Internationale Kindesentführung aus der Sicht des Kindes - Versuch einer Annäherung aus kinderpsychiatrischer Sicht

Internationale Kindesentführung aus der Sicht des Kindes - Versuch einer Annäherung aus kinderpsychiatrischer Sicht  FPR 2001 Heft 03  206 


Prof. Dr. Gunther Klosinski, Tübingen

Einleitung

"They are my children too" heißt das Buch von Catherine Meyer* (1999), in dem sie aus ihrer Sicht das Drama ihrer Ehekrise und ihren Kampf um ihre vom Vater in Deutschland einbehaltenen Kinder, die eigentlich bei ihr in London nach der Scheidung lebten, schildert. Der Spiegel griff diese Geschichte in seiner Ausgabe Nr. 18 im vergangenen Jahr auf, und verwies auch auf den spektakulären Fall einer doppelten Kindsentführung der damals dreijährigen Carolin und des siebenjährigen Mathias Tiemann: Der Vater, Gemeindedirektor im niedersächsischen Kirchhof, hatte seine Kinder im März 1998 kidnappen lassen, nachdem seine Frau, Französin, drei Monate zuvor gegen den Willen des Mannes mit den Kindern nach Frankreich gezogen war. Der Vater hatte über Privatdetektive, die das Auto der Mutter bei anbrechender Dunkelheit in der Nähe des Loire-Städtchens Blois von der Straße abdrängten, eine Herausgabe der Kinder durch seine Frau gewaltsam erzwungen. Der Fall kam vor das Oberlandesgericht Celle, das entschied, die Kinder müssten sofort an die Mutter zurückgegeben werden. Das Bundesverfassungsgericht hob jedoch das Urteil auf mit der Begründung, die Geschwister müssten ausführlich nach ihrem Willen befragt werden. In dem besagten Spiegel-Artikel mit der Überschrift "Die gestohlenen Kinder" wird behauptet, am Pranger stünden deutsche Gerichte, die Verstöße gegen internationales Recht billigten. Erwähnt wird in dem Artikel, die Haager Konvention zur Kindesentführung (genaue Bezeichnung: Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung), schreibe die "sofortige Rückgabe" der von einem Elternteil entführten Kinder vor. Bewusst oder nicht wissend wurde aber nicht auf all jene Ausnahmen hingewiesen, die eine sofortige Rückkehr in den Heimatstaat verhindern können.

Im Folgenden soll aus jugendpsychiatrischer Sicht versucht werden, das komplexe Geschehen einer internationalen Kindesentführung vornehmlich unter dem Aspekt des Erlebens der betroffenen Kinder nachzuzeichnen, die in vielen Fällen auf dem Altar der Ehekrise in besonderer Weise durch das Kidnappen Opfererfahrungen durchmachen müssen. Die Ausführungen werden wie folgt gegliedert:

1. Wichtige Aspekte gesetzlicher Rahmenbedingungen nach dem HKÜ

2. Situative Gegebenheiten und Faktoren, die das Leiden eines Kindes bei internationaler Kindesentführung vermindern oder erhöhen können,

3. Reaktionen von Kindern auf internationale Kindesentführung,

4. Fallbeispiele,

5. Schlussfolgerungen.

1. Wichtige Aspekte gesetzlicher Rahmenbedingungen nach dem HKÜ

Laut Artikel 1 des HKÜ ist es Ziel des Übereinkommens, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter und dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht zum persönlichen Umgang in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass dem Kindeswohl letztlich durch ein Gericht desjenigen Staates am besten entsprochen werden kann, in dem das Kind bis zur Entführung lebte. Das Übereinkommen gilt nur für Kinder unter 16 Jahren. Es darf längstens eine Sechs-Wochen-Frist zwischen Antragseingang bei Gericht und erstinstanzlicher Entscheidung entstehen, d.h. es besteht ein Beschleunigungsgrundsatz, der zur sofortigen Rückgabe des Kindes führen soll. Gemäß Artikel 13 des Abkommens ist die Rückgabe des Kindes nur dann nicht verpflichtend, wenn "die Rückgabe des Kindes mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt". Damit ist gemeint, dass immer dann, wenn das Kindeswohl in extremer Weise durch eine Rückführung gefährdet erscheint, von einer Rückführung abgesehen werden kann. Im Streitfall werden hierüber die Gerichte entscheiden. Diese können, wenn sie sich überfordert sehen, ein psychologisches oder kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten einholen, das allerdings sehr schnell erstellt werden muss, da die Gerichte sich an die Sechs-Wochen-Grenze zwischen Antrag auf Rückführung und Gerichtsentscheid halten müssen (siehe auch bei Salzgeber, 1995).

Damit die Rückführungsvoraussetzungen des Abkommens vorliegen, muss ein widerrechtliches Verbringen der Kinder ins Ausland vorliegen und der antragstellende Elternteil muss zur Zeit der Entführung sein Sorgerecht auch tatsächlich ausgeübt haben. Der Antrag auf Rückgabe muss innerhalb eines Jahres nach Entführung erfolgen. Problematisch erscheint aus kinderpsychiatrischer Sicht, dass vor Ablauf dieser Jahresfrist das Einleben (Integration) des Kindes am neuen Ort nicht zu prüfen ist! Hingewiesen werden muss auf den Rechtsunterschied zwischen einer nationalen und einer internationalen Kindesentführung: Kindesentführung ist nach deutschem Recht ein Straftatbestand. Dieser fehlt jedoch, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Streit mit seinem Partner dem anderen sorgeberechtigten Elternteil das Kind entführt. Gutdeutsch und Rieck (1998) wiesen darauf hin, dass der Anspruch auf Herausgabe des Kindes nach § 1632 Abs 1 BGB den Sorgeberechtigten nur gemeinschaftlich zusteht, solange keine gerichtliche Sorgerechtsregelung vorhanden ist. Damit liegt bei Kindesentführung nach innerdeutschem Recht gegenüber dem internationalen HKÜ ein sanktionsloser Rechtsbruch vor.

2. Situative Gegebenheiten und Faktoren, die das Leiden eines Kindes bei internationaler Kindesentführung minimieren oder maximieren können

Je nach dem, welche Ausgangssituation vorliegt, kann eine internationale Kindesentführung für das Kind eine eher positive Erfahrung bedeuten, andererseits aber auch eine maximal traumatisierende: Dies hängt vor allem davon ab, wie alt das Kind zum Zeitpunkt der Entführung ist, wie intensiv die Beziehung zu beiden Elternteilen bei der Entführung war und in welche Situation das Kind nach der Trennung von einem Elternteil sich hineinversetzt fühlt. Weniger einschneidend ist es für ein Kind dann, wenn die Bindung und Beziehung zu dem entführenden Elternteil eine wesentlich stärkere und intensivere ist. Hat das Kind bereits Sprechen gelernt, so ist es für das Kind von Vorteil, wenn es die Sprache spricht, die der entführende Elternteil ebenfalls in der verbalen Interaktion mit dem Kind benützt. Da internationale Kindesentführungen insbesondere bei binationalen Ehen auftreten, werden nicht wenige Kinder zweisprachig erzogen. Immer dann, wenn eine Sprache aber gleichsam die Mutter- oder Vatersprache ist, d.h. primäre Sprache des Kindes, ist es selbstverständlich von erheblicher Bedeutung, ob der entführende Elternteil in dieser Sprache mit dem Kind gut kommunizieren kann oder nicht. Das Sprachenproblem ergibt sich auch in Bezug auf das Land, in das das Kind entführt wird: Für das Kind ist es dann günstig, wenn es die Sprache der Umgebung im entführten Land kennt, da es sich dann leichter und schneller einfinden kann, keinen "Sprachen-Schock" erfahren muss.

Hat ein Kind zu beiden Elternteilen einen guten und intensiven Kontakt und wird es dann entführt, stellt sich die Frage, ob aufgrund der räumlichen Distanz zwischen beiden Elternteilen das entführte Kind noch einen persönlichen oder wenigstens noch Telefonkontakt (wenn es über drei Jahre alt ist) mit dem "hinterbliebenen Elternteil" haben darf bzw. kann. Für Schulkinder ist im Zeitalter der vernetzten Gesellschaften die Frage, ob das Kind mit dem entfernten Elternteil eventuell brieflich oder über E-Mail Kontakt haben kann, wenn Telefonate aus finanziellen Gründen kaum oder gar nicht möglich sind. Ein totaler Abbruch einer bislang guten Beziehung hat insbesondere für Kleinkinder schon nach kurzer Zeit eine erheblich negative Auswirkung, bedeutet es doch, dass die psychologische Nabelschnur unterbunden wird, dass der betreffende Elternteil "bei lebendigem Leibe begraben wird", einfach von der Bildfläche verschwindet, so, als existiere er nicht, weil er nicht mehr gebraucht wird.

Hat sich ein binationales Ehepaar getrennt und leben sie in ihren ehemaligen Herkunftsländern, die Kinder im beiderseitigen Einverständnis der Eltern bei einem Elternteil, dann werden sie immer dann unter der Trennung weniger zu leiden haben, wenn häufige Ferienbesuche gegenseitiger Art möglich sind. Kommt es dann zu einer Einbehaltung oder nicht mehr gestatteten Besuchsregelung, bedeutet dies de facto eine Kindesentführung. Ein Kind wird die neue Situation weniger traumatisierend erleben, wenn es in jenem Land, in das der eine Elternteil mit ihm gezogen ist, bereits lange gelebt hat und nun schnell wieder gut integriert ist. Würde es aus diesem Zustand zurückgeführt werden in das ursprüngliche Heimatland, käme dies für das Kind einer Beraubung seiner extrafamilialen Bezüge gleich, die unter Kindeswohlaspekten wichtig sein können.

Eine ungünstige Ausgangslage besteht auch immer dann, wenn der Entführer eine Angstinduktion bei dem Kind vornimmt, sei es, dass er vom ehemaligen Partner geschlagen oder bedroht wurde und das Kind dies miterlebt hat, sei es, dass der Betreffende lediglich befürchtet, er werde geschlagen oder bedroht, wenn er wieder zurückkehrt. Kinder sind dann in aller Regel gezwungen sich total mit dem Elternteil, bei dem sie sind, zu identifizieren, nehmen für ihn ausschließlich Partei und dies vor allem, wenn sie in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen, d.h. auch dann, wenn sie noch jung an Jahren sind.

Günstig für die Kinder ist, wenn sie nach einer Entführung in ein Umfeld gebracht werden, in dem sie die wichtigen Personen außer dem Elternteil vorher bereits gekannt haben. Wenn z.B. ein Elternteil nicht ganz alleine mit dem Kind in ein anderes Land "flieht", sondern seine eigenen Eltern noch mitnimmt, die zu dem Kind eine enge Beziehung, ist dies für ein Kindergarten- oder frühes Schulkind in aller Regel sehr angenehm, es sei denn, eine mögliche Angstinduktion wird auch von diesen Personen noch verstärkt auf das Kind vorgenommen.

3. Reaktionen des Kindes auf internationale Kindesentführungen

Aus dem oben Gesagten wird deutlich, dass Kinder ganz unterschiedlich auf internationale Kindesentführungen reagieren können und müssen. Werden die Kinder z.B. informiert, man beabsichtige lediglich einen Urlaubsaufenthalt im Heimatland der Mutter, wohingegen ihr Vater die Information bekommt von seiner Frau, dass sie ihn verlassen und niemals mehr zurückkehren werde, können die Kinder zunächst eine Kindesentführung als solche noch gar nicht wahrnehmen und leiden damit zunächst auch nicht. Sich trennende Eltern mit Kleinkindern gehen nicht selten auf diese Weise vor: Bei Kindesentführungen über nationale Grenzen hinweg informieren die Elternteile, die entführen, ihre Kinder erst im Nachhinein, dass man (der entführende Elternteil) nicht mehr ins Ursprungsland zurückkehren will.

Kinder, die einbehalten oder gekidnappt wurden, entwickeln sowohl in nationalen Familienrechtsverfahren als auch bei internationalen Kindesentführungen im Rahmen des HKÜ eine ganz erhebliche Aversion gegen den Elternteil, der verlassen wurde: zum einen bleibt kleineren Kindern häufig nichts anderes übrig, als sich mit dem entführenden Elternteil zu identifizieren, seine Position aufzugreifen und den anderen Elternteil schlecht zu machen. Diese Polarisierung kann dann bis zu einem sogenannten "PAS-Syndrom" führen (Parental-Alienation-Syndrome). Generell wird ein Umzug mit den Kindern in einen fernen anderen Wohnort, sei es innerhalb der eigenen Landesgrenzen, sei es über Landesgrenzen hinweg, die Eltern-Kind-Entfremdung begünstigen. Entwickeln Kinder ein sogenanntes PAS-Syndrom, handelt es sich nicht selten um eine projektive Identifikation, die unter den gegebenen situativen Bedingungen als Schutzmaßnahme zu verstehen ist, da ein normaler Ambivalenzkonflikt vom betreffenden Kind nicht mehr aushaltbar, psychisch nicht mehr verkraftbar erscheint.

Der Autor konnte feststellen (Klosinski, 2000), dass bei internationalen Kindesentführungen und bei Trennungen, die in einer Nacht- und Nebel-Aktion stattfanden, häufig die Frauen vor ihren Männern flohen, sich fürchteten nach physischer Misshandlung oder Androhung von Gewalt. In nicht wenigen Fällen war eine Einbehaltung auch dann vorgekommen, wenn der "beraubte" Elternteil an der Ehe festhält und der Auffassung ist, dass der Partner/Partnerin wieder zurückkehren wird, wenn die Kinder bei ihm sind. In solchen Fällen dienen dann die Kinder als Faustpfand, insbesondere die Mütter werden von Vätern, die kidnappen, gewissermaßen erpresst, da sie davon ausgehen, die Bindung der Mütter an die Kinder sei noch so stark, dass eine Trennung vom Kind nicht aushaltbar erscheint. In solchen Fällen werden die gekidnappten Kinder "funktionalisiert": Die Kinder werden vom entführenden Elternteil benützt und emotional missbraucht. Mütter mit Gewalterfahrung durch ihre Ehemänner bewirken eine Angstinduktion bei ihren Kindern immer dann, wenn sie selbst Angst um ihr Leib und Leben haben in Bezug auf den ehemaligen Partner. Diese Angstinduktion beim Kind kann bis zur Panikattacke und zu Suizidgedanken oder zu erheblichen psychosomatischen Störungen führen.

War die Bindung der Kinder zum Elternteil, von dem sie getrennt sind, eng und intensiv, und kommt es durch die Entführung kaum noch zu telefonischem Kontakt, können auch Symptome auftreten, die man als "Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen" bezeichnet hat oder gar als "posttraumatische Belastungsstörung". Hierbei handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern. Kinder können dann kürzere oder längere depressive Reaktionen oder auch Symptome aus Angst und Depression zeigen. Es können aber auch im Vordergrund Beeinträchtigungen von anderen Gefühlen stehen wie Anspannung und Ärger, Wut, Verzweiflung. Manche Kinder reagieren mit Störungen des Sozialverhaltens in Form von Aggressionen oder dissozialem Verhalten. Wieder andere Kinder klammern sich nach einem Verlust durch Kindesentführung an den ihnen noch verbliebenen Elternteil und fallen auf ihrem bereits eingeschlagenen Weg hin zu einer altersgemäßen Loslösung oder Verselbstständigung gleichsam wieder zurück, regredieren auf eine frühe Entwicklungsstufe: Dies äußert sich z.B. im Wiederauftreten von nächtlichem Einnässen, in Form von Trennungsängsten oder im Wiederaufnehmen einer Babysprache.

Bei älteren Kindern kommt es im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, sei sie nun verbunden mit einer nationalen oder internationalen Kindesentführung oder auch nicht, mitunter zu typischen familiendynamischen Phänomenen der Delegation, Loyalitätskrise und Parentifizierung. Ein Schuldigwerden der Eltern an ihrer Trennung führt oft zum Schuldgefühl der Kinder im Sinne eines durch die Entführung bedingten Schuldgefühls, insbesondere dann, wenn keine genügende Trauer über den eingetretenen Verlust des verlassenen Elternteils möglich ist. Hat ein Junge z.B. mit seinem Vater rivalisiert um die Gunst der Mutter und entführt diese Mutter das Kind, entstehen Rivalitätsschuldgefühle beim Kind: Das Kind erlebt es so, dass es aufgrund seiner Rivalität mit dem Vater zur Trennung der Eltern gekommen ist, auch wenn die Ursachen hierfür anders gelagert sind. Hat ein Kind in Folge seiner psychosozialen Entwicklung entsprechende Trennungsbestrebungen von einem Elternteil gewagt und kommt es dann zur internationalen Kindesentführung, werden solche Trennungsbestrebungen dann schuldhaft erlebt im Sinne von "Trennungs-Schuldgefühlen", auf die Hirsch (2001) hinwies. Ein letzter Punkt im Verhalten eines entführten Kindes sei genannt, der nicht selten vorkommt, aber auch nicht spezifisch ist: Wenn der entführende Elternteil mit dem Kind (Kindern) in ein anderes Land übersiedelt und dort sofort eine neue Partnerschaft eingeht, von dem der andere Elternteil nichts weiß, wird das Kind zum Geheimnisträger und dadurch besonders zur Loyalität verpflichtet. Kommt es dann doch zu Kontakten zwischen dem verlassenen "beraubten" Elternteil und dem Kind, kann das Kind zum Boten oder Spion funktionalisiert bzw. emotional missbraucht werden.

4. Fallbeispiele

Der Autor hatte im Rahmen einer familienrechtlichen Begutachtung den Auftrag erhalten dem Gericht mitzuteilen, ob eine Rückführung der Kinder von Deutschland nach Nordamerika eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Kinder darstellen würde. Folgende Ausgangssituation lag zum Zeitpunkt der Begutachtung vor: Beide Eltern waren Staatsbürger eines nordamerikanischen Landes. Die Mutter hatte deutsche Eltern, die in der BRD leben. Aus dieser Ehe gingen die Kinder Richard (5½ Jahre) und Jack (3 Jahre und 10 Monate) hervor. Die Mutter entführte die Kinder von Nordamerika nach Deutschland, als beide Kinder 4 Jahre und 9 Monate bzw. knapp 2 Jahre alt waren. Zwei Monate nach der Kindesentführung, die Mutter hatte bereits einen neuen Partner, stellte sie bei einem deutschen Gericht den Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes. Drei Tage später stellte der leibliche Vater der Kinder seinerseits vor einem nordamerikanischen Gericht den Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes auf ihn. Das deutsche Familiengericht übertrug im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter. Drei Monate später schaltete sich der Generalbundesanwalt ein und machte darauf aufmerksam, dass über die Frage des Sorgerechtes erst dann gerichtlich entschieden werden dürfe, wenn eine Entscheidung hinsichtlich des Rückgabeverfahrens vorliege. Daraufhin erging ein Beschluss des Gerichtes zur Einholung eines Gutachtens bezüglich der Einschätzung der potenziellen "Gefährdungsdichte" bei einer eventuellen gewaltsamen Rückführung der Kinder gegen den Willen der Mutter nach Nordamerika. Einer Aufforderung des entsprechenden nordamerikanischen Gerichtes zu einem Scheidungstermin kam die Mutter nicht nach, worauf dieses amerikanische Gericht dem Vater die Kinder rechtlich zusprach.

Die Kinder, die in Nordamerika zur Welt kamen, wuchsen bis zur Entführung zweisprachig auf: Die Mutter sprach mit ihnen hauptsächlich Deutsch, der Vater überwiegend Englisch. Die Mutter hatte ihren Entschluss zum Verlassen des Landes mit den Kindern gefasst, als der Ehemann ihr verbot, mit beiden Kindern an einem Kindergeburtstag einer Bekannten teilzunehmen und bei Zuwiderhandlung Schläge androhte. Die Mutter teilte mit, die Kinder seien vom Vater geschlagen worden und bereits ein halbes Jahr vor der Kindesentführung habe der jüngste Sohn autistische Züge entwickelt, habe angefangen, sich laufend unter dem Sofa zu verstecken, und geäußert, er wolle nichts hören, sehen und auch nicht sprechen.

Kurz vor Gutachtenbeginn kam der Vater für zwei Tage nach Deutschland und besuchte die Kinder an einem Wochenende. Die Kindergärtnerin, so die Mutter, habe am Montag nach diesem Besuch des Vaters mitgeteilt, Richard sei ein wahrer Teufel gewesen, habe im Kindergarten seinen besten Freund ins Gesicht geschlagen, Jack hingegen habe sich stark von der Gruppe zurückgezogen, wenig kommuniziert. Aus der Sicht der Mutter hatte er wieder so reagiert wie auf dem Höhepunkt der Ehekrise in Nordamerika, wo er geäußert habe: Er wolle nichts hören, sehen und nicht sprechen. Die Mutter teilte noch mit, wenn der Vater anrufe, rede er nicht lange mit seinen Kindern, sondern lediglich kurz, wenige Minuten. Jack würde dann am Telefon kaspern und gar nicht richtig sprechen. Wenn er mit seinem Vater telefoniere, verhalte er sich wie ein Baby, spreche in der Babysprache. Bei der gutachterlichen Exploration meinte Richard auf Frage, er und sein Bruder hätten zwei Papas, den Ron-Papa und den Fritz (neuer Partner der Mutter), wenn der Ron-Papa anrufe, dann spreche am Telefon erst die Mama. Der Ron-Papa kaufe einfach keine Badminton-Karten: der habe das versprochen, tue das aber nicht. Er habe den Ron-Papa ein paar Mal gesehen, der sei nett, der Fritz sei auch nett. Der Ron-Papa wolle sie (ihn und den Bruder) unbedingt haben, der habe keinen Beruf. Richard äußerte dann: "Aber ich will die Mama haben!" Der Gutachter gewann den Eindruck, dass die Kinder durch die Entführung und die dann eingetretene Situation insgesamt erstaunlich wenig tangiert sind. Auffällig war, dass Richard nicht äußerte: "Die Mama will mich haben", sondern umgekehrt, dass er die Mama haben will: d.h. er rivalisiert gleichsam mit dem Vater um die Mutter. Von einer Rivalitätsschuld war bei ihm noch nichts zu spüren.

Die Kinder hatten ganz offensichtlich ihre Verhaltensauffälligkeiten, die sie vor und kurz nach der Kindesentführung aufwiesen, innerhalb von wenigen Wochen und Monaten in Deutschland verloren. Günstig war, dass es nicht zu einem Kontaktabbruch zwischen dem Vater und seinen Kindern gekommen war. Der Gutachter musste dem Gericht mitteilen, dass die Kinder bei einer Rückführung in die USA in Begleitung der Mutter wohl keinen psychischen Schaden nehmen würden. Würden sie aber ohne die Mutter und ohne andere Bezugspersonen lediglich mit der Polizei nach Nordamerika verbracht werden, käme dies einem "psychischen Tod" ihrer derzeit wichtigsten Bezugspersonen gleich und könnte nachhaltige, gravierende negative Folgen nach sich ziehen, zumal beide Kinder neben der Mutter auch in einem solchen Falle die Beziehung zur Großmutter und zum neuen Partner der Mutter verlustig gingen, d.h. es käme zu einer Massierung von traumatisierenden Beziehungsabbrüchen, ein Rückfall in massive Verhaltensauffälligkeiten der Kinder wäre hier wahrscheinlich.

In einem anderen Fall führte die Kindesentführung, zu der ein achtjähriger Junge (Ernst) seine Mutter geradezu verführt hatte, dazu, dass nach der erfolgreichen Entführung von Nordamerika nach Deutschland der Junge mit Selbstmord drohte, falls das Gericht in Deutschland empfehle, er müsse umgehend wieder zum Vater zurückgebracht werden. Das Besondere bei dieser Familienkrise war, dass Ernst einen drei Jahre jüngeren Bruder hatte, der zunächst bei der Trennung der Eltern im Einverständnis beider Elternteilen mit der Mutter nach Deutschland kam, Ernst blieb beim Vater und sollte nach Beendigung seines Schuljahres der Mutter und dem Bruder nachfolgen. Dies ließ der Vater jedoch nicht zu, brach sein Wort und verteufelte die Mutter zusehends vor dem Jungen, sodass dieser schließlich am Telefon der Mutter gegenüber äußerte: "Mama hole mich!" Die Mutter flog daraufhin nach Nordamerika und entführte ihren ältesten Sohn, der ein Jahr zuvor mit angesehen hatte, wie der Vater die Mutter bei einer handgreiflichen elterlichen Auseinandersetzung blutig schlug, die Polizei einschreiten und der Vater in Gewahrsam genommen werden musste. Dem Gutachter gegenüber gab Ernst auf die Frage, was denn passieren würde, wenn er nach Nordamerika zurück müsse, an: "Ich werde mich umbringen, ich werde traurig sein und nicht atmen können!" (Klosinski, 2000)

Der gleiche Junge vereinigte beim Thematischen-Apperzeptions-Test die ihm vorgelegten szenischen Schwarz-Weiß-Tafeln zu einer fortlaufenden Geschichte, wobei er häufig Themen von Selbstmord und Mord assoziierte: Die Mutter-Figuren begingen Selbstmord oder ein Mord wurde an der Mutter oder an der Großmutter durch den Vater vorgenommen. Bei dieser Begutachtung erschien es eher wahrscheinlich, dass eine schwerwiegende Gefahr eines sowohl körperlichen als auch seelischen Schadens für das Kind bestünde, würde man ihn im Rahmen des HKÜ nach Amerika zurückführen: Der körperliche Schaden würde bei Ernst in Form von psychosomatischen Symptomen (Atembeschwerden, Erbrechen, Herzschmerzen), der seelische Schaden in Form einer diffusen Angstsymptomatik, die sich bis zur Panikattacke steigern könnte.

Diese beiden Beispiele sollen deutlich machen, wie unterschiedlich Kinder auf internationale Kindesentführungen reagieren können, da je nach individueller Ausgangslage und Gesamtsituation Beruhigungs- oder Gefahrenpotentiale auftreten können.

5. Schlussfolgerungen

Bisherige kinderpsychiatrische Begutachtungen im Rahmen des Haager Kindesentführungs-Übereinkommens haben ergeben, dass kein qualitativer Unterschied grundsätzlicher Art zwischen nationaler oder internationaler Kindesentführung durch einen Elternteil besteht. Es zeigt sich, dass bei nicht wenigen Kindern das Kidnappen und Re-Kidnappen die Kinder dazu zwingt, ein Schwarz-Weiß-Denken anzulegen: den betroffenen Kindern bleibt oft nichts anderes übrig, als die Meinung des entführenden Elternteiles völlig zu übernehmen. Auch zeigte sich, dass in der Regel bei Einbehaltung von Kindern (z.B. nach Umgang am Wochenende oder nach den Ferien), oder bei Mitnahme von Kindern in Trennungssituationen, die Kinder in aller Regel, spätestens im Schulalter, mit dem Elternteil übereinstimmen, der sie mitnimmt oder einbehält. Sowohl bei nationaler als auch bei internationaler Kindesentführung wird, wenn nach der Entführung ein Umgang nicht zustande kommt, eine Eltern-Kind-Entfremdung unausweichliche Folge sein. Nicht wenige Kinder entwickeln die Symptome eines sogenannten PAS-Syndroms im Sinne einer projektiven Identifikation mit dem Entführer. Diese Symptomatik ist unter den gegebenen Bedingungen als Schutzmaßnahme zu verstehen, da der außerordentliche Ambivalenzkonflikt vom betreffenden Kind nicht mehr aushaltbar, psychisch nicht mehr verkraftbar erscheint.

Ferner konnte festgestellt werden, dass sowohl bei nationalen als auch bei internationalen Kindesentführungen, die in einer Nacht-und-Nebel-Aktion stattfanden, häufig die Frauen vor ihren Männern flohen, sich vor ihnen, nach physischer Misshandlung oder Androhung von Gewalt, fürchten. In nicht wenigen Fällen wurde eine Einbehaltung oder eine Entführung dann vorgenommen, wenn der "beraubende" Elternteil an der Ehe festhält und die Auffassung entwickelt, der/die Partner/Partnerin werde wieder zurückkehren, wenn die Kinder gekidnappt sind. In solchen Fällen dienen die Kinder als Faustpfand: Die Mütter werden von den Vätern, die kidnappen, gewissermaßen zur Rückkehr zu einer Partnerschaft erpresst, da Letztere davon ausgehen, die Bindung der Mütter an die Kinder sei so stark, dass eine Trennung vom Kind nicht aushaltbar erscheint. Damit wird das gekidnappte Kind "funktionalisiert", benützt. International gekidnappte Kinder laufen Gefahr, wie "Leibeigene" emotional missbraucht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund der hoch gespannten Emotionen zwischen den Eltern selbst gezwungen sind, ebenfalls zu polarisieren, die Meinung eines Elternteiles vollständig zu übernehmen und dabei noch Stütz- und Schutzfunktion für den Kindesentführer bereitzustellen.

Die Familiengerichte, die im Rahmen des HKÜ eine Entscheidung bezüglich einer möglichen umgehenden Rückführung bei internationaler Kindesentführung fällen müssen, sollten sich trotz des Beschleunigungsgrundsatzes und -druckes nicht scheuen, in schwierigen Fällen eine kompetente psychologische oder kinderpsychiatrische Begutachtung vornehmen zu lassen, um gegebenenfalls mit der Anwendung der Ausnahmeregelung des HKÜ das Kind vor massiven Psychotraumatisierungen zu schützen, und damit im Sinne einer Kindeswohlentscheidung den Automatismus einer Rückführung im individuellen Fall zu hinterfragen und möglicherweise abzuändern.
Literatur zu diesem Beitrag:

Catherine Meyer: They are my children too. Public affairs, New York, 1999.

Hirsch, Mathias: Schuld und Schuldgefühl im Zusammenhang von Trennung und Scheidung. Prax. Kinderpsychol. Kinderpsychiat. 50: 45-58, 2001.

Gutdeutsch, E. und Riek, J.: Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt? FamRZ, 23: 1488-1491, 1998.

Klosinski, G.: Kinderpsychiatrische Begutachtungen im Rahmen des Haager Kindesentführungs-Übereinkommens (HKÜ), Familie und Recht, 11. Jahrgang, 408-416, 2000.

Salzgeber, J.: Familienpsychologische Begutachtung im Auftrag der Familiengerichte zur Frage der Rückführung eines Kindes im Rahmen des Haager Übereinkommens über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführungen. Praxis der Rechtspsychologie 5 (1-2): 43-48, 1995.

Professor Dr. Gunther Klosinski,

Universitätsklinikum Tübingen,

Osianderstraße 14,

72076 Tübingen

*Alle zitierten Werke sind im Literaturverzeichnis am Ende des Beitrags nachgewiesen