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Zeichen und Datum Ihres Schreibens
18.08.2003
Mein Zeichen 32-10/04
Datum
25.09.03
Anhörung gem. § 28 VwVfG*
Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 AuslG
Sehr geehrter Herr Hickman,
ich beabsichtige, Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 AuslG abzulehnen.
Begründung:
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist nach Maßgabe
des § 17Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil
eines minderjährigen ledigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zur Ausübung der Personensorge
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie haben derzeit keinen
Umgang mit Ihren Kindern und üben somit auch keine Personensorge
aus. Aus diesem Grunde kann Ihnen daher keine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 2. Hs. Kann die Aufenthaltserlaubnis
auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre
Gemeinschaft mit Ihren Kindern schon im Bundesgebiet gelebt
wird. Sie leben derzeit jedoch nicht die familiäre Lebensgemeinschaft
mit ihren Kindern, sondern haben keinen Umgang mit ihnen.
Insofern kann Ihnen auch aufgrund dieser Vorschrift keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Auch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus anderen
Gründen ist nicht möglich. In Betracht käme
allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §
30 Abs. 2 bis 4 AuslG. § 30 Abs.. 2 AuslG setz jedoch
einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus.
Sie sind ausreisepflichtig und werden z.Z. lediglich aufgrund
des Sorgerechtsprozesse geduldet. Ihr jetziger Aufenthalt
ist somit nicht rechtmäßig. Eine Aufenthaltsbefugnis
nach § 30 Abs. 2 AuslG kann somit nicht erteilt werden.
Auch die Erteilung nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ist ausgeschlossen,
da diese Vorschriften voraussetzen, dass die freiwillige Ausreise
oder die Abschiebung nicht möglich sind. Sie können
jedoch jederzeit freiwillig nach Südafrika zurückkehren.
Somit ist eine Erteilung nach § 30 Abs. 3 und 4 nicht
möglich.
Ihr Antrag ist daher abzulehnen:
Ich weise Sie darauf hin, dass es Ihnen gemäß
§ 70 Abs. 1 AuslG bis zum 16.10.2003 obliegt, Ihre Belange
und für Sie günstige Umstände, soweit sie nicht
offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer
Umstände unverzüglich geltend zu machen und die
erforderlichen Nachweise über Ihre persönlichen
Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen
und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die
Sie erbringen können, unverzüglich beizubringen.
Nach der gesetzten Frist geltend gemachte Umstände und
beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
Hochachtungsvoll
Im Auftrage
Janßen
Zur Anwendung gelangte gesetzliche Bestimmungen:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VvVfG) in der Bekanntmachung
der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21
September 1998 (BGBI. IS. 3050 ff.)
- Gesetz über die Einreise und der Aufenthalt von Ausländer
im Bundesgebiet ( Ausländergesetz- AuslG) vom 9 Juli
1990 (BGBI.IS 1354) zuletzt geändert durch Gesetz zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften.
Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBI. Teil Nr.9, ausgeben
zu Bonn am 22 Februar 2001 - Seite 266)
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