|
Oberlandesgericht Oldenburg
14 WF 266/03
16 F 229/03 AG Wilhelmshaven
Beschluss
In der Familiensache
Michael Hickman,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
XXX
Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Biester,
Lange, Gramckow und Schiller, Wilhelmshaven- .
hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen
- des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 18. November 2003
durch die unterzeichneten Richter beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Dr. Bartels sowie Richter am
Oberlandesgericht Kuhlmann werden für unbegründet
erklärt.
Gründe:
Durch Verbund-Urteil vom 12.08.1997 - 16 F 298/96 - hat das
Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven die Ehe der
Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die
hieraus hervorgegangenen Kinder XXX-XXX XXX, geboren am 03.12.1989,
und XXX XXX, geboren am 18.10.1993, auf die Kindesmutter übertragen.
Dieses - nicht angefochtene - Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Zwischen den Kindeseltern waren in der Folgezeit verschiedene,
das Sorge- und Umgangsrecht betreffende Verfahren rechtshängig.
U. a. hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven
durch Beschluss vom 22.11.2002 - 16 F 605/00 - nach Anhörung
aller Beteiligten - auch der Kinder - und nach Einholung eines
psychologischen Sachverständigengutachtens die elterliche
Sorge für die beiden Kinder weiterhin der Kindesmutter
allein belassen und den weitergehenden Antrag des Kindesvaters
auf Einräumung eines Umgangsrechtes im wesentlichen zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat
der
Senat durch Beschluss vom 03.02.2003 - 14 UF 186/02 - zurückgewiesen.
Zuletzt hat der Senat durch Beschluss vom 01.09.2003 - 14
UF 126/03 - die Beschwerde des Antragstellers gegen den im
Wege einstweiliger Anordnung ergangenen Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Wilhelmshaven vom 25.07.2003 - 16 F 229/03
- im Hinblick auf § 620 c ZPO als unzulässig verworfen.
Durch den hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 24.09.2003
hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag auf Ablehnung
des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Winterscheid zurückgewiesen.
Auf das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers,
mit der er den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr.
Bartels sowie die Richter am
Oberlandesgericht Kuhlmann und Dr. Schubert als befangen ablehnt,
wird verwiesen.
Die drei genannten Richter halten sich ausweislich der dem
Antragsteller zur Kenntnis gebrachten dienstlichen Äußerungen
vom 31.10.2003 nicht für befangen.
Der Senat hatte - lediglich - über die gegen die zur
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen
Richter am Oberlandesgericht Dr. Schubert berufenen Richter
Dr. Bartels und Kuhlmann gerichteten Befangenheitsanträge
zu befinden, um die Beschlussfähigkeit des Senats wiederherzustellen
(vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.2003 - 14 AR 2, 3
und 4/03 = 4 F 399/02 AG Nordenham-).
Diese Ablehnungsgesuche sind unbegründet.
Nur objektive Gründe, die vom Standpunkt einer Partei
aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung
wecken könnten, die Richter stünden der Sache nicht
unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber,
sind geeignet Zweifel an deren Unparteilichkeit im Sinne des
§ 42 Abs. 2 ZPO zu begründen.
Derartige Gründe liegen unabhängig davon,
dass vorliegend zumindest zweifelhaft er- scheint, ob solche
gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden
sind - nicht vor.
Die abgelehnten Richter haben zwar u. a. in den vorgenannten
Verfahren eine dem Beschwerdeführer ungünstige Entscheidung
getroffen, jedoch rechtfertigt dieser Umstand allein nicht
den Schluss, die mit dieser Sache - noch nicht - befassten
Richter seien im oben genannten Sinne als befangen anzusehen,
weil sie gegenüber dem Antragsteller und dem Gegenstand
des konkreten Verfahrens eine unsachliche innere Einstellung
hätten. Es sind - entgegen der Auffassung des Antragstellers
- keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die auf mangelnde Bereitschaft
der abgelehnten Richter, sein Vorbringen nicht vollständig
und unvoreingenommen zur
Kenntnis nehmen zu wollen, hindeuteten. Auch gibt es bei vernünftiger
Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, die mit der Sache
noch nicht befassten Richter hätten sich bereits eine
abschließende Meinung über die von ihnen zu treffende
Entscheidung gebildet.
Wachtendorf
Schneider
Gebhardt
|