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Zeichen und Datum Ihres Schreibens
16 F 298/96
Mein Zeichen
51-22/05
Datum
29.08.1996
Regelung der elterliche Sorge
Personalien:
Kinder : JXXX MXXX HXXX, geb. 03.12.1989,
SXXX HXXX, geb. 18.10.1993,
beide wohnhaft bei der Mutter
Kindesmutter :
XXX XXX, Anschrift dem Gericht
bekannt
Kindesvater : Lesli Hickmann, XXX,
Bluff Durban, Südafrika
Frau XXX lebt mit ihren Kindern seit November 1995 in Deutschland.
Für die Dauer des Getrenntlebens hat Frau XXX das alleinige
Sorgerecht beantragt und auch erhalten (Beschluß 31.01.1996,
Az. 16 F 931/95).
Frau XXX will weiterhin in Deutschland leben. Sie hat mit
den Kindern bereits eine eigene Wohnung bezogen.
Die häuslichen Verhältnisse sind geordnet: Mutter
und Kinder haben eine enge emotionale Beziehung zueinander.
Frau XXX hat auch für die Zeit nach der Scheidung nun
das alleinige Sorgerecht beantragt. Herr Hickmann stellt sich
ein gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung vor. Von hier
kann diesem Vorschlag nicht zugestimmt werden, da dies gegen
die Interessen der Kinder wäre. Den Eltern gelingt es
nach wie vor nicht, einen streßfreien Umgang zu pflegen.
Sie haben bisher kein Gespräch führen können
und sind somit m. E. nicht geeignet für ein gemeinsames
Sorgerecht.
Frau XXX versorgt die Kinder seit der Trennung alleine. Die
Kinder haben sich hier eingelebt. Der ältere Sohn JXXX
MXXX ist bereits eingeschult worden. Von hier wird vorgeschlagen,
der Mutter mit der Scheidung die elterliche Sorge zu übertragen
Im Auftrage
i.V. Eden-Reske
Rach
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