|
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch
überarbeitet werden.
.
In der Rechtssache Sahin ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große
Kammer mit den Richtern
Herrn L. Wildhaber, Präsident,
Herrn C.L. Rozakis,
Herrn G. Ress,
Sir Nicolas Bratza,
Herrn A. Pastor Ridruejo,
Frau E. Palm,
Herrn P. Kūris,
Herrn R. Türmen,
Frau F. Tulkens,
Herrn P. Lorenzen,
Herrn K. Jungwiert,
Herrn J. Casadevall,
Frau H.S. Greve,
Herrn R. Maruste,
Herrn E. Levits,
Herrn M. Ugrekhelidze,
Frau A. Mularoni
und Herrn P.J. Mahoney, Kanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 20. November 2002 und
am 11. Juni 2003
das folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten
Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde
(Nr. 30943/96) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde,
die Asim Sahin (,,der Beschwerdeführer"), ein deutscher Staatsangehöriger
türkischer Abstammung, am 16. Juni 1993 nach dem damaligen
Artikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (,,die Konvention") bei der Europäischen Kommission
für Menschrechte (,,die Kommission") eingereicht hatte.
2. Die deutsche Regierung (,,die Regierung") war
vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin
H. Voelskow-Thies, Bundesministerium der Justiz, zu Beginn
des Verfahrens und anschließend Herrn Ministerialdirigent
K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz. Dem
Beschwerdeführer wurde ausnahmsweise gestattet, seine Interessen
selbst zu vertreten (Artikel 36 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs).
3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend,
dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein
Antrag auf Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zurückgewiesen
wurde, ihn in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens
verletzt hätten und er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden
Behandlung geworden sei. Er berief sich auf die Artikel 8
und 14 der Konvention.
4. Am 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11
zur Konvention in Kraft trat, wurde die Beschwerde an den
Gerichtshof weitergeleitet (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls
Nr. 11).
5. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des
Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
In dieser Sektion wurde gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung
die Kammer gebildet, welche die Rechtssache prüfen sollte
(Artikel 27 Abs. 1 der Konvention); sie bestand aus den Richtern
Herrn A. Pastor Ridruejo, Präsident, Herrn G. Ress,
Herrn L. Caflisch, Herrn I. Cabral Barreto, Herrn
V. Butkevych, Frau N. Vajić, Herrn M. Pellonpää
und Herrn V. Berger, Kanzler der Sektion. Am 12. Dezember
2000 wurde die Beschwerde teilweise für zulässig erklärt,
und zwar in Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers, dass
er durch die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein
Antrag auf Umgang mit seiner nichtehelichen Tochter zurückgewiesen
wurde, in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt
worden sei und dass er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden
Behandlung geworden sei.
6. Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 hat die Kammer
mit fünf zu zwei Stimmen entschieden, dass Artikel 8 der Konvention
verletzt worden ist. Sie hat ebenfalls mit fünf zu zwei Stimmen
entschieden, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der
Konvention verletzt worden ist. Ferner hat die Kammer mit
fünf zu zwei Stimmen entschieden, dass der beklagte Staat
dem Beschwerdeführer (i) 50.000 (fünfzigtausend) DEM in Bezug
auf den immateriellen Schaden und (ii) 8.000 (achttausend)
DEM für Kosten und Auslagen zu zahlen hat. Die abweichende
Meinung von Herrn Pellonpää, der sich Frau Vajić angeschlossen
hat, wurde dem Urteil beigefügt.
7. Am 9. Januar 2002 beantragte die Regierung gemäß
Artikel 43 der Konvention sowie Artikel 73 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofs die Verweisung der Rechtssache an die Große
Kammer und machte geltend, dass die Kammer Verletzungen von
Artikel 8 und 14 der Konvention nicht hätte feststellen dürfen.
Die Kammer habe in Bezug auf den Ermessensspielraum der nationalen
Gerichte fehlerhaft entschieden. Unter Bezugnahme auf die
Rechtssache Elsholz (Elsholz ./. Deutschland [GK],
Nr. 25735/94, ECHR 2000-VIII) vertrat sie ferner die Auffassung,
dass die Anwendung der damaligen deutschen Gesetzesbestimmung,
nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, in der vorliegenden Rechtssache
nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Vätern
nichtehelicher Kinder und geschiedenen Vätern geführt habe.
8. Am 27. März 2002 entschied der Ausschuss der
Großen Kammer, die Rechtssache an die Große Kammer zu verweisen.
9. Über die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde
gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Konvention sowie Artikel
24 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entschieden. Richter
Costa, der an den Schlussberatungen nicht teilnehmen konnte,
wurde gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Verfahrensordnung durch
Richter Kūris ersetzt.
10. Der Beschwerdeführer und die Regierung reichten
jeweils eine Stellungnahme ein.
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
11. Der 1950 geborene Beschwerdeführer war zur
Zeit der gerügten Vorfälle türkischer Staatsangehöriger; später
nahm er die deutsche Staatsangehörigkeit an.
12. Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 29.
Juni 1988 nichtehelich geborenen Kindes G.N. In einem Schriftstück
vom 15. Juni 1988 erkannte er die Vaterschaft für das ungeborene
Kind an, und in einem weiteren Schriftstück vom 15. August
1988 erkannte die Vaterschaft an und verpflichtete sich zu
Unterhaltszahlungen.
13. Der Beschwerdeführer lernte die Mutter des
Kindes, Frau D., 1985 kennen und zog im Dezember 1987 in ihre
Wohnung ein, wo sie mindestens bis Juli 1989 oder nach Aussage
des Beschwerdeführers bis Februar 1990 zusammenlebten. Jedenfalls
besuchte der Beschwerdeführer das Kind und die Mutter noch
bis Februar 1990, und in der Zeit von Ende Juli bis Oktober
1990 holte er G. regelmäßig zu Besuchen ab. Ab November 1990
verbot Frau D. jeglichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Kind.
14. Am 5. Dezember 1990 beantragte der Beschwerdeführer
beim Amtsgericht Wiesbaden eine Umgangsregelung, die ihm den
Umgang mit seiner Tochter an jedem Sonntag von 10 bis 18 Uhr
sowie Weihnachten und Ostern jeweils am zweiten Feiertag erlauben
würde.
15. Am 5. September 1991 wies das Amtsgericht unter
Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien und des Jugendamts
Wiesbaden sowie der Aussagen mehrerer Zeugen den Antrag des
Beschwerdeführers ab.
16. Unter Hinweis auf § 1711 BGB führte das Gericht
aus, dass die Mutter als Inhaberin der Personensorge den Umgang
des Kindes mit dem Vater bestimme und dass das Vormundschaftsgericht
dem Vater ein Umgangsrecht nur dann zusprechen könne, wenn
dies dem Wohl des Kindes diene. Das Gericht hat wie folgt
entschieden:
,,Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Wunsch des Beschwerdeführers
nach Besuchskontakten auf einer inneren Bindung an [G.] und
auf einer echten Zuneigung beruht. Der persönliche Umgang
des Kindes mit seinem Vater dient nach Auffassung des Gerichts
jedoch trotzdem nicht dem Wohle des Kindes, da die Kindesmutter
dem Kindesvater mit einer so entschiedenen Abneigung begegnet
und sich gegen Kontakte so heftig wehrt, dass das Kind bei
gerichtlich angeordneten Besuchskontakten in eine von Abneigung
geprägte spannungsgeladene Atmosphäre geriete, die sein Wohlbefinden
voraussichtlich erheblich beeinträchtigen würde.
Besondere Umstände, die trotz der erheblichen Differenzen
zwischen den Eltern den persönlichen Umgang zwischen dem Kindesvater
und [G.] als für das Kind vorteilhaft erschienen ließen ...
sind nicht ersichtlich. Die Beziehungen, die sich zwischen
dem Kindesvater und [G.] in dem Zeitraum von der Geburt des
Kindes bis zum Auszug des Kindesvaters, also in einem Zeitraum
von ca. 1 ¾ Jahren, entwickelt haben, dürften nicht von so
tiefgreifender Bedeutung sein, dass deshalb eine Aufnahme
von Kontakten unter Inkaufnahme einer erheblichen Irritierung
des Kindes durch die Abwehrhaltung der Mutter in Kauf zu nehmen
wäre. So haben die als Zeuginnen befragten Erzieherinnen,
die [G.] in der Kindertagesstätte betreuten, bekundet, dass
das Kind nach der Trennung und nach Unterbrechung der Kontakte
zum Vater keine beziehungsweise keine erheblichen oder nachhaltigen
Verhaltensauffälligkeiten erkennen ließ und dass [G.] ein
ausgeglichenes, fröhliches und aufgeschlossenes Kind ist.
Die Darstellung des Kindesvaters, [G.] vermisse ihn und habe
nach der Unterbrechung der Kontakte im Kindergarten häufig
nach ihm gefragt, kann also nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht als bestätigt angesehen werden.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 1711 Abs. 2 nicht
nachgewiesen, so dass der Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen
war."
17. Am 12. März 1992 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Landgericht Wiesbaden.
18. Am 12. Mai 1992 ordnete das Landgericht Wiesbaden
ein psychologisches Gutachten zu der Frage an, ob der persönliche
Umgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohle des Kindes G. diene.
Nach einem ersten Gespräch mit der Gutachterin lehnte der
Beschwerdeführer diese am 8. Juli 1992 wegen Befangenheit
ab. Er beantragte ferner, einen anderen Sachverständigen zu
benennen, da der wissenschaftliche Ansatz der Gutachterin
nicht am neuesten Stand der Forschung orientiert sei. Am 9.
September 1992 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers
mit der Feststellung ab, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme
der Gutachterin vom 8. August 1992 kein Grund vorliege, ihre
Unparteilichkeit oder Fähigkeiten anzuzweifeln.
19. Am 17. Dezember 1992 beantragte der Beschwerdeführer
beim Landgericht, dem Verfahren Fortgang zu geben. Ferner
beantragte er eine einstweilige Anordnung, die ihm das Recht
auf Umgang mit G. einmal wöchentlich für einen Nachmittag
gewähren und der Mutter untersagen sollte, die Kontakte zu
behindern.
20. Am 23. Dezember 1992 wies das Landgericht den
Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Gewährung eines Umgangsrechts zurück. Das Landgericht
befand, dass keine Dringlichkeit bestehe und es für den Beschwerdeführer
zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache
abzuwarten. Außerdem würde eine solche Anordnung den möglichen
Inhalt einer endgültigen Entscheidung vorwegnehmen. Die Nachteile
für das Kind würden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen
und der Antrag im Hauptverfahren schließlich zurückgewiesen
würde, schwerer wiegen als diejenigen, die den Beschwerdeführer
träfen, wenn er den bestehenden Zustand weiter hinnehme.
21. In ihrem Gutachten vom 25. Februar 1993 berichtete
die Gutachterin, dass sie die Familie des Beschwerdeführers
im Juni 1992 besucht habe und in der Zeit von November 1992
bis Februar 1993 mehrmals mit dem Beschwerdeführer, der Kindesmutter
und dem Kind Gespräche geführt habe. Zu ihren Begegnungen
mit G. führte die Gutachterin aus, dass sie sich durch verschiedene
Spiele Aufschluss über ihre Gefühle gegenüber Personen und
Situationen und gegenüber dem Beschwerdeführer verschafft
habe. Sie hätten auch ein Familienalbum angesehen, und G.
habe es vermieden, Fotos aus jüngerer Zeit anzusehen. Diese
Reaktion zeige, dass G. die Erinnerungen an ihren Vater verdrängt
habe. Die Gutachterin kam zu dem Schluss, dass eine Umgangsregelung
ohne vorangehende Gespräche zur Überwindung der Konflikte
zwischen den Eltern nicht dem Wohle des Kindes dienen würde.
22. Mit Schreiben vom 8. März 1993 stellte das
Landgericht fest, dass das Amtsgericht es unterlassen habe,
das Kind anzuhören, und bat die Gutachterin um Stellungnahme,
ob es für das Kind eine psychische Belastung wäre, wenn es
vom Gericht über seine Beziehung zum Vater befragt würde.
23. In ihrem Antwortschreiben vom 13. März 1993
erklärte die Gutachterin, dass sie das Kind nicht direkt zu
seinem Vater befragt habe. Sie habe erwartet, dass G. sich
im Verlauf der Termine spontan verhalten und ihre Gefühle
gegenüber ihrem Vater zum Ausdruck bringen würde. Dass G.
ihren Vater nicht erwähnt habe, komme dabei selbstverständlich
auch eine Aussagekraft zu. Die Gutachterin verwies ferner
auf die letzte Sitzung, in der sie G. beim Durchblättern eines
Familienphotoalbums gefragt habe, ob sie ihren Vater denn
noch kenne. Bei beiden Gelegenheiten habe sie anscheinend
ihre Erinnerungen an ihren Vater verdrängt. Eine Befragung
des Kindes, ob es seinen Vater sehen wolle, berge die Gefahr,
dass bei diesem Konflikt zwischen den Eltern das Kind den
Eindruck haben könne, sein Sprechen würde eine Entscheidung
bedeuten. Eine solche Situation könne schwere Schuldgefühle
hervorrufen.
24. In einer Gerichtsverhandlung am 30. April 1993
trafen der Beschwerdeführer und die Kindesmutter eine Vereinbarung.
Gemäß dieser Vereinbarung erklärte der Beschwerdeführer, er
werde kein gerichtliches Verfahren anstrengen, keine Erkundigungen
mehr im persönlichen Umfeld der Mutter einziehen und von dem
Sorgerecht, das ihm nach türkischem Recht zugesprochen worden
war, keinen Gebrauch machen, vorausgesetzt, sie würden als
Eltern therapeutische Gespräche aufnehmen. Das Verfahren wurde
bis zum Abschluss dieser Gespräche ausgesetzt.
25. Am 1. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer,
das Verfahren wieder aufzunehmen, da die Kindesmutter den
zwei vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen familientherapeutischen
Einrichtungen nicht zugestimmt und auch nicht auf seine Anregung,
sie solle einen Vorschlag machen, reagiert habe.
26. Am 25. August 1993 wies das Landgericht Wiesbaden
die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der folgenden Feststellung
zurück:
,,Der persönliche Umgang mit seinem nichtehelichen Kind soll
dem Vater die Möglichkeit geben, sich von der Entwicklung
und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen
ihm und dem Kind bestehenden natürlichen Bande zu pflegen.
Unterschiedlich gegenüber § 1634 BGB ist daher nicht der Zweck
der Umgangsbefugnis, es sind vielmehr die rechtlichen Voraussetzungen.
Während ein nicht personensorgeberechtigter Elternteil des
ehelichen Kindes nach § 1634 BGB ein Recht zum Umgang
mit dem Kind hat, räumt § 1711 BGB dem Vater des nichtehelichen
Kindes ein Umgangsrecht nicht ein. Das Gesetz überlässt vielmehr
dem personensorgeberechtigten, also in der Regel der Mutter,
die Bestimmung, ob und in welchem Ausmaße der Vater die Gelegenheit
haben solle, mit seinem Kind zusammen zu sein. Wenn aber der
persönliche Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient,
kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater
die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind zusteht.
Maßgeblich für die schwächere Rechtsposition des Vaters eines
nichtehelichen Kindes ist seine andersartige soziologische
Stellung. Die Verfassungsmäßigkeit des § 1711 BGB ist nach
den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren
1971 und 1981 nicht mehr ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Um
so dringender bleibt, rechtspolitisch eine neuerliche Reform
des Rechts des nichtehelichen Kindes zu fordern. Bis dahin
sind die Gerichte an die Norm des § 1711 BGB gebunden.
Danach entscheidet das Vormundschaftsgericht über die Umgangsbefugnis
des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind dann, wenn der persönliche
Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dienen wird. Der
Kontakt mit dem Vater muss also dem Kindeswohl dienen, was
nicht schon dann der Fall ist, wenn er ihm entspricht oder
nicht widerspricht, sondern erst dann, wenn er dem Kindeswohl
nützlich, förderlich ist. [Diese Auslegung] erlaubt die Annahme,
dass dem Vater regelmäßig der Umgang mit seinem Kind zuzusprechen
ist, weil er eine möglichst normale Entwicklung bietet und
das Selbstverständnis des Kindes in Ansehung seiner Person
und Herkunft erleichtert. Es ist nämlich wichtig für ein Kind,
dass es nicht nur ein Phantasiebild von seinem Vater hat,
sondern sich ein eigenes und realistisches Bild von ihm machen
kann.
Ob der Umgang mit dem Vater das Wohl des Kindes fördert, hängt
zunächst von den Beweggründen ab, aus denen der Vater den
Kontakt zu seinem Kind erstrebt. Vorliegend ist das Beschwerdegericht
davon überzeugt, dass der Vater aus innerer Anteilnahme und
echter Zuneigung den Kontakt zu [G.] sucht. Aber auch verantwortungsbewusste
Motive eines Vaters können nicht dazu führen, dass ihm zwangsweise
eine Umgangsbefugnis zugebilligt wird, wenn zur Zeit erhebliche
Spannungen zwischen den Eltern bestehen und diese sich auf
das Kind übertragen und zu befürchten ist, dass jedes Zusammentreffen
mit dem Vater die weitere ungestörte Entwicklung des Kindes
in der Restfamilie der Mutter stören wird ... .
Von dieser Konstellation ist vorliegend auf Grund der Feststellungen
des in Bezug genommenen [psychologischen] Gutachtens auszugehen.
Unter den gegenwärtigen Bedingungen müsste [G.] im Falle einer
Umgangsregelung zugunsten des Vaters Grenzüberschreitungen
von einem feindlichen Bereich in den anderen leisten, was
ihr nicht zuzumuten ist.
Besteht - wie vorliegend - die Gefahr einer Ausstrahlung elterlicher
Differenzen auf das Kind, so müssen besondere Umstände die
Annahme rechtfertigen, dass gleichwohl ein Umgang des Vaters
mit dem Kind für dessen Entwicklung oder Wohlbefinden von
bleibendem Vorteil sein wird ... Besondere Umstände dieser
Art sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. [G.] ist zwar
innerhalb der ersten zwei Lebensjahre mit Beziehungen zu Vater
und Mutter aufgewachsen. Dies geschah jedoch nicht konfliktfrei.
Die Konflikte zwischen den Eltern, die zum Teil offen ausgetragenen
Aggressionen und das heißt auch die von [G.] miterlebte Gewalt
innerhalb der Familie, haben zweifellos Spuren hinterlassen,
auch wenn diese von [G.] nicht mehr spontan erinnert werden.
Auch hat [G.], was das Gutachten weiter feststellt, die alten
Bindungen zum Vater [...] verdrängt, was darin zum Ausdruck
kommt, dass [G.] das Thema Vater sehr sorgsam ausspart. Nach
alldem, so das Gutachten, leidet [G.] nicht unter der derzeitigen
Situation.
Das Gutachten ist für die Kammer in vollem Umfange verwertbar.
Mängel sind nicht ersichtlich. Dass der Vater die Sachlage
anders sieht, disqualifiziert das Gutachten nicht.
Bei der Feststellung, dass es den Eltern nicht gelungen ist,
auf therapeutischem Wege die konfliktbeladene Ebene der damaligen
Partner zu verlassen and damit [G.] den Zugang zu beiden Elternteilen
zu ermöglichen, kam es nicht darauf an, wen hieran ein Verschulden
trifft (...). Denn maßgeblich ist stets eine Betrachtung aus
der Situation des Kindes. Diese aber ist - wie gesagt - so,
dass zunächst ihre Eltern in einen persönlichen Dialog eintreten
müssen."
27. Das Landgericht war schließlich der Auffassung,
dass es von der persönlichen Anhörung des Kindes ausnahmsweise
absehen durfte, weil es für das Kind eine psychische Belastung
darstellen würde, wenn es nach seinen Bindungen zu seinem
Vater befragt würde. In diesem Zusammenhang nahm das Gericht
Bezug auf die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 13.
März 1993 (siehe oben Nr. 23).
28. Am 21. September 1993 erhob der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Darin
rügte er, dass die Ablehnung des persönlichen Umgangs mit
seiner Tochter ihn in seinen elterlichen Rechten verletze
und eine ungleiche Behandlung bedeute, und er machte geltend,
dass die Erhebung des Sachverständigenbeweises nicht fair
gewesen sei. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
bestätigte den Eingang am 29. September 1993.
Mit Schreiben vom 26. April 1994 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim Verfassungsgericht nach dem Stand des Verfahrens und
drängte auf eine beschleunigte Entscheidung. Am 16. Mai 1994
teilte ihm das Verfassungsgericht mit, dass in einem ähnlichen,
bereits früher eingegangenen Verfahren eine Entscheidung im
ersten Halbjahr 1995 angestrebt werde.
Am 26. November 1995 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben
an die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, in welchem
er sich darüber beschwerte, dass die Entscheidung über seine
Verfassungsbeschwerde auf das erste Halbjahr 1996 verschoben
worden sei. In ihrem Antwortschreiben vom 15. Februar 1996
teilte die mit der Sache befasste Richterin dem Beschwerdeführer
mit, dass wegen der erheblichen Belastung des Bundesverfassungsgerichts
im Jahre 1995 noch keine Entscheidung ergehen konnte. Eine
Entscheidung werde für 1996 angestrebt. Wegen der Bedeutung
der aufgeworfenen Frage bedürfe eine solche Entscheidung sorgfältiger
Vorbereitung.
29. Am 1. Dezember 1998 lehnte es das Bundesverfassungsgericht
in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
II. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND INTERNATIONALE
RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen
30. Die Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge
und Umgang finden sich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB). Sie sind wiederholt geändert worden, und viele Bestimmungen
wurden durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom
16. Dezember 1997 (BGBl. 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998
in Kraft getreten ist, aufgehoben.
31. § 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:
"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige
Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst
die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."
32. Nach § 1626a Abs.1 in der geänderten Fassung
steht den Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes das Sorgerecht
gemeinsam zu, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben
(Sorgeerklärung) oder einander heiraten. Nach § 1684 in der
geänderten Fassung hat ein Kind Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet
und berechtigt. Ferner haben die Eltern alles zu unterlassen,
was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil
beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Familiengerichte
können über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine
Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; und sie können
die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten
gegenüber dem Kind anhalten. Die Familiengerichte können jedoch
dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das
Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des
Kindes gefährdet wäre. Die Familiengerichte können anordnen,
dass das Umgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, wie
z.B. des Jugendamts oder eines Vereins, ausgeübt werden darf.
B. Zur maßgeblichen Zeit geltende Rechtsvorschriften
in Familiensachen
33. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Kindschaftsrechts lautete die einschlägige Vorschrift des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sorge und zum Umgang in Bezug
auf ein eheliches Kind wie folgt:
§ 1634
"(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht,
behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde.
Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der
Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert.
(2). Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis
entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher
regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der
Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil
das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann
die Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum
Wohle des Kindes erforderlich ist.
(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann
bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit
ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über
Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet
das Vormundschaftsgericht.
(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie
nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend."
§ 1632 Abs. 2 betraf das Recht, den Umgang des Kindes mit
Dritten zu bestimmen.
34. Die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Sorge und zum
Umgang in Bezug auf ein nichteheliches Kind lauteten wie folgt:
§ 1705
"Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge
der Mutter. ..."
§ 1711
,,(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht,
bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des
Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden,
dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht.
§ 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht
kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse
des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater
und dem Sorgeberechtigten vermitteln."
C. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
35. Ebenso wie Verfahren in anderen Familiensachen
unterlagen Verfahren nach dem früheren § 1711 Abs. 2 BGB dem
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FGG).
36. Nach § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen
die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen
zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
37. In Verfahren zur Umgangsregelung ist vor der
Entscheidung das zuständige Jugendamt zu hören (§ 49 Abs.
1 Buchstabe k).
38. Hinsichtlich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren
bestimmt § 50a Abs.1, dass das Gericht in einem Verfahren,
das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft,
die Eltern anzuhören hat. In Angelegenheiten der Personensorge
soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören.
In den Fällen, in denen ein Kind unter behördliche Obhut gestellt
werden soll, sind die Eltern stets anzuhören. Nach § 50a Abs.
2 hört das Gericht einen nicht sorgeberechtigten Elternteil
an, es sei denn, dass von der Anhörung eine Aufklärung nicht
erwartet werden kann.
D. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
39. Die Menschenrechte von Kindern und die Standards,
die alle Regierungen anstreben müssen, um diese Rechte für
alle Kinder zu verwirklichen, sind im Übereinkommen über die
Rechte des Kindes festgelegt. Das Übereinkommen ist am 2.
September 1990 in Kraft getreten und inzwischen von 191 Ländern,
darunter auch Deutschland, ratifiziert worden.
40. In dem Übereinkommen sind die grundlegenden
Menschenrechte beschrieben, die Kinder überall - ohne Diskriminierung
- haben: Das Recht auf Überleben, auf volle Entfaltung, auf
Schutz vor schädlichen Einflüssen, Missbrauch und Ausbeutung
und auf volle Teilnahme am familiären, kulturellen und gesellschaftlichen
Leben. Das Übereinkommen schützt die Rechte von Kindern auch,
indem es Standards für die Gesundheitsversorgung, die Bildung
und das Rechts-, Gesellschafts- und Sozialwesen festlegt.
41. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens sind
verpflichtet, alle Maßnahmen und Politiken im Lichte des Wohls
des Kindes zu gestalten und durchzuführen (Artikel 3). Die
Vertragsstaaten haben ferner sicherzustellen, dass ein Kind
nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird,
es sei denn, diese Trennung ist zum Wohl des Kindes notwendig,
und dass ein Kind, das von einem oder beiden Elternteilen
getrennt ist, das Recht hat, regelmäßige persönliche Beziehungen
und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen,
soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (Artikel
9).
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I.VORAB ZU ENTSCHEIDENDE FRAGE: UMFANG DER RECHTSSACHE VOR
DEM GERICHTSHOF
42. Die Regierung hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme
zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vorgetragen, dass einige
der Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 35 Abs. 1 der
Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
unzulässig seien. Zur Besorgnis der Befangenheit gegen die
Sachverständige brachte sie vor, dass der Beschwerdeführer
gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags durch
den Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde hätte
einlegen können, was er nicht getan habe. In Bezug auf die
Rüge, es habe ihr an Sachkunde gefehlt, machte die Regierung
geltend, dass der Beschwerdeführer diesen Punkt in dem Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht nicht innerhalb der gesetzlich
vorgesehenen Frist, sondern erst in späteren Schriftsätzen
zur Sprache gebracht habe. Schließlich hätte der Beschwerdeführer
seine Bedenken gegen die Mitwirkung eines blinden Richters
bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht geltend machen
müssen.
43. Aus gegebenem Anlass (siehe K. und T. ./.
Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr.
141 und 147, ECHR 2001-VII; Urteil Gustafsson ./. Schweden
vom 25. April 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung
1996-II, S. 654-55 Nr. 47 und 51, und Urteil Cruz Varas
und andere ./. Schweden vom 20. März 1991, Serie A Band
201, S. 30, Nr. 76) hat der Gerichtshof bereits festgestellt,
dass ihn nichts daran hindert, bei der Entscheidung über die
Begründetheit der Rügen des Beschwerdeführers nach der Konvention
weitere Informationen und neue Vorbringen zu berücksichtigen,
wenn er diese für entscheidungserheblich erachtet. Insbesondere
ist die Große Kammer nicht daran gehindert, ,,neues" Material
entweder in Form von weiteren Angaben zu dem Sachverhalt,
der den von der Kammer für zulässig erklärten Rügen zugrunde
liegt, oder in Form von rechtlichen Ausführungen zu diesem
Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen (siehe Urteil McMichael
./. Vereinigtes Königreich vom 24. Februar 1995, Serie
A Band 307-B, S. 51, Nr. 73).
44. Die Frage der Mitwirkung eines blinden Richters
in dem Verfahren vor dem Landgericht wurde in der vorliegenden
Rechtssache erstmals in dem Schriftsatz des Beschwerdeführers
an die Große Kammer zur Sprache gebracht. Der Gerichtshof
ist der Auffassung, dass diese Rüge sich auf ein neues Sachverhaltsmerkmal
bezieht, das verschieden ist von den Merkmalen, die den allein
für zulässig erklärten Rügen des Beschwerdeführers (nach den
Artikeln 8 und 14 der Konvention) zugrunde liegen. Deshalb
kann es bei der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden
Rechtssache nicht berücksichtigt werden.
45. Zu den beiden weiteren Vorbringen der Regierung
ist festzustellen, dass Artikel 55 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs vorsieht, dass Einreden der Unzulässigkeit von
der beklagten Vertragspartei in ihren schriftlichen oder mündlichen
Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht
werden müssen (siehe N.C. ./. Italien [GK], Individualbeschwerde
Nr. 24952/94, Nr. 44, ECHR 2002-X). In der vorliegenden Rechtssache
hat die Regierung in ihren schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen
im Stadium der Zulässigkeitsprüfung Einreden der Unzulässigkeit
basierend auf diesen Vorbringen nicht vorgetragen. Der Gerichtshof
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kritik des
Beschwerdeführers an der psychologischen Sachverständigen
und die Ausführungen zu seinem erfolglosen Befangenheitsantrag
gegen sie bereits in Stellungnahmen enthalten waren, die im
Verlauf der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Rechtssache
abgegeben wurden. Es gibt keine besonderen Gründe, welche
die Regierung davon befreit hätten, die prozessuale Einrede
in dem entsprechenden Zeitpunkt im Verfahren der Zulässigkeitsprüfung
zu erheben.
46. Folglich sind die Einwendungen der Regierung
im Übrigen zurückzuweisen.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
47. Der Beschwerdeführer machte - wie auch schon
vor der Kammer - geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen,
mit denen sein Antrag auf Umgang mit seinem nichtehelichen
Kind zurückgewiesen wurde, gegen Artikel 8 der Konvention
verstoßen hätten, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens
... . .
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
48. Die Regierung beantragte, der Gerichtshof möge
feststellen, dass diese Vorschrift nicht verletzt wurde.
A. Gab es einen Eingriff?
49. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass
die Verweigerung des Umgangs zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Kind ein Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1
geschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens war. Der
Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.
50. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung
von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist ,,gesetzlich vorgesehen",
verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Absatz
2 legitim sind, und kann als ,,in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig" angesehen werden.
B. War der Eingriff gerechtfertigt?
51. Die Feststellungen der Kammer, dass die betreffenden
Entscheidungen auf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts
basierten, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in der zur maßgeblichen
Zeit geltenden Fassung, und dass sie auf den Schutz der ,,Gesundheit
oder der Moral" und der ,,Rechte und Freiheiten" des Kindes,
also auf legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2, gerichtet
waren, wurden von den Parteien nicht in Frage gezogen.
52. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Verweigerung
des Umgangs als ,,in einer demokratischen Gesellschaft notwendig"
angesehen werden kann.
1. Das Urteil der Kammer
53. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 11. Oktober
2001 festgestellt, dass die zuständigen nationalen Gerichte
bei der Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Besuchsregelung
zutreffende Gründe für ihre Feststellung angeführt haben,
dass im Hinblick auf das gespannte Verhältnis zwischen den
Eltern Kontakte dem Wohl des Kindes nicht dienen würden (Nr.
43-44).
54. Was die Verfahrenserfordernisse nach Artikel
8 angeht, so hat die Kammer das Material geprüft, das den
deutschen Gerichten vorlag, insbesondere das psychologische
Gutachten. Dass das Kind vor Gericht nicht persönlich angehört
wurde, hatte zur Folge, so die Kammer in ihren Feststellungen,
dass die Interessen des Beschwerdeführers in dem Verfahren
zur Umgangsregelung nicht hinreichend geschützt waren (Nr.
45-48). Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die nationalen
Behörden unter diesen Umständen ihren Ermessensspielraum überschritten
und somit die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 der
Konvention verletzt haben (Nr. 49).
2. Die Stellungnahmen der Parteien
a) Der Beschwerdeführer
55. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die
nationalen Behörden unter Berücksichtigung aller Umstände
den Ermessensspielraum überschritten hätten, da er nicht hinreichend
in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen sei.
56. Der Beschwerdeführer behauptete, die Sachverständige
habe die Position der Mutter begünstigt. Er habe sie aus diesem
Grund vor der Erstellung des Gutachtens wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt und beantragt, einen anderen Sachverständigen
zu bestellen, da ihr wissenschaftlicher Ansatz nicht am neuesten
Stand der Forschung orientiert sei. Der Beschwerdeführer beharrte
darauf, dass die in dem Verfahren zur Umgangsregelung angehörte
Sachverständige keine spezialisierte Kinderpsychologin sei.
Unter Hinweis auf die private Stellungnahme eines Familienforschers
trug er vor, dass das Gutachten schwere methodische Fehler
aufweise, da es keine Angaben über die Interaktion zwischen
dem Kind und den Eltern enthalte. Außerdem habe die Sachverständige
das Kind nicht direkt zu seinem Vater befragt.
57. Der Beschwerdeführer teilte die Meinung der
Kammer, dass zutreffende und vollständige Informationen über
das Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer als einem Elterteil,
der Umgang mit dem Kind beantragt habe, für die Feststellung
der wahren Wünsche eines Kindes unerlässlich seien. Er vertrat
ebenso wie die Kammer die Auffassung, dass das Landgericht
sich nicht mit den vagen Ausführungen der Sachverständigen
über die mit einer Befragung des Kindes verbundenen Gefahren
hätte begnügen sollen. Seines Erachtens wäre es möglich gewesen,
mit dem Kind in seiner gewohnten Umgebung im Beisein der Mutter
ein informelles Gespräch zu führen.
b) Die Regierung
58. Die Regierung machte geltend, dass die Kammer
bei der Anwendung des Prüfungsmaßstabs der Notwendigkeit nach
Artikel 8 der Konvention ihre Überprüfungsbefugnis überschritten
und ihre eigene Würdigung an die Stelle der hierfür zuständigen
nationalen Gerichte gesetzt habe. Auch wenn bei Einschränkungen
der elterlichen Umgangsrechte durch diese Behörden eine genauere
Kontrolle erforderlich sei, müsse die Feststellung der Tatsachen,
d.h. die Erhebung der Beweise und deren Würdigung, gleichwohl
ihnen vorbehalten bleiben, denn sie seien insoweit im Vorteil,
als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten hätten.
59. Im vorliegenden Fall hätten es die deutschen
Gerichte nicht versäumt, den Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess
als Ganzes so weit einzubinden, dass der erforderliche Schutz
seiner Interessen gewährleistet gewesen sei; ihre Beweiswürdigung
sei auch nicht willkürlich gewesen.
60. Insbesondere hätten die Gerichte ihre Entscheidung,
den Umgang zu verweigern, nicht allein auf die Aussagen der
Kindesmutter gestützt. Das Amtsgericht habe die Betreuungspersonen
in der vom dem Kind besuchten Kindertagesstätte vernommen,
und auf dieser Grundlage seien die Gerichte zu der Auffassung
gelangt, dass der Beschwerdeführer aus innerer Anteilnahme
und echter Zuneigung den Kontakt zu seiner Tochter suche.
Das Landgericht habe zudem ein Gutachten eingeholt. Die Sachverständige
habe mit dem Beschwerdeführer und der Mutter des Kindes Gespräche
geführt. Sie habe ferner das Verhalten des Kindes beim Spielen
in Abwesenheit der Mutter beobachtet und zusammen mit ihm
ein Familienalbum betrachtet, um die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Kind unabhängig zu ermitteln.
61. Dass eine direkte Befragung besser geeignet
gewesen wäre, lässt sich nach Auffassung der Regierung nicht
feststellen. Die Sachverständige sei in Anbetracht der fehlenden
Reaktion des Kindes auf die Frage, ob es den Beschwerdeführer
denn noch kenne, nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen,
dass das Kind seine Erinnerungen verdränge und aus Gründen
des Selbstschutzes nicht über dieses Thema spreche. Durch
weitere Fragen wäre das Kind verunsichert worden. Es habe
keine Zweifel an der erforderlichen Sachkunde und Erfahrung
der bestellten Sachverständigen gegeben, die die Mutter nicht
habe zwingen können, das Kind zu einer Exploration mit dem
Beschwerdeführer zusammenzubringen.
62. Das Landgericht habe zudem eine mündliche Verhandlung
mit dem Beschwerdeführer, der Mutter des Kindes und der Sachverständigen
durchgeführt. Das Landgericht habe die Möglichkeit einer Anhörung
des damals 5-jährigen Kindes in Erwägung gezogen und deshalb
die Sachverständige konsultiert, die nachvollziehbar ausgeführt
habe, dass im Stadium eines Konflikts zwischen den Eltern
die Befragung des Kindes vor Gericht schwere Schuldgefühle
hervorrufen könne.
63. Wie die Regierung vorbrachte, hätte die Kammer
die Ausführungen der Sachverständigen nicht als ,,vage" kritisieren
dürfen, ohne ihrerseits darzulegen, zu welchen Fragen weitere
Ausführungen geboten gewesen wären, oder Auskunft darüber
zu geben, welche besonderen Vorkehrungen bei einer Befragung
des Kindes hätten getroffen werden müssen.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
64. Bei der Entscheidung darüber, ob die Verweigerung
des Umgangs ,,in einer demokratischen Gesellschaft notwendig"
war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung
dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache
insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend
und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei
jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl
am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die
nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren
Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen
folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht,
an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen
des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte
der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese
Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe
Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994,
Serie A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55, und Kutzner ./. Deutschland,
Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Nr. 65-66, ECHR 2002-I;
siehe auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, oben
Nr. 39-41).
65. Welcher Ermessensspielraum den zuständigen
nationalen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art
der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen
ab. So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden bei
der Regelung des Sorgerechts einen großen Ermessensspielraum
haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden
Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des
Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen
Maßnahmen, die den wirksamen Schutz des Rechts von Eltern
und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten
sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr,
dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und
einem oder beiden Elternteilen endgültig abgeschnitten werden
(siehe Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde
Nr. 25735/94, Nr. 49, ECHR 2000-VIII, sowie Kutzner,
a.a.O., Nr. 67).
66. Die innerstaatlichen Behörden haben nach Artikel
8 einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes
und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des
Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen
der Eltern vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen.
Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel 8 der Konvention
nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der
Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe
Elsholz, a.a.O., Nr. 50; T.P. und K.M. ./. Vereinigtes
Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr.
71, ECHR 2001-V; Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde
Nr. 31679/96, Nr. 94, ECHR 2000-I, und Nuutinen ./. Finnland,
Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Nr. 128, ECHR 2000-VIII).
67. Im vorliegenden Fall haben die zuständigen
deutschen Gerichte für ihre Entscheidungen, mit denen der
Umgang verweigert wurde, zutreffende Gründe angeführt, nämlich
die erheblichen Spannungen zwischen den Eltern, die sich auf
das Kind übertragen würden, und dass zu befürchten sei, dass
Besuche ihm schaden und seine ungestörte Entwicklung in der
Restfamilie der Mutter stören würden (siehe oben Nr. 16 und
26). Gleichzeitig war der Versuch einer Familientherapie,
die Teil einer Vereinbarung zwischen den Eltern war, gescheitert.
Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass
die Entscheidungen zum Wohl des Kindes getroffen wurden (siehe
Buscemi ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 29569/95,
Nr. 55, ECHR 1999-VI). In diesem Punkt teilt die Große Kammer
die Auffassung der Kammer (siehe Nr. 43 des Urteils der Kammer).
68. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er
nicht ausreichend beurteilen kann, ob diese Gründe im Sinne
von Artikel 8 Abs. 2 ,,hinreichend" waren, ohne gleichzeitig
festzustellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes dem
Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen
zuteil werden ließ (siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich
vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 64; Elsholz,
a.a.O., Nr. 52 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich,
a.a.O., Nr. 72).
69. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die nationalen
Behörden ihren Ermessensspielraum überschritten und somit
die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention
verletzt haben. Die Kammer hat in ihrem Urteil auf die Beweiserhebung
vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Bezug genommen und
ausgeführt:
"46. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Kind
in keinem Stadium des Verfahrens vor Gericht angehört wurde.
Das Landgericht bat die Sachverständige um Stellungnahme,
ob es für das zum maßgeblichen Zeitpunkt fünf Jahre alte Kind
eine psychische Belastung wäre, wenn es in einer Gerichtsverhandlung
befragt würde. Die Sachverständige führte aus, dass das Kind
von ihr nicht direkt zu seinem Vater befragt worden sei. Eine
gerichtliche Anhörung des Kindes zu seiner Beziehung zum Vater
und eine gegebenenfalls direkte Befragung dazu berge ihres
Erachtens die Gefahr, dass bei diesem Konflikt das Kind den
Eindruck haben könne, sein Sprechen würde eine Entscheidung
bedeuten. Das Landgericht betrachtete das Sachverständigengutachten
als zuverlässig und sah von einer persönlichen Anhörung des
Kindes mit der Begründung ab, dass eine solche Befragung eine
psychische Belastung bedeuten würde.
47. Dass die deutschen Gerichte das Kind nicht
persönlich angehört haben, lässt nach Meinung des Gerichtshofs
erkennen, dass der Beschwerdeführer in das Verfahren zur Umgangsregelung
nicht hinreichend eingebunden war. Es kommt darauf an, dass
die zuständigen Gerichte, nachdem sie mit dem Kind unmittelbar
Kontakt hatten, sorgfältig prüfen, was dem Wohl des Kindes
dient. Das Landgericht hätte sich nicht mit den vagen Ausführungen
der Sachverständigen über die mit einer Befragung des Kindes
verbundenen Gefahren begnügen sollen, ohne auch nur die Möglichkeit
in Betracht zu ziehen, in Anbetracht des Alters des Kindes
besondere Vorkehrungen zu treffen.
48. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof
es für bedeutsam, dass die Sachverständige darauf hingewiesen
hat, dass das Kind von ihr selbst nicht zu seinem Vater befragt
worden sei. Zutreffende und vollständige Informationen über
das Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer als dem Elternteil,
der Umgang mit dem Kind beantragt hat, sind unerlässlich für
die Feststellung der wahren Wünsche eines Kindes und somit
für die Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen
den betroffenen Interessen.
..."
70. Die Große Kammer stellt ihrerseits fest, dass
es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt, ob
die Interessen eines Elternteils in dem Entscheidungsprozess
hinreichend geschützt waren.
71. In den Verfahren vor dem Amtsgericht und vor
dem Landgericht war der Beschwerdeführer in einer Position,
die es ihm ermöglichte, alle Argumente für eine Besuchsregelung
vorzubringen, und er hatte auch Zugang zu allen einschlägigen
Informationen, auf die sich die Gerichte gestützt haben (siehe
sinngemäß T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich,
a.a.O., Nr. 78-83, und P., C. und S. ./. Vereinigtes
Königreich, Individualbeschwerde Nr. 56547/00, Nr. 136-138,
ECHR 2002-VI).
72. Die Beweisgrundlage für die Entscheidung des
Amtsgerichts umfasste die Stellungnahmen der Eltern, die Aussagen
verschiedener Betreuungspersonen über die Entwicklung des
Kindes nach der Trennung der Eltern und eine Erklärung des
Jugendamts (siehe oben Nr. 15). Das Landgericht ordnete darüber
hinaus zwar ein psychologisches Gutachten zu der Frage an,
ob Kontakte mit dem Beschwerdeführer dem Wohl des Kindes dienen
würden, entschied aber auf Anraten der Gutachterin gegen eine
Anhörung des Kindes vor Gericht (siehe oben Nr. 18, 22-23).
Die Sachverständige erstattete ihr Gutachten nach mehreren
Terminen mit dem Beschwerdeführer, dem Kind und der Mutter
des Kindes (siehe oben Nr. 21).
73. Zur Frage der Anhörung des Kindes vor Gericht
stellt der Gerichtshof fest, dass es generell Sache der nationalen
Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen,
dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des erheblichen
Sachverhalts (siehe Urteil Vidal ./. Belgien vom 22.
April 1992, Serie A Band 235-B, S. 32, Nr. 33). Zu sagen,
dass innerstaatliche Gerichte in der Frage des Umgangsrechts
eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ein Kind stets vor
Gericht anhören müssen, ginge zwar zu weit, doch ausschlaggebend
für diese Frage sind die besonderen Umstände des jeweiligen
Falls unter gebührender Berücksichtigung des Alters und der
Reife des betroffenen Kindes.
74. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof
darauf hin, dass das Kind bei Beginn des Rechtsmittelverfahrens
drei Jahre und zehn Monate und im Zeitpunkt der Entscheidung
durch das Landgericht fünf Jahre und zwei Monate alt war.
Die Gutachterin gelangte nach mehreren Terminen mit dem Kind,
der Mutter und dem beschwerdeführenden Vater zu der Einschätzung,
dass eine Umgangsregelung ohne vorangehende Gespräche zur
Überwindung der Konflikte zwischen den Eltern nicht dem Wohl
des Kindes dienen würde. Als sie zur Frage der Anhörung des
Kindes vor Gericht konsultiert wurde, führte sie nachvollziehbar
aus, dass schon die Befragung selbst eine Gefahr für das Kind
mit sich brächte. Diese Gefahr könne nicht durch besondere
Vorkehrungen vor Gericht abgewendet werden.
75. In Anbetracht der Methoden, welche die Gutachterin
bei den Terminen mit dem Kind angewendet hat, und ihres behutsamen
Vorgehens bei der Ermittlung der Einstellung des Kindes gegenüber
seinen Eltern ist der Gerichtshof der Meinung, dass das Landgericht
seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat, als es
sich auf ihre Feststellungen stützte, auch wenn eine direkte
Befragung zu den Beziehungen des Kindes zum Beschwerdeführer
nicht stattgefunden hat.
76. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof
darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens
vor dem Landgericht mit seinem Antrag auf Ablehnung der Gutachterin
wegen Besorgnis der Befangenheit und mit seiner Kritik ihres
wissenschaftlichen Ansatzes erfolglos geblieben ist. Der Beschwerdeführer
hat diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren weiterverfolgt,
doch der Gerichtshof hat keinen Grund, die Sachkunde der Gutachterin
oder die Art und Weise, wie sie ihre Gespräche mit allen Beteiligten
geführt hat, in Zweifel zu ziehen.
77. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen
und des Ermessensspielraums des beklagten Staates ist der
Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen
Gerichte den Umständen angemessen war und genügend Material
erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der
Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen. Der
Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass die sich aus Artikel
8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt
waren.
78. Folglich ist Artikel 8 der Konvention im vorliegenden
Fall nicht verletzt worden.
III. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG
MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION
79. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass er
Opfer einer diskriminierenden Behandlung unter Verletzung
von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention
geworden sei. Artikel 14 sieht vor:
"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und
Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen
oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen
Status zu gewährleisten."
1. Das Urteil der Kammer
80. Die Kammer hat in Hinsicht auf die Besonderheiten
des vorliegenden Falls festgestellt, dass die Sichtweise der
deutschen Gerichte den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften
entsprach, die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere,
weniger günstige Stellung als für geschiedene Väter vorsahen.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer ausgeführt, dass Väter
nichtehelicher Kinder im Gegensatz zu geschiedenen Vätern
kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern hatten und ein Gericht
gegen die Verweigerung des Umgangs durch die Mutter nur entscheiden
konnte, wenn der Umgang ,,dem Wohl des Kindes" entsprach.
Für die Kammer war der entscheidende Punkt, dass die Gerichte
Kontakte zwischen einem Kind und dem leiblichen Vater nicht
prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich angesehen,
sondern der ablehnenden Haltung der Mutter und den unvermeidlichen
Spannungen zwischen den Eltern in einer streitbeladenen Situation
entscheidendes Gewicht beigemessen hatten (Nr. 54-55).
81. Was die Begründung für diese unterschiedliche
Behandlung betrifft, so überzeugte das Vorbringen der Regierung,
dass Väter nichtehelicher Kinder im Allgemeinen kein Interesse
an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, die Kammer
in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls
nicht, und sie gelangte zu dem Ergebnis, dass Artikel 14 in
Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt wurde (Nr.
56-61).
2. Die Stellungnahmen der Parteien
(a) Der Beschwerdeführer
82. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass die Mutter
nach den damaligen Rechtsvorschriften dem leiblichen Vater
jeglichen Kontakt mit seinem nichtehelichen Kind verweigern
konnte. Das Landgericht habe zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer
den Umgang aus echter Zuneigung zu seiner Tochter beantragt
habe, gleichwohl aber den Wunsch der Mutter und ihre Gefühle
ihm gegenüber als ausschlaggebend betrachtet. Die entscheidende
Punkt sei, dass die nationalen Gerichte Kontakte zwischen
einem nichtehelichen Kind und dem leiblichem Vater nicht prima
facie als dem Wohl des Kindes dienlich ansähen. In seinem
Fall seien die ablehnende Haltung der Mutter und die unvermeidlichen
Spannungen zwischen den Eltern in einer streitbeladenen Situation
ungeachtet der verantwortungsbewussten Motive des Vaters entscheidend
für die Verweigerung des Umgangs gewesen. In einer solchen
Konstellation bestehe Grund zu der Schlussfolgerung, dass
er als nichtehelicher Vater in dem Verfahren betreffend den
Ausschluss seines Umgangsrechts schlechter behandelt worden
sei als ein geschiedener Vater. Für diese unterschiedliche
Behandlung gab es seines Erachtens keine objektiven Gründe.
(b) Die Regierung
83. Die Regierung führte aus, dass Väter nichtehelicher
Kinder in der Vergangenheit oftmals kein Interesse an ihren
Kindern gezeigt hätten. Die Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB
sei deshalb nicht als diskriminierend angesehen worden (Glaichauf
./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 9530/81, Entscheidung
der Kommission vom 14. Mai 1984, unveröffentlicht). Auf in
den letzten Jahren eingetretene Veränderungen in den gesellschaftlichen
Einstellungen habe der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz
zur Reform des Kindschaftsrechts vom Dezember 1997 reagiert.
Ungeachtet dieser Reform sei § 1711 BGB konventionskonform
gewesen.
84. Im Übrigen habe wie im Fall Elsholz
(Elsholz, a.a.O., Nr. 59-61) die Anwendung von § 1711
im Fall des Beschwerdeführers keine Ungleichbehandlung dargestellt.
Die Regierung verwies in diesem Zusammenhang auf die Begründung
des Landgerichts, wonach verantwortungsbewusste Motive allein
ein zwangsweise durchzusetzendes Umgangsrecht nicht rechtfertigten
könnten, wenn das Kind bei jedem Zusammentreffen unter den
zwischen den Eltern bestehenden Spannungen so leiden würde,
dass seine weitere Entwicklung gestört wäre. Nach dem Gutachten
wäre dies im vorliegenden Fall so gewesen. Das Landgericht
habe somit seine Entscheidung nicht allein mit der Begründung
getroffen, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht dienlich sei,
sondern mit der stärkeren Begründung, dass er mit dem Kindeswohl
nicht vereinbar wäre.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
85. Artikel 14 stellt nur eine Ergänzung der übrigen
materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle
dar. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug
auf den ,,Genuss der Rechte und Freiheiten", die durch diese
Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die
Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen
nicht voraussetzt - und er insoweit autonom ist - , kann es
Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende
Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt
(siehe u.a. Urteil Abdulaziz, Cabales und Balkandali ./.
Vereinigtes Königreich vom 28. Mai 1985, Serie A Band
94, S. 35, Nr. 71, und Urteil Karlheinz Schmidt ./. Deutschland
vom 18. Juli 1994, Serie A Band 291-B, S. 32, Nr. 22).
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Sachverhalt der vorliegenden
Rechtssache unter Artikel 8 der Konvention fällt (siehe oben
Nr. 49) und dass Artikel 14 daher anwendbar ist.
86. Zur Situation geschiedener Väter ehelicher
Kinder gegenüber Vätern nichtehelicher Kinder stellt der Gerichtshof
vorab fest, dass die einschlägigen Bestimmungen des deutschen
BGB, d.h. § 1634 Abs. 1 in Hinsicht auf nicht sorgeberechtigte
Elternteile ehelicher Kinder und § 1711 Abs. 2 in Hinsicht
auf Väter nichtehelicher Kinder, zur maßgeblichen Zeit unterschiedliche
Regelungen enthielten (siehe oben Nr. 33-34). Ein Elternteil
der ersten Gruppe hatte ein gesetzlich verankertes Recht auf
Umgang, das eingeschränkt oder ausgeschlossen werden konnte,
wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich war, während der
persönliche Umgang der letztgenannten Gruppe von einer günstigen
Entscheidung der Kindesmutter oder von einer Gerichtsentscheidung
abhing, mit der festgestellt wurde, dass ein solcher Umgang
dem Wohl des Kindes diente.
87. In Rechtssachen, die sich aus Individualbeschwerden
ergeben, ist es aber nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften abstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen,
in welcher Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen
Umständen auf den Beschwerdeführer angewendet wurden. Der
Gerichtshof hält es deshalb nicht für erforderlich zu prüfen,
ob die deutschen Rechtsvorschriften als solche in der früheren
Fassung, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher
Kinder und geschiedenen Vätern in einer nicht zu rechtfertigenden
Weise unterschieden haben, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend
wäre. Die vom Gerichtshof zu entscheidende Frage lautet, ob
die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall dazu
geführt hat, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu dem
Fall eines geschiedenen Ehepaars in nicht gerechtfertigter
Weise unterschiedlich behandelt wurde (siehe Elsholz,
a.a.O., Nr. 59).
88. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die deutschen
Gerichte den Beschwerdeführer diskriminiert haben. Sie begründete
dies wie folgt:
,,55. Die Sichtweise der deutschen Gerichte im
vorliegenden Fall entspricht den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften,
die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere, weniger günstige
Stellung als für geschiedene Väter vorsahen. Im Gegensatz
zu geschiedenen Vätern hatten Väter nichtehelicher Kinder
kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, und gegen die Verweigerung
des Umgangs durch die Mutter konnte ein Gericht nur entscheiden,
wenn der Umgang ,,dem Wohl des Kindes" entsprach. Nach diesen
Vorschriften und unter diesen Umständen war die Beweislast
für den Vater eines nichtehelichen Kindes offenkundig schwer.
Der entscheidende Punkt ist, dass die Gerichte Kontakte zwischen
einem Kind und dem leiblichen Vater nicht prima facie
als dem Wohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung,
mit der ein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme von der
allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter
über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte. Da somit
die ablehnende Haltung der Mutter und die unvermeidlichen
Spannungen zwischen den Eltern in einer streitbeladenen Situation
ungeachtet der verantwortungsbewussten Motive des Vaters entscheidend
dafür waren, ihm den Umgang zu verweigern, besteht Grund zu
der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer als nichtehelicher
Vater schlechter behandelt wurde als ein geschiedener Vater
in einem Verfahren betreffend den Ausschluss seines bestehenden
Umgangsrechts.
56. Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche
Behandlung diskriminierend, wenn es für sie keine objektive
und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein
legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel
zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis
stehen. Außerdem haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum
bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede
bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen (siehe Camp und Bourimi ./. die
Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95. Nr. 37,
EuGHMR 2000-X).
57. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann
nur, wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine
unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als
mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe o.a.
Urteil Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Nr. 38).
58. Das Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen
Begründung, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein
Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, überzeugt
den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht.
59. Diese Begründung trifft im Fall des Beschwerdeführers
nicht zu. Er lebte zur Zeit der Geburt des Kindes im Juni
1988 sogar mit der Mutter zusammen und unterhielt bis Oktober
1990 Kontakte zu ihr. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und
sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Noch wichtiger
ist, dass er weiterhin aus aufrichtigen Motiven konkretes
Interesse an Kontakten mit dem Kind gezeigt hat.
60. Wie die Regierung zu Recht betont hat, hat
die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugenommen.
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung im Fall des Beschwerdeführers
erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform nötig sei. Beim
Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden gegen
diese Rechtsvorschriften anhängig. Das Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts ist schließlich im Juli 1998 in Kraft getreten.
Der Gerichtshof möchte klarstellen, dass diese Neuregelung
für sich nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass
die bisherige Regelung konventionswidrig war. Gleichwohl zeigt
sie, dass das Ziel der in Frage stehenden gesetzlichen Regelung,
nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren Eltern,
auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht
werden können (siehe sinngemäß Urteil Inze ./. Österreich
vom 28. Oktober 1987, Serie A Band 126, S. 18, Nr. 44)."
89. Die Große Kammer hat bereits in Hinsicht auf
Artikel 8 der Konvention festgestellt, dass die deutschen
Gerichtsentscheidungen, mit denen der Umgang verweigert wurde,
zum Wohl der Kindes getroffen wurden. Sie hat in diesem Zusammenhang
auf die Begründung der Gerichte hingewiesen, nämlich die erheblichen
Spannungen zwischen den Eltern, die sich auf das Kind übertragen
würden, und dass zu befürchten sei, dass Besuche ihm schaden
und seine ungestörte Entwicklung in der Restfamilie der Mutter
stören würden. Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass der
Entscheidungsprozess dem Beschwerdeführer den erforderlichen
Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ.
90. Der Gerichtshof muss demnach entscheiden, ob
der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung
seines Familienlebens, der nach Artikel 8 Abs. 2 an sich zulässig
war, in einer diskriminierenden Weise erfolgte (siehe Urteil
in der Rechtssache ,,betreffend bestimmte Aspekte der Gesetze
über die Benutzung von Sprachen im Bildungswesen in Belgien"
(in der Sache selbst) vom 23. Juli 1968, Serie A Band 6, S.
33-34, Nr. 9; Urteil Nationale Union der belgischen Polizei
./. Belgien vom 27. Oktober 1975, Serie A Band 19, S.
19, Nr. 44; Rekvényi ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde
Nr. 25390/94, ECHR 1999-III, Nr. 67; siehe auch Ostafrikanische
Asiaten ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde
Nr. 4626/70 u.a., Bericht der Kommission vom 14. Dezember
1973, Entscheidungen und Berichte 78, S. 67, Nr. 226).
91. Der Gerichtshof ist wie die Kammer der Auffassung,
dass es zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache
Elsholz Unterschiede gibt (Elsholz, a.a.O.,
Nr. 60-61). In der Rechtssache Elsholz hat der Gerichtshof
festgestellt, dass auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts
nicht behauptet werden kann, dass ein geschiedener Vater besser
behandelt worden wäre. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt,
dass die deutschen Gerichte sich in ihren Entscheidungen ausdrücklich
auf die Gefahr berufen haben, die für die Entwicklung des
Kindes bestanden hätte, wenn es den Kontakt mit seinem Vater,
dem Beschwerdeführer, gegen den Willen der Mutter wieder hätte
aufnehmen müssen, und dass sie festgestellt haben, dass der
Kontakt für das Kind schädlich wäre. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht
bestätigt, dass die ordentlichen Gerichte denselben Prüfmaßstab
angelegt hatten, der auch bei einem geschiedenen Vater angelegt
worden wäre.
92. In der vorliegenden Rechtssache haben die deutschen
Gerichte in der unvermeidlichen Situation, die von Differenzen
zwischen den Eltern wegen der tiefen Abneigung der Mutter
gegen den Beschwerdeführer und ihrer Abwehrhaltung ihm gegenüber
geprägt war, festgestellt, dass nach § 1711 Abs. 2
BGB nur besondere Umstände die Annahme rechtfertigen könnten,
dass gleichwohl ein persönlicher Umgang des Beschwerdeführers
mit dem Kind für dessen Wohlbefinden von bleibendem Vorteil
sein würde. Im Hinblick darauf, dass diese Gerichte von den
verantwortungsbewussten Motiven des Beschwerdeführers, seiner
Bindung an sein Kind und seiner echten Zuneigung zu ihm überzeugt
waren, haben sie die Beweislast für ihn höher angesetzt, als
sie für geschiedene Väter nach § 1634 Abs. 1 BGB vorgesehen
ist. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass das Landgericht
zwar eine Reform des Rechts des nichtehelichen Kindes für
dringend erforderlich hielt, aber ausdrücklich erklärte, dass
es an die Norm des § 1711 Abs. 2 gebunden sei, die für Väter
nichtehelicher Kinder eine schwächere Rechtsposition vorsah.
93. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs
ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel
14 diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene
Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel
verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten
Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vertragsstaaten
haben einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage,
ob und inwieweit gewisse Unterschiede bei ansonsten ähnlichen
Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
(siehe Abdulaziz, Cabales und Balkandali, a.a.O., S.
35-36, Nr. 72).
94. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat,
kann nur, wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden,
eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelicher und ehelicher
Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe
Mazurek ./. Frankreich, Individualbeschwerde 34406/97,
Nr. 49, ECHR 2000-II, und Camp und Bourimi ./. die Niederlande,
Individualbeschwerde Nr. 28369/95, Nr. 37-38, ECHR 2000-X).
Dasselbe gilt für eine unterschiedliche Behandlung des Vaters
eines aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen
Kindes gegenüber dem Vater eines Kindes, das in einer ehelichen
Gemeinschaft geboren wurde. Der Gerichtshof kann solche Gründe
in der vorliegenden Rechtssache nicht erkennen.
95. Folglich ist Artikel 14 in Verbindung mit Artikel
8 der Konvention verletzt worden.
IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
96. Artikel 41 der Konvention lautet:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die
Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche
Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung
für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof
der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn
dies notwendig ist."
A. Schaden
97. In dem Verfahren vor der Kammer hat der Beschwerdeführer
drei Millionen EUR für materiellen und immateriellen Schaden
verlangt. Die Kammer hat dem Beschwerdeführer 50.000 DM (etwa
25.565 EUR) als Entschädigung für den immateriellen Schaden
hinsichtlich der von ihr festgestellten Verstöße gegen die
Artikel 8 und 14 zugesprochen, da er zumindest nicht die Gelegenheit
bekommen habe, seine Interessen in dem Verfahren zur Umgangsregelung
zu wahren, und durch verfahrensrechtliche Mängel und Diskriminierung
verletzt worden sei.
98. In dem Verfahren vor der Großen Kammer hat
der Beschwerdeführer 150.000 EUR mit der Begründung verlangt,
dass der von der Kammer zugesprochene Betrag ihn nicht hinreichend
für sein immenses Leid entschädige, das zu einem Depressionszustand
mit Beeinträchtigung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit
geführt habe.
99. Die Regierung machte geltend, der Beschwerdeführer
habe keinen Kausalzusammenhang zwischen der Verweigerung des
Umgangs und seiner Arbeitsfähigkeit nachgewiesen. Unter Bezugnahme
auf frühere Urteile in Umgangssachen regte sie an, höchstens
einen Betrag zwischen 35.000 und 55.000 DM (19.895 EUR bis
28.120 EUR) als Entschädigung für immateriellen Schaden zuzusprechen.
100. Die Große Kammer hat zwar einen Verstoß gegen
Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention, nicht
aber einen Verstoß gegen das materielle Recht auf Achtung
des Familienlebens nach Artikel 8 selbst festgestellt. Die
Diskriminierung bei der Ausübung seines Rechts auf Achtung
seines Familienlebens muss bei dem Beschwerdeführer Kummer
und Frustration ausgelöst haben; dies kann durch die Feststellung
einer Konventionsverletzung allein nicht hinreichend wiedergutgemacht
werden. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht
dem Beschwerdeführer 20.000 EUR als Entschädigung zu.
B. Kosten und Auslagen
101. In dem Verfahren vor der Kammer verlangte
der Beschwerdeführer 13.046,17 DM (etwa 6.670 EUR) für Kosten
und Auslagen vor den deutschen Gerichten.
102. Die Kammer war der Auffassung, dass nur in
Bezug auf einen Teil der Kosten und Auslagen der Nachweis
erbracht wurde, dass sie in Zusammenhang mit dem Verfahren
zur Umgangsregelung tatsächlich und notwendigerweise entstanden
sind, und sprach dem Beschwerdeführer 8.000 DM (etwa 4.090
EUR) zu.
103. In dem Verfahren vor der Großen Kammer machte
der Beschwerdeführer einen Betrag von insgesamt 5.731,73 EUR
geltend, und zwar 4.980,13 EUR im Hinblick auf die deutschen
Gerichtsverfahren und weitere 751,60 EUR für entstandene Anwalts-
und Gerichtskosten sowie Übersetzungsdienste (251,60 EUR).
104. Die Regierung wandte ein, dass der vom Beschwerdeführer
im Hinblick auf das Verfahren zur Umgangsregelung insgesamt
geltend gemachte Betrag zu hoch sei, weil er zum Teil nicht
nachgewiesen habe, dass die Auslagen in dem Verfahren zur
Umgangsregelung entstanden seien, und die Anwaltsgebühren
teilweise den gesetzlichen Gebührenanspruch überstiegen.
105. Kosten und Auslagen werden nach Artikel 41
nur erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich
und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen
waren (siehe Urteil Sunday Times ./. Vereinigtes Königreich
(Artikel 50) vom 6. November 1980, Serie A Band 38, S. 13,
Nr. 23). Darüber hinaus sind Anwalts- und Gerichtskosten nur
erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte Verletzung
beziehen (siehe Beyeler ./. Italien (gerechte Entschädigung)
[GK], Individualbeschwerde 33202/96, Nr. 27, 28. Mai 2002).
106. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass
Artikel 14 in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers
nach Artikel 8 verletzt worden ist, denn er ist der Auffassung,
dass die deutschen Gerichtsverfahren diskriminierend waren.
Er entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer
einen Betrag von 4.500 EUR zu.
C. Verzugszinsen
107. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für
die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz
(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich
3 Prozentpunkte zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF
1. einstimmig, dass er die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug
auf die Blindheit eines der am deutschen Gerichtsverfahren
beteiligten Richter nicht zur Entscheidung annehmen kann;
2. einstimmig, dass die prozessualen Einreden der Regierung
im Übrigen zurückgewiesen werden;
3. mit zwölf zu fünf Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention
nicht verletzt worden ist;
4. einstimmig, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel
8 der Konvention verletzt worden ist;
5. einstimmig,
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei
Monaten die folgenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls zu
berechnender Steuern zu zahlen hat:
i) 20.000 EUR (zwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen
Schaden;
ii) 4.500 EUR (viertausendfünfhundert Euro) in Bezug auf Kosten
und Auslagen;
b) dass nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis
zur Auszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen
in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz
(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum
zuzüglich drei Prozentpunkte entspricht;
6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach
gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Geschehen in Englisch und in Französisch und verkündet in
öffentlicher Sitzung am 8. Juli 2003 im Menschenrechtsgebäude
in Straßburg.
Luzius Wildhaber
Präsident
Paul Mahoney
Kanzler
Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs.
2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil
die folgenden Meinungen beigefügt:
a) Teilweise abweichende Meinung von Herrn Rozakis,
der sich Frau Tulkens angeschlossen hat,
b) Abweichende Meinung von Herrn Ress, der sich
Herr Pastor Ridruejo und Herr Türmen angeschlossen haben.
L.W.
P.J.M.
TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER ROZAKIS, DER SICH
RICHTERIN TULKENS ANGESCHLOSSEN HAT
Leider kann ich mich der Mehrheit in ihrer Entscheidung, dass
Artikel 8 in dieser Rechtssache nicht verletzt worden ist,
nicht anschließen. Ich bin der Ansicht, dass unter den Umständen
des vorliegenden Falls sowohl Artikel 8 als auch Artikel 14
in Verbindung mit Artikel 8 verletzt worden sind. Die folgenden
Gründe haben mich veranlasst, in Bezug auf die Verletzung
von Artikel 8 (für sich genommen) einen anderen Standpunkt
zu beziehen als die Mehrheit:
1. Aus dem Sachverhalt sind einige Punkte hervorzuheben,
die bei der Entscheidung über die Verantwortung des Staates
nach Artikel 8 Kernfragen darstellen: der Umstand, dass das
Kind sehr jung war, das gute Verhältnis des Kindes zum Vater,
als die Eltern noch zusammenlebten, und die ,,Passivität"
der Gerichte bei ihrer Annahme, dass die Fortsetzung des Umgangs
zwischen dem Kind und seinem Vater dem Kind schaden würde,
und in Verbindung damit die Tatsache, dass die Gerichte das
Kind nicht persönlich angehört und eine weitere Einbindung
des Vaters in das Verfahren nicht zugelassen haben.
Es sollte sogar von Anfang an unterstrichen werden, dass das
Kind in der Zeit des Rechtsmittelverfahrens noch nicht einmal
vier Jahre und, als die Entscheidung des Landgerichts erging,
erst fünf Jahre alt war. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass das Kind in diesem Alter für flexible Änderungen
in seinem Leben noch offen war, auch für eine neue Regelung
des regelmäßigen Umgangs mit seinem Vater in einer neutralen
Umgebung. In diesem Punkt liegt ein wesentlicher Unterschied
zur Rechtssache Sommerfeld ./. Deutschland; dort war
das junge Mädchen reif genug, um im Hinblick auf das Verhältnis
zu seinem Vater selbst zu entscheiden, was es wollte, und
diesem Faktor kam bei der Bewertung der dortigen Situation
großes Gewicht zu.
Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Sachverhalt nicht darauf
geschlossen werden kann, dass das Kind den Umgang mit seinem
Vater abgelehnt hat. Wie es scheint, war sein Verhältnis zum
Vater in der Zeit, als seine Eltern noch als Paar zusammenlebten,
normal und ohne besondere Vorkommnisse, und in der inneren
Anteilnahme des Vaters zeigte sich seine Liebe und echte Zuneigung
zu ihr.
Es sollte unterstrichen werden, dass sich aus dem Sachverhalt
eindeutig ergibt, dass die Gerichtsentscheidungen auf der
bloßen - in der ersten Instanz noch nicht einmal durch wissenschaftliche
Erkenntnisse untermauerten - Annahme beruhten, dass fortdauernde
Beziehungen des Kindes zu seinem Vater dem Wohl des Kindes
schaden würden, weil die Mutter ihren früheren Partner entschieden
ablehnte und dies für das Wohl des Kindes Folgen haben könnte.
Die Gerichte gelangten zu ihren Schlussfolgerungen, ohne das
Kind überhaupt anzuhören, ohne den Vater ernsthaft in das
Verfahren einzubinden und selbstverständlich auch ohne sich
zu bemühen, einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen
Interessen herbeizuführen und die bestehenden Schwierigkeiten
in der Dreiecksbeziehung durch Erarbeitung und Durchsetzung
einer Kompromisslösung zu beheben.
2. Dass die nationalen Gerichte dem Vater den Umgang
verboten haben, war eine radikale Maßnahme, die das Recht
des Vaters und der Tochter (bezogen auf ihren Vater) auf Achtung
ihres Familienlebens nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
sondern in Wirklichkeit völlig vernichtet hat. Es war eine
Maßnahme, mit der die erforderlichen Voraussetzungen für die
permanente Entfremdung der Tochter von ihrem leiblichen Vater
geschaffen wurden, die später leicht dazu führen könnte, dass
das Kind jegliches Bekenntnis zu emotionalen Bindungen und
das Bedürfnis nach weiteren Kontakten verneint. Wir haben
es vorliegend also nicht mit einer zeitweiligen Maßnahme,
die in der Zukunft durch Aufhebung des Verbots geheilt werden
kann, sondern mit einer Maßnahme zu tun, die für das Recht
der betroffenen Personen im Kern dauernde Folgen hat.
3. Das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem
Kind ist ein minimales Recht. Es kann nicht gleichgesetzt
werden mit dem Sorgerecht, bei dem die nationalen Behörden
in Bezug auf die Interessen der Beteiligten und das Kindeswohl
einen großen Ermessensspielraum haben. Wie der Gerichtshof
in Nr. 65 des Urteils zu Recht hervorgehoben hat, ergibt sich
aus seiner ständigen Rechtsprechung Folgendes: ,,Einer genaueren
Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen
[als der des Sorgerechts], wie beispielsweise bei Einschränkungen
des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei
gesetzlichen Maßnahmen, die den wirksamen Schutz des Rechts
von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten
sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr,
dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und
einem oder beiden Elternteilen endgültig abgeschnitten werden".
Daraus folgt, dass bei der Abwägung der verschiedenen Faktoren,
die bei der Entscheidung über die Notwendigkeit des Eingriffs
in einer demokratischen Gesellschaft zu berücksichtigen sind,
die Radikalität der Verbotsmaßnahme in einer Situation gewichtet
werden muss, in welcher der Elternteil ein Mindestmaß an
Familienleben genießt und das Ziel in den meisten Fällen einfach
darin besteht, die Fortdauer der emotionalen Bindungen zwischen
dem Elternteil und dem Kind zu gewährleisten.
4. Grundlage für den Standpunkt der nationalen
Gerichte in Bezug auf das Recht des Vaters auf Umgang mit
seiner Tochter war, wie sie selbst ausgeführt haben, das innerstaatliche
Recht, insbesondere § 1711 BGB betreffend den Umgang mit einem
nichtehelichen Kind. Das Recht sieht eindeutig vor, dass die
sorgeberechtigte Person über den Umgang des Vaters mit dem
Kind entscheidet (Absatz 1) und dass, ,,[w]enn ein persönlicher
Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, [...] das
Vormundschaftsgericht entscheiden [kann], dass dem Vater die
Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht...".
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten,
dass die Auswirkungen dieser innerstaatlichen Bestimmungen
auf die Ausübung des Rechts eines Elternteils auf Familienleben
eine Streitfrage darstellen, die unter Artikel 14 in Verbindung
mit Artikel 8 fällt, und zwar als ein Problem der ungerechtfertigten
Diskriminierung eines nichtehelichen Vaters im Vergleich zu
einem Elternteil eines ehelichen Kindes (§ 1634 BGB), und
er hat diese Auffassung zu Recht vertreten, denn der nicht
sorgeberechtigte Elternteil eines ehelichen Kindes hatte ein
Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind, während im Fall
eines nichtehelichen Kindes ein solches Recht nicht vorgesehen
war.
Abgesehen von der Frage der Diskriminierung zeigt die zur
maßgeblichen Zeit geltende gesetzliche Regelung, nach der
die Ehe der bestimmende Faktor für elterliche Rechte war,
eindeutig, dass das Gesetz nicht darauf bedacht war, einen
vorrangigen Wert des Familienlebens im Sinne der Konvention,
sondern lediglich seine förmliche Ausprägung zu schützen.
Ich habe Zweifel, ob ein solches Ziel des Gesetzes, das einem
zeremoniellen Aspekt des Familienlebens besonderes Gewicht
beimisst, nicht aber den realen Aspekten, die den Begriff
der Familie in einer modernen Gesellschaft ausmachen, nach
Artikel 8 Abs. 2 als legitim angesehen werden kann.
Aber selbst wenn unterstellt wird, dass das Ziel legitim war,
oder auch nur, dass es weiter gefasst war und nicht einfach
nur einem institutionellen Aspekt des Familienlebens dienen
sollte, bleibt die Frage, ob wir es als ,,in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig" hinnehmen, wenn das Gesetz wie in
§ 1711 Abs. 1 grundsätzlich davon ausgeht, dass die sorgeberechtigte
Person (stets die Mutter) den Umgang des Kindes mit dem Vater
bestimmt und dass das Gericht bei der Entscheidung darüber,
ob ein Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit seinem
Kind erhält, das Wohl des Kindes - natürlich gekoppelt an
das Interesse der Mutter - als allein maßgeblich anzusehen
hat. Dass ein Vater sein Recht auf Familienleben nach Artikel
8 in Situationen, die für ein Kind nicht schädlich sind, auszuüben
wünscht, reicht rechtlich gesehen nicht aus, um ihm die Ausübung
dieses elementaren menschenrechtlichen Privilegs zu gestatten.
Wie ich bereits ausgeführt habe, waren die nationalen Gerichte
stark beeinflusst von dieser Gesetzesbestimmung und von der
Bedeutung, die sie den Wünschen der Mutter bei der Entscheidung
über das Recht des Vaters auf Herbeiführung oder Beibehaltung
von Kontakten mit seinem Kind beimaß. Ich bin der Meinung,
dass Artikel 8 durch diese gesetzliche Regelung und die Modalitäten
ihrer Anwendung durch die nationalen Gerichte verletzt worden
ist.
ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS RESS, DER SICH DIE RICHTER
PASTOR RIDRUEJO UND TÜRMEN ANGESCHLOSSEN HABEN
1. Wie in der Rechtssache Sommerfeld ./. Deutschland
können wir uns leider nicht der Meinung der Mehrheit anschließen,
die der Auffassung ist, dass Artikel 8 nicht verletzt worden
ist.
2. Die grundsätzliche Frage, die sich in dieser
Rechtssache nach Artikel 8 stellt, betrifft die sich aus diesem
Artikel ergebenden Verfahrenserfordernisse, die der Gerichtshof
bereits mehrfach entwickelt und klargestellt hat. Ein wesentliches
Erfordernis im Hinblick auf das Recht der Eltern auf Umgang
mit ihren Kindern ist, dass es gesetzliche Vorkehrungen geben
muss, die darauf ausgerichtet sind, einen wirksamen Schutz
des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens
zu gewährleisten (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK]
Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 49, ECHR 2000-VIII;
Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99,
Nr. 65-66, ECHR 2002-I, und Covezzi und Morselli ./.
Italien, Individualbeschwerde Nr. 52763/99, 9. Mai 2003).
Ein entscheidender Aspekt dieses ,,elterlichen Rechts auf
Umgang" liegt in der Frage, ob der Beschwerdeführer in den
Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass
der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war.
Die prozessuale Regel sollte sein, wie zuerst in der Rechtssache
Elsholz (a.a.O.) festgestellt wurde, dass die nationalen
Gerichte die schwierige Frage des Kindeswohls auf der Grundlage
eines mit Gründen versehenen und aktuellen psychologischen
Gutachtens bewerten und dass das Kind, soweit möglich, von
dem psychologischen Sachverständigen und dem Gericht ,,angehört"
wird.
3. Wir sind der Auffassung, dass der Beschwerdeführer
im vorliegenden Fall in den Entscheidungsprozess nicht hinreichend
eingebunden war, weil seine damals 5-jährige Tochter, zu der
er mehr als zwei Jahre lang, als er mit der Mutter des Kindes
zusammenlebte, Beziehungen hatte, nicht persönlich angehört
wurde. Für das Amtsgericht waren bei der Ablehnung des Antrags
des Beschwerdeführers auf Umgang mit seiner Tochter ,,die
erheblichen Differenzen zwischen den Eltern" und die Abwehrhaltung
der Mutter gegenüber jeglichen Kontakten zwischen dem Kind
und dem Vater entscheidend, obwohl das Gericht sich der echten
Zuneigung des Vaters zu seiner Tochter bewusst war. Die vom
Landgericht angehörte Sachverständige kam zu dem Schluss,
dass die Einräumung eines Umgangsrechts ohne vorangehende
Gespräche zur Überwindung der Konflikte zwischen den Eltern
nicht dem Wohle des Kindes dienen würde. Dies würde - mit
anderen Worten - bedeuten, dass der Vater ohne Zustimmung
der Mutter nie ein Umgangsrecht erhalten würde. Unter diesen
Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter
versucht hat, das Kind seinem biologischen Vater vollständig
zu entfremden. Ermöglicht wurde dieses Verhalten - zumindest
mehr oder weniger - durch die rechtliche Situation zur maßgeblichen
Zeit nach § 1711 BGB.
4. Wie die Kammer ausgeführt hat (Nr. 47 und 48)
hat sogar die Sachverständige selbst das Kind nicht zu seinem
Vater befragt. Auch wenn der Wille und die Wünsche eines 5-jährigen
Mädchens für die Frage des Umgangs nicht entscheidend sein
können, wäre es gleichwohl für die Feststellung der wahren
Wünsche des Kindes durch die Sachverständige wichtig gewesen,
die Antwort des Kindes auf die Frage, ob es seinen Vater sehen
wolle, zu kennen. Die Schlussfolgerungen der Kammer, dass
,,zutreffende und vollständige Informationen über das Verhältnis
des Kindes zum Beschwerdeführer als dem Elternteil, der Umgang
mit dem Kind beantragt hat, [...] für die Feststellung der
wahren Wünsche eines Kindes und somit für die Herbeiführung
eines gerechten Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen
[unerlässlich sind]" (Nr. 48 des Urteils der Kammer),
können wir nur unterstreichen.
5. In der vorliegenden Rechtssache ebenso wie in
der Rechtssache Sommerfeld hat das im Zeitpunkt der
Entscheidungen der nationalen Gerichte geltende Recht - d.h.
die unterschiedliche Behandlung von Vätern nach ihrer Stellung
als Väter nichtehelicher und ehelicher Kinder - die gesamten
Gerichtsverfahren beeinflusst und deshalb nicht nur Artikel
8 in Verbindung mit Artikel 14 verletzt, sondern auch in erheblichem
Maß zu einer Verletzung von Artikel 8 für sich genommen beigetragen.
Der Beschwerdeführer befand sich von Anfang an in der ziemlich
schwierigen rechtlichen Lage, nachweisen zu müssen, dass der
persönliche Umgang mit dem Kind dem Wohl des Kindes dienen
würde; bei ehelichen Kindern hingegen wird dies in der Regel
unterstellt und der Umgang kann nur verweigert werden, wenn
er kindeswohlwidrig ist. Väter nichtehelicher Kinder müssen
dagegen nachweisen, dass der persönliche Umgang mit dem Kind
eindeutig dem Wohl des Kindes dient. Aufgrund dieser Vorschrift
befand sich der Beschwerdeführer, Herr Sahin, in einer sehr
ungünstigen Situation. Um beweisen zu können, dass der weitere
Umgang dem Wohl seiner Tochter diente, musste er die ausdrückliche
Abwehrhaltung der Mutter des Kindes überwinden. Für den Nachweis,
dass ein solcher Umgang das Verhältnis zwischen Mutter und
Kind nicht stören würde, wäre es erforderlich gewesen, mit
dem Kind über seinen Vater zu sprechen. Die Tatsache, dass
weder die psychologische Sachverständige noch das Gericht
selbst, das in Anbetracht des Alters des Kindes besondere
Vorkehrungen hätte treffen können, den Vater gegenüber dem
Kind in irgendeiner Weise erwähnt haben, bedeutete, dass der
Vater die Beweislast zu tragen hatte. Es gibt keine befriedigende
Antwort auf die Frage, was er noch hätte tun können, um zu
beweisen, dass Beziehungen zu seinem Vater dem Wohl des Kindes
dienen würden; bei einem ehelichen Kind wäre dies nach dem
zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Recht unterstellt
worden.
Da der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess insoweit
nicht hinreichend eingebunden war, als ihm die Gelegenheit
zu einem direkten Gespräch mit seiner Tochter innerhalb oder
außerhalb des Gerichtssaals auch im Beisein der psychologischen
Sachverständigen verweigert wurde, und er zudem die Beweislast
in Bezug auf das Wohl des Kindes zu tragen hatte, sind wir
zu dem Ergebnis gekommen, dass Artikel 8 verletzt worden ist.
|