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Quelle. Bundesministerium der Justiz
Gemeinsame deutsch-französische Erklärung anlässlich
des Rates der Justizminister der Europäischen Union
Brüssel, Freitag, den 3. Oktober 2003
Die Justizminister der Europäischen Union haben heute
Einvernehmen über die Verordnung zur elterlichen Verantwortung
erzielt. Mit dieser gemeinsamen Rechtsgrundlage sollen langwierige
und komplizierte Gerichtsverfahren über Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen
vermieden werden. Damit dient die neue Verordnung insbesondere
dem Wohl des Kindes, für das so schnell wie möglich
Rechtssicherheit in Bezug auf Sorge, Aufenthalt und Umgang
bestehen soll.
Der Justizminister der Republik Frankreich Dominique Perben
und die deutsche Bundesjustiz-ministerin Brigitte Zypries
begrüßen diese Einigung besonders und erachten
sie für einen großen Erfolg bei der Schaffung des
europäischen Rechtsraums. Angesichts der Tatsache, dass
die Zahl binationaler Familien stetig wächst, gestattet
die so genannte Brüssel IIa-Verordnung :
- das Gericht zu bestimmen, in deren internationale Zuständigkeit
Entscheidungen über die Ehescheidung oder Fragen zur
elterlichen Verantwortung fallen wie beispielsweise
das Sorgerecht, das Umgangsrecht, die Unterbringung, den
Erziehungsbeistand, die Vormundschaft oder die Verwaltung
des Vermögens von Kindern;
- die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Familiensachen zwischen den Mitgliedstaaten in erheblichem
Maße zu vereinfachen;
- die internationale Kindesentführung in wirksamer
Weise zu bekämpfen.
Die Regelung im Einzelnen: Die Brüssel IIa-Verordnung
ergänzt und ersetzt die bisherige Brüssel II-Verordnung.
Sie wird ab 1. März 2005 anwendbar sein. Die Neuregelung
erweitert den Anwendungsbereich der geltenden Verordnung erheblich.
Die Vorschriften gelten in Zukunft für alle EU-internen
grenzüberschreitenden Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten.
Neu ist, dass diese Fragen in Zukunft auch dann nach der Verordnung
entschieden werden können, wenn sie nicht im Zusammenhang
mit einer Ehesache stehen. Die neue Verordnung gilt darüber
hinaus für alle Kinder also für eheliche
genauso wie für nicht-eheliche.
Die Verordnung soll dazu beitragen, internationale Kindesentführungsfälle
schneller und besser zu lösen. Ein Beispiel: Entführt
ein Elternteil das Kind von Frankreich nach Deutschland, so
muss das deutsche Gericht in der Regel innerhalb von sechs
Wochen über die Rückgabe des Kindes entschieden.
Wird diese ausnahmsweise abgelehnt, so kann ein umfassendes
Sorgerechtsverfahren in Frankreich durchgeführt werden.
Dieses Sorgerechtsverfahren kann dann mit der Rückgabeanordnung
enden, die grenzüberschreitend vollstreckbar ist.
Mit der Neuregelung dürfen Umgangsentscheidungen und
Rückgabeanordnungen nicht mehr im Vollstreckungsmitgliedstaat
gesondert geprüft werden, ehe sie vollstreckt werden.
Solche Entscheidungen stehen in der Zukunft inländischen
Entscheidungen gleich.
Frankreich und Deutschland haben bei der Annahme dieses Rechtsinstruments
eine wesentliche Rolle gespielt, indem sie eine mehr als dreijährige
Verhandlungsphase beendet und ihr eine neue Dynamik verliehen
haben. Diese Bemühungen basieren auf der Überzeugung,
dass dieses Regelwerk für das Wohl der europäischen
Familien von grundsätzlicher Bedeutung ist. Deutschland
und Frankreich arbeiten schon seit langer Zeit vertrauensvoll
zusammen, um gemeinsam grenzüberschreitende Familienkonflikte
zu lösen.
Das neue gemeinschaftliche Rechtsinstrument soll unserer Überzeugung
Ausdruck verleihen, ein Europa des Rechts im Alltag zu schaffen.
Dabei stellt die Verordnung einen markanten Schritt dar: Sie
ist integrierender Bestandteil der Bemühungen Deutschlands
und Frankreichs, weitere Forschritte in der Europäischen
Union zu erzielen, indem der freie Verkehr von gerichtlichen
Entscheidungen in den Bereichen gefördert wird, die das
Zusammenleben unserer Bürger vornehmlich betreffen, sei
es im Berufs-, Privat- oder Familienleben.
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