Von der Ausländerbehörde Wilhelmshaven
16.10.2003

 

Wilhelmshaven


Stadt Wilhelmshaven - 26380 Wilhelmshaven - 32-10

Herrn
Michael HICKMAN
XXX

XXX

Stadt Wilhelmshaven
Der Oberbürgermeister

Fachbereich Bürgerangelegenheiten/
Öffentliche Sicherheit u. Ordnung
Ausländeramt

Herr Ralf Janßen
City-Haus, Rathausplatz 10
Eingang C
Telefon: (04421) 16-12 67
Telefax: (04421) 16-41 12 67
Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Fri 8:00 - 12:00, Din, Do, 8:00 - 17:00


Zeichen und Datum Ihres Schreibens Mein Zeichen Datum
  32-10/04 (007264) 16.10.03

Ausländerangelegenheit

Sehr geehrter Herr Hickman

Die von Ihnen angegebene Online-Dokumentation Ihres Falles habe ich zur Kenntnis genommen.

Zu Ihren verschiedenen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:

  • E-Mail vom 06.10.03 b) und c)
    Die Ausländerbehörde der Stadt Wilhelmshaven ist naturgemäß zuständig für das Aufenthaltrecht in Wilhelmshaven lebenden ausländischer Staatsangehöriger. Der Aufenthalt Ihrer geschiedenen Frau sowie Ihrer Kinder fällt wegen deren deutscher Staatsangehörigkeit somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde.
  • E-Mail vom 06.10.03 d) und e
    Die Ausländerbehörde berücksichtigt bei der Entscheidung über Ihren weiteren Aufenthalt die Entscheidung des Amtsgerichts Wilhelmshaven bzgl. des Sorge- bzw. Umgangsrechts zu Ihren Kindern. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde sich zur Arbeitsweise anderer Institutionen zu äußern.
  • E-Mail vom 06.10.03 d) und e)
    Die Ausländerbehörde entscheidet gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
  • E-Mail vom 14.10.03 c) c1) c2)
    In der beabsichtigten Änderung der Sozialhilfebestimmungen geht es darum, deutschen Staatsangehörigen den Aufenthalt im Ausland zum Führen eines Sorgerechtsprozesses durch Sozialhilfezahlungen zu ermöglichen. Bei ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland stellt der Bezug von Sozialhilfe regelmäßig einen Grund dar, einen Antrag auf der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen ( § 7 AuslG). Um diesen Ablehnungsgrund abzuwenden, steht es Ihnen jederzeit frei, sich an die für Sie zuständige Auslandsvertretung Südafrikas zu wenden, um von dort finanzielle Hilfe zu erlangen.
  • E-Mail vom 14.10.03 d)
    Die Zahlung von Sozialhilfe richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde.
  • E-Mail vom 14.10.03 e)
    Zur Klärung der Möglichkeit der Ausreise nach Brüssel benötige ich die offizielle Einladung im Original. Ich weise Sie jedoch schon jetzt daraufhin, dass ihre Duldung erlischt, wenn Sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen.

Ich hoffe hiermit sämtliche Anfragen beantwortet zu haben. Sollte ich Anfragen übersehen haben, bitte ich mir kurz mitzuteilen, um welche Anfrage es sich handelt. Ich werde dann umgehend auch zu diesen Punkten Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

Janßen


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