Das Kindeswohl als Maßstab für Aufgabenverständnis und Kooperation der beteiligten Professionen im Kontext von Trennung und Scheidung nach dem neuen Kindschaftsrecht
- Landesjugendamt Rheinland-Pfalz
28.06.
1999

 

 

Rheinland-Pfalz

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Landesjugendamt


- Handreichung -
Beschluss des
Landesjugendhilfeausschusses
vom 28. Juni 1999


Das Kindeswohl als Maßstab für Aufgabenverständnis und Kooperation der beteiligten Professionen im Kontext von Trennung und Scheidung nach dem neuen Kindschaftsrecht

1. Aufgaben

Idee und Formulierungen des Kindschaftsrechts richten Anforderungen an die mit Trennung und Scheidung befassten Institutionen, die für deren Aufgabenverständnis und Kooperation neue Maßstäbe setzen.


Das Kindschaftsrecht

_ setzt als Maßstab für die Arbeit der Institutionen das Kindeswohl: Dabei sind Subjektstellung des Kindes und Aufrechterhaltung der kindlichen Beziehungen und Bindungen wichtige Kriterien;
_ vollzieht einen Perspektivenwechsel, indem es insbesondere in Bezug auf Sorge und Umgang den Anspruch des Kindes formuliert. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und weiteren Bezugspersonen; Mutter und Vater haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt;
_ stärkt die Autonomie und Verantwortung der Eltern für ihre Kinder. Eltern bleiben Eltern, auch wenn sie sich trennen: nach einer Scheidung gilt weiter die gemeinsame Sorge, wenn keiner der Beteiligten einen anders lautenden Antrag stellt;
_ fasst die Aufgaben von Familiengericht, Anwaltschaft und Jugendhilfe neu, und fordert ein Umdenken im Aufgabenverständnis der beteiligten Institutionen, indem es dem Beratungsansatz den Vorrang vor dem juristischen Interventionsansatz gibt, das heißt, beraterische Hilfen stehen bei der Erarbeitung gemeinsamer Konzepte für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge vor familiengerichtlichen Entscheidungen.
Durch diese Normierungen werden für Justiz, Anwaltschaft und Jugendhilfe Orientierungen und Ziele formuliert, die nur realisiert werden können, wenn das jeweilige Aufgabenverständnis und die Kooperationsformen kritisch bedacht und neu konzipiert werden.


2. Zum Verhältnis der beteiligten Professionen zueinander -

Ziel: gleichberechtigte Zusammenarbeit

2.1 Bisherige Situation

Das bisherige Verständnis von Familiengericht, Rechtsanwälten, Jugendämtern und Beratungsstellen war weitgehend gekennzeichnet durch
_ Ressortdenken und Nebeneinander,
_ mangelnde Information und Abstimmung,
_ ein jeweils unterschiedliches Verständnis der Professionen bezüglich der zu erfüllenden Aufgaben,
_ hierarchische Prinzipien, insofern verbindliche Entscheidungen jeweils vom Familiengericht getroffen wurden.

2.2 Neue Perspektiven
Gegenüber der Praxis in der Vergangenheit sind neue Kooperationsformen wichtig.
_ Den betroffenen Kindern - auch nach Trennung und Scheidung - beide Eltern zu erhalten, muss das Ziel aller Beteiligten sein. Dem entspricht eine kollegiale Haltung gegenüber den anderen beteiligten Institutionen und die Respektierung der jeweils geltenden Arbeitsprinzipien.
_ Bei alledem gelten das Wohl des Kindes und seine Rechte als vorrangiger Maßstab. Auch das Recht der Eltern muß sich an diesem Maßstab orientieren.
_ Beratung durch die Jugendhilfe ("runder Tisch") und Entscheidungsfindung durch das Gericht (hoheitliche Verfahren) erscheinen als mögliche Formen von Konfliktlösungen, die jeweils eigenen Prinzipien folgen. Welche Form der Konfliktregelung im einzelnen Fall greift beziehungsweise greifen soll, ist durch Abstimmung und Kommunikation zwischen den beteiligten Institutionen zu klären.
_ In diesem Zusammenhang ist ein einfühlsamer Umgang mit der Situation der Kinder (Beteiligung
und Anhörung) bedeutsam.


3. Formen der Zusammenarbeit


3.1 Zusammenarbeit im Einzelfall

Die jeweils beteiligten Institutionen sollen den Eltern helfen, ein gemeinsames Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entwickeln. Wo dies nicht möglich ist, entscheidet das Familiengericht in Orientierung am Kindeswohl. Eine Unterscheidung zwischen Beratung und den Vorgängen, die mit hoheitlichen Entscheidungen des Gerichtes zu tun haben, muss dabei gegeben und gegenüber den beteiligten Familien transparent sein. Ein im Interesse der Kinder notwendiges zeitsparendes und effektives Vorgehen verlangt eine Abstimmung der Institutionen über den Stand des Verfahrens, über erreichte Gemeinsamkeiten und noch bestehende Interessenkonflikte. Dies macht, unter Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit und informationellen Selbstbestimmung von Müttern, Vätern und Kindern, Kooperation im Einzelfall notwendig.

3.2 Zusammenarbeit auf institutioneller Ebene

Neben der Kooperation im Einzelfall sind regionale Arbeitskreise, in denen die beteiligten Institutionenvertreten sind, wichtige Strukturen, um gemeinsame Konzepte und eine Abstimmung der Institutionen zu entwickeln.


4. Anzustrebende Arbeitsweise der Institutionen:

4.1 Familiengericht

Die Familiengerichte - und in noch stärkerem Maße die Instanzgerichte - haben sich in der Vergangenheit in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren als "Entscheider" verstanden, die ein justizförmiges Verfahren abschließend regeln. Beteiligt an diesem Verfahren waren unter anderem (regelmäßig) die Jugendämter, (bedarfsweise) kinderpsychologische Sachverständige und (gelegentlich) Institutionen der Familienberatung; letztere mit einem Verständnis, welches nicht selten von der Sorge um die eigene Autonomie geprägt war. Während sich demgegenüber die gerichtlichen Sachverständigen als Entscheidungshelfer oder aber als stillschweigend geduldete verfahrensbegleitende Therapeuten gefragt sahen, um in der zweitgenannten Rolle eine von Konsens getragene Lösung zu ermöglichen, unterbreiteten die Jugendämter Entscheidungsvorschläge, die auch die Interessen der Eltern berücksichtigten.
Dabei arbeiteten die verschiedenen Professionen im Rahmen ihres unterschiedlichen Aufgabenverständnisses im wesentlichen isoliert voneinander: Bei schwieriger Konfliktlage stellte das Familiengericht - und gegebenenfalls der weitere gerichtliche Instanzenzug - als hierarchischer Überbau die "Endstation" dar.
Die zunehmende Erkenntnis, dass durch gerichtliche Entscheidungen Konflikte geregelt, aber selten gelöst werden konnten, macht im Interesse des Kindeswohls als Maßstab für das Aufgabenverständnis aller beteiligten Professionen deren stärkere interdisziplinäre Vernetzung notwendig. Grundlage einer solchen Verzahnung insbesondere von Beratungsangeboten der Jugendhilfe und gerichtlichen Verfahren unter Mitwirkung der Anwaltschaft ist die gleichberechtigte Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen. Ziel einer solchen Kooperation, in deren Vorfeld bereits Konfliktlösungen gefunden werden können, ist u.a. die Reduzierung gerichtlicher Verfahren. Wird ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar, wird diese Kooperation gleichwohl mit dem Ziel einer von den Eltern gemeinsam getragenen Regelung fortgesetzt. Ziel einer solchen interdisziplinären Zusammenarbeit ist, dass sich die beteiligten Professionen regelmäßig kontaktieren und sich hierfür nach Möglichkeit selbst einen organisatorischen Rahmen schaffen, indem sie sowohl ihre Vorstellungen als auch Möglichkeiten zu deren Durchsetzung entwickeln können. Dabei erscheint der Hinweis wichtig, dass die Autonomie der Beratungshilfe in ihrer formellen, zeitlichen und inhaltlichen Ausgestaltung nicht berührt wird.

4.2 Rechtsanwaltschaft

Das Ziel sollte sein, die umgangsrechtlichen und sorgerechtlichen Verfahren außergerichtlich zu führen und zu einem Ergebnis zu kommen, das für beide Parteien und vor allem für das Kind tragbar ist: Der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt stehen dafür mehrere Wege offen:
_ Sie/er kann die Mandantschaft sofort zur außergerichtlichen Beratung der Jugendhilfe schicken. Gemäß § 17 SGB VIII hat die Jugendhilfe die Pflicht, beratend und unterstützend tätig zu werden. Zu beachten ist dabei die unterschiedliche Aufgabenstellung des Jugendamtes nach § 17 SGB VIII (Beratung) und § 50 SGB VIII (Mitwirkung im Verfahren).
_ Falls die Mandantschaft den Weg zur Beratung der Jugendhilfe scheut, sollte die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt Kontakt mit der gegnerischen Partei und - soweit diese bereits anwaltlich vertreten ist - mit der gegnerischen Anwaltschaft aufnehmen und versuchen, durch gemeinsame Gespräche mit Blick auf das Wohl des Kindes, ein für alle Seiten gangbares Ergebnis zu erreichen (Gespräche am runden Tisch).
Falls die bestehenden Probleme im Sorge- und Umgangsrecht außergerichtlich nicht gelöst werden können, sollte im dann unumgänglichen gerichtlichen Verfahren eine fallbezogene Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Professionen stattfinden, das heißt, die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt sollte immer wieder mit dem Gericht, der Jugendhilfe und gegebenenfalls der gerichtlichen Sachverständigen oder dem gerichtlichen Sachverständigen in Kontakt treten, um den Sachstand aktuell auszutauschen.

4.3 Jugendamt

Das neue Kindschaftsrecht erfordert von den Jugendämtern ein quantitatives und qualitatives, verstärktes Beratungsangebot sowie ein verstärktes und vernetzendes Zusammenwirken mit allen Beteiligten (zum Beispiel mit Familiengericht, der Anwaltschaft, Verfahrenspflegerinnen oder Verfahrenspflegern, Beratungsstellen, weiteren Jugendämtern). Die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Familiengericht bedarf einer neuen Klärung. Es sind gemeinsame Erörterungen und Kooperationsabsprachen erforderlich, damit ein Zusammenwirken zum Wohl des Kindes möglich wird. Es ist nach wie vor Aufgabe der Jugendhilfe, die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Die gesetzliche Neuregelung ermöglicht die Institution des Verfahrenspflegers (§ 50 FGG) im gerichtlichen Verfahren. Die Jugendhilfe wird sich hier neu positionieren müssen.
Das Beratungsverständnis sowie das Miteinander der freien und öffentlichen Jugendhilfe sollten im regionalen, sozialraumbezogenen Bereich mehr abgestimmt werden. Künftig werden Beteiligte nicht nur freiwillig die Beratung suchen, sondern sie können durch das Familiengericht die Auflage erhalten, eine außergerichtliche Beratungsstelle aufzusuchen. Wichtig ist in jedem Fall, kurzfristig Beratungstermine zu vergeben.
Der Sozialdatenschutz ist in der Aufgabenwahrnehmung besonders zu beachten. Beratung und Unterstützung nach § 17 SGB VIII sind vertrauliche Prozesse. Sozialdaten, die die Eltern der Fachkraft in der Beratung anvertrauen, unterliegen dem Schutz nach § 65 SGB VIII. Auch hier stellt sich erneut die Frage, ob der Sozialdatenschutz eine grundsätzliche Trennung der Aufgaben nach §§ 17 und 50 SGB VIII erforderlich macht. Soweit diese Trennung der Aufgaben (§ 17 und § 50 SGB VIII) nicht erfolgt, bedarf es für ein Tätigwerden nach § 50 SGB VIII des ausdrücklichen Einverständnisses der Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt beraten wurden.
Künftig wird das Jugendamt durch das Familiengericht nur in strittigen, komplexen und konfliktbeladenen Fällen zur Mitwirkung aufgefordert. Das erfordert ein qualifiziertes Beratungsangebot und setzt Beratungskompetenz, beratungsfördernde und störungsfreie Räumlichkeiten und eine hohe und reflektierende Kommunikationsfähigkeit voraus. Aus methodischer und sozialpädagogischer, kinderpsychologischer und rechtlicher Sicht werden an die Fachkräfte hohe Anforderungen gestellt, deren angemessene Fortbildung und Praxisberatung sicherzustellen ist.

4.4 Beratungsstelle

Mit Fragen der Trennung und Scheidung sind im Bereich der sozialen Beratungsdienste insbesondere Erziehungsberatungsstellen sowie Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen angesprochen. Im Sinn des Kindschaftsrechts sind diese Beratungsdienste aufgefordert, unter Wahrung der Rechte von Ratsuchenden auf Freiwilligkeit und Vertraulichkeit Arbeitsprinzipien zu entwickeln, die den Zielen und Perspektiven des Kindschaftsrechts gerecht werden. Dabei erscheinen insbesondere folgende Aspekte bedeutsam: _ Das Verständnis, Beratungsprozesse seien allparteilich beziehungsweise überparteilich, ist im Blick auf die Normierungen des neuen Kindschaftsrechts zugunsten einer Orientierung am Wohl des Kindes zu revidieren.
_ Das Prinzip der Freiwilligkeit, in der Vergangenheit häufig verstanden als selbständige Motivation von Menschen zum Aufsuchen von Beratungsstellen, ist neu zu fassen. Vor allem nach den §§ 17, 50 SGB VIII und § 630 ZPO verweist das Familiengericht auf das Beratungsangebot der Jugendhilfe.
_ Die Beratungsstellen sind also aufgefordert, mit dermaßen "zugewiesenen" Familien zu arbeiten und im jeweiligen Fall auszuhandeln, was die Ziele von Beratung sein können und sollen.
_ Die Zusicherung an Ratsuchende, mit ihren Daten und Informationen vertraulich umzugehen, war und bleibt unverzichtbare Voraussetzung fundierter beraterischer Arbeit. Dennoch macht das Kindschaftsrecht neue Formen der Kooperation und Kommunikation mit anderen Einrichtungen notwendig. Dies wird möglich, wenn sich Beratungsstellen am Prinzip der informationellen Selbstbestimmung orientieren und mit den Ratsuchenden jeweils klären, welche Informationen auf welchem Weg unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, an die anderen Institutionen zu vermitteln sind.

4.5 Verfahrenspfleger

Die Profession des Verfahrenspflegers ("Anwalt des Kindes") hat zur Zeit eine noch unscharfe Ausgestaltung. Ziel ist es, eine flexible Regelung zu schaffen, die es dem Gericht gestattet, einem Minderjährigen in einem Verfahren Erwachsener bei Bedarf eine Person zur Seite zu stellen, die eindeutig die Interessen des Minderjährigen vertritt. Bestehende Sorgerechtsregelungen werden davon nicht berührt. § 50 FGG führt Regelbeispiele an, in denen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

4.6 Gerichtliche Sachverständige

Gerichtliche Sachverständige werden in Einzelfällen vom Gericht mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens betraut. Gerichtliche Entscheidungen führen aber in aller Regel nicht zur Lösung eines zugrunde liegenden sozialen Konfliktes. In der Praxis wird daher an die Tätigkeit gerichtlicher Sachverständiger nicht selten die Erwartung gerichtet, im Rahmen der Sachverständigentätigkeit nicht nur zu begutachten, sondern auch psychologisch zu intervenieren, um so zu einer einvernehmlichen Lösung der Konflikte beizutragen. Nach der Gesetzeslage dient die Tätigkeit der Sachverständigen ausschließlich der Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung.

5. Ausblick

Neben einem neuen Selbstverständnis und neuen Kooperationsformen der Institutionen verlangt das Kindschaftsrecht weitere Aktivitäten:
_ Gezielte Information der Öffentlichkeit über Ausrichtung, Ideen und Inhalte des Kindschaftsrechts, um diese im Bewußtsein der Bevölkerung zu verankern,
_ gezielte Informationen und Angebote zur Erörterung schwieriger Fragen für die Institutionen, die einen besonderen Stellenwert in der Betreuung von Kindern haben, vor allem Schulen, Kindertagesstätten und Heime.
_ Die Entwicklung von Konzepten für die organisatorische und fachliche Ausgestaltung des betreuten
Umgangs.

Die vorstehende Handreichung stellt einen ersten Beitrag im Sinne der eingangs genannten Anforderungen, die sich seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 stellen, dar.