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3133 E 1 Hickman
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Durchwahl (0441) 220-1168 Oldenburg den
22.10.03 |
Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen Herrn
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bartels vom
05.08.2003 und Herrn Richter am Oberlandesgericht Dr. Schubert
vom 07.09.2003,
Strafanzeige gegen Herrn Richter am Oberlandesgericht Kuhlmann
vom 18.09.2003,
Diestaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen Herrn Präsidenten
des Landgerichts Schubert vom 10.09.2003,
Untätigkeitsbeschwerden vom 23.09 und 24.09.2003 gegen
Herrn Richter am Amtsgericht Staubwasser
Untätigkeitsbeschwerden vom 23.09 und 20.10.2003 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Sehr geehrter Herr Hickman,
mit den oben genannten Schreiben haben Sie zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden
gegen Richter meines Geschäftsbereichs erhoben und zugleich
die Einleitung strafrechtlicher Ermittlung begehrt.
So rügen Sie mit Schreiben vom 05. Und 07. September
2003 das dienstliche Verhalten des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht Dr. Bartels und des Richters am Oberlandesgericht
Dr. Schubert. Ich habe mich daher anhand der die Familie Hickman
betreffenden Prozeßakten im Verfahren 16 F 229/03, 14
UF 126/03 über den Sachverhalt unterrichtet. Eine Veranlassung,
in Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden, besteht danach
nicht.
Weiter sind mir Ihre Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den
Herrn Präsidenten des Landgerichts Oldenburg wie auch
beim Amtsgericht Wilhelmshaven angebracht haben, zuständigkeitshalber
zur Entscheidung vorgelegt worden. Auch das Verhalten des
Präsidenten gibt jedoch keinerlei Anlaß zu Beanstandungen.
In Bezug auf die von Ihnen erstatteten Strafanzeigen gegen
die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Bartels, Dr. Schubert
und Kuhlmann sowie den Präsidenten des Landgerichts Oldenburg
habe ich nichts weiter zu veranlaßt, da ich für
die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig bin.
Zudem vermag ich Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß
der zuständige Richter die Sache zögerlich oder
willkürlich behandelt hätte.
Eine verzögerte Sachbehandlung Ihrer Eingaben durch
das Oberlandesgericht, die den Vorwurf der Untätigkeit
gegenüber dem Präsident des Oberlandesgerichts rechtfertigen
können, liegen ebenfalls nicht vor. Ihre erste diesbezügliche
Eingabe erfolgte, als der Präsident des Oberlandesgericht
mit dem Vorgang noch gar nicht befasst war.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Schlüter
Beglaubigt
Justizangestellte
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