An die Ausländerbehörde Wilhelmshaven
28.09.2003

 

Michael Hickman
XXX
XXX
Germany

Mr. Ralf Janssen
Ausländerbehörde
The immigration office of the City of Wilhelmshaven
Rathausplatz 1
26382 Wilhelmshaven
Fax: 04421 16 41 1267

Eberhard Menzel
Der Oberbürgermeister der Stadt Wilhelmshaven
Rathausplatz 1
26382 Wilhelmshaven

Niedersächsischer Landtag
PET 05816/11/14
PET 00447/08/15
Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 1
30159 Hannover
Postfach 4407
30044 Hannover
vockert@vockert.de,
klaus.krumfuss@t-online.de,
info@frauke-heiligenstadt.de
Frau Kuck, Frau Busch
Fax: 0511 30 30 28 06

The South African President
Mr. T.M. Mbeki
Office of the President
Private Bag X1000
Pretoria 0001
Südafrika
President@po.gov.za

The Hague Conference on Private International Law Mr. Hans van Loon, Secretary General
Prof. William Duncan
Deputy Secretary General
Permanent Bureau of
The Hague Conference
on Private International Law
Scheveningseweg 6
2517 KT Den-Haag
The Netherlands
Wd@hcch.nl
secretariat@hcch.net


Marita Sehn
Anke Schwarzbäck
Petition Committee at the German Bundestag
Petitionsausschuss des deutschen Bundestages
PET 4-14-07-301-050630
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Fax: 030 227 30015
marita.sehn@bundestag.de
klaus.hagemann@bundestag.de

Wolfgang Thierse
President of the German federal parliament
Präsident des Deutschen Bundestages
Personal Referent
Persönlicher Referent
Wolfram Kolodziej-Derfert
Platz der Republik 1
11011 Berlin
wolfgang.thierse@bundestag.de
praesident@bundestag.de

Amtsgericht Wilhelmshaven
-Familiengericht-
Amtsgericht, Postfach 1154,
26388 Wilhelmshaven
04421 408 117

Mr Sibusiso Bengu
The South African Ambassador to Germany
South African Embassy
Friedrichstrasse 60
10117 Berlin
botschaft@suedafrika.org

Institut für Menschenrechte
Institute for human rights
Berlin
info@institut-fuer-menschenrechte.de

Commission on Human Rights
Support Services Branch
Office of the High Commissioner for Human Rights
United Nations Office at Geneva
1211 Geneva 10, Switzerland
1503@ohchr.org


Verweigerung der Aufenthaltsgenehmigung für den ausländischen zurückgebliebenen Elternteil
durch die Ausländerbehörde Wilhelmshaven
während laufender deutscher familiengerichtlicher Verfahren zu Kindesentführung nach Deutschland
und anschließendem Umgangsboykott

Kopien an
AKTENZEICHEN
16 F 229/03 UG
Amtsgericht Wilhelmshaven
Unter Bezugnahme auf die Eingaben vom 2. September 2003 zu den zuvor genannten Aktenzeichen "Einschüchterungs-, Bedrohungs- und Nötigungsmethoden deutscher Behörden gegen zurückgebliebene, ausländische Opfer-Elternteile von internationaler Kindesentführung nach Deutschland" sowie zum offiziellen Rechtsantrag vom 2. September 2003 an das Amtsgericht Wilhelmshaven zur Eröffnung der Verfahren gegen die Stadt Wilhelmshaven,

AKTENZEICHEN 32-10/04
Sehr geehrter Herr Janßen von der Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.09.03, AKTENZEICHEN 32-10/04 (007264), in dem Sie sich persönlich und offiziell als die verantwortliche und zuständige Person zur ordnungsgemäßen Aktenpflege des vorliegenden Falls von internationaler Kindesentführung nach Deutschland und anschließendem Umgangsboykott bei der Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven deklarieren.
Ihr lobenswerter Ansatz der ordnungsgemäßen Verantwortungsübernahme wird begrüßt.
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 25.09.03, AKTENZEICHEN 32-10/04 (007264), in dem Sie die Absicht erklären, die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung für den ausländischen zurückgebliebenen Elternteil während laufender deutscher familiengerichtlicher Verfahren zu Kindesentführung nach Deutschland und anschließendem Umgangsboykott zu verweigern.

Sehr geehrter Herr Hickman,
ich beabsichtige, Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 AuslG abzulehnen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist nach Maßgabe des § 17Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie haben derzeit keinen Umgang mit Ihren Kindern und üben somit auch keine Personensorge aus. Aus diesem Grunde kann Ihnen daher keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 2. Hs. Kann die Aufenthaltserlaubnis auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft mit Ihren Kindern schon im Bundesgebiet gelebt wird. Sie leben derzeit jedoch nicht die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern, sondern haben keinen Umgang mit ihnen. Insofern kann Ihnen auch aufgrund dieser Vorschrift keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
In der deutschen Geschichte internationaler Kindesentführung haben die Verfahrensweisen von niedersächsischen, juristischen und sozialen Behörden bereits einen festen, berühmten Platz auf Grund ihres dokumentierten, geringen Unrechtsbewußtseins und auf Grund bestimmter traditioneller Familienrechtspraxis errungen. Die Verfahrensweisen von niedersächsischen Behörden in Fällen von internationaler Kindesentführung provozierten bereits die Intervention des französischen Staatspräsidenten Jacques Chirac und des US-Präsidenten Bill Clinton.
Ihr zum Ausdruck gebrachtes Verständnis, dass die Vorgänge der deutschen juristischen Behörden und der deutschen sozialen und administrativen Behörden der Stadt Wilhelmshaven und deren Schnittstellen ordnungsgemäß und detailliert dokumentiert werden, wird als lobenswerter Ansatz begrüßt.
Es ist eindeutig dokumentiert, dass die Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven als administrative deutsche Behörde mehrfach und auf vielfältige Weise agiert um zivilrechtliche, strafrechtliche Verfahren sowie politische Initiativen gegen Kindesentführung und Umgangsboykott beeinflußt.
Siehe dazu auch:
--- Dokumentation vom 20 Juni 2003:
Offizielle Empfehlung für die Disqualifizierung der Ausländerbehörde Wilhelmshaven
vom Nominierungslauf für den Preis der freundlichsten Ausländerbehörde 2004
---Documentation vom 27 Juni 2003:
staatlich geführte Kindesentführungs- und Entfremdungsprogramme
--- Dokumentation vom 6. Juli 2003 : staatlich geführte Kindesentführungs- und Entfremdungsprogramme /
Manipulation von familiengerichtlichen Verfahren durch das Jugendamt
--- Dokumentation vom 18 August 2003: Offizieller Antrag auf Ausstellung einer unbegrenzten Aufenthaltsgenehmigung.
--- Dokumentation vom 14.09.2003: Beeinflussung von deutschen familiengerichtlichen Verfahren zu Kindesentführung und Umgangsboykott über Beeinflussung des Aufenthaltsstatus durch deutsche administrative Behörden
--- Dokumentation vom 23. September 2003: Vorsätzliche Benachteiligung von ausländischen Elternteilen und Großeltern
in deutschen Familienrechtssachen
durch deutsche administrative Behörden
Wiederholt interagieren die deutschen, administrativen Behörden, hier die Ausländerbehörde Wilhelmshaven, mit den deutschen juristischen und sozialen Behörden und arbeiten an der Bedrohung in die notwendigen Präsenzmöglichkeiten in Deutschland einzugreifen, um das sowohl das rechtliche und politische als auch das öffentliche Engagement für Umgang mit nach Deutschland entführten Kindern zu stören und zu beeinträchtigen.
Mit der Entscheidung vom 25.09.03 beeinträchtigt die Ausländerbehörde Wilhelmshaven mit der Absicht der Benachteiligung und Diskriminierung des ausländischen Kindesvaters erneut laufende deutsche familiengerichtliche Verfahren zu Kindesentführung nach Deutschland und anschließendem Umgangsboykott beim Amtsgericht Wilhelmshaven.
Während die Ausländerbehörde Wilhelmshaven mit Herrn Janssen am 25.09.03 die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung zu verweigern beabsichtigt, hat das Amtsgericht Wilhelmshaven zuvor entschieden DATE 24.09.03 AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG, dass für die Durchführung der laufenden Verfahren die Präsenz des Antragstellers und ausländischen Kindesvaters notwendig ist.
Die Ausländerbehörde Wilhelmshaven mit Herrn Janssen dokumentiert erneut die Absicht, den ausländischen zurückgebliebenen Elternteil zu schikanieren und mit der kontinuierlichen Bedrohung des Aufenthaltsstatus von den familiengerichtlichen Verfahren abzulenken.
Die Ausländerbehörde Wilhelmshaven mit Herrn Janssen bekräftigt diese Absicht sogar nachdem die Ausländerbehörde Wilhelmshaven mit Herrn Janssen ordnungsgemäß darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Bundesrepublik Deutschland nach eigenen Aussagen ein demokratischer Rechtsstaat ist, der nach dem Rechtsstaatsprinzip einen Rechtsmittelweg über mehrere Instanzen sowie die Einbindung in Völkerrecht sowie in die Europäische Menschenrechtskonvention verfassungsmäßig festschreibt.
Juristisch haftbar für die dokumentierten Vorgänge bei der Ausländerbehörde Wilhelmshaven sowie für die ordnungsgemäße Bearbeitung der vorliegenden Anträge ist der zuständige und verantwortliche Oberstadtdirektor Eberhard Menzel, der auch verantwortlich für das Jugendamt ist gemäß der Richtlinie der Bezirksregierung Hannover 24.06.2003 AKTENZEICHEN 407c-51020/2-32 "Die Fachaufsicht liegt daher allein bei der Stadt", "hier letztlich der Oberbürgermeister."
Artikel 8 legt die Achtung des Familienlebens in der Europäischen Menschenrechtskonvention fest, aus der sich gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch Schadensersatzansprüche an die Bundesrepublik Deutschland ableiten lassen.
Zudem beinhaltet Artikel 8 der Europäischen Konvention positive Verpflichtungen in für eine effektive "Achtung" des Familienlebens, was das Recht der Eltern auf Maßnahmen einschließt, die die Wiedervereinigung mit ihren Kindern ermöglichen und eine Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden solche Maßnahmen zu treffen.
Die innerstaatlichen Behörden haben alle notwendigen Schritte vorzunehmen, die vernünftigerweise unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls, die die Durchführung erleichtern.
Die innerstaatlichen Behörden haben einen gerechten Ausgleich zwischen allen betroffenen Personen und dem allgemeinen Interesse der Sicherstellung der Achtung des Gesetzes vorzunehmen.
In einem Fall wie dem vorliegenden, ist die Angemessenheit einer Maßnahme mit der Geschwindigkeit ihrer Durchführung zu beurteilen.
Verfahren in Bezug auf die Sicherstellung der Elternverantwortung erfordern dringenden Handlungsbedarf, da die Zeitspanne irreparable Konsequenzen für die Beziehung zwischen Kind und dem Elternteil haben kann, mit dem es nicht zusammenlebt.
Sogar in den schwierigen Umständen haben die deutschen Behörden wie dokumentiert jedenfalls keine Maßnahmen getroffen, um dem Antragsteller während der langwierigen laufenden Verfahren den Umgang zu ermöglichen.
Entgegen wiederholter Rechtsanträge habe die deutschen Behörden vorsätzlich verweigert, eine mehr kooperative Atmosphäre zwischen dem Antragsteller und seiner ehemaligen Ehefrau, d.h. der deutschen Kindesmutter herzustellen.
Die deutschen Behörden haben verweigert, die Wiedervereinigung des Antragstellers mit seinen Söhnen zu erleichtern und haben zu keinem Zeitpunkt eine Gelegenheit gegeben, eine Beziehung in einer beruhigten Umgebung zu entwickeln, so dass sie ihre Gefühle ohne äußern Druck zum Ausdruck bringen konnten.
Die deutschen Behörden sollten Maßnahmen getroffen haben, dem Antragsteller Umgang zu ermöglichen, einschließlich Zwangsmaßnahmen gegen seine ehemalige Ehefrau in der Art, das mögliche Zusammenarbeit erreicht wird.
Obwohl verpflichtende Maßnahmen gegen Kinder zur Wiedervereinigung mit dem zurückgebliebenen ausgeschlossenen Elternteil nicht wünschenswert auf diesem sensiblen Gebiet sind, müssen solche Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, im Fall von Faustrecht und gesetzwidrigem Verhalten des Elternteils bei dem die Kinder leben.
Wie dokumentiert haben die deutschen involvierten Behörden nicht alles getan, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden kann, um die Umgangsrechte des Antragstellers zu vollstrecken; und somit haben die deutschen Behörden vorsätzlich ihre Verpflichtungen in der Sache der Vollstreckung verletzt, da sie selbst es sind, die die staatliche Gewalt ausüben.
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache Elsholz gegen Deutschland (DAVorm 2000, 679) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Mit dem Urteil vom 8. Juli 2003 in den Rechtssachen Sahin gegen Deutschland und Sommerfeld gegen Deutschland hat die Große Kammer als höchste Instanz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erneut die Schadensersatzverpflichtung Deutschlands auf Grund von unkorrekten Verfahrensweisen in familiengerichtlichen Verfahren bekräftigt.
Artikel 6 des deutschen Grundgesetzes spiegelt den in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Rechtsschutz in der Gesetzgebung der innerstaatlichen Ebene wider.
Die Bundesrepublik Deutschland wiederum kann sich gemäß der innerstaatlichen Gesetzesvorgaben für Schadensersatzleistungen den Rückgriff auf die verantwortlichen Ämter bzw. Amtspersonen vorbehalten, hier den Oberbürgermeister Eberhard Menzel und Herr Janssen von der Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven.
Offizielle Anträge an Herrn Janssen und die Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven
a) Die von der Ausländerbehörde Wilhelmshaven ausgesprochene Drohung den ausländischen Kindesvater jederzeit mit Gewalt aus Deutschland abschieben zu können, ist offiziell und ordnungsgemäß aufzuheben.
b) Die Ausländerbehörde Wilhelmshaven hat einen ordnungsgemäßen Aufenthaltsstatus auszustellen, der die nunmehr mehrfach dokumentierte Schikane unterbindet, die familiengerichtlichen Verfahren mit der Auseinandersetzung um den Aufenthaltsstatus vorsätzlich zu stören.
c) Hiermit ergeht der offizielle Antrag an die Ausländerbehörde Wilhelmshaven und den verantwortlichen Herrn Janssen, eine offizielle Empfehlung für den ausländischen, zurückgebliebenen Opferelternteil von internationaler Kindesentführung nach Deutschland auszusprechen, hier den Antragsteller Herrn Hickman, auf Ausstellung der deutschen Staatsbürgerschaft als zweite Staatsbürgerschaft zu seiner ursprünglichen Staatsbürgerschaft, um somit zu vermeiden, dass deutsche administrative Behörden und Vorgänge, deutsche familiengerichtliche Verfahren zu Kindesentführung und zu Umgangsboykott sowie die Wahrnehmung des Umgangs zwischen den nach Deutschland verbrachten Kindern und den ausländischen, zurückgebliebenen Elternteilen und Großeltern beeinflussen und beeinträchtigen.
d) Herr Janssen führt zur Begründung seiner Verweigerung des Aufenthaltsstatus an, dass der Antragsteller und ausländische Kindesvater keinen Umgang mit den nach Deutschland verbrachten Kindern habe. Hiermit ergeht in der logischen Konsequenz der offizielle Antrag an die Ausländerbehörde Wilhelmshaven und den verantwortlichen Herrn Janssen, eine offizielle Stellungnahme zu den dokumentierten Verhaltensweisen der vorsätzlichen Verfahrensverzögerung und des Nicht-Vollstreckens von Gerichtsbeschlüssen zum Umgang ausgehend vom Amtsgericht Wilhelmshaven und vom Jugendamtes Wilhelmshaven abzugeben, das ebenso wie die Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven unter der Verantwortung des Oberbürgermeisters Eberhard Menzel steht. Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert den willkürlichen Umgangsausschluss in der Entscheidung AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG vom 04.10.2002 zu nicht stattgefundenem Umgang für ein halbes Jahr, da zuvor über den Zeitraum von einem Jahr kein Umgang stattgefunden hat, während der per Gerichtsbeschluss angeordnete Umgang der Entscheidung 15.08.2001 AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG vorsätzlich nicht vollstreckt wurde. Herr Janssen von der Ausländerbehörde Wilhelmshaven, der selbst wie dokumentiert das Argument des "Umgangs" anführt, wird sicherlich keinerlei Probleme haben, eine ordnungsgemäße justizable Erklärung für die Verhaltensweisen der deutschen juristischen und sozialen Behörden von Wilhelmshaven in der vorliegenden Sache abzugeben.
e) Die Aussage von Herrn Janssen von der Ausländerbehörde, der Antragsteller übe keine Personensorge aus und habe keinen Umgang und mit den nach Deutschland verbrachten Kindern ist definitiv falsch.
Die vorliegende Verfahrensgeschichte beim Amtsgericht Wilhelmshaven und die entsprechende Rechtskonstruktion zur Beschreibung der Fallkonstellation und Situation wird wie folgt erläutert:
Der Antragsteller hat grundsätzlich verfassungsmäßig geschützten fiktiven Umgang und übt verfassungsmäßig die damit verbundene fiktive Personensorge aus.
Wie dokumentiert und bewiesen ist der Antragsteller im Juli 2001 nach Deutschland gekommen, um den Umgang mit seinen nach Deutschland verbrachten Kindern wahrzunehmen und ist der erste der Berliner Hungerstreikenden gewesen, der eine Gerichtsverhandlung in seiner Familiensache nach dem Hungerstreik 2001 hatte (siehe entsprechende internationale Medienabdeckung).
Der Antragsteller ist grundsätzlich der Auffassung die verfassungsmäßige Elternverantwortung und die entsprechende Personensorge zu übernehmen und ist jederzeit zum Umgang mit den Kindern bereit. Diese Grundhaltung des Antragstellers ist anhand der dokumentierten und bewiesenen Bemühungen des Antragstellers nachzuvollziehen, der seit 1995 versucht, mit seinen nach Deutschland verbrachten Kindern einen ordnungsgemäßen Umgang mit der Hilfe der involvierten deutschen Behörden zu erhalten und zu pflegen.
Zudem besteht ein Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven zum Umgang mit den Kindern, der dem Antragsteller per Gerichtsbeschluss nicht nur fiktiven, sondern tatsächlich ausgeübten Umgang und die damit verbundene Personensorge ordnungsgemäß zuspricht.
Der Antragsteller hat also nicht nur fiktiven Umgang und fiktive Personensorge, sondern auch tatsächlich gerichtlich angeordneten Umgang und damit verbundene Personensorge.
Die Aussage des Herrn Janssen von der Ausländerbehörde Wilhelmshaven, der Antragsteller sei für das Ausbleiben von Umgang und Personensorge zu beschuldigen, wird definitiv als unbegründet und unzulässig zurückgewiesen.
Wie dokumentiert wird der gerichtlich angeordnete Umgang bis zum heutigen Tage nicht vollstreckt, was nicht im Verantwortungsbereich des Antragstellers, sondern in der Zuständigkeit des Amtsgerichts Wilhelmshaven als staatliche Behörde liegt.
Der Antragsteller erfüllt definitiv die Bedingungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die von Herrn Janssen angeführten gesetzlichen Bedingungen zum Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland werden lediglich wie dokumentiert und beweisen vom Amtsgericht Wilhelmshaven mit dem zuständigen deutschen Familienrichter Staubwasser vorsätzlich nicht erfüllt.
Aus den vorliegenden Sachverhalten ergibt sich die logische und juristische Schlußfolgerung, dass der zuständige deutsche Familienrichter Staubwasser des Amtsgerichts Wilhelmshaven vorsätzlich die von Herrn Janssen angeführten Artikel des Ausländergesetzes mit seinen dokumentierten Verfahrensweisen verletzt.
Aus diesem Grund wird hiermit der offizielle Antrag bei Herrn Janssen, der Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven sowie dem zuständigen Oberbürgermeister Eberhard Menzel eingereicht, offiziell und ordnungsgemäß bis zum 08.10.2003 zu klären, ob die Stadt Wilhelmshaven bereit ist, Klage gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven zu erheben und den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten.
Die rechtlichen Ausführungen des Herrn Janssen, die im Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven vom 25.09.03 AKTENZEICHEN 32-10/04 dargetan sind, genügen bereits als Grundlage, um den Rechtsmittelweg gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser eröffnen zu können, da auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu überprüfen sein wird, ob der deutsche Familienrichter Staubwasser unter Umständen möglicherweise seine Kompetenz unter Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung und Prozessbetrug und Amtspflichtverletzung in der Art überschreitet, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser in der kommunalen Ausländerpolitik der Stadt Wilhelmshaven interveniert und somit empfindlich die ausländerfreundliche Reputation der Stadt Wilhelmshaven vorsätzlich unterminiert.
f) Die Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven hat die übliche juristische Frist von zwei Wochen, um den Antragsteller über den Eingang dieses Dokuments und des Aktenzeichens in der vorliegenden Verwaltungssache zu informieren.
g) Zur Glaubhaftmachung sind die folgenden Beschlüsse des Amtsgerichts Wilhelmshaven im Anhang beigefügt:
-- Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven 15.08.2001 AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG
-- Beschluß des Amtsgerichts Wilhelmshaven 04.10.2002 AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG
-- Skizze der hypertextuellen Online- bzw. Offline-Dokumentation zur Fallstudie und Verfahrensgeschichte Hickman auf Diskette

Hinweis: Eine Online-Dokumentation der vorliegenden Fallstudie ist derzeit in der Vorprojektierungsphase und wird demnächst veröffentlicht, so dass das die Eingaben des Antragstellers und die Fallbeschreibung nicht nur in Printform sondern auch als rechts- und verfassungskonforme Hypertext-Dokumentation (verfügbar auf CD-ROM, Diskette und im Internet) vorliegen werden. Auf diese Weise wird der Zugriff auf die Informationen der umfangreichen Falldokumentation wesentlich erleichtert und vereinfacht. Die an den laufenden rechtlichen und politischen Initiativen beteiligten Behörden, Institutionen und Personen werden zum gegebenen Zeitpunkt ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt und über Aktualisierungen informiert.

 

 

Sehr geehrte Frau Astrid Vockert, Vizepräsidentin des Niedersächsischen Landtags,
Sehr geehrte Damen und Herren vom Niedersächsischen Landtag,


In der deutschen Geschichte internationaler Kindesentführung haben die Verfahrensweisen von niedersächsischen, juristischen und sozialen Behörden bereits einen festen, berühmten Platz auf Grund ihres dokumentierten, geringen Unrechtsbewußtseins und auf Grund bestimmter traditioneller Familienrechtspraxis errungen. Die Verfahrensweisen von niedersächsischen Behörden in Fällen von internationaler Kindesentführung provozierten bereits die Intervention des französischen Staatspräsidenten Jacques Chirac und des US-Präsidenten Bill Clinton.
Wenn deutsche juristische, soziale und administrative Behörden Kindesentführung nach Deutschland legalisieren, ist die logische Konsequenz, dass die deutschen Behörden den zurückgebliebenen, ausländischen Eltern- und Großelternteilen automatisch ein offizielles unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland einräumen, um somit die Grundlage des gesicherten Umgangs mit den Kindern in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen und internationalen, gesetzlichen Vorgaben und Verpflichtungen zu garantieren.
Wenn die deutschen Behörden nicht wünschen, dass zurückgebliebene, ausländische Eltern- und Großelternteilen ein offizielles unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten sollen, dann sollten die deutschen Behörden in der logischen Konsequenz definitiv davon absehen, internationale Kindesentführung nach Deutschland zu legalisieren.
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache Elsholz gegen Deutschland (DAVorm 2000, 679) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Mit dem Urteil vom 8. Juli 2003 in den Rechtssachen Sahin gegen Deutschland und Sommerfeld gegen Deutschland hat die Große Kammer als höchste Instanz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erneut die Schadensersatzverpflichtung Deutschlands auf Grund von unkorrekten Verfahrensweisen in familiengerichtlichen Verfahren bekräftigt.
a) Hiermit ergeht die offizielle Petition an den Niedersächsischen Landtag, den ausländischen, zurückgebliebenen Opfer-Elternteilen und Opfer-Großeltern von internationaler Kindesentführung nach Deutschland automatisch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland einzuräumen, um somit zu vermeiden, dass deutsche administrative Behörden und Vorgänge, deutsche familiengerichtliche Verfahren zu Kindesentführung und zu Umgangsboykott sowie die Wahrnehmung des Umgangs zwischen den nach Deutschland verbrachten Kindern und ihren ausländischen, zurückgebliebenen Elternteilen und Großeltern beeinflussen und beeinträchtigen.
b) Hiermit ergeht die offizielle Petition an den Niedersächsischen Landtag, den ausländischen, zurückgebliebenen Opfer-Elternteilen und Opfer-Großeltern von internationaler Kindesentführung nach Deutschland automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft als zweite Staatsbürgerschaft zu ihrer ursprünglichen Staatsbürgerschaft automatisch auszustellen, wenn das Zurückhalten von nach Deutschland verbrachten Kindern die Frist von einem halben Jahr überschreitet, um somit zu vermeiden, dass deutsche administrative Behörden und Vorgänge, deutsche familiengerichtliche Verfahren zu Kindesentführung und zu Umgangsboykott sowie die Wahrnehmung des Umgangs zwischen den nach Deutschland verbrachten Kindern und den ausländischen, zurückgebliebenen Elternteilen und Großeltern beeinflussen und beeinträchtigen.

 

 


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