An das Amtsgericht Wilhelmshaven
13.11.2004

Zur Verfügung des
AMTSGERICHTs WILHELMSHAVEN
FAMILIENGERICHT
Az. 16 F 229/03 UG
Marktstraße 15 – 17
26382 WILHELMSHAVEN
Dr. med Klaus Klempel

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

Göttingen
NEUROPSYCHIATRISCHES  GUTACHTEN

über Herrn

M i c h a e l  H I C K M A N,

geb. 23.12.1952,
Staatsangehöriger der Republik Südafrika,
aus
26388 Wilhelmshaven, Albrechtstr. 100,
derzeit in Übersee,

AZ.: 16 F 229/03 UG.


Zur Sache:
Herr Hickman hatte sich auf den Rat und über die Vermittlung eines Bekannten, Herrn S aus Bremen, bereit gefunden, sich auf eigene Kosten neuropsychiatrisch nachuntersuchen zu lassen. Motiviert worden war das durch ein psychiatrisches Aktengutachten (GA) des Dr.Winterscheid, LKH Wehnen, Bad Zwischenahn, vom 13.5.2004. Konstatiert worden war darin eine „paranoide Entwicklung“, bzw. eine „Paranoia“.

Das GA war vom Familiengericht des Amtsgerichts Wilhelmshaven (Whvn) angefordert worden, das darüber zu entscheiden hatte, ob Herrn H. wieder ein Umgangsrecht mit seinen beiden Söhnen aus seiner geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen aus Whvn zu gestatten sei. Als entscheidende Auskunft faßte der Gutachter zusammen: „Die paranoide Entwicklung von Herrn Hickman scheint so weit fortgeschritten, daß die Einräumung eines Umgangsrechtes mit seinen beiden Kindern nicht mehr dem Wohl der Kinder entsprechen dürfte. Es handelt sich offensichtlich um eine krankhafte Entwicklung, die noch immer weiter fortschreitet und immer mehr Personen in die Paranoia mit einbezieht.....“ Das Familiengericht Whvn folgte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 23.7.2004 diesem gutachterlichen Urteil und untersagte Herrn H. auch für die kommenden 3,5 Jahre den Kontakt zu seinen Söhnen.

Herr H. wünschte jetzt, eine zweite fachärztliche Meinung über die Diagnose des Dr.Winterscheid einzuholen und im Zusammenhang damit noch einmal auf die Fragen einzugehen, die das Familiengericht den Vorgutachter gebeten hatte zu beantworten; (s. unten).

Kopien des GA‘s vom 13.5.2004 und des richterlichen Beschlusses vom 23.7.2004 haben mir vorgelegen. Herrn Hickmans eigene Stellungnahmen, Anträge, Einsprüche und Beiträge zum Verlauf sind im Internet unter seinem Namen und in den Verbindungen über seine sog. Homepage publiziert worden und brauchen hier nicht im Detail wiedergegeben zu werden; bei Bedarf wird in der Vorgeschichte und Diskussion darauf eingegangen werden.

Herr H. ist am 16.10.2004 in seiner Wohnung in Whvn von mir untersucht worden.
Er bevollmächtigte vor seiner Abreise Herrn S, eine Kopie dieses GA’s zu erhalten und bat ihn ebenfalls schriftlich darum, es dem Familiengericht Whvn einzureichen.


Zu neutralen fremdanamnestischen Angaben aus seiner unmittelbaren sozialen Umgebung standen nur seine Vermieter zur Verfügung. Das Ehepaar G, gleiche Anschrift wie oben, war freundlicherweise bereit, mir in Abwesenheit des Herrn H., aber mit seiner Zustimmung, und in ihrer eigenen Wohnung die folgenden Auskünfte zu geben:

Ihr Verhältnis zu Herrn H. sei eher herzlicher als das zu ihren eigenen (erwachsenen und außerhäusigen) Kindern. Er sei im Umgang mit ihnen in seinem ausgeglichenen Wesen von einer unaufdringlichen und selbstverständlichen Liebenswürdigkeit. Man habe ihn noch nie unfreundlich verstimmt, verschlossen oder abweisend erlebt, gleichzeitig aber auch nie distanzarm. Bemerkenswert sei seine Hilfsbereitschaft, und es brauche nicht erst Bitten um Gefälligkeiten, weil er auch von sich aus im Haus und Garten unerledigte Aufgaben bemerke und übernehme. So habe er auf eigene Initiative hin den Garten neu gestaltet und um einen aufwendigen Teich bereichert, für dessen Mauerwerk er selbst den Naturstein besorgt und behauen habe. Er kaufe auch für sie ein oder helfe ihnen bei größeren Besorgungen.
Sich selbst und seine Wohnung halte er penibel sauber und in Ordnung, einmal davon abgesehen, daß er oft vor und um seinen Computer Stöße von Akten und sonstiger Literatur ausbreite. Seine Tage verbringe er im übrigen mit stundenlangem Radfahren und Stadtausgängen. Besuch von Bekannten erhalte er selten und lebe ansonsten isoliert, von den Kontakten mit ihnen, den G.s, abgesehen. 

Im Lauf der letzten etwa zwei Jahre ihrer Bekanntschaft sei ihnen natürlich nicht verborgen geblieben, was Herrn H. nach Whvn gebracht und dort beschäftigt habe; das schließe die Entscheidungen des Familiengerichts und stadtbekannte Details der Auseinandersetzungen mit der geschiedenen Frau, mehr noch mit seinen vormaligen Schwiegereltern ein. Unter den Eingesessenen der Stadt kenne man sich großenteils vom Sehen, erst recht, wenn es sich um Ladenbesitzer oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens handele. Da spreche es sich auch rasch herum, wenn jemand auf der Straße von seinem ehemaligen Schwiegervater geohrfeigt oder von seinem eigenen Sohn beschimpft werde, ganz zu schweigen etwa von dramatischen Ereignissen in Kirchenversammlungen. Der Streit um die Hickmanschen Kinder habe in der Stadt einen nicht geringen Unterhaltungswert bekommen. Es wisse auch jeder, daß man sich zusätzlich über das Internet reichlich weitere Details dazu verschaffen könne. Der Hickman-Fockesche Familienkrieg finde auf öffentlicher Bühne statt.

Sie wüßten davon, daß die Gegenseite, aber auch mit der Sache befaßte Amtspersonen Herrn H. besonders angebliche und ausufernde Aggressivitäten unterstellt hätten, jedenfalls verbale. Was sie selbst, das Ehepaar G. angehe, hätten sie mit einigem Unverständnis beobachtet, was Herr H. sich alles von seinen Kindern bieten lassen habe, ohne sie auch nur zurechtzuweisen. Die Söhne seien bis vor etwa 4 Monaten gelegentlich auch zu ihrem Vater in die Wohnung gekommen. Ihr anfangs friedliches kindliches Verhältnis zu ihm sei dann vor ungefähr einem Jahr in grobe Feindseligkeiten umgeschlagen, am hemmungslosesten vonseiten des älteren JohnMichael, was sie auch hier in ihrem eigenen Haus miterlebt hätten. Der Junge habe den Vater unflätig beschimpft, ihn besonders einen Lügner und verkommenen Menschen genannt und sogar nach ihm gespuckt und geschlagen. Wenn es sein eigener, des Herrn G.s Sohn gewesen wäre, hätte er ihm mit Sicherheit eine Backpfeife hereinhauen mögen, denn der Bengel sei immerhin schon 14 J. alt. Es sei ihnen aus der Stadt auch zu Ohren gekommen, daß sich neuerdings der John-Michael bei zufälligen Begegnungen mit seinem Vater in Geschäften und auf der Straße genauso aufgeführt habe, daß er sich mit anderen Kindern prügele und auch in der Schule wegen seiner Aggressivität in Schwierigkeiten geraten sei.

Herr H. habe jahrelang und regelmäßig den SonntagsGottesdienst in der Altengrodener Kirche besucht, um dort die Kinder zumindest von weitem zu sehen. Sie, das Ehepaar G., hätten nicht nur von Herrn H. sondern auch von anderen Mitgliedern dieser Gemeinde gehört, daß der dortige Pfarrer Herrn H. schon Wochen vor der Konfirmation seines Sohns namentlich vor der Gemeinde aufgerufen, ihn aus nicht genannten Gründen aufgefordert habe, den Gottesdienst  zu verlassen, und ihm ein Kirchen /  Haus-Verbot erteilt habe. Zur Konfirmation des John-Michaels habe er dann auf die Bitten des Herrn H.s hin eine Ausnahme machen wollen und ihn den genauen Zeitpunkt der Veranstaltung wissen lassen. Herr H. habe sich an dem betreffenden Tag u.a. schon darauf vorbereitet, indem er sich einen angemessenen Anzug etc. dafür herausgelegt habe.

Da sei mit einem Mal ein Bekannter aus der Kirche herangelaufen gekommen und habe gesagt, die Konfirmation sei vorverlegt worden und habe bereits stattgefunden. In heller Aufregung sei Herr H. daraufhin so, wie er gerade in seiner Hauskleidung gewesen sei, in die Kirche gelaufen, und er, Herr G., habe ihn dorthin begleitet, obwohl er der Gemeinde nicht angehöre. Tatsächlich sei der Gottesdienst schon zu Ende gewesen, und die Söhne Hickman, ihre Mutter, die Großeltern und der Pfarrer hätten da noch beieinander gestanden. Herr H. und er selbst, Herr G., habe den Pfarrer zur Rede gestellt, wie er es denn habe unterlassen können, Herrn H. mitzuteilen, daß die Konfirmation früher als angekündigt stattfinden werde. Der Pastor habe dann eingestanden, die Ex-Frau Hickman und ihre Eltern hätten ihn so lange dazu beredet, bis er ihnen nachgegeben habe, um Herrn H.s Teilnahme zu verhindern. Er, Herr G., habe das mit eigenen Ohren gehört und biete sich an, das auch öffentlich zu bezeugen. Damit nicht genug, habe der John-Michael auch bei dieser Gelegenheit seinen Vater beschimpft, ihn angeschrien, er solle sich davonmachen, und er selbst hätte sich nämlich geweigert, den Vater in der Kirche dabei zu haben. Das glaube doch kein Mensch, daß der Junge von alleine auf so etwas gekommen sei und die Mutter und die Großeltern ihn nicht dazu aufgehetzt hätten; die hätten ja auch dagestanden und hoch befriedigt ausgesehen.
 Seither begleite sie Herr H. jeden Sonntag in ihre eigene, nämlich eine andere Gemeinde.

Zur familiären und medizinischen Vorgeschichte:

Nerven und Gemütsleiden seien in seiner Familie und Verwandtschaft nicht bekannt. – Europäische Vorfahren von beiden Eltern und den vier Großelternseiten stammten aus Irland, Wales, Preußen, Holland und Frankreich, aus seiner mütterlichen Linie von jüdischer Herkunft; (so daß er nach rabbinischem Recht ebenfalls als jüdisch gelte, „und daß ich in Israel leben könnte, wenn ich das wollte“). Die Familie sei in Südafrika wohlhabend geworden. Traditionsgemäß gebe es seit etwa 400 Jahren viele Juristen in seiner Abstammung; auch sein Vater sei Richter und zeitweilig wie sein Bruder und ein Cousin des Vaters am südafrikanischen Obersten Gerichtshof und ein anderer Verwandter General-Staatsanwalt der Republik SA gewesen. 

Sein Vater habe nach einem im 8. Lebensjahrzehnt erlittenen Herzinfarkt Rhythmusstörungen entwickelt; er sei vor 2 J. mit 77 J. gestorben. Rhythmusstörungen ihm sonst unbekannter Natur seien auch in der väterlichen Linie bei einem Onkel mit über 80 J., einem Cousin und dessen Tochter aufgetreten.

Zur eigenen Vorgeschichte:
Er sei der Älteste von drei Kindern. Ein Bruder sei vor 2 J. gestorben, der zweite Bruder arbeite derzeit an einem juristischen Forschungsprojekt in Neuseeland. Er sei in Durban aufgewachsen, dort zur Schule gegangen und habe mit 16 J. sein Abitur gemacht. Mit 17 J. sei er das jüngste Mitglied der Luftwaffe der R.S.A. geworden und habe als Pilot seinen Wehrdienst geleistet, anschließend mit jeweilig erworbenen Graden und mit Auszeichnung an südafrk. Universitäten studiert, was in der BRD etwa betriebswirtschaftlichen und juristischen Fächern entspräche. In den folgenden Jahren habe er in seinem Beruf keine Anstellung in der Wirtschaft gefunden, die ihn befriedigt hätte. Deswegen sei er Landschafts-Architekt geworden, habe seine eigene Firma gegründet, zuletzt 7 Angestellte beschäftigt und sei wohlhabend damit geworden. Die Familie und er seien Teil der Gesellschaft Durbans und über Verwandte im Stadt-Parlament auch von politischem Einfluß.

Vom 5. Bis 12. Lbjhr. habe er unter Asthma gelitten, seither nie wieder und auch an keinen sonstigen Kinderkrankheiten.

Seine Leidenschaft habe seit seiner Militärzeit der Fliegerei gegolten; auch sein Vater und ein Onkel seien begeisterte Flieger gewesen und hätten im II. WK in der Royal Air Force gedient. Wegen der regelmäßigen ärztlichen Nachuntersuchungen, die er einzuhalten gehabt habe, um seine (internat.) Piloten-Lizenz zu behalten, wisse er, daß er bis Mitte der 1990-iger Jahre kerngesund geblieben sei. Es habe auch nie jemand in SA den Eindruck gewonnen, er könnte psychisch defekt gewesen sein. Die psychiatrisch-psychologischen Aufnahme-Untersuchungen der Luftwaffe hätten sich über zweieinhalb Tage hingezogen, einschließlich von Belastungstesten in der Unterdruckkammer. Auch die ärztlichen Kontrollen zur Verlängerung des Pilotenscheins hätten seine geistige Intaktheit bestätigt.

Am 5.3.1980 habe er während einer Kunstflugschau in einer ‚Tigermoth‘ den Radius eines Loopings verschätzt und sei mit Vollgas kopfüber ins Meer abgestürzt. Sein Co-Pilot sei schwer verletzt worden, aber er selbst entweder gar nicht oder nur sekundenlang bewußtlos gewesen. Das rechte Sprunggelenk sei rechtwinklig nach außen luxiert worden, und er habe sich vermutlich die Halswirbelsäule gestaucht und bis heute dort und über der oberen Brust-WS häufige Schmerzen.
 
Vor 5 J., also schon während seines familiären Desasters und nach der Scheidung (vom 12.8.1997) habe er das erste Mal Herzrhythmusstörungen an sich bemerkt. Kardiologische Untersuchungen einschließlich eines Herz-Katheterismus‘ in Durban hätten keine krankhaften organischen Abweichungen erkennen lassen.
Wenig später seien Attacken von Herzrasen mit Pulsen von weit über 100/Min. dazugekommen, dann anfallsweise ein Hitzegefühl in der Brust, taube Fingerspitzen links, Schweißausbrüche, Benommenheit und körperliche Schwäche, in den letzten paar Jahren auch mit Übelkeit besonders in der Sonne, dann auch mit Schwindel und Müdigkeit verbunden.  Sowohl die Frequenz als auch das Ausmaß dieser Beschwerden hätten bis heute kontinuierlich zugenommen. Die Herzrhythmusstörungen hielten nun permanent an. Seit etwa 2 J. wisse er auch von seinem Bluthochdruck, der aber selten kontrolliert worden sei, obwohl er sich auch in Whvn unter ärztlicher Kontrolle gehalten habe, wenn auch nicht regelmäßig oder in kürzeren Intervallen.

Verschrieben worden seien ihm 0,1 mg Novodigal (ein Herzmittel der Digoxinabkömmlinge) und 2,5 mg Concor morgens (ein Beta-Blocker; beide Mittel hier offenbar zur Re-Regularisierung des Herzschlags), was er zuverlässig weiter einnehme.

Während der letzten 3 J., die er in Whvn verbracht habe, fahre er täglich auf einem Rennrad 40 – 50 km in der Gegend herum und versuche, seine Spitzengeschwindigkeit zu steigern, die jetzt um 40 km/h liege. Natürlich komme es darunter zu Herzrasen, das er ebenfalls als unregelmäßig empfinde. Er habe den Eindruck, daß er noch vor 1-2 J. belastbarer als jetzt gewesen sei, aber ohne dramatischen Unterschied.

Nach dem Abschiebungsbeschluß vor ca. 2 J. hätten sich die Rhythmusstörungen und übrigen körperlichen Beschwerden akut verdeutlicht, so daß er zu einem Amtsarzt überwiesen worden sei, der deswegen medizinisch seinen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Ausweisung zu bewerten gehabt habe. Es sei ihm dort aber nur der Puls gefühlt und ihm beschieden worden, es fehle ihm nichts.

Durch die finanziellen Abfindungen, die seine Ex-Frau bei der Scheidung erstritten habe, durch seine häufigen Flugreisen im Streit um die Kinder und durch hohe Anwaltskosten etc. habe er sich ruiniert, sein Unternehmen auflösen und sein Haus verkaufen müssen, so daß er nun mittellos sei und von der Sozialhilfe leben müsse. 

Zur aktuellen Streitsache und zur Geschichte der Auflösung seiner Familie bis Mitte 2002 hatte Herr H. im Internet berichtet. Das wird der Einfachheit halber hier wörtlich übernommen; (weil es schon mehrjährig und ohne Einspruch darin genannter Personen veröffentlicht geblieben war, bestand keine Notwendigkeit zur Anonymisierung):

(Meine vormalige Frau) „Nicola wurde am 12. April 1963 in Wilhelmshaven geboren. Sie verlebte eine unglückliche, abnormale Kindheit und Jugend. Das Verhältnis zu ihren Eltern, insbesondere zu ihrem Vater, welcher sie missbrauchte, war schwer geschädigt. Mein Name ist Michael Hickman; ich bin Südafrikanischer Staatsbürger. Ich lernte Nicola in Südafrika kennen und wir wurden schnell Freunde. Wir heirateten am 18.September 1987 in Wilhelmshaven.

Nicolas Vater, Uwe Focken, versuchte von Anfang an, mich zu kontrollieren und zu manipulieren. So lang ich mich an seine Anweisungen hielt und tat, was er von mir verlangte, blieb die Spannung zwischen uns in erträglichen Maßen. Nach der Hochzeit kehrten Nicola und ich nach Südafrika zurück, wo am 3.Dezember 1989 unser erster Sohn John Michael geboren wurde. Sechs Wochen später kamen Nicolas Eltern zu Besuch, um das Baby zu sehen. Sofort begannen sie, sich einzumischen. Sie verlangten von Nicola, das Stillen von John-Michael abzubrechen, ohne das es einen Grund dafür gab. Als Nicola sich diesen Anweisungen weigerte, wurden beide Elternteile sehr wütend und ausfällig. Sie verlangten, dass wir ihnen den nächstbesten Flug nach Deutschland organisierten und sie bis zu diesem Zeitpunkt in einem Hotel unterbrachten. Am nächsten Morgen, wir hatten nicht auf ihre Anweisungen reagiert, verschwanden beide Großeltern mit dem 6 Wochen alten Baby, ohne die Mutter, in der glühenden Hitze eines afrikanischen Januar Mittages. Sie taten dies um Nicola am Stillen zu hindern. Für über viereinhalb Stunden blieb das Kleinstkind ohne Flüssigkeit unter der brennenden afrikanischen Sonne. Die Großeltern brachten mit dieser Aktion das Leben des Kindes in sehr ernste Gefahr. Dies schien beide in keiner Weise zu stören, ihr einziges Anliegen war, ihre Forderungen gegenüber der Mutter durchzusetzen. Sie nahmen dabei absolut keine Rücksicht auf das Leben unseres Sohnes.

Nicolas Eltern, Uwe und Ursula Focken, kamen ein weiteres Mal im Januar 1992 nach Südafrika. Diesmal bestanden sie darauf, dass Nicola kein zweites Kind haben sollte. Als ich mich ihren Forderungen nicht beugte, wurden beide sehr aggressiv. Uwe Focken verlor letztendlich, bei einem Abendessen vor Freunden die Kontrolle. Er wurde sehr ausfällig und beschimpfte mich auf die übelste Art und Weise vor unseren Gastgebern, da ich seinen Forderungen nicht nachkommen wollte.
Im Juli 1992 besuchte Nicola ihre Familie in Wilhelmshaven. Sofort nach ihrer Ankunft wurde sie von ihren Eltern schwer unter Druck gesetzt, nicht nach Südafrika zurückzukehren und sich sofort scheiden zu lassen. Ihr wurde mit Enterbung und Abbruch jeglichen Kontakts gedroht, sollte sie nicht gehorchen. Ihre eigene Familie drohte damit, sie im Falle jeglicher Probleme einfach links liegen zu lassen. Sollte sie sich in der Gosse wiederfinden, würden sie einfach über sie hinweglaufen.

Am 18. Oktober 1993 wurde unser zweiter Sohn, Sebastian Richard, in Durban, Südafrika, geboren. Im Juli 1994 versuchten Nicolas Eltern ein weiteres Mal, mich und meine Frau zu trennen. Am 7. Juli entdeckte ich, dass Nicolas Eltern ihrer Tochter Tickets nach Deutschland geschickt hatten, ohne mich oder die Kinder davon in Kenntnis zu setzten. Im September 1995 reiste Nicola dann allein für 2 Wochen nach Wilhelmshaven, um ohne die Kinder ihre Familie zu besuchen.

2 Monate später.
Am Nachmittag des 29.November 1995, während ich Mittagsschlaf hielt, verschwand Nicola, ohne mein Wissen, mit beiden Kindern, beide südafrikanischer Staatsbürgerschaft. Einige Zeit später musste ich herausfinden dass Nicola die Kinder entführt und sie illegal zu ihren Eltern nach Deutschland gebracht hatte.

Am 21. Januar 1996 kehrte Nicola, in Begleitung ihrer Mutter Ursula Focken und der beiden Kinder nach Südafrika zurück. Von Anfang an versuchte Ursula Focken, die Geschehnisse zu diktieren. Sie verlangte von Nicola die Scheidung, und machte uns klar, dass sie zur überwachung dieses Ablaufes gekommen war. Sie versuchte alles, um den Konflikt zwischen mir und meiner Frau zu schüren. Sie geriet in einen schweren Streit mit meinem Vater, nachdem John-Michael mich gebeten hatte, ihm eine Waffe zu geben damit er sie (Ursula Focken) umbringen könnte, da sie ihn in Deutschland ständig missbrauche. Am folgenden Tag, dem 22. Januar 1996 verschwanden Nicola, ihre Mutter und die beiden Kinder aufs neue. Ich musste wenig später erneut feststellen, das beide Frauen die Kinder wieder nach Deutschland entführt hatten. Um mich daran zu hindern, ihnen zu folgen, stahlen sie meinen südafrikanischen Reisepass und nahmen ihn mit nach Deutschland.

Von diesem Moment an brachen Nicola und ihre Eltern jeglichen Kontakt zwischen den Kindern und mir als auch ihrer südafrikanischen Familie ab. Am 30. Januar 1996 erhielt Nicola provisorisches Fürsorgerecht für beide Kinder vom Familiengericht in Wilhelmshaven, ohne mich davon in Kenntnis zu setzten.

Im Juli 1996 reiste ich nach Deutschland um zu versuchen, den Kontakt zu meinen Kinder mit der Hilfe eines Gerichtes wieder herzustellen. Als ich ankam, fragte ich im Blumenladen, Blumen Focken welcher Nicolas Eltern gehört, wo ich meine Kinder finden könnte. Ursula Focken befohl mir augenblicklich, den Laden zu verlassen. Sie drohte mir mit Polizei, sollte ich ihrer Anweisung nicht folgen. Als ich verneinte, kamen wenige Minuten später 2 Polizisten in Kampfanzügen und mit Machinpistolen und nahmen mich fest. Ursula Focken sagte aus, sie und Nicola hätten bei Nacht aus Südafrika fliehen müssen, da ich versucht habe, sie umzubringen. Ihr Leben, das ihrer Tochter und der Kinder sei in ernster Gefahr gewesen.

Was danach im Gericht geschah, war ein totales Fiasko, eine völlige Missachtung und Verletzung meiner Menschenrechte und legalen Rechte. Auf eine Empfehlung des Jugendamtes, ein Organismus ohne Vergleich in Südafrika, hin wurde mir jegliches Recht, meine Kinder zu sehen, entzogen. Ich durfte beide Kinder lediglich 1 Stunde 3 mal pro Woche sehen, und das unter Aufsicht eines Sozialarbeiters des Jugendamtes. Als ich bei Gericht Beschwerde gegen dieses Urteil einlegte, erklärte mir der Richter, Richter Lindeke, das ich meine Kinder über-haupt nicht zu Gesicht bekäme, sollte ich diesem Urteil nicht zustimmen. Er erklärte mir, er würde mit jeglicher anderen gerichtlichen Entscheidung so lange warten, bis ich Deutschland wieder verlassen hätte.
Ich sah meine Kinder ein einziges Mal, in einer "Zelle", bewacht wie ein Schwerverbrecher. Aus diesem Grund weigerte sich Nicola, mich ein weiteres Mal mit den Kindern zu besuchen. Erst nach einem harten Kampf für meine Rechte bekam ich die Kinder ein zweites Mal zu Gesicht, dieses Mal wieder hinter Schloss und Riegel, bewacht von 2 Sozialarbeitern. Eine höchst unmenschliche Behandlung, deren Erfahrung ich keinem Menschen wünsche.

Trotz mehrer Versuche, per Gericht Zugang zu meinen Kindern zu bekommen,
erreichte ich nichts als Absagen, Das Gericht schien in keiner Weise daran interessiert zu sein, mich meine Kinder sehen zu lassen.
Im September 1999 reiste ich erneut nach Deutschland, wiederum um per Gericht Zugang zu meinen Kindern zu finden. Obwohl ich 2 Wochen in Wilhelmshaven blieb, machte das Gericht keine Anstalten, mir Zugang zu meinen Kindern zu gewähren.

Während meines Aufenthalts wurde ich mehrmals von Polizeiinspektor Dieter Has, welcher sich als Beauftragter für Kindersicherheit vorstellte, angehalten. Inspektor Dieter Has kontaktierte mich 4 mal. Bei jedem Aufeinandertreffen bedrohte er mich und versuchte mich einzuschüchtern. Er versuchte alles ihm mögliche um mir Angst einzujagen, mich von meinen Kindern abzubringen und jegliche weitere Besuche in Deutschland zu verhindern.

Unser drittes Zusammentreffen fand in der Kinder und Familienpsychiatrie des ansässigen Krankenhauses (Reinhard -Nieter - Krankenhaus, Klinik für Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Friedrich - Paffrath Straße 100, 26389 Wilhelmshaven) unter Aufsicht der Psychologin Renate Terlinden statt.

Während der Vernehmung unterlies der Inspektor nichts, um mir Angst einzuflössen. Ich gehe seitdem davon aus, das Herr Oberinspektor Dieter Has mich nicht aus offiziellen polizeilichen Gründen, sondern auf Anweisung von Herrn Uwe Focken mit Unterstützung der Jugendamtarbeiterin Frau Rita Eden - Reske vernahm.
Ich kehrte einen Monat später, im Oktober 1999, abermals nach Deutschland zurück, um Zugang zu meinen Kindern zu erhalten. Dieses Mal erlaubte mir das
Familiengericht gnädigst, meine Kinder 1 mal die Woche für eine Stunde unter Schloss und Riegel und Aufsicht der selben Psychologin Renate Terlinden sehen zu dürfen. Ich reiste 11.000 Km von Südafrika nach Deutschland und durfte meine Kinder lediglich 2 mal für insgesamt 2 Stunden sehen.

Nach meiner Rückkehr nach Südafrika schrieb ich einen Bericht über das Verhalten von Inspektor Dieter Has und die Beteiligung von Frau Rita Eden-Reske und Frau Renate Terlinden an die südafrikanische Regierung, zu Händen der Verbindungsbeauftragten für Internationale Sozialfragen in Genf, Frau Frances Viviers. Sie versucht seit nunmehr über 2 Jahren selbst, eine Zusammenarbeit mit Frau Eden - Reske zu erreichen, ohne Erfolg.

Ich reiste im April 2000 erneut nach Deutschland, diesmal in Begleitung meiner
Mutter. Die brachte endlich einen kleinen Erfolg. Das Jugendamt war diesmal unbeteiligt, und Nicolas Eltern waren nach Mallorca in den Urlaub geflogen, um
nicht meiner Mutter gegenüber treten zu müssen. Binnen weniger Tage konnte meine Mutter Nicola überzeugen, mich die Kinder sehen zu lassen, obwohl Nicolas Eltern dies strikt verboten hatten. Diese hatten, vor den Augen der Kinder, Nicola gedroht, ihr Auto zu konfiszieren und ihr jegliche Geldströme abzuschneiden, sollte sie mich die Kinder sehen lassen. Nach meiner Rückkehr nach Südafrika hatte ich für mehrere Wochen fast tagtäglichen Telefonkontakt mit meinen Kindern. Bis Nicolas Eltern von Mallorca zurückkamen. Von diesem Zeitpunkt an wurde jeglicher Kontakt wiederum abgebrochen und verhindert.

Während meines Aufenthalts in Wilhelmshaven im April 2000 wurde ich wegen meiner Beschwerde bei der südafrikanischen Regierung über Misshandlung in Deutschland festgenommen. Ich geriet abermals in die Hände von Inspektor Dieter Has und Frau Eden - Reske (Bemerkung: Die Berichte des Jugendamtes, und damit diese von Frau Eden -Reske, spielten eine ausschlaggebende Rolle bei den Entscheidungen der Familiengerichte). Ich wurde gezwungen, 1000DM Kaution zu bezahlen. Ich entdeckte außerdem, dass mein Fall von Richter Dr. Bessel übernommen wurde (welcher von da ab alle meine Angelegenheiten des Familiengerichtes übernahm).
Ich wurde schuldig gesprochen und zu 1000DM Strafe verurteilt, all dies in meiner Abwesenheit und ohne juristische Verteidigung meinerseits. Bis heute bin ich weder im Besitz einer Information über diesen Missbrauch meiner Rechte noch einer Kopie der Verurteilung. Welche Rolle spielte dieser Zwischenfall für das Gesamtbild? Ich weiß es nicht, habe aber einige Vermutungen.

Im Juli 2000 bereitete ich erneut eine Reise nach Wilhelmshaven vor. Ich beantragte eine Anhörung vor Gericht, um meine Kinder während dieser 2 Wochen sehen zu dürfen. Ein Datum für die Anhörung wurde festgelegt, Nicola wurde zu Anwesenheit mit den Kindern verpflichtet. Ich reiste von Südafrika nach Wilhelmshaven und musste im Gerichtssaal erfahren das Nicola von Richterin Blohm die Erlaubnis bekommen hatte, mit den Kindern für die gesamte Zeit meines Aufenthaltes in Deutschland in den Urlaub fahren zu dürfen. Ein noch heimtückischerer und krasser Verstoß gegen meine Rechte wäre nicht möglich gewesen. Richterin Blohm war sehr wohl in Kenntnis darüber das ich extra von Südafrika anreiste, um meine Kinder zu sehen. Sie wusste außerdem dass sie nicht das Recht besaß, eine Entscheidung für mich zu treffen, um die Kinder zu sehen, welche sie in Urlaub weg von Wilhelmshaven geschickt hatte. Diese Aktion, schreiend vor Ungerechtigkeit, unterstützte die Verhinderung jeglicher Gerechtigkeit, sowohl durch Richterin Blohm als auch Nicolas Anwalt, Dr. Uwe Biester, christdemokratischer Abgeordneter sowohl im Stadtrat als auch in der Landesregierung.

Ich kehrte nach Südafrika zurück, ohne meine Kinder gesehen zu haben.
Alle weiteren Versuche, eine Anhörung beim Gericht zwischen August 2000 bis Juli 2001 zu erhalten, schlugen fehl. Das Gericht ignorierte einfach alle Briefe und sobald ich mich telefonisch meldete, war der Richter entweder krank, im Urlaub etc.
Ende Juni 2001 erfuhr ich von einer Interessengruppe betroffener ausländischer Elternteile, welche in der gleichen Situation waren wie ich, und welche einen Hungerstreik in Berlin vorbereiteten. Ich kontaktierte diese Gruppe umgehend und fragte, ob ich mich ihnen anschließen dürfte. Ich kam am 12. Juli 2001 in Berlin an und beteiligte mich 3 Wochen lang an diesem Hungerstreik. Während ich in Berlin weilte gelang es mir, eine Anhörung beim Familiengericht vor meiner Rückkehr nach Südafrika zu erhalten. Es gab wieder Hoffnung. Am 15 Juli war ich wieder vor Gericht, diesmal in Begleitung meines in Paris stationierten Anwalts. Ich erkämpfte mir die Erlaubnis, meine Kinder, nach über
einem Jahr, kurz für 3 Stunden unter Aufsicht von Frau Rita Eden -Reske sehen zu dürfen.

Am vereinbarte Tag, dem 21. Juli, sollte ich meine Kinder für 3 Stunden von 15.30 bis 18.30 sehen dürfen. Wetterabhängig sollte entschieden werden, ob wir entweder an den Strand gingen oder in den Park.
Um 9.30 erhielt ich eine Nachricht von Frau Eden - Reske, das die Zusammenkunft mit meinen Kindern nicht stattfinden würde, da diese mich nicht sehen wollten. Ein kurzes Treffen mit Richter Dr. Bessel endete mit einem Was kann ich dafür? seinerseits. Ein Anruf bei meinem Anwalt brachte neue Ergebnisse, er riet mir, meinen Aufenthalt zu verlängern und unternahm alles menschenmögliche, damit ich meine Kinder sehen konnte. Ohne Erfolg.

Wir entschieden uns daraufhin für eine öffentliche Demonstration in Wilhelmshaven, um auf die krasse Verletzung meine legalen und Menschenrechte aufmerksam zu machen. Ich wurde von einem weiteren betroffenen Vater begleitet. Ende Oktober 2001 erschienen wir wiederum vor Gericht, abermals ohne Erfolg.

Ich bin immer noch in Wilhelmshaven. Ich habe immer noch keinen Gerichtsentscheid, meine Kinder sehen zu dürfen. Die nächste Anhörung steht immer noch im Raum. Wer weiß, was bis dahin geschehen wird. Ich habe mein sehr erfolgreiches Unternehmen in Südafrika aufgegeben. Ich verlies mein Zuhause und ein sehr wohlhabendes Leben in Südafrika für eine ungewisse Zukunft in Deutschland. Trotz allem, weniger kann ich nicht tun, dies ist für meine Kinder.
Dies ist die ungeschliffene Wahrheit, das reine Skelett eines Theaterstücks, entscheiden Sie nun selbst: werden ausländische Elternteile und ihre Kinder in Deutschland fair und angemessen behandelt?
Michael Hickman
Albrechtstrasse 100
26388 Wilhelmshaven
Gerrmany
Tel: +49 4421 748 468
Mobil: +49 170 2626659
www.our-children.org
27.05.2002“.

Zu dieser Darstellung war zu ergänzen oder zu erklären:
In seinen auf Deutsch gefaßten Texten lagen Mißdeutungen der Übersetzung von Abuse = Mißbrauch nahe, weil das sowohl eine körperliche als auch sexuelle Mißhandlung bedeuten kann.
 
Der Vorwurf gegen seine vormaligen Schwiegereltern, sie hätten die Kinder und besonders den älteren Sohn „mißbraucht“ / „abused“, bezog sich ausschließlich auf körperliche Züchtigungen. Selbst gesehen habe er das während eines Besuchs des Ehepaars F. in Durban, als der John Michael gerade habe laufen können, unter Koliken gelitten habe, quengelig gewesen und schreiend in der Wohnung herumgelaufen sei. Der Ex-Schwiegervater habe dann seinerseits schreiend die Kontrolle über sich verloren, sei aufgesprungen und habe das Baby aufs Gesäß geschlagen; ein Akt, der in weißen Familien in SA als Kindesmißhandlung gewertet werde und auch strafwürdig sei; (ersteres kann ich bestätigen, über letzteres weiß ich juristisch nicht Bescheid). Es habe darüber heftigen Streit mit dem Ehepaar F. gegeben; für ihn sei es undenkbar, seine Kinder zu schlagen, noch hätten seine eigenen Eltern jemals gegen ihn oder die Brüder die Hand erhoben.
Auch die Behauptung des John Michael nach seiner flüchtigen Rückkehr nach Durban im Januar 1996, daß die Großeltern und besonders die Großmutter ihn während des vorangegangenen Aufenthalts in Whvn häufig „mißbraucht“ / „abused“ habe, bezog sich ausschließlich auf körperliche Bestrafungen. Der Junge habe ihn deswegen ja nicht nur um eine Waffe gebeten, um die Oma zu erschießen, sondern für sie auch ein Seil in der Hoffnung gespannt, sie möge die Treppe hinunterfallen.

Die vormaligen Beschuldigungen seiner Ex-Frau dagegen, der Vater habe sie von Kindheit an zu Hause „mißbraucht“ / „abused“, bezogen ausdrücklich sowohl körperlichen / gewalttätigen als auch sexuellen Mißbrauch ein.
Seine Frau habe ihm und anderen in der Familie wiederholt erzählt, daß sie deswegen den Vater / die Eltern nicht nur hasse, sondern daß die auch ihre psychischen Probleme dadurch heraufgebracht hätten.  Dazu habe sie das Abitur bestanden und studieren wollen, wozu der Vater ihr aber das Geld verweigert habe.

Sie habe deswegen stationärpsychiatrisch in Deutschland behandelt werden müssen, wegen ‚psychischer Instabilität‘ im  Alter von 20 oder 21 J. ihre berufliche Ausbildung abgebrochen und nie wieder aufgenommen und sei danach sowohl in der BRD als auch in Durban in ambulanter psychiatrischer Behandlung geblieben.
Als Diagnose habe man ihm „psychotische Episoden und Persönlichkeitsstörungen“ genannt.

Er halte auch seinen Ex-Schwiegervater für psychisch gestört: Es habe von Anbeginn mit ihm wegen auch lächerlicher Banalitäten eine Kette von heftigen Auftritten gegeben. Er sei überaus reizbar, jähzornig und neige zu Gewalttätigkeiten, meistens aber nur in Anwesenheit seiner Frau, die schützend ihre Hand über ihn gehalten habe. Daß er bei den Besuchen in Durban in ständiger Angst vor Schwarzen gelebt habe, sei vielleicht noch amüsant vorgekommen, nicht aber seine Beschimpfungen. Am wüstesten sei er nach einigem Alkoholgenuß einmal während eines Besuchs bei hochgestellen Freunden der Familie aufgetreten. Er habe dabei ihm, Herrn Hickman, nicht nur auf Zentimeterabstand ins Gesicht geschrien sondern ihm wahrhaftig vor der ganzen Gesellschaft den Zeigefinger in die Nase gesteckt und daran gezogen und gerüttelt. – Nein, er, Herr H., habe nichts beobachtet oder erfahren, was auf einen Alkoholmißbrauch beim Ex-Schwiegervater oder der Ex-Schwiegermutter habe schließen lassen.

Das Verschwinden seiner damaligen Frau und der Kinder am 29.11.1995 habe nichts von einer etwa nur heimlichen Abreise sondern alles von einer organisierten Flucht an sich gehabt; ohne daß er je hinter ihre Motivationen gekommen sei. Er habe sich damals nach einer Geburtstagsfeier eine Stunde hingelegt, und nichts und niemand habe angedeutet, was bevorgestanden habe. Als er wieder aufgestanden sei, habe er das ganze Haus leer gefunden. Es habe nichts gefehlt, weder an Geld, Koffern oder Kleidern etc., nur das Auto und die Pässe seien verschwunden gewesen, sein eigener eingeschlossen. Er habe fieberhaft nach ihnen gesucht und in der ganzen Stadt suchen lassen und Schlimmes befürchtet. Erst nach 3 oder 4 Tagen habe er seinen Wagen geparkt vor dem Flughafen entdeckt und sich dann denken können, was sich abgespielt hatte. Wie sich bei der flüchtigen Rückkehr von Frau und Kindern samt ihrer Großmutter am 21.1.1996 gezeigt habe, sei die Flucht und die Entführung der Kinder von langer Hand durch die Ex-Schwiegermutter F. vorbereitet gewesen. Wenige Tage später, als seine Frau sich anscheinend entschieden gehabt habe, mit den Kindern bei ihm zu bleiben, habe die Frau F. in gleicher Manier die zweite und dann endgültige Entführung inszeniert. 


KÖRPERLICHER UNTERSUCHUNGSBEFUND

52-jähriger schlanker, kaukasischer Mann in ausreichendem Ernährungszustand; an Körper und Kleidung sauber und gepflegt; bei einem Körpergewicht von 73 kg und einer Körperlänge von 1,76 m liegt der Körper-Massen-Index mit 23,6 kg/(m)2 im normalgewichtigen Bereich; (18,5 – 24,9 / WHO). Ungewöhnlich dichte, vordere und hintere Rumpfbehaarung. Bruch des rechten Schlüsselbeins in Fehlstellung verheilt. In der oberen Brustwirbelsäule kommt es einem palpatorisch so vor, als bestehe eine Versetzung einiger Wirbelkörper von der Geraden nach ventralwärts und linksseitig, was sich andeutungsweise auch im Relief erkennen läßt; über diesem Bereich besteht eine betonte Klopfschmerzhaftigkeit, eine geringere auch über der gesamten Halswirbelsäule; deutlicher wieder über der lumbosacralen Region; (etwaige alte Frakturfolgen?). – Umschriebene Druck und auch Spontanschmerzhaftigkeit unterhalb des inneren Umfangs des rechten äußeren Sprunggelenks; (Z.n. vormaliger Gelenkkapsel und Bänder-Zerreißung?). Sonst schmerzfrei.

Trägt ergrauenden Schnauzbart. Schütter werdendes, dunkles Haupthaar. Kleinerbsgroßes Haut-Tumörchen rechte untere Wange, wohl ein harmloses Fibrom. Beiderseits, aber in ungleichen Höhen- und Abständen zur Mittellinie, findet sich an der Bauchwand je eine überzählige, rudimentäre Brustwarze.
Gebiß unvollständig. Pulsdruck der Halsschlagadern seitengleich und relativ hart, Gefäßrohre nicht fühlbar sklerosiert, keine Strömungsgeräusche darüber zu auskultieren. Diffus über beiden Lungen nach dem Anhusten flüchtiges und geringes Giemen.

Herzschlag durchweg unregelmäßig; episodisch treten Zwillings-Schläge auf (Bigeminus), sowohl einzeln als auch in vielsekündigen Folgen; dann wieder in bis zu etwa halbminütigen Episoden und sich mehrfach wiederholend gänzlich regellose Schläge entsprechend einer absoluten Arrhythmie mit auch akustischer Ungleichheit der Herzkontraktionen; seltener schießen vereinzelte, laute und rumpelnde Extrasystolen mit postextrasystolischer Pause ein. Keine krankhaften Herzgeräusche. Der Aortenton übertrifft erheblich den Pulmonalton. Blutdruck, jeweils in mehr und vielminütigen Abständen kontrolliert: rechts 1). 195/105 mmHg / Puls 67/Min.; 2). 185/135 mmHg /Puls 66/Min.; 3). 210/135 mmHg / Puls 70/Min.;  links: 1). 170/135 mmHg / Puls 79/Min.; 2). 195/125 mmHg / Puls 75/Min.; 3). 210/145 mmHg / Puls 71/Min.; es besteht also ein massiver und besonders diastolisch bedrohlicher Bluthochdruck.

Bauchdecken weich und gut eindrückbar. Bei tiefem Einatmen stößt der Leberrand unter dem rechten Rippenbogen an, ist hier auch kratzauskultatorisch  abzugrenezen und von nicht tastbar vermehrter Konsistenz und nicht druckschmerzhaft. Im gesamten Bauchraum nichts Auffälliges. Keine krankhaften Wassereinlagerungen in den Beinen.
Episodisch kommt es in Ruhe und bei gleichbleibender Zimmertemperatur um 20°C zu heftigen Achselschweißen, die lokal das Hemd durchnässen, rechts jeweils ausgiebiger als links; (vielleicht sogen. Quadranten-Syndrom nach Hals-Sympathikusverletzung?). – Er rauche nicht und trinke nur Alkoholisches bei Festlichkeiten etc.

Neurologischer Status
Hirnnerven

Geruchsvermögen für aromatische (olfaktorische) und schleimhautreizende (trigeminische) Substanzen beidseits ungestört.
Pupillen beidseits angedeutet dezentriert, rund, reagieren prompt und ausgiebig auf Lichteinfall und Naheinstellung; die linke Pupille bleibt durchweg, wenn auch geringgradig enger als rechts, was durch ein sehr lebhaftes Pupillenspiel bei sowohl wechselnder als auch gleichbleibender Beleuchtung noch betont auffällig bleibt; die Pupillendifferenz stellt sich am deutlichsten unter der Frenzel-Brille da; Augenzittern fehlt.  Links hängt auch das linke Lid, und der linke Augapfel liegt um ca. 2-3 mm tiefer in der Augenhöhle als rechts; (Seitendifferenz horizontal aufgelegter Spatel): sogen. Horner-Syndrom links.
Augenhintergrund: Gefäße durch Reflexstreifen eingescheidet, einige Kaliberschwankungen und Gun-Phänomene in den zentralen Arteriolen, pulssynchroner zentraler Venenkollaps bei Prallfüllung bds. nicht sichtbar; Sehnervenscheibchen scharf begrenzt.
Cornealreflexe beim Touchieren mit einem Haar lebhaft und seitengleich auslösbar. Auch Sensibilität und Muskelkraft in den übrigen Trigeminusbereichen ungestört.
Auch keine Ausfälle im Bereich der unteren Hirnnerven.
Sogen. Schnauzreflex negativ. Masseterreflex mittellebhaft.

Reflex und motorischer Status
Nach wiederholter maximaler Vor und dann wieder Entspannung zeigen sich die Muskel-Eigenreflexe an den linken Gliedmaßen durchweg und gut erkennbar schwächer als rechts auszulösen, dabei links untermittellebhaft, rechts mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen negativ.

Die Muskelruhespannung findet sich an den Gliedmaßen seitengleich und altersbezogen relativ niedrig.
Bei maximaler Willkürinnervation erweist sich die grobe muskuläre Kraft aller Gruppen der Gliedmaßen als ausgezeichnet und kann nicht überwunden werden.
Kein Muskelzittern.

Sensibilität
für sämtliche Qualitäten ungestört.


Koordination
Rechtshänder. – Rasche Wechselbewegungen der Hände glatt und flüssig; (Eudiadochokinese).
Finger-Finger- und Finger-Nase-Versuch ungestört und zielsicher. Beim Baranyschen Zeige-versuch wird aber konstant mit dem rechten Zeigefinger um ca. 2-3 Querfingerbreiten nach obeninnen abweichend in verschiedenen Positionen im Raum am Ziel vorbeigezeigt.
Rombergs Versuch: Wie in allen anderen aufrechten Positionen auch, wird der Kopf um ca. 20 – 25° nach linksseitlich geneigt gehalten; sonst keine Abweichungen.
Beim Wartenbergschen Standgang geringe Links-Rotationsneigung des Rumpfs.
Einbein-Stand sicher beiderseits. – Zehenspitzen-, Fersen und innerer wie äußerer Fußkanten-Stand und Gang ausgiebig und ausdauernd seitengleich.
Sichtgang: Kopf noch betonter nach linksseitlich geneigt gehalten, Mitbewegungen des linken Arms geringer als rechts; das betont sich alles noch beim Blindgang, wozu sich sofortiges Links-Abweichen gesellt.

Sprache
Nach Verständnis und Vermögen ungestört.


Zusammen: Herzrhythmusstörungen mit evtl. polytoper Reizbildung. Bedrohlicher, medikamentös nicht eingestellter und umgehend behandlungsbedürftiger arterieller Bluthochdruck, wobei am bedenklichsten der besonders diastolische Überdruck zu gelten hat. Rudimentäre Brustwarzen und geringfügig dezentrierte Pupillen als Zeichen eines diskreten Status dysraphicus. Auf eine abgelaufene Schädigung der Halswirbelsäule, bzw. ihrer anliegenden sympathischen Nervenbahnen könnte das Horner-Syndrom verweisen (s. Flugzeugabsturz), aber es kämen dafür auch andere, seltenere Schäden z.B. im Hirnstamm in Frage. Die in der linken Körperhälfte gestörten Stell und Positionsreflexe (besonders des Kopfs im Raum) könnten gleichfalls traumatischer Herkunft sein und auf eine spinale oder eine Beteiligung im koordinativen System zwischen Halsmark, Hirnstamm und Kleinhirnbahnen weisen. Die links seitenrelativ abgeschwächten Eigenreflexe (ER) könnten aus den gleichen Gründen verursacht worden sein, aber die rechts ja seitenrelativ betonten (ER) auch durch höhersitzende, linkshirnig subkortikale Beeinträchtigungen; (es empfähle sich, das demnächst z.B. kernspintomographisch zu überprüfen; ursächlich käme am ehesten der Flugzeugabsturz in Frage. Bei der Gelegenheit sollte auch bildgebend nach abgelaufenen Wirbelverletzungen gefahndet werden).
 

Zur psychischen Befindlichkeit, zum Verhalten und zur phänomenologischen Zuordnung zwecks differentialdiagnostischer Orientierung

Herr H. fand sich während der ununterbrochenen 6,5-stündigen Untersuchung bei ungetrübtem Bewußtsein, hell wach und in allen Qualitäten mühelos orientiert und ließ nicht erkennen, daß er physisch oder mental ermüdete.

Seine Gedächtnisleistungen imponierten als exzellent, wie er auch für wichtige Ereignisse seit dem Auseinanderbrechen der Familie alle genauen Daten erinnerte; was allerdings von entsprechendem affektivem Gewicht für ihn war.

Alles, was mit der anstehenden Sache und seiner psychischen Verfassung zu tun hatte, wurde in seiner Muttersprache verhandelt. Er sprach zwar ein annähernd fließendes, keineswegs nur „gebrochenes“ und ein auch teils idiomatisches Deutsch mit britischem Akzent, in das sich allerdings grammatikalische Abweichungen mischten, und das zwar über ein reicheres Vokabular verfügte als einer durchschnittlichen heimischen Grundschulbildung entspräche, aber das doch weit hinter dem Wortschatz seiner Muttersprache zurückblieb. Es wäre aber ohne weiteres möglich gewesen, sich auf Deutsch  über alles zu verständigen, was anstand; gebraucht wurde es hier aber nur zu diversen unpersönlichen Auskünften.  Er hatte Deutsch erst während seines jetzigen Aufenthalts in der BRD zu sprechen, zu lesen und zu schreiben gelernt, nämlich sich selbst seit 2001 beigebracht, um Gerichtsverhandlungen folgen und sich ohne fremde Hilfe mit deutschen Behörden mündlich und schriftlich verständigen zu können.

Darüber hinaus beherrschte er von Kindheit an fließend Zulu und Xhosa, des weiteren Französisch und verstand gesprochenes und geschriebenes Holländisch und Afrikaans, das er aber nicht flüssig gebrauchen könne.
In seiner Muttersprache verrieten ein fehlender topographischer Akzent, die Artikulation und die Sprachmelodie die Zugehörigkeit zur britischstämmigen Ober bis oberen Mittelschicht und belegten, daß er eine „gute Erziehung“ genossen hatte.

Am auffälligsten unterschieden sich im Deutschen und Englischen der Sprachfluß, die Syntax, die gedankliche Produktion und die thematische Geschlossenheit. Auf Deutsch pflegte er sich langsamer, aber nie stockend zu artikulieren und bevorzugte Hauptsätze mit kurzen Nebensätzen gewöhnlich erster und selten höherer Ordnung. Dabei hielt er sich enger und wortärmer an gerade besprochene Details. Andererseits äußerte er sich auf Deutsch viel unverblümter als auf Englisch, wenn es um die Kritik an und seine Charakterisierungen von Personen ging, die er als Opponenten in seinem Anliegen betrachtete. (Das gab ein schönes Beispiel dafür ab, was die Linguisten mit [hier „negativem“] „Hedging“ bezeichnen, und worauf unten zurückgekommen werden wird). Das ging aber nirgends so weit, daß er etwa Verbalinjurien benutzt hätte, und meistens beließ er es bei Sarkasmen mit milde verächtlichen Untertönen. Beispielsweise benutzte er für einige Betroffene stereotyp ironische Spitznamen, wie für den vormaligen Schwiegervater: "der arme kleine Florist“, für die Ex-Schwiegermutter: „die gütige Oma“, für den jetzigen Stiefvater seiner Söhne: „der Herr Gebrauchtwagenhändler“ oder bei Amtspersonen, mit denen er zu tun gehabt hatte, setzte er wie ein Präfix das Adjektiv „deutsch“ voran, etwa „der deutsche Herr Familienrichter X.“, „der deutsche, nicht befangene Herr Richter Y.“, „der deutsche Herr Gutachter W.“, „der deutsche fromme Herr Pastor P.“ etc. Auffallenderweise gebrauchte er auf Deutsch wie Englisch für seine geschiedene Frau ausschließlich deren Vornamen oder „meine geschiedene / meine Ex-Frau“ und ließ dabei auch nicht andeutungsweise etwas Abfälliges anklingen.

In seiner Muttersprache fiel am unmittelbarsten der gesteigerte Redefluß auf, der gelegentlich das Ausmaß einer Logorrhoe erreichte. Es zeigte sich ein fraglos beschleunigter Gedankengang und erkennbar bei gewissen gefühlsbetonten Inhalten auch ein Gedanken-Drängen, das aber nirgends das Ausmaß etwa eines Gedanken-Jagens erreichte. 
Bemerkenswert blieb dabei, daß er sich nichtsdestoweniger wie in aller Ruhe artikulierte und nie die Stimme hob oder etwas aufgeregt emphatisch bis histrionisch darstellte.
Es imponierte häufig ein verwickelter Satzbau, wobei zahlreiche Nebensätze höherer Ordnung sich entweder an den vorangestellten Hauptsatz anschlossen oder ihn auch eingeschoben unterbrachen. Anfangs schien es, daß er sich in assoziativer Inkohärenz vom vorgegebenen Gegenstand wegbewegte und zu anderen Themen entlanghangelte oder sich mäandernd darin verlöre. Tatsächlich kam das aber nie vor. Seine verbalen Weitläufigkeiten entwickelten sich zwar allerdings assoziativ um ein gerade zentrales Thema, wodurch sich die Konstruktionen seiner Nebensätze und ihre Verschachtelungen erklärten. Dabei ließ er aber keinen Satz unvollendet und schloß alle assoziativ geöffneten Nebensätze korrekt ab und erreichte mit dem Ende eines oder auch mehrerer solcher Satzgebilde wieder das initiale Thema. Auf diese Weise produzierte er meistens statt punktueller Auskünfte konzentrische Kreise von informativem Zubehör zum Ausgangspunkt, seltener lineare Satzbänder, die inhaltlichen Zusammenhängen mit noch nicht erwähnten, aber für wesentlich gehaltenen Konsequenzen dienen sollten.

Daraus resultierte einerseits formal eine verbale Weitschweifigkeit. Andererseits erklärte er selbst, und wie das auch die dokumentierten Unterlagen bezeugten, daß sich über „seiner Sache“ ein so veritables Gebirge von Ereignissen und Entwicklungen aufgetürmt habe, daß es kaum noch möglich scheine, einem Nichteingeweihten das an einem einzigen Tag übersichtlich und einigermaßen vollständig darzulegen. Aus den Beiträgen dazu, die bisher in das Internet gestellt worden sind, ging in der Tat hervor, daß er nicht wenige, für die Sache belangreiche und sogar dramatische Erlebnisse gar nicht erwähnt hatte.

Bei aller äußerlichen Ruhe und seiner Mühe um emotinal kontrollierte Sachlichkeit blieb durchweg zu erkennen, daß er unter massivem innerem Druck und dem Eindruck stand, daß er einem Fremden nur durch eine möglichst erschöpfende Darstellung seiner Kalamitäten ein Bild davon machen könne, was alles über ihn hereingebrochen sei.
Seine äußerliche Beherrschung dürfte im Vegetativen u.a. durch seinen Bluthochdruck miterkauft worden sein, und die täglichen Gewalttouren auf seinem Fahrrad dienten sicherlich nicht nur der körperlichen Ertüchtigung sondern dem Versuch, seine Gespanntheit zu mildern. Einige Male versuchte er auch durch Hantieren an seinem Computer unter dem Tisch zu verbergen, daß ihm die Tränen in die Augen geraten waren. – Sein Redestrom und seine Neigung zu detaillierter Vollständigkeit erklärten sich danach nachvollziehbar als adäquat affektiv bedingt und nicht als Ausdruck einer formalen Denkstörung.
Nirgends unterliefen agitierte Ausbrüche.

Sein zentrales Anliegen war erwartungsgemäß die Trennung von seinen beiden Söhnen geblieben. Ihre Mutter, seine vormaligen Schwiegereltern oder der neue Stiefvater seiner Kinder spielten dabei nur marginale Rollen.
Es gehe ihm nicht darum, das Sorgerecht für die Söhne erstreiten zu wollen. Alle seine Mühen hätten darauf gezielt, die Verbindung mit seinen Kindern zu erhalten, seitdem die Mutter sie aus Durban entführt hatte. Er wäre mit jeder Regelung zufrieden gewesen, die ihm zugestanden hätte, seine Söhne zu vereinbarten Zeiten bei sich zu haben, sei es in Wilhelmshaven oder in Durban. In seiner Familie respektiere man das Gesetz; er wäre nie auf den Gedanken verfallen, die Söhne etwa seinerseits zu entführen. Mittlerweile seien sie ihm so weit entfremdet worden, daß sie sich vermutlich weigern würden, für nennenswerte Intervalle unter seine Obhut, oder eher unter seine episodische Verwahrung zu kommen. Jetzt, wo sie allmählich verständiger würden, könne er nur noch darauf hoffen, daß sie sich ihm von sich aus eines Tages wieder näherten, nicht zuletzt, um auch über sich selbst mehr von ihm zu lernen.

Er habe ihnen buchstäblich vor ihren Augen bewiesen, was sie ihm wert seien: Er habe sich in der Öffentlichkeit für sie bloßgestellt, sein gesamtes Vermögen samt seiner Firma und seinen Immobilien zu Hause verloren, sich von deutschen Behörden seinem Empfinden nach demütigen und bestrafen lassen (s. Beleidigungsklage), und seine berechtigten, nämlich gesetzlich verbrieften  Forderungen seien nun jahrelang ignoriert worden, immer wieder habe die Abschiebung gedroht, bzw. sei ja bereits einmal beschlossene Sache gewesen, und wegen seiner Mittelllosigkeit habe er jahrelang keine persönlichen Kontakte mehr zu seinen Brüdern und seiner Mutter im Ausland halten können und lebe nun als einstmals erfolgreicher Unternehmer arbeitslos in der BRD von der Sozialhilfe; (wozu er meinte, daß er der Sozialbehörde dafür nicht dankbar genug sein könne, wie er denn anders wohl heute noch mittellos in seinem Bauwagen in der Nähe der Schule seiner Kinder wohnte).  – Ein Leben unter permanenter Trennung von seinen schließlich wohl auch räumlich kaum noch erreichbaren Söhnen sei ihm unverändert nicht vorstellbar. Es sei für ihn keine Frage des Willens, die Bemühungen um sie aufzugeben, sondern er bringe das einfach nicht fertig, selbst wenn er wüßte, daß er auch in Zukunft nichts damit erreichen würde. – Wie das seiner allgemeinen emotionalen Kontrolle entsprach, legte er auch das nüchtern, ohne Beteuerung einer etwa enragierten väterlichen Liebe und ohne jedes Pathos dar.

Der väterlichen / elterlichen Ergebenheit eigenen Kindern gegenüber kommt kein psychopathologisches Gewicht zu; Minus-Varianten ausgenommen.
Nach auch humanethologischen Erkenntnissen teilen sich bekanntlich alle Säugetiere die triebhaften, genetisch fixierten Verhaltensmuster, sich fortzupflanzen und die Aufzucht der Jungen so überlebensfreundlich wie möglich zu gestalten; je unreifer dann Säuger-Junge geboren werden, umso intensiver und länger pflegt die elterliche Nachsorge auszufallen. Primaten verlassen sich nicht auf eine Grundausrüstung angeborener / instinktiver Verhaltensweisen, sondern ihre Lebenstüchtigkeit hängt ja umfassender von ihrer Lernfähigkeit und damit von der Qualität elterlicher oder kommunaler Erziehung ab. Das geht besonders das Training einer angemessenen sozialen Anpassung und damit auch eine hinreichende emotionale Stabilität an; daher etwa der Ausdruck „Affenliebe“, der ein wesentliches Werkzeug für die elterlich-kindliche Zugänglichkeit und für gegenseitige soziale Bindungen beschreibt.
Auch die humane Primaten-Kreatürlichkeit verlangt Eltern wenig mehr ab als sich zu vermehren und die Kinder bis zu deren eigener Vermehrungsfähigkeit am Leben zu erhalten. Danach sind sie biologisch von keinem nennenswerten Interesse mehr, aber bis dahin gehören emotionale Bindungen an Kinder und der Drang, sie zu schützen und bis zur Reife zu fördern, nach dem Fortpflanzungsdrang zu der menschlich  „unwiderstehlichsten“, basalen triebhaftinstinktiven Grundausstattung samt aller ihrer komplizierten nachgeordneten sozialen Verhaltensmuster.

Jeder Versuch, Formen der aktiven elterlichen Kindessorge zu psychopathologisieren, wäre deswegen widersinning und keiner Diskussion wert. Würde sich jemand dilettantisch daranmachen,  wie es der Vorgutachter ja praktiziert hatte , läge es näher, sich z.B. auf den Wahn oder wahnhaften Charakter jeder Art eines religiösen Glaubens oder einer beliebigen eschatologischen Erwartung zu versteifen. Formal böte sich das an, weil die Wahn-Kriterien der fehlenden realen Beweisbarkeit und der Unkorrigierbarkeit von Glaubensüberzeugungen erfüllt sind. Der Wahn und alles Wahnhafte schließen aber ein, daß sie dem „Gesunden“ unvertretbar wesensfremd bleiben und tiefgreifende Änderung im Gefüge der Persönlichkeit voraussetzen.
Das Spektrum der Kindesliebe kann menschlich nicht wesensfremd und deswegen nicht von psychopathologischem Interesse werden. Transkulturelle oder individuelle Variationen relativieren das nicht, und nationale Eigentümlichkeiten, mancherorts Kinder geringer zu schätzen, als es anderswo üblich ist, berechtigen nicht dazu, fremder Leute Kindesliebe zu psychiatrisieren, wie es u.a. im GA vom 13.5.004 unternommen worden ist.

Aus diesen Gegebenheiten leiteten sich alle phänomenologischen Qualitäten der Verhaltensmuster des Herrn H. ab. 

Er räumte ein, daß er mehr aufgegeben und materiell wie physisch und psychisch investiert habe, um seine Söhne vielleicht doch nicht zu verlieren, als ein Elternteil es gewöhnlich in seiner Situation tue, daß er das bereits weitaus länger betreibe, als sonst jemand das durchzuhalten pflege, und daß das alles angesichts der Tatsache zutreffe, daß er sich heute nicht bessere sondern durch die Entfremdung von den Kindern tatsächlich dürftigere Aussichten zuschreiben müsse, doch noch zu seinem Elternrecht zu kommen, als jemals seit der Entführung der Söhne. Es treffe auch zu, daß er sich über die etwa 4 vergangenen Jahre hin kaum mit etwas anderem als seinem Rechtsstreit um den Zugang zu den Kindern befaßt habe, oder doch mit Aktivitäten zur gleichen Sache zusammen mit anderen Vätern und Müttern,  überwiegend Ausländern , deren Kinder ebenfalls entführt worden seien, und denen deutsche Gerichte das Umgangsrecht verwehrt hätten.
 
Von einer abnormen Erlebnisreaktion konnte dabei keine Rede sein. Ungewöhnlich waren Stärke und Dauer der Reaktion lediglich im Verhältnis zur Mehrzahl derart betroffener Elternteile, wobei unmöglich benannt werden könnte, wie stark und lange man „normalerweise“ darauf zu reagieren hätte oder sollte, um nicht behördlich in den Verdacht einer Geistesstörung zu geraten. Vor allem war seine Reaktion nicht unangemessen im Verhältnis zum Anlaß ausgefallen. Es ging hier nicht um eine verweigerte Rente oder die gerichtlich erstrebte Ahndung lärmbelästigender Nachbarn. Einem psychisch Gesunden können immerhin nur wenige Katastrophen zustoßen, die die Wegnahme seiner Kinder überträfen. Nicht zuletzt hatte er kein abnormes Verhalten an den Tag gelegt, um seine Forderung durchzusetzen. Im Gegenteil hatte er sich ausschließlich auf gesetzliche, rechtmäßige Mittel beschränkt.

Die normpsychologische Natur seiner Reaktion auf die Kindesentführung erklärte sich unschwer durch seine Herkunft und durch Züge seiner Persönlichkeit.
Sein Vater, der Bruder, ein Cousin am Obersten Gerichtshof  und andere Mitglieder der unmittelbaren Verwandtschaft seien ranghohe Richter oder es gewesen, und diese Familientradition sei bis ins 16. Jhrdt. nach England, bzw. Wales zurückzuverfolgen. Es sei ihm von Kindesbeinen an als Selbstverständlichkeit vermittelt worden, daß man sich sein Recht ausschließlich über das Gesetz zu verschaffen habe.
Desgleichen habe man ihm beigebracht, daß einem nichts zufliege, was man wünsche oder erstrebe, wenn man nicht Manns genug sei, selbst beharrlich genug dafür zu sorgen und einzustehen. Er habe es durchgesetzt, mit 17 Jahren der jüngste Pilotenanwärter der südafrikanischen Luftwaffe zu werden. Als sich nach Abschluß seines Studiums keine aussichtsreichen Stellungen im Geschäftsleben geboten hätten, habe er eben auf Landschafts-Architektur umgesattelt, sich selbständig gemacht und es schließlich zu Wohlstand gebracht und sieben Angestellte beschäftigt. Er pflege nichts aufzugeben, was ihm nicht gleich gelinge.

Das gelte umso mehr für den Fall seiner entführten Kindern. Das sei nach internationalem Recht und der Haager Konvention, die auch die BRD unterschrieben habe, eine kriminelle Handlung gewesen. Obwohl objektiv dokumentiert, hätten deutsche Gerichte sich geweigert, überhaupt Kenntnis davon zu nehmen, geschweige denn, die Tat zu verfolgen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen, Kontakt zu seinen Söhnen zu erhalten. Wenn er seine Kinder aufgäbe, gäbe er auch sein Recht und seine Selbstachtung auf. Es sei allerdings richtig, daß sich jetzt, fast 9 Jahre nach der Entführung und seinen fruchtlosen Versuchen, zu seinem Elternrecht zu kommen, eine gewisse Müdigkeit ausbreite, nämlich eine Art geistigen Verschleißes und aufkommender Mattigkeit, aber nicht etwa die Apathie, sich geschlagen geben zu müssen. Das sei auch der Grund, warum er in seiner Erschöpfung und nach vierjähriger Trennung erst einmal Bruder und Mutter besuchen wolle; (wozu der Bruder ihm das Reisegeld auslegen mußte).

Ob seine Darstellung der rechtlichen Situation und des bisherigen Verlaufs seiner Erfahrungen mit der deutschen Justiz wahr, halbwahr oder unwahr sein mochte, blieb psychopathologisch belanglos.
Hier ging es nicht um einen Rechts-Querulanten und ein Michael-Kohlhaas-Syndrom; denn man hatte ihm nicht wie dem Kohlhaas zwei Rappen sondern zwei Söhne weggenommen, und er hatte daraufhin nichts eingeäschert, nicht um sich geschlagen oder sonstige Rache geübt oder angedroht sondern sich zivilisiert, wenn auch schließlich bitter und enttäuscht ans Gesetz gehalten.  Gleichgültig, ob er zu Recht oder Unrecht zu seinen Ansichten über seinen Rechtsstreit gekommen war, blieben der Anlaß seiner kämpferischen Beharrlichkeit und die Entwicklung seiner Meinung über Gang und Hintergründe seiner Gerichtssache ohne weiteres einfühlbar. Es mußte sich nicht (alles) so zugetragen haben, aber das wäre erfahrungsgemäß nicht unmöglich und nicht etwa nicht nachvollziehbar gewesen, so daß es keiner psychotischen Motivation und Beurteilung bedurft hatte, um zu einer solchen Meinung gekommen zu sein, sondern für seinen Teil schlimmstenfalls eine Erfindung, ein Irrtum oder nur eine Überschätzung gewesen sein könnte.

Die phänomenologische Zuordnung weiterer explorierter Details begründete, daß paranoide oder anderweitige psychotische Inhalte nicht in Betracht kamen:

Es stellte sich als erstes die Frage, wie er sich überhaupt erkläre, daß seine Frau heimlich die Söhne nach Deutschland zu ihren Eltern entführt habe. Er sagte, das wisse er bis heute nicht und könne die Hintergründe nur vermuten, einige davon für ihn mit überwiegender, andere mit unbestimmter Wahrscheinlichkeit.
Es seien keine ehelichen Zerwürfnisse vorausgegangen, die ihn eine solche Tat hätten für möglich halten lassen. Das Verhältnis zu seinen Schwiegereltern sei nie erfreulich gewesen, und sie hätten nicht nur gegen die Heirat opponiert sondern bei ihren Besuchen in Durban seine Frau immer wieder bewegen wollen, zu ihnen „nach Hause“ zu kommen. Die Mutter habe ihr nach der Geburt des ersten Sohns sogar „verbieten“ wollen, wieder schwanger zu werden, außerdem kategorisch darauf bestanden, daß das Baby gestillt werde. Vielleicht habe sie die große Entfernung und die Trennung von der Tochter und dann den Enkelsöhnen dazu bewegt, oder vielleicht sei wesentlich die beiderseitige Antipathie schuld daran gewesen. Allerdings habe seine vormalige Frau von Beginn ihrer Bekanntschaft an und immer wieder auch in Anwesenheit von seinen Eltern, Geschwistern, Freunden und Besuchern in Durban spontan versichert, wie sehr sie ihre Eltern verabscheue und sogar ihren Vater hasse, so daß keineswegs nur er Vorbehalte gegen die Schwiegereltern gehegt habe; um das schonlich zu artikulieren.

Kompliziert worden sei sein Verständnis aller wirren und verwirrenden späteren Vorkommnisse dann dadurch, daß seine vormalige Frau ihm eines Tages gestanden habe, ihr Vater habe sie von Kindheit an sexuell mißbraucht und beide Elternteile sie auch nicht selten geschlagen. Die Mutter wisse von dem allen. Auf seine Frage, warum in aller Welt sie den Vater denn nicht angezeigt habe oder das nun doch nachhole, habe sie behauptet, sie erpresse ihn deswegen seit Jahren und habe sich auf diese Weise beträchtliche Mittel verschafft, auf die sie nicht zu verzichten gedenke, und die ihr auch zukünftig garantiert seien, denn es würde den Vater gesellschaftlich, politisch und wirtschaftlich ruinieren, wenn das in Wilhelmshaven ruchbar würde. Tatsächlich habe seine Mutter bei einem Besuch seiner Schwiegereltern in Durban einmal beobachtet, wie der Schwiegervater seiner Tochter unter Heimlichtuerei in der Garage ein beachtliches Bündel Geld übergeben habe, über das seine Ex-Frau ihm gegenüber anschließend behauptet habe, es habe sich um eine weitere Schweigegeld-Zahlung gehandelt. – Er habe das alles auch dem Familiengericht in Whvn. mitgeteilt, das sich aber nicht dafür interessiert habe.

Er wisse nicht, ob sich das überhaupt oder auf die so dargestellte Weise wirklich zugetragen habe. Wenn dem aber doch so sein sollte, könnten die Schwiegereltern vielleicht die Tochter genötigt haben, zu ihnen zurückzukehren, damit sie sie leichter überwachen und sich vor ihr schützen könnten.
Er gab zu, daß sich das wie eine recht wilde Geschichte anhöre, und tatsächlich gab es ja auch keine objektiven Beweise dafür. Er bestand auch nicht darauf, so oder doch ähnlich müsse das aber gewesen sein, um sich das ganze Drama zu erklären.
Es fehlte damit jede unkorrigierbare und uneinfühlbare Wahn oder wahnhafte Gewißheit; vorgekommen sind bekanntlich solche Vorfälle schon sonstwo in der Welt und entsprechend nicht in sich selbst von abnormer, irrationaler Natur. Auch dieses Detail blieb deswegen unbesehen seines Wahrheitsgehalts psychopathologisch ohne Bedeutung. 

Er meinte, es kämen durchaus auch andere Motivationen für die Entführung in Betracht. Seine Frau habe sich häufig als „emotional unstabil“ erwiesen, wie er das ausdrückte. Nicht umsonst sei sie ja in psychiatrischer Behandlung gewesen. Verständnislos hinterlassen habe ihn nicht selten, daß sie sich z.B. bei den Besuchen ihrer Eltern in unkontrollierter Erregung gegen den Vater gerichtet habe, gleich darauf dann wieder ohne erkennbaren Anlaß und ebenso agitiert gegen ihn, ihren Ehemann. Plötzliche bis von ihm als raptusähnlich beschriebene, von außen nicht induzierte Stimmungswechsel habe es bei ihr häufiger gegeben. Er halte sie auch moralisch nicht verantwortlich für das begangene Delikt der Kindesentführung, sondern für krank, leicht beeinflußbar und möglicherweise seit ihrer Kindheit durch Mißbrauch „traumatisiert“ und dadurch zu „erratischen Handlungen“ neigend, wie er das wörtlich so nannte. Wie sollte man sonst auch werten, daß sie also am 29.11.1995 plötzlich verschwunden, spontan und ebenso plötzlich und unerwartet aber am 21.1.1996 bereits mit den Kindern zu ihm nach Durban zurückgekommen sei, dann prompt wieder mit der Mutter, die mitgereist sei, erneut fluchtartig in die BRD geflogen. Das seien ja nun keine Mutmaßungen sondern dokumentierte Geschehnisse, die er für den Ausdruck einer psychischen Erkrankung halte.

Er beschrieb dann, daß er Grund zu glauben bekommen habe, daß von Anfang an durch Absprachen hinter der gerichtlichen und sonstigen öffentlichen Szene über, bzw. gegen ihn entschieden und alles so bewerkstelligt worden sei, daß er nur noch mit dem Kopf gegen eine Backsteinmauer habe anrennen können.

Zum ersten hätten nicht etwa jemals das strafwürdige Delikt der Kindesentführung und seine elterlichen Rechte die angerufenen deutschen Gerichte, Kommissionen, Ministerien, parlamentarischen Gremien und Politiker interessiert, sondern alle behördlichen Bemühungen hätten sich darauf vereinigt, ihn abzuweisen, dann ihn loszuwerden und abzuschieben, ihn zu kriminalisieren und endlich zu psychiatrisieren:

Der Schwiegervater sei aktives Mitglied der im Stadtrat führenden politischen Fraktion und kenne über seine zahlreichen Parteifreunde hinaus jedermann in der Stadt und den regionalen Behörden, der von einigem Einfluß sei. Bei der gegenseitigen Erbitterung, mit dem der Streit um den Zugang zu seinen Söhnen geführt worden sei, wäre es absurd anzunehmen, daß der Schwiegervater nicht versucht haben sollte, gegen ihn zu intrigieren und alles in den Verzweigungen seiner Beziehungen in Bewegung zu setzen, um sich gegen ihn durchzusetzen.  Ein Unbeteiligter möge es noch für unbedenklich halten, daß er herausgefunden habe, daß der Ex-Schwiegervater persönlich mit Mitgliedern des Familiengerichts, der Sozialbehörde, des Jugendamts, des Stadtrats, des Pfarrers der Kirchengemeinde und sogar mit seinem, Herrn H’s Hausarzt bekannt oder befreundet sei und auch sozial mit ihnen verkehre.
Nachweisbarer habe sich das kämpferische Mißfallen des Ex-Schwiegervaters gegen ihn durch mehrmalige Ohrfeigen dokumentiert, die der ihm in der Öffentlichkeit verabreicht habe. Er sei sich sicher, daß der Ex-Schwiegervater ihn über die Demütigung hinaus damit provozieren wollte zurückzuschlagen; seine gerichtliche Verfolgung und anschließende Abschiebung wären dann damit garantiert gewesen.
Im Gegensatz dazu betrachte man indessen den Ausgang des Gerichtsverfahrens, nachdem er den Ex-Schwiegervater nach der letzten empfangenen Ohrfeige angezeigt habe. Das Verfahren sei nicht nur aus ungenannten Gründen nichtöffentlich geführt sondern auch prompt eingestellt worden, weil kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung bestanden habe.

Dann schilderte er, wie er bei seiner letzten Ankunft auf dem Flughafen polizeilich in Gewahrsam genommen und ihm eröffnet worden sei, er werde umgehend abgeschoben, wenn er nicht eine Strafe von 1000 DM bezahle, zuzüglich von 300 DM für sonstige Gebühren. Die Details dazu sind im Internet nachzulesen. Damals habe er kein Deutsch gekonnt und erst nach umständlichen Erkundigungen erfahren, er sei in Abwesenheit wegen Beleidigung zu dieser Geldstrafe verurteilt worden, weil er deutschen Behörden in einem Fernseh-Interview nazistische Neigungen und Methoden unterstellt habe. Auf seine Nachforschungen hin, wer ihn denn in dieser ihm bis dahin unbekannten Verhandlung rechtlich vertreten habe, sei vom Gericht schließlich ein Jurist R. aus Whvn. genannt worden. Den habe er dann im Gerichtstgebäude in Whvn. ausfindig gemacht, von ihm erfahren, daß er beamteter Justizinspektor und kein Anwalt sei und von dem Strafverfahren nicht das Geringste wisse.

Bevor er 2001 in die BRD gekommen sei, habe das Gericht ihm Verhandlungs-Termine und –Entscheide mit einfacher Post auf dem Seeweg zustellen lassen, so daß er erst Wochen später davon erfahren habe und auf diese Weise von einer Teilnahme ausgeschlossen worden sei.

Dann sei der Richter, der ihn in der Beleidigungssache verurteilt habe, an das Familiengericht in Whvn. berufen worden und habe seitdem seinem Fall vorgesessen. Auf seinen Vorwurf hin, der Richter müsse infolgedessen als befangen betrachtet werden, habe der selbst beim Oberlandesgericht in Oldbg. nachgefragt, ob er befangen sei oder nicht, und man habe befunden, er sei es nicht. (Dieser Ablauf ist dokumentiert). Ja, er, Herr H.,  habe auch seit dieser Entscheidung weiter seine Überzeugung artikuliert, der Richter sei es doch, wie es ihm durch den weiteren Verlauf seiner Gerichtssache bekundet worden sei.

Es treffe zu, daß es zu Auseinandersetzungen mit der Direktion der Schule gekommen sei, in die seine Söhne gingen. Er habe sich dort vorgestellt, um sich nach den Zensuren und sonstigen Leistungen seiner Söhne zu erkundigen, was er für sein elterliches Recht halte. Man habe ihn dort erstaunlicherweise schon er und gekannt, ihm jegliche Auskunft verweigert, ihn hinausgewiesen und ihm Hausverbot auferlegt. Ja, er glaube in der Tat, daß auch das von seinem Ex-Schwiegervater arrangiert worden sei.

Es gebe Zeugen dafür, daß seine vormaligen Schwiegereltern es bei dem Pfarrer ihrer Kirchengemeinde, die auch er zu besuchen pflegte, durchgesetzt hätten, daß der ihn vor versammelter Gemeinde aus der Kirche gewiesen, ihm Hausverbot erteilt und es willentlich arrangiert habe, daß er nicht an der Konfirmation des ältesten Sohns teilnehmen konnte; (s. oben den Bericht des Vermieters dazu).

Er gebe zu, daß er öffentlich verbal und in schriftlichem Protest das Jugendamt und das Familiengericht beschuldigt habe, sie hätten es vormals einzurichten gewußt, daß er seine Kinder nur unter menschenunwürdiger Aufsicht und in diskriminierender Umgebung habe sehen dürfen. Er habe das von sich aus abgebrochen, weil er derartige Demütigungen sowohl für sich als auch seine Söhne nicht habe hinnehmen können. Selbstverständlich gehe er davon aus, daß die involvierten Behörden das in feindseliger Absicht inszeniert hätten. In der Tat erinnere ihn das bis heute an vormalige Machenschaften, wie sie unter dem Nazi-Terror gang und gäbe gewesen seien.

Bei dem, was in behördlichen Stellungnahmen euphemistisch als „Besucher-Raum“ unter jugendamtlicher Aufsicht deklariert worden sei, habe es sich in Wahrheit um ein kahles Zimmer im Jugendamt und dann später aus ihm unerfindlichen Gründen in der psychiatrischen Abteilung des örtlichen Krankenhauses gehandelt. Man habe ihn mit den Söhnen dort hineingeführt, dann die Tür hinter ihnen abgeschlossen, und ein Pfleger der Krankenstation habe dabeigesessen und sie überwacht. Die Atmosphäre habe er als so bedrückend empfunden, daß weder die Kinder mit ihm noch er mit ihnen etwas anzufangen gewußt hätten. Nach kurzer Zeit habe er deshalb verlangt, daß man die Tür wieder aufschließe und sie gehen lasse.
Es habe keinen Gerichtsbeschluß gegeben, der genannt oder gefordert hätte, daß er die Kinder nur auf einer psychiatrischen Krankenstation und unter fachpflegerischer Kontrolle sehen dürfe, noch auch, daß er dabei einzuschließen sei. Er könne das nicht anders deuten, als daß man ihn auf faschistoide Weise, ohne ärztliche und gerichtliche Begründung und unter willkürlicher temporärer Freiheitsberaubung habe einschüchtern und zum psychisch Kranken abstempeln wollen. Wenn dem nicht so wäre, hätte das Gericht ihn wohl kaum psychologisch begutachten lassen, noch ihn danach aufgefordert, auch psychiatrisch untersucht zu werden.

Damit kam die Rede auf seine Verweigerung, zur angesetzten psychiatrischen Begutachtung zu erscheinen. Ich sagte ihm, er habe doch den Gutachter nicht gekannt und nicht objektiv voraussagen können, zu welchem Ergebnis der kommen mochte. Mit seiner Ablehnung habe er doch unterstellt, daß er auch den Gutachter für befangen halte, nämlich in einem heimlichen Einverständnis mit seinen übrigen Opponenten.

Er gab zu, daß es darauf hinausgelaufen sei. Tatsächlich habe er sich aber gar nicht verweigert sondern beim Gutachter mehrmals über ein ganzes Jahr hin brieflich angeboten, zu einer anderen als der ihm vorgeschlagenen Zeit zur Untersuchung zu kommen, aber nie Antwort darauf erhalten.

Welchen Nutzen der Gutachter aber aus einer Voreingenommenheit ziehen könnte, sei ihm nicht klar geworden. Vielleicht sei es eine Art von Gefälligkeit dem Gericht gegenüber gewesen: Wenn ein Richter ein psychiatrisches Gutachten beantrage, müsse ihm logischerweise bereits der Verdacht auf eine relevante geistige Abnormität gekommen sein. Das Ergebnis des vorausgegangenen psychologischen Gutachtens habe sich ja ebenfalls so bewerten lassen. Nicht nur ihm selbst sei am wahrscheinlichsten vorgekommen, daß dem Gericht daran gelegen gewesen wäre, eine Geisteskrankheit bei ihm entdecken zu lassen; das hätte dann das Ende seiner Hoffnungen bedeutet, seine Söhne überhaupt noch einmal zu Gesicht zu bekommen. Er habe nämlich die Meinung seiner Freunde eingeholt, die ihm alle abgeraten hätten, sich auf eine psychiatrische Begutachtung einzulassen. Sogar der renommierte Psychiater Prof.A.Weinstein / Kalifornien habe ihn davor gewarnt; (was schriftlich vorliegt; s. Anlage A). Das psychiatrische Aktengutachten, das dann dem Gericht zur Wahrheitsfindung präsentiert worden sei, habe ja im übrigen seine ärgsten Befürchtungen noch übertroffen. Aber es bleibe wahr, daß er von vornherein an ein stilles Einvernehmen auch zwischen Gutachter und Gericht geglaubt habe, wenn er es auch nicht als real existent behaupten und belegen könne.

Er war davon überzeugt, daß man sich gegen ihn abgesprochen und sich in diesem Verständnis gegen ihn verschworen habe. Die Ex-Schwiegereltern und besonders die gewesene Schwiegermutter halte er für den Kern und die Initiatorin aller gegen ihn unternommenen Machenschaften. Anfangs habe er noch erwogen, es könnte vielleicht seine südafrikanische Staatsangehörigkeit sein, die ihn den deutschen Behörden so mißliebig gemacht habe; Fremde könnten ja nichts davon wissen, daß sich seine Familie und besonders seine Mutter seit Jahrzehnten gegen die vormalige Apartheid engagiert habe. Aber der Lauf seiner Erfahrungen habe ihm die Schlußfolgerung aufgenötigt, daß sich ein ganzer Filz von Beamten, Lokalpolitikern und sonstigen örtlichen Honoratioren einschließlich eines Pfarrers gegen ihn organisiert hätten. Ihr Ziel sei es ja aufdringlich genug bis heute, ihn zu vertreiben und endgültig von seinen Söhnen zu trennen. – Nein, darüber hinaus glaube er nicht, daß man ihm schaden oder sogar ans Leben wolle. Der Ex-Schwiegervater habe zwar seinen Söhnen erzählt, er, Herr H., habe ihn mit dem Fahrrad angefahren; was eine reine Erfindung sei. Umgekehrt habe dieser Mann ihn einmal mit dem Wagen angefahren, ihn aber nicht verletzt, und er könne nicht behaupten, daß das absichtlich geschehen sei.

Seine konspirative Theorie gründete sich auf zum Teil objektiv belegte Umstände. Ob der Rest seiner Vermutungen und Wiedergaben den Tatsachen entsprach oder nicht, blieb auch hier ohne psychopathologische Bedeutung:

Alle Verschwörungsinhalte gruppierten sich um die reale Entführung seiner Söhne und um die verweigerten Kontakte zu ihnen. Ebenso real existierten gegen ihn ergangene Gerichts-Urteile und –Entscheide, eine Flut von Eingaben und Zurückweisungen, die richterliche Anordnung, sich psychologisch und dann psychiatrisch begutachten zu lassen, Handgreiflichkeiten des Ex-Schwiegervaters gegen ihn und die öffentliche Ausweisung aus einem Gottesdienst samt einer seelsorgerlich hintertriebenen Teilnahme an der Konfirmation seines Sohns. 

Ein geistig Gesunder besitzt ein Kausalitätsbedürfnis, das ihn dazu zwingt, über ursächliche Zusammenhänge über das nachzudenken, was um ihn herum, besonders aber, was gegen ihn vor sich geht. Der für ein geistig gesundes Elternteil vital bedrohlichste Eingriff in seine Interessen ist die Wegnahme seiner Kinder. Auch dramatische Reaktionen darauf könnten weder als abnorm noch als wahnhaft oder sonstwie als psychotisch motiviert etikettiert werden, denn ihre Genese entstammte der realen Erlebniswelt, und ihre Ausgestaltung imponierte nirgends als inadäquat oder etwa von geistesgestörter Qualität. Jeder geistig Gesunde würde aus den realen Erfahrungen des Herrn H. ebenfalls schließen, daß ihm ein konzertierter Widerstand entgegengesetzt werde. Eine solche Schlußfolgerung drängte sich nicht nur nachvollziehbar auf sondern ergab sich als unvermeidlich, um sich gerichtet dagegen verteidigen zu können und sich keiner unerträglichen Passivität zu überlassen. Eventuelle und punktuelle Fehleinschätzungen, Überzeichnungen und Zornesausbrüche, die dabei unterlaufen könnten, änderten nichts an der Bilanz, daß die Verschwörungs-Theorie des Herrn H. nirgendwo den Verdacht auf eine psychisch abnorme Motivation und Beurteilung erlaubte; und daß es sich dabei um eine argumentative Theorie, nicht aber um eine nur affektiv geleitete und logisch abwegige bis skurrile Hypothese eines in die Enge getriebenen Elternteils handelte. Das Gleiche galt für alle Konsequenzen und Bewertungen, die sich nur mittelbar auf das zentrale Thema des Kindesverlusts beziehen ließen.

Seine Eigenart, häufig gewissen, genannten Personen ironisch ein adjektivisches „deutsch“ voranzustellen (s. oben), brachte die Frage auf, ob er denn generell sein Mißgeschick als von typisch deutscher Machart verstehe, und ob er nun gegen alle Deutschen Antipathien hege.
Na ja, meinte er dazu, er sehe tatsächlich Urteile oder auch Vorurteile bestätigt, die er und seine Familie schon früher beherbergt hätten. Darunter rangierten der Verdacht auf obrigkeitliche Willkür und untertänige Fügsamkeit ganz obenan, was besonders Zweifel habe aufkommen lassen, ob hier durchweg das kodifizierte Recht respektiert werde. Das gehe über seinen eigenen Fall hinaus, der ja darin bestehe, daß ihm ein verbrieftes elterliches und den Söhnen ein kindliches Recht vorenthalten werde, womit er sich in Gesellschaft anderer Elternteile befinde, deren Kinder in die BRD entführt worden waren, und die ebenfalls nicht zu ihrem Recht gekommen seien. Das Leugnen und Ignorieren, das ihm angedient worden sei, habe sogar eingeschlossen, daß das Gericht niemals den Ausdruck der „Kindesentführung“ oder des „Kontakt-Boykotts“ benutzt habe, als ob dergleichen nie geschehen wäre.  

Natürlich könne man nicht vertreten, alle Deutschen in denselben Topf seiner Vorbehalte zu werfen. Er ertappe sich aber dabei, daß er im Gegensatz zu gleichen Erfahrungen in S.Afrika unerfreuliche Erlebnisse und Beobachtungen in der BRD als aufdringlicher negativ oder als „typisch deutsch“ anzusehen beginne, und daß es ihm so vorkomme, als ob es hier insgesamt wenig Bewundernswertes im öffentlichen Leben gebe. Er habe aber auch eine Menge angenehmer und warmherziger Leute kennengelernt und besonders Freunde unter Gleich-Betroffenen gefunden, aber anständige Menschen auch z.B. im Sozialamt und auf Bürgerversammlungen getroffen, ganz zu schweigen von seinem liebenswürdigen und immer hilfsbereiten Vermieter-Ehepaar im Haus. Eingeschlichen habe sich aber eine untergründige Erwartung, daß alles, was hier auf ihn zukomme, nur unerquicklich enden werde, Banalitäten eingeschlossen. So habe er beispielsweise heute vorausgesetzt, daß ich trotz unserer Vereinbarung gar nicht erscheinen würde, „weil hier ja sowieso kaum etwas klappt;“ zu seinem Hausarzt sei er schon länger nicht gegangen, „weil das ja doch umsonst wäre und der mir nicht einmal den Blutdruck mißt;“ oder „hier kann man auf der Straße geohrfeigt werden und wird dafür nicht einmal bestraft;“ etc.
Diese Art von Erbitterung und Vergällung erklärte sich durch seine Vorgeschichte zwanglos als reaktiv und einfühlbar; von einer systematisierten paranoiden Erkrankung oder sonstigen psychotischen Hintergründen konnte keine Rede sein.

Ich habe ihm dann vorgehalten, daß sein Verhalten in der Öffentlichkeit und den Personen gegenüber, die sich ihm entgegengestellt hätten, keineswegs immer von höflicher Distanz und zivilen Umgangsformen geprägt gewesen sei. Das stelle sich besonders in seinen deutschen Internet-Beiträgen und in seinen zahlreichen Eingaben, Anträgen auf Disziplinarverfahren und Anzeigen gegen den Familienrichter dar. Er bestritt allerdings, immer wieder in den Blumenladen der Ex-Schwiegereltern gegangen zu sein und dort Beleidigungen oder sogar Drohungen hineingerufen zu haben. Auch seine Hand habe er nie gegen irgendjemanden erhoben. Richtig und so schwer wohl nicht zu verstehen sei aber, daß ihn oft ein ohnmächtiger Zorn überkommen habe, wenn er wieder seine und die Ansprüche der Kinder auf Umgang mit ihm bestritten oder ignoriert gesehen habe. Er habe dann versucht, seine Spannung durch forciertes Radfahren los zu werden, aber an seinen permanenten Frustrationen habe das auch nichts ändern können.

Es war ihm vor Augen, daß er sich hauptsächlich durch mündliche wie schriftliche Anwürfe bei Amtspersonen keine Freunde gemacht habe, weil er ihnen eine nazistische Gesinnung, faschistoide Methoden und Mißachtung des Gesetzes vorgeworfen habe. Ob er denn nicht vorausgesehen habe, daß das seiner Sache nicht dienlich sein konnte. Und ob er allen Ernstes geglaubt habe, er könne damit Entscheidungen zugunsten seiner Kinder und seiner Elternrechte erzwingen.

Dazu meinte er zunächst, gesetzestreue Urteile dürften nicht von Sympathien für oder Animositäten gegen einen Antragssteller beeinflußt werden. Das Gesetz sei das Gesetz und keine Frage einer persönlichen Zu oder Abwendung. Er könne nur wiederholen, daß die Wegnahme seiner Söhne nach internationalem Recht als Kindesentführung  gelte und strafbar sei. Was sich rechtlich daraus für seine Kinder und ihn selbst ableite, sei ihm bis heute verweigert worden.  Darin sehe er ein nazistisches Erbe der Justiz und betrachte seinen Fall nicht als Ausnahme. Das habe ihn dazu gebracht, auch im Internet zu unterstellen, daß er in Whvn. in einen nazistischen Sumpf geraten sei.

Es ließ sich leicht herausfinden, daß es ihm Ernst damit war, und daß dahinter keine flüchtige Verärgerung stand, und daß er solche Beschuldigungen nicht als strategisches Mittel einer instrumentalisierten Überspitzung benutzte. Seine Verschwörungs-Theorie war nicht zuletzt auch die einer faschistischen Konspiration.
Hier ließ sich auf Anhieb am ehesten bedenken, ob sich über die letzten ca. 9 Jahre hin nicht doch eine reaktiv induzierte, abnorme systematisierte paranoide Erkrankung ausgebreitet haben könnte.
Phänomenologisch und transkulturell konnte indessen selbst ein vager Verdacht darauf ausgeschlossen werden:

Die nazi-deutsche Vergangenheit gilt in der BRD als weitgehend „bewältigt“. Dem öffentlichen Bewußtsein ist dabei mangels auswärtiger Erfahrungen überwiegend entgangen, daß das Gleiche keineswegs auch auf das globale Ausland und hier schon gar nicht auf die angelsächsisch geprägten Gesellschaften zutrifft. Ich gestatte mir ein Urteil darüber, nachdem ich 5 Jahre in südafrikanischen und australischen psychiatrischen Krankenhäusern gearbeitet habe.

Wie schlicht im Gehalt auch immer, verbinden sich mit diversen Gesellschaften prompte Assoziationen, mit Frankreich etwa die Revolution, Rotwein und die Provence, mit Rußland der Gulag oder der Kreml und soziale Verelendung; etc. Ein britischstämmiger Südafrikaner assoziiert mit Deutschland zwei Weltkriege und seine gefallenen Angehörigen, die Rechtlosigkeit des Nazi-Terrors, die Shoa und schließlich vielleicht noch den Volkswagen, Rudi Völler und das Oktoberfest.

Wenn ein englischsprachiger Südafrikaner in der BRD vieljährige negative Erfahrungen mit der Justiz und der sonstigen Bürokratie gesammelt hat und zu der Überzeugung gekommen ist, daß ihm sein Recht vorenthalten werde, wird er in der Regel dazu neigen, dahinter ein ursächliches nazistisches Erbe der Rechtsverweigerung und Beamten-Willkür zu vermuten, ganz so, wie es ihm seine Kenntnisse und Anschauungen über das „Dritte Reich“ nahelegen. Weil sich bis in die Gegenwart gelegentlich solche Vorwürfe und Entdeckungen als real erwiesen und die Neo-Nazis es von der Straße wieder in die Parlamente geschafft haben, beinhaltet das keine skurrile, irreale oder sonstwie nicht nachvollziehbare psychopathologisch relevante, abnorme inhaltliche Denkstörung. Gewöhnlich handelt es sich um affektiv induzierte Pauschalierungen wie bei Herrn H., um einfache Irrtümer oder um Vorurteile, und es ist nicht kursorisch auszuschließen, daß sich hier und da solche Verdächtigungen am Ende als real begründbar herausstellen können.

Dazu kam in diesem Fall die gewichtige Tatsache, daß er über die mütterliche Linie der jüdischen Nation angehörte. In seiner Familie und Verwandtschaft war niemand von den Nazis ermordet worden, weil niemand von ihnen im besetzten Europa gelebt hatte. Das Bewußtsein sei aber über den II.WK hin präsent geblieben, daß man vergast worden wäre, wenn die Nazis ihrer hätten habhaft werden können. Vor diesem Hintergrund hätte man sich darüber gewundert, wenn Herrn H. keine Parallelen zwischen seinem Fall und der Rechtlosigkeit der Nazi-Justiz aufgestoßen wären. Irgendetwas von psychopathologischem Belang schimmerte nirgends dabei durch.

Damit erschöpften sich die Wurzeln seiner Anwürfe über angeblich erlittene nazistische Machenschaften nicht.
Sein Vater habe während des II. WK aktiv in der englischen Air Force gedient. Von Beruf sei er Richter u.a. am Obersten Gerichtshof gewesen, wie einer von Herrn H.s Cousins auch, und Richter, bzw. derzeit praktizierender Jurist seien auch sein Bruder und weitere Angehörige der Verwandtschaft.
Naturgemäß seien Diskussionen über die Eliminierung des Rechts und der Menschenrechte während der Nazi-Herrschaft zu Hause ein häufiges Thema gewesen; wie es sich schon durch die Ablehnung des Apartheid-Systems aufgedrängt habe. Herr H. hatte sich darüber hinaus durch die einschlägige Literatur gelesen und fand sich detailliert informiert über den Holocaust, die Tötung von „unwertem“ Leben besonders in den psychiatrischen Krankenhäusern,  wozu er sich sogar Literatur über die auch im LKH Wehnen praktizierten Patientenmorde besorgt hatte , über das Herrschaftssystem der Nazis, über die Tatsache, daß keinem einzigen Nazi-Richter der Prozeß gemacht worden sei, und nicht zuletzt darüber, daß zahlreiche hochrangige  Nationalsozialisten unbehelligt nach dem Krieg ihre Karrieren fortgesetzt hätten, angesichts ihrer Straflosigkeit erwartungsgemäß darunter auch viele oder sogar alle Richter.
Er glaube und schließe aus alledem, daß faschistoide Gesinnungen auch in der Beamtenhierarchie und insgesamt im Öffentlichen Dienst überlebt hätten, und daß ihm seine eigenen Erfahrungen dadurch verständlicher geworden seien.
Er räumte aber ein, daß er sich darin irren könnte, aber als wahrscheinlich komme ihm das nicht vor.

Ich sagte ihm, die vielfältigen Briefe, Eingaben und Petitionen, die er in seiner, bzw. in der Sache der Kinder produziert habe, seien ohne weiteres verständlich und könnten angesichts der Kindeswegnahmen nicht als abnorm gewertet werden.
Das gelte aber nicht ohne weiteres für die massenhaften Strafanzeigen, serienweisen Proteste und Anschuldigungen, die er hauptsächlich über das Familiengericht ausgeschüttet habe, und was vermutlich als Begründung für die beantragten psychiatrische Begutachtungen gedient habe.
Die Unterhaltung kam darauf, nachdem er erzählt hatte, gerade seine letzte deutsche Eingabe vor der anstehenden Reise abgegeben zu haben: Er habe darin um eine „klitzkleine, nur eine oder nur eine halbe Sekunde“ gebeten, die die Justiz ihm gewähren möge, die Kinder noch einmal zu sehen, bevor er sie zumindest eine längere Zeit nicht einmal mehr zufällig auf der Straße zu Gesicht bekommen werde. Er habe dem Gericht auch sardonisch erläutert, wie sich durch die Kürze dieser Zeit seelische Beschädigungen etc. vermeiden ließen. Der Stil und die gebrauchten Argumente darin erinnerten an die Prosa des „braven Soldaten Schweijk Josef“. 

Er bestätigte erheitert meine Vermutung, daß er sich mit dieser Schreiberei eher in teils surrealistischen Verfremdungen, teils in dadaistischen Einlagen, teils auch in verächtlicher Häme übe. Das sei vorerst alles, was ihm als Instrument seines Widerstands geblieben sei, bzw. als Ausdruck seiner Hilflosigkeit. Er lasse damit „Dampf ab“.
Man möge beachten, daß seine Frau die Kinder vor nun ca. 9 Jahren entführt habe; seit seiner Rückkehr nach Deutschland Ende 2001 habe er sich mit nichts anderem als seiner Gerichtssache beschäftigen können. Hoffnungen auf eine gütliche, familiengerichtliche Einigung seien immer dünner geworden, und im Juli 2004 endlich habe ihm das Gericht ja bekanntlich einen Umgang mit den Söhnen vorerst für die nächsten 3,5 Jahre verboten, d.h. bis zur Großjährigkeit des älteren Sohns, wenn der also alleine über sich entscheiden könne. Der Herr Winterscheid habe sogar empfohlen, daß er auf Dauer von den Söhnen entfernt bleiben solle.
Erreicht habe er also gar nichts. Es gebe keine Lücke und Spalte mehr, die das Gericht ihm offengelassen habe, und auch keine Türen mehr, an die man noch klopfen könnte. Natürlich habe er schon die letzten 1 – 1,5 Jahre über gespürt, wie er sich allmählich psychisch, aber auch körperlich abgeschliffen habe. Er sage sich zwar heute nicht, auch alle zukünftigen Bemühungen würden vergeblich sein, aber er sei doch ratlos ernüchtert und innerlich matter geworden, nicht selten bis zur Mutlosigkeit, was wohl nicht verwundern dürfe.

Der Lauf der Dinge vor dem Familiengericht etc. habe ihn schon vor geraumer Zeit einsehen lassen, daß er über einen „Amtsweg“ nie zu seinem und dem Recht der Söhne kommen werde. Als vielleicht noch möglichen Ausweg daraus habe er sich dann überlegt, daß er vielleicht nur noch über einen Druck aus der Öffentlichkeit etwas ausrichten könnte. Aber die anschließenden Aktionen wie der Hungerstreik in Berlin, Fernseh-Dokumentationen und –Interviews (mit 1000 Mark Geldstrafe), die geknüpften Kontakte zum SA Premier Mbeki und zur Frau Tony Blairs, Appelle an und dann Strafanzeigen gegen Schröder, die Justizministerin et al. hätten zwar ein gewisses Interesse und eine Solidarisierung auf der Straße und im elektronischen Postverkehr gebracht, aber alle halben Versprechungen von politischer Seite seien im Sande verlaufen.

Neben seiner Enttäuschung, die er als permanente Demütigung empfunden habe, und neben seiner Verbitterung und seinem Groll habe sich allmählich auch eine Verachtung der Gerichte, Ämter und Ärzte breit gemacht, die ihm das Leben versauert hätten. Ja, das sei wohl richtig, daß das manchmal auch in sein gefühls und urteilsmäßiges Gesambild überschwappe, das sich ihm über dieses Land geformt habe. Er besitze das natürliche und verbriefte Recht, seine Kinder zu sehen, und alle Argumente, die dagegen vorgebracht worden seien und ihn nun zum Geisteskranken machen wollten, entsprächen nicht der Wahrheit. Und es sei ein fragloses und gesetzwidriges Unrecht seiner vormaligen Frau gewesen, die Kinder zu entführen und ihm vorzuenthalten. Beides habe hier in der BRD für nichts gegolten. Das Gericht habe es einfach nicht zur Kenntnis genommen. Wo jemandes Recht verweigert werde, könne man sich nicht in einem ernst zu nehmenden Rechtsstaat befinden. Deutsche Regierungen priesen allenthalben die makellose heimische Rechtsprechung, die sogar für Ausländer bereitstehe. Er habe es anders erfahren. Vor einer Justiz, die die Gerechtigkeit zwar beständig preise und auf den Lippen führe, sie aber nicht praktiziere und sie nach Gutdünken verweigere, habe er keine Achtung.

Er meinte, die Massen seiner Eingaben und nicht zuletzt ihr besonderer Inhalt und die Veröffentlichung von anderweitigen Verächtlichkeiten im Internet stellten mittlerweile das einzige noch verfügbare Ventil dar, kathartisch Häme und Sarkasmen loszuwerden; doch, doch, das gehe hier und da wohl schon in Veralberungen mit kafkaesken Untertönen über. Das Gericht sei ja verpflichtet, seine Eingaben zu bearbeiten; was es übrigens keineswegs immer tue. Er wisse, daß zumindest der amtierende Familienrichter und eine Angehörige des Jugendamts seine Veröffentlichungen und weitgestreuten Eingaben wohl nicht gerade fürchteten, aber daß sie unangenehm davon berührt würden; natürlich um so mehr, je strikter er sich an die Wahrheit halte, daß ihm und den Kindern erwiesenermaßen Recht entzogen worden sei. Weil das Gericht sehr wohl wisse, daß Kindesentführung etc. ein strafwürdiges Delikt sei, setze er es mit jeder Eingabe und mit jedem Einspruch, die es neuerlich ignoriere, dem Unrecht aus, das es an ihm perpetuiere. Es falle ihm auch nicht schwer, sich die Erleichterung dieser Leute vorzustellen, wenn es ihnen gelänge, ihn zum Geisteskranken avancieren zu lassen; was andererseits durch das Winterscheidsche Gutachten vorerst ja bereits wunschgemäß geglückt sei. Das Gericht und Jugendamt hätten ihn zur Unperson gemacht und dächten nicht daran,  sich in seine und die Lage der Söhne zu versetzen; aber denen habe man ja auch keine Kinder weggenommen.

Hier dokumentierten sich also starke Gefühle,  Unlust und Gespanntheit, Verbitterung, Zorn, Empörung, Enttäuschung, Demütigung, Antipathien mit Generalisierungstendenzen, Hohn, Spott und Verachtung, verbale Schmähsucht, aber auch bereits eine aufkommende Ermattung und ernüchternd eine schwindende Hoffnung auf Befriedung.
Phänomenologisch waren das sog. Ernst-Gefühle des Gegenstandsbewußtseins, die sich auf reale Erlebnisse („Gegenstände“) und dadurch induzierte Gefühlsregungen bezogen. Diese Gefühle fanden sich thematisch gleichsinnig miteinander verbunden und so akzentuiert, daß sie die Kriterien eines Affekts erfüllten. In diesem Fall schien dieser Affektkomplex dauerhaft oder seit längerem vorzuherrschen, so daß er wesentliche Anteile der bestehenden floriden Verstimmung darstellte; (s.  ).

Nach ihrer gegenständlichen Ursache schied es aus, diese Gefühle oder diese Verstimmung nach ihrer Intensität und Dauer als abnorm zu klassifizieren, weil der Verlust zweier Kinder ein adäquates und reales Initialerlebnis präsentierte, das sich unmittelbar nachvollziehen ließ. Damit schied auch eine abnorme Erlebnisreaktion aus.

Der Kampf um seine Kinder mit seinem sthenischen Beharren auf ihrem und seinem Recht hatte desgleichen nichts mit einer überwertigen Idee zu schaffen, wie es der Vorgutachter postuliert hatte. Als überwertig werden vereinbarungsgemäß bestimmte wahnhafte Ideen definiert und klassifiziert, die sich zwar durch starke Affekte und durch dafür permissive Züge in der Persönlichkeitsstruktur ableiten und verstehen lassen, aber die eben fälschlich für wahr gehalten werden; (s.  ). Herrn H.s beherrschendes und affektiv kräftig besetztes Anliegen entstammte aber seiner sehr realen Erlebniswelt und war für ihn von überwältigendem Gewicht und ohne Verwandtschaft mit inhaltlich psychotischen Denkstörungen. Das Gleiche galt für die ebenfalls überwertige Idee, die Querulanten-Wahn genannt wird. Wer umgangssprachlich irgendwo „querulatorisch“ lästig fällt, oder sich „stur in etwas verbissen“ hat und der ständig vorträgt, ihm und seinen Kindern werde ein Recht vorenthalten, braucht keineswegs deswegen wahnhaft psychotisch zu sein; es überrascht ja nicht, daß phänomenologische Zuordnungen explorierbare und tatsächlich explorierte phänomenologische Details voraussetzen. Deswegen bleibt ein „psychischer Befund“ ohne detaillierte Psychopathologie bedeutungslos, wenn ein Nachleser mit seiner Hilfe nicht ebenfalls die darin konstatierten Phänomene fachgerecht bewerten kann.  

Er wurde dann an die frustrierenden Begegnungen mit den Kindern erinnert, die das Jugendamt u.a. in der psychiatrischen Abteilung des Reinhard-Nieter-Krankenhauses arrangiert habe, dazu an die nun etablierte Entfremdung zumindest seinem älteren Sohn gegenüber, daß vor Gericht beide Kinder abgelehnt hätten, Umgang mit ihm zu halten, und daß sie sich offenbar auch bei Begegnungen in der Stadt nicht mehr zu ihm hingezogen fühlten.
Weder bezweifelte er, daß es sich so verhalte, noch erwartete er, das im günstigsten Fall in absehbarer Zukunft ändern zu können. Was sein persönliches Verhältnis zu den Kindern angehe, bleibe ihm nur die Hoffnung darauf, daß sie sich ihm mit zunehmendem eigenem Urteilsvermögen wieder zuwenden könnten. Es sei ihm nie eingefallen zu glauben, er könne sein früher liebevolles Verhältnis mit ihnen durch Gerichtsbescheide wieder herstellen.

Sein Anliegen sei ja keineswegs nur, den Söhnen wieder in persönlichem Umgang ein Vater sein zu können, so sehr er sich das auch wünschen möge. Er habe vor Gericht und Ämtern auch gar nicht lediglich auf seinem sondern viel mehr auf dem Recht seiner Söhne bestanden.
Es gehe ihm in der eigenen Misere durch die Entfremdung, die die Kinder unter der Obhut ihrer Mutter und Großeltern entwickelt hätten, jetzt und in absehbarer Zeit „nur noch“ darum, ihre Zukunft zu sichern. Es sei sowohl seine väterliche Pflicht als auch sein väterliches Recht, den Söhnen eine optimale Erziehung zu garantieren, ihnen zu dem sozialen Status zurückzuverhelfen, den sie in seiner und durch seine Familie in Südafrika besessen hätten, damit ihnen eine bildungs und standesgemäße berufliche Karriere offen bleibe. Nicht zuletzt möchte er ihnen auch die äußere Lebensqualität wiedergeben, die sie in Durban genossen hätten, und mit der sich ihre Lebensumstände in Whvn. sehr nachteilig verglichen; (was ich für eine wohlhabende und sozial etablierte Familie in S.Afrika zu bezeugen wüßte). Auch die Qualität der Schulbildung, die er ihnen (auf einer Privatschule) in S.Afrika oder sonstwo im angelsächsischen Ausland sichern würde, überträfe bei weitem das Niveau eines deutschen Abiturs, und nicht umsonst würden weder deutsche Schul noch Studienabschlüsse in S.Afrika anerkannt; (so ist es).  – Den Einwand, daß er das in seiner gegenwärtigen Mittellosigkeit wohl kaum zu finanzieren wüßte, ließ er nicht gelten. Seine Familie würde ohne zu zögern für alles das aufkommen, so lange er sich selbst nicht wieder beruflich etabliert habe.

Darüber hinaus seien die Söhne durch Geburt südafrikanische Staatsangehörige und ebensosehr Mitglieder seiner wie ihrer mütterlichen Familie. Er werde auch weiterhin mit allen verfügbaren gesetzlichen Mitteln versuchen zu verhindern, daß die Kinder endgültig in die Lebenswelt ihrer Mutter und Großeltern verpflanzt blieben, und er halte allein den Erwerb ihrer deutschen Staatsangehörigkeit für nichts Erstrebenswertes. Schon begännen die Kinder, ihre englische Vatersprache zu verlieren.
Gleichgültig, ob man das hier als snobistisch oder arrogant ansehe, gelte es nun, den sozialen Abstieg aufzufangen, in den sie hier geraten seien. Seine Ex-Frau habe sich ja kürzlich wieder verheiratet, und zwar mit einem Gebrauchtwagenhändler. Von dessen Persönlichkeit habe er einen gewissen Eindruck erhalten, als er dem kürzlich mit dem Rad begegnet sei, dieser Herr ihn festgehalten und dann wie folgt angesprochen habe: „Du Penner, mach, daß du nach Afrika zurückkommst;“ Artikulation und Gesichtsausdruck hätten sich dabei zwischen Bedrohlichkeit und hostiler Aufregung bewegt, so wie es ihm auch von Begegnungen mit den Großeltern der Kinder her geläufig sei.  Der Handel mit Gebrauchtwagen sei sicher nicht von vornherein ein ehrenrühriges Geschäft, aber man benötige zur Ausbildung darin weder eine höhere Schulbidlung noch einen Studienabschluß, und in seiner Familie komme man höchstens geschäftlich mit diesem Berufszweig zusammen. Er frage sich nun, was aus den Stiefkindern eines Gebrauchtwagenhändlers und den Söhnen einer Mutter werden solle, die im Gegensatz zu ihm eine psychiatrische Karriere hinter sich oder vielleicht weiter vor sich habe, nach seiner Meinung zu keiner rationalen Lebensführung und Kindeserziehung imstande sei, und keineswegs dem Bildungsbürgertum angehöre; sehr im Gegensatz zu den Traditionen seiner eigenen Familie.

Den für die Kinder verheerendsten Ausgang familiengerichtlicher Beschlüsse sähe er darin, die Kinder überhaupt in der mütterlichen und großelterlichen Obhut zu belassen. Er bestehe ja gar nicht mehr darauf, die Söhne womöglich gegen ihre Zustimmung ganz zu sich zu nehmen. Aber es wäre seinem Urteil nach für sie allemale besser, wenn sie in einem Internat oder bei geeigneten Pflege-Eltern aufwüchsen, unbesehen des neuerlichen Verfremdungs-Traumas, das man ihnen damit zufügen müßte. Eben das habe er gemeint, als er der Psychologin W. gegenüber gesagt habe, „Er glaube, daß nur noch ein Ende mit Schrecken etwas bewirken könnte.“ Das höre sich nun ohne referierten thematischen Zusammenhang so an, als plane er, vielleicht ein Blutbad anrichten zu wollen oder sonstwie einen brachialen Rachefeldzug zu inszenieren. Es sei eben gleichgültig, was er sage, schreibe, fordere und tue, es werde ihm hier immer als Verfolgungswahn ausgelegt, und als ob man Mutter und Kinder vor einem gefährlichen Geisteskranken beschützen müsse.

In Gutachten und gerichtlichen Beschlüssen habe man viel davon hergemacht, daß er „öfter einmal irgendwelche unbekannten Männer vorbeischicke, die dann Zeitschriften mitbringen würden. Sie (die Kinder) wüßten nicht, was für einen Sinn dies haben solle“; (s.  ). Auch dieses Verhalten habe offenbar dazu gedient zu demonstrieren, daß er nicht ganz richtig im Kopf sein könne.
In Wahrheit bedrücke es ihn immer mehr, daß er den Kindern nichts beibringen, mit ihnen nichts diskutieren und nichts zu ihrer Charakterbildung beitragen könne, bzw. ja dürfe. Er habe die Söhne früher gewohnheitsmäßig auf Interessantes und Wissenwertes aufmerksam gemacht,  von der Fliegerei bis zur globalen Erwärmung , und so ihre explorative Neugierde wach gehalten. Wenn er in Zeitschriften und sonstigen Artikeln auf auch für die Kinder Lesenswertes gestoßen sei, habe er öfter einmal Freunde und Bekannte gebeten, ihnen das in die Schule zu bringen; was ihm selbst ja verboten sei. Nicht einmal solchen mittel und unscheinbaren Einfluß auf die geistige Entwicklung der Söhne habe man ihm zugestanden. 
 
Als blanken Zynismus habe er es verstanden, daß die Psychologin, der Psychiater, das Jugendamt und das Gericht allerwärts emphatisch herausgestellt hätten, die Kinder seien ihm weder durch Mutter noch Großeltern willentlich, zielgerichtet und unermüdlich entfremdet worden; (was mit dem überflüssigen Anglizismus eines „Parental Alienation Syndrome“ [PSA] bezeichnet wird).
Von seinem zu Hause herzlichen Verhältnis mit den Söhnen wolle er gar nichts dazu anbringen; denn allein die erzwungene Zeit der Trennung gehe ja nicht ohne gewisse Entfremdungen einher.
Aber wie erkläre man sich denn, daß beide Kinder ihm auch noch in Whvn. vor Jahren ihre unveränderte Zuneigung gezeigt und ihn in seinem Bauwagen und später bis noch vor ca. 4 Monaten heimlich in der Wohnung besucht hätten, mit ihm Familienphotos angesehen und auf Ausgänge mitgekommen seien, alles bis vor ca. 1 J. so unbefangen wie früher auch. Dann seien die Verbote über ihn gekommen, sie überhaupt noch zu sehen und zu sprechen. Wie werde die Mutter samt Großeltern den Kindern das wohl beigebracht haben, und wie erkläre sich wohl, daß ohne zwischen ihnen vorausgegangene Unstimmigkeiten besonders der Ältere immer aggressiver geworden sei, ihn selbst auf der Straße und in Geschäften beschimpfe, und wie sollte er wohl den Vater angebrüllt haben, er sei ein elender Lügner, habe nie in der Luftwaffe gedient und nie etwas Aufregendes in Südafrika erlebt, wenn ihm das nicht von der Mutter so beigebracht worden wäre; denn der Junge habe dabei auch Ereignisse zitiert, von denen er, der Vater, ihm nie etwas erzählt habe, wovon aber die Mutter gewußt hätte.

Der überzeugendste und auch traurigste Beweis offensichtlicher hostiler Indoktrinationen durch Mutter und Großeltern seien seinem Urteil nach die Fehlverhaltensweisen des älteren Sohns. Er habe sich ganz gegen seine frühere Natur zu einem schul und stadtbekannten Schläger entwickelt, solle sogar einen seiner Lehrer geschlagen haben und jedes zivile Benehmen verloren. Nach Hörensagen sollen auch in der Schule seine Leistungen zurückgegangen sein. Das alles passe wohl kaum zu einem Jugendlichen, der sich einer ausgeglichenen oder etwa glücklichen seelischen Verfassung erfreue, und dem die Mutter nur Liebe und Zuwendung und nun sogar noch einen Stiefvater beschert, aber dem gegenüber sie ja angeblich nie und nimmer schlecht über seinen natürlichen Vater gesprochen habe. Die Kinder sollten demnach ohne jemandes Zutun darauf verfallen sein, ihren Vater abzulehnen und mittlerweile schon so zu verabscheuen, daß sie ihn öffentlich beschimpfen. Man solle also glauben, während der schon viele Jahre lang vergifteten Atmosphäre habe seine Ex-Frau die Fragen der Kinder nach ihm und über ihn immer proper in distanzierter Neutralität und ohne Zorn und Eifer beantwortet und sie nirgends gegen ihn beeinflußt. So habe sie es ja sogar in der Whvner Zeitung dargestellt ( ), und so fasse es offensichtlich auch das Gericht und Jugendamt auf. Eine Probe ihrer unparteiischen Zurückhaltung habe sie dann wohl auch gegeben, als sie den Pfarrer dazu bewegt habe, ihn aus der Kirche zu weisen und ihn von der Konfirmation des Sohns auszuschließen, alles in Anwesenheit der Kinder. „Honni soit qui mal y pense.“ 

Dieses Thema einer gehässig betriebenen Entfremdung, also seiner Überzeugungen von einem sog. PAS, das die Ex-Frau an den Kindern praktiziere, zeigte sich erwartungsgemäß besonders lebhaft affektiv besetzt, und er kam mehrmals spontan darauf zurück.
Etwas ursächlich Psychotisches gab es daran nicht zu entdecke