Fallstudie : Verfahrensgeschichte

 

Fokus : Sorgerechtsverfahren und Umgangsverfahren in Deutschland seit 2001

   

der, die, das... wieso, weshalb, warum. wer nicht fragt bleibt dumm :

Das Familienkängeruh im deutschen Familiengerichtszirkus...

  1. Phase I
  2. Phase II
  3. Phase III
  4. Phase IV

Im Sommer 2001 findet in Berlin ein internationaler Hungerstreik statt, bei dem engagierte Großeltern und Eltern gegen die Verfahrensweisen der deutschen Behörden in Kindesentführung und Umgangsboykott protestieren. Das Bewußtsein der Öffentlichkeit zu dieser Problematik wird über nationale und internationale Medienberichte gefördert. Der südafrikanische Vater Michael Hickman ist der Erste der Hungerstreikenden, der nach dem internationalen Berliner Hungerstreik 2001 eine Gerichtsverhandlung zu seiner Familiensache in Bezug auf Umgang mit den nach Deutschland verbrachten Kindern hat (vgl. internationale Medienabdeckung) (siehe dazu auch ausführliche Dokumentation und Berichterstattung unter Amtsgericht Wilhelmshaven Fokus I).

(c) 2001-2003 Michael Hickman & Bernd Michael Uhl : The Family Kangeroo in the German family court circus

Phase I

  • Beschluss vom 15.08.2001 AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG des deutschen Familienrichters Dr. Bessel vom Amtsgericht Wilhelmshaven für per Gerichtsbeschluss angeordneten Umgang zwischen Kindern und Kindesvater.
    • Boykott des gerichtlich angeordneten Umgangs am 21.08.2001 mit Hilfe Dritter
    • Nichtvollstreckung des gerichtlich angeordneten Umgangs
    • Verschleppung der Verfahren in vorliegender Kindschaftssache zum Umgang über den Zeitraum von mehr als einem Jahr
  • 03.09.2003 Ausstrahlung der ARTE TV-Sendung (Themenabend : Krieg um Kinder)
    • Der Leiter des Jugendamtes Wilhelmshaven Klaus Jürjens gesteht Fehler des Jugendamtes ein.
    • Der deutsche Familienrichter Bessel räumt im Interview Schwierigkeiten in familiengerichtlichen Verfahren ein.
  • 04.09.2003 AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG Gerichtsverhandlung zur Umgangssache.
    • Der deutsche Familienrichter Staubwasser verweigert, den stellvertretenden Leiter des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering anzuordnen, die Gerichtsverhandlung zu verlassen und arbeitet mit einem Jugendamtsmitarbeiter zusammen, gegen den Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden in Bearbeitung sind.
    • Der stellvertretende Leiter des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering empfiehlt eine Aussetzung des Umgangs für zwei Jahre.
    • Nach einem Jahr Verfahrensverschleppung am Amtsgericht Wilhelmshaven setzt der deutsche Familienrichter Staubwasser eine Frist von einem Monat für seine Entscheidungsfindung an, die der deutsche Familienrichter Staubwasser selbst überschreitet.
  • Beschluss datiert auf den 04.10.2002 AKTENZEICHEN 16 F 605/00 UG des deutschen Familienrichters Staubwasser und erst veröffentlicht nach offiziellen Beschwerden gegen Verzögerung.
    • Willkürlicher Umgangsausschluss zu nicht stattgefundenem Umgang für ein halbes Jahr, da zuvor über den Zeitraum von einem Jahr kein Umgang stattgefunden hat, während der per Gerichtsbeschluss angeordnete Umgang vorsätzlich nicht vollstreckt wurde.

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Phase II

  • 03.04.2003 neuer Rechtsantrag auf Umgang in einstweiliger Anordnung im Eilverfahren auf Umgang unmittelbar nach dem vorhergehenden willkürlichen Umgangsauschluss für ein halbes Jahr aus Phase I und der vorhergehenden willkürlichen Umgangsverweigerung aus Phase I während einem Jahr.
  • 09.04.2003 Der deutsche Familienrichter Staubwasser am Amtsgericht Wilhelmshaven setzt eine Antwortfrist von 10 Tagen AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG zur Stellungnahme zum Antrag des Kindesvaters durch die Rechtsvertretung der deutschen Kindesmutter fest, d.h. die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester mit Rechtsanwalt Lange.
    • Die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester mit Rechtsanwalt Lange ignoriert vorsätzlich die vom Amtsgericht Wilhelmshaven angesetzte Frist.
  • 06.05.2003 Es ergeht offizielle Beschwerde gegen die Verfahrensverzögerung im Eilverfahren in Kindschaftssachen zur Umgangsregelung.
    • Daraufhin informiert das Amtsgericht Wilhelmshaven den Antragsteller und Kindesvater über die Stellungnahme der Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester mit Rechtsanwalt Lange datiert auf den 06.05.2003, die bereits dokumentierte Diffamierungs- und Diskreditierungsstrategien gegenüber dem ausländischen Kindesvater erneut präsentiert.
  • 21.05.2003 AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG Vorläufige, mündliche Gerichtsverhandlung zur Umgangssache.
    • Der deutsche Familienrichter Staubwasser arbeitet erneut mit dem stellvertretenden Leiter des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering zusammen, gegen den Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden in Bearbeitung sind.
    • Der deutsche Familienrichter Staubwasser informiert die Vertreter der südafrikanischen Botschaft, die als Beobachter zu dieser Gerichtsverhandlung geladen werden sollten, dass es sich lediglich um eine vorläufige, mündliche Gerichtsverhandlung handeln würde und die Vertreter der südafrikanischen Botschaft erst zur Gerichtsverhandlung in der Hauptsache erscheinen bräuchten.
  • Beschluss datiert auf den 03.06.2003 AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG und veröffentlicht nach offizieller Beschwerde an den moralisch und politisch verantwortlichen Direktor des Amtsgerichts Wilhelmshaven Herrn Kahlen gegen Verfahrensverzögerung und unkorrekte Verfahrensweisen.
    • Der Antrag auf Umgang in einstweiliger Anordnung wird abgelehnt. Der deutsche Familienrichter Staubwasser widerspricht sich damit selbst, da er in seinem Beschluss vom 04.10.2002 zur Verhandlung vom 04.09.2002 angegeben hatte, dass eine Aussetzung des Umgangs für mehr als ein halbes Jahr nicht der Kindeswohl-Ideologie entsprechen würde.
    • Während der stellvertretende Leiter des Jugendamtes Wilhelmshaven Dieter Viering zuvor in Phase I noch aus Vergeltung dafür, dass der ausländische, zurückgebliebene Kindesvater die unkorrekten Verfahrensweisen des Jugendamtes öffentlich gemacht hat, eine Aussetzung des Umgangs für zwei Jahre forderte, erklärt der deutsche Familienrichter Staubwasser nunmehr dieses Mal in seinem Beschluss, dass der Stellvertreter des Jugendamtes keine Erklärung abgeben wolle. Der deutsche Familienrichter Staubwasser erklärt vorsätzlich nicht in seinem Beschluss wieso ein Jugendamt, dass sich und sein Agieren als kindeswohlorientiert bezeichnet, plötzlich nichts zu sagen hat und eine Empfehlung, Berichterstattung oder Meinung zur Situation verweigert.
    • Der Sachverständige Dr. Winterscheid vom Landeskrankenhaus Wehnen wird mit der Erstellung eines psychologischen Sachverständigengutachten beauftragt. Es folgen ca. zwei Monate Untätigkeit des deutschen Familienrichters Staubwasser nach der Benennung des Gutachters im Beschluss vom 03.06.2003.
    • Während die Gerichtsverhandlung vom 21.05.2003 als vorläufige, mündliche Gerichtsverhandlung deklariert wurde, ändert nunmehr der deutsche Familienrichter Staubwasser mitten im Verfahren den Verfahrensablauf. In seinem Beschluss entscheidet der deutsche Familienrichter Staubwasser, dass in der Hauptsache keine Verhandlung stattfinden soll, sondern eine Entscheidung nach Eingang des psychologischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung und ohne Besprechung des Gutachtens stattfinden soll. Auf diese Weise will der deutsche Familienrichter Staubwasser vermeiden, dass die Vertreter der südafrikanischen Botschaft, die als Beobachter zu dieser Gerichtsverhandlung geladen werden sollten, Zeugen eines ganz speziellen deutschen Justizspektakels werden.

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Phase III

  • 07.07.2003 neuer Rechtsantrag AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG in einstweiliger Anordnung im Eilverfahren auf Umgang unmittelbar nach dem vorhergehenden willkürlichen Umgangsauschluss für ein halbes Jahr aus Phase I und der vorhergehenden willkürlichen Umgangsverweigerung aus Phase I während einem Jahr.
    • Dem deutschen Familienrichter Staubwasser wird ordnungsgemäß die Möglichkeit gegeben, sich selbst und seine unkorrekten Verfahrensweisen aus Phase I und Phase II zu korrigieren und den Rechtsschutz vor dem Richter in der deutschen Rechtswirklichkeit ordnungsgemäß umzusetzen.
  • 22.07.2003 Antrag zur einstweiligen Anordnung im Eilverfahren auf Umgang zur Überbrückung der Verfahrensverzögerung durch das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten und Antrag auf substantiierte Aufklärung der Qualifikation und Kompetenz des beauftragten Sachverständigen Dr.Winterscheid vom Landeskrankenhaus Wehnen
  • Erst nach der offiziellen Beschwerde vom 23. Juli 2003 über die erneute Verfahrensverzögerung schreibt am 25.07.2003 Dr. Winterscheid vom Landeskrankenhaus Wehnen eine Einladung, die er erst am Samstag den 26. Juli 2003 abschickt, so dass der Antragsteller die Einladung am Montag 28. Juli 2003 erhält und von dem Termin am 30. Juli 2003 erfährt, an dem er also somit am übernächsten Tag in Wehnen erscheinen soll.
  • 28.07.2003 Ablehnung des Gutachters Dr.Winterscheid vom Landeskrankenhaus Wehnen auf Grund der Verletzung des Rechts auf faires Verfahren und der Verletzung des Rechts auf Anhörung durch den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven sowie auf Grund der zweimonatigen Verfahrensverzögerung seit Benennung des Gutachters im Beschluss vom 03.06.2003 aus Phase II. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser.
  • Beschluss zur Ablehnung des Umgangs in einstweiliger Anordnung vom deutschen Familienrichter Staubwasser AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG, datiert auf 25.07.2003 und erst dem Antragsteller zur Kenntnisnahme übermittelt am 29.07.2003 nach der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser vom 28.07.2003.
    • Zum ersten Mal erwähnt der deutsche Familienrichter Staubwasser "fehlerhafte Verfahrensweisen des Gerichts und anderer Beteiligter."
    • Gleichzeitig beschuldigt der deutsche Familienrichter Staubwasser den Antragsteller und Kindesvater, seine Anträge "im wesentlichen mit Rechtsausführungen" zu begründen.
    • Der deutsche Familienrichter Staubwasser unterdrückt vorsätzlich die vom Antragsteller und Kindesvater eingereichten Dokumentationen seit dem vorhergehenden Beschluss vom 03.06.2003 und dokumentiert dies in seinem Beschluss mit der Falschaussage, da "neue tatsächliche Umstände nicht vorgetragen seien." Der deutsche Familienrichter Staubwasser widerspricht sich selbst. Wenn die genauen Benennungen in der fortlaufenden Dokumentation zu den unkorrekten Verfahrensweisen des Gerichts und anderer Beteiligter den Aussagen des deutschen Familienrichters Staubwasser nach nicht neu sein sollten, hat der deutsche Familienrichter Staubwasser von Anfang an gewußt, dass er unkorrekte Verfahrensweisen in den vorliegenden Verfahren zu Umgang nach internationaler Kindesentführung angewendet und gedeckt hat.

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Phase IV

  • 30.07.-08.08. AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG Gegen Mitarbeiter des Amtsgerichts Wilhelmshaven und den deutschen Familienrichter Staubwasser ergeht ein Zyklus von Strafanzeigen an das Amtsgerichts Wilhelmshaven.
  • 08.08.2003 Erinnerung des Antrages auf Ablehnung des Gutachters Dr.Winterscheid vom Landeskrankenhaus Wehnen aus Phase III auf Grund der Verletzung des Rechts auf faires Verfahren und der Verletzung des Rechts auf Anhörung durch den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven sowie auf Grund der zweimonatigen Verfahrensverzögerung seit Benennung des Gutachters im Beschluss vom 03.06.2003 aus Phase II.
  • 10.08.2003 Beschwerde gegen den Beschluss des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven vom 25.07.2003 AKTENZEICHEN 16 F 229/03 UG aus Phase III an das Oberlandesgericht Oldenburg. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Richter Bartels, Schubert, Kuhlmann vom Oberlandesgericht Oldenburg, die bereits den willkürlichen Umgangsausschluss aus Phase I des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven bestätigt hatten, obwohl damit Umgang für ein weiteres halbes Jahr ausgesetzt wurde zu nicht stattgefundenem gerichtlich angeordnetem Umgang, der während der vorsätzlichen Verfahrensverschleppung für den Zeitraum von einem Jahr vorsätzlich nicht vollstreckt wurde.
  • 01.09.2003 Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg mit den deutschen Richtern Bartels, Schubert, Kuhlmann AKTENZEICHEN 14 UF 126/03. Das Oberlandesgericht Oldenburg verweigert die Beschwerdeverfahren gegen das Amtsgericht Wilhelmshaven unter Berufung auf Formalitäten, hier der Zivilprozessordnung, während das Oberlandesgericht mit den deutschen Richtern Bartels, Schubert, Kuhlmann einerseits bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche verfahrensrechtlichen Bedenken, Unregelmäßigkeiten und Fehler des Amtsgerichts Wilhelmshaven legalisiert hatte, und während andererseits die deutschen Richter Bartels, Schubert, Kuhlmann beim Zitieren der Zivilprozessordnung gleichzeitig die Zivilprozessordnung verletzen, da die deutschen Richtern Bartels, Schubert, Kuhlmann vorsätzlich die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ignorieren und somit entgegen der Zivilprozessordnung ihren Beschluss fassen.
  • 19.08.2003 Informationsanfrage des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven an den Antragsteller und Kindesvater, ob die Anträge mit der Überschrift "Rechtsantrag auf Unterlassung des möglichen Amtsmissbrauchs" aus den aufgelisteten Schriftsätzen des Antragstellers "als Anträge auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit gewertet werden sollen."
    • Der deutsche Familienrichter Staubwasser verweigert einen Monat später immer noch den Antrag auf Ablehnung des Gutachters Dr.Winterscheid vom Landeskrankenhaus Wehnen zu bearbeiten, der zunächst am 22.07.2003 auf Grund der Verletzung des Rechts auf faires Verfahren und der Verletzung des Rechts auf Anhörung durch den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven sowie auf Grund der zweimonatigen Verfahrensverzögerung eingereicht und am 28.07.2003 bzw. 08.08.2003 zur Erinnerung erneut eingereicht wurde.
  • 26.08.2003 Erklärung zur Informationsanfrage des deutschen Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven, dass die Anträge des Antragstellers nicht als Ablehnung des Richters wegen Befangenheit gewertet werden sollen, sondern dass es sich wohl offensichtlich um ein Missverständnis handelt. Erneute Erinnerung an den Anträge auf beschleunigte Verfahren.
  • Am 02.09.2003 ergeht der offizielle Rechtsantrag an das Amtsgericht Wilhelmshaven Verfahren gegen die Stadt Wilhelmshaven mit dem zuständigen und verantwortlichen Oberbürgermeister Eberhard Menzel auf Grund der Beeinflußung von familiengerichtlichen Verfahren zu Umgang nach internationaler Kindesentführung durch das Jugendamt und die Ausländerbehörde zu eröffnen.
  • Datiert auf den 02.09.2003, Poststempel 05.09.2003, erklärt der Oberbürgermeister von Wilhelmshaven Eberhard Menzel seine Bereitschaft, mögliche Ausstellungen zu Nazi-Unrecht und Nazi-Justiz am Amtsgericht Wilhelmshaven gegebenenfalls finanziell zu unterstützen.
  • 15.09.2003 Die zuständige Rechtsanwaltskammer AKTENZEICHEN Jo/Co sagt offiziell aus, dass nicht die Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester mit Rechtsanwalt Lange und mit Rechtsanwalt Biester, sondern das Amtsgericht Wilhelmshaven für die unkorrekten Verfahrensweisen verantwortlich sei und reagiert damit auf die vom Niedersächsischen Justizministerium weitergeleitete Beschwerde gegen die unkorrekten Verfahrensweisen der Rechtsvertretung Dr. Uwe Biester mit Rechtsanwalt Lange und mit Rechtsanwalt Biester. Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg sagt offiziell aus, dass die vorsätzliche Fristüberschreitung durch die Rechtsvertretung der deutschen Kindesmutter, d.h. Dr. Uwe Biester mit Rechtsanwalt Lange, entgegen der vom deutschen Familienrichter Staubwasser am Amtsgericht Wilhelmshaven angesetzten Antwortfrist von 10 Tagen, die in Phase II zur weiteren Verfahrensverzögerung angewendet wurde, nicht zu beanstanden sei und somit wohl den verfahrensrechtlichen Anforderungen am Amtsgericht Wilhelmshaven entsprechen würde.
    • Der deutsche Familienrichter Staubwasser verweigert nunmehr ca. zwei Monate später immer noch den Antrag auf Ablehnung des Gutachters Dr.Winterscheid vom Landeskrankenhaus Wehnen zu bearbeiten, der zunächst am 22.07.2003 auf Grund der Verletzung des Rechts auf faires Verfahren und der Verletzung des Rechts auf Anhörung durch den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven sowie auf Grund der zweimonatigen Verfahrensverzögerung eingereicht und am 28.07.2003 bzw. 08.08.2003 zur Erinnerung erneut eingereicht wurde.
  • 23.09.2003 Untätigkeitsbeschwerde in 16 F 229/03 UG im Fall von Internationaler Kindesentführung nach Deutschland und anschließendem Umgangsboykott gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven an das Oberlandesgericht Oldenburg
  • 24.09.2003 Urplötzlich unmittelbar nach der Untätigkeitsbeschwerde gegen den deutschen Familienrichter Staubwasser setzt das Amtgericht Wilhelmshaven den Antragssteller und Kindesvater am 26. September 2003 davon in Kenntnis, dass der deutsche Familienrichter Staubwasser auch in Kindschaftssachen mit Lichtgeschwindigkeit arbeiten kann, wenn dies seiner politischen Motivation entspricht (Siehe im Gegensatz dazu Phase I).
    • In der Umgangssache 16 F 229/03 UG informiert der deutsche Familienrichter Staubwasser über das Qualifkations- und Kompetenzprofil des beauftragten Gutachters unter Bezugnahme auf den Rechtsantrag vom 22.07.2003 aus Phase III auf substantiierte Aufklärung der Qualifikation und Kompetenz des beauftragten Sachverständigen Dr.Winterscheid vom Landeskrankenhaus Wehnen.
    • In der Umgangssache 16 F 229/03 UG reagiert der deutsche Familienrichter Staubwasser nunmehr ca. zwei Monate später auf den Antrag auf Ablehnung des Gutachters Dr.Winterscheid vom Landeskrankenhaus Wehnen, der zunächst am 22.07.2003 auf Grund der Verletzung des Rechts auf faires Verfahren und der Verletzung des Rechts auf Anhörung durch den deutschen Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven sowie auf Grund der zweimonatigen Verfahrensverzögerung eingereicht und am 28.07.2003 bzw. 08.08.2003 zur Erinnerung erneut eingereicht wurde. Der deutsche Familienrichter Staubwasser weist den Antrag auf Ablehnung des Gutachters zurück.
 

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Inhaltsverzeichnis : Fallstudie

 

  1. Hintergrund

  2. Fokus: Sorgerechtsverfahren und Umgangsverfahren in Deutschland 1995 - 2000
    (Aufenthalt des ausländischen zurückgebliebenen Elternteils im Heimatland Südafrika)
  3. Fokus: Sorgerechtsverfahren und Umgangsverfahren in Deutschland seit 2001
    (Aufenthalt des ausländischen zurückgebliebenen Elternteils in Deutschland)
  4. Legalisierungsstrategien von internationaler Kindesentführung und Umgangsboykott