Fallstudie : Verfahrensgeschichte
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Fokus: Sorgerechtsverfahren und Umgangsverfahren
in Deutschland 1995 - 2001
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der, die, das... wieso, weshalb, warum. wer nicht fragt bleibt
dumm :
Das Familienkängeruh im deutschen Familiengerichtszirkus...
- Phase I
- Phase II
- Phase III
Aufenthalt des ausländischen zurückgebliebenen Elternteils
im Heimatland Südafrika während der sechsjährigen
Verfahrensphase von 1995 bis 2001 und Fortsetzung der Verfahren
mit Aufenthalt des ausländischen zurückgebliebenen
Elternteils in Deutschlands seit 2001 (siehe dazu auch ausführliche
Dokumentation und Berichterstattung unter Amtsgericht Wilhelmshaven
Fokus I).
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Phase I
- Am 29.11.1995 werden die gemeinsamen binationalen
und ehelichen Kinder, geboren und aufgewachsen in Südafrika,
von der deutschen Kindesmutter von Südafrika nach Deutschland
verbracht.
- Am 04.12.1995 melden die administrativen Behörden
der Stadt Wilhelmshaven die nach Deutschland entführten
Kinder in Wilhelmshaven, Deutschland, an.
- Am 06.12.1995 reicht der deutsche Elternteil einen
Rechtsantrag für die Übertragung des Alleinigen
Sorgerechts in einer einstweiligen Anordnung auf sich selbst
beim Amtsgericht Wilhelmshaven ein. Unter dem Aktenzeichen
16 F 931/95 legt die deutsche Kindesmutter ein englischsprachiges
Schreiben als Beweis vor, dass die deutsche Kindesmutter
dem Amtsgericht Wilhelmshaven in der Art interpretiert,
dass der ausländische zurückgebliebene Kindesvater die
Verbringung der gemeinsamen Kinder nach Deutschland schriftlich
genehmigt habe. Merkwürdigerweise beantragt die deutsche
Kindesmutter, die behauptet, der ausländische Kindesvater
habe ihr die Erlaubnis für die Verbringung der Kinder
nach Deutschland gegeben, gleichzeitig beim Amtsgericht
Wilhelmshaven, dass dem ausländischen Kindesvater die
Adresse der gemeinsamen Kinder in Wilhelmshaven, Deutschland,
nicht mitgeteilt werden soll.
- Die Sozialarbeiterin Rach vom Jugendamt der Stadt Wilhelmshaven
berichtet am 27.12.1995 AKTENZEICHEN 51-20/06 zu
AKTENZEICHEN 16 F 931/95, Dokument-Nr. 10, dass in dervorliegenden
Familiensache die deutsche Kindesmutter mit den Kindern
nach Südafrika zurückgekehrt ist und schlußfolgert
"Der Antrag sei somit hier nicht mehr
zu bearbeiten." Das Jugendamt, dass sich selbst als
kindeswohlorientiert bezeichnet, erklärt vorsätzlich
nicht, was die Verbringung der im Ausland geborenen und
aufgewachsenen Kinder nach Deutschland durch den deutschen
Elternteil mit dem Kindeswohl zu tun hat.
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Phase II
- Am 21.01.1996 entführt die deutsche Kindesmutter
zusammen mit der deutschen Großmutter die Kinder von
Südafrika nach Deutschland.
- Am 28.01.1996 kontaktiert der deutsche Elternteil
erneut das Familiengericht Wilhelmshaven mit dem eingereichten
Antrag zu AKTENZEICHEN 16 F 931/95, Dokument-Nr. 11, in
dem der deutsche Elternteil aussagt, dass sie nach Deutschland
zurückgekehrt sei, und dass sie ihren Antrag auf Übertragung
des alleinigen Sorgerechts für die binationalen Kinder
auf sie selbst erneuert.
- Während das Amtsgericht Wilhelmshaven später
die Umgangsverfahren sogar bis zum Zeitraum von einem Jahr
vorsätzlich verzögert, fasst der deutsche Familienrichter
Fasse am 31.01.1996 innerhalb von drei Tagen den
Beschluss. Der deutsche Familienrichter Fasse vom Amtsgericht
Wilhelmshaven entscheidet Kindesentführung nach Deutschland
mit dem alleinigen Sorgerecht für den deutschen Elternteil
zu belohnen, ohne den ausländischen zurückgebliebenen
Elternteil kontaktiert und angehört zu haben. Der deutsche
Familienrichter Fasse vom Amtsgericht Wilhelmshaven ignoriert
vorsätzlich, dass der deutsche Elternteil zuvor das
Gericht schon in PHASE I getäuscht
hat.
- Am 03.05.1996 im Schreiben AKTENZEICHEN 06 1996
102 an das Amtsgericht Wilhelmshaven zu den Umgangsverfahren
16 F 321/96 macht die Rechtsvertretung des deutschen kindesentführenden
Elternteils die folgende Aussage : "Vor dem Hintergrund
jedoch der geführten Korrespondenz besteht die akute
Gefahr, daß die Kinder gegen den Willen der Antragstellerin
auch nach Südafrika zurückgebracht werden; dies
ist in den Briefen zum Ausdruck gekommen. Beweis im Bestreitensfalle:
1. Vorlage der gewechselten Korrespondenz, 2. Auskunft des
Jugendamtes der Stadt Wilhelmshaven." Von diesem Punkt
an wird die Formel und Beschuldigung durch die Verfahren
propagiert, dass der ausländische Elternteil beabsichtigen
würde, sich in internationaler Kindesentführung
zu engagieren, während der objektive Sachverhalt ist,
dass der deutsche Elternteil sich wie dokumentiert zwei
Mal in internationaler Kindesentführung nach Deutschland
engagiert hat, was Auslöser für die vom ausländischen
zurückgebliebenen Kindesvater angestrengten vorliegenden
Verfahren ist. Der deutsche Familienrichter Fasse vom Amtsgericht
Wilhelmshaven erklärt vorsätzlich nicht den Widerspruch,
dass das Amtsgericht Wilhelmshaven das erste Mal in PHASE I Kindesentführung nach Deutschland
und Umgangsboykott legalisiert mit dem Argument, der ausländische
Kindesvater habe seine Erlaubnis gegeben, und das Amtsgericht
Wilhelmshaven das zweite Mal in PHASE II
Kindesentführung nach Deutschland und Umgangsboykott
legalisiert mit dem Argument, der ausländische Kindesvater
wolle sich in internationaler Kindesentführung engagieren.
- Bericht des Jugendamtes der Stadt Wilhelmshaven am 12.06.96
AKTENZEICHEN 51-22/04 auf Anforderung des Amtsgerichts Wilhelmshaven
in den Verfahren 16 F 321/96 zur Umgangsregelung mit den
im November 1995 und wiederholt im Januar 1996 nach Deutschland
verbrachten Kindern. Die Sozialarbeiterin Frau Rita Eden-Reske
berichtet, dass die deutsche Kindesmutter große Sorge
habe, der ausländische Elternteil würde die Kinder
nach Südafrika entführen und empfiehlt einen Umgang
höchstens unter Beobachtung durchzuführen. Das
Jugendamt, dass sich selbst als kindeswohlorientiert bezeichnet,
erklärt vorsätzlich nicht, was die erneute und nunmehr
zweite Verbringung der im Ausland geborenen und aufgewachsenen
Kinder nach Deutschland, dieses Mal durch die deutsche Kindesmutter
und die deutsche Großmutter, mit dem Kindeswohl zu
tun hat. Das Jugendamt Wilhelmshaven empfiehlt entgegen
den Richtlinien von
Bad Boll (Wir sind doch keine Kinderklaubehörde)
den Umgang zwischen den binationalen nach Deutschland verbrachten
Kindern und dem zurückgebliebenen ausländischen Elternteil
zu behindern bzw. auszuschließen. Das Jugendamt Wilhelmshaven
rechtfertigt und lobt das Verhalten der deutschen Kindesmutter.
Gleichzeitig beschwert sich das Jugendamt Wilhelmshaven,
dass dem ausländischen zurückgebliebenen Kindesvater
die Absicht der Kindesentführung unterstellt, dass
der ausländische zurückgebliebene Elternteil permanent
und in gesteigertem Maße versucht, über die deutschen
Behörden, hier das Jugendamt Wilhelmshaven, den Kontakt
zu den nach Deutschland verbrachten Kindern wieder herzustellen.
Das Jugendamt Wilhelmshaven erklärt vorsätzlich
nicht den selbst aufgebauten Widerspruch in der eigenen
Argumentation, wieso ein ausländischer zurückgebliebener
Elternteil, die deutsche Behörden um Hilfe bittet und damit
gleichzeitig die ihm vorgeworfene beabsichtigte Kindesentführung
mit seiner Hinzuziehung der deutschen Behörden zu behindert
oder gar verhindert. Diese dokumentierten Strategien und
Verhaltensweisen der deutschen Behörden werden laut
Jugendamt Wilhelmshaven "Zum Wohl des Kindes" angewendet.
- Entscheidung des Amtsgerichts Wilhelmshaven datiert auf
den 30.07.1996 AKTENEZEICHEN 16 F 321/96 von dem
deutschen Familienrichter Lindeke. In den Verfahren 16 F
289/96 wird keine Umgangsregelung getroffen. Das Jugendamt
der Stadt Wilhelmshaven vertreten durch Frau Rach empfiehlt,
dass der ausländische Elternteil nur beobachteten Umgang
mit den Kindern haben könnte, da nicht sicher gestellt
werden könnte, dass der ausländische Elternteil
die Kinder nicht nach Südafrika entführen würde.
- Empfehlungsschreiben vom 29.08.1996 des Jugendamtes
Wilhelmshaven an das Amtsgericht Wilhelmshaven von Frau
Rach und Frau Eden-Reske zur Übertragung des alleinigen
Sorgerechts auf die deutsche Kindesmutter. Das Jugendamt,
dass sich selbst als kindeswohlorientiert bezeichnet, erklärt
vorsätzlich nicht, was die erneute und nunmehr zweite
Verbringung der im Ausland geborenen und aufgewachsenen
Kinder nach Deutschland, dieses Mal durch die deutsche Kindesmutter
und die deutsche Großmutter, mit dem Kindeswohl zu tun
hat. Das Jugendamt Wilhelmshaven porträtiert die treu
sorgende deutsche Kindesmutter, die die Kinder nach der
zweiten Verbringung nach Deutschland nunmehr eingeschult
und für geordnete Verhälnisse gesorgt hat. Gemäß
den Aussagen des Jugendamtes haben nur Kindesmutter und
Kinder eine enge emotionale Beziehung zueinander, aber nicht
Kindesvater und Kinder. Das Jugendamt Wilhelmshaven empfiehlt
entgegen den Richtlinien
von Bad Boll (Wir sind doch keine Kinderklaubehörde)
den Antrag des ausländischen Kindesvaters auf gemeinsame
Sorge abzulehnen, und das alleinige Sorgerecht zur Belohnung
für die Verbringung der gemeinsamen ehelichen und binationalen
Kinder nach Deutschland der deutschen Kindesmutter zu übertragen.
Entgegen den Richtlinien
von Bad Boll (Wir sind doch keine Kinderklaubehörde)
berichtet das Jugendamt Wilhelmshaven nicht von der Boykotthaltung
der deutschen Kindesmutter als Kriterium der Elternverantwortung
und Erziehungsfähigkeit, sondern führt die Boykotthaltung
und Verweigerung der deutschen Kindesmutter als Begründung
für die Übertragung der alleinigen Sorge auf die
deutsche Kindesmutter an.
- Gerichtsverhandlung vom 03.12.1996 in den Verfahren
16 F 321/96 beim Amtsgericht Wilhelmshaven mit dem deutschen
Familienrichter Fasse. Frau Rach vertritt das Jugendamt
der Stadt Wilhelmshaven sagt folgende aus: Es kann nicht
in Abrede gestellt werden, daß eine emotionale Beziehung
zwischen den Kindern und ihrem Vater besteht. Kann ????
nicht ausgeschlossen werden, daß er die Kinder mit
nach Südafrika nimmt. Mit einer Entführung der
Kinder ist durchaus zu rechnen. Der deutschen Kindesmutter
sagt folgende aus: Der Antragsteller hat auch schon erklärt,
daß er für die Kinder südafrikanische Pässe
hat.
- Gerichtsentscheidung vom 10.12.1996 AKTENZEICHEN16F
321/96. Der deutsche Familienrichter Fasse, greift die ungeprüften
und unbegründeten Anschuldigungen des deutschen entführenden
Elternteils und der Vertreterin des Jugendamtes Frau Rach
in seinem Urteil auf : Auch muß damit gerechnet
werden, daß der Antragsteller das Besuchsrecht zu
entführen ???? . Diese Absicht ist dem Schreiben des
Antragstellers vom 20.03.96 an seinen Sohn JXXX-MXXX unschwer
zu entnehmen. Anstatt den vom deutschen Elternteil durchgeführten
Umgangsboykott zu beenden, entscheidet der deutsche Familienrichter
Fasse vom Amtsgericht Wilhelmshaven das Folgende: ???
daß der Kindesvater nicht mehr berechtigt ist, mit
den gemeinsamen Kindern der Parteien einmal pro Woche, und
zwar sonntags, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Antrag
vom 29.10.96, in dem der Antragsteller beantragte, die ehelichen
Kinder SXXX und JXXX-MXXX in der Zeit vom 20.12.96 bis 05.01.97
zur Ausübung des Umgangsrechtes zu sich zu nehmen,
wird abgewiesen.
- Gerichtsverhandlung in 16 F 298/96 mit dem deutschen Familienrichter
Mönkediek am 05.08.1997 zur Entscheidung über
Sorgerecht und Umgang. Der deutschen Kindesmutter wird das
alleinige Sorgerecht übertragen. Die Umgangsverweigerung
des deutschen Familienrichters Fasse vom Amtsgericht Wilhelmshaven
wird nicht abgeändert.
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Phase III
- Während das Amtsgericht Wilhelmshaven das erste Mal
in PHASE I Kindesentführung nach
Deutschland und Umgangsboykott legalisiert mit dem Argument,
der ausländische Kindesvater habe seine Erlaubnis gegeben,
und das Amtsgericht Wilhelmshaven das zweite Mal in PHASE II Kindesentführung nach Deutschland
und Umgangsboykott legalisiert mit dem Argument, der ausländische
Kindesvater wolle sich in internationaler Kindesentführung
engagieren, legalisiert das Amtsgericht Wilhelmshaven nun
in PHASE III Kindesentführung nach
Deutschland und Umgangsboykott mit dem Argument, der ausländische
Kindesvater engagiere sich in politischen und juristischen
Initiativen sowie in Medienarbeit und Öffentlichkeitsarbeit
gegen Kindesentführung und Umgangsboykott.
- Antrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven vom 19.05.2003
AKTENZEICHEN 16 F 229/03 zur Rücknahme der Rechtskraft
des Urteils 16 F 298/96 AG Wilhelmshaven vom 12.08.1997
(Beschluss 16 F 931/95 of the 31.01.96) Überprüfung
des Beweismittels, d.h. das Schreiben vom 20.03.1996 sowie
Parteienvernehmung.
- Am 21.05.2003 Sitzung des Amtsgerichts Wilhelmshaven
Aktenzeichen 16 F 229/03 UG : Weiter wurde der Antrag
Blatt 82 Ziffer 1 ) erörtert. Das Gericht wies darauf
hin, daß Es hierfür ein gesondertes Verfahren
angelegen werde.
- Lediglich nach offiziellen Beschwerden, unter anderem
am 24 Juni 2003 und am 27 Juni 20003, erhält der Antragsteller
eine Kopie der Eingabe (Erstellungsdatum datiert auf den
18. Juni 2003) der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin
durch Dr. Uwe Biester vom Amtsgericht Wilhelmshaven übersandt.
????
- Am 30.06.2003 sagt die Rechtsvertretung Dr. Uwe
Biester mit Rechtsanwalt Lange AKTENZEICHEN 16 F 357/03
SO aus, dass die deutsche Kindesmutter, die zur Legalisierung
von Kindesentführung nach Deutschland und Umgangsboykott
behauptet, dass Schreiben, was sie als Beweis vorlegte,
sei ihr zugeleitet wurden und dem Inhalt nach dem Antragsteller
zuzuordnen, während die deutsche Kindesmutter und ihre
Rechtsvertretung zuvor in PHASE II aussagten,
dieses Schreiben sei definitiv vom ausländischen Kindesvater
: "Selbstverständlich die Antragsgegnerin das Schreiben
vom 20.03.1996 nicht gefälscht hat ????. Dieses Schreiben
wurde ihr zugeleitet und deutet aufgrund seines Inhaltes
eindeutig auf die Urheberschaft des Antragstellers hin. Möglicherweise
hat der Antragsteller die Formulierungs- und Übersetzungshilfe
einer dritten Person in Anspruch genommen, ob er den Text
selbst geschrieben hat, kann hier mit absoluter Sicherheit
nicht behauptet werden." Die Rechtsvertretung Dr. Uwe
Biester der deutschen Kindesmutter erklärt vorsätzlich
nicht, was die zweimalige Verbringung der im Ausland geborenen
und aufgewachsenen Kinder nach Deutschland mit dem Kindeswohl
zu tun hat. Die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen
Kindesmutter erklärt vorsätzlich nicht den selbst
aufgebauten Widerspruch in der eigenen Argumentation, wieso
ein ausländischer zurückgebliebener Elternteil,
die deutsche Behörden um Hilfe bittet und damit gleichzeitig
die ihm vorgeworfene beabsichtigte Kindesentführung mit
seiner Hinzuziehung der deutschen Behörden behindert
oder gar verhindert. Die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester
der deutschen Kindesmutter erklärt vorsätzlich
nicht, warum seit Boykottierung des gerichtlich angeordneten
Umgangs im Herbst 2001 entgegen der Beschuldigung der beabsichtigten
Kindesentführung der ausländische zurückgebliebene
Elternteil mit Aufenthalt in Deutschland keinen Versuch
der Kindesentführung unternommen hat, und warum sich
die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter
gleichzeitig und kontiunierlich über die politischen
und juristischen Initiativen sowie die Medienarbeit und die Öffentlichkeitsarbeit
des ausländischen zurückgebliebenen Elternteil
gegen Kindesentführung und Umgangsboykott beschwert,
während dieselbe Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester demselben
ausländischen zurückgebliebenen Elternteil vorwirft,
Kindesentführung zu beabsichtigen.
- Am 15.07.2003 sagt die Rechtsvertretung Dr. Uwe
Biester mit Rechtsanwalt Lange AKTENZEICHEN 16 F 357/03
SO aus, dass es sich um eine Übersetzung des Originalschreibens
handeln würde, ohne den Übersetzer zu benennen
: "Ist lediglich eine Übersetzung des damaligen
Orginalschreibens. Aus dem Originalschreiben wird ohne weiteres
ersichtlich sein, daß diese Übersetzung inhaltlich
zutreffend ist und insbesondere auch der Antragsteller in
seinem Schriftsatz ausführte, er werde JXXX-MXXX wieder
zurückbringen und damit durchaus seine Absicht dokumentiere,
gegen den Willen der Kinder und der Kindesmutter seinen
Sohn JXXX-MXXX mitzunehmen." Zunächst sagt die
Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester aus, dass dieses Schreiben
definitiv vom ausländischen Kindesvater sei, dann dass dieses
Schreiben, der deutschen Kindesmutter lediglich zugeleitet
und dem Inhalt nach definitiv dem ausländischen Kindesvater
zuzuordnen sei und nunmehr dass dieses Schreiben lediglich
eine inhaltlich zutreffende Übersetzung sei. Die Rechtsvertretung
Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter erklärt
vorsätzlich nicht, was die zweimalige Verbringung der
im Ausland geborenen und aufgewachsenen Kinder nach Deutschland
mit dem Kindeswohl zu tun hat. Die Rechtsvertretung Dr.
Uwe Biester der deutschen Kindesmutter erklärt vorsätzlich
nicht den selbst aufgebauten Widerspruch in der eigenen
Argumentation, wieso ein ausländischer zurückgebliebener
Elternteil, die deutsche Behörden um Hilfe bittet und
damit gleichzeitig die ihm vorgeworfene beabsichtigte Kindesentführung
mit seiner Hinzuziehung der deutschen Behörden behindert
oder gar verhindert. Die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester
der deutschen Kindesmutter erklärt vorsätzlich nicht,
warum seit Boykottierung des gerichtlich angeordneten Umgangs
im Herbst 2001 entgegen der Beschuldigung der beabsichtigten
Kindesentführung der ausländische zurückgebliebene
Elternteil mit Aufenthalt in Deutschland keinen Versuch
der Kindesentführung unternommen hat, und warum sich
die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter
gleichzeitig und kontiunierlich über die politischen
und juristischen Initiativen sowie die Medienarbeit und die Öffentlichkeitsarbeit
des ausländischen zurückgebliebenen Elternteil
gegen Kindesentführung und Umgangsboykott beschwert,
während dieselbe Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester demselben
ausländischen zurückgebliebenen Elternteil vorwirft,
Kindesentführung zu beabsichtigen.
- Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche
Familienrichter Staubwasser vorsätzlich Dokumente unterdrückt
und sich somit in der vorsätzlichen Urkundenfälschung
in seinem Beschluss vom 24.09.2003 AKTENZEICHEN 16
F 357/03 SO engagiert. Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert,
dass der deutsche Familienrichter Staubwasser vorsätzlich
die folgenden Rechtsanträge ignoriert:
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, eine graphologische Überprüfung
auf Kosten der gegnerischen Antragspartei durchzuführen.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, dass das von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin
durch Dr. Uwe Biester sogenannte "zugeleitete" Schreiben
genauestens mit Quelle, Herkunft des mutmaßlichen,
ursprünglichen Emittenten und vollständiger Dokumentation
des Zuleitungsvorgangs und des Transformationsvorgangs bis
hin zum verfahrensrelevanten, aktenkundigen Dokument zu
benennen, zu definieren und zu belegen ist.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, eine wissenschaftliche Studie und Untersuchung
auf Kosten der gegnerischen Antragspartei in Auftrag zu
geben und durchzuführen, mit der Inhalte von Textdokumenten
eindeutig Autoren und Urheberschaft zuzuordnen sind.
Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht
Wilhelmshaven, eine Serie von Schreiben mit fremderstellten
Textinhalten ordnungsgemäß an die Antragspartei
des Antragstellers in Auftrag zu geben, deren Inhalt eindeutig
auf die Urheberschaft der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin
durch Dr. Uwe Biester hindeuten soll.
Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche
Familienrichter Staubwasser vorsätzlich lügt und
Falschaussagen in seinem Beschluss vom 24.09.2003 AKTENZEICHEN
16 F 357/03 SO macht. Während der deutsche Familienrichter
Staubwasser aussagt: Der Antrag war bereits deshalb zurückzuweisen,
weil das Schreiben vom 20.03.1996, auf welches der Antragsteller
Bezug nimmt, jedenfalls nicht zu den Akten 16 F 298/96 und
16 F 931/95 gereicht wurde und deshalb auch nicht Grundlage
für die in diesen Verfahren getroffenen Entscheidung
sein konnte. Die beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentierte
Verfahrensgeschichte beweist, dass das Schreiben vom 20.03.1996
Grundlage der in diesen Verfahren getroffenen Entscheidungen
ist. Das Amtsgericht Wilhelmshaven beweist damit die Lügen
und Falschaussagen des deutschen Familienrichters Staubwasser,
während der deutsche Familienrichter Staubwasser versucht
mit der Flucht durch den Notausgang "Formalitäten"
die Sache nicht zu verhandeln.
- Beschwerde vom 10.10.2003 gegen den Beschluss 16
F 357/03 SO vom 24.09.2003 im Fall von Internationaler Kindesentführung
nach Deutschland und anschließendem Umgangsboykott
auf Grund von Unterdrückung von Dokumenten und Fälschung
von Gerichtsbeschlüssen durch den deutschen Familienrichter
Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven an das Oberlandesgericht
Oldenburg.
- Eingangsbestätigung des Oberlandesgerichts Oldenburg.
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seitenanfang -
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Inhaltsverzeichnis : Fallstudie
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- Hintergrund
- Fokus: Sorgerechtsverfahren
und Umgangsverfahren in Deutschland 1995 - 2000
(Aufenthalt des ausländischen zurückgebliebenen
Elternteils im Heimatland Südafrika)
- Fokus: Sorgerechtsverfahren
und Umgangsverfahren in Deutschland seit 2001
(Aufenthalt des ausländischen zurückgebliebenen
Elternteils in Deutschland)
- Legalisierungsstrategien
von internationaler Kindesentführung und Umgangsboykott
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