Fallstudie : Verfahrensgeschichte

 

Fokus: Sorgerechtsverfahren und Umgangsverfahren in Deutschland 1995 - 2001

   

der, die, das... wieso, weshalb, warum. wer nicht fragt bleibt dumm :

Das Familienkängeruh im deutschen Familiengerichtszirkus...

  1. Phase I
  2. Phase II
  3. Phase III

Aufenthalt des ausländischen zurückgebliebenen Elternteils im Heimatland Südafrika während der sechsjährigen Verfahrensphase von 1995 bis 2001 und Fortsetzung der Verfahren mit Aufenthalt des ausländischen zurückgebliebenen Elternteils in Deutschlands seit 2001 (siehe dazu auch ausführliche Dokumentation und Berichterstattung unter Amtsgericht Wilhelmshaven Fokus I).

(c) 2001-2003 Michael Hickman & Bernd Michael Uhl : The Family Kangeroo in the German family court circus

Phase I

  • Am 29.11.1995 werden die gemeinsamen binationalen und ehelichen Kinder, geboren und aufgewachsen in Südafrika, von der deutschen Kindesmutter von Südafrika nach Deutschland verbracht.
  • Am 04.12.1995 melden die administrativen Behörden der Stadt Wilhelmshaven die nach Deutschland entführten Kinder in Wilhelmshaven, Deutschland, an.
  • Am 06.12.1995 reicht der deutsche Elternteil einen Rechtsantrag für die Übertragung des Alleinigen Sorgerechts in einer einstweiligen Anordnung auf sich selbst beim Amtsgericht Wilhelmshaven ein. Unter dem Aktenzeichen 16 F 931/95 legt die deutsche Kindesmutter ein englischsprachiges Schreiben als Beweis vor, dass die deutsche Kindesmutter dem Amtsgericht Wilhelmshaven in der Art interpretiert, dass der ausländische zurückgebliebene Kindesvater die Verbringung der gemeinsamen Kinder nach Deutschland schriftlich genehmigt habe. Merkwürdigerweise beantragt die deutsche Kindesmutter, die behauptet, der ausländische Kindesvater habe ihr die Erlaubnis für die Verbringung der Kinder nach Deutschland gegeben, gleichzeitig beim Amtsgericht Wilhelmshaven, dass dem ausländischen Kindesvater die Adresse der gemeinsamen Kinder in Wilhelmshaven, Deutschland, nicht mitgeteilt werden soll.
  • Die Sozialarbeiterin Rach vom Jugendamt der Stadt Wilhelmshaven berichtet am 27.12.1995 AKTENZEICHEN 51-20/06 zu AKTENZEICHEN 16 F 931/95, Dokument-Nr. 10, dass in dervorliegenden Familiensache die deutsche Kindesmutter mit den Kindern nach Südafrika zurückgekehrt ist und schlußfolgert "Der Antrag sei somit hier nicht mehr zu bearbeiten." Das Jugendamt, dass sich selbst als kindeswohlorientiert bezeichnet, erklärt vorsätzlich nicht, was die Verbringung der im Ausland geborenen und aufgewachsenen Kinder nach Deutschland durch den deutschen Elternteil mit dem Kindeswohl zu tun hat.

Phase II

  • Am 21.01.1996 entführt die deutsche Kindesmutter zusammen mit der deutschen Großmutter die Kinder von Südafrika nach Deutschland.
  • Am 28.01.1996 kontaktiert der deutsche Elternteil erneut das Familiengericht Wilhelmshaven mit dem eingereichten Antrag zu AKTENZEICHEN 16 F 931/95, Dokument-Nr. 11, in dem der deutsche Elternteil aussagt, dass sie nach Deutschland zurückgekehrt sei, und dass sie ihren Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die binationalen Kinder auf sie selbst erneuert.
  • Während das Amtsgericht Wilhelmshaven später die Umgangsverfahren sogar bis zum Zeitraum von einem Jahr vorsätzlich verzögert, fasst der deutsche Familienrichter Fasse am 31.01.1996 innerhalb von drei Tagen den Beschluss. Der deutsche Familienrichter Fasse vom Amtsgericht Wilhelmshaven entscheidet Kindesentführung nach Deutschland mit dem alleinigen Sorgerecht für den deutschen Elternteil zu belohnen, ohne den ausländischen zurückgebliebenen Elternteil kontaktiert und angehört zu haben. Der deutsche Familienrichter Fasse vom Amtsgericht Wilhelmshaven ignoriert vorsätzlich, dass der deutsche Elternteil zuvor das Gericht schon in PHASE I getäuscht hat.
  • Am 03.05.1996 im Schreiben AKTENZEICHEN 06 1996 102 an das Amtsgericht Wilhelmshaven zu den Umgangsverfahren 16 F 321/96 macht die Rechtsvertretung des deutschen kindesentführenden Elternteils die folgende Aussage : "Vor dem Hintergrund jedoch der geführten Korrespondenz besteht die akute Gefahr, daß die Kinder gegen den Willen der Antragstellerin auch nach Südafrika zurückgebracht werden; dies ist in den Briefen zum Ausdruck gekommen. Beweis im Bestreitensfalle: 1. Vorlage der gewechselten Korrespondenz, 2. Auskunft des Jugendamtes der Stadt Wilhelmshaven." Von diesem Punkt an wird die Formel und Beschuldigung durch die Verfahren propagiert, dass der ausländische Elternteil beabsichtigen würde, sich in internationaler Kindesentführung zu engagieren, während der objektive Sachverhalt ist, dass der deutsche Elternteil sich wie dokumentiert zwei Mal in internationaler Kindesentführung nach Deutschland engagiert hat, was Auslöser für die vom ausländischen zurückgebliebenen Kindesvater angestrengten vorliegenden Verfahren ist. Der deutsche Familienrichter Fasse vom Amtsgericht Wilhelmshaven erklärt vorsätzlich nicht den Widerspruch, dass das Amtsgericht Wilhelmshaven das erste Mal in PHASE I Kindesentführung nach Deutschland und Umgangsboykott legalisiert mit dem Argument, der ausländische Kindesvater habe seine Erlaubnis gegeben, und das Amtsgericht Wilhelmshaven das zweite Mal in PHASE II Kindesentführung nach Deutschland und Umgangsboykott legalisiert mit dem Argument, der ausländische Kindesvater wolle sich in internationaler Kindesentführung engagieren.
  • Bericht des Jugendamtes der Stadt Wilhelmshaven am 12.06.96 AKTENZEICHEN 51-22/04 auf Anforderung des Amtsgerichts Wilhelmshaven in den Verfahren 16 F 321/96 zur Umgangsregelung mit den im November 1995 und wiederholt im Januar 1996 nach Deutschland verbrachten Kindern. Die Sozialarbeiterin Frau Rita Eden-Reske berichtet, dass die deutsche Kindesmutter große Sorge habe, der ausländische Elternteil würde die Kinder nach Südafrika entführen und empfiehlt einen Umgang höchstens unter Beobachtung durchzuführen. Das Jugendamt, dass sich selbst als kindeswohlorientiert bezeichnet, erklärt vorsätzlich nicht, was die erneute und nunmehr zweite Verbringung der im Ausland geborenen und aufgewachsenen Kinder nach Deutschland, dieses Mal durch die deutsche Kindesmutter und die deutsche Großmutter, mit dem Kindeswohl zu tun hat. Das Jugendamt Wilhelmshaven empfiehlt entgegen den Richtlinien von Bad Boll (Wir sind doch keine Kinderklaubehörde) den Umgang zwischen den binationalen nach Deutschland verbrachten Kindern und dem zurückgebliebenen ausländischen Elternteil zu behindern bzw. auszuschließen. Das Jugendamt Wilhelmshaven rechtfertigt und lobt das Verhalten der deutschen Kindesmutter. Gleichzeitig beschwert sich das Jugendamt Wilhelmshaven, dass dem ausländischen zurückgebliebenen Kindesvater die Absicht der Kindesentführung unterstellt, dass der ausländische zurückgebliebene Elternteil permanent und in gesteigertem Maße versucht, über die deutschen Behörden, hier das Jugendamt Wilhelmshaven, den Kontakt zu den nach Deutschland verbrachten Kindern wieder herzustellen. Das Jugendamt Wilhelmshaven erklärt vorsätzlich nicht den selbst aufgebauten Widerspruch in der eigenen Argumentation, wieso ein ausländischer zurückgebliebener Elternteil, die deutsche Behörden um Hilfe bittet und damit gleichzeitig die ihm vorgeworfene beabsichtigte Kindesentführung mit seiner Hinzuziehung der deutschen Behörden zu behindert oder gar verhindert. Diese dokumentierten Strategien und Verhaltensweisen der deutschen Behörden werden laut Jugendamt Wilhelmshaven "Zum Wohl des Kindes" angewendet.
  • Entscheidung des Amtsgerichts Wilhelmshaven datiert auf den 30.07.1996 AKTENEZEICHEN 16 F 321/96 von dem deutschen Familienrichter Lindeke. In den Verfahren 16 F 289/96 wird keine Umgangsregelung getroffen. Das Jugendamt der Stadt Wilhelmshaven vertreten durch Frau Rach empfiehlt, dass der ausländische Elternteil nur beobachteten Umgang mit den Kindern haben könnte, da nicht sicher gestellt werden könnte, dass der ausländische Elternteil die Kinder nicht nach Südafrika entführen würde.
  • Empfehlungsschreiben vom 29.08.1996 des Jugendamtes Wilhelmshaven an das Amtsgericht Wilhelmshaven von Frau Rach und Frau Eden-Reske zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die deutsche Kindesmutter. Das Jugendamt, dass sich selbst als kindeswohlorientiert bezeichnet, erklärt vorsätzlich nicht, was die erneute und nunmehr zweite Verbringung der im Ausland geborenen und aufgewachsenen Kinder nach Deutschland, dieses Mal durch die deutsche Kindesmutter und die deutsche Großmutter, mit dem Kindeswohl zu tun hat. Das Jugendamt Wilhelmshaven porträtiert die treu sorgende deutsche Kindesmutter, die die Kinder nach der zweiten Verbringung nach Deutschland nunmehr eingeschult und für geordnete Verhälnisse gesorgt hat. Gemäß den Aussagen des Jugendamtes haben nur Kindesmutter und Kinder eine enge emotionale Beziehung zueinander, aber nicht Kindesvater und Kinder. Das Jugendamt Wilhelmshaven empfiehlt entgegen den Richtlinien von Bad Boll (Wir sind doch keine Kinderklaubehörde) den Antrag des ausländischen Kindesvaters auf gemeinsame Sorge abzulehnen, und das alleinige Sorgerecht zur Belohnung für die Verbringung der gemeinsamen ehelichen und binationalen Kinder nach Deutschland der deutschen Kindesmutter zu übertragen. Entgegen den Richtlinien von Bad Boll (Wir sind doch keine Kinderklaubehörde) berichtet das Jugendamt Wilhelmshaven nicht von der Boykotthaltung der deutschen Kindesmutter als Kriterium der Elternverantwortung und Erziehungsfähigkeit, sondern führt die Boykotthaltung und Verweigerung der deutschen Kindesmutter als Begründung für die Übertragung der alleinigen Sorge auf die deutsche Kindesmutter an.
  • Gerichtsverhandlung vom 03.12.1996 in den Verfahren 16 F 321/96 beim Amtsgericht Wilhelmshaven mit dem deutschen Familienrichter Fasse. Frau Rach vertritt das Jugendamt der Stadt Wilhelmshaven sagt folgende aus: Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß eine emotionale Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater besteht. Kann ???? nicht ausgeschlossen werden, daß er die Kinder mit nach Südafrika nimmt. Mit einer Entführung der Kinder ist durchaus zu rechnen. Der deutschen Kindesmutter sagt folgende aus: Der Antragsteller hat auch schon erklärt, daß er für die Kinder südafrikanische Pässe hat.
  • Gerichtsentscheidung vom 10.12.1996 AKTENZEICHEN16F 321/96. Der deutsche Familienrichter Fasse, greift die ungeprüften und unbegründeten Anschuldigungen des deutschen entführenden Elternteils und der Vertreterin des Jugendamtes Frau Rach in seinem Urteil auf : Auch muß damit gerechnet werden, daß der Antragsteller das Besuchsrecht zu entführen ???? . Diese Absicht ist dem Schreiben des Antragstellers vom 20.03.96 an seinen Sohn JXXX-MXXX unschwer zu entnehmen. Anstatt den vom deutschen Elternteil durchgeführten Umgangsboykott zu beenden, entscheidet der deutsche Familienrichter Fasse vom Amtsgericht Wilhelmshaven das Folgende: ??? daß der Kindesvater nicht mehr berechtigt ist, mit den gemeinsamen Kindern der Parteien einmal pro Woche, und zwar sonntags, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Antrag vom 29.10.96, in dem der Antragsteller beantragte, die ehelichen Kinder SXXX und JXXX-MXXX in der Zeit vom 20.12.96 bis 05.01.97 zur Ausübung des Umgangsrechtes zu sich zu nehmen, wird abgewiesen.
  • Gerichtsverhandlung in 16 F 298/96 mit dem deutschen Familienrichter Mönkediek am 05.08.1997 zur Entscheidung über Sorgerecht und Umgang. Der deutschen Kindesmutter wird das alleinige Sorgerecht übertragen. Die Umgangsverweigerung des deutschen Familienrichters Fasse vom Amtsgericht Wilhelmshaven wird nicht abgeändert.

Phase III

  • Während das Amtsgericht Wilhelmshaven das erste Mal in PHASE I Kindesentführung nach Deutschland und Umgangsboykott legalisiert mit dem Argument, der ausländische Kindesvater habe seine Erlaubnis gegeben, und das Amtsgericht Wilhelmshaven das zweite Mal in PHASE II Kindesentführung nach Deutschland und Umgangsboykott legalisiert mit dem Argument, der ausländische Kindesvater wolle sich in internationaler Kindesentführung engagieren, legalisiert das Amtsgericht Wilhelmshaven nun in PHASE III Kindesentführung nach Deutschland und Umgangsboykott mit dem Argument, der ausländische Kindesvater engagiere sich in politischen und juristischen Initiativen sowie in Medienarbeit und Öffentlichkeitsarbeit gegen Kindesentführung und Umgangsboykott.
  • Antrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven vom 19.05.2003 AKTENZEICHEN 16 F 229/03 zur Rücknahme der Rechtskraft des Urteils 16 F 298/96 AG Wilhelmshaven vom 12.08.1997 (Beschluss 16 F 931/95 of the 31.01.96) Überprüfung des Beweismittels, d.h. das Schreiben vom 20.03.1996 sowie Parteienvernehmung.
  • Am 21.05.2003 Sitzung des Amtsgerichts Wilhelmshaven Aktenzeichen 16 F 229/03 UG : Weiter wurde der Antrag Blatt 82 Ziffer 1 ) erörtert. Das Gericht wies darauf hin, daß Es hierfür ein gesondertes Verfahren angelegen werde.
  • Lediglich nach offiziellen Beschwerden, unter anderem am 24 Juni 2003 und am 27 Juni 20003, erhält der Antragsteller eine Kopie der Eingabe (Erstellungsdatum datiert auf den 18. Juni 2003) der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester vom Amtsgericht Wilhelmshaven übersandt. ????
  • Am 30.06.2003 sagt die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester mit Rechtsanwalt Lange AKTENZEICHEN 16 F 357/03 SO aus, dass die deutsche Kindesmutter, die zur Legalisierung von Kindesentführung nach Deutschland und Umgangsboykott behauptet, dass Schreiben, was sie als Beweis vorlegte, sei ihr zugeleitet wurden und dem Inhalt nach dem Antragsteller zuzuordnen, während die deutsche Kindesmutter und ihre Rechtsvertretung zuvor in PHASE II aussagten, dieses Schreiben sei definitiv vom ausländischen Kindesvater : "Selbstverständlich die Antragsgegnerin das Schreiben vom 20.03.1996 nicht gefälscht hat ????. Dieses Schreiben wurde ihr zugeleitet und deutet aufgrund seines Inhaltes eindeutig auf die Urheberschaft des Antragstellers hin. Möglicherweise hat der Antragsteller die Formulierungs- und Übersetzungshilfe einer dritten Person in Anspruch genommen, ob er den Text selbst geschrieben hat, kann hier mit absoluter Sicherheit nicht behauptet werden." Die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter erklärt vorsätzlich nicht, was die zweimalige Verbringung der im Ausland geborenen und aufgewachsenen Kinder nach Deutschland mit dem Kindeswohl zu tun hat. Die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter erklärt vorsätzlich nicht den selbst aufgebauten Widerspruch in der eigenen Argumentation, wieso ein ausländischer zurückgebliebener Elternteil, die deutsche Behörden um Hilfe bittet und damit gleichzeitig die ihm vorgeworfene beabsichtigte Kindesentführung mit seiner Hinzuziehung der deutschen Behörden behindert oder gar verhindert. Die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter erklärt vorsätzlich nicht, warum seit Boykottierung des gerichtlich angeordneten Umgangs im Herbst 2001 entgegen der Beschuldigung der beabsichtigten Kindesentführung der ausländische zurückgebliebene Elternteil mit Aufenthalt in Deutschland keinen Versuch der Kindesentführung unternommen hat, und warum sich die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter gleichzeitig und kontiunierlich über die politischen und juristischen Initiativen sowie die Medienarbeit und die Öffentlichkeitsarbeit des ausländischen zurückgebliebenen Elternteil gegen Kindesentführung und Umgangsboykott beschwert, während dieselbe Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester demselben ausländischen zurückgebliebenen Elternteil vorwirft, Kindesentführung zu beabsichtigen.
  • Am 15.07.2003 sagt die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester mit Rechtsanwalt Lange AKTENZEICHEN 16 F 357/03 SO aus, dass es sich um eine Übersetzung des Originalschreibens handeln würde, ohne den Übersetzer zu benennen : "Ist lediglich eine Übersetzung des damaligen Orginalschreibens. Aus dem Originalschreiben wird ohne weiteres ersichtlich sein, daß diese Übersetzung inhaltlich zutreffend ist und insbesondere auch der Antragsteller in seinem Schriftsatz ausführte, er werde JXXX-MXXX wieder zurückbringen und damit durchaus seine Absicht dokumentiere, gegen den Willen der Kinder und der Kindesmutter seinen Sohn JXXX-MXXX mitzunehmen." Zunächst sagt die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester aus, dass dieses Schreiben definitiv vom ausländischen Kindesvater sei, dann dass dieses Schreiben, der deutschen Kindesmutter lediglich zugeleitet und dem Inhalt nach definitiv dem ausländischen Kindesvater zuzuordnen sei und nunmehr dass dieses Schreiben lediglich eine inhaltlich zutreffende Übersetzung sei. Die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter erklärt vorsätzlich nicht, was die zweimalige Verbringung der im Ausland geborenen und aufgewachsenen Kinder nach Deutschland mit dem Kindeswohl zu tun hat. Die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter erklärt vorsätzlich nicht den selbst aufgebauten Widerspruch in der eigenen Argumentation, wieso ein ausländischer zurückgebliebener Elternteil, die deutsche Behörden um Hilfe bittet und damit gleichzeitig die ihm vorgeworfene beabsichtigte Kindesentführung mit seiner Hinzuziehung der deutschen Behörden behindert oder gar verhindert. Die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter erklärt vorsätzlich nicht, warum seit Boykottierung des gerichtlich angeordneten Umgangs im Herbst 2001 entgegen der Beschuldigung der beabsichtigten Kindesentführung der ausländische zurückgebliebene Elternteil mit Aufenthalt in Deutschland keinen Versuch der Kindesentführung unternommen hat, und warum sich die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester der deutschen Kindesmutter gleichzeitig und kontiunierlich über die politischen und juristischen Initiativen sowie die Medienarbeit und die Öffentlichkeitsarbeit des ausländischen zurückgebliebenen Elternteil gegen Kindesentführung und Umgangsboykott beschwert, während dieselbe Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester demselben ausländischen zurückgebliebenen Elternteil vorwirft, Kindesentführung zu beabsichtigen.
  • Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser vorsätzlich Dokumente unterdrückt und sich somit in der vorsätzlichen Urkundenfälschung in seinem Beschluss vom 24.09.2003 AKTENZEICHEN 16 F 357/03 SO engagiert. Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser vorsätzlich die folgenden Rechtsanträge ignoriert:
    Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, eine graphologische Überprüfung auf Kosten der gegnerischen Antragspartei durchzuführen.
    Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, dass das von der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester sogenannte "zugeleitete" Schreiben genauestens mit Quelle, Herkunft des mutmaßlichen, ursprünglichen Emittenten und vollständiger Dokumentation des Zuleitungsvorgangs und des Transformationsvorgangs bis hin zum verfahrensrelevanten, aktenkundigen Dokument zu benennen, zu definieren und zu belegen ist.
    Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, eine wissenschaftliche Studie und Untersuchung auf Kosten der gegnerischen Antragspartei in Auftrag zu geben und durchzuführen, mit der Inhalte von Textdokumenten eindeutig Autoren und Urheberschaft zuzuordnen sind.
    Es ergeht hiermit diesseitig der Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven, eine Serie von Schreiben mit fremderstellten Textinhalten ordnungsgemäß an die Antragspartei des Antragstellers in Auftrag zu geben, deren Inhalt eindeutig auf die Urheberschaft der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin durch Dr. Uwe Biester hindeuten soll.

    Das Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentiert, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser vorsätzlich lügt und Falschaussagen in seinem Beschluss vom 24.09.2003 AKTENZEICHEN 16 F 357/03 SO macht. Während der deutsche Familienrichter Staubwasser aussagt: Der Antrag war bereits deshalb zurückzuweisen, weil das Schreiben vom 20.03.1996, auf welches der Antragsteller Bezug nimmt, jedenfalls nicht zu den Akten 16 F 298/96 und 16 F 931/95 gereicht wurde und deshalb auch nicht Grundlage für die in diesen Verfahren getroffenen Entscheidung sein konnte. Die beim Amtsgericht Wilhelmshaven dokumentierte Verfahrensgeschichte beweist, dass das Schreiben vom 20.03.1996 Grundlage der in diesen Verfahren getroffenen Entscheidungen ist. Das Amtsgericht Wilhelmshaven beweist damit die Lügen und Falschaussagen des deutschen Familienrichters Staubwasser, während der deutsche Familienrichter Staubwasser versucht mit der Flucht durch den Notausgang "Formalitäten" die Sache nicht zu verhandeln.
  • Beschwerde vom 10.10.2003 gegen den Beschluss 16 F 357/03 SO vom 24.09.2003 im Fall von Internationaler Kindesentführung nach Deutschland und anschließendem Umgangsboykott auf Grund von Unterdrückung von Dokumenten und Fälschung von Gerichtsbeschlüssen durch den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven an das Oberlandesgericht Oldenburg.
  • Eingangsbestätigung des Oberlandesgerichts Oldenburg.
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Inhaltsverzeichnis : Fallstudie

 

  1. Hintergrund

  2. Fokus: Sorgerechtsverfahren und Umgangsverfahren in Deutschland 1995 - 2000
    (Aufenthalt des ausländischen zurückgebliebenen Elternteils im Heimatland Südafrika)
  3. Fokus: Sorgerechtsverfahren und Umgangsverfahren in Deutschland seit 2001
    (Aufenthalt des ausländischen zurückgebliebenen Elternteils in Deutschland)
  4. Legalisierungsstrategien von internationaler Kindesentführung und Umgangsboykott