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Amtsgericht Wilhelmshaven 25.07.03
- Familiengericht-
16 F 229/03 UG
Beschluss
In der Familiensache
Michael Hickman
Wohnhaft: XXX, XXX Wilhelmshaven
- Antragsteller -
gegen
XXX XXX,
wohnhaft: XXX, XXX Wilhelmshaven
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Biester u. Kollegen, Bahnhofsplatz 5, 26382
Wilhelmshaven
Geschäftszeichen: LA-03/00554-LA/vB
Hat das Amtsgericht - Familiengericht - nach schriftlicher
Anhörung der Beteiligten beschlossen:
1. Der Anträge des Kindesvaters auf Regelung des Umgangs
der gemeinsamen Kinder JXXX-MXXX und SXXX im Wege einstweiliger
Anordnung werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten dieses Verfahrens sind Teil der Kostenentscheidung
in der Hauptsache.
Gründe:
Im Rahmen des laufenden Umgangsverfahrens wurde ein Antrag
des Kindesvaters auf einstweilige Regelung eines Umgangsrechtes
mit seine Kindern durch Beschluß vom 3.6.2003 zurückgewiesen.
Sofortige Beschwerde wurde nicht eingelegt. Mit Schriftsatz
vom 7.7.2003 wurde ein neuerlicher Antrag auf einstweilige
Regelung des Umgangsrechtes gestellt.
Der Antrag war zurückzuweisen, da er unbegründet
ist. Der Antragsteller begründet seinen neuerlichen Antrag
im wesentlichen mit Rechtsausführungen und der von ihm
behaupteten fehlerhaften Verfahrensweise des Gerichts und
anderer Beteiligter. Aufgrund der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen
Beschlusses vom 3.6.2003 hätte der Antragsteller diese
Einwendungen im Wege der sofortigen Beschwerde geltend machen
müssen. Da neue tatsächliche Umstände die auf
der Grundlage des nicht angefochtenen Beschlusses vom 3.6.2003
eine andere Beurteilung der Frage des Umgangs des Antragstellers
mit seinen Kindern rechtfertigten, nicht vorgetragen wurden,
war auch der neuerliche Antrag zurückzuweisen.
Es bleibt daher das Ergebnis der Begutachtung im Hauptsachenverfahren
abzuwarten.
Staubwasser
Richter am Amtsgericht
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