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Stadt Wilhelmshaven - 26380 Wilhelmshaven - 30 -
Verwaltungsgericht Oldenburg
Postfach 24 67
26014 Oldenburg
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Durchschrift
Stadt Wilhelmshaven
Der Oberbürgermeister
Rechtsamt
Sachbearbeiter:
Büro:
Telefon: Telefax: oder
Herr Minssen
Rathaus, Zimmer 255
(04421) 16-1351
(04421)16-411351
(04421) 16-1530
e-Mail über:
elke.hayungs@stadt.wilhelmshaven.de
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| Zeichen und Datum Ihres Schreibens |
Mein Zeichen |
Datum |
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30 |
17.11.2003 |
In der Verwaltungsrechtssache
Hickman ./. Stadt Wilhelmshaven
- 11 B 3994/03 -
beantrage ich, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
abzulehnen.
Gegen die Übertragung auf den Einzelrichterbestehen keine
Bedenken.
Begründung des Antrags:
Für den Antrag, den ich als solchen auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung werte, mag ein Anordnungsgrund dahingestellt sein, es
besteht jedenfalls kein Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller wird z. Z. geduldet, da im Rahmen des noch laufenden
Sorgerechtsverfahrens bzgl. eines Sorge- bzw. Umgangsrechts mit
seinen deutschen Kindern die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag
gegeben wurde, für das die Anwesenheit des Antragstellers im
Bundesgebiet erforderlich ist. Nunmehr begehrt der Antragsteller
zwecks Vorsprache beim Europäischen Parlament die Erteilung
einer Wiedereinreisegenehmigung". Gemäß §
56 Abs. 3 AusIG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des
Landes beschränkt. Gemäß § 56 Abs. 4 AusIG
erlischt die Duldung mit der Ausreise des Ausländers.
Sollte der Antragsteller nach Brüssel ausreisen, wäre
seine Duldung somit kraft Gesetzes erloschen. Da der Antragsteller
über keine Aufenthaltserlaubnis verfügt, ist eine legale
Wiedereinreise in die Bundesrepublik nur mit einem von einer deutschen
Auslandsvertretung ausgestellten Visum möglich (§ 3 Abs.
3 AusIG i. V. m. § 63 Abs. 3 AusIG).
Eine Wiedereinreisegenehmigung für Duldungsempfänger
durch kommunale Ausländerbehörden ist im Ausländerrecht
nicht vorgesehen und kann somit nicht erteilt werden. Auch die Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht möglich, da der Antragsteller
die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie ist ihm
aus diesem Grunde abgelehnt worden. Dies ist bereits Gegenstand
eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um vorläufigen Rechtsschutz
gewesen (Az. 11 B 4958/02). Der Antrag wurde durch Beschluss des
VG vom 03.01.2003 abgelehnt. Die dagegen beim Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss
vom 10.03.2003). Der Antragsteller ist mithin vollziehbar zur Ausreise
verpflichtet.
/ Vier Aktenbände mit Verwaltungsvorgängen sind beigefügt.
Im Auftrage
gez.
Minssen
Sparkasse Wiiheimshaven
(BLZ 282 501 1 0) Kto. 2111 110 |
Postbank Hannover
(BLZ 250 1 00 30) Kto. 5 546 309 |
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Für Pakete, Päckchen und Postgut :
Rathausplatz 1
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