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Rheinland-Pfalz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Landesjugendamt
- Handreichung -
Beschluss des
Landesjugendhilfeausschusses
vom 28. Juni 1999
Das Kindeswohl als Maßstab für Aufgabenverständnis
und Kooperation der beteiligten Professionen im Kontext von
Trennung und Scheidung nach dem neuen Kindschaftsrecht
1. Aufgaben
Idee und Formulierungen des Kindschaftsrechts richten Anforderungen
an die mit Trennung und Scheidung befassten Institutionen,
die für deren Aufgabenverständnis und Kooperation
neue Maßstäbe setzen.
Das Kindschaftsrecht
_ setzt als Maßstab für die Arbeit der Institutionen
das Kindeswohl: Dabei sind Subjektstellung des Kindes und
Aufrechterhaltung der kindlichen Beziehungen und Bindungen
wichtige Kriterien;
_ vollzieht einen Perspektivenwechsel, indem es insbesondere
in Bezug auf Sorge und Umgang den Anspruch des Kindes formuliert.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und
weiteren Bezugspersonen; Mutter und Vater haben alles zu unterlassen,
was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigt;
_ stärkt die Autonomie und Verantwortung der Eltern für
ihre Kinder. Eltern bleiben Eltern, auch wenn sie sich trennen:
nach einer Scheidung gilt weiter die gemeinsame Sorge, wenn
keiner der Beteiligten einen anders lautenden Antrag stellt;
_ fasst die Aufgaben von Familiengericht, Anwaltschaft und
Jugendhilfe neu, und fordert ein Umdenken im Aufgabenverständnis
der beteiligten Institutionen, indem es dem Beratungsansatz
den Vorrang vor dem juristischen Interventionsansatz gibt,
das heißt, beraterische Hilfen stehen bei der Erarbeitung
gemeinsamer Konzepte für die Wahrnehmung der elterlichen
Sorge vor familiengerichtlichen Entscheidungen.
Durch diese Normierungen werden für Justiz, Anwaltschaft
und Jugendhilfe Orientierungen und Ziele formuliert, die nur
realisiert werden können, wenn das jeweilige Aufgabenverständnis
und die Kooperationsformen kritisch bedacht und neu konzipiert
werden.
2. Zum Verhältnis der beteiligten Professionen zueinander
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Ziel: gleichberechtigte Zusammenarbeit
2.1 Bisherige Situation
Das bisherige Verständnis von Familiengericht, Rechtsanwälten,
Jugendämtern und Beratungsstellen war weitgehend gekennzeichnet
durch
_ Ressortdenken und Nebeneinander,
_ mangelnde Information und Abstimmung,
_ ein jeweils unterschiedliches Verständnis der Professionen
bezüglich der zu erfüllenden Aufgaben,
_ hierarchische Prinzipien, insofern verbindliche Entscheidungen
jeweils vom Familiengericht getroffen wurden.
2.2 Neue Perspektiven
Gegenüber der Praxis in der Vergangenheit sind neue Kooperationsformen
wichtig.
_ Den betroffenen Kindern - auch nach Trennung und Scheidung
- beide Eltern zu erhalten, muss das Ziel aller Beteiligten
sein. Dem entspricht eine kollegiale Haltung gegenüber
den anderen beteiligten Institutionen und die Respektierung
der jeweils geltenden Arbeitsprinzipien.
_ Bei alledem gelten das Wohl des Kindes und seine Rechte
als vorrangiger Maßstab. Auch das Recht der Eltern muß
sich an diesem Maßstab orientieren.
_ Beratung durch die Jugendhilfe ("runder Tisch")
und Entscheidungsfindung durch das Gericht (hoheitliche Verfahren)
erscheinen als mögliche Formen von Konfliktlösungen,
die jeweils eigenen Prinzipien folgen. Welche Form der Konfliktregelung
im einzelnen Fall greift beziehungsweise greifen soll, ist
durch Abstimmung und Kommunikation zwischen den beteiligten
Institutionen zu klären.
_ In diesem Zusammenhang ist ein einfühlsamer Umgang
mit der Situation der Kinder (Beteiligung
und Anhörung) bedeutsam.
3. Formen der Zusammenarbeit
3.1 Zusammenarbeit im Einzelfall
Die jeweils beteiligten Institutionen sollen den Eltern helfen,
ein gemeinsames Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen
Sorge zu entwickeln. Wo dies nicht möglich ist, entscheidet
das Familiengericht in Orientierung am Kindeswohl. Eine Unterscheidung
zwischen Beratung und den Vorgängen, die mit hoheitlichen
Entscheidungen des Gerichtes zu tun haben, muss dabei gegeben
und gegenüber den beteiligten Familien transparent sein.
Ein im Interesse der Kinder notwendiges zeitsparendes und
effektives Vorgehen verlangt eine Abstimmung der Institutionen
über den Stand des Verfahrens, über erreichte Gemeinsamkeiten
und noch bestehende Interessenkonflikte. Dies macht, unter
Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit und informationellen
Selbstbestimmung von Müttern, Vätern und Kindern,
Kooperation im Einzelfall notwendig.
3.2 Zusammenarbeit auf institutioneller Ebene
Neben der Kooperation im Einzelfall sind regionale Arbeitskreise,
in denen die beteiligten Institutionenvertreten sind, wichtige
Strukturen, um gemeinsame Konzepte und eine Abstimmung der
Institutionen zu entwickeln.
4. Anzustrebende Arbeitsweise der Institutionen:
4.1 Familiengericht
Die Familiengerichte - und in noch stärkerem Maße
die Instanzgerichte - haben sich in der Vergangenheit in Umgangs-
und Sorgerechtsverfahren als "Entscheider" verstanden,
die ein justizförmiges Verfahren abschließend regeln.
Beteiligt an diesem Verfahren waren unter anderem (regelmäßig)
die Jugendämter, (bedarfsweise) kinderpsychologische
Sachverständige und (gelegentlich) Institutionen der
Familienberatung; letztere mit einem Verständnis, welches
nicht selten von der Sorge um die eigene Autonomie geprägt
war. Während sich demgegenüber die gerichtlichen
Sachverständigen als Entscheidungshelfer oder aber als
stillschweigend geduldete verfahrensbegleitende Therapeuten
gefragt sahen, um in der zweitgenannten Rolle eine von Konsens
getragene Lösung zu ermöglichen, unterbreiteten
die Jugendämter Entscheidungsvorschläge, die auch
die Interessen der Eltern berücksichtigten.
Dabei arbeiteten die verschiedenen Professionen im Rahmen
ihres unterschiedlichen Aufgabenverständnisses im wesentlichen
isoliert voneinander: Bei schwieriger Konfliktlage stellte
das Familiengericht - und gegebenenfalls der weitere gerichtliche
Instanzenzug - als hierarchischer Überbau die "Endstation"
dar.
Die zunehmende Erkenntnis, dass durch gerichtliche Entscheidungen
Konflikte geregelt, aber selten gelöst werden konnten,
macht im Interesse des Kindeswohls als Maßstab für
das Aufgabenverständnis aller beteiligten Professionen
deren stärkere interdisziplinäre Vernetzung notwendig.
Grundlage einer solchen Verzahnung insbesondere von Beratungsangeboten
der Jugendhilfe und gerichtlichen Verfahren unter Mitwirkung
der Anwaltschaft ist die gleichberechtigte Zusammenarbeit
der beteiligten Institutionen. Ziel einer solchen Kooperation,
in deren Vorfeld bereits Konfliktlösungen gefunden werden
können, ist u.a. die Reduzierung gerichtlicher Verfahren.
Wird ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar, wird diese
Kooperation gleichwohl mit dem Ziel einer von den Eltern gemeinsam
getragenen Regelung fortgesetzt. Ziel einer solchen interdisziplinären
Zusammenarbeit ist, dass sich die beteiligten Professionen
regelmäßig kontaktieren und sich hierfür nach
Möglichkeit selbst einen organisatorischen Rahmen schaffen,
indem sie sowohl ihre Vorstellungen als auch Möglichkeiten
zu deren Durchsetzung entwickeln können. Dabei erscheint
der Hinweis wichtig, dass die Autonomie der Beratungshilfe
in ihrer formellen, zeitlichen und inhaltlichen Ausgestaltung
nicht berührt wird.
4.2 Rechtsanwaltschaft
Das Ziel sollte sein, die umgangsrechtlichen und sorgerechtlichen
Verfahren außergerichtlich zu führen und zu einem
Ergebnis zu kommen, das für beide Parteien und vor allem
für das Kind tragbar ist: Der Rechtsanwältin oder
dem Rechtsanwalt stehen dafür mehrere Wege offen:
_ Sie/er kann die Mandantschaft sofort zur außergerichtlichen
Beratung der Jugendhilfe schicken. Gemäß §
17 SGB VIII hat die Jugendhilfe die Pflicht, beratend und
unterstützend tätig zu werden. Zu beachten ist dabei
die unterschiedliche Aufgabenstellung des Jugendamtes nach
§ 17 SGB VIII (Beratung) und § 50 SGB VIII (Mitwirkung
im Verfahren).
_ Falls die Mandantschaft den Weg zur Beratung der Jugendhilfe
scheut, sollte die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt
Kontakt mit der gegnerischen Partei und - soweit diese bereits
anwaltlich vertreten ist - mit der gegnerischen Anwaltschaft
aufnehmen und versuchen, durch gemeinsame Gespräche mit
Blick auf das Wohl des Kindes, ein für alle Seiten gangbares
Ergebnis zu erreichen (Gespräche am runden Tisch).
Falls die bestehenden Probleme im Sorge- und Umgangsrecht
außergerichtlich nicht gelöst werden können,
sollte im dann unumgänglichen gerichtlichen Verfahren
eine fallbezogene Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Professionen
stattfinden, das heißt, die Rechtsanwältin oder
der Rechtsanwalt sollte immer wieder mit dem Gericht, der
Jugendhilfe und gegebenenfalls der gerichtlichen Sachverständigen
oder dem gerichtlichen Sachverständigen in Kontakt treten,
um den Sachstand aktuell auszutauschen.
4.3 Jugendamt
Das neue Kindschaftsrecht erfordert von den Jugendämtern
ein quantitatives und qualitatives, verstärktes Beratungsangebot
sowie ein verstärktes und vernetzendes Zusammenwirken
mit allen Beteiligten (zum Beispiel mit Familiengericht, der
Anwaltschaft, Verfahrenspflegerinnen oder Verfahrenspflegern,
Beratungsstellen, weiteren Jugendämtern). Die Zusammenarbeit
zwischen Jugendhilfe und Familiengericht bedarf einer neuen
Klärung. Es sind gemeinsame Erörterungen und Kooperationsabsprachen
erforderlich, damit ein Zusammenwirken zum Wohl des Kindes
möglich wird. Es ist nach wie vor Aufgabe der Jugendhilfe,
die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Die gesetzliche Neuregelung
ermöglicht die Institution des Verfahrenspflegers (§
50 FGG) im gerichtlichen Verfahren. Die Jugendhilfe wird sich
hier neu positionieren müssen.
Das Beratungsverständnis sowie das Miteinander der freien
und öffentlichen Jugendhilfe sollten im regionalen, sozialraumbezogenen
Bereich mehr abgestimmt werden. Künftig werden Beteiligte
nicht nur freiwillig die Beratung suchen, sondern sie können
durch das Familiengericht die Auflage erhalten, eine außergerichtliche
Beratungsstelle aufzusuchen. Wichtig ist in jedem Fall, kurzfristig
Beratungstermine zu vergeben.
Der Sozialdatenschutz ist in der Aufgabenwahrnehmung besonders
zu beachten. Beratung und Unterstützung nach § 17
SGB VIII sind vertrauliche Prozesse. Sozialdaten, die die
Eltern der Fachkraft in der Beratung anvertrauen, unterliegen
dem Schutz nach § 65 SGB VIII. Auch hier stellt sich
erneut die Frage, ob der Sozialdatenschutz eine grundsätzliche
Trennung der Aufgaben nach §§ 17 und 50 SGB VIII
erforderlich macht. Soweit diese Trennung der Aufgaben (§
17 und § 50 SGB VIII) nicht erfolgt, bedarf es für
ein Tätigwerden nach § 50 SGB VIII des ausdrücklichen
Einverständnisses der Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt
beraten wurden.
Künftig wird das Jugendamt durch das Familiengericht
nur in strittigen, komplexen und konfliktbeladenen Fällen
zur Mitwirkung aufgefordert. Das erfordert ein qualifiziertes
Beratungsangebot und setzt Beratungskompetenz, beratungsfördernde
und störungsfreie Räumlichkeiten und eine hohe und
reflektierende Kommunikationsfähigkeit voraus. Aus methodischer
und sozialpädagogischer, kinderpsychologischer und rechtlicher
Sicht werden an die Fachkräfte hohe Anforderungen gestellt,
deren angemessene Fortbildung und Praxisberatung sicherzustellen
ist.
4.4 Beratungsstelle
Mit Fragen der Trennung und Scheidung sind im Bereich der
sozialen Beratungsdienste insbesondere Erziehungsberatungsstellen
sowie Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen angesprochen.
Im Sinn des Kindschaftsrechts sind diese Beratungsdienste
aufgefordert, unter Wahrung der Rechte von Ratsuchenden auf
Freiwilligkeit und Vertraulichkeit Arbeitsprinzipien zu entwickeln,
die den Zielen und Perspektiven des Kindschaftsrechts gerecht
werden. Dabei erscheinen insbesondere folgende Aspekte bedeutsam:
_ Das Verständnis, Beratungsprozesse seien allparteilich
beziehungsweise überparteilich, ist im Blick auf die
Normierungen des neuen Kindschaftsrechts zugunsten einer Orientierung
am Wohl des Kindes zu revidieren.
_ Das Prinzip der Freiwilligkeit, in der Vergangenheit häufig
verstanden als selbständige Motivation von Menschen zum
Aufsuchen von Beratungsstellen, ist neu zu fassen. Vor allem
nach den §§ 17, 50 SGB VIII und § 630 ZPO verweist
das Familiengericht auf das Beratungsangebot der Jugendhilfe.
_ Die Beratungsstellen sind also aufgefordert, mit dermaßen
"zugewiesenen" Familien zu arbeiten und im jeweiligen
Fall auszuhandeln, was die Ziele von Beratung sein können
und sollen.
_ Die Zusicherung an Ratsuchende, mit ihren Daten und Informationen
vertraulich umzugehen, war und bleibt unverzichtbare Voraussetzung
fundierter beraterischer Arbeit. Dennoch macht das Kindschaftsrecht
neue Formen der Kooperation und Kommunikation mit anderen
Einrichtungen notwendig. Dies wird möglich, wenn sich
Beratungsstellen am Prinzip der informationellen Selbstbestimmung
orientieren und mit den Ratsuchenden jeweils klären,
welche Informationen auf welchem Weg unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften, an die anderen Institutionen zu vermitteln sind.
4.5 Verfahrenspfleger
Die Profession des Verfahrenspflegers ("Anwalt des Kindes")
hat zur Zeit eine noch unscharfe Ausgestaltung. Ziel ist es,
eine flexible Regelung zu schaffen, die es dem Gericht gestattet,
einem Minderjährigen in einem Verfahren Erwachsener bei
Bedarf eine Person zur Seite zu stellen, die eindeutig die
Interessen des Minderjährigen vertritt. Bestehende Sorgerechtsregelungen
werden davon nicht berührt. § 50 FGG führt
Regelbeispiele an, in denen ein Verfahrenspfleger zu bestellen
ist.
4.6 Gerichtliche Sachverständige
Gerichtliche Sachverständige werden in Einzelfällen
vom Gericht mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens
betraut. Gerichtliche Entscheidungen führen aber in aller
Regel nicht zur Lösung eines zugrunde liegenden sozialen
Konfliktes. In der Praxis wird daher an die Tätigkeit
gerichtlicher Sachverständiger nicht selten die Erwartung
gerichtet, im Rahmen der Sachverständigentätigkeit
nicht nur zu begutachten, sondern auch psychologisch zu intervenieren,
um so zu einer einvernehmlichen Lösung der Konflikte
beizutragen. Nach der Gesetzeslage dient die Tätigkeit
der Sachverständigen ausschließlich der Vorbereitung
der gerichtlichen Entscheidung.
5. Ausblick
Neben einem neuen Selbstverständnis und neuen Kooperationsformen
der Institutionen verlangt das Kindschaftsrecht weitere Aktivitäten:
_ Gezielte Information der Öffentlichkeit über Ausrichtung,
Ideen und Inhalte des Kindschaftsrechts, um diese im Bewußtsein
der Bevölkerung zu verankern,
_ gezielte Informationen und Angebote zur Erörterung
schwieriger Fragen für die Institutionen, die einen besonderen
Stellenwert in der Betreuung von Kindern haben, vor allem
Schulen, Kindertagesstätten und Heime.
_ Die Entwicklung von Konzepten für die organisatorische
und fachliche Ausgestaltung des betreuten
Umgangs.
Die vorstehende Handreichung stellt einen ersten Beitrag
im Sinne der eingangs genannten Anforderungen, die sich seit
Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli
1998 stellen, dar.
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