Herta Daeubler-Gmelin knows very well the characteristics
of the political judiciary and the treatment of the victims
by the politicians' and jurists' class as she has worked
on this issue with the example of the Nazi-jurists and
speaks out against it in public when it serves her political
career. But in respect to the injustice judiciary of German
family law jurisdiction under her responsibility as German
federal minister of justice Herta Daeubler-Gmelin intentionally
covers and promotes German judiciary crimes against humanity. |
Zwar kennt Herta Däubler-Gmelin die Merkmale der
deutschen politischen Justiz und den Umgang der Juristen-
und Politikerklasse mit den Opfern sehr gut, da sie diese
Thematik anhand der Nazi-Juristen aufarbeitet und sich
öffentlich dagegen ausspricht als dies für ihre
eigene politsche Karriere nützlich ist, aber bezüglich
der Unrechts-Justiz der deutschen Familienrechtssprechung
unter ihrer Verantwortung als Bundesjustizministerin deckt
und fördert Herta Däubler-Gmelin gezielt Deutsche
Justizverbrechen gegen die Menschlichkeit. |
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While Herta Daeubler-Gmelin out of her political opportunism
still complains about the delay of proceedings and the
lack of protection of the victims in respect to the
lack assumption of responsibility for crimes committed
by Nazi-jurists, the German federal minister of justice
Herta Daeubler-Gmelin refuses the assumption of responsibility
for the intentional delay of proceedings and protection
of the victims within German family law jurisdiction.
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Während Herta Däubler-Gmelin aus ihrem politischen
Opportunismus noch die Verfahrensverschleppung und den
mangelnden Opferschutz hinsichtlich des Mangels der
Verantwortungsübernahme für Verbrechen durch
Nazi-Juristen beklagt, verweigert die Bundesjustizministerin
Herta Däubler-Gmelin die Verantwortungsübernahme
für gezielte Verfahrensverschleppung und den Opferschutz
in der deutschen Familienrechtsprechung.
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Rehabilitierung und Entschädigung von Deserteuren, sog.
Wehrkraftzersetzern und Kriegsdienstverweigerern der deutschen
Wehrmacht? Bericht über den mühsamen Versuch, mehr als 50
Jahre nach der Zerschlagung Nazi-Deutschlands im Deutschen
Bundestag durch eine überparteiliche gemeinsame Erklärung
ein weiteres Stück von NS-Justiz-Unrecht aufzuarbeiten.
Zugleich ein herzlicher Gruß an Dieter Posser zum 75. Geburtstag.
Von Herta
Däubler-Gmelin, Februar 1997
Dieter Posser, der Sozialdemokrat, stellvertretende Ministerpräsident
und langjährige Finanz- und Justizminister, ist weit über
die Grenzen seines Heimatlandes Nordrhein-Westfalen hinaus
bekannt geworden.
Mich hat der Jurist und engagierte Rechtspolitiker Dieter
Posser besonders beeindruckt: Das galt für den Anwalt, der
in den 50 ger Jahren zusammen mit Gustav Heinemann für Bürgerrechte
eintrat und in jenen Hoch-Zeiten des kalten Krieges unverdrossen
versuchte, das autoritär geprägte politische Strafrecht endlich
den Erfordernissen einer rechtsstaatlichen Demokratie anzupassen.
Schon damals gehörte er zu den Vorbildern für unsere Generation
Jurastudenten. Auch der an einer sozial gerechten und auf
Verantwortung des Einzelnen angelegten Demokratie orientierte
Rechtspolitiker hat immer wieder Anstöße gegeben. Als Vorsitzender
des Gustav-Heinemann-Bürgerpreis-Kuratori-ums bekräftigt Dieter
Posser schließlich bis zum heutigen Tag durch die Auswahl
der Preisträgerinnen und Preisträger immer aufs Neue seine
Einstellung, daß eine freie und bürgerschaftlich ausgerichtete
Gesellschaft nur entstehen und bestehen kann, wenn und solange
der einzelne Bürger seine Rechte mit der Bereitschaft zu Eigenverantwortung
und bürgerschaftlichem Engagement verbindet.
Dieter Posser ist die Wiedergutmachtung von Unrecht wichtig.
Er hat sich deshalb immer wieder dafür eingesetzt, daß unser
Rechtsstaat wenigstens versucht, wieder gut zu machen, was
im NS-Deutschland an Verbrechen begangen wurde: Entschädigung
für Opfer und Hinterbliebene, Rehabilitierung der zu Unrecht
Beschuldigten und Verurteilten - das alles gehört dazu.
Adolf Arndt hat 1956 in seinem berühmten Aufsatz "Warum und
wieso Wiedergutmachung?"(1) die Gründe
zusammengefaßt, die Wiedergutmachung in der Bundesrepublik
Deutschland und für die Bundesrepublik nötig sind. Er tat
das aus gegebenen Anlaß. Auch damals waren Wiedergutmachungsleistungen
unpopulär; die Rehabilitierung von NS-Opfern gehörte damals
auch nicht zu den Themen, mit denen viele Stimmen zu holen
waren: "Weil das Verständnis des Rechts durch den Positivismus
und durch die Verderbnis, die der Nationalsozialismus war,
bis an die Wurzel gestört ist", so Arndt, "muß noch immer
die Einsicht dafür vermißt werden, daß die Befehle der nationalsozialistischen
Machthaber nicht das Recht jener Zeit, sondern das Unrecht
in jener Zeit bildeten und dieses Unrecht, sonst nichts, um
des Rechtes willen allein der Grund für jeden Wiedergutmachungsanspruch
ist. Es bedarf der Erkenntnis, daß Unrecht schändet, und zwar
den schändet, der Unrecht tut oder in dessen Namen es verübt
wird. Wiedergutmachung tut deshalb uns allen not, auf daß
wir vor uns selbst wieder ehrlich werden und den vom Unrecht
Verletzten die Versöhnung mit ihrem Volks und Staat ermöglichen.
Es geht", so führte er unter Hinweis auf Worte des damaligen
Bundespräsidenten Theodor Heuss weiter aus, "für die sittlich
denkenden Menschen um die Wiedergutmachung `an sich selber."
(2)
In der damaligen Wirklichkeit der 50er Jahre kamen Rehabilitierung
und Entschädigung in weiten Bereichen nur schleppend voran.
Wo außenpolitische Interessen und Notwendigkeiten die Entscheidungen
der jungen Bundesrepublik motivierten, da wurden sie getroffen
- im Innern der Bundesrepublik jedoch erstarrten Aufarbeitung
und Rehabilitierung in jener "bleiernen Zeit". Da wurden Prozesse
verschleppt, Täter geschont, Opfer übersehen. Beim Widerstand
des 20 Juli 1944 gelangen Würdigung, Rehabilitierung und Anerkennung
dann endlich; andere - insbesondere die kleinen Leute, der
alltägliche Widerstand gegen Hitler, mußte noch lange darauf
warten - teilweise bis heute (3). Zu Viele
waren nicht daran interessiert, sich an die NS-Zeit und damit
- vielleicht - an eigene Schuld, an eigenes Versagen erinnern
zu lassen.
Verdrängt worden ist damals auch der - spezifische, weit
über die bloße und ausnahmsweise "Verstrickung" einzelner
hinausreichende zusätzliche - Beitrag der Wehrmacht, besonders
aber auch der Justiz zur Unrechtsherrschaft der Nazis. Nicht
nur die Rolle des Volksgerichtshofs, der Standgerichte und
der SS-Polizeigerichte, sondern auch die Tätigkeit der Sondergerichte,
der Militär- und der Kriegsgerichte oder die der "ganz normalen"
Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte, wie auch der übrigen
Fachgerichte in den Jahren 1933-1945 wurde einfach mit Schweigen
übergangen, so, als sei das alles damals Recht gewesen, als
habe es Unrecht nicht gegeben. Kontinuität war gefragt. Die
Zäsur zwischen Nazi-Unrecht und dem Beginn einer neuen, rechtsstaatlichen
Zeit, wurde trotz totaler Niederlage und trotz des "Nie Wieder!",
das doch tragender Pfeiler des Grundgesetzes war, im Hinblick
auf die Notwendigkeit der Aufarbeitung dieses Teiles der Geschichte
schlicht nicht zur Kenntnis genommen.
Wie weit das ging, läßt sich in höchstrichterlichen Urteilen
aus den 50 ger Jahren heute noch nachlesen. Besonders absurd
zeigt das die in den 50 ger Jahren heiß umkämpfte Frage, ob
der 8. Mai 1945, also der Tag der Kapitulation, der vollständigen
Niederringung des Naziregimes und dem totalen Sieg der Anti-Hitler-Koalition
auch die dienstrechtlichen Verhältnisse der Beamten und Richter
(!) der Nazizeit zum Erlöschen gebracht habe.
Das - neu geschaffene - Bundesverfassungsgericht hatte das,
aus heutiger Sicht selbstverständlich, so entschieden und
zur Begründung u.a. deutlich auf Funktion und stützende Rolle
gerade auch der Richter und Beamten für die Naziherrschaft
hingewiesen (4). Der Bundesgerichtshof
war da ganz anderer Meinung, widersprach heftig, bemerkenswerterweise
unter Berufung auf bekannte ehemalige Nazi-Juristen. Seine
Ausführungen sind heute noch lesenswert, weil unter Leitung
des damaligen BGH-Präsidenten Weinkauff, zwischen 1935-1945
selbst Richter am Reichsgericht, der Große Zivilsenat(!) nicht
nur die unverblümte Vertretung eigener materieller Interessen
juristisch verbrämte, sondern auch bar jeglichen Unrechtsbewußtseins
historische Fakten verdrängte und rechtsstaatliche Wertungen
verfälschte. So richtige Nationalsozialisten waren danach
die wenigsten gewesen, NS-Unrecht durch Beamte oder Richter
hatte es nur ausnahmsweise im Einzelfall gegeben; "nationalsozialistische
Bestandteile" des Beamtenrechts waren sozusagen unbedeutende
"Zierrate" gewesen. Der "überwiegende Teil der deutschen Beamten"
hatte sich, so führte der große Zivilsenat ohne zu Erröten
aus, trotz "des schimpflichen und rechtswidrigen Druckes...
in erster Linie dem Staate und seinen legitimen Aufgaben"
verpflichtet gefühlt (5) - und sollte
daher die Aufrechterhaltung seiner in langen Beamtenjahren
erworbenen Ansprüche nicht vermissen müssen.
Das Bundesverfassungsgericht, das ja bekanntlich keine Karrierejuristen
aus der Nazizeit in seinen Reihen hatte, rückte in einer zweiten
Entscheidung einige Jahre später (6) diese Argumentation
zwar klar zurecht und spießte die mehr als merkwürdige Art
des Bundesgerichtshofs auf, ausgerechnet ausgewiesene Nazi-Juristen
als Kronzeugen für die rechtsstaatlich einwandfreie Haltung
dieser Berufsgruppe in der Nazizeit heranzuziehen. Es zählte,
1957 für alle Interessierten nachlesbar den besonderen Beitrag
gerade der Juristen (7) zum Unrechtssystem
der Nationalsozialisten auf. Nur gab es eben nicht viele Interessierte;
den Drang zu allgemeiner Beschönigung und zu weitreichender
Verdrängung konnte auch das Bundesverfassungsgericht damals
nicht aufhalten.
Warum der Bundesgerichtshof damals so unglaublich judizierte
und dann kein Aufschrei der Öffentlichkeit folgte, warum diese
Rechtsprechung z. B. in dem Skandal um den ehemaligen Blutrichter
am Volksgerichtshof, Rehse, sogar noch auf die Spitze getrieben
werden konnte, ist uns bis heute unverständlich. Neben dem
damals weit verbreiteten Interesse, möglichst viel Bedrängendes
unter den Teppich zu kehren, bietet wohl die nachweisbar außerordentlich
starke personelle Kontinuität zwischen den Gerichten und Justizbehörden
der jungen Bundesrepublik und jenen der Nazizeit eine Erklärung
dafür. Den ehemaligen Beisitzer am Volksgerichtshof Rehse,
dem die Beteiligung an dessen 230 Todesurteilen nachgewiesen
wurde, erklärte der 5. Strafsenat des BGH bekanntlich zwar
zum Mittäter, nicht, wie sonst in den Jahren davor schonungsvoll
üblich, nur zum Gehilfen der Mordtat eines Anderen, meist
des - toten - Freisler. Der Grund dafür aber lag jedoch keinesfalls
in einer Änderung der Denkweise des BGH. Er lag vielmehr in
folgendem: Bei Mittäterschaft mußten Rehse selbst die Tatbestandselemente
des - allein noch nicht verjährten - Mordes nachgewiesen,
konnte ihm damit dann aber auch das Richterprivileg zugebilligt
werden. So geschah es dann auch: der Nazi-Blutrichter Rehse
wurde der Nazi- Verblendung und der "Rechtsblindheit" geziehen,
damit aber zugleich mit kaum mehr zu überbietendem Zynismus
aus der strafbaren richterlichen "Rechtsbeugung" herausinterpretiert.
(8).
Diese Manipulation konnte jungen Leuten, die schon in der
Bundesrepublik aufgewachsen waren und Rechtsstaatlichkeit
als Verfassungsprinzip beigebracht bekommen hatten, nicht
glaubwürdig als rechtsstaatlich agierende Justiz verkauft
werden. Ich habe unser Entsetzen damals 1968, als wir uns
gerade an der Freien Universität Berlin anschickten, ins erste
juristische Staatsexamen zu gehen, bis heute noch gut in Erinnerung:
die Dreistigkeit des Gerichtes damals hat zu der Distanz von
manch einem von uns zur juristischen herrschenden Meinung
und zu wesentlichen Teilen der bundesrepublikanischen Justiz
erheblich beigetragen.
Als dann im Dezember darauf ein willfähriges Berliner Gericht
Rehse auch noch völlig freisprach (9) und - über
die Vorgabe des BGH hinaus - dem Volksgerichtshof auch noch
Gerichtsqua-lität, wie auch die Einhaltung gewisser Standards,
die freilich wegen des Krieges hätten hart sein müssen, zuschrieb
(10), da zeigte
sich das Ausmaß der neuen zweiten, bundesrepublikanischen
Rechtsblindheit voll. Umso notwendiger war es, daß es auch
andere Juristen gab: Persönlichkeiten wie Gustav Heinemann,
Fritz Bauer, Richard Schmid, Adolf Arndt und Dieter Posser,
Helmut Simon und Wiltrud Rupp-von Brünneck, die Verdrehungen
der rechtsstaatlichen Prinzipien so gut das ging wieder zurechtrückten.
In Sachen Rehse ist es trotz des Antrags der Staatsanwaltschaft
bekanntlich nicht zu einer erneuten Revisionsverhandlung gekommen,
weil Rehse in der Zwischenzeit verstorben war.
Wie zäh auch sonst die Aufarbeitung voran ging, zeigen nicht
nur die Auseinandersetzungen in der Debatte um die Aufhebung
der Mordverjährung (11), sondern
auch die Tatsache, daß der Deutsche Bundestag erst Mitte der
achtziger Jahre die nötige Mehrheit zusammenbrachte, um wenigstens
endlich den Volksgerichtshof als das zu bezeichnen, was er
war: Terrorinstrument der Nazis, nicht "Gericht", und seine
"Urteile" pauschal für null und nichtig, für Unrecht von Anfang
an zu erklären (12). Aber
nochmals zurück zu dem Ausmaß der personellen Kontinuität
zwischen wichtigen Teilen der bundesrepublikanischen Justiz
und ehemaligen Nazi-Juristen, die zur Verhinderung der Aufarbeitung,
ja zur einseitigen Manipulation rechtsstaatlicher Grundsätze
zugunsten der "Verstrickten" und zu Verdrängung und Verschweigen
so viel beigetragen hatten (13). Sie
stand insgesamt der Kontinuität zwischen Justiz des Kaiserreichs
und Juristenstand in der Weimarer Republik und dann - nach
Säuberung der jüdischen, sozialdemokratischen und sonstigen
unerwünschten Elemente (14) um nichts
nach:
Bereits 1948 waren 30 % der Gerichtspräsidenten und zwi-schen
80 % und 90 % der Landgerichtsdirektoren und -räte in der
britischen Zone wieder ehemalige Parteigenossen (15). Schon
1949 berichtete der US-Kommissar für Bayern an den damaligen
Hochkommissar McCloy, daß wieder 81 % der Richter und Staatsanwälte
dort ehemalige Nazis waren. (16) In den
anderen Westzonen sah es nur unwesentlich anders aus. Und
wer die Namen der Landgerichtspräsidenten, Senatsvorsitzenden,
Präsidenten von Oberlandesgerichten und Mitgliedern des Bundesgerichtshofs
aus jenen Jahren liest, muß zur Erkenntnis kommen, daß die
Mitarbeit bei einem Gericht in der Nazi-Zeit, insbesondere
beim Reichsgericht und/oder die "Einberufung" ins Reichsjustizministerium
ganz offensichtlich auch für die Karriere in der Justiz der
Bundesrepublik in den fünfziger Jahren weitestgehend als Beförderungsvoraussetzung,
zumindest als gute Empfehlung, keinesfalls jedoch als Hindernis
angesehen wurde, Richter oder gar Kammer- oder Senatsvorsitzender
bzw. -präsident zu werden.
Der Unterschied zum Umgang mit den willfährigen Vollstreckern
aus der Justiz des zweiten totalitären Staates auf deutschem
Boden bestürzt uns heute: Von den zuverlässigen Systemstützen
der DDR in der Justiz, seien sie nun Strafrichter oder Staatsanwälte
gewesen, ist bekanntlich keiner in die Dienste eines Landes
oder des Bundes übernommen worden (17).Erst
lange Jahre nach Adolf Arndts Aufsatz wurden die ersten gründlicheren
Arbeiten über die Rolle der Justiz in der Nazizeit veröffentlicht
(18): J. Friedrich,
Ingo Müller, haben den Anstoß zu öffentlichen Diskussionen
gegeben. In einer Ausstellung im Bundesgerichtshof wurden
auch die unrühmlichen Teile seiner kurzen Geschichte und die
mehr als problematische Kontinuität zum Reichsgericht (19) nicht
ausgespart (20).
Wer allerdings erwartet hätte, daß jetzt endlich auch in
den Amts-, Land-, Oberlandesgerichten und in den Fachgerichten
der konkrete Beitrag jener Vorgänger zur nationalsozialistischen
Herrschaft anhand der zumeist erhaltenen Akten untersucht
und deutlich gemacht würde, den es ja gab bei der Verschärfung
der Rechtlosstellung, Verfolgung und Vernichtung der Juden,
der Sinti und Roma, der sog. Volksschädlinge oder auch im
Rahmen der Vernichtung sog. lebensunwerten Lebens, also der
NS-Euthanasieaktion, der wäre wieder enttäuscht. Erst in den
letzten Jahren werden die ersten systematischen Versuche unternommen.
Die meisten Akten freilich vergilben weiter in den Gerichts-
oder Staatsarchiven (21).
Auch der Bundestag hat nach mehr als 50 Jahre nach der Niederringung
der Nazis seine Aufgabe immer noch nicht erfüllt: Die Frage,
welche Spruchkörper von damals "Gerichte", welche ihrer vielen
"Urteile" von Anfang an Unrecht und deshalb von Anfang an
pauschal nichtig waren oder welche einzeln überprüft und dann
im Zweifel aufgehoben werden müssen, ist bis heute noch nicht
durchgehend beantwortet. Weder für Sondergerichte und Standgerichte,
noch für Militär- und Kriegsgerichte.
So kann es kaum verwundern, daß im letzten Sommer die Frage
in der Öffentlichkeit Unsicherheit auslöste, ob es denn wahr
sein könne, daß sogar das "Urteil" gegen Pastor Dietrich Bonhoeffer,
das am 8. April 1945 zu seiner Ermordung im KZ Flossenbürg
führte (22), nicht
zweifelsfrei nichtig sie, sondern wenigstens formell auch
heute noch Bestand habe. Es bedurfte einer detaillierten und
langen Prüfung durch das angerufene Berliner Landgericht (23), bis
das Ergebnis feststand: Das Standgerichtsurteil gegen Pastor
Dietrich Bonhoeffer hat schon lange keinen Bestand mehr, weil
die Regierung unter Ministerpräsident Hoegner im Bayern der
ersten Nachkriegsjahre für die gesetzliche Aufhebung solcher
auf bayerischem Gebiet ausgesprochener Terrorakte gesorgt
hatte (24). Die
Unsicherheit jedoch, die zu dem Antrag der Professoren und
Studierenden der kirchlichen Hochschule und zu der zeitraubenden
Prüfung durch das Landgericht Berlin geführt hatte, war verständlich,
existieren doch vergleichbare Aufhebungsgesetze keineswegs
flächendeckend in allen Ländern der Bundesrepublik. Das Bundesministerium
der Justiz hat deshalb die Unsicherheit um dieses Urteil zum
Anlaß genommen, die Frage nach der formellen Geltung anderer
NS-Urteile erneut gründlich prüfen zu lassen. Sein Bericht
liegt noch nicht vor, soll dem Bundestag jedoch im Frühjahr
1997 erstattet werden.
Daß es im Bundestag auch heute noch nicht einfach ist, Mehrheiten
zur Schließung der noch immer offenen Lücken im Entschädigungsrecht
für NS-Opfer zu finden, wird derzeit gleich an mehreren Stellen
deutlich: So kommt die Errichtung einer Stiftung genau zu
diesem Zweck seit Jahren nicht vom Fleck. Auch die Entschädigung
von Holocaust-Opfern und ihren Hinterbliebenen z. B. in den
Baltischen Staaten nach der Öffnung des Eisernen Vorhangs
gestaltet sich überaus zäh. Die geschundenen, ausgebeuteten
oder - wenn sie überhaupt überlebten - für ihr Leben geschädigten
Zwangsarbeiter müssen weiter auf die Anerkennung ihrer Ansprüche
oder wenigstens eines Teiles davon warten. Allen öffentlichen
Ankündigungen zum Trotz wehren Bundesregierung und Koalition
ab, rücken auf der anderen Seite jedoch immer wieder neue
Gelder z. B. für amicus curiae-Unterstützungen in den Bundeshaushalt
ein. Im Augenblick verlangen einige deutsche Unternehmen solche
Schritte von der Bundesregierung, um Schadensersatzklagen
von Zwangsarbeitern vor US-Gerichten besser abwehren zu können,
denen sie als Rechtsnachfolger von Konzernen, die seinerzeit
gerne und viel von NS-Zwangsarbeit profitiert haben, ausgesetzt
sind. werden sollen.
Daß solche Unterstützungsleistungen im Namen der Bundesrepublik
Deutschland überhaupt erwogen werden, ist schon erstaunlich
genug und zeigt, welche merkwürdigen Vorstellungen einige
der Interessierten heute noch von den Interessen der Bundesrepublik
Deutschland haben. Daß aber bevollmächtige Vertreter des Auswärtigen
Amts solche Interessen auch noch teilen und sich in Gesprächen
mit Industrievertretern darüber beklagen, daß Oppositionsabgeordnete
die berechtigte Befürchtung äußern, amicus curiae-Interventionen
ausgerechnet zur Unterstützung von in den USA juristisch mehr
als gut repräsentierten deutschen Global Players, nicht aber
zur Unterstützung klagender ehemaliger Zwangsarbeiter könnten
das Ansehen der Bundesrepublik erneut ins Zwielicht bringen,
das setzt die Reihe von Peinlichkeiten fort (25) und zeigt
zugleich, wie weit bisweilen Bonner Ministerialbürokraten
auch heute noch abseits stehen, wenn Unrecht aus der Naziepoche
unserer Geschichte endlich bereinigt werden soll.
Zu den Deserteuren, den Kriegsdienstverweigerern und sog.
Wehrkraftzersetzern: Auch hier gibt es bisher kaum Fortschritte.
Der Bundestag berät jetzt schon wieder seit Jahren über die
Rehabilitierung und Entschädigung jener jungen deutschen Wehrmachtssoldaten,
die Befehle verweigerten, desertierten oder desertieren wollten.
Sie wurden dabei aufgegriffen, aber nicht sofort an Ort und
Stelle erschossen, sondern vor ein "Gericht" gestellt. Über
30 000 von ihnen wurden zum Tode verurteilt; wahrscheinlich
wurden weit mehr als 20 000 dieser "Urteile" auch vollstreckt,
ganz wenige der jungen Soldaten haben den Krieg überlebt (26). Die
meisten wurden nach den Terrorurteilen zur Abschreckung in
Todeszellen gehalten, bis sie ermordet wurden. Wenn sie überlebten,
weil die Todesstrafe, häufig dank Beziehungen von Familienangehörigen
oder Freunden, in Zuchthausstrafen umgewandelt wurden, kamen
sie in Strafbataillone, wurden dort weiter geschunden, gedemütigt
und als Kanonenfutter und Minenhunde eingesetzt.
Nach dem Krieg war für diese Gruppe der Geretteten die Qual
meist nicht zu Ende. Sie waren zwar nicht mehr unmittelbar
jeden Tag mit dem Tode bedroht, aber sie und ihre Familien
leben bis heute mit dem Vorwurf, sie seien "ehrlose Elemente",
sie seien die Kriminellen, die Feiglinge, Drückeberger und
verantwortungslosen Verräter gewesen. Ihre Verurteilung in
der Nazi-Zeit wurde kaum jemals aufgehoben; viele konnten
ihr Todesurteile nicht beibringen, was ja der erste Schritt
zu einer Überprüfung der Unrechtmäßigkeit gewesen wäre. Manch
einer dieser jungen Leute bekam in neuen Prozessen, beispielsweise
um Rentenansprüche, durch die bundesrepublikanische Justiz
sogar nochmals bescheinigt, daß "Fahnenflucht auch in Rechtsstaaten
hart bestraft werde" (27), die
"Schuld" also bei ihm selbst liege. Ihnen oder ihren Hinterbliebenen
wurde unter Hinweis auf jene Nazi-Verurteilungen die Zahlung
von Versorgungsrenten lange verweigert (28). Besonders
gelitten haben viele, weil sie nie öffentlich über das Unrecht
reden konnten, das ihnen zugefügt worden war. Niemand wollte
sie anhören.
Erst durch die Vorfälle um den ehemaligen Marinerichter und
späteren CDU-Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Filbinger,
begann sich die Haltung der Öffentlichkeit zu ändern. Filbinger,
der wegen seiner gnadenlosen und NS-willfährigen Urteile,
die er teilweise sogar noch nach der Kapitulation ergehen
lies, von Rolf Hochhuth - mit gutem Grund - als "furchtbarer
Jurist" bezeichnet werden durfte, verteidigte sich dann auch
noch mit dem berühmt gewordenen Spruch, daß heute doch nicht
Unrecht sein könne, was damals Recht gewesen sei. Er machte
so auf erschreckende Weise deutlich, wie quer mancher Angehörige
dieser Generation auch damals noch dachte. Bekanntlich mußte
Filbinger dann schließlich zurücktreten. Wie manche Leserbriefe
und Aktionen aus letzter Zeit zeigen ist er jedoch mit diesem
Teil seiner Lebensgeschichte auch heute noch nicht im Reinen,
versucht vielmehr weiterhin, die Koalitionsfraktionen in seinem
Sinne zu beeinflussen (29).
In der zweiten Hälfte der achtziger Jahren gelang es dann
immer besser, das bleierne Schweigen zu durchbrechen: Ausgelöst
durch neue Untersuchungen über die Beteiligung gerade auch
der Wehrmacht am Holocaust und Massenerschießungen in Polen
und der Sowjetunion, vor allem aber über die unglaublichen
Terrorurteile vieler Kriegsgerichte, die weit über die damals
verwendete Vokabel der "Verstrickung" in die NS-Zeit hinausgingen
(30), kamen
erste Tagungen zum Thema Desertion und Kriegsdienstverweigerung
in der Wehrmacht zustande, wurden auch Mitglieder der inzwischen
gebildeten Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz endlich
öffentlich gehört und konnten über ihr Schicksal berichten
(431).
Zunächst standen sie und die Veranstalter solcher Tagungen
freilich noch ziemlich allein der bekannten aufgehetzten,
ja haßerfüllten Berichterstattung gegenüber, die seit Jahren
die öffentliche Meinung vergiftete und pazifistische Forderungen
z. B. nach Deserteurs-Denkmälern als Gegenstücke zu den üblichen
Kriegerdenkmälern mit Hohn und Schimpf überschütteten (32). Mit
der Zahl der Tagungen nahm jedoch auch die objektivere Berichterstattung
zu. Immer mehr erschütternde Lebensbeschreibungen brachten
das Ausmaß des Unrechts ins Bewußtsein, das diesen Widerständlern,
alles typische Vertreter des alltäglichen Widerstandes kleiner
Leute, die sich nicht anders zu helfen wußten, durch Nazirichter,
aber auch in der Zeit der "zweiten Schuld" während der ersten
Jahrzehnte in der Bundesrepublik Deutschland zugefügt worden
war.
Ludwig Baumann, z. B., der Vorsitzende der Bundesvereinigung,
wurde als Soldat nach der Besetzung Frankreichs einer Hafenkompanie
in Bordeaux zugeteilt. 1942 wollte er unter dem Eindruck von
Wochenschauberichten über die Behandlung unzähliger russischer
Kriegsgefangener, die die Wehrmacht auf freiem Feld bei minus
40° erfrieren ließ, nicht länger mitmachen. Er floh mit seinem
Freund Kurt Oldenburg; beide waren gerade 21 Jahre alt. Sie
wurden an der Demarkationslinie zur Vichy-Republik von einer
Militärstreife aufgegrif-fen, schossen aber nicht, obwohl
sie eine Pistole besaßen: "Wir konnten einfach keinen Menschen
töten!" so Baumann heute. Beide wurden zum Tode durch erschießen
verurteilt, erwarteten über 10 Monate lang jeden Morgen in
der Todeszelle, an Händen und Füßen mit Ketten gefesselt,
ihre Hinrichtung. Erst dann erfuhr Baumann, daß sein Vater
mithilfe eines Geschäftspartners, der mit Großadmiral Raeder
befreundet war, seine Todesstrafe zu lebenslänglich Zuchthaus
hatte umwandeln lassen können: KZ Esterwegen, das berüchtigte
Wehrmachtsgefängnis in Torgau, Strafbataillon 500, Einsatz
in der Ukraine, schwere Verwundung - das waren die Stationen
seines Lebens bis zum Kriegsende. Sein Freund überlebte den
Krieg nicht. In der Bundesrepublik dann galt Baumann als Vorbestrafter,
schlug sich durchs Leben, wurde damit nicht fertig, bekam
Alkoholprobleme, bis er dann begann, den Kampf um seine Rehabilitierung
und um die seiner Leidensgenossen aufzunehmen (33)
Im Zuge der 90ger Jahren wurde dann auch in der Auseinandersetzung
mit der Aufarbeitung z. B. des Schicksals von politischen
Häftlingen in der DDR, der Waldheimprozesse und anderer DDR-Justiz-
Unrechtstaten (34) häufiger
kritisch danach gefragt, ob denn die jetzt angewandten Grundsätze
in der Bundesrepublik eigentlich auch auf die Justiz und die
Richter der Nazizeit angewendet worden seien. In diesem Zusammenhang
wuchs das Interesse für Berichte darüber, wie verbrecherisch
bedenken- und rücksichtslos gerade auch Wehrmacht und Kriegsgerichte
sich zu Vollstreckern der Hitlerschen Vernichtungspläne gemacht
hatten und wie wenig sie dafür zur Verantwortung gezogen worden
waren. Die Chancen für einen erfolgreichen neuen Anlauf zur
Rehabilitierung ihrer Opfer war gekommen. Die SPD brachte
einen Entschließungsantrag in die Beratungen des Deutschen
Bundestages ein, der zwar der Diskontinuität verfiel, wiederholte
ihn jedoch unmittelbar nach Konstitutierung des neuen Bundestags
am 30. Januar 1995 (35).
Dieser Antrag knüpft in seinem Wortlaut an den Bundestagsbeschluß
zum Volksgerichtshof an und nimmt die - geänderte - Rechtsprechung
des Bundessozialgerichtes auf.
Die Forderungen sind klar: Sie umfassen die Feststellung,
daß der 2. Weltkrieg von Anfang an ein völkerrechtswidriger
Angriffskrieg war, an dem nicht mitzuwirken eben nicht als
Unrecht angesehen werden darf. Er erklärt, daß die Urteile
der Militär- und Kriegsgerichte gegen Deserteure, sog. Wehrkraftzersetzer
und Kriegsdienstverweigerer Unrecht waren; ein bitteres Unrecht,
dessen Ausmasse noch deutlicher wird, wenn man die Zahl der
vollstreckten Todesurteile wegen solcher "Delikte" dagegen
hält, die während des gesamten 2. Weltkriegs in den Armeen
der demokratischen Staaten der Anti-Hitler-Koalition ausgesprochen
und vollstreckt worden sind: Ein einziges solches Todesurteil
ist bekannt (36). Der
Antrag schlägt vor, die Urteile pauschal, also ohne Einzelfallüberprüfung
für nichtig zu erklären, den Betroffenen und ihren Hinterbliebenen
den Respekt und die Anerkennung des Deutschen Bundestages
zu bezeugen und Entschädigungsleistungen zu zahlen. Es geht
also um alles drei: um die klare Benennung von Unrecht, um
Rehabilitierung und um Entschädigung.
Die Anhörung des Rechtsausschusses zu dem Antrag, aber auch
zu dem von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (37) zeigte
dann die ganze Breite der Schwierigkeiten und Widerstände:
Zwar konnten die Sachverständigen der Koalition, insbesondere
der noch in altem Denken befangene ehemalige Kriegsrichter
Otfried Keller und der Militärhistoriker Prof. Dr. Franz Seidler
mit ihren altbekannten Thesen niemand mehr überzeugen, stießen
vielmehr weitgehend auf Unverständnis (38). Klar
wurde jedoch auch, daß sich nach wie vor einflußreiche Teile
der Regierungsfraktionen auf solche Meinungen berufen und
historische Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen wollen.
Auf der anderen Seite zeigen die bisherigen Verhandlungen
auch, daß es in den Regierungsfraktionen Stimmen gibt, die
Unrecht wieder gut machen wollen und auch aus politisch-taktischen
Gründen dazu raten, bald zu einem vernünftigen Ergebnis zu
kommen, also das Problem nicht, wie in anderen Fällen so häufig
üblich, "auf natürlichem Wege", also durch Zuwarten bis zum
Tode des letzten Betroffenen zu "bewältigen". Außer Plenardebatten
(39), ungezählten
Formulierungsanläufen auf der Suche nach einem Kompromiß,
die durch den Versuch unterbrochen wurden, mit Tricks einen
Versuchsballon starten zu lassen, der schnell platzen mußte
und zurecht auch auf den erbitterten Widerstand auch der in
der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz e.V. zusammengeschlossenen
Deserteure stieß (40), konnte
bisher jedenfalls nichts faßbares erreicht werden.
Vier Einwände scheinen die Regierungsfraktionen umzutreiben:
Der erste betrifft Geld. Das Bundesfinanzministerium erklärte
lange Zeit hindurch, zur Entschädigung dieser Opfergruppe
sei kein Geld vorhanden. Mittlerweile dürfte das jedoch ausgeräumt
sein: Die Kosten für einmalige, in ihrer Höhe wohl eher als
symbolisch zu bezeichnende Beträge von zwischen 7.500.-- DM
und 10.000.-- DM fallen kaum noch ins Gewicht.
Auch Vorschläge aus den Reihen der CDU/CSU, bei Wehrmachtsdeserteuren
jeden einzelnen Fall wieder aufzunehmen und in einem gerichtsähnlichen
Verfahren nochmals genau zu prüfen (41), muß
den Betroffenen jetzt nach mehr als 50 Jahren verständlicherweise
wie Hohn vorkommen. Zutreffend wies denn auch Ludwig Baumann
darauf hin, daß "dies eine neue Entwürdigung nach einem Leben
voller Demütigung" für sie bedeute (42).
Zum dritten wollen sich wesentliche Teile der Regierungskoalition
nicht zu der Erklärung bereit finden, das Wüten der Militärjustiz
der Nazis, oder auch nur der Kriegsgerichtsbarkeit im Zusammenhang
mit Kriegsdienstverweigerern, Wehrkraftzersetzern und Deserteuren
sei Unrecht gewesen. Eine solche Feststellung verurteile die
gesamte Kriegs- oder Militärgerichtsbarkeit, so wird ausgeführt.
Das aber sei historisch falsch, schließlich seien auch Männer
wie v. Schlabrendorff oder Sack Militärrichter und zugleich
Widerständler gewesen. Daß sich die Legende vom Widerstand
der Juristen während der Nazizeit nicht halten läßt, wissen
freilich auch diese Protagonisten sehr wohl (43). Weitere
Einwände erklären unter Berufung auf Seidler und vergleichbare
Meinungen, die offene Darstellung der Einbeziehung der Wehrmacht
in den Vernichtungskrieg im Osten, wie sie jetzt durch die
von Jan Philip Reemtsma initiierte Wander-Ausstellung dokumentiert
wird (44), würde
nicht nur Millionen ehrenhafter deutscher Soldaten beleidigen,
sondern könne zusätzlich der Bundeswehr, bzw. dem Wehrwillen
der jungen Deutschen schaden.
Was für eine verdrehte und verquere Argumentation! Welche
Ähnlichkeit mit den Beschönigungen der Justiz in den 50er
Jahren. Die Parallelen zur verdrängten Rolle der Justiz sind
offensichtlich. Zwar gibt es auch in Bundeswehr, sogar im
Bundesministerium der Verteidigung mittlerweile Stimmen, die
den klaren Unterschied zwischen der voll in die Nazi-Herrschaft
eingebundenen und den Vernichtungskriegs der Nazis bejahenden,
planenden und tragenden Wehrmacht und der durch Verfassung
und rechtsstaatliche Gesetze, wie auch die internationale
Einbindung vollständig und grundsätzlich anders verfaßten
Bundeswehr nicht nur verbal anerkennen, sondern daraus auch
die entsprechenden Folgerungen ziehen und sich deshalb auf
eigene rechtsstaatliche Traditionen, nicht aber auf die der
Wehrmacht berufen: gerade in den vergangenen Jahren sind -
spät genug - bisher nach Nazi-Heerführern benannte Kaserne
umbenannt worden; in der hysterischen Auseinandersetzung um
die Strafbarkeit des Tucholsky-Zitates "Soldaten sind Mörder"
zeigt sich jedoch die Virulenz des Kontinuitätsdenkens weiter
konservativer Kreise erneut in voller Schärfe.
Hinzu kommen jedoch - zum vierten - wohl noch andere Motive,
Angst oder die politische Ausbeutung von Ängste, die offensichtlich
viel tiefer reichen, als die bisher genannten Widerstände.
Sie werden heute häufig sichtbar bei alten männlichen Besuchern
der erwähnten "Wehrmachtsausstellung" und schimmern wohl auch
durch die Artikel eines Friedrich Karl Fromme oder Franz W.
Seidler durch. Mir wurde während einer Debatte zum 50. Wiederkehr
der Kapitulation Nazi-Deutschlands in der Ev. Akademie Tutzing
zum ersten Mal so richtig bewußt, wie tief das teilweise noch
reicht. Die Veranstaltung begann zunächst ganz unspektakulär:
Eingeladen, um über das Thema "Lehren aus der Vergangenheit,
Umgang mit der Vergangenheit" zu reden, tat ich das, bezog
das deutsch-tschechische Verhältnis und die bemerkenswerte
Rede von Staatspräsident Havel dazu (46) ein und
kam dann zu den ebenfalls beruhigend weit von unserer Gegenwart
entfernten südafrikanischen Truth and Reconciliation Comittees
zu sprechen. Bis dahin war zu bemerken, daß eigentlich alle
Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung interessiert zuhörten;
das Publikum, das sich durch hohes Lebensalter ebenso auszeichnete
wie durch hohes Bildungsniveau und unterschiedliche parteipolitische
Präferenzen folgte mit erkennbarer Zustimmung, wie man sie
gerade in Akademien bei solchen Themen häufiger findet. Die
Einigkeit bestand auch noch fort, als der Grundsatz des "Nie
wieder" zu Nazi-Unrecht und Nazi-Herrschaft zur Sprache kam.
Weniger gemütlich wurde es jedoch urplötzlich, als ich auf
die Frage hin, ob und was wir eigentlich heute noch tun müßten,
um Unrecht wieder gut zu machen, auf die Situation um das
Unrecht an den Wehrmachts-Deserteuren nicht nur in der Nazi-Zeit,
sondern auch in unserer rechtsstaatlichen Bundesrepublik hinwies.
Mir ist gut in Erinnerung, mit welch ebenso verletzend gemeinter
wie schneidiger Rhetorik sich ein ehemaliger Oberst als solcher
vorstellte, erklärte, so etwas dürfe in einer Ev. Akademie
nicht zur Sprache kommen. Deserteure seien schon immer Feiglinge
und Verräter gewesen, in der Wehrmacht wie in der Bundeswehr.
Wer heute behaupte, ihnen sei Unrecht geschehen, gehöre wie
sie zu den "vaterlandslosen Gesellen und pflichtvergessenen
undeutschen Elementen"(!).
Ebenso unvergeßlich allerdings wie diese NS-Sprache aus dem
Munde jenes Oberst a.D., ist mir freilich auch, was dann passierte:
Andere, ebenso soldatisch aussehende alte Herren sprangen
auf und widersprachen tief aufgewühlt, sie könnten "diesen
Quatsch" nicht mehr hören. Sie seien auch hochdekorierte Soldaten
gewesen, nicht nur der Herr Vorredner. So gehe das aber nicht
weiter; sie hätten noch nie über diese Erlebnisse geredet;
sie bedrückten sie jedoch seit vielen Jahren, weil sie noch
heute nicht damit fertig geworden seien. Dann kamen schreckliche
Dinge zum Vorschein: Erschießungen von Kameraden, die kaum
etwas verbrochen hatten, aber an einen jener furchtbaren Juristen
geraten waren; sie hatten dabei zusehen müssen. Es wurde von
"kurzem Prozeß" berichtet, weil jemand einen Befehl verweigert
habe, von SS-Führern, die junge Burschen in den letzten Kriegstagen
reihenweise an Straßenbäumen aufgehängt hatten, ohne daß jemand
eingeschritten sei und von "normalen" Verbrechen übelster
Art, zu denen sie im Rahmen von "normalen" Wehrmachtsaktionen
befohlen und an denen sie als junge Soldaten, nicht etwa SS-Angehörige,
teilgenommen hatten. Das hätte es neben Pflichterfüllung,
Vaterlandsliebe, Verführung und Kameradschaft eben auch gegeben.
Sie hätten sich damals nicht gewehrt, hätten auch Angst gehabt,
es könne ihnen schlimmeres passieren, wenn sie nicht mitmachten,
hätten halt überleben wollen. Sie hätten aber sehr wohl gewußt,
daß das Unrecht und Verbrechen gewesen waren, sich jedoch
nicht getraut, selbst Konsequenzen zu ziehen. "Deserteure",
die später erschossen worden seien, hätten sie auch gekannt;
unter denen seien auch nicht mehr Feiglinge gewesen, als unter
den "normalen" Soldaten. Innerhalb ganz weniger Minuten kam
es zu einer ungemein spannenden Diskussion ausschließlich
zwischen alten Soldaten, in deren Mittelpunkt nicht die bekannten
Phrasen von der "Kampfgemeinschaft" und den bekannten "soldatischen
Tugenden" standen (47), sondern
eigene Erlebnisse, das Bewußtsein eigener Schuld und eigener
Feigheit und die Qual, die manche beim Erinnern daran heute
immer noch plagte.
Der Oberst a. D. übrigens reiste vorzeitig ab - zu Wort gemeldet
hatte er sich ein zweites Mal nicht mehr, er wollte sich wohl
weiteren Diskussionen nicht mehr aussetzen. Ich fand das schade.
Mir wurde damals deutlich, wie sehr schon die Frage nach der
Rehabilitierung von Deserteuren bei manchen alten Wehrmachtssoldaten
immer noch mit Unbehagen, ja mit Angst besetzt ist: Mit Angst,
sich jetzt am Ende des Lebens doch noch eingestehen zu müssen,
selbst auch falsch, unzulänglich gehandelt zu haben; zu erkennen,
daß nicht zwangsläufig der Deserteur der Feigling war, sondern
möglicherweise man selbst, weil man aus der vorhandenen klaren
Erkenntnis, daß man selbst an Verbrechen beteiligt war, eben
keine Folgerungen gezogen hatte.
Mag sein, daß auch in den Regierungsfraktionen heute der
Eine oder Andere noch so denkt; mag sein, daß solche Ängste
genutzt werden, um Versuche zur Rehabilitierung zu blockieren.
Die Verhandlungen gehen jedenfalls noch weiter. Inzwischen
sind weitere Marksteine gesetzt worden:
Unter dem Eindruck der notwendigen Auseinandersetzung mit
der Justiz der DDR hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 16. November 1995 endlich auch klare Worte zu der Tätigkeit,
der Funktion und der Rolle der Justiz im Rahmen der NS-Herrschaft
gefunden; er hat Kriegsrichtern den Mißbrauch der Todesstrafe
vorgeworden, sie als Blutrichter und ihre Tätigkeit als Terror
bezeichnet; mit harten Worten ist er auch mit der Rechtsprechung
der bundesrepublikanischen Justiz, speziell auch der des Bundesgerichtshofs
ins Gericht gegangen. Die frühere Rechtsprechung gerade des
5. Strafsenats speziell zur richterlichen Rechtsbeugung hat
er ausdrücklich revidiert (48) und damit
nicht nur konsequente Maßstäbe für den Umgang mit ehemaligen
DDR-Richtern aufgestellt, sondern auch eine politische Linie
gezogen, hinter die der Deutsche Bundestag mit einer Erklärung
zur Rehabilitierung der Deserteure, Kriegsdienstverweigerer
und Wehrkraftzersetzer und in seiner Bewertung der NS-Kriegsgerichtsbarkeit
nicht zurückfallen kann.
Neue politische Initiativen aus dem Bereich des Bundesrat
werden im Frühjahr 1997 zu weiteren Debatten auch im Deutschen
Bundestag führen: Nachdem der Bundesrat auf Antrag mehrerer
Länder am 18.10.1996 die Empfehlung beschlossen hatte, daß
diese NS-Opfer endlich rehabilitiert werden müssen (49), nahm
er in einem Mehrheitsbeschluß an und überwies ihn zur Weiterleitung
an den Bundestag (50). Dieser
Gesetzentwurf nimmt die Forderungen des Antrags der SPD-Fraktion
und der Grünen auf und steht im Frühjahr 1997 zur ersten Lesung
und anschließenden Beratung im Bundestag an.
Besonders hilfreich waren und sind auch die wachsende Zahl
von Initiativen wichtiger gesellschaftlicher Organisationen,
dem Bundestag bei der Überwindung der Hindernisse vor der
Verabschiedung einer gemeinsamen Erklärung zu helfen. Sie
verstärken zugleich die Erwartung in der Öffentlichkeit, daß
es bald dazu kommt.
Zwei von ihnen sind besonders erwähnenswert: Die der Initiative
"Gegen das Vergessen - für Demokratie e.V." (51), in der
sich insbesondere dessen Vorsitzender Dr. Hans Jochen Vogel
und seine Stellvertreter um diese Frage kümmern und die Erklärung
der 8. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom
6. November 1996 (52). Insbesondere
dieser Text, der nach gewohnt sorgfältiger Vorberatung mit
großer Mehrheit verabschiedet wurde, spricht die Notwendigkeit
der Wiedergutmachung von Unrecht, aber auch die Ängste und
Probleme offen an. Er sollte eigentlich die Diskussion im
Bundestag hilfreich voranbringen können. Die kommenden Wochen
werden zeigen, ob das Ringen um die längst überfällige Rehabilitierung
und Wiedergutmachung auch dieser NS-Opfer endlich zum Abschluß
gebracht werden kann oder ob die Bremser und Hardliner ein
beschämendes weiteres Mal den Sieg davon tragen.
Fußnoten
1)
Adolf Arndt, Warum und wozu Wiedergutmachung?, JZ 1956, 211ff,
212.
2) Rede vom 4. März 1956, Bulletin
der Bundesregierung vom 6.3.56
3) s. dazu R. Giordano, Die
zweite Schuld oder von der Last, Deutsher zu sein, 1989;
4) BVerfGE 3. 58 ff
5) BGHZ 13, 265ff, 29
6) BVerfGE 6, 132 ff, 167.
7) aaO,S.195
8) s. dazu J. Friedrich, Freispruch
für die Nazi-Justiz, 1983, S. 461ff.; zu weiteren rücksichtsvollen
Urteilen gegenüber NS-Richtern s. auch BGHSt13, 175ff, 182/183,
wo festgestellt wird, auch überzeugten Nationalsozialisten
müsse "bei nachträglicher sachlicher Beurteilung durch rechtsstaatliche
Gerichte"...die "wenigstens subjektive Überzeugung zugebilligt"
werden, " sie hätten echte staatliche Rechtsprechungsfunktion
wahrgenommen"; s.auch BGHNJW1968, 1339; LG Berlin DRiZ 1967,
390.
9) Urteil des Schwurgerichts
Berlin v. 6.12.1968 unter seinem Vorsitzenden, dem Kammergerichtsrat
Dr. Oske; nachzulesen bei J. Friedrich, aaO S. 463 ff
10) "Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs... handelt es sich bei dem Volksgerichtshof
um ein unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Gericht
i. S. d. § 1 GVG", Zitat bei J. Friedrich, aaO, S. 463 ff.;
s. jetzt aber BGHNJW1996, 857 ff.
11) s. dazu K. Jaspers, Die
Schuldfrage - für Völkermord gibt es keine Verjährung, 1979.;
12) Der Beschluß des Deutschen
Bundestags vom 25.1.1985 auf der Grundlage einer Beschlußempfehlung
des Rechtsausschusses erging dann wenigstens einstimmig, s.
Bt-Drs. 10/2368
13) B. Diestelkamp, JUS 1981,492;J.
Perels, KJ 1984, Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung,
1984; Lamprecht, NJW 1994, 562
14) s. dazu I. Müller, aaO,
19ff.; zu den NS-Anordnungen s.u.a.DJ 1935, 1858.
15) s. B. Diestelkamp, JUS
1981, S. 492; s. auch R. Wenzlau, Der Wiederaufbau der Justiz
in Nordwestdeutschland, 1979, S. 98
16) National- Archiv Washington,
RG 59, 321ff. Zit. nach I.Müller, aaO, S. 311, Fn.14
17) zu der Auseinandersetzung
um die Übernahme von DDR- Richtern s. u.a. Wassermann, DRiZ
1992, 244ff; Frantzki, DRiZ 92, 469ff; BGHNJW 1996, 857ff
18) insbes.M. Messerschmidt,
Die Wehrmacht im NS-Staat, Zeit der Indoktrination, 1969;
T. Wüllner, s. Messerschmidt/Wüllner, Die Wehrmachtsjustiz
im Dienste des Nationalsozialismus, 1987, J. Friedrich,s.
Fn. 8 und I. Müller, s. Fn.14 haben dazu Anstösse gegeben.
19) lesenswert die Beschwörungen
dieser Kontinuität durch den damaligen BJM Thomas Dehler bei
der feierlichen Eröffnungsfeier am 8.10.1950 in Karlsruhe,
Bulletin der Bundesregierung v. 8.10.1950...
20) "Im Namen des Deutschen
Volkes", Ausstellungskatalog, hrsg. v. Bundesminsterium der
Justiz, 3. Aufl., Bonn 1994 ,
21) s. die Mannheimer Untersuchungen
im Anschluß an den dortigen Skandal um die Urteile des Richters
Ortlepp und anderer, s. "Die dunkle Seite der Justiz- Mannheimer
Nachforschungen über das NS-Sondergericht", FR v. 11.12.1996;
s. auch Justiz im Dritten Reich, NS-Sondergerichtsverfahren
in Rheinland-Pfalz, 1994; Jur. Zeitgeschichte, Bd. 3, Justizministerium
NRW, 1995
22) in der gleichen "Aktion"
wurden in Flossenbürg und Sachsenhausen auch Canaris, Gehre,
v. Dohnahny, Oster und Sack ermordet
23) s. Beschluß des Landgerichts
Berlin v. 6.8.1996, BZ v. 7.8.1996
24) Bayerisches Gesetz Nr.
21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf
dem Gebiet des Strafrechts v. 28.5.1946, BayGVBl.1946, S.
21 f.
25) so der AA- VLRI Dahlhoff
in einem Vermerk vom 20.12.1996 über die Besprechung am 18.12.96,
in der ein weiteres Treffen für Januar/Februar 1997 vorgesehen
wird, in dem über weitere Absprachen befunden werden soll.VLRI
Dahlhoff "informierte" nicht nur über ein Gespräch mit mir,
sondern führte aus, daß die SPD- Fraktion im Haushaltsausschuss
die Kürzung der dafür zur Verfügung stehenden amicus curiae-
Mittel beantragt, die "Koalition... jedoch mit Mehrheit den
Antrag abgelehnt" habe.
26) s. Vorwort von M. Hirsch,
Vorwort zu I. Müller, Furchtbare Juristen, aaO, S. 3; M. Messerschmidt,
Die Wehrmachtsjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, Baden-
Baden, 1987; ders., Zur Rechtsprechung des Reichskriegsgerichts,
in: Berliner Anwaltsblatt 1990, Heft 8 und 9; ders., Rehabilitierung
für Deserteure, "Wehrkraftzersetzer" und Wehrdienstverweigerer"
in:KJ 1996, S. 88., W. Wette(Hg.):Deserteure der Wehrmacht,
Feiglinge- Opfer-Hoffnungsträger,Augsburg 1995.
27) s. dazu insbesondere F.
W. Seidler, Fahnenflucht, Der Soldat zwischen Eid und Gewissen,
München, Berlin 1993, S. 127 ff, 187ff.,457ff,517ff;ders.,
Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht 1939 bis
1945, 1987; ders., Rechtsprechung und Strafvollzug, 1991.
28) erst am 11.9.1991- Az9aRV
11/90 - schwenkte das BSG endgültig um. S. dazu auch R. Jäger,
Die NS- Militärjustiz und ihre Opfer, ZRP 1996, 49ff.
29) s. z. B. N. Picher, Westfälische
Rundschau v. 9.5.1996 "Filbinger wittert Propagandaaktion
der SPD - schreibt an Schäuble".
30) M. Messerschmidt/G.Wüllner,
Die Wehrmachtsjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, 1987;Fieberg,
Justiz im Nationalsozialistischen Deutschland,1984;
31) z. B. am 31.5.1990 bei
einer Veranstaltung im Erich- Ollenhauer-Haus. s. Däubler-
Gmelin, Wie gehen wir heute mit Deserteuren des Zweiten Weltkrieges
um? in: W. Wette(Hg), Deserteure der Wehrmacht, Augsburg 1995,
S. 166 ff.
32) nachlesenswert das einseitig
ideologisch ausgerichtete Kapitel von Franz W. Seidler, Fahnenflucht,
München, Berlin 1993, S. 477 ff.; übrigens kommt sogar er
zu dem Ergebnis "Die Frankfurter Allgemeine Zeitung übernahm
die medienpolitische Führung in der Opposition gegen das Vorhaben"
- gemeint ist insbesondere der innenpolitische Leiter der
FAZ, F.K. Fromme, dem der Widerstand u.a. gegen die Rehabilitierung
der Wehrmachtsdeserteure ein persönliches Anliegen zu sei
scheint. In neuester Zeit veranlasst ihn das sogar zu ausfälligen
Artikeln wie den "Von braun zu rot" , FAZ v. 29.11.1996, gegen
den Gesetzesantrag Sachsen- Anhalts vom 27.11.1996, s. auch
Fn.
33) s. z. B. den erschütternden
Bericht in DIE ZEIT, Nr. 51 v. 13.12.1996, S.75
34) s.z.B. Hans-Otto Bräutigam,
Umgang mit der "Erblast" der DDR-Justiz, in: Lust und Last
der Aufklärung, Weinheim, 1993; s. dazu jetzt BHG NJW 1996,
587 ff und O.Gritschneider, Rechtsbeugung, Die späte Beichte
des Bundesgerichtshofs, NJW 1996, 1239 ff.
35) Antrag der SPD- Bundestagsfraktion
v. 30.1.1995, Bt-Drs.13/354:
Der Bundestag wolle beschließen:
- Der Deutsche Bundestag stellt
fest, daß alle Verurteilungen während der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft wegen der Tatbestände "Desertion/Fahnenflucht",
"Wehrkraftzersetzung" und "Wehrdienstverweigerung" von Anfang
an Unrecht gewesen sind. Es hat sich bei ihnen nicht um
Urteile unabhängiger Richter, sondern um Akte eines Terrorsystems
gehandelt.
- Verurteilungen wegen dieser Tatbestände
kommt deshalb keine Rechtswirksamkeit zu.
- Den Opfern derartiger Verurteilungen
und ihren Familien bezeugt der Deutsche Bundestag Achtung
und Mitgefühl.
- Der Deutsche Bundestag fordert
die Bundesregierung und die Landesentschädigungsbehörden
auf, die bisherige, falsche Bewertung der Verurteilungen
aufzuheben und die Opfer und ihre HInterbliebenen für die
durch die Unrechtsakte erlittenen Nachteile zu entschädigen.
36) s. dazu W. Wette,Fn. 31;M.
Messerschmidt in der Anhörung des Rechtsausschusses des Dt.
Bundestages vom 29.11.1995, Prot. Nr. 31 S. 16 ff, 59.
37) Bt-Drs. 13/353
38) Prot. des Rechtsausschusses,
s. aaO.,Fn. 35, S. 10 ff., 29 ff. , s. auch FR v. 30.11.95;
SZ v. 30.11.1995.
39) z. B. die vom 16.3.1995,
Bt-Prot. 13/19o7ff; die vom 9.5.1996, Bt-Prot.13/ 9197ff.
40) In der Sitzung des Rechtsausschusses
des Deutschen Bundestages vom 8.5.1996 wurde beantragt, einen
Satz in die bis dahin ausgehandelten Wortlaut einer gemeinsamen
Erklärung aufzunehmen, der Deserteuren zwar allgemein in den
Kreis der NS- Opfer aufnahm, sie aber zugleich in einer spezifisch
sie diskriminierenden Weise wieder singularisierte: "Wegen
dieser Tatbestände (i.e.Kriegsdienstverweigerung, Desertion,Wehrkraftzersetzung)ergangene
Urteile sind bei Anwendung grundlegender rechtsstaatlicher
Wertmaßstäbe Unrecht. Anderes gilt, wenn bei Anlegung dieser
Maßstäbe die der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen
auch heute Unrecht wären". Dieser Satz wurde von der SPD-Fraktion
und von den Grünen im Rechtsausschuss nicht akzeptiert; zu
der einverständlichen Erklärung kam es nicht. S. Prot. über
die 104. Sitzung des Dt. Bundestages v. 9. Mai 1996, Bt- Dr.
13/9179ff.; Presseerklärung des stv. Fraktionsvorsitzenden
Prof. Dr. R. Scholz v. 8. 5. 1996; zum schleppenden Gang der
Verhandlungen und zur Anhörung im Rechtsausschuss des Dt.
Bundestages am 29.11.1995 s. auch Manfred Messerschmidt, Rehabilitierung
für Deserteure, "Wehrkraftzersetzer" und "Wehrdienstverweigerer"in:
Krit. Justiz, 1996, 85ff, FR v.9.5.1996;MZ v. 9.5.1996
41) s.z. B. Norbert Geis,
MZ 9.5.1996
42) MZ v. 9.5.1996
43) s. dazu I. Müller, Fn.
14
44) zu der Ausstellung des
Hamburger Instituts für Sozialforschung, "Vernichtungskrieg,
Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944 "die mittlerweile in
15 Städten der Bundesrepublik mit großem Besucherzulauf gezeigt
wurde, s. z. B. Schwäbisches Tagblatt v. 10.2.1997; focus
v. 10.2.1997; lesenswert auch die Eröffnungsrede E. Epplers,
der selbst mit 18 Jahren Soldat werden mußte, s. E.Eppler,
"Die Wehrmacht auch...?, abgedruckt in H.Däubler-Gmelin, H.
Schmid, J.Schmude(Hg),Gestalten und Dienen. Fortschritt mit
Vernunft., Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans-Jochen
Vogel, Baden-Baden 1996, S.109 -117
46) abgedr.
47) über die wir als Kinder
in den fünfziger Jahren ja mehr als genug zu hören bekamen;
aus neuerer Zeit s. dazu lesenswertes in F.W. Seidlers Buch,
aaO.
48) s. BGH v. 16.11.1995,NJW
1996, 857 ff;859,860,863; s. dazu auch O.Gritschneider,aaO,
Fn.34
49) Antrag der Freien Hansestadt
Bremen, BR- Dr. 259/95; Antrag des Landes Mecklenburg- Vorpommern,
BR-Dr.153/96; BR-Prot. der 703. Sitzung vom 18.10.1996, S.
511ff; Gegenstimmen u.a. Bayern und Sachsen, s. dazu StM Meyer
in einer zu Protokoll gegebenen schriftl. Erklärung, aaO.,Anlage
6, S. 526f.
50) Gesetz zur Rehabilitierung,
Entschädigung und Versorgung für Deserteure, Kriegsdienstverweigerer
und Wehrkraftzersetzer unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
und zur Änderung anderer Gesetze vom 19.12.1996 - BR- Dr.
887/96
51) 53175 Bonn, Godesberger
Allee 139
52) Kundgebung der 8. Synode
der EKD auf ihrer 7. Tagung zu den Deserteuren des Zweiten
Weltkrieges, zu erhalten bei der Pressestelle der EKD Hannover,
Kirchenamt, 30402, Hannover,Herrenhäuser Str.12.
Der Text lautet:
Kundgebung der 8. Synode der Ev. Kirche
in Deutschland auf ihrer 7. Tagung zu den Deserteuren des Zweiten
Weltkrieges.
Es leben unter uns noch Mitbürger, die
in der Zeit von 1939 bis 1945 durch die Wehrmachts-justiz
wegen Desertion, Gehorsamsverweigerung oder Wehrkraftzersetzung
verurteilt wurden. Sie gelten nach wie vor als vorbestraft.
Dies ist nicht länger zu verantworten.
Die Synode der Evangelischen Kirche in
Deutschland erklärt:
- Der Zweite Weltkrieg war ein Angriffs-
und Vernichtungskrieg, ein vom nationalsozialistischen Deutschland
verschuldetes Verbrechen. Auch die Kirche, die das seinerzeit
nicht erkannt hat, muß das heute erkennen.
- Wer sich weigert, sich an einem
Verbrechen zu beteiligen, verdient Respekt. Schuldsprüche
aufrecht zu erhalten, die wegen solcher Verweigerungen gefällt
wurden, ist, seit der verbrecherische Charakter der nationalsozialistischen
Diktatur und ihrer Kriegsführung feststeht, absurd. Sich
der Beteiligung an einem Verbrechen zu entziehen, kann nicht
strafwürdig sein.
- Eine Rehabilitierung von Deserteuren
bedeutet keine Abwertung der deutschen Soldaten des Zweiten
Weltkrieges. Die meisten Soldaten glaubten, die Pflicht
zu erfüllen, die sie ihrem Vaterland schuldeten, oder sie
sahen keine Möglichkeit, sich dem Kriegsdienst zu entziehen.
Dies sehen Sprecher überlebender Deserteure ebenso.
- Mitunter erfolgte eine Desertion
aus Motiven und unter Umständen, die sie nicht als gerechtfertigt
erscheinen lassen. Mehr als fünzig Jahre nach dem Zweiten
Weltkrieg jedoch Untersuchungen über jede einzelne Desertion
anzustellen, ist heute praktisch unmöglich.
- Es geht nicht an, die deutshe
Wehrmacht pauschl zu verurteilen. Einzelne Verbände haben
jedoch auch, teils im Vollzug von Weisungen höchster Wehrmachtsstellen,
mit der Erschiessung von Gefangenen, bei Massakern in besetzten
Gebieten und durch Beteiligung am Judenmord schwersten Unrecht
begangen.
- Die erschreckend hohe Zahl von
Todesurteilen wegen Desertion, Wehrkraftzersetzung und Gehorsamsverweigerung
( bis zu 30 000) und die gnadenlose Vollstreckung der meisten
dieser Urteile ist Ausdruck der beschämenden Dienstbarmachung
weiter Teile der Wehrmachtsjustiz für das Terror- Regime
des Nationalsozialismus.
- Was ein Soldat tut, ist niht zu
lösen von Zielsetzung und Moral seiner Führung. Vaterlandsliebe
und Tapferkeit können mißbraucht werden! sie sind Tugenden
, wenn sie darauf gerichtet sind, Frieden in Freiheit und
Gerechtigkeit zu bewahren oder zu schaffen.
- Eine Rehabilitierung der Opfer
der Wehrmachtsjustiz kann keine negativen Auswirkungen auf
die Bundeswehr haben. Sie ist die Armee eines demokratischen
Rechtsstaates. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
verbietet jede auf einen Angriffskrieg angelegte Handlung.
Den Soldaten der Bundeswehr ist darüber hinaus durch das
Soldatengesetz verboten, verbrecherische Befehle zu befolgen.
Zu den wesentlichen Leitbildern der Bundeswehr gehören die
Männer und Frauen des Widerstandes gegen die nationalsozialistische
Diktatur.
Die Synode der EKD bittet den Deutschen
Bundestag zu beschließen, daß die von der Wehrmachtsjustiz während
des Zweiten Weltkrieges verhängten Urteile wegen Desertion,
Gehorsamsverweigerung oder Wehrkraftzersetzung Unrecht waren.
Als wichtigen Schritt in diese Rihtung begrüssen wir die Entschließung
des Bundesrates.
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