16.3.2005
Amtsgericht
Wilhelmstr. 21
53111 Bonn
StA ./. Plantiko
75 Ds 274/04
CP 05-3-16
Der Angeklagte legt Beschwerde gegen die von RAG Fühling am 14.3.2005
rechts- und gesetzwidrig verfügte Zwangsentkleidung ein, beantragt,
festzustellen, daß diese Anweisung rechtswidrig war, denn Ordnungsmaßnahmen
wegen Ungebühr nach § 178 GVG dürfen jedenfalls dann nicht
verhängt werden, wenn der Gemaßregelte zur angeblichen Ungebühr
gesetzlich, arg. § 20 BORA, verpflichtet ist, und lehnt RAG F wegen Besorgnis
der Befangenheit ab. Es ist offensichtlich, daß sich die gesamte Justiz
hier in ihrer Verfassungswidrigkeit ertappt fühlt, und F steht unter
besonderem Er-wartungsdruck, den Angeklagten zu bestrafen, weil der angezeigte
Anzeigenerstatter = LGPräs Bonns in seiner Anzeige sein besonderes Interesse
am Ausgang des Verfahrens bekundet hat, Beweis: Anzeige in der Gerichtsakte
und dienstliche Äußerung des Befangenen F.
Der Angeklagte beantragt, das Verfahren einzustellen, auszusetzen oder
zu unterbrechen, bis ein volkslegitimierter, gewaltengetrennter Richter GG-gemäß
Recht sprechen kann. Das ist z.Z. ausge-schlossen, weil sich die „Justiz
im Würgegriff der Politik“, s. Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer
Zeitung vom 31.1.2002, Anlage, befindet, also mit vis absoluta gezwungen
wird, Politsprechung von sich zu geben. Das Strafverfahren wird damit zur
Farce, weil das Urteil der Politik bereits feststeht, das der politabhängige
Richter nur noch justizförmig aussprechen muß.
Es ist offensichtlich, daß politgewürgte Strafrichter kein
faires Verfahren i.S.d. Art. 6(1) EMRK bieten können, so daß
erst einmal die objektiven Bedingungen GG-gemäßer Rechtspflege,
nämlich Volkshoheit und Gewaltentrennung, hergestellt werden müssen,
bevor dem Angeklagten ein solches Strafverfahren zumutbar ist.
Es ist naturgesetzlich unmöglich, eine GG-gemäße Demokratie
mit GG-gemäßer Rechtsprechung ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung
zu betreiben, es kommt dabei immer nur eine Ge-walteneinheitstyrannis (Montesquieu)
heraus, die das genaue Gegenteil GG-gemäßer Demokratie und die
strafbare Verwirklichung einer Gewalt- und Willkürherrschaft ist, arg.
§ 92(2) Nr. 6 StGB.
Der Angeklagte ist daher aus seinem Widerstandsrecht, Art. 20(4) GG, gerechtfertigt.
Es liegt eine Grundrechtsverweigerung durch Versagung rechtlichen Gehörs
und Entzug des gesetzlichen Richters mittels Zuweisung eines nachweislich
ungesetzlichen Richters vor, also die Etablierung eines ver-fassungswidrigen
Ausnahmegerichts, das, um seinen Unrechtssprechungsauftrag sicher zu erfüllen,
mit nachweisbar befangenen Richtern besetzt werden muß. Die Parallele
zu Stalins und Hitlers Ausnahmegerichtspersonal
Hier unterbrach der Richter, entzog mir das letzte Wort, beschlagnahmte
das Papier und ließ mich verhaften, weil die Würde des Gerichts
verletzt sei.
drängt sich auf, weil die in diesem Fall offenkundige und nachweisbare
Ausübung einer Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2)
Nr. 6 StGB als tertium comparationis die gleiche ist, gegen die der Verteidiger
das Recht auf Widerstand, hier mindestens in Form der wahrheitsgemäßen
Beschreibung des Unrechts, hat, da keine andere Abhilfe möglich war
und ist.
Der Angeklagte ist ferner gerechtfertigt aus dem kategorischen Imperativ
Kants:
„Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als
Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung dienen kann!“
Der Angeklagte erstrebt GG-gemäß, anwaltseidestreu und entsprechend
§ 1 BORA die Ver-wirklichung GG-gemäßer Demokratie =
getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und
Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit
unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will,
letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA.
Die aus dieser Willensmaxime, die bereits allgemeines Gesetz ist, arg.
Art. 20(2) GG, und somit denknotwendig auch als Prinzip einer allgemeinen
Gesetzgebung dienen kann, weil sie schon als solches dient, entspringenden
Handlung des Angeklagten, nämlich seine Kritik an den Zuständen,
die den geltenden Verfassungsgeboten: Volkshoheit und Gewaltentrennung widersprechen,
entspricht rational unleugbar der kantischen Verhaltenspflicht aller Staatsbürger
eines rationalen GG-Rechts-staats.
Umgekehrt können StA und RAG für ihre Handlungen keine Rechtfertigung
irgendwelcher Art in Anspruch nehmen, und schon gar nicht den kategorischen
Imperativ, denn die Maxime des StA- und Richterwillens (= irrationale Verteidigung
des verfassungswidrig entarteten status quo gegen einen Verfassungspatrioten
mit Hilfe von Strafen, die nur zur Verteidigung des Verfassungsideals vorge-sehen
sind) kann niemals als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung dienen, weil
eine Eignung dieser Willensmaxime wegen ihrer Irrationalität („was StA/Richter
als beleidigend bezeichnen, wird bestraft“) zur abstrakt-generellen Verhaltenssteuerung
der Rechtsunterworfenen denkgesetzlich aus-geschlossen ist.
Hier kommt erschwerend für den Richter hinzu, daß er die verfassungswidrigen
Mängel seines Status, vgl. Deutscher Richterbund e.V.: „Justiz im Würgegriff
der Politik“, Allgäuer Zeitung v. 31.1.2002, Anlage, kennt, also lügt,
wenn er die Mängelrüge als beleidigend bezeichnet, und wiederum
nach Kant „hat ein Mensch, der selbst nicht glaubt, was er einem anderen
sagt, einen noch geringeren Wert, als wenn er bloß Sache wäre“
(Metaphysik der Sitten VI, 429), weil man sie gebrauchen kann, er aber die
Selbstvernichtung seiner Menschenwürde vornimmt. „Die Ehrlosigkeit (ein
Gegenstand der moralischen Verachtung zu sein), welche sie (die Lüge)
begleitet, die begleitet auch den Lügner wie sein Schatten.“ Bei rationaler
Betrachtung, und eine andere kommt für Richter bei Ausübung rechtsprechender
Staatsgewalt nicht in Frage, ist es ausgeschlossen, jemanden wegen Beleidigung
anzuklagen oder gar zu bestrafen, wenn er mit anderen Worten das wiederholt,
was die Mehrheit der Richter/Staatsanwälte über sich selber sagt,
arg. Deutscher Richterbund e.V.: „Justiz im Würgegriff der Politik“,
Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002, Anlage, und die Mängel (= fehlende
Gewalten-trennung) beanstandet, die die Richter/Staatsanwälte selber
beanstanden. Eine Strafanzeige/Verur-teilung der Richterbundmitglieder wegen
(Selbst-)Beleidigung ist hier jedenfalls nicht bekannt-geworden.
Das Verhalten des Angeklagten, das bei rationaler Betrachtung im Interesse
des angeblich Be-leidigten liegt, weil es sowohl sein Ansehen bei den Bürgern
zu heben wie auch die Ver-fassungsmäßigkeit der Rechtspflege herzustellen
geeignet ist, rechtfertigt sich aus § 677 BGB. Ein eventuell entgegenstehender
Wille des angeblich Beleidigten ist nach § 679 BGB unbeachtlich, weil
er wegen seiner Abhängigkeit von vi absoluta, arg. „Justiz im Würgegriff
der Politik“, Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002,
Anlage, gar keinen eigenen freien Willen bilden kann und seine Pflicht zu
unabhängiger rechts- und gesetzesgebundener Aufgabenerfüllung ohne
die Geschäftsführung des Angeklagten nicht rechtzeitig erfüllt
würde.
Unabhängig davon gebietet das Rechtsanwendungsgleichheitsgebot die
Beweislastumkehr. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen
Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, bewirkt
grundsätzlich die Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen
Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden. Dafür reicht aus,
daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden
zu verursachen; nahelegen oder wahr-scheinlich machen muß der Fehler
den Schaden nicht, BGH NJW 04, 2011ff.
Bei gebotener analoger Anwendung müssen StA Ley und RAG Fühling
beweisen, daß keiner der groben Staatsaufbaufehler (= keine Volkshoheit,
Gewalteneinheitstyrannis, „Justiz im Würgegriff der Politik“) für
den entstandenen Schaden ursächlich ist, denn es ist anerkannt, daß
Volkshoheit, Gewaltentrennung und Unabhängigkeit der Richter für
den GG-Rechtsstaat konstitutiv sind, also wenn sie fehlen, eine Gewalt- und
Willkürherrschaft mit Unrechtssprechung der tatsächlich eingetretenen
Art herbeiführen müssen, jedenfalls können. Die in ihren Urteilen
immer implizit enthaltene Behauptung der Richter, sie könnten Im Namen
des Volkes! auch ohne Volkshoheit und Gewaltentrennung als „im Würgegriff
der Politik“ befindliche Justiz dennoch Recht sprechen und einen GG-gemäßen
Rechtsstaat betreiben, steht unmittelbar und offenkundig im Widerspruch
zu der konstitutiven Bedeutung (conditiones sine quibus non) der Staatsaufbaugrundsätze:
Volkshoheit, Gewaltentrennung und Unabhängigkeit der Richter für
den rationalen GG-Rechtsstaat und ist als verfassungswidrige Irrationaltat,
arg. BVerfGE 25,352,359:
Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen
Gesellschaft keinen Platz haben kann und BVerfGE 34,269,287:
Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen
der atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung, Menschenwürde
und Vernunft, Art. 1 GG und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
sowie der EMRK-Präambel, in die irrationalen Abgründe phylogenetisch
prähominider Schichten des Hirnaufbaus, deren Herrschaft den rationalen
GG-Rechtsstaat unmittelbar außer Kraft setzt, Millionen Jahre menschlicher
Zivilisationsentwicklung zunichtemacht und die Auseinandersetzungsebene zwischen
recht- und vernunftheischendem Staats-bürger und seinem auf Ramapithecus
regredierenden –diener auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, ihre pongide
Tiernatur absenkt, die nur Macht, nicht aber Recht oder Ratio anerkennt,
die Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB, deren
Merkmal die Irrationalität ist, also eo ipso herbeiführt.
Es bedarf kaum noch einer Erwähnung, daß ein Staat, der sich
so fehlkonstruiert bzw. -entwickelt, daß er kein Recht mehr sprechen
kann, die Menschenwürde aller seiner Untertanen verletzt und seinen
Nieder- und Untergang auf allen Gebieten (Zivilisation, Wirtschaft, Kunst,
Kultur, Bildung, Wissenschaft, Sitte, Ordnung, Zusammenhalt pp.) herbeiführt,
weil menschliches Leben in ihm völlig wertlos geworden ist, vgl. Kant,
Metaphysik der Sitten: „Wenn die Gerechtigkeit untergeht, hat es keinen Wert
mehr, daß Menschen auf Erden leben“ und Augustinus, De civitate Dei
4,4: „Reiche ohne Gerechtigkeit, was sind dies anders als große Räuberhöhlen
(magna latrocinia)?“
Der Befangene nennt bis heute keinen rational annehmbaren Grund, der bei
Gesetzestreue i.Ü. ersichtlich sein müßte, für seine
Bestellung eines Pflichtverteidigers, verharrt also in der Irrationalität,
Beweis: dienstliche Äußerung.
Das ist wieder atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung,
Menschenwürde und Vernunft und zugleich Verfassungshochverrat im Amt,
der immer dann vorliegt, wenn Beamte/Richter wissentlich, willentlich und
hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit
ihrer vollziehenden/rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige
Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG
nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Recht,
Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung (RGFFW), arg.
Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von
oben).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer
es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt,
mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch be-fugnisgemäßen
Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung
zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und
sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Er-haltung Gewalt zugewiesen
wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar
wie durch ein Tun verwirklicht.
Außerdem sind StA und RAG von der angeklagten Tat (= Abhängigkeitsrüge)
selbst betroffen, denn sie sind ja auch Bestandteil der Gewalteneinheitstyrannis
(Montesquieu) und der eine ist gegenüber dem anderen kein Alius, sondern
ein Idem, also ein ergebnisirrelevant austauschbarer Wesens-gleicher, der
dem Angeklagten den gesetzlichen Beamten/Richter entzieht, indem er sich
als von Nichtinhabern vollziehender/rechtsprechender Gewalt legitimationszeitüberschreitend,
volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig Kettenbestellter an dessen Stelle
setzt. Richter sind nicht, wie es das GG-Gewaltentrennungsgebot fordert,
von den Staatsanwälten unabhängig, sondern vielmehr mit ihnen status-
und mentalitätsidentisch und unterscheiden sich von ihnen nur durch
irrelevante accidentalia wie Benennung und Besoldung. Richter und Beamte werden
vom selben Justiz-minister/Gesetzgeber bestellt und sind in gleicher Weise
an Recht und Gesetz gebunden. Daß der Staatsanwalt weisungsgebunden
ist, ändert nichts, da sein Weisungsgeber auch an Recht und Gesetz gebunden
ist, so daß bei StA-Tätigkeiten also immer nur recht- und gesetzmäßige
Ergebnisse herauskommen können, sogar noch eher als beim Richter, dem,
zumindest offiziell, niemand sagt, was Recht ist. Dabei ist es nachdrücklich
die Zuständigkeit und die Aufgabe des Justizministeriums, zu sagen,
was Recht ist, arg. US Supreme Court in Marbury vs. Madison 5 U.S. 137,1 Cranch
137,2 L. Ed. 60 (1803): “it is emphatically the province and the duty of
the judicial department to say what the law is.” Da Staatsanwälte und
Richter auch die gleiche Ausbildung und Befähigung (zum Richteramt) haben,
können die Ergebnisse von Richtertätigkeit nicht besser sein als
die von Staatsanwälten, da keiner von beiden gegenüber dem anderen
einen Vorsprung an Fähigkeit zur Rechtserkenntnis oder zur Gesetzesanwendung
hat. Das Strafverfahren ist also eine Farce, in der sich zwei ergebnisneutral
austauschbare Wesensgleiche, wie könnte es anders sein, gegenseitig
bestätigen, denn, wie Philolaos, Fragm. 6, sagt:
ta men wn omoia kai omojula armoniaV
ouden epedeonto
(fehlt es in der Tat Gleichem und Gleichstämmigem in nichts an Einklang),
so daß Publilii Syri Satz, s. Sentenzen U/V 30, gilt: ubi iudicat,
qui accusat, vis, non lex valet (wo richtet, wer anklagt, herrscht Gewalt,
nicht Gesetz).
Die vom selben Justizminister/Gesetzgeber stammenden Beamten (StA) und
Richter denken gleich, sind vermutlich in der selben Partei und liegen jedenfalls
auf der gleichen Wellenlänge mit ihr, so daß alle so bestellten
Richter eingespart werden können und mit ihnen die gesamte sogenannte
Rechtspflege, die in der vollziehenden Gewalt aufgehen sollte, die sie personell,
inhaltlich und faktisch ja auch ist. An den Rechtsprechungserzeugnissen würde
sich nichts ändern, weil es aus-geschlossen ist, daß ein Gleicher
bei der Überprüfung eines Gleichen außer durch Zufall etwas
qualitativ anderes, geschweige denn besseres hervorbringt als er, und dem
Rechtsuchenden geschähe kein größeres Unrecht als bisher,
da es ja sowieso schon seinen menschenmöglichen Höchststand erreicht
hat.
Wenn mutatis mutandis der Kultusminister in jeder Volksschulklasse den
jeweils größten Schüler als Lehrer einteilte, zu pädagogischen
Verrichtungen bestellte, vgl. § 831 BGB, ihm das Unterrichten anvertraute,
vgl. Art. 92 GG, und das Urteil über die Schularbeiten seiner Klassenkameraden,
sänke dabei der Unterrichtserfolg wahrscheinlich sogar noch unters berüchtigte
PISA-Niveau, vgl. Matthäus 15, 14: “Wenn aber ein Blinder den anderen
leitet, so fallen sie beide in die Gruben.“
Auch die Berufung auf gleiche irrationale begründungslose Beleidigungsanklagen,
-urteile, Bestellungen von Pflichtverteidigern und Irrenärzten in ständiger
Übung durch andere Gerichte kann keinen Qualitätszuwachs bewirken,
denn
solamen miseris socios habuisse malorum (Trost ist es Elenden, Vorbilder
für ihre Übel zu haben) (Marlowe, Faustus, unter Rückgriff
auf Dominicus de Gravina, vermutlich auch Seneca und Thukydides),
weil auch kein Unterschied in der Rechtserkenntnisfähigkeit zwischen
Amts-, Land-, Oberlandes-, Bundes- und Europarichtern besteht, sie vielmehr
alle gleichstämmig von den selben Parteien und Nichtinhabern rechtsprechender
Staatsgewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig
kettenbestellt, also ergebnisirrelevant austauschbare Wesensgleiche sind.
Eine schlimmere Herrschaftsform als die derzeitige Gewalteneinheitstyrannis
(Montesquieu) ist nicht vorstellbar. Recht und Menschenwürde können
erst dann zu entstehen beginnen, wenn Volkshoheit und Gewaltentrennung verwirklicht
sind, also GG-gemäße Demokratie:
getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und
Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit
unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will,
letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA.
Es ist daher nicht zu leugnen, daß wegen der verfassungswidrigen
Verfassungswirklichkeit, vgl. Prof. Dr. iur. Hans Herbert v. Arnim, Das System,
Die Machenschaften der Macht, Droemer 2001, die Handlungen der Staatsbetreiber
gar nicht verfassungsgemäß sein können, außer durch
Unacht-samkeit, Zufall, Systemsabotage oder Interventionen vereinzelter Verfassungspatrioten,
die es aus Gründen der Streuung trotz allen Gleichschaltungsbemühens
der Parteien immer wieder mal in der Hierarchie gibt. Leider lag hier dieser
seltene Glücksfall einer Verfassungsidealperle im Ver-fassungswidrigkeitstrog
nicht vor, so daß die angefochtenen StA- und Gerichtsmaßnahmen
wegen Übereinstimmung mit dem obwaltenden verfassungswidrigen real existierenden
Machtstaat am einzig zulässigen GG-gemäßen Maßstab
gemessen unmittelbar nichtig ex tunc ist wie jeder sittenwidrige Verwaltungsakt,
der zudem am besonders schwerwiegenden Fehler des Verstoßes gegen das
GG-Gewaltentrennungsgebot leidet, arg. § 44(1), (2) Nr. 6 VwVfG.
Wenn es nötig wäre, Verfassungswortlaut und –wirklichkeit deckungsgleich
zu halten, und zulässig, vgl. Art. 79(3) GG, ersteren letzterer anzupassen,
stünde in Art. 1 GG längst: “Die Würde der Parteien ist unantastbar“,
in Art. 20(2): “Alle Staatsgewalt geht von Parteien aus. Sie wird von ihnen
bei Gelegenheit von Wahlen beansprucht und durch ihre Mitglieder gesetzgebend,
vollziehend und rechtsprechend ausgeübt“, in Art. 20(3):“Die Gesetzgebung
ist an das Parteiprogramm, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind
an Befehle der Parteivorgesetzten gebunden“, in Art. 20(4): “Gegen jeden,
der es unternimmt, diese Ordnung zu ändern, haben alle Parteien das
Recht zum Widerstand“, in Art. 21: „Das Volk wirkt durch Finanzierung aller
Parteien an ihrer politischen Willensbildung mit, zusätzlich kann jedermann
durch Aufnahmegesuch, Beiträge und Gehorsam die von ihm gewählte
Partei dabei unterstützen“ und in Art. 33(2): “Jeder Deutsche hat per
anum aut vaginam, hilfsweise nach Nichteignung, -befähigung und –leistung
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
Der Befangene F ist also nicht nur wegen seiner Befangenheit von der Ausübung
des Richteramtes ausgeschlossen, sondern nach § 22 Nr. 1 StPO auch,
weil er durch die angebliche Straftat selber verletzt ist, denn er ist ja
mit den angeblich Beleidigten ein ergebnisirrelevant austauschbarer wesensgleicher
Idem, so daß seine Nichtverletzung durch die angebliche Straftat gegen
sein alterum ego gedanklich ausgeschlossen ist. Ebenso ist der Befangene
nach § 22 Nr. 4 StPO Anwalt und Verteidiger der angeblich beleidigten
Richter, da der Angeklagte die Gewalteneinheitstyrannis kritisierte, deren
Bestandteil sie alle zusammen sind, vgl. einer für alle, alle für
einen, und du bist nichts, deine Gewalteneinheitstyrannis ist alles. Nach
dem uralten Grundsatz: nemo iudex in sua causa, Cod. Iust. 3, 5, Kaiser Valens,
ist RAG F, der hier wegen der Gewalteneinheitstyrannis Richter in eigener
Sache ist, also vom Richteramt ausgeschlossen.
Bei Vorbildung gemäß Amt ist es unwahrscheinlich, daß
der Befangene nicht weiß, daß er befangen ist, und diese personifizierte
Gewalteneinheitstyrannis nicht erkennt. Wahrscheinlich ist vielmehr, daß
er sie mit Lust im Bewußtsein ihrer Verfassungswidrigkeit genießt;
seine unleugbar irrationalen Beweggründe für seine rational unwiderlegbar
verfassungswidrige Staatsmachtausübung werden durch die erneut beantragte
erneute dienstliche Äußerung des Befangenen bewiesen. Mit anderen
Worten: die Motivstruktur eines wissentlich und willentlich delinquierenden
Funktionärs der Gewalteneinheitstyrannis soll offengelegt werden, um
zu klären, ob ein Verdrängungsphänomen, Zynismus, Charaktermangel,
Opportunismus, Gleichgültigkeit, Fremdsteuerung, Befehlsnotstand oder
schlechtes Gewissen vorliegt, wenn er Worte wie Recht, Gesetz, Im Namen des
Volkes o.Ä. in den Mund nimmt, oder seine wahnhafte Fehlwahrnehmung
seines tatsächlich praktizierten Unrechts.
Die irrationale StA-Aussage in der Anklageschrift, die beanstandeten Passagen
der Angeklagten-schriftsätze seien Beleidigung, läßt sich,
weil begründungslos, auf jede Äußerung anwenden, z.B. das
Aufsagen des kleinen Einmaleins oder des Lieds von der Glocke. Sie darf daher
im rationalen GG-Rechtsstaat nicht zur (Schein-)Rechtfertigung von Staatsgewalt
benutzt werden, weil der Bürger dann keine Rechtssicherheit hat, was
er überhaupt noch sagen darf, denn Irrationalität, wie sie in
der Anklage ausschließlich zum Ausdruck kommt, ist reine Willkür,
also immer menschenwürdewidrig.
Wenn Gerichte und Staatsanwaltschaft, wie sie es täglich tun, irrational
agieren, dann darf das auch der Angeklagte bzw. seine Verteidiger für
ihn, denn non debet actori licere quod reo non permittitur, wie Ulpian schon
vor bald 2000 Jahren in Dig. 50, 17, 41 pr. sagte (dem Ankläger darf
nicht erlaubt sein, was dem Angeklagten nicht gestattet wird). GG und BVerfG
sehen aber den „Kampf ums Recht“ zwischen gleichberechtigten Parteien, nämlich
Staatsanwaltschaft und Angeklagten, vor, arg. Waffengleichheit, Verfahrensfairneß,
Gewaltentrennung. Das bedeutet, daß die irrationale Anklage wegen Beleidigung
durch die in gleicher Weise irrationale Aussage des Angeklagten, eine Beleidigung
liege nicht vor, außer Kraft gesetzt wird, so daß der Richter
keine andere Entscheidung treffen darf als die Einstellung des Verfahrens,
bis eine rationale Anklage vorliegt.
Die Beleidigungsstrafvorschriften, soweit sie wegen ihrer Tatbestandslosigkeit
angesichts Art. 103(2) GG überhaupt noch eine Existenzberechtigung im
rationalen GG–Rechtsstaat haben, sind jedenfalls nicht dazu da, den Kampf
ums Recht zwischen Staatsanwalt und Angeklagtem mit repressiver außer-geistiger
Gewalt zugunsten des Staatsanwalts zu entscheiden. Solange Staatsanwälte
nicht GG-gemäß auf Zeit unmittelbar durchs Volk gewählt werden
wie in den USA, sondern weisungsgebundene Lebenszeitbeamte „im Würgegriff
der Politik“ (Deutscher Richterbund) sind, ist ihnen die Sphäre des
Rechts verschlossen, und sie bilden, sobald sie, wie hier, die Rationalität
als Legitimationssurrogat verlassen, die subjektivste Behörde der Welt
und verunglimpfen den Staat, indem sie öffentlich oder durch Verbreiten
von Schriften (= Bescheiden pp.) mit Briefkopf einer GG-Rechtsstaatsbehörde
die verfassungsmäßige Ordnung (= das GG-Ideal) dadurch böswillig
verächtlich machen, daß sie wissentlich und willentlich die Zeichen,
Benennungen, Begriffe, Symbole und nicht zuletzt die Steuergelder, die allein
zur Verwirklichung des GG-Rechtsstaats zweckbestimmt sind, für die Ver-wirklichung
seines Gegenteils, einer GG-widrigen Gewalt- und Willkürherrschaft,
vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB, mißbrauchen, in welcher die demokratie-
und GG-rechtsstaatskonstitutiven unabänderlichen Verfassungsgrundsätze
Volkshoheit und Gewaltentrennung in der Verfassungswirklichkeit fehlen, vgl.
Deutscher Richterbund e.V., dem >2/3 aller Richter und Staatsanwälte
angehören, in der All-gäuer Zeitung v. 31.1.2002: „Justiz im Würgegriff
der Politik“, wo sie die fehlende Gewalten-trennung als Ursache ihrer Abhängigkeit
beanstanden, aber unbeirrt selbstwidersprüchlich unrechts-perpetuierend
und verfassungswidrig mit ihr weitermachen, statt ihre legitimierende persönliche
Wahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk anzumahnen bzw. organisatorisch selber
einzuleiten.
Die Staatsaufbaumängel: keine Volkshoheit, keine
Gewaltentrennung
verunmöglichen u.a. eine GG-gemäße Rechtsbindung von Staatsanwälten.
Ein grober Behandlungs-fehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich
eingetretenen Art herbeizuführen, bewirkt, wie oben dargestellt, grundsätzlich
die Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang
zwischen Behandlungsfehler und Schaden. Dafür reicht aus, daß
der grobe Behand-lungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen;
nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden nicht,
BGH NJW 04, 2011ff.
Bei gebotener analoger Anwendung hätte die StA beweisen müssen,
daß keiner der groben Staats-aufbaufehler (= keine Volkshoheit, Gewalteneinheitstyrannis,
„Justiz im Würgegriff der Politik“) für den entstandenen Schaden
(Anklage, Drangsalierung, Verfolgung Unschuldiger pp.) zum Nachteil des Angeklagten
ursächlich war.
Weiter unabhängig davon mußte die StA als gleichgeschaltetes
Justizorgan aus ihrem eigenen ver-fassungswidrigen Status (= keine Volkslegitimation,
keine Gewaltentrennung, Kettenbestellung in einer Gewalteneinheitstyrannis,
s. Deutscher Richterbund) entsprechend der obigen BGH-Gedanken-führung
ableiten, daß sie kein Recht erkennen kann, und deshalb die logotherapeutische
paradoxe Intention (Viktor E. Frankl) anwenden, also größtmögliches
Unrecht zu schreiben versuchen, so daß auf Grund ihres falschen Maßstabs
die größte Wahrscheinlichkeit des bei ihr möglichen Rechts
erreicht wird, so wie jemand, der aufgrund eines Augenfehlers alles verkehrt
sieht, eine Korrektur-brille aufsetzt, die, wenn sie ein Normaler trüge,
diesen alles verkehrt sehen ließe. Die doppelte Umkehrung beim Fehlsichtigen
(Augenfehler plus Korrekturbrille) ergibt wieder das wirkliche Bild.
Jede Irrationalentscheidung Rechtserkenntnisunfähiger muß also
ins Gegenteil verkehrt werden, da-mit ihr Rechtsmaximum herauskommt, d.h.
die irrationale Anklage durch die weisungsgebundene politische Beamtin ist,
damit ihr Schriftstück im anzustrebenden GG-Rechtsstaat gelte, in eine
Anklagerücknahme umzuwandeln, auf die hin außer Auslagenerstattung
an den Angeklagten nichts weiter zu veranlassen ist.
Da der Sachverhalt (= beanstandete Schriftsätze des Angeklagten)
unstreitig ist, liegt der Fehler von StA und RAG F allein in ihrer unzutreffenden
Wertung des Sachverhalts, die aus ihrer Befangenheit im verfassungswidrigen
System (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) herrührt, aus dem
sie sich nicht lösen möchten, obwohl sie könnten. Der Angeklagte
fordert erneut, StA und RAG F mögen ihre getrennte persönliche
Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk beim Justizminister be-antragen,
um unabhängig zu werden und die Verfassungsgebote der Volkshoheit und
Gewalten-trennung zu verwirklichen. Da sie das bisher schuldhaft pflichtwidrig
unterließen, sind sie voll-machtloser = nicht volkslegitimierter Vertreter
der Staatsgewalt geblieben, entzogen dem Angeklagten den gesetzlichen Beamten/Richter
und müssen nach § 89(1)3 ZPO analog die von ihnen verursachten
Kosten tragen. Es ist ausgeschlossen, daß in einem System ohne Volkshoheit
und ohne Gewaltentrennung GG-gemäße Verwaltung/Rechtsprechung stattfindet.
AG-Richter F entzog und entzieht dem Angeklagten den gesetzlichen Richter,
indem er sich als von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt legitimationszeitüberschreitend,
volkshoheits- und gewalten-trennungswidrig Kettenbestellter an dessen Stelle
setzte. Wie dargestellt, sind AG-Richter nicht, wie es das GG-Gewaltentrennungsgebot
fordert, von den Staatsanwälten unabhängig, sondern vielmehr mit
ihnen status- und mentalitätsidentisch und unterscheiden sich von ihnen
nur durch irrelevante accidentalia wie Benennung und Besoldung.
Es ist deshalb auch zu vermuten, daß gar keine Beleidigung, was
immer das ist, vorliegt, denn wegen der Gewalteneinheitstyrannis und fehlenden
Volkslegitimation der Staatsbetreiber, besteht der Beweis ersten Anscheins,
daß sie den § 185 StGB nur instrumentalisieren, um unter dem Vorwand
der Beleidigung mit ihrem Strafangebot ihre verfassungswidrige Herrschaftsform
zu stützen. Schutzzweck und –gut der Norm ist aber nur die persönliche
Ehre, nicht die real existierende Ge-walteneinheitstyrannis, die im Gegenteil
jeden Verfassungspatrioten beleidigt. Bis zum Nachweis der tatsächlichen
Verletzung der Ehre irgendjemandes ist also keine GG-gemäße Anklage
möglich.
Es ist unzulässig, zu Lasten des Angeklagten einen GG-Rechtsstaat
zu fingieren, obwohl offenkundig ist, daß er in der verfassungswidrigen
Verfassungswirklichkeit (weder Volkshoheit noch Gewalten-trennung) nicht
existiert: fictio cessat ubi veritas locum habere potest (die Fiktion endet,
wo Wahrheit Platz greifen kann). Dem Angeklagten ist es unzumutbar, arg. Anwaltseid,
die Justizmängel zu Lasten seines Mandanten und seiner selbst duldend
hinzunehmen, denn dann machte er sich selber der Beihilfe zum Verfassungshochverrat
schuldig.
Es ist irrational, das GG theoretisch zu bejahen, aber in der Verfassungswirklichkeit
sein Gegenteil zu praktizieren. Unleugbar fehlt in ihr die Gewaltentrennung,
wie der Deutsche Richterbund e.V. dem mit 14.000 Mitgliedern mehr als die
Hälfte aller Staatsanwälte und Richter angehört, in der Allgäuer
Zeitung v. 31.1.2002 selber schrieb: „Justiz im Würgegriff der Politik“,
s. Anlage.
Staatsanwälte müssen als Weisungsgebundene auch irrationale,
lächerliche und/oder unbeweisbare Anklagen erheben: Wes Brot ich eß’,
des Lied ich sing’, andernfalls riskieren sie ihre Kaltstellung durch ihren
Politvorgesetzten, und sind Rädchen in einem Unrechtssystem (weder Volkshoheit
noch Gewaltentrennung), das schon bei der Auswahl und Einstellung dafür
sorgt, daß Personen mit Ecken und Kanten oder gar unbeugsamem Charakter,
die in ihrer ihnen zugedachten Rädchenrolle nicht funktionieren werden,
außerhalb des Systems bleiben, denn deren mühsamer, langwieriger,
oft unmöglicher Rundschliff bindet Kräfte der Politparteien, die
sie zweckmäßiger zu Machterhalt und –vermehrung einsetzen wollen,
z. B. durch Wahl und Anweisung gefügiger, vorauseilend gehorsam-ster
Amtsträger und Perspektivagenten. Das ist der sattsam bekannte
Mechanismus der Gewalten-einheitstyrannis (Montesquieu).
In Bezug auf Volkshoheit und Gewaltentrennung hat die Justiz gegenüber
3. Reich und DDR kein Mikrometer Fortschritt verwirklicht. Kritik ist deshalb
dringend erforderlich, weil das Unrechts-system (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung)
Deutschland mit seinem Systemunrecht zum alles dominierenden Standortnachteil
Deutschlands wird, der alle Lebensfreude, Rechtssicherheit, Hoffnung, ermutigenden
Perspektiven und Selbstverwirklichung aller vollständig zerstört.
Es ist irrational, also willkürlich und menschenwürdewidrig, wenn
das Unrechtssystem Deutschland ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung
entgegen dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden,
arg. BGHZ 10,228,232; 20,71,74; 69,295,297; BVerfGE 7,198,206, Anklage gegen
mich erhebt, um die Systemumwandlung Richtung Verfassungsverwirklichung mittels
Einführung von Volkshoheit und Gewaltentrennung zu verhindern.
Das Verfahren ist daher vorläufig einzustellen, bis eine GG-gemäße
Demokratie, s. o., verwirklicht ist, um dann endgültig eingestellt zu
werden, da sich die Kritik des Angeklagten am verfassungs-widrigen System
(weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) durch dessen Beseitigung erledigt
hat. Die Kritik am verfassungswidrigen System (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung)
ist immer aus Verfassungstreuepflicht, Anwaltseid, hilfsweise, Art. 20(4)
GG gerechtfertigt. Bei dieser Kritik gibt es keine Zurückhaltungspflicht
aus nachrangigen Rechtsgütern, wie z. B. der angeblichen Ehre eines
Unrechtssystemdieners, denn die FDGO (mit Volkshoheit und Gewaltentrennung)
ist das höchste Rechtsgut überhaupt, das deshalb nicht wie andere
Rechtsgüter durch gleichrangige in praktischer Konkordanz eingeschränkt
werden kann, arg. Art. 79(3) GG.
Wenn ein Staatsanwalt durch sein Unrechtshandeln auf Grund seiner erhaltenen
Unrechtsweisungen im Unrechtssystem (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung)
die Ordnung der Art. 20(1 bis 3) GG zu beseitigen unternimmt, haben alle
Deutschen, nicht nur der Angeklagte, wenn andere Abhilfe unmöglich ist,
das Widerstandsrecht, dessen geringstmögliche Ausprägung die Kritik
wie in den beanstandeten Schriftsätzen ist, während die größtmögliche
die Tötung des Beseitigungsunter-nehmers ist. Dem Angeklagten kann nicht
rechtmäßig vorgeworfen werden, daß er hier das mildeste
Mittel, die Kritik in Form der beanstandeten Passagen, wählte, um der
Beseitigungsunternehmung der delinquierenden Richter Widerstand zu leisten.
Die verfassungsmäßige Ordnung wird generell flächendeckend
durch die verfassungswidrige Kettenbestellung aller Richter und Beamten durch
die Nichtinhaber rechtsprechender und voll-ziehender Gewalt im Landtag beseitigt,
so daß wiederum gegenüber einem gunpowder plot (englischer Feiertag)
die schriftliche Kritik an einem Unrechtsverwirklicher das mildeste Mittel
des Widerstands war. Auf Kritik völlig zu verzichten, um der Staatsrache
zu entgehen, ist unzumutbar und würde den Angeklagten zum Komplizen
des Unrechtssystems (weder Volkshoheit noch Gewaltentrennung) machen, so
daß er im Falle der Umwandlung des Unrechtssystems (keine Volkshoheit,
keine Gewaltentrennung) in eine GG-gemäße Demokratie (Volkshoheit
und Gewalten-trennung) mit Bestrafung wegen Beihilfe zum Verfassungshochverrat
durch Unterlassen rechnen müßte.
Der pseudorationale Trick, mit dem StA und RAG hier die Bestrafung unter
Benutzung des § 185 StGB versuchen, ist die Leugnung der offenkundigen
unrechtsauslösenden Tatsachen (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung),
aus denen sich zwangsläufig das Unrechtsverhalten des angeblich Beleidigten
ergibt, denn es ist unmöglich, bei Nichtexistenz eines GG-Rechtsstaats,
also in einem Unrechtsstaat (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) die
Unrechtsfolgen, die seine Betreiber anrichten, zu vermeiden. Wenn es denkbar
wäre, einen GG-Rechtsstaat ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung
zu betreiben, wären diese beiden konstitutiven Elemente eines demokratischen
GG-Rechtsstaats ja überflüssig. So wie durch Vitamin-B- und –C-Mangel
zwangs-läufig Beriberi und Skorbut entstehen, so bewirken auch Volkshoheits-
und Gewaltentrennungs-mangel mit gleicher Zwangsläufigkeit eine menschenwürdewidrige
rechtlose Gewalt- und Willkür-herrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB. Das
ist seit Jahrtausenden sowohl praktisch (Nero, Domitian, Caligula pp., Attila,
katholische Inquisition, Iwan der Schreckliche, Heinrich VIII., Robespierre,
Stalin, 3. Reich, Pol Pot, DDR) wie theoretisch bewiesen, arg. Platon, Nomoi
713c:
anqrwpeia jusiV oudemia ikanh ta anqrwpina
dioikousa autokratwr panta mh ouc ubrewV te
kai adikiaV mestousqai
(keine menschliche Natur, wenn sie unumschränkt alle menschlichen
Angelegenheiten ver-waltet, kann ein Übermaß an Frevel und Ungerechtigkeit
vermeiden)
und Thukydides, Peloponnesischer Krieg, Melierdialog, V 89:
δikaia men en tw anqrwpeiw logw apo thV ishV
anagkhV krinetai, dunata de oi prouconteV
prassousi kai oi asqeneiV xugcwrousin
(Recht aber im menschlichen Sinne entsteht nur aus gleicher Notwendigkeit;
die einen Macht-vorsprung haben, nutzen ihn aus, soweit sie können,
und die Schwachen dulden).
Die Staatsverbrechen aller Diktaturen weltweit ewig hätten durch
verwirklichte Volkshoheit und Ge-waltentrennung verhindert werden können,
das gilt auch für die Straftaten der angeblich beleidigten Richter.
Wären sie wie in GG-gemäßer Demokratie, s. o., in getrennter
persönlicher Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar vom Volk gewählt
worden, hätten sie bei ihren Straftaten um ihre Wiederwahl fürchten
müssen, also schon aus Eigennutz rechts- und gesetzestreu gehandelt.
Die einzig erfolg-versprechende Möglichkeit, eine GG-gemäße
Demokratie, s. o., herbeizuführen, in welcher der Mandant des Angeklagten
zumindest für sich punktuell Recht und Menschenwürde erstreiten
kann, ist, das Unrecht zu benennen, das die verfassungswidrige Gewalteneinheitstyrannis
mit ihren für sie handelnden Personen anrichtet. Wenn das alle Rechtssuchenden
täten, könnten sie, ähnlich wie nach Maos Ölflecktheorie,
gewaltfrei eine GG-gemäße Demokratie, s. o., in ganz Deutschland
herbei-führen.
Es ist rechts- und gesetzwidrig, die Aussagen des Angeklagten entgegen
ihrer Tatsachennatur als Werturteile zu fingieren und damit den möglichen
Wahrheitsbeweis, der den Freispruch erzwänge, zu Lasten des Angeklagten
zu umgehen zu versuchen. Da aber de facto alle Äußerungen des Ange-klagten
erweislich wahr sind, durfte bei Geltung von Recht und Gesetz gar keine Anklage
erfolgen. Daß die Wahrheit wegen der Vielfalt möglicher Beschreibung
durch die deutsche Sprache ver-schieden ausgedrückt werden kann, darf
nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Vielmehr gilt selbst beim Sagen der
Wahrheit das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit, arg. BVerfG
1 BvR 537/81 und 195/87 vom 14.7.1987:
„Es ist davon auszugehen, daß die anwaltliche Berufsausübung
grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des
Einzelnen unterliegt, vgl. BVerfGE 63,266,282ff. Als unabhängiges Organ
der Rechtspflege und als der berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden
hat er die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizu-tragen,
das Gericht – und ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden – vor Fehlentscheidungen
zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger
Beein-trächtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern;
insbesondere soll er die rechts-unkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes
schützen (ähnlich für den Anwalt im Zivilprozeß Stürner,
JZ 1986, S. 1089f., unter Berufung auf Vollkommer, Die Stellung des Anwalts
im Zivilprozeß, 1984, S. 20f.). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt
es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den
Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit
beeinträchtigt fühlen. Nach allge-meiner Auffassung darf er im
„Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige
Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad personam“
argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines
Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Nicht
entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren
können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung
der durch Art. 5(1) GG geschützten Selbstbestimmung, vgl. BVerfGE 54,
129,138 f.“
Die Wahrheit ist selbst keine Meinung, sondern eine unbestrafbare Tatsache.
Die angeblich beleidigten Richter sind öffentlich Bedienstete und unterliegen
öffentlicher Kontrolle, also auch durch Rechtsanwälte bei der Mandatswahrnehmung.
In GG-gemäßer Demokratie, s. o., würden Richter auf Zeit
vom Volk gewählt, wie z. B. in der Schweiz und den USA, und im Wahlkampf
mit den anderen Bewerbern müßten sie auch die Offenlegung ihrer
Fehlleistungen dulden. Die bean-standeten Passagen mit Kritik an den angeblich
Beleidigten sind also nur ein schwaches Surrogat der herzustellenden GG-gemäßen
Demokratie, s. o., und vollständig von ihr gedeckt.
Es steht fest, daß die angeblich Beleidigten mit ihrem kritisierten
Fehlverhalten die Mandanten des Angeklagten schädigten und bei unterstellter
Geschäftsfähigkeit diese Folgen kennen mußten, so daß
zumindest bedingter Vorsatz, arg. Lederriemenfall, BGHSt 7, 363 (wissen und
trotzdem handeln = billigen im Rechtssinne = bedingter Vorsatz) vorliegt.
Es ist abwegig und jedenfalls unbewiesen, daß der Angeklagte die angeblich
Beleidigten, die er gar nicht kannte, diffamieren wollte. Vielmehr liegt
es für jeden objektiven Beobachter nahe, anzunehmen, daß der Angeklagte
in Verteidigung seiner Mandanten die Rechtswidrigkeit richterlichen Verhaltens
offenlegen wollte. Eine zur Strafbarkeit führende Deutung des Angeklagtenverhaltens
darf aber erst dann zugrundegelegt werden, wenn alle anderen möglichen
Deutungen, die nicht zur Strafbarkeit führen, mit überzeugenden
Gründen ausgeschlossen sind, BVerfG NStZ 2001, 26f., ständige Rechtsprechung.
Es ist ferner die Lehre von Erst- und Gegenschlag zu berücksichtigen,
vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 96, 166, m.w.N., nach welcher der Kommunikationszusammenhang
zu berücksichtigen ist, in welchem die beanstandeten Äußerungen
fielen. Eine Anwaltsreaktion auf einen rechts- oder pflichtwidrigen justitiellen
Erstschlag bleibt immer straffrei, weil sie denknotwendig der Wieder-herstellung
des vom Richter verratenen GG-Rechtsstaats dient.
Unabhängig davon ist der § 185 StGB verfassungswidrig, wie StA
und Richter bekannt sein müßte. Daß die Strafbestimmungen
zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen,
räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71,
108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige
und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt
erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an
die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung
wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt
damit gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG
eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!)
Richterrecht. Daß letzteres verfassungs-widrig ist, zeigt die reductio
ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche
von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich
halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses
Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger,
nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes
nageln.
Man kann auch von einer rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf
Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen
werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem
Gutdünken bestraft“. Es ist grundrechtswidrig, wenn der Angeklagte
einer unumschränkten Willkür unterworfen werde, die wegen ihrer
fehlenden Volkslegitimation für ihn nichts anderes sein kann als eine
fremde, irre, lügnerische, unergründlich böse Macht. Die
Irrationalität der trotz fehlender gesetzlicher Bestimmtheit stattfindenden
Beleidigungsbestrafung verstößt unmittelbar gegen das Rationalitätsgebot
allen Rechts, so daß das angerufene Gericht gebeten wird, den §
185 StGB in fallbezogener Gesetzesprüfung nach Art. 100(1)1 GG analog
für verfassungswidrig zu erklären. § 185 StGB gegenüber
kann der wegen gesetzlicher Unbestimmtheit höchstrichterlich ebenfalls
schon kritisierte § 370a AO, arg. VRBGH Monika Harms in FAZ v.
21.1.2004, noch als eine vielleicht sogar läßliche Sünde
des Gesetzgebers wider die verfassungs-mäßige Ordnung angesehen
werden, während § 185 StGB in seiner Leeraussage nicht mehr unter-boten
werden kann, also für Strafzwecke wegen Verfassungswidrigkeit ausscheiden
muß. Dies mag die reductio ad absurdum verdeutlichen: an den Begründungen
der Beleidigungsbestrafung und ihrer Verfassungswidrigkeit würde sich
nichts außer der Worthülse ändern, wenn § 185 n. F.
StGB lautete: „Krokowafzi wird mit Freiheitsstrafe ... bestraft.“
Da der Angeklagte ohne Unrechtseinsicht ist, durfte er nicht bestraft
werden, denn das fehlende Un-rechtsbewußtsein war für ihn unvermeidbar,
da er nicht annehmen konnte und durfte, daß die ob-waltende Gewalteneinheitstyrannis
sich in frecher Verkennung/Leugnung ihrer verfassungswidrigen Verfassungswirklichkeit
für einen GG-gemäßen demokratischen Rechtsstaat hält
oder so tut und auf keinen Fall wirklich einer werden will.
Die Irrationalität von StA und RAG, wenn sie Anklage und Zulassung
derselben wegen Beleidigung aus der tatbestandslosen Strafvorschrift zu
begründen vorgeben (Versuch am untauglichen Objekt), ist mit der Menschenwürde
des Angeklagten im rationalen GG-Rechtsstaat unvereinbar, denn die Subsumption
eines Sachverhalts unter ein wesen- und konturenlos unbestimmtes, nicht nachweisbar
existentes, also potentiell imaginäres unfaßbares Unding, dem
ein Wort und eine Strafe zugeordnet sind, ist rational ebenso un-möglich
wie ein Gottesbeweis mit Lackmuspapier oder Genomanalyse: „Encheiresin naturae
nennt’s die Chemie, spottet ihrer selbst und weiß nicht wie“ (Goethe,
Faust, Schülerszene) (Entscheidungsbegründung nennt’s der Jurist,
faßt zusammen, was unvereinbar ist).
StA und RAG, soweit geschäftsfähig, wissen, daß sie Anklage
und gar Strafe wegen Beleidigung nicht rational begründen können,
begehen also immer Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Verstoß
gegen die Unschuldsvermutung, Verunglimpfung des Staates und Verfassungshochverrat
im Amt, s. o.
Es läßt sich nicht leugnen, daß Beleidigung nicht abstrakt-generell
zu fassen ist, sie muß deshalb aus dem StGB entfernt werden, weil es
sprachlich unmöglich ist, ihr einen greifbaren Tatbestand zu geben,
der die Mindestvoraussetzungen eines Gesetzes erfüllt. Ein rationales
öffentliches Interesse an der Bestrafung kann aus denselben Gründen
nicht bestehen: was der Staat nicht definieren kann, darf er auch nicht bestrafen,
wenn er rational werden will. Daß er ein Auffangdisziplinierungsinstrument,
egal wie irrational und verfassungswidrig, gegen unliebsame Mahner, die er
mit rechtmäßigen Gesetzen nicht packen kann, behalten will, ist
für einen Polizeistaat verständlich, aber eben nicht GG-gemäß.
Auch die Ausweichlösung, statt des objektiv unmöglichen bestimmten
Tatbestandes den Rechtsunterworfenen auf die etwa 1.000.000 kumulierten konkret-individuellen
Beleidigungs-strafurteile der letzten 100 Jahre als Strafgesetzessurrogat
zu verweisen, ist unmittelbar und offenkundig verfassungswidrig wegen Verstoßes
gegen das Gewaltentrennungsgebot und gegen Art. 103(2) GG, der die gesetzliche
Bestimmtheit der strafbaren Taten vorschreibt.
Der Versuch von StA und RAG, die berechtigte rationale Kritik des Angeklagten
an der Justiz in eine Beleidigung umzudeuten, um ihren Dauerverfassungshochverrat
beizubehalten, ist aus Sicht der Gewalteneinheitstyrannen zwecks Machtausweitung
erforderlich. Rechtsanwälte sind noch nicht vollständig gleichgeschaltet
wie Richter und Beamte, stören daher bei der tyrannischen Praxis,
und, genau wie im 3. Reich die jüdischen Anwälte, s. Wanderausstellung,
werden jetzt die demokratischen Anwälte ausgeschaltet, weil Demokratie
und Gewalteneinheitstyrannis wesensmäßig unvereinbar, aber für
den Bürger sehr unterschiedlich attraktiv sind.
Wenn es mit Recht, Gesetz und Verfassung zugeht, muß der Angeklagte
freigesprochen werden, was er hiermit beantragt.
Rechtsanwalt