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Beschluss
In der Familiensache
Michael Hickman, XXX, XXX
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
XXX XXX, XXX, XXX,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Biester
und Kollegen, Wilhelmshaven -
hat der 14. Zivilsenat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts
Oldenburg
Am 01. September 2003
durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 10.08.2003 gegen den
im Wege einstweiliger Anordnung ergangenen Beschluss des Amtsgerichts-
Familiengericht - Wilhelmshaven vom 25.07.2003 zum Umgangsrecht
wird als unzulässig auf seine Kosten nach einem Wert
von € 1.000,- zurückgewiesen, weil ein Rechtsmittel
gemäß §§ 620, 620 c Satz 2 ZPO gegen
die angegriffene Entscheidung nicht statthaft ist ( vgl. auch
Zöller- Philippi, ZPO-Komm., 23.Aufl., § 620 c Rz
2, 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Dr. Bartels
Kuhlmann
Dr. Schubert
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