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Zur Verfügung
des
AMTSGERICHTs WILHELMSHAVEN
FAMILIENGERICHT
Az. 16 F 229/03 UG
Marktstraße 15 – 17
26382 WILHELMSHAVEN
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Dr. med Klaus Klempel
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
Göttingen
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NEUROPSYCHIATRISCHES
GUTACHTEN
über Herrn
M i c h a e l H I C K M A N,
geb. 23.12.1952,
Staatsangehöriger der Republik Südafrika,
aus
26388 Wilhelmshaven, Albrechtstr. 100,
derzeit in Übersee,
AZ.: 16 F 229/03 UG.
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Zur Sache:
Herr Hickman hatte sich auf den Rat und über die Vermittlung eines
Bekannten, Herrn S aus Bremen, bereit gefunden, sich auf eigene Kosten neuropsychiatrisch
nachuntersuchen zu lassen. Motiviert worden war das durch ein psychiatrisches
Aktengutachten (GA) des Dr.Winterscheid, LKH Wehnen, Bad Zwischenahn, vom
13.5.2004. Konstatiert worden war darin eine „paranoide Entwicklung“, bzw.
eine „Paranoia“.
Das GA war vom Familiengericht des Amtsgerichts Wilhelmshaven (Whvn) angefordert
worden, das darüber zu entscheiden hatte, ob Herrn H. wieder ein Umgangsrecht
mit seinen beiden Söhnen aus seiner geschiedenen Ehe mit einer deutschen
Staatsangehörigen aus Whvn zu gestatten sei. Als entscheidende Auskunft
faßte der Gutachter zusammen: „Die paranoide Entwicklung von Herrn
Hickman scheint so weit fortgeschritten, daß die Einräumung eines
Umgangsrechtes mit seinen beiden Kindern nicht mehr dem Wohl der Kinder entsprechen
dürfte. Es handelt sich offensichtlich um eine krankhafte Entwicklung,
die noch immer weiter fortschreitet und immer mehr Personen in die Paranoia
mit einbezieht.....“ Das Familiengericht Whvn folgte in seiner nichtöffentlichen
Sitzung vom 23.7.2004 diesem gutachterlichen Urteil und untersagte Herrn H.
auch für die kommenden 3,5 Jahre den Kontakt zu seinen Söhnen.
Herr H. wünschte jetzt, eine zweite fachärztliche Meinung über
die Diagnose des Dr.Winterscheid einzuholen und im Zusammenhang damit noch
einmal auf die Fragen einzugehen, die das Familiengericht den Vorgutachter
gebeten hatte zu beantworten; (s. unten).
Kopien des GA‘s vom 13.5.2004 und des richterlichen Beschlusses vom 23.7.2004
haben mir vorgelegen. Herrn Hickmans eigene Stellungnahmen, Anträge,
Einsprüche und Beiträge zum Verlauf sind im Internet unter seinem
Namen und in den Verbindungen über seine sog. Homepage publiziert worden
und brauchen hier nicht im Detail wiedergegeben zu werden; bei Bedarf wird
in der Vorgeschichte und Diskussion darauf eingegangen werden.
Herr H. ist am 16.10.2004 in seiner Wohnung in Whvn von mir untersucht
worden.
Er bevollmächtigte vor seiner Abreise Herrn S, eine Kopie dieses
GA’s zu erhalten und bat ihn ebenfalls schriftlich darum, es dem Familiengericht
Whvn einzureichen.
Zu neutralen fremdanamnestischen Angaben aus seiner unmittelbaren
sozialen Umgebung standen nur seine Vermieter zur Verfügung. Das Ehepaar
G, gleiche Anschrift wie oben, war freundlicherweise bereit, mir in Abwesenheit
des Herrn H., aber mit seiner Zustimmung, und in ihrer eigenen Wohnung die
folgenden Auskünfte zu geben:
Ihr Verhältnis zu Herrn H. sei eher herzlicher als das zu
ihren eigenen (erwachsenen und außerhäusigen) Kindern. Er sei
im Umgang mit ihnen in seinem ausgeglichenen Wesen von einer unaufdringlichen
und selbstverständlichen Liebenswürdigkeit. Man habe ihn
noch nie unfreundlich verstimmt, verschlossen oder abweisend erlebt,
gleichzeitig aber auch nie distanzarm. Bemerkenswert sei seine Hilfsbereitschaft,
und es brauche nicht erst Bitten um Gefälligkeiten, weil er auch von
sich aus im Haus und Garten unerledigte Aufgaben bemerke und übernehme.
So habe er auf eigene Initiative hin den Garten neu gestaltet und um einen
aufwendigen Teich bereichert, für dessen Mauerwerk er selbst den Naturstein
besorgt und behauen habe. Er kaufe auch für sie ein oder helfe ihnen
bei größeren Besorgungen.
Sich selbst und seine Wohnung halte er penibel sauber und in Ordnung,
einmal davon abgesehen, daß er oft vor und um seinen Computer Stöße
von Akten und sonstiger Literatur ausbreite. Seine Tage verbringe er im übrigen
mit stundenlangem Radfahren und Stadtausgängen. Besuch von Bekannten
erhalte er selten und lebe ansonsten isoliert, von den Kontakten mit
ihnen, den G.s, abgesehen.
Im Lauf der letzten etwa zwei Jahre ihrer Bekanntschaft sei ihnen natürlich
nicht verborgen geblieben, was Herrn H. nach Whvn gebracht und dort beschäftigt
habe; das schließe die Entscheidungen des Familiengerichts und stadtbekannte
Details der Auseinandersetzungen mit der geschiedenen Frau, mehr noch mit
seinen vormaligen Schwiegereltern ein. Unter den Eingesessenen der Stadt
kenne man sich großenteils vom Sehen, erst recht, wenn es sich um Ladenbesitzer
oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens handele. Da spreche
es sich auch rasch herum, wenn jemand auf der Straße von seinem ehemaligen
Schwiegervater geohrfeigt oder von seinem eigenen Sohn beschimpft
werde, ganz zu schweigen etwa von dramatischen Ereignissen in Kirchenversammlungen.
Der Streit um die Hickmanschen Kinder habe in der Stadt einen nicht geringen
Unterhaltungswert bekommen. Es wisse auch jeder, daß man sich zusätzlich
über das Internet reichlich weitere Details dazu verschaffen
könne. Der Hickman-Fockesche Familienkrieg finde auf öffentlicher
Bühne statt.
Sie wüßten davon, daß die Gegenseite, aber auch mit der
Sache befaßte Amtspersonen Herrn H. besonders angebliche und ausufernde
Aggressivitäten unterstellt hätten, jedenfalls verbale.
Was sie selbst, das Ehepaar G. angehe, hätten sie mit einigem Unverständnis
beobachtet, was Herr H. sich alles von seinen Kindern bieten lassen
habe, ohne sie auch nur zurechtzuweisen. Die Söhne seien bis vor
etwa 4 Monaten gelegentlich auch zu ihrem Vater in die Wohnung gekommen.
Ihr anfangs friedliches kindliches Verhältnis zu ihm sei dann vor ungefähr
einem Jahr in grobe Feindseligkeiten umgeschlagen, am hemmungslosesten
vonseiten des älteren JohnMichael, was sie auch hier in ihrem eigenen
Haus miterlebt hätten. Der Junge habe den Vater unflätig beschimpft,
ihn besonders einen Lügner und verkommenen Menschen genannt und sogar
nach ihm gespuckt und geschlagen. Wenn es sein eigener, des Herrn G.s
Sohn gewesen wäre, hätte er ihm mit Sicherheit eine Backpfeife hereinhauen
mögen, denn der Bengel sei immerhin schon 14 J. alt. Es sei ihnen aus
der Stadt auch zu Ohren gekommen, daß sich neuerdings der John-Michael
bei zufälligen Begegnungen mit seinem Vater in Geschäften und auf
der Straße genauso aufgeführt habe, daß er sich mit anderen
Kindern prügele und auch in der Schule wegen seiner Aggressivität
in Schwierigkeiten geraten sei.
Herr H. habe jahrelang und regelmäßig den SonntagsGottesdienst
in der Altengrodener Kirche besucht, um dort die Kinder zumindest von weitem
zu sehen. Sie, das Ehepaar G., hätten nicht nur von Herrn H. sondern
auch von anderen Mitgliedern dieser Gemeinde gehört, daß der dortige
Pfarrer Herrn H. schon Wochen vor der Konfirmation seines Sohns namentlich
vor der Gemeinde aufgerufen, ihn aus nicht genannten Gründen aufgefordert
habe, den Gottesdienst zu verlassen, und ihm ein Kirchen / Haus-Verbot
erteilt habe. Zur Konfirmation des John-Michaels habe er dann auf die Bitten
des Herrn H.s hin eine Ausnahme machen wollen und ihn den genauen Zeitpunkt
der Veranstaltung wissen lassen. Herr H. habe sich an dem betreffenden Tag
u.a. schon darauf vorbereitet, indem er sich einen angemessenen Anzug etc.
dafür herausgelegt habe.
Da sei mit einem Mal ein Bekannter aus der Kirche herangelaufen gekommen
und habe gesagt, die Konfirmation sei vorverlegt worden und habe bereits
stattgefunden. In heller Aufregung sei Herr H. daraufhin so, wie er gerade
in seiner Hauskleidung gewesen sei, in die Kirche gelaufen, und er, Herr
G., habe ihn dorthin begleitet, obwohl er der Gemeinde nicht angehöre.
Tatsächlich sei der Gottesdienst schon zu Ende gewesen, und die Söhne
Hickman, ihre Mutter, die Großeltern und der Pfarrer hätten da
noch beieinander gestanden. Herr H. und er selbst, Herr G., habe den Pfarrer
zur Rede gestellt, wie er es denn habe unterlassen können, Herrn
H. mitzuteilen, daß die Konfirmation früher als angekündigt
stattfinden werde. Der Pastor habe dann eingestanden, die Ex-Frau Hickman
und ihre Eltern hätten ihn so lange dazu beredet, bis er ihnen nachgegeben
habe, um Herrn H.s Teilnahme zu verhindern. Er, Herr G., habe das mit eigenen
Ohren gehört und biete sich an, das auch öffentlich zu bezeugen.
Damit nicht genug, habe der John-Michael auch bei dieser Gelegenheit seinen
Vater beschimpft, ihn angeschrien, er solle sich davonmachen, und er selbst
hätte sich nämlich geweigert, den Vater in der Kirche dabei zu haben.
Das glaube doch kein Mensch, daß der Junge von alleine auf so etwas
gekommen sei und die Mutter und die Großeltern ihn nicht dazu aufgehetzt
hätten; die hätten ja auch dagestanden und hoch befriedigt ausgesehen.
Seither begleite sie Herr H. jeden Sonntag in ihre eigene, nämlich
eine andere Gemeinde.
Zur familiären und medizinischen Vorgeschichte:
Nerven und Gemütsleiden seien in seiner Familie und Verwandtschaft
nicht bekannt. – Europäische Vorfahren von beiden Eltern und den vier
Großelternseiten stammten aus Irland, Wales, Preußen, Holland
und Frankreich, aus seiner mütterlichen Linie von jüdischer Herkunft;
(so daß er nach rabbinischem Recht ebenfalls als jüdisch gelte,
„und daß ich in Israel leben könnte, wenn ich das wollte“). Die
Familie sei in Südafrika wohlhabend geworden. Traditionsgemäß
gebe es seit etwa 400 Jahren viele Juristen in seiner Abstammung; auch sein
Vater sei Richter und zeitweilig wie sein Bruder und ein Cousin des Vaters
am südafrikanischen Obersten Gerichtshof und ein anderer Verwandter
General-Staatsanwalt der Republik SA gewesen.
Sein Vater habe nach einem im 8. Lebensjahrzehnt erlittenen Herzinfarkt
Rhythmusstörungen entwickelt; er sei vor 2 J. mit 77 J. gestorben.
Rhythmusstörungen ihm sonst unbekannter Natur seien auch in der väterlichen
Linie bei einem Onkel mit über 80 J., einem Cousin und dessen Tochter
aufgetreten.
Zur eigenen Vorgeschichte:
Er sei der Älteste von drei Kindern. Ein Bruder sei vor 2 J. gestorben,
der zweite Bruder arbeite derzeit an einem juristischen Forschungsprojekt
in Neuseeland. Er sei in Durban aufgewachsen, dort zur Schule gegangen und
habe mit 16 J. sein Abitur gemacht. Mit 17 J. sei er das jüngste Mitglied
der Luftwaffe der R.S.A. geworden und habe als Pilot seinen Wehrdienst geleistet,
anschließend mit jeweilig erworbenen Graden und mit Auszeichnung an
südafrk. Universitäten studiert, was in der BRD etwa betriebswirtschaftlichen
und juristischen Fächern entspräche. In den folgenden Jahren habe
er in seinem Beruf keine Anstellung in der Wirtschaft gefunden, die ihn befriedigt
hätte. Deswegen sei er Landschafts-Architekt geworden, habe seine eigene
Firma gegründet, zuletzt 7 Angestellte beschäftigt und sei wohlhabend
damit geworden. Die Familie und er seien Teil der Gesellschaft Durbans und
über Verwandte im Stadt-Parlament auch von politischem Einfluß.
Vom 5. Bis 12. Lbjhr. habe er unter Asthma gelitten, seither nie wieder
und auch an keinen sonstigen Kinderkrankheiten.
Seine Leidenschaft habe seit seiner Militärzeit der Fliegerei gegolten;
auch sein Vater und ein Onkel seien begeisterte Flieger gewesen und hätten
im II. WK in der Royal Air Force gedient. Wegen der regelmäßigen
ärztlichen Nachuntersuchungen, die er einzuhalten gehabt habe, um seine
(internat.) Piloten-Lizenz zu behalten, wisse er, daß er bis Mitte
der 1990-iger Jahre kerngesund geblieben sei. Es habe auch nie jemand in SA
den Eindruck gewonnen, er könnte psychisch defekt gewesen sein. Die psychiatrisch-psychologischen
Aufnahme-Untersuchungen der Luftwaffe hätten sich über zweieinhalb
Tage hingezogen, einschließlich von Belastungstesten in der Unterdruckkammer.
Auch die ärztlichen Kontrollen zur Verlängerung des Pilotenscheins
hätten seine geistige Intaktheit bestätigt.
Am 5.3.1980 habe er während einer Kunstflugschau in einer ‚Tigermoth‘
den Radius eines Loopings verschätzt und sei mit Vollgas kopfüber
ins Meer abgestürzt. Sein Co-Pilot sei schwer verletzt worden, aber
er selbst entweder gar nicht oder nur sekundenlang bewußtlos gewesen.
Das rechte Sprunggelenk sei rechtwinklig nach außen luxiert worden,
und er habe sich vermutlich die Halswirbelsäule gestaucht und bis heute
dort und über der oberen Brust-WS häufige Schmerzen.
Vor 5 J., also schon während seines familiären Desasters und
nach der Scheidung (vom 12.8.1997) habe er das erste Mal Herzrhythmusstörungen
an sich bemerkt. Kardiologische Untersuchungen einschließlich eines
Herz-Katheterismus‘ in Durban hätten keine krankhaften organischen Abweichungen
erkennen lassen.
Wenig später seien Attacken von Herzrasen mit Pulsen von weit über
100/Min. dazugekommen, dann anfallsweise ein Hitzegefühl in der Brust,
taube Fingerspitzen links, Schweißausbrüche, Benommenheit und
körperliche Schwäche, in den letzten paar Jahren auch mit Übelkeit
besonders in der Sonne, dann auch mit Schwindel und Müdigkeit verbunden.
Sowohl die Frequenz als auch das Ausmaß dieser Beschwerden hätten
bis heute kontinuierlich zugenommen. Die Herzrhythmusstörungen hielten
nun permanent an. Seit etwa 2 J. wisse er auch von seinem Bluthochdruck,
der aber selten kontrolliert worden sei, obwohl er sich auch in Whvn unter
ärztlicher Kontrolle gehalten habe, wenn auch nicht regelmäßig
oder in kürzeren Intervallen.
Verschrieben worden seien ihm 0,1 mg Novodigal (ein Herzmittel der Digoxinabkömmlinge)
und 2,5 mg Concor morgens (ein Beta-Blocker; beide Mittel hier offenbar zur
Re-Regularisierung des Herzschlags), was er zuverlässig weiter einnehme.
Während der letzten 3 J., die er in Whvn verbracht habe, fahre er
täglich auf einem Rennrad 40 – 50 km in der Gegend herum und versuche,
seine Spitzengeschwindigkeit zu steigern, die jetzt um 40 km/h liege. Natürlich
komme es darunter zu Herzrasen, das er ebenfalls als unregelmäßig
empfinde. Er habe den Eindruck, daß er noch vor 1-2 J. belastbarer als
jetzt gewesen sei, aber ohne dramatischen Unterschied.
Nach dem Abschiebungsbeschluß vor ca. 2 J. hätten sich die
Rhythmusstörungen und übrigen körperlichen Beschwerden akut
verdeutlicht, so daß er zu einem Amtsarzt überwiesen worden sei,
der deswegen medizinisch seinen Antrag auf vorläufige Aussetzung der
Ausweisung zu bewerten gehabt habe. Es sei ihm dort aber nur der Puls gefühlt
und ihm beschieden worden, es fehle ihm nichts.
Durch die finanziellen Abfindungen, die seine Ex-Frau bei der Scheidung
erstritten habe, durch seine häufigen Flugreisen im Streit um die Kinder
und durch hohe Anwaltskosten etc. habe er sich ruiniert, sein Unternehmen
auflösen und sein Haus verkaufen müssen, so daß er nun mittellos
sei und von der Sozialhilfe leben müsse.
Zur aktuellen Streitsache und zur Geschichte der Auflösung seiner
Familie bis Mitte 2002 hatte Herr H. im Internet berichtet. Das wird der
Einfachheit halber hier wörtlich übernommen; (weil es schon mehrjährig
und ohne Einspruch darin genannter Personen veröffentlicht geblieben
war, bestand keine Notwendigkeit zur Anonymisierung):
(Meine vormalige Frau) „Nicola wurde am 12. April 1963 in Wilhelmshaven
geboren. Sie verlebte eine unglückliche, abnormale Kindheit und Jugend.
Das Verhältnis zu ihren Eltern, insbesondere zu ihrem Vater, welcher
sie missbrauchte, war schwer geschädigt. Mein Name ist Michael Hickman;
ich bin Südafrikanischer Staatsbürger. Ich lernte Nicola in Südafrika
kennen und wir wurden schnell Freunde. Wir heirateten am 18.September 1987
in Wilhelmshaven.
Nicolas Vater, Uwe Focken, versuchte von Anfang an, mich zu kontrollieren
und zu manipulieren. So lang ich mich an seine Anweisungen hielt und tat,
was er von mir verlangte, blieb die Spannung zwischen uns in erträglichen
Maßen. Nach der Hochzeit kehrten Nicola und ich nach Südafrika
zurück, wo am 3.Dezember 1989 unser erster Sohn John Michael geboren
wurde. Sechs Wochen später kamen Nicolas Eltern zu Besuch, um das Baby
zu sehen. Sofort begannen sie, sich einzumischen. Sie verlangten von Nicola,
das Stillen von John-Michael abzubrechen, ohne das es einen Grund dafür
gab. Als Nicola sich diesen Anweisungen weigerte, wurden beide Elternteile
sehr wütend und ausfällig. Sie verlangten, dass wir ihnen den nächstbesten
Flug nach Deutschland organisierten und sie bis zu diesem Zeitpunkt in einem
Hotel unterbrachten. Am nächsten Morgen, wir hatten nicht auf ihre
Anweisungen reagiert, verschwanden beide Großeltern mit dem 6 Wochen
alten Baby, ohne die Mutter, in der glühenden Hitze eines afrikanischen
Januar Mittages. Sie taten dies um Nicola am Stillen zu hindern. Für
über viereinhalb Stunden blieb das Kleinstkind ohne Flüssigkeit
unter der brennenden afrikanischen Sonne. Die Großeltern brachten
mit dieser Aktion das Leben des Kindes in sehr ernste Gefahr. Dies schien
beide in keiner Weise zu stören, ihr einziges Anliegen war, ihre Forderungen
gegenüber der Mutter durchzusetzen. Sie nahmen dabei absolut keine Rücksicht
auf das Leben unseres Sohnes.
Nicolas Eltern, Uwe und Ursula Focken, kamen ein weiteres Mal im Januar
1992 nach Südafrika. Diesmal bestanden sie darauf, dass Nicola kein
zweites Kind haben sollte. Als ich mich ihren Forderungen nicht beugte, wurden
beide sehr aggressiv. Uwe Focken verlor letztendlich, bei einem Abendessen
vor Freunden die Kontrolle. Er wurde sehr ausfällig und beschimpfte
mich auf die übelste Art und Weise vor unseren Gastgebern, da ich seinen
Forderungen nicht nachkommen wollte.
Im Juli 1992 besuchte Nicola ihre Familie in Wilhelmshaven. Sofort nach
ihrer Ankunft wurde sie von ihren Eltern schwer unter Druck gesetzt, nicht
nach Südafrika zurückzukehren und sich sofort scheiden zu lassen.
Ihr wurde mit Enterbung und Abbruch jeglichen Kontakts gedroht, sollte sie
nicht gehorchen. Ihre eigene Familie drohte damit, sie im Falle jeglicher
Probleme einfach links liegen zu lassen. Sollte sie sich in der Gosse wiederfinden,
würden sie einfach über sie hinweglaufen.
Am 18. Oktober 1993 wurde unser zweiter Sohn, Sebastian Richard, in Durban,
Südafrika, geboren. Im Juli 1994 versuchten Nicolas Eltern ein weiteres
Mal, mich und meine Frau zu trennen. Am 7. Juli entdeckte ich, dass Nicolas
Eltern ihrer Tochter Tickets nach Deutschland geschickt hatten, ohne mich
oder die Kinder davon in Kenntnis zu setzten. Im September 1995 reiste Nicola
dann allein für 2 Wochen nach Wilhelmshaven, um ohne die Kinder ihre
Familie zu besuchen.
2 Monate später.
Am Nachmittag des 29.November 1995, während ich Mittagsschlaf hielt,
verschwand Nicola, ohne mein Wissen, mit beiden Kindern, beide südafrikanischer
Staatsbürgerschaft. Einige Zeit später musste ich herausfinden
dass Nicola die Kinder entführt und sie illegal zu ihren Eltern nach
Deutschland gebracht hatte.
Am 21. Januar 1996 kehrte Nicola, in Begleitung ihrer Mutter Ursula Focken
und der beiden Kinder nach Südafrika zurück. Von Anfang an versuchte
Ursula Focken, die Geschehnisse zu diktieren. Sie verlangte von Nicola die
Scheidung, und machte uns klar, dass sie zur überwachung dieses Ablaufes
gekommen war. Sie versuchte alles, um den Konflikt zwischen mir und meiner
Frau zu schüren. Sie geriet in einen schweren Streit mit meinem Vater,
nachdem John-Michael mich gebeten hatte, ihm eine Waffe zu geben damit er
sie (Ursula Focken) umbringen könnte, da sie ihn in Deutschland ständig
missbrauche. Am folgenden Tag, dem 22. Januar 1996 verschwanden Nicola, ihre
Mutter und die beiden Kinder aufs neue. Ich musste wenig später erneut
feststellen, das beide Frauen die Kinder wieder nach Deutschland entführt
hatten. Um mich daran zu hindern, ihnen zu folgen, stahlen sie meinen südafrikanischen
Reisepass und nahmen ihn mit nach Deutschland.
Von diesem Moment an brachen Nicola und ihre Eltern jeglichen Kontakt
zwischen den Kindern und mir als auch ihrer südafrikanischen Familie
ab. Am 30. Januar 1996 erhielt Nicola provisorisches Fürsorgerecht
für beide Kinder vom Familiengericht in Wilhelmshaven, ohne mich davon
in Kenntnis zu setzten.
Im Juli 1996 reiste ich nach Deutschland um zu versuchen, den Kontakt
zu meinen Kinder mit der Hilfe eines Gerichtes wieder herzustellen. Als
ich ankam, fragte ich im Blumenladen, Blumen Focken welcher Nicolas Eltern
gehört, wo ich meine Kinder finden könnte. Ursula Focken befohl
mir augenblicklich, den Laden zu verlassen. Sie drohte mir mit Polizei,
sollte ich ihrer Anweisung nicht folgen. Als ich verneinte, kamen wenige
Minuten später 2 Polizisten in Kampfanzügen und mit Machinpistolen
und nahmen mich fest. Ursula Focken sagte aus, sie und Nicola hätten
bei Nacht aus Südafrika fliehen müssen, da ich versucht habe, sie
umzubringen. Ihr Leben, das ihrer Tochter und der Kinder sei in ernster Gefahr
gewesen.
Was danach im Gericht geschah, war ein totales Fiasko, eine völlige
Missachtung und Verletzung meiner Menschenrechte und legalen Rechte. Auf
eine Empfehlung des Jugendamtes, ein Organismus ohne Vergleich in Südafrika,
hin wurde mir jegliches Recht, meine Kinder zu sehen, entzogen. Ich durfte
beide Kinder lediglich 1 Stunde 3 mal pro Woche sehen, und das unter Aufsicht
eines Sozialarbeiters des Jugendamtes. Als ich bei Gericht Beschwerde gegen
dieses Urteil einlegte, erklärte mir der Richter, Richter Lindeke, das
ich meine Kinder über-haupt nicht zu Gesicht bekäme, sollte ich
diesem Urteil nicht zustimmen. Er erklärte mir, er würde mit jeglicher
anderen gerichtlichen Entscheidung so lange warten, bis ich Deutschland wieder
verlassen hätte.
Ich sah meine Kinder ein einziges Mal, in einer "Zelle", bewacht wie ein
Schwerverbrecher. Aus diesem Grund weigerte sich Nicola, mich ein weiteres
Mal mit den Kindern zu besuchen. Erst nach einem harten Kampf für meine
Rechte bekam ich die Kinder ein zweites Mal zu Gesicht, dieses Mal wieder
hinter Schloss und Riegel, bewacht von 2 Sozialarbeitern. Eine höchst
unmenschliche Behandlung, deren Erfahrung ich keinem Menschen wünsche.
Trotz mehrer Versuche, per Gericht Zugang zu meinen Kindern zu bekommen,
erreichte ich nichts als Absagen, Das Gericht schien in keiner Weise daran
interessiert zu sein, mich meine Kinder sehen zu lassen.
Im September 1999 reiste ich erneut nach Deutschland, wiederum um per
Gericht Zugang zu meinen Kindern zu finden. Obwohl ich 2 Wochen in Wilhelmshaven
blieb, machte das Gericht keine Anstalten, mir Zugang zu meinen Kindern zu
gewähren.
Während meines Aufenthalts wurde ich mehrmals von Polizeiinspektor
Dieter Has, welcher sich als Beauftragter für Kindersicherheit vorstellte,
angehalten. Inspektor Dieter Has kontaktierte mich 4 mal. Bei jedem Aufeinandertreffen
bedrohte er mich und versuchte mich einzuschüchtern. Er versuchte alles
ihm mögliche um mir Angst einzujagen, mich von meinen Kindern abzubringen
und jegliche weitere Besuche in Deutschland zu verhindern.
Unser drittes Zusammentreffen fand in der Kinder und Familienpsychiatrie
des ansässigen Krankenhauses (Reinhard -Nieter - Krankenhaus, Klinik
für Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Friedrich - Paffrath
Straße 100, 26389 Wilhelmshaven) unter Aufsicht der Psychologin Renate
Terlinden statt.
Während der Vernehmung unterlies der Inspektor nichts, um mir Angst
einzuflössen. Ich gehe seitdem davon aus, das Herr Oberinspektor Dieter
Has mich nicht aus offiziellen polizeilichen Gründen, sondern auf Anweisung
von Herrn Uwe Focken mit Unterstützung der Jugendamtarbeiterin Frau
Rita Eden - Reske vernahm.
Ich kehrte einen Monat später, im Oktober 1999, abermals nach Deutschland
zurück, um Zugang zu meinen Kindern zu erhalten. Dieses Mal erlaubte
mir das
Familiengericht gnädigst, meine Kinder 1 mal die Woche für eine
Stunde unter Schloss und Riegel und Aufsicht der selben Psychologin Renate
Terlinden sehen zu dürfen. Ich reiste 11.000 Km von Südafrika nach
Deutschland und durfte meine Kinder lediglich 2 mal für insgesamt 2
Stunden sehen.
Nach meiner Rückkehr nach Südafrika schrieb ich einen Bericht
über das Verhalten von Inspektor Dieter Has und die Beteiligung von
Frau Rita Eden-Reske und Frau Renate Terlinden an die südafrikanische
Regierung, zu Händen der Verbindungsbeauftragten für Internationale
Sozialfragen in Genf, Frau Frances Viviers. Sie versucht seit nunmehr über
2 Jahren selbst, eine Zusammenarbeit mit Frau Eden - Reske zu erreichen,
ohne Erfolg.
Ich reiste im April 2000 erneut nach Deutschland, diesmal in Begleitung
meiner
Mutter. Die brachte endlich einen kleinen Erfolg. Das Jugendamt war diesmal
unbeteiligt, und Nicolas Eltern waren nach Mallorca in den Urlaub geflogen,
um
nicht meiner Mutter gegenüber treten zu müssen. Binnen weniger
Tage konnte meine Mutter Nicola überzeugen, mich die Kinder sehen zu
lassen, obwohl Nicolas Eltern dies strikt verboten hatten. Diese hatten,
vor den Augen der Kinder, Nicola gedroht, ihr Auto zu konfiszieren und ihr
jegliche Geldströme abzuschneiden, sollte sie mich die Kinder sehen lassen.
Nach meiner Rückkehr nach Südafrika hatte ich für mehrere
Wochen fast tagtäglichen Telefonkontakt mit meinen Kindern. Bis Nicolas
Eltern von Mallorca zurückkamen. Von diesem Zeitpunkt an wurde jeglicher
Kontakt wiederum abgebrochen und verhindert.
Während meines Aufenthalts in Wilhelmshaven im April 2000 wurde ich
wegen meiner Beschwerde bei der südafrikanischen Regierung über
Misshandlung in Deutschland festgenommen. Ich geriet abermals in die Hände
von Inspektor Dieter Has und Frau Eden - Reske (Bemerkung: Die Berichte des
Jugendamtes, und damit diese von Frau Eden -Reske, spielten eine ausschlaggebende
Rolle bei den Entscheidungen der Familiengerichte). Ich wurde gezwungen,
1000DM Kaution zu bezahlen. Ich entdeckte außerdem, dass mein Fall
von Richter Dr. Bessel übernommen wurde (welcher von da ab alle meine
Angelegenheiten des Familiengerichtes übernahm).
Ich wurde schuldig gesprochen und zu 1000DM Strafe verurteilt, all dies
in meiner Abwesenheit und ohne juristische Verteidigung meinerseits. Bis
heute bin ich weder im Besitz einer Information über diesen Missbrauch
meiner Rechte noch einer Kopie der Verurteilung. Welche Rolle spielte dieser
Zwischenfall für das Gesamtbild? Ich weiß es nicht, habe aber
einige Vermutungen.
Im Juli 2000 bereitete ich erneut eine Reise nach Wilhelmshaven vor. Ich
beantragte eine Anhörung vor Gericht, um meine Kinder während dieser
2 Wochen sehen zu dürfen. Ein Datum für die Anhörung wurde
festgelegt, Nicola wurde zu Anwesenheit mit den Kindern verpflichtet. Ich
reiste von Südafrika nach Wilhelmshaven und musste im Gerichtssaal erfahren
das Nicola von Richterin Blohm die Erlaubnis bekommen hatte, mit den Kindern
für die gesamte Zeit meines Aufenthaltes in Deutschland in den Urlaub
fahren zu dürfen. Ein noch heimtückischerer und krasser Verstoß
gegen meine Rechte wäre nicht möglich gewesen. Richterin Blohm
war sehr wohl in Kenntnis darüber das ich extra von Südafrika anreiste,
um meine Kinder zu sehen. Sie wusste außerdem dass sie nicht das Recht
besaß, eine Entscheidung für mich zu treffen, um die Kinder zu
sehen, welche sie in Urlaub weg von Wilhelmshaven geschickt hatte. Diese
Aktion, schreiend vor Ungerechtigkeit, unterstützte die Verhinderung
jeglicher Gerechtigkeit, sowohl durch Richterin Blohm als auch Nicolas Anwalt,
Dr. Uwe Biester, christdemokratischer Abgeordneter sowohl im Stadtrat als
auch in der Landesregierung.
Ich kehrte nach Südafrika zurück, ohne meine Kinder gesehen
zu haben.
Alle weiteren Versuche, eine Anhörung beim Gericht zwischen August
2000 bis Juli 2001 zu erhalten, schlugen fehl. Das Gericht ignorierte einfach
alle Briefe und sobald ich mich telefonisch meldete, war der Richter entweder
krank, im Urlaub etc.
Ende Juni 2001 erfuhr ich von einer Interessengruppe betroffener ausländischer
Elternteile, welche in der gleichen Situation waren wie ich, und welche einen
Hungerstreik in Berlin vorbereiteten. Ich kontaktierte diese Gruppe umgehend
und fragte, ob ich mich ihnen anschließen dürfte. Ich kam am
12. Juli 2001 in Berlin an und beteiligte mich 3 Wochen lang an diesem Hungerstreik.
Während ich in Berlin weilte gelang es mir, eine Anhörung beim
Familiengericht vor meiner Rückkehr nach Südafrika zu erhalten.
Es gab wieder Hoffnung. Am 15 Juli war ich wieder vor Gericht, diesmal in
Begleitung meines in Paris stationierten Anwalts. Ich erkämpfte mir die
Erlaubnis, meine Kinder, nach über
einem Jahr, kurz für 3 Stunden unter Aufsicht von Frau Rita Eden
-Reske sehen zu dürfen.
Am vereinbarte Tag, dem 21. Juli, sollte ich meine Kinder für 3 Stunden
von 15.30 bis 18.30 sehen dürfen. Wetterabhängig sollte entschieden
werden, ob wir entweder an den Strand gingen oder in den Park.
Um 9.30 erhielt ich eine Nachricht von Frau Eden - Reske, das die Zusammenkunft
mit meinen Kindern nicht stattfinden würde, da diese mich nicht sehen
wollten. Ein kurzes Treffen mit Richter Dr. Bessel endete mit einem Was kann
ich dafür? seinerseits. Ein Anruf bei meinem Anwalt brachte neue Ergebnisse,
er riet mir, meinen Aufenthalt zu verlängern und unternahm alles menschenmögliche,
damit ich meine Kinder sehen konnte. Ohne Erfolg.
Wir entschieden uns daraufhin für eine öffentliche Demonstration
in Wilhelmshaven, um auf die krasse Verletzung meine legalen und Menschenrechte
aufmerksam zu machen. Ich wurde von einem weiteren betroffenen Vater begleitet.
Ende Oktober 2001 erschienen wir wiederum vor Gericht, abermals ohne Erfolg.
Ich bin immer noch in Wilhelmshaven. Ich habe immer noch keinen Gerichtsentscheid,
meine Kinder sehen zu dürfen. Die nächste Anhörung steht immer
noch im Raum. Wer weiß, was bis dahin geschehen wird. Ich habe mein
sehr erfolgreiches Unternehmen in Südafrika aufgegeben. Ich verlies
mein Zuhause und ein sehr wohlhabendes Leben in Südafrika für eine
ungewisse Zukunft in Deutschland. Trotz allem, weniger kann ich nicht tun,
dies ist für meine Kinder.
Dies ist die ungeschliffene Wahrheit, das reine Skelett eines Theaterstücks,
entscheiden Sie nun selbst: werden ausländische Elternteile und ihre
Kinder in Deutschland fair und angemessen behandelt?
Michael Hickman
Albrechtstrasse 100
26388 Wilhelmshaven
Gerrmany
Tel: +49 4421 748 468
Mobil: +49 170 2626659
www.our-children.org
27.05.2002“.
Zu dieser Darstellung war zu ergänzen oder zu erklären:
In seinen auf Deutsch gefaßten Texten lagen Mißdeutungen der
Übersetzung von Abuse = Mißbrauch nahe, weil das sowohl eine körperliche
als auch sexuelle Mißhandlung bedeuten kann.
Der Vorwurf gegen seine vormaligen Schwiegereltern, sie hätten die
Kinder und besonders den älteren Sohn „mißbraucht“ / „abused“,
bezog sich ausschließlich auf körperliche Züchtigungen.
Selbst gesehen habe er das während eines Besuchs des Ehepaars F. in
Durban, als der John Michael gerade habe laufen können, unter Koliken
gelitten habe, quengelig gewesen und schreiend in der Wohnung herumgelaufen
sei. Der Ex-Schwiegervater habe dann seinerseits schreiend die Kontrolle
über sich verloren, sei aufgesprungen und habe das Baby aufs Gesäß
geschlagen; ein Akt, der in weißen Familien in SA als Kindesmißhandlung
gewertet werde und auch strafwürdig sei; (ersteres kann ich bestätigen,
über letzteres weiß ich juristisch nicht Bescheid). Es habe darüber
heftigen Streit mit dem Ehepaar F. gegeben; für ihn sei es undenkbar,
seine Kinder zu schlagen, noch hätten seine eigenen Eltern jemals gegen
ihn oder die Brüder die Hand erhoben.
Auch die Behauptung des John Michael nach seiner flüchtigen Rückkehr
nach Durban im Januar 1996, daß die Großeltern und besonders
die Großmutter ihn während des vorangegangenen Aufenthalts in Whvn
häufig „mißbraucht“ / „abused“ habe, bezog sich ausschließlich
auf körperliche Bestrafungen. Der Junge habe ihn deswegen ja nicht nur
um eine Waffe gebeten, um die Oma zu erschießen, sondern für sie
auch ein Seil in der Hoffnung gespannt, sie möge die Treppe hinunterfallen.
Die vormaligen Beschuldigungen seiner Ex-Frau dagegen, der Vater habe
sie von Kindheit an zu Hause „mißbraucht“ / „abused“, bezogen ausdrücklich
sowohl körperlichen / gewalttätigen als auch sexuellen Mißbrauch
ein.
Seine Frau habe ihm und anderen in der Familie wiederholt erzählt,
daß sie deswegen den Vater / die Eltern nicht nur hasse, sondern daß
die auch ihre psychischen Probleme dadurch heraufgebracht hätten.
Dazu habe sie das Abitur bestanden und studieren wollen, wozu der Vater
ihr aber das Geld verweigert habe.
Sie habe deswegen stationärpsychiatrisch in Deutschland behandelt
werden müssen, wegen ‚psychischer Instabilität‘ im Alter
von 20 oder 21 J. ihre berufliche Ausbildung abgebrochen und nie wieder aufgenommen
und sei danach sowohl in der BRD als auch in Durban in ambulanter psychiatrischer
Behandlung geblieben.
Als Diagnose habe man ihm „psychotische Episoden und Persönlichkeitsstörungen“
genannt.
Er halte auch seinen Ex-Schwiegervater für psychisch gestört:
Es habe von Anbeginn mit ihm wegen auch lächerlicher Banalitäten
eine Kette von heftigen Auftritten gegeben. Er sei überaus reizbar,
jähzornig und neige zu Gewalttätigkeiten, meistens aber nur in
Anwesenheit seiner Frau, die schützend ihre Hand über ihn gehalten
habe. Daß er bei den Besuchen in Durban in ständiger Angst vor
Schwarzen gelebt habe, sei vielleicht noch amüsant vorgekommen, nicht
aber seine Beschimpfungen. Am wüstesten sei er nach einigem Alkoholgenuß
einmal während eines Besuchs bei hochgestellen Freunden der Familie
aufgetreten. Er habe dabei ihm, Herrn Hickman, nicht nur auf Zentimeterabstand
ins Gesicht geschrien sondern ihm wahrhaftig vor der ganzen Gesellschaft
den Zeigefinger in die Nase gesteckt und daran gezogen und gerüttelt.
– Nein, er, Herr H., habe nichts beobachtet oder erfahren, was auf einen
Alkoholmißbrauch beim Ex-Schwiegervater oder der Ex-Schwiegermutter
habe schließen lassen.
Das Verschwinden seiner damaligen Frau und der Kinder am 29.11.1995 habe
nichts von einer etwa nur heimlichen Abreise sondern alles von einer organisierten
Flucht an sich gehabt; ohne daß er je hinter ihre Motivationen gekommen
sei. Er habe sich damals nach einer Geburtstagsfeier eine Stunde hingelegt,
und nichts und niemand habe angedeutet, was bevorgestanden habe. Als er wieder
aufgestanden sei, habe er das ganze Haus leer gefunden. Es habe nichts gefehlt,
weder an Geld, Koffern oder Kleidern etc., nur das Auto und die Pässe
seien verschwunden gewesen, sein eigener eingeschlossen. Er habe fieberhaft
nach ihnen gesucht und in der ganzen Stadt suchen lassen und Schlimmes befürchtet.
Erst nach 3 oder 4 Tagen habe er seinen Wagen geparkt vor dem Flughafen entdeckt
und sich dann denken können, was sich abgespielt hatte. Wie sich bei
der flüchtigen Rückkehr von Frau und Kindern samt ihrer Großmutter
am 21.1.1996 gezeigt habe, sei die Flucht und die Entführung der Kinder
von langer Hand durch die Ex-Schwiegermutter F. vorbereitet gewesen. Wenige
Tage später, als seine Frau sich anscheinend entschieden gehabt habe,
mit den Kindern bei ihm zu bleiben, habe die Frau F. in gleicher Manier die
zweite und dann endgültige Entführung inszeniert.
KÖRPERLICHER UNTERSUCHUNGSBEFUND
52-jähriger schlanker, kaukasischer Mann in ausreichendem Ernährungszustand;
an Körper und Kleidung sauber und gepflegt; bei einem Körpergewicht
von 73 kg und einer Körperlänge von 1,76 m liegt der Körper-Massen-Index
mit 23,6 kg/(m)2 im normalgewichtigen Bereich; (18,5 – 24,9 / WHO). Ungewöhnlich
dichte, vordere und hintere Rumpfbehaarung. Bruch des rechten Schlüsselbeins
in Fehlstellung verheilt. In der oberen Brustwirbelsäule kommt es einem
palpatorisch so vor, als bestehe eine Versetzung einiger Wirbelkörper
von der Geraden nach ventralwärts und linksseitig, was sich andeutungsweise
auch im Relief erkennen läßt; über diesem Bereich besteht
eine betonte Klopfschmerzhaftigkeit, eine geringere auch über der gesamten
Halswirbelsäule; deutlicher wieder über der lumbosacralen Region;
(etwaige alte Frakturfolgen?). – Umschriebene Druck und auch Spontanschmerzhaftigkeit
unterhalb des inneren Umfangs des rechten äußeren Sprunggelenks;
(Z.n. vormaliger Gelenkkapsel und Bänder-Zerreißung?). Sonst schmerzfrei.
Trägt ergrauenden Schnauzbart. Schütter werdendes, dunkles
Haupthaar. Kleinerbsgroßes Haut-Tumörchen rechte untere Wange,
wohl ein harmloses Fibrom. Beiderseits, aber in ungleichen Höhen- und
Abständen zur Mittellinie, findet sich an der Bauchwand je eine überzählige,
rudimentäre Brustwarze.
Gebiß unvollständig. Pulsdruck der Halsschlagadern seitengleich
und relativ hart, Gefäßrohre nicht fühlbar sklerosiert, keine
Strömungsgeräusche darüber zu auskultieren. Diffus über
beiden Lungen nach dem Anhusten flüchtiges und geringes Giemen.
Herzschlag durchweg unregelmäßig; episodisch treten Zwillings-Schläge
auf (Bigeminus), sowohl einzeln als auch in vielsekündigen Folgen; dann
wieder in bis zu etwa halbminütigen Episoden und sich mehrfach wiederholend
gänzlich regellose Schläge entsprechend einer absoluten Arrhythmie
mit auch akustischer Ungleichheit der Herzkontraktionen; seltener schießen
vereinzelte, laute und rumpelnde Extrasystolen mit postextrasystolischer
Pause ein. Keine krankhaften Herzgeräusche. Der Aortenton übertrifft
erheblich den Pulmonalton. Blutdruck, jeweils in mehr und vielminütigen
Abständen kontrolliert: rechts 1). 195/105 mmHg / Puls 67/Min.; 2). 185/135
mmHg /Puls 66/Min.; 3). 210/135 mmHg / Puls 70/Min.; links: 1). 170/135
mmHg / Puls 79/Min.; 2). 195/125 mmHg / Puls 75/Min.; 3). 210/145 mmHg /
Puls 71/Min.; es besteht also ein massiver und besonders diastolisch bedrohlicher
Bluthochdruck.
Bauchdecken weich und gut eindrückbar. Bei tiefem Einatmen stößt
der Leberrand unter dem rechten Rippenbogen an, ist hier auch kratzauskultatorisch
abzugrenezen und von nicht tastbar vermehrter Konsistenz und nicht druckschmerzhaft.
Im gesamten Bauchraum nichts Auffälliges. Keine krankhaften Wassereinlagerungen
in den Beinen.
Episodisch kommt es in Ruhe und bei gleichbleibender Zimmertemperatur
um 20°C zu heftigen Achselschweißen, die lokal das Hemd durchnässen,
rechts jeweils ausgiebiger als links; (vielleicht sogen. Quadranten-Syndrom
nach Hals-Sympathikusverletzung?). – Er rauche nicht und trinke nur Alkoholisches
bei Festlichkeiten etc.
Neurologischer Status
Hirnnerven
Geruchsvermögen für aromatische (olfaktorische) und schleimhautreizende
(trigeminische) Substanzen beidseits ungestört.
Pupillen beidseits angedeutet dezentriert, rund, reagieren prompt und
ausgiebig auf Lichteinfall und Naheinstellung; die linke Pupille bleibt
durchweg, wenn auch geringgradig enger als rechts, was durch ein sehr lebhaftes
Pupillenspiel bei sowohl wechselnder als auch gleichbleibender Beleuchtung
noch betont auffällig bleibt; die Pupillendifferenz stellt sich am
deutlichsten unter der Frenzel-Brille da; Augenzittern fehlt. Links
hängt auch das linke Lid, und der linke Augapfel liegt um ca. 2-3 mm
tiefer in der Augenhöhle als rechts; (Seitendifferenz horizontal aufgelegter
Spatel): sogen. Horner-Syndrom links.
Augenhintergrund: Gefäße durch Reflexstreifen eingescheidet,
einige Kaliberschwankungen und Gun-Phänomene in den zentralen Arteriolen,
pulssynchroner zentraler Venenkollaps bei Prallfüllung bds. nicht sichtbar;
Sehnervenscheibchen scharf begrenzt.
Cornealreflexe beim Touchieren mit einem Haar lebhaft und seitengleich
auslösbar. Auch Sensibilität und Muskelkraft in den übrigen
Trigeminusbereichen ungestört.
Auch keine Ausfälle im Bereich der unteren Hirnnerven.
Sogen. Schnauzreflex negativ. Masseterreflex mittellebhaft.
Reflex und motorischer Status
Nach wiederholter maximaler Vor und dann wieder Entspannung zeigen sich
die Muskel-Eigenreflexe an den linken Gliedmaßen durchweg und gut erkennbar
schwächer als rechts auszulösen, dabei links untermittellebhaft,
rechts mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen negativ.
Die Muskelruhespannung findet sich an den Gliedmaßen seitengleich
und altersbezogen relativ niedrig.
Bei maximaler Willkürinnervation erweist sich die grobe muskuläre
Kraft aller Gruppen der Gliedmaßen als ausgezeichnet und kann nicht
überwunden werden.
Kein Muskelzittern.
Sensibilität
für sämtliche Qualitäten ungestört.
Koordination
Rechtshänder. – Rasche Wechselbewegungen der Hände glatt und
flüssig; (Eudiadochokinese).
Finger-Finger- und Finger-Nase-Versuch ungestört und zielsicher.
Beim Baranyschen Zeige-versuch wird aber konstant mit dem rechten Zeigefinger
um ca. 2-3 Querfingerbreiten nach obeninnen abweichend in verschiedenen Positionen
im Raum am Ziel vorbeigezeigt.
Rombergs Versuch: Wie in allen anderen aufrechten Positionen auch, wird
der Kopf um ca. 20 – 25° nach linksseitlich geneigt gehalten; sonst
keine Abweichungen.
Beim Wartenbergschen Standgang geringe Links-Rotationsneigung des Rumpfs.
Einbein-Stand sicher beiderseits. – Zehenspitzen-, Fersen und innerer
wie äußerer Fußkanten-Stand und Gang ausgiebig und ausdauernd
seitengleich.
Sichtgang: Kopf noch betonter nach linksseitlich geneigt gehalten, Mitbewegungen
des linken Arms geringer als rechts; das betont sich alles noch beim Blindgang,
wozu sich sofortiges Links-Abweichen gesellt.
Sprache
Nach Verständnis und Vermögen ungestört.
Zusammen: Herzrhythmusstörungen mit evtl. polytoper Reizbildung.
Bedrohlicher, medikamentös nicht eingestellter und umgehend behandlungsbedürftiger
arterieller Bluthochdruck, wobei am bedenklichsten der besonders diastolische
Überdruck zu gelten hat. Rudimentäre Brustwarzen und geringfügig
dezentrierte Pupillen als Zeichen eines diskreten Status dysraphicus. Auf
eine abgelaufene Schädigung der Halswirbelsäule, bzw. ihrer anliegenden
sympathischen Nervenbahnen könnte das Horner-Syndrom verweisen (s. Flugzeugabsturz),
aber es kämen dafür auch andere, seltenere Schäden z.B. im
Hirnstamm in Frage. Die in der linken Körperhälfte gestörten
Stell und Positionsreflexe (besonders des Kopfs im Raum) könnten gleichfalls
traumatischer Herkunft sein und auf eine spinale oder eine Beteiligung im
koordinativen System zwischen Halsmark, Hirnstamm und Kleinhirnbahnen weisen.
Die links seitenrelativ abgeschwächten Eigenreflexe (ER) könnten
aus den gleichen Gründen verursacht worden sein, aber die rechts ja
seitenrelativ betonten (ER) auch durch höhersitzende, linkshirnig subkortikale
Beeinträchtigungen; (es empfähle sich, das demnächst z.B.
kernspintomographisch zu überprüfen; ursächlich käme am
ehesten der Flugzeugabsturz in Frage. Bei der Gelegenheit sollte auch bildgebend
nach abgelaufenen Wirbelverletzungen gefahndet werden).
Zur psychischen Befindlichkeit, zum Verhalten und zur phänomenologischen
Zuordnung zwecks differentialdiagnostischer Orientierung
Herr H. fand sich während der ununterbrochenen 6,5-stündigen
Untersuchung bei ungetrübtem Bewußtsein, hell wach und in allen
Qualitäten mühelos orientiert und ließ nicht erkennen, daß
er physisch oder mental ermüdete.
Seine Gedächtnisleistungen imponierten als exzellent, wie er auch
für wichtige Ereignisse seit dem Auseinanderbrechen der Familie alle
genauen Daten erinnerte; was allerdings von entsprechendem affektivem Gewicht
für ihn war.
Alles, was mit der anstehenden Sache und seiner psychischen Verfassung
zu tun hatte, wurde in seiner Muttersprache verhandelt. Er sprach zwar ein
annähernd fließendes, keineswegs nur „gebrochenes“ und ein auch
teils idiomatisches Deutsch mit britischem Akzent, in das sich allerdings
grammatikalische Abweichungen mischten, und das zwar über ein reicheres
Vokabular verfügte als einer durchschnittlichen heimischen Grundschulbildung
entspräche, aber das doch weit hinter dem Wortschatz seiner Muttersprache
zurückblieb. Es wäre aber ohne weiteres möglich gewesen, sich
auf Deutsch über alles zu verständigen, was anstand; gebraucht
wurde es hier aber nur zu diversen unpersönlichen Auskünften.
Er hatte Deutsch erst während seines jetzigen Aufenthalts in der BRD
zu sprechen, zu lesen und zu schreiben gelernt, nämlich sich selbst seit
2001 beigebracht, um Gerichtsverhandlungen folgen und sich ohne fremde Hilfe
mit deutschen Behörden mündlich und schriftlich verständigen
zu können.
Darüber hinaus beherrschte er von Kindheit an fließend Zulu
und Xhosa, des weiteren Französisch und verstand gesprochenes und geschriebenes
Holländisch und Afrikaans, das er aber nicht flüssig gebrauchen
könne.
In seiner Muttersprache verrieten ein fehlender topographischer Akzent,
die Artikulation und die Sprachmelodie die Zugehörigkeit zur britischstämmigen
Ober bis oberen Mittelschicht und belegten, daß er eine „gute Erziehung“
genossen hatte.
Am auffälligsten unterschieden sich im Deutschen und Englischen der
Sprachfluß, die Syntax, die gedankliche Produktion und die thematische
Geschlossenheit. Auf Deutsch pflegte er sich langsamer, aber nie stockend
zu artikulieren und bevorzugte Hauptsätze mit kurzen Nebensätzen
gewöhnlich erster und selten höherer Ordnung. Dabei hielt er sich
enger und wortärmer an gerade besprochene Details. Andererseits äußerte
er sich auf Deutsch viel unverblümter als auf Englisch, wenn es um die
Kritik an und seine Charakterisierungen von Personen ging, die er als Opponenten
in seinem Anliegen betrachtete. (Das gab ein schönes Beispiel dafür
ab, was die Linguisten mit [hier „negativem“] „Hedging“ bezeichnen, und
worauf unten zurückgekommen werden wird). Das ging aber nirgends so
weit, daß er etwa Verbalinjurien benutzt hätte, und meistens beließ
er es bei Sarkasmen mit milde verächtlichen Untertönen. Beispielsweise
benutzte er für einige Betroffene stereotyp ironische Spitznamen, wie
für den vormaligen Schwiegervater: "der arme kleine Florist“, für
die Ex-Schwiegermutter: „die gütige Oma“, für den jetzigen Stiefvater
seiner Söhne: „der Herr Gebrauchtwagenhändler“ oder bei Amtspersonen,
mit denen er zu tun gehabt hatte, setzte er wie ein Präfix das Adjektiv
„deutsch“ voran, etwa „der deutsche Herr Familienrichter X.“, „der deutsche,
nicht befangene Herr Richter Y.“, „der deutsche Herr Gutachter W.“, „der
deutsche fromme Herr Pastor P.“ etc. Auffallenderweise gebrauchte er auf
Deutsch wie Englisch für seine geschiedene Frau ausschließlich
deren Vornamen oder „meine geschiedene / meine Ex-Frau“ und ließ dabei
auch nicht andeutungsweise etwas Abfälliges anklingen.
In seiner Muttersprache fiel am unmittelbarsten der gesteigerte Redefluß
auf, der gelegentlich das Ausmaß einer Logorrhoe erreichte. Es zeigte
sich ein fraglos beschleunigter Gedankengang und erkennbar bei gewissen gefühlsbetonten
Inhalten auch ein Gedanken-Drängen, das aber nirgends das Ausmaß
etwa eines Gedanken-Jagens erreichte.
Bemerkenswert blieb dabei, daß er sich nichtsdestoweniger wie in
aller Ruhe artikulierte und nie die Stimme hob oder etwas aufgeregt emphatisch
bis histrionisch darstellte.
Es imponierte häufig ein verwickelter Satzbau, wobei zahlreiche Nebensätze
höherer Ordnung sich entweder an den vorangestellten Hauptsatz anschlossen
oder ihn auch eingeschoben unterbrachen. Anfangs schien es, daß er
sich in assoziativer Inkohärenz vom vorgegebenen Gegenstand wegbewegte
und zu anderen Themen entlanghangelte oder sich mäandernd darin verlöre.
Tatsächlich kam das aber nie vor. Seine verbalen Weitläufigkeiten
entwickelten sich zwar allerdings assoziativ um ein gerade zentrales Thema,
wodurch sich die Konstruktionen seiner Nebensätze und ihre Verschachtelungen
erklärten. Dabei ließ er aber keinen Satz unvollendet und schloß
alle assoziativ geöffneten Nebensätze korrekt ab und erreichte
mit dem Ende eines oder auch mehrerer solcher Satzgebilde wieder das initiale
Thema. Auf diese Weise produzierte er meistens statt punktueller Auskünfte
konzentrische Kreise von informativem Zubehör zum Ausgangspunkt, seltener
lineare Satzbänder, die inhaltlichen Zusammenhängen mit noch nicht
erwähnten, aber für wesentlich gehaltenen Konsequenzen dienen sollten.
Daraus resultierte einerseits formal eine verbale Weitschweifigkeit. Andererseits
erklärte er selbst, und wie das auch die dokumentierten Unterlagen bezeugten,
daß sich über „seiner Sache“ ein so veritables Gebirge von Ereignissen
und Entwicklungen aufgetürmt habe, daß es kaum noch möglich
scheine, einem Nichteingeweihten das an einem einzigen Tag übersichtlich
und einigermaßen vollständig darzulegen. Aus den Beiträgen
dazu, die bisher in das Internet gestellt worden sind, ging in der Tat hervor,
daß er nicht wenige, für die Sache belangreiche und sogar dramatische
Erlebnisse gar nicht erwähnt hatte.
Bei aller äußerlichen Ruhe und seiner Mühe um emotinal
kontrollierte Sachlichkeit blieb durchweg zu erkennen, daß er unter
massivem innerem Druck und dem Eindruck stand, daß er einem Fremden
nur durch eine möglichst erschöpfende Darstellung seiner Kalamitäten
ein Bild davon machen könne, was alles über ihn hereingebrochen
sei.
Seine äußerliche Beherrschung dürfte im Vegetativen u.a.
durch seinen Bluthochdruck miterkauft worden sein, und die täglichen
Gewalttouren auf seinem Fahrrad dienten sicherlich nicht nur der körperlichen
Ertüchtigung sondern dem Versuch, seine Gespanntheit zu mildern. Einige
Male versuchte er auch durch Hantieren an seinem Computer unter dem Tisch
zu verbergen, daß ihm die Tränen in die Augen geraten waren. –
Sein Redestrom und seine Neigung zu detaillierter Vollständigkeit erklärten
sich danach nachvollziehbar als adäquat affektiv bedingt und nicht als
Ausdruck einer formalen Denkstörung.
Nirgends unterliefen agitierte Ausbrüche.
Sein zentrales Anliegen war erwartungsgemäß die Trennung von
seinen beiden Söhnen geblieben. Ihre Mutter, seine vormaligen Schwiegereltern
oder der neue Stiefvater seiner Kinder spielten dabei nur marginale Rollen.
Es gehe ihm nicht darum, das Sorgerecht für die Söhne erstreiten
zu wollen. Alle seine Mühen hätten darauf gezielt, die Verbindung
mit seinen Kindern zu erhalten, seitdem die Mutter sie aus Durban entführt
hatte. Er wäre mit jeder Regelung zufrieden gewesen, die ihm zugestanden
hätte, seine Söhne zu vereinbarten Zeiten bei sich zu haben, sei
es in Wilhelmshaven oder in Durban. In seiner Familie respektiere man das
Gesetz; er wäre nie auf den Gedanken verfallen, die Söhne etwa
seinerseits zu entführen. Mittlerweile seien sie ihm so weit entfremdet
worden, daß sie sich vermutlich weigern würden, für nennenswerte
Intervalle unter seine Obhut, oder eher unter seine episodische Verwahrung
zu kommen. Jetzt, wo sie allmählich verständiger würden, könne
er nur noch darauf hoffen, daß sie sich ihm von sich aus eines Tages
wieder näherten, nicht zuletzt, um auch über sich selbst mehr von
ihm zu lernen.
Er habe ihnen buchstäblich vor ihren Augen bewiesen, was sie ihm
wert seien: Er habe sich in der Öffentlichkeit für sie bloßgestellt,
sein gesamtes Vermögen samt seiner Firma und seinen Immobilien zu Hause
verloren, sich von deutschen Behörden seinem Empfinden nach demütigen
und bestrafen lassen (s. Beleidigungsklage), und seine berechtigten, nämlich
gesetzlich verbrieften Forderungen seien nun jahrelang ignoriert worden,
immer wieder habe die Abschiebung gedroht, bzw. sei ja bereits einmal beschlossene
Sache gewesen, und wegen seiner Mittelllosigkeit habe er jahrelang keine
persönlichen Kontakte mehr zu seinen Brüdern und seiner Mutter im
Ausland halten können und lebe nun als einstmals erfolgreicher Unternehmer
arbeitslos in der BRD von der Sozialhilfe; (wozu er meinte, daß er der
Sozialbehörde dafür nicht dankbar genug sein könne, wie er
denn anders wohl heute noch mittellos in seinem Bauwagen in der Nähe
der Schule seiner Kinder wohnte). – Ein Leben unter permanenter Trennung
von seinen schließlich wohl auch räumlich kaum noch erreichbaren
Söhnen sei ihm unverändert nicht vorstellbar. Es sei für ihn
keine Frage des Willens, die Bemühungen um sie aufzugeben, sondern er
bringe das einfach nicht fertig, selbst wenn er wüßte, daß
er auch in Zukunft nichts damit erreichen würde. – Wie das seiner allgemeinen
emotionalen Kontrolle entsprach, legte er auch das nüchtern, ohne Beteuerung
einer etwa enragierten väterlichen Liebe und ohne jedes Pathos dar.
Der väterlichen / elterlichen Ergebenheit eigenen
Kindern gegenüber kommt kein psychopathologisches Gewicht zu; Minus-Varianten
ausgenommen.
Nach auch humanethologischen Erkenntnissen teilen sich bekanntlich alle
Säugetiere die triebhaften, genetisch fixierten Verhaltensmuster, sich
fortzupflanzen und die Aufzucht der Jungen so überlebensfreundlich wie
möglich zu gestalten; je unreifer dann Säuger-Junge geboren werden,
umso intensiver und länger pflegt die elterliche Nachsorge auszufallen.
Primaten verlassen sich nicht auf eine Grundausrüstung angeborener
/ instinktiver Verhaltensweisen, sondern ihre Lebenstüchtigkeit hängt
ja umfassender von ihrer Lernfähigkeit und damit von der Qualität
elterlicher oder kommunaler Erziehung ab. Das geht besonders das Training
einer angemessenen sozialen Anpassung und damit auch eine hinreichende emotionale
Stabilität an; daher etwa der Ausdruck „Affenliebe“, der ein wesentliches
Werkzeug für die elterlich-kindliche Zugänglichkeit und für
gegenseitige soziale Bindungen beschreibt.
Auch die humane Primaten-Kreatürlichkeit verlangt Eltern wenig mehr
ab als sich zu vermehren und die Kinder bis zu deren eigener Vermehrungsfähigkeit
am Leben zu erhalten. Danach sind sie biologisch von keinem nennenswerten
Interesse mehr, aber bis dahin gehören emotionale Bindungen an Kinder
und der Drang, sie zu schützen und bis zur Reife zu fördern, nach
dem Fortpflanzungsdrang zu der menschlich „unwiderstehlichsten“, basalen
triebhaftinstinktiven Grundausstattung samt aller ihrer komplizierten nachgeordneten
sozialen Verhaltensmuster.
Jeder Versuch, Formen der aktiven elterlichen Kindessorge zu psychopathologisieren,
wäre deswegen widersinning und keiner Diskussion wert. Würde sich
jemand dilettantisch daranmachen, wie es der Vorgutachter ja praktiziert
hatte , läge es näher, sich z.B. auf den Wahn oder wahnhaften Charakter
jeder Art eines religiösen Glaubens oder einer beliebigen eschatologischen
Erwartung zu versteifen. Formal böte sich das an, weil die Wahn-Kriterien
der fehlenden realen Beweisbarkeit und der Unkorrigierbarkeit von Glaubensüberzeugungen
erfüllt sind. Der Wahn und alles Wahnhafte schließen aber ein,
daß sie dem „Gesunden“ unvertretbar wesensfremd bleiben und tiefgreifende
Änderung im Gefüge der Persönlichkeit voraussetzen.
Das Spektrum der Kindesliebe kann menschlich nicht wesensfremd und deswegen
nicht von psychopathologischem Interesse werden. Transkulturelle oder individuelle
Variationen relativieren das nicht, und nationale Eigentümlichkeiten,
mancherorts Kinder geringer zu schätzen, als es anderswo üblich
ist, berechtigen nicht dazu, fremder Leute Kindesliebe zu psychiatrisieren,
wie es u.a. im GA vom 13.5.004 unternommen worden ist.
Aus diesen Gegebenheiten leiteten sich alle phänomenologischen
Qualitäten der Verhaltensmuster des Herrn H. ab.
Er räumte ein, daß er mehr aufgegeben und materiell wie physisch
und psychisch investiert habe, um seine Söhne vielleicht doch nicht
zu verlieren, als ein Elternteil es gewöhnlich in seiner Situation tue,
daß er das bereits weitaus länger betreibe, als sonst jemand das
durchzuhalten pflege, und daß das alles angesichts der Tatsache zutreffe,
daß er sich heute nicht bessere sondern durch die Entfremdung von
den Kindern tatsächlich dürftigere Aussichten zuschreiben müsse,
doch noch zu seinem Elternrecht zu kommen, als jemals seit der Entführung
der Söhne. Es treffe auch zu, daß er sich über die etwa 4
vergangenen Jahre hin kaum mit etwas anderem als seinem Rechtsstreit um den
Zugang zu den Kindern befaßt habe, oder doch mit Aktivitäten zur
gleichen Sache zusammen mit anderen Vätern und Müttern, überwiegend
Ausländern , deren Kinder ebenfalls entführt worden seien, und
denen deutsche Gerichte das Umgangsrecht verwehrt hätten.
Von einer abnormen Erlebnisreaktion konnte dabei keine Rede sein. Ungewöhnlich
waren Stärke und Dauer der Reaktion lediglich im Verhältnis zur
Mehrzahl derart betroffener Elternteile, wobei unmöglich benannt werden
könnte, wie stark und lange man „normalerweise“ darauf zu reagieren
hätte oder sollte, um nicht behördlich in den Verdacht einer Geistesstörung
zu geraten. Vor allem war seine Reaktion nicht unangemessen im Verhältnis
zum Anlaß ausgefallen. Es ging hier nicht um eine verweigerte Rente
oder die gerichtlich erstrebte Ahndung lärmbelästigender Nachbarn.
Einem psychisch Gesunden können immerhin nur wenige Katastrophen zustoßen,
die die Wegnahme seiner Kinder überträfen. Nicht zuletzt hatte
er kein abnormes Verhalten an den Tag gelegt, um seine Forderung durchzusetzen.
Im Gegenteil hatte er sich ausschließlich auf gesetzliche, rechtmäßige
Mittel beschränkt.
Die normpsychologische Natur seiner Reaktion auf die Kindesentführung
erklärte sich unschwer durch seine Herkunft und durch Züge seiner
Persönlichkeit.
Sein Vater, der Bruder, ein Cousin am Obersten Gerichtshof und andere
Mitglieder der unmittelbaren Verwandtschaft seien ranghohe Richter oder es
gewesen, und diese Familientradition sei bis ins 16. Jhrdt. nach England,
bzw. Wales zurückzuverfolgen. Es sei ihm von Kindesbeinen an als Selbstverständlichkeit
vermittelt worden, daß man sich sein Recht ausschließlich über
das Gesetz zu verschaffen habe.
Desgleichen habe man ihm beigebracht, daß einem nichts zufliege,
was man wünsche oder erstrebe, wenn man nicht Manns genug sei, selbst
beharrlich genug dafür zu sorgen und einzustehen. Er habe es durchgesetzt,
mit 17 Jahren der jüngste Pilotenanwärter der südafrikanischen
Luftwaffe zu werden. Als sich nach Abschluß seines Studiums keine aussichtsreichen
Stellungen im Geschäftsleben geboten hätten, habe er eben auf
Landschafts-Architektur umgesattelt, sich selbständig gemacht und es
schließlich zu Wohlstand gebracht und sieben Angestellte beschäftigt.
Er pflege nichts aufzugeben, was ihm nicht gleich gelinge.
Das gelte umso mehr für den Fall seiner entführten Kindern.
Das sei nach internationalem Recht und der Haager Konvention, die auch die
BRD unterschrieben habe, eine kriminelle Handlung gewesen. Obwohl objektiv
dokumentiert, hätten deutsche Gerichte sich geweigert, überhaupt
Kenntnis davon zu nehmen, geschweige denn, die Tat zu verfolgen und ihm
zu seinem Recht zu verhelfen, Kontakt zu seinen Söhnen zu erhalten.
Wenn er seine Kinder aufgäbe, gäbe er auch sein Recht und seine
Selbstachtung auf. Es sei allerdings richtig, daß sich jetzt, fast
9 Jahre nach der Entführung und seinen fruchtlosen Versuchen, zu seinem
Elternrecht zu kommen, eine gewisse Müdigkeit ausbreite, nämlich
eine Art geistigen Verschleißes und aufkommender Mattigkeit, aber
nicht etwa die Apathie, sich geschlagen geben zu müssen. Das sei auch
der Grund, warum er in seiner Erschöpfung und nach vierjähriger
Trennung erst einmal Bruder und Mutter besuchen wolle; (wozu der Bruder
ihm das Reisegeld auslegen mußte).
Ob seine Darstellung der rechtlichen Situation und des bisherigen Verlaufs
seiner Erfahrungen mit der deutschen Justiz wahr, halbwahr oder unwahr sein
mochte, blieb psychopathologisch belanglos.
Hier ging es nicht um einen Rechts-Querulanten und ein Michael-Kohlhaas-Syndrom;
denn man hatte ihm nicht wie dem Kohlhaas zwei Rappen sondern zwei Söhne
weggenommen, und er hatte daraufhin nichts eingeäschert, nicht um sich
geschlagen oder sonstige Rache geübt oder angedroht sondern sich zivilisiert,
wenn auch schließlich bitter und enttäuscht ans Gesetz gehalten.
Gleichgültig, ob er zu Recht oder Unrecht zu seinen Ansichten über
seinen Rechtsstreit gekommen war, blieben der Anlaß seiner kämpferischen
Beharrlichkeit und die Entwicklung seiner Meinung über Gang und Hintergründe
seiner Gerichtssache ohne weiteres einfühlbar. Es mußte sich nicht
(alles) so zugetragen haben, aber das wäre erfahrungsgemäß
nicht unmöglich und nicht etwa nicht nachvollziehbar gewesen, so daß
es keiner psychotischen Motivation und Beurteilung bedurft hatte, um zu einer
solchen Meinung gekommen zu sein, sondern für seinen Teil schlimmstenfalls
eine Erfindung, ein Irrtum oder nur eine Überschätzung gewesen
sein könnte.
Die phänomenologische Zuordnung weiterer explorierter
Details begründete, daß paranoide oder anderweitige psychotische
Inhalte nicht in Betracht kamen:
Es stellte sich als erstes die Frage, wie er sich überhaupt erkläre,
daß seine Frau heimlich die Söhne nach Deutschland zu ihren Eltern
entführt habe. Er sagte, das wisse er bis heute nicht und könne
die Hintergründe nur vermuten, einige davon für ihn mit überwiegender,
andere mit unbestimmter Wahrscheinlichkeit.
Es seien keine ehelichen Zerwürfnisse vorausgegangen, die ihn eine
solche Tat hätten für möglich halten lassen. Das Verhältnis
zu seinen Schwiegereltern sei nie erfreulich gewesen, und sie hätten
nicht nur gegen die Heirat opponiert sondern bei ihren Besuchen in Durban
seine Frau immer wieder bewegen wollen, zu ihnen „nach Hause“ zu kommen.
Die Mutter habe ihr nach der Geburt des ersten Sohns sogar „verbieten“ wollen,
wieder schwanger zu werden, außerdem kategorisch darauf bestanden,
daß das Baby gestillt werde. Vielleicht habe sie die große Entfernung
und die Trennung von der Tochter und dann den Enkelsöhnen dazu bewegt,
oder vielleicht sei wesentlich die beiderseitige Antipathie schuld daran gewesen.
Allerdings habe seine vormalige Frau von Beginn ihrer Bekanntschaft an und
immer wieder auch in Anwesenheit von seinen Eltern, Geschwistern, Freunden
und Besuchern in Durban spontan versichert, wie sehr sie ihre Eltern verabscheue
und sogar ihren Vater hasse, so daß keineswegs nur er Vorbehalte gegen
die Schwiegereltern gehegt habe; um das schonlich zu artikulieren.
Kompliziert worden sei sein Verständnis aller wirren und verwirrenden
späteren Vorkommnisse dann dadurch, daß seine vormalige Frau ihm
eines Tages gestanden habe, ihr Vater habe sie von Kindheit an sexuell mißbraucht
und beide Elternteile sie auch nicht selten geschlagen. Die Mutter wisse
von dem allen. Auf seine Frage, warum in aller Welt sie den Vater denn nicht
angezeigt habe oder das nun doch nachhole, habe sie behauptet, sie erpresse
ihn deswegen seit Jahren und habe sich auf diese Weise beträchtliche
Mittel verschafft, auf die sie nicht zu verzichten gedenke, und die ihr auch
zukünftig garantiert seien, denn es würde den Vater gesellschaftlich,
politisch und wirtschaftlich ruinieren, wenn das in Wilhelmshaven ruchbar
würde. Tatsächlich habe seine Mutter bei einem Besuch seiner Schwiegereltern
in Durban einmal beobachtet, wie der Schwiegervater seiner Tochter unter
Heimlichtuerei in der Garage ein beachtliches Bündel Geld übergeben
habe, über das seine Ex-Frau ihm gegenüber anschließend behauptet
habe, es habe sich um eine weitere Schweigegeld-Zahlung gehandelt. – Er habe
das alles auch dem Familiengericht in Whvn. mitgeteilt, das sich aber nicht
dafür interessiert habe.
Er wisse nicht, ob sich das überhaupt oder auf die so dargestellte
Weise wirklich zugetragen habe. Wenn dem aber doch so sein sollte, könnten
die Schwiegereltern vielleicht die Tochter genötigt haben, zu ihnen
zurückzukehren, damit sie sie leichter überwachen und sich vor ihr
schützen könnten.
Er gab zu, daß sich das wie eine recht wilde Geschichte anhöre,
und tatsächlich gab es ja auch keine objektiven Beweise dafür.
Er bestand auch nicht darauf, so oder doch ähnlich müsse das aber
gewesen sein, um sich das ganze Drama zu erklären.
Es fehlte damit jede unkorrigierbare und uneinfühlbare Wahn oder
wahnhafte Gewißheit; vorgekommen sind bekanntlich solche Vorfälle
schon sonstwo in der Welt und entsprechend nicht in sich selbst von abnormer,
irrationaler Natur. Auch dieses Detail blieb deswegen unbesehen seines Wahrheitsgehalts
psychopathologisch ohne Bedeutung.
Er meinte, es kämen durchaus auch andere Motivationen für die
Entführung in Betracht. Seine Frau habe sich häufig als „emotional
unstabil“ erwiesen, wie er das ausdrückte. Nicht umsonst sei sie ja
in psychiatrischer Behandlung gewesen. Verständnislos hinterlassen habe
ihn nicht selten, daß sie sich z.B. bei den Besuchen ihrer Eltern
in unkontrollierter Erregung gegen den Vater gerichtet habe, gleich darauf
dann wieder ohne erkennbaren Anlaß und ebenso agitiert gegen ihn, ihren
Ehemann. Plötzliche bis von ihm als raptusähnlich beschriebene,
von außen nicht induzierte Stimmungswechsel habe es bei ihr häufiger
gegeben. Er halte sie auch moralisch nicht verantwortlich für das begangene
Delikt der Kindesentführung, sondern für krank, leicht beeinflußbar
und möglicherweise seit ihrer Kindheit durch Mißbrauch „traumatisiert“
und dadurch zu „erratischen Handlungen“ neigend, wie er das wörtlich
so nannte. Wie sollte man sonst auch werten, daß sie also am 29.11.1995
plötzlich verschwunden, spontan und ebenso plötzlich und unerwartet
aber am 21.1.1996 bereits mit den Kindern zu ihm nach Durban zurückgekommen
sei, dann prompt wieder mit der Mutter, die mitgereist sei, erneut fluchtartig
in die BRD geflogen. Das seien ja nun keine Mutmaßungen sondern dokumentierte
Geschehnisse, die er für den Ausdruck einer psychischen Erkrankung halte.
Er beschrieb dann, daß er Grund zu glauben bekommen habe, daß
von Anfang an durch Absprachen hinter der gerichtlichen und sonstigen öffentlichen
Szene über, bzw. gegen ihn entschieden und alles so bewerkstelligt worden
sei, daß er nur noch mit dem Kopf gegen eine Backsteinmauer habe anrennen
können.
Zum ersten hätten nicht etwa jemals das strafwürdige Delikt
der Kindesentführung und seine elterlichen Rechte die angerufenen deutschen
Gerichte, Kommissionen, Ministerien, parlamentarischen Gremien und Politiker
interessiert, sondern alle behördlichen Bemühungen hätten
sich darauf vereinigt, ihn abzuweisen, dann ihn loszuwerden und abzuschieben,
ihn zu kriminalisieren und endlich zu psychiatrisieren:
Der Schwiegervater sei aktives Mitglied der im Stadtrat führenden
politischen Fraktion und kenne über seine zahlreichen Parteifreunde
hinaus jedermann in der Stadt und den regionalen Behörden, der von einigem
Einfluß sei. Bei der gegenseitigen Erbitterung, mit dem der Streit
um den Zugang zu seinen Söhnen geführt worden sei, wäre es
absurd anzunehmen, daß der Schwiegervater nicht versucht haben sollte,
gegen ihn zu intrigieren und alles in den Verzweigungen seiner Beziehungen
in Bewegung zu setzen, um sich gegen ihn durchzusetzen. Ein Unbeteiligter
möge es noch für unbedenklich halten, daß er herausgefunden
habe, daß der Ex-Schwiegervater persönlich mit Mitgliedern des
Familiengerichts, der Sozialbehörde, des Jugendamts, des Stadtrats,
des Pfarrers der Kirchengemeinde und sogar mit seinem, Herrn H’s Hausarzt
bekannt oder befreundet sei und auch sozial mit ihnen verkehre.
Nachweisbarer habe sich das kämpferische Mißfallen des Ex-Schwiegervaters
gegen ihn durch mehrmalige Ohrfeigen dokumentiert, die der ihm in der Öffentlichkeit
verabreicht habe. Er sei sich sicher, daß der Ex-Schwiegervater ihn
über die Demütigung hinaus damit provozieren wollte zurückzuschlagen;
seine gerichtliche Verfolgung und anschließende Abschiebung wären
dann damit garantiert gewesen.
Im Gegensatz dazu betrachte man indessen den Ausgang des Gerichtsverfahrens,
nachdem er den Ex-Schwiegervater nach der letzten empfangenen Ohrfeige angezeigt
habe. Das Verfahren sei nicht nur aus ungenannten Gründen nichtöffentlich
geführt sondern auch prompt eingestellt worden, weil kein öffentliches
Interesse an einer Verfolgung bestanden habe.
Dann schilderte er, wie er bei seiner letzten Ankunft auf dem Flughafen
polizeilich in Gewahrsam genommen und ihm eröffnet worden sei, er werde
umgehend abgeschoben, wenn er nicht eine Strafe von 1000 DM bezahle, zuzüglich
von 300 DM für sonstige Gebühren. Die Details dazu sind im Internet
nachzulesen. Damals habe er kein Deutsch gekonnt und erst nach umständlichen
Erkundigungen erfahren, er sei in Abwesenheit wegen Beleidigung zu dieser
Geldstrafe verurteilt worden, weil er deutschen Behörden in einem Fernseh-Interview
nazistische Neigungen und Methoden unterstellt habe. Auf seine Nachforschungen
hin, wer ihn denn in dieser ihm bis dahin unbekannten Verhandlung rechtlich
vertreten habe, sei vom Gericht schließlich ein Jurist R. aus Whvn.
genannt worden. Den habe er dann im Gerichtstgebäude in Whvn. ausfindig
gemacht, von ihm erfahren, daß er beamteter Justizinspektor und kein
Anwalt sei und von dem Strafverfahren nicht das Geringste wisse.
Bevor er 2001 in die BRD gekommen sei, habe das Gericht ihm Verhandlungs-Termine
und –Entscheide mit einfacher Post auf dem Seeweg zustellen lassen, so daß
er erst Wochen später davon erfahren habe und auf diese Weise von einer
Teilnahme ausgeschlossen worden sei.
Dann sei der Richter, der ihn in der Beleidigungssache verurteilt habe,
an das Familiengericht in Whvn. berufen worden und habe seitdem seinem Fall
vorgesessen. Auf seinen Vorwurf hin, der Richter müsse infolgedessen
als befangen betrachtet werden, habe der selbst beim Oberlandesgericht in
Oldbg. nachgefragt, ob er befangen sei oder nicht, und man habe befunden,
er sei es nicht. (Dieser Ablauf ist dokumentiert). Ja, er, Herr H.,
habe auch seit dieser Entscheidung weiter seine Überzeugung artikuliert,
der Richter sei es doch, wie es ihm durch den weiteren Verlauf seiner Gerichtssache
bekundet worden sei.
Es treffe zu, daß es zu Auseinandersetzungen mit der Direktion der
Schule gekommen sei, in die seine Söhne gingen. Er habe sich dort vorgestellt,
um sich nach den Zensuren und sonstigen Leistungen seiner Söhne zu erkundigen,
was er für sein elterliches Recht halte. Man habe ihn dort erstaunlicherweise
schon er und gekannt, ihm jegliche Auskunft verweigert, ihn hinausgewiesen
und ihm Hausverbot auferlegt. Ja, er glaube in der Tat, daß auch das
von seinem Ex-Schwiegervater arrangiert worden sei.
Es gebe Zeugen dafür, daß seine vormaligen Schwiegereltern
es bei dem Pfarrer ihrer Kirchengemeinde, die auch er zu besuchen pflegte,
durchgesetzt hätten, daß der ihn vor versammelter Gemeinde aus
der Kirche gewiesen, ihm Hausverbot erteilt und es willentlich arrangiert
habe, daß er nicht an der Konfirmation des ältesten Sohns teilnehmen
konnte; (s. oben den Bericht des Vermieters dazu).
Er gebe zu, daß er öffentlich verbal und in schriftlichem Protest
das Jugendamt und das Familiengericht beschuldigt habe, sie hätten es
vormals einzurichten gewußt, daß er seine Kinder nur unter menschenunwürdiger
Aufsicht und in diskriminierender Umgebung habe sehen dürfen. Er habe
das von sich aus abgebrochen, weil er derartige Demütigungen sowohl
für sich als auch seine Söhne nicht habe hinnehmen können.
Selbstverständlich gehe er davon aus, daß die involvierten Behörden
das in feindseliger Absicht inszeniert hätten. In der Tat erinnere ihn
das bis heute an vormalige Machenschaften, wie sie unter dem Nazi-Terror
gang und gäbe gewesen seien.
Bei dem, was in behördlichen Stellungnahmen euphemistisch als „Besucher-Raum“
unter jugendamtlicher Aufsicht deklariert worden sei, habe es sich in Wahrheit
um ein kahles Zimmer im Jugendamt und dann später aus ihm unerfindlichen
Gründen in der psychiatrischen Abteilung des örtlichen Krankenhauses
gehandelt. Man habe ihn mit den Söhnen dort hineingeführt, dann
die Tür hinter ihnen abgeschlossen, und ein Pfleger der Krankenstation
habe dabeigesessen und sie überwacht. Die Atmosphäre habe er als
so bedrückend empfunden, daß weder die Kinder mit ihm noch er
mit ihnen etwas anzufangen gewußt hätten. Nach kurzer Zeit habe
er deshalb verlangt, daß man die Tür wieder aufschließe
und sie gehen lasse.
Es habe keinen Gerichtsbeschluß gegeben, der genannt oder gefordert
hätte, daß er die Kinder nur auf einer psychiatrischen Krankenstation
und unter fachpflegerischer Kontrolle sehen dürfe, noch auch, daß
er dabei einzuschließen sei. Er könne das nicht anders deuten,
als daß man ihn auf faschistoide Weise, ohne ärztliche und gerichtliche
Begründung und unter willkürlicher temporärer Freiheitsberaubung
habe einschüchtern und zum psychisch Kranken abstempeln wollen. Wenn
dem nicht so wäre, hätte das Gericht ihn wohl kaum psychologisch
begutachten lassen, noch ihn danach aufgefordert, auch psychiatrisch untersucht
zu werden.
Damit kam die Rede auf seine Verweigerung, zur angesetzten psychiatrischen
Begutachtung zu erscheinen. Ich sagte ihm, er habe doch den Gutachter nicht
gekannt und nicht objektiv voraussagen können, zu welchem Ergebnis der
kommen mochte. Mit seiner Ablehnung habe er doch unterstellt, daß er
auch den Gutachter für befangen halte, nämlich in einem heimlichen
Einverständnis mit seinen übrigen Opponenten.
Er gab zu, daß es darauf hinausgelaufen sei. Tatsächlich habe
er sich aber gar nicht verweigert sondern beim Gutachter mehrmals über
ein ganzes Jahr hin brieflich angeboten, zu einer anderen als der ihm vorgeschlagenen
Zeit zur Untersuchung zu kommen, aber nie Antwort darauf erhalten.
Welchen Nutzen der Gutachter aber aus einer Voreingenommenheit ziehen
könnte, sei ihm nicht klar geworden. Vielleicht sei es eine Art von
Gefälligkeit dem Gericht gegenüber gewesen: Wenn ein Richter ein
psychiatrisches Gutachten beantrage, müsse ihm logischerweise bereits
der Verdacht auf eine relevante geistige Abnormität gekommen sein.
Das Ergebnis des vorausgegangenen psychologischen Gutachtens habe sich ja
ebenfalls so bewerten lassen. Nicht nur ihm selbst sei am wahrscheinlichsten
vorgekommen, daß dem Gericht daran gelegen gewesen wäre, eine
Geisteskrankheit bei ihm entdecken zu lassen; das hätte dann das Ende
seiner Hoffnungen bedeutet, seine Söhne überhaupt noch einmal
zu Gesicht zu bekommen. Er habe nämlich die Meinung seiner Freunde
eingeholt, die ihm alle abgeraten hätten, sich auf eine psychiatrische
Begutachtung einzulassen. Sogar der renommierte Psychiater Prof.A.Weinstein
/ Kalifornien habe ihn davor gewarnt; (was schriftlich vorliegt; s. Anlage
A). Das psychiatrische Aktengutachten, das dann dem Gericht zur Wahrheitsfindung
präsentiert worden sei, habe ja im übrigen seine ärgsten
Befürchtungen noch übertroffen. Aber es bleibe wahr, daß
er von vornherein an ein stilles Einvernehmen auch zwischen Gutachter und
Gericht geglaubt habe, wenn er es auch nicht als real existent behaupten
und belegen könne.
Er war davon überzeugt, daß man sich gegen ihn abgesprochen
und sich in diesem Verständnis gegen ihn verschworen habe. Die Ex-Schwiegereltern
und besonders die gewesene Schwiegermutter halte er für den Kern und
die Initiatorin aller gegen ihn unternommenen Machenschaften. Anfangs habe
er noch erwogen, es könnte vielleicht seine südafrikanische Staatsangehörigkeit
sein, die ihn den deutschen Behörden so mißliebig gemacht habe;
Fremde könnten ja nichts davon wissen, daß sich seine Familie
und besonders seine Mutter seit Jahrzehnten gegen die vormalige Apartheid
engagiert habe. Aber der Lauf seiner Erfahrungen habe ihm die Schlußfolgerung
aufgenötigt, daß sich ein ganzer Filz von Beamten, Lokalpolitikern
und sonstigen örtlichen Honoratioren einschließlich eines Pfarrers
gegen ihn organisiert hätten. Ihr Ziel sei es ja aufdringlich genug
bis heute, ihn zu vertreiben und endgültig von seinen Söhnen zu
trennen. – Nein, darüber hinaus glaube er nicht, daß man ihm schaden
oder sogar ans Leben wolle. Der Ex-Schwiegervater habe zwar seinen Söhnen
erzählt, er, Herr H., habe ihn mit dem Fahrrad angefahren; was eine
reine Erfindung sei. Umgekehrt habe dieser Mann ihn einmal mit dem Wagen
angefahren, ihn aber nicht verletzt, und er könne nicht behaupten, daß
das absichtlich geschehen sei.
Seine konspirative Theorie gründete sich auf zum Teil
objektiv belegte Umstände. Ob der Rest seiner Vermutungen und Wiedergaben
den Tatsachen entsprach oder nicht, blieb auch hier ohne psychopathologische
Bedeutung:
Alle Verschwörungsinhalte gruppierten sich um die reale Entführung
seiner Söhne und um die verweigerten Kontakte zu ihnen. Ebenso real
existierten gegen ihn ergangene Gerichts-Urteile und –Entscheide, eine Flut
von Eingaben und Zurückweisungen, die richterliche Anordnung, sich psychologisch
und dann psychiatrisch begutachten zu lassen, Handgreiflichkeiten des Ex-Schwiegervaters
gegen ihn und die öffentliche Ausweisung aus einem Gottesdienst samt
einer seelsorgerlich hintertriebenen Teilnahme an der Konfirmation seines
Sohns.
Ein geistig Gesunder besitzt ein Kausalitätsbedürfnis, das ihn
dazu zwingt, über ursächliche Zusammenhänge über das
nachzudenken, was um ihn herum, besonders aber, was gegen ihn vor sich geht.
Der für ein geistig gesundes Elternteil vital bedrohlichste Eingriff
in seine Interessen ist die Wegnahme seiner Kinder. Auch dramatische Reaktionen
darauf könnten weder als abnorm noch als wahnhaft oder sonstwie als psychotisch
motiviert etikettiert werden, denn ihre Genese entstammte der realen Erlebniswelt,
und ihre Ausgestaltung imponierte nirgends als inadäquat oder etwa von
geistesgestörter Qualität. Jeder geistig Gesunde würde aus
den realen Erfahrungen des Herrn H. ebenfalls schließen, daß
ihm ein konzertierter Widerstand entgegengesetzt werde. Eine solche Schlußfolgerung
drängte sich nicht nur nachvollziehbar auf sondern ergab sich als unvermeidlich,
um sich gerichtet dagegen verteidigen zu können und sich keiner unerträglichen
Passivität zu überlassen. Eventuelle und punktuelle Fehleinschätzungen,
Überzeichnungen und Zornesausbrüche, die dabei unterlaufen könnten,
änderten nichts an der Bilanz, daß die Verschwörungs-Theorie
des Herrn H. nirgendwo den Verdacht auf eine psychisch abnorme Motivation
und Beurteilung erlaubte; und daß es sich dabei um eine argumentative
Theorie, nicht aber um eine nur affektiv geleitete und logisch abwegige bis
skurrile Hypothese eines in die Enge getriebenen Elternteils handelte. Das
Gleiche galt für alle Konsequenzen und Bewertungen, die sich nur mittelbar
auf das zentrale Thema des Kindesverlusts beziehen ließen.
Seine Eigenart, häufig gewissen, genannten Personen ironisch ein
adjektivisches „deutsch“ voranzustellen (s. oben), brachte die Frage auf,
ob er denn generell sein Mißgeschick als von typisch deutscher Machart
verstehe, und ob er nun gegen alle Deutschen Antipathien hege.
Na ja, meinte er dazu, er sehe tatsächlich Urteile oder auch Vorurteile
bestätigt, die er und seine Familie schon früher beherbergt hätten.
Darunter rangierten der Verdacht auf obrigkeitliche Willkür und untertänige
Fügsamkeit ganz obenan, was besonders Zweifel habe aufkommen lassen,
ob hier durchweg das kodifizierte Recht respektiert werde. Das gehe über
seinen eigenen Fall hinaus, der ja darin bestehe, daß ihm ein verbrieftes
elterliches und den Söhnen ein kindliches Recht vorenthalten werde,
womit er sich in Gesellschaft anderer Elternteile befinde, deren Kinder in
die BRD entführt worden waren, und die ebenfalls nicht zu ihrem Recht
gekommen seien. Das Leugnen und Ignorieren, das ihm angedient worden sei,
habe sogar eingeschlossen, daß das Gericht niemals den Ausdruck der
„Kindesentführung“ oder des „Kontakt-Boykotts“ benutzt habe, als ob dergleichen
nie geschehen wäre.
Natürlich könne man nicht vertreten, alle Deutschen in denselben
Topf seiner Vorbehalte zu werfen. Er ertappe sich aber dabei, daß er
im Gegensatz zu gleichen Erfahrungen in S.Afrika unerfreuliche Erlebnisse
und Beobachtungen in der BRD als aufdringlicher negativ oder als „typisch
deutsch“ anzusehen beginne, und daß es ihm so vorkomme, als ob es hier
insgesamt wenig Bewundernswertes im öffentlichen Leben gebe. Er habe
aber auch eine Menge angenehmer und warmherziger Leute kennengelernt und
besonders Freunde unter Gleich-Betroffenen gefunden, aber anständige
Menschen auch z.B. im Sozialamt und auf Bürgerversammlungen getroffen,
ganz zu schweigen von seinem liebenswürdigen und immer hilfsbereiten
Vermieter-Ehepaar im Haus. Eingeschlichen habe sich aber eine untergründige
Erwartung, daß alles, was hier auf ihn zukomme, nur unerquicklich enden
werde, Banalitäten eingeschlossen. So habe er beispielsweise heute vorausgesetzt,
daß ich trotz unserer Vereinbarung gar nicht erscheinen würde,
„weil hier ja sowieso kaum etwas klappt;“ zu seinem Hausarzt sei er schon
länger nicht gegangen, „weil das ja doch umsonst wäre und der mir
nicht einmal den Blutdruck mißt;“ oder „hier kann man auf der Straße
geohrfeigt werden und wird dafür nicht einmal bestraft;“ etc.
Diese Art von Erbitterung und Vergällung erklärte sich durch
seine Vorgeschichte zwanglos als reaktiv und einfühlbar; von einer systematisierten
paranoiden Erkrankung oder sonstigen psychotischen Hintergründen konnte
keine Rede sein.
Ich habe ihm dann vorgehalten, daß sein Verhalten in der Öffentlichkeit
und den Personen gegenüber, die sich ihm entgegengestellt hätten,
keineswegs immer von höflicher Distanz und zivilen Umgangsformen geprägt
gewesen sei. Das stelle sich besonders in seinen deutschen Internet-Beiträgen
und in seinen zahlreichen Eingaben, Anträgen auf Disziplinarverfahren
und Anzeigen gegen den Familienrichter dar. Er bestritt allerdings, immer
wieder in den Blumenladen der Ex-Schwiegereltern gegangen zu sein und dort
Beleidigungen oder sogar Drohungen hineingerufen zu haben. Auch seine Hand
habe er nie gegen irgendjemanden erhoben. Richtig und so schwer wohl nicht
zu verstehen sei aber, daß ihn oft ein ohnmächtiger Zorn überkommen
habe, wenn er wieder seine und die Ansprüche der Kinder auf Umgang mit
ihm bestritten oder ignoriert gesehen habe. Er habe dann versucht, seine
Spannung durch forciertes Radfahren los zu werden, aber an seinen permanenten
Frustrationen habe das auch nichts ändern können.
Es war ihm vor Augen, daß er sich hauptsächlich durch mündliche
wie schriftliche Anwürfe bei Amtspersonen keine Freunde gemacht habe,
weil er ihnen eine nazistische Gesinnung, faschistoide Methoden und Mißachtung
des Gesetzes vorgeworfen habe. Ob er denn nicht vorausgesehen habe, daß
das seiner Sache nicht dienlich sein konnte. Und ob er allen Ernstes geglaubt
habe, er könne damit Entscheidungen zugunsten seiner Kinder und seiner
Elternrechte erzwingen.
Dazu meinte er zunächst, gesetzestreue Urteile dürften nicht
von Sympathien für oder Animositäten gegen einen Antragssteller
beeinflußt werden. Das Gesetz sei das Gesetz und keine Frage einer
persönlichen Zu oder Abwendung. Er könne nur wiederholen, daß
die Wegnahme seiner Söhne nach internationalem Recht als Kindesentführung
gelte und strafbar sei. Was sich rechtlich daraus für seine Kinder und
ihn selbst ableite, sei ihm bis heute verweigert worden. Darin sehe
er ein nazistisches Erbe der Justiz und betrachte seinen Fall nicht als
Ausnahme. Das habe ihn dazu gebracht, auch im Internet zu unterstellen, daß
er in Whvn. in einen nazistischen Sumpf geraten sei.
Es ließ sich leicht herausfinden, daß es ihm Ernst damit war,
und daß dahinter keine flüchtige Verärgerung stand, und daß
er solche Beschuldigungen nicht als strategisches Mittel einer instrumentalisierten
Überspitzung benutzte. Seine Verschwörungs-Theorie war nicht zuletzt
auch die einer faschistischen Konspiration.
Hier ließ sich auf Anhieb am ehesten bedenken, ob sich über
die letzten ca. 9 Jahre hin nicht doch eine reaktiv induzierte, abnorme systematisierte
paranoide Erkrankung ausgebreitet haben könnte.
Phänomenologisch und transkulturell konnte indessen selbst ein vager
Verdacht darauf ausgeschlossen werden:
Die nazi-deutsche Vergangenheit gilt in der BRD als weitgehend „bewältigt“.
Dem öffentlichen Bewußtsein ist dabei mangels auswärtiger
Erfahrungen überwiegend entgangen, daß das Gleiche keineswegs
auch auf das globale Ausland und hier schon gar nicht auf die angelsächsisch
geprägten Gesellschaften zutrifft. Ich gestatte mir ein Urteil darüber,
nachdem ich 5 Jahre in südafrikanischen und australischen psychiatrischen
Krankenhäusern gearbeitet habe.
Wie schlicht im Gehalt auch immer, verbinden sich mit diversen Gesellschaften
prompte Assoziationen, mit Frankreich etwa die Revolution, Rotwein und die
Provence, mit Rußland der Gulag oder der Kreml und soziale Verelendung;
etc. Ein britischstämmiger Südafrikaner assoziiert mit Deutschland
zwei Weltkriege und seine gefallenen Angehörigen, die Rechtlosigkeit
des Nazi-Terrors, die Shoa und schließlich vielleicht noch den Volkswagen,
Rudi Völler und das Oktoberfest.
Wenn ein englischsprachiger Südafrikaner in der BRD vieljährige
negative Erfahrungen mit der Justiz und der sonstigen Bürokratie gesammelt
hat und zu der Überzeugung gekommen ist, daß ihm sein Recht vorenthalten
werde, wird er in der Regel dazu neigen, dahinter ein ursächliches nazistisches
Erbe der Rechtsverweigerung und Beamten-Willkür zu vermuten, ganz so,
wie es ihm seine Kenntnisse und Anschauungen über das „Dritte Reich“
nahelegen. Weil sich bis in die Gegenwart gelegentlich solche Vorwürfe
und Entdeckungen als real erwiesen und die Neo-Nazis es von der Straße
wieder in die Parlamente geschafft haben, beinhaltet das keine skurrile,
irreale oder sonstwie nicht nachvollziehbare psychopathologisch relevante,
abnorme inhaltliche Denkstörung. Gewöhnlich handelt es sich um affektiv
induzierte Pauschalierungen wie bei Herrn H., um einfache Irrtümer oder
um Vorurteile, und es ist nicht kursorisch auszuschließen, daß
sich hier und da solche Verdächtigungen am Ende als real begründbar
herausstellen können.
Dazu kam in diesem Fall die gewichtige Tatsache, daß er über
die mütterliche Linie der jüdischen Nation angehörte. In
seiner Familie und Verwandtschaft war niemand von den Nazis ermordet worden,
weil niemand von ihnen im besetzten Europa gelebt hatte. Das Bewußtsein
sei aber über den II.WK hin präsent geblieben, daß man vergast
worden wäre, wenn die Nazis ihrer hätten habhaft werden können.
Vor diesem Hintergrund hätte man sich darüber gewundert, wenn Herrn
H. keine Parallelen zwischen seinem Fall und der Rechtlosigkeit der Nazi-Justiz
aufgestoßen wären. Irgendetwas von psychopathologischem Belang
schimmerte nirgends dabei durch.
Damit erschöpften sich die Wurzeln seiner Anwürfe über
angeblich erlittene nazistische Machenschaften nicht.
Sein Vater habe während des II. WK aktiv in der englischen Air Force
gedient. Von Beruf sei er Richter u.a. am Obersten Gerichtshof gewesen, wie
einer von Herrn H.s Cousins auch, und Richter, bzw. derzeit praktizierender
Jurist seien auch sein Bruder und weitere Angehörige der Verwandtschaft.
Naturgemäß seien Diskussionen über die Eliminierung des
Rechts und der Menschenrechte während der Nazi-Herrschaft zu Hause
ein häufiges Thema gewesen; wie es sich schon durch die Ablehnung des
Apartheid-Systems aufgedrängt habe. Herr H. hatte sich darüber
hinaus durch die einschlägige Literatur gelesen und fand sich detailliert
informiert über den Holocaust, die Tötung von „unwertem“ Leben
besonders in den psychiatrischen Krankenhäusern, wozu er sich
sogar Literatur über die auch im LKH Wehnen praktizierten Patientenmorde
besorgt hatte , über das Herrschaftssystem der Nazis, über die
Tatsache, daß keinem einzigen Nazi-Richter der Prozeß gemacht
worden sei, und nicht zuletzt darüber, daß zahlreiche hochrangige
Nationalsozialisten unbehelligt nach dem Krieg ihre Karrieren fortgesetzt
hätten, angesichts ihrer Straflosigkeit erwartungsgemäß darunter
auch viele oder sogar alle Richter.
Er glaube und schließe aus alledem, daß faschistoide Gesinnungen
auch in der Beamtenhierarchie und insgesamt im Öffentlichen Dienst überlebt
hätten, und daß ihm seine eigenen Erfahrungen dadurch verständlicher
geworden seien.
Er räumte aber ein, daß er sich darin irren könnte, aber
als wahrscheinlich komme ihm das nicht vor.
Ich sagte ihm, die vielfältigen Briefe, Eingaben und Petitionen,
die er in seiner, bzw. in der Sache der Kinder produziert habe, seien ohne
weiteres verständlich und könnten angesichts der Kindeswegnahmen
nicht als abnorm gewertet werden.
Das gelte aber nicht ohne weiteres für die massenhaften Strafanzeigen,
serienweisen Proteste und Anschuldigungen, die er hauptsächlich über
das Familiengericht ausgeschüttet habe, und was vermutlich als Begründung
für die beantragten psychiatrische Begutachtungen gedient habe.
Die Unterhaltung kam darauf, nachdem er erzählt hatte, gerade seine
letzte deutsche Eingabe vor der anstehenden Reise abgegeben zu haben: Er
habe darin um eine „klitzkleine, nur eine oder nur eine halbe Sekunde“ gebeten,
die die Justiz ihm gewähren möge, die Kinder noch einmal zu sehen,
bevor er sie zumindest eine längere Zeit nicht einmal mehr zufällig
auf der Straße zu Gesicht bekommen werde. Er habe dem Gericht auch
sardonisch erläutert, wie sich durch die Kürze dieser Zeit seelische
Beschädigungen etc. vermeiden ließen. Der Stil und die gebrauchten
Argumente darin erinnerten an die Prosa des „braven Soldaten Schweijk Josef“.
Er bestätigte erheitert meine Vermutung, daß er sich mit dieser
Schreiberei eher in teils surrealistischen Verfremdungen, teils in dadaistischen
Einlagen, teils auch in verächtlicher Häme übe. Das sei vorerst
alles, was ihm als Instrument seines Widerstands geblieben sei, bzw. als
Ausdruck seiner Hilflosigkeit. Er lasse damit „Dampf ab“.
Man möge beachten, daß seine Frau die Kinder vor nun ca. 9
Jahren entführt habe; seit seiner Rückkehr nach Deutschland Ende
2001 habe er sich mit nichts anderem als seiner Gerichtssache beschäftigen
können. Hoffnungen auf eine gütliche, familiengerichtliche Einigung
seien immer dünner geworden, und im Juli 2004 endlich habe ihm das Gericht
ja bekanntlich einen Umgang mit den Söhnen vorerst für die nächsten
3,5 Jahre verboten, d.h. bis zur Großjährigkeit des älteren
Sohns, wenn der also alleine über sich entscheiden könne. Der Herr
Winterscheid habe sogar empfohlen, daß er auf Dauer von den Söhnen
entfernt bleiben solle.
Erreicht habe er also gar nichts. Es gebe keine Lücke und Spalte
mehr, die das Gericht ihm offengelassen habe, und auch keine Türen
mehr, an die man noch klopfen könnte. Natürlich habe er schon
die letzten 1 – 1,5 Jahre über gespürt, wie er sich allmählich
psychisch, aber auch körperlich abgeschliffen habe. Er sage sich zwar
heute nicht, auch alle zukünftigen Bemühungen würden vergeblich
sein, aber er sei doch ratlos ernüchtert und innerlich matter geworden,
nicht selten bis zur Mutlosigkeit, was wohl nicht verwundern dürfe.
Der Lauf der Dinge vor dem Familiengericht etc. habe ihn schon vor geraumer
Zeit einsehen lassen, daß er über einen „Amtsweg“ nie zu seinem
und dem Recht der Söhne kommen werde. Als vielleicht noch möglichen
Ausweg daraus habe er sich dann überlegt, daß er vielleicht nur
noch über einen Druck aus der Öffentlichkeit etwas ausrichten könnte.
Aber die anschließenden Aktionen wie der Hungerstreik in Berlin, Fernseh-Dokumentationen
und –Interviews (mit 1000 Mark Geldstrafe), die geknüpften Kontakte
zum SA Premier Mbeki und zur Frau Tony Blairs, Appelle an und dann Strafanzeigen
gegen Schröder, die Justizministerin et al. hätten zwar ein gewisses
Interesse und eine Solidarisierung auf der Straße und im elektronischen
Postverkehr gebracht, aber alle halben Versprechungen von politischer Seite
seien im Sande verlaufen.
Neben seiner Enttäuschung, die er als permanente Demütigung
empfunden habe, und neben seiner Verbitterung und seinem Groll habe sich
allmählich auch eine Verachtung der Gerichte, Ämter und Ärzte
breit gemacht, die ihm das Leben versauert hätten. Ja, das sei wohl
richtig, daß das manchmal auch in sein gefühls und urteilsmäßiges
Gesambild überschwappe, das sich ihm über dieses Land geformt
habe. Er besitze das natürliche und verbriefte Recht, seine Kinder
zu sehen, und alle Argumente, die dagegen vorgebracht worden seien und ihn
nun zum Geisteskranken machen wollten, entsprächen nicht der Wahrheit.
Und es sei ein fragloses und gesetzwidriges Unrecht seiner vormaligen Frau
gewesen, die Kinder zu entführen und ihm vorzuenthalten. Beides habe
hier in der BRD für nichts gegolten. Das Gericht habe es einfach nicht
zur Kenntnis genommen. Wo jemandes Recht verweigert werde, könne man
sich nicht in einem ernst zu nehmenden Rechtsstaat befinden. Deutsche Regierungen
priesen allenthalben die makellose heimische Rechtsprechung, die sogar für
Ausländer bereitstehe. Er habe es anders erfahren. Vor einer Justiz,
die die Gerechtigkeit zwar beständig preise und auf den Lippen führe,
sie aber nicht praktiziere und sie nach Gutdünken verweigere, habe er
keine Achtung.
Er meinte, die Massen seiner Eingaben und nicht zuletzt ihr besonderer
Inhalt und die Veröffentlichung von anderweitigen Verächtlichkeiten
im Internet stellten mittlerweile das einzige noch verfügbare Ventil
dar, kathartisch Häme und Sarkasmen loszuwerden; doch, doch, das gehe
hier und da wohl schon in Veralberungen mit kafkaesken Untertönen über.
Das Gericht sei ja verpflichtet, seine Eingaben zu bearbeiten; was es übrigens
keineswegs immer tue. Er wisse, daß zumindest der amtierende Familienrichter
und eine Angehörige des Jugendamts seine Veröffentlichungen und
weitgestreuten Eingaben wohl nicht gerade fürchteten, aber daß
sie unangenehm davon berührt würden; natürlich um so mehr,
je strikter er sich an die Wahrheit halte, daß ihm und den Kindern
erwiesenermaßen Recht entzogen worden sei. Weil das Gericht sehr wohl
wisse, daß Kindesentführung etc. ein strafwürdiges Delikt
sei, setze er es mit jeder Eingabe und mit jedem Einspruch, die es neuerlich
ignoriere, dem Unrecht aus, das es an ihm perpetuiere. Es falle ihm auch
nicht schwer, sich die Erleichterung dieser Leute vorzustellen, wenn es ihnen
gelänge, ihn zum Geisteskranken avancieren zu lassen; was andererseits
durch das Winterscheidsche Gutachten vorerst ja bereits wunschgemäß
geglückt sei. Das Gericht und Jugendamt hätten ihn zur Unperson
gemacht und dächten nicht daran, sich in seine und die Lage der
Söhne zu versetzen; aber denen habe man ja auch keine Kinder weggenommen.
Hier dokumentierten sich also starke Gefühle, Unlust und Gespanntheit,
Verbitterung, Zorn, Empörung, Enttäuschung, Demütigung, Antipathien
mit Generalisierungstendenzen, Hohn, Spott und Verachtung, verbale Schmähsucht,
aber auch bereits eine aufkommende Ermattung und ernüchternd eine schwindende
Hoffnung auf Befriedung.
Phänomenologisch waren das sog. Ernst-Gefühle des Gegenstandsbewußtseins,
die sich auf reale Erlebnisse („Gegenstände“) und dadurch induzierte
Gefühlsregungen bezogen. Diese Gefühle fanden sich thematisch gleichsinnig
miteinander verbunden und so akzentuiert, daß sie die Kriterien eines
Affekts erfüllten. In diesem Fall schien dieser Affektkomplex dauerhaft
oder seit längerem vorzuherrschen, so daß er wesentliche Anteile
der bestehenden floriden Verstimmung darstellte; (s. ).
Nach ihrer gegenständlichen Ursache schied es aus, diese Gefühle
oder diese Verstimmung nach ihrer Intensität und Dauer als abnorm zu
klassifizieren, weil der Verlust zweier Kinder ein adäquates und reales
Initialerlebnis präsentierte, das sich unmittelbar nachvollziehen ließ.
Damit schied auch eine abnorme Erlebnisreaktion aus.
Der Kampf um seine Kinder mit seinem sthenischen Beharren auf ihrem und
seinem Recht hatte desgleichen nichts mit einer überwertigen Idee zu
schaffen, wie es der Vorgutachter postuliert hatte. Als überwertig
werden vereinbarungsgemäß bestimmte wahnhafte Ideen definiert
und klassifiziert, die sich zwar durch starke Affekte und durch dafür
permissive Züge in der Persönlichkeitsstruktur ableiten und verstehen
lassen, aber die eben fälschlich für wahr gehalten werden; (s.
). Herrn H.s beherrschendes und affektiv kräftig besetztes Anliegen
entstammte aber seiner sehr realen Erlebniswelt und war für ihn von
überwältigendem Gewicht und ohne Verwandtschaft mit inhaltlich
psychotischen Denkstörungen. Das Gleiche galt für die ebenfalls
überwertige Idee, die Querulanten-Wahn genannt wird. Wer umgangssprachlich
irgendwo „querulatorisch“ lästig fällt, oder sich „stur in etwas
verbissen“ hat und der ständig vorträgt, ihm und seinen Kindern
werde ein Recht vorenthalten, braucht keineswegs deswegen wahnhaft psychotisch
zu sein; es überrascht ja nicht, daß phänomenologische Zuordnungen
explorierbare und tatsächlich explorierte phänomenologische Details
voraussetzen. Deswegen bleibt ein „psychischer Befund“ ohne detaillierte Psychopathologie
bedeutungslos, wenn ein Nachleser mit seiner Hilfe nicht ebenfalls die darin
konstatierten Phänomene fachgerecht bewerten kann.
Er wurde dann an die frustrierenden Begegnungen mit den Kindern erinnert,
die das Jugendamt u.a. in der psychiatrischen Abteilung des Reinhard-Nieter-Krankenhauses
arrangiert habe, dazu an die nun etablierte Entfremdung zumindest seinem
älteren Sohn gegenüber, daß vor Gericht beide Kinder abgelehnt
hätten, Umgang mit ihm zu halten, und daß sie sich offenbar auch
bei Begegnungen in der Stadt nicht mehr zu ihm hingezogen fühlten.
Weder bezweifelte er, daß es sich so verhalte, noch erwartete er,
das im günstigsten Fall in absehbarer Zukunft ändern zu können.
Was sein persönliches Verhältnis zu den Kindern angehe, bleibe
ihm nur die Hoffnung darauf, daß sie sich ihm mit zunehmendem eigenem
Urteilsvermögen wieder zuwenden könnten. Es sei ihm nie eingefallen
zu glauben, er könne sein früher liebevolles Verhältnis mit
ihnen durch Gerichtsbescheide wieder herstellen.
Sein Anliegen sei ja keineswegs nur, den Söhnen wieder in persönlichem
Umgang ein Vater sein zu können, so sehr er sich das auch wünschen
möge. Er habe vor Gericht und Ämtern auch gar nicht lediglich auf
seinem sondern viel mehr auf dem Recht seiner Söhne bestanden.
Es gehe ihm in der eigenen Misere durch die Entfremdung, die die Kinder
unter der Obhut ihrer Mutter und Großeltern entwickelt hätten,
jetzt und in absehbarer Zeit „nur noch“ darum, ihre Zukunft zu sichern.
Es sei sowohl seine väterliche Pflicht als auch sein väterliches
Recht, den Söhnen eine optimale Erziehung zu garantieren, ihnen zu dem
sozialen Status zurückzuverhelfen, den sie in seiner und durch seine
Familie in Südafrika besessen hätten, damit ihnen eine bildungs
und standesgemäße berufliche Karriere offen bleibe. Nicht zuletzt
möchte er ihnen auch die äußere Lebensqualität wiedergeben,
die sie in Durban genossen hätten, und mit der sich ihre Lebensumstände
in Whvn. sehr nachteilig verglichen; (was ich für eine wohlhabende und
sozial etablierte Familie in S.Afrika zu bezeugen wüßte). Auch
die Qualität der Schulbildung, die er ihnen (auf einer Privatschule)
in S.Afrika oder sonstwo im angelsächsischen Ausland sichern würde,
überträfe bei weitem das Niveau eines deutschen Abiturs, und nicht
umsonst würden weder deutsche Schul noch Studienabschlüsse in S.Afrika
anerkannt; (so ist es). – Den Einwand, daß er das in seiner gegenwärtigen
Mittellosigkeit wohl kaum zu finanzieren wüßte, ließ er nicht
gelten. Seine Familie würde ohne zu zögern für alles das aufkommen,
so lange er sich selbst nicht wieder beruflich etabliert habe.
Darüber hinaus seien die Söhne durch Geburt südafrikanische
Staatsangehörige und ebensosehr Mitglieder seiner wie ihrer mütterlichen
Familie. Er werde auch weiterhin mit allen verfügbaren gesetzlichen
Mitteln versuchen zu verhindern, daß die Kinder endgültig in die
Lebenswelt ihrer Mutter und Großeltern verpflanzt blieben, und er halte
allein den Erwerb ihrer deutschen Staatsangehörigkeit für nichts
Erstrebenswertes. Schon begännen die Kinder, ihre englische Vatersprache
zu verlieren.
Gleichgültig, ob man das hier als snobistisch oder arrogant ansehe,
gelte es nun, den sozialen Abstieg aufzufangen, in den sie hier geraten seien.
Seine Ex-Frau habe sich ja kürzlich wieder verheiratet, und zwar mit
einem Gebrauchtwagenhändler. Von dessen Persönlichkeit habe er
einen gewissen Eindruck erhalten, als er dem kürzlich mit dem Rad begegnet
sei, dieser Herr ihn festgehalten und dann wie folgt angesprochen habe:
„Du Penner, mach, daß du nach Afrika zurückkommst;“ Artikulation
und Gesichtsausdruck hätten sich dabei zwischen Bedrohlichkeit und hostiler
Aufregung bewegt, so wie es ihm auch von Begegnungen mit den Großeltern
der Kinder her geläufig sei. Der Handel mit Gebrauchtwagen sei
sicher nicht von vornherein ein ehrenrühriges Geschäft, aber man
benötige zur Ausbildung darin weder eine höhere Schulbidlung noch
einen Studienabschluß, und in seiner Familie komme man höchstens
geschäftlich mit diesem Berufszweig zusammen. Er frage sich nun, was
aus den Stiefkindern eines Gebrauchtwagenhändlers und den Söhnen
einer Mutter werden solle, die im Gegensatz zu ihm eine psychiatrische Karriere
hinter sich oder vielleicht weiter vor sich habe, nach seiner Meinung zu keiner
rationalen Lebensführung und Kindeserziehung imstande sei, und keineswegs
dem Bildungsbürgertum angehöre; sehr im Gegensatz zu den Traditionen
seiner eigenen Familie.
Den für die Kinder verheerendsten Ausgang familiengerichtlicher Beschlüsse
sähe er darin, die Kinder überhaupt in der mütterlichen und
großelterlichen Obhut zu belassen. Er bestehe ja gar nicht mehr darauf,
die Söhne womöglich gegen ihre Zustimmung ganz zu sich zu nehmen.
Aber es wäre seinem Urteil nach für sie allemale besser, wenn sie
in einem Internat oder bei geeigneten Pflege-Eltern aufwüchsen, unbesehen
des neuerlichen Verfremdungs-Traumas, das man ihnen damit zufügen müßte.
Eben das habe er gemeint, als er der Psychologin W. gegenüber gesagt
habe, „Er glaube, daß nur noch ein Ende mit Schrecken etwas bewirken
könnte.“ Das höre sich nun ohne referierten thematischen Zusammenhang
so an, als plane er, vielleicht ein Blutbad anrichten zu wollen oder sonstwie
einen brachialen Rachefeldzug zu inszenieren. Es sei eben gleichgültig,
was er sage, schreibe, fordere und tue, es werde ihm hier immer als Verfolgungswahn
ausgelegt, und als ob man Mutter und Kinder vor einem gefährlichen
Geisteskranken beschützen müsse.
In Gutachten und gerichtlichen Beschlüssen habe man viel davon hergemacht,
daß er „öfter einmal irgendwelche unbekannten Männer vorbeischicke,
die dann Zeitschriften mitbringen würden. Sie (die Kinder) wüßten
nicht, was für einen Sinn dies haben solle“; (s. ). Auch dieses
Verhalten habe offenbar dazu gedient zu demonstrieren, daß er nicht
ganz richtig im Kopf sein könne.
In Wahrheit bedrücke es ihn immer mehr, daß er den Kindern
nichts beibringen, mit ihnen nichts diskutieren und nichts zu ihrer Charakterbildung
beitragen könne, bzw. ja dürfe. Er habe die Söhne früher
gewohnheitsmäßig auf Interessantes und Wissenwertes aufmerksam
gemacht, von der Fliegerei bis zur globalen Erwärmung , und so
ihre explorative Neugierde wach gehalten. Wenn er in Zeitschriften und sonstigen
Artikeln auf auch für die Kinder Lesenswertes gestoßen sei, habe
er öfter einmal Freunde und Bekannte gebeten, ihnen das in die Schule
zu bringen; was ihm selbst ja verboten sei. Nicht einmal solchen mittel und
unscheinbaren Einfluß auf die geistige Entwicklung der Söhne habe
man ihm zugestanden.
Als blanken Zynismus habe er es verstanden, daß die Psychologin,
der Psychiater, das Jugendamt und das Gericht allerwärts emphatisch
herausgestellt hätten, die Kinder seien ihm weder durch Mutter noch
Großeltern willentlich, zielgerichtet und unermüdlich entfremdet
worden; (was mit dem überflüssigen Anglizismus eines „Parental
Alienation Syndrome“ [PSA] bezeichnet wird).
Von seinem zu Hause herzlichen Verhältnis mit den Söhnen wolle
er gar nichts dazu anbringen; denn allein die erzwungene Zeit der Trennung
gehe ja nicht ohne gewisse Entfremdungen einher.
Aber wie erkläre man sich denn, daß beide Kinder ihm auch noch
in Whvn. vor Jahren ihre unveränderte Zuneigung gezeigt und ihn in seinem
Bauwagen und später bis noch vor ca. 4 Monaten heimlich in der Wohnung
besucht hätten, mit ihm Familienphotos angesehen und auf Ausgänge
mitgekommen seien, alles bis vor ca. 1 J. so unbefangen wie früher auch.
Dann seien die Verbote über ihn gekommen, sie überhaupt noch zu
sehen und zu sprechen. Wie werde die Mutter samt Großeltern den Kindern
das wohl beigebracht haben, und wie erkläre sich wohl, daß ohne
zwischen ihnen vorausgegangene Unstimmigkeiten besonders der Ältere
immer aggressiver geworden sei, ihn selbst auf der Straße und in Geschäften
beschimpfe, und wie sollte er wohl den Vater angebrüllt haben, er sei
ein elender Lügner, habe nie in der Luftwaffe gedient und nie etwas
Aufregendes in Südafrika erlebt, wenn ihm das nicht von der Mutter
so beigebracht worden wäre; denn der Junge habe dabei auch Ereignisse
zitiert, von denen er, der Vater, ihm nie etwas erzählt habe, wovon
aber die Mutter gewußt hätte.
Der überzeugendste und auch traurigste Beweis offensichtlicher hostiler
Indoktrinationen durch Mutter und Großeltern seien seinem Urteil nach
die Fehlverhaltensweisen des älteren Sohns. Er habe sich ganz gegen
seine frühere Natur zu einem schul und stadtbekannten Schläger entwickelt,
solle sogar einen seiner Lehrer geschlagen haben und jedes zivile Benehmen
verloren. Nach Hörensagen sollen auch in der Schule seine Leistungen
zurückgegangen sein. Das alles passe wohl kaum zu einem Jugendlichen,
der sich einer ausgeglichenen oder etwa glücklichen seelischen Verfassung
erfreue, und dem die Mutter nur Liebe und Zuwendung und nun sogar noch einen
Stiefvater beschert, aber dem gegenüber sie ja angeblich nie und nimmer
schlecht über seinen natürlichen Vater gesprochen habe. Die Kinder
sollten demnach ohne jemandes Zutun darauf verfallen sein, ihren Vater abzulehnen
und mittlerweile schon so zu verabscheuen, daß sie ihn öffentlich
beschimpfen. Man solle also glauben, während der schon viele Jahre lang
vergifteten Atmosphäre habe seine Ex-Frau die Fragen der Kinder nach
ihm und über ihn immer proper in distanzierter Neutralität und
ohne Zorn und Eifer beantwortet und sie nirgends gegen ihn beeinflußt.
So habe sie es ja sogar in der Whvner Zeitung dargestellt ( ), und so fasse
es offensichtlich auch das Gericht und Jugendamt auf. Eine Probe ihrer unparteiischen
Zurückhaltung habe sie dann wohl auch gegeben, als sie den Pfarrer dazu
bewegt habe, ihn aus der Kirche zu weisen und ihn von der Konfirmation des
Sohns auszuschließen, alles in Anwesenheit der Kinder. „Honni soit
qui mal y pense.“
Dieses Thema einer gehässig betriebenen Entfremdung, also seiner
Überzeugungen von einem sog. PAS, das die Ex-Frau an den Kindern praktiziere,
zeigte sich erwartungsgemäß besonders lebhaft affektiv besetzt,
und er kam mehrmals spontan darauf zurück.
Etwas ursächlich Psychotisches gab es daran nicht zu entdecken. Es
imponierte ebenfalls als unschwer nachvollziehbare, nämlich als realitätsstämmige
Erlebnisreaktion, der nur willkürlich abnorme Züge hätten
beigemessen werden können. Dabei spielte es psychopathologisch keine
Rolle, ob, wobei und in welchem Ausmaß seine Sicht der Dinge von den
realen Ereignissen abweichen mochte. An Kindern im Verlauf von Scheidungskriegen
praktizierte feindselige Entfremdungen durch ein Elternteil gehören
bekanntlich zu alltäglichen sozialen Fehlverhaltensweisen auch psychisch
Gesunder.
Er pflegte in seiner Muttersprache lächelnden Gesichts zu reden,
aber der aufgesetzte mimische Ausdruck hatte etwas Wegwerfendes und auch
etwas resignativ Ironisches und jedenfalls nichts Heiteres an sich. Wie
subjektiv auch immer zu werten, beschlich einen die Anmutung, als trage
er seinen Fall einem unschuldsvoll Ahnungslosen vor, der sich seine traurigen
Erfahrungen wohl kaum vorstellen und sie vermutlich auch nicht glauben könne.
Dabei gebrauchte er nicht ein einziges Mal appellative Beteuerungen oder
pathetische Umschreibungen und ließ nicht einmal untergründig
anklingen, daß er etwa um Unterstützung einkomme oder um Parteilichkeit
für seine Sache werbe. Dazu kamen der Plauderton seiner nie aufgeregten
Artikulation, der Verzicht auf ein verletzendes Vokabular, geschweige denn
der Gebrauch von Verbalinjurien, und er hielt seine emotionale Kontrolle
und eine angemessene persönliche Distanzierung zwar mit spürbarem
Aufwand, aber durchweg erfolgreich aufrecht. Angesichts seiner Kalamitäten
erschien das als beeindruckendes Beispiel der „steifen britischen Oberlippe“,
und zu anderen Zeiten hätte man ihn eher für seine Geduld und Standhaftigkeit
(„constantia patientia“) als einen Neo-Stoiker bewundert als ihn unter die
Geisteskranken zu zählen.
Trotz seiner ausdrucks und haltungsmäßigen Untertreibungen
blieb kein Zweifel an einem depressiv verschobenen Untergrund mit einer
überwiegend mut und ratlosen, wenn auch noch aufbegehrenden Verstimmung.
Ich fragte ihn schließlich, was er denn für seine und die Zukunft
der Kinder plane, und er sagte, er wisse es nicht. Er schloß aber gleich
daran an, es sei noch nicht aller Tage Abend. Er müsse den anstehenden
Besuch bei Bruder und Mutter dazu nutzen, vielleicht doch noch offene Alternativen
in zumindest räumlicher Distanz zu seinem Unglück zu bedenken. Selbstmitleid
gab es nicht. Obwohl er sich nicht geschlagen geben oder es wenigstens nicht
so zeigen wollte, war ihm klar, daß er verloren hatte. Der letzte Gerichtsbeschluß
und das psychiatrische Gutachten vom Juli, bzw. Mai 2004 spielten dabei keine
wesentliche Rolle. Entscheidend sei für ihn, daß die Kinder ihm
so gründlich entfremdet worden seien, daß auf absehbare Zeit kein,
und schon gar kein unbefangener Zugang mehr zu ihnen erhofft werden könne.
Er könne nur auf ihr späteres reifes eigenes Urteilsvermögen
hoffen, aber bis dahin werde zumindest ihre formale Bildung und ihr sozialer
Status durch ihre jetzigen Lebensumstände geprägt und fixiert worden
sein, nämlich „unter der Obhut einer psychisch kranken Mutter und eines
deutschen Gebrauchtwagenhändlers“.
Das mochte Fingerzeige auf einen nicht geringen Groll, eine verbitterte
Arroganz und auf eine objektiv ungerechte Verallgemeinerung einer vorgeblich
andauernden nazistischen Geisteswelt der BRD geliefert haben. Nach Ursprung,
Dauer und Intensität entsprach auch das einer einfühlbaren Erlebnisreaktion
mit induktiver Verstellung des primärpersönlichen Affekt- und Stimmungs-Niveaus
einschließlich eines isolierten, erlebnis- und herkunfts-geformten („nazistischen“)
Sektors einer affektiven Beeinträchtigung des rationalen Urteilsvermögens.
Auch daran war nichts Psychotisches. Für einen jüdischen Angelsachsen
hatte das auch nichts mit abnormen Bedeutungen und Beziehungen etwa eines
paranoiden Psychotikers zu tun. In einem bezeichnenden Gegensatz zur Unkorrigierbarkeit
und Realitätsferne von Wahn- und wahnhaften Inhalten kam er zu einer
bemerkenswert nüchternen Bilanz seiner augenblicklichen Situation. Ein
florider Psychotiker wäre dazu außerstande gewesen.
Beherrscht wurde die Unterhaltung naturgemäß von seinen zentralen
Themen. Das bedeutete aber nicht, daß er derartig davon besessen gewesen
wäre, daß man ihn nicht probatorisch immer wieder dazu bringen
konnte, auf etwas anderes, Außerpersönliches einzugehen. Manchmal
brauchte es dazu mehrere Ansätze, aber vergeblich blieb es nie. Überließ
man ihn dann wieder sich selbst, kam er aber umgehend auf den Kern seiner
Verluste zurück.
Immerhin ließ er sich auf zu diesem Zweck provozierte Diskussionen
ein über z.B. die wirtschaftlichen und die Probleme auf dem Arbeitsmarkt
der BRD, die anstehenden Wahlen in den USA und den Irak-Krieg, die ökonomischen
Fortschritte und die Kriminalstatistik in Südafrika (R.S.A.), den Bedeutungsverlust
des mentalen wie kulturellen Eurozentrismus‘ in der außer-europäischen
Welt, über die jüngere deutsche Geschichte, oder über den
Vergleich zwischen dem deutschen und dem Schulsystem in der R.S.A. Noch einfacher
ließ er sich erwartungsgemäß ablenken auf thematisch in
diesen Zusammenhängen neutrale, aber eigene familiäre Angelegenheiten
oder auf seine fliegerischen und sportlichen Erfahrungen und Vorlieben.
Es war also nicht an dem, daß er sich etwa für nichts anderes
mehr als seine Gerichtssache interessierte. Eine gewisse und fraglos affektiv
induzierte gedankliche Einengung auf den Streit um die Kinder bestand allerdings,
woran ebenfalls nichts Psychotisches war.
An seiner weit überdurchschnittlichen intellektuellen Ausstattung
blieben keine Zweifel. Dafür sprachen seine gediegene formale schulische
und akademische Erziehung und deren testierte Erfolge, (die er schriftlich
dokumentiert präsentierte, u.a. 4 erworbene Grade mit Auszeichnung („Honours“)
in Belangen des Managements und der Betriebsführung) , sein weitläufiges
Allgemeinwissen und seine reflektierten Wertungen, seine Belesenheit und
besonders seine Freude an lebenslangem Lernen, und daß nichts höher
einzuschätzen sei, als seinen Kindern eine optimale Bildung und ein
intaktes, vorgelebtes ethisches Verhalten mitzugeben.
Zusammengefaßt:
Affektiv beherrschte Erlebnisreaktion, nach realer Herkunft, der Dauer
und Intensität ohne abnorme Prägung.
Keine psychotischen Inhalte eruierbar.
Keine Züge einer abnormen angelsächsischen Persönlichkeit.
DISKUSSION UND BEURTEILUNG
Das psychiatrische GA vom 13.5.2004 zeugte
von beruflicher Inkompetenz und exemplarischer Leichtfertigkeit.
Wenn sich das aber durch anderweitige Gründe erklären lassen
sollte, läge eine Beurteilung und Diskussion darüber nicht im Aufgabenbereich
einer neuropsychiatrischen Untersuchung.
Die Frage, ob Herr Hickman psychotisch erkrankt war oder nicht,
entschied über die familienrechtliche Beurteilung. Alleine daraus
war in seinem Fall und nach der Vorgeschichte abzuleiten, ob „die Einräumung
eines Umgangsrechts ... dem Kindeswohl entspricht oder aber ob durch die
Einräumung eines Umgangsrechts das Wohl der Kinder gefährdet würde“
(Fragen des Gerichts an den Gutachter; GA v. 13.5.004), oder ob Herr H. „aufgrund
seiner psychischen Konstitution derzeit in der Lage (sei), ohne Kindeswohlgefährdung
ein Umgangsrecht mit seinen Kindern zu pflegen.“ Alle Argumente, die gegen
sein Umgangsrecht vorgebracht worden waren, bezogen sich direkt oder mittelbar
auf nicht-psychiatrische Vermutungen über seine geistige Verfassung.
I). Ein Aktengutachten darüber wäre nicht in
Frage gekommen, wenn fachgerechte Grundsätze beachtet worden wären.
Nachdem Herr H. es abgelehnt hatte, oder habe , sich untersuchen zu
lassen, hätte der GA-Auftrag zurückgegeben werden müssen.
Denn psychiatrische Diagnosen sind bekanntlich von einer anderen Qualität
als Beurteilungen in naturwissenschaftlich fundierten medizinischen Fachgebieten.
Sie grenzen nach psychopathologischen, also deskriptiven und nach Kriterien
von Beginn und Verlauf Symptomenkreise ein, die man übereinkommensgemäß
als unterscheidbare Krankheiten ansieht. Das gilt ausnahmslos für die
sog. endogenen Psychosen als die „noch nicht körperlich begründbaren“
Geisteskrankheiten; (s. ). Die bleiben darüber hinaus immer Ausschluß-Diagnosen,
weil ihre Symptome nicht spezifische sind, die auch symptomatisch zahlreiche
körperliche Erkrankungen begleiten können. Falls man sich fachkundig
an die Internationale Kodifizierung von Krankheiten hält, bleibt eine
gröbere, persönliche diagnostische Willkür dabei ausgeschlossen,
weil man sich weltweit darüber geeinigt hat, welche genau definierten
Kriterien für eine besondere Diagnose erfüllt sein müssen.
Infolgedessen sind psychiatrische Diagnosen wert- und bedeutungslos, wenn
sie nicht detailliert begründet werden. Die schlichteste Voraussetzung
dazu ist erwartungsgemäß, daß Probanden sorgfältig
und persönlich psychiatrisch exploriert und auch körperlich untersucht
werden, und daß ein zweiter fachkundiger Beobachter, dem solche Befunde
vorlägen, und der sie seinerseits im aktuellen Querschnitt reproduzieren
könnte, zu derselben diagnostischen Schlußfolgerung käme.
Das gilt für jede psychiatrische Beurteilung und umso mehr für
eine Begutachtung mit gravierenden sozialen, juristischen und psychischen
Konsequenzen wie hier für zwei Kinder und ihre Eltern samt ihres weiteren
familiären Umfelds.
Keine dieser Voraussetzungen wurde mit dem Aktengutachten
vom 13.5.004 erfüllt.
Die Akten enthielten auch nicht etwa Berichte über frühere und
professionell belegte psychotische Vor-Erkrankungen. Wäre das der Fall
gewesen, hätte man bei besonderen Krankheits-bildern und Verläufen
mit gebotener Vorsicht sagen können, daß nach allgemeiner Erfahrung
und mit unterschiedlichen Graden der Wahrscheinlichkeit aus den Akten darauf
geschlossen werden könne, daß die vorbekannte Geisteskrankheit
wohl fortbestehe.
Auch davon konnte im Fall des Herrn H. nicht die Rede sein.
Der Gutachter repetierte lediglich aus einem psychologischen Bericht über
Herrn H. aus 2002:
Herr H. habe 2001 an einem Hungerstreik mit anderen gleich ihm Betroffenen
in Berlin teil-genommen; er wolle Gerechtigkeit für seine Kinder; er
habe in Whvn seiner Sache wegen demonstriert und Plakate geklebt und auf
der Straße auch „viele fremde Personen und auch Schulkinder angesprochen
und auf das Schicksal seiner Kinder aufmerksam“ gemacht; ihm seien große
finanzielle Verluste entstanden; er habe seit 2000 keinen genehmigten Kontakt
zu seinen Söhnen mehr gehabt (?); er habe die Kinder einige Male „in
geschlossenen Räumen des Jugendamts oder der Beratungsstelle des Reinhard-Nieter-Krkhs.“
treffen können, lehne das nun aber ab, weil er es als menschenunwürdig
empfinde, auch deshalb, weil er mütterlicherseits jüdischer Herkunft
sei und Menschenunwürdigkeiten in Deutschland deswegen umso problematischer
erlebe; er habe sein elterliches Recht des Umgangs mit den Kindern gefordert;
er habe dem Familiengericht vorgeworfen, es mißachte fundamentale Rechte
der Kinder, und er fühle sich richterlich nicht ernst genommen; er
habe in Berlin nun „die richtigen Leute“ kennengelernt und gedenke, mit ihnen
„zusammen ... den Kampf um Zugang zu den Kindern (zu) bestreite(b)“;
er beteilige sich an „viel Öffentlichkeitsarbeit“, werde „in den Medien
wahrgenommen“ und habe sich auch prominente Persönlichkeiten um Unterstützung
in der Rechtssache gebeten; er sei in einen Wohncontainer in der Nähe
der Schule der Kinder gezogen und habe dort Mal- und Bastelaktionen unternommen,
zu denen auch seine Kinder ihn dort besucht hätten; er habe den Großeltern
F. der Kinder Straftaten unterstellt, die öffentlich zu machen gedenke;
er glaube, daß an den Kindern eine „Parental Alienation“ (PA-Syndrom)
praktiziert werde, also eine gezielte Entfremdung gegen ihn, so daß
man die Kinder evtl. von der Mutter trennen müsse, um die Grundrechte
der Kinder nicht länger verletzen zu lassen; wenn sie seinen Forderungen
nicht nachgebe, „müsse ihr das Sorgerecht entzogen, ihr eine Geld- oder
auch Haftstrafe auferlegt werden“; „er persönlich wolle keinen
Streit mit der Kindesmutter“; „er glaube, daß nur noch ein Ende mit
Schrecken etwas bewirken könnte“, ohne daß das näher erklärt
wurde. – Die Psychologin habe noch beschrieben, daß Herr H. sich „sehr
engagiert“ und „freundlich“ mit ihr „fachlich“ unterhalten habe, aber nicht
darauf habe eingehen mögen, wie seine Aktivitäten vielleicht auf
seine Kinder wirken könnten. Im übrigen habe er „ungeduldig und
auch ärgerlich“ über den Verlauf des Gerichtsverfahrens gewirkt.
Darüber hinaus entnahm der Gutachter dem übrigen, nicht im Detail
benannten Akteninhalt, daß Herr H. „wiederholt“ behauptet habe, es
werde in der Sache der Kinder ein „Justizverbrechen gegen die Menschlichkeit
begangen“, und: „er spricht dauernd von Kindesentführung und Umgangsboykott
... und von Interaktionen in den deutschen, juristischen, sozialen und administrativen
Behörden“.
Allein auf diese Zitate gestützt, ferndiagnostizierte der Gutachter
nach über einem ganzen Jahr der Bearbeitung dann „mit großer Sicherheit“
„eine paranoide Entwicklung“ oder auch eine „Paranoia“ von solchem Gewicht
und von solch schlechter Prognose, daß ein Umgang mit den Kindern
„auf Dauer auszusetzen“ sei.
Dabei gab es weder ein einzelnes psychopathologisches Phänomen ersten
oder zweiten Ranges noch in der Gesamtschau der psychologischen Beschreibungen
einen Beleg, der „mit großer Sicherheit“ oder auch nur verdachtsweise
die Diagnose einer paranoiden psychotischen Erkrankung gerechtfertigt hätte.
Das Vor-GA ist auch dem deutschstämmigen kalifornischen Psychiater
Prof.Dr.med.A.Weinstein vorgelegt worden; (s. Anlage A). Er wies nicht nur
auf die „fragwürdige Vorgehensweise“ hin sondern urteilte u.a.: „Vorweg
möchte ich dazu sagen, daß der Kollege Winterscheid mit vorliegendem
GA nach Aktenlage in unseren Fachkreisen erledigt wäre.“ Und weiter:
„Das GA nach Aktenlage entspricht keiner seriösen wissenschaftlichen
Vorgehensweise und ist zu verwerfen. Die darin gemachten Äußerungen
und Vermutungen sind reine Spekulation und deshalb nicht verwertbar;“ so
daß er Herrn H. sogar riet, Strafantrag gegen den Gutachter zu stellen.
II). Gewichtige, altvertraute trans- und subkulturelle und
linguistische Phänomene sind im GA vom Mai 2004 nicht einmal berührt
worden.
II). A). Herr H. hätte nicht in seiner Fremdsprache exploriert werden
dürfen.
Wenn es um eine vertrauenswürdige Entscheidung darüber geht,
ob ein fremdsprachiger Proband psychotisch ist oder nicht, zählen nur
Ergebnisse, zu denen man durch Explorationen in seiner Muttersprache
gekommen ist.
Dabei spielt es keine Rolle, wie perfekt eine erworbene Fremdsprache beherrscht
wird. Eine Ausnahme davon könnte möglicherweise eine tatsächliche,
also von kleinauf bilingual gleichwertig etablierte Zweisprachigkeit machen,
worüber man sich noch nicht im klaren ist. Herr H. hatte sich dagegen
erst seit drei Jahren Deutsch beigebracht, also erst seit seinem 49. Lbjhr.
Es ist seit über 30 J. bekannt, daß auch akut blühende
Geisteskrankheiten bei fachgerechten Explorationen in einer erworbenen Fremdsprache
des Psychotikers vollständig entgehen, sich aber beim Wechsel in die
Muttersprache massiv und unzweifelhaft offenbaren können, (s.
). Möglicherweise sinnverwandt damit ist auch beobachtet worden, daß
sich zweisprachige Probanden während psychotischer Schübe nur noch
ihrer Muttersprache bedienten oder bedienen konnten; (s. ).
Außerdem sollten nicht-hospitalisierte Fremdsprachige, wenn möglich,
in ihrer vertrauten Umgebung untersucht werden.
Bei Herrn H. waren dem Gericht Zweifel gekommen, ob seinen Äußerungen
in den Verhandlungen in seiner Fremdsprache und in seinen schriftlichen,
besonders deutschen Beiträgen dazu nicht etwas Psychotisches anhaften
mochte. Diese Frage war umso dringlicher zu klären, weil bekanntlich
die psychotischen Erkrankungsraten besonders hoch liegen bei Einwanderern,
bzw. bei zusätzlichen seelischen Belastungen in urbanen fremdsprachigen
Umgebungen; (u.a.: ; Australien vielleicht ausgenommen). Weder das
Familiengericht noch 2002 die Psychologin hatten sich dazu verstiegen, sich
ohne eine psychiatrische Begutachtung ein Urteil darüber zu erlauben.
Über den fremdsprachig aufgekommenen, nur vagen und laizistischen
Verdacht auf eine paranoide Erkrankung konnte daraufhin nur durch eine psychiatrische
Exploration in seiner Muttersprache entschieden werden. Das bedeutete wohlgemerkt,
daß diese Hürde nicht durch einen Dolmetscher, sondern nur durch
einen englischsprachigen Psychiater aus dem Weg geräunt werden konnte;
(s. ); (was in Ländern mit auch großen fremdsprachigen Minderheiten
nur wenig Beachtung gefunden hat).
Allein aus diesem Grund bedeutete das Aktengutachten vom Mai 2004 nicht
nur ein untaugliches Mittel sondern einen Kunstfehler.
II). B). Auch die subkulturelle Tragweite seiner (mütterlicherseits)
jüdischen Herkunft ist vom Gutachter ignoriert worden.
Wenn einem Ausländer jüdischer Abkunft in Deutschland Unrecht
geschieht oder er zumindest realitäts- und erlebnisbezogen davon überzeugt
ist, werden ihm in jedem Fall Erinnerungen, Anmutungen oder Verdächtigungen
oder endlich auch Gewißheiten hochkommen, daß das dem überlebenden
Geist Hitler-Deutschlands und der Shoa nicht unähnlich sei oder sein
könnte, oder daß er in seinem Fall mehr oder minder bereits deutliche
Parallelen dazu entdeckt, oder daß sich ihm schließlich die Gewißheit
festigt, daß ihm tatsächlich aus rassistischen Gründen sein
Recht vorenthalten werde. Das gehört auch gröberenfalls alles
noch in den Bereich von nicht-abnormen Erlebnisreaktionen mit posttraumatisch
petrifizierter affektiver Besetzung. Bei geringerer Betroffenheit mag im Individualfall
nur ein milderes Vor- oder auch Fehl-Urteil aufkommen. Daß ein jüdischer
Ausländer mit und ohne Schwierigkeiten mit deutschen Behörden in
der BRD in dieser Sache ganz und gar unbefangen bleiben und sich auch geben
könnte, ist ausgeschlossen. Vor allem aber wäre es nicht psychotischen
Ursprungs sondern nur ein Teil eines kommunalen, massiv negativ geprägten,
subkulturellen Gedächtnisses. Man billigt auch Armeniern nach
dem Genocid von 1915/16 gleiche Emfpindungen den Türken gegenüber
zu, oder nach Stalins Massenmorden den Polen, Ukrainern und Balten usw. den
Russen gegenüber; etc. etc. Auch die Kinder und Urenkel gebrannter
Kinder scheuen immer noch das Feuer, ohne daß man ihnen deswegen bescheinigen
könnte, massenhaft floride paranoid zu sein.
Dazu gesellte sich im Fall des Herrn H., daß ihm nicht etwa eine
deutsche Wiedergutmachungszahlung verweigert worden wäre, oder daß
man seinen internationalen Pilotenschein nicht akzeptiert hätte, etc.etc.
Vielmehr hatte man ihm seit acht Jahren nach einer ungesetzlichen Entführung
seine Söhne entzogen, ihn auch öffentlich gedemütigt und gerichtlich
bestraft und im übrigen er sich selbst darüber materiell und sozial
ruiniert. Eine rationale Erklärung dazu hatte man ihm nicht gegeben.
Kinder sind indessen für geistig intakte Eltern von vitalem Interesse.
Auch dramatische Bemühungen, sie wieder zu bekommen, und das Opfer,
darüber aus der Wohlhabenheit an den Bettelstab der Sozialhilfe zu geraten,
gehören nicht in den Katalog psychopathologischer Phänomene von
psychotisch Kranken. Auch dazu hatte der Aktengutachter kein Wort verloren.
Man war auch keineswegs ausnahmslos freundlich oder auch nur in ziviler
Höflichkeit mit ihm verfahren:
Objektiv bezeugt worden ist, daß man ihn nur einige Male unter Aufsicht
in einem abgesperrten Zimmer des Jugendamts die Kinder sehen ließ,
ein anderes Mal sogar unter pflegerischer Aufsicht in einem geschlossenen
Raum in der Kinder- und Jugend-Psychiatrie in Whvn.; eine kapitale Vorsichtsmaßnahme
ohne mitgeteilte Notwendigkeit, und warum u.a. auch auf einer psychiatrischen
Krankenstation, lange bevor man ihn auf seinen Geisteszustand zu untersuchen
wünschte. Mutmaßlich wird als Erklärung nachgereicht werden,
man habe eine Kindesentführung verhindern wollen, diesmal vonseiten
des Vaters. Herr H. hatte aber weder jemals einen Versuch dazu unternommen,
vorbereitet noch sonstwie angekündigt.
Mitglieder und Freunde der Familie Hickman in Durban haben sich zu bezeugen
erboten, daß der Ex-Schwiegervater Herrn H. unflätig beschimpft
und ihm sogar in feindseliger Absicht einen Finger in die Nase gebohrt habe.
Schriftliche Bestätigungen dazu könnten dem Gericht vorgelegt werden.
Unbestritten geblieben war, daß die Mutter die Söhne widerrechtlich
aus Durban entführt hatte und dafür nie zur Rechenschaft gezogen
worden war.Erwiesenermaßen hatte die Direktion der Schule der Söhne
es verweigert, dem Vater Auskunft über die Zeugnisse seiner Kinder zu
gewähren. Das niedergeschlagene Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung
durch den Ex-Schwiegervater belegte, daß dieser Herrn H. mindestens
einmal geohrfeigt hatte.
– Unbelegt blieb dagegen die Behauptung des bereits hostilisierten Sohns,
Herr H. solle den Großvater F. mit dem Fahrrad umgefahren haben.
Der Vermieter des Herrn H. bezeugte jetzt, daß der Pfarrer
der Ex-Schwiegereltern und der Ex-Frau in der Tat und absichtsvoll auf deren
Betreiben verhindert hatte, daß Herr H. an der Konfirmation seines
Sohns John Michael teilnehmen konnte.
- Dem Gutachter wurde ein ganzes Jahr zugestanden, um dem Familiengericht
Aktenauszüge mit einer ferndiagnostischen Exegese zukommen zu lassen.
Während dieses letzten Jahres vervollständigte sich indessen die
hostile Verfremdung der Kinder dem Vater gegenüber; der Vermieter bezeugte,
daß die Söhne zuletzt und wohl ohne Wissen der Mutter vor 4-5
Monaten Herrn H. in seiner Wohnung besucht hätten, seither niemals mehr.
- Durch eigene Ermittlungen könnte das Gericht untersuchen lassen,
ob andere, von Herrn H. vorgebrachte Beschuldigungen über erfahrene
Anfeindungen der Wahrheit entsprachen oder nicht.
Jeder geistig gesunde und erst recht jüdischstämmige Vater würde
nach solchen (hier nur den wirklich dokumentierten) Erlebnissen über
acht Jahre hin das Mißtrauen entwickeln, daß seine elterlichen
Rechtsansprüche nicht besonders ernstgenommen würden, daß
man seinen Fall zu verschleppen wünsche, und daß man dabei auf
die Hoffnung setze, ihm in der Zwischenzeit die Kinder so weit zu entfremden,
oder sie sich selbst entfremden zu lassen, daß sich alle Probleme biologisch
von alleine, und zwar gegen ihn und nach seiner Überzeugung gegen die
tatsächlichen Interessen der Söhne lösen würden. So
is es dann auch verlaufen.
Ein solcher Prozeß könnte nicht alleine von der Mutter oder
den Großeltern praktiziert und erfolgreich zu Ende gebracht werden.
Daraus folgerte Herr H., daß sich eine vielköpfige Front gegen
ihn betätigen müsse, über deren genauere Zusammensetzung und
Motivation er nur mehr oder weniger wahrscheinliche Vermutungen anstellen
konnte. Derartige Machenschaften würden aber rechtlich nicht zu vertreten
sein, so daß er auf eine behördliche Willkür zu schließen
hatte, wie es auch anderen ausländischen Elternteilen vorgekommen war,
mit denen er Kontakt hatte. Er hatte sich seit langem darüber belesen,
und es war in der Familie diskutiert worden, welche juristische Willkür
unter dem Nazi-Terror betrieben worden war, und welche Hekatomben von jüdischen
Kindern man den Eltern weggenommen und ermordet hatte. Das ließ nicht
erwarten, daß er auch über seinen Fall hinaus seine Empörung
und Erregung darüber für sich behalten würde. Trotz der acht
Jahre permanenter Entmutigungen und auch Demütigungen hatte Herr H.
nie versucht, sich selbst sein Recht zu verschaffen. – Kein unvoreingenommener
Sachverstand würde aus solchen Zusammenhängen und ethologisch wie
herkunftsmäßig durchweg verständlichen Reaktionen auf eine
systematisierte paranoide Psychose oder auf eine Paranoia schließen.
Ob dagegen sogar ein Aktengutachten ausreichen könnte, eine Psychose
nachzuweisen, war von Anbeginn nicht wert, überhaupt diskutiert zu werden.
III). C). In seiner Fremdsprache überpointierte Bemerkungen
vor Gericht und in schriftlichen Äußerungen konnten ihm nicht
vorgeworfen werden:
Linguisten ist das Phänomen des sog. „Hedgings“ geläufig. Sie
verstehen darunter die „Vernebelung“ oder Unbestimmtheit oder Unschärfe
oder Relativierung im schriftlichen wie sprachlichen Umgang. Das geschieht
vonseiten eines Muttersprachigen beabsichtigterweise, um etwa Einsprüchen
vorzubeugen und sich weniger angreifbar zu machen. Beim fremdsprachigen
Leser und Zuhörer definiert es ein „negatives Hedging“ als ungewolltes
Unverständnis, und in seinen eigenen Äußerungen das fehlende
Vermögen, sich seinerseits ausweichend oder verschleiernd in der Fremdsprache
zu artikulieren, wenn das situativ vorteilhafter (oder auch höflicher)
wäre.
Besonders aufdringlich erleben z.B. Studenten fremdsprachiges „Hedging“,
die dann trotz guter Sprachkenntnisse in einem fremdsprachigen, obwohl verbal
ohne weiteres verständlichen Text oder Vortrag für absolut und
belegt auffassen, was nur hypothetisch oder mit vorsichtiger Distanz gemeint
war; (u.a. . ).
Vor einem angelsächsischen Richter könnte Herr H. beispielsweise
in instrumentalisiertem „Hedging“ gesagt haben: ‚Euer Ehren, es gab ja während
des Nazi-Terrors in jenem Land auch vonseiten der Justiz die Barbarei einer
perfekten Willkür und Rechtlosigkeit. Ich bin als Süfafrikaner
jüdischen Einschlags besonders dankbar für die Gewißheit,
daß meinen Kindern und mir in unserem Land Gerechtigkeit widerfahren
wird. Andererseits verhehle ich nicht meine Betroffenheit, daß trotz
achtjähriger Bemühungen und großer finanzieller Belastungen
noch keine Einigung erreicht werden konnte. Das Gericht wird auch meine Sorgen
verstehen, daß ich meinen Söhnen allein durch die Dauer unserer
Trennung fremd oder sogar entfremdet (alienated) werde. Ich bitte das Gericht
auch darum, ein psychiatrisches Gutachten über meine geschiedene Ehefrau
beizuziehen, um sich ein Bild davon zu machen, ob sie ihrer psychiatrischen
Vorgeschichte wegen geeignet ist, wie bisher das alleinige Sorgerecht zu besitzen.“
In seiner Fremdsprache habe er dagegen u.a. „vielen der Beteiligten fälschlicherweise
und ohne jeden Anhaltspunkt nationalsozialistisches Gedankengut unterstellt
...“, habe in einer „Vielzahl (von) Eingaben versucht, im pseudogeschichtswissenschaftlichen
Gewand durch Unterstellungen und Tatsachenverdrehungen zu belegen, daß
in den familiengerichtlichen Verfahren in Niedersachsen nationalsozialistische
Rechtspolitik betrieben werde...“; habe zudem in einer „Vielzahl der Eingaben
... in diesem Verfahren ... die Rechtswirklichkeit in bizarrer Weise (verdreht)
...“; „es liegt auf der Hand, daß eine dauernde Beschäftigung
der Kinder mit der Ideenwelt des Kindesvaters, der sich und seine Kinder
von nationalsozialistischem Wirken umringt sieht, im Rahmen eines gerichtlich
angeordneten Umganges nicht dem Kindeswohl entsprechen kann;“ (aus dem Beschluß
des Familiengerichts Whvn vom 23.7.2004).
Zu dieser Einschätzung wäre es nicht gekommen, wenn nicht zuvor
der Aktengutachter dem Gericht versichert hätte, Herr H. sei geisteskrank,
nämlich leide „mit großer Sicherheit“ an einer „paranoiden Entwicklung“,
bzw. an einer „Paranoia“ mit schlechter Prognose, so daß ein Kontakt
zu seinen Kindern für immer verboten bleiben sollte; (GA v. 13.5.2004).
Andererseits wäre es nicht zu so überzogenen und verletzenden
Äußerungen Herrn H.s vor Gericht gekommen, wenn er in seiner
Muttersprache ein „Hedging“ betrieben hätte, wie es seiner Sache ja
nur dienlich gewesen sein könnte, und wie es seiner Bildung und Persönlichkeit
entsprochen hätte. Man registrierte auch in seinen Internet-Veröffentlichungen
im Gegensatz zu seiner muttersprachlichen Moderatheit in den deutschen Beiträgen
eine deutlich grobknochigere und konfrontativere Ausdrucksweise.
Außerhalb des Gerichts wußte man nur seine tadellosen Manieren,
seine Beherrschung und Standhaftigkeit und seine Freundlichkeit und Mäßigung
im Ausdruck zu loben, nämlich sowohl die Psychologin als auch ich, seine
Vermieter und sein Bekannter Herr Schoeler aus Bremen. Das schloß wohlgemerkt
Unterhaltungen über seinen Rechtsstreit ein und beschränkte sich
nicht auf emotional indifferente Alltäglichkeiten. In diesen Situationen
konnte er sich auch weder in die Enge getrieben noch in seinem vitalen Anliegen
bedroht fühlen, noch hatte er mit dann großer Erregung, Empörung
und Erbitterung wie am 23.7.004 vor Augen, daß man ihm als bescheinigtem
Geisteskranken endgültig den Kontakt zu seinen Kindern untersagte.
Man fragt sich auch, in welcher körperlichen Verfassung er dabei
gewesen sein mag, und daß angesichts seines jetzigen Bluthochdrucks
in der Aufregung vor Gericht durchaus Werte von und bis über 300 mmHg
systolisch und 150 diastolisch möglich gewesen wären, dazu ein
arrhythmisches oder paroxysmales Herzrasen und insgesamt eine panische Angst.
Bei solcher Befindlichkeit fiele es nicht leicht, sich in verbindlicher Zuvorkommenheit
und rationaler Nüchternheit mit dem Gericht auszutauschen. Seine eigenen
Beschreibungen seiner Gemütszustände seit Entführung der Söhne
Ende 1995, bzw. Januar 1996 legten es nahe, daß er sich in einem permanenten
Ausnahmezustand bewegt haben könnte, dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
aber jeweils vor Gericht und in allen anderen situativen Zuspitzungen, zu
denen auch seine Protestschreiben und Eingaben zu zählen waren, ganz
besonders die auf Deutsch verfaßten.
Es macht einen Unterschied, ob man nur einen aufgebrachten Vater vor sich
weiß, oder ob man nach eingeholter Expertenmeinung davon ausgehen muß,
daß ein geisteskranker Bittsteller vor seinem Richter außer Rand
und Band geraten ist. Es konnte nicht die Aufgabe des Gerichts sein, sich
selbst an eine psychiatrische Exploration zu machen und danach zu fahnden,
ob es hier außerdem unverzichtbar war, die Fremdsprachigkeit an sich,
linguistische und trans- und subkulturelle Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die Leichtfertigkeit des GAs vom 13.5.004 bestand darin, daß es bei
der Substanzlosigkeit seiner Befunde und seines papierenen Verfahrens auf
jedes, hier angebrachte „Hedging“ verzichtete.
IV). Die Fragen zur seelischen Gesundheit der Mutter der
Kinder lassen sich in der Wahrheits- und Rechtsfindung des Verfahrens nicht
ignorieren:
Die verfügbaren Informationen dazu hatte Herr H. dem Gericht schon
vor Jahren vorgelegt und auch im Internet ohne jemandes Protest publiziert,
so daß hier nichts anonymisiert und nichts Neues diskutiert wird.
Herr H. berichtete zur psychiatrischen Vorgeschichte seiner vormaligen
Frau: Sie sei erstmals 1983 mit 20 oder 21 J. in ihrer Lehrzeit nach dem
Abitur erkrankt und längere Zeit stationär-psychiatrisch behandelt
worden, also lange vor der Heirat; sie habe danach keine Ausbildung fortsetzen
können und sei zu Hause geblieben; als Diagnose seien ihm „psychotische
Episoden und Persönlichkeitsstörungen“ genannt worden; nach der
stationären Entlassung sei sie sowohl in Whvn als später auch in
Durban in ambulanter psychiatrischer Betreuung geblieben.
Abrupte, für ihn unmotivierte Stimmungswechsel und laute, erregte
Ausbrüche hätten bis zum Beginn der Ehe zurückgereicht; dabei
sei sie so enthemmt gewesen, daß sie spontan auch außerhalb der
Familie und selbst ihren Eltern ins Gesicht verkündet habe, sie hasse
sie, vorneweg ihren Vater. Später habe sie ihm, Herrn H., anvertraut,
der Vater habe sie von Jugend an sexuell mißbraucht, sie erpresse ihn
deswegen und habe ihn darum nicht angezeigt (??).
Bis heute könne er sich keinen Reim auf das „erratische Verhalten“
machen, warum seine Ex-Frau die Kinder nach Deutschland entführt habe,
kurz darauf mit ihnen und deren Großmutter wieder zu ihm zurückgekommen
sei und zugesagt habe, bei ihm zu bleiben, dann im Januar 1996 erneut und
klammheimlich und endgültig und für ihn fraglos auf Betreiben der
Ex-Schwiegermutter nach Whvn verschwunden sei.
Er habe auch nie verstanden, warum seine damaligen Schwiegereltern ihm
von Anfang an ablehnend begegnet seien, schon vor der Kindesentführung
dann auch massiv feindselig, und warum sie seine Ex-Frau gedrängt hätten,
ihn zu verlassen und zu ihnen nach Whvn. zurückzukehren; schließlich
hatte sie in der Tat mit ihm eine „gute Partie“ gemacht und sich in ihrem
sozialen Status beträchtlich verbessert.
Die schwiegerelterlichen Merkwürdigkeiten hätten sich in Forderungen
komplettiert, die ihm nur noch als bizarr erschienen seien: So besonders
das kategorische Verlangen, daß das Baby nicht zu stillen sei, was sie
sogar dadurch hätten erzwingen wollen, daß sie den Säugling
heimlich für lange Stunden in die Stadt „entführt“ hätten.
Nicht weniger aufdringlich hätten sie darauf bestanden, daß seine
Ex-Frau kein weiteres Kind bekommen solle. Angesichts dessen habe eher nebensächlich
gewirkt, daß die Eltern über ihre Tochter in allen Belangen hätten
bestimmen und sie bevormunden wollen.
Der Brief des vormaligen Lehrherrn der Ex-Ehefrau vom 8.8.1983 (Anlage
B) belegte, daß sie ihre Ausbildung in einer Reederei „ruhen“ lassen
mußte, weil sie krankheitshalber nicht mehr „ausbildungsfähig“
gewesen sei und man erst das Ergebnis der noch auf 2-3 weitere Monate geschätzen
notwendigen Weiterbehandlung abwarten müsse, bis sie „voll wiederhergestellt“
sei. Offenbar handelte es sich um eine stationäre Behandlung, weil im
Plural auf die „Auffassung der behandelnden Ärzte“ verwiesen wurde. Aus
körperlichen Gründen hätte sie nur durch verkrüppelnde
oder sonstige invalidisierende Krankheiten ausbildungsunfähig werden
können; das hätte wahrscheinlich aber Spuren hinterlassen, von denen
Herr H. nichts wußte, und worüber er nichts an seiner Frau beobachtet
habe.
Seine geschiedene Frau hatte nach der Erst-Erkrankung von 1983 ihre Lehre
nie wieder fortgesetzt und auch keine anderweitige Ausbildung begonnen. Zumindest
für ihre damaligen beruflichen Ambitionen bedeutete das also einen
(ominösen) „Knick“ in ihrer Entwicklung.
Bedenkt man das zusammen mit dem, was sie Herrn H. über eine stationär-psychiatrische
und im weiteren erst in Whvn und dann in Durban kontinuierlich fortgesetzte
ambulante psychiatrische Behandlung gesagt habe, konnte man nicht ohne weiteres
die Möglichkeit verwerfen, daß die Ex-Ehefrau 1). 1983 akut und
seither 2). chronisch psychisch erkrankt sein könnte. Die Diagnose von
„psychotischen Episoden und Persönlichkeitsstörungen“, die Herr
H. dazu erinnerte, hörte sich durchaus als professionell möglich
an, und ein Laie würde das schwerlich so erfinden können.
Herr H. sagte, er habe seine Frau gelegentlich zwar Tabletten einnehmen sehen,
wisse aber nicht, ob das verschriebene Psychopharmaka gewesen sein könnten.
Wenn hypothetisch unterstellt würde, daß die geschiedene Frau
tatsächlich akut psychisch krank geworden und es dann chronisch geblieben
sei, überdauerte nichts an alledem mehr als unverständlich, was
Herrn H. an „erratischem“ Verhalten seiner Frau aufgefallen sei, und es bliebe
nichts Geheimnisvolles mehr an den Verhaltensweisen der vormaligen Schwiegereltern.
Zur Entlassung ihrer psychotisch ersterkrankten Tochter und zur Beherrschung
überdauernder Residual-Symptome würden die behandelnden Psychiater
den Eltern wahrscheinlich (und üblicherweise) folgendes geraten haben:
Bewahren Sie sie möglichst vor starken klimatischen Belastungen;
wenn sie jemals heiraten sollte, warnen Sie sie davor, daß die Psychose
unter der hormonellen Umstellung in einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung
unter dem Stillen akut wieder aufblühen könnte; falls sie aber
ein Kind bekommen sollte, sehen Sie darauf, daß sie es nicht stillt,
um nicht ei-nen etwaig psychotogenen hohen Prolactingehalt im Blut zu erhalten;
falls Sie Zeichen eines psychotischen Rückfalls beobachten sollten,
überwachen Sie strikte eine regelmäßige psycho-pharmakologische
Versorgung, bringen Sie sie umgehend in fachärztliche Behandlung und
versuchen Sie, alle äußeren Bürden zu eliminieren, von denen
bekannt ist, daß sie Rückfälle auslösen oder unterhalten
können.
Die Ex-Schwiegereltern könnten Herrn H. über die Natur, Schwere
und Dauer der Erkrankung ihrer Tochter im Ungewissen gelassen haben, weil
unter psychiatrischen Laien Geistes-krankheiten immer noch als persönlicher
und familiärer Makel gelten. Wenn sie dann also „heimlich“ ihre Tochter
hätten behüten wollen, war ein Südafrikaner kein geeigneter
Ehemann, denn in Durban kann es sehr heiß werden; Kinder sollte sie
möglichst nicht bekommen, wenn aber doch, sie wenigstens nicht selbst
stillen; sollte sich ein psychotischer Rückfall anbahnen, müßten
sie sie umgehend zu sich zurückholen, damit sie sie unter der psychiatrischen
Behandlung und in allen sonstigen Belangen überwachen und unterstützen
könnten.
Den Schwiegersohn konnte man nichts davon wissen lassen, weil bei einer
Trennung, auf die sie zum Wohl der Tochter glaubten hinarbeiten zu müssen,
sicherlich er und nicht die Tochter das Sorgerecht über die Kinder
erhalten hätte; jedenfalls in Südafrika, und so blieb nur eine
widerrechtliche Entführung der Söhne mit südafrikanischer
Staatsangehörigkeit, um sie in den Geltungsbereich der deutschen Rechtsprechung
zu bringen. Auch im familienrechtlichen Verfahren in Whvn hätte dann
nichts von der psychotischen Erkrankung ruchbar werden dürfen, um nicht
das Sorgerecht der Mutter zu gefährden. Dem Vater müßte der
Umgang mit den Söhnen versagt bleiben, denn früher oder später
hätten sie vermutlich mit ihm zurück nach Durban gehen wollen,
was die kranke Mutter nicht verkraftet hätte; vermutlich hätte
man auch befürchtet, der Vater könnte die Kinder seinerseits und
unversehens nach Südafrika entführen; so lange er noch die Mittel
dazu besessen hätte.
Dagegen könnte eingewendet werden, daß es Herrn H. doch aufgefallen
sein müßte, wenn seine Frau auch nur residuell psychotisch geworden
oder geblieben wäre. Ihre Verhaltensweisen hätten zwar dazu gepaßt,
aber von blühenden psychotischen Inhalten habe er nichts bemerkt. Daß
sich das aber in einer fremden Sprache durchaus nicht zu offenbaren braucht,
ist bereits oben belegt worden; ( ).
Darüber hinaus fragte es sich, ob nicht die angeblichen Beschuldigungen
der Ex-Ehefrau gegen ihre Eltern krankheitszugehörig gewesen sein könnten.
Wahn- und wahnhafte Inhalte wie angeblicher sexueller und körperlicher
Mißbrauch und angebliche Erpressung von Angehörigen und Verhetzung
von Kindern gegen das andere Elternteil etc. wären in einer Psychose
nun gewiß nichts Ungewöhnliches.
Die Verheimlichung solcher Zusammenhänge hätte dann sinnloserweise
das Trauerspiel hervorgebracht, wie es sich jetzt für alle Beteiligten
darbot. Eine angemessen behandelte psychotische Mutter pflegt häufig
und erst recht mit der Unterstützung ihrer Familie imstande zu sein,
ihre Kinder ungefährdet zu behalten. Für den Vater hätte es
keinerlei Gründe gegeben, vom Umgang mit den Kindern ausgeschlossen
und seinerseits zum Psychotiker deklariert zu werden. Er stünde dann
nicht mittellos und in desperater Verfassung da, sondern hätte vermutlich
zugestimmt und es sich leisten können, seine Söhne regelmäßig
in Whvn zu besuchen; wenn es denn keinen anderen Ausweg gegeben hätte,
als seine Ehefrau von ihren Eltern umsorgen zu lassen. Auch für
eine Ehescheidung hätte ein zwingender Grund gefehlt.
Es wäre es auch jetzt noch wert, über diesen einstweilen hypothetischen
Hintergrund familiengerichtlich ermitteln zu lassen, um vielleicht doch noch
etwas aus der Konkursmasse dieser Familie retten zu können, an erster
Stelle zum Wohl der Kinder.
V). Mit Wahrscheinlichkeit hatte die 8,5-jährige Vorgeschichte
zur körperlichen und jetzt lebensbedrohlichen Erkrankung des Herrn
Hickman geführt:
Vor 5 J. war an ihm zum ersten Mal eine Herz-Rhythmusstörung aufgefallen
und er deswegen herzkatheterisiert worden. Dieser Aufwand wies darauf hin,
daß seine Ärzte diese Erkrankung ernstgenommen hatten. Die Arrhythmie
bestand mit einem ständigen Wechsel in der kardialen Reizleitung bis
jetzt fort. In den darauffolgenden Jahren entwickelte er einen Bluthochdruck,
der mittlerweile dramatische und besonders diastolisch überhöhte
Werte erreicht hatte. Sowohl die Arrhythmien als auch der Hochdruck waren
medikamentös unzureichend behandelt worden oder hatten sich pharmakologisch
nicht beherrschen lassen.
Wegen der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen zur Verlängerung
seiner Piloten-Lizenz sei ausgeschlossen worden, daß er jemals zuvor
solche oder verwandte Störungen gezeigt habe. Das wäre alles
unschwer über Nachfragen bei seinen und den Prüfärzten der
SA Flugbehörde zu ermitteln.
Inzwischen hatten sich Beschwerden eingestellt, die verdächtig auf
Angina-pectoris-Anfälle waren. Die Gefäßveränderungen
am Augenhintergrund deuteten darauf hin, daß der Bluthochdruck bereits
morphologische Schäden verursacht hatte; (s. oben). Gravierend kam
noch hinzu, daß Herr H. sich gewohnheitsmäßig hoch durch
Radfahren belastete, so daß darunter mit Sicherheit noch höhere
Blutdruckwerte aufgetreten waren, als sich jetzt in Ruhe messen ließen.
Er befand sich nun vieljährig unter dem chronischem Stress, seine
Kinder verloren zu haben, zusammen mit zusätzlichen Exazerbationen zuzeiten
weiterer Gerichtsverhandlungen und neuerlicher Fehlschläge und Frustrationen
von vitaler Tiefe, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache
für seine kardiovaskuläre Erkrankung geworden war. Der Gutachter
meinte indessen dazu: „Offensichtlich hat es in seinem Leben viele kleine
Beeinträchtigungen und Enttäuschungen gegeben, wobei eine fortschreitende
Sensibilisierung eingetreten ist;“ (GA v. 13.5.004).
Kausale Zusammenhänge zwischen Stress, Hochdruck und Herzinfarkt
sind seit langem gesichert und auch medizinischen Laien geläufig; (u.a.:
). Dasselbe gilt für die zentralnervöse, emotionale Auslösung
von Herz-Rhythmusstörungen und Herzinfarkten. Was ihm jetzt jederzeit
drohte, waren also ein Schlaganfall, ein Herzinfarkt oder ein plötzlicher
Herztod bei bereits chronisch etablierter kardialer Arrhythmie; (u.a.: ).
Wahrscheinlich war es der Rechtsstreit um die Kinder, der bei Herrn H.
bereits zu einer kardiovaskulären Körperverletzung geführt
hatte. Alleine seine bedenkliche physische Verfassung gebot es, dem Stress
ein Ende zu machen und ihn wieder in elterliche Rechte einzusetzen.
VI). Die psychiatrische Exploration und die phänomenologische
Würdigung der erfragten Details bewiesen, daß es nicht den geringsten
Hinweis auf eine psychotische Erkrankung des Herrn H. gab; (s. oben).
Während ihm aber in absentia fälschlicherweise eine „paranoide
Entwicklung“ oder eine „Paranoia“ unterstellt wurde, blieb die psychiatrische
Karriere seiner geschiedenen Frau in den familiengerichtlichen Entscheidungen
außen vor.
VII). Die Fragen, die das Gericht dem Vorgutachter gestellt
hatte, beantworteten sich jetzt folgendermaßen:
VII). 1). Würde Herrn H. ein Umgangsrecht mit seinen Söhnen
eingeräumt, entspräche das dem Kindeswohl und würde es nicht
etwa gefährden.
VII). 2a). Die Kinder sind überwiegend wahrscheinlich gezielt ihrem
Vater entfremdet worden (sog. „Parental Alienation Syndrome“, PAS). Dem müßte
und könnte nur durch ein eingeräumtes Umgangsrecht entgegengetreten
werden.
Ein „PAS“ gehört zwar nicht in den Katalog neuropsychiatrischer Erkrankungen,
könnte aber mittelbar auch psychopathologische Hintergründe besitzen;
(s.u.a. ). Nach dem jetzigen Stand der Erkundigungen erübrigte
es sich, die einzelnen Vorwürfe zu diskutieren, die Herr H. dazu gegen
seine geschiedene Frau und seine Ex-Schwiegereltern vorgebracht hatte; objektive
Beweise dafür fehlten ja bisher.
Das stellte sich jetzt durch das Zeugnis des Vermieters anders dar. Er
versicherte, selbst dabei gewesen zu sein, als der Pfarrer eingestanden habe,
auf Betreiben der Ex-Ehefrau und –Schwiegereltern gezielt Herrn H.s Teilnahme
an der Konfirmation seines Sohns John-Michael hintertrieben zu haben.
Eine derartige seelsorgerliche Groteske konnte nur von einer Mutter und
von Großeltern induziert worden sein, die sich den Kindern gegenüber
feindselig, verächtlich und intrigant über ihren Vater geäußert
hatten. Das konnte auch nicht ein erstes derartiges Entfremdungs-Unterfangen
gewesen sein, denn ohne schwerwiegenden aktuellen Anlaß wäre niemand
so unvermittelt massiv in eine initiale Verekelung des Vaters eingestiegen.
Die Hostilitäten der Großeltern gegen Herrn H. ließen
sich durch die Gerichtsakten belegen, nachdem der Ex-Schwiegervater Herrn
H. geohrfeigt habe.
Über bisher nicht bezeugte Entfremdungsunternehmen könnte bei
den Lehrern und Schulkameraden der Kinder nachgefragt werden.
VII). 2b). Herrn H.s jetzige psychische Befindlichkeit erlaubte es ohne
Gefährdung des Kindeswohls, mit seinen Söhnen Umgang zu pflegen.
ZUSAMMENFASSUNG
Herr Hickman litt an keiner psychiatrischen Erkrankung.
Das Vorgutachten vom 13.5.2004 erwies sich als irrelevant.
Es haben sich keine neuropsychiatrischen Abweichungen auffinden lassen,
die ärztlicherseits ein Verbot des Umgangs mit seinen Söhnen begründen
könnte.
Dr. med Klaus Klempel,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
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