Psychiatrisches Gutachten Amtsgericht Wilhelmshaven
29.06.04

Kritische Würdigung des psychiatrischen Gutachtens vom 13.05.2004 des Sachverständigen Dr. med. Heinz Winterscheid
schmeil
Vater- Mutter- Kind- Haus

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Kritische Würdigung
des psychiatrischen Gutachtens vom 13.05.2004
des Sachverständigen Dr. med. Heinz Winterscheid
über Herrn Michael Hickman
AZ.: AG Wilhelmshaven, 16  F  229/03/UG

Vorbemerkungen

Auf Bitten des Kindesvaters, Herrn Michael Hickman, würdigt der Verfasser kritisch das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Heinz Winterstein. Das Gutachten umfasst 13 Seiten ohne Zusätze.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht das Gutachten in Auftrag gegeben hat, um den spezifisch fehlenden Sachverstand des Gerichts zu ersetzen. Dieses Ersetzen soll mit wissen-schaftlichen Mitteln erfolgen. Deshalb wird in der Kritischen Würdigung hoher Wert darauf gelegt, dass die vom BGH festgelegten Mindeststandards für aussagepsychologische Gutach-ten bei dem vorliegenden entscheidungsorientierten Gutachten eingehalten werden. (1 StR 618/98 vom 30.07.1999)

Bei dem Gutachten des Sachverständigen (SV) verwendete der SV keinerlei Explorationen oder anderweitige Untersuchungen mit dem Probanden selbst, da der Proband die Mitarbeit verweigerte. Damit ist lediglich eine gutachterliche Stellungnahme (gSt) gegeben. Der SV hat sich allein auf die Aktenlage beschränkt, die er nach den Vorgaben des Gerichts ausgearbeitet hat. Somit sind seine Wiedergaben und Einschätzungen der Aktenlage bestenfalls als Hypo-thesen einzustufen, die keiner Verifizierung und keiner Falsifizierung unterliegen können, zumal er keinerlei andere mögliche Quellen dazu verwendet hat. 

Mit Hilfe familienpsychologischer Gutachten auf psychiatrischer Basis – um ein solches soll es sich hier handeln, obwohl ein psychologisches in Auftrag gegeben wurde – können Ein-schnitte in die elterliche Sorge und das natürliche Recht auf Pflege und Erziehung durch die Eltern gerichtlich beschlossen werden, sowie die internationalen Vereinbarungen sowohl in der UN-Kinderrechtekonvention wie der EMRK, dass Kinder den Umgang mit ihren Eltern in familienfähiger Weise haben, ausgehebelt werden. Aus diesen Gründen ist äußerste Sorgfalt notwendig, um nicht das Pflichtrecht des Elternteils, das nicht mit den Kindern zusammenlebt und das natürliche Recht des Kindes auf Umgang miteinander zu verletzen.

Der EGMR hat in mehreren Urteilen die deutsche Rechtsprechung dahingehend bereits zu hohem Schadenersatz und Schmerzensgeldern verurteilt, weil die zuständigen Gerichte be-stimmte Standards nicht eingehalten haben.

Ein wesentlicher Punkt wissenschaftlichen Arbeitens ist der Zweifel. So ist grundsätzlich je-der Satz des Gutachtens des SV in Zweifel zu ziehen. Dieses wird in der kritischen Würdi-gung getan. Dabei werden oft bewusst gegensätzliche Auffassungen vertreten, um dem Ge-richt die Möglichkeit zu geben, Alternativen zu erkennen und diese zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.

Wenn Seitenzahlen genannt werden, handelt es sich um die Seitenzahlen des Gutachtens, nicht um die Ziffer des Blattes der Gerichtsakte.

Es werden nur die Kenntnisse aus der gSt herangezogen, obwohl der Verfasser den KV aus zahlreichen persönlichen Begegnungen kennt. Dabei können dem Verfasser sachliche Fehler unterlaufen, die jedoch nicht im Versagen des Verfassers liegen müssen, sondern sich aus der Darstellung in der gSt ergeben.

In der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme werden teilweise nummerierte Exkurse eingefügt. Sie sollen das Gericht nicht belehren, wie vielleicht vermutet werden kann, sondern sie stellen den fachlichen Hintergrund dar, auf dem der Verfasser seine kritische Würdigung ausarbeitet. Sie dienen der Transparenz zu den Aus-sagen, die der Verfasser trifft.

Kurzbewertung des psychiatrischen Gutachtens 

Das Gutachten hat zwei wesentliche Schwerpunkte als Auftrag. Zum einen soll herausgefun-den werden, ob der KV den Umgang mit seinen Kindern aus psychischer Sicht wahrnehmen kann, ohne dass die Kinder dadurch gefährdet werden und zweitens, wie der Umgang geregelt werden soll. Da es sich um Fragen der psychischen – nicht psychiatrischen – Fragestellung handelt, ist das Gutachten nicht an einen Psychiater, sondern an einen Psychologen zu verge-ben, es sei denn, die Frage von PAS bei den Kindern wird als psychiatrisches Problem gese-hen. Da diese Frage jedoch in keiner Weise untersucht wird, sondern allein darauf abgestellt wird, dass der SV den Auftrag als Aufforderung sieht, bei dem KV psychiatrische Auffällig-keiten herauszuarbeiten, ist zu befürchten, da dieser Auftrag als Auftragsgutachten dazu die-nen soll, die bereits im Vorhinein beschlossene Umgangsaussetzung beschwerdesicher zu machen. Damit ist das Gutachten nicht ergebnisoffen, sondern dient lediglich der Rechtferti-gung, den Kindern weiterhin den Vater zu entziehen und dem Vater die Kinder.

Im Falle, dass keinerlei Hinweise auf eine psychiatrische Störung vorliegen, wobei der SV lediglich einige Vermutungen aufgrund des verarbeiteten Datenmaterials aufstellt, ist statt eines entscheidungsorientierten/statusdiagnostischen Gutachtens ein lösungsorientier-tes/interventionsdiagnostisches Gutachten zu erstellen, da als Kindeswohl – und nur darum geht es in einem Familiengerichtsverfahren dieser Art – Priorität hat. Dieses ist in § 1626 III BGB dahingehend definiert, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung durch die Eltern – Vater und Mutter – den Kindern als komplementäre Erziehung zugute kommt, wie es in Art. 6 II GG als natürliches Pflichtrecht der Eltern und damit als natürliches Recht der Kinder festgeschrieben ist. Dieses Grundrecht kann auch nicht ausgesetzt werden, da es in Art. 18 GG nicht benannt ist.

Das psychiatrisch gehaltene Gutachten wurde ohne die Mitwirkung des Probanden erstellt. Aus diesem Grund ist die Datenerhebung unvollständig, weshalb der Gutachtenauftrag nicht erfüllt werden konnte. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Schriftsatz des SV Dr. Winterscheid lediglich um eine gutachterliche Stellungnahme (gSt). Sie hat dadurch keinen schlüssigen Beweiswert, sondern ergibt allenfalls Hypothesen, die zu überprüfen sind. Da dieses nicht durchgeführt wurde, kann aufgrund der vorliegenden gSt keine Empfehlung an das Gericht gegeben werden, bzw. kann in keiner Weise in das Grundrecht als natürlichen Pflichtrecht auf Pflege und Erziehung durch ein Amtsgericht eingegriffen werden.

Die gerichtlichen Fragestellungen werden nur indirekt wiedergegeben. Dabei wird gerichtli-cherseits nicht auf die geltende gesetzlichen Grundlagen geachtet, die den Umgang des nicht mit den Kindern zusammenlebenden Vaters als Pflichtrecht und das Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Elternteilen benennen, sowie die gewachsenen Bindungen nach § 1626 III GB als Kindeswohl berücksichtigen, sondern es werden scheinbar neutrale Formulierun-gen wiedergegeben, die einen Umgangsausschluss in Frage 1. suggerieren, indem auf das un-verstandene Kindeswohl abgestellt wird. Das gesetzlich festgeschriebene Kindeswohl ist in §§ 1626 III und 1666 BGB benannt. Im übrigen ist das Kindeswohl die Zusammenschau der Rechte, die in der UN-KRK international niedergelegt sind. Hierzu gehört u.a. der familienfä-hige Umgang mit beiden Elternteilen. Die Sichtweise, dass der leibliche Vater zum Störfaktor des Kindeswohls festgelegt wurde, ist eine rein deutsche Sichtweise, die in keinem anderen Staatswesen geteilt wird.

Die Frage 2. wird in mehrere Unterfragen unterteilt. So wird bei a) gefragt, ob ein PAS bei den Kindern der Eltern Hickman vorliegt. Hier ist die Frage, inwieweit der SV mit dieser Pro-blematik vertraut ist. Er zitiert zwar aus einem Aufsatz von Dr. von Boch-Galhau, setzt sich mit dieser Fragestellung jedoch nicht auseinander.

Die Frage b) kann nur beantwortet werden, wenn der SV den Umgang des Vaters mit seinen Kindern wahrnimmt. Dieses wird nicht getan.

Die Frage c) suggeriert wiederum einen Umgangsausschluss, d.h. es wird nicht nach den Möglichkeiten gefragt, die einen Umgang fördern, sondern sofort nach dem Umgangsaus-schluss, so dass der SV aufgrund der gerichtlichen Fragestellung ggf. überfordert ist (PAS) oder keine Antwort geben kann, weil er den Vater nicht in die Untersuchung einbeziehen kann und die Fragestellung in keiner Weise auf der gesetzlichen Verantwortung des Gerichts abgegeben werden soll, sondern der geheime Auftrag ein Umgangsausschluss sein soll, was durch ein Gutachten abgesichert werden soll, um den daraus folgenden Umgangsausschluss beschwerdefest zu machen.

Aus den Fragen geht hervor, dass die gemeinsame Verantwortung der Eltern für die Kinder nicht angestrebt wird. Das jedoch ist zuvörderst Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft und ihrer Vertreter in Behörden, Gerichten und anderen Einrichtungen der u.a. freien Wohl-fahrtspflege. Aber auch jeder Bürger ist aufgerufen, als Teil der staatlichen Gemeinschaft über den besonderen Schutz von Ehe und Familie zu wachen.

Um die Familie und ihre Teile besonders zu schützen, wäre vom Gericht einlösungsorien-tiertes/interventionsdiagnostisches Gutachten in Auftrag zu geben. 

Die Gutachtenkriterien des BGH als Mindeststandards wurden nicht eingehalten. Es wird ins-besondere nicht untersucht und aus den Akten ermittelt, ob die Nullhypothese, dass der Pro-band keinerlei psychische Einschränkungen hat, zutrifft, sondern es wird sofort die Alterna-tivhypothese aus der Aktenlage des Gerichts zu verifizieren versucht, dass der KV schwere psychiatrische Störungen mit verfestigender Tendenz aufweist. Hiernach wurde im Gutach-tenauftrag nicht gefragt.

Bei der Beschreibung der angeführten Aussagen aus den Akten wird in keiner Weise zwei-felnd hinterfragt, wer aus welchen Gründen wem welche Mitteilungen mit welchem Ziel ge-macht hat. 

Allein mit dem Zitieren einiger Aktenausschnitte wird keinerlei Transparenz hergestellt. Die zitierten Aktenteile können zielgerichtet genau die Zielsetzung haben, dem Vater den Um-gang mit seinen Kindern und den Kindern den Umgang mit seinem Vater zu verwehren. Sie werden in der Auswahl, Fokussierung, Bewertung und Darstellung jedoch nur auf die Frage des dauerhaften Umgangsausschlusses dem Leser, also der Alternativhypothese vorgegeben.

In welcher Form die Kinder in dem vorangegangenen Gutachten, beim Jugendamt oder vom Gericht selbst gefragt wurden, geht aus der gSt nicht hervor. So ist nicht unwahrscheinlich, dass die Kinder auf suggestiv gestellte Fragen geantwortet haben. Inwieweit die Fragen do-kumentiert wurden, ist nicht belegt. Deshalb ist zu befürchten, dass  die Antworten nur aus-gewählt, fokussiert, bewertet und dargestellt wiedergegeben wurden, wie sie zum Umgangs-ausschluss passten.

Da keinerlei Datenmaterial nach wissenschaftlichen Kriterien vorliegt, kann auch keins der anderen vom BGH geforderten Kriterien erfüllt werden. Damit ist die gSt als wissenschaftlich ausgewogene Arbeit für die Erkenntnis des Gerichtes nicht verwertbar.

Die gSt stellt einen Auszug von Daten zur Verfügung, die nicht überprüft wurden. Sie bezie-hen sich teilweise auf Hörensagen, teilweise auf Vermutungen. Damit haben sie im wissen-schaftlichen Sinne keinen Beweiswert. Daran ändert sich auch nicht, dass sie in den Akten niedergelegt sind. Der Zusammenhang, aus dem die zitierten Sätze stammen, wurde nur be-dingt mitgeteilt, wobei auch die in der Akte niedergeschriebenen Aussagen lediglich Bruch-stücke darstellen.

Die Aussagen, die vom KV zitiert werden, stammen aus einem vorherigen Gutachten. Es ist bekannt und vom Gericht bereits gewürdigt worden. Was den Lebensweg des KV in diesem Zusammenhang betrifft, ist es durch die Kindesentziehung, die die KM begangen hat, indem sie nach Deutschland mit den Kindern zog, der Beginn seines Versuchs, das Mindestmass an familiären Bindungen mit Hilfe der in Deutschland dafür zuständigen Scheidungsbegleiter unter dem vermeintlichen Schutz internationaler und nationaler, d.h. vertraglich zwischen der Völkergemeinschaft und innerstaatlich durch das GG gesicherten Garantien diese familiären Bindungen auf dem Gerichtsweg, der dafür festgelegt wurde, zu erreichen.

Diese internationalen und innerstaatlichen Garantien sind ihm und seinen Kindern bisher durch den deutschen Instanzenweg verwehrt worden. Wenn von ihm nun die anderen ihm rechtlich möglichen Wege beschritten werden, ist nicht von Paranoia zu reden, sondern als Reaktion auf die Verweigerung der international und national verweigerten natürlichen (Pflicht-)Rechte. Wenn diese Form von ihm gewählt werden muss, weil die Scheidungsbe-gleiter nicht auf die KM einwirken können oder wollen, um den Umgang zwischen Vater und Kindern herzustellen, ist dieses weder rechtlich noch fachlich als Fehlleistung des Vaters zu verstehen, geschweige denn zu begründen.

Dass nach vielen Versuchen des KV auch Mittel gefunden werden, die nicht im Interesse  der Scheidungsbegleiter liegen, ist die natürliche Folge. Sie zeugen davon, dass der KV eine her-vorragende Intelligenz, ein erhebliches Durchhaltevermögen, eine große Leidensbereitschaft, eine kreative Phantasie, ein soziales Verhalten und eine enorme Überzeugungskraft hat. Diese Eigenschaften zeugen davon, dass eine Paranoia, wie sie behauptet wird, nicht vorliegt, insbe-sondere deswegen nicht, weil bei der Benennung einer Handlung des KV, nämlich beim Spielen mit Freunden seiner Kinder auch die Kinder dabei waren und an den Spielen teilnah-men, ohne dass irgendwelche Gefährdungen dadurch bekannt sind, keinerlei Auffälligkeiten im Verhalten des Vaters benannt wurden. Allein mit dieser Aussage in der gSt fällt die Ver-mutung der Paranoia in sich zusammen.

Es fehlen die Gespräche mit der KM und den Kindern. Mit Hilfe dieser Gespräche hätte her-ausgefunden werden können, wie die KM zum Umgang steht. Es hätte versucht werden müs-sen, im wohlverstandenen Sinne der geltenden gesetzlichen Regelung, die Eltern zu einer ein-vernehmlichen Regelung des Umgangs zu bewegen. Es wurde ebenso versäumt, das Gespräch mit den Kindern zu suchen, wie sie selbst zum Vater stehen und inwiefern die Möglichkeit besteht, dass sie unter PAS leiden. Diese Fragen sind nicht beantwortet worden, obwohl sie hätten beantwortet werden können, denn von den Kindern wird ohne Nennung von Ereignis-sen vorgegeben, es hätten sich schwere Verfehlungen des Vaters in früherer Zeit ergeben. Diese aus der Akte entnommene Aussage wird bei den Kindern nicht überprüft. Derartige Aussagen treten bei PAS-Kindern auf und stellen ein Merkmal von PAS dar. Sie hätten zu der Nullhypothese wertvolle Hinweise gegeben.

Diese Unterlassungen stellen die gSt ebenso in Frage, wie der Verzicht auf die Versicherung, dass die gSt nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde. Ebenso fehlt eine Literaturli-ste, aus der hervorgeht, welche wissenschaftlichen Grundlagen der Erarbeitung der gSt zu-grunde liegen.

Es werden auch in dieser gSt keinerlei Gefährdungstatbestände des Vaters gegenüber den Kindern benannt, geschweige denn belegt. Daraus geht hervor, dass es sie nicht gibt, so dass daraus zu befürchten ist, dass sich der Konflikt von dem Elternstreit bezüglich des Umgangs des Vaters mit den Kindern  auf eine Machtprobe zwischen Gericht und staatlichen Einrich-tungen einerseits und dem KV andererseits verlagert hat.

Die abschließende Beurteilung des SV stellt lediglich aufgrund der wenigen vom SV aus der Aktenlage ermittelten Daten eine Vermutung dar, die durch nichts belegt ist und werden kann. Die aus den Akten geschlossenen Vermutungen des SV basieren auf keinerlei Untersuchun-gen, so dass der zweite Teil des Gutachtenauftrages, nämlich die Frage der Umgangsregelung zwischen den Kinder und dem Vater zu untersuchen ist. Dieses wird nicht getan, sondern der Umgang wird lediglich grundlos ausgeschlossen.

Die gSt ist deshalb fachlich und rechtlich nicht beachtlich und zurückzuweisen.

Exkurs 1::  Rechtliche Grundlagen2)

Es werden die grundrechtlichen Voraussetzungen  der Kinder- und Elternrechte und -pflichten in der Bundesrepublik kurz benannt, denn ein familienpsychologisches Gutachten kann nur
auf der Grundlage rechtlicher Voraussetzungen in Auftrag gegeben und erstellt werden.

Der Hinweis auf die notwendige Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aufgrund der Garantie von Grund- insbesondere Naturrechten, zu deren Einhaltung sich die Bundesrepublik völkerrechtlich verbindlich verpflichtet hat. Diese Rechte sind unmittelbar in Deutschland anzuwendendes Recht (Art. 25, Satz 3 GG). So sind,

da es sich um die Regelung von Grundrechten handelt, Beweise vorzulegen, die als Streng-beweise nach § 15 FGG erhoben werden müssen.

Aus diesem Grundrechtsschutz für die Familie und ihre Bestandteile - Vater, Mutter und Kin-der - ergibt sich für die gesetzgebende, die rechtsprechende und die vollziehende Gewalt, also in diesem Fall  die Gerichtsbarkeit und die Jugendbehörden, dass die Rechte und Pflichten der Eltern für ihre Kinder nicht von einem Amtsgericht eingeschränkt oder ausgesetzt werden können.

Die Kinder John Michael und Sebastian Hickman genießen also in jedem Fall den Schutz sowohl der Gerichte und des zuständigen Jugendamtes als auch - in Form der die Gerichte unterstützenden Institutionen Sachverständigen und Rechtsbeistände - das Recht auf das Pflichtrecht der Eltern zu Pflege und Erziehung (in Liebe zu ihren Kin-dern), um sie so zu gestalten, dass die Eltern diese Pflichtrechte, die als Rechte der Kin-der auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die ihm durch Art. 2 Abs. 1 GG garan-tiert ist, in Anspruch nehmen können.  Ein Aberkennen des Umgangs(pflicht)rechts ist demnach nicht möglich, zumal gerade John Michael und Sebastian Hickman wegen ih-rer besonderen Situation der Trennung von einem Elternteil und der doppelten Kultur-kreise der Eltern gesamte Aufmerksamkeit ihrer Eltern, nicht nur eines Elternteils, be-nötigen, insbesondere – das ist hier nochmals deutlich  hervorzuheben - wegen der dop-pelten Kulturkreise ihrer Eltern.

Sollten zu diesen Ausführungen Bedenken des Gerichtes vorliegen, wird vorgeschlagen, das Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren anzurufen, um die Richtigkeit der oben genannten Voraussetzungen auf ihre Grundgesetzkonformität zu überprüfen.

Art. 18 und 19 GG verbieten Eingriffe in die Grundrechte der Kinder und der Eltern, soweit es sich um Eingriffe in das Recht auf Pflege und Erziehung handelt. Allenfalls können diese Gerichte nach begründeten, nicht abänderbaren Gefährdungsverhaltensweisen der Eltern (§§1666 i.V.m. 1666a BGB) diese Rechte und Pflichten auf Pflege und Erziehung vorüberge-hend zum Ruhen bringen. (§§ 1673 ff. BGB) Eine Entbindung von dem Pflichtrecht auf Pfle-ge und Erziehung ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen. Deshalb ist auch die Entziehung der elterlichen Sorge für einen Elternteil grundgesetzlich höchst fragwürdig. Demnach können die Eltern in keinem Fall von diesen Leistungen, die als Pflichten gegenüber dem Kind unabänderlich festgeschrieben wurden, für ihre Kinder ent-bunden werden. Das bedeutet jedoch, dass die unmittelbare, ständige, direkte Einwirkung auf das Wohl der Kinder in unmittelbarem Umgang zu erfolgen hat. Dabei sind Eltern diejenigen Personen, die, je nach Geschlecht, das Kind gezeugt und die daraus entstandene Leibesfrucht ausgetragen haben.

Da Kinder für Ihre Verhaltensweisen nur bedingt verantwortlich sind, können sie ihre Grund-rechte, die als natürliche Rechte garantiert sind, nicht verwirken. Somit ist nicht einmal das höchste deutsche Gericht in der Lage, dem Kind diese natürlichen Rechte auf Pflege und Er-ziehung ihrer Eltern abzusprechen. (Hierzu auch BVerfG vom 31.08.1999, AZ: 2 BvR 1523/99. OLG München, 26 UF 1502/98 und 26 UF 1659/98).

Das neue Kindschaftsrecht enthält deswegen in den entsprechenden Teilen des BGB die ge-meinsame Sorge als Regelfall. Der Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist von dem Elternteil, bei denen die Kinder ihren ständigen Aufenthalt haben, zu fördern und es ist alles zu unterlassen, was den Umgang mit dem ande-ren Elternteil behindert.

Insbesondere wird auch dem Umgangsrecht, falls das Gericht unverständlicherweise auf das Amputationsmodell zurückgreift, bereits durch das Urteil des BVerfG 1 BvR 692/92 beson-ders Rechnung getragen. Die kürzlich ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Fällen Sahin und Sommerfeld vom 08.07.2003 gegen Deutschland3)  sind als geltendes deutsches Recht einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sind auch die Entscheidungen des BVerfG 2 BvR 1523/99 und 1 BvR 235/97 als Recht der Kinder heranzuziehen.

Exkurs 2: Gedanken zum neuen Kindschaftsrecht

Das neue Kindschaftsrecht soll dazu beitragen, dass die Kinder in den Mittelpunkt der Ent-scheidung bei Trennung und Scheidung gestellt werden. Hierzu sind einige Änderungen u.a. im BGB eingeführt und abgeändert worden, die dazu dienen, dass den Kindern die Eltern auch nach Trennung und Scheidung erhalten bleiben.

Ein Kind kann sich seine Eltern nicht aussuchen. Es hat aber in der Regel beide Elternteile lieb. Aus diesem Grund sind die Eltern für die Kinder auch nach der Trennung wichtig, viel-leicht wichtiger, als während des Zusammenlebens der Eltern. Der Begriff „Kindeswohl“ er-hält damit eine Definition, die fassbar wird, insbesondere durch den Vortrag von Fegert, ge-halten aus dem 13. Familiengerichtstag in Brühl: „Kindeswohl – Definitionsdomäne der Juri-sten oder der Psychologen“, der in den Anlagen als integraler Bestandteil der Kritischen Wür-digung beigefügt wurde.

In seiner Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht hat Prof. Dr. Roland Proksch ein- deutig festgestellt, dass die gemeinsame Verantwortung für Kinder auch nach Trennung und Scheidung den Kindern bessere Lebensperspektiven eröffnet. Dieses wird dort bestätigt, wo seit Jahren nach gemeinsamen Gesprächen der Eltern mit Hilfe aller Scheidungsbegleiter nur noch die gemeinsame Sorge beibehalten wird. Der "Cochemer Weg" zeigt eindeutig auch nach jeweils vielen Trennungsjahren, dass dieser Weg der gemeinsamen Verantwortung für die getrennten Familien der einzig richtige ist.

Wenn die Kinder die ersten Bindungen an die Eltern aufgebaut haben, sind es die Eltern, die ihnen Halt geben. An ihnen orientieren sie sich, die Bindungen an die Eltern wachsen und die Eltern bleiben die wichtigen, wichtigsten Bindungsobjekte. Dabei sind beide Eltern gleicher-maßen wichtig, Fällt nun ein Elternteil aus, kann das Kind diese nicht verstehen. Falls ein Elternteil stirbt, bleibt das Elternteil in positiver Erinnerung in der Familie und es kann Trau-erarbeit geleistet werden. Das kann nicht stattfinden, wenn der nach Trennung der Eltern der verbleibende Elternteil den entfernten Elternteil vor den Kindern verächtlich macht, macht er einen Teil der Kinder damit ebenfalls verächtlich. Die Kinder wissen nicht, warum der ge-liebte, nun verschwundene Elternteil nicht mehr vorhanden ist und werden beeinflusst zu glauben, der verschwundene, von den Kindern geliebte Elternteil will sich auch von den Kin-dern getrennt haben. Sie verstehen das nicht und müssen annehmen, dass dieser Elternteil sie nicht mehr liebt, was nun von dem verbleibenden Elternteil gestützt wird, um die Kinder an sich zu binden. Nun beginnt die Spirale von Falschinformationen, endogener Enttäuschung, Fragen der Kinder, erneute Falschinformation, weiterer endogener Enttäuschung und weiteren Fragen, was schließlich dazu führt, dass die Kinder sich vom verschwundenen Elternteil ab-wenden.

Diese Beeinflussung durch einen manipulierenden Elternteil wurde seit mehreren Jahren zu-erst in den USA erforscht und wurde erstmals 1995 von Prof. Dr. Wolfgang Klenner in sei-nem Aufsatz „Rituale der Umgangsvereitelung“ benannt. Im Januar 1998 begann dann mit einem Artikel über PAS von RA: Dr. Peter Köppel und Dipl.-Psych. Ursula Kodjoe auch in Deutschland die Verbreitung dieser Theorie. Um einen Einblick in die Problematik und die Möglichkeiten der Rückführung der Kinder zu kommen, werden drei wichtige, praxisorien-tierte Artikel in den Anlagen als integraler Teil der Kritischen Würdigung beigefügt: Wilfrid von Boch-Galhau: Das Parental Alienation Syndrome, das Wohl und die Interessenvertretung des Kindes“, Wera Fischer: The Parental Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenver-tretung des Kindes“ und Uwe Jopt: „Ein Zwei-Phasen-Modell zu PAS“.

Durch die langfristige Praxis der Umgangsregelung an den Gerichten ist bei Wiederaufnahme der Umgangstage bereits eine Entfremdung eingetreten, die nicht mehr rückgängig zu machen ist, wenn die Umgangstermine nicht familienfähig und regelmäßig in für das Kind überschau-baren Zeiträumen durchgeführt werden. Deshalb ist nach der Trennung der Eltern sofort eine Umgangsregelung zu bestimmen, notfalls mit gerichtlichem Druck und diese ist durchzuset-zen. Aus diesen Gründen ist eine Regelung, die jeweils das übernächste Wochenende als Um-gangswochenende bestimmt, nicht ausreichend.

Bei den gerichtlichen Verfahren sind die Eltern als gleichwertige Partner und unersetzliche Persönlichkeiten für die Kinder anzusehen. So ist alles von seiten des Gerichtes dazu beizu-tragen, dass die Kinder ihre Eltern behalten. Hierzu werden als Anregung die Aufsätze des Potsdamer Familienrichters und Präsidenten des „Verband Anwalt des Kindes e.V.  Hans-Christian Prestien: „Rahmenbedingungen für die am Verfahren Beteiligten“, „Vor Gericht - 
Schutz des Kindes durch wen und mit welchen Mitteln“, „Die Kooperation aus richterlicher Perspektive – Standards für die Zusammenarbeit“ und der am Verfahren Beteiligten“ und „Das Kind als Subjekt oder Objekt im Streitfall“ als integrale Bestandteile der Kritischen Würdigung im Anhang beigefügt.

Um die Eltern in ihrer Würde zu belassen, kann und darf das Sorgepflichtrecht nicht entzogen werden. Hierdurch verlieren die Elternteile ihre menschliche Würde, andererseits verlieren die Kinder jeden Respekt vor diesem Elternteil und übertragen diese Respektlosigkeit, die eine Form der Bindungs- und Verantwortungslosigkeit darstellt, auch auf andere Personen. Men-schen werden nicht mehr als solche wahrgenommen, mit ihnen kann umgesprungen werden, ohne dass irgendwelche Konsequenzen daraus resultieren. Aus diesem Gesichtspunkt heraus darf das Sorgerecht nicht aberkannt werden, darf den Kindern kein Elternteil genommen wer-den.

Exkurs 3: Statusdiagnostisches versus interventionsdiagnostisches Gutachten4)

Durch die Kindschaftsrechtsreform vom 01.07.1998 wird den Eltern die Aufgabe zuge-sprochen, selbst für eine Entscheidungsfindung zugunsten der zukünftigen Belange des Kin-des eine Einigung zu erzielen (§ 52 FGG). Das bedeutet auch, dass die Eltern aufgrund ihrer Elternkompetenzen notfalls auf professionelle Hilfen bei der Entscheidungsfindung zurück-greifen und dieses Recht auch bei professionellen Hilfestellen, sei es das Jugendamt oder sei-en es freie Träger, (auch andere private Personen können diese Aufgabe wahrnehmen,) ein-fordern. So wäre es dringend notwendig, die Eltern auf diesen Weg zu verweisen, bevor eine richterliche Entscheidung den Eltern die Kompetenz zur Regelung von zukünftiger Sorge ab-spricht und den zukünftigen Umgang beider Eltern mit dem Kind regelt und die Eltern da-durch ohne Not entmündigt.

Sowohl aus diesem Tatbestand wie aus der gerichtlichen Fragestellung geht hervor, dass nicht das Kindeswohl wie in § 1626 III BGB benannt, sondern traditionell die Frage nach der weit-gehenden Ausgrenzung eines Elternteils geforscht werden kann, wie der SV dieses tut.

Das in Auftrag gegebene Gutachten stellt im technischen Sinne ein statusdiagnostisches Gut-achten dar, da in diesem herausgestellt werden soll, welcher Elternteil "der erziehungs-bessere" zu einem bestimmten Zeitpunkt ist. Es wurden deswegen auch mit Hilfe aller ange-wandten Methoden alter Herkunft die Elternteile auf- bzw. abgewertet. Nicht berücksichtigt wurde dabei, dass nicht die Interessen der Mutter und des Vaters  verhaftet sind, sondern die Kindesinteressen, gerichtet auf das zukünftige Kindeswohl, den Ausschlag für die zukünftige Regelung geben sollen. Diese jedoch sind geprägt von dem Erhalt der Bindungen, die es in jedem Fall zu schützen gilt. Das jedoch ist nicht erarbeitet worden, sondern es wurden ledig-lich die Wünsche der Mutter berücksichtigt, dem Kind den jeweils gewohnten Lebensmittel-punkt zu nehmen und die Kinder in eine ihm fremde Umgebung zu verpflanzen. Nicht be-rücksichtigt dabei sind die Gefährdungstatbestände, die von der Mutter wegen der kulturellen Unterschiede gegeben sind. Wie hier vorzugehen ist, wird in den Aufsätzen von Hans-Christian Prestien: „Vor Gericht – Schutz des Kindes durch wen und mit welchen Mitteln?“, „Rahmenbedingungen für die Kooperation der am Verfahren Beteiligten“, und „Das Kind als Objekt oder Subjekt im Streitfall, Arbeitsunterlage zur Tagung des Kommunalwissenschaftli-chen Vereins, 2000“ beschrieben. Sie sind als integraler Teil der Kritischen Würdigung zu bewerten.

So hätte, wie in der vorgeschlagenen gerichtlichen Fragestellung  dargestellt, herausgearbeitet werden müssen, welche Möglichkeiten es gibt - und diese wären auf die Chancen zur gemein-schaftlichen Regelung der mütterlichen und väterlichen Sorge und des großelterlichen Um-gangs zu überprüfen gewesen - damit Mutter und Vater eine einvernehmliche Regelung fin-den können. Die Fragestellungen mit Empfehlungen des gerichtlichen Auftrages sind benannt, ohne sie zu begründen und die Chancen und Risiken abzuwägen.

Exkurs 4: Voraussetzungen für die Begutachtung

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.07.1999 AZ: 1 StR 618/99 deutlich gemacht, dass Gutachten wissenschaftlich nachprüfbare Ergebnisse zu erbringen haben. Hierbei stützt er sich auf Entscheidungen des BVerfG und benennt Mindeststandards für die Begutachtung in aussagepsychologischen Gutachten. Da es sich um die Regelung von Grund-  ja sogar natürli-chen Rechten der Kinder und ihrer Eltern handelt, die zudem vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen den Vater belastet sind, ist besondere Aufmerksamkeit für Hinweise, die darauf ausgerichtet sind, zu beachten. Es müssen zudem in Familienrechtssachen nach § 15 FGG die für diese Regelung erforderlichen Strengbeweise herangezogen werden. Die in dem Gutachtenurteil des BGH benannten Mindeststandards sind also auch bei anderen wissen-schaftlichen Beweismaterialien anzulegen. Hierfür hat der BGH im o.g. Gutachtenurteil vom 30.07.1999 ein streng wissenschaftlich überprüfbares Verfahren festgeschrieben.5)

Da und solange es sich bei solchen Gutachten in familienrechtlichen Verfahren um a) status-diagnostische, wissenschaftliche Gutachten handelt im Sinne b) einer Strengbeweisführung (vgl. EHINGER 1995, 68 m.w.N.), auf deren Grundlage c) in die Grundrechtspositionen der Beteiligten eingegriffen werden soll mit potentiell lebenslangen Auswirkungen, bzw. die je-denfalls eine potentielle Grundlage liefern für solche Eingriffe in Grundrechtspositionen, er-gibt sich schon aus jedem einzelnen dieser Gründe, erst recht aus ihrer Summe, dass die au-dio- bzw. videographische Aufzeichnung der Explorationsgespräche und sonstigen Untersu-chungsverfahren (projekt. und anderen Testverfahren, Interaktions- und sonstige Verhaltens-beobachtung) = der Untersuchungsergebnisse - vorbehaltlich nur der Zustimmung der Pro-banden, soweit gültig - unabdingbar ist.

Dem ist, zugleich zustimmend und negierend, entgegenzuhalten, dass die Authentizität und Offenheit aller Beteiligten gegenüber einem familienpsychologischen Gutachter, da und so-lange er, wie vorliegend, auftragsgemäß ein statusdiagnostisches (anstatt ein interventionsdia-gnostisches) Gutachten in Hilfestellung für gerichtliche Eingriffe in Grundrechtspositionen der Probanden erstellt, sowieso, d.h., auch ohne Aufzeichnung, in allen Begegnungen mit den Probanden bereits grundsätzlich in einem Höchstmaße in Frage zu stellen sind, worüber eine mögliche weitere Verringerung an Offenheit und Authentizität der Beteiligten durch Auf-zeichnung der Explorationen kaum oder jedenfalls nicht valide messbar ins Gewicht fällt.
 
Das Ergebnis einer Offenheit des KV gegenüber dem SV würde im vorliegenden Fall dazu benutzt, die Aussagen des KV gegen ihn und damit gegen die Kinder zu richten.

Die Bewertung der Aussagen des SV im Gutachten

Im folgenden werden die Aussagen des SV, die in der gSt gemacht wurden, einer alternativen Darstellung unterzogen. Da menschliches Verhalten vielfach interpretierbar ist, kann eine einzelne Meinung nicht ausschlaggebend für die weitere Gestaltung des Lebens eines Kindes sein. Dass bei der Kritischen Würdigung der Aussagen andere Gesichtspunkte als die des SV benutzt werden, ist deshalb notwendig, weil damit auch andere Schwerpunkte der zukünftigen Regelung der kindlichen Lebensgestaltung berücksichtigt werden. Das Gericht hat damit die Möglichkeit, sich nicht auf eine einzige Aussage verlassen zu müssen, sondern kann Alterna-tiven, die im Gutachten fehlen, aus der Kritischen Würdigung entnehmen, um mit diesen Al-ternativen aus mehreren Informationen  wählen zu können.

Zu 1  Gerichtliche Fragestellung (S. 2)

Der Gutachtenauftrag wird als statusdiagnostisches Gutachten vergeben, d.h. das Gericht stellt den Elternstreit in den Mittelpunkt der Erörterung, wodurch der SV den Paradigmenwechsel, der in § 1626 III BGB als Nullhypothese benannt ist und der handlungsleitend für Rechtspre-chung nach der Kindschaftsrechtsreform mit Geltung vom 01.07.1998 ist, also bereits fünf Jahre nach ihrer Geltung erlangt hat, nicht beachtet. Damit vergibt das Gericht die Chance für die Kinder, eine einvernehmliche Regelung durch die Eltern zu erreichen, die die Elternver-antwortung zum bestmöglichen Nutzen des Kindes vorsieht. Das lässt befürchten, dass die mit der Kindschaftsrechtsreform verbundenen neuen Möglichkeiten nicht ausreichend genutzt werden und damit bereits vom Ansatz her eine kindeswohlschädliche Entscheidung herbei-führt, die lediglich die mütterlichen Interessen befriedigt.
 
Die Eingangsfrage scheint recht neutral zu sein, wobei das Gericht sich an die Formulierung des Umgangsparagraphen hält. Das jedoch ist eine "neutrale" Formulierung, was bereits eine Regelung in Richtung der Einschränkung bedeutet, nicht die Sicherung eines familienfähigen Umgangs, wie es die EMRK und ausführend der EGMR fordert. Damit wird, unter diesen Prämissen, bereits auf die Ausnahmen – hier scheinbare Gefährdungen der Kinder durch den Umgang mit dem Vater - abgestellt, nicht tatsächlich auf das Kindeswohl, das einen familien-fähigen Umgang des Kindes als originäres Recht mit beiden Eltern fordert.

Diese allgemein gehaltene Frage wird in der Frage 2. in verschiedene Unterfragen unterteilt, die ebenfalls scheinbar neutral sein sollen. Unter a) wird nach einem "sogenannten PAS-Syndrom" bei den Kindern gefragt. Mit der Eigenschaft von PAS als "sogenannt" wird bereits diese typische Erscheinungsform bei manipulierten Kindern in Frage gestellt. Dass das Ge-richt das Parental Alienation Syndrom zusätzlich mit einem Syndrom versieht, zeugt davon, das diese Erscheinungsform kindlichen Schutzverhaltens bei dem Gericht nicht bekannt ist. Diese Form wird jedoch seit 1995 in der deutschen Fachliteratur diskutiert und erforscht, wo-bei der internationale Fachkongress im Oktober 2002  in Frankfurt noch einmal für fachliche Verbreitung sorgte. Es ist deshalb zu befürchten, dass das Gericht aus Unkenntnis über dieses Phänomen den Begriff ins Lächerliche ziehen will, um den Vater zu diskreditieren.

Diesem Syndrom ist nicht allein durch das Einräumen des Umgangsrechts (das nicht einge-räumt, sondern allenfalls geregelt wird - §§ 1684 f.) beizukommen, sondern es sind erhebliche Anstrengungen bei den Kindern und dem manipulierenden Elternteil zu unternehmen, damit die Verhaltensweisen und Einstellungen der Kinder wieder zurückgepolt werden. Auch diese Fragestellung zeugt von Unverständnis des Gerichts über diese  Verhaltensweisen. Aus den beigefügten Anlagen zu diesem Thema kann das Gericht sich erheblich weiterbilden.

Die Frage b) soll den SV dahingehend bewegen, dass er bescheinigt, dass eine Umgangsfä-higkeit des Vaters aus psychischen Gründen ohne Umgangsgefährdung der Kinder nicht be-steht. Die Nullhypothese, wie der Vater bei der gegenwärtigen Belastungssituation der ge-samten Familie den Umgang mit seinen Kindern wahrnehmen kann, was er als staatlicher Wächter des Kindeswohls zu tun hätte, wird sofort mit einer Fragstellung der Alternativhy-pothese – Umgangsausschluss – angefragt. Diese Frage dient eindeutig der Beschwerdefestig-keit des Beschlusses, den Umgang auszuschließen.

In Frage c) setzt das Gericht diesen Umgangsausschluss sogar explizit voraus, so dass dem SV keine andere Wahl bleibt, als mit der Begründung eines Umgangsausschlusses dem Ge-richt die erforderlichen Mittel zum Ausschluss in die Hand zu geben. Das neutrale Gutachten wird damit zu einem Auftragsgutachten des Gerichts zum Ausschluss des Umgangs. Die rechtliche Relevanz dieses Wunschergebnisses soll hier nicht diskutiert werden.(S. 2)

Um eine Alternative zu den gerichtlichen Fragen zu benennen, werden Beispiele für die Aus-gestaltung der möglichen Fragestellungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen im folgen-den gegeben:

„2. Hierbei soll der SV insbesondere Lösungen zu den nachfolgenden Fragen mit den Eltern erarbeiten:
1. Wie und mit welchen Mitteln kann der Umgang des Vaters mit den Kinder John Mi-chael und Sebastian so gestaltet werden, dass Gefährdungen des Kindeswohls weitge-hend ausgeschaltet sind?
2. Wie und mit welchen Mitteln kann bei den Kindern John Michael und Sebastian ei-nem vermuteten PAS begegnet bzw. vorgebeugt werden?
3. Wie kann bei Gefährdungen während des Umgangs des KV mit den Kindern durch den KV diesen vorgebeugt oder wie können sie verhindert werden?“

Da neben den behaupteten Verhaltensweisen des KV auch die oben genannten Fragstellungen nach PAS in die Begutachtung einbezogen sind, sind die alleinigen Aktenanalysen durch den SV zu wenig, um erschöpfend Auskunft zu der gerichtlichen Fragestellung zu geben. Es feh-len in jedem Fall die dokumentierten Explorationen der Kinder und der KM. Es fehlen doku-mentierte Verhaltensbeobachtungen zwischen Mutter und den Kindern. Aus diesen kann durchaus hervorgehen, in welcher Weise die KM die Kinder im Sinne von PAS manipu-liert.(S. 2)

Zu: Aktenlage

Wenn der SV bei der Wiedergabe eines Aktenauszuges zu PAS von "einem Facharzt für psy-chotherapeutische Medizin und Nervenarzt Dr. med. Wilfried von Boch – Galhau" schreibt und ihn mit dieser Formulierung abwertend in die Reihe unbekannter, örtlich tätiger Medizi-ner stellt, geht daraus hervor, dass der SV sich mit PAS nicht auskennt. Dr. Wilfrid von Boch-Galhau ist der in Deutschland führende Wissenschaftler auf diesem Gebiet, auf dessen Initia-tive der Internationale PAS-Kongress im Oktober 2002 in Frankfurt durchgeführt wurde. Die-ser Kongress war der bis dahin größte und einflussreichste Kongress der Welt zu diesem Thema, vielleicht der Einzige in dieser Form, da daran Prof. Dr. Gardner noch teilnehmen konnte. Bezeichnend ist zusätzlich, dass der SV nicht einmal den Namen richtig schreiben konnte.(S. 3)

Wenn die Kinder im Richterzimmer, wie es aus einem Vermerk bewertet wird, gemeinsam befragt werden und dabei äußern, sie wollen den Vater nicht sehen, wurde der Fehler ge-macht, die Kinder nicht einzeln anzuhören. Bei Einzelanhörungen hätten sie ggf,. andere An-gaben gemacht. Auch wurde nicht dargestellt, in welcher Form und mit welchen Fragen des Richters und ggf. Nichtbeteiligten die Ergebnisse erzielt wurden.(S. 3)

Wenn ein Kind erzählt, dass der Vater ihnen unbekannte Männer mit Zeitschriften vorbei-schickt, wobei auch einmal ein Brief des Vaters mit abgegeben wurde, den das Kind nicht zuende gelesen hat, kann das ein Anzeichen von PAS sein, denn üblicherweise werden Briefe der Eltern in diesem Alter gerne gelesen.

Unklar in diesem Zusammenhang ist auch, dass anschließend - nach dem Inhalt gefragt - das Kind antwortet, dass es den Inhalt nicht mehr kenne, weil es zu lange her war. Hier entsteht der Widerspruch, dass einerseits das Kind den Brief nicht zuende gelesen haben will, anderer-seits, dass er den Inhalt wegen der lange verstrichenen Zeit nicht mehr kennt.(S. 3.f.)

Dass der Vater in der Schule nach Schulzeugnissen seines anderen Kindes gefragt hat, soll Erstaunen und Verwirrung bei den Klassenkameraden Sebastians ausgelöst haben, die jetzt nicht mehr besteht. Damit hat der Besuch des Vaters in der Schule das Kind aufgewertet, denn nun ist Sebastian ein Kind, das ebenfalls auf einen Vater verweisen kann. Diese Aktion des KV hatte also den doppelten Zweck: einerseits seinem Informationsrecht nachzukommen und andererseits den Sohn aufzuwerten, indem er sich als Vater den anderen Kindern vorstellte. Ein paranoides Verhalten kann hierin nicht einmal erahnt werden.(S. 4)

Dass der Vater in seiner Umgebung mit dem Fahrrad fährt und sich auf eine Bank setzt, von der er die Umgebung anschaut, zeugt von Muße und Gestaltung seines Tagesablaufes. Welche Bedeutung die Bank und der Schreibwarenladen für die Bevölkerung Wilhelmshavens haben, wird nicht benannt. Wenn eine derartige Aussage in ein Gutachten geschrieben wird, muss sie jedoch von Bedeutung sein. Ebenso wenig kann die Bedeutung für psychisch abartiges Ver-halten darin erkannt werden, dass der Vater sich bei kaltem Wetter nicht mehr auf die Bank setzt. Diese Bedeutung dieser Aussage wird nicht bewertet und ist nicht erkennbar.(S. 4)

Wenn die Teilfamilie der Kinder einen Ausflug macht und der Vater, der die Kinder sieht, dabei auf einer Mauer sitzt, ist es verständlich, dass er den Kindern einiges zuruft. Üblicher-weise würde er auf sie zugehen und sie begrüßen, was jedoch durch die nicht nachvollziehba-ren Verbote nicht möglich war.(S. 4 f.) Dass die Kinder dabei einfach weitergehen und ihn nicht beachten, wobei sie ihn als jemanden zu schildern versucht sein sollten, der Selbstge-spräche führt, statt neugierig zu fragen, weshalb die Aussagen gemacht wurden, kann ein Be-leg dafür sein, dass den Kindern von der KM verboten wurde, den Kontakt zum Vater zu ha-ben.(S. 5) Wenn die Kinder in dieser Art reagieren, sind sie in einem Loyalitätskonflikt, der durch Manipulationen des mit ihnen zusammen lebenden Elternteils hervorgerufen wurde.(S. 5)

Dass die Kinder erklärten, dass sie vom Vater nicht weiter belästigt würden, stellt eine Unter-stellung dar, dass jede Kommunikation und jeder Kommunikationsversuch des Vaters mit den Kindern eine Belästigung sei. Diese einseitige Sicht stellt bereits eine Beeinflussung des Le-sers dar, der den Vater als abnorm kennzeichnen soll. Die Kontaktaufnahme zwischen Eltern und Kindern als Belästigung zu definieren, dürfte von einer geringen Wertschätzung der El-tern zeugen.(S. 5)

Dass der Vater in den Laden der Großeltern etwas hineinschreie und dieses Beleidigungen und Beschimpfungen sein sollen, wird ebenfalls kolportiert. Wenn derartige Äußerungen ge-tan werden, taucht die Frage auf, wer dieses den Kindern zugetragen hat. Es ist unwahr-scheinlich, dass die Kinder derartige Äußerungen des Vaters selbst erlebt haben, was auch auf den angeblichen Vorfall mit dem Fahrrad hinweist. Offensichtlich wird dem Leser suggeriert – so muss den Äußerungen entnommen werden – sind die Kinder ständig in der Nähe des Vaters, um ihn bei irgendwelchen "Schandtaten" zu beobachten und sie der Mutter weiterzu-tragen.(S. 5). Sollte das so sein, wäre eine seelische Gefährdung der Kinder im Sinne des § 1666 BGB durch die Aufträge der Mutter zu untersuchen, weil sie dazu den Auftrag erteilt haben muss.

Bei der Frage, was der Vater tun könne, damit die Kinder den Vater wieder anerkennen und den Umgang mit ihm wahrnehmen, verneinten sie den Umgang völlig, weil zuviel in der Ver-gangenheit vorgefallen sein solle. Was dieses ist oder gewesen sein soll, wird nicht benannt. Es wird nicht danach gefragt, und es werden die Antworten nicht bewertet. Dieses ist zusätz-lich ein typisches Anzeichen von PAS-Verhalten.(S. 5)

Die kolportierten Aktenauszüge bezüglich des Vaters geben ihn als einen ehemals wohlha-benden Mann in Südafrika an, der sich um seine Kinder sorgt und ihnen aus einem Sinn für Gerechtigkeit, der den Umgang mit ihnen erhalten will. Hierzu hat er den Weg nach Deutschland nicht gescheut und musste, nachdem er erfahren hat, dass Gerechtigkeit für ihn und seine Kinder in bezug auf Umgang und Ausübung der elterlichen Sorge vom Wohlwollen der Mutter abhängt, diese Erkenntnis öffentlich machen. Dazu führte er neben der Teilnahme an Demonstrationen einen Hungerstreik mit durch, ging an Botschaften und Regierungsbe-amte, die von diesem Problem nichts wussten oder nichts wissen wollten. Überall stieß er auf taube Ohren, wenn er mitteilte, dass er für die Gestaltung der Zukunft seiner Kinder nicht nur Unterhalt zahlen wolle, sondern sich aktiv in die Pflege und Erziehung einbringen wolle.(S. 6)

Dass er dabei sein Leben auf die Umsetzung seiner Verantwortung für die gemeinsamen Kin-der ausrichtete, verursachte bei ihm einen erheblichen Kostenaufwand, der vom SV offen-sichtlich als krankhaft angesehen wurde, was ihn zu der Äußerung veranlasste, dass er in sei-ner Heimat Südafrika diese Probleme nicht hätte und sie seinen Kindern ersparen möchte.(S. 6 f.)

Bezüglich der Umgangskontakte zu seinen Kindern ist verständlich, dass der aufgezwungene begleitete Umgang nur für eine mögliche Anbahnung für ihn in Frage käme. Dass die Dau-erumgangsbegleitung ihn und seine Kinder zu Außenseitern der Gesellschaft macht, ist offen-sichtlich dem SV nicht erklärbar, was nur dadurch zu erklären versucht werden kann, dass er in seinem normalen Arbeitsfeld es allein mit psychiatrisch erkrankten Personen zu tun hat, die ständig unter Kontrolle sind und er dadurch die normale Realität nicht mehr im Auge hat, dass der Großteil der Bevölkerung ein "Leben in freier Wildbahn" führt, d.h. dass der überwiegen-de Anteil der Bevölkerung selbst entscheidet und auf die Regulierung ihres Tagesablaufes nicht auf andere angewiesen ist.(S. 7)

Dass der Vater sich dafür einsetzt, das seine Kinder ungehinderten Umgang mit allen Famili-enangehörigen haben, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, sondern stellt klar, dass er ein en ausgeprägten Sinn für die Werte hat, die durch eine Familie vermittelt werden kön-nen, was in Deutschland offensichtlich nicht mehr als Wert gesehen wird, was jedoch in der Antrittsrede des neuen Bundespräsidenten Horst Köhler wieder zu erkennen sein soll.(S. 7)

Dass der KV weder vom AG Wilhelmshaven und von anderen Einrichtungen in dieser Rich-tung nicht unterstützt wird, ist für ihn eine Herabsetzung seiner Lebensqualität und die seiner Kinder, zumal diese Familienzusammengehörigkeit grundgesetzlich festgeschrieben und je-dem Bürger garantiert ist.(S. 8)

Um diesem Umstand abzuhelfen, verbreitet er sein Wissen darüber auf verschiedenen De-monstrationen und in Schriftsätzen an Politiker und Journalisten. Dieses Thema ist in Deutschland ein Thema, das der Information bedarf. Deshalb kann aus diesen Handlungen lediglich der Wille nach Durchsetzung der garantierten natürlichen Rechte und Pflichten ge-sehen werden, jedoch keine krankhafte Verhaltensweise.(S. 8) Hierbei liess er erhebliche in-tellektuelle Anstrengungen erkennen, die von Demonstrationen bis hin zu Mal- und Bastelak-tionen für die Kinder aus der Umgebung gingen, an denen dann auch die eigenen Kinder teil-nahmen. Das bedeutet, dass sie entgegen ihrer kolportierten Aussagen im gerichtlichen Ver-merk Ansätze sehen, wie sie den Vater wieder für sich gewinnen können.(S. 8)

Diese Handlungen haben nichts mit Paranoia zu tun, wie der SV dem Leser weismachen will, sondern beruhen auf der Tatsache, dass das Gericht sich nicht an geltende Gesetze hält, son-dern parteinehmend die Interessen der KM beschließen wird, sie nun zu seinen eigenen er-hebt, mit denen das Gericht sich auf eine Machtprobe einlässt, von der es meint, gegen den einzelnen Vater gewinnen zu können. Deshalb sind die Handlungen der Öffentlichkeitsarbeit, die der KV anstrebt, Anlass, den Vater psychiatrisieren zu wollen, eine Methode, die durchaus Vorbilder in der Geschichte, überwiegend in Diktaturen hat, die aber offensichtlich auch in Nordwestdeutschland verbreitet ist.(S. 8)

Wenn der KV neben der Überzeugung der Mutter auch deren Eltern überzeugen muss, ist es recht schwer. Wenn dort in der Familie mit Strafe bedrohte Handlungen begangen wurden, ist durchaus verständlich, dass er sich diese Kenntnis zunutze macht, um die Großeltern aus dem Konflikt auszuschließen.(S. 8 f.)

Zu der Sicht, dass die Kinder durch Manipulation von ihm ferngehalten werden und der Vater deswegen die in der Wissenschaft bekannten Lösungen in das Verfahren einbringt, kann der SV nur seine Unkenntnis dadurch zum Ausdruck bringen, das er den Vater lächerlich zu ma-chen versucht. Weshalb der SV den Behauptungen des Vaters, die Mutter, die Großeltern und der Onkel würden die Kinder vom Vater entfremden, nicht nachgeht, lässt eine erhebliche Faulheit befürchten. Diese Hinweise können den Aufschluss über die gerichtlich gestellte Frage nach PAS geben. Dass sie nicht beantwortet wird oder werden soll, ist ein grober Fehler in der gSt, die die gSt unbrauchbar und damit rechtlich nicht beachtlich macht.(S. 9)

Dass diese Mittel jedoch nach heutiger Kenntnis die einzigen sind, die tatsächlich helfen, wenn die Gerichte den Manipulationen der Mütter nicht rechtzeitig vorbeugen, kann dem Vater nicht belastend angehängt werden. Solange die Rechtsprechung jedoch die Auffassung vertritt "Kinder gehören zur Mutter" und dabei die Väter in Konfliktfällen auszuschließen versucht, muss tatsächlich ein Umdenken in Deutschland erfolgen. Väter sind ebenso wichtig für die gesunde Entwicklung der Kinder wie Mütter. Nur in einer komplementären Erziehung kann eine erfolgreiche Persönlichkeitsentwicklung erfolgen. Die Folgerung daraus, dass die Kinder in ihren Gedanken nicht weiter gegen den Vater eingenommen werden sollen, ist auch aus der PAS-Forschung erklärbar: Die Trennung vom manipulierenden Elternteil ergibt für die Kinder andere Sichtweisen, mit denen die einseitigen manipulierten Informationen im Elternhaus relativiert werden.(S. 9 f.)

Da der Vater nicht Deutscher ist, sondern internationale Kontakte aufgrund seiner ehemaligen Berufstätigkeit und seiner Nationalität hat, gibt er sein Wissen selbstverständlich an diese Persönlichkeiten weiter, von denen er hofft, dass er wenigstens in der nichtdeutschen Welt verstanden wird und von dort Unterstützung erhält, dass dieser Zustand in Deutschland nicht zur Richtschnur genommen wird, sondern der internationale Standard auch in Deutschland Einzug hält.(S. 10)

Seine Vorstellungen, dass bei dauerhafter Umgangsverweigerung auch mit Sanktionen gegen die umgangsverweigernden Mütter vorgegangen werden muss, hat durchaus seine Entspre-chung in gesetzlichen Regelungen, z.B. § 33 FGG, bzw. die Möglichkeit, das Sorgerecht für die Zeit des Umgangs auszusetzen oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den umgangs-berechtigten Elternteil allein zu übertragen (vgl. OLG Rostock 10 UF 98/02 vom 29.06.2003). Dennoch wird es als ein zu belächelnder Vorschlag dargestellt.(S. 10)

Die Auszüge aus dem vorherigen Gutachten zeigen scheinbar erhebliche Unstimmigkeiten auf. So wird die Freundlichkeit seiner Auseinandersetzung mit der SV positiv bewertet, die Inhalte, die er vertritt, werden jedoch als krankhaft dargestellt. Diese bestehen allein daraus, dass er den Umgang mit seinen Kindern geregelt haben will.(S. 11) Wenn dieses Verhalten als Justizverbrechen gegen die Menschlichkeit im Schriftbild besonders fett gedruckt wird, soll es suggerieren, dass hier vom Vater übertrieben wird. Dass der EGMR als höchster euro-päischer Gerichtshof  für das Erstreiten von Menschenrechtes in derartigen Fällen insbesonde-re die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung von Menschenrechten verurteilt, ist offenbar nicht im Blick des SV und der bisher tätig gewesenen Gerichte.(S.11)

Zu: Zusammenfassen und beurteilend

Wenn zusammenfassend und beurteilend "aus dem Inhalt der hier vorliegenden Akten  sowie insbesondere auch aus des Darstellungen der Diplom-Psychologin A. Warhonowicz vom 01.03.2002,...," gefolgert wird, dass der zu begutachtende Herr Michael Hickman  nicht zur Begutachtung erschienen ist, kann dieser Schluss aus den vorliegenden Akten als Willensent-scheidung des Vaters nicht nachvollzogen werden.

Wenn all seine Bemühungen, die vielfältig waren, lediglich dazu geführt haben, ihn in eine rechtliche Isolation zu führen, kann der geplante Schritt – wie sich in der gSt zeigt - nur dazu führen, dass er mit der vorgesehenen Begutachtung weiter ins Abseits gedrängt werden soll.

Wenn eine dauerbegleitete Umgangsform gewählt wird, um den KV und damit die Kinder zu disziplinieren, ist ein solcher Umgang als unmenschlich, wie es der KV sieht, abzulehnen. Die Hilfen, die durch einen begleiteten Umgang gegeben werden, sind zum Anbahnen des Um-gangs, zur Sicherheit des Umgangsberechtigten vor Falschbeschuldigungen, bei Hilfen im Umgang mit dem Kind und bei einem Schutz vor Gewalt und Flucht zu beschließen, nicht aber zur Befriedigung der Mutter, um dem Vater das Leben sauer zu machen, wie es hier of-fensichtlich gewünscht wird.(S. 11) Letztere Form ist tatsächlich unwürdig und mit einem geforderten familienfähigen Umgang nicht vereinbar. Wenn zudem der Vater seine Beklem-mungen bezüglich seiner jüdischen Vorfahren und deren Schicksal in Deutschland als Trauma hat, so ist dieses nicht als psychiatrische Störung zu bewerten.(S. 11)

Dass ein solches Trauma das Schlüsselerlebnis  beim KV sein kann, ist ausgeschlossen, denn der Umgang des Vaters mit den Kindern wurde von Beginn seines Aufenthaltes in Deutsch-land verhindert, auch mit Hilfe der Scheidungsbegleiter. Er hat sich an die deutsche Famili-enjustiz in der Hoffnung gewandt, dass die vorliegenden Gesetze eingehalten werden und die natürlichen, in der Verfassung verankerten Rechte von dieser Familienjustiz garantiert und gesichert werden. Wenn dieses nicht zutrifft und er deshalb die Assoziationen mit dem "Drit-ten Reich" herstellt, ist es sehr verständlich, zumal sich auch andere Persönlichkeiten, die mit der Familienjustiz zu tun haben, über den Verfall der Rechtsstaatlichkeit  insbesondere der Familienjustiz, beschweren.(S. 12)

Wenn der SV ein absolutes Missverhältnis zwischen dem Primäranliegen des Vaters, den Umgang mit seinen Kindern wahrzunehmen, und dessen Reaktionen nach mehrjährigen ver-zweifelten Versuchen zu erkennen glaubt, so ist ihm wohl nicht bewusst, welche zerstörende Wirkung der Entzug der Kinder auf die Perspektive eines Menschen hat. Das gilt nicht nur für Mütter in derselben Situation.(S. 12)

Eine endgültige Stellungnahme kann bei Gericht in der mündlichen Anhörung nicht abgege-ben werden, weil die wenige Zeit dafür nicht ausreicht, eine derart komplexe Persönlichkeit wie den Vater einschätzen zu können.(S. 12)

Zur vorläufigen Beantwortung der Fragen kann der SV aufgrund der Datenermittlung, die er in der gSt dem Leser angeboten hat, keinerlei Schlüssiges zu Papier bringen. Er selbst hat weder den Vater noch die Mutter und die Kinder angehört und deren Verhalten beobachtet. Er hat aus früheren Akten einige Zitate kolportiert, die einen Umgangsausschluss ermöglichen sollen. Mehr nicht. Aus diesem Grund kann die gSt in keiner Weise für eine Beschlussfassung herangezogen werden. Sie ist zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass aufgrund feh-lender Kenntnisse z.B. über PAS die Grenzen der Kompetenz für diesen Bereich beim SV erreicht sind, so dass ein Zusatzgutachten zu keinen anderen Ergebnissen führen kann.
  
Zusammenfassende Stellungnahme des Verfassers und Empfehlung

Um aus dem Gutachten jedoch dennoch einige positive Aspekte abzuleiten, die für eine ge-richtliche Entscheidung wichtig sind, werden vom Verfasser neben einigen grundsätzlichen Überlegungen die aus dem Gutachten ersichtlichen positiven Eigenschaften und Verhaltens-weisen, die Werte und Normen, ebenso wie die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Eltern herausgearbeitet, was sich in diesem Fall als äußerst schwierig erweist, weil weder der Vater noch die Mutter begutachtet wurden. Die Aussagen der Kinder sind ebenfalls äußerst dürftig und nur aus den Akten gesogen. Dieser Teil kann nur so gut werden, wie er richtig aus dem Gutachten herauszulesen ist. So können und werden Fehler in den Aussagen des Verfas-sers sein, die ihm nicht allein als Manko zugeschrieben werden dürfen.

Exkurs 5: Komplementäre Erziehung

"Eltern" gibt es nur im Plural. Deshalb ist es auch notwendig, dass Eltern weitgehend gemein-sam für die Kinder verantwortlich sind und bleiben, damit die Kinder die Eltern auch als El-tern wahrnehmen können. Freunde oder Lebenspartnerinnen können wechseln, der Entzug der Eltern oder Teilen davon ohne Not stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar. Hierzu hat der EGMR gerade in den letzten zwei Jahren mehrfach die gerichtlichen Praktiken der Familiengerichte erheblich gerügt und mit hohen Schadenersatzforderungen belegt. Der Ent-zug eines Elternteils führt nicht selten ins physische und psychische "Aus", sowohl bei den Kindern wie den Eltern. Deshalb ist bei jeder Trennung der Eltern darauf zu achten, dass die Schäden der Elternentziehung weitestgehend vermieden werden, so auch in diesem Fall.

Eltern stammen regelmäßig aus unterschiedlichen Familien und haben damit unterschiedliche Sozialisationen erfahren, die sie ihren Kindern weitergeben können und sollen. Sie haben un-terschiedliche Werte- und Normsysteme, unterschiedliche Prioritäten in ihrer Lebensgestal-tung. Diese unterschiedlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse sind notwendig, um den Kindern eine optimale Förderung und Auswahlmöglichkeit zu geben. Eltern sind Vorbil-der, die als wichtigste Bezugspersonen die Kinder in ihrer Kindheit als erste prägen. Von die-ser Prägung hängt es ab, ob die Kinder im Erwachsenenalter die Verantwortung für die Ge-schicke der Gesellschaft übernehmen können.

Sie haben durch die unterschiedliche Prägung der Elternteile Auswahlmöglichkeiten, welche der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse sie als ihre, ebenso welche Normen und Werte der Eltern sie übernehmen wollen. Das führt zu alternativen Entscheidungen, zu Kritikfähig-keit und einem erweiterten Repertoire an Handlungsmustern. Wenn Kinder jedoch durch ein Amputationsmodell mit Vorsorgungsansprüchen durch staatliche Leistungen oder den unge-zügelten Griff ins Portemonnaie eines Elternteils gerichtlich durchsetzen können, wird die einzige Handbewegung zum Überleben gelernt, die dafür benötigt wird: Das Aufhalten dieser, um darin die Ansprüche entgegennehmen zu können.

Bei einer derzeitigen Scheidungsrate von bis zu 50 % und einer nicht erfassten Trennungsrate nicht miteinander verheirateter Eltern kann sich diese Haltung kein Staat und keine seiner Institutionen leisten, will er nicht daran zugrunde gehen.

Exkurs 6: Kinder brauchen starke Eltern

Deshalb benötigen Kinder starke Eltern, auch um sie als Vorbilder zu erleben. So ist es wich-tig, dass Mädchen den Vater als denjenigen erleben, der für ihren zukünftigen Vater ihrer Kinder zum Vorbild wird, (Vgl. Nicky Marone: Gute Väter, selbstbewusste Töchter, Die Be-deutung des Vaters für die Erziehung; Fischer Ratgeber, Frankfurt am Main, Januar 1998; Horst Petri: Das Drama der Vaterentbehrung; Herder/Spektrum; Herder Freiburg, Basel, Wien 1999) die Mutter als Vorbild für ihre spätere eigene Rolle als Frau und Mutter. Ebenso geht es den Jungen. Sie übernehmen die Rolle der Väter, entweder in der Verantwortung und als Partner der Mutter oder als Ex- und Hopp-Figur ohne besonderen Wert. Das Selbstverständnis des Jungen wird sich im zweiten Fall dahingehend entwickeln, dass er lediglich Samenspen-der und Geldbeschaffer ist, das Mädchen wird in den Jungen die zukünftigen Trottel sehen, die bestenfalls als Lustspender und Geldbeschaffer für ihre "Selbstverwirklichung" dienen. Damit wird beiden keinerlei Verantwortung vorgeführt, die es zu übernehmen gilt.

Als Beispiel für die Notwendigkeit beider Eltern im Sozialisationsprozess der Kinder stellt der Verfasser immer dar, was geschieht, wenn ein Mensch vor ihm steht und er ihn an den Schultern nach hinten stößt. Er strauchelt, aber bleibt stehen. Danach wird der Proband aufge-fordert auf einem Bein zu stehen und wird an den Schultern zurückgestoßen: Er fällt um - desgleichen, wenn er anschließend auf dem anderen Bein steht. Zum Schluss wird er aufge-fordert, auf einem Bein seiner Wahl zu stehen und der Unterzeichner verlässt den Ort, wobei der Proband sehr schnell das andere Bein wieder auf die Erde stellen wird, um sicheren Stand zu haben.

Interessant daran ist zusätzlich die Bewegung der Arme. Ein Menschen, der auf einem Bein angestoßen wird, fuchtelt mit den Armen unkontrolliert in der Luft, um das Gleichgewicht zu halten. Ein Mensch, der mit beiden Beinen auf der Erde steht, wird Kopf, Hände und Arme benutzen, um die Umgebung zu gestalten. Das geschieht kontrolliert, gezielt und erfolgs-orientiert. Bei einem Menschen, der auf einem Bein steht, sind diese Bewegungen aus Angst sehr zerfahren und dienen keinem anderen Zweck, als das Gleichgewicht zu halten bzw. wie-derzugewinnen. Dieses Beispiel mag sehr allegorisch sein.

Die Auswirkungen eines solchen Beschneidens der elterlichen Rechte und Pflichten in bezug auf die Wahrnehmung von Sorge und Umgang mit dem Kind findet jedoch in der derzeit in der Bundesrepublik stattfindenden Diskussion über jugendliche Gewalt seinen Ausdruck, in-dem Jugendliche nun als Gewalttäter festgestellt werden, ohne dass Antworten darauf gefun-den werden (sollen?).

Um dem Gericht jedoch auf der Grundlage der o.g. rechtlichen Voraussetzungen einen Hand-lungsrahmen für dessen Entscheidungen zu bieten, wird versucht, aus den unbestätigten Aus-sagen der vorhandenen Hinweise die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Eltern her-auszuarbeiten, die geeignet sind, eine Sorge- und Umgangsregelung für die Kinder zu deren Wohl zu finden.

Aus dem Gutachten geht nicht hervor, dass belegt ist, dass ein Elternteil körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Pflege und Erziehung der Kinder verantwortlich zu gestalten, auch wenn teilweise belegte Mängel festgestellt wurden. Deshalb muss davon aus-gegangen werden, dass beide Eltern hierzu mit Hilfen in der Lage sind.

Da der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch ohne er-kennbaren Grund aus der Pflege und Erziehung herausfallen kann, ist es notwendig, dass der andere Elternteil als die Kinder weiterhin pflegender und erziehender Elternteil sofort diese Aufgabe übernehmen kann. Dazu ist ein guter Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen not-wendig, um eine etwa sich anbahnende Elternentfremdung zu vermeiden und die notwendigen Handgriffe sicher ausführen zu können. Auch aus diesem Grund ist es notwendig, dass der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, den Umgang mit dem anderen Elternteil fördert und alles unterlässt, was den Umgang einschränkt. Je vertrauter dem Kind also die Elternteile sind, desto geringer ist die Gefahr, durch einen Ausfall des bislang erziehenden Elternteils eine Kindesentfremdung in Kauf nehmen zu müssen.

Exkurs 7: Die Rolle des Gerichts von Jürgen Rudolph, Familienrichter Amtsgericht Cochem

Interdisziplinäre Zusammenarbeit wird in nahezu allen Lebensbereichen eingefordert, dage-gen nur selten praktiziert. Ihre Rahmenbedingungen sind oft ungünstig; entsprechend not-wendige Veränderungen scheitern häufig an Ressortdenken und mangelnder Fantasie. Für eine erfolgreiche Kooperation der zu beteiligenden Professionen und Institutionen ist indes-sen das jeweilige Verständnis voneinander eine unabdingbare Voraussetzung.
Der folgende Beitrag über eine solche Vernetzung befasst sich nicht mit theoretischen An-sätzen, sondern stellt eine funktionierende Praxis vor, die zur Nachahmung ermuntern soll.

Gemeinsame Elternverantwortung als gemeinsame Grundlage der beteiligten Personen/ Pro-fessionen/Institutionen Im Jahre 1979 hatte das Familiengericht Cochem die "Elterliche Gewalt" für zwei 15 bzw. 16 Jahre alte Jugendliche zu regeln. Die Ehe ihrer Eltern war kurz vor der Eherechtsreform noch von dem zuständigen Landgericht geschieden worden, das zuständige Vormundschaftsgericht, das bis dahin über die "Elterliche Gewalt" zu entschei-den hatte, hatte das Verfahren dann an das nunmehr zuständige Familiengericht abgegeben.

Entscheidungsgrundlage war der § 1671 IV Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bestimmte:
 "Die elterliche Gewalt (redaktioneller Hinweis: ab 01.01.1980 "Elterliche Sorge") ist einem Elternteil allein zu übertragen."
 Zwischenzeitlich waren die Eltern der beiden betroffenen Kinder wieder zusammengezogen und lehnten die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil ab. Da dieser aus dem Elternrecht herrührende Wunsch nachvollziehbar erschien, aber auf Grund der beste-henden Gesetzeslage nicht berücksichtigt werden konnte, beschloss ich die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht mit der Bitte um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Be-stimmung des § 1671 IV Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu überweisen.

Nachdem auch zwei weitere Familiengerichte in ähnlich gelagerten Sachverhalten das Bun-desverfassungsgericht angerufen hatten, hat dieses bekanntlich mit Urteil vom 03.11.1982 diese Bestimmung des § 1671 BGB für verfassungswidrig erklärt.
 
Mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das gemeinsame Sorgerecht der Eltern auch nach der Scheidung als eine mögliche Regelungsform etabliert.
 
Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern nach der Trennung und Scheidung war im Übrigen den Nachbarländern Frankreich und Dänemark nicht fremd und wurde und wird dort als selbstverständliche Fortdauer der elterlichen Verantwortung auch nach der Trennung be-wertet.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde sodann von mir zum Anlass ge-nommen, auch nach der Scheidung einer Ehe im Einverständnis mit beiden Eltern das ge-meinsame Sorgerecht fortbestehen zu lassen. Die anteilige Quote solcher Regelungen im Verhältnis zu allen Sorgerechtsentscheidungen belief sich bis 1992 auf ca. 20 %. Erste Kontakte fanden 1992 zwischen dem Jugendamt unseres Landkreises und den Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern der Lebensberatungsstelle des Bistums Trier statt.

Schon damals gab es im Amtsgerichtsbezirk eine leicht steigende Tendenz zur Regelung der
gemeinsamen elterlichen Sorge. Dabei stellte sich heraus, dass es in der Einschätzung der Kriterien zum Kindeswohl erhebliche Überschneidungen gab. Diese Erkenntnis führte dazu, dass sich 1993 ein "Arbeitskreis Trennung/Scheidung Cochem-Zell" gründete, dem sich - neben der Beratungsstelle, dem Jugendamt und dem Familiengericht - die im Gerichtsbezirk ansässigen Anwälte ausnahmslos anschlossen ebenso wie einige forensische Sachverständi-ge.

Die Sitzungen dieses Arbeitskreises fanden in den ersten drei Jahren dreimal jährlich, später
sechsmal jährlich und seit 1999 finden sie einmal monatlich statt. Sie sind zu einer festen Institution geworden, die die Tätigkeit aller Institutionen und Professionen erheblich prägt.

Die ersten Sitzungen waren besonders dadurch gekennzeichnet, dass die Vorstellungen der beteiligten Personen zu den Zielsetzungen ihrer jeweiligen professionellen Tätigkeit intensiv diskutiert wurden. Keiner der Beteiligten ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass sich aus diesen Sitzungen eine neue Qualität der zukünftigen beruflichen Arbeitsweise ergeben wür-de; gedacht war zunächst nur an einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Insbesondere die Anwälte führten bei den wiederholten Versuchen, das Kindeswohl Zu definieren, kon-troverse Diskussionen zu ihrem jeweiligen Verständnis der Interessenvertretung der Partei-en.

Eine Reihe von Anwälten vertrat die Auffassung, dass sie zur Niederlegung des Mandats bereit seien, wenn ihrer Auffassung nach die Interessenverfolgung des Elternteils dem Wohl des Kindes widersprach. Andere Anwälte beriefen sich auf das Mandat, dem zufolge sie die Interessen des Elternteils und nicht die des Kindes zu vertreten hätten. Gleichwohl hat die Klarstellung dieser unterschiedlichen Positionen dazu geführt, die jeweiligen Standpunkte zu respektieren und sich an ihnen in der weiteren Zusammenarbeit zu orientieren.

Einvernehmen konnte indessen unter allen Anwälten erzielt werden, dass in Sorge- bzw. Umgangsrechtsverfahren keine Konfliktstrategien verfolgt werden. Als Konsequenz hieraus bemühen sich die Anwälte bereits im Vorfeld forensischer Verfahren darum, in hochstreiti-gen Sorge- bzw. Umgangsrechtsverfahren die Eltern bereits zur Inanspruchnahme der Hilfs-angebote der Beratungsstellen bzw. des Jugendamtes anzuhalten.
 
So weit in diesem Stadium bereits beide Elternteile durch Anwälte vertreten sind, sind diese dazu übergegangen, sich unmittelbar miteinander in Verbindung zu setzen, um die Eltern zu entsprechenden Verhaltensweisen zu ermuntern.

Eltern, die das Amtsgericht Cochem betreten, dürfen weiter Elternverantwortung tragen.

Die Tätigkeit des Arbeitskreises führte schließlich dazu, dass sich seit 1995 die Zahl der Sorgerechtsentscheidungen, die auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern das ge-meinsame Sorgerecht beinhalteten, auf 60 % aller Sorgerechtsentscheidung anwuchs, seit 1998 auf etwa 100%. Wichtig wäre noch zu erwähnen, dass das Familiengericht in Sorge- und Umgangsangelegenheiten innerhalb 14 Tagen terminiert. Dafür müssen Scheidungsan-gelegenheiten materieller Art etwas zurückgestellt werden.

Umgang

Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass sich der Streit der Eltern nunmehr auf Fragen des Umgangs verlagerte. Diese Problematik trat ganz offensichtlich bisher in den Fällen, in denen es ausschließlich um das Sorgerecht, also um "alles oder nichts" aus der Sicht der Eltern, ging, völlig zurück. 1994 wurde in dem Arbeitskreis verabredet, dass im Falle foren-sischer Auseinandersetzungen hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern die Beratungs-stelle mit einbezogen wird, soweit das Gericht selbst nicht ein Einvernehmen zwischen den Eltern herstellen kann.
 
Zeichnet sich während einer Verhandlung ab, dass die Eltern (noch) nicht in der Lage sind, eine Kommunikationsebene zu finden, die eine Umgangsregelung ermöglicht, wird das Ver-fahren unterbrochen. Noch aus der mündlichen Verhandlung heraus begleitet eine Mitar-beiterin oder Mitarbeiter des Jugendamtes die betroffenen Eltern zu der in der Nähe gelege-nen Beratungsstelle, die unverzüglich an die Eltern einen Termin vergibt. Während für die Eltern die Kontinuität ihrer "Betreuung" insoweit offensichtlich ist, bleibt es nunmehr der Beratungsstelle überlassen, in vollständiger Autonomie über ihr weiteres Vorgehen - auch was die zeitliche Dauer anbetrifft - zu entscheiden.
 
Die Erfolgsquote dieser Verfahrensweise ist überraschend hoch; bis jetzt sind keine Fälle bekannt geworden, in denen diese Verfahrensweise nicht im Ergebnis zu einer von beiden Eltern akzeptierten Regelung geführt hat. Dabei spielt zum einen eine Rolle, dass erfah-rungsgemäß in streitigen Kindschaftsverfahren die Eltern regelmäßig anwaltlich vertreten sind, zum anderen, dass als Ergebnis der Wirkungsweise des Arbeitskreises die Anwälte jeweils ihre Parteien anhalten, an der vorstehend beschriebenen Verfahrensweise mitzuwir-ken.

Während der Inanspruchnahme der Hilfe der Beratungsstelle findet eine Korrespondenz zwischen der Beratungsstelle und dem Gericht nicht statt; die insoweit erforderliche Kom-munikation erfolgt auf der Ebene Familiengericht - Anwälte.
 
Auf Grund der vorstehend dargestellten Tätigkeit des Arbeitskreises hat es zwischen 1996 und 1999 im Familiengerichtsbezirk Cochem zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht keine einzige streitige Entscheidung gegeben.
 
Gleichzeitig ist für diesen Zeitraum die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme forensischer Sachverständigengutachten drastisch zurückgegangen.

Erst in jüngerer Zeit, nachdem sich - wie bereits beschrieben - das Konfliktfeld vom Sorge-recht auf das Umgangsrecht zu verlagern beginnt, scheint sich wieder ein größerer Bedarf an der Inanspruchnahme forensischer Gutachten abzuzeichnen.
 
Die nunmehr seit geraumer Zeit stattfindenden monatlichen Sitzungen beginnen um 18.00 Uhr, um auch der Anwaltschaft die Beteiligung zu ermöglichen. Sie finden abwechselnd in den Räumen der Beratungsstelle, des Jugendamtes, einer Anwaltspraxis oder des Gerichtes statt. Der Arbeitskreis hat einen Themenkatalog erstellt, zu dem er interne sowie externe Veranstaltungen durchführt.
 
Zu den Themen zählen: Das Kind im Scheidungsverfahren;
fortdauernde Elternverantwortung und Sorgerecht; Scheidungskinder in der Schule; betreute Besuche; Kindschaftsrecht; Gewalt gegen Kinder; sexueller Missbrauch; Pflegekinder; Bin-dungen des Kindes; Anwalt des Kindes

Der Arbeitskreis hat für sich selbst eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Anwalt des Kindes" unter Hinzuziehung entsprechender Dozenten durchgeführt (Februar 1999), die bereits an einer Fachhochschule einen entsprechenden Ausbildungsgang anbieten.

Weiterhin hat er zu dem Thema "Familienmediation" eine insgesamt 4-stündige interne Veranstaltung durchgeführt (April und Mai 2000).

Darüber hinaus hat sich der Arbeitskreis bei überraschend großer Resonanz im Rahmen auch durch die Medien gut vorbereiteter und begleiteter Veranstaltungen an die Öffentlich-keit gewandt. Zudem hat er an der Mitbegründung weiterer Arbeitskreise mitgewirkt und schließlich auch auf Antrag der Bezirksregierung in drei ganztägigen Lehrerfortbildungsse-minaren das Thema "Trennung-Scheidung-Schule" behandelt.
 
Ich begegne häufig dem Einwand, die in Cochem gefundene Kooperationsform sei nicht ohne weiteres auf alle Regionen und Bezirke übertragbar. Es mag sein, dass die vorgefunde-ne personelle Konstellation aller beteiligten Professionen und Institutionen die Gründung und den Fortbestand des Arbeitskreises überhaupt erst ermöglicht oder zumindest erleichtert hat.

Gleichwohl ist sie ein Indiz, dass eine solche Kooperation gelingen kann.

Die Qualitäten der Eltern

Um dem Gericht die Möglichkeit mit Hilfe des Gutachtens zu geben, den Kindern die not-wendigen elterlichen Qualitäten zukommen zu lassen, um den Kindern die Entfaltung der Persönlichkeit zu sichern, werden im Nachfolgenden die elterlichen Qualitäten, wie sie aus dem Gutachten herausgelesen werden können, dargelegt und interpretiert. Dabei kann es zu Fehlinterpretationen kommen, da nur wenige Angaben vorhanden sind und diese auch nicht geprüft werden können. Es liegt deshalb bei Fehlern vielfach daran, dass die Informationen aus dem Gutachten nicht ausreichen, falsch, verkürzt oder auf andere Weise nur beschränkt aufgenommen wurden.

Die väterlichen Qualitäten

Die väterlichen Qualitäten können nur aus den aus der Akte zitierten Bruchstücken entnom-men werden. Dennoch geben sie Hinweise auf die Werte und Normen, die Fähigkeiten, Fer-tigkeiten und Kenntnisse des Vaters, die wichtig für die Entwicklung der Kinder sind.

Der Vater ist deutscher Abstammung und in Südafrika (Durban) geboren und aufgewachsen, wobei seine Mutter jüdischer Abstammung ist, sodass eine Weltläufigkeit in der Familie vor-handen ist. Er hat einen Bruder, der heute eine leitende Funktion ausübt, dazu eine Schwester, ebenfalls in leitender Position. Das bedeutet, das die Eltern sehr großen Wert auf Bildung und Beruf gelegt haben. Dabei war die Herkunftsfamilie die wesentliche Grundlage für dieses Erreichen der Ziele. Der Vater selbst hat in dem vollständigen Familienverband, der wesent-lich zu seinem Leben gehört, ein Familienleben erleben können, das ihn dazu befähigt, selbst verantwortungsvoller Vater zu sein. Deshalb hat er nach der Flucht bzw. Kindesentführung seiner beiden Söhne durch die Mutter das gutgehende Geschäft aufgegeben und ist den Kin-dern nach Deutschland gefolgt, um den Umgang mit ihnen zu sichern. Hier ist er beharrlich und mit vielen Ideen dabei, gegen den Widerstand der deutschen Familiengerichtsbarkeit mit allen Gruppen von Scheidungsbegleitern sich dafür einzusetzen, dass die familiären Bindun-gen zwischen seinen Söhnen und ihm wieder hergestellt werden.

Dass er das Abitur erreicht hat, zeugt von Intelligenz mit Ausdauer, Fleiß, Strebsamkeit mit dem Erfolg eines guten Allgemeinwissens, das er für das Studium und die nachfolgende Selb-ständigkeit in einem Gartenbaubetrieb verwenden konnte. Dass er in seiner Militärzeit Flieger war, zeugt von technischem, planerischen und verantwortungsvollem Können und Handeln. Hierbei sind zahlreiche Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse im handwerklichen wie im abstrakten Denken und Handeln vonnöten, was sich auch im Bau seines Hauses und in seinen Hobbys zeigte.

In seiner Art, wie er seine Bemühungen um den Umgang mit seinen Kindern erreichen will, geht er sowohl den gerichtlichen Weg als auch viele außergerichtliche Wege. So kann er Kin-dern im Alter seiner Söhne Spiel- und Malaktionen anbieten, die von den Kindern soweit an-genommen werden, dass sogar die eigenen Kinder davon in seinen Bann gezogen werden. Er ist – um das andere Extrem zu benennen - in den Botschaften Gast, in denen er das deutsche Familien"recht" darstellt, hat Kontakt zu seiner Regierung hergestellt und ist mit zahlreichen Aktionen in der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. der Medientransparenz, tätig. Das zeigt, in welch hohem Maße er sprachlich – mehrsprachig – seine Interessen vertreten kann und dass er eine Ausstrahlung hat, die ihresgleichen  sucht. Seine Kommunikationsfähigkeit ist enorm, denn er hat Kontakte zu allen möglichen Gruppen, von Politikern bis zu Betroffenengruppen ver-schiedener Länder aufgebaut und sie gehalten. Hier ist er in der Lage, verbindend tätig zu sein.

Seine Phantasie führt immer wieder dazu, trotz des Verbotes Kontakte zu seinen Kindern so zu gestalten, dass sie ihn nicht ablehnen und dieses trotz der ständigen Manipulationen durch die KM, den Umgang zu unterbinden sucht.

Dass Michael Hickman eine außergewöhnliche Persönlichkeit ist, die keineswegs an einer Paranoia leidet, steht außer Frage.

Die mütterlichen Qualitäten

Die mütterlichen Qualitäten bleiben weitgehend verborgen, so dass nur aus bestimmten Handlungen geschlossen werden kann. Das führt zu einigen falschen Einschätzungen, was nicht der Mutter, sondern dem SV zur Last gelegt werden muss, da ohne die mütterlichen Qualitäten keine Aussage über deren Wert in der Erziehung für die Kinder bewertet werden kann.

Die Eltern haben sich offenbar in Südafrika kennen gelernt. Die KM hat – so muss gefolgert werden - deshalb ebenfalls eine gute Schulbildung, denn sie kann sich in der englischen Sprache so gut verständigen, dass sie im Land bleiben und leben konnte.

Sie kann ihre Interessen durchsetzen, auch gegen die Interessen der übrigen Familienmitglieder. Diese Durchsetzungsfähigkeit übt sie auch gegen die Kinder aus, so dass sie sich gegen den Vater in der Öffentlichkeit wenden. Sie hat eine  erhebliche Überzeugungskraft, mit der sie ihre Situation so darstellt, dass die Behörden ihre Darstellungen annehmen können und sie auch gegen die erkennbare Realität für sie einsetzen.

Abschließende Einschätzung er gutachterlichen Stellungnahme und Empfehlung

Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme ist ohne Wert, da lediglich einige Passagen aus früheren Akten zitiert werden. Der Vater ist zu keinem Zeitpunkt vom Sachverständigen un-tersucht worden, ebenso die Kinder und die Mutter. Damit können lediglich Hypothesen ge-bildet worden sein, was jedoch durch das Gericht bereits in Fragen gegossen wurde. Die Fra-gen sind dennoch falsch, da sie sich auf die gesetzliche Regelung vor dem 01.07.1998 bezo-gen. Damit ist der Paradigmenwechsel nicht vollzogen worden.

Es ist ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, das eine psychologische Fragestellung zum Inhalt hatte, jedoch an einen Psychiater vergeben wurde. Damit ist vom Untersuchungsansatz her mit falschen Methoden und mit einer falschen Qualifikation an das Gutachten herange-gangen worden.

Dass der Vater die Untersuchung verweigert hat, kann ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Zusammenfassung der Akten, die zu einer "Feststellung" führten, der Vater sei paranoid in fortschreitendem Stadium und kann deshalb mit seinen Kindern keinen Umgang wahrnehmen, ohne dass die Kinder gefährdet würden, widerspricht der Darstellung u.a. des Spiel- und Ba-stelangebots an die anderen Kinder, zu denen sich die eigenen Kinder gesellten, so dass weder von einer Gefährdung noch von Ängsten der Kinder dem Vater gegenüber gesprochen werden kann.

Die Frage nach PAS wurde nicht beantwortet, ja nicht einmal untersucht. Damit wurde ein weiterer Teil der Untersuchungsfragen nicht beantwortet.

Eine Versicherung, dass die gutachterliche Stellungnahme nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt wurde, fehlt.

Die gutachterliche Stellungnahme, denn nur darum kann es sich noch handeln, ist deswegen wertlos und zurückzuweisen.


Aufgrund des internationalen Privatrechts und der grundgesetzlichen Garantien zum Pflicht-recht der Eltern zu Pflege und Erziehung der eigenen Kinder ist den Kindern zum Schutz die gemeinsame Sorge der Eltern wieder herzustellen und ein familienfähiger Umgang zu be-schließen, wie er in den Urteilen des EGMR als für Europa verbindliche Rechtsprechung nie-dergelegt wurde.


Versicherung


Die Kritische Würdigung wurde nach bestem Wissen und Gewissen nach dem neuesten Stand der Trennungsforschung und auf der Grundlage der geltenden Gesetze durchgeführt, wobei das Kindeswohl im Vordergrund aller Überlegungen stand.



Horst Schmeil                                                                                      Berlin, den 29.06.2004
 


2) "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt."(Art. 1 Abs. 1 GG) "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht." (Art. 1 Abs. 3 GG)  Die Würde des Menschen  besteht deshalb  u.a. auch darin, als Eltern Kinder zu haben und als Kind Eltern und den uneingeschränkten Umgang mit ihnen wahrzunehmen.
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1GG). Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Ordnung. (Art. 6 Abs. 2 GG).

Dabei sind Männer und Frauen gleichberechtigt. (Art. 3  Abs. 2 GG). Niemand darf wegen seines Geschlechtes ... benachteiligt oder bevorzugt werden. (Art 3 Abs 3 GG)

Die dem Art. 1 nachfolgenden Grundrechte (zu denen die oben genannten gehören  - der Verfasser) binden ...(die) Rechtsprechung als unmittelbares Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Nur bestimmte Grundrechte können durch das BVerfG nach Verwirken für Einzelpersonen außer kraft gesetzt oder eingeschränkt werden (Art. 18 GG). Das Recht auf Pflege und Erziehung ist nicht genannt, fällt deshalb nicht in diesen Katalog .Die Pflicht der El-tern zu Pflege und Erziehung zugunsten der leiblichen Kinder kann deshalb ebenso wenig ausgeschaltet werden. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Hinzu kommt, daß die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes sind, so daß u.a. die Art. 9 und 18 der UN-KRK und die Art 8 und 14 EMRK ebenfalls als rechtlich verbindliche Grundlagen heranzuziehen sind.

3) Die Pressemitteilung des EGMR und die Übersetzung des Urteils Sommerfeld gegen Deutschland werden der Kritischen Würdigung als integraler Bestandteil in den Anlagen  beigefügt.

4) Hierzu werden die Aufsätze von Rexilius: Sachverständige Tätigkeit „neuen Typs“ – ein handlungs- und lö-sungsorientierter Ansatz und Schade/Friedrich: Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts“ als integrale Bestandteile der kritischen Würdigung beigelegt.

)5)  Zur weiteren Objektivierung wird des weiteren auf den sich geradezu leitmotivisch durch die Mehrheit fami-lienpsychologischer Gutachten ziehenden 'Befund' einer "mangelnden Selbstkritikfähigkeit" dieser oder jener oder beider Elternpersonen verwiesen, auch dort, wo die Explorationsgespräche nicht aufgezeichnet wurden (Belege können vorgelegt werden.), was  faktisch allerdings nichts anderes bedeutet, als dass der jeweils eine solche Feststellung treffende Gutachter bezüglich der so beurteilten Partei lediglich wahrgenommen hat, dass sie sich ihm gegenüber, nämlich in den Begutachtungssituationen, mit selbstkritischen Äußerungen zurückgehalten hat (so dass tatsächlich daraus valide Schlüsse auf deren allgemeine überzeitliche Selbstkritkfähigkeit  gar nicht zu ziehen sind, wohl aber zunächst einmal darauf, dass jene Partei(en) offensichtlich in den Begegnungen mit dem Gutachter Anlass sah(en), sich eben mit selbstkritischen Äußerungen ihm gegenüber zurückzuhalten). Und zumindest ein Anlass dafür, sich so, nämlich gerade nicht offen und authentisch zu verhalten, wie beispielsweise in einer therapeutischen Situation, dürfte unschwer darin zu erkennen sein, dass die Parteien überhaupt nicht abschätzen können, inwieweit - anders als in der therapeutischen Situation - selbstkritische Äußerungen über ihr Verhalten (z.B. dem früheren Partner oder dem Kind gegenüber) von dem Gutachter (bzw. später vom Gericht) gegen sie - nämlich zur Begründung von (Empfehlungen von) Eingriffen in ihre Grundrechtspositionen - ver-wendet werden.

Zur weiteren Objektivierung verweise ich auf die diesbezüglichen Feststellungen der ebenfalls u.a. als familien-psychologischer Gutachterin tätigen Dr. M.-L. Kluck in KLUCK 1996, 159:

„Diagnostische Gespräche (Explorationen) sollten – auch bei familienrechtlichen Begut-achtun-gen – auf Tonband aufgezeichnet werden; selbstverständlich ist dazu die ausdrückli-che Ein-willigung der Probanden (wie ohnehin für die gesamte Begutachtung) erforderlich. Wie zahl-reiche Untersuchungen zur Personwahrnehmung und diagnostischen Urteilsbil-dung sowie zur Gedächtnisforschung zeigen, geschieht das Notieren von Stichworten und die nachträgliche Rekonstruktion des Gesamtgesprächs selektiv, d.h. in der Regel hypothe-senkonform zu den ersten Überlegungen des Gutachters. Darüber hinaus entwickelt der Proband in für den Gutachter nicht mehr kontrollierbarer Weise Vorstellungen darüber, was dem Gutachter wichtig sein mag und richtet seine Berichte und Antworten darauf aus. Die Erfahrung zeigt, daß sich die Probanden, vor allem Kinder, nach entsprechender Vorbereitung von der 'Technik' wenig gestört fühlen. Im übrigen wäre die Unsicherheit, die beim Probanden entsteht, wenn der Gutachter schreibt statt Blickkontakt zu halten, in ihrer Auswirkung auf den Gesprächsverlauf zu prüfen. Ohne Tonbandaufnahme ist die Fragetechnik des Gutachters nicht mehr zu rekonstruieren, so geht etwa verloren, welche Informationen der Proband auf eine allgemeine 'Berichts-Aufforderung' hin gegeben hat, welche auf offene Fragen, welche auf geschlossene oder suggestive Fragen."

Literatur zu Trennung und Scheidung (Auswahl):

Dieckmann, Dorothea: Unter Müttern - eine Schmähschrift, rororo-Sachbuch, Reinbek bei Hamburg, 1995

Jopt, Uwe-Jörg: Im Namen des Kindes, Verlag Rasch und Röhring, Hamburg 1992

Marone, Nicki: Gute Väter, selbstbewußte Töchter, Fischer Ratgeber, Ffm., Jan. 1998

Napp-Peters, Anneke: Familien nach der Scheidung, Verlag Anne Kunstmann, München 1995

Petri, Horst:  Das Drama der Vaterentbehrung, Herder/Spektrum, Freiburg/Br., 1999  

Anlagen

AEFK: Pressemitteilung zu Sahin gegen Deutschland, Sommerfeld gegen Deutschland, Hoffmann gegen Deutschland

 Andritzky, Walter: Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur entfremdender Eltern: Psychosoziale Dia-gnostik und Orientierungskriterien für Interventionen

Boch-Galhau, Dr. Wilfrid von: Das Parental Alienation Syndrome, das Wohl und die Interessenvertretung des Kindes, Vortrag gehalten am 14.6.1999 im Treffpunkt Gesundheitsfürsorge, Wiesbaden

Ders.: Die induzierte Eltern-Kind-Entfremdung und ihre Folgen (Parental Alienation Syndrome – PAS) im Rahmen von Trennung und Scheidung; Arbeitsmaterial zur PAS-Tagung am 18. und 19.10.2002 in Frankfurt/M.

EGMR: Rechtssache Sommerfeld./.Deutschland, nichtamtliche Übersetzung der Individualbeschwerde Nr. 31871/96

Fegert, Prof. Dr. J.M.: Kindeswohl - Definitionsdomäne der Juristen oder der Psychologen; aus: Brühler Schriften zum Familienrecht, Bd. 11., 22.- 25.09.1999 in Brühl, Gieseking-Verlag, 5/2000, Bielefeld

Fischer, Wera: The  Parental Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenvertretung des Kinde - ein koope-ratives Interventionsmodell für Jugendhilfe und Gericht;  Nachrichtendienst des Deutschen Vereins - NDV - Heft 10/98, S. 306 ff.

Jopt, Prof. Dr. Uwe: Ein Zwei-Phasen-Modell zu PAS, Vortrag gehalten anlässlich der Tagung Kindeswille und Elterntrennung vom 23. - 24.April 1999 an der katholischen Akademie Trier

Ders.: Jugendschutz und Trennungsberatung, Vortrag gehalten am 12.11.1997 auf einer Fortbildungsveranstal-tung des LJA Rheinland-Pfalz in Mainz

Jopt, Rexilius: Systemorientierte Begutachtung am Familiengericht

Klenner, Wolfgang: Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern

Ders.: Szenarien der Entfremdung im elterlichen Trennungsprozess

Ders.: Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienverfahren

Kodjoe, Ursula: Elternentfremdung nach Trennung und Scheidung

Prestien, Hans-Christian: Rahmenbedingungen für die Kooperation der am Verfahren Beteiligten

Ders.: Das Kind als Objekt oder Subjekt im Streitfall, Arbeitsunterlage zur Tagung des Kommunalwissen-schaftlichen Vereins, 2000

Ders.: Vor Gericht - Schutz des Kindes durch wen und mit welchen Mitteln, Verband Anwalt des Kindes

Rexilius, Dr. Günter: Sachverständige Tätigkeit „neuen Typs“ – ein handlungs- und lösungsorientierter An-satz

Schade, Prof. Dr. Burkhard; Friedrich, Sigrid: Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkraft-treten des neuen Kindschaftsrechts  in FPR  05/1998, S. 237 ff.

VafKe.V.: Elternvereinbarung


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Familiendiagnostik im Sorgerechtsstreit: Eine Untersuchung zur Objektivierung abweichenden Ver-haltens in zerstrittenen Familien. Psychologische Rundschau 1988, 13 - 26

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Das psychologische Gutachten im familienrechtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge. Zielsetzungen, Fragestellungen, Aufbau. In: Familie, Partnerschaft, Recht, 04/1996, 155-160

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Bindungsforschung und Bindungstheorie aus der Sicht der Psychoanalyse. In: Spangler, G. / Zimmer-mann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. Grundlagen, Forschung und Anwendung. 2.durchg. Aufl., Stuttgart, 1997, 67 – 85

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Der Zeitraum von der Erstaussage bis zur Hauptverhandlung als psychologischer Prozeß. Folgerungen für die Glaubwürdigkeitsbegutachtung am Beispiel der Wormser Prozesse über sexuellen Kindesmiß-brauch. In: Koehnken, G. (Hrsg.): Tagungsbericht der Deutschen Gesellschaft für Psychologie, Fach-gruppe Rechtspsychologie, 1998

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Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen. Berlin-Heidelberg, 1994

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 Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht, Universität Dresden (2001)


heinz.winterscheid@nlkh-wehnen.Niedersachsen.de
poststelle@nlkh-wehnen.Niedersachsen.de