Strafrechtliche Aspekte der Kindesentführung

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Rechtsanwältin Esther Caspary, Berlin

Die Kindesentführung ist in § 235 StGB unter Strafe gestellt.
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 40 des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, neu gefasst. Durch die Neufassung sollten Strafbarkeitslücken geschlossen werden.1 Während nach § 235 StGB a.F. lediglich strafbar war, wer eine Person unter 18 Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht, ist nunmehr auch die heimliche Wegnahme von Kleinkindern, das Vorenthalten von Kindern ohne Anwendung der Mittel List, Drohung und Gewalt, sofern der Täter nicht Angehöriger des Kindes ist, sowie die Entführung von Kindern ins Ausland strafbar. Zudem wurde die Strafbarkeit des Versuchs sowie verschiedene Qualifikationstatbestände eingeführt und das Antragserfordernis modifiziert. Im Einzelnen:

Der Tatbestand des § 235 StGB a.F. bezweckte den Schutz der elterlichen oder sonstigen familienrechtlichen Sorge, mittelbar auch den Schutz des Minderjährigen selbst, weswegen dieser sich nicht wegen Teilnahme strafbar machen konnte.2 Geschützt war zudem nach der h.M. das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils.3 Hieran hat sich durch die Neufassung des § 235 StGB nichts geändert, außer dass nun auch unmittelbar der Minderjährigen selbst geschützt ist, wie sich aus § 235 Abs. IV Nr. 1 StGB n.F. ergibt.4 Durch die Neufassung soll zudem ausdrücklich klargestellt worden sein, dass auch das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils dem Schutz des § 235 StGB unterfällt.5

Nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. macht sich strafbar, wer Personen unter 18 Jahren unter Anwendung von List, Drohung oder Gewalt den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. Die Neufassung entspricht also weitgehend § 235 Abs. 1 StGB a.F., lediglich die Begehungsform des Vorenthaltens ist neu hinzugekommen. Objekt der Tat nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB können Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (ab 14 Jahren), Täter sowohl Angehörige (vgl. § 11 Nr. 1 StGB) als auch Dritte sein, als Tatmittel müssen List, Drohung oder Gewalt eingesetzt werden.

Nach § 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. macht sich ferner strafbar, wer ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. Objekt der Tat können im Unterschied zu Abs. 1 Nr. 1 nur Kinder sowie Täter nur Dritte, nicht aber Angehörige sein, zudem bedarf es nicht des Einsatzes der besonderen Tatmittel des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Strafbarkeit der Kindesentführung wurde damit auf die bisher straflose heimliche Wegnahme von Säuglingen und Kleinkindern erweitert. Auf die besonderen Tatmittel des Abs. 1 Nr. 1 wurde im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Säuglingen und Kleinkindern verzichtet, zumal gegenüber diesen das Tatmittel der List und gegenüber Säuglingen auch die Tatmittel der Drohung und Gewalt, nicht anwendbar sind.6 Die Beschränkung des möglichen Täterkreises auf Nicht-Angehörige soll verhindern, dass familiäre Konflikte auch mit strafrechtlichen Mitteln ausgetragen werden.7

Nach § 235 Abs. 2 StGB n. F. ist schließlich strafbar, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht, um es in das Ausland zu verbringen (Nr. 1) oder im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder sich dorthin begeben hat (Nr. 2). Objekt der Tat kann also wiederum nur ein Kind, nicht aber ein Jugendlicher, Täter allerdings sowohl ein Dritter als auch Angehörige sein, wogegen wiederum der Einsatz besonderer Tatmittel wegen der besonderen Gefährdung des Sorgerechts in diesen Fällen nicht erforderlich ist, es muss lediglich im Fall des Abs. 2 Nr. 1 die Absicht bestehen, das Kind ins Ausland zu verbringen. Strafbar ist somit nun auch die bisher straflose Entführung von Kindern ins Ausland, ohne dabei List, Drohung oder Gewalt anzuwenden, als auch die bisher ebenfalls straflosen Fälle, in denen sich der Täter rechtmäßig, bspw. im Rahmen einer Urlaubsreise, mit dem Kind ins Ausland begibt und sich dort erst entschließt, das Kind nicht mehr herauszugeben.

Auf Grund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kinder sowie der besonders großen Gefährdung des Sorgerechts in den Fällen des § 235 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. wurde durch Abs. 3 des neugefassten § 235 StGB auch der Versuch unter Strafe gestellt.9 Insbesondere in den Fällen einer drohenden Entführung ins Ausland soll dadurch ermöglicht werden, dass rechtzeitig Ermittlungen aufgenommen und die erforderlichen Schritte in die Wege geleitet werden können, um die Ausreise und damit eine möglicherweise endgültige Entziehung ins Ausland zu verhindern.10

Geschützt sind in allen Fällen des § 235 StGB die Eltern, ein Elternteil, die nichteheliche Mutter, Adoptiveltern, Pflegeeltern,11 der Vormund (auch das Jugendamt)12 und der Pfleger, sofern und soweit ihnen das Sorgerecht alleine oder gemeinsam oder doch zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht13 zustehen.14 Geschützt ist darüber hinaus auch der zwar nicht sorge-, wohl aber umgangsberechtigte Elternteil.15 Der Tatbestand des § 235 StGB kann folglich mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 2 geregelten Variante auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil begangen werden. Nicht geschützt durch § 235 StGB sind dagegen dritte Personen, die lediglich tatsächlich die Erziehung wahrnehmen, wie bspw. Heime bzw. der Heimleiter.16 In der Regel wird aber durch die Entziehung eines Minderjährigen aus der Obhut eines Dritten auch das Sorgerecht des Sorgeberechtigten tangiert sein, so dass auch in diesen Fällen im Ergebnis die Entziehung meist strafbar sein wird.17

Entzogen ist der Minderjährige, wenn das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sorgerechtsinhabers durch eine räumliche Trennung für eine gewisse, nicht ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann, wobei beim Kleinkind und beim Recht zum persönlichen Umgang schon sehr kurze Zeiträume genügen sollen.18 Die Tatform des Vorenthaltens deckt sich weitgehend mit der des Entziehens durch Unterlassen und meint die Aufrechterhaltung der räumlichen Trennung. Mit der Einführung der Tatform des Vorenthaltens wurde die Strafbarkeit der Kindesentziehung folglich nicht erweitert, die Ergänzung wurde vielmehr im Hinblick auf die besondere Fallgestaltung bei Auslandstaten (Abs. 2 Nr. 2) als notwendig angesehen. Erfasst wird durch das Vorenthalten insbesondere die Verweigerung oder Erschwerung der Herausgabe des Minderjährigen, bspw. durch das Verheimlichen oder Verschweigen seines Aufenthaltsortes, nicht aber die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung bei ansonsten passivem Verhalten.19

Die Tatmittel der List,20 Drohung oder Gewalt können sowohl gegenüber dem Sorgeberechtigten als auch gegenüber Dritten und auch gegenüber dem Minderjährigen selbst angewendet werden,21 hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die einschlägigen Kommentierungen der §§ 234 bzw. 240 StGB verwiesen.

Die Rechtswidrigkeit der Kindesentziehung kann durch Notwehr, Nothilfe, unter Umständen auch durch erlaubte Selbsthilfe ausgeschlossen sein, dies aber nur wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist, d.h. allenfalls in Eilfällen, nicht aber zur Korrektur von vom Täter für verfehlt gehaltenen familiengerichtlichen Entscheidungen.22

Der Vorsatz des Täters muss sich insbesondere auf das Alter des Minderjährigen, die Tathandlungen und ggf. die Tatmittel beziehen. Irrt der Täter über das Einverständnis des Sorgerechtsinhabers oder geht er irrtümlich davon aus, ein eigenes Sorgerecht zu besitzen oder hält er irrtümlich das Einverständnis nur eines Elternteils für ausreichend, erliegt er jeweils einem Tatbestandsirrtum mit der Folge, dass er straflos bleibt.23

In § 235 Abs. 4 und 5 StGB sind Qualifikationstatbestände, in Abs. 6 minder schwere Fälle geregelt. Die Strafandrohung wurde verschärft. Nach § 235 StGB n.F. stellt die Tat bei Vorliegen eines Qualifikationsmerkmals nunmehr ein Verbrechen dar, wogegen die Tat nach § 235 Abs. 2 StGB a.F. trotz Vorliegens eines Regelbeispiels lediglich als Vergehen gewertet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ebenfalls auf die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen.

Geändert wurde schließlich auch das Antragserfordernis: Während nach § 238 I a.F. die Kindesentführung ein absolutes Antragsdelikt darstellte, ist gemäß § 235 Abs. 7 StGB die Kindesentführung nunmehr auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses zu verfolgen, es handelt sich also bei der Kindesentführung nunmehr um ein relatives Antragsdelikt.

Insgesamt ist festzuhalten, dass durch die Neufassung des § 235 StGB die Strafbarkeit der Kindesentführung erheblich ausgeweitet worden ist. Wenngleich dies unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention sicherlich zu befürworten ist, ändert dies doch nichts daran, dass das Strafrecht im Hinblick auf das eigentliche Anliegen des geschädigten Elternteils, das entführte Kind zurückzuerhalten bzw. eine Entführung zu verhindern, oft, wenn nicht gar meist, ein stumpfes Schwert ist. Der zur Entführung entschlossene Elternteil wird in der Regel seine wahren Absichten nicht offenbaren, weswegen häufig nicht nur familienrechtliche Mittel, wie bspw. ein Eilantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nicht von Erfolg gekrönt sind, sondern es in der Regel auch schwierig sein dürfte, durch eine Strafanzeige wegen versuchter Kindesentführung die Aufnahme bzw. Einleitung geeigneter Ermittlungen und Maßnahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verhinderung einer Entführung zu bewirken. Schließlich mag es zwar für den Elternteil, dem das Kind genommen wurde, eine gewisse Genugtuung bedeuten, wenn der andere Elternteil wegen des Vorwurfs der Kindesentziehung verhaftet und verurteilt wird, was insbesondere dann zu erwarten ist, wenn dieser Elternteil versuchen sollte, wieder nach Deutschland einzureisen. Sein Kind erhält der betroffene Elternteil dadurch aber meist nicht zurück. Veranlasst der Elternteil, der das Kind entführt hat, in einem solchen Fall nicht, dass das Kind freiwillig herausgegeben wird, stehen weitere strafrechtliche Mittel nicht zur Verfügung. Die Vollstreckung einer familiengerichtlichen Herausgabeentscheidung wird gerade in den mit am häufigsten betroffenen Ländern des islamischen Kulturkreises wegen fehlender Abkommen oder andersartiger Auffassungen über das elterliche Gewaltverhältnis nicht durchsetzbar sein. Es bleibt somit nur die Hoffnung, dass die beabsichtigte Generalprävention in diesem Fall Wirkung zeitigt, wenngleich hierfür auf Grund bisheriger Erfahrungen wenig Anlass besteht.


Rechtsanwältin Esther Caspary,

Sozietät Betz u-Koll,

Tempelhofer Ufer 31,

10963 Berlin


Strafrechtliche Aspekte der Kindesentführung FPR 2001 Heft 03 215

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1Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 1

2BGHSt 1, 346; 10, 376; 16, 61; 39, 243; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 2; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 1

3BGHSt 10, 376; BGH FamRZ 1999, 651; OLG Hamm MDR 1982, 1040; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn 2

4Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 2; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 1; Kreß, NJW 98, 641; Nelles, Einf./6. StrRG 28

5BT-Dr. 13/8587, S. 38; BGH FamRZ 1999, 652; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 1

6Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 4

7Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 8; Nelles, Einf./6. StrRG 30, 32

8Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 5, Rn. 6 a

9Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 4

10Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 10

11OLG Düsseldorf, JR 1981, 386

12BGHSt 1, 364

13OLG Bremen JR 1961, 107

14Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 3ff; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 2

15Vgl. Fn. 3 u. 5

16BGH NJW 1963, 1412; NJW 1981, 2015; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 3ff; Lackner/Kühl, 23. Aufl., § 235, Rn. 2

17BGH NJW 1963, 1412; OLG Düsseldorf, JR 1981, 386; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 3ff; Lackner/Kühl, 23. Aufl., § 235, Rn. 2

18BGHSt 1, 199; 10, 376; 16, 58; NStZ 1996, 333; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 6f; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 3.

19BT-Dr 13/8587, S. 38; Nelles, Einf./6. StrRG 31; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 6 b; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 3

20OLG Bremen, JR 1961, 107; OLG Stuttgart NJW 1968, 1342

21BGHSt 16, 58; MDR 1962, 750; 1963, 694; 1968, 728; NJW 1963, 412; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 7; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 4

22Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl.,§ 235, Rn. 11; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 25. Aufl., § 235, Rn. 15

23Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 12