Stadt Wilhelmshaven an das Verwaltungsgericht Oldenburg
17.11.2003

 

 

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Stadt Wilhelmshaven
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Zeichen und Datum Ihres Schreibens Mein Zeichen Datum
  30 17.11.2003


In der Verwaltungsrechtssache


Hickman ./. Stadt Wilhelmshaven


- 11 B 3994/03 -


beantrage ich, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

Gegen die Übertragung auf den Einzelrichterbestehen keine Bedenken.

Begründung des Antrags:

Für den Antrag, den ich als solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werte, mag ein Anordnungsgrund dahingestellt sein, es besteht jedenfalls kein Anordnungsanspruch.

Der Antragsteller wird z. Z. geduldet, da im Rahmen des noch laufenden Sorgerechtsverfahrens bzgl. eines Sorge- bzw. Umgangsrechts mit seinen deutschen Kindern die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben wurde, für das die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erforderlich ist. Nunmehr begehrt der Antragsteller zwecks Vorsprache beim Europäischen Parlament die Erteilung einer „Wiedereinreisegenehmigung". Gemäß § 56 Abs. 3 AusIG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Gemäß § 56 Abs. 4 AusIG erlischt die Duldung mit der Ausreise des Ausländers.

Sollte der Antragsteller nach Brüssel ausreisen, wäre seine Duldung somit kraft Gesetzes erloschen. Da der Antragsteller über keine Aufenthaltserlaubnis verfügt, ist eine legale Wiedereinreise in die Bundesrepublik nur mit einem von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten Visum möglich (§ 3 Abs. 3 AusIG i. V. m. § 63 Abs. 3 AusIG).

Eine Wiedereinreisegenehmigung für Duldungsempfänger durch kommunale Ausländerbehörden ist im Ausländerrecht nicht vorgesehen und kann somit nicht erteilt werden. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht möglich, da der Antragsteller die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie ist ihm aus diesem Grunde abgelehnt worden. Dies ist bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um vorläufigen Rechtsschutz gewesen (Az. 11 B 4958/02). Der Antrag wurde durch Beschluss des VG vom 03.01.2003 abgelehnt. Die dagegen beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 10.03.2003). Der Antragsteller ist mithin vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.


/ Vier Aktenbände mit Verwaltungsvorgängen sind beigefügt.

 


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