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Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2
der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell
überarbeitet.
In der Rechtssache Hoffmann ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte
Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn A. Pastor Ridruejo, Präsident,
Herrn G. Ress,
Herrn L. Caflisch,
Herrn I. Cabral Barreto,
Herrn V. Butkevych,
Frau N. Vajić,
Herrn M. Pellonpää,
und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 20. September 2001,
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen
wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde
(Nr. 34045/96) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde,
die ein deutscher Staatsangehöriger, Friedhelm Hoffmann (,,der
Beschwerdeführer"), am 15. Juli 1996 nach dem damaligen Artikel
25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(,,die Konvention") bei der Europäischen Kommission für Menschrechte
(,,die Kommission") eingereicht hatte.
2. Die deutsche Regierung (,,die Regierung") war
vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin
H. Voelskow-Thies, Bundesministerium der Justiz, zu Beginn
des Verfahrens und anschließend Herrn Ministerialdirigent
K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz.
3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend,
dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein
Antrag auf Umgang mit seiner nichtehelichen Tochter zurückgewiesen
wurde, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzten
und er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden Behandlung
geworden sei. Ferner rügte er, dass sein Recht auf ein faires
Verfahren verletzt worden sei. Er berief sich auf die Artikel
6, 8 und 14 der Konvention.
4. Die Beschwerde wurde am 1. November 1998, als
das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft trat (Artikel
5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den Gerichtshof weitergeleitet.
5. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des
Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche
die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention),
gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
gebildet.
6. Mit Entscheidung vom 12. Dezember 2000 erklärte
die Kammer die Beschwerde für zulässig.
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
7. Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist deutscher
Staatsangehöriger und lebt in Mülheim. Er ist Vater des am
25. August 1985 nichtehelich geborenen Kindes J. Der Beschwerdeführer
und die Mutter des Kindes, Frau S., lebten zum Zeitpunkt der
Geburt des Kindes zusammen. Sie trennten sich im Frühjahr
1987.
J.`s Mutter heiratete 1992, und J. trägt seitdem den neuen
Familiennamen der Mutter.
8. Am 23. Juni 1987 räumte das Amtsgericht Mülheim
dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht ein. Diese Besuchsregelung
wurde durch einen von den Eltern im Juli 1987 geschlossenen
Vergleich bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht
alle 14 Tage eingeräumt wurde. Nach einigen anfänglichen Besuchen
hat der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht mehr ausgeübt.
9. Am 9. Mai 1990 beantragte die Mutter des Kindes
beim Amtsgericht Mülheim, den Vergleich dahingehend abzuändern,
dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind nicht
mehr gewährt wird. Der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht
seit drei Jahren nicht mehr ausgeübt, so dass J. ihn vollkommen
vergessen habe. Sein Wunsch, J. zu sehen, diene nicht dem
Wohl des Kindes.
10. Das Jugendamt der Stadt Mülheim sprach am 12.
Juni 1990, gestützt auf ein Gutachten des Diakonischen Werks,
einer katholischen Wohlfahrtsorganisation, die Empfehlung
aus, dem Vater des Kindes kein Besuchsrecht einzuräumen.
11. Am 9. Oktober 1990 gab das Amtsgericht Mülheim
ein ärztliches Gutachten zur Frage des Umgangs in Auftrag.
In dem Gutachten vom 27. Juni 1991 wurde empfohlen, trotz
der Gefahr für das seelische Gleichgewicht von J. den Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und J. vorsichtig und stufenweise
aufzubauen. Die gefestigte gute emotionale Bindung zwischen
J. und ihrer Mutter sowie das Vertrauensverhältnis zum Lebenspartner
der Mutter dürften jedoch nicht erschüttert werden.
12. In einem weiteren Gutachten vom 26. August
1991 empfahl das Diakonische Werk, dass das Treffen zwischen
dem Beschwerdeführer und J. in einer Erziehungsberatungsstelle
stattfinden sollte. Diese Kontakte sollten bei positivem Verlauf
erweitert, bei negativem Verlauf jedoch wieder eingestellt
werden. Dieser Bewertung schloss sich das Jugendamt an.
13. Am 3. November 1992 bestätigte die Erziehungsberatungsstelle
der Stadt Mülheim, dass sich J. in der Zeit zwischen dem 10.
August und dem 11. September 1992 dreimal in Anwesenheit ihrer
Mutter in der Beratungsstelle mit dem Beschwerdeführer getroffen
habe. J. habe die Konflikte zwischen ihren Eltern gespürt
und sei dadurch zunehmend seelisch belastet worden.
14. Am 14. Dezember 1992 wurden der Beschwerdeführer
und J.`s Mutter vom Amtsgericht Mülheim gehört. In diesem
und in den anschließenden Verfahren waren beide Parteien anwaltlich
vertreten.
15. Am 18. Dezember wurde das damals siebenjährige
Kind in Abwesenheit seiner Eltern vom Amtsgericht Mülheim
angehört. Sie erklärte, sie habe ihren leiblichen Vater nicht
erkannt und wolle ihn nicht sehen.
16. Am 23. Januar 1993 hob das Amtsgericht seine
frühere Entscheidung vom 23. Juni 1987 sowie den gerichtlichen
Vergleich vom Juli 1987 auf.
Das Gericht stellte u.a. fest, dass der Beschwerdeführer sein
Besuchsrecht seit 1987 nicht mehr ausgeübt habe und dass J.`s
Mutter dem Antrag des Beschwerdeführers ablehnend gegenüberstehe.
Das Gericht entschied, dass dem Beschwerdeführer eine Befugnis
zum Umgang mit seiner Tochter nicht zustehe.
Unter Hinweis auf § 1711 BGB stellte das Amtsgericht fest,
dass die Mutter in Ausübung ihres Sorgerechts den Umgang des
Kindes mit Dritten bestimme und daher ihr Wille ausschlaggebend
sei. Dem Vater könne ein Umgang mit dem Kind durch eine Gerichtsentscheidung
nur gewährt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes diene. Nach
den Erkenntnissen des Gerichts seien diese Voraussetzungen
im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Durch die Tatsache,
dass sich die Eltern bereits getrennt hätten, als J. erst
eineinhalb Jahre alt gewesen sei und er sein Besuchsrecht
über Jahre nicht genutzt habe, sei er für das Kind fremd geworden.
J. habe keine Bande mehr zum Beschwerdeführer, und sie erkenne
ihn nicht als ihren Vater.
Der Versuch, diesen Zustand zu heilen, sei fehlgeschlagen.
Bei mehreren Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Tochter in einer Erziehungsberatungsstelle im August und September
1992 sei er J. fremd geblieben; sie wünsche den Kontakt zu
ihrem Vater nicht. Nach Auffassung des Gerichts wäre es nicht
zum Wohl von J. gewesen, ihrem Wunsch zuwiderzuhandeln. Der
neue Ehemann der Mutter sei nach wiederholtem Wechsel nun
eine männliche Bezugsperson. J.`s festgefügte Welt und ihr
Gefühlsleben würden erschüttert, wenn Kontakte zu einem Fremden
erzwungen würden. In diesem Zusammenhang war das Gericht der
Auffassung, J. sei auf stabile Lebensverhältnisse und ein
konfliktfreies Familienleben angewiesen, da sie sehr empfindlich
und leicht verletzbar sei. Ihr leiblich-seelisches Gleichgewicht
sei leicht störbar, und es bestünden bei ihr Schwierigkeiten
hinsichtlich der Konzentrations- und Lernfähigkeit. Ihr Wunsch,
keinen Kontakt zu ihrem Vater zu haben, sei deshalb ernst
zu nehmen.
17. Am 26. März 1993 wies das Landgericht Duisburg
die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde zurück.
Das Landgericht bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts
nach § 1711 BGB. Es stellte ferner fest, dass die Beschwerdeschrift
des Beschwerdeführers keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung
gebe. Sein Vorbringen, er habe seit 1987 das ihm eingeräumte
Besuchsrecht nicht nutzen können, sei unerheblich, denn es
komme nur auf das Wohl des Kindes an. Seine Einwände in Bezug
auf § 1711 seien nicht erheblich, denn maßgebend
seien die geltenden Rechtsvorschriften, nach denen ein Umgangsrecht
gegen den Willen der Mutter nur zugesprochen werden könne,
wenn dies dem Wohl des Kindes diene. Im Fall des Beschwerdeführers
habe das Amtsgericht, gestützt auf ein Gutachten, jedoch zutreffend
darauf abgestellt, dass J.'s Wunsch, keinen Kontakt zum Beschwerdeführer
zu haben, ernst zu nehmen sei. Selbst wenn anzunehmen sei,
dass J. von ihrer Mutter beeinflusst worden sei, könne eine
solche Beeinflussung es schließlich nicht rechtfertigen, sie
zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer zu zwingen. Diesbezüglich
wies das Landgericht noch einmal auf die Feststellungen der
Sachverständigen hin, dass J. sehr empfindlich und verletzbar
sei und bei zwangsweisen Kontakten mit Sicherheit Schaden
nehmen würde.
18. Am 4. Juni 1993 erklärte das Oberlandesgericht
Düsseldorf die vom Beschwerdeführer eingelegte weitere Beschwerde
nach § 63a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für unzulässig. Das Oberlandesgericht war
der Auffassung, die geltende Rechtslage, nach der in Verfahren,
die den Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum
Gegenstand hatten, die weitere Beschwerde ausgeschlossen war,
sei nicht unvereinbar mit Verfassungsrecht. Auch wenn man
die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss von 1991 aufgestellten
Grundsätze zur erforderlich Gleichstellung nichtehelicher
Kinder auf Verfahrensvorschriften übertrage, könne unter Berücksichtigung
der Kriterien in Bezug auf den Zeitraum, innerhalb dessen
der Gesetzgeber die einschlägigen Rechtsvorschriften ändern
müsse, noch nicht angenommen werden, dass die derzeit geltenden
Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien.
19. Am 21. Juli 1993 legte der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, in
welcher er geltend machte, die Ablehnung des persönlichen
Umgangs mit seiner Tochter verletze ihn in seinen elterlichen
Rechten und bedeute eine Diskriminierung; des Weiteren rügte
er, dass seine weitere Beschwerde verworfen wurde. Der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts bestätigte den Eingang
am 28. Juli 1993.
20. Am 17. Januar 1994 teilte das Bundesverfassungsgericht
dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass ihm eine
weitere bereits zugestellte Beschwerde vorliege, die § 1711
BGB zum Gegenstand habe. Eine Entscheidung in dieser Sache
sei für das laufende Jahr vorgesehen. Die Bearbeitung der
Rechtssache des Beschwerdeführers werde daher zurückgestellt.
Am 18. Januar 1995 teilte die mit der Rechtssache des Beschwerdeführers
befasste Bundesverfassungsrichterin auf dessen Anfrage hin
mit, dass eine Entscheidung über die andere Beschwerde für
das laufende Jahr angestrebt werde. Mit Schreiben vom 5. August
1996 wurde dem Prozessbevollmächtigen des Beschwerdeführers
mitgeteilt, dass nicht abzusehen sei, wann mit einer Entscheidung
über seine Beschwerde gerechnet werden könne. Dem Beschwerdeführer
wurde später mitgeteilt, dass eine Entscheidung über seine
Verfassungsbeschwerde im Lichte der Gesetzesreform nicht mehr
notwendig erscheine, und der Beschwerdeführer war damit einverstanden,
die Beschwerde als erledigt anzusehen.
Die erneuten Anträge des Beschwerdeführers auf Umgang mit
J. blieben erfolglos.
II. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen
21. Die Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge
und Umgang finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind
wiederholt geändert worden, und viele Bestimmungen wurden
durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in
Kraft getreten ist, aufgehoben.
22. § 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:
"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige
Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst
die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."
23. Nach § 1626a Abs. 1 in der geänderten Fassung
üben die Eltern eines außerhalb der Ehe geborenen minderjährigen
Kindes die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine entsprechende
Erklärung abgeben (Sorgeerklärung) oder einander heiraten.
Nach § 1684 in der geänderten Fassung hat ein Kind Recht auf
Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang
mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Ferner haben die
Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Die Familiengerichte können über den Umfang des
Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber
Dritten, näher regeln; und sie können die Beteiligten durch
Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind
anhalten. Die Familiengerichte können jedoch dieses Recht
einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht
für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt,
kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Die Familiengerichte können anordnen, dass das Umgangsrecht
nur in Anwesenheit eines Dritten, wie z.B. das Jugendamt oder
ein Verein, ausgeübt werden darf.
B. Zur maßgeblichen Zeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen
24. Vor Inkrafttreten der familienrechtlichen Neuregelungen
lautete die einschlägige Bestimmung des BGB zur Sorge und
zum Umgang in Bezug auf ein eheliches Kind wie folgt:
§ 1634
"(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht,
behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde.
Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der
Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert.
(2) Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis
entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher
regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der
Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil
das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann
die Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum
Wohle des Kindes erforderlich ist.
(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann
bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit
ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über
Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet
das Vormundschaftsgericht.
(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie
nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend."
25. Die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur
Sorge und zum Umgang in Bezug auf ein nichteheliches Kind
lauteten wie folgt:
§ 1705
"Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge
der Mutter. ..."
§ 1711
(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht,
bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des
Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden,
dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht.
§ 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht
kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse
des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater
und dem Sorgeberechtigten vermitteln."
C. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
26. Verfahren nach dem früheren § 1711 Abs. 2 BGB
waren wie Verfahren in sonstigen Familiensachen durch das
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geregelt.
27. Nach § 12 dieses Gesetzes hat das Gericht von
Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden
Beweise aufzunehmen.
28. In Verfahren betreffend das Umgangsrecht ist
vor der Entscheidung das zuständige Jugendamt anzuhören (§
49 (1) (k)).
29. Hinsichtlich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren
bestimmt § 50a Abs.1, dass das Gericht in einem Verfahren,
das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft,
die Eltern anzuhören hat. In Angelegenheiten der Personensorge
soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören.
In den Fällen, in denen ein Kind unter behördliche Obhut gestellt
werden soll, sind die Eltern stets anzuhören. Nach § 50a Abs.
2 hört das Gericht einen nicht sorgeberechtigten Elternteil
an, es sei denn, dass von der Anhörung eine Aufklärung nicht
erwartet werden kann.
30. Nach § 63 ist gegen die Entscheidung über die
erste Beschwerde eine weitere Beschwerde vorgesehen. Nach
§ 63a dieses Gesetzes in der zur maßgeblichen Zeit geltenden
Fassung war in Verfahren, die den Umgang des leiblichen Vaters
mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hatten, dieses
Recht ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist durch das Gesetz
von 1997 zur Reform des Kindschaftsrechts aufgehoben worden.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
31. Der Beschwerdeführer machte geltend, die deutschen
Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit
seinem nichtehelichen Kind zurückgewiesen wurde, hätten gegen
Artikel 8 der Konvention verstoßen, der, soweit einschlägig,
wie folgt lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens
... . .
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
A. Stellungnahmen der Parteien
32. Der Beschwerdeführer trug vor, dass der Umgang
zwischen ihm und seiner Tochter dem Kindeswohl gedient hätte.
Die Mutter habe ihm J. entfremdet und jeglichen Kontakt erfolgreich
verhindert.
33. Die Regierung räumte ein, dass das Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter als Familienleben
im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 anzusehen sei. Wie es in ihrer
Stellungnahme heißt, stelle die gesetzliche Regelung des Umgangsrechts
von Vätern mit ihren nichtehelichen Kindern an sich allerdings
keinen Eingriff in die Rechte nach diesem Artikel dar.
Gleichwohl erkannte die Regierung an, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen
im vorliegenden Fall, die auf diesen Rechtsvorschriften beruhten,
einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel
8 Abs. 1 dargestellt hätten. Dieser Eingriff sei in Deutschland
gesetzlich vorgesehen und habe dem Schutz des Wohls des Kindes
des Beschwerdeführers gedient. Darüber hinaus sei der gerügte
Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig gewesen. Diesbezüglich trug die Regierung
vor, dass das Kindeswohl die Leitlinie für die deutschen Gerichte
gewesen sei.
B. Würdigung durch den Gerichtshof
1. 1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers
auf Achtung seines Familienlebens?
34. Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der
Begriff der Familie nach dieser Bestimmung nicht auf eheliche
Beziehungen beschränkt und auch andere faktische ,,Familien"-Bande
erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft
zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht,
ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch
seine Geburt ipso iure Teil dieser ,,Familien"-Einheit.
Zwischen dem Kind und seinen Eltern besteht also ein Band,
das einem Familienleben gleichkommt (siehe Urteil Keegan ./.
Irland vom 26. Mai 1994, Serie A, Band 290, S. 18-19, Nr.
44).
Außerdem stellt für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein
einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar, selbst
wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und
innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein
hindern, bedeuten einen Eingriff in das durch Artikel 8 der
Konvention geschützte Recht (siehe u.a. Urteil Johansen ./.
Norwegen vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung
1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, und Elsholz ./. Deutschland
[GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 43, EuGHMR 2000-VIII).
35. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Tochter von deren Geburt im August 1985 bis zum
Frühjahr 1987 zusammengelebt hat. In einem Gerichtsverfahren
im Juli 1987 wurde ihm ein Besuchsrecht eingeräumt. Die nachfolgenden
Entscheidungen, mit denen ihm der Umgang mit seiner Tochter
verweigert wurde, waren deshalb ein Eingriff in die Ausübung
seines nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention geschützten Rechts
auf Achtung seines Familienlebens.
36. Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof
für nicht erforderlich zu prüfen, ob § 1711 BGB als solcher
einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung
seines Familienlebens darstellte.
2. War der Eingriff gerechtfertigt?
37. Der vorstehend erwähnte Eingriff stellt eine
Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist ,,gesetzlich
vorgesehen", verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Abs.
2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als ,,in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen werden.
a. ,,Gesetzlich vorgesehen"
38. Die betreffenden Entscheidungen basierten auf
einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, nämlich auf
§ 1711 Abs. 2 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.
b. Legitimes Ziel
39. Nach Auffassung des Gerichtshofs zielten die
vom Beschwerdeführer gerügten Gerichtsentscheidungen auf den
Schutz ,,der Gesundheit oder der Moral" und ,,der Rechte und
Freiheiten" des Kindes ab. Sie verfolgten also legitime Ziele
im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.
c. ,,In einer demokratischen Gesellschaft notwendig"
40. Bei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene
Maßnahme ,,in einer demokratischen Gesellschaft notwendig"
war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung
dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls
insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zutreffend
und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei
jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl
am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die
nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren
Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen
folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht,
an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen
des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte
der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese
Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe
Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie
A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55, sowie sinngemäß o.a. Urteil
Elsholz ./. Deutschland, Nr. 48).
41. Welcher Ermessensspielraum den zuständigen
innerstaatlichen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von
der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen
Interessen ab. Der Gerichtshof erkennt somit an, dass die
Behörden einen großen Ermessensspielraum haben, insbesondere
bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen
ist.
Einer strengeren Prüfung bedarf es jedoch bei weitergehenden
Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des
Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen
Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern
und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten
sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr,
dass die Familienbeziehungen zwischen den Eltern und einem
kleinen Kind deutlich beeinträchtigt werden (siehe o.a. Urteil
Elsholz ./. Deutschland, Nr. 49).
42. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass
ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes
und denen des Elternteils herbeigeführt werden muss und dass
dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung
den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht
beizumessen ist. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel
8 der Konvention nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen
werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes
schaden würden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland,
Nr. 50 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde
Nr. 28945/95, Nr. 71, EuGHMR- ).
43. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof
fest, dass sich die zuständigen innerstaatlichen Gerichte
bei der Aufhebung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers
auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der Kindesmutter
sowie die Stellungnahmen des Jugendamts Mülheim und des dortigen
Diakonischen Werks und insbesondere auf die Aussagen des vom
Amtsgericht im Alter von etwa sieben Jahren befragten Kindes
sowie auf ein Sachverständigengutachten gestützt haben. Die
Gerichte haben dabei das gespannte Verhältnis zwischen den
Eltern berücksichtigt und festgestellt, dass weitere Kontakte
sich auf das Kind nachteilig auswirken würden.
44. Der Gerichtshof bezweifelt nicht, dass diese
Gründe zutreffend waren. Es ist jedoch zu entscheiden, ob
der Beschwerdeführer angesichts der besonderen Umstände des
Falls und vor allem angesichts der Bedeutung der zu treffenden
Entscheidungen in den Entscheidungsfindungsprozess als Ganzes
so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner
Interessen gewährleistet war (siehe Urteil W. ./. Vereinigtes
Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr.
64; o.a. Urteil Elsholz, Nr. 52).
45. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das
Amtsgericht im vorliegenden Fall mehrere Gutachten zu der
Frage des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Kind J. berücksichtigt hat; eines dieser Gutachten beruhte
auf der Erfahrung der Treffen zwischen dem Beschwerdeführer
und J. in einer Erziehungsberatungsstelle. Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu diesen Gutachten
Stellung zu nehmen.
46. Nach Auffassung des Gerichtshofs war der Beschwerdeführer
somit hinreichend in den Entscheidungsfindungsprozess eingebunden.
Die deutschen Gerichte trafen die angefochtene Entscheidung
nach Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen,
die hier in Frage standen. Wie bereits festgestellt wurde,
ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, als Beschwerdeinstanz
zur Begründetheit dieser Entscheidung zu verhandeln.
47. Unter Berücksichtigung aller Umstände stellt
der Gerichtshof fest, dass die deutschen Gerichte in Anbetracht
ihres Ermessensspielraums die Verweigerung des Umgangs als
notwendig ansehen konnten und dass die Gründe, die sie dafür
angeführt haben, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 ,,ausreichend"
waren.
48. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Rechte
des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention nicht
verletzt worden sind.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG
MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION
49. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass er
Opfer einer diskriminierenden Behandlung unter Verletzung
von Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 der Konvention geworden sei.
Artikel 14 sieht vor:
"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und
Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen
oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen
Status zu gewährleisten."
50. Die Regierung machte geltend, dass weder die
gesetzliche Regelung des Umgangsrechts für nichteheliche Kinder
an sich noch ihre Anwendung in diesem Einzelfall im Hinblick
auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens
diskriminierend gewesen sei.
Die Regierung verwies auf frühere Entscheidungen der Kommission,
denen zufolge die Regelung des § 1711 BGB nicht gegen das
Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 verstoße (Individualbeschwerde
Nr. 9588/81, Entscheidung vom 15. März 1984; Individualbeschwerde
Nr. 9530/81, Entscheidung vom 14. Mai 1984, beide unveröffentlicht).
Die angeführten Gründe, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals
kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten
und dass es normalerweise dem Wohl des Kindes entspreche,
das Sorge- und Umgangsrecht der Mutter zuzubilligen, hätten
weiter Gültigkeit, auch wenn die Häufigkeit der nichtehelichen
Lebensgemeinschaften inzwischen zugenommen habe. § 1711 Abs.
2 BGB schaffe einen angemessenen Ausgleich zwischen den in
all diesen Fällen bestehenden widerstreitenden Interessen.
In diesem Zusammenhang erklärte die Regierung, dass das geänderte
Kindschaftsrecht an dieser Beurteilung nichts ändere.
51. Der Gerichtshof hat in einem früheren Fall
entschieden, dass es nicht erforderlich sei, zu prüfen, ob
die deutschen Rechtsvorschriften als solche in der früheren
Fassung, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher
Kinder und geschiedenen Vätern in einer nicht zu rechtfertigenden
Weise unterschieden haben, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend
wäre, da die Anwendung dieser Bestimmung auf den betreffenden
Fall dem Anschein nach nicht zu einer anderen Betrachtungsweise
geführt hätte als bei einem geschiedenen Paar (siehe o.a.
Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 59).
52. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass im
vorliegenden Fall sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht
ausdrücklich festgestellt haben, dass nach § 1711 BGB in der
zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung Umgang nur gewährt
werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes entspreche. Es
ist richtig, dass die deutschen Gerichte psychologischen Sachverstand
zu Rate gezogen und sich auf die Äußerungen des Kindes vor
Gericht gestützt haben. Nachdem ein Versuch, in einer Erziehungsberatungsstelle
zwischen dem Beschwerdeführer und J. Kontakte aufzubauen,
fehlgeschlagen war, kamen sie zu dem Ergebnis, dass es nicht
zum Wohl von J. wäre, wenn ihrem Wunsch, den Beschwerdeführer,
der ihr fremd geblieben sei, nicht zu sehen, zuwidergehandelt
würde.
53. Die Sichtweise der deutschen Gerichte im vorliegenden
Fall entspricht den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften,
die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere, weniger günstige
Stellung als für geschiedene Väter vorsahen. Im Gegensatz
zu geschiedenen Vätern hatten Väter nichtehelicher Kinder
kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, und gegen die Verweigerung
des Umgangs durch die Mutter konnte ein Gericht nur entscheiden,
wenn der Umgang ,,dem Wohl des Kindes" entsprach. Nach diesen
Vorschriften und unter diesen Umständen war die Beweislast
für den Vater eines nichtehelichen Kindes offenkundig schwer.
Die entscheidende Punkt ist, dass die Gerichte Kontakte zwischen
Kind und leiblichem Vater nicht prima facie als dem
Wohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung,
mit der ein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme von der
allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter
über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte. Auch
wenn die angefochtenen Entscheidungen Formulierungen enthalten,
in denen auf die empfindliche und leicht verletzbare Persönlichkeit
J.'s sowie die Gefahr verwiesen wird, dass ihre festgefügte
Welt und ihr Gefühlsleben erschüttert werden könnten, wenn
Kontakte zum Beschwerdeführer erzwungen würden, blieb ausschlaggebend,
dass die Mutter den weiteren Umgang von Anfang an untersagt
und auf das Kind Einfluss genommen hatte. Aufschlussreich
ist in dieser Hinsicht die Äußerung des Landgerichts, dass,
selbst wenn J. von ihrer Mutter beeinflusst worden sei, eine
solche Beeinflussung es nicht rechtfertige, sie zu Kontakten
mit dem Beschwerdeführer zu zwingen.
Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer als nichtehelicher
Vater in dem Verfahren betreffend den Ausschluss seines bestehenden
Umgangsrechts schlechter behandelt wurde als ein geschiedener
Vater, ist demnach hinreichend begründet.
54. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof
auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen
verfahrensrechtlichen Unterschied geprüft, nämlich den Ausschluss
einer weiteren Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit
geltenden Fassung.
55. Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche
Behandlung diskriminierend, wenn es für sie keine objektive
und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein
legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel
zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis
stehen. Außerdem haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum
bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede
bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen (siehe Camp und Bourimi ./. die
Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95. Nr. 37,
EuGHMR 2000-X).
56. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann
nur, wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine
unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als
mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe o.a.
Urteil Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Nr. 38).
57. Das Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen
Begründung, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein
Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, überzeugt
den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht.
58. Diese Begründung trifft im Fall des Beschwerdeführers
nicht zu. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und lebte zur
Zeit der Geburt des Kindes 1981 sogar mit der Mutter zusammen.Ihre
Beziehung zerbrach erst mehrere Jahre später, als das Kind
schon über 5 Jahre alt war. Noch wichtiger ist, dass er weiterhin
aus aufrichtigen Motiven konkretes Interesse an Kontakten
mit dem Kind gezeigt hat.
59. Wie die Regierung zu Recht betont hat, hat
die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugenommen.
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung im Fall des Beschwerdeführers
erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform nötig sei. Beim
Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden gegen
diese Rechtsvorschriften anhängig. Das Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts ist schließlich im Juli 1998 in Kraft getreten.
Der Gerichtshof möchte klarstellen, dass diese Neuregelung
für sich nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass
die bisherige Regelung konventionswidrig war. Gleichwohl zeigt
sie, dass das Ziel der in Frage stehenden gesetzlichen Regelung,
nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren Eltern,
auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht
werden können (siehe sinngemäß Urteil Inze ./. Österreich
vom 28. Oktober 1987, Serie A, Band 126, S. 18, Nr. 44).
60. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis,
dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention
verletzt worden ist.
III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
61. In Bezug auf die deutschen Gerichtsentscheidungen,
mit denen ihm der Umgang mit seinem Kind verweigert worden
sei, und die betreffenden Verfahren machte der Beschwerdeführer
ferner geltend, dass er in seinen Rechten nach Artikel 6 Abs.
1 der Konvention verletzt worden sei; die einschlägige Stelle
dieses Artikels lautet:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten
in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich ...
verhandelt wird."
62. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es nach
der Konvention Aufgabe des Gerichtshofs ist festzustellen,
ob das Verfahren insgesamt fair war, einschließlich der Art
und Weise, in der Beweise erhoben wurden (siehe o.a. Urteil
Elsholz ./. Deutschland, Nr. 66).
63. Zunächst berücksichtigte der Gerichtshof seine
Feststellungen in Bezug auf Artikel 8 (siehe Nr. 46 -48),
nämlich dass der Beschwerdeführer hinreichend in den Entscheidungsfindungsprozess
eingebunden war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass
die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 in
den Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht
nicht verletzt worden sind.
64. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch den Ausschluss
einer weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht vorgebracht.
65. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass
Artikel 6 Abs. 1 die Staaten nicht verpflichtet, Rechtsmittel-
oder Kassationsgerichte vorzusehen. Bestehen solche Gerichte
jedoch, so müssen die Garantien nach Artikel 6 erfüllt sein,
u.a. durch Sicherstellung eines wirksamen Zugangs zu den Gerichten,
damit Prozessparteien eine Entscheidung in Bezug auf ihre
,,zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" erwirken
können (siehe sinngemäß Urteil Delcourt ./. Belgien vom 17.
Januar 1970, Serie A, Band 11, S. 13-14, Nr. 25 und Kudla
./. Polen (GK), Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Nr. 122,
EuGHMR 2000-XI; siehe auch García Manibardo ./. Spanien, Individualbeschwerde
Nr. 38695/97, Nr. 39, EuGHMR 2000-II).
66. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass in
Verfahren, die den Umgang eines leiblichen Vaters mit seinem
nichtehelichen Kind zum Gegenstand hatten, das allgemeine
Recht einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung über
eine erste Beschwerde, wie es nach § 63 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen
ist, kraft Gesetzes, nämlich durch § 63a des genannten Gesetzes
in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, ausgeschlossen
war (siehe Nr. 30). Unter Berücksichtigung seiner Feststellungen
nach Artikel 14 der Konvention (siehe Nr. 54 und 59) kommt
der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass diese Beschränkung des
Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht mit
Artikel 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist.
67. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof
fest, dass diese Bestimmung verletzt worden ist.
IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
68. Artikel 41 der Konvention sieht folgendes vor:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die
Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche
Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung
für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof
der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn
dies notwendig ist."
A. Schaden
69. Der Beschwerdeführer hat unter Hinweis auf
den Kummer, den er infolge der Trennung von seinem Kind seit
1987 erlitten hat, 70.000 DEM als Entschädigung für den immateriellen
Schaden verlangt.
70. Die Regierung hielt diese Forderung für zu
hoch.
71. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der
Beschwerdeführer zweifellos einen immateriellen Schaden erlitten
hat. Anhand der Beweislage lässt sich nicht sagen, dass dem
Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind wahrscheinlich
gewährt worden wäre, wenn es die Verstöße gegen Artikel 14
i.V.m. Artikel 8 und gegen Artikel 6 der Konvention nicht
gegeben hätte. Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eines der grundlegendsten
Rechte, nämlich das auf Achtung des Familienlebens, durch
Diskriminierung verletzt worden ist. Der Gerichtshof stellt
ferner fest, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem
Kind seit 1990 verweigert worden ist. Es kann vernünftigerweise
angenommen werden, dass diese Umstände in ihrer Gesamtheit
dem Beschwerdeführer erhebliches Leid verursacht haben.
72. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten
hat, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung
nicht hinreichend wiedergutgemacht wird. Keiner der genannten
Faktoren lässt sich genau quantifizieren. Gemäß Artikel 41
setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht
dem Beschwerdeführer 25.000 DEM zu.
B. Kosten und Auslagen
73. Der Beschwerdeführer hat ferner seinen Aufwand
in den innerstaatlichen Verfahren mit schätzungsweise 6.500
DEM an Kosten und Auslagen vor den deutschen Gerichten beziffert.
Er legte für diese Auslagen Belege über insgesamt 2.480 DEM
vor; andere Unterlagen seien nicht mehr vorhanden.
74. Die Regierung zog den Betrag, soweit er 2.480 DEM übersteigt,
in Zweifel.
75. Wenn der Gerichtshof eine Konventionsverletzung
feststellt, kann er dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen
zubilligen, die ihm vor den innerstaatlichen Gerichten entstanden
sind, um diese Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen
(siehe Urteil Hertel ./. Schweiz vom 25. August 1998, Sammlung
1998-VI, S. 2334, Nr. 63). Unter Berücksichtigung des Gegenstands
und der Bedeutung des Verfahrens vor den deutschen Gerichten
kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Erstattung
der ihm vor diesen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen
verlangen, soweit der Nachweis erbracht wird, dass diese Kosten
und Auslagen tatsächlich und notwendigerweise entstanden und
der Höhe nach angemessen sind (vgl. sinngemäß Elsholz ./.
Deutschland, wie o.a., Nr. 73).
76. Angesichts fehlender Quittungen oder sonstiger
Belege ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass dem
Beschwerdeführer Kosten und Auslagen in der geschätzten Gesamthöhe
entstanden sind. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit
und spricht ihm den Betrag von 2.500 DEM zu.
C. Verzugszinsen
77. Nach den Informationen, die dem Gerichtshof
vorliegen, beträgt der in Deutschland gesetzlich vorgesehene
Zinssatz am Tag der Annahme dieses Urteils 8,62 % jährlich.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF
1. einstimmig, dass Artikel 8 der Konvention nicht
verletzt worden ist;
2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 14 in
Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist;
3. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 der
Konvention verletzt worden ist;
4. mit fünf zu zwei Stimmen,
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer
binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel
44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge
zu zahlen hat:
i) 25.000 (fünfundzwanzigtausend) DEM in Bezug
auf den immateriellen Schaden;
ii) 2.500 (zweitausendfünfhundert) DEM, zuzüglich
der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer, für Kosten
und Auslagen;
b) dass nach Ablauf der o.g. Zahlungsfrist von
drei Monaten bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines
jährlichen Zinssatzes von 8,62 % anfallen;
5. einstimmig, dass die Forderungen des Beschwerdeführers
nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen werden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 11.
Oktober 2001 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofs.
Vincent BERGER Antonio Pastor Ridruejo
Kanzler Präsident
Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs.
2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil
die teilweise abweichenden Meinungen von Frau Vajić und
Herrn Pellonpää beigefügt.
A.P.R.
V.B.
TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN VAJIĆ
1. In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache
Elsholz ./. Deutschland (angeführt unter Nr. 34 dieses Urteils)
kann ich die Mehrheitsmeinung, dass im vorliegenden Fall Artikel
8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention verletzt worden
sei, leider nicht teilen.
Ich stimme der Auffassung zu, die Richter Pellonpää in seiner
abweichenden Meinung geäußert hat.
2. Mit einigen Bedenken habe ich mit der Mehrheit dafür gestimmt,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in seinen Rechten
nach Artikel 6 der Konvention verletzt worden ist.
Die Meinung von Richter Pellonpää, dass § 63a des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung (siehe Nr.
306) eher das Problem der Diskriminierung als das des Zugangs
zu den Gerichten aufwirft und deshalb nach Artikel 6 in Verbindung
mit Artikel 14 hätte behandelt werden können, ist meines Erachtens
sehr überzeugend.
Ich erkenne jedoch an, dass das Problem auch als ein Problem
der unangemessenen Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht
angesehen werden kann. Mit anderen Worten, der gesetzliche
Ausschluss eines allgemeinen Rechts auf eine weitere Beschwerde
(in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung des Gesetzes)
hat das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu den Gerichten
so sehr beschränkt, dass dies eine Verletzung von Artikel
6 der Konvention darstellt.
TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER PELLONPÄÄ
Ich stimme zwar die Schlussfolgerung zu, dass Artikel 8 für
sich genommen im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist,
kann mich aber der Meinung der Kammer, dass Artikel 14 in
Verbindung mit Artikel 8 verletzt worden sei, nicht anschließen.
Die Kammer versucht, zwischen dieser Rechtssache und der
Rechtssache Elsholz ./. Deutschland (zitiert in Nr. 34 des
vorliegenden Urteils) zu unterscheiden; in der letztgenannten
Rechtssache ,,hätte die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB dem
Anschein nach nicht zu einer anderen Betrachtungsweise geführt
als bei einem geschiedenen Paar" (Nr. 51 des vorliegenden
Urteils).
Die genannten Unterscheidungsmerkmale überzeugen mich nicht.
In Nr. 52 wird betont, ,,dass im vorliegenden Fall sowohl
das Amtsgericht als auch das Landgericht ausdrücklich festgestellt
haben, dass Umgang nur gewährt werden könne, wenn dies dem
Wohl des Kindes entspreche ...". Soweit dies anscheinend als
ein Unterscheidungsmerkmal angeführt wird, weise ich darauf
hin, dass sich ähnliche Ausführungen auch in den Entscheidungen
des Amtsgerichts und des Landgerichts in der Rechtssache Elsholz
finden (siehe Nr. 13 und 18 des Urteils Elsholz). Nach Nr.
53 des vorliegenden Urteils ist ,,der entscheidende Punkt
.., dass die Gerichte Kontakte zwischen Kind und leiblichem
Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich
ansahen und eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Umgang
zugesprochen wurde, die Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen
Regelung bildete, nach der die Mutter über die Beziehungen
des Kindes zum Vater bestimmte". Ich kann nicht erkennen,
dass die Betrachtungsweise der innerstaatlichen Gerichte in
diesem Punkt in irgendeiner rechtserheblichen Weise anders
war als in der Rechtssache Elsholz, in der das Amtsgericht
festgestellt hat, dass die Bestimmungen ,,über das Recht des
Vaters auf persönlichen Umgang mit seinem nichtehelichen Kind
... als eng auszulegende Ausnahmebestimmung konzipiert" seien
(Nr. 13 des Urteils Elsholz).
In der Rechtssache Elsholz hat der Gerichtshof, als er zu
dem Ergebnis kam, dass Artikel 14 nicht verletzt wurde, betont,
dass bei den innerstaatlichen Entscheidungen die ,,Gefährdung
des Kindeswohls ... von vorrangiger Bedeutung war" (Nr. 60).
Es könne deshalb nicht ,,behauptet werden, dass ein geschiedener
Vater besser behandelt worden wäre" (Nr. 61). Das Wohl des
Kindes scheint jedoch auch im vorliegenden Fall von vorrangiger
Bedeutung gewesen zu sein. So haben sowohl das Amtsgericht
als auch das Landesgericht die besondere Verletzbarkeit und
Empfindlichkeit des Kindes sowie die mit einem zwangsweisen
Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer einhergehenden
Gefahren nachdrücklich hervorgehoben. Im Gegensatz zu dem,
was die Mehrheit anzunehmen scheint, sehe ich ,,die Äußerung
des Landgerichts, dass, selbst wenn J. von ihrer Mutter beeinflusst
worden sei, eine solche Beeinflussung es nicht rechtfertige,
sie zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer zu zwingen" (Nr.
53) nicht als einen speziellen Beweis für eine Diskriminierung
an. Mir erscheint dies lediglich als ein weiteres Beispiel
für die vorrangige Bedeutung, die dem Kindeswohl beigemessen
wird, ohne dass etwas darauf hindeutet, dass in einer vergleichbaren
Situation in Bezug auf einen geschiedenen Vater eine andere
Betrachtungsweise gewählt worden wäre.
Auch wenn es einige Unterschiede zwischen den Entscheidungen
der innerstaatlichen Gerichte in den beiden Rechtssachen gegeben
haben mag, so sind diese Unterschiede meines Erachtens nicht
der Art, dass es gerechtfertigt wäre, in der einen Rechtssache
eine Verletzung festzustellen und in der anderen nicht. Wie
in der Rechtssache Elsholz hat der Beschwerdeführer auch hier
nicht dargetan, dass ein geschiedener Vater in einem ähnlich
gelagerten Fall besser behandelt worden wäre.
Ich habe auch gegen die Verletzung von Artikel 6 gestimmt.
Ich erkenne zwar an, dass § 63a des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit
geltenden Fassung (siehe Nr. 30) aus Sicht der Konvention
problematisch war. Doch das Problem war meines Erachtens eher
ein Problem der Diskriminierung als ein allein nach Artikel
6 zu prüfendes Problem des Zugangs zu den Gerichten. Dementsprechend
hätte ich für eine Verletzung von Artikel 6 in Verbindung
mit Artikel 14 stimmen können. Der Fall ist sogar ein nahezu
klassisches Beispiel für eine Diskriminierung, betrachtet
am locus classicus zu diesem Thema, dem belgischen
Sprachenstreit (Urteil vom 23. Juli 1968, Serie A, Band 6),
in welchem der Gerichtshof ausführte:
,,um an ein weiteres Beispiel [für Diskriminierung] zu erinnern
.... Artikel 6 verpflichtet die Staaten nicht zur Einrichtung
eines Systems von Rechtsmittelgerichten. Ein Staat, der gleichwohl
solche Gerichte vorsieht, geht folglich über seine Verpflichtungen
nach Artikel 6 hinaus. Es wäre jedoch eine Verletzung dieses
Artikels in Verbindung mit Artikel 14, wenn solche Rechtsbehelfe
bestimmten Personen ohne legitimen Grund versagt wären, während
sie anderen für Klagen derselben Art zur Verfügung stehen"
(S. 33).
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