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Rechtsanwältin Esther Caspary, Berlin
Die Kindesentführung ist
in § 235 StGB unter Strafe gestellt.
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 40 des 6. StrRG vom 26. Januar 1998,
das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, neu gefasst. Durch die Neufassung
sollten Strafbarkeitslücken geschlossen werden.1 Während nach
§ 235 StGB a.F. lediglich strafbar war, wer eine Person unter 18 Jahren
durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger
entzieht, ist nunmehr auch die heimliche Wegnahme von Kleinkindern, das
Vorenthalten von Kindern ohne Anwendung der Mittel List, Drohung und Gewalt,
sofern der Täter nicht Angehöriger des Kindes ist, sowie die
Entführung von Kindern ins Ausland strafbar. Zudem wurde die Strafbarkeit
des Versuchs sowie verschiedene Qualifikationstatbestände eingeführt
und das Antragserfordernis modifiziert. Im Einzelnen:
Der Tatbestand des § 235 StGB a.F. bezweckte den Schutz der elterlichen
oder sonstigen familienrechtlichen Sorge, mittelbar auch den Schutz des
Minderjährigen selbst, weswegen dieser sich nicht wegen Teilnahme strafbar
machen konnte.2 Geschützt war zudem nach der h.M. das Umgangsrecht
des nicht sorgeberechtigten Elternteils.3 Hieran hat sich durch die Neufassung
des § 235 StGB nichts geändert, außer dass nun auch unmittelbar
der Minderjährigen selbst geschützt ist, wie sich aus § 235
Abs. IV Nr. 1 StGB n.F. ergibt.4 Durch die Neufassung soll zudem ausdrücklich
klargestellt worden sein, dass auch das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten
Elternteils dem Schutz des § 235 StGB unterfällt.5
Nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. macht sich strafbar, wer Personen
unter 18 Jahren unter Anwendung von List, Drohung oder Gewalt den Eltern,
einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
Die Neufassung entspricht also weitgehend § 235 Abs. 1 StGB a.F.,
lediglich die Begehungsform des Vorenthaltens ist neu hinzugekommen. Objekt
der Tat nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB können Kinder (unter 14
Jahren) und Jugendliche (ab 14 Jahren), Täter sowohl Angehörige
(vgl. § 11 Nr. 1 StGB) als auch Dritte sein, als Tatmittel müssen
List, Drohung oder Gewalt eingesetzt werden.
Nach § 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. macht sich ferner strafbar, wer
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil,
dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. Objekt der
Tat können im Unterschied zu Abs. 1 Nr. 1 nur Kinder sowie Täter
nur Dritte, nicht aber Angehörige sein, zudem bedarf es nicht des
Einsatzes der besonderen Tatmittel des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die
Strafbarkeit der Kindesentführung wurde damit auf die bisher straflose
heimliche Wegnahme von Säuglingen und Kleinkindern erweitert. Auf die
besonderen Tatmittel des Abs. 1 Nr. 1 wurde im Hinblick auf die besondere
Schutzwürdigkeit von Säuglingen und Kleinkindern verzichtet,
zumal gegenüber diesen das Tatmittel der List und gegenüber Säuglingen
auch die Tatmittel der Drohung und Gewalt, nicht anwendbar sind.6 Die Beschränkung
des möglichen Täterkreises auf Nicht-Angehörige soll verhindern,
dass familiäre Konflikte auch mit strafrechtlichen Mitteln ausgetragen
werden.7
Nach § 235 Abs. 2 StGB n. F. ist schließlich strafbar, wer
ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht,
um es in das Ausland zu verbringen (Nr. 1) oder im Ausland vorenthält,
nachdem es dorthin verbracht worden ist oder sich dorthin begeben hat (Nr.
2). Objekt der Tat kann also wiederum nur ein Kind, nicht aber ein Jugendlicher,
Täter allerdings sowohl ein Dritter als auch Angehörige sein,
wogegen wiederum der Einsatz besonderer Tatmittel wegen der besonderen Gefährdung
des Sorgerechts in diesen Fällen nicht erforderlich ist, es muss lediglich
im Fall des Abs. 2 Nr. 1 die Absicht bestehen, das Kind ins Ausland zu
verbringen. Strafbar ist somit nun auch die bisher straflose Entführung
von Kindern ins Ausland, ohne dabei List, Drohung oder Gewalt anzuwenden,
als auch die bisher ebenfalls straflosen Fälle, in denen sich der
Täter rechtmäßig, bspw. im Rahmen einer Urlaubsreise, mit
dem Kind ins Ausland begibt und sich dort erst entschließt, das Kind
nicht mehr herauszugeben.
Auf Grund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kinder sowie der
besonders großen Gefährdung des Sorgerechts in den Fällen
des § 235 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. wurde durch Abs.
3 des neugefassten § 235 StGB auch der Versuch unter Strafe gestellt.9
Insbesondere in den Fällen einer drohenden Entführung ins Ausland
soll dadurch ermöglicht werden, dass rechtzeitig Ermittlungen aufgenommen
und die erforderlichen Schritte in die Wege geleitet werden können,
um die Ausreise und damit eine möglicherweise endgültige Entziehung
ins Ausland zu verhindern.10
Geschützt sind in allen Fällen des § 235 StGB die Eltern,
ein Elternteil, die nichteheliche Mutter, Adoptiveltern, Pflegeeltern,11
der Vormund (auch das Jugendamt)12 und der Pfleger, sofern und soweit ihnen
das Sorgerecht alleine oder gemeinsam oder doch zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht13
zustehen.14 Geschützt ist darüber hinaus auch der zwar nicht
sorge-, wohl aber umgangsberechtigte Elternteil.15 Der Tatbestand des §
235 StGB kann folglich mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 2 geregelten Variante
auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil begangen
werden. Nicht geschützt durch § 235 StGB sind dagegen dritte Personen,
die lediglich tatsächlich die Erziehung wahrnehmen, wie bspw. Heime
bzw. der Heimleiter.16 In der Regel wird aber durch die Entziehung eines
Minderjährigen aus der Obhut eines Dritten auch das Sorgerecht des Sorgeberechtigten
tangiert sein, so dass auch in diesen Fällen im Ergebnis die Entziehung
meist strafbar sein wird.17
Entzogen ist der Minderjährige, wenn das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
des Sorgerechtsinhabers durch eine räumliche Trennung für eine
gewisse, nicht ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird,
dass es nicht ausgeübt werden kann, wobei beim Kleinkind und beim Recht
zum persönlichen Umgang schon sehr kurze Zeiträume genügen
sollen.18 Die Tatform des Vorenthaltens deckt sich weitgehend mit der des
Entziehens durch Unterlassen und meint die Aufrechterhaltung der räumlichen
Trennung. Mit der Einführung der Tatform des Vorenthaltens wurde die
Strafbarkeit der Kindesentziehung folglich nicht erweitert, die Ergänzung
wurde vielmehr im Hinblick auf die besondere Fallgestaltung bei Auslandstaten
(Abs. 2 Nr. 2) als notwendig angesehen. Erfasst wird durch das Vorenthalten
insbesondere die Verweigerung oder Erschwerung der Herausgabe des Minderjährigen,
bspw. durch das Verheimlichen oder Verschweigen seines Aufenthaltsortes,
nicht aber die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung
bei ansonsten passivem Verhalten.19
Die Tatmittel der List,20 Drohung oder Gewalt können sowohl gegenüber
dem Sorgeberechtigten als auch gegenüber Dritten und auch gegenüber
dem Minderjährigen selbst angewendet werden,21 hinsichtlich weiterer
Einzelheiten wird auf die einschlägigen Kommentierungen der §§
234 bzw. 240 StGB verwiesen.
Die Rechtswidrigkeit der Kindesentziehung kann durch Notwehr, Nothilfe,
unter Umständen auch durch erlaubte Selbsthilfe ausgeschlossen sein,
dies aber nur wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist,
d.h. allenfalls in Eilfällen, nicht aber zur Korrektur von vom Täter
für verfehlt gehaltenen familiengerichtlichen Entscheidungen.22
Der Vorsatz des Täters muss sich insbesondere auf das Alter des Minderjährigen,
die Tathandlungen und ggf. die Tatmittel beziehen. Irrt der Täter
über das Einverständnis des Sorgerechtsinhabers oder geht er
irrtümlich davon aus, ein eigenes Sorgerecht zu besitzen oder hält
er irrtümlich das Einverständnis nur eines Elternteils für
ausreichend, erliegt er jeweils einem Tatbestandsirrtum mit der Folge,
dass er straflos bleibt.23
In § 235 Abs. 4 und 5 StGB sind Qualifikationstatbestände,
in Abs. 6 minder schwere Fälle geregelt. Die Strafandrohung wurde verschärft.
Nach § 235 StGB n.F. stellt die Tat bei Vorliegen eines Qualifikationsmerkmals
nunmehr ein Verbrechen dar, wogegen die Tat nach § 235 Abs. 2 StGB
a.F. trotz Vorliegens eines Regelbeispiels lediglich als Vergehen gewertet
wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ebenfalls auf die einschlägige
Kommentarliteratur verwiesen.
Geändert wurde schließlich auch das Antragserfordernis: Während
nach § 238 I a.F. die Kindesentführung ein absolutes Antragsdelikt
darstellte, ist gemäß § 235 Abs. 7 StGB die Kindesentführung
nunmehr auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses
zu verfolgen, es handelt sich also bei der Kindesentführung nunmehr
um ein relatives Antragsdelikt.
Insgesamt ist festzuhalten, dass durch die Neufassung des § 235
StGB die Strafbarkeit der Kindesentführung erheblich ausgeweitet worden
ist. Wenngleich dies unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention
sicherlich zu befürworten ist, ändert dies doch nichts daran,
dass das Strafrecht im Hinblick auf das eigentliche Anliegen des geschädigten
Elternteils, das entführte Kind zurückzuerhalten bzw. eine Entführung
zu verhindern, oft, wenn nicht gar meist, ein stumpfes Schwert ist. Der
zur Entführung entschlossene Elternteil wird in der Regel seine wahren
Absichten nicht offenbaren, weswegen häufig nicht nur familienrechtliche
Mittel, wie bspw. ein Eilantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
nicht von Erfolg gekrönt sind, sondern es in der Regel auch schwierig
sein dürfte, durch eine Strafanzeige wegen versuchter Kindesentführung
die Aufnahme bzw. Einleitung geeigneter Ermittlungen und Maßnahmen
durch Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verhinderung einer Entführung
zu bewirken. Schließlich mag es zwar für den Elternteil, dem das
Kind genommen wurde, eine gewisse Genugtuung bedeuten, wenn der andere Elternteil
wegen des Vorwurfs der Kindesentziehung verhaftet und verurteilt wird, was
insbesondere dann zu erwarten ist, wenn dieser Elternteil versuchen sollte,
wieder nach Deutschland einzureisen. Sein Kind erhält der betroffene
Elternteil dadurch aber meist nicht zurück. Veranlasst der Elternteil,
der das Kind entführt hat, in einem solchen Fall nicht, dass das Kind
freiwillig herausgegeben wird, stehen weitere strafrechtliche Mittel nicht
zur Verfügung. Die Vollstreckung einer familiengerichtlichen Herausgabeentscheidung
wird gerade in den mit am häufigsten betroffenen Ländern des islamischen
Kulturkreises wegen fehlender Abkommen oder andersartiger Auffassungen über
das elterliche Gewaltverhältnis nicht durchsetzbar sein. Es bleibt
somit nur die Hoffnung, dass die beabsichtigte Generalprävention in
diesem Fall Wirkung zeitigt, wenngleich hierfür auf Grund bisheriger
Erfahrungen wenig Anlass besteht.
Rechtsanwältin Esther Caspary,
Sozietät Betz u-Koll,
Tempelhofer Ufer 31,
10963 Berlin
Strafrechtliche Aspekte der Kindesentführung FPR 2001 Heft 03 215
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1Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 1
2BGHSt 1, 346; 10, 376; 16, 61; 39, 243; Tröndle/Fischer, StGB,
49. Aufl., § 235, Rn. 2; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., §
235, Rn. 1
3BGHSt 10, 376; BGH FamRZ 1999, 651; OLG Hamm MDR 1982, 1040; Tröndle/Fischer,
StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl.,
§ 235, Rn 2
4Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 2; Lackner/Kühl,
StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 1; Kreß, NJW 98, 641; Nelles, Einf./6.
StrRG 28
5BT-Dr. 13/8587, S. 38; BGH FamRZ 1999, 652; Lackner/Kühl, StGB,
23. Aufl., § 235, Rn. 1
6Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 4
7Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 8; Nelles, Einf./6.
StrRG 30, 32
8Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 5, Rn. 6 a
9Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 4
10Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 10
11OLG Düsseldorf, JR 1981, 386
12BGHSt 1, 364
13OLG Bremen JR 1961, 107
14Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 3ff; Lackner/Kühl,
StGB, 23. Aufl., § 235, Rn. 2
15Vgl. Fn. 3 u. 5
16BGH NJW 1963, 1412; NJW 1981, 2015; Tröndle/Fischer, StGB, 49.
Aufl., § 235, Rn. 3ff; Lackner/Kühl, 23. Aufl., § 235, Rn.
2
17BGH NJW 1963, 1412; OLG Düsseldorf, JR 1981, 386; Tröndle/Fischer,
StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 3ff; Lackner/Kühl, 23. Aufl., §
235, Rn. 2
18BGHSt 1, 199; 10, 376; 16, 58; NStZ 1996, 333; Tröndle/Fischer,
StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 6f; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl.,
§ 235, Rn. 3.
19BT-Dr 13/8587, S. 38; Nelles, Einf./6. StrRG 31; Tröndle/Fischer,
StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 6 b; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl.,
§ 235, Rn. 3
20OLG Bremen, JR 1961, 107; OLG Stuttgart NJW 1968, 1342
21BGHSt 16, 58; MDR 1962, 750; 1963, 694; 1968, 728; NJW 1963, 412; Tröndle/Fischer,
StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 7; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl.,
§ 235, Rn. 4
22Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl.,§ 235, Rn. 11; Schönke/Schröder-Eser,
StGB, 25. Aufl., § 235, Rn. 15
23Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 235, Rn. 12
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