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Horst Schmeil, Dipl.-Päd. ,Werderstr.20A, 13587 Berlin
Kritische Würdigung
des psychiatrischen Gutachtens vom 13.05.2004
des Sachverständigen Dr. med. Heinz Winterscheid
über Herrn Michael Hickman
AZ.: AG Wilhelmshaven, 16 F 229/03/UG
Vorbemerkungen
Auf Bitten des Kindesvaters, Herrn Michael Hickman, würdigt der Verfasser
kritisch das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med.
Heinz Winterstein. Das Gutachten umfasst 13 Seiten ohne Zusätze.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht das Gutachten in Auftrag gegeben
hat, um den spezifisch fehlenden Sachverstand des Gerichts zu ersetzen.
Dieses Ersetzen soll mit wissen-schaftlichen Mitteln erfolgen. Deshalb wird
in der Kritischen Würdigung hoher Wert darauf gelegt, dass die vom
BGH festgelegten Mindeststandards für aussagepsychologische Gutach-ten
bei dem vorliegenden entscheidungsorientierten Gutachten eingehalten werden.
(1 StR 618/98 vom 30.07.1999)
Bei dem Gutachten des Sachverständigen (SV) verwendete der SV keinerlei
Explorationen oder anderweitige Untersuchungen mit dem Probanden selbst,
da der Proband die Mitarbeit verweigerte. Damit ist lediglich eine gutachterliche
Stellungnahme (gSt) gegeben. Der SV hat sich allein auf die Aktenlage beschränkt,
die er nach den Vorgaben des Gerichts ausgearbeitet hat. Somit sind seine
Wiedergaben und Einschätzungen der Aktenlage bestenfalls als Hypo-thesen
einzustufen, die keiner Verifizierung und keiner Falsifizierung unterliegen
können, zumal er keinerlei andere mögliche Quellen dazu verwendet
hat.
Mit Hilfe familienpsychologischer Gutachten auf psychiatrischer Basis –
um ein solches soll es sich hier handeln, obwohl ein psychologisches in Auftrag
gegeben wurde – können Ein-schnitte in die elterliche Sorge und das
natürliche Recht auf Pflege und Erziehung durch die Eltern gerichtlich
beschlossen werden, sowie die internationalen Vereinbarungen sowohl in der
UN-Kinderrechtekonvention wie der EMRK, dass Kinder den Umgang mit ihren
Eltern in familienfähiger Weise haben, ausgehebelt werden. Aus diesen
Gründen ist äußerste Sorgfalt notwendig, um nicht das Pflichtrecht
des Elternteils, das nicht mit den Kindern zusammenlebt und das natürliche
Recht des Kindes auf Umgang miteinander zu verletzen.
Der EGMR hat in mehreren Urteilen die deutsche Rechtsprechung dahingehend
bereits zu hohem Schadenersatz und Schmerzensgeldern verurteilt, weil die
zuständigen Gerichte be-stimmte Standards nicht eingehalten haben.
Ein wesentlicher Punkt wissenschaftlichen Arbeitens ist der Zweifel. So
ist grundsätzlich je-der Satz des Gutachtens des SV in Zweifel zu ziehen.
Dieses wird in der kritischen Würdi-gung getan. Dabei werden oft bewusst
gegensätzliche Auffassungen vertreten, um dem Ge-richt die Möglichkeit
zu geben, Alternativen zu erkennen und diese zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.
Wenn Seitenzahlen genannt werden, handelt es sich um die Seitenzahlen des
Gutachtens, nicht um die Ziffer des Blattes der Gerichtsakte.
Es werden nur die Kenntnisse aus der gSt herangezogen, obwohl der Verfasser
den KV aus zahlreichen persönlichen Begegnungen kennt. Dabei können
dem Verfasser sachliche Fehler unterlaufen, die jedoch nicht im Versagen
des Verfassers liegen müssen, sondern sich aus der Darstellung in der
gSt ergeben.
In der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der vorliegenden gutachterlichen
Stellungnahme werden teilweise nummerierte Exkurse eingefügt. Sie sollen
das Gericht nicht belehren, wie vielleicht vermutet werden kann, sondern
sie stellen den fachlichen Hintergrund dar, auf dem der Verfasser seine kritische
Würdigung ausarbeitet. Sie dienen der Transparenz zu den Aus-sagen,
die der Verfasser trifft.
Kurzbewertung des psychiatrischen Gutachtens
Das Gutachten hat zwei wesentliche Schwerpunkte als Auftrag. Zum einen
soll herausgefun-den werden, ob der KV den Umgang mit seinen Kindern aus
psychischer Sicht wahrnehmen kann, ohne dass die Kinder dadurch gefährdet
werden und zweitens, wie der Umgang geregelt werden soll. Da es sich um
Fragen der psychischen – nicht psychiatrischen – Fragestellung handelt,
ist das Gutachten nicht an einen Psychiater, sondern an einen Psychologen
zu verge-ben, es sei denn, die Frage von PAS bei den Kindern wird als psychiatrisches
Problem gese-hen. Da diese Frage jedoch in keiner Weise untersucht wird,
sondern allein darauf abgestellt wird, dass der SV den Auftrag als Aufforderung
sieht, bei dem KV psychiatrische Auffällig-keiten herauszuarbeiten,
ist zu befürchten, da dieser Auftrag als Auftragsgutachten dazu die-nen
soll, die bereits im Vorhinein beschlossene Umgangsaussetzung beschwerdesicher
zu machen. Damit ist das Gutachten nicht ergebnisoffen, sondern dient lediglich
der Rechtferti-gung, den Kindern weiterhin den Vater zu entziehen und dem
Vater die Kinder.
Im Falle, dass keinerlei Hinweise auf eine psychiatrische Störung
vorliegen, wobei der SV lediglich einige Vermutungen aufgrund des verarbeiteten
Datenmaterials aufstellt, ist statt eines entscheidungsorientierten/statusdiagnostischen
Gutachtens ein lösungsorientier-tes/interventionsdiagnostisches Gutachten
zu erstellen, da als Kindeswohl – und nur darum geht es in einem Familiengerichtsverfahren
dieser Art – Priorität hat. Dieses ist in § 1626 III BGB dahingehend
definiert, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung
durch die Eltern – Vater und Mutter – den Kindern als komplementäre
Erziehung zugute kommt, wie es in Art. 6 II GG als natürliches Pflichtrecht
der Eltern und damit als natürliches Recht der Kinder festgeschrieben
ist. Dieses Grundrecht kann auch nicht ausgesetzt werden, da es in Art. 18
GG nicht benannt ist.
Das psychiatrisch gehaltene Gutachten wurde ohne die Mitwirkung des Probanden
erstellt. Aus diesem Grund ist die Datenerhebung unvollständig, weshalb
der Gutachtenauftrag nicht erfüllt werden konnte. Aus diesem Grund
handelt es sich bei dem Schriftsatz des SV Dr. Winterscheid lediglich um
eine gutachterliche Stellungnahme (gSt). Sie hat dadurch keinen schlüssigen
Beweiswert, sondern ergibt allenfalls Hypothesen, die zu überprüfen
sind. Da dieses nicht durchgeführt wurde, kann aufgrund der vorliegenden
gSt keine Empfehlung an das Gericht gegeben werden, bzw. kann in keiner Weise
in das Grundrecht als natürlichen Pflichtrecht auf Pflege und Erziehung
durch ein Amtsgericht eingegriffen werden.
Die gerichtlichen Fragestellungen werden nur indirekt wiedergegeben. Dabei
wird gerichtli-cherseits nicht auf die geltende gesetzlichen Grundlagen
geachtet, die den Umgang des nicht mit den Kindern zusammenlebenden Vaters
als Pflichtrecht und das Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Elternteilen
benennen, sowie die gewachsenen Bindungen nach § 1626 III GB als Kindeswohl
berücksichtigen, sondern es werden scheinbar neutrale Formulierun-gen
wiedergegeben, die einen Umgangsausschluss in Frage 1. suggerieren, indem
auf das un-verstandene Kindeswohl abgestellt wird. Das gesetzlich festgeschriebene
Kindeswohl ist in §§ 1626 III und 1666 BGB benannt. Im übrigen
ist das Kindeswohl die Zusammenschau der Rechte, die in der UN-KRK international
niedergelegt sind. Hierzu gehört u.a. der familienfä-hige Umgang
mit beiden Elternteilen. Die Sichtweise, dass der leibliche Vater zum Störfaktor
des Kindeswohls festgelegt wurde, ist eine rein deutsche Sichtweise, die
in keinem anderen Staatswesen geteilt wird.
Die Frage 2. wird in mehrere Unterfragen unterteilt. So wird bei a) gefragt,
ob ein PAS bei den Kindern der Eltern Hickman vorliegt. Hier ist die Frage,
inwieweit der SV mit dieser Pro-blematik vertraut ist. Er zitiert zwar aus
einem Aufsatz von Dr. von Boch-Galhau, setzt sich mit dieser Fragestellung
jedoch nicht auseinander.
Die Frage b) kann nur beantwortet werden, wenn der SV den Umgang des Vaters
mit seinen Kindern wahrnimmt. Dieses wird nicht getan.
Die Frage c) suggeriert wiederum einen Umgangsausschluss, d.h. es wird
nicht nach den Möglichkeiten gefragt, die einen Umgang fördern,
sondern sofort nach dem Umgangsaus-schluss, so dass der SV aufgrund der
gerichtlichen Fragestellung ggf. überfordert ist (PAS) oder keine Antwort
geben kann, weil er den Vater nicht in die Untersuchung einbeziehen kann
und die Fragestellung in keiner Weise auf der gesetzlichen Verantwortung
des Gerichts abgegeben werden soll, sondern der geheime Auftrag ein Umgangsausschluss
sein soll, was durch ein Gutachten abgesichert werden soll, um den daraus
folgenden Umgangsausschluss beschwerdefest zu machen.
Aus den Fragen geht hervor, dass die gemeinsame Verantwortung der Eltern
für die Kinder nicht angestrebt wird. Das jedoch ist zuvörderst
Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft und ihrer Vertreter in Behörden,
Gerichten und anderen Einrichtungen der u.a. freien Wohl-fahrtspflege. Aber
auch jeder Bürger ist aufgerufen, als Teil der staatlichen Gemeinschaft
über den besonderen Schutz von Ehe und Familie zu wachen.
Um die Familie und ihre Teile besonders zu schützen, wäre vom
Gericht einlösungsorien-tiertes/interventionsdiagnostisches Gutachten
in Auftrag zu geben.
Die Gutachtenkriterien des BGH als Mindeststandards wurden nicht eingehalten.
Es wird ins-besondere nicht untersucht und aus den Akten ermittelt, ob die
Nullhypothese, dass der Pro-band keinerlei psychische Einschränkungen
hat, zutrifft, sondern es wird sofort die Alterna-tivhypothese aus der Aktenlage
des Gerichts zu verifizieren versucht, dass der KV schwere psychiatrische
Störungen mit verfestigender Tendenz aufweist. Hiernach wurde im Gutach-tenauftrag
nicht gefragt.
Bei der Beschreibung der angeführten Aussagen aus den Akten wird in
keiner Weise zwei-felnd hinterfragt, wer aus welchen Gründen wem welche
Mitteilungen mit welchem Ziel ge-macht hat.
Allein mit dem Zitieren einiger Aktenausschnitte wird keinerlei Transparenz
hergestellt. Die zitierten Aktenteile können zielgerichtet genau die
Zielsetzung haben, dem Vater den Um-gang mit seinen Kindern und den Kindern
den Umgang mit seinem Vater zu verwehren. Sie werden in der Auswahl, Fokussierung,
Bewertung und Darstellung jedoch nur auf die Frage des dauerhaften Umgangsausschlusses
dem Leser, also der Alternativhypothese vorgegeben.
In welcher Form die Kinder in dem vorangegangenen Gutachten, beim Jugendamt
oder vom Gericht selbst gefragt wurden, geht aus der gSt nicht hervor. So
ist nicht unwahrscheinlich, dass die Kinder auf suggestiv gestellte Fragen
geantwortet haben. Inwieweit die Fragen do-kumentiert wurden, ist nicht
belegt. Deshalb ist zu befürchten, dass die Antworten nur aus-gewählt,
fokussiert, bewertet und dargestellt wiedergegeben wurden, wie sie zum Umgangs-ausschluss
passten.
Da keinerlei Datenmaterial nach wissenschaftlichen Kriterien vorliegt,
kann auch keins der anderen vom BGH geforderten Kriterien erfüllt werden.
Damit ist die gSt als wissenschaftlich ausgewogene Arbeit für die Erkenntnis
des Gerichtes nicht verwertbar.
Die gSt stellt einen Auszug von Daten zur Verfügung, die nicht überprüft
wurden. Sie bezie-hen sich teilweise auf Hörensagen, teilweise auf
Vermutungen. Damit haben sie im wissen-schaftlichen Sinne keinen Beweiswert.
Daran ändert sich auch nicht, dass sie in den Akten niedergelegt sind.
Der Zusammenhang, aus dem die zitierten Sätze stammen, wurde nur be-dingt
mitgeteilt, wobei auch die in der Akte niedergeschriebenen Aussagen lediglich
Bruch-stücke darstellen.
Die Aussagen, die vom KV zitiert werden, stammen aus einem vorherigen Gutachten.
Es ist bekannt und vom Gericht bereits gewürdigt worden. Was den Lebensweg
des KV in diesem Zusammenhang betrifft, ist es durch die Kindesentziehung,
die die KM begangen hat, indem sie nach Deutschland mit den Kindern zog,
der Beginn seines Versuchs, das Mindestmass an familiären Bindungen
mit Hilfe der in Deutschland dafür zuständigen Scheidungsbegleiter
unter dem vermeintlichen Schutz internationaler und nationaler, d.h. vertraglich
zwischen der Völkergemeinschaft und innerstaatlich durch das GG gesicherten
Garantien diese familiären Bindungen auf dem Gerichtsweg, der dafür
festgelegt wurde, zu erreichen.
Diese internationalen und innerstaatlichen Garantien sind ihm und seinen
Kindern bisher durch den deutschen Instanzenweg verwehrt worden. Wenn von
ihm nun die anderen ihm rechtlich möglichen Wege beschritten werden,
ist nicht von Paranoia zu reden, sondern als Reaktion auf die Verweigerung
der international und national verweigerten natürlichen (Pflicht-)Rechte.
Wenn diese Form von ihm gewählt werden muss, weil die Scheidungsbe-gleiter
nicht auf die KM einwirken können oder wollen, um den Umgang zwischen
Vater und Kindern herzustellen, ist dieses weder rechtlich noch fachlich
als Fehlleistung des Vaters zu verstehen, geschweige denn zu begründen.
Dass nach vielen Versuchen des KV auch Mittel gefunden werden, die nicht
im Interesse der Scheidungsbegleiter liegen, ist die natürliche
Folge. Sie zeugen davon, dass der KV eine her-vorragende Intelligenz, ein
erhebliches Durchhaltevermögen, eine große Leidensbereitschaft,
eine kreative Phantasie, ein soziales Verhalten und eine enorme Überzeugungskraft
hat. Diese Eigenschaften zeugen davon, dass eine Paranoia, wie sie behauptet
wird, nicht vorliegt, insbe-sondere deswegen nicht, weil bei der Benennung
einer Handlung des KV, nämlich beim Spielen mit Freunden seiner Kinder
auch die Kinder dabei waren und an den Spielen teilnah-men, ohne dass irgendwelche
Gefährdungen dadurch bekannt sind, keinerlei Auffälligkeiten im
Verhalten des Vaters benannt wurden. Allein mit dieser Aussage in der gSt
fällt die Ver-mutung der Paranoia in sich zusammen.
Es fehlen die Gespräche mit der KM und den Kindern. Mit Hilfe dieser
Gespräche hätte her-ausgefunden werden können, wie die KM
zum Umgang steht. Es hätte versucht werden müs-sen, im wohlverstandenen
Sinne der geltenden gesetzlichen Regelung, die Eltern zu einer ein-vernehmlichen
Regelung des Umgangs zu bewegen. Es wurde ebenso versäumt, das Gespräch
mit den Kindern zu suchen, wie sie selbst zum Vater stehen und inwiefern
die Möglichkeit besteht, dass sie unter PAS leiden. Diese Fragen sind
nicht beantwortet worden, obwohl sie hätten beantwortet werden können,
denn von den Kindern wird ohne Nennung von Ereignis-sen vorgegeben, es hätten
sich schwere Verfehlungen des Vaters in früherer Zeit ergeben. Diese
aus der Akte entnommene Aussage wird bei den Kindern nicht überprüft.
Derartige Aussagen treten bei PAS-Kindern auf und stellen ein Merkmal von
PAS dar. Sie hätten zu der Nullhypothese wertvolle Hinweise gegeben.
Diese Unterlassungen stellen die gSt ebenso in Frage, wie der Verzicht
auf die Versicherung, dass die gSt nach bestem Wissen und Gewissen erstellt
wurde. Ebenso fehlt eine Literaturli-ste, aus der hervorgeht, welche wissenschaftlichen
Grundlagen der Erarbeitung der gSt zu-grunde liegen.
Es werden auch in dieser gSt keinerlei Gefährdungstatbestände
des Vaters gegenüber den Kindern benannt, geschweige denn belegt. Daraus
geht hervor, dass es sie nicht gibt, so dass daraus zu befürchten ist,
dass sich der Konflikt von dem Elternstreit bezüglich des Umgangs des
Vaters mit den Kindern auf eine Machtprobe zwischen Gericht und staatlichen
Einrich-tungen einerseits und dem KV andererseits verlagert hat.
Die abschließende Beurteilung des SV stellt lediglich aufgrund der
wenigen vom SV aus der Aktenlage ermittelten Daten eine Vermutung dar, die
durch nichts belegt ist und werden kann. Die aus den Akten geschlossenen
Vermutungen des SV basieren auf keinerlei Untersuchun-gen, so dass der zweite
Teil des Gutachtenauftrages, nämlich die Frage der Umgangsregelung zwischen
den Kinder und dem Vater zu untersuchen ist. Dieses wird nicht getan, sondern
der Umgang wird lediglich grundlos ausgeschlossen.
Die gSt ist deshalb fachlich und rechtlich nicht beachtlich und zurückzuweisen.
Exkurs 1:: Rechtliche Grundlagen2)
Es werden die grundrechtlichen Voraussetzungen der Kinder- und Elternrechte
und -pflichten in der Bundesrepublik kurz benannt, denn ein familienpsychologisches
Gutachten kann nur
auf der Grundlage rechtlicher Voraussetzungen in Auftrag gegeben und erstellt
werden.
Der Hinweis auf die notwendige Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland ergibt sich aufgrund der Garantie von Grund- insbesondere Naturrechten,
zu deren Einhaltung sich die Bundesrepublik völkerrechtlich verbindlich
verpflichtet hat. Diese Rechte sind unmittelbar in Deutschland anzuwendendes
Recht (Art. 25, Satz 3 GG). So sind,
da es sich um die Regelung von Grundrechten handelt, Beweise vorzulegen,
die als Streng-beweise nach § 15 FGG erhoben werden müssen.
Aus diesem Grundrechtsschutz für die Familie und ihre Bestandteile
- Vater, Mutter und Kin-der - ergibt sich für die gesetzgebende, die
rechtsprechende und die vollziehende Gewalt, also in diesem Fall die
Gerichtsbarkeit und die Jugendbehörden, dass die Rechte und Pflichten
der Eltern für ihre Kinder nicht von einem Amtsgericht eingeschränkt
oder ausgesetzt werden können.
Die Kinder John Michael und Sebastian Hickman genießen
also in jedem Fall den Schutz sowohl der Gerichte und des zuständigen
Jugendamtes als auch - in Form der die Gerichte unterstützenden Institutionen
Sachverständigen und Rechtsbeistände - das Recht auf das Pflichtrecht
der Eltern zu Pflege und Erziehung (in Liebe zu ihren Kin-dern), um sie
so zu gestalten, dass die Eltern diese Pflichtrechte, die als Rechte der
Kin-der auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die ihm durch Art.
2 Abs. 1 GG garan-tiert ist, in Anspruch nehmen können. Ein Aberkennen
des Umgangs(pflicht)rechts ist demnach nicht möglich, zumal gerade
John Michael und Sebastian Hickman wegen ih-rer besonderen Situation der
Trennung von einem Elternteil und der doppelten Kultur-kreise der Eltern
gesamte Aufmerksamkeit ihrer Eltern, nicht nur eines Elternteils, be-nötigen,
insbesondere – das ist hier nochmals deutlich hervorzuheben - wegen
der dop-pelten Kulturkreise ihrer Eltern.
Sollten zu diesen Ausführungen Bedenken des Gerichtes vorliegen, wird
vorgeschlagen, das Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren
anzurufen, um die Richtigkeit der oben genannten Voraussetzungen auf ihre
Grundgesetzkonformität zu überprüfen.
Art. 18 und 19 GG verbieten Eingriffe in die Grundrechte der Kinder und
der Eltern, soweit es sich um Eingriffe in das Recht auf Pflege und Erziehung
handelt. Allenfalls können diese Gerichte nach begründeten, nicht
abänderbaren Gefährdungsverhaltensweisen der Eltern (§§1666
i.V.m. 1666a BGB) diese Rechte und Pflichten auf Pflege und Erziehung vorüberge-hend
zum Ruhen bringen. (§§ 1673 ff. BGB) Eine Entbindung von dem Pflichtrecht
auf Pfle-ge und Erziehung ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
nicht vorgesehen. Deshalb ist auch die Entziehung der elterlichen Sorge
für einen Elternteil grundgesetzlich höchst fragwürdig. Demnach
können die Eltern in keinem Fall von diesen Leistungen, die als Pflichten
gegenüber dem Kind unabänderlich festgeschrieben wurden, für
ihre Kinder ent-bunden werden. Das bedeutet jedoch, dass die unmittelbare,
ständige, direkte Einwirkung auf das Wohl der Kinder in unmittelbarem
Umgang zu erfolgen hat. Dabei sind Eltern diejenigen Personen, die, je nach
Geschlecht, das Kind gezeugt und die daraus entstandene Leibesfrucht ausgetragen
haben.
Da Kinder für Ihre Verhaltensweisen nur bedingt verantwortlich sind,
können sie ihre Grund-rechte, die als natürliche Rechte garantiert
sind, nicht verwirken. Somit ist nicht einmal das höchste deutsche
Gericht in der Lage, dem Kind diese natürlichen Rechte auf Pflege und
Er-ziehung ihrer Eltern abzusprechen. (Hierzu auch BVerfG vom 31.08.1999,
AZ: 2 BvR 1523/99. OLG München, 26 UF 1502/98 und 26 UF 1659/98).
Das neue Kindschaftsrecht enthält deswegen in den entsprechenden Teilen
des BGB die ge-meinsame Sorge als Regelfall. Der Umgang mit dem Elternteil,
bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist von
dem Elternteil, bei denen die Kinder ihren ständigen Aufenthalt haben,
zu fördern und es ist alles zu unterlassen, was den Umgang mit dem
ande-ren Elternteil behindert.
Insbesondere wird auch dem Umgangsrecht, falls das Gericht unverständlicherweise
auf das Amputationsmodell zurückgreift, bereits durch das Urteil des
BVerfG 1 BvR 692/92 beson-ders Rechnung getragen. Die kürzlich ergangenen
Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Fällen Sahin und
Sommerfeld vom 08.07.2003 gegen Deutschland3) sind als geltendes deutsches
Recht einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sind auch die Entscheidungen
des BVerfG 2 BvR 1523/99 und 1 BvR 235/97 als Recht der Kinder heranzuziehen.
Exkurs 2: Gedanken zum neuen Kindschaftsrecht
Das neue Kindschaftsrecht soll dazu beitragen, dass die Kinder in den Mittelpunkt
der Ent-scheidung bei Trennung und Scheidung gestellt werden. Hierzu sind
einige Änderungen u.a. im BGB eingeführt und abgeändert worden,
die dazu dienen, dass den Kindern die Eltern auch nach Trennung und Scheidung
erhalten bleiben.
Ein Kind kann sich seine Eltern nicht aussuchen. Es hat aber in der Regel
beide Elternteile lieb. Aus diesem Grund sind die Eltern für die Kinder
auch nach der Trennung wichtig, viel-leicht wichtiger, als während
des Zusammenlebens der Eltern. Der Begriff „Kindeswohl“ er-hält damit
eine Definition, die fassbar wird, insbesondere durch den Vortrag von Fegert,
ge-halten aus dem 13. Familiengerichtstag in Brühl: „Kindeswohl – Definitionsdomäne
der Juri-sten oder der Psychologen“, der in den Anlagen als integraler Bestandteil
der Kritischen Wür-digung beigefügt wurde.
In seiner Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht hat Prof. Dr. Roland
Proksch ein- deutig festgestellt, dass die gemeinsame Verantwortung für
Kinder auch nach Trennung und Scheidung den Kindern bessere Lebensperspektiven
eröffnet. Dieses wird dort bestätigt, wo seit Jahren nach gemeinsamen
Gesprächen der Eltern mit Hilfe aller Scheidungsbegleiter nur noch
die gemeinsame Sorge beibehalten wird. Der "Cochemer Weg" zeigt eindeutig
auch nach jeweils vielen Trennungsjahren, dass dieser Weg der gemeinsamen
Verantwortung für die getrennten Familien der einzig richtige ist.
Wenn die Kinder die ersten Bindungen an die Eltern aufgebaut haben, sind
es die Eltern, die ihnen Halt geben. An ihnen orientieren sie sich, die
Bindungen an die Eltern wachsen und die Eltern bleiben die wichtigen, wichtigsten
Bindungsobjekte. Dabei sind beide Eltern gleicher-maßen wichtig, Fällt
nun ein Elternteil aus, kann das Kind diese nicht verstehen. Falls ein Elternteil
stirbt, bleibt das Elternteil in positiver Erinnerung in der Familie und
es kann Trau-erarbeit geleistet werden. Das kann nicht stattfinden, wenn
der nach Trennung der Eltern der verbleibende Elternteil den entfernten Elternteil
vor den Kindern verächtlich macht, macht er einen Teil der Kinder damit
ebenfalls verächtlich. Die Kinder wissen nicht, warum der ge-liebte,
nun verschwundene Elternteil nicht mehr vorhanden ist und werden beeinflusst
zu glauben, der verschwundene, von den Kindern geliebte Elternteil will sich
auch von den Kin-dern getrennt haben. Sie verstehen das nicht und müssen
annehmen, dass dieser Elternteil sie nicht mehr liebt, was nun von dem verbleibenden
Elternteil gestützt wird, um die Kinder an sich zu binden. Nun beginnt
die Spirale von Falschinformationen, endogener Enttäuschung, Fragen
der Kinder, erneute Falschinformation, weiterer endogener Enttäuschung
und weiteren Fragen, was schließlich dazu führt, dass die Kinder
sich vom verschwundenen Elternteil ab-wenden.
Diese Beeinflussung durch einen manipulierenden Elternteil wurde seit mehreren
Jahren zu-erst in den USA erforscht und wurde erstmals 1995 von Prof. Dr.
Wolfgang Klenner in sei-nem Aufsatz „Rituale der Umgangsvereitelung“ benannt.
Im Januar 1998 begann dann mit einem Artikel über PAS von RA: Dr. Peter
Köppel und Dipl.-Psych. Ursula Kodjoe auch in Deutschland die Verbreitung
dieser Theorie. Um einen Einblick in die Problematik und die Möglichkeiten
der Rückführung der Kinder zu kommen, werden drei wichtige, praxisorien-tierte
Artikel in den Anlagen als integraler Teil der Kritischen Würdigung
beigefügt: Wilfrid von Boch-Galhau: Das Parental Alienation Syndrome,
das Wohl und die Interessenvertretung des Kindes“, Wera Fischer: The Parental
Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenver-tretung des Kindes“ und Uwe
Jopt: „Ein Zwei-Phasen-Modell zu PAS“.
Durch die langfristige Praxis der Umgangsregelung an den Gerichten ist
bei Wiederaufnahme der Umgangstage bereits eine Entfremdung eingetreten,
die nicht mehr rückgängig zu machen ist, wenn die Umgangstermine
nicht familienfähig und regelmäßig in für das Kind überschau-baren
Zeiträumen durchgeführt werden. Deshalb ist nach der Trennung der
Eltern sofort eine Umgangsregelung zu bestimmen, notfalls mit gerichtlichem
Druck und diese ist durchzuset-zen. Aus diesen Gründen ist eine Regelung,
die jeweils das übernächste Wochenende als Um-gangswochenende bestimmt,
nicht ausreichend.
Bei den gerichtlichen Verfahren sind die Eltern als gleichwertige Partner
und unersetzliche Persönlichkeiten für die Kinder anzusehen. So
ist alles von seiten des Gerichtes dazu beizu-tragen, dass die Kinder ihre
Eltern behalten. Hierzu werden als Anregung die Aufsätze des Potsdamer
Familienrichters und Präsidenten des „Verband Anwalt des Kindes e.V.
Hans-Christian Prestien: „Rahmenbedingungen für die am Verfahren Beteiligten“,
„Vor Gericht -
Schutz des Kindes durch wen und mit welchen Mitteln“, „Die Kooperation
aus richterlicher Perspektive – Standards für die Zusammenarbeit“ und
der am Verfahren Beteiligten“ und „Das Kind als Subjekt oder Objekt im Streitfall“
als integrale Bestandteile der Kritischen Würdigung im Anhang beigefügt.
Um die Eltern in ihrer Würde zu belassen, kann und darf das Sorgepflichtrecht
nicht entzogen werden. Hierdurch verlieren die Elternteile ihre menschliche
Würde, andererseits verlieren die Kinder jeden Respekt vor diesem Elternteil
und übertragen diese Respektlosigkeit, die eine Form der Bindungs-
und Verantwortungslosigkeit darstellt, auch auf andere Personen. Men-schen
werden nicht mehr als solche wahrgenommen, mit ihnen kann umgesprungen werden,
ohne dass irgendwelche Konsequenzen daraus resultieren. Aus diesem Gesichtspunkt
heraus darf das Sorgerecht nicht aberkannt werden, darf den Kindern kein
Elternteil genommen wer-den.
Exkurs 3: Statusdiagnostisches versus interventionsdiagnostisches
Gutachten4)
Durch die Kindschaftsrechtsreform vom 01.07.1998 wird den Eltern die Aufgabe
zuge-sprochen, selbst für eine Entscheidungsfindung zugunsten der zukünftigen
Belange des Kin-des eine Einigung zu erzielen (§ 52 FGG). Das bedeutet
auch, dass die Eltern aufgrund ihrer Elternkompetenzen notfalls auf professionelle
Hilfen bei der Entscheidungsfindung zurück-greifen und dieses Recht
auch bei professionellen Hilfestellen, sei es das Jugendamt oder sei-en es
freie Träger, (auch andere private Personen können diese Aufgabe
wahrnehmen,) ein-fordern. So wäre es dringend notwendig, die Eltern
auf diesen Weg zu verweisen, bevor eine richterliche Entscheidung den Eltern
die Kompetenz zur Regelung von zukünftiger Sorge ab-spricht und den
zukünftigen Umgang beider Eltern mit dem Kind regelt und die Eltern
da-durch ohne Not entmündigt.
Sowohl aus diesem Tatbestand wie aus der gerichtlichen Fragestellung geht
hervor, dass nicht das Kindeswohl wie in § 1626 III BGB benannt, sondern
traditionell die Frage nach der weit-gehenden Ausgrenzung eines Elternteils
geforscht werden kann, wie der SV dieses tut.
Das in Auftrag gegebene Gutachten stellt im technischen Sinne ein statusdiagnostisches
Gut-achten dar, da in diesem herausgestellt werden soll, welcher Elternteil
"der erziehungs-bessere" zu einem bestimmten Zeitpunkt ist. Es wurden deswegen
auch mit Hilfe aller ange-wandten Methoden alter Herkunft die Elternteile
auf- bzw. abgewertet. Nicht berücksichtigt wurde dabei, dass nicht
die Interessen der Mutter und des Vaters verhaftet sind, sondern die
Kindesinteressen, gerichtet auf das zukünftige Kindeswohl, den Ausschlag
für die zukünftige Regelung geben sollen. Diese jedoch sind geprägt
von dem Erhalt der Bindungen, die es in jedem Fall zu schützen gilt.
Das jedoch ist nicht erarbeitet worden, sondern es wurden ledig-lich die
Wünsche der Mutter berücksichtigt, dem Kind den jeweils gewohnten
Lebensmittel-punkt zu nehmen und die Kinder in eine ihm fremde Umgebung zu
verpflanzen. Nicht be-rücksichtigt dabei sind die Gefährdungstatbestände,
die von der Mutter wegen der kulturellen Unterschiede gegeben sind. Wie hier
vorzugehen ist, wird in den Aufsätzen von Hans-Christian Prestien: „Vor
Gericht – Schutz des Kindes durch wen und mit welchen Mitteln?“, „Rahmenbedingungen
für die Kooperation der am Verfahren Beteiligten“, und „Das Kind als
Objekt oder Subjekt im Streitfall, Arbeitsunterlage zur Tagung des Kommunalwissenschaftli-chen
Vereins, 2000“ beschrieben. Sie sind als integraler Teil der Kritischen
Würdigung zu bewerten.
So hätte, wie in der vorgeschlagenen gerichtlichen Fragestellung
dargestellt, herausgearbeitet werden müssen, welche Möglichkeiten
es gibt - und diese wären auf die Chancen zur gemein-schaftlichen Regelung
der mütterlichen und väterlichen Sorge und des großelterlichen
Um-gangs zu überprüfen gewesen - damit Mutter und Vater eine einvernehmliche
Regelung fin-den können. Die Fragestellungen mit Empfehlungen des gerichtlichen
Auftrages sind benannt, ohne sie zu begründen und die Chancen und Risiken
abzuwägen.
Exkurs 4: Voraussetzungen für die Begutachtung
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.07.1999 AZ: 1 StR 618/99 deutlich
gemacht, dass Gutachten wissenschaftlich nachprüfbare Ergebnisse zu
erbringen haben. Hierbei stützt er sich auf Entscheidungen des BVerfG
und benennt Mindeststandards für die Begutachtung in aussagepsychologischen
Gutachten. Da es sich um die Regelung von Grund- ja sogar natürli-chen
Rechten der Kinder und ihrer Eltern handelt, die zudem vom Vorwurf des sexuellen
Missbrauchs gegen den Vater belastet sind, ist besondere Aufmerksamkeit für
Hinweise, die darauf ausgerichtet sind, zu beachten. Es müssen zudem
in Familienrechtssachen nach § 15 FGG die für diese Regelung erforderlichen
Strengbeweise herangezogen werden. Die in dem Gutachtenurteil des BGH benannten
Mindeststandards sind also auch bei anderen wissen-schaftlichen Beweismaterialien
anzulegen. Hierfür hat der BGH im o.g. Gutachtenurteil vom 30.07.1999
ein streng wissenschaftlich überprüfbares Verfahren festgeschrieben.5)
Da und solange es sich bei solchen Gutachten in familienrechtlichen Verfahren
um a) status-diagnostische, wissenschaftliche Gutachten handelt im Sinne
b) einer Strengbeweisführung (vgl. EHINGER 1995, 68 m.w.N.), auf deren
Grundlage c) in die Grundrechtspositionen der Beteiligten eingegriffen werden
soll mit potentiell lebenslangen Auswirkungen, bzw. die je-denfalls eine
potentielle Grundlage liefern für solche Eingriffe in Grundrechtspositionen,
er-gibt sich schon aus jedem einzelnen dieser Gründe, erst recht aus
ihrer Summe, dass die au-dio- bzw. videographische Aufzeichnung der Explorationsgespräche
und sonstigen Untersu-chungsverfahren (projekt. und anderen Testverfahren,
Interaktions- und sonstige Verhaltens-beobachtung) = der Untersuchungsergebnisse
- vorbehaltlich nur der Zustimmung der Pro-banden, soweit gültig -
unabdingbar ist.
Dem ist, zugleich zustimmend und negierend, entgegenzuhalten, dass die
Authentizität und Offenheit aller Beteiligten gegenüber einem
familienpsychologischen Gutachter, da und so-lange er, wie vorliegend, auftragsgemäß
ein statusdiagnostisches (anstatt ein interventionsdia-gnostisches) Gutachten
in Hilfestellung für gerichtliche Eingriffe in Grundrechtspositionen
der Probanden erstellt, sowieso, d.h., auch ohne Aufzeichnung, in allen
Begegnungen mit den Probanden bereits grundsätzlich in einem Höchstmaße
in Frage zu stellen sind, worüber eine mögliche weitere Verringerung
an Offenheit und Authentizität der Beteiligten durch Auf-zeichnung
der Explorationen kaum oder jedenfalls nicht valide messbar ins Gewicht
fällt.
Das Ergebnis einer Offenheit des KV gegenüber dem SV würde im
vorliegenden Fall dazu benutzt, die Aussagen des KV gegen ihn und damit gegen
die Kinder zu richten.
Die Bewertung der Aussagen des SV im Gutachten
Im folgenden werden die Aussagen des SV, die in der gSt gemacht wurden,
einer alternativen Darstellung unterzogen. Da menschliches Verhalten vielfach
interpretierbar ist, kann eine einzelne Meinung nicht ausschlaggebend für
die weitere Gestaltung des Lebens eines Kindes sein. Dass bei der Kritischen
Würdigung der Aussagen andere Gesichtspunkte als die des SV benutzt werden,
ist deshalb notwendig, weil damit auch andere Schwerpunkte der zukünftigen
Regelung der kindlichen Lebensgestaltung berücksichtigt werden. Das Gericht
hat damit die Möglichkeit, sich nicht auf eine einzige Aussage verlassen
zu müssen, sondern kann Alterna-tiven, die im Gutachten fehlen, aus
der Kritischen Würdigung entnehmen, um mit diesen Al-ternativen aus
mehreren Informationen wählen zu können.
Zu 1 Gerichtliche Fragestellung (S. 2)
Der Gutachtenauftrag wird als statusdiagnostisches Gutachten vergeben,
d.h. das Gericht stellt den Elternstreit in den Mittelpunkt der Erörterung,
wodurch der SV den Paradigmenwechsel, der in § 1626 III BGB als Nullhypothese
benannt ist und der handlungsleitend für Rechtspre-chung nach der Kindschaftsrechtsreform
mit Geltung vom 01.07.1998 ist, also bereits fünf Jahre nach ihrer
Geltung erlangt hat, nicht beachtet. Damit vergibt das Gericht die Chance
für die Kinder, eine einvernehmliche Regelung durch die Eltern zu erreichen,
die die Elternver-antwortung zum bestmöglichen Nutzen des Kindes vorsieht.
Das lässt befürchten, dass die mit der Kindschaftsrechtsreform
verbundenen neuen Möglichkeiten nicht ausreichend genutzt werden und
damit bereits vom Ansatz her eine kindeswohlschädliche Entscheidung
herbei-führt, die lediglich die mütterlichen Interessen befriedigt.
Die Eingangsfrage scheint recht neutral zu sein, wobei das Gericht sich
an die Formulierung des Umgangsparagraphen hält. Das jedoch ist eine
"neutrale" Formulierung, was bereits eine Regelung in Richtung der Einschränkung
bedeutet, nicht die Sicherung eines familienfähigen Umgangs, wie es
die EMRK und ausführend der EGMR fordert. Damit wird, unter diesen Prämissen,
bereits auf die Ausnahmen – hier scheinbare Gefährdungen der Kinder
durch den Umgang mit dem Vater - abgestellt, nicht tatsächlich auf das
Kindeswohl, das einen familien-fähigen Umgang des Kindes als originäres
Recht mit beiden Eltern fordert.
Diese allgemein gehaltene Frage wird in der Frage 2. in verschiedene Unterfragen
unterteilt, die ebenfalls scheinbar neutral sein sollen. Unter a) wird nach
einem "sogenannten PAS-Syndrom" bei den Kindern gefragt. Mit der Eigenschaft
von PAS als "sogenannt" wird bereits diese typische Erscheinungsform bei
manipulierten Kindern in Frage gestellt. Dass das Ge-richt das Parental Alienation
Syndrom zusätzlich mit einem Syndrom versieht, zeugt davon, das diese
Erscheinungsform kindlichen Schutzverhaltens bei dem Gericht nicht bekannt
ist. Diese Form wird jedoch seit 1995 in der deutschen Fachliteratur diskutiert
und erforscht, wo-bei der internationale Fachkongress im Oktober 2002
in Frankfurt noch einmal für fachliche Verbreitung sorgte. Es ist deshalb
zu befürchten, dass das Gericht aus Unkenntnis über dieses Phänomen
den Begriff ins Lächerliche ziehen will, um den Vater zu diskreditieren.
Diesem Syndrom ist nicht allein durch das Einräumen des Umgangsrechts
(das nicht einge-räumt, sondern allenfalls geregelt wird - §§
1684 f.) beizukommen, sondern es sind erhebliche Anstrengungen bei den Kindern
und dem manipulierenden Elternteil zu unternehmen, damit die Verhaltensweisen
und Einstellungen der Kinder wieder zurückgepolt werden. Auch diese
Fragestellung zeugt von Unverständnis des Gerichts über diese
Verhaltensweisen. Aus den beigefügten Anlagen zu diesem Thema kann das
Gericht sich erheblich weiterbilden.
Die Frage b) soll den SV dahingehend bewegen, dass er bescheinigt, dass
eine Umgangsfä-higkeit des Vaters aus psychischen Gründen ohne Umgangsgefährdung
der Kinder nicht be-steht. Die Nullhypothese, wie der Vater bei der gegenwärtigen
Belastungssituation der ge-samten Familie den Umgang mit seinen Kindern wahrnehmen
kann, was er als staatlicher Wächter des Kindeswohls zu tun hätte,
wird sofort mit einer Fragstellung der Alternativhy-pothese – Umgangsausschluss
– angefragt. Diese Frage dient eindeutig der Beschwerdefestig-keit des Beschlusses,
den Umgang auszuschließen.
In Frage c) setzt das Gericht diesen Umgangsausschluss sogar explizit voraus,
so dass dem SV keine andere Wahl bleibt, als mit der Begründung eines
Umgangsausschlusses dem Ge-richt die erforderlichen Mittel zum Ausschluss
in die Hand zu geben. Das neutrale Gutachten wird damit zu einem Auftragsgutachten
des Gerichts zum Ausschluss des Umgangs. Die rechtliche Relevanz dieses
Wunschergebnisses soll hier nicht diskutiert werden.(S. 2)
Um eine Alternative zu den gerichtlichen Fragen zu benennen, werden Beispiele
für die Aus-gestaltung der möglichen Fragestellungen nach den
gesetzlichen Voraussetzungen im folgen-den gegeben:
„2. Hierbei soll der SV insbesondere Lösungen zu den nachfolgenden
Fragen mit den Eltern erarbeiten:
1. Wie und mit welchen Mitteln kann der Umgang des Vaters mit den Kinder
John Mi-chael und Sebastian so gestaltet werden, dass Gefährdungen
des Kindeswohls weitge-hend ausgeschaltet sind?
2. Wie und mit welchen Mitteln kann bei den Kindern John Michael und Sebastian
ei-nem vermuteten PAS begegnet bzw. vorgebeugt werden?
3. Wie kann bei Gefährdungen während des Umgangs des KV mit den
Kindern durch den KV diesen vorgebeugt oder wie können sie verhindert
werden?“
Da neben den behaupteten Verhaltensweisen des KV auch die oben genannten
Fragstellungen nach PAS in die Begutachtung einbezogen sind, sind die alleinigen
Aktenanalysen durch den SV zu wenig, um erschöpfend Auskunft zu der
gerichtlichen Fragestellung zu geben. Es feh-len in jedem Fall die dokumentierten
Explorationen der Kinder und der KM. Es fehlen doku-mentierte Verhaltensbeobachtungen
zwischen Mutter und den Kindern. Aus diesen kann durchaus hervorgehen, in
welcher Weise die KM die Kinder im Sinne von PAS manipu-liert.(S. 2)
Zu: Aktenlage
Wenn der SV bei der Wiedergabe eines Aktenauszuges zu PAS von "einem Facharzt
für psy-chotherapeutische Medizin und Nervenarzt Dr. med. Wilfried
von Boch – Galhau" schreibt und ihn mit dieser Formulierung abwertend in
die Reihe unbekannter, örtlich tätiger Medizi-ner stellt, geht
daraus hervor, dass der SV sich mit PAS nicht auskennt. Dr. Wilfrid von Boch-Galhau
ist der in Deutschland führende Wissenschaftler auf diesem Gebiet, auf
dessen Initia-tive der Internationale PAS-Kongress im Oktober 2002 in Frankfurt
durchgeführt wurde. Die-ser Kongress war der bis dahin größte
und einflussreichste Kongress der Welt zu diesem Thema, vielleicht der Einzige
in dieser Form, da daran Prof. Dr. Gardner noch teilnehmen konnte. Bezeichnend
ist zusätzlich, dass der SV nicht einmal den Namen richtig schreiben
konnte.(S. 3)
Wenn die Kinder im Richterzimmer, wie es aus einem Vermerk bewertet wird,
gemeinsam befragt werden und dabei äußern, sie wollen den Vater
nicht sehen, wurde der Fehler ge-macht, die Kinder nicht einzeln anzuhören.
Bei Einzelanhörungen hätten sie ggf,. andere An-gaben gemacht.
Auch wurde nicht dargestellt, in welcher Form und mit welchen Fragen des
Richters und ggf. Nichtbeteiligten die Ergebnisse erzielt wurden.(S. 3)
Wenn ein Kind erzählt, dass der Vater ihnen unbekannte Männer
mit Zeitschriften vorbei-schickt, wobei auch einmal ein Brief des Vaters mit
abgegeben wurde, den das Kind nicht zuende gelesen hat, kann das ein Anzeichen
von PAS sein, denn üblicherweise werden Briefe der Eltern in diesem
Alter gerne gelesen.
Unklar in diesem Zusammenhang ist auch, dass anschließend - nach
dem Inhalt gefragt - das Kind antwortet, dass es den Inhalt nicht mehr kenne,
weil es zu lange her war. Hier entsteht der Widerspruch, dass einerseits
das Kind den Brief nicht zuende gelesen haben will, anderer-seits, dass er
den Inhalt wegen der lange verstrichenen Zeit nicht mehr kennt.(S. 3.f.)
Dass der Vater in der Schule nach Schulzeugnissen seines anderen Kindes
gefragt hat, soll Erstaunen und Verwirrung bei den Klassenkameraden Sebastians
ausgelöst haben, die jetzt nicht mehr besteht. Damit hat der Besuch des
Vaters in der Schule das Kind aufgewertet, denn nun ist Sebastian ein Kind,
das ebenfalls auf einen Vater verweisen kann. Diese Aktion des KV hatte also
den doppelten Zweck: einerseits seinem Informationsrecht nachzukommen und
andererseits den Sohn aufzuwerten, indem er sich als Vater den anderen Kindern
vorstellte. Ein paranoides Verhalten kann hierin nicht einmal erahnt werden.(S.
4)
Dass der Vater in seiner Umgebung mit dem Fahrrad fährt und sich auf
eine Bank setzt, von der er die Umgebung anschaut, zeugt von Muße
und Gestaltung seines Tagesablaufes. Welche Bedeutung die Bank und der Schreibwarenladen
für die Bevölkerung Wilhelmshavens haben, wird nicht benannt.
Wenn eine derartige Aussage in ein Gutachten geschrieben wird, muss sie
jedoch von Bedeutung sein. Ebenso wenig kann die Bedeutung für psychisch
abartiges Ver-halten darin erkannt werden, dass der Vater sich bei kaltem
Wetter nicht mehr auf die Bank setzt. Diese Bedeutung dieser Aussage wird
nicht bewertet und ist nicht erkennbar.(S. 4)
Wenn die Teilfamilie der Kinder einen Ausflug macht und der Vater, der
die Kinder sieht, dabei auf einer Mauer sitzt, ist es verständlich,
dass er den Kindern einiges zuruft. Üblicher-weise würde er auf
sie zugehen und sie begrüßen, was jedoch durch die nicht nachvollziehba-ren
Verbote nicht möglich war.(S. 4 f.) Dass die Kinder dabei einfach weitergehen
und ihn nicht beachten, wobei sie ihn als jemanden zu schildern versucht
sein sollten, der Selbstge-spräche führt, statt neugierig zu fragen,
weshalb die Aussagen gemacht wurden, kann ein Be-leg dafür sein, dass
den Kindern von der KM verboten wurde, den Kontakt zum Vater zu ha-ben.(S.
5) Wenn die Kinder in dieser Art reagieren, sind sie in einem Loyalitätskonflikt,
der durch Manipulationen des mit ihnen zusammen lebenden Elternteils hervorgerufen
wurde.(S. 5)
Dass die Kinder erklärten, dass sie vom Vater nicht weiter belästigt
würden, stellt eine Unter-stellung dar, dass jede Kommunikation und
jeder Kommunikationsversuch des Vaters mit den Kindern eine Belästigung
sei. Diese einseitige Sicht stellt bereits eine Beeinflussung des Le-sers
dar, der den Vater als abnorm kennzeichnen soll. Die Kontaktaufnahme zwischen
Eltern und Kindern als Belästigung zu definieren, dürfte von einer
geringen Wertschätzung der El-tern zeugen.(S. 5)
Dass der Vater in den Laden der Großeltern etwas hineinschreie und
dieses Beleidigungen und Beschimpfungen sein sollen, wird ebenfalls kolportiert.
Wenn derartige Äußerungen ge-tan werden, taucht die Frage auf,
wer dieses den Kindern zugetragen hat. Es ist unwahr-scheinlich, dass die
Kinder derartige Äußerungen des Vaters selbst erlebt haben, was
auch auf den angeblichen Vorfall mit dem Fahrrad hinweist. Offensichtlich
wird dem Leser suggeriert – so muss den Äußerungen entnommen
werden – sind die Kinder ständig in der Nähe des Vaters, um ihn
bei irgendwelchen "Schandtaten" zu beobachten und sie der Mutter weiterzu-tragen.(S.
5). Sollte das so sein, wäre eine seelische Gefährdung der Kinder
im Sinne des § 1666 BGB durch die Aufträge der Mutter zu untersuchen,
weil sie dazu den Auftrag erteilt haben muss.
Bei der Frage, was der Vater tun könne, damit die Kinder den Vater
wieder anerkennen und den Umgang mit ihm wahrnehmen, verneinten sie den Umgang
völlig, weil zuviel in der Ver-gangenheit vorgefallen sein solle. Was
dieses ist oder gewesen sein soll, wird nicht benannt. Es wird nicht danach
gefragt, und es werden die Antworten nicht bewertet. Dieses ist zusätz-lich
ein typisches Anzeichen von PAS-Verhalten.(S. 5)
Die kolportierten Aktenauszüge bezüglich des Vaters geben ihn
als einen ehemals wohlha-benden Mann in Südafrika an, der sich um seine
Kinder sorgt und ihnen aus einem Sinn für Gerechtigkeit, der den Umgang
mit ihnen erhalten will. Hierzu hat er den Weg nach Deutschland nicht gescheut
und musste, nachdem er erfahren hat, dass Gerechtigkeit für ihn und
seine Kinder in bezug auf Umgang und Ausübung der elterlichen Sorge
vom Wohlwollen der Mutter abhängt, diese Erkenntnis öffentlich
machen. Dazu führte er neben der Teilnahme an Demonstrationen einen
Hungerstreik mit durch, ging an Botschaften und Regierungsbe-amte, die von
diesem Problem nichts wussten oder nichts wissen wollten. Überall stieß
er auf taube Ohren, wenn er mitteilte, dass er für die Gestaltung der
Zukunft seiner Kinder nicht nur Unterhalt zahlen wolle, sondern sich aktiv
in die Pflege und Erziehung einbringen wolle.(S. 6)
Dass er dabei sein Leben auf die Umsetzung seiner Verantwortung für
die gemeinsamen Kin-der ausrichtete, verursachte bei ihm einen erheblichen
Kostenaufwand, der vom SV offen-sichtlich als krankhaft angesehen wurde,
was ihn zu der Äußerung veranlasste, dass er in sei-ner Heimat
Südafrika diese Probleme nicht hätte und sie seinen Kindern ersparen
möchte.(S. 6 f.)
Bezüglich der Umgangskontakte zu seinen Kindern ist verständlich,
dass der aufgezwungene begleitete Umgang nur für eine mögliche
Anbahnung für ihn in Frage käme. Dass die Dau-erumgangsbegleitung
ihn und seine Kinder zu Außenseitern der Gesellschaft macht, ist offen-sichtlich
dem SV nicht erklärbar, was nur dadurch zu erklären versucht werden
kann, dass er in seinem normalen Arbeitsfeld es allein mit psychiatrisch
erkrankten Personen zu tun hat, die ständig unter Kontrolle sind und
er dadurch die normale Realität nicht mehr im Auge hat, dass der Großteil
der Bevölkerung ein "Leben in freier Wildbahn" führt, d.h. dass
der überwiegen-de Anteil der Bevölkerung selbst entscheidet und
auf die Regulierung ihres Tagesablaufes nicht auf andere angewiesen ist.(S.
7)
Dass der Vater sich dafür einsetzt, das seine Kinder ungehinderten
Umgang mit allen Famili-enangehörigen haben, kann ihm nicht zum Vorwurf
gemacht werden, sondern stellt klar, dass er ein en ausgeprägten Sinn
für die Werte hat, die durch eine Familie vermittelt werden kön-nen,
was in Deutschland offensichtlich nicht mehr als Wert gesehen wird, was jedoch
in der Antrittsrede des neuen Bundespräsidenten Horst Köhler wieder
zu erkennen sein soll.(S. 7)
Dass der KV weder vom AG Wilhelmshaven und von anderen Einrichtungen in
dieser Rich-tung nicht unterstützt wird, ist für ihn eine Herabsetzung
seiner Lebensqualität und die seiner Kinder, zumal diese Familienzusammengehörigkeit
grundgesetzlich festgeschrieben und je-dem Bürger garantiert ist.(S.
8)
Um diesem Umstand abzuhelfen, verbreitet er sein Wissen darüber auf
verschiedenen De-monstrationen und in Schriftsätzen an Politiker und
Journalisten. Dieses Thema ist in Deutschland ein Thema, das der Information
bedarf. Deshalb kann aus diesen Handlungen lediglich der Wille nach Durchsetzung
der garantierten natürlichen Rechte und Pflichten ge-sehen werden,
jedoch keine krankhafte Verhaltensweise.(S. 8) Hierbei liess er erhebliche
in-tellektuelle Anstrengungen erkennen, die von Demonstrationen bis hin
zu Mal- und Bastelak-tionen für die Kinder aus der Umgebung gingen,
an denen dann auch die eigenen Kinder teil-nahmen. Das bedeutet, dass sie
entgegen ihrer kolportierten Aussagen im gerichtlichen Ver-merk Ansätze
sehen, wie sie den Vater wieder für sich gewinnen können.(S. 8)
Diese Handlungen haben nichts mit Paranoia zu tun, wie der SV dem Leser
weismachen will, sondern beruhen auf der Tatsache, dass das Gericht sich nicht
an geltende Gesetze hält, son-dern parteinehmend die Interessen der
KM beschließen wird, sie nun zu seinen eigenen er-hebt, mit denen das
Gericht sich auf eine Machtprobe einlässt, von der es meint, gegen den
einzelnen Vater gewinnen zu können. Deshalb sind die Handlungen der
Öffentlichkeitsarbeit, die der KV anstrebt, Anlass, den Vater psychiatrisieren
zu wollen, eine Methode, die durchaus Vorbilder in der Geschichte, überwiegend
in Diktaturen hat, die aber offensichtlich auch in Nordwestdeutschland verbreitet
ist.(S. 8)
Wenn der KV neben der Überzeugung der Mutter auch deren Eltern überzeugen
muss, ist es recht schwer. Wenn dort in der Familie mit Strafe bedrohte
Handlungen begangen wurden, ist durchaus verständlich, dass er sich
diese Kenntnis zunutze macht, um die Großeltern aus dem Konflikt auszuschließen.(S.
8 f.)
Zu der Sicht, dass die Kinder durch Manipulation von ihm ferngehalten werden
und der Vater deswegen die in der Wissenschaft bekannten Lösungen in
das Verfahren einbringt, kann der SV nur seine Unkenntnis dadurch zum Ausdruck
bringen, das er den Vater lächerlich zu ma-chen versucht. Weshalb der
SV den Behauptungen des Vaters, die Mutter, die Großeltern und der
Onkel würden die Kinder vom Vater entfremden, nicht nachgeht, lässt
eine erhebliche Faulheit befürchten. Diese Hinweise können den
Aufschluss über die gerichtlich gestellte Frage nach PAS geben. Dass
sie nicht beantwortet wird oder werden soll, ist ein grober Fehler in der
gSt, die die gSt unbrauchbar und damit rechtlich nicht beachtlich macht.(S.
9)
Dass diese Mittel jedoch nach heutiger Kenntnis die einzigen sind, die
tatsächlich helfen, wenn die Gerichte den Manipulationen der Mütter
nicht rechtzeitig vorbeugen, kann dem Vater nicht belastend angehängt
werden. Solange die Rechtsprechung jedoch die Auffassung vertritt "Kinder
gehören zur Mutter" und dabei die Väter in Konfliktfällen
auszuschließen versucht, muss tatsächlich ein Umdenken in Deutschland
erfolgen. Väter sind ebenso wichtig für die gesunde Entwicklung
der Kinder wie Mütter. Nur in einer komplementären Erziehung kann
eine erfolgreiche Persönlichkeitsentwicklung erfolgen. Die Folgerung
daraus, dass die Kinder in ihren Gedanken nicht weiter gegen den Vater eingenommen
werden sollen, ist auch aus der PAS-Forschung erklärbar: Die Trennung
vom manipulierenden Elternteil ergibt für die Kinder andere Sichtweisen,
mit denen die einseitigen manipulierten Informationen im Elternhaus relativiert
werden.(S. 9 f.)
Da der Vater nicht Deutscher ist, sondern internationale Kontakte aufgrund
seiner ehemaligen Berufstätigkeit und seiner Nationalität hat,
gibt er sein Wissen selbstverständlich an diese Persönlichkeiten
weiter, von denen er hofft, dass er wenigstens in der nichtdeutschen Welt
verstanden wird und von dort Unterstützung erhält, dass dieser
Zustand in Deutschland nicht zur Richtschnur genommen wird, sondern der internationale
Standard auch in Deutschland Einzug hält.(S. 10)
Seine Vorstellungen, dass bei dauerhafter Umgangsverweigerung auch mit
Sanktionen gegen die umgangsverweigernden Mütter vorgegangen werden
muss, hat durchaus seine Entspre-chung in gesetzlichen Regelungen, z.B.
§ 33 FGG, bzw. die Möglichkeit, das Sorgerecht für die Zeit
des Umgangs auszusetzen oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den umgangs-berechtigten
Elternteil allein zu übertragen (vgl. OLG Rostock 10 UF 98/02 vom 29.06.2003).
Dennoch wird es als ein zu belächelnder Vorschlag dargestellt.(S. 10)
Die Auszüge aus dem vorherigen Gutachten zeigen scheinbar erhebliche
Unstimmigkeiten auf. So wird die Freundlichkeit seiner Auseinandersetzung
mit der SV positiv bewertet, die Inhalte, die er vertritt, werden jedoch
als krankhaft dargestellt. Diese bestehen allein daraus, dass er den Umgang
mit seinen Kindern geregelt haben will.(S. 11) Wenn dieses Verhalten als
Justizverbrechen gegen die Menschlichkeit im Schriftbild besonders fett gedruckt
wird, soll es suggerieren, dass hier vom Vater übertrieben wird. Dass
der EGMR als höchster euro-päischer Gerichtshof für
das Erstreiten von Menschenrechtes in derartigen Fällen insbesonde-re
die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung von Menschenrechten verurteilt,
ist offenbar nicht im Blick des SV und der bisher tätig gewesenen Gerichte.(S.11)
Zu: Zusammenfassen und beurteilend
Wenn zusammenfassend und beurteilend "aus dem Inhalt der hier vorliegenden
Akten sowie insbesondere auch aus des Darstellungen der Diplom-Psychologin
A. Warhonowicz vom 01.03.2002,...," gefolgert wird, dass der zu begutachtende
Herr Michael Hickman nicht zur Begutachtung erschienen ist, kann dieser
Schluss aus den vorliegenden Akten als Willensent-scheidung des Vaters nicht
nachvollzogen werden.
Wenn all seine Bemühungen, die vielfältig waren, lediglich dazu
geführt haben, ihn in eine rechtliche Isolation zu führen, kann
der geplante Schritt – wie sich in der gSt zeigt - nur dazu führen,
dass er mit der vorgesehenen Begutachtung weiter ins Abseits gedrängt
werden soll.
Wenn eine dauerbegleitete Umgangsform gewählt wird, um den KV und
damit die Kinder zu disziplinieren, ist ein solcher Umgang als unmenschlich,
wie es der KV sieht, abzulehnen. Die Hilfen, die durch einen begleiteten
Umgang gegeben werden, sind zum Anbahnen des Um-gangs, zur Sicherheit des
Umgangsberechtigten vor Falschbeschuldigungen, bei Hilfen im Umgang mit
dem Kind und bei einem Schutz vor Gewalt und Flucht zu beschließen,
nicht aber zur Befriedigung der Mutter, um dem Vater das Leben sauer zu
machen, wie es hier of-fensichtlich gewünscht wird.(S. 11) Letztere
Form ist tatsächlich unwürdig und mit einem geforderten familienfähigen
Umgang nicht vereinbar. Wenn zudem der Vater seine Beklem-mungen bezüglich
seiner jüdischen Vorfahren und deren Schicksal in Deutschland als Trauma
hat, so ist dieses nicht als psychiatrische Störung zu bewerten.(S.
11)
Dass ein solches Trauma das Schlüsselerlebnis beim KV sein kann,
ist ausgeschlossen, denn der Umgang des Vaters mit den Kindern wurde von
Beginn seines Aufenthaltes in Deutsch-land verhindert, auch mit Hilfe der
Scheidungsbegleiter. Er hat sich an die deutsche Famili-enjustiz in der Hoffnung
gewandt, dass die vorliegenden Gesetze eingehalten werden und die natürlichen,
in der Verfassung verankerten Rechte von dieser Familienjustiz garantiert
und gesichert werden. Wenn dieses nicht zutrifft und er deshalb die Assoziationen
mit dem "Drit-ten Reich" herstellt, ist es sehr verständlich, zumal
sich auch andere Persönlichkeiten, die mit der Familienjustiz zu tun
haben, über den Verfall der Rechtsstaatlichkeit insbesondere der
Familienjustiz, beschweren.(S. 12)
Wenn der SV ein absolutes Missverhältnis zwischen dem Primäranliegen
des Vaters, den Umgang mit seinen Kindern wahrzunehmen, und dessen Reaktionen
nach mehrjährigen ver-zweifelten Versuchen zu erkennen glaubt, so ist
ihm wohl nicht bewusst, welche zerstörende Wirkung der Entzug der Kinder
auf die Perspektive eines Menschen hat. Das gilt nicht nur für Mütter
in derselben Situation.(S. 12)
Eine endgültige Stellungnahme kann bei Gericht in der mündlichen
Anhörung nicht abgege-ben werden, weil die wenige Zeit dafür nicht
ausreicht, eine derart komplexe Persönlichkeit wie den Vater einschätzen
zu können.(S. 12)
Zur vorläufigen Beantwortung der Fragen kann der SV aufgrund der Datenermittlung,
die er in der gSt dem Leser angeboten hat, keinerlei Schlüssiges zu
Papier bringen. Er selbst hat weder den Vater noch die Mutter und die Kinder
angehört und deren Verhalten beobachtet. Er hat aus früheren Akten
einige Zitate kolportiert, die einen Umgangsausschluss ermöglichen sollen.
Mehr nicht. Aus diesem Grund kann die gSt in keiner Weise für eine Beschlussfassung
herangezogen werden. Sie ist zurückzuweisen, da davon auszugehen ist,
dass aufgrund feh-lender Kenntnisse z.B. über PAS die Grenzen der Kompetenz
für diesen Bereich beim SV erreicht sind, so dass ein Zusatzgutachten
zu keinen anderen Ergebnissen führen kann.
Zusammenfassende Stellungnahme des Verfassers und
Empfehlung
Um aus dem Gutachten jedoch dennoch einige positive Aspekte abzuleiten,
die für eine ge-richtliche Entscheidung wichtig sind, werden vom Verfasser
neben einigen grundsätzlichen Überlegungen die aus dem Gutachten
ersichtlichen positiven Eigenschaften und Verhaltens-weisen, die Werte und
Normen, ebenso wie die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der
Eltern herausgearbeitet, was sich in diesem Fall als äußerst schwierig
erweist, weil weder der Vater noch die Mutter begutachtet wurden. Die Aussagen
der Kinder sind ebenfalls äußerst dürftig und nur aus den
Akten gesogen. Dieser Teil kann nur so gut werden, wie er richtig aus dem
Gutachten herauszulesen ist. So können und werden Fehler in den Aussagen
des Verfas-sers sein, die ihm nicht allein als Manko zugeschrieben werden
dürfen.
Exkurs 5: Komplementäre Erziehung
"Eltern" gibt es nur im Plural. Deshalb ist es auch notwendig, dass Eltern
weitgehend gemein-sam für die Kinder verantwortlich sind und bleiben,
damit die Kinder die Eltern auch als El-tern wahrnehmen können. Freunde
oder Lebenspartnerinnen können wechseln, der Entzug der Eltern oder
Teilen davon ohne Not stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar.
Hierzu hat der EGMR gerade in den letzten zwei Jahren mehrfach die gerichtlichen
Praktiken der Familiengerichte erheblich gerügt und mit hohen Schadenersatzforderungen
belegt. Der Ent-zug eines Elternteils führt nicht selten ins physische
und psychische "Aus", sowohl bei den Kindern wie den Eltern. Deshalb ist
bei jeder Trennung der Eltern darauf zu achten, dass die Schäden der
Elternentziehung weitestgehend vermieden werden, so auch in diesem Fall.
Eltern stammen regelmäßig aus unterschiedlichen Familien und
haben damit unterschiedliche Sozialisationen erfahren, die sie ihren Kindern
weitergeben können und sollen. Sie haben un-terschiedliche Werte- und
Normsysteme, unterschiedliche Prioritäten in ihrer Lebensgestal-tung.
Diese unterschiedlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse sind
notwendig, um den Kindern eine optimale Förderung und Auswahlmöglichkeit
zu geben. Eltern sind Vorbil-der, die als wichtigste Bezugspersonen die Kinder
in ihrer Kindheit als erste prägen. Von die-ser Prägung hängt
es ab, ob die Kinder im Erwachsenenalter die Verantwortung für die Ge-schicke
der Gesellschaft übernehmen können.
Sie haben durch die unterschiedliche Prägung der Elternteile Auswahlmöglichkeiten,
welche der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse sie als ihre, ebenso
welche Normen und Werte der Eltern sie übernehmen wollen. Das führt
zu alternativen Entscheidungen, zu Kritikfähig-keit und einem erweiterten
Repertoire an Handlungsmustern. Wenn Kinder jedoch durch ein Amputationsmodell
mit Vorsorgungsansprüchen durch staatliche Leistungen oder den unge-zügelten
Griff ins Portemonnaie eines Elternteils gerichtlich durchsetzen können,
wird die einzige Handbewegung zum Überleben gelernt, die dafür
benötigt wird: Das Aufhalten dieser, um darin die Ansprüche entgegennehmen
zu können.
Bei einer derzeitigen Scheidungsrate von bis zu 50 % und einer nicht erfassten
Trennungsrate nicht miteinander verheirateter Eltern kann sich diese Haltung
kein Staat und keine seiner Institutionen leisten, will er nicht daran zugrunde
gehen.
Exkurs 6: Kinder brauchen starke Eltern
Deshalb benötigen Kinder starke Eltern, auch um sie als Vorbilder
zu erleben. So ist es wich-tig, dass Mädchen den Vater als denjenigen
erleben, der für ihren zukünftigen Vater ihrer Kinder zum Vorbild
wird, (Vgl. Nicky Marone: Gute Väter, selbstbewusste Töchter, Die
Be-deutung des Vaters für die Erziehung; Fischer Ratgeber, Frankfurt
am Main, Januar 1998; Horst Petri: Das Drama der Vaterentbehrung; Herder/Spektrum;
Herder Freiburg, Basel, Wien 1999) die Mutter als Vorbild für ihre
spätere eigene Rolle als Frau und Mutter. Ebenso geht es den Jungen.
Sie übernehmen die Rolle der Väter, entweder in der Verantwortung
und als Partner der Mutter oder als Ex- und Hopp-Figur ohne besonderen Wert.
Das Selbstverständnis des Jungen wird sich im zweiten Fall dahingehend
entwickeln, dass er lediglich Samenspen-der und Geldbeschaffer ist, das
Mädchen wird in den Jungen die zukünftigen Trottel sehen, die
bestenfalls als Lustspender und Geldbeschaffer für ihre "Selbstverwirklichung"
dienen. Damit wird beiden keinerlei Verantwortung vorgeführt, die es
zu übernehmen gilt.
Als Beispiel für die Notwendigkeit beider Eltern im Sozialisationsprozess
der Kinder stellt der Verfasser immer dar, was geschieht, wenn ein Mensch
vor ihm steht und er ihn an den Schultern nach hinten stößt.
Er strauchelt, aber bleibt stehen. Danach wird der Proband aufge-fordert
auf einem Bein zu stehen und wird an den Schultern zurückgestoßen:
Er fällt um - desgleichen, wenn er anschließend auf dem anderen
Bein steht. Zum Schluss wird er aufge-fordert, auf einem Bein seiner Wahl
zu stehen und der Unterzeichner verlässt den Ort, wobei der Proband
sehr schnell das andere Bein wieder auf die Erde stellen wird, um sicheren
Stand zu haben.
Interessant daran ist zusätzlich die Bewegung der Arme. Ein Menschen,
der auf einem Bein angestoßen wird, fuchtelt mit den Armen unkontrolliert
in der Luft, um das Gleichgewicht zu halten. Ein Mensch, der mit beiden
Beinen auf der Erde steht, wird Kopf, Hände und Arme benutzen, um die
Umgebung zu gestalten. Das geschieht kontrolliert, gezielt und erfolgs-orientiert.
Bei einem Menschen, der auf einem Bein steht, sind diese Bewegungen aus
Angst sehr zerfahren und dienen keinem anderen Zweck, als das Gleichgewicht
zu halten bzw. wie-derzugewinnen. Dieses Beispiel mag sehr allegorisch sein.
Die Auswirkungen eines solchen Beschneidens der elterlichen Rechte und
Pflichten in bezug auf die Wahrnehmung von Sorge und Umgang mit dem Kind
findet jedoch in der derzeit in der Bundesrepublik stattfindenden Diskussion
über jugendliche Gewalt seinen Ausdruck, in-dem Jugendliche nun als
Gewalttäter festgestellt werden, ohne dass Antworten darauf gefun-den
werden (sollen?).
Um dem Gericht jedoch auf der Grundlage der o.g. rechtlichen Voraussetzungen
einen Hand-lungsrahmen für dessen Entscheidungen zu bieten, wird versucht,
aus den unbestätigten Aus-sagen der vorhandenen Hinweise die Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten der Eltern her-auszuarbeiten, die geeignet
sind, eine Sorge- und Umgangsregelung für die Kinder zu deren Wohl
zu finden.
Aus dem Gutachten geht nicht hervor, dass belegt ist, dass ein Elternteil
körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Pflege
und Erziehung der Kinder verantwortlich zu gestalten, auch wenn teilweise
belegte Mängel festgestellt wurden. Deshalb muss davon aus-gegangen
werden, dass beide Eltern hierzu mit Hilfen in der Lage sind.
Da der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, auch ohne er-kennbaren Grund aus der Pflege und Erziehung herausfallen
kann, ist es notwendig, dass der andere Elternteil als die Kinder weiterhin
pflegender und erziehender Elternteil sofort diese Aufgabe übernehmen
kann. Dazu ist ein guter Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen not-wendig,
um eine etwa sich anbahnende Elternentfremdung zu vermeiden und die notwendigen
Handgriffe sicher ausführen zu können. Auch aus diesem Grund ist
es notwendig, dass der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, den Umgang mit dem anderen Elternteil fördert und
alles unterlässt, was den Umgang einschränkt. Je vertrauter dem
Kind also die Elternteile sind, desto geringer ist die Gefahr, durch einen
Ausfall des bislang erziehenden Elternteils eine Kindesentfremdung in Kauf
nehmen zu müssen.
Exkurs 7: Die Rolle des Gerichts von Jürgen Rudolph,
Familienrichter Amtsgericht Cochem
Interdisziplinäre Zusammenarbeit wird in nahezu allen Lebensbereichen
eingefordert, dage-gen nur selten praktiziert. Ihre Rahmenbedingungen sind
oft ungünstig; entsprechend not-wendige Veränderungen scheitern
häufig an Ressortdenken und mangelnder Fantasie. Für eine erfolgreiche
Kooperation der zu beteiligenden Professionen und Institutionen ist indes-sen
das jeweilige Verständnis voneinander eine unabdingbare Voraussetzung.
Der folgende Beitrag über eine solche Vernetzung befasst sich nicht
mit theoretischen An-sätzen, sondern stellt eine funktionierende Praxis
vor, die zur Nachahmung ermuntern soll.
Gemeinsame Elternverantwortung als gemeinsame Grundlage der beteiligten
Personen/ Pro-fessionen/Institutionen Im Jahre 1979 hatte das Familiengericht
Cochem die "Elterliche Gewalt" für zwei 15 bzw. 16 Jahre alte Jugendliche
zu regeln. Die Ehe ihrer Eltern war kurz vor der Eherechtsreform noch von
dem zuständigen Landgericht geschieden worden, das zuständige Vormundschaftsgericht,
das bis dahin über die "Elterliche Gewalt" zu entschei-den hatte, hatte
das Verfahren dann an das nunmehr zuständige Familiengericht abgegeben.
Entscheidungsgrundlage war der § 1671 IV Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), der bestimmte:
"Die elterliche Gewalt (redaktioneller Hinweis: ab 01.01.1980 "Elterliche
Sorge") ist einem Elternteil allein zu übertragen."
Zwischenzeitlich waren die Eltern der beiden betroffenen Kinder wieder
zusammengezogen und lehnten die Übertragung der elterlichen Sorge auf
nur einen Elternteil ab. Da dieser aus dem Elternrecht herrührende
Wunsch nachvollziehbar erschien, aber auf Grund der beste-henden Gesetzeslage
nicht berücksichtigt werden konnte, beschloss ich die Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht mit der Bitte um die verfassungsrechtliche Überprüfung
der Be-stimmung des § 1671 IV Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zu überweisen.
Nachdem auch zwei weitere Familiengerichte in ähnlich gelagerten Sachverhalten
das Bun-desverfassungsgericht angerufen hatten, hat dieses bekanntlich mit
Urteil vom 03.11.1982 diese Bestimmung des § 1671 BGB für verfassungswidrig
erklärt.
Mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das gemeinsame
Sorgerecht der Eltern auch nach der Scheidung als eine mögliche Regelungsform
etabliert.
Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern nach der Trennung und Scheidung war
im Übrigen den Nachbarländern Frankreich und Dänemark nicht
fremd und wurde und wird dort als selbstverständliche Fortdauer der
elterlichen Verantwortung auch nach der Trennung be-wertet.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde sodann von mir zum
Anlass ge-nommen, auch nach der Scheidung einer Ehe im Einverständnis
mit beiden Eltern das ge-meinsame Sorgerecht fortbestehen zu lassen. Die anteilige
Quote solcher Regelungen im Verhältnis zu allen Sorgerechtsentscheidungen
belief sich bis 1992 auf ca. 20 %. Erste Kontakte fanden 1992 zwischen dem
Jugendamt unseres Landkreises und den Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern
der Lebensberatungsstelle des Bistums Trier statt.
Schon damals gab es im Amtsgerichtsbezirk eine leicht steigende Tendenz
zur Regelung der
gemeinsamen elterlichen Sorge. Dabei stellte sich heraus, dass es in der
Einschätzung der Kriterien zum Kindeswohl erhebliche Überschneidungen
gab. Diese Erkenntnis führte dazu, dass sich 1993 ein "Arbeitskreis
Trennung/Scheidung Cochem-Zell" gründete, dem sich - neben der Beratungsstelle,
dem Jugendamt und dem Familiengericht - die im Gerichtsbezirk ansässigen
Anwälte ausnahmslos anschlossen ebenso wie einige forensische Sachverständi-ge.
Die Sitzungen dieses Arbeitskreises fanden in den ersten drei Jahren dreimal
jährlich, später
sechsmal jährlich und seit 1999 finden sie einmal monatlich statt.
Sie sind zu einer festen Institution geworden, die die Tätigkeit aller
Institutionen und Professionen erheblich prägt.
Die ersten Sitzungen waren besonders dadurch gekennzeichnet, dass die Vorstellungen
der beteiligten Personen zu den Zielsetzungen ihrer jeweiligen professionellen
Tätigkeit intensiv diskutiert wurden. Keiner der Beteiligten ging zu
diesem Zeitpunkt davon aus, dass sich aus diesen Sitzungen eine neue Qualität
der zukünftigen beruflichen Arbeitsweise ergeben wür-de; gedacht
war zunächst nur an einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Insbesondere
die Anwälte führten bei den wiederholten Versuchen, das Kindeswohl
Zu definieren, kon-troverse Diskussionen zu ihrem jeweiligen Verständnis
der Interessenvertretung der Partei-en.
Eine Reihe von Anwälten vertrat die Auffassung, dass sie zur Niederlegung
des Mandats bereit seien, wenn ihrer Auffassung nach die Interessenverfolgung
des Elternteils dem Wohl des Kindes widersprach. Andere Anwälte beriefen
sich auf das Mandat, dem zufolge sie die Interessen des Elternteils und
nicht die des Kindes zu vertreten hätten. Gleichwohl hat die Klarstellung
dieser unterschiedlichen Positionen dazu geführt, die jeweiligen Standpunkte
zu respektieren und sich an ihnen in der weiteren Zusammenarbeit zu orientieren.
Einvernehmen konnte indessen unter allen Anwälten erzielt werden,
dass in Sorge- bzw. Umgangsrechtsverfahren keine Konfliktstrategien verfolgt
werden. Als Konsequenz hieraus bemühen sich die Anwälte bereits
im Vorfeld forensischer Verfahren darum, in hochstreiti-gen Sorge- bzw.
Umgangsrechtsverfahren die Eltern bereits zur Inanspruchnahme der Hilfs-angebote
der Beratungsstellen bzw. des Jugendamtes anzuhalten.
So weit in diesem Stadium bereits beide Elternteile durch Anwälte
vertreten sind, sind diese dazu übergegangen, sich unmittelbar miteinander
in Verbindung zu setzen, um die Eltern zu entsprechenden Verhaltensweisen
zu ermuntern.
Eltern, die das Amtsgericht Cochem betreten, dürfen weiter Elternverantwortung
tragen.
Die Tätigkeit des Arbeitskreises führte schließlich dazu,
dass sich seit 1995 die Zahl der Sorgerechtsentscheidungen, die auch nach
der Trennung und Scheidung der Eltern das ge-meinsame Sorgerecht beinhalteten,
auf 60 % aller Sorgerechtsentscheidung anwuchs, seit 1998 auf etwa 100%.
Wichtig wäre noch zu erwähnen, dass das Familiengericht in Sorge-
und Umgangsangelegenheiten innerhalb 14 Tagen terminiert. Dafür müssen
Scheidungsan-gelegenheiten materieller Art etwas zurückgestellt werden.
Umgang
Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass sich der Streit der Eltern
nunmehr auf Fragen des Umgangs verlagerte. Diese Problematik trat ganz offensichtlich
bisher in den Fällen, in denen es ausschließlich um das Sorgerecht,
also um "alles oder nichts" aus der Sicht der Eltern, ging, völlig
zurück. 1994 wurde in dem Arbeitskreis verabredet, dass im Falle foren-sischer
Auseinandersetzungen hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern die Beratungs-stelle
mit einbezogen wird, soweit das Gericht selbst nicht ein Einvernehmen zwischen
den Eltern herstellen kann.
Zeichnet sich während einer Verhandlung ab, dass die Eltern (noch)
nicht in der Lage sind, eine Kommunikationsebene zu finden, die eine Umgangsregelung
ermöglicht, wird das Ver-fahren unterbrochen. Noch aus der mündlichen
Verhandlung heraus begleitet eine Mitar-beiterin oder Mitarbeiter des Jugendamtes
die betroffenen Eltern zu der in der Nähe gelege-nen Beratungsstelle,
die unverzüglich an die Eltern einen Termin vergibt. Während für
die Eltern die Kontinuität ihrer "Betreuung" insoweit offensichtlich
ist, bleibt es nunmehr der Beratungsstelle überlassen, in vollständiger
Autonomie über ihr weiteres Vorgehen - auch was die zeitliche Dauer
anbetrifft - zu entscheiden.
Die Erfolgsquote dieser Verfahrensweise ist überraschend hoch; bis
jetzt sind keine Fälle bekannt geworden, in denen diese Verfahrensweise
nicht im Ergebnis zu einer von beiden Eltern akzeptierten Regelung geführt
hat. Dabei spielt zum einen eine Rolle, dass erfah-rungsgemäß
in streitigen Kindschaftsverfahren die Eltern regelmäßig anwaltlich
vertreten sind, zum anderen, dass als Ergebnis der Wirkungsweise des Arbeitskreises
die Anwälte jeweils ihre Parteien anhalten, an der vorstehend beschriebenen
Verfahrensweise mitzuwir-ken.
Während der Inanspruchnahme der Hilfe der Beratungsstelle findet eine
Korrespondenz zwischen der Beratungsstelle und dem Gericht nicht statt;
die insoweit erforderliche Kom-munikation erfolgt auf der Ebene Familiengericht
- Anwälte.
Auf Grund der vorstehend dargestellten Tätigkeit des Arbeitskreises
hat es zwischen 1996 und 1999 im Familiengerichtsbezirk Cochem zum Sorgerecht
und zum Umgangsrecht keine einzige streitige Entscheidung gegeben.
Gleichzeitig ist für diesen Zeitraum die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme
forensischer Sachverständigengutachten drastisch zurückgegangen.
Erst in jüngerer Zeit, nachdem sich - wie bereits beschrieben - das
Konfliktfeld vom Sorge-recht auf das Umgangsrecht zu verlagern beginnt,
scheint sich wieder ein größerer Bedarf an der Inanspruchnahme
forensischer Gutachten abzuzeichnen.
Die nunmehr seit geraumer Zeit stattfindenden monatlichen Sitzungen beginnen
um 18.00 Uhr, um auch der Anwaltschaft die Beteiligung zu ermöglichen.
Sie finden abwechselnd in den Räumen der Beratungsstelle, des Jugendamtes,
einer Anwaltspraxis oder des Gerichtes statt. Der Arbeitskreis hat einen
Themenkatalog erstellt, zu dem er interne sowie externe Veranstaltungen durchführt.
Zu den Themen zählen: Das Kind im Scheidungsverfahren;
fortdauernde Elternverantwortung und Sorgerecht; Scheidungskinder in der
Schule; betreute Besuche; Kindschaftsrecht; Gewalt gegen Kinder; sexueller
Missbrauch; Pflegekinder; Bin-dungen des Kindes; Anwalt des Kindes
Der Arbeitskreis hat für sich selbst eine Fortbildungsveranstaltung
zum Thema "Anwalt des Kindes" unter Hinzuziehung entsprechender Dozenten
durchgeführt (Februar 1999), die bereits an einer Fachhochschule einen
entsprechenden Ausbildungsgang anbieten.
Weiterhin hat er zu dem Thema "Familienmediation" eine insgesamt 4-stündige
interne Veranstaltung durchgeführt (April und Mai 2000).
Darüber hinaus hat sich der Arbeitskreis bei überraschend großer
Resonanz im Rahmen auch durch die Medien gut vorbereiteter und begleiteter
Veranstaltungen an die Öffentlich-keit gewandt. Zudem hat er an der
Mitbegründung weiterer Arbeitskreise mitgewirkt und schließlich
auch auf Antrag der Bezirksregierung in drei ganztägigen Lehrerfortbildungsse-minaren
das Thema "Trennung-Scheidung-Schule" behandelt.
Ich begegne häufig dem Einwand, die in Cochem gefundene Kooperationsform
sei nicht ohne weiteres auf alle Regionen und Bezirke übertragbar.
Es mag sein, dass die vorgefunde-ne personelle Konstellation aller beteiligten
Professionen und Institutionen die Gründung und den Fortbestand des
Arbeitskreises überhaupt erst ermöglicht oder zumindest erleichtert
hat.
Gleichwohl ist sie ein Indiz, dass eine solche Kooperation gelingen kann.
Die Qualitäten der Eltern
Um dem Gericht die Möglichkeit mit Hilfe des Gutachtens zu geben,
den Kindern die not-wendigen elterlichen Qualitäten zukommen zu lassen,
um den Kindern die Entfaltung der Persönlichkeit zu sichern, werden
im Nachfolgenden die elterlichen Qualitäten, wie sie aus dem Gutachten
herausgelesen werden können, dargelegt und interpretiert. Dabei kann
es zu Fehlinterpretationen kommen, da nur wenige Angaben vorhanden sind und
diese auch nicht geprüft werden können. Es liegt deshalb bei Fehlern
vielfach daran, dass die Informationen aus dem Gutachten nicht ausreichen,
falsch, verkürzt oder auf andere Weise nur beschränkt aufgenommen
wurden.
Die väterlichen Qualitäten
Die väterlichen Qualitäten können nur aus den aus der Akte
zitierten Bruchstücken entnom-men werden. Dennoch geben sie Hinweise
auf die Werte und Normen, die Fähigkeiten, Fer-tigkeiten und Kenntnisse
des Vaters, die wichtig für die Entwicklung der Kinder sind.
Der Vater ist deutscher Abstammung und in Südafrika (Durban) geboren
und aufgewachsen, wobei seine Mutter jüdischer Abstammung ist, sodass
eine Weltläufigkeit in der Familie vor-handen ist. Er hat einen Bruder,
der heute eine leitende Funktion ausübt, dazu eine Schwester, ebenfalls
in leitender Position. Das bedeutet, das die Eltern sehr großen Wert
auf Bildung und Beruf gelegt haben. Dabei war die Herkunftsfamilie die wesentliche
Grundlage für dieses Erreichen der Ziele. Der Vater selbst hat in dem
vollständigen Familienverband, der wesent-lich zu seinem Leben gehört,
ein Familienleben erleben können, das ihn dazu befähigt, selbst
verantwortungsvoller Vater zu sein. Deshalb hat er nach der Flucht bzw.
Kindesentführung seiner beiden Söhne durch die Mutter das gutgehende
Geschäft aufgegeben und ist den Kin-dern nach Deutschland gefolgt,
um den Umgang mit ihnen zu sichern. Hier ist er beharrlich und mit vielen
Ideen dabei, gegen den Widerstand der deutschen Familiengerichtsbarkeit
mit allen Gruppen von Scheidungsbegleitern sich dafür einzusetzen,
dass die familiären Bindun-gen zwischen seinen Söhnen und ihm
wieder hergestellt werden.
Dass er das Abitur erreicht hat, zeugt von Intelligenz mit Ausdauer, Fleiß,
Strebsamkeit mit dem Erfolg eines guten Allgemeinwissens, das er für
das Studium und die nachfolgende Selb-ständigkeit in einem Gartenbaubetrieb
verwenden konnte. Dass er in seiner Militärzeit Flieger war, zeugt
von technischem, planerischen und verantwortungsvollem Können und Handeln.
Hierbei sind zahlreiche Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse im
handwerklichen wie im abstrakten Denken und Handeln vonnöten, was sich
auch im Bau seines Hauses und in seinen Hobbys zeigte.
In seiner Art, wie er seine Bemühungen um den Umgang mit seinen Kindern
erreichen will, geht er sowohl den gerichtlichen Weg als auch viele außergerichtliche
Wege. So kann er Kin-dern im Alter seiner Söhne Spiel- und Malaktionen
anbieten, die von den Kindern soweit an-genommen werden, dass sogar die
eigenen Kinder davon in seinen Bann gezogen werden. Er ist – um das andere
Extrem zu benennen - in den Botschaften Gast, in denen er das deutsche Familien"recht"
darstellt, hat Kontakt zu seiner Regierung hergestellt und ist mit zahlreichen
Aktionen in der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. der Medientransparenz,
tätig. Das zeigt, in welch hohem Maße er sprachlich – mehrsprachig
– seine Interessen vertreten kann und dass er eine Ausstrahlung hat, die
ihresgleichen sucht. Seine Kommunikationsfähigkeit ist enorm,
denn er hat Kontakte zu allen möglichen Gruppen, von Politikern bis
zu Betroffenengruppen ver-schiedener Länder aufgebaut und sie gehalten.
Hier ist er in der Lage, verbindend tätig zu sein.
Seine Phantasie führt immer wieder dazu, trotz des Verbotes Kontakte
zu seinen Kindern so zu gestalten, dass sie ihn nicht ablehnen und dieses
trotz der ständigen Manipulationen durch die KM, den Umgang zu unterbinden
sucht.
Dass Michael Hickman eine außergewöhnliche Persönlichkeit
ist, die keineswegs an einer Paranoia leidet, steht außer Frage.
Die mütterlichen Qualitäten
Die mütterlichen Qualitäten bleiben weitgehend verborgen, so
dass nur aus bestimmten Handlungen geschlossen werden kann. Das führt
zu einigen falschen Einschätzungen, was nicht der Mutter, sondern dem
SV zur Last gelegt werden muss, da ohne die mütterlichen Qualitäten
keine Aussage über deren Wert in der Erziehung für die Kinder bewertet
werden kann.
Die Eltern haben sich offenbar in Südafrika kennen gelernt. Die KM
hat – so muss gefolgert werden - deshalb ebenfalls eine gute Schulbildung,
denn sie kann sich in der englischen Sprache so gut verständigen, dass
sie im Land bleiben und leben konnte.
Sie kann ihre Interessen durchsetzen, auch gegen die Interessen der übrigen
Familienmitglieder. Diese Durchsetzungsfähigkeit übt sie auch
gegen die Kinder aus, so dass sie sich gegen den Vater in der Öffentlichkeit
wenden. Sie hat eine erhebliche Überzeugungskraft, mit der sie
ihre Situation so darstellt, dass die Behörden ihre Darstellungen annehmen
können und sie auch gegen die erkennbare Realität für sie
einsetzen.
Abschließende Einschätzung er gutachterlichen
Stellungnahme und Empfehlung
Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme ist ohne Wert, da lediglich
einige Passagen aus früheren Akten zitiert werden. Der Vater ist zu
keinem Zeitpunkt vom Sachverständigen un-tersucht worden, ebenso die
Kinder und die Mutter. Damit können lediglich Hypothesen ge-bildet worden
sein, was jedoch durch das Gericht bereits in Fragen gegossen wurde. Die
Fra-gen sind dennoch falsch, da sie sich auf die gesetzliche Regelung vor
dem 01.07.1998 bezo-gen. Damit ist der Paradigmenwechsel nicht vollzogen
worden.
Es ist ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, das eine psychologische
Fragestellung zum Inhalt hatte, jedoch an einen Psychiater vergeben wurde.
Damit ist vom Untersuchungsansatz her mit falschen Methoden und mit einer
falschen Qualifikation an das Gutachten herange-gangen worden.
Dass der Vater die Untersuchung verweigert hat, kann ihm nicht zur Last
gelegt werden. Die Zusammenfassung der Akten, die zu einer "Feststellung"
führten, der Vater sei paranoid in fortschreitendem Stadium und kann
deshalb mit seinen Kindern keinen Umgang wahrnehmen, ohne dass die Kinder
gefährdet würden, widerspricht der Darstellung u.a. des Spiel- und
Ba-stelangebots an die anderen Kinder, zu denen sich die eigenen Kinder gesellten,
so dass weder von einer Gefährdung noch von Ängsten der Kinder
dem Vater gegenüber gesprochen werden kann.
Die Frage nach PAS wurde nicht beantwortet, ja nicht einmal untersucht.
Damit wurde ein weiterer Teil der Untersuchungsfragen nicht beantwortet.
Eine Versicherung, dass die gutachterliche Stellungnahme nach bestem Wissen
und Gewissen durchgeführt wurde, fehlt.
Die gutachterliche Stellungnahme, denn nur darum kann es sich noch handeln,
ist deswegen wertlos und zurückzuweisen.
Aufgrund des internationalen Privatrechts und der grundgesetzlichen Garantien
zum Pflicht-recht der Eltern zu Pflege und Erziehung der eigenen Kinder
ist den Kindern zum Schutz die gemeinsame Sorge der Eltern wieder herzustellen
und ein familienfähiger Umgang zu be-schließen, wie er in den
Urteilen des EGMR als für Europa verbindliche Rechtsprechung nie-dergelegt
wurde.
Versicherung
Die Kritische Würdigung wurde nach bestem Wissen und Gewissen nach
dem neuesten Stand der Trennungsforschung und auf der Grundlage der geltenden
Gesetze durchgeführt, wobei das Kindeswohl im Vordergrund aller Überlegungen
stand.
Horst Schmeil
Berlin, den 29.06.2004
2) "Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt."(Art.
1 Abs. 1 GG) "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht." (Art. 1 Abs.
3 GG) Die Würde des Menschen besteht deshalb u.a.
auch darin, als Eltern Kinder zu haben und als Kind Eltern und den uneingeschränkten
Umgang mit ihnen wahrzunehmen.
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
(Art. 6 Abs. 1GG). Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der
Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Ordnung. (Art. 6 Abs. 2 GG).
Dabei sind Männer und Frauen gleichberechtigt. (Art. 3 Abs. 2
GG). Niemand darf wegen seines Geschlechtes ... benachteiligt oder bevorzugt
werden. (Art 3 Abs 3 GG)
Die dem Art. 1 nachfolgenden Grundrechte (zu denen die oben genannten gehören
- der Verfasser) binden ...(die) Rechtsprechung als unmittelbares Recht (Art.
1 Abs. 3 GG). Nur bestimmte Grundrechte können durch das BVerfG nach
Verwirken für Einzelpersonen außer kraft gesetzt oder eingeschränkt
werden (Art. 18 GG). Das Recht auf Pflege und Erziehung ist nicht genannt,
fällt deshalb nicht in diesen Katalog .Die Pflicht der El-tern zu Pflege
und Erziehung zugunsten der leiblichen Kinder kann deshalb ebenso wenig ausgeschaltet
werden. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Hinzu kommt, daß die allgemeinen Regeln
des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes sind, so daß u.a.
die Art. 9 und 18 der UN-KRK und die Art 8 und 14 EMRK ebenfalls als rechtlich
verbindliche Grundlagen heranzuziehen sind.
3) Die Pressemitteilung des EGMR und die Übersetzung des Urteils Sommerfeld
gegen Deutschland werden der Kritischen Würdigung als integraler Bestandteil
in den Anlagen beigefügt.
4) Hierzu werden die Aufsätze von Rexilius: Sachverständige Tätigkeit
„neuen Typs“ – ein handlungs- und lö-sungsorientierter Ansatz und Schade/Friedrich:
Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts“
als integrale Bestandteile der kritischen Würdigung beigelegt.
)5) Zur weiteren Objektivierung wird des weiteren auf den sich geradezu
leitmotivisch durch die Mehrheit fami-lienpsychologischer Gutachten ziehenden
'Befund' einer "mangelnden Selbstkritikfähigkeit" dieser oder jener
oder beider Elternpersonen verwiesen, auch dort, wo die Explorationsgespräche
nicht aufgezeichnet wurden (Belege können vorgelegt werden.), was
faktisch allerdings nichts anderes bedeutet, als dass der jeweils eine solche
Feststellung treffende Gutachter bezüglich der so beurteilten Partei
lediglich wahrgenommen hat, dass sie sich ihm gegenüber, nämlich
in den Begutachtungssituationen, mit selbstkritischen Äußerungen
zurückgehalten hat (so dass tatsächlich daraus valide Schlüsse
auf deren allgemeine überzeitliche Selbstkritkfähigkeit gar
nicht zu ziehen sind, wohl aber zunächst einmal darauf, dass jene Partei(en)
offensichtlich in den Begegnungen mit dem Gutachter Anlass sah(en), sich
eben mit selbstkritischen Äußerungen ihm gegenüber zurückzuhalten).
Und zumindest ein Anlass dafür, sich so, nämlich gerade nicht offen
und authentisch zu verhalten, wie beispielsweise in einer therapeutischen
Situation, dürfte unschwer darin zu erkennen sein, dass die Parteien
überhaupt nicht abschätzen können, inwieweit - anders als
in der therapeutischen Situation - selbstkritische Äußerungen
über ihr Verhalten (z.B. dem früheren Partner oder dem Kind gegenüber)
von dem Gutachter (bzw. später vom Gericht) gegen sie - nämlich
zur Begründung von (Empfehlungen von) Eingriffen in ihre Grundrechtspositionen
- ver-wendet werden.
Zur weiteren Objektivierung verweise ich auf die diesbezüglichen Feststellungen
der ebenfalls u.a. als familien-psychologischer Gutachterin tätigen
Dr. M.-L. Kluck in KLUCK 1996, 159:
„Diagnostische Gespräche (Explorationen) sollten – auch bei familienrechtlichen
Begut-achtun-gen – auf Tonband aufgezeichnet werden; selbstverständlich
ist dazu die ausdrückli-che Ein-willigung der Probanden (wie ohnehin
für die gesamte Begutachtung) erforderlich. Wie zahl-reiche Untersuchungen
zur Personwahrnehmung und diagnostischen Urteilsbil-dung sowie zur Gedächtnisforschung
zeigen, geschieht das Notieren von Stichworten und die nachträgliche
Rekonstruktion des Gesamtgesprächs selektiv, d.h. in der Regel hypothe-senkonform
zu den ersten Überlegungen des Gutachters. Darüber hinaus entwickelt
der Proband in für den Gutachter nicht mehr kontrollierbarer Weise Vorstellungen
darüber, was dem Gutachter wichtig sein mag und richtet seine Berichte
und Antworten darauf aus. Die Erfahrung zeigt, daß sich die Probanden,
vor allem Kinder, nach entsprechender Vorbereitung von der 'Technik' wenig
gestört fühlen. Im übrigen wäre die Unsicherheit, die
beim Probanden entsteht, wenn der Gutachter schreibt statt Blickkontakt zu
halten, in ihrer Auswirkung auf den Gesprächsverlauf zu prüfen.
Ohne Tonbandaufnahme ist die Fragetechnik des Gutachters nicht mehr zu rekonstruieren,
so geht etwa verloren, welche Informationen der Proband auf eine allgemeine
'Berichts-Aufforderung' hin gegeben hat, welche auf offene Fragen, welche
auf geschlossene oder suggestive Fragen."
Literatur zu Trennung und Scheidung (Auswahl):
Dieckmann, Dorothea: Unter Müttern -
eine Schmähschrift, rororo-Sachbuch, Reinbek bei Hamburg, 1995
Jopt, Uwe-Jörg: Im Namen des Kindes, Verlag Rasch und Röhring,
Hamburg 1992
Marone, Nicki: Gute Väter, selbstbewußte Töchter, Fischer
Ratgeber, Ffm., Jan. 1998
Napp-Peters, Anneke: Familien nach der Scheidung, Verlag Anne Kunstmann,
München 1995
Petri, Horst: Das Drama der Vaterentbehrung, Herder/Spektrum, Freiburg/Br.,
1999
Anlagen
AEFK: Pressemitteilung zu Sahin gegen Deutschland, Sommerfeld gegen Deutschland,
Hoffmann gegen Deutschland
Andritzky, Walter: Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur
entfremdender Eltern: Psychosoziale Dia-gnostik und Orientierungskriterien
für Interventionen
Boch-Galhau, Dr. Wilfrid von: Das Parental Alienation Syndrome, das Wohl
und die Interessenvertretung des Kindes, Vortrag gehalten am 14.6.1999 im
Treffpunkt Gesundheitsfürsorge, Wiesbaden
Ders.: Die induzierte Eltern-Kind-Entfremdung und ihre Folgen (Parental Alienation
Syndrome – PAS) im Rahmen von Trennung und Scheidung; Arbeitsmaterial zur
PAS-Tagung am 18. und 19.10.2002 in Frankfurt/M.
EGMR: Rechtssache Sommerfeld./.Deutschland, nichtamtliche Übersetzung
der Individualbeschwerde Nr. 31871/96
Fegert, Prof. Dr. J.M.: Kindeswohl - Definitionsdomäne der Juristen
oder der Psychologen; aus: Brühler Schriften zum Familienrecht, Bd.
11., 22.- 25.09.1999 in Brühl, Gieseking-Verlag, 5/2000, Bielefeld
Fischer, Wera: The Parental Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenvertretung
des Kinde - ein koope-ratives Interventionsmodell für Jugendhilfe und
Gericht; Nachrichtendienst des Deutschen Vereins - NDV - Heft 10/98,
S. 306 ff.
Jopt, Prof. Dr. Uwe: Ein Zwei-Phasen-Modell zu PAS, Vortrag gehalten anlässlich
der Tagung Kindeswille und Elterntrennung vom 23. - 24.April 1999 an der
katholischen Akademie Trier
Ders.: Jugendschutz und Trennungsberatung, Vortrag gehalten am 12.11.1997
auf einer Fortbildungsveranstal-tung des LJA Rheinland-Pfalz in Mainz
Jopt, Rexilius: Systemorientierte Begutachtung am Familiengericht
Klenner, Wolfgang: Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder
geschiedenen Eltern
Ders.: Szenarien der Entfremdung im elterlichen Trennungsprozess
Ders.: Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienverfahren
Kodjoe, Ursula: Elternentfremdung nach Trennung und Scheidung
Prestien, Hans-Christian: Rahmenbedingungen für die Kooperation der
am Verfahren Beteiligten
Ders.: Das Kind als Objekt oder Subjekt im Streitfall, Arbeitsunterlage zur
Tagung des Kommunalwissen-schaftlichen Vereins, 2000
Ders.: Vor Gericht - Schutz des Kindes durch wen und mit welchen Mitteln,
Verband Anwalt des Kindes
Rexilius, Dr. Günter: Sachverständige Tätigkeit „neuen Typs“
– ein handlungs- und lösungsorientierter An-satz
Schade, Prof. Dr. Burkhard; Friedrich, Sigrid: Die Rolle des psychologischen
Gutachters nach Inkraft-treten des neuen Kindschaftsrechts in FPR
05/1998, S. 237 ff.
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heinz.winterscheid@nlkh-wehnen.Niedersachsen.de
poststelle@nlkh-wehnen.Niedersachsen.de