Von der Ausländerbehörde Wilhelmshaven
25.09.2003

 

 
Wilhelmshaven


Stadt Wilhelmshaven - 26380 Wilhelmshaven - 32-10
Herrn
Michael HICKMAN
XXX

XXX Wilhelmshaven

Stadt Wilhelmshaven
Der Oberbürgermeister

Fachbereich Bürgerangelegenheiten/
Öffentliche Sicherheit u. Ordnung
Ausländeramt

Herr Ralf Janßen
City-Haus, Rathausplatz 10
Eingang C
Telefon: (04421) 16-12 67
Telefax: (04421) 16-41 12 67
Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Fri 8:00 - 12:00, Din, Do, 8:00 - 17:00

Zeichen und Datum Ihres Schreibens
18.08.2003

Mein Zeichen 32-10/04

Datum
25.09.03

Anhörung gem. § 28 VwVfG*

Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 AuslG

Sehr geehrter Herr Hickman,

ich beabsichtige, Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 AuslG abzulehnen.

Begründung:

Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist nach Maßgabe des § 17Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie haben derzeit keinen Umgang mit Ihren Kindern und üben somit auch keine Personensorge aus. Aus diesem Grunde kann Ihnen daher keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 2. Hs. Kann die Aufenthaltserlaubnis auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft mit Ihren Kindern schon im Bundesgebiet gelebt wird. Sie leben derzeit jedoch nicht die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern, sondern haben keinen Umgang mit ihnen. Insofern kann Ihnen auch aufgrund dieser Vorschrift keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Auch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus anderen Gründen ist nicht möglich. In Betracht käme allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 bis 4 AuslG. § 30 Abs.. 2 AuslG setz jedoch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Sie sind ausreisepflichtig und werden z.Z. lediglich aufgrund des Sorgerechtsprozesse geduldet. Ihr jetziger Aufenthalt ist somit nicht rechtmäßig. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG kann somit nicht erteilt werden. Auch die Erteilung nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ist ausgeschlossen, da diese Vorschriften voraussetzen, dass die freiwillige Ausreise oder die Abschiebung nicht möglich sind. Sie können jedoch jederzeit freiwillig nach Südafrika zurückkehren. Somit ist eine Erteilung nach § 30 Abs. 3 und 4 nicht möglich.

Ihr Antrag ist daher abzulehnen:

Ich weise Sie darauf hin, dass es Ihnen gemäß § 70 Abs. 1 AuslG bis zum 16.10.2003 obliegt, Ihre Belange und für Sie günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über Ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die Sie erbringen können, unverzüglich beizubringen. Nach der gesetzten Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.


Hochachtungsvoll
Im Auftrage

Janßen

Zur Anwendung gelangte gesetzliche Bestimmungen:

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VvVfG) in der Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21 September 1998 (BGBI. IS. 3050 ff.)
  • Gesetz über die Einreise und der Aufenthalt von Ausländer im Bundesgebiet ( Ausländergesetz- AuslG) vom 9 Juli 1990 (BGBI.IS 1354) zuletzt geändert durch Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften. Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBI. Teil Nr.9, ausgeben zu Bonn am 22 Februar 2001 - Seite 266)

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