Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg
18.11.2003

 

Oberlandesgericht Oldenburg
14 WF 266/03
16 F 229/03 AG Wilhelmshaven

 

Beschluss

 

In der Familiensache

Michael Hickman,
Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

XXX
Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Biester, Lange, Gramckow und Schiller, Wilhelmshaven- .

hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 18. November 2003

durch die unterzeichneten Richter beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bartels sowie Richter am Oberlandesgericht Kuhlmann werden für unbegründet erklärt.

 

Gründe:


Durch Verbund-Urteil vom 12.08.1997 - 16 F 298/96 - hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die hieraus hervorgegangenen Kinder XXX-XXX XXX, geboren am 03.12.1989, und XXX XXX, geboren am 18.10.1993, auf die Kindesmutter übertragen. Dieses - nicht angefochtene - Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Zwischen den Kindeseltern waren in der Folgezeit verschiedene, das Sorge- und Umgangsrecht betreffende Verfahren rechtshängig. U. a. hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven durch Beschluss vom 22.11.2002 - 16 F 605/00 - nach Anhörung aller Beteiligten - auch der Kinder - und nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens die elterliche Sorge für die beiden Kinder weiterhin der Kindesmutter allein belassen und den weitergehenden Antrag des Kindesvaters auf Einräumung eines Umgangsrechtes im wesentlichen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der
Senat durch Beschluss vom 03.02.2003 - 14 UF 186/02 - zurückgewiesen.
Zuletzt hat der Senat durch Beschluss vom 01.09.2003 - 14 UF 126/03 - die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Wege einstweiliger Anordnung ergangenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wilhelmshaven vom 25.07.2003 - 16 F 229/03 - im Hinblick auf § 620 c ZPO als unzulässig verworfen.

Durch den hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 24.09.2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Winterscheid zurückgewiesen. Auf das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers, mit der er den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bartels sowie die Richter am
Oberlandesgericht Kuhlmann und Dr. Schubert als befangen ablehnt, wird verwiesen.

Die drei genannten Richter halten sich ausweislich der dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten dienstlichen Äußerungen vom 31.10.2003 nicht für befangen.

Der Senat hatte - lediglich - über die gegen die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Richter am Oberlandesgericht Dr. Schubert berufenen Richter Dr. Bartels und Kuhlmann gerichteten Befangenheitsanträge zu befinden, um die Beschlussfähigkeit des Senats wiederherzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.2003 - 14 AR 2, 3
und 4/03 = 4 F 399/02 AG Nordenham-).

Diese Ablehnungsgesuche sind unbegründet.
Nur objektive Gründe, die vom Standpunkt einer Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, die Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, sind geeignet Zweifel an deren Unparteilichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen.
Derartige Gründe liegen — unabhängig davon, dass vorliegend zumindest zweifelhaft er- scheint, ob solche gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden sind - nicht vor.

Die abgelehnten Richter haben zwar u. a. in den vorgenannten Verfahren eine dem Beschwerdeführer ungünstige Entscheidung getroffen, jedoch rechtfertigt dieser Umstand allein nicht den Schluss, die mit dieser Sache - noch nicht - befassten Richter seien im oben genannten Sinne als befangen anzusehen, weil sie gegenüber dem Antragsteller und dem Gegenstand des konkreten Verfahrens eine unsachliche innere Einstellung hätten. Es sind - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die auf mangelnde Bereitschaft der abgelehnten Richter, sein Vorbringen nicht vollständig und unvoreingenommen zur
Kenntnis nehmen zu wollen, hindeuteten. Auch gibt es bei vernünftiger Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, die mit der Sache noch nicht befassten Richter hätten sich bereits eine abschließende Meinung über die von ihnen zu treffende Entscheidung gebildet.

 

Wachtendorf

Schneider

Gebhardt




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