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Regelung des Umgangsrechtes
Personalien:
Kinder : John-Michael Hickmann, Geb. 03.12.1989,
Sebastian Hickmann, geb. 18.10.1993,
beide wohnhaft bei der Mutter
Kindesmutter : Nicola Hickmann, Anschrift dem Gericht
bekannt
Kindesvater : Leslie Hickmann, 135 Torquay Avenue,
4052 Durban, Südafrika
Mit Frau Hickmann wurden im Berichtszentrum häufige
Gespräche geführt.
Frau Hickmann lebt mit den beiden Kindern seit November
letzten Jahres endgültig in Deutschland.
Die Scheidung der Ehe ist beantragt.
Mutter und Kinder bewohnen inzwischen eine eigene Wohnung.
Der ältere Sohn John-Michael besucht den Kindergarten
und wird im Sommer d. J. eingeschult.
Der jüngere Sohn Sebastian ist ebenfalls für
den Kindergarten angemeldet.
Beide Kinder fühlen sich offensichtlich wohl hier
in Deutschland. Sie haben den Wechsel ihrer persönlichen
Umgebung gut verkraftet. Frau Hickmann hat sich von
Beginn ihres Aufenthaltes an bemüht, den Kindern
entsprechende Hilfestellung zukommen zu lassen. Sie
besucht regelmäßige Veranstaltungen ihrer
Kirchengemeinde. Sie hat sich um einen Kindergartenplatz
bemüht und sorgt dafür, daß die Kinder regelmäßig
Kontakt mit gleichaltrigen Kindern haben.
Da der Kontakt zum Kindesvater sehr problematisch verläuft,
wurde Frau Hickmann gebeten, die familienpsychologische
Beratung des hiesigen Beratungszentrums in Anspruch
zu nehmen.
Frau Hickmann hat große Sorge, daß ihr Ehemann,
wie angedroht, die Kinder nach Südafrika entführen
könnte. Sie hat deshalb einen Sperrvermerk im Melderegister
und im Telefonverzeichnis.
Herr Hickmann hat es sich angewöhnt, z. Z. alle
Briefe an die Kinder und Ehefrau über das Jugendamt
zu schicken ( 4 Briefe wöchentlich). Herr Hickmann
akzeptiert die Scheidung seiner Ehe nicht und hat deshalb
völlig unrealistische Förderungen bezüglich
der Besuchskontakte zu seinen Kindern.
Der Sohn John-Michael wird in der Zeit des Aufenthaltes
von Herrn Hickmann in Deutschland eingeschult.
Es ist dringend erforderlich, daß der Junge in
dieser Zeitspanne der Veränderung ein stabiles
häusliches Umfeld erlebt. Ein Besuch des Vaters,
wenn er so unruhig und uneinsichtig verläuft wie
angekündigt, kann nicht dem Wohl des Kindes dienen.
Die Kontakte zwischen Kindern und Kindesvater können
m. E. nur ohne Schaden für die Kinder stattfinden,
wenn sie durch neutrale Personen begleitet werden.
Bedingt durch die gegenwärtige Personalsituation
kann vom Jugendamt kein Angebot erfolgen.
Der angekündigte Besuch des Vaters um die Weihnachtszeit,
kann m. E. nur ebenso wie bereits beschrieben praktiziert
werden.
Üblich ist, daß die Kinder das Weihnachtsfest
in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung ferien.
Ein Abweichen von dieser Praktik würde m. E. nur
möglich, wenn die Eltern einverständlich handeln
und gemeinsam das Wohl ihrer Kinder sicherstellen können.
Dieser Umstand liegt bei den Eheleuten Hickmann nicht
vor.
Im Auftrage
i.V. Eden-Reske
Rach
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