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Dieses Urteil unterliegt noch der Schlussredaktion, bevor
seine endgültige Fassung in der amtlichen Urteils- und Entscheidungssammlung
des Gerichtshofes veröffentlicht wird.
In der Rechtssache Elsholz . /. Deutschland
ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große
Kammer durch die folgenden Richter:
Herr L. WILDHABER, Präsident,
Frau E. PALM,
Herr J.-P. COSTA,
Herr L. FERRARI BRAVO,
Herr L. CAFLISCH,
Herr W. FUHRMANN,
Herr K. JUNGWIERT,
Herr J. CASADEVALL,
Herr B. ZUPANČIČ,
Herr J. HEDIGAN,
Frau W. THOMASSEN,
Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,
Herr T. PANTÎRU,
Herr A.B. BAKA,
Herr E. LEVITS,
Herr K. TRAJA,
Herr R. MARUSTE, Richter
sowie die Vizekanzlerin, Frau M. DE BOER-BUQUICCHIO,
nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 1. März 2000
und am 14. Juni 2000 am letztgenannten Datum zu folgendem
Urteil gelangt:
VERFAHREN
1. Der Fall ist dem Gerichtshof gemäß den vor Inkrafttreten
des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (,,die Konvention") [Fußnote
1] anzuwendenden Bestimmungen von der Europäischen Kommission
für Menschenrechte (,,Kommission") am 7. Juni 1999 und von
einem deutschen Staatsangehörigen, Herrn Egbert Elsholz (,,Beschwerdeführer")
am 25. Mai 1999 vorgelegt worden (Artikel 5 Abs. 4 des Protokolls
Nr. 11 und die früheren Artikel 47 und 48 der Konvention).
2. Dem Fall liegt eine gegen Deutschland gerichtete Beschwerde
(Nr. 25735/94) zugrunde, mit welcher der Beschwerdeführer
die Kommission aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention
am 31. Oktober 1994 befasst hatte.
3. Der Beschwerdeführer behauptete, der ihm verweigerte Umgang
mit seinem nichtehelichen Sohn stelle eine Verletzung des
Artikels 8 der Konvention dar. Als Vater eines nichtehelichen
Kindes sei er unter Verletzung des Artikels 14 in Verbindung
mit Artikel 8 der Konvention diskriminiert worden. Er rügte,
das Verfahren vor den deutschen Gerichten sei nicht fair i.S.d.
Art. 6 Abs. 1 der Konvention gewesen.
4. Die Kommission hat die Beschwerde am 30. Juni 1997 für
teilweise zulässig erklärt. In ihrem Bericht vom 1. März 1999
(früherer Artikel 31 der Konvention) bringt sie zum Ausdruck,
Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8 sei
verletzt worden (15 zu 12 Stimmen). Artikel 8 sei für sich
betrachtet nicht tangiert (15 zu 12 Stimmen). Artikel 6 Abs.
1 sei verletzt worden (17 zu 10 Stimmen).[Fußnote
1]
5. Der Beschwerdeführer ist vor dem Gerichtshof durch Herrn
Peter Koeppel, einem Anwalt aus München, vertreten worden.
Die deutsche Regierung (,,die Regierung") ist durch ihre Verfahrensbevollmächtigte,
Frau H. Voelskow-Thies, Ministerialdirigentin im Bundesministerium
der Justiz, vertreten worden.
6. Am 7. Juli 1999 entschied der Ausschuss der Großen Kammer,
dass die Rechtssache von der Großen Kammer geprüft werden
solle (Artikel 100 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes).
Nachdem sich der für Deutschland gewählte Richter, Herr G.
Ress, der an der Prüfung der Rechtssache in der Kommission
teilgenommen hatte, für befangen erklärt hatte (Artikel 28),
ist die Regierung aufgefordert worden mitzuteilen, ob sie
einen Richter ad hoc (Artikel 27 Abs. 2 der Konvention sowie
Artikel 29 Abs. 1 der Verfahrensordnung) benennen wolle. Da
die Regierung nicht innerhalb von 30 Tagen antwortete, galt
dies als Verzicht auf eine solche Benennung (Artikel 29 Abs.
2 der Verfahrensordnung). Folglich ist Herr Ress durch Herrn
L. Ferrari Bravo, erster Ersatzrichter, in der Großen Kammer
ersetzt worden (Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe b der Verfahrensordnung).
7. Sowohl Beschwerdeführer als auch die Regierung haben Stellungnahmen
vorgelegt.
8. Nach Beratung mit der Verfahrensbevollmächtigten und dem
Anwalt des Beschwerdeführers, hat die Große Kammer beschlossen,
dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig
ist (Artikel 59 Abs. 2 der Verfahrensordnung in fine).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
9. Der 1947 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger
und lebt in Hamburg. Er ist Vater des am 13. Dezember 1986
nichtehelich geborenen Kindes C. Am 9. Januar 1987 hat er
die Vaterschaft anerkannt und sich zur Unterhaltsleistung
für seinen Sohn verpflichtet. Dieser Unterhaltsverpflichtung
ist er regelmäßig nachgekommen.
10. Der Beschwerdeführer lebte seit November 1985 mit der
Mutter des Kindes und deren älterem Sohn Ch. zusammen.
Im Juni 1988 zog die Mutter zusammen mit ihren beiden Kindern
aus der Wohnung aus. Der Beschwerdeführer sah seinen Sohn
weiterhin regelmäßig bis Juli 1991. Er verbrachte auch mehrfach
seine Urlaube mit den beiden Kindern und deren Mutter. Danach
fanden keine weiteren Besuchskontakte mehr statt.
11. Der Beschwerdeführer bemühte sich, seinen Sohn durch Vermittlung
des Jugendamts Erkrath zu sehen. Bei einer Befragung durch
einen Jugendamtsmitarbeiter im Dezember 1991 in der häuslichen
Wohnung, äußerte C., dass er keinen weiteren Kontakt zum Beschwerdeführer
wünsche.
12. Am 19. August 1992 beantragte der Beschwerdeführer beim
Amtsgericht Mettmann die gerichtliche Regelung des Umgangs
mit seinem Sohn, und zwar an jedem ersten Samstag im Monat
zwischen 13 und 18 Uhr. Der Beschwerdeführer behauptete, dass
die Mutter ihm den Umgang mit C. verweigert habe, da er ihr
vorgeworfen habe, die Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind
verletzt zu haben, als dieses sich bei einem Unfall im Juli
1991 auf einem Spielplatz den Arm gebrochen hatte. Als Folge
dieses Vorfalls habe er die monatlichen Zahlungen in Höhe
von 700,- DM eingestellt, die er auf Bitten der Mutter über
den festgesetzten Kindesunterhalt hinaus freiwillig geleistet
habe. Die Mutter wies diese Behauptungen des Beschwerdeführers
zurück und erklärte, dass dieser ihr gegenüber zwar immer
sehr großzügig gewesen sei, ihr jedoch keinen Unterhalt gezahlt
habe.
13. Nach der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1992 und
nach Anhörung des C. vom 9. November 1992 wies das Amtsgericht
den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 4. Dezember
1992 zurück. Das Gericht bemerkte, dass § 1711 Abs. 2 BGB
über den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen
Kind (s. Nr. 24 unten) als eng auszulegende Ausnahmebestimmung
konzipiert sei. Folglich habe das zuständige Gericht einen
solchen Kontakt nur dann zu beschließen, wenn er dem Kindeswohl
nützlich und förderlich sei. Diese Voraussetzungen sah das
Gericht im Fall des Beschwerdeführers als nicht gegeben an.
Das Amtsgericht führte aus, dass das Kind angehört worden
sei und dabei zum Ausdruck gebracht habe, dass es seinen Vater
nicht mehr sehen wolle, der böse sei und seine Mutter mehrfach
geschlagen habe. Auch habe die Mutter starke Vorbehalte gegen
den Vater, die sie an das Kind weitergegeben habe, dem so
kein Freiraum bleibe, ein unbefangenes Verhältnis zu seinem
Vater aufzubauen. Das Amtsgericht schloss damit, dass Kontakte
zum Vater dem Kindeswohl nicht dienlich seien.
14. Am 8. September 1993 beantragte der Beschwerdeführer beim
Amtsgericht, der Kindesmutter aufzugeben, der Durchführung
einer Familientherapie für ihn und seinen Sohn zuzustimmen,
sowie die Umgangsregelung nach erfolgreicher Wiederanbahnung
der Vater-Kind-Kontakte festzulegen.
15. Am 24. September 1993 empfahl das Jugendamt Erkrath dem
Gericht, ein psychologisches Sachverständigengutachten zur
Frage des Umgangsrechts einzuholen.
16. Nach Anhörung des C. am 8. Dezember 1993 wie der seiner
Eltern in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1993
wies das Amtsgericht den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers
auf Gewährung eines Umgangrechts mit Beschluss vom 17. Dezember
1993 zurück.
Hierbei bezog sich das Gericht auf seinen vorausgegangenen
Beschluss vom 4. Dezember 1992 und vertrat die Auffassung,
dass die Voraussetzungen gemäß § 1711 BGB nicht vorlägen.
Es stellte fest, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers
zur Kindesmutter dermaßen gespannt sei, dass die Durchsetzung
eines Umgangskontaktes nicht in Frage komme, da dies dem Kindeswohl
nicht dienlich wäre. Das Kind kenne die Vorbehalte der Mutter
gegen den Beschwerdeführer und habe sie verinnerlicht. Müsste
C. gegen den Willen der Mutter mit dem Beschwerdeführer zusammen
sein, würde er in einen Loyalitätskonflikt geraten, mit dem
er nicht zurechtkäme und der sein Wohlbefinden gefährde. Das
Gericht fügte hinzu, dass es nicht darauf ankomme, welcher
Elternteil die Spannungen verursacht habe. Ausschlaggebend
sei insbesondere, dass erhebliche Spannungen bestünden und
zu befürchten sei, dass die Wiederaufnahme der Kontakte mit
dem Vater die weitere ungestörte Entwicklung des Kindes in
der Familie des sorgeberechtigten Elternteiles stören werde.
Nach zwei längeren Gesprächen mit dem Kind gelangte das Amtsgericht
zu der Überzeugung, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet
wäre, wenn es gegen den Willen der Mutter die Kontakte mit
seinem Vater wieder aufnehmen müsse. Bei diesen Gesprächen
hatte das Kind seinen Vater ,,böse" oder ,,doof" genannt und
hinzugefügt, dass es ihn auf gar keinen Fall sehen wolle.
Auch gab es an: ,,Mama sagt immer, dass Egbert nicht mein
Vater ist. Mama hat Angst vor Egbert".
Das Amtsgericht war außerdem der Auffassung , dass der vorliegende
Sachverhalt evident und vor dem Hintergrund des § 1711 BGB
umfassend aufgeklärt sei, so dass es der Hilfe eines Sachverständigen
nicht bedürfe.
17. Am 13. Januar 1994 legte der Beschwerdeführer durch einen
Anwalt Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und beantragte
die Aufhebung dieses Beschlusses, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
zur Frage des Umgangs und des diesbezüglichen tatsächlichen
Kindeswillens, sowie die entsprechende Festsetzung des väterlichen
Umgangsrechtes.
18. Am 21. Januar 1994 wies das Landgericht Wuppertal ohne
Anhörung die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Hierbei
stellte es zunächst fest, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit
der Beschwerde bestünden, da der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 12. Januar 1994 das Gericht der ersten Instanz davon in
Kenntnis gesetzt hatte, dass er die Entscheidung dieses Gerichts
respektiere und um Mithilfe bei einer einvernehmlichen Lösung
bitte. Zudem war das Landgericht der Ansicht, dass die in
der Beschwerde vorgebrachten Gründe nicht mit dem erstinstanzlichen
Begehren des Beschwerdeführers in voller Übereinstimmung stünden.
Das Landgericht ließ jedoch die Frage der Zulässigkeit der
Beschwerde offen und beschloss, dass der Antrag des Beschwerdeführers
auf Gewährung eines Umgangsrechtes zurückzuweisen sei, da
dies nicht dem Wohle des Kindes diene. Es reiche nicht aus,
dass solche Kontakte dem Kindeswohl entsprächen; sie hätten
dem Kindeswohl nützlich und förderlich und zudem für das Kind
seelisch notwendig zu sein. Die Frage, ob diese Voraussetzungen
vorlägen, sei vom Standpunkt des Kindes aus unter Berücksichtigung
aller Umstände des Falles zu entscheiden. In diesem Zusammenhang
müsse unter anderem geprüft werden, aus welchen Gründen der
Vater den Kontakt mit seinem Kind erstrebe, das heißt, ob
seine Motive emotionaler Art seien oder ob andere Faktoren
eine Rolle spielten. Hierbei sei auch das Verhältnis der Eltern
zueinander zu berücksichtigen.
Das Landgericht gelangte im Einklang mit dem angefochtenen
Beschluss zu der Schlussfolgerung, dass die Spannungen zwischen
den Eltern negative Auswirkungen auf das Kind hätten, wie
die Anhörungen des Kindes vom 9. November 1992 und vom 8.
Dezember 1993 gezeigt hätten, und dass Kontakte mit dem Vater
daher nicht dem Kindeswohle dienten, zumal diese Kontakte
bereits etwa zweieinhalb Jahre unterbrochen gewesen seien.
Hierbei sei es ohne Belang, wer für den Beziehungsabbruch
verantwortlich sei. Es zähle allein, dass sich in der gegenwärtigen
Situation Kontakte mit dem Vater negativ auf das Kind auswirken
würden. Dieser Schluss war nach Meinung des Landgerichts eindeutig,
so dass es der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens
nicht bedürfte. Zudem sehe § 1711 Abs. 2 BGB keine Psychotherapie
vor, um ein Kind auf den Umgang mit seinem Vater vorzubereiten.
Das Landgericht bemerkte abschließend, dass eine erneute Anhörung
der Eltern sowie des Kindes nicht erforderlich sei, da nichts
dafür ersichtlich sei, dass eine solche Anhörung dem Beschwerdeführer
günstigere Erkenntnisse erbringen könnte.
19. Am 19. April 1994 hat das Bundesverfassungsgericht durch
eine aus drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, die Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes warf die Beschwerde
keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf, welche die Achtung
des Grundgesetzes beträfen. Insbesondere stelle sich nicht
die Frage, ob § 1711 BGB mit dem in Artikel 6 Abs. 2 GG verankerten
Recht auf ein Familienleben im Einklang sei, da die ordentlichen
Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines
Umgangsrechts nicht allein mit der Begründung abgelehnt hätten,
dass ein solches Recht dem Kindeswohl nicht dienlich sei,
sondern auch mit der stärkeren Begründung, dass die Gewährung
dieses Rechts mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Weiterhin
sei das Recht auf ein faires Verfahren nicht deshalb verletzt,
weil der Beschwerdeführer nicht persönlich angehört worden
und seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
nicht entsprochen worden sei.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
A. Das derzeit geltende Familienrecht
20. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Sorge- und Umgangsrecht
finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind mehrfach
geändert und zahlreiche von ihnen mit der Verabschiedung des
Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember
1997 (BGBl 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten
ist, aufgehoben worden.
21. § 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:
,,Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige
Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst
die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
22. Gemäß dem neu eingefügten § 1626a Abs. 1 BGB üben die
Eltern eines nichtehelichen Kindes die Sorge gemeinsam aus,
wenn sie eine Erklärung dahingehend abgeben (Sorgeerklärungen)
oder sie einander heiraten. Gemäß § 1684 n. F. hat ein Kind
das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, wobei jeder Elternteil
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Außerdem
haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis
des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder
die Erziehung des Kindes erschwert. Das Familiengericht kann
über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung,
auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten
durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber
dem Kind anhalten. Das Familiengericht kann dieses Recht einschränken
oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich
ist. Eine Entscheidung, die dieses Recht für längere Zeit
oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen,
wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht
kann anordnen, dass der Umgang stattfinden darf, wenn ein
Dritter, z.B. ein Mitarbeiter des Jugendamtes oder eine Institution,
anwesend ist.
B. Das im damaligen Zeitraum geltende Familienrecht
23. Vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes
lautete die betreffende Bestimmung des BGB über das Sorge-
und Umgangsrecht hinsichtlich eines nichtehelichen Kindes
wie folgt:
§ 1634
,,1. Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht,
behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde.
Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der
Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert.
2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden
und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit
es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs
der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach
§ 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken
oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich
ist.
3. Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann
bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit
ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über
Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet
das Vormundschaftsgericht.
4. Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie
nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend".
24. Die entsprechenden Bestimmungen des BGB über
das Sorge- und Umgangsrecht hinsichtlich eines nichtehelichen
Kindes lauten wie folgt:
§ 1705
,,Das nichteheliche Kind steht, ..., unter der elterlichen
Sorge der Mutter."
§ 1711
,,1. Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht,
bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. Wenn ein persönlicher Umgang des Vaters dem Wohle des Kindes
dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem
Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634
Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine
Entscheidung jederzeit ändern.
3. Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse
des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.
4. In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater
und dem Sorgeberechtigten vermitteln".
C. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
25. Wie Verfahren in anderen Familienrechtssachen, unterlagen
die Verfahren nach dem früheren § 1711 Abs. 2 BGB den Bestimmungen
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
26. Gemäß § 12 dieses Gesetzes soll das Gericht von Amts wegen
die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen
veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufnehmen.
27. In Umgangsrechtsverfahren muss das zuständige Jugendamt
vor einer Entscheidung gehört werden (§ 49 Abs. 1 Buchst.
k).
28. Bezüglich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren
bestimmt § 50a Abs. 1, dass das Gericht in einem Verfahren,
das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft,
die Eltern anhört. In Angelegenheiten der Personensorge soll
das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. Bei
Maßnahmen, mit denen die Trennung des Kindes von der elterlichen
Familie verbunden ist, sind die Eltern stets persönlich anzuhören.
Gemäß § 50a Abs. 2 hört das Gericht den Elternteil an, der
nicht sorgeberechtigt ist, es sei denn, dass von der Anhörung
eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION
29. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Entscheidungen der
deutschen Gerichte, durch die seine Anträge auf Gewährung
eines Umgangsrechts für seinen nichtehelichen Sohn zurückgewiesen
wurden, Artikel 8 der Konvention verletzen, dessen einschlägige
Passagen wie folgt lauten:
,,1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres
... Familienlebens ...
2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der
Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer".
A. Argumente der erschienenen Parteien
1. Der Beschwerdeführer
30. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass er mit der Mutter
und dem gemeinsamen Kind eine Familie gebildet habe, bis die
Beziehung zur Mutter etwa anderthalb Jahre nach der Geburt
des Kindes endete. Für ihn ist diese Situation mit der eines
geschiedenen Paares vergleichbar, weshalb ihm wie einem geschiedenen
Vater auch ein Umgangsrecht für sein Kind hätte gewährt werden
müssen. Er ist der Auffassung, dass er aufgrund der Bestimmungen
des deutschen Rechts zur Regelung der Kontakte zwischen Vätern
und ihren nichtehelichen Kindern, insbesondere des § 1711
BGB, der in dem fraglichen Zeitraum galt, einen Schaden erlitten
habe. Diese Bestimmung sei erst mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes
aufgehoben worden. Dem Beschwerdeführer zufolge stützt sich
die Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes immer noch
auf § 1711 BGB. Er führt aus, dass das Verhalten der deutschen
Gerichte zur damaligen Zeit das Ausbleiben der Umgangskontakte
zwischen ihm und seinem Sohn seit dem Jahre 1991 verursacht
habe. Die deutschen Gerichte hätten zugelassen, dass die Mutter
die Kontakte abbrach und seinen Sohn beeinflusste, was zur
Folge gehabt hätte, dass dieser dann den weiteren Umgang mit
seinem Vater ablehnte. Zwar hätte der Beschwerdeführer nach
dem 1. Juli 1998 erneut ein Umgangsrecht für seinen Sohn beantragen
können, doch seien inzwischen Jahre, in denen er sinnvolle
Kontakte zu seinem Sohn hätte aufbauen können, unwiederbringlich
vergangen.
31. Außerdem sei ihm das Kind entfremdet worden, da seit dem
letzten Kontakt viel Zeit vergangenen sei. Nach Ansicht von
Sachverständigen ist dieses Problem nur mit besonderer psychologischen
Unterstützung zu lösen. Eine derartige Unterstützung sei aber
nur dann möglich und Erfolg versprechend, wenn die allein
sorgeberechtigte Mutter zustimme und das Kind mitarbeite.
Es sei jedoch zu erwarten, dass das Kind, das jetzt über 13
Jahre alt ist, den Umgang mit seinem Vater ablehnen würde.
In der Regel werde in den Entscheidungen deutscher Berufungsgerichte
großes Gewicht auf den Willen eines Kindes in diesem Alter
gelegt, dessen Meinung in Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts
der Eltern zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grund hätten
sie dem Vater gegen den Willen des Kindes kaum ein Umgangsrecht
eingeräumt.
32. In ihren Beschlüssen verweigerten sowohl das Amtsgericht
Mettmann als auch das Landgericht Wuppertal dem Beschwerdeführer
den Umgang mit seinem Sohn, weil das schlechte Verhältnis
zwischen den Eltern das Kind in einen Loyalitätskonflikt führen
würde und weil das Kind den Vater bei zwei Anhörungen durch
das Gericht ,,böse" oder ,,doof" genannt und hinzugefügt hatte,
dass es ihn auf keinen Fall sehen wolle. Bei der zweiten Anhörung
erklärte das fast sechsjährige Kind: ,,Mama sagt immer, dass
Egbert nicht mein Vater ist. Mama hat Angst vor Egbert". Dem
Beschwerdeführer zufolge hat das Kind diese Aussage unter
dem Einfluss der Mutter oder dem Einfluss ihrer engsten Umgebung
mit Billigung der Mutter gemacht. Eine weitere Erklärung des
Kindes, die das Gericht festhielt, habe gezeigt, dass die
Mutter das Kind erschreckt hatte, weil sie davonstürzte, als
sie den Vater einmal zufällig auf der Straße traf.
33. Diese Aussagen des Kindes sind nach dem Vortrag des Beschwerdeführers
von äußerster Wichtigkeit, zeigten sie doch, dass die Mutter
das Kind gegen seinen Vater aufgehetzt habe, der so Opfer
der Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) geworden sei. Infolgedessen
habe das Kind auch jeden weiteren Umgang mit seinem Vater
abgelehnt. Wäre damals ein Familien- oder Kinderpsychologe
zu Rate gezogen worden, so hätte verdeutlicht werden können,
dass das Kind von seiner Mutter beeinflusst worden bzw. gegen
den Vater instrumentalisiert worden war. Daher habe die Entscheidung
der beiden Gerichte, einen Sachverständigen, wie vom Beschwerdeführer
beantragt und vom Jugendamt empfohlen, nicht einzuschalten,
eine Verletzung der Interessen nicht nur des Vaters, sondern
auch des Kindes dargestellt, da die Kontakte zu dem anderen
Elternteil mittel- und langfristig dem Kindeswohl dienten.
34. Durch die Weigerung, dem Vater ein Umgangsrecht zu gewähren,
und durch die Entscheidungen zugunsten der allein sorgeberechtigten
Mutter hätten die deutschen Gerichte, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes,
gegen die verfassungsmäßige Verpflichtung des Staates, die
Rechte seiner Bürger gegen Verletzungen durch andere Bürger
zu schützen, verstoßen. Der Staat habe die Pflicht, in seiner
innerstaatlichen Rechtsordnung die Wahrung der Menschenrechte
sicherzustellen.
35. Die amerikanischen Forschungsergebnisse zum PAS seien
seit 1984 und 1992 zugänglich. Sie hätten rasch zu einer Vielzahl
von Fachveröffentlichungen geführt und seien von amerikanischen
sowie kanadischen Gerichten in ihrer Rechtsprechung berücksichtigt
worden.
Wäre Deutschland bereit gewesen, die Ergebnisse dieser Studien,
die in den USA erfolgt sind, wo viel höhere Forschungsetats
zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen und umzusetzen, hätte
das Gericht schon damals zu einer anderen Entscheidung kommen
können, denn der das Kind anhörende Richter hätte dessen den
Vaterablehnende Äußerungen anders auslegen können. Zumindest
jedoch hätte das Gericht einen Sachverständigen beauftragen
müssen, dem die besondere Psychodynamik familiärer Beziehungen
vertraut ist.
36. Der Beschwerdeführer trägt abschließend vor, dass die
deutschen Behörden ihre aus Artikel 8 der Konvention herrührende
Pflicht, die Menschenrechte der Bürger zu schützen, verletzt
hätten, da sie es bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterlassen
hätten, den deutschen Jugendämtern und Familiengerichten die
Ergebnisse der internationalen PAS-Forschung zur Kenntnis
zu geben und ihnen eine entsprechende Fortbildung anzubieten.
2. Die Regierung
37. Die Regierung räumte unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung
des Gerichtshofs (Urteile vom 13. Juni 1979 in der Sache Marckx
./. Belgien, Serie A, Band 30 und vom 26. Mai 1994 in der
Sache Keegan ./. Irland, Serie A, Band 290) ein, dass das
Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als
Familienleben im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 anzusehen sei.
Gleichwohl ist sie der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung
des Umgangsrechts für Väter nichtehelicher Kinder als solche
keinen Eingriff in die von dieser Bestimmung garantierten
Rechte darstelle. Die Regierung räumt hingegen ein, dass die
im vorliegenden Fall aufgrund dieser Rechtsvorschriften getroffenen
Entscheidungen der deutschen Gericht einen Eingriff in das
Recht des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 Abs. 1 darstelle.
38. Unter Berücksichtigung der Kriterien, die in der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofes bezüglich der positiven Verpflichtungen
im Zusammenhang mit einer wirksamen Achtung des Familienlebens
wie auch hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe für einen
Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 aufgeführt sind (s. Urteil
oben in der Sache Marckx ./. Belgien, Urteil vom 18. Dezember
1986 in der Sache Johnston ./. Irland, Serie A, Band 112,
und Urteil oben in der Sache Keegan ./. Irland), trägt die
Regierung vor, dass die vom deutschen Gesetzgeber im Hinblick
auf die besondere Situation nichtehelicher Kinder getroffene
Regelung innerhalb des den Vertragsstaaten eingeräumten Ermessensspielraums
liege.
39. Die Regierung ist der Meinung, dass die betreffenden Entscheidungen
der deutschen Gerichte dem deutschem Recht entsprachen und
dem Schutz des Wohls des Kindes des Beschwerdeführers dienten.
Darüber hinaus sei der gerügte Eingriff notwendig in einer
demokratischen Gesellschaft im Sinne von Artikel 8 Abs. 2
gewesen. In dieser Hinsicht führt die Regierung aus, dass
Leitlinie für die Entscheidung der deutschen Gerichten der
Grundsatz des Kindeswohls war. Daher sei auch die Ablehnung
eines nur zwangsweise durchzusetzenden Umgangsrechts in Bezug
auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig. Die Regierung weist
darauf hin, dass das Landgericht zu seiner Schlussfolgerung
gelangt sei, indem es sich auf den Eindruck aus der Anhörung
des Kindes gestützt habe. Das deutsche Recht kenne nicht die
Möglichkeit, die Beteiligten zu verpflichten, sich einer Familientherapie
zu unterziehen, um günstige Voraussetzungen für ein Umgangsrecht
zu schaffen, und es könne nicht im Wohl des Kindes liegen,
angesichts des Konflikts zwischen den Eltern eine Schlichtung
anzuordnen.
3. Die Kommission
40. Nachdem sie im vorliegenden Fall eine Verletzung des Artikels
8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention festgestellt
hat, hielt es die Kommission nicht für erforderlich, über
die behauptete Verletzung des Artikels 8 für sich genommen
zu entscheiden. Allerdings verwies sie auf die vorgebrachten
Argumente hinsichtlich des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel
14, und zog den Schluss, dass die von der Kindesmutter zum
Ausdruck gebrachten Einwände offenbar erheblichen Einfluss
auf die Entscheidungen der deutschen Gerichte gehabt hätten.
Des weiteren führte die Kommission aus, dass die Gerichte
nicht die Notwendigkeit des Eingriffs geprüft hätten, d.h.
die Frage, ob das Kindeswohl des C. die Verweigerung des Umgangsrechtes
wirklich erforderte. In dieser Hinsicht unterschied sie zwischen
dem vorliegenden Fall und den Fällen, in denen die nationalen
Gerichte zu dem Schluss gekommen waren, dass das Kindeswohl
die Verweigerung des Umgangsrechtes erfordere, nachdem sie
einen detaillierten Bericht der Sozialen Dienste oder Gutachten
von Ärzten erhalten hatten. Nach Ansicht der Kommission standen
die eingesetzten Mittel zum angestrebten Zweck nicht in einem
angemessenen Verhältnis.
41. Zehn Kommissionsmitglieder mit einer abweichenden Meinung
jedoch gaben der Meinung Ausdruck, dass Artikel 8 nicht verletzt
worden sei. Nach ihrer Ansicht hätten die Gerichtsentscheidungen
gezeigt, dass die Gründe für den Eingriff in das Familienleben
des Beschwerdeführers ausreichend und zutreffend waren. Zudem
sei der Entscheidungsfindungsprozess dazu angetan gewesen,
dem Beschwerdeführer eine hinreichende Beteiligung zu ermöglichen.
In dieser Hinsicht stellten sie fest, dass der Beschwerdeführer
mit einem Vermittler des Jugendamts Erkrath in Kontakt treten
konnte, vom Amtsgericht angehört worden war und das Landgericht
mit einer Beschwerde befassen konnte.
42. Zwei weitere Kommissionsmitglieder mit abweichender Meinung
vertraten die Auffassung, dass die Verweigerung, ein unabhängiges
psychologisches Gutachten zu beantragen oder Einzelheiten
anzuführen, die dem Amtsgericht als Grundlage für seine Würdigung
dienten, zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
seine Argumente zugunsten eines solchen Gutachtens oder einer
derartigen Würdigung anlässlich einer Anhörung durch das Landgericht
nicht vorbringen konnte, seinen Interessen besonders geschadet
hätten, denn das Umgangsrecht sei ursprünglich aufgrund der
Vorbehalte der Mutter gegen den Beschwerdeführer, die sie
auf das Kind übertragen habe, verweigert worden. Unter diesen
Umständen habe der Beschwerdeführer bei dem Entscheidungsfindungsprozess
insgesamt eine nicht hinlänglich bedeutende Rolle spielen
können, wodurch ihm der erforderliche Schutz seiner Interessen
gewährt worden wäre. Diese beiden Mitglieder mit abweichender
Meinung folgerten daraus, dass Artikel 8 verletzt worden ist.
B. Würdigung des Gerichtshofs
1. In Bezug auf das Vorliegen eines Eingriffs in das
Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens
gemäß Artikel 8 der Konvention
43. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass der Begriff der
Familie im Sinne dieses Artikels sich nicht allein auf eheliche
Beziehungen beschränkt, sondern auch andere de facto ,,Familien"-Bande
umfassen kann, wo die Beteiligten außerhalb einer Ehe zusammenleben.
Ein aus einer solchen Beziehung hervorgegangenes Kind ist
ipso jure vom Zeitpunkt seiner Geburt an und durch den bloßen
Umstand seiner Geburt Teil dieses ,,Familien"-Verbandes. Daher
besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern eine Verbindung,
die einem Familienleben entspricht (Urteil vom 26. Mai 1994,
in der Sache Keegan ./. Irland, Serie A, Band 290, S. 18-19,
Nr. 44). Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass
für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen
grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt, selbst
wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und
dass innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem
Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Artikel
8 der Konvention geschützte Recht bedeuten ( s. u.a. Urteil
vom 7. August 1996, in der Sache Johansen ./. Norwegen, Urteils-
und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr.
52, sowie Urteil vom 9. Juni 1998, in der Sache Bronda ./.
Italien, Sammlung 1998-IV, S. 1489, Nr. 51).
44. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer
mit seinem Sohn seit dessen Geburt im Dezember 1986 bis Juni
1988, als die Mutter ihn mit beiden Kindern verließ, zusammenlebte,
d.h. etwa anderthalb Jahre. Bis Juli 1991 sah er seinen Sohn
weiterhin häufig. Die nachfolgenden Entscheidungen, die dem
Beschwerdeführer das Umgangsrecht verweigerten, stellen daher
einen Eingriff in die Ausübung seines von Artikel 8 Abs. 1
der Konvention garantierten Rechtes auf Achtung des Familienlebens
dar. Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof für nicht
erforderlich zu prüfen, ob § 1711 BGB als solcher einen Eingriff
in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens
darstellt.
45. Der vorstehend erwähnte Eingriff stellt eine Verletzung
von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist ,,gesetzlich vorgesehen",
verfolgt ein oder mehrere legitime Ziele gemäß Abs. 2 dieser
Bestimmung und kann als ,,in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig" angesehen werden.
2. In Bezug auf die Rechtfertigung des Eingriffs
a. ,,gesetzlich vorgesehen"
46. Vor dem Gerichtshof war es unbestritten, dass die betreffenden
Entscheidungen auf einer Bestimmung des innerstaatlichem Rechts
basierten, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in der im fraglichen
Zeitraum geltenden Fassung.
b. Legitimes Ziel
47. Nach Ansicht des Gerichtshofes zielten die vom Beschwerdeführer
angefochtenen Gerichtsentscheidungen eindeutig auf den Schutz
,,der Gesundheit oder der Moral" und ,,der Rechte und Freiheiten"
des Kindes ab. Dementsprechend verfolgten sie im Sinne des
Artikels 8 Abs. 2 legitime Ziele.
c. ,,Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft"
48. Bei der Entscheidung darüber, ob die streitige Maßnahme
,,in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war, wird
der Gerichtshof im Lichte des Falles als Ganzes prüfen, ob
die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe
zutreffend und ausreichend für die Zwecke des Artikels 8 Abs.
2 der Konvention waren. Zweifellos steht bei jedem Fall dieser
Art die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient, stets
im Mittelpunkt. Ferner ist zu bedenken, dass die nationalen
Behörden in der vorteilhaften Situation sind, dass sie in
unmittelbarem Kontakt zu allen Beteiligten stehen. Es ist
daher keineswegs Aufgabe des Gerichtshofs, selbst an die Stelle
der nationalen Behörden zu treten, um die Fragen des Sorge-
und Umgangsrechts zu regeln, sondern im Lichte der Konvention
die Entscheidungen zu überprüfen, die sie in Ausübung ihres
Ermessens getroffen haben (Urteil vom 23. September 1994 in
der Sache Hokkanen . /.Finnland, Serie A, Band 299-A, S. 20,
Nr. 55, sowie entsprechend das o.g. Urteil Bronda, S. 1941,
Nr. 59).
49. Der den zuständigen innerstaatlichen Behörden eingeräumte
Ermessensspielraum unterscheidet sich je nach Art der streitigen
Fragen und Bedeutung der betroffenen Interessen. Somit erkennt
der Gerichtshof an, dass die Behörden einen breiten Ermessensspielraum
haben, insbesondere bei Erwägung der Frage, ob ein Kind in
Pflege zu geben ist. Hingegen ist eine genauere Kontrolle
bei weitergehenden Beschränkungen erforderlich, wie beispielsweise
bei Beschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch die
Behörden, sowie bei gesetzlichen Vorkehrungen, die einen effektiven
Schutz des Rechts der Eltern und Kinder auf Achtung ihres
Familienlebens gewährleisten sollen. Diese weitergehenden
Einschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen
zwischen den Eltern und einem jungen Kind endgültig abgeschnitten
werden (o.a. Urteil in der Sache Johansen, S. 1003, Nr. 64,
und Urteil in der Sache K. und T. ./. Finnland, Nr. 25702/94,
Nr. 135, EGMR 2000- ...).
50. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein angemessener
Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des
Elternteils herbeizuführen ist ( s. z.B. Urteil vom 27. November
1992 Olsson ./. Schweden (Nr. 2), Serie A, Band 250, S. 35-36,
Nr. 90). Hierbei hat der Gerichtshof dem Wohl des Kindes,
das je nach Art und Bedeutung gegenüber dem Wohl des Eltern
überwiegen kann, besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.
Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel 8 der Konvention
nicht berechtigt sein, solche Maßnahmen zu verlangen, die
die Gesundheit und Entwicklung des Kindes beeinträchtigen
würden (s. o. Urteil in der Sache Johansen ./.Norwegen, S.
1008, Nr. 78).
51. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass
sich die zuständigen nationalen Gerichte bei der Zurückweisung
der vom Beschwerdeführer beantragten Besuchsregelung auf die
Aussagen des Kindes gestützt haben, das im Alter von etwa
5 bzw. 6 Jahren vom Amtsgericht befragt worden war, dass sie
das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern berücksichtigt
haben, wobei es ihres Erachtens unerheblich war, wer für die
Spannungen verantwortlich war, und dass sie zu dem Schluss
gelangt waren, dass die Wiederanbahnung der Kontakte dem Kind
schaden würde.
52. Der Gerichtshof zieht nicht in Zweifel, dass diese Punkte
erheblich waren. Gleichwohl ist festzustellen, ob der Beschwerdeführer
angesichts der besonderen Umstände des Falles und vor allem
angesichts der Bedeutung der zu fällenden Entscheidungen,
insgesamt in den Entscheidungsfindungsprozess als Ganzes hinlänglich
eingebunden war, so dass der erforderliche Schutz seiner Interessen
sichergestellt war (Urteil vom 8. Juli 1987 in der Sache W.
./. Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 121, S. 29, § 64).
Der Gerichtshof hebt hervor, dass das Amtsgericht im vorliegenden
Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens für entbehrlich
erachtete, da der Sachverhalt evident und vor dem Hintergrund
des § 1711 BGB umfassend aufgeklärt sei (s. Nr. 16 oben).
In diesem Zusammenhang habe das Amtsgericht auf das gespannte
Verhältnis zwischen den Eltern und vor allem auf die Vorbehalte
der Mutter gegen den Vater, die sie auf das Kind übertragen
habe, verwiesen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass
die vom Amtsgericht angeführten Gründe nicht für die Erklärung
ausreichen, weshalb es unter den gegebenen Umständen entgegen
der Empfehlung des Jugendamts Erkrath ein Sachverständigengutachten
für nicht erforderlich hielt. Zudem hätte sich das Landgericht
im Hinblick auf die Bedeutung des Sachverhalts, nämlich die
Beziehungen zwischen Vater und Kind, nicht damit zufrieden
geben dürfen, sich unter diesen Umständen auf die Aktenlage
und die schriftliche Beschwerdebegründung zu beziehen, sondern
hätte ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen
müssen, um die Aussagen des Kindes zu bewerten. Der Gerichtshof
stellt hierbei fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
die Erkenntnisse des Amtsgerichts angefochten und ein Sachverständigengutachten
beantragt hat, um die tatsächlichen Wünsche seines Kindes
zu ermitteln und die Frage des Umgangs auf dieser Grundlage
zu entscheiden, wobei das Landgericht befugt war, alle Punkte
im Zusammenhang mit dem beantragten Umgangrecht zu überprüfen.
53. Die Verweigerung eines unabhängigen psychologischen Sachverständigengutachtens
und die unterbliebene Anhörung vor dem Landgericht verdeutlicht
nach Meinung des Gerichtshofs eine unzureichende Einbindung
des Beschwerdeführers in den Entscheidungsfindungsprozess.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die nationalen
Behörden ihren Ermessensspielraum überschritten und somit
die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention
verletzt haben.
II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION
IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8
54. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Diskriminierung
unter Verletzung des Artikels 14 der Konvention in Verbindung
mit Artikel 8. Artikel 14 bestimmt:
,,Der Genuss der in dieser Konvention festgelegten Rechte
und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen
des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der
Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen
oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status
zu gewährleisten".
55. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Regelung
des § 1711 BGB betreffend die Kontakte zwischen einem Vater
und seinem nichtehelichen Kind im Gegensatz zu den Bestimmungen
des § 1634 BGB, der die Kontakte zwischen einem Vater und
seinem ehelichen Kind regelt, diskriminierend.
56. Die Regierung hält weder die gesetzliche Regelung des
Umgangrechts für nichteheliche Kinder an sich noch ihre Anwendung
auf den Fall des Beschwerdeführers für diskriminierend im
Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines
Familienlebens.
57. Die Regierung verweist darauf, dass die Kommission in
früheren Entscheidungen festgestellt hat, dass die Bestimmungen
des § 1711 BGB nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach
Artikel 14 verstoßen (Beschwerde Nr. 9588/81, Entscheidung
vom 15. März 1984, Beschwerde Nr. 9530/81, Entscheidung vom
14. Mai 1984, beide unveröffentlicht). Die Erwägungen, dass
Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten
mit ihren Kindern hätten und zudem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
jederzeit verlassen könnten, und dass es daher normalerweise
dem Kindeswohl entspreche, wenn Sorge- und Umgangsrecht der
Mutter zugebilligt würden, träfen weiterhin zu, auch wenn
die Häufigkeit nichtehelicher Lebensgemeinschaften zugenommen
habe. § 1711 Abs. 2 BGB schaffe einen angemessenen Ausgleich
zwischen den widerstreitenden Interessen, die in allen derartigen
Fällen aufträten. In diesem Zusammenhang bemerkte die Regierung,
dass das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts an dieser
Beurteilung nichts ändere. Außerdem hätten die Gerichte im
Fall des Beschwerdeführers die Meinung vertreten, dass die
Gewährung eines Umgangsrechts für den Vater nicht dem Wohle
des Kindes diene und die Situation des Beschwerdeführers daher
mit der eines geschiedenen Vaters vergleichbar sei.
58. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Argumente
der beklagten Regierung hinsichtlich der Unterscheidung zwischen
verheirateten und nicht verheirateten Vätern, die § 1711 Abs.
2 BGB zugrunde liegt, die Verweigerung des Umgangsrechtes
nicht hinreichend begründen. Der Kommission zufolge war die
Situation des Beschwerdeführers, als er ein Recht auf Umgang
beantragte, mit der eines Elternteils vergleichbar, dem nach
der Scheidung nicht das Sorgerecht übertragen wurde. Während
nach deutschem Recht jedoch dem geschiedenen Elternteil ein
Umgangsrecht eingeräumt werden konnte, soweit dies nicht dem
Kindeswohl schadete, kam der leibliche Vater nur dann in den
Genuss dieses Rechts, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes
diente. Die Kommission folgert daraus, dass im vorliegenden
Fall eine Verletzung des Artikels 8 in Verbindung mit Artikel
14 der Konvention vorliege.
59. Der Gerichtshof hält es nicht für erforderlich, zu ergründen,
ob die frühere deutsche Gesetzgebung als solche, nämlich §
1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher Kinder und
geschiedenen Vätern eine nicht zu rechtfertigende Entscheidung
vornahm, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend wäre,
da es den Anschein hat, dass die Anwendung dieser Bestimmung
auf den vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ansatz geführt
hätte als bei einem geschiedenen Paar.
60. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Begründung
des Amtsgerichtes in dem Beschluss vom 17. Dezember 1993 nach
Anhörung des Kindes und der Eltern ausdrücklich auf die Gefahr
stützte, die für die Entwicklung des Kindes bestanden hätte,
wenn die Kontakte mit dem Beschwerdeführer gegen den Willen
der Mutter wieder aufgenommen worden wären. Die grundlegende
Überlegung galt daher der Gefährdung des Wohlbefindens des
Kindes. Im Beschwerdeverfahren stützte das Landgericht seinen
Beschluss vom 21. Januar 1994 gleichfalls auf die Erkenntnis,
dass Kontakte für das Kind schädlich seien. Nach Überzeugung
des Gerichtshofs hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt,
dass ein geschiedener Vater in einer vergleichbaren Situation
besser behandelt worden wäre. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht
bestätigt, dass die ordentlichen Gerichte die gleichen Kriterien
wie bei einem geschiedenen Vater angewandt hatten.
61. Demzufolge kann auf der Grundlage des hier vorliegenden
Sachverhalts nicht behauptet werden, dass ein geschiedener
Vater besser behandelt worden wäre. Somit lag keine Verletzung
des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 8 vor.
III. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION
62. Der Beschwerdeführer behauptet, dass Artikel 6 Abs. 1
der Konvention verletzt worden sei, dessen einschlägige Passagen
wie folgt lauten:
,,Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten
in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
(...) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich (...)
verhandelt wird."
63. Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm durch die verweigerte
Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die nicht
erfolgte Anhörung vor dem Landgericht die Möglichkeit genommen
worden sei nachzuweisen, dass die Verweigerung des Umgangsrechts
dem Wohle seines Sohnes zuwiderlaufe.
64. Die Regierung führt an, dass der Beschwerdeführer in der
ersten Instanz angehört worden sei und es gemäß Artikel 6
Abs. 1 ausreiche, dass das Landgericht die Beschwerdeschrift
zur Kenntnis genommen habe. Darüber hinaus stehe den Gerichten
ein Ermessen bei der Beurteilung zu, welche der von den Parteien
eines Zivilverfahrens angebotenen Beweise für eine Entscheidung
maßgeblich seien. Im vorliegenden Fall hätten keine besonderen
Umstände die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert,
um die Frage zu klären, ob Umgangskontakte des Beschwerdeführers
mit C. dem Kindeswohl förderlich wären. Weiterhin sei das
Landgericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das
Amtsgericht C. erst einen Monat vor der Entscheidung des Landgerichts
angehört hatte und sich in der Akte ein detaillierter Vermerk
über diese Anhörung befand, nicht verpflichtet gewesen, C.
erneut anzuhören.
65. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verfahren
vor dem Amtsgericht Mettmann und dem Landgericht Wuppertal
insgesamt nicht den Erfordernissen eines fairen Verfahrens
entsprochen habe, weil ein psychologische Sachverständigengutachten
nicht eingeholt worden sei und das Landgericht keine erneute
Anhörung durchgeführt habe.
66. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Zulässigkeit
von Beweisen in erster Linie durch das innerstaatliche Recht
geregelt wird und generell die nationalen Gerichte das ihnen
vorgelegte Beweismaterial zu würdigen haben. Gemäß der Konvention
ist es vielmehr Aufgabe des Gerichtshofes zu beurteilen, ob
das Verfahren insgesamt und insbesondere die Art der Beweiserhebung
fair war (s. entsprechend Urteile vom 12. Juli 1988 in der
Sache Schenk ./.Schweiz, Serie A, Band 140, S. 29, Nr. 45
und 46, und vom 24. Oktober 1989 in der Sache H. ./. Frankreich,
Serie A, Band 162, S. 23, Nr. 60-61).
67. Unter Berücksichtigung seiner Feststellungen unter dem
Gesichtspunkt des Artikels 8 (s. Nr. 52-53 oben) ist der Gerichtshof
der Meinung, dass das Verfahren als Ganzes im vorliegenden
Fall wegen des Fehlens eines psychologischen Sachverständigengutachtens
und dem Umstand, dass das Landgericht keine erneute Anhörung
durchführte, obgleich nach Meinung des Gerichtshofs die Beschwerde
des Beschwerdeführers sachliche und rechtliche Fragen aufwarf,
die aufgrund des dem Landgericht vorliegenden schriftlichen
Aktenmaterials nicht angemessen zu lösen waren, nicht den
Erfordernissen eines fairen und öffentlichen Verfahrens im
Sinne von Artikel 6 Abs. 1 gerecht wird. Infolgedessen ist
diese Bestimmung verletzt.
IV. ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
67. Artikel 41 der Konvention lautet:
,,Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder
die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das
innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene
Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht
der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung
zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
69. Der Beschwerdeführer fordert 90.000 DM als Ersatz für
den erlittenen immateriellen Schaden: Die Verweigerung der
Umgangskontakte zu seinem Sohne seit 1991 habe Angst und Leid
bei ihm hervorgerufen. Er betont, dass der Verlust eines Kindes
in keiner Weise in Geld aufgewogen werden könne. Es sei für
ihn sehr schwierig zu ertragen, dass ihn zuerst die Mutter,
dann das Jugendamt und die Gerichte daran hinderten, seine
Verantwortung als Vater gegenüber seinem Sohn zu übernehmen
und ihn bei Bedarf zu unterstützen. Um die Schwierigkeiten
bedingt durch diese Jahre des Leidens zu bewältigen, habe
er psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
70. Die Regierung nimmt hierzu nicht Stellung.
71. Der Gerichtshof sieht sich nicht in der Lage festzustellen,
ob die fraglichen Entscheidungen ohne Verletzung der Konvention
anders ausgefallen wären. Dennoch vermag er nicht zu entscheiden,
ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ein praktischer
Nutzen hätte erwachsen können. Zwar hat der Beschwerdeführer
Verfahrensfehler erlitten, doch sind diese mit dem Eingriff
in eines der grundlegendsten Rechte, nämlich dem auf Achtung
des Familienlebens, eng verknüpft. Nach Meinung des Gerichtshofes
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
bei stärkerer Beteiligung am Entscheidungsfindungsprozess
eine gewisse Befriedigung erfahren hätte, was seine künftigen
Beziehungen mit seinem Kind hätte verändern können. Daher
mag er tatsächlich einen Verlust von Möglichkeiten erlitten
haben, die eine Entschädigung rechtfertigen. Darüber hinaus
hat der Beschwerdeführer sicherlich infolge von Ängsten und
Sorgen einen immateriellen Schaden erlitten.
72. Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Schluss, dass der
Beschwerdeführer einen gewissen immateriellen Schaden erlitten
hat, der durch die Feststellung einer Verletzung der Konvention
nicht hinreichend wiedergutgemacht werde. Keiner der oben
angeführten Faktoren eigne sich zu einer exakten Berechnung.
Der Gerichtshof nimmt auf der Grundlage der Bestimmungen des
Artikels 41 eine Bewertung vor und billigt dem Beschwerdeführer
35.000,-- DM zu.
B. Kosten und Auslagen
73. Der Beschwerdeführer verlangt ferner 12.584,26 DM für
Kosten und Auslagen vor den deutschen Gerichten und den Konventionsorganen
(davon 10.049,45 DM für das letztere Verfahren).
73. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention
fest, kann er dem Beschwerdeführer nicht nur die Kosten und
Auslagen vor den Organen der Konvention zubilligen, sondern
auch diejenigen, die vor den nationalen Gerichten entstanden
sind, um diese Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen
(s. insbesondere Urteil vom 25. August 1998 in der Sache Hertel
./. Schweiz, Sammlung 1998-VI, S. 2334, Nr. 63). Im
vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
des Gegenstandes und der Bedeutung des Verfahrens vor den
deutschen Gerichten berechtigt, zusätzlich zu den Kosten und
Auslagen der Verfahren vor der Kommission und dem Gerichtshof
die Erstattung der für dieses Verfahren angefallenen Kosten
und Auslagen zu verlangen. Der Gerichtshof erachtet es für
erwiesen, dass die Kosten und Auslagen tatsächlich und notwendigerweise
entstanden sind und ihre Höhe angemessen ist (s. u.a. Urteil
vom 28. Juli 1999 in der Sache Immobiliare Saffi ./. Italien,
Nr. 79, demnächst in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofes
veröffentlicht).
Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof für angemessen,
dem Beschwerdeführer die geforderten 12.584,26 DM zuzubilligen.
C. Verzugszinsen
Nach den Informationen des Gerichtshofs beträgt der in Deutschland
zum Zeitpunkt dieses Urteils geltende gesetzliche Zinssatz
4 % jährlich.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF
1. mit dreizehn zu vier Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention
verletzt ist;
2. einstimmig, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel
8 der Konvention nicht verletzt ist;
3. mit dreizehn zu vier Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 1 der
Konvention verletzt ist;
4. einstimmig
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb
von drei Monaten zuzüglich etwaig anfallender Mehrwertsteuer
folgende Beträge zu zahlen hat:
i) 35.000,00 (fünfundreißigtausend) DM wegen immateriellen
Schadens;
ii) 12.584,26 DM (zwölftausendfünfhundertvierundachtzig Mark
und sechsundzwanzig Pfennige) für Kosten und Auslagen;
b) dass diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und
bis zur Zahlung um nicht kapitalisierbare Zinsen von 4 % jährlich
zu erhöhen sind;
5. einstimmig, dass der Antrag auf gerechte Entschädigung
im übrigen zurückgewiesen wird.
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache und
am 13. Juli 2000 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes schriftlich übermittelt.
Luzius WILDHABER
Präsident
Maud DE BOER-BUQUICCHIO
Vizekanzlerin
Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs.
2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist dem Urteil die
teilweise abweichende Meinung von Herrn A.B. Baka, der sich
Frau E. Palm sowie die Herren J. Hedigan und E. Levits angeschlossen
haben, beigefügt.
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