|
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2
der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell
überarbeitet.
In der Rechtssache Sahin ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte
Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn A. Pastor Ridruejo, Präsident,
Herrn G. Ress,
Herrn L. Caflisch,
Herrn I. Cabral Barreto,
Herrn V. Butkevych,
Frau N. Vajić,
Herrn M. Pellonpää,
und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 20. September 2001,
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen
wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde
(Nr. 30943/96) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde,
die Asim Sahin (,,der Beschwerdeführer"), am 16. Juni 1993
nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (,,die Konvention") bei
der Europäischen Kommission für Menschrechte (,,die Kommission")
eingereicht hatte.
2. Die deutsche Regierung (,,die Regierung") war vertreten
durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin
H. Voelskow-Thies, Bundesministerium der Justiz, zu Beginn
des Verfahrens und anschließend Herrn Ministerialdirigent
K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz. Dem
Beschwerdeführer wurde ausnahmsweise gestattet, seine Interessen
selbst zu vertreten (Artikel 36 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs).
3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend,
dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein
Antrag auf Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zurückgewiesen
wurde, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzten
und er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden Behandlung
geworden sei. Er berief sich auf die Artikel 8 und 14 der
Konvention.
4. Die Beschwerde wurde am 1. November 1998, als
das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft trat (Artikel
5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den Gerichtshof weitergeleitet.
5. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des
Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche
die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention),
gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
gebildet.
6. Mit Entscheidung vom 12. Dezember 2000 erklärte
die Kammer die Beschwerde in Teilen für zulässig.
7. Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben
jeweils ergänzende Stellungnahmen ab (Artikel 59 Abs. 1 der
Verfahrensordnung).
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
8. Der 1950 geborene Beschwerdeführer war zur Zeit
der gerügten Vorfälle türkischer Staatsangehöriger; später
nahm er die deutsche Staatsangehörigkeit.
9. Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 29.
Juni 1988 nichtehelich geborenen Kindes G.N. In einem Schriftstück
vom 15. Juni 1988 erkannte er die Vaterschaft für das ungeborene
Kind an, und in einem weiteren Schriftstück vom 15. August
1988 erkannte die Vaterschaft an und verpflichtete sich zu
Unterhaltszahlungen.
10. Der Beschwerdeführer lernte die Mutter des
Kindes, Frau D., 1985 kennen und zog im Dezember 1987 in ihre
Wohnung, wo sie mindestens bis Juli 1989 oder nach Aussage
des Beschwerdeführers bis Februar 1990 zusammenlebten. Jedenfalls
besuchte der Beschwerdeführer das Kind und die Mutter noch
bis Februar 1990, und in der Zeit von Ende Juli bis Oktober
1990 holte er G.N. regelmäßig zu Besuchen ab. Ab November
1990 verbot Frau D. jeglichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Kind.
11. Am 5. Dezember 1990 beantragte der Beschwerdeführer
beim Amtsgericht Wiesbaden eine Umgangsregelung, die ihm den
Umgang mit seiner Tochter an jedem Sonntag von 10 bis 18 Uhr
sowie Weihnachten und Ostern jeweils am zweiten Feiertag erlauben
würde.
12. Am 5. September 1991 lehnte das Amtsgericht
den Antrag des Beschwerdeführers ab.
Das Gericht stellte unter Hinweis auf § 1711 BGB fest, dass
die Mutter in Ausübung ihres Sorgerechts über die Beziehungen
des Kindes zu Dritten entscheidet und dass dem Vater nur dann
durch Gerichtsbeschluss ein Umgangsrecht gewährt werden kann,
wenn dies dem Wohle des Kindes dient.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts waren diese Bedingungen
im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Das Gericht stellte
fest, dass das Jugendamt Wiesbaden und die Parteien gehört
und in einer Verhandlung im März 1991 mehrere Zeugen vernommen
worden waren. Das Gericht war der Meinung, dass der Wunsch
des Beschwerdeführers, seine Tochter zu sehen, auf einer inneren
Bindung und echter Zuneigung beruhe. Dennoch kam das Gericht
zu dem Ergebnis, dass der Umgang nicht dem Wohle des Kindes
diene, da Frau D. eine so starke Abneigung gegen den Beschwerdeführer
entwickelt habe und so strikt gegen jeden Kontakt sei, dass
das Kind in eine von Abneigung und Spannungen geprägte Situation
geriete, die sein Wohlergehen wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen
würde.
Für das Gericht waren besondere Umstände, die trotzdem den
persönlichen Umgang als für das Kind vorteilhaft erscheinen
ließen, nicht ersichtlich. Die Beziehungen, die sich zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Kind im Zeitraum des Zusammenlebens
entwickelt hätten, dürften nicht von so großer Bedeutung sein,
dass das Risiko einer Irritierung des Kindes durch die Abwehrhaltung
der Mutter in Kauf zu nehmen wäre. Die Zeuginnen, Erzieherinnen
in der von dem Kind besuchten Kindertagesstätte, hatten ausgesagt,
dass das Kind nach der Trennung und nach Unterbrechung der
Kontakte zum Beschwerdeführer keine erheblichen oder nachhaltigen
Verhaltensauffälligkeiten habe erkennen lassen und dass G.N.
ein ausgeglichenes, fröhliches und aufgeschlossenes Kind sei.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Kind vermisse ihn
und habe nach Unterbrechung der Kontakte häufig nach ihm gefragt,
sei daher nicht erwiesen.
13. Am 12. März 1992 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Landgericht Wiesbaden.
14. Am 12. Mai 1992 erging ein Beschluss des Landgerichts
Wiesbaden zur Einholung eines psychologischen Gutachtens zu
der Frage, ob der persönliche Umgang mit dem Beschwerdeführer
dem Wohle des Kindes G.N. diene. Nach einem ersten Gespräch
mit der Sachverständigen lehnte der Beschwerdeführer diese
am 8. Juli 1992 wegen Befangenheit ab. Er beantragte ferner,
einen anderen Sachverständigen zu benennen, da der wissenschaftliche
Ansatz der Sachverständigen nicht am neuesten Stand der Forschung
orientiert sei. Am 9. September 1992 wies das Landgericht
Wiesbaden den Antrag des Beschwerdeführers mit der Feststellung
ab, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Sachverständigen
vom 8. August 1992 kein Grund vorliege, deren Unparteilichkeit
oder Fähigkeiten anzuzweifeln.
15. Am 17. Dezember 1992 beantragte der Beschwerdeführer
beim Landgericht, dem Verfahren Fortgang zu geben. Ferner
beantragte er eine einstweilige Anordnung, die ihm das Umgangsrecht
mit G.N. einmal wöchentlich für einen Nachmittag gewähren
und der Mutter untersagen sollte, die Kontakte zu behindern.
16. Am 23. Dezember 1992 wies das Landgericht den
Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zurück. Das Landgericht befand, dass keine Dringlichkeit
bestehe und es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, die
endgültige Entscheidung abzuwarten. Außerdem würde eine solche
Anordnung den möglichen Inhalt einer endgültigen Entscheidung
vorwegnehmen. Die Nachteile für das Kind würden, wenn die
einstweilige Anordnung erlassen und der Antrag im Hauptverfahren
zurückgewiesen würde, schwerer wiegen als diejenigen für den
Vater infolge der Fortsetzung des bestehenden Zustands.
17. In ihrem Gutachten vom 25. Februar 1993 berichtete
die Gutachterin, dass sie die Familie des Beschwerdeführers
im Juni 1992 besucht und in der Zeit von November 1992 bis
Februar 1993 mehrmals mit dem Beschwerdeführer, der Kindesmutter
und dem Kind Gespräche geführt habe. Sie kam zu dem Schluss,
dass eine Umgangsregelung ohne vorangehende Gespräche zur
Überwindung der Konflikte zwischen den Eltern nicht dem Wohl
des Kindes dienen würde.
18. Mit Schreiben vom 8. März 1993 stellte das
Landgericht fest, dass das Amtsgericht es unterlassen habe,
das Kind anzuhören, und bat die Gutachterin um Stellungnahme,
ob es für das Kind eine psychische Belastung wäre, wenn es
vom Gericht über seine Beziehung zum Vater befragt würde.
In ihrem Antwortschreiben vom 13. März 1993 erklärte die Gutachterin,
dass sie das Kind nicht direkt zu seinem Vater befragt habe.
Eine Befragung des Kindes, ob es seinen Vater sehen wolle,
berge die Gefahr, dass bei diesem Konflikt zwischen den Eltern
das Kind den Eindruck haben könne, sein Sprechen würde eine
Entscheidung bedeuten.
19. In einer Gerichtsverhandlung am 30. April 1993
trafen der Beschwerdeführer und die Kindesmutter eine Vereinbarung.
Gemäß dieser Vereinbarung erklärte der Beschwerdeführer, er
werde kein gerichtliches Verfahren anstrengen, keine Erkundigungen
mehr im persönlichen Umfeld der Mutter einziehen und von dem
Sorgerecht, das ihm nach türkischem Recht zugesprochen worden
war, keinen Gebrauch machen, vorausgesetzt, sie würden als
Eltern therapeutische Gespräche aufnehmen. Das Verfahren wurde
bis zum Abschluss dieser Gespräche ausgesetzt.
20. Am 1. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer,
das Verfahren wieder aufzunehmen, da die Kindesmutter den
zwei vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen therapeutischen
Einrichtungen nicht zugestimmt und auch nicht auf seine Anregung,
sie solle einen Vorschlag machen, reagiert habe.
21. Am 25. August 1993 wies das Landgericht Wiesbaden
die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Das Landgericht war der Auffassung, dass der persönliche Umgang
mit seinem nichtehelichen Kind dem Vater die Möglichkeit geben
solle, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes
zu überzeugen und die zwischen ihm und dem Kind bestehenden
natürlichen Bande zu pflegen. § 1711 und § 1634 BGB verfolgten
zwar den gleichen Zweck, jedoch seien die Voraussetzungen
unterschiedlich. Während nach § 1634 BGB ein nicht sorgeberechtigter
Elternteil des ehelichen Kindes das Recht zum Umgang mit dem
Kind habe, räume § 1711 BGB dem Vater eines nichtehelichen
Kindes ein Umgangsrecht nicht ein. Vielmehr bestimme die sorgeberechtigte
Person, in der Regel die Mutter, ob und in welchem Ausmaß
der Vater berechtigt sein soll, mit seinem Kind zusammenzusein.
Nur wenn der persönliche Umgang dem Wohl des Kindes diene,
könne das zuständige Gericht ein Umgangsrecht gewähren. Diese
schwächere Rechtsposition resultiere aus der andersartigen
soziologischen Stellung des Vaters eines nichtehelichen Kindes.
Unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
aus den Jahren 1971 und 1981 sah das Landgericht keinen Grund,
die Verfassungsmäßigkeit des § 1711 BGB in Zweifel zu ziehen.
Das Gericht fügte hinzu, dass zwar rechtspolitisch dringend
eine Reform des Rechts des nichtehelichen Kindes zu fordern,
es bis dahin aber an das geltende Recht gebunden sei.
Das Landgericht war der Auffassung, dass der persönliche Umgang
nur dann angeordnet werden könne, wenn er dem Kindeswohl förderlich
und nützlich sei. Es könne angenommen werden, dass der persönliche
Umgang in der Regel angeordnet werde, da regelmäßige Kontakte
zwischen einem Vater und seinem Kind die Möglichkeit einer
normalen Entwicklung eröffneten und die Persönlichkeitsbildung
des Kindes erleichterten. In Anwendung dieser Grundsätze auf
den Fall des Beschwerdeführers befand das Gericht, dass der
Beschwerdeführer den Umgang aus echter Zuneigung zu seiner
Tochter beantragt habe. Aber auch verantwortungsbewusste Motive
könnten nicht dazu führen, dass ihm zwangsweise eine Umgangsbefugnis
zugebilligt werde. Das Kind würde bei jedem Zusammentreffen
unter den zwischen den Eltern bestehenden Spannungen leiden,
wodurch seine weitere Entwicklung gestört würde. Es lägen
keine besonderen Umstände vor, die darauf schließen ließen,
dass ein Umgang gleichwohl für das Kind von Vorteil wäre.
Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass es bereits während
des Zusammenlebens Spannungen zwischen den Eltern gegeben
habe. Auch habe die Gutachterin festgestellt, dass das Kind
seine Erinnerungen an den Beschwerdeführer verdrängt habe
und selbstschützend dieses Thema ausspare. Das Kind leide
nicht unter dieser Situation.
Das Landgericht befand ferner, dass das Gutachten zuverlässig
und nicht zu beanstanden sei. Die Feststellung, dass die Eltern
eine Therapie zur Überwindung ihrer Konflikte aufnehmen müssten,
bevor das Kind Zugang zu beiden Eltern haben könne, sei unabhängig
von der Frage des Verschuldens der bestehenden Situation.
Schließlich befand das Gericht, dass es davon absehen durfte,
das Kind zu seinen Bindungen zum Vater zu befragen, da dies
eine psychische Belastung bedeutet hätte.
22. Am 21. September 1993 legte der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, worin
er geltend machte, die Ablehnung des persönlichen Umgangs
mit seiner Tochter verletze ihn in seinen elterlichen Rechten
und bedeute eine ungleiche Behandlung; ebenso rügte er die
angebliche Ungerechtigkeit bei der Gutachtenerstellung. Der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bestätigte den Eingang
am 29. September 1993.
Mit Schreiben vom 26. April 1994 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim Verfassungsgericht nach dem Stand des Verfahrens und
drängte auf eine beschleunigte Entscheidung. Am 16. Mai 1994
teilte ihm das Verfassungsgericht mit, dass in einem ähnlichen,
bereits früher eingegangenen Verfahren eine Entscheidung im
ersten Halbjahr 1995 angestrebt werde.
Am 26. November 1995 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben
an die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, in welchem
er sich darüber beschwerte, dass die Entscheidung über seine
Verfassungsbeschwerde auf das erste Halbjahr 1996 verschoben
worden sei. In ihrem Antwortschreiben vom 15. Februar
1996 teilte die mit der Sache befasste Richterin dem Beschwerdeführer
mit, dass wegen der erheblichen Belastung des Bundesverfassungsgerichts
im Jahre 1995 noch keine Entscheidung ergehen konnte. Eine
Entscheidung werde für 1996 angestrebt. Wegen der Bedeutung
der aufgeworfenen Frage bedürfe eine solche Entscheidung sorgfältiger
Vorbereitung.
23. Am 1. Dezember 1998 lehnte es das Bundesverfassungsgericht
in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
II. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen
24. Die Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge
und Umgang finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind
wiederholt geändert worden, und viele Bestimmungen wurden
durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in
Kraft getreten ist, aufgehoben.
25. § 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:
"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige
Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst
die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."
26. Nach § 1626a Abs. 1 in der geänderten Fassung
üben die Eltern eines außerhalb der Ehe geborenen minderjährigen
Kindes die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine entsprechende
Erklärung abgeben (Sorgeerklärung) oder einander heiraten.
Nach § 1684 in der geänderten Fassung hat ein Kind Recht auf
Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang
mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Ferner haben die
Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Die Familiengerichte können über den Umfang des
Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber
Dritten, näher regeln; und sie können die Beteiligten durch
Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind
anhalten. Die Familiengerichte können jedoch dieses Recht
einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht
für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt,
kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Die Familiengerichte können anordnen, dass das Umgangsrecht
nur in Anwesenheit eines Dritten, wie z.B. das Jugendamt oder
ein Verein, ausgeübt werden darf.
B. Zur maßgeblichen Zeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen
27. Vor Inkrafttreten der familienrechtlichen Neuregelungen
lautete die einschlägige Bestimmung des BGB zur Sorge und
zum Umgang in Bezug auf ein eheliches Kind wie folgt:
§ 1634
"1. "(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht,
behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde.
Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der
Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert.
2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden
und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit
es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs
der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach
§ 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken
oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich
ist.
3. Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann
bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit
ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über
Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet
das Vormundschaftsgericht.
4. Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie
nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend."
28. Die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur
Sorge und zum Umgang in Bezug auf ein außerhalb der Ehe geborenes
Kind lauteten wie folgt:
§ 1705
"Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge
der Mutter. ..."
§ 1711
"(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht,
bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des
Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden,
dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht.
§ 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht
kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse
des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater
und dem Sorgeberechtigten vermitteln."
C. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
29. Verfahren nach dem früheren § 1711 Abs. 2 BGB
waren wie Verfahren in sonstigen Familiensachen durch das
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geregelt.
30. Nach § 12 dieses Gesetzes hat das Gericht von
Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden
Beweise aufzunehmen.
In Verfahren betreffend das Umgangsrecht ist vor der Entscheidung
das zuständige Jugendamt anzuhören (§ 49 (2) (k)).
Hinsichtlich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren
bestimmt § 50a Abs.1, dass das Gericht in einem Verfahren,
das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft,
die Eltern anzuhören hat. In Angelegenheiten der Personensorge
soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören.
In den Fällen, in denen ein Kind unter behördliche Obhut gestellt
werden soll, sind die Eltern stets anzuhören. Nach § 50a Abs.
2 hört das Gericht einen nicht sorgeberechtigten Elternteil
an, es sei denn, dass von der Anhörung eine Aufklärung nicht
erwartet werden kann.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
31. Der Beschwerdeführer machte geltend, die deutschen
Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit
seinem nichtehelichen Kind zurückgewiesen wurde, hätten gegen
Artikel 8 der Konvention verstoßen, der, soweit einschlägig,
wie folgt lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens
... . .
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
A. Stellungnahmen der Parteien
32. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe eine
Familienbeziehung zu seiner Tochter.
In Anbetracht heute vorliegender Erkenntnisse zu Familienangelegenheiten,
wonach der Kontakt zwischen dem leiblichen Vater und seinem
Kind im Allgemeinen von Vorteil sei, hätten die Entscheidungen,
mit denen sein Antrag auf Umgang abgelehnt worden sei, nicht
dem Wohl des Kindes gedient. Er verwies ferner auf den Widerspruch
zwischen den Ausführungen der Regierung und der Neuregelung
der einschlägigen Rechtsvorschriften. Wegen des seit dem letzten
Kontakt verstrichenen langen Zeitraums sei ihm das Kind entfremdet.
33. Die Regierung räumte ein, dass die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind unter den Begriff
des Familienlebens nach Artikel 8 Abs. 1 fällt.
Laut ihrem Vorbringen stellt jedoch die gesetzliche Regelung
des Umgangrechts von Vätern mit ihren nichtehelichen Kindern
an sich keinen Eingriff in die Rechte nach dieser Bestimmung
dar. Gleichwohl erkannte die Regierung an, dass die deutschen
Gerichtsentscheidungen im Fall des Beschwerdeführers, die
auf diesen Rechtsvorschriften beruhten, einen Eingriff in
die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 Abs. 1 dargestellt
haben.
Ihrer Meinung nach war dieser Eingriff in Deutschland gesetzlich
vorgesehen und diente dem Schutz des Wohls des Kindes des
Beschwerdeführers. Darüber hinaus sei der gerügte Eingriff
im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig gewesen. Diesbezüglich trug die Regierung vor, dass
das Kindeswohl für die deutschen Gerichte ausschlaggebend
gewesen sei.
B. Würdigung durch den Gerichtshof
1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers
auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention?
34. Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der
Begriff der Familie nach dieser Bestimmung nicht auf eheliche
Beziehungen beschränkt und auch andere faktische ,,Familien"-Bande
erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft
zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht,
ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch
seine Geburt ipso iure Teil dieser ,,Familien"-Einheit.
Zwischen dem Kind und seinen Eltern besteht also ein Band,
das einem Familienleben gleichkommt (siehe Urteil Keegan ./.
Irland vom 26. Mai 1994, Serie A, Band 290, S. 18-19, Nr.
44).
Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass für einen Elternteil
und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil
des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen
den Eltern zerbrochen ist, und dass innerstaatliche Maßnahmen,
die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen
Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte
Recht bedeuten (siehe u.a. Urteil Johansen ./. Norwegen vom
7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung
1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, und Elsholz ./. Deutschland
[GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 43, EuGHMR 2000-VIII).
35. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer
mit seinem Kind von dessen Geburt im Juni 1988 bis Juli 1989
und nach dem Vortrag des Beschwerdeführers sogar bis Februar
1990 zusammengelebt. Danach hat er sein Kind bis November
1990 weiterhin gesehen. Die nachfolgenden Entscheidungen,
mit denen ihm der Umgang mit seinem Kind verweigert wurde,
waren deshalb ein Eingriff in die Ausübung seines nach Artikel
8 Abs. 1 der Konvention geschützten Rechts auf Achtung seines
Familienlebens.
36. Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof
für nicht erforderlich zu prüfen, ob § 1711 BGB als solcher
einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung
seines Familienlebens darstellte.
2. War der Eingriff gerechtfertigt?
37. Der vorstehend erwähnte Eingriff stellt eine
Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist ,,gesetzlich
vorgesehen", verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Abs.
2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als ,,in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen werden.
a. ,,Gesetzlich vorgesehen"
38. Die betreffenden Entscheidungen basierten auf einer Bestimmung
des innerstaatlichen Rechts, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB
in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.
b. Legitimes Ziel
39. Nach Auffassung des Gerichtshofs zielten die vom Beschwerdeführer
gerügten Gerichtsentscheidungen auf den Schutz ,,der Gesundheit
oder der Moral" und ,,der Rechte und Freiheiten" des Kindes
ab. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel
8 Abs. 2.
c. ,,In einer demokratischen Gesellschaft notwendig"
40. Bei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene
Maßnahme ,,in einer demokratischen Gesellschaft notwendig"
war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung
dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls
insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention relevant
und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei
jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl
am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die
nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren
Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen
folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht,
an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen
des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte
der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese
Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe
Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie
A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55, sowie sinngemäß o.a. Urteil
Elsholz ./. Deutschland, Nr. 48).
41. Welcher Ermessensspielraum den zuständigen
innerstaatlichen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von
der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen
Interessen ab. Der Gerichtshof erkennt somit an, dass die
Behörden einen großen Ermessensspielraum haben, insbesondere
bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen
ist.
Einer strengeren Prüfung bedarf es jedoch bei weitergehenden
Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des
Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen
Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern
und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten
sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr,
dass die Familienbeziehungen zwischen den Eltern und einem
kleinen Kind deutlich beeinträchtigt werden (siehe o.a. Urteil
Elsholz ./. Deutschland, Nr. 49).
42. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass
ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes
und denen des Elternteils herbeigeführt werden muss und dass
dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung
den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht
beizumessen ist. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel
8 der Konvention nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen
werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes
schaden würden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland,
Nr. 50 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde
Nr. 28945/95, Nr. 71, EuGHMR- ).
43. Im vorliegenden Fall haben sich die zuständigen
innerstaatlichen Gerichte bei der Ablehnung der vom Beschwerdeführer
beantragten Besuchsregelung auf die Aussagen des Beschwerdeführers
und der Kindesmutter sowie von Zeugen und auf die Stellungnahmen
des Jugendamts Wiesbaden und ein Sachverständigengutachten
gestützt, das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern berücksichtigt
und festgestellt, dass Kontakte dem Wohl des Kindes nicht
dienen würden.
44. Der Gerichtshof bezweifelt nicht, dass diese
Gründe relevant waren. Er hat jedoch zu entscheiden, ob der
Beschwerdeführer angesichts der besonderen Umstände des Falls
und vor allem angesichts der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen
in den Entscheidungsfindungsprozess als Ganzes so weit eingebunden
war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet
war (siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli
1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 64; o.a. Urteil Elsholz
./. Deutschland, Nr. 52 sowie o.a. Urteil T.P. und K.M. ./.
Vereinigtes Königreich, Nr. 72).
45. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht
das örtliche Jugendamt und die Parteien angehört und mehrere
Zeugen zur Frage der Entwicklung des Kindes nach der Trennung
der Eltern vernommen hat.
Das Landgericht, das zur Überprüfung aller Fragen in Zusammenhang
mit dem Umgangsantrag voll befugt war, ordnete ein psychologisches
Gutachten zu der Frage an, ob Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Kind dem Wohl des Kindes dienen würden. Die Sachverständige
sprach sich nach Anhörung des Beschwerdeführers, des Kindes
und der Kindesmutter gegen solche Kontakte aus. Der Antrag
des Beschwerdeführers auf Ablehnung der Sachverständigen und
seine Kritik in Bezug auf ihre wissenschaftlichen Methode
blieben erfolglos.
46. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Kind
in keinem Stadium des Verfahrens vor Gericht angehört wurde.
Das Landgericht bat die Sachverständige um Stellungnahme,
ob es für das zum maßgeblichen Zeitpunkt fünf Jahre alte Kind
eine psychische Belastung wäre, wenn es in einer Gerichtsverhandlung
befragt würde. Die Sachverständige führte aus, dass das Kind
von ihr nicht direkt zu seinem Vater befragt worden sei. Eine
gerichtliche Anhörung des Kindes zu seiner Beziehung zum Vater
und eine gegebenenfalls direkte Befragung dazu berge ihres
Erachtens die Gefahr, dass bei diesem Konflikt das Kind den
Eindruck haben könne, sein Sprechen würde eine Entscheidung
bedeuten. Das Landgericht betrachtete das Sachverständigengutachten
als zuverlässig und sah von einer persönlichen Anhörung des
Kindes mit der Begründung ab, dass eine solche Befragung eine
psychische Belastung bedeuten würde.
47. Dass die deutschen Gerichte das Kind nicht
persönlich angehört haben, lässt nach Meinung des Gerichtshofs
erkennen, dass der Beschwerdeführer in das Verfahren zur Umgangsregelung
nicht hinreichend eingebunden war. Es kommt darauf an, dass
die zuständigen Gericht, nachdem sie mit dem Kind unmittelbar
Kontakt hatten, sorgfältig prüfen, was dem Wohl des Kindes
dient. Das Landgericht hätte sich nicht mit den vagen Ausführungen
der Sachverständigen über die mit einer Befragung des Kindes
verbundenen Gefahren begnügen sollen, ohne auch nur die Möglichkeit
in Betracht zu ziehen, in Anbetracht des Alters des Kindes
besondere Vorkehrungen zu treffen.
48. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof
es für bedeutsam, dass die Sachverständige selbst darauf hingewiesen
hat, dass das Kind von ihr selbst nicht zu seinem Vater befragt
worden sei. Zutreffende und vollständige Informationen über
das Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer als dem Elternteil,
der Umgang mit dem Kind beantragt hat, sind unerlässlich für
die Feststellung der wahren Wünsche eines Kindes und somit
für die Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen
den betroffenen Interessen.
49. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt
der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden
ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte
des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention verletzt
haben.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG
MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION
50. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass er
Opfer einer diskriminierenden Behandlung unter Verletzung
von Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 der Konvention geworden sei.
Artikel 14 sieht vor:
"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und
Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen
oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen
Status zu gewährleisten."
51. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers wirkt
§ 1711 BGB über den Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen
Kind diskriminierend gegen den Vater, wenn man diese Regelung
der Regelung des § 1634 BGB über den Umgang des Vaters mit
seinem ehelichen Kind gegenüberstelle.
52. Die Regierung machte geltend, dass weder die
gesetzliche Regelung des Umgangsrechts für nichteheliche Kinder
an sich noch ihre Anwendung in diesem Einzelfall im Hinblick
auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens
diskriminierend gewesen sei.
Die Regierung verwies auf frühere Entscheidungen der Kommission,
denen zufolge die Regelung des § 1711 BGB nicht gegen das
Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 verstoße (Individualbeschwerde
Nr. 9588/81, Entscheidung vom 15. März 1984; Individualbeschwerde
Nr. 9530/81, Entscheidung vom 14. Mai 1984, beide unveröffentlicht).
Die angeführten Gründe, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals
kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten
und dass es normalerweise dem Wohl des Kindes entspreche,
das Sorge- und Umgangsrecht der Mutter zuzubilligen, hätten
weiter Gültigkeit, auch wenn die Häufigkeit der nichtehelichen
Lebensgemeinschaften inzwischen zugenommen habe. § 1711 Abs.
2 BGB schaffe einen angemessenen Ausgleich zwischen den in
all diesen Fällen bestehenden widerstreitenden Interessen.
In diesem Zusammenhang erklärte die Regierung, dass diese
Beurteilung nicht durch das geänderte Kindschaftsrecht berührt
werde.
53. Der Gerichtshof hat in einem früheren Fall
festgestellt, dass es nicht erforderlich sei, zu prüfen, ob
die deutschen Rechtsvorschriften als solche in der früheren
Fassung, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher
Kinder und geschiedenen Vätern in einer nicht zu rechtfertigenden
Weise unterschieden haben, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend
wäre, da die Anwendung dieser Bestimmung auf den betreffenden
Fall dem Anschein nach nicht zu einer anderen Betrachtungsweise
geführt hätte als bei einem geschiedenen Paar (siehe o.a.
Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 59).
54. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass im
vorliegenden Fall sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht
ausdrücklich festgestellt haben, dass nach § 1711 BGB in der
zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung Umgang nur gewährt
werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes entspreche. Das
Landgericht fügte hinzu, dass zwar rechtspolitisch dringend
eine Reform des Rechts des nichtehelichen Kindes zu fordern,
es bis dahin aber an das geltende Recht gebunden sei. Die
Gerichte erkannten zwar an, dass der Beschwerdeführer aus
aufrichtigen Motiven Umgang mit seinem Kind erstrebe, betrachteten
aber den Wunsch der Mutter und ihre Gefühle gegenüber dem
Beschwerdeführer als ausschlaggebend bei ihrer Entscheidung
gegen einen zwangsweisen Umgang.
55. Die Sichtweise der deutschen Gerichte im vorliegenden
Fall entspricht den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften,
die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere, weniger günstige
Stellung als für geschiedene Väter vorsahen. Im Gegensatz
zu geschiedenen Vätern hatten Väter nichtehelicher Kinder
kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, und gegen die Verweigerung
des Umgangs durch die Mutter konnte ein Gericht nur entscheiden,
wenn der Umgang ,,dem Wohl des Kindes" entsprach. Nach diesen
Vorschriften und unter diesen Umständen war die Beweislast
für den Vater eines nichtehelichen Kindes offenkundig schwer.
Die entscheidende Punkt ist, dass die Gerichte Kontakte zwischen
einem Kind und dem leiblichem Vater nicht prima facie
als dem Wohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung,
mit der ein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme von der
allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter
über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte. Da somit
die ablehnende Haltung der Mutter und die unvermeidlichen
Spannungen zwischen den Eltern in einer streitbeladenen Situation
ungeachtet der verantwortungsbewussten Motive des Vaters entscheidend
dafür waren, ihm den Umgang zu verweigern, besteht Grund zu
der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer als nichtehelicher
Vater in dem Verfahren betreffend den Ausschluss seines bestehenden
Umgangsrechts schlechter behandelt wurde als ein geschiedener
Vater.
56. Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche
Behandlung diskriminierend, wenn es für sie keine objektive
und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein
legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel
zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis
stehen. Außerdem haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum
bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede
bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen (siehe Camp und Bourimi ./. die
Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95. Nr. 37,
EuGHMR 2000-X).
57. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann
nur, wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine
unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als
mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe o.a.
Urteil Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Nr. 38).
58. Das Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen
Begründung, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein
Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, überzeugt
den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht.
59. Diese Begründung trifft im Fall des Beschwerdeführers
nicht zu. Er lebte zur Zeit der Geburt des Kindes im Juni
1988 sogar mit der Mutter zusammen und unterhielt bis Oktober
1990 Kontakte zu ihr. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und
sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Noch wichtiger
ist, dass er weiterhin aus aufrichtigen Motiven konkretes
Interesse an Kontakten mit dem Kind gezeigt hat.
60. Wie die Regierung zu Recht betont hat, hat
die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugenommen.
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung im Fall des Beschwerdeführers
erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform nötig sei. Beim
Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden gegen
diese Rechtsvorschriften anhängig. Das Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts ist schließlich im Juli 1998 in Kraft getreten.
Der Gerichtshof möchte klarstellen, dass diese Neuregelung
für sich nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass
die bisherige Regelung konventionswidrig war. Gleichwohl zeigt
sie, dass das Ziel der in Frage stehenden gesetzlichen Regelung,
nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren Eltern,
auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht
werden können (siehe sinngemäß Urteil Inze ./. Österreich
vom 28. Oktober 1987, Serie A, Band 126, S. 18, Nr. 44).
61. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis,
dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention
verletzt worden ist.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
62. Artikel 41 der Konvention sieht Folgendes vor:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die
Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche
Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung
für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof
der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn
dies notwendig ist."
63. Der Beschwerdeführer hat beantragt, der Gerichtshof
möge die Aufhebung der deutschen Gerichtsentscheidungen vom
5. September 1991 und 27. August 1993 durch die Regierung
anordnen.
Der Gerichtshof ist jedoch nicht befugt, Anordnungen dieser
Art zu treffen (siehe sinngemäß Urteil Hauschildt ./. Dänemark
vom 24. Mai 1989, Serie A Band 154, S. 23, Nr. 54; Urteil
Oberschlick ./. Österreich vom 23. Mai 1991, Serie A Band
204, S. 28, Nr. 65).
Der Beschwerdeführer hat ferner eine Entschädigung für materiellen
und immateriellen Schaden sowie die Erstattung von Kosten
und Auslagen verlangt und für bestimmte Beträge Zinsen in
der gesetzlich vorgesehenen Höhe gefordert.
A. Schaden
64. Der Beschwerdeführer hat 3 Millionen Euro als
Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden verlangt.
Er verwies auf den Kummer, den er infolge der Trennung von
seinem Kind erlitten habe, und die psychische Belastung, die
ihn daran gehindert habe, wieder in das Arbeitsleben zurückzukehren.
65. Die Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.
66. Was den materiellen Schaden angeht, so ist
der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer
konkrete Beweise zur Begründung seiner Behauptung nicht beigebracht
hat.
67. Was dem immateriellen Schaden angeht, so ist der
Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zweifellos
einen solchen Schaden erlitten hat. Anhand der Beweislage
lässt sich zwar nicht sagen, dass dem Beschwerdeführer der
Umgang mit seinem Kind wahrscheinlich gewährt worden wäre,
wenn es die Verstöße gegen die Artikel 8 und 14 der Konvention
nicht gegeben hätte, aber er hat zumindest nicht die Gelegenheit
bekommen, seine Interessen in dem Verfahren zur Umgangsregelung
zu wahren. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer
durch verfahrensrechtliche Mängel in diesen Verfahren sowie
durch Diskriminierung verletzt worden ist; beide Aspekte stehen
dabei in engem Zusammenhang mit dem Eingriff in eines der
grundlegendsten Rechte, nämlich dem auf Achtung des Familienlebens.
Der Gerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdeführer
sein Kind anscheinend seit November 1990 nicht mehr gesehen
hat. Es kann vernünftigerweise angenommen werden, dass diese
Umstände in ihrer Gesamtheit dem Beschwerdeführer erhebliches
Leid verursacht haben.
68. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten
hat, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung
nicht hinreichend wiedergutgemacht wird. Keiner der genannten
Faktoren lässt sich genau quantifizieren. Gemäß Artikel 41
setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht
dem Beschwerdeführer 50.000 DEM zu.
B. Kosten und Auslagen
69. Der Beschwerdeführer hat ferner insgesamt 13.046,17
DEM für Kosten und Auslagen vor den deutschen Gerichten verlangt.
70. Der Beschwerdeführer, so die Regierung, mache
einen Teil seiner Rechtsanwaltskosten, nämlich eine Zahlung
in Höhe von 2.000 DEM, doppelt geltend. Darüber hinaus ergebe
sich aus den vorgelegten Belegen zum Teil nicht, ob sie sich
auf das im vorliegenden Fall streitige Verfahren zur Umgangsregelung
oder auf andere Verfahren beziehen. Nicht spezifizierte Kosten
und Auslagen seien deshalb nicht erstattungsfähig.
71. Wenn der Gerichtshof eine Konventionsverletzung
feststellt, kann er dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen
zubilligen, die ihm vor den innerstaatlichen Gerichten entstanden
sind, um diese Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen
(siehe Urteil Hertel ./. Schweiz vom 25. August 1998, Sammlung
1998-VI, S. 2334, Nr. 63). Unter Berücksichtigung des Gegenstands
und der Bedeutung des Verfahrens vor den deutschen Gerichten
kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Erstattung
der ihm vor diesen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen
verlangen, soweit der Nachweis erbracht wird, dass diese Kosten
und Auslagen tatsächlich und notwendigerweise entstanden und
der Höhe nach angemessen sind (vgl. sinngemäß Elsholz ./.
Deutschland, wie o.a., Nr. 73).
72. Unter Berücksichtigung der teilweise unzulänglichen
Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Auslagen und
der von ihm vorgelegten teilweise unzureichenden Belege ist
der Gerichtshof der Auffassung, dass nur in Bezug auf einen
Teil der Kosten und Auslagen der Nachweis erbracht wurde,
dass sie in Zusammenhang mit dem Verfahren zur Umgangsregelung
tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind. Folglich
kann der Gerichtshof dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik
nach Billigkeit nur 8,000 DEM zusprechen.
C. Verzugszinsen
73. Nach den Informationen, die dem Gerichtshof
vorliegen, beträgt der in Deutschland gesetzlich vorgesehene
Zinssatz am Tag der Annahme dieses Urteils 8,62 % jährlich.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF
1. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 8 der
Konvention verletzt worden ist;
2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 14 in
Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist;
3. mit fünf zu zwei Stimmen,
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer
binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel
44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge
zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer
zu zahlen hat:
i) 50.000 (fünfzigtausend) DEM in Bezug auf den
immateriellen Schaden;
ii) 8.000 (achttausend) DEM in Bezug auf Kosten
und Auslagen;
b) dass nach Ablauf der o.g. Zahlungsfrist von
drei Monaten bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines
jährlichen Zinssatzes von 8,62 % anfallen;
4. einstimmig, dass die Forderungen des Beschwerdeführers
nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen werden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 11.
Oktober 2001 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofs.
Vincent BERGER Antonio Pastor Ridruejo
Kanzler Präsident
Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs.
2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil
die abweichende Meinung von Herrn Pellonpää beigefügt, der
sich Frau Vajić angeschlossen hat.
A.P.R.
V.B.
ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER PELLONPÄÄ, DER SICH RICHTERIN
VAJIĆ ANGESCHLOSSEN HAT
Ich kann mich der Meinung der Kammer, dass Artikel 8 sowohl
für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 verletzt
worden sei, nicht anschließen.
Den in Nr. 40 des Urteils formulierten allgemeinen Grundsätzen,
dass ,,zu bedenken [ist], dass die nationalen Behörden insoweit
im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten
haben" und dass ,,die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin
besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben
in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen...", stimme
ich zu. Doch die Anwendung dieser Grundsätze auf die Umstände
der vorliegenden Rechtssache sollte meines Erachtens nicht
zur Feststellung einer Verletzung führen.
Die Mehrheit hat zur Begründung der Verletzung des Artikels
8 lediglich angeführt: ,,Dass die deutschen Gerichte das Kind
nicht persönlich angehört haben, lässt ... erkennen, dass
der Beschwerdeführer in das Verfahren zur Umgangsregelung
nicht hinreichend eingebunden war" (Nr. 47). Weitere Kritikpunkte
in Bezug auf das innerstaatliche Verfahren scheint es nicht
zu geben.
Dies überrascht auch nicht, denn das Verfahren scheint prima
facie den Verfahrenserfordernissen nach Artikel 8 (und
sogar den Erfordernissen nach Artikel 6, die in der Regel
strenger sind) voll zu entsprechen. So gab es Gerichtverfahren
mit mündlichen Verhandlungen und einer umfangreichen Beweisaufnahme
in zwei Instanzen. Das erstinstanzliche Gericht - das Amtsgericht
Wiesbaden - wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang
am 5. September 1991 zurück, nachdem es zuvor eine mündliche
Verhandlung durchgeführt hatte, in der das Jugendamt Wiesbaden,
beide Parteien und mehrere Zeugen gehört worden waren. Da
das Kind zur maßgeblichen Zeit drei Jahre alt war, überrascht
es mich nicht, dass das Kind vom Gericht nicht unmittelbar
angehört wurde.
Das Verfahren wurde vor dem Landgericht Wiesbaden fortgesetzt,
bei dem der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hatte. Das
Gericht ordnete ein psychologisches Gutachten an, und es fand
wieder eine mündliche Verhandlung statt. Unter Hinweis darauf,
dass das Kind vom Amtsgericht nicht angehört worden war, hat
das Landgericht auch geprüft, ob eine Anhörung des Kindes
in der Beschwerdeinstanz möglich wäre. Bevor es diese prozessuale
Entscheidung traf, bat das Gericht - völlig korrekt, da das
Kind erst fünf Jahre alt war - die gerichtlich bestellte Gutachterin
um Stellungnahme, ob eine Anhörung für das Kind eine psychische
Belastung wäre. Nachdem diese Stellungnahme eingegangen war,
entschied das Gericht, das Kind nicht persönlich anzuhören.
Der Schlussfolgerung der Mehrheit, die in dieser Entscheidung
eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention sieht, schließe
ich mich nicht an (Fußnote 1).
Es gibt für Gerichte naheliegende Gründe, Sachverständige
mit der Erforschung der Wünsche sehr kleiner Kinder zu beauftragen.
Im vorliegenden Fall ist das Landgericht Wiesbaden zu seiner
Entscheidung, das Kind nicht persönlich anzuhören, gelangt,
nachdem es speziell dazu die Meinung einer Sachverständigen
eingeholt hat. Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
sagt, das innerstaatliche Gericht hätte sich nicht auf diese
Meinung stützen sollen, so steht dies meines Erachtens im
Widerspruch zu dem obengenannten Grundsatz, "dass die Aufgabe
des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen
Behörden deren Aufgaben ... wahrzunehmen". Die Schlussfolgerung,
dass ,,die nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum überschritten
haben" (Nr. 49), bedeutet unter den Umständen des vorliegenden
Falls, dass den innerstaatlichen Gerichten, die kritische
Entscheidungen der Art, wie sie hier in Frage stehen, doch
weit besser treffen können als dieser Gerichtshof, praktisch
kein Ermessensspielraum bleibt.
Ich schließe mich auch der Schlussfolgerung, dass Artikel
14 in Verbindung mit Artikel 8 verletzt worden ist, nicht
an. Die Kammer versucht, zwischen dieser Rechtssache und der
Rechtssache Elsholz ./. Deutschland (zitiert in Nr. 34 des
vorliegenden Urteils) zu unterscheiden; in der letztgenannten
Rechtssache ,,hätte die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB dem
Anschein nach nicht zu einer anderen Betrachtungsweise geführt
als bei einem geschiedenen Paar" (Nr. 53 des vorliegenden
Urteils).
Die genannten Unterscheidungsmerkmale überzeugen mich nicht.
In Nr. 54 wird betont, ,,dass im vorliegenden Fall sowohl
das Amtsgericht als auch das Landgericht ausdrücklich festgestellt
haben, dass Umgang nur gewährt werden könne, wenn dies dem
Wohl des Kindes entspreche ...". Soweit dies anscheinend als
ein Unterscheidungsmerkmal angeführt wird, weise ich darauf
hin, dass sich ähnliche Ausführungen auch in den Entscheidungen
des Amtsgerichts und des Landgerichts in der Rechtssache Elsholz
finden (siehe Nr. 13 und 18 des Urteils Elsholz). Nach Nr.
55 des vorliegenden Urteils ist ,,der entscheidende Punkt
.., dass die Gerichte Kontakte zwischen Kind und leiblichem
Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich
ansahen und eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Umgang
zugesprochen wurde, die Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen
Regelung bildete, nach der die Mutter über die Beziehungen
des Kindes zum Vater bestimmte". Ich kann nicht erkennen,
dass die Betrachtungsweise der innerstaatlichen Gerichte in
diesem Punkt in irgendeiner rechtserheblichen Weise anders
war als in der Rechtssache Elsholz, in der das Amtsgericht
u.a. festgestellt hat, dass die Bestimmungen ,,über das Recht
des Vaters auf persönlichen Umgang mit seinem nichtehelichen
Kind ... als eng auszulegende Ausnahmebestimmung konzipiert"
seien (Nr. 13 des Urteils Elsholz).
In der Rechtssache Elsholz hat der Gerichtshof, als er zu
dem Ergebnis kam, dass Artikel 14 nicht verletzt wurde, betont,
dass bei den innerstaatlichen Entscheidungen die ,,Gefährdung
des Kindeswohls ... von vorrangiger Bedeutung war" (Nr. 60).
Es könne deshalb nicht ,,behauptet werden, dass ein geschiedener
Vater besser behandelt worden wäre" (Nr. 61). Das Wohl des
Kindes scheint jedoch von ebenso vorrangiger Bedeutung auch
im vorliegenden Fall gewesen zu sein, in welchem das Landgericht
in seiner Begründung abschließend betonte: ,,... denn maßgeblich
ist stets eine Betrachtung aus der Sicht des Kindes".
Auch wenn es einige Unterschiede zwischen den Entscheidungen
der innerstaatlichen Gerichte in den beiden Rechtssachen gegeben
haben mag, so sind diese Unterschiede meines Erachtens nicht
der Art, dass es gerechtfertigt wäre, in der einen Rechtssache
eine Verletzung festzustellen und in der anderen nicht. Wie
in der Rechtssache Elsholz hat der Beschwerdeführer auch hier
nicht dargetan, dass ein geschiedener Vater in einem ähnlich
gelagerten Fall besser behandelt worden wäre.
Fußnote 1: Dies
ist für mein Votum nicht entscheidend, aber ich finde es etwas
erstaunlich, wenn kritisiert wird, das Landgericht hätte sich
nicht mit den Ausführungen der Sachverständigen begnügen sollen,
,,ohne auch nur die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, in Anbetracht
des Alters des Kindes besondere Vorkehrungen zu treffen" (Nr.
47) Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Gericht die Frage,
ob das Kind anzuhören ist, hätte behandeln können, ohne dabei
insbesondere sein Alter zu berücksichtigen. |