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Mit einem am 26. Februar 2002 in Straßburg verkündeten
Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
einstimmig entschieden, dass in der Rechtssache Kutzner
gegen Deutschland (Nr. 46544/99) ein Verstoß
gegen Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens)
der Europäischen Menschenrechtsrechtskonvention vorliegt.
Nach Artikel 41 (gerechte Entschädigung) der Konvention hat
der Gerichtshof den Beschwerdeführern eine Entschädigung von
15000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und von
8000 Euro (abzüglich 350,63 Euro) für die ihnen entstandenen
Kosten und Auslagen zugesprochen. (Das Urteil liegt nur auf
Französisch vor.)
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, Ingo und Annette Kutzner, sind deutsche
Staatsangehörige, geboren 1966 bzw. 1968 und wohnhaft in Badbergen
(Deutschland). Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Töchtern,
nämlich Corinna, geboren am 11. September 1991, und Nicola,
geboren am 27. Februar 1993.
Die Beschwerdeführer und ihre beiden Kinder lebten seit der
Geburt der Kinder zusammen mit den Eltern von Herrn Kutzner
und einem nicht verheirateten Bruder in einem alten Bauernhaus.
Die Beschwerdeführer hatten eine Sonderschule für Lernbehinderte
besucht. Aufgrund eines Rückstands in ihrer physischen und
vor allem intellektuellen Entwicklung wurden die beiden Kinder
mehrfach ärztlich untersucht; auf den Rat eines der Ärzte
hin wurden die beiden Mädchen auf Initiative der Beschwerdeführer
bereits in frühester Kindheit pädagogisch unterstützt und
gefördert.
Mit Urteil vom 27. Mai 1997 hat das Vormundschaftsgericht
Bersenbrück den Beschwerdeführern die elterliche Sorge über
ihre beiden Töchter entzogen und deren Unterbringung in Pflegefamilien
angeordnet, insbesondere weil die Beschwerdeführer nicht die
erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten hätten, um ihre
Kinder zu erziehen. Das Vormundschaftsgericht machte auch
die erheblichen körperlichen und seelischen Entwicklungsverzögerungen
der Kinder sowie die mangelnde Zusammenarbeit der Beschwerdeführer
mit den Sozialdiensten geltend.
Mit Urteil vom 29. Januar 1998 bestätigte das Landgericht
Osnabrück die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, die
Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien anzuordnen. Das
Landgericht stützte sich dabei auf zwei Sachverständigengutachten;
im ersten dieser Gutachen wurde der Akzent auf das intellektuelle
Defizit der Eltern gelegt, während das zweite auf ihre emotionalen
Defizite abstellte.
Die Kinder wurden in getrennten Familien in Inkognitopflege
untergebracht, und den Beschwerdeführern wurde nur ein beschränktes
Besuchsrecht gewährt. So konnten die Beschwerdeführer ihre
Kinder in den ersten sechs Monaten überhaupt nicht sehen,
anschließend wurde ihnen das Recht auf einen Besuch von einer
Stunde pro Monat in Anwesenheit Dritter eingeräumt; später
wurde das Besuchsrecht auf zwei Stunden monatlich ausgedehnt.
2. Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Die Beschwerde wurde am 5. Juli 1998 bei der Europäischen
Kommission für Menschenrechte eingereicht und am 1. November
1998 an den Gerichtshof weitergeleitet. Sie wurde am 10. Juli
2001 für zulässig befunden.
Das Urteil wurde von einer Kammer verkündet, die sich aus
folgenden sieben Richtern zusammensetzte:
Antonio Pastor Ridruejo (Spanien), Präsident,
Georg Ress (Deutschland),
Lucius Caflisch (Schweiz),
Jerzy Makarczyk (Polen),
Ireneu Cabral Barreto (Portugal),
Nina Vajić (Kroatien),
Matti Pellonpää (Finnland), Richter
und Vincent Berger, Sektionskanzler.
3. Zusammenfassung des Urteils
Beschwerdepunkte
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass durch den Entzug
der elterlichen Sorge über ihre Töchter und durch deren Unterbringung
in Pflegefamilien das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung
des Familienlebens verletzt worden sei.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 8
Der Gerichtshof gesteht zu, dass die Behörden zu Recht Befürchtungen
wegen der bei den Kindern von den verschiedenen Sozialdiensten
und den psychologischen Sachverständigen festgestellten Entwicklungsverzögerungen
hegten; er ist allerdings der Auffassung, dass die Unterbringungsmaßnahme
als solche und vor allem deren Durchführung nicht angemessen
gewesen sind.
Die Kinder haben nämlich offensichtlich seit ihrer frühesten
Kindheit, im Übrigen auf Bitte der Beschwerdeführer hin, pädagogische
Fördermaßnahmen erfahren, und die Situation scheint sich insbesondere
wegen des konfliktgeladenen Verhältnisses zwischen den Beschwerdeführern
und einer Sozialarbeiterin, die dem Jugendamt Osnabrück einen
sehr negativen Bericht erstattet hat, verschlimmert zu haben.
Außerdem widersprachen sich die in verschiedenen Stadien
des Verfahrens von den innerstaatlichen Gerichten eingeholten
psychologischen Sachverständigengutachten, wenn nicht in ihren
Schlussfolgerungen, so doch zumindest in den angeführten Gründen
(nach dem einen Gutachten: mangelnde intellektuelle Fähigkeit
der Eltern; nach dem anderen: emotionales Defizit, das zur
Unfähigkeit führt, zur Entwicklung der Persönlichkeit der
Kinder beizutragen). Ferner befürworteten andere psychologische
Sachverständige, die vom Deutschen Kinderschutzbund oder der
Aktion Rechte für Kinder e.V. bestellt worden waren,
sowie die Ärzte der Familie die Rückkehr der Kinder in ihre
Herkunftsfamilie. Diese Sachverständigen stellten insbesondere
heraus, dass das Wohl der Kinder nicht gefährdet sei und die
Beschwerdeführer durchaus in der Lage seien, ihre Kinder sowohl
in emotionaler als auch intellektueller Hinsicht zu erziehen,
und sprachen sich für ergänzende pädagogische Fördermaßnahmen
für die Kinder aus. Die fraglichen Schlussfolgerungen können
nicht einfach außer Acht gelassen werden, weil sich diese
Sachverständigen privat geäußert haben. Außerdem ist zu keinem
Zeitpunkt vorgebracht worden, dass es den Kindern an Pflege
seitens der Beschwerdeführer gefehlt habe oder sie von ihnen
misshandelt worden seien. Selbst wenn sich folglich die zu
Beginn ergriffenen pädagogischen Fördermaßnahmen anschließend
als unzureichend erwiesen haben, erhebt sich unter Umständen
die Frage, ob die nationalen Behörden und Gerichte die Ergreifung
ergänzender und alternativer Fördermaßnahmen zu der bei weitem
radikalsten Maßnahme der Trennung der Kinder von ihren Eltern
hinlänglich genug erwogen haben.
Der Gerichtshof macht anschließend darauf aufmerksam, dass
eine Entscheidung zur Übernahme der Betreuung eines Kindes
grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen ist,
die aufzuheben ist, sobald die Umstände dies erlauben, und
dass jede Durchführungshandlung ein letztes Ziel anstreben
muss, nämlich die leiblichen Eltern und das Kind erneut zu
vereinen. Die positive Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen,
um die Zusammenführung der Familie zu erleichtern, sobald
dies wirklich möglich ist, besteht für die zuständigen Behörden
schon zu Beginn des Zeitraums der Betreuungsübernahme und
gewinnt immer mehr an Gewicht, muss jedoch stets gegenüber
der Verpflichtung, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen,
abgewogen werden.
Im vorliegenden Fall sind nun aber nicht nur die Kinder aus
ihrer Herkunftsfamilie herausgenommen worden, sondern auch
in getrennten Familien in Inkognitopflege untergebracht worden,
wobei jeglicher Kontakt zu ihren Eltern im ersten halben Jahr
unterbrochen worden war. Die Kinder selbst sind im Übrigen
nie von den Richtern angehört worden.
Aus den Verfahrensunterlagen geht überdies hervor, dass den
Beschwerdeführern erst nach einer von ihnen eingereichten
gerichtlichen Klage ein Besuchsrecht gewährt wurde und dass
dieses Recht in der Praxis systematisch durch das Jugendamt
Osnabrück behindert wurde, sich zunächst auf eine Stunde pro
Monat beschränkte und in Anwesenheit von acht nicht zur Familie
gehörenden Personen stattfand, bevor es durch Entscheidung
des Vormundschaftsgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2000 auf
zwei Stunden pro Monat ausgeweitet wurde, wobei den Großeltern
gestattet wurde, ein Mal alle zwei Monate daran teilzunehmen.
Angesichts des sehr jungen Alters der Kinder mussten solche
Kontaktunterbrechungen, dann solche Einschränkungen des Umgangsrechts
nach Meinung des Gerichtshofs zwangsläufig zu einer wachsenden
Entfremdung der Kinder in Bezug auf ihre Eltern, aber auch
der Kinder untereinander führen. Ebenso kann die diesbezügliche
Streitigkeit nicht als erledigt angesehen werden, denn die
Beschwerdeführer haben stets nicht nur die Unterbringung ihrer
Kinder in Pflegefamilien, sondern auch die Einschränkungen
ihres Umgangsrechts beanstandet, und es kann ihnen wirklich
nicht zum Vorwurf gemacht werden, von den von den innerstaatlichen
Gerichten vorgeschlagenen Modalitäten Gebrauch gemacht zu
haben, um ihre Kinder zumindest sehen zu können.
Angesichts all dieser Aspekte ist der Gerichtshof der Auffassung,
dass die von den nationalen Behörden und Gerichten geltend
gemachten Gründe zwar stichhaltig waren, jedoch nicht ausreichten,
um diesen schweren Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer
zu rechtfertigen. Trotz des Ermessensspielraums der nationalen
Behörden stand der Eingriff folglich im Hinblick auf die verfolgten
legitimen Ziele außer Verhältnis. Artikel 8 der Konvention
ist daher verletzt worden.
Die Urteile des Gerichtshofs sind auf dessen Website (
http://www.echr.coe.int/) zu finden.
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Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
F - 67075 Strasbourg Cedex
Kontakt: Roderick Liddell (Telefon : +33 (0)3 88 41 24 92)
oder Emma Hellyer (Telefon: +33 (0)3 90 21 42 15)
Fax : +33 (0)3 88 41 27 91
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde
1959 in Straßburg gegründet, um über Verletzungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950 zu urteilen. Am 1. November
1998 wurde er zu einer ständigen Einrichtung. Er trat an die
Stelle der zwei ursprünglichen Organe, der Kommission und
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die die
Fälle nacheinander untersuchten.
Gemäß Artikel 43 der Europäischen Menschenrechtskonvention
kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum
des Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der
Rechtssache an die Große Kammer (17 Mitglieder) des Gerichtshofs
beantragen. Auf einen solchen Antrag hin prüft ein Ausschuss
von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende
Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder der
Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner
Bedeutung aufwirft. Ist dies der Fall, so entscheidet die
Große Kammer die Sache durch ein endgültiges Urteil. Anderenfalls
lehnt der Ausschauss den Antrag ab und das Urteil wird endgültig.
Ansonsten wird das Urteil einer Kammer endgültig, wenn die
genannte Frist von drei Monaten abgelaufen ist oder wenn die
Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache
an die Große Kammer nicht beantragen werden.
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