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Verweigerung der Aufenthaltsgenehmigung für den ausländischen
zurückgebliebenen Elternteil
durch die Ausländerbehörde Wilhelmshaven
während laufender deutscher familiengerichtlicher Verfahren
zu Kindesentführung nach Deutschland
und anschließendem Umgangsboykott
Kopien an
AKTENZEICHEN
16 F 229/03 UG
Amtsgericht Wilhelmshaven
Unter Bezugnahme auf die Eingaben vom 2. September 2003 zu
den zuvor genannten Aktenzeichen "Einschüchterungs-,
Bedrohungs- und Nötigungsmethoden deutscher Behörden
gegen zurückgebliebene, ausländische Opfer-Elternteile
von internationaler Kindesentführung nach Deutschland"
sowie zum offiziellen Rechtsantrag vom 2. September 2003 an
das Amtsgericht Wilhelmshaven zur Eröffnung der Verfahren
gegen die Stadt Wilhelmshaven,
AKTENZEICHEN 32-10/04
Sehr geehrter Herr Janßen von der Ausländerbehörde
der Stadt Wilhelmshaven,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.09.03, AKTENZEICHEN
32-10/04 (007264), in dem Sie sich persönlich und offiziell
als die verantwortliche und zuständige Person zur ordnungsgemäßen
Aktenpflege des vorliegenden Falls von internationaler Kindesentführung
nach Deutschland und anschließendem Umgangsboykott bei
der Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven deklarieren.
Ihr lobenswerter Ansatz der ordnungsgemäßen Verantwortungsübernahme
wird begrüßt.
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 25.09.03, AKTENZEICHEN
32-10/04 (007264), in dem Sie die Absicht erklären, die
Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung für den ausländischen
zurückgebliebenen Elternteil während laufender deutscher
familiengerichtlicher Verfahren zu Kindesentführung nach
Deutschland und anschließendem Umgangsboykott zu verweigern.
Sehr geehrter Herr Hickman,
ich beabsichtige, Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gem. § 23 AuslG abzulehnen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist nach Maßgabe
des § 17Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil
eines minderjährigen ledigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zur Ausübung der Personensorge
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie haben derzeit keinen
Umgang mit Ihren Kindern und üben somit auch keine Personensorge
aus. Aus diesem Grunde kann Ihnen daher keine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 2. Hs. Kann die Aufenthaltserlaubnis
auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre
Gemeinschaft mit Ihren Kindern schon im Bundesgebiet gelebt
wird. Sie leben derzeit jedoch nicht die familiäre Lebensgemeinschaft
mit ihren Kindern, sondern haben keinen Umgang mit ihnen.
Insofern kann Ihnen auch aufgrund dieser Vorschrift keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
In der deutschen Geschichte internationaler Kindesentführung
haben die Verfahrensweisen von niedersächsischen, juristischen
und sozialen Behörden bereits einen festen, berühmten
Platz auf Grund ihres dokumentierten, geringen Unrechtsbewußtseins
und auf Grund bestimmter traditioneller Familienrechtspraxis
errungen. Die Verfahrensweisen von niedersächsischen
Behörden in Fällen von internationaler Kindesentführung
provozierten bereits die Intervention des französischen
Staatspräsidenten Jacques Chirac und des US-Präsidenten
Bill Clinton.
Ihr zum Ausdruck gebrachtes Verständnis, dass die Vorgänge
der deutschen juristischen Behörden und der deutschen
sozialen und administrativen Behörden der Stadt Wilhelmshaven
und deren Schnittstellen ordnungsgemäß und detailliert
dokumentiert werden, wird als lobenswerter Ansatz begrüßt.
Es ist eindeutig dokumentiert, dass die Ausländerbehörde
der Stadt Wilhelmshaven als administrative deutsche Behörde
mehrfach und auf vielfältige Weise agiert um zivilrechtliche,
strafrechtliche Verfahren sowie politische Initiativen gegen
Kindesentführung und Umgangsboykott beeinflußt.
Siehe dazu auch:
--- Dokumentation vom 20 Juni 2003:
Offizielle Empfehlung für die Disqualifizierung der Ausländerbehörde
Wilhelmshaven
vom Nominierungslauf für den Preis der freundlichsten
Ausländerbehörde 2004
---Documentation vom 27 Juni 2003:
staatlich geführte Kindesentführungs- und Entfremdungsprogramme
--- Dokumentation vom 6. Juli 2003 : staatlich geführte
Kindesentführungs- und Entfremdungsprogramme /
Manipulation von familiengerichtlichen Verfahren durch das
Jugendamt
--- Dokumentation vom 18 August 2003: Offizieller Antrag auf
Ausstellung einer unbegrenzten Aufenthaltsgenehmigung.
--- Dokumentation vom 14.09.2003: Beeinflussung von deutschen
familiengerichtlichen Verfahren zu Kindesentführung und
Umgangsboykott über Beeinflussung des Aufenthaltsstatus
durch deutsche administrative Behörden
--- Dokumentation vom 23. September 2003: Vorsätzliche
Benachteiligung von ausländischen Elternteilen und Großeltern
in deutschen Familienrechtssachen
durch deutsche administrative Behörden
Wiederholt interagieren die deutschen, administrativen Behörden,
hier die Ausländerbehörde Wilhelmshaven, mit den
deutschen juristischen und sozialen Behörden und arbeiten
an der Bedrohung in die notwendigen Präsenzmöglichkeiten
in Deutschland einzugreifen, um das sowohl das rechtliche
und politische als auch das öffentliche Engagement für
Umgang mit nach Deutschland entführten Kindern zu stören
und zu beeinträchtigen.
Mit der Entscheidung vom 25.09.03 beeinträchtigt die
Ausländerbehörde Wilhelmshaven mit der Absicht der
Benachteiligung und Diskriminierung des ausländischen
Kindesvaters erneut laufende deutsche familiengerichtliche
Verfahren zu Kindesentführung nach Deutschland und anschließendem
Umgangsboykott beim Amtsgericht Wilhelmshaven.
Während die Ausländerbehörde Wilhelmshaven
mit Herrn Janssen am 25.09.03 die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung
zu verweigern beabsichtigt, hat das Amtsgericht Wilhelmshaven
zuvor entschieden DATE 24.09.03 AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG,
dass für die Durchführung der laufenden Verfahren
die Präsenz des Antragstellers und ausländischen
Kindesvaters notwendig ist.
Die Ausländerbehörde Wilhelmshaven mit Herrn Janssen
dokumentiert erneut die Absicht, den ausländischen zurückgebliebenen
Elternteil zu schikanieren und mit der kontinuierlichen Bedrohung
des Aufenthaltsstatus von den familiengerichtlichen Verfahren
abzulenken.
Die Ausländerbehörde Wilhelmshaven mit Herrn Janssen
bekräftigt diese Absicht sogar nachdem die Ausländerbehörde
Wilhelmshaven mit Herrn Janssen ordnungsgemäß darüber
in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Bundesrepublik Deutschland
nach eigenen Aussagen ein demokratischer Rechtsstaat ist,
der nach dem Rechtsstaatsprinzip einen Rechtsmittelweg über
mehrere Instanzen sowie die Einbindung in Völkerrecht
sowie in die Europäische Menschenrechtskonvention verfassungsmäßig
festschreibt.
Juristisch haftbar für die dokumentierten Vorgänge
bei der Ausländerbehörde Wilhelmshaven sowie für
die ordnungsgemäße Bearbeitung der vorliegenden
Anträge ist der zuständige und verantwortliche Oberstadtdirektor
Eberhard Menzel, der auch verantwortlich für das Jugendamt
ist gemäß der Richtlinie der Bezirksregierung Hannover
24.06.2003 AKTENZEICHEN 407c-51020/2-32 "Die Fachaufsicht
liegt daher allein bei der Stadt", "hier letztlich
der Oberbürgermeister."
Artikel 8 legt die Achtung des Familienlebens in der Europäischen
Menschenrechtskonvention fest, aus der sich gemäß
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte auch Schadensersatzansprüche an die Bundesrepublik
Deutschland ableiten lassen.
Zudem beinhaltet Artikel 8 der Europäischen Konvention
positive Verpflichtungen in für eine effektive "Achtung"
des Familienlebens, was das Recht der Eltern auf Maßnahmen
einschließt, die die Wiedervereinigung mit ihren Kindern
ermöglichen und eine Verpflichtung der innerstaatlichen
Behörden solche Maßnahmen zu treffen.
Die innerstaatlichen Behörden haben alle notwendigen
Schritte vorzunehmen, die vernünftigerweise unter den
besonderen Umständen des vorliegenden Falls, die die
Durchführung erleichtern.
Die innerstaatlichen Behörden haben einen gerechten Ausgleich
zwischen allen betroffenen Personen und dem allgemeinen Interesse
der Sicherstellung der Achtung des Gesetzes vorzunehmen.
In einem Fall wie dem vorliegenden, ist die Angemessenheit
einer Maßnahme mit der Geschwindigkeit ihrer Durchführung
zu beurteilen.
Verfahren in Bezug auf die Sicherstellung der Elternverantwortung
erfordern dringenden Handlungsbedarf, da die Zeitspanne irreparable
Konsequenzen für die Beziehung zwischen Kind und dem
Elternteil haben kann, mit dem es nicht zusammenlebt.
Sogar in den schwierigen Umständen haben die deutschen
Behörden wie dokumentiert jedenfalls keine Maßnahmen
getroffen, um dem Antragsteller während der langwierigen
laufenden Verfahren den Umgang zu ermöglichen.
Entgegen wiederholter Rechtsanträge habe die deutschen
Behörden vorsätzlich verweigert, eine mehr kooperative
Atmosphäre zwischen dem Antragsteller und seiner ehemaligen
Ehefrau, d.h. der deutschen Kindesmutter herzustellen.
Die deutschen Behörden haben verweigert, die Wiedervereinigung
des Antragstellers mit seinen Söhnen zu erleichtern und
haben zu keinem Zeitpunkt eine Gelegenheit gegeben, eine Beziehung
in einer beruhigten Umgebung zu entwickeln, so dass sie ihre
Gefühle ohne äußern Druck zum Ausdruck bringen
konnten.
Die deutschen Behörden sollten Maßnahmen getroffen
haben, dem Antragsteller Umgang zu ermöglichen, einschließlich
Zwangsmaßnahmen gegen seine ehemalige Ehefrau in der
Art, das mögliche Zusammenarbeit erreicht wird.
Obwohl verpflichtende Maßnahmen gegen Kinder zur Wiedervereinigung
mit dem zurückgebliebenen ausgeschlossenen Elternteil
nicht wünschenswert auf diesem sensiblen Gebiet sind,
müssen solche Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden,
im Fall von Faustrecht und gesetzwidrigem Verhalten des Elternteils
bei dem die Kinder leben.
Wie dokumentiert haben die deutschen involvierten Behörden
nicht alles getan, was vernünftigerweise von ihnen erwartet
werden kann, um die Umgangsrechte des Antragstellers zu vollstrecken;
und somit haben die deutschen Behörden vorsätzlich
ihre Verpflichtungen in der Sache der Vollstreckung verletzt,
da sie selbst es sind, die die staatliche Gewalt ausüben.
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen
der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere
für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht
des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen
Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen
Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des
Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
im Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache Elsholz gegen
Deutschland (DAVorm 2000, 679) unmißverständlich
zum Ausdruck gebracht hat. Mit dem Urteil vom 8. Juli 2003
in den Rechtssachen Sahin gegen Deutschland und Sommerfeld
gegen Deutschland hat die Große Kammer als höchste
Instanz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
erneut die Schadensersatzverpflichtung Deutschlands auf Grund
von unkorrekten Verfahrensweisen in familiengerichtlichen
Verfahren bekräftigt.
Artikel 6 des deutschen Grundgesetzes spiegelt den in Artikel
8 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten
Rechtsschutz in der Gesetzgebung der innerstaatlichen Ebene
wider.
Die Bundesrepublik Deutschland wiederum kann sich gemäß
der innerstaatlichen Gesetzesvorgaben für Schadensersatzleistungen
den Rückgriff auf die verantwortlichen Ämter bzw.
Amtspersonen vorbehalten, hier den Oberbürgermeister
Eberhard Menzel und Herr Janssen von der Ausländerbehörde
der Stadt Wilhelmshaven.
Offizielle Anträge an Herrn Janssen und die Ausländerbehörde
der Stadt Wilhelmshaven
a) Die von der Ausländerbehörde Wilhelmshaven ausgesprochene
Drohung den ausländischen Kindesvater jederzeit mit Gewalt
aus Deutschland abschieben zu können, ist offiziell und
ordnungsgemäß aufzuheben.
b) Die Ausländerbehörde Wilhelmshaven hat einen
ordnungsgemäßen Aufenthaltsstatus auszustellen,
der die nunmehr mehrfach dokumentierte Schikane unterbindet,
die familiengerichtlichen Verfahren mit der Auseinandersetzung
um den Aufenthaltsstatus vorsätzlich zu stören.
c) Hiermit ergeht der offizielle Antrag an die Ausländerbehörde
Wilhelmshaven und den verantwortlichen Herrn Janssen, eine
offizielle Empfehlung für den ausländischen, zurückgebliebenen
Opferelternteil von internationaler Kindesentführung
nach Deutschland auszusprechen, hier den Antragsteller Herrn
Hickman, auf Ausstellung der deutschen Staatsbürgerschaft
als zweite Staatsbürgerschaft zu seiner ursprünglichen
Staatsbürgerschaft, um somit zu vermeiden, dass deutsche
administrative Behörden und Vorgänge, deutsche familiengerichtliche
Verfahren zu Kindesentführung und zu Umgangsboykott sowie
die Wahrnehmung des Umgangs zwischen den nach Deutschland
verbrachten Kindern und den ausländischen, zurückgebliebenen
Elternteilen und Großeltern beeinflussen und beeinträchtigen.
d) Herr Janssen führt zur Begründung seiner Verweigerung
des Aufenthaltsstatus an, dass der Antragsteller und ausländische
Kindesvater keinen Umgang mit den nach Deutschland verbrachten
Kindern habe. Hiermit ergeht in der logischen Konsequenz der
offizielle Antrag an die Ausländerbehörde Wilhelmshaven
und den verantwortlichen Herrn Janssen, eine offizielle Stellungnahme
zu den dokumentierten Verhaltensweisen der vorsätzlichen
Verfahrensverzögerung und des Nicht-Vollstreckens von
Gerichtsbeschlüssen zum Umgang ausgehend vom Amtsgericht
Wilhelmshaven und vom Jugendamtes Wilhelmshaven abzugeben,
das ebenso wie die Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven
unter der Verantwortung des Oberbürgermeisters Eberhard
Menzel steht. Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert den
willkürlichen Umgangsausschluss in der Entscheidung AKTENZEICHEN
16 F 605/00 UG vom 04.10.2002 zu nicht stattgefundenem Umgang
für ein halbes Jahr, da zuvor über den Zeitraum
von einem Jahr kein Umgang stattgefunden hat, während
der per Gerichtsbeschluss angeordnete Umgang der Entscheidung
15.08.2001 AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG vorsätzlich nicht
vollstreckt wurde. Herr Janssen von der Ausländerbehörde
Wilhelmshaven, der selbst wie dokumentiert das Argument des
"Umgangs" anführt, wird sicherlich keinerlei
Probleme haben, eine ordnungsgemäße justizable
Erklärung für die Verhaltensweisen der deutschen
juristischen und sozialen Behörden von Wilhelmshaven
in der vorliegenden Sache abzugeben.
e) Die Aussage von Herrn Janssen von der Ausländerbehörde,
der Antragsteller übe keine Personensorge aus und habe
keinen Umgang und mit den nach Deutschland verbrachten Kindern
ist definitiv falsch.
Die vorliegende Verfahrensgeschichte beim Amtsgericht Wilhelmshaven
und die entsprechende Rechtskonstruktion zur Beschreibung
der Fallkonstellation und Situation wird wie folgt erläutert:
Der Antragsteller hat grundsätzlich verfassungsmäßig
geschützten fiktiven Umgang und übt verfassungsmäßig
die damit verbundene fiktive Personensorge aus.
Wie dokumentiert und bewiesen ist der Antragsteller im Juli
2001 nach Deutschland gekommen, um den Umgang mit seinen nach
Deutschland verbrachten Kindern wahrzunehmen und ist der erste
der Berliner Hungerstreikenden gewesen, der eine Gerichtsverhandlung
in seiner Familiensache nach dem Hungerstreik 2001 hatte (siehe
entsprechende internationale Medienabdeckung).
Der Antragsteller ist grundsätzlich der Auffassung die
verfassungsmäßige Elternverantwortung und die entsprechende
Personensorge zu übernehmen und ist jederzeit zum Umgang
mit den Kindern bereit. Diese Grundhaltung des Antragstellers
ist anhand der dokumentierten und bewiesenen Bemühungen
des Antragstellers nachzuvollziehen, der seit 1995 versucht,
mit seinen nach Deutschland verbrachten Kindern einen ordnungsgemäßen
Umgang mit der Hilfe der involvierten deutschen Behörden
zu erhalten und zu pflegen.
Zudem besteht ein Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven
zum Umgang mit den Kindern, der dem Antragsteller per Gerichtsbeschluss
nicht nur fiktiven, sondern tatsächlich ausgeübten
Umgang und die damit verbundene Personensorge ordnungsgemäß
zuspricht.
Der Antragsteller hat also nicht nur fiktiven Umgang und fiktive
Personensorge, sondern auch tatsächlich gerichtlich angeordneten
Umgang und damit verbundene Personensorge.
Die Aussage des Herrn Janssen von der Ausländerbehörde
Wilhelmshaven, der Antragsteller sei für das Ausbleiben
von Umgang und Personensorge zu beschuldigen, wird definitiv
als unbegründet und unzulässig zurückgewiesen.
Wie dokumentiert wird der gerichtlich angeordnete Umgang bis
zum heutigen Tage nicht vollstreckt, was nicht im Verantwortungsbereich
des Antragstellers, sondern in der Zuständigkeit des
Amtsgerichts Wilhelmshaven als staatliche Behörde liegt.
Der Antragsteller erfüllt definitiv die Bedingungen für
einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die von Herrn Janssen angeführten gesetzlichen Bedingungen
zum Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland werden lediglich
wie dokumentiert und beweisen vom Amtsgericht Wilhelmshaven
mit dem zuständigen deutschen Familienrichter Staubwasser
vorsätzlich nicht erfüllt.
Aus den vorliegenden Sachverhalten ergibt sich die logische
und juristische Schlußfolgerung, dass der zuständige
deutsche Familienrichter Staubwasser des Amtsgerichts Wilhelmshaven
vorsätzlich die von Herrn Janssen angeführten Artikel
des Ausländergesetzes mit seinen dokumentierten Verfahrensweisen
verletzt.
Aus diesem Grund wird hiermit der offizielle Antrag bei Herrn
Janssen, der Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven
sowie dem zuständigen Oberbürgermeister Eberhard
Menzel eingereicht, offiziell und ordnungsgemäß
bis zum 08.10.2003 zu klären, ob die Stadt Wilhelmshaven
bereit ist, Klage gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven zu erheben und den ordentlichen
Rechtsmittelweg zu beschreiten.
Die rechtlichen Ausführungen des Herrn Janssen, die im
Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven
vom 25.09.03 AKTENZEICHEN 32-10/04 dargetan sind, genügen
bereits als Grundlage, um den Rechtsmittelweg gegen den deutschen
Familienrichter Staubwasser eröffnen zu können,
da auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu überprüfen
sein wird, ob der deutsche Familienrichter Staubwasser unter
Umständen möglicherweise seine Kompetenz unter Amtsmissbrauch,
Rechtsbeugung und Prozessbetrug und Amtspflichtverletzung
in der Art überschreitet, dass der deutsche Familienrichter
Staubwasser in der kommunalen Ausländerpolitik der Stadt
Wilhelmshaven interveniert und somit empfindlich die ausländerfreundliche
Reputation der Stadt Wilhelmshaven vorsätzlich unterminiert.
f) Die Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven
hat die übliche juristische Frist von zwei Wochen, um
den Antragsteller über den Eingang dieses Dokuments und
des Aktenzeichens in der vorliegenden Verwaltungssache zu
informieren.
g) Zur Glaubhaftmachung sind die folgenden Beschlüsse
des Amtsgerichts Wilhelmshaven im Anhang beigefügt:
-- Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven 15.08.2001 AKTENZEICHEN
16 F 605/00 UG
-- Beschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven 04.10.2002
AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG
-- Skizze der hypertextuellen Online- bzw. Offline-Dokumentation
zur Fallstudie und Verfahrensgeschichte Hickman auf Diskette
Hinweis: Eine Online-Dokumentation der vorliegenden Fallstudie
ist derzeit in der Vorprojektierungsphase und wird demnächst
veröffentlicht, so dass das die Eingaben des Antragstellers
und die Fallbeschreibung nicht nur in Printform sondern auch
als rechts- und verfassungskonforme Hypertext-Dokumentation
(verfügbar auf CD-ROM, Diskette und im Internet) vorliegen
werden. Auf diese Weise wird der Zugriff auf die Informationen
der umfangreichen Falldokumentation wesentlich erleichtert
und vereinfacht. Die an den laufenden rechtlichen und politischen
Initiativen beteiligten Behörden, Institutionen und Personen
werden zum gegebenen Zeitpunkt ordnungsgemäß in
Kenntnis gesetzt und über Aktualisierungen informiert.
Sehr geehrte Frau Astrid Vockert, Vizepräsidentin des
Niedersächsischen Landtags,
Sehr geehrte Damen und Herren vom Niedersächsischen Landtag,
In der deutschen Geschichte internationaler Kindesentführung
haben die Verfahrensweisen von niedersächsischen, juristischen
und sozialen Behörden bereits einen festen, berühmten
Platz auf Grund ihres dokumentierten, geringen Unrechtsbewußtseins
und auf Grund bestimmter traditioneller Familienrechtspraxis
errungen. Die Verfahrensweisen von niedersächsischen
Behörden in Fällen von internationaler Kindesentführung
provozierten bereits die Intervention des französischen
Staatspräsidenten Jacques Chirac und des US-Präsidenten
Bill Clinton.
Wenn deutsche juristische, soziale und administrative Behörden
Kindesentführung nach Deutschland legalisieren, ist die
logische Konsequenz, dass die deutschen Behörden den
zurückgebliebenen, ausländischen Eltern- und Großelternteilen
automatisch ein offizielles unbefristetes Aufenthaltsrecht
in Deutschland einräumen, um somit die Grundlage des
gesicherten Umgangs mit den Kindern in Übereinstimmung
mit den innerstaatlichen und internationalen, gesetzlichen
Vorgaben und Verpflichtungen zu garantieren.
Wenn die deutschen Behörden nicht wünschen, dass
zurückgebliebene, ausländische Eltern- und Großelternteilen
ein offizielles unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland
erhalten sollen, dann sollten die deutschen Behörden
in der logischen Konsequenz definitiv davon absehen, internationale
Kindesentführung nach Deutschland zu legalisieren.
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen
der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere
für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht
des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen
Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen
Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des
Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
im Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache Elsholz gegen
Deutschland (DAVorm 2000, 679) unmißverständlich
zum Ausdruck gebracht hat. Mit dem Urteil vom 8. Juli 2003
in den Rechtssachen Sahin gegen Deutschland und Sommerfeld
gegen Deutschland hat die Große Kammer als höchste
Instanz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
erneut die Schadensersatzverpflichtung Deutschlands auf Grund
von unkorrekten Verfahrensweisen in familiengerichtlichen
Verfahren bekräftigt.
a) Hiermit ergeht die offizielle Petition an den Niedersächsischen
Landtag, den ausländischen, zurückgebliebenen Opfer-Elternteilen
und Opfer-Großeltern von internationaler Kindesentführung
nach Deutschland automatisch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
in Deutschland einzuräumen, um somit zu vermeiden, dass
deutsche administrative Behörden und Vorgänge, deutsche
familiengerichtliche Verfahren zu Kindesentführung und
zu Umgangsboykott sowie die Wahrnehmung des Umgangs zwischen
den nach Deutschland verbrachten Kindern und ihren ausländischen,
zurückgebliebenen Elternteilen und Großeltern beeinflussen
und beeinträchtigen.
b) Hiermit ergeht die offizielle Petition an den Niedersächsischen
Landtag, den ausländischen, zurückgebliebenen Opfer-Elternteilen
und Opfer-Großeltern von internationaler Kindesentführung
nach Deutschland automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft
als zweite Staatsbürgerschaft zu ihrer ursprünglichen
Staatsbürgerschaft automatisch auszustellen, wenn das
Zurückhalten von nach Deutschland verbrachten Kindern
die Frist von einem halben Jahr überschreitet, um somit
zu vermeiden, dass deutsche administrative Behörden und
Vorgänge, deutsche familiengerichtliche Verfahren zu
Kindesentführung und zu Umgangsboykott sowie die Wahrnehmung
des Umgangs zwischen den nach Deutschland verbrachten Kindern
und den ausländischen, zurückgebliebenen Elternteilen
und Großeltern beeinflussen und beeinträchtigen.
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