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Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch
überarbeitet werden.
In der Rechtssache Sommerfeld ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große
Kammer mit den Richtern
Herrn L. Wildhaber, Präsident,
Herrn C.L. Rozakis,
Herrn G. Ress,
Sir Nicolas Bratza,
Herrn A. Pastor Ridruejo,
Frau E. Palm,
Herrn P. Kūris,
Herrn R. Türmen,
Frau F. Tulkens,
Herrn P. Lorenzen,
Herrn K. Jungwiert,
Herrn J. Casadevall,
Frau H.S. Greve,
Herrn R. Maruste,
Herrn E. Levits,
Herrn M. Ugrekhelidze,
Frau A. Mularoni
und Herrn P.J. Mahoney, Kanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 20. November 2002 und
am 11. Juni 2003 das folgende Urteil erlassen, das an dem
zuletzt genannten Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 31871/96)
gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher
Staatsangehöriger, Manfred Sommerfeld (,,der Beschwerdeführer"),
am 7. Juni 1995 nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (,,die Konvention")
bei der Europäischen Kommission für Menschrechte (,,die Kommission")
eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer, für den Prozesskostenhilfe bewilligt
worden war, wurde vor dem Gerichtshof von Frau S. Hierstetter,
einer in München praktizierenden Rechtsanwältin, vertreten.
Die deutsche Regierung (,,die Regierung") war vertreten durch
ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin
H. Voelskow-Thies, Bundesministerium der Justiz, zu Beginn
des Verfahrens und anschließend Herrn Ministerialdirigent
K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz.
3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass
die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag
auf Umgang mit seiner nichtehelichen Tochter zurückgewiesen
wurde, ihn in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens
verletzt hätten und er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden
Behandlung geworden sei. Er rügte auch, dass sein Recht auf
ein faires Verfahren verletzt worden sei. Er berief sich auf
die Artikel 6, 8 und 14 der Konvention.
4. Die Beschwerde wurde am 1. November 1998, als das Protokoll
Nr. 11 zur Konvention in Kraft trat (Artikel 5 Abs. 2
des Protokolls Nr. 11), an den Gerichtshof weitergeleitet.
5. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs
zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser
Sektion wurde gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung
die Kammer gebildet, welche die Rechtssache prüfen sollte
(Artikel 27 Abs. 1 der Konvention); sie bestand aus den Richtern
Herrn A. Pastor Ridruejo, Präsident, Herrn G. Ress,
Herrn L. Caflisch, Herrn I. Cabral Barreto, Herrn
V. Butkevych, Frau N. Vajić, Herrn M. Pellonpää
und Herrn V. Berger, Kanzler der Sektion. Am 12. Dezember
2000 wurde die Beschwerde teilweise für zulässig erklärt,
und zwar in Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers, dass
er durch die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein
Antrag auf Umgang mit seiner nichtehelichen Tochter zurückgewiesen
wurde, in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt
worden sei und dass er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden
Behandlung geworden sei.
6. Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 hat die Kammer mit fünf
zu zwei Stimmen entschieden, dass Artikel 8 der Konvention
verletzt worden ist. Sie hat ebenfalls mit fünf zu zwei Stimmen
entschieden, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der
Konvention verletzt worden ist. Die Kammer hat ferner mit
sechs zu einer Stimme eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention
festgestellt. Abschließend hat die Kammer mit fünf zu zwei
Stimmen entschieden, dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer
(i) 55.000 (fünfundfünfzigtausend) DM in Bezug auf den immateriellen
Schaden und (ii) 2.500 (zweitausendfünfhundert) DM für Kosten
und Auslagen zu zahlen hat. Die abweichenden Meinungen von
Frau Vajić und Herrn Pellonpää wurden dem Urteil als
Anlage beigefügt.
7. Am 9. Januar 2002 beantragte die Regierung gemäß Artikel
43 der Konvention sowie Artikel 73 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
und machte geltend, dass die Kammer Verletzungen von Artikel
8 und 14 der Konvention nicht hätte feststellen dürfen. Die
Kammer habe in Bezug auf den Ermessensspielraum der nationalen
Gerichte fehlerhaft entschieden. Unter Bezugnahme auf die
Rechtssache Elsholz (Elsholz ./. Deutschland [GK],
Nr. 25735/94, ECHR 2000-VIII) vertrat sie ferner die Auffassung,
dass die Anwendung der damaligen deutschen Gesetzesbestimmung,
nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, in der vorliegenden Rechtssache
nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Vätern
nichtehelicher Kinder und geschiedenen Vätern geführt habe.
8. Am 27. März 2002 entschied der Ausschuss der Großen Kammer,
die Rechtssache an die Große Kammer zu verweisen.
9. Über die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß
Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Konvention sowie Artikel 24
der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entschieden. Richter
Costa, der an den Schlussberatungen nicht teilnehmen konnte,
wurde gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Verfahrensordnung durch
Richter Kūris ersetzt.
10. Der Beschwerdeführer und die Regierung reichten jeweils
eine Stellungnahme ein.
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
11. Der 1953 geborene Beschwerdeführer ist Vater des Kindes
M., das am 25. Januar 1981 nichtehelich geboren wurde. Der
Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an.
12. Der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes lebten
zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen. Im September
1986 trennten sie sich. Die Mutter des Kindes untersagte jeglichen
Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind. Trotzdem
traf der Beschwerdeführer M. mehrere Male an der Schule, bis
solche Kontaktmöglichkeiten nicht mehr bestanden. Später heiratete
die Mutter des Kindes Herrn W., den Vater ihres im August
1985 geborenen Kindes A., und W. ist der gemeinsame Familienname.
A. Der erste Antrag auf Regelung des Umgangs
13. Am 2. Oktober 1990 stellte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht
Rostock den Antrag, ihm ein Recht auf Umgang mit seiner Tochter
zuzusprechen. Das Jugendamt Rostock sprach sich nach Anhörung
der Beteiligten in einer Stellungnahme vom 11. April 1991
gegen ein Umgangsrecht aus. Es führte aus, dass sich zwischen
M. und Herrn W. ein enges Verhältnis aufgebaut habe, das durch
Kontakte zwischen M. und ihrem leiblichen Vater beeinträchtigt
würde. M. habe sich in einem Gespräch in Abwesenheit ihrer
Mutter dahingehend geäußert, dass ihr an einem Kontakt zum
Beschwerdeführer nicht gelegen sei und dass sie unter seinen
ständigen Bemühungen um Umgang leide.
14. Am 27. Juni 1991 wurde die damals 10-jährige M. von einer
Richterin des Kreisgerichts angehört. Sie berichtete, dass
der Beschwerdeführer immer am Zaun des Schulhofs stehe und
sie dadurch gestört werde; sie wolle den Beschwerdeführer
nicht besuchen, auch wenn es gerichtlich angeordnet würde.
15. In einer gerichtlichen Anhörung am 31. Juli 1991 erklärten
der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes, dass sie sich
mit Hilfe des Jugendamts bemühen wollten, eine Umgangsregelung
herbeizuführen. Am 30. September 1991 teilte das Jugendamt
dem Kreisgericht mit, dass eine Einigung nicht erzielt werden
konnte und dass M. erklärt habe, sie wolle den Beschwerdeführer
nicht sehen.
16. Am 12. Dezember 1991 ordnete das Gericht die Erstellung
eines psychologischen Gutachtens an. Am 9. April 1992 führte
die Psychologin des Gesundheitsamts Rostock in einer eine
Seite umfassenden Stellungnahme aus, dass wegen des bereits
vor sechs Jahren abgebrochenen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer
und M. eine aktuelle Beziehungsdiagnostik nicht möglich erscheine.
Die Vorstellungen des Beschwerdeführers und des Kindes M.
über die Frage des zukünftigen Umgangs seien sehr unterschiedlich.
M. wachse in einer vollständigen Familie auf und erlebe im
Gegensatz zum Beschwerdeführer kein Defizit in dieser Hinsicht;
sie wünsche keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer.
Er solle ihr die nötige Zeit einräumen, bis sie aus eigenem
Antrieb Kontakt zu ihm aufnehme. Die Psychologin erklärte,
sie habe ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und M.
vermittelt, das jedoch von M.' s Stiefvater abgesagt worden
sei.
17. Am 24. Juni 1992 hörte der Richter am Kreisgericht den
Beschwerdeführer und M. in Anwesenheit der psychologischen
Sachverständigen an. Nachdem M. mehrfach geäußert hatte, dass
sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer haben wolle, erklärte
dieser, dass er seinen Antrag auf Umgang zurücknehmen werde.
18. Der Beschwerdeführer nahm seinen Antrag am 1. Juli 1992
zurück.
B. Der zweite Antrag auf Umgang
19. Am 13. September 1993 stellte der Beschwerdeführer beim
Amtsgericht erneut einen Antrag auf Umgang mit seiner Tochter.
20. Am 15. Februar 1994 erklärte die dreizehnjährige M. bei
einer Anhörung durch die Amtsrichterin, dass sie weder mit
dem Beschwerdeführer sprechen wolle noch von ihm Geschenke
annehmen werde und dass er sie in Ruhe lassen solle. Sie habe
einen Vater, den sie sehr möge, auch wenn er nicht ihr leiblicher
Vater sei. Am 26. April 1994 fand vor dem Amtsgericht eine
mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und der Mutter
des Kindes statt.
21. Am 1. Juni 1994 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers
ab.
22. Es wies auf die Stellungnahmen des Jugendamts Rostock
vom 6. Januar 1994 sowie die Äußerungen der Eltern und des
Kindes vor Gericht hin. Es nahm auch Bezug auf die im Rahmen
des ersten Verfahrens zur Umgangsregelung im April 1991 abgegebenen
Stellungnahmen des Jugendamts und die Aussagen der Psychologin
im April 1992.
23. Das Amtsgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer
Umgang mit dem Kind nicht gewährt werden könne. Unter Hinweis
auf § 1711 BGB führte es aus, dass die alleinsorgeberechtigte
Mutter den Umgang mit dem Vater bestimme und das Vormundschaftsgericht
nur entscheiden könne, dass dem Vater ein Umgang mit dem Kind
gewährt werde, wenn dies dem Wohl des Kindes diene. Das Gericht
stellte insoweit Folgendes fest:
,,Im Ergebnis der geführten umfangreichen Ermittlungen, insbesondere
im Ergebnis der mit [M.] geführten Gespräche im Jahre 1992
sowie im Februar 1994 kam das erkennende Gericht zu der Auffassung,
dass im vorliegenden Fall der Umgang des Vaters mit [seinem
Kind] keinesfalls dem Wohl des Kindes dient.
[Das Kind M.], welches in einem Alter von 13 Jahren durchaus
zu einer autonomen Willensbildung fähig ist, äußerte sich
eindeutig ablehnend zur Aufnahme eines Kontaktes mit dem leiblichen
Vater. Eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs gegen den
Willen des Kindes wäre [...] aus Sicht des Gerichtes unvertretbar,
da hierdurch das seelische und psychische Gleichgewicht des
Kindes M. in erheblicher Weise gestört würde. Eine solche
Entscheidung würde in keiner Weise dem Wohle [des] Kindes
dienen.
Der globalen Auffassung des [Beschwerdeführers], dass Umgang
generell dem Wohl des Kindes dient, kann das erkennende Gericht
nicht folgen. Inwieweit ein Umgang dem Wohl des Kindes dienlich
ist, ist immer von den Modalitäten des Einzelfalls abhängig.
In diesem Fall wäre eine andere als die im Tenor getroffene
Entscheidung nicht vertretbar.
..."
24. Am 17. Juni 1994 wies das Landgericht Rostock die vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit folgender Begründung
zurück:
,,Die Beschwerde ist zulässig nach § 20 FGG. Sie ist aber
nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht jeglichen Umgang
des Antragstellers mit [M.] ausgeschlossen, weil ein Umgang
nicht dem Wohle des Kindes entspricht §§ 1711, 1634 BGB. Das
Amtsgericht hatte auch nach der Ansicht der Kammer keine Veranlassung,
für irgendeinen Lebensbereich Ausnahmen zuzulassen. Die Kammer
hält die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wesentlich für die Kammer ist, dass das immerhin 13-jährige
Mädchen M. seit langem deutlich zum Ausdruck bringt, dass
es keinerlei Kontakt zum Vater wünscht. Diesen eindeutigen
Willen des heranwachsenden Kindes sollte der Antragsteller
sowohl im Interesse des Kindes als auch im eigenen Interesse
respektieren. Nur wenn [er] aufhört, das Kind zu bedrängen,
kann die Möglichkeit bestehen, dass eines Tages doch wieder
ein Kontakt zwischen M. und dem Antragsteller hergestellt
werden kann. Die Kammer möchte [...] auch darauf hinweisen,
dass jeglicher Umgang des Antragstellers mit [M.] im Vollstreckungswege
kaum gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden könnte."
25. Am 22. Juli 1994 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht.
26. Am 19. Januar 1996 beschloss ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts,
die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
II. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND INTERNATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen
27. Die Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge und Umgang
finden sich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind
wiederholt geändert worden, und viele Bestimmungen wurden
durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in
Kraft getreten ist, aufgehoben.
28. § 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:
"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige
Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst
die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."
29. Nach § 1626a Abs.1 in der geänderten Fassung steht den
Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes das Sorgerecht
gemeinsam zu, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben
(Sorgeerklärung) oder einander heiraten. Nach § 1684 in der
geänderten Fassung hat ein Kind Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet
und berechtigt. Ferner haben die Eltern alles zu unterlassen,
was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil
beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Familiengerichte
können über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine
Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; und sie können
die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten
gegenüber dem Kind anhalten. Die Familiengerichte können jedoch
dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das
Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des
Kindes gefährdet wäre. Die Familiengerichte können anordnen,
dass das Umgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, wie
z.B. des Jugendamts oder eines Vereins, ausgeübt werden darf.
B. Zur maßgeblichen Zeit geltende Rechtsvorschriften in
Familiensachen
30. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts
lautete die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Sorge und zum Umgang in Bezug auf ein eheliches Kind wie
folgt:
§ 1634
"(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht,
behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde.
Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der
Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert.
2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden
und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit
es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs
der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach
§ 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken
oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich
ist.
(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann
bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit
ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über
Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet
das Vormundschaftsgericht.
(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie
nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend."
§ 1632 Abs. 2 betraf das Recht, den Umgang des Kindes mit
Dritten zu bestimmen.
31. Die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Sorge und zum
Umgang in Bezug auf ein nichteheliches Kind lauteten wie folgt:
§ 1705
"Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge
der Mutter. ..."
§ 1711
,,(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht,
bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des
Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden,
dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht.
§ 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht
kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse
des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater
und dem Sorgeberechtigten vermitteln."
C. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
32. Ebenso wie Verfahren in anderen Familiensachen unterlagen
Verfahren nach dem früheren § 1711 Abs. 2 BGB dem Gesetz über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
33. Nach § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung
der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten
und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
34. In Verfahren betreffend das Umgangsrecht ist vor der Entscheidung
das zuständige Jugendamt anzuhören (§ 49 Abs. 1 Buchstabe
k)).
35. Hinsichtlich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren
bestimmt § 50a Abs.1, dass das Gericht in einem Verfahren,
das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft,
die Eltern anzuhören hat. In Angelegenheiten der Personensorge
soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören.
In den Fällen, in denen ein Kind unter behördliche Obhut gestellt
werden soll, sind die Eltern stets anzuhören. Nach § 50a Abs.
2 hört das Gericht einen nicht sorgeberechtigten Elternteil
an, es sei denn, dass von der Anhörung eine Aufklärung nicht
erwartet werden kann.
36. Nach § 63 ist gegen die Entscheidung über die erste Beschwerde
eine weitere Beschwerde vorgesehen. Nach § 63a des Gesetzes
in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung war in Verfahren,
die den Umgang des leiblichen Vaters mit seinem nichtehelichen
Kind zum Gegenstand hatten, dieses Recht ausgeschlossen. Diese
Bestimmung ist durch das Gesetz von 1997 zur Reform des Kindschaftsrechts
aufgehoben worden.
D. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
37. Die Menschenrechte von Kindern und die Standards,
die alle Regierungen anstreben müssen, um diese Rechte für
alle Kinder zu verwirklichen, sind im Übereinkommen über die
Rechte des Kindes festgelegt. Das Übereinkommen ist am 2.
September 1990 in Kraft getreten und inzwischen von 191 Ländern,
darunter auch Deutschland, ratifiziert worden.
38. In dem Übereinkommen sind die grundlegenden
Menschenrechte beschrieben, die Kinder überall - ohne Diskriminierung
- haben: Das Recht auf Überleben, auf volle Entfaltung, auf
Schutz vor schädlichen Einflüssen, Missbrauch und Ausbeutung
und auf volle Teilnahme am familiären, kulturellen und gesellschaftlichen
Leben. Das Übereinkommen schützt die Rechte von Kindern auch,
indem es Standards für die Gesundheitsversorgung, die Bildung
und das Rechts-, Gesellschafts- und Sozialwesen festlegt.
39. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens sind
verpflichtet, alle Maßnahmen und Politiken im Lichte des Wohls
des Kindes zu gestalten und durchzuführen (Artikel 3). Die
Vertragsstaaten haben ferner sicherzustellen, dass ein Kind
nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird,
es sei denn, diese Trennung ist zum Wohl des Kindes notwendig,
und dass ein Kind, das von einem oder beiden Elternteilen
getrennt ist, das Recht hat, regelmäßige persönliche Beziehungen
und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen,
soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (Artikel
9).
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. VORAB ZU ENTSCHEIDENDE FRAGE: UMFANG DER RECHTSSACHE VOR
DEM GERICHTSHOF
40. In seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2002 ersuchte
der Beschwerdeführer die Große Kammer um Überprüfung der Entscheidung
der Kammer vom 12. Dezember 2000, mit der diese seine Beschwerde
in Bezug auf die deutschen Gerichtsverfahren bezüglich der
Adoption seiner damals bereits volljährigen Tochter für unzulässig
erklärt hatte.
41. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Umfang
einer Rechtssache, die nach Artikel 43 der Konvention an die
Große Kammer verwiesen wird, durch die Zulässigkeitsentscheidung
der Kammer bestimmt wird (siehe K. und T. ./. Finnland
[GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 139-141,
ECHR 2001-VII). Die Kammer erklärte die Beschwerde insoweit
für zulässig, als gerügt wurde, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen,
mit denen sein Antrag auf Umgang mit seiner nichtehelichen
Tochter zurückgewiesen wurde, sein Recht auf Achtung seines
Familienlebens verletzten und er diesbezüglich Opfer einer
diskriminierenden Behandlung geworden sei. Daraus folgt, dass
die der Großen Kammer vorliegende Rechtssache sich in ihrem
Umfang ausschließlich auf diese Rügen beschränkt und die Rüge
bezüglich des Adoptionsverfahrens nicht umfasst.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
42. Der Beschwerdeführer rügte - wie auch schon vor der Kammer
-, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein
zweiter Antrag auf Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zurückgewiesen
wurde, gegen Artikel 8 der Konvention verstoßen hätten, der,
soweit einschlägig, wie folgt lautet:
"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens
... . .
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
43. Die Regierung beantragte, der Gerichtshof möge feststellen,
dass diese Vorschrift nicht verletzt wurde.
A. Gab es einen Eingriff?
44. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Entscheidungen,
mit denen dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind
verweigert wurde, ein Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs.
1 geschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens waren.
Der Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.
45. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung von Artikel
8 dar, es sei denn, er ist ,,gesetzlich vorgesehen", verfolgt
ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Absatz 2 legitim
sind, und kann als ,,in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig" angesehen werden.
B. War der Eingriff gerechtfertigt?
46. Die Feststellungen der Kammer, dass die betreffenden Entscheidungen
auf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts basierten,
nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in der zur maßgeblichen Zeit
geltenden Fassung, und dass sie auf den Schutz der ,,Gesundheit
oder der Moral" und der ,,Rechte und Freiheiten" des Kindes,
also auf legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2, gerichtet
waren, wurde von den Parteien nicht in Frage gezogen.
47. Es ist daher noch zu prüfen, ob die Verweigerung des Umgangs
als ,,in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen
werden kann.
1. Das Urteil der Kammer
48. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 11. Oktober
2001 festgestellt, dass die zuständigen innerstaatlichen Gerichte
bei der Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Besuchsregelung
zutreffende Gründe für ihre Feststellung angeführt haben,
dass Kontakte dem Wohl des Kindes nicht dienen würden (Nr.
41-42).
49. Was die Verfahrenserfordernisse nach Artikel
8 angeht, so hat die Kammer die Beweismittel geprüft, die
den deutschen Gerichten vorlagen, insbesondere die Äußerungen
des Kindes vor Gericht. Dass eine psychologische Stellungnahme
über die Möglichkeiten der Herstellung von Kontakten zwischen
dem Kind und seinem Vater, dem Beschwerdeführer, nicht angeordnet
worden sei, habe, so die Kammer, zur Folge gehabt, dass die
Interessen des Beschwerdeführers in dem Verfahren zur Umgangsregelung
nicht hinreichend gewahrt worden seien (Nr. 42-44). Die Kammer
kam zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden unter diesen
Umständen ihren Ermessensspielraum überschritten und somit
die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention
verletzt haben (Nr. 45).
2. Stellungnahmen der Parteien
a) Der Beschwerdeführer
50. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kammer
habe in Anbetracht aller Umstände und der bei Einschränkungen
des Umgangsrechts gebotenen genauen Kontrolle nicht unangemessen
in den Ermessensspielraum der innerstaatlichen Gerichte eingegriffen.
51. Die deutschen Gericht hätten nicht hinreichend
geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung des
Umgangs erfüllt gewesen seien. Vor dem Hintergrund, dass das
Kind fünf Jahre mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt habe,
würden sich zumindest Zweifel aufdrängen, ob die von dem Kind
geäußerten Wünsche nicht auf Beeinflussung durch seine Mutter
zurückzuführen seien.
52. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass die Kammer sich im Einzelnen mit den Beweiserhebungen
des Amtsgerichts in 1994 befasst habe, insbesondere damit,
dass das Amtsgericht eine lediglich oberflächliche Stellungnahme
einer Sachverständigen aus einem früheren Verfahren verwertet
und das Landgericht nicht selbst eine Beweisaufnahme vorgenommen
habe.
53. Der Beschwerdeführer hob ferner hervor, dass
die Einstellung des Kindes auf die unterschwellige Beeinflussung
durch den anderen Elternteil zurückzuführen sei. Unter diesen
Umständen hätten die deutschen Gerichte von Amts wegen und
unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einen entsprechenden
Antrag gestellt habe, einen psychologischen Sachverständigenbeweis
einholen müssen.
54. Die Kammer habe demnach nicht ihr Ermessen
an die Stelle der Ermessensentscheidung der innerstaatlichen
Gerichte gesetzt, sondern sich darauf beschränkt, im Lichte
der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese
in Ausübung ihres Ermessens getroffen hätten.
b) Die Regierung
55. Die Regierung machte geltend, dass die Kammer bei der
Anwendung des Prüfungsmaßstabs der Notwendigkeit nach Artikel
8 der Konvention ihre Überprüfungsbefugnis überschritten und
ihre eigene Würdigung an die Stelle der hierfür zuständigen
innerstaatlichen Gerichte gesetzt habe. Auch wenn bei Einschränkungen
der elterlichen Umgangsrechte durch diese Behörden eine genauere
Kontrolle erforderlich sei, müsse die Feststellung der Tatsachen,
d.h. die Erhebung der Beweise und deren Würdigung, gleichwohl
ihnen vorbehalten bleiben, denn sie seien insoweit im Vorteil,
als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten hätten.
56. Im vorliegenden Fall hätten es die deutschen Gerichte
nicht versäumt, den Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess
als Ganzes so weit einzubinden, dass der erforderliche Schutz
seiner Interessen gewährleistet gewesen sei; ihre Beweiswürdigung
sei auch nicht willkürlich gewesen.
57. Die Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass die deutschen Gerichte davon ausgegangen seien, dass
der Wille des Kindes nur dann Beachtung verdiene, wenn er
auf einer autonomen Willensbildung basiere. Die Fähigkeit
des Kindes, seinen Willen autonom zu bilden, hätten die Gerichte
beurteilen dürfen, ohne ein Gutachten einzuholen.
58. Dass sie kein Gutachten eingeholt hätten, könne nicht
als willkürlich angesehen werden, denn sie hätten ihre Einschätzung
nicht nur auf das Alter des Kindes stützen können - es sei
im Zeitpunkt der Entscheidung 13 Jahre alt gewesen-, sondern
darüber hinaus auf eine breite, in einem Zeitraum von mehreren
Jahren gewonnene Tatsachengrundlage. Seit seiner ersten Anhörung
durch das Jugendamt im Alter von neun Jahren habe das Kind
angegeben, dass es unter den Bemühungen des Beschwerdeführers
um Umgang leide und dass sie ihn nicht besuchen wolle. In
dem Verfahren hinsichtlich seines ersten Antrags auf Regelung
des Umgangs habe der Beschwerdeführer offenbar selbst akzeptiert,
dass das Kind ihn nicht sehen wolle, und seinen Antrag auf
Einräumung eines Umgangsrechts zurückgenommen. Im Verfahrens
über den zweiten Antrag habe das Kind wiederholt, dass es
jeglichen Kontakt ablehne. Zweifel daran, dass das Kind seinen
eigenen Willen äußerte, hätten sich dem Landgericht unter
diesen Umständen nicht aufdrängen müssen.
59. Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die
Kammer nicht dargelegt habe, warum nur die Einholung eines
psychologischen Gutachtens ermessensfehlerfrei gewesen wäre.
So habe die Kammer die Stellungnahme einer Psychologin des
örtlichen Gesundheitsamts aus dem Jahr 1992 als "ziemlich
oberflächlich" bezeichnet. Diese Psychologin habe aber selbst
dargelegt, dass auf Grund der vor sechs Jahren abgebrochenen
Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind eine aktuelle
Beziehungsstrukturdiagnostik nicht möglich erscheine. Durch
den weiteren Zeitablauf wäre eine psychologische Begutachtung
noch schwieriger geworden. Es sei nicht ersichtlich, warum
der Wille des Kindes, wie von der Kammer unterstellt worden
sei, nur ,,scheinbar eindeutig" gewesen sein solle.
60. Im Übrigen, so die Regierung, habe selbst der Beschwerdeführer
die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beantragt.
61. Unter diesen Umständen sei es angemessen gewesen, dass
das Landgericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet habe.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
62. Bei der Entscheidung darüber, ob die Verweigerung des
Umgangs ,,in einer demokratischen Gesellschaft notwendig"
war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung
dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls
insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend
und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei
jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl
am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die
nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren
Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen
folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht,
an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen
des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte
der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese
Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe
Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September
1994, Serie A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55, und Kutzner ./.
Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Nr. 65-66,
ECHR 2002-I; siehe auch Artikel 3 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes, oben Nr. 39-41).
63. Welcher Ermessensspielraum den zuständigen innerstaatlichen
Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen
Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. So
hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden insbesondere
bei der Regelung des Sorgerechts einen großen Ermessensspielraum
haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden
Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des
Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen
Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern
und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten
sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr,
dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und
einem oder beiden Elternteilen endgültig abgeschnitten werden
(siehe Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde
Nr. 25735/94, Nr. 49, ECHR 2000-VIII, sowie Kutzner,
a.a.O., Nr. 67).
64. Die innerstaatlichen Behörden haben nach Artikel 8 einen
gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und
denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes,
das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern
vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere
kann ein Elternteil nach Artikel 8 der Konvention nicht beanspruchen,
dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der
Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Elsholz,
a.a.O., Nr. 50, sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich
[GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr. 71, ECHR 2001-V;
siehe ferner Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde
Nr. 31679/96, Nr. 94, ECHR 2000-I, und Nuutinen ./. Finnland,
Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Nr. 128, ECHR 2000-VIII).
65. Im vorliegenden Fall haben die zuständigen deutschen Gerichte
für ihre Entscheidungen, mit denen der Umgang abgelehnt wurde,
zutreffende Gründe angeführt, nämlich, dass das damals 13-jährige
Mädchen schon seit langem deutlich zum Ausdruck gebracht habe,
dass es seinen Vater, den Beschwerdeführer, nicht sehen wolle,
und dass deshalb eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs
sein seelisches und psychisches Gleichgewicht in erheblicher
Weise stören würde (siehe oben Nr. 23-24). Unter
diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungen
zum Wohl des Kindes getroffen wurden (siehe Buscemi ./.
Italien, Individualbeschwerde Nr. 29569/95, Nr. 55,
ECHR 1999-VI). In diesem Punkt teilt die Große Kammer die
Auffassung der Kammer (siehe Nr. 41 des Urteils der Kammer).
66. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er nicht ausreichend
beurteilen kann, ob diese Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs.
2 ,,hinreichend" waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob
der Entscheidungsprozess als Ganzes dem Beschwerdeführer den
erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ
(siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli
1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 64; Elsholz, a.a.O.,
Nr. 52 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich,
a.a.O., Nr. 72).
67. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden
ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte
des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention verletzt
haben. Zur Begründung führte die Kammer in ihrem Urteil aus:
,,43. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht
das Kind und die Eltern angehört und Unterlagen berücksichtigt
hat, die in einem ersten Verfahren zur Umgangsregelung eingeholt
worden waren, u.a. die im April 1992 abgegebene Stellungnahme
einer Psychologin des örtlichen Gesundheitsamts. Der Gerichtshof
ist der Auffassung, dass sich das Amtsgericht in Anbetracht
der ziemlich oberflächlichen Stellungnahme der Psychologin
im ersten Verfahren und der inzwischen verstrichenen Zeit
sowie im Bewusstsein dessen, was in dem Verfahren auf dem
Spiel stand, nämlich das Verhältnis zwischen einem Vater und
seinem Kind, nicht mit der bloßen Anhörung des Kindes zu seinen
Wünschen in der Sache hätte begnügen sollen, ohne über einen
psychologischen Sachverständigenbeweis zu verfügen, um die
scheinbar eindeutigen Wünsche des Kindes zu bewerten. Zutreffende
und vollständige Informationen über das Verhältnis des Kindes
zum Beschwerdeführer als dem Elternteil, der Umgang mit dem
Kind beantragt hat, sind unerlässlich für die Feststellung
der wahren Wünsche eines Kindes und somit für die Herbeiführung
eines gerechten Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen.
Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass das Landgericht,
das zur Überprüfung aller Fragen in Zusammenhang mit dem Umgangsantrag
voll befugt war, die Feststellungen des Amtsgerichts nach
Aktenlage bestätigt hat.
44. Dass die deutschen Gerichte eine psychologische
Stellungnahme über die Möglichkeiten der Herstellung von Kontakten
zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer nicht angeordnet
haben, lässt nach Meinung des Gerichtshofs erkennen, dass
der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess nicht hinreichend
eingebunden war.
..."
68. Die Große Kammer stellt ihrerseits fest, dass es von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Interessen
eines Elternteils in dem Entscheidungsprozess hinreichend
geschützt waren.
69. In den Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht
war der Beschwerdeführer in einer Position, die es ihm ermöglichte,
alle Argumente für eine Besuchsregelung vorzubringen, und
er hatte auch Zugang zu allen einschlägigen Informationen,
auf die sich die Gerichte gestützt haben (siehe sinngemäß
T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Nr. 78-83,
und P., C. und S. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde
Nr. 56547/00, Nr. 136-138, ECHR 2002-VI).
70. Die Beweisgrundlage für die Entscheidung
des Amtsgerichts umfasste die Äußerungen des Kindes vor Gericht
sowie die Stellungnahmen der Eltern und des zuständigen Jugendamts.
Das Amtsgericht stützte sich ferner auf Beweismittel,
die im ersten Verfahren zur Umgangsregelung beigebracht wurden,
und zwar auf die im April 1991 abgegebenen Stellungnahmen
des Jugendamts und auf eine Aussage einer Psychologin im April
1992 (siehe oben Nr. 22). Das Landgericht
bestätigte die Feststellungen, die das Amtsgericht auf dieser
Grundlage getroffen hatte (siehe oben 24).
71. Zur Frage der Anordnung einer
psychologischen Stellungnahme über die Möglichkeiten der Herstellung
von Kontakten zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer stellt
der Gerichtshof fest, dass es generell Sache der innerstaatlichen
Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen,
dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des erheblichen
Sachverhalts (siehe Urteil Vidal ./. Belgien vom 22.
April 1992, Serie A Band 235-B, S. 32, Nr. 33). Zu sagen,
dass innerstaatliche Gerichte in der Frage des Umgangsrechts
eines nicht sorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen
Sachverständigen hinzuziehen müssen, ginge zwar zu weit, doch
ausschlaggebend für diese Frage sind die besonderen Umstände
des jeweiligen Falls unter gebührender Berücksichtigung des
Alters und der Reife des betreffenden Kindes.
72. In diesem Zusammenhang weist der
Gerichtshof darauf hin, dass das Mädchen bei seiner Anhörung
durch die Amtsrichterin zur Frage des Umgangs dreizehn Jahre
alt war (siehe oben Nr. 22-23). Dieselbe
Richterin hatte sie bereits im Alter von zehn und elf Jahren
im Rahmen des ersten Verfahrens befragt (siehe oben Nr. 14,
17 und 23). Durch den Vorteil des unmittelbaren
Kontakts zu dem Mädchen war das Amtsgericht durchaus in der
Lage, seine Aussagen zu bewerten und festzustellen, ob sie
zu einer autonomen Willensbildung fähig war oder nicht.
Auf dieser Grundlage konnte das Amtsgericht vernünftigerweise
zu der Einschätzung gelangen, dass eine zwangsweise Herbeiführung
des Umgangs zwischen ihm und seinem Vater, dem Beschwerdeführer,
gegen ihren Willen nicht gerechtfertigt war.
Diese Entscheidung wurde vom Landgericht bestätigt
(siehe oben Nr. 24).
73. Unter diesen Umständen ist der
Gerichtshof nicht überzeugt, dass die Nichteinholung eines
psychologischen Gutachtens über das Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Kind ein Verfahrensmangel war.
74. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und
des Ermessensspielraums des beklagten Staates ist der Gerichtshof
überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte
unter den Umständen angemessen war und genügend Material erbracht
hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des
Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass
die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse
erfüllt waren.
75. Folglich ist Artikel 8 der Konvention im vorliegenden
Fall nicht verletzt worden.
III. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT
ARTIKEL 8 DER KONVENTION
76. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass er Opfer einer
diskriminierenden Behandlung unter Verletzung von Artikel
14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK geworden sei. Artikel
14 lautet:
"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und
Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen
oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen
Status zu gewährleisten."
1. Das Urteil der Kammer
77. Die Kammer hat in Hinsicht auf die Besonderheiten
des vorliegenden Falls festgestellt, dass die Sichtweise der
deutschen Gerichte den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften
entsprach, die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere,
weniger günstige Stellung als für geschiedene Väter vorsahen.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer ausgeführt, dass Väter
nichtehelicher Kinder im Gegensatz zu geschiedenen Vätern
kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern hatten und ein Gericht
gegen die Verweigerung des Umgangs durch die Mutter nur entscheiden
konnte, wenn der Umgang ,,dem Wohl des Kindes" entsprach.
Der entscheidende Punkt für die Kammer war, dass die Gerichte
Kontakte zwischen einem Kind und dem leiblichen Vater nicht
prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich angesehen
hatten. Die Kammer war der Auffassung, dass, auch wenn es
in der Entscheidung des Amtsgerichts heißt, dass das seelische
und psychische Gleichgewicht des Kindes gefährdet würde, wenn
es gegen seinen Willen mit dem Beschwerdeführer Kontakt haben
müsste, ausschlaggebend blieb, dass die Mutter den weiteren
Umgang von Anfang an unterbunden und auf das Kind Einfluss
genommen hat.
78. Was die Begründung für diese unterschiedliche
Behandlung betrifft, so hat das Vorbringen der Regierung,
dass Väter nichtehelicher Kinder im Allgemeinen kein Interesse
an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, die Kammer
in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls
nicht überzeugt, und sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass
Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt
worden ist (Nr. 53-58).
2. Die Stellungnahmen der Parteien
a) Der Beschwerdeführer
79. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass
es nicht gerechtfertigt sein könne, Väter ehelicher Kinder
und Väter nichtehelicher Kinder unterschiedlich zu behandeln.
Das allgemeine und abstrakte Argument, dass Väter nichtehelicher
Kinder häufig kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern
zeigten, treffe auf ihn nicht zu und decke sich im Übrigen
angesichts der wachsenden Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften
auch nicht mit der heutigen Situation.
80. Was den Ausschluss der Möglichkeit einer weiteren
Beschwerde angeht, so sei der entscheidende Punkt die unterschiedliche
Behandlung von Vätern ehelicher Kinder und Vätern nichtehelicher
Kinder. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts, auf die die Regierung verwiesen
habe, überholt sei und nicht mit der heute anerkannten Verfassungspflicht
übereinstimme, nach der für nichteheliche Kinder die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung in
der Gesellschaft zu schaffen seien wie für eheliche Kinder.
b) Die Regierung
81. Die Regierung führte aus, dass Väter nichtehelicher Kinder
in der Vergangenheit oftmals kein Interesse an ihren Kindern
gezeigt hätten. Die Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB sei deshalb
nicht als diskriminierend angesehen worden (Glaichauf ./.
Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 9530/81, Entscheidung
der Kommission vom 14. Mai 1984, unveröffentlicht). Auf in
den letzten Jahren eingetretene Veränderungen in den gesellschaftlichen
Einstellungen habe der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz
zur Reform des Kindschaftsrechts vom Dezember 1997 reagiert.
Ungeachtet dieser Reform sei § 1711 BGB konventionskonform
gewesen.
82. Im Übrigen habe wie im Fall Elsholz
(Elsholz, a.a.O., Nr. 59-61) die Anwendung von § 1711
im Fall des Beschwerdeführers keine Ungleichbehandlung dargestellt.
Die Regierung verwies in diesem Zusammenhang auf die Begründung
des Amtsgerichts, der sich das Landgericht angeschlossen habe,
dass ein zwangsweise durchzusetzendes Umgangsrecht nicht dem
Kindeswohl diene, wenn das Kind den Kontakt ablehne und sein
seelisches und psychisches Gleichgewicht hierdurch gefährdet
würde. Die nationalen Gerichte hätten damit ihre Entscheidung
nicht allein mit der Begründung getroffen, dass der Umgang
dem Kindeswohl nicht dienlich sei, sondern auch mit der stärkeren
Begründung, dass er mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.
83. Die Regierung vertrat ferner die Auffassung,
dass es gerechtfertigt gewesen sei, in Verfahren zur Regelung
des Umgangs mit einem nichtehelichen Kind die Möglichkeit
einer weiteren Beschwerde auszuschließen (früherer § 63a des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Sie verwies auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts
in seiner Entscheidung vom 27. April 1989 (1 BvR 718/88),
nach der die tatsächliche und rechtliche Situation nichtehelicher
und ehelicher Kinder und ihrer Väter nicht vergleichbar sei,
da eheliche Kinder regelmäßig mit ihrer Geburt in den durch
das Grundgesetz gewährleisteten Schutz einer bestehenden Ehe
eingebunden würden, was bei nichtehelichen Kindern nicht der
Fall sei. Der Gesetzgeber habe sich daher entschließen können,
für alle Streitigkeiten ehelichen Ursprungs einen besonderen
Instanzenzug bei den Familiengerichten zu schaffen. Im Übrigen
seien die Unterschiede nicht gravierend, denn in beiden Fällen
stünden zwei volle Instanzen zur Verfügung, wobei in Verfahren
zur Umgangsregelung, die in kurzer Zeit entschieden werden
sollten, die weitere Beschwerde die Ausnahme darstelle.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Wesentliche Grundsätze
84. Artikel 14 stellt nur eine Ergänzung der übrigen materiellrechtlichen
Bestimmungen der Konvention dar. Er existiert nicht für sich
allein, da er nur in Bezug auf den ,,Genuss der Rechte und
Freiheiten", die durch diese Bestimmungen geschützt sind,
Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine
Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt - und er
insoweit autonom ist - , kann es Raum für seine Anwendung
nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine
oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe u.a. Urteil
Abdulaziz, Cabales und Balkandali ./. Vereinigtes Königreich
vom 28. Mai 1985, Serie A Band 94, S. 35, Nr. 71, und Urteil
Karlheinz Schmidt ./. Deutschland vom 18. Juli 1994,
Serie A Band 291-B, S. 32, Nr. 22).
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Sachverhalt der vorliegenden
Rechtssache unter Artikel 8 der Konvention fällt (siehe oben
Nr. 44) und dass Artikel 14 daher anwendbar ist.
b) § 1711 Abs. 2 BGB
85. Zur Situation geschiedener Väter ehelicher Kinder gegenüber
Vätern nichtehelicher Kinder stellt der Gerichtshof vorab
fest, dass die einschlägigen Bestimmungen des deutschen BGB,
d.h. § 1634 Abs. 1 in Hinsicht auf nicht sorgeberechtigte
Elternteile ehelicher Kinder und § 1711 Abs. 2 in Hinsicht
auf Väter nichtehelicher Kinder, zur maßgeblichen Zeit unterschiedliche
Regelungen enthielten (siehe oben Nr. 30-31). Ein Elternteil
der ersten Gruppe hatte ein gesetzlich verankertes Recht auf
Umgang, das eingeschränkt oder ausgeschlossen werden konnte,
wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich war, während der
persönliche Umgang der letztgenannten Gruppe von einer günstigen
Entscheidung der Kindesmutter oder von einer Gerichtsentscheidung
abhing, mit der festgestellt wurde, dass ein solcher Umgang
dem Wohl des Kindes diente.
86. In Rechtssachen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben,
ist es aber nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften abstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen,
in welcher Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen
Umständen auf den Beschwerdeführer angewendet wurden. Der
Gerichtshof hält es deshalb nicht für erforderlich zu prüfen,
ob die deutschen Rechtsvorschriften als solche in der früheren
Fassung, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher
Kinder und geschiedenen Vätern in einer nicht zu rechtfertigenden
Weise unterschieden haben, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend
wäre. Die vom Gerichtshof zu entscheidende Frage lautet, ob
die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall dazu
geführt hat, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu dem
Fall eines geschiedenen Ehepaars in nicht gerechtfertigter
Weise unterschiedlich behandelt wurde (siehe Elsholz,
a.a.O., Nr. 59).
87. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die deutschen
Gerichte den Beschwerdeführer diskriminiert haben. Sie begründete
dies wie folgt:
,,51. Die Sichtweise der deutschen Gerichte im
vorliegenden Fall entspricht den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften,
die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere, weniger günstige
Stellung als für geschiedene Väter vorsahen.
Im Gegensatz zu geschiedenen Vätern hatten Väter nichtehelicher
Kinder kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, und gegen
die Verweigerung des Umgangs durch die Mutter konnte ein Gericht
nur entscheiden, wenn der Umgang ,,dem Wohl des Kindes" entsprach.
Nach diesen Vorschriften und unter diesen Umständen war die
Beweislast für den Vater eines nichtehelichen Kindes offenkundig
schwer. Der entscheidende Punkt ist, dass die Gerichte Kontakte
zwischen Kind und leiblichem Vater nicht prima facie
als dem Wohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung,
mit der ein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme von der
allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter
über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte. Auch
wenn es in der Entscheidung des Amtsgerichts heißt, dass das
seelische und psychische Gleichgewicht des Kindes gefährdet
würde, wenn es gegen seinen Willen mit dem Beschwerdeführer
Kontakt haben müsste, blieb ausschlaggebend, dass die Mutter
den weiteren Umgang von Anfang an unterbunden und auf das
Kind Einfluss genommen hatte. Die Schlussfolgerung, dass der
Beschwerdeführer als nichtehelicher Vater in dem Verfahren
betreffend den Ausschluss seines bestehenden Umgangsrechts
schlechter behandelt wurde als ein geschiedener Vater, ist
demnach hinreichend begründet.
52. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof
auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen
verfahrensrechtlichen Unterschied geprüft, nämlich den Ausschluss
einer weiteren Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit
geltenden Fassung.
53. Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche
Behandlung diskriminierend, wenn es für sie keine objektive
und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein
legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel
zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis
stehen. Außerdem haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum
bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede
bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen (siehe Camp und Bourimi ./. die
Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95. Nr. 37,
EuGHMR 2000-X).
54. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann
nur, wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine
unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als
mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe Camp
und Bourimi ./. die Niederlande, a.a.O., Nr. 38).
55. Das Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen
Begründung, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein
Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, überzeugt
den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht.
56. Diese Begründung trifft im Fall des Beschwerdeführers
nicht zu. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und lebte zur
Zeit der Geburt des Kindes 1981 sogar mit der Mutter zusammen.
Ihre Beziehung zerbrach erst mehrere Jahre später, als das
Kind schon über 5 Jahre alt war. Noch wichtiger ist, dass
er weiterhin aus aufrichtigen Motiven konkretes Interesse
an Kontakten mit dem Kind gezeigt hat.
57. Wie die Regierung zu Recht betont hat, hat
die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugenommen.
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung im Fall des Beschwerdeführers
erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform nötig sei. Beim
Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden gegen
diese Rechtsvorschriften anhängig. Das Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts ist schließlich im Juli 1998 in Kraft getreten.
Der Gerichtshof möchte klarstellen, dass diese Neuregelung
für sich nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass
die bisherige Regelung konventionswidrig war. Gleichwohl zeigt
sie, dass das Ziel der in Frage stehenden gesetzlichen Regelung,
nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren Eltern,
auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht
werden können (siehe sinngemäß Urteil Inze ./. Österreich
vom 28. Oktober 1987, Serie A, Band 126, S. 18, Nr. 44)."
88. Die Große Kammer hat bereits in Hinsicht auf Artikel 8
der Konvention festgestellt, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen,
mit denen der Umgang verweigert wurde, zum Wohl der Kindes
getroffen wurden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof
auf die Begründung der Gerichte hingewiesen, nämlich dass
das damals 13-jährige Mädchen schon seit langem deutlich zum
Ausdruck gebracht habe, dass es den Beschwerdeführer nicht
sehen wolle, und dass deshalb eine zwangsweise Herbeiführung
des Umgangs sein seelisches und psychisches Gleichgewicht
in erheblicher Weise stören würde. Der Gerichtshof hat auch
anerkannt, dass der Entscheidungsprozess dem Beschwerdeführer
den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden
ließ.
89. Der Gerichtshof muss demnach entscheiden, ob der Eingriff
in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens,
der nach Artikel 8 Abs. 2 an sich zulässig war, in einer diskriminierenden
Weise erfolgte (siehe Urteil in der Rechtssache ,,betreffend
bestimmte Aspekte der Gesetze über die Benutzung von Sprachen
im Bildungswesen in Belgien" (in der Sache selbst) vom
23. Juli 1968, Serie A Band 6, S. 33-34, Nr. 9; Urteil Nationale
Union der belgischen Polizei ./. Belgien vom 27. Oktober
1975, Serie A Band 19, S. 19, Nr. 44; Rekvényi ./. Ungarn
[GK], Individualbeschwerde Nr. 25390/94, ECHR 1999-III, Nr.
67; siehe auch Ostafrikanische Asiaten ./. Vereinigtes
Königreich, Individualbeschwerde Nr. 4626/70 u.a., Bericht
der Kommission vom 14. Dezember 1973, Entscheidungen und Berichte
78, S. 67, Nr. 226).
90. Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Kammer,
dass es zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache
Elsholz Unterschiede gibt (a.a.O., Nr. 60-61). In der
Rechtssache Elsholz hat der Gerichtshof festgestellt,
dass auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht
behauptet werden könne, dass ein geschiedener Vater besser
behandelt worden wäre. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt,
dass die deutschen Gerichte sich in ihren Entscheidungen ausdrücklich
auf die Gefahr gestützt hätten, die für die Entwicklung des
Kindes bestanden hätte, wenn es den Kontakt mit seinem Vater,
dem Beschwerdeführer, gegen den Willen der Mutter wieder hätte
aufnehmen müssen, und dass sie festgestellt hätten, dass der
Kontakt für das Kind schädlich wäre. Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht
bestätigt, dass die ordentlichen Gerichte denselben Prüfmaßstab
angelegt hätten, der auch bei einem geschiedenen Vater angelegt
worden wäre.
91. In der vorliegenden Rechtssache haben die deutschen Gerichte
das Vorbringen des Beschwerdeführers, Umgang diene stets dem
Wohl des Kindes, zurückgewiesen und entschieden, dass für
eine Gerichtsentscheidung nach § 1711 Abs. 2 BGB die jeweiligen
Umstände maßgeblich seien. Bei der Prüfung des erheblichen
Sachverhalts haben die Gerichte unter Berücksichtigung der
Aussagen des damals 13-jährigen Kindes vor Gericht festgestellt,
dass das Kind zu einer autonomen Willensbildung fähig gewesen
sei und sich eindeutig ablehnend zur Aufnahme eines Kontaktes
mit dem Beschwerdeführer, seinem Vater, geäußert habe. Bei
ihrer Schlussfolgerung, dass eine zwangsweise Herbeiführung
des Umgangs gegen den Willen des Kindes unvertretbar wäre,
da hierdurch sein seelisches und psychisches Gleichgewicht
in erheblicher Weise gestört würde, scheinen die Gerichte
prima facie einen ähnlichen Prüfmaßstab wie bei einem
geschiedenen Vater angelegt zu haben. Gleichwohl haben sie
ausdrücklich an dem Maßstab festgehalten, ob der Umgang ,,dem
Wohl des Kindes" dienlich sei. Sie haben dabei dem Umstand,
dass die Mutter den Umgang von Anfang an unterbunden hat,
entscheidende Bedeutung beigemessen und die Beweislast für
den beschwerdeführenden Vater höher angesetzt, als sie für
geschiedene Väter nach § 1634 Abs. 1 BGB besteht.
92. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist
eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend,
wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung
gibt, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird
oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in
einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vertragsstaaten
haben einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage,
ob und inwieweit gewisse Unterschiede bei ansonsten ähnlichen
Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
(siehe Abdulaziz, Cabales und Balkandali, a.a.O., S.
35-36, Nr. 72).
93. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann nur,
wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche
Behandlung von nichtehelicher und ehelicher Geburt als mit
der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe Mazurek
./. Frankreich, Individualbeschwerde 34406/97, Nr. 49,
ECHR 2000-II, und Camp und Bourimi ./. die Niederlande,
Individualbeschwerde Nr. 28369/95, Nr. 37-38, ECHR 2000-X).
Dasselbe gilt für eine unterschiedliche Behandlung des Vaters
eines aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen
Kindes gegenüber dem Vater eines Kindes, das in einer ehelichen
Gemeinschaft geboren wurde. Der Gerichtshof kann einen solchen
Grund in der vorliegenden Rechtssache nicht erkennen.
94. In Hinsicht auf die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB in
der vorliegenden Rechtssache liegt folglich ein Verstoß gegen
Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention vor.
c) § 63a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
95. Bei der Feststellung eines Verstoßes gegen
Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention hat
die Kammer auch den verfahrensrechtlichen Unterschied geprüft,
d.h. den Ausschluss der Möglichkeit, nach dem Gesetz über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der
zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung eine weitere Beschwerde
einzulegen (siehe oben Nr. 87 sowie Nr. 52 des Urteils der
Kammer).
96. Die Große Kammer stellt ebenso wie die Kammer
fest, dass dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache
nach dem Gesetz die Möglichkeit genommen war, gegen die Entscheidung
des Landgerichts, mit der ihm der Umgang mit seiner Tochter
verweigert wurde, eine weitere Beschwerde zu erheben. Die
Möglichkeit einer weiteren Beschwerde, die ein nicht sorgeberechtigter
Vater eines ehelichen Kindes hätte in Anspruch nehmen können,
war wegen der Stellung des Beschwerdeführers als Vater eines
nichtehelichen Kindes ausgeschlossen, und diese unterschiedliche
Behandlung war in dem früheren § 63a FGG ausdrücklich vorgesehen
(siehe oben Nr. 36).
97. Aus denselben Gründen wie denjenigen, die bereits
in Hinsicht auf die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB genannt
wurden, kann diese unterschiedliche Behandlung nicht als mit
der Konvention vereinbar angesehen werden.
98. Es liegt folglich ein Verstoß gegen Artikel
14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention auch insoweit
vor, als die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde in dem
Verfahren zur Umgangsregelung nach § 63a FGG ausgeschlossen
war.
IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 FÜR SICH GENOMMEN
UND IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 14 DER KONVENTION
99. Im Zusammenhang mit seinen bereits genannten
Rügen in Bezug auf die deutschen Gerichtsverfahren hinsichtlich
seines Antrags auf Umgang mit M. sowie die behauptete Diskriminierung
seiner Person berief sich der Beschwerdeführer auch auf Artikel
6 Abs. 1 der Konvention. Artikel 6 Abs. 1, soweit maßgeblich,
lautet wie folgt:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten
in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
... von einem unabhängigen und unparteiischen ... Gericht
in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird."
100. In Anbetracht seiner bereits getroffenen Feststellungen
nach Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel
14 (siehe oben Nr. 74-75, 94 und 98) hält der Gerichtshof
es nicht für erforderlich, die Rügen des Beschwerdeführers
nach den Artikeln 6 und 14 der Konvention gesondert zu prüfen.
V. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
101. Artikel 41 der Konvention lautet:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die
Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche
Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung
für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof
der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn
dies notwendig ist."
A. Schaden
102. Der Beschwerdeführer hat ursprünglich 65.000 DEM (etwa
32.500 EUR) als Entschädigung für immateriellen Schaden verlangt.
103. Die Kammer hat dem Beschwerdeführer 55.000
DEM (etwa 28.120 EUR) als Entschädigung für den immateriellen
Schaden hinsichtlich der von ihr festgestellten Verstöße gegen
die Artikel 8 und 14 zugesprochen, da er zumindest nicht die
Gelegenheit bekommen habe, seine Interessen in dem Verfahren
zur Umgangsregelung zu wahren, und durch verfahrensrechtliche
Mängel und Diskriminierung verletzt worden sei.
104. In dem vorliegenden Verfahren hat die Regierung
vorgetragen, dass die Kammer bei der Bewertung des vom Beschwerdeführer
erlittenen immateriellen Schadens übersehen habe, dass die
Unterbrechung des Kontakts vor seinem zweiten Antrag auf Umgang
nicht der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sei.
Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Stellungnahme die Auffassung,
dass sich die Begründung der Kammer allein auf das zweite
Verfahren zur Umgangsregelung bezogen habe. Im Übrigen habe
er seinen Antrag auf Umgang im ersten Verfahren nicht freiwillig
zurückgenommen.
105. Die Große Kammer hat zwar einen Verstoß gegen
Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention, nicht
aber einen Verstoß gegen das materielle Recht auf Achtung
des Familienlebens nach Artikel 8 selbst festgestellt. Die
Diskriminierung bei der Ausübung seines Rechts auf Achtung
seines Familienlebens muss bei dem Beschwerdeführer Kummer
und Frustration ausgelöst haben; dies kann durch die Feststellung
einer Konventionsverletzung allein nicht hinreichend wiedergutgemacht
werden. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht
dem Beschwerdeführer 20.000 EUR als Entschädigung zu.
B. Kosten und Auslagen
106. Der Beschwerdeführer hat ursprünglich 5.000 DEM (etwa
2.556 EUR) für Kosten und Auslagen vor den deutschen Gerichten
verlangt. Da dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe bewilligt
wurde, machte er keine weiteren Kosten und Auslagen in Bezug
auf das Verfahren vor den Konventionsorganen geltend.
107. Angesichts fehlender Quittungen oder sonstiger
Belege war die Kammer nicht überzeugt, dass dem Beschwerdeführer
Kosten und Auslagen in der angegebenen Höhe entstanden sind,
und sprach ihm 2.500 DEM (etwa 1.278 EUR) zu.
108. Die Parteien haben diese Angelegenheit im
vorliegenden Verfahren nicht angesprochen. Für das Verfahren
nach Artikel 43 wurde weiter Prozesskostenhilfe gewährt.
109. Kosten und Auslagen werden nach Artikel 41
nur erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich
und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen
waren (siehe Urteil Sunday Times ./. Vereinigtes Königreich
(Artikel 50) vom 6. November 1980, Serie A Band 38, S. 13,
Nr. 23). Darüber hinaus sind Anwalts- und Gerichtskosten nur
erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte Verletzung
beziehen (Beyeler ./. Italien (gerechte Entschädigung)
[GK], Individualbeschwerde 33202/96, Nr. 27, 28. Mai 2002).
110. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel
14 in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers
nach Artikel 8 verletzt worden ist, denn er ist der Auffassung,
dass die deutschen Gerichtsverfahren diskriminierend waren.
Er entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer
den Betrag von 2.500 EUR zu.
C. Verzugszinsen
111. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung
der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal
lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte
zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF
1. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention
nicht verletzt worden ist;
2. mit zehn zu sieben Stimmen, dass in Hinsicht auf die Anwendung
von § 1711 Abs. 2 BGB in der vorliegenden Rechtssache Artikel
14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden
ist;
3. einstimmig, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel
8 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als die Möglichkeit
einer weiteren Beschwerde in dem Verfahren zur Umgangsregelung
nach § 63a FGG ausgeschlossen war;
4. einstimmig, dass es nicht erforderlich ist, die Rügen
des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention für sich
genommen oder in Verbindung mit Artikel 14 zu prüfen;
5. mit dreizehn zu vier Stimmen,
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei
Monaten die folgenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls zu
berechnender Steuern zu zahlen hat:
i) 20.000 EUR (zwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen
Schaden;
ii) 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro) in Bezug auf Kosten
und Auslagen;
b) dass nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis
zur Auszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen
in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz
(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum
zuzüglich drei Prozentpunkte entspricht.
6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach
gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Geschehen in Englisch und in Französisch und verkündet in
öffentlicher Sitzung am 8. Juli 2003 im Menschenrechtsgebäude
in Straßburg.
Luzius Wildhaber
Präsident
Paul Mahoney
Kanzler
Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs.
2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil
die folgenden Meinungen beigefügt:
a) Gemeinsame teilweise abweichende Meinung von
Herrn Wildhaber, Frau Palm, Herrn Lorenzen, Herrn Jungwiert,
Frau Greve, Herrn Levits und Frau Mularoni
b) Teilweise abweichende Meinung von Herrn Ress,
der sich Herr Pastor Ridruejo und Herr Türmen angeschlossen
haben
L. W.
P.J.M.
GEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER WILDHABER,
PALM, LORENZEN, JUNGWIERT, GREVE, LEVITS UND MULARONI
1. Zu unserem Bedauern können wir uns der Mehrheit bei ihrer
Feststellung, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8
verletzt worden ist, nicht anschließen. Wir sehen keinen Grund
zur Abweichung von den Feststellungen des Gerichtshofs in
der Rechtssache Elsholz, in welcher der Gerichtshof
entschieden hat, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung
mit Artikel 8 nicht vorliegt.
2. Wir verstehen die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte
anders. Grundsätzlich teilen wir die Meinung der Mehrheit,
dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihren Schlussfolgerungen
einen ähnlichen Prüfmaßstab wie bei einem geschiedenen Vater
angelegt zu haben scheinen (siehe Nr. 91 des Urteils).
3. Die Mehrheit verweist dann darauf, dass in den Urteilen
der innerstaatlichen Gerichte auf § 1711 Abs. 2 BGB Bezug
genommen und die Formulierung ,,dem Wohl des Kindes dient",
wie sie dieser Bestimmung zu entnehmen ist, aufgegriffen wird.
Diese Sichtweise ist unseres Erachtens zu formalistisch. Es
ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
abstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen, in welcher
Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen
auf den Beschwerdeführer angewendet wurden (siehe Nr.
86 des Urteils). Das heißt, dass die formelle Bezugnahme auf
eine bestimmte Vorschrift des BGB und die einzelnen in den
innerstaatlichen Urteilen benutzten Formulierungen nicht entscheidend
sind. Entscheidend ist vielmehr der wesentliche Inhalt
des Urteils des innerstaatlichen Gerichts - nämlich die
Frage, ob der Beschwerdeführer als Vater eines nichtehelichen
Kindes im Vergleich zu einem geschiedenen Vater unterschiedlich
behandelt wurde.
4. In der vorliegenden Rechtssache haben die deutschen Gerichte
festgestellt, dass eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs
zwischen einem 13-jährigen Mädchen und dem Beschwerdeführer
gegen den schon seit langem deutlich zum Ausdruck gebrachten
Willen des Mädchens ,,sein seelisches und psychisches Gleichgewicht
in erheblicher Weise stören" würde (Nr. 23). Die Gerichte
sind unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu dem Ergebnis
gekommen, dass die einzige vertretbare Entscheidung die Verweigerung
des Umgangs war.
Unter diesen Umständen sind wir nicht überzeugt, dass die
betreffenden Gerichte die Beweislast für den Beschwerdeführer
höher angesetzt haben, als sie für geschiedene Väter nach
§ 1634 Abs. 1 BGB besteht. In beiden Fällen würde Umgang nicht
gewährt. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Vergleich
zu einem geschiedenen Vater nicht unterschiedlich behandelt
wurde.
5. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellen wir
fest, dass die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB in der vorliegenden
Rechtssache keine Verletzung des Artikels 14 in Verbindung
mit Artikel 8 der Konvention begründet hat.
6. Wir sind allerdings mit der Mehrheit der Auffassung, dass
in dem Ausschluss der Möglichkeit, nach § 63a FGG eine weitere
Beschwerde einzulegen, eine Diskriminierung des Beschwerdeführers
zu sehen ist und Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 deshalb
insoweit verletzt worden ist (siehe Nr. 95-98 des Urteils).
TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS RESS, DER SICH
DIE RICHTER PASTOR RIDRUEJO UND TÜRMEN ANGESCHLOSSEN HABEN
1. Wie in der Rechtssache Sahin ./. Deutschland können
wir uns leider nicht der Meinung der Mehrheit anschließen,
die der Auffassung ist, dass Artikel 8 der Konvention in Bezug
auf die sich aus diesem Artikel ergebenden Verfahrenserfordernisse
nicht verletzt worden ist.
Wir teilen allerdings die Meinung der Große Kammer insoweit,
als sie die Auffassung der Vierten Sektion, dass Artikel 8
materiell nicht verletzt wurde, bestätigt. Die Gründe, die
von den deutschen Gerichten zur Begründung ihrer Entscheidungen,
den Umgang zu verweigern, angeführt wurden, nämlich, dass
das damals 13-jährige Mädchen schon seit mehreren Jahren deutlich
zum Ausdruck gebracht habe, dass es seinen Vater, den Beschwerdeführer,
nicht sehen wolle, und dass deshalb eine zwangsweise Herbeiführung
des Umgangs sein seelisches und psychisches Gleichgewicht
in erheblicher Weise stören würde, sind überzeugend und nicht
willkürlich, und die maßgeblichen Entscheidungen wurden, da
stimmen wir zu, tatsächlich zum Wohl des Kindes getroffen.
Es ist nicht Aufgabe dieses Gerichtshofs, die Feststellungen
innerstaatlicher Gerichte im Zusammenhang mit dem Wohl eines
Kindes zu überwachen, es sei denn, ihre Begründung ist eindeutig
willkürlich und würde im Ergebnis der Gesundheit und der Entwicklung
des Kindes schaden. Mit der Begründung der Großen Kammer in
Nr. 57 bis 60 des Urteils sind wir völlig einverstanden und
möchten unterstreichen, dass es vollkommen verfehlt ist anzunehmen,
der Gerichtshof sei zunehmend auf die materiellrechtlichen
Aspekte des Kindeswohls auf dem Gebiet des elterlichen Umgangsrechts
eingegangen.
2. Die grundsätzliche Frage, die sich in dieser Rechtssache
nach Artikel 8 stellt, betrifft die sich aus diesem Artikel
ergebenden Verfahrenserfordernisse, die der Gerichtshof bereits
mehrfach erarbeitet und klargestellt hat. Ein wesentliches
Erfordernis im Hinblick auf das Recht der Eltern auf Umgang
mit ihren Kindern ist, dass es gesetzliche Vorkehrungen geben
muss, die darauf ausgerichtet sind, einen wirksamen Schutz
des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens
zu gewährleisten (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK]
Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 49, ECHR 2000-VIII;
Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99,
Nr. 65-66, ECHR 2002-I, und Covezzi und Morselli ./.
Italien, Individualbeschwerde Nr. 52763/99, 9. Mai 2003).
Ein entscheidender Aspekt dieses ,,elterlichen Rechts auf
Umgang" liegt in der Frage, ob der Beschwerdeführer in den
Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass
der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war.
Die prozessuale Regel sollte sein, wie zuerst in der Rechtssache
Elsholz (a.a.O.) festgestellt wurde, dass die innerstaatlichen
Gerichte die schwierige Frage des Kindeswohls auf der Grundlage
eines mit Gründen versehenen und aktuellen psychologischen
Gutachtens bewerten und dass das Kind, soweit möglich, von
dem psychologischen Sachverständigen und dem Gericht ,,angehört"
wird.
3. Wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, lag dem Amtsgericht,
das die Eltern und das Kind anhörte, nur die ziemlich oberflächliche
Stellungnahme der Psychologin vor, die im Rahmen des ersten
Verfahrens zwei Jahre vorher erstellt worden war; ein neuer
psychologischer Sachverständigenbeweis zur Bewertung der scheinbar
eindeutigen Wünsche des Kindes stand ihm nicht zur Verfügung.
Das Verfahrenserfordernis eines aktuellen psychologischen
Sachverständigenbeweises zur Einholung zutreffender und vollständiger
Informationen über das Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer
als dem Elternteil, der Umgang mit dem Kind beantragt hat,
scheint für die Feststellung der wahren Wünsche eines Kindes
und somit für die Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs
zwischen den betroffenen Interessen unerlässlich zu sein.
Dieses Verfahrenserfordernis erhält ein noch stärkeres Gewicht
durch neuere Forschungsarbeiten zum sogenannten PA-Syndrom
(Eltern-Kind-Entfremdung), das von Richard A. Gardner im American
Journal of Forensic Psychology (2001, S. 61-106) unter
der Überschrift "Should courts order PAS children to visit/reside
with the alienated parent? A follow-up study" (,,Sollten Gerichte
anordnen, dass PAS-Kinder Umgang mit dem entfremdeten Elternteil
haben oder bei ihm leben müssen? Eine Folgeuntersuchung")
beschrieben worden ist und das zunehmend Beachtung findet.
Die Gerichte sollten deshalb der Frage nachgehen, ob ein PA-Syndrom
vorliegt und welche Folgen ein solches Syndrom speziell für
die Entwicklung des Kindes und - wie die Kammer gesagt hat
- für die Feststellung der ,,wahren Wünsche eines Kindes"
hat. Es ist auch bemerkenswert, dass die Psychologin, die
vom Amtsgericht 1992 im ersten Verfahren angehört wurde, versucht
hatte, ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Kind herbeizuführen, dass jedoch vom Stiefvater des Kindes
abgesagt wurde (Nr. 16 des Urteils). Die Amtsrichterin hat
die 13-jährige M., die erklärte, sie wolle nicht mit dem Beschwerdeführer
reden und ihn auch nicht sehen, im zweiten Verfahren zwar
angehört; aber nach dem letzten und einzigen psychologischen
Gutachten (einer eine Seite umfassenden Stellungnahme) im
April 1992 gab es kein weiteres Gutachten zu der Frage, ob
das Kind seine wahren Wünsche geäußert hat und inwieweit es
von der Mutter und seinem Stiefvater beeinflusst wurde. Um
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer wirksamen Beteiligung
am Verfahren einzuräumen, hätten wir lieber an dem Leitsatz
aus der Rechtssache Elsholz festgehalten, nach dem
ein aktuelles psychologisches Gutachten erforderlich ist,
um die Aussagen des Kindes zu bewerten und festzustellen,
ob es zu einer autonomen Willensbildung fähig ist. Die Aussagen
eines 10- oder 13-jährigen Mädchens, gleichviel, ob es vor
Gericht angehört wird oder nicht, können nicht immer entscheidend
oder auch nur ein Anhaltspunkt dafür sein, was seine wahren
Wünsche sind. In einer derart komplexen Situation, in der
angenommen werden kann, dass das Kind durch den starken Einfluss
seiner Mutter und seines Stiefvaters seinem leiblichen Vater
entfremdet wurde, muss eine gründlichere Vorgehensweise gewählt
und dem leiblichen Vater eine effektive und echte Möglichkeit
der Beteiligung gegeben werden.
4. Wie der Begründung des Amtsgerichts im Urteil vom 1. Juni
1994 und des Landgerichts Rostock im Urteil vom 17. Juni 1994
zu entnehmen ist, hat das zur maßgeblichen Zeit geltende Recht
- d.h. § 1711 Abs. 1 und 2 - die gesamte Begründung und das
gesamte Verfahren stark geprägt.
Nach deutschem Recht bestimmte die alleinsorgeberechtigte
Mutter den Umgang mit dem Vater. Nur wenn ein persönlicher
Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes diente, konnte das
Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis
zum persönlichen Umgang zustand. Wie es scheint, haben beide
Gerichte, das Amtsgericht und das Landgericht, deshalb von
Anfang an den Wünschen, die das Kind geäußert hat, wesentliches,
wenn nicht gar entscheidendes Gewicht beigemessen. Mit dieser
Anwendung des § 1711 BGB ging die gesamte Beweislast
auf den Beschwerdeführer über; er musste nachweisen, dass
der persönliche Kontakt mit ihrem leiblichen Vater dem Wohl
seiner Tochter diente, auch wenn sie sich eindeutig dagegen
ausgesprochen hatte.
Ein solcher Nachweis konnte nur durch ein umfassendes psychologisches
Gutachten erbracht werden, in dem auch hätte behandelt werden
müssen, ob das Kind wirklich seine eigenen Wünsche oder mehr
oder weniger die Wünsche seiner Mutter und seines Stiefvaters
geäußert hat und ob ein Treffen mit seinem leiblichen Vater,
wie es z.B. die Psychologin 1992 vermitteln wollte, für die
Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Kind und seinem leiblichen
Vater hilfreich wäre.
Dass es an einem neuen psychologischen Gutachten fehlte, ergab
sich eindeutig aus den Nachteilen der rechtlichen Situation
nichtehelicher Kinder zur maßgeblichen Zeit.
Wir stimmen zu, dass diese Gesetzesbestimmung Artikel 8 in
Verbindung mit Artikel 14 der Konvention verletzt hat, und
kommen darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass diese Verletzung
sich unmittelbar dahingehend ausgewirkt hat, dass dem Beschwerdeführer
die prozessualen Rechte, die mit Artikel 8 der Konvention
selbst verbunden sind, verweigert wurden.
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