwischen den Kindern und dem zurückgebliebenen
Kindesvater und der zurückgebliebenen Umgebung ordnungsgemäß
und staatlich ordnungsfaktorisch sicherzustellen.
6) Steuerung des psychologischen Sachverständigengutachtens
Während wie vorliegend dokumentiert das in Auftrag
gegebene psychologische Gutachten sich nach den bereits dokumentierten
Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten jedoch nur auf den
zurückgebliebenen Elternteil beschränkt, ergeht
diesseitig die ebenfalls vernünftige Forderung das psychologische
Gutachten in der vorliegenden Fallkonstellation auch auf die
Entführungs-/Entfremdungsumgebung und umgangsboykottierende
Umgebung auszuweiten, was im übrigen auch dem sinnbildlichen
Sinne der Waagschale Justizias entspricht.
Vielmehr ist vernünftigerweise und aus diesem Grunde
bei der psychologischen Begutachtung der äußere
Kreis der Entführungsumgebung einzubeziehen. Die wissenschaftliche
Analyse von Kindesentführungsfällen unternimmt eine
Ausdifferenzierung der Entführungsumgebung in "inner
circle" und "outer circle", wobei der äußere
Kreis nicht der direkt involvierte ist, sondern der Umgebung
entspricht, die Kindesentführung und Umgangsboykott aus
bestimmten Eigeninteressen (z.B. verwandtschaftliche Beziehung,
Parteifreunde, finanzielle Interessen, bestimmte moralische
Standards und Charaktere, bestimmte Ideologiebehaftung, etc.)
fördert und unterstützt.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, den beauftragten Gutachter ordnungsgemäß
mit der vollständigen Dokumentation zu der bereits diesseitig
begrüßten Ausweitung des psychologischen Gutachtens
auf die Umgebung der Kinder in Kenntnis zu setzen. Dabei wird
natürlich vorausgesetzt und angenommen, dass im gleichen
Zuge wie die Vorschläge und Anweisungen zur Durchführung
des psychologischen Gutachtens seitens der anderen Verfahrensbeteiligten
an den beauftragten Gutachter ergingen, auch ebenso die diesseitigen
Rechtsanträge des Antragstellers und Kindesvaters, d.h.
inklusive der gutachterlichen Einbeziehung von Dr. Uwe Biester
(Rechtsantrag vom 27. Juni 2003) und von Dieter Viering (Rechtsantrag
vom 7. Juli 2003) sowie der hiermit vorliegenden Eingabe ergehen,
was im übrigen auch dem sinnbildlichen Sinne der Waagschale
Justizias entspricht. Die vollständige Dokumentation
inklusive Eingaben mit Rechtsanträgen und dazu gehörigem
Begleitmaterial (Berichte, Dokumentationen) ist ordnungsgemäß
innerhalb der üblichen, juristischen Frist von zwei Wochen
sowohl an den beauftragten Gutachter zur ordnungsgemäßen
Vervollständigungen der Sachverständigenakte bezüglich
verfahrensrelevanter Sachverhalte als auch zur ordnungsgemäßen
Dokumentation des beantragten Verwaltungsaktes per Kopie mit
entsprechendem, verwaltungsaktlichem Ausgangsstempel des Amtsgerichts
Wilhelmshaven an den Antragsteller nachzureichen.
Bereits dokumentiert ist in den Beschlüssen des Amtsgerichts
Wilhelmshaven, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven den Sachverständigen beauftragt,
nach dem am besten geeigneten Elternteil zu suchen. Der deutsche
Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
gibt damit sein Klassifizierungsschema für die Vorbereitung
seiner eigenen familienrichterlichen Entscheidung an den Gutachter
vor, wobei der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht
Wilhelmshaven zunächst in seiner dual ausgerichteten
Denk- und Entscheidungsstruktur grundsätzlich in "Guten
Elternteil" und "Schlechten Elternteil" zu
unterscheiden vermag. Es mag zunächst dahin gestellt
bleiben, ob die Verfahrensweise des deutschen Familienrichters
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven unter Umständen
angesichts der Dienstleistungsbewertung für den Steuerzahler
in einer demokratischen Gesellschaft in drei grundlegende
Ansätze zu unterteilen sein mag.
Es mag zunächst dahin gestellt bleiben... Ein Ansatz
könnte unter Umständen die gezielte Verschiebung
der Verantwortungsübernahme des familienrichterlichen
Handelns auf die vordergründig vorgeschobene Verantwortung
eines Sachverständigengutachtens sein. Erfahrungsgemäß
zündet die "Deutsche Kindeswohlrakete" phasenweise
mehrere Antriebsstufen auf dem Weg zum deutschen, familienrechtlichen
Orbit. Im Initalantrieb kommt zunächst die "Schwarzer
Peter-Phase" zur Zündungswirkung. In der Initialphase
"Schwarzer Peter" steuert das Jugendamt mit Berichten
und Empfehlungen die familiengerichtlichen Verfahren. Wenn
es in dieser Phase zu Abweichungen von der vorgeschriebenen
Flugbahn der "Deutschen Kindeswohlrakete" oder gar
zum Fehlstart kommt, tritt unmittelbar der "Schwarzer
Peter"-Effekt bei der Fehleranalyse und Lokalisierung
der Verantwortungsübernahme ein. Der deutsche Familienrichter
sagt dann erfahrungsgemäß aus, dass er nicht anders
entscheiden konnte, weil das Jugendamt dafür verantwortlich
ist, welche Berichte und Empfehlungen das Jugendamt an das
Familiengericht gibt, auf die der Familienrichter lediglich
seine Entscheidungen basieren würde. Trotz der zunächst
als effektiv anzuerkennenden Leistung des deutschen Familienrichters,
zu erkennen und zu benennen, dass da irgend etwas nicht gelaufen
ist, wie es hätte laufen sollen, verweigert aber der
deutsche Familienrichter, die eigene Fehlleistung zu korrigieren,
denn damit müsste er ja offiziell Verantwortung übernehmen.
Bei der notwendigen, weiterführenden Fehleranalyse weist
das Jugendamt die Verantwortung zurück, und sagt aus,
dass es in vorliegendem Fall nichts tun kann, weil ja der
Familienrichter entschieden habe und man weitere Entscheidungen
des Familienrichters abwarten müsse. Weder Jugendamt
noch Familienrichter sagen aus, was die ganze Aktion dem Steuerzahler
gekostet hat und weder Jugendamt noch Familienrichter sagen
aus, wer die Trümmer aufräumt, und wer die Überlebenden
entschädigt. Da nun dem familiengerichtlichen Verfahren
der Beitrag an Schuld an dem Unglück anhaftet, verfährt
der Familienrichter in der Steuerzentrale zweigleisig. Als
offizielle Formel wird ausgegeben, es handelt sich in vorliegendem
Familienrechtsfall um einen "hochstrittigen Fall",
der halt schwierig zu lösen sei, was im üblichen
Sprachgebrauch von der Verantwortungsübernahme der deutschen,
juristischen und sozialen Behörden ablenken und Schuld
denen anhaften soll, die in der "Deutschen Kindeswohlrakete"
als Passagiere saßen und den Flug zum deutschen, familienrechtlichen
Orbit gebucht hatten. Auf der zweiten Schiene wird ein Sachverständiger
hinzugezogen, da sich in der sozialen Realität der unglückliche
Unfall nicht vertuschen lässt. Von den beteiligten offiziell
Verantwortlichen will natürlich keiner an der falschen
Schraube gedreht haben, will natürlich keiner seinen
Einsatz verschlafen haben, will natürlich keiner absichtlich
falsche Entscheidungen getroffen haben. Nun wird die Verantwortung
zur Aufklärung und Fehleranalyse auf den Sachverständigen
verschoben. Und Jugendamt und Familienrichter haben natürlich
kein Interesse daran, dass im Sachverständigengutachten
heraus kommen könnte, dass Jugendamt und Familienrichter
einen nicht zu verachtenden, ordentlichen Beitrag zum unglücklichen
Unfall geleistet haben. Aus dieser Situation ergibt sich die
nachgeschaltete Antriebsstufe der "Verantwortungsschieberei"
in der erkennbar ist, dass wie bei bestimmten vorausgehenden
Erwartungen an Ergebnissen bei Forschungen, der Versuch unternommen
wird, dem Sachverständigen aufzugeben, was denn gefälligst
in seinem Sachverständigengutachten, dass alle von der
Verantwortungsübernahme erlösen soll, als Ergebnis
herauskommen soll. Schließlich besteht ja zunächst
kein echtes und kein reges Interesse, einerseits personelle
und verfahrenstechnische Konsequenzen aus dem Unglück
zu ziehen und andererseits den Opfern auch noch Entschädigung
auszuzahlen. Zudem will von den beteiligten offiziell Verantwortlichen
natürlich keiner die Verantwortung für einen definitiven
Rückschlag im immens teuren Projekt der Praxis der deutschen
Familienrechtsprechung übernehmen für das ja auch
noch zukünftig ordentlich öffentliche Gelder fließen
sollen.
Bei der klassischen Aufstellung auf dem familienrechtlichen
Spielfeld an den Positionen Familienrichter, Jugendamt, psychologischer
Sachverständiger, Verfahrenspfleger mischen die beteiligten
offiziell Verantwortlichen im Namen des Kindeswohl kräftig
mit. Hinterher nach dem unheilvollen Absturz, hat natürlich
keiner was gesehen und gehört, und verantwortlich ist
im Namen des Kindeswohls schon gar keiner, weil jeder ja nur
die Empfehlung des jeweils anderen beteiligten offiziell Verantwortlichen
im Namen des Kindeswohls befolgt hat.
Merkwürdigerweise behaupten die beteiligten offiziell
Verantwortlichen hinterher gewöhnlicherweise und wie
dokumentiert nach dem verursachten Unheil nur zu gerne, dass
alle ja nur im Interesse des Kindeswohls gehandelt haben.
Wenn jetzt nun aber nunmehr das Kindeswohl die Ursache für
den Absturz gewesen sein soll, steht immer noch die konkret
substantiierte, detaillierte Definition aus, was das Kindeswohl
eigentlich ist. Zumindest dokumentiert das Amtsgericht Wilhelmshaven,
dass auch das Amtsgericht Wilhelmshaven und der deutsche Familienrichter
Staubwasser wie dokumentiert bis heute, obwohl das Kindeswohl
kreuz und quer durch deren Beschlüsse jongliert wird,
keine konkret substantiierte, detaillierte Definition des
Kindeswohls offiziell ausgegeben haben. Und dies selbst dann
nicht, nach dem offizielle Rechtsanträge an das Amtsgericht
Wilhelmshaven zur Definition des Kindeswohls eingereicht wurden.
Es mag zunächst dahin gestellt bleiben... Ein anderer
Ansatz könnte unter Umständen ein Ausdifferenzierungsdefekt
im Reizfluß Impression-Reflektion-Reaktion sein, der
sich gewollt oder ungewollt auf Schwarz-/Weiß-Wahrnehmung
reduziert, die wiederum Schwarz-/Weiß-Eindrücke
verarbeitet, die ihrerseits in Schwarz-/Weiß-Agieren
münden. Zumindest ist in den Beschlüssen des deutschen
Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven sein Urteilsvermögen nach
dem Dualprinzip rastert und mit Formelbeispielen Schwarz auf
Weiß illustriert, wie z.B. "Kindesmutter = gut"
im Gegensatz zu "Kindesvater = schlecht", "Deutsch
= gut" im Gegensatz zu "Nichtdeutsch = schlecht",
"Kindesentführung und Umgangsboykott = gut" im
Gegensatz zu "Hungerstreik, öffentliche Demonstrationen und Medienauftritte gegen Kindesentführung und Umgangsboykott
= schlecht".
Es mag zunächst dahin gestellt bleiben... Ein anderer
Ansatz könnte unter Umständen die Neigung hin zu
einer familienrichterlichen Parteilichkeitsaffinität
sein, die durchaus dem öffentlichen, offiziellen Dienstauftrag
eines gesetzeskonformen und in der Sachentschiedung unabhängigen
Gebarens und Agierens entgegen stehen könnte. Zumindest
ist in den Beschlüssen des deutschen Familienrichters
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass
der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
seine unabhängige Unparteilichkeit auf bemerkenswerte,
besondere Weise versteht und ausübt, was der deutsche
Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
unter anderem wie folgt Schwarz auf Weiß illustriert:
Nachdem der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht
Wilhelmshaven wie dokumentiert nach wiederholter Nichtvollstreckung
von Gerichtsbeschlüssen des Amtsgerichts Wilhelmshaven
zum Umgang mit den Kindern, nach wiederholter Verfahrensverschleppung
von familiengerichtlichen Verfahren u.a. über den Zeitraum
von einem Jahr, willkürlichem Umgangsauschluss nach der
ARTE TV-Sendung angeordnet hat, sucht der deutsche Familienrichter
Staubwasser nun den Antragsteller und Kindesvater als "krank"
zu porträtieren.
Folgt der von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch
Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierte "Laie"
der Logik in der Argumentation des deutschen Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, so ist der zurückgebliebene,
ausländische Kindesvater selbst schuld, dass er keinen
Umgang mit seinen nach Deutschland entführten Kinder
hat, weil nach Aussage des deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der zurückgebliebene,
ausländische Kindesvater mutmaßlichmöglicherweise
"krank" sei, so dass er gar keinen Umgang gewährleisten
könne. Merkwürdigerweise teilt der deutsche Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven bei dieser Aussage
nicht mit, ob er denn diese Behauptung im Umfang für
den vorliegenden Fall der deutschen, familiengerichtlichen
Verfahren am Amtsgericht Wilhelmshaven zum Umgang seit 1995
mutmaßt. Zumindest ist in den Akten beim Amtsgericht
Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven mit dieser Behauptung
nicht alleine da steht. Denn rein zufällig hat diese
Behauptung auch die Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch
Herrn Dr. Uwe Biester in den leeren Raum gestellt. Und muss
denn da nicht was wahres dran sein, wenn so etwas schon Rechtsanwalt
Herr Dr. Uwe Biester sagt, der ja bei allem Respekt vor der
richterlichen Unabhängigkeit, gleichzeitig eine politisch/juristische
Position beim Justizministerium der Landesregierung von Niedersachsen
besetzt und dort beim Justizprüfungsamt Einfluß
auf juristische Karrieren in Niedersachsen nimmt. Zumindest
ist in den Akten beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert,
dass die Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn
Dr. Uwe Biester in der Diffamierungsstrategie gegenüber
dem Kindesvater und Antragsteller, in Verfahrensverschleppung
und in der gezielten Konfliktbetreibung nicht vom Amtsgericht
Wilhelmshaven kritisiert wird. Einerseits wird hier also versucht,
dem Kindesvater und Antragsteller so etwas wie "unverschuldetes
Versagen" anzudichten, weil irgendeiner muss ja schließlich
Schuld sein, dass sämtliche familiengerichtlichen Verfahren
beim Amtsgericht seit dem Verbringen der in Südafrika
geborenen Kinder nach Deutschland in 1995 bis heute nicht
ordnungsgemäß und staatlich ordnungsfaktorisch
zum erfolgreichen Umgang mit dem Kindesvater und den Kindern
geführt haben. Den deutschen Behörden ist wie dokumentiert
schon klar, dass hier irgendwo das Phänomen von "Schuld"
vorhanden ist, was sich nicht mehr unter den Teppich kehren
lässt. Daran arbeitet der deutsche Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven wie dokumentiert auch unablässig,
aber schließlich hat eine deutsche Behörde ja immer
Recht, erst recht eine deutsche, juristische Behörde
und somit ist diese vom Schuldphänomen de facto auszuschließen.
Während nun die offizielle Richtlinie lautet, den ausländischen,
zurückgebliebenen Kindesvater zu beschuldigen, dass er
keinen Umgang mit den nach Deutschland entführten Kindern
hat, weil er wie von Rechtsanwalt Biester und Richter Staubwasser
mutmaßlich behauptet krankheitsbedingt umgangsunfähig
sein soll, engagiert sich dieser als angeblich krank bezeichnete
Kindesvater in Hungerstreik, öffentlichen Demonstrationen
und Medienarbeit gegen Umgangsboykott und Kindesentführung
seit Sommer 2001. Es bleibt der Eindruck, dass dem von der
Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester
am 18. Juni 2003 zitierten "Laien" nicht verständlich
sein könnte, wie ein "kranker" Kindesvater
so etwas langfristig zu leisten vermag. Zumindest ist in den
Beschlüssen des deutschen Familienrichters Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche
Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
äußerst allergisch auf die bemerkenswerte und angesichts
der vom deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht
Wilhelmshaven durchgeführten Krankheitsdiagnose unmöglichen
Leistung des Kindesvaters reagiert. In der vorliegenden Fallkonstellation
ist der dokumentierte und bewiesene, eklatante Unterschied
zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, dass der Antragsteller
und Kindesvater sogar mehr als ein Mal an Hungerstreikaktionen
und öffentlichen Demonstrationen gegen Kindesentführung
und Umgangsboykott teilnimmt und der deutsche Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven definitiv und aktenkundig
nicht. Dennoch meint der deutsche Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der sich wie bewiesen nicht
gegen Kindesentführung und Umgangsboykott engagiert,
explizit aktenkundig wiederholt zum Ausdruck bringen zu müssen,
dass der Antragsteller und Kindesvater, der sich wie dokumentiert
im Gegensatz zum deutschen Familienrichter Staubwasser vom
Amtsgericht Wilhelmshaven, eindeutig gegen Kindesentführung
und Umgangsboykott engagiert, nicht im Interesse des Kindes,
sondern kindeswohlgefährdend verhalten würde. Dieser
Logikschluss der besonderen deutsch-familienrichterlichen
Art erregt, wie bereits seit längerem dokumentiert, berechtigtes
öffentliches Interesse.
Der Fiktion sind wie dokumentiert beim Amtsgericht Wilhelmshaven
keine Grenzen gesetzt. Dennoch mag dem von der Rechtsvertretung
der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni
2003 zitierten "Laien" anhand der aktenkundigen
Gerichtsdokumente zum vorliegenden Fall von internationaler
Kindesentführung beim Amtsgericht Wilhelmshaven sich
zumindest dann und wann die Frage aufdrängen, ob einige
der dokumentierten Beschreibungen und Ausführungen nicht
eher einen Platz in der Belletristik als in der Dokumentation
der deutschen Rechtswirklichkeit und der deutschen Geschichte
internationaler Kindesentführung haben sollten. Es mag
dahin gestellt bleiben, ob der bekannte Literaturkritiker
Marcel Reich-Ranicki die Lektüre der in Buchform verfassten
Geschichte des vorliegenden Falls von internationaler Kindesentführung
beim Amtsgericht Wilhelmshaven nicht mit haarsträubender
Kritik unumwunden zurückweisen würde. Andererseits
könnte es dennoch durchaus möglich sein, das aus
unverschuldetem Versagen unter Berücksichtigung eines
krankhaft bedingten Phänomens, die in Buchform verfasste
Dokumentation des vorliegenden Falls von internationaler Kindesentführung
beim Amtsgericht Wilhelmshaven trotz einer möglichen
vorsätzlichen Lektüreverweigerung durch Marcel Reich-Ranicki
einen ehrenwerten und substantiierten Platz in der Bestsellerliste
erreicht.
Schließlich muss man nicht immer der gleichen Meinung
sein, aber dennoch gibt es gewisse moralische Standards, die
dazu führen dass gewisses Verhalten von Menschen gegenüber
Menschen und insbesondere gegenüber Kindern auch mit
bestimmten Motivationen bzw. Reputationen assoziiert werden.
Es ist durchaus auch bei einem deutschen Familienrichter
möglich, dass er sich im Interesse der am Verfahren beteiligten
Menschen sowie über Leitkultur und Aspekte in der Praxis
der deutschen Familienrechtsprechung Gedanken machen und äußern
kann. In unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend
Vätern, widerfahren, daß gegen ihren Willen und
ohne ihnen anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehen
geschieden, ihnen ihre Kinder entzogen, der Umgang mit diesen
ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell mißbraucht
zu haben erhoben und durch Gerichtsentscheid bestätigt
und sie zudem durch Unterhaltszahlungen auf den Mindestselbstbehalt
herabgesetzt werden. Die Dimension solchen staatlich verordneten
Leides erreicht tragisches Ausmaß und sollte seinen
Platz auf der Bühne, nicht in unserer Rechtswirklichkeit
haben.
Zitat von Richter am OLG Harald Schütz, Bamberg, Anwaltsblatt
(AnwBl) 8+9/97, Thema: Anwaltstag, Seite 466-468, 1997 Probleme
der gerichtlichen Prüfung des Mißbrauchsvorwurfs
in Familiensachen - Richter am OLG Harald Schütz, Bamberg
- Vortrag am 10.Mai 1997 auf dem 49. Deutschen Anwaltstag
in Frankfurt am Main im Rahmen des Leitthema 3 "Aktuelle
Probleme des Strafverfahrens"
Der deutsche Familienrichter Staubwassser drückt sich
wie dokumentiert bei der Auftragsvergabe eines Sachverständigengutachtens
zum Umgang mit dem Kindesvater in seinem eigenen, persönlichen
und unverwechselbarem Stil aus. Die besonders relevanten Auszüge
aus AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG werden im Folgenden angeführt:
4. Es soll ein Sachverständigengutachten zu der Frage
eingeholt werden.
a) ob und inwieweit die Einräumung eines Umgangsrechtes
des Antragstellers mit seinen Kindern JXXX-MXXX und SXXX dem Kindeswohl entspricht oder aber ob durch die Einräumung
eines Umgangsrechtes das Wohl der Kinder gefährdet würde.
b) der Sachverständige soll im Rahmen seiner Begutachten
insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen.
aa) Liegt bei den Kindern ein sogennanten "PAS-Syndrom"
vor, wenn ja, kann und muß diesem durch die Einräumung
eines Umgangsrechtes entgegen getreten werden.
bb) ist der Antragsteller aufgrund seiner psychischen Konstitution
derzeit in der Lage ist, ohne Kindeswohlgefährdung einen
Umgang mit seinen Kinder zu pflegen,
cc) soweit derzeit ein Umgang des Antragstellers mit seinen
Kindern nicht in Betracht kommen sollte, soll der Sachverständige
auch dazu Stellung nehmen, für welchen Zeitraum das Umgangsrecht
auszusetzen ist.
6. Die weiteren Entscheidungen ergehen von Amts wegen nach
Eingang des Gutachten.
Gemäß Art. 97 GG steht dem deutschen Familienrichter
Staubwasser beim Amtsgericht Wilhelmshaven durchaus die Pflege,
Verbalisierung und Ausübung von eigenem Gedankengut zu.
Gemäß Art. 97 GG ist aber der deutsche Familienrichter
Staubwasser beim Amtsgericht Wilhelmshaven auch definitiv
dem Gesetz unterworfen. Es mag zunächst dahin gestellt
bleiben, inwieweit der deutsche Familienrichter Staubwasser
beim Amtsgericht Wilhelmshaven sich mit seinen Verhaltens-,
Verfahrensweisen und Äußerungen möglicherweise
unter Umständen in eine Konfliktsituation bringen mag.
Zumindest ist beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert,
dass der deutsche Familienrichter Staubwasser eine ganz besondere,
deutsche Auffassung von einem Deutschland und seiner Einbindung
in Europa und in die internationale Völkergemeinschaft
hat. Europa und die Vereinten Nationen hätten sich diesem
Ansatz nach, der Meinung eines deutschen Familienrichters
wie dokumentiert an einem Amtsgericht zu beugen. Basta. Zumindest
steht diese Haltung dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
entgegen, dass sich offiziell auf die Menschenrechte bezieht
und offiziell Deutschland lediglich als einen Teil Europas
definiert, der dem Frieden in der Welt zu dienen gedenkt.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche
Familienrichter Staubwasser in seiner deutschen Meinung und
deutschen Beschlussfassung dem Antragsteller und Kindesvater
jegliche verfügbaren Rechtsmittelwege auf der internationalen
Ebene abzusprechen gedenkt.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass bei der Pragmatik-Textanalyse
der Beschlüsse des deutschen Familienrichters Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der deutsche Familienrichter
Staubwasser in 16 F 229/03 UG sowohl für die Entscheidungsfindung
als auch in Entscheidungsbegründung vorsätzlich
auf die konkrete Einbeziehung innerstaatlicher und internationaler
gesetzlicher Grundlagen und Vorgaben verzichtet. Aus diesem
Grund finden derartige Richtlinien auch keinen Eingang in
diese vom deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht
Wilhelmshaven produzierten Dokumente. Es bleibt der Eindruck,
dass ein deutscher Familienrichter an einem Amtsgericht unter
Umständen die Meinung haben könnte, er selbst sei
das Gesetz. Dies könnte auch erklären, warum ein
deutscher Familienrichter an einem Amtsgericht meint, er müsse
nicht innerstaatliche und internationale, gesetzliche Grundlagen
und Vorgaben in seine Beschlussfassung einbeziehen.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass bei der Pragmatik-Textanalyse
der Beschlüsse des deutschen Familienrichters Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der deutsche Familienrichter
Staubwasser in 16 F 229/03 UG kurzum den bei Aufruf erschienen
stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering, namentlich
umbenennt in "vom Jugendamt der Stadt Wilhelmshaven Herr
Vierkens". Mit dieser dokumentierten Methode mag vielleicht
zunächst der Name Viering vom Jugendamt Wilhelmshaven
vorübergehend aus den Akten verschwinden. Sicherlich
ist dies zunächst unter gewissen Aspekten eine vorteilhafte
und angenehme Gegebenheit, insbesondere weil gegen den stellvertretenden
Jugendamtsdirektor Dieter Viering Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden
und offizielle Beschwerden über die Zusammenarbeit des
deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
mit dem stellvertretenden Jugendamtsdirektor Dieter Viering
vom Jugendamt Wilhelmshaven vorliegen. Es bleibt jedoch der
Eindruck, dass dem von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin
durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni 2003 zitierten "Laien"
irgendwie nicht verständlich sein wird, wieso denn dann
der in "Vierkens" kurzerhand umgetaufte "Viering"
gemäß der Dokumentation von Richter Staubwasser
in seinem Urteil 16 F 229/03 UG vom 3 Juni 2003 im Namen des
Kindeswohls urplötzlich verstummt, wo Viering bzw. Vierkens
doch all die Jahre zuvor so unheimlich viel zum Kindeswohl
zu sagen hatte :
"Der Vertreter des Jugendamtes erklärte, er wolle
keine Erklärung abgeben."
Es bleibt jedoch der Eindruck, dass dem von der Rechtsvertretung
der Antragsgegnerin durch Herrn Dr. Uwe Biester am 18. Juni
2003 zitierten "Laien" irgendwie nicht verständlich
sein wird, was ein Jugendamt in familiengerichtlichen Verfahren
zu internationaler Kindesentführung und Umgangsboykott
am Amtsgericht Wilhelmshaven zu suchen hat, wenn es wie dokumentiert
gar nix zu sagen hat. Und was denn nun sein Auftrag eigentlich
ist, wenn es doch vorschriftsmäßig dem Kindeswohl
nach handelt? Ebenso wie die Definition des Kindeswohl fehlt,
fehlt nun denn auch noch bis zum heutigen Tage eine substantiierte,
detaillierte Erklärung des deutschen Familienrichters
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven zu diesem Phänomen.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass bei der Pragmatik-Textanalyse
der Beschlüsse des deutschen Familienrichters Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der deutsche Familienrichter
Staubwasser den Antragsteller und Kindesvater bei der Auftragsvergabe
des Sachverständigengutachtens als "krank"
und "umgangsunfähig" porträtiert, was
schon zuvor eingehender erläutert wurde. Erwähnenswert
und bemerkenswert ist aber auch die weitere Ausgestaltung
der Auftragsvergabe des Sachverständigengutachtens durch
den deutschen Familienrichter Staubwasser.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
gibt in Auftrag die Fragestellung, ob der Umgang mit dem Kindesvater
kindeswohlgefährdend sei.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
gibt jedoch nicht in Auftrag die Fragestellung, ob Umgangsbeeinträchtigung
und Umgangsvereitelung der Kindesmutter kindeswohlgefährdend
seien.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
gibt in Auftrag die Fragestellung, ob der Entfremdung durch
Einräumung eines Umgangsrechtes entgegen getreten werden
sollte.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
gibt jedoch nicht in Auftrag die Fragestellung, ob der Entfremdung
durch Anwendung von Zwangsmitteln gegen die Kindesmutter entgegen
getreten werden sollte.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
gibt in Auftrag die Fragestellung, ob der Kindesvater aufgrund
seiner psychischen Konstitution derzeit in der Lage ist, ohne
Kindeswohlgefährdung einen Umgang mit seinen Kinder zu
pflegen,
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
gibt jedoch nicht in Auftrag die Fragestellung, ob die Kindesmutter
aufgrund ihrer psychischen Konstitution derzeit in der Lage
ist, Erziehungsverantwortung und Erziehungseignung ordnungsgemäß
ohne Kindeswohlgefährdung ihrer Kinder zu pflegen.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
gibt in Auftrag die Fragestellung, ob soweit derzeit ein Umgang
des Antragstellers mit seinen Kindern nicht in Betracht kommen
sollte, und für welchen Zeitraum dann das Umgangsrecht
auszusetzen ist.
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
gibt jedoch nicht in Auftrag die Fragestellung, ob soweit
derzeit das Sorgerecht der Alleinsorgerechtsinhaberin unter
Betracht ihres vom Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentierten
Verhaltens eingeschränkt werden sollte, und welche gesetzlich
verfügbaren Zwangsmitteln als Anreize zur Förderung
eines vernunftbasierten, kindesmütterlichen Bewußtsein
für welchen Zeitraum anzusetzen sind.
Von Steuergeldern finanziert bietet der deutsche Familienrichter
Staubwasser eine bemerkenswerte Dienstleistung, insbesondere
im vorliegenden Kontext der internationalen Kindesentführung
von einem Kontinent auf einen anderen Kontinent und zwar speziell
nach Deutschland, wobei die Kinder zum Zeitpunkt der Verbringung
vor sieben Jahren in 1995 nach Deutschland jeweils 2 Jahre
und sechs Jahre alte waren.
Das Glanzlicht der erbrachten und dokumentierten Dienstleistung
ist sicherlich dabei die grundlegende Frage aller Fragen.
Nämlich: Ob denn nun gerade diese Kinder überhaupt
"entfremdet" sind ?
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass bei der
Pragmatik-Textanalyse der Beschlüsse des deutschen Familienrichters
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der deutsche Familienrichter
Staubwasser zwar einen Sachverständigen benennt, aber
dennoch vorsätzlich darauf verzichtet, weitere Angaben
zu dem von Richter Staubwasser benannten Gutachter zu machen,
an den er in seiner persönlichen, besonderen Art das
Gutachten in Auftrag gibt. Es ergeht hiermit der Antrag an
das Amtsgericht Wilhelmshaven, die Sachverständigenauswahl
des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht
Wilhelmshaven substantiiert und detailliert darzulegen. Dies
schließt ein:
-- die Erkundigungen, die der deutsche Familienrichter Staubwasser
durchgeführt hat, um zur Entscheidungsfindung hinsichtlich
der Auswahl des Gutachters zu gelangen
-- die Erkundigungen, die der deutsche Familienrichter Staubwasser
über den Gutachter eingeholt :
--- hinsichtlich seiner Ausbildung in PAS
--- hinsichtlich seiner Erfahrung mit PAS-Kindern
--- hinsichtlich seiner Arbeitsmethoden/Diagnosetechniken
zur Erkennung- und Behandlung von PAS
--- hinsichtlich seiner interkulturellen Kommunikationsfähigkeit
und Erfahrung, insbesondere mit afrikanischer Kultur
Es ergeht hiermit der Antrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven,
ob und wann der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht
Wilhelmshaven diese Informationen aus direktem, persönlichen
Engagement und Kontakt oder aus Zweiter Hand gewonnen hat.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass bei der Pragmatik-Textanalyse
der Beschlüsse des deutschen Familienrichters Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven, der deutsche Familienrichter
Staubwasser in 16 F 229/03 UG kurzum auf das Hauptverfahren
und die Hauptverhandlung zu verzichten gedenkt, um eine Auswertung,
Besprechung und mögliche Widersprüche zu dem vom
deutschen Familienrichter Staubwasser in seiner besonderen
Art in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens von
vornherein auszuschließen.
"Die weiteren Entscheidungen ergehen von Amts wegen nach
Eingang des Gutachten."
Der deutsche Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven
bringt seine Meinung zum Ausdruck, dass er kurzerhand nach
der effektiven Umbenennung des Jugendamtsmitarbeiters "Viering"
in "Vierkens" nun die als "vorläufige,
mündliche" deklarierte Gerichtsverhandlung im Nachhinein
als Hauptverhandlung umbenennen könnte und sich somit
alles weitere erübrigen würde. Basta.
Aus diesen spezifischen, verfahrenstechnischen, behördlichen
Abläufen beim Amtsgericht Wilhelmshaven wird an anderer
Stelle und zum gegebenen Zeitpunkt Relevanz und Ausmaß
hinsichtlich Rufschädigung sowie des entstandenen Schadens
und den sich daraus ergebenden Entschädigungen zu prüfen
sein. Vielmehr ist es vernünftig, die Überschneidung
verschiedener Problematikfelder in Fällen von internationaler
Kindesentführung auszudifferenzieren und sich in der
momentanen Situation zunächst einmal den akuten Problematiken,
wie in diesseitiger Verfahrensweise dokumentiert, konkret
zu widmen.
7) Diesseitig werden Vorträge der gegnerischen Antragspartei
begrüßt, denn schließlich ist der Sinn der
Angelegenheit mit der sich die Verfahrensbeteiligten beschäftigen,
die Sache wie erwachsene, vernünftige Menschen im Dialog
zu klären. Es wird aber erbeten, ein gewisses Niveau
bei der Lösung der Angelegenheit zu halten. Diesseitig
wird begrüßt, wenn die behördliche Seite sich
der Aufgabe der Konfliktentschärfung als staatlicher
Ordnungsfaktor widmet und bei den Verfahrensbeteiligten eine
kooperative Grundhaltung eingenommen wird. Es ergeht hiermit
diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven,
die bereits vom Antragsteller vorgebrachten Vorschläge
zusätzlich eine deeskalierende, außergerichtliche
Lösung mit beispielsweise der Möglichkeit von Mediation
anzustreben, hinsichtlich einer weiteren Überprüfung
der Antragsparteien hinsichtlich Elternverantwortung, Kompromissfähigkeit
und Erziehungseignung einzubeziehen. Der lösungsorientierte
Ansatz mit gutem Willen, Konflikte zur Deeskalation und Ad-Acta-Legung
aufzuarbeiten wird diesseitig und mit Sicherheit von den Kindern
begrüßt.
8) Diesseitig wird begrüßt, wenn die behördliche
Seite sich der Aufgabe des Rechtsstaatsschutzes als staatlicher
Ordnungsfaktor widmet und der Transformation vom Rechtsstaat
zum Faustrechtsstaat entgegenwirkt. Diesseitig ist wie dokumentiert
und bewiesen weder Engagement in Kindesentführung, noch
in der Legalisierung von Kindesentführung, noch im Boykott
von Gerichtsbeschlüssen noch in Kinderhandel zu verzeichnen.
9) Diesseitig wird das Motto "Lernfähigkeit ist
kein Zeichen von Schwäche" der Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries begrüßt, dass die Bundesjustizministerin
offiziell im Zusammenhang mit der Modernisierung der deutschen
Justiz äußert. Diesseitig wird begrüßt,
wenn die Verfahrensbeteiligten in ihren Verhaltens- und Verfahrensweisen
aufzeigen, dass Lernfähigkeit kein Zeichen von Schwäche
ist.
10) Diesseitig wird der Gegenvortrag begrüßt und
erwartet. Diesseitig wird weiterer Vortrag zu den bereits
dokumentierten Aspekten "Dokumentierte Arbeitsmethoden
in familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Wilhelmshaven"
ergehen.
11) Verfahrenstechnische Anforderungen
Diesseitig wird hiermit beim Amtsgericht Wilhelmshaven
der Antrag auf Akteneinsicht in der vorliegenden Rechtssache
sowie in allen anderen bis heute und zukünftig geführten
Rechtssachen beim Amtsgericht Wilhelmshaven, die den Antragsteller
und Kindesvater sowie die Kinder betreffen, eingereicht.
Bis dato sind Beschlüsse beim Amtsgericht Wilhelmshaven
dokumentiert, die bei der Pragmatik-Textanalyse unter anderem
auf eine merkwürdig ungleichgewichtige, einseitige und
obsessive Grundhaltung schließen könnten, die Beschlüsse
nicht für einen Ausgleich der auf dem Spiel stehenden
Interessen zu nutzen, sondern den um Umgang mit den Kindern
ersuchenden Antragsteller und Kindesvater "niederzumachen".
Diesseitig wird hiermit beim Amtsgericht Wilhelmshaven der
Antrag auf eine unparteiliche, ausgewogene Beschlussfassung
eingereicht, die sich durch einen Interessensausgleich und
die konkrete Einbeziehung innerstaatlicher und internationaler
gesetzliche Grundlagen von Vorgaben auszeichnet.
In die bereits per Rechtsantrag beim Amtsgericht Wilhelmshaven
beantragte Definition des Kindeswohls ist ebenfalls die substantiierte
Erläuterung einzubeziehen, was das wiederholte Verhalten
der Nichtvollstreckung von Gerichtsbeschlüssen zum Umgang
und was wiederholte Verfahrensverschleppung mit dem Deutschen
Kindeswohl zu tun haben.
Es ist bereits beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert,
dass der zuständige deutsche Familienrichter Staubwasser
des Amtsgerichtes Wilhelmshaven eine 4 Wochen Frist zur Entscheidungsfindung
ansetzt, die selbst genannte Frist dann überschreitet
und nur nach einer Reihe von offiziellen Beschwerden gegen
die wiederholte, vorsätzliche Verfahrensverschleppung
in Kindschaftssachen durch das Amtsgericht Wilhelmshaven reagiert.
Diesseitig wird hiermit beim Amtsgericht Wilhelmshaven der
Antrag auf ordnungsgemäße, verbindliche Fristsetzung
zur Entscheidungsfindung und Veröffentlichung der Entscheidung
hinsichtlich des Rechtsantrages auf einstweilige Anordnung
im Eilverfahren auf Umgang zur Überbrückung der
Verfahrensverzögerung durch das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten
eingereicht.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert bereits die Beeinträchtigung
des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs für
den Antragsteller und Kindesvater unter anderem durch Verfahrensverschleppung,
durch Beschlussfassung des AG Wilhelmshaven in Abwesenheit
des Antragstellers und Kindesvaters, durch Verweigerung des
rechtlichen Gehörs mit der Ablehnung von angebotenem
Beweismaterial. Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert,
dass der deutsche Familienrichter Staubwasser nach dem Abhalten
einer vorläufigen Gerichtsverhandlung nun eine Hauptverhandlung
in der Sache auszuschließen gedenkt. Diesseitig wird
hiermit beim Amtsgericht Wilhelmshaven der Antrag auf ordnungsgemäße,
verbindliche und fristgerecht angesetzte Hauptverhandlung
nach Veröffentlichung des Sachverständigengutachtens
eingereicht. Ferner wird der Antrag auf Zulassung von internationalen
Prozessbeobachtern zu dieser Hauptverhandlung eingereicht.
P.S.: Anbei erhalten Sie als Anlage, die Dokumente "Sollen
Gerichte anordnen, dass an PAS leidende Kinder den entfremdenden
Elternteil besuchen bzw. bei ihm wohnen? Eine Verlaufsstudie"
sowie "Merkblatt des Amtsgericht Holzminden für
die Eltern im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Sorgepflicht
oder das Umgangsrecht zur Vorbereitung der richterlichen Anhörung"
mit der freundlichen Bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hickman
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