| Wilhelmshaven
Stadt Wilhelmshaven - 26380 Wilhelmshaven - 32-10
Herrn
Michael HICKMAN
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Stadt Wilhelmshaven
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Bürgerangelegenheiten/
Öffentliche Sicherheit u. Ordnung
Ausländeramt
Herr Ralf Janßen
City-Haus, Rathausplatz 10
Eingang C
Telefon: (04421) 16-12 67
Telefax: (04421) 16-41 12 67
Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Fri 8:00 - 12:00, Din, Do, 8:00 - 17:00
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| Zeichen und Datum Ihres Schreibens |
Mein Zeichen |
Datum |
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32-10/04 (007264) |
16.10.03 |
Ausländerangelegenheit
Sehr geehrter Herr Hickman
Die von Ihnen angegebene Online-Dokumentation Ihres Falles
habe ich zur Kenntnis genommen.
Zu Ihren verschiedenen Anträgen nehme ich wie folgt
Stellung:
- E-Mail vom 06.10.03 b) und c)
Die Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven ist
naturgemäß zuständig für das Aufenthaltrecht
in Wilhelmshaven lebenden ausländischer Staatsangehöriger.
Der Aufenthalt Ihrer geschiedenen Frau sowie Ihrer Kinder
fällt wegen deren deutscher Staatsangehörigkeit
somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde.
- E-Mail vom 06.10.03 d) und e
Die Ausländerbehörde berücksichtigt bei der
Entscheidung über Ihren weiteren Aufenthalt die Entscheidung
des Amtsgerichts Wilhelmshaven bzgl. des Sorge- bzw. Umgangsrechts
zu Ihren Kindern. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde
sich zur Arbeitsweise anderer Institutionen zu äußern.
- E-Mail vom 06.10.03 d) und e)
Die Ausländerbehörde entscheidet gemäß
den gesetzlichen Vorgaben.
- E-Mail vom 14.10.03 c) c1) c2)
In der beabsichtigten Änderung der Sozialhilfebestimmungen
geht es darum, deutschen Staatsangehörigen den Aufenthalt
im Ausland zum Führen eines Sorgerechtsprozesses durch
Sozialhilfezahlungen zu ermöglichen. Bei ausländischen
Staatsangehörigen in Deutschland stellt der Bezug von
Sozialhilfe regelmäßig einen Grund dar, einen
Antrag auf der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen
( § 7 AuslG). Um diesen Ablehnungsgrund abzuwenden,
steht es Ihnen jederzeit frei, sich an die für Sie
zuständige Auslandsvertretung Südafrikas zu wenden,
um von dort finanzielle Hilfe zu erlangen.
- E-Mail vom 14.10.03 d)
Die Zahlung von Sozialhilfe richtet sich nach den dafür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies fällt nicht
in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde.
- E-Mail vom 14.10.03 e)
Zur Klärung der Möglichkeit der Ausreise nach
Brüssel benötige ich die offizielle Einladung
im Original. Ich weise Sie jedoch schon jetzt daraufhin,
dass ihre Duldung erlischt, wenn Sie das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland verlassen.
Ich hoffe hiermit sämtliche Anfragen beantwortet zu
haben. Sollte ich Anfragen übersehen haben, bitte ich
mir kurz mitzuteilen, um welche Anfrage es sich handelt. Ich
werde dann umgehend auch zu diesen Punkten Stellung nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Janßen
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