Kindeswohl-Studie 1973-1977

Kindeswohl - Eine interdisziplinäre Untersuchung
über seine Verwirklichung in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis

 

Einleitung

 

 

Einleitung


I.


Der vorliegende Bericht ist das Ergebnis einer interdisziplinären Forschung, die sich zur Aufgabe gesetzt hatte herauszufinden, wie das Wohl des Kindes in Gerichtsverfahren, die in das Schicksal von Kindern regelnd eingreifen, ermittelt, gehandhabt und vor allem gewährleistet wird. Der Umstand, daß an den Untersuchungen außer Juristen Psychologen, Psychoanalytiker und Soziologen beteiligt waren, hat sich wegen deren spezieller Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen nicht nur auf den Gang der Untersuchungen, sondern vor allem auf deren Auswertung deutlich und positiv ausgewirkt. So wendet sich der vorliegende Bericht denn auch keineswegs nur an Juristen, die an kinderbezogenen Gerichtsverfahren beteiligt sind, also an Vormundschafts- und Familienrichter und Rechtsanwälte, sondern ebenso an die Jugendämter als Institutionen und deren Mitarbeiter als betroffene und mitwirkende Sozialarbeiter, an Sachverständige, kurz, an alle, deren Aufgabe es ist, die Lebensumstände zu ermitteln, die für das betroffene Kind am erträglichsten, am gedeihlichsten oder, bescheidener ausgedrückt, am wenigsten schädlich sind.

1. Der im Dezember 1977 der Öffentlichkeit vorgestellte vorläufige Schlußbericht über das Kindeswohl in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis ist in mancher Hinsicht ein einzigartiges Dokument. M. W. hat es noch keine so umfassende Ermittlung von Tatsachen innerhalb eines vergleichsweise kleinen und damit überschaubaren Zweiges der Justiz - der »kinderbezogenen« Verfahren des Familienrechts - gegeben. Statistiken gab und gibt es viele - auch im Justizbereich. Äußere Daten wie Dauer eines Verfahrens, Umfang der schriftlichen Entscheidung bzw. Art der endgültigen Erledigung, Häufigkeit von Rechtsmitteln lassen sich relativ einfach festhalten. Derartige Daten, die übrigens in der vorliegenden Studie zum Teil auch enthalten sind, sagen indessen allein noch nichts aus über den Entscheidungsvorgang, über den Weg also, den der Richter geht, bis er seine Entscheidung findet und niederlegt. Das Verdienst der Forschergruppe »Familienrecht« ist es deshalb in erster Linie, Justiztatsachenforschung dort betrieben zu haben, wo Kenntnisse und Erfahrungen bisher weitgehend durch Vermutungen ersetzt wurden.

2. Der Titel »Kindeswohl - Eine interdisziplinäre Untersuchung über seine Verwirklichung in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis« geht weiter als der Inhalt der konkreten Studie. Denn nicht alle Verfahren, bei denen es um das Wohl des Kindes geht, sind untersucht worden. Die Forschergruppe hat sich vielmehr auf die vier wichtigsten Verfahrensgruppen beschränkt: Sorgerechtsregelungen nach Scheidung, § 1671 BGB, Besuchsregelungen für den nicht sorgeberechtigten Elternteil, § 1634 BGB, gerichtliche Eingriffe bei Mißbrauch der elterlichen Gewalt, § 1666 BGB, und Tätigkeit der Vormundschaftsgerichte bei Adoptionen, insbesondere Ersetzung der Eherneinwilligung, § 1747a BGB.
Die zerbrochene, nicht mehr oder überhaupt nicht existierende vollständige Familie bildet mithin den hauptsächlichen Hintergrund für die untersuchten Verfahren. In zerbrochenen oder unvollständigen Familien Kindern und Eltern so zu helfen, daß für alle, vor allem aber für die Kinder, die am wenigsten schädliche Lösung gefunden wird, muß Ausgangspunkt und Ziel aller Überlegungen des Richters sein, der in dem konkreten Verfahren tätig wird. Das war bis zum 30. Juni 1977 ausschließlich der Vormundschaftsrichter, soweit es den ersten Rechtszug angeht. Deshalb bezieht sich die Studie, die im Juni 1977 beendet wurde, auch allein auf die Praxis der Vormundschaftsgerichte. Seit dem 1. Juli 1977 ist für viele der ehemals dem Vormundschaftsrichter obliegenden Tätigkeiten der Familienrichter zuständig geworden, Amtsrichter wie der Vormundschaftsrichter, jedoch mit vielen durchaus verschiedenen Funktionen ausgestattet, auf die hier nicht weiter einzugehen ist. Wichtig für die Auswertung des vorliegenden Berichtes ist, daß für zwei der vier untersuchten Verfahrensgruppen nunmehr der Familienrichter (§§ 1671 und 1634 BGB) und für die übrigen zwei der Vormundschaftsrichter (§ 1666 BGB und Adoptionen) zuständig ist. Hinzu kommt, daß auch die Rechtsmittelinstanzen seither differieren: Wurden und werden die Entscheidungen des Vormundschaftsrichters durch das Landgericht und ggf. im Wege der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nachgeprüft, so prüft die Entscheidungen des Familienrichters das Oberlandesgericht als zweite Tatsacheninstanz und ggf. der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdeinstanz nach. Soweit es also darum geht, Entscheidungspraxen der Erst- und Rechtsmittelgerichte zu analysieren und hieraus Folgerungen für notwendige Veränderungen zu ziehen, müssen die Untersuchungsergebnisse zu einem erheblichen Teil künftig auf die jetzt zuständigen Familienrichter beim Amtsgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof angewendet oder transportiert werden.

3. Wie nun sind die Vormundschaftsrichter, deren Entscheidungen die Forschergruppe untersucht hat, bei der Ermittlung des Kindeswohls vorgegangen? Wie haben sie sich in der Mehrzahl der Fälle die nötigen Fakten beschafft, die Kenntnisse über das betroffene Kind, dessen Familie, das soziale Umfeld (Verwandte, Nachbarn, Freunde, Schule, Kindergarten usw.)? Dieser Frage hat die Forschergruppe den breitesten Raum gewidmet - mit Recht. Denn nur wenn man weiß, welche Kenntnisse der Richter hatte und wie er sie gewonnen hat, kann man nachvollziehen und zugleich beurteilen, ob seine schließliche Entscheidung darauf beruht, daß er vorhandene Erkenntnisquellen bestmöglich ausgenutzt hat.
Die Studie zeigt, daß in Hessen (und eine Erstreckung der dort gesammelten Erkenntnisse auf das übrige Bundesgebiet erscheint zulässig, nachdem eine Fragebogenaktion in den anderen Bundesländern vergleichbare Ergebnisse erbracht hat) die Vormundschaftsrichter insgesamt zu wenig unmittelbaren Kontakt zu den Beteiligten, ganz besonders wenig zu den betroffenen Kindern gesucht und hergestellt haben: Bei den analysierten Sorgerechts- und Besuchsregelungsverfahren waren Kinder nur in 7 bis 9% der Fälle vom Richter gehört worden, obwohl weit mehr als die Hälfte der Kinder älter als 6 Jahre alt waren. Auch die Eltern wurden übrigens nur in knapp der Hälfte aller Fälle mündlich gehört, ein Gespräch des Richters mit beiden Eltern fand lediglich in etwa einem Viertel aller Fälle statt.
Nach geltendem Recht sind in den sog. Amtsermittlungsverfahren (§12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) alle nötigen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen, ohne daß es auf Antrag oder Anregung eines Beteiligten ankommt. Wie sich der Richter die nötigen Kenntnisse verschafft, steht ihm weitgehend frei. Allerdings ist es seine Pflicht, vor einer Sorgerechtsentscheidung grundsätzlich die (also beide) Eltern zu hören, § 1695 Abs. 1 BGB. Mit dem betroffenen Kind kann er Fühlung aufnehmen, § 1695 Abs. 2 BGB, er kann Beteiligte anhören, Beweise erheben, also z. B. Verwandte, Nachbarn, Freunde, aber auch Lehrer, Kindergärtner, Sozialarbeiter als Zeugen vernehmen, er kann selbst die häusliche und außerhäusliche Umgebung des Kindes ansehen und an Ort und Stelle mit den jeweiligen Bezugspersonen sprechen, um nur einige Möglichkeiten zu nennen. Der Richter kann aber auch diese Ermittlungstätigkeit zunächst auf das Jugendamt übertragen, denn dieses ist (gemäß § 48a des Gesetzes über Jugendwohlfahrt) verpflichtet, zu der konkret geforderten Regelung selbst Stellung zu nehmen, kann das aber natürlich nur, wenn es zunächst die Verhältnisse geprüft hat. In der Reihenfolge seines Vorgehens ist der Richter frei. So kann er auch alle ihm nötig erscheinenden Ermittlungen selbst anstellen und erst dann das Jugendamt um Stellungnahme bitten.
In der Praxis der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg bewährt sich ein kombiniertes Verfahren: Zu einem - frühen - Anhörungstermin werden alle Beteiligten, eventuell auch Zeugen und das Jugendamt, nicht dagegen bzw. nur ausnahmsweise das betroffene Kind geladen. Das Kind wird zeitlich abgesetzt vom Richter in Abwesenheit aller übrigen Beteiligten nach Möglichkeit in seiner häuslichen Umgebung oder an einem seiner Bezugspunkte (Schule, Kindergarten) gehört. So können u. a. die teilweise außerordentlich langen Fristen bis zum Eingang des Jugendamtsberichtes eindrucksvoll verkürzt werden.
Diese auszugsweise Aufzählung von Ermittlungsmöglichkeiten macht die Freiheit des Richters in der Auswahl und Reihenfolge seiner Ermittlungen deutlich. Diese Freiheit bedeutet allerdings nicht, daß der Vormundschafts- und Familienrichter die ihm obliegende Ermittlungstätigkeit gänzlich auf nichtgerichtliche Stellen - z. B. das Jugendamt - übertragen darf. Denn die Amtsermittlung obliegt der Judikative und nicht der Exekutive. Wie wenig indessen diesem keineswegs neuen Verfahrensgebot in der Praxis entsprochen wird, macht der Forschungsbericht deutlich.

4. Mit der relativ seltenen Anhörung beider Eltern, insbesondere aber mit der faktisch fast gänzlich fehlenden Kommunikation des Richters mit den betroffenen Kindern mag es zusammenhängen, daß bei den untersuchten Entscheidungen das »geistige Wohl des Kindes« gegenüber dem »körperlichen Wohl« weitgehend zurücktrat. Die seelische Situation des Kindes, seine unabdingbaren psychischen Bedürfnisse wurden in den Ermittlungen unzureichend erfaßt und demzufolge in den Entscheidungen kaum berücksichtigt. Wenn die HESSISCHE ALLGEMEINE den Forschungsbericht unter dem 1. April 1978 dahin kommentierte, »Kinder, die vernachlässigt und mißhandelt oder Opfer eines hartnäckigen Elternstreits um Sorge- und Besuchsrechte nach der Scheidung werden, können höchst selten vor Gericht mit einer angemessenen Beachtung ihrer Interessen rechnen. Dies gilt ganz besonders im Hinblick auf die unzureichende Berücksichtigung des psychischen Kindeswohls«, so ist dies zwar in der Formulierung, nach dem Forschungsergebnis in der Sache aber nicht überspitzt.

5. Die Ursachen dieser Verfahrens- und Entscheidungsdefizite herauszufinden, hat sich die Forschergruppe bemüht. Daß sie hierbei nur bedingt erfolgreich war, kann angesichts der Novität des Forschungsprojektes, der verschiedenartigen fachlichen Herkunft der beteiligten Forscher, aber auch wegen der Ungeübtheit der angesprochenen Richter, ihre eigenen Verfahrens- und Entscheidungsmethoden zu reflektieren, nicht verwundern. Doch ist derzeit vielleicht auch noch nicht das Ergebnis, sondern die Prozedur selbst entscheidend: Daß Angehörige anderer Wissenschaften und Juristen lernen, miteinander ins Gespräch zu kommen, um einander nicht nur besser zu verstehen, sondern um vor allem zu ermöglichen, daß die Erkenntnisse eben dieser anderen Wissenschaften wie Psychologie, Pädagogik, Psychoanalyse, Kinderkunde im weitesten Sinne (um nur einige zu nennen) den entscheidenden Richtern bekannt sind und von ihnen aufgenommen werden. Denn nur so kann erreicht werden, daß die Ergebnisse und Erfahrungen aus den zuvor genannten Sozialwissenschaften allmählich mit einfließen in die Entscheidungen der Familien- und Vormundschaftsrichter.

6. Derzeit ist erst ein kleines Stück dieses Weges von allen Beteiligten gegangen worden. Doch gibt es Ansätze: Zunehmend werden z. B. die Beteiligten und insbesondere auch die betroffenen Kinder von den Familien- und Vormundschaftsgerichten angehört. Das ist heute, zwei Jahre nach Einrichtung der Familiengerichte, mit Sicherheit festzustellen, soweit es die Sorgerechts und Besuchsrechtsverfahren angeht. Und auch dort, wo noch die Vormundschaftsgerichte - im Zuge älterer Verfahren - tätig geworden sind, ist diese Entwicklung zu erkennen. Auch kommt es immer seltener vor, daß solche Entscheidungen nicht oder nur formal begründet sind. So war etwa aus den im Jahre 1978 an das Hanseatische Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gelangten Akten im allgemeinen klar zu erkennen und nachzuvollziehen, welche Ermittlungen der Familien- oder Vormundschaftsrichter angestellt hatte und welchen Niederschlag sie in seiner Entscheidung gefunden hatten.


II.

Diese methodische Fortentwicklung ist zwar auch aus der Sicht eines Beschwerdegerichts zu begrüßen, das so eher und besser in den Stand versetzt wird, die Entscheidungsgrundlagen des ersten Gerichtes zu erkennen. Doch geht es bei allen Überlegungen des hier besprochenen Projektes selbstverständlich nicht darum, den Gerichten - und damit auch den Rechtsmittelgerichten - die Arbeit zu erleichtern. Vielmehr ist der beschriebene, allmähliche Umdenkungsprozeß notwendig im Interesse des Wohles der betroffenen Kinder:

a) Solange die Kinder an dem sie existentiell betreffenden Verfahren quasi nicht beteiligt wurden und werden, erfährt der Richter über ihr Schicksal kaum etwas, vor allem nicht das Wesentliche. Die Folge ist, daß seine Entscheidung notwendigerweise noch fehleranfälliger wird, als sie es schon dann sein muß, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind. Selbst in diesem günstigsten Fall nämlich ist eine hohe Fehlerquote, also eine große Anzahl von - rückschauend betrachtet - unrichtigen Entscheidungen unvermeidlich, weil der Richter - nach gewissenhafter Ermittlung des Ist-Zustandes - etwas leisten muß, was über seine Kräfte und die der meisten Menschen im allgemeinen hinausgeht: eine richtige Prognose, ohne daß die dazugehörigen Faktoren sämtlich bekannt oder auch nur erkennbar sind. So bleibt in jeder Entscheidung über das Schicksal eines Kindes ein großes Stück Unwägbarkeit, weil Prophetie nötig wäre, um die weitere Entwicklung des Kindes und seiner Umgebung sicher vorauszusehen. Ist aber nicht einmal der Ist-Zustand, sind also die derzeitige Lebenssituation des Kindes, seine Bindungen, Neigungen, seine Verwurzelungen ebenso wie seine Möglichkeiten und Fähigkeiten nicht vollständig ermittelt, verstanden und umgesetzt worden, muß notgedrungen die Fehlerquote steigen. Den Schaden tragen vor allen anderen die betroffenen Kinder, oft ein Leben lang.

b) Wir sind dabei, uns für Kinder, deren Lebensumstände, Bedürfnisse und Notwendigkeiten zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang ist auch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge zu nennen, das am 1. Januar 1980 in Kraft treten wird. Hiernach ist, anders als im geltenden Recht, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der direkte Kontakt zwischen dem Richter und den Eltern, Pflegeeltern und insbesondere auch zwischen dem Richter und dem betroffenen Kind zwingend vorgeschrieben (§§ 50a, 50c, 50b des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, neue Fassung). Die Studie der Frankfurter Forschergruppe »Familienrecht« hat hier hervorragende Vorarbeit geleistet. Wäre sie nicht durchgeführt und zu einem Zeitpunkt der Öffentlichkeit vorgestellt worden, als die parlamentarischen Beratungen noch in vollem Gange waren, wäre möglicherweise eine derart dezidierte Anhörungspflicht nicht normiert worden.
Insbesondere die Bestimmung des § 50b FGG n. F., also die Pflicht, Kinder grundsätzlich zwingend anzuhören, wird bei vielen, die mit den hier besprochenen Verfahren befaßt sind, Unsicherheit und Kritik hervorrufen. Hier nun empfiehlt sich die Beschäftigung mit der vorliegenden Studie besonders. Denn sie begründet besser und eindringlicher, als dies eine relativ abstrakte amtliche Gesetzesbegründung vermöchte, warum diese Verfahrensänderung unumgänglich war. Die Betroffenheit, die im allgemeinen Richter und Anwälte, Sozialarbeiter und Bedienstete der Jugendämter, Lehrer, Kindergärtner und Gutachter bei der Lektüre des Forschungsberichtes erfaßt, ist ein klares Indiz dafür, daß hier bisher nicht alles Mögliche und Nötige getan worden ist.

c) Doch ist es mit der - sicher nötigen - Selbstbesinnung nicht getan: Der Richter, der sich, vielleicht überzeugt durch den Forschungsbericht, im übrigen veranlaßt durch die gesetzliche Neuregelung, nun daran macht, seiner Eigenermittlungs- und damit auch Anhörungspflicht zu genügen, kann zu besseren, abgewogeneren Entscheidungen als bisher nur gelangen, wenn er in die Lage versetzt wird, auf diese Weise wirklich mehr Information zu erhalten und außerdem dieses Mehr an Informationen und Erkenntnissen umzusetzen und in seine Entscheidungen einfließen zu lassen. Das aber kann er, der auf dem Gebiet der Psychologie, Psychoanalyse, Soziologie, der Pädagogik und Kinderkunde nicht aus- und vorgebildet ist, nur, wenn ihm ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten eingeräumt werden. So führt die Lektüre dieses Berichtes notwendigerweise zu der Forderung: andere, nämlich vielseitigere Aus- und Vorbildung für junge Juristen, Weiterbildung für bereits tätige Richter zu schaffen. Diese Weiterbildung kann einen positiven Effekt nur haben, wenn sie zum einen rechtzeitig und fortlaufend stattfindet (so muß z. B. ein Richter im allgemeinen erst durch entsprechendes Fachtraining lernen, einen fruchtbaren Kontakt mit ihm fremden kleineren Kindern herzustellen) und wenn zum anderen eine spürbare Pensenentlastung der Richter, die diese Weiterbildung bewältigen müssen, vorgenommen wird. Der vorliegende Forschungsbericht muß mithin auch als Appell an die Justizministerien verstanden werden, ernsthafter und konsequenter als bisher für die Familien- und Vormundschaftsrichter Freiräume für die unerläßliche Fort-und Weiterbildung zu schaffen und letztere zugleich in dem erforderlichen Maße fortlaufend anzubieten. Nur dann kann das Ziel des Forschungsprojektes erreicht werden: die Voraussetzungen für kindgerechtere gerichtliche Entscheidungen zu schaffen.

Lore Maria Peschel-Gutzeit


 

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