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Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter Schubert vom Oberlandesgericht
Oldenburg auf Grund von Verletzung des Rechts auf faires Verfahren
und des Rechts auf Anhörung an das Oberlandesgericht
Oldenburg
Offizielle Anträge auf strafrechtliche Verfolgung
von Richter Schubert vom Oberlandesgericht Oldenburg auf Grund
von Kindesentführung, Kinderhandel und Bildung einer
kriminellen Verreinigung mit dem deutschen Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven an das Amtsgericht
Wilhelmshaven
Kopie an 16 F 229/03 UG
5. September 2003
a) Ordnungsgemäße begründete Ablehnung
des Richters wegen Befangenheit
Richter Schubert vom Oberlandesgericht Oldenburg wurde
nach § 42 ZPO [Ablehnungsrecht] wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt. Wegen Besorgnis der Befangenheit wurde die Ablehnung
beantragt, da die im vorliegenden Fall von internationaler
Kindesentführung nach Deutschland und anschließendem
Umgangsboykott dokumentierten Gründe geeignet sind, Mißtrauen
gegen die Unparteilichkeit des Richters Schubert zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsgesuch ist nach § 44 ZPO [Anbringung des
Ablehnungsgesuches] beim zuständigen Oberlandesgericht
Oldenburg gegen Richter Schubert ordnungsgemäß
angebracht und der Ablehnungsgrund ist ordnungsgemäß
glaubhaft gemacht.
Siehe dazu die Eingabe "Legalisierung von Umgangsboykott
in der Folge von internationaler Kindesentführung durch
deutsche Behörden" vom 10. August 2003 an das Oberlandesgericht
Oldenburg AKTENZEICHEN 14 UF 126/03 UG:
Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
Grund von Befangenheit
Aus dem Werkzeugsatz an Manipulationsfiltern in der Anwendung
durch deutsche Behörden wählt das Oberlandesgericht
Oldenburg bereits wie dokumentiert mit den deutschen Richtern
Bartels, Kuhlmann, Dr. Schubert zur Manipulation der Beschwerdeverfahren
das spezifische Werkzeug der Bestätigung und Deckung
der unkorrekten Verfahrensweisen des deutschen Familienrichters
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven mit dem Kopieren
und Duplizieren dieser Verfahrensweisen.
Die Zielsetzung dieser Manipulationen ist eine Mauer des Schweigens
um die politische Motivation zu bauen, indem die zirkulierenden
Verantwortlichkeiten in den Initialverfahren sowie in den
resultierenden Beschwerdeverfahren weggeschoben werden, so
dass die Jusitzskandale versteckt und die unkorrekten Verfahrensweisen
gedeckt werden
a) Beschluss vom 15.08.2001 AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG des
deutschen Familienrichters Dr. Bessel vom Amtsgericht Wilhelmshaven
für per Gerichtsbeschluss angeordneten Umgang
b) Boykott des gerichtlich angeordneten Umgangs am 21.08.2003
mit Hilfe Dritter
c) Nichtvollstreckung des gerichtlich angeordneten Umgangs
d) Verschleppung der Verfahren in vorliegender Kindschaftssache
zum Umgang über den Zeitraum von einem Jahr
e) 03.09.2003 Ausstrahlung der ARTE TV-Sendung (Themenabend
: Krieg um Kinder)
f) 04.09.2003 AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG Gerichtsverhandlung
nach einem Jahr Verfahrensverschleppung am Amtsgericht Wilhelmshaven
und der deutsche Familienrichter Staubwasser setzt eine Frist
für seine Entscheidungsfindung an, die der deutsche Familienrichter
Staubwasser selbst überschreitet.
g) Beschluss datiert auf den 04.10.2002 AKTENZEICHEN 16 F
605/00 UG des deutschen Familienrichters Staubwasser und erst
veröffentlicht nach offiziellen Beschwerden. Willkürlicher
Umgangsausschluss zu nicht stattgefundenem Umgang, da zuvor
über den Zeitraum von einem Jahr kein Umgang stattgefunden
hat, während der per Gerichtsbeschluss angeordnete Umgang
vorsätzlich nicht vollstreckt wurde.
Die Richter Bartels, Kuhlmann, Dr. Schubert vom Oberlandesgericht
Oldenburg engagieren sich in vorsätzlicher unsorgfältiger
Akteneinsicht wie im Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg
zu dem zuvor beschriebenen Ausschnitt der Verfahrensgeschichte
dokumentiert.
Die Richter Bartels, Kuhlmann, Dr. Schubert vom Oberlandesgericht
Oldenburg tragen mit der vorsätzlichen Deckung der unkorrekten
Verfahrensweisen ihres deutschen Juristenkollegen, d.h. des
deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven,
die Verantwortung für die am Amtsgericht Wilhelmshaven
praktizierte und dokumentierte Leitkultur in der deutschen
Familienrechtspolitik (siehe Absatz 5a, 5b1, 5b2, 5c).
Hiermit ergeht der offizielle Antrag auf Ablehnung der Richter
Bartels, Kuhlmann, Dr. Schubert vom Oberlandesgericht Oldenburg
in der vorliegenden Rechtssache auf Grund von Befangenheit.
b) Vorsätzliche Verletzung der Zivilprozeßordnung
durch Richter Schubert vom Oberlandesgericht Oldenburg
Das Oberlandesgericht Oldenburg dokumentiert mit dem Beschluss
vom 01.09.2003, Poststempel 04.09.03, AKTENZEICHEN 14 UF 126/03
UG erhebliche Unregelmäßigkeiten bei den verfahrensrechtlichen
Anforderungen im vorliegenden Fall von internationaler Kindesentführung
nach Deutschland und anschließendem Umgangsboykott.
Der abgelehnte Richter Schubert hat unter Verletzung von §
44 ZPO [Anbringung des Ablehnungsgesuches] sich vorsätzlich
nicht über den Ablehnungsgrund dienstlich geäußert.
Der Antragsteller ist vom Oberlandesgericht Oldenburg vorsätzlich
nicht über das Versäumnis der vorgeschriebenen,
dienstrechtlichen Äußerung des abgelehnten Richters
Schubert in Kenntnis gesetzt worden. Richter Schubert hat
unter Verletzung von § 48 ZPO [Ausschluß bei richterlicher
Selbstanzeige oder Ausschluß kraft Gesetz] vorsätzlich
nicht das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Oberlandesgericht Oldenburg in Kenntnis gesetzt,
dass Richter Schubert von einem Verhältnis Anzeige macht,
vgl. dazu die unter a) angeführten Erläuterungen,
das eine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder dass aus
anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, dass
Richter Schubert kraft Gesetzes auszuschließen sei.
Das Oberlandesgericht Oldenburg dokumentiert, dass Richter
Schubert den ordnungsgemäß eingereichten Ablehnungsantrag
auf Grund von Befangenheit vorsätzlich ignoriert und
bei der gleichzeitigen Verletzung der Zivilprozessordnung
einen Beschluss fasst, in dem Richter Schubert zudem selbst
die Zivilprozessordnung zitiert.
c) Vorsätzliche Verletzung des Rechtsantrages auf
Unterlassung des Versuchs, den Antragsteller zum Straftatbestand
des Kinder- und Menschenhandels anzustiften
Das Amtsgericht Wilhelmshaven und das Oberlandesgericht
Oldenburg dokumentieren im vorliegenden Fall von internationaler
Kindesentführung nach Deutschland, dass der Antragsteller
und ausländische, zurückgebliebene Kindesvater keine
Kinder entführt, keine Kindesentführung legalisiert
und weder Kinderhandel betreibt noch Kinderhandel legalisiert.
Dem Oberlandesgericht Oldenburg wurde ordnungsgemäß
per Rechtsantrag die Unterlassungsaufforderung mitgeteilt,
den Versuch zu unterlassen, den Antragsteller zum Straftatbestand
des Kinderhandels anzustiften.
Siehe dazu die Eingabe "Legalisierung von Umgangsboykott
in der Folge von internationaler Kindesentführung durch
deutsche Behörden" vom 10. August 2003 an das Oberlandesgericht
Oldenburg AKTENZEICHEN 14 UF 126/03 UG:
Rechtsantrag auf Unterlassung des Versuchs, den Antragsteller
zum Straftatbestand des Kinderhandels anzustiften
Hiermit wird der offizielle Rechtsantrag auf Unterlassung
des Versuchs eingereicht, den Antragsteller und Kindesvater
zu Straftatbeständen von Kinderhandel und Menschenhandel
anzustiften, indem Umsatz und Profit für das juristische
Geschäft mit den unkorrekten Verfahrensweisen durch deutsche
Behörden in Kindesentführung, Umgangsboykott und
Amtsmissbrauch generiert werden soll.
Nichtsdestotrotz dokumentiert das Oberlandesgericht Oldenburg,
dass Richter Schubert den ordnungsgemäß eingereichten
Ablehnungsantrag auf Grund von Befangenheit vorsätzlich
ignoriert und bei der gleichzeitigen Verletzung der Zivilprozessordnung,
vgl. dazu die unter b) angeführten Erläuterungen,
einen Beschluss fasst, in dem Richter Schubert die Kosten
dem Antragsteller und ausländischen, zurückgebliebenen
Kindesvater auferlegt, der keine Kinder entführt, keine
Kindesentführung legalisiert und der weder Kinderhandel
betreibt noch Kinderhandel legalisiert.
Das Oberlandesgericht Oldenburg dokumentiert vorliegend, dass
Richter Schubert vorsätzlich FGG 13a missbraucht, um
den ausländischen, zurückgebliebenen Elternteil
zu diskriminieren und zu benachteiligen, während FGG
13a lediglich eine "Kann"-Bestimmung und keine "Muss"-Bestimmung
darstellt. Mit der Auferlegung der Kosten auf den legal handelnden
Elternteil, der wie dokumentiert nicht das Faustrecht ausübt
und keine Kinder zur eigenen Vorteilsbeschaffung und Beeinflußung
der Entscheidung in Sorgerechtsverfahren entführt, beabsichtigt
Richter Schubert vom Oberlandesgericht Oldenburg gezielt die
Wahrnehmung der Rechte der am Verfahren beteiligten binationalen
Kinder und des ausländischen, zurückgebliebenen
Elternteils zu erschweren. Das Oberlandesgericht Oldenburg
dokumentiert vorliegend, dass Richter Schubert der persönlichen
politischen Auffassung ist, dass in Fällen von internationaler
elterlicher Kindesentführung nach Deutschland, dem ausländischen,
zurückgebliebenen Opfer-Elternteil und der ausländischen,
zurückgebliebenen Umgebung die Kosten für deutsche
gerichtliche Verfahren über Umgang mit nach Deutschland
verbrachten Kindern aufzuerlegen seien und dies sogar nachdem
wie dokumentiert im vorliegenden Fall über den Zeitraum
von einem Jahr gerichtlich angeordneter Umgang in Deutschland
vorsätzlich nicht vollstreckt wird. Das Oberlandesgericht
Oldenburg dokumentiert vorliegend, dass das rechtspolitische
Handeln von Richter Schubert in der deutschen Rechtswirklichkeit
überhaupt nichts mit dem Begriff des "Kindeswohls"
zu tun hat, sondern dass das "Deutsche Kindeswohl"
in der von Richter Schubert vom Oberlandesgericht Oldenburg
praktizierten Familienrechtspolitik lediglich ein vorgeschobenes
Scheinargument und ein Platzhalter für für kindeswohlfremde
"ökonomische" und "politische" Interessen
ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg dokumentiert vorliegend,
dass Richter Schubert beabsichtigt familiengerichtliche Verfahren
und Gerichtsbeschlüsse zu Umgang, die vorsätzlich
nicht vollstreckt werden, sowohl von ausländischen, zurückgebliebenen
Elternteilen und Umgebungen als auch von deutschen Steuergeldern
zu finanzieren mittels der Legalisierung von Kindesentführung
sowie mittels Missbrauch und Ausbeutung von Kindern im Kinderhandel
für das juristische Geschäft.
d) Offizielle Rechtsanträge auf strafrechtliche Verfolgung
von Richter Schubert vom Oberlandesgericht Oldenburg an das
Amtsgericht Wilhelmshaven und den Direktor des Amtsgericht
Wilhelmshaven Kahlen
Es ergeht hiermit der Rechtsantrag an Herrn Kahlen, Direktor
des Amtsgerichts Wilhelmshaven, vorliegende vollständige
Strafanzeigen gegen den Richter Schubert om Oberlandesgericht
Oldenburg ordnungsgemäß zu bearbeiten. Die übliche
juristische Frist beträgt zwei Wochen, um den Antragsteller
über den Eingang des vorliegenden Dokuments und der Aktenzeichen
in den vorliegenden Rechtssachen zu informieren. Bei möglicher
Weiterleitung der Rechtssache sind entsprechende Kopien von
Eingangsbestätigungsdokument des Amtsgerichts Wilhelmshaven,
Weiterleitungsdokument des Amtsgerichts Wilhelmshaven und
vorliegender vollständiger Eingabe an das Amtsgericht
Wilhelmshaven mit dem entsprechenden Ausgangsstempel des Amtsgerichts
Wilhelmshaven an den Antragsteller zur verwaltungsaktlichen
Beurkundung ordnungsgemäß zu übersenden.
da) Unter Bezugnahme auf die vorliegende, erläuterte
Begründung, vgl. dazu die unter a), b), c) angeführten
Erläuterungen, werden hiermit sowohl in Übereinstimmung
mit der offiziellen Richtlinie des Bundesministeriums der
Justiz (AKTENZEICHEN R B 3 - zu: 9311/22-2-23 335/2033 vom
14. April 2003) als auch in Übereinstimmung mit der offiziellen
Richtlinie des Niedersächsischen Justizministeriums (AKTENZEICHEN
4121 E -S4. 54/03 vom 11.02.2003 und vom 01. August 2003)
Strafanzeigen gegen den deutschen Richter Schubert vom Oberlandesgericht
Oldenburg direkt beim Amtsgericht Wilhelmshaven und beim politisch
und moralischen verantwortlichen Direktor des Amtsgerichts
Wilhelmshaven Herrn Kahlen auf Grund von StGB 235 Kindesentführung
und StGB 236 Kinderhandel eingereicht. Damit ist vorliegend
auf dem ordentlichen Rechtswege zu prüfen, ob sich hier
der deutsche Richter Schubert vom Oberlandesgericht Oldenburg
unter Umständen vorsätzlich in den zuvor benannten
strafrechtlich relevanten Tatbeständen engagiert.
db) Unter Bezugnahme auf die vorliegende, erläuterte
Begründung, vgl. dazu die unter a), b), c) angeführten
Erläuterungen, werden hiermit sowohl in Übereinstimmung
mit der offiziellen Richtlinie des Bundesministeriums der
Justiz (AKTENZEICHEN R B 3 - zu: 9311/22-2-23 335/2033 vom
14. April 2003) als auch in Übereinstimmung mit der offiziellen
Richtlinie des Niedersächsischen Justizministeriums (AKTENZEICHEN
4121 E -S4. 54/03 vom 11.02.2003 und vom 01. August 2003)
Strafanzeigen gegen den deutschen Richter Schubert vom Oberlandesgericht
Oldenburg direkt beim Amtsgericht Wilhelmshaven und beim politisch
und moralischen verantwortlichen Direktor des Amtsgerichts
Wilhelmshaven Herrn Kahlen auf Grund von StGB 129 Bildung
krimineller Vereinigung mit dem deutschen Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven eingereicht. Damit
ist vorliegend auf dem ordentlichen Rechtswege zu prüfen,
ob sich hier der deutsche Richter Schubert vom Oberlandesgericht
Oldenburg unter Umständen vorsätzlich in strafrechtlich
relevanten Tatbeständen engagiert. Der Tatbestand der
kriminellen Vereinigung mit dem deutschen Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven ist dabei für
jede einzelne der bereits beim Amtsgericht Wilhelmshaven eingereichten
Strafanzeigen gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
separat auf dem ordentlichen Rechtswege zu überprüfen.
Laut Aussage des stellvertretenden Direktors des Amtsgericht
Wilhelmshaven Herrn Schröder vom 18.08.03 und vom 27.08.03
AKTENZEICHEN 313E hat bezüglich der im Folgenden angeführten
Strafanzeigen bereits eine Weiterleitung vom Amtsgericht Wilhelmshaven
an die zuständige Staatsanwaltschaft stattgefunden:
--- 5 Seiten Eingabe und Beweisführung vom 30.07.2003.
Strafanzeigen gegen Mitarbeiter des Amtsgerichts Wilhelmshaven
: StGB : § 267 Urkundenfälschung, § 269 Fälschung
beweiserheblicher Daten, Verfahrensrechtliche Bedenken und
Unregelmäßigkeiten bei Verletzung des Rechts auf
ein faires Verfahren.
--- 8 Seiten Eingabe und Beweisführung vom 31.07.03.
Strafanzeigen gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven : StGB : § 202 Verletzung
des Briefgeheimnisses, § 202a Ausspähen von Daten,
§ 267 Urkundenfälschung, § 269 Fälschung
beweiserheblicher Daten, § 274 Urkundenunterdrückung.
Anführen eines Dokuments im Beschluss als sogenanntes
Beweismaterial, ohne Angabe der Quelle und Herkunft und vorsätzliche
Verweigerung der Überprüfung auf Echtheit des Dokuments
den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht
Wilhelmshaven entgegen den offiziellen Rechtsanträgen
durch.
--- 8 Seiten Eingabe und Beweisführung vom 01.08.03.
Strafanzeigen gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven : StGB : § 263 Prozessbetrug,
§ 339 Rechtsbeugung, Vorsätzliche Täuschung
von Verfahrensbeteiligten durch vorsätzliches Umbenennen
des Namens eines an der Gerichtsverhandlung vom 21.05.2003
teilnehmenden Verfahrensbeteiligten für die Vorteilsbeschaffung
von Verfahrensbeteiligten durch den deutschen Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven.
--- 6 Seiten Eingabe und Beweisführung vom 03.08.03.
Strafanzeigen gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven : StGB : § 153 Falsche
uneidliche Aussage, § 263 Prozessbetrug, § 339 Rechtsbeugung,
§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten, §
274 Urkundenunterdrückung, § 348 Falschbeurkundung
im Amt. Vorsätzliche Falschaussage über die Eingaben
des Antragstellers, den Status der Akte in der Rechtssache
und vorsätzliches Unterdrücken von Dokumenten mit
Verletzung des Rechts auf faires Verfahren durch die Ablehnung
von angebotenem Beweismaterial durch den deutschen Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven.
--- 8 Seiten Eingabe und Beweisführung vom 04.08.03.
Strafanzeigen gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven : StGB : § 235 Kindesentführung,
§ 263 Prozessbetrug, § 339 Rechtsbeugung, §
StGB 269 Fälschung beweiserheblicher Daten. Vorsätzliche
Falschaussage über die dokumentierten Verfahrensweisen
des Amtsgerichts Wilhelmshaven in der sozialen Realität
sowie in der juristisch, konstruierten Realität durch
den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht
Wilhelmshaven im vorliegendem Fall von internationaler Kindesentführung
nach Deutschland und daraus folgendem Umgangsboykott seit
1995.
--- 9 Seiten Eingabe und Beweisführung vom 05.08.03.
Strafanzeigen gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven : StGB : § 239a Erpresserischer
Menschenraub, $ 240 Nötigung, § 241 Bedrohung, §
241a Politische Verdächtigung, § 263 Prozessbetrug,
§ 339 Rechtsbeugung. Vorsätzliche Nötigung
des Antragstellers und Kindesvaters unter Verletzung der Meinungsfreiheit
mit der erpresserischen Absicht des deutschen Familienrichters
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, den Antragsteller
zu bedrohen und einzuschüchtern mit der Drohung und Nötigung,
den Umgang mit den Kindern zu verhindern, wenn der Antragsteller
und Kindesvater sich in der Öffentlichkeit und in den
Medien über die unkorrekten Verfahrensweisen der deutschen
juristischen und sozialen Behörden von Wilhelmshaven
in familiengerichtlichen Verfahren zu internationaler Kindesentführung
nach Deutschland äußert wobei sich der deutsche
Familienrichter Staubwasser in der politischen Verfolgung
von Kinderrechts- und Menschenrechtsaktivisten engagiert.
--- 9 Seiten Eingabe und Beweisführung vom 06.08.03.
Strafanzeigen gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven: StGB : § 185 Beleidigung,
§ 186 Üble Nachrede, § 187 Verleumdung. Vorsätzliche
Beleidigung, Diffamierung und Diskreditierung des Antragstellers
und Kindesvaters und vorsätzliche, parteiische Verfahrensweisen
durch den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht
Wilhelmshaven als gezieltes Ablenkungsmanöver von den
unkorrekten Verfahrensweisen des Amtsgerichts Wilhelmshaven.
--- 8 Seiten Eingabe und Beweisführung vom 07.08.03.
Strafanzeigen gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven: StGB : § 185 Beleidigung,
§ 186 Üble Nachrede, § 187 Verleumdung, $ 189
Vorsätzliche Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.
Vorsätzliche Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener,
hier dem ausländischen, zurückgebliebenem Großvater
der nach Deutschland verbrachten Kinder in familiengerichtlichen
Verfahren durch den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven im vorliegendem Fall von internationaler
Kindesentführung und dem daraus folgendem Umgangsboykott.
--- 8 Seiten Eingabe und Beweisführung vom 07.08.03.
Strafanzeigen gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven: StGB : § 185 Beleidigung,
§ 186 Üble Nachrede, § 187 Verleumdung, $ 189.
Vorsätzliche Beleidigung, Diffamierung und Diskreditierung
der am Verfahren beteiligten binationalen Kinder im vorliegendem
Fall von internationaler Kindesentführung und dem daraus
folgendem Umgangsboykott durch den deutschen Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven.
--- 20 Seiten Eingabe und Beweisführung vom 08.08.03.
Strafanzeigen gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven: StGB : § 83 Vorbereitung
eines hochverräterischen Unternehmens, § 86 Verbreitung
von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen,
§ 132 Amtsanmaßung, § 211 Vorbereitung und
Versuch des Justizmordes, § 234 Menschenraub, §
235 Kindesentführung, § 239 Vorbereitung und Versuch
der Freiheitsberaubung, § 241a Politische Verdächtigung.
Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens sowie
Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
zu Schutz- und Propagandzwecken von Deutschen Verbrechen gegen
die Menschlichkeit, während unter Amtsanmaßung
die Vorbereitung und der Versuch der Freiheitsberaubung sowie
des Justizmordes unternommen wird, um die politische Verfolgung
von Kinderrechts- und Menschenrechtsaktivisten voranzutreiben
bei gleichzeitiger rechtswidriger Legalisierung von Menschenraub
und Kindesentführung zur Nötigung und Erpressung
des Antragstellers und Kindesvaters im vorliegendem Fall von
internationaler Kindesentführung und dem daraus folgendem
Umgangsboykott.
Damit ist vorliegend auf dem ordentlichen Rechtswege zu
prüfen, ob sich hier der deutsche Richter Schubert vom
Oberlandesgericht Oldenburg gemeinsam mit dem deutschen Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht in der Bildung einer kriminellen
Vereinigung engagiert, wobei die Bestrebungen dieser Vereinigung
gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden
staatlichen Ordnung bei Abwägung aller Umstände
als verwerflich erscheint. Ebenfalls ist zu klären, wer
bei der kriminellen Vereinigung zur Legalisierung von internationaler
Kindesentführung und Umgangsboykott für Missbrauch
und Ausbeutung von Kindern im Kinderhandel im deutschen juristischen
Geschäft die Rolle von Rädelsführern und wer
die Rolle von Hintermännern spielt.
e) Offizielle Anträge an das Oberlandesgericht Oldenburg
Hiermit ergeht unter Bezugnahme auf die vorliegende, erläuterte
Begründung, vgl. dazu die unter a), b), c) angeführten
Erläuterungen, der offizielle Antrag auf Erhebung der
Dienstaufsichtsbeschwerde mit Disziplinarmaßnahmen und
Entlassung aus dem Amt gegen Richter Schubert vom Oberlandesgericht
Oldenburg auf Grund von Verletzung des Rechts auf faires Verfahren
und des Rechts auf Anhörung an das Oberlandesgericht
Oldenburg.
f) Offizielle Anträge an den Niedersächsischen
Landtag
Erweiterung der Eingaben zu AKTENZEICHEN 00447/08/15 und
05816/11/14.
g) Offizielle Anträge an das Niedersächsische
Justizministerium
Erweiterung der Eingaben zu Beschwerdezyklen beim Justizministerium
von Niedersachsen AKTENZEICHEN 4121 E -S4. 54/03 und AKTENZEICHEN
3700 E - 204.37/03.
h) Offizielle Anträge an den Deutschen Bundestag
Erweiterung der Eingaben zu Pet 4-14-07-301-050630 (Einrichtung
einer Untersuchungskommission zu Justizverbrechen der deutschen
Familienrechtspraxis) mit Vollmacht des Petenten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hickman
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