|
Einleitung
I.
Der vorliegende Bericht ist das Ergebnis einer interdisziplinären
Forschung, die sich zur Aufgabe gesetzt hatte herauszufinden,
wie das Wohl des Kindes in Gerichtsverfahren, die in das Schicksal
von Kindern regelnd eingreifen, ermittelt, gehandhabt und
vor allem gewährleistet wird. Der Umstand, daß
an den Untersuchungen außer Juristen Psychologen, Psychoanalytiker
und Soziologen beteiligt waren, hat sich wegen deren spezieller
Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen nicht nur auf den Gang
der Untersuchungen, sondern vor allem auf deren Auswertung
deutlich und positiv ausgewirkt. So wendet sich der vorliegende
Bericht denn auch keineswegs nur an Juristen, die an kinderbezogenen
Gerichtsverfahren beteiligt sind, also an Vormundschafts-
und Familienrichter und Rechtsanwälte, sondern ebenso
an die Jugendämter als Institutionen und deren Mitarbeiter
als betroffene und mitwirkende Sozialarbeiter, an Sachverständige,
kurz, an alle, deren Aufgabe es ist, die Lebensumstände
zu ermitteln, die für das betroffene Kind am erträglichsten,
am gedeihlichsten oder, bescheidener ausgedrückt, am
wenigsten schädlich sind.
1. Der im Dezember 1977 der Öffentlichkeit vorgestellte
vorläufige Schlußbericht über das Kindeswohl
in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis ist in mancher Hinsicht
ein einzigartiges Dokument. M. W. hat es noch keine so umfassende
Ermittlung von Tatsachen innerhalb eines vergleichsweise kleinen
und damit überschaubaren Zweiges der Justiz - der »kinderbezogenen«
Verfahren des Familienrechts - gegeben. Statistiken gab und
gibt es viele - auch im Justizbereich. Äußere Daten
wie Dauer eines Verfahrens, Umfang der schriftlichen Entscheidung
bzw. Art der endgültigen Erledigung, Häufigkeit
von Rechtsmitteln lassen sich relativ einfach festhalten.
Derartige Daten, die übrigens in der vorliegenden Studie
zum Teil auch enthalten sind, sagen indessen allein noch nichts
aus über den Entscheidungsvorgang, über den Weg
also, den der Richter geht, bis er seine Entscheidung findet
und niederlegt. Das Verdienst der Forschergruppe »Familienrecht«
ist es deshalb in erster Linie, Justiztatsachenforschung dort
betrieben zu haben, wo Kenntnisse und Erfahrungen bisher weitgehend
durch Vermutungen ersetzt wurden.
2. Der Titel »Kindeswohl - Eine interdisziplinäre
Untersuchung über seine Verwirklichung in der vormundschaftsgerichtlichen
Praxis« geht weiter als der Inhalt der konkreten Studie.
Denn nicht alle Verfahren, bei denen es um das Wohl des Kindes
geht, sind untersucht worden. Die Forschergruppe hat sich
vielmehr auf die vier wichtigsten Verfahrensgruppen beschränkt:
Sorgerechtsregelungen nach Scheidung, § 1671 BGB, Besuchsregelungen
für den nicht sorgeberechtigten Elternteil, § 1634
BGB, gerichtliche Eingriffe bei Mißbrauch der elterlichen
Gewalt, § 1666 BGB, und Tätigkeit der Vormundschaftsgerichte
bei Adoptionen, insbesondere Ersetzung der Eherneinwilligung,
§ 1747a BGB.
Die zerbrochene, nicht mehr oder überhaupt nicht existierende
vollständige Familie bildet mithin den hauptsächlichen
Hintergrund für die untersuchten Verfahren. In zerbrochenen
oder unvollständigen Familien Kindern und Eltern so zu
helfen, daß für alle, vor allem aber für die
Kinder, die am wenigsten schädliche Lösung gefunden
wird, muß Ausgangspunkt und Ziel aller Überlegungen
des Richters sein, der in dem konkreten Verfahren tätig
wird. Das war bis zum 30. Juni 1977 ausschließlich der
Vormundschaftsrichter, soweit es den ersten Rechtszug angeht.
Deshalb bezieht sich die Studie, die im Juni 1977 beendet
wurde, auch allein auf die Praxis der Vormundschaftsgerichte.
Seit dem 1. Juli 1977 ist für viele der ehemals dem Vormundschaftsrichter
obliegenden Tätigkeiten der Familienrichter zuständig
geworden, Amtsrichter wie der Vormundschaftsrichter, jedoch
mit vielen durchaus verschiedenen Funktionen ausgestattet,
auf die hier nicht weiter einzugehen ist. Wichtig für
die Auswertung des vorliegenden Berichtes ist, daß für
zwei der vier untersuchten Verfahrensgruppen nunmehr der Familienrichter
(§§ 1671 und 1634 BGB) und für die übrigen
zwei der Vormundschaftsrichter (§ 1666 BGB und Adoptionen)
zuständig ist. Hinzu kommt, daß auch die Rechtsmittelinstanzen
seither differieren: Wurden und werden die Entscheidungen
des Vormundschaftsrichters durch das Landgericht und ggf.
im Wege der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nachgeprüft,
so prüft die Entscheidungen des Familienrichters das
Oberlandesgericht als zweite Tatsacheninstanz und ggf. der
Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdeinstanz nach. Soweit
es also darum geht, Entscheidungspraxen der Erst- und Rechtsmittelgerichte
zu analysieren und hieraus Folgerungen für notwendige
Veränderungen zu ziehen, müssen die Untersuchungsergebnisse
zu einem erheblichen Teil künftig auf die jetzt zuständigen
Familienrichter beim Amtsgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof
angewendet oder transportiert werden.
3. Wie nun sind die Vormundschaftsrichter, deren Entscheidungen
die Forschergruppe untersucht hat, bei der Ermittlung des
Kindeswohls vorgegangen? Wie haben sie sich in der Mehrzahl
der Fälle die nötigen Fakten beschafft, die Kenntnisse
über das betroffene Kind, dessen Familie, das soziale
Umfeld (Verwandte, Nachbarn, Freunde, Schule, Kindergarten
usw.)? Dieser Frage hat die Forschergruppe den breitesten
Raum gewidmet - mit Recht. Denn nur wenn man weiß, welche
Kenntnisse der Richter hatte und wie er sie gewonnen hat,
kann man nachvollziehen und zugleich beurteilen, ob seine
schließliche Entscheidung darauf beruht, daß er
vorhandene Erkenntnisquellen bestmöglich ausgenutzt hat.
Die Studie zeigt, daß in Hessen (und eine Erstreckung
der dort gesammelten Erkenntnisse auf das übrige Bundesgebiet
erscheint zulässig, nachdem eine Fragebogenaktion in
den anderen Bundesländern vergleichbare Ergebnisse erbracht
hat) die Vormundschaftsrichter insgesamt zu wenig unmittelbaren
Kontakt zu den Beteiligten, ganz besonders wenig zu den betroffenen
Kindern gesucht und hergestellt haben: Bei den analysierten
Sorgerechts- und Besuchsregelungsverfahren waren Kinder nur
in 7 bis 9% der Fälle vom Richter gehört worden,
obwohl weit mehr als die Hälfte der Kinder älter
als 6 Jahre alt waren. Auch die Eltern wurden übrigens
nur in knapp der Hälfte aller Fälle mündlich
gehört, ein Gespräch des Richters mit beiden Eltern
fand lediglich in etwa einem Viertel aller Fälle statt.
Nach geltendem Recht sind in den sog. Amtsermittlungsverfahren
(§12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) alle nötigen Ermittlungen von Amts wegen
anzustellen, ohne daß es auf Antrag oder Anregung eines
Beteiligten ankommt. Wie sich der Richter die nötigen
Kenntnisse verschafft, steht ihm weitgehend frei. Allerdings
ist es seine Pflicht, vor einer Sorgerechtsentscheidung grundsätzlich
die (also beide) Eltern zu hören, § 1695 Abs. 1
BGB. Mit dem betroffenen Kind kann er Fühlung aufnehmen,
§ 1695 Abs. 2 BGB, er kann Beteiligte anhören, Beweise
erheben, also z. B. Verwandte, Nachbarn, Freunde, aber auch
Lehrer, Kindergärtner, Sozialarbeiter als Zeugen vernehmen,
er kann selbst die häusliche und außerhäusliche
Umgebung des Kindes ansehen und an Ort und Stelle mit den
jeweiligen Bezugspersonen sprechen, um nur einige Möglichkeiten
zu nennen. Der Richter kann aber auch diese Ermittlungstätigkeit
zunächst auf das Jugendamt übertragen, denn dieses
ist (gemäß § 48a des Gesetzes über Jugendwohlfahrt)
verpflichtet, zu der konkret geforderten Regelung selbst Stellung
zu nehmen, kann das aber natürlich nur, wenn es zunächst
die Verhältnisse geprüft hat. In der Reihenfolge
seines Vorgehens ist der Richter frei. So kann er auch alle
ihm nötig erscheinenden Ermittlungen selbst anstellen
und erst dann das Jugendamt um Stellungnahme bitten.
In der Praxis der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Hamburg bewährt sich ein kombiniertes Verfahren: Zu
einem - frühen - Anhörungstermin werden alle Beteiligten,
eventuell auch Zeugen und das Jugendamt, nicht dagegen bzw.
nur ausnahmsweise das betroffene Kind geladen. Das Kind wird
zeitlich abgesetzt vom Richter in Abwesenheit aller übrigen
Beteiligten nach Möglichkeit in seiner häuslichen
Umgebung oder an einem seiner Bezugspunkte (Schule, Kindergarten)
gehört. So können u. a. die teilweise außerordentlich
langen Fristen bis zum Eingang des Jugendamtsberichtes eindrucksvoll
verkürzt werden.
Diese auszugsweise Aufzählung von Ermittlungsmöglichkeiten
macht die Freiheit des Richters in der Auswahl und Reihenfolge
seiner Ermittlungen deutlich. Diese Freiheit bedeutet allerdings
nicht, daß der Vormundschafts- und Familienrichter die
ihm obliegende Ermittlungstätigkeit gänzlich auf
nichtgerichtliche Stellen - z. B. das Jugendamt - übertragen
darf. Denn die Amtsermittlung obliegt der Judikative und nicht
der Exekutive. Wie wenig indessen diesem keineswegs neuen
Verfahrensgebot in der Praxis entsprochen wird, macht der
Forschungsbericht deutlich.
4. Mit der relativ seltenen Anhörung beider Eltern,
insbesondere aber mit der faktisch fast gänzlich fehlenden
Kommunikation des Richters mit den betroffenen Kindern mag
es zusammenhängen, daß bei den untersuchten Entscheidungen
das »geistige Wohl des Kindes« gegenüber
dem »körperlichen Wohl« weitgehend zurücktrat.
Die seelische Situation des Kindes, seine unabdingbaren psychischen
Bedürfnisse wurden in den Ermittlungen unzureichend erfaßt
und demzufolge in den Entscheidungen kaum berücksichtigt.
Wenn die HESSISCHE ALLGEMEINE den Forschungsbericht unter
dem 1. April 1978 dahin kommentierte, »Kinder, die vernachlässigt
und mißhandelt oder Opfer eines hartnäckigen Elternstreits
um Sorge- und Besuchsrechte nach der Scheidung werden, können
höchst selten vor Gericht mit einer angemessenen Beachtung
ihrer Interessen rechnen. Dies gilt ganz besonders im Hinblick
auf die unzureichende Berücksichtigung des psychischen
Kindeswohls«, so ist dies zwar in der Formulierung,
nach dem Forschungsergebnis in der Sache aber nicht überspitzt.
5. Die Ursachen dieser Verfahrens- und Entscheidungsdefizite
herauszufinden, hat sich die Forschergruppe bemüht. Daß
sie hierbei nur bedingt erfolgreich war, kann angesichts der
Novität des Forschungsprojektes, der verschiedenartigen
fachlichen Herkunft der beteiligten Forscher, aber auch wegen
der Ungeübtheit der angesprochenen Richter, ihre eigenen
Verfahrens- und Entscheidungsmethoden zu reflektieren, nicht
verwundern. Doch ist derzeit vielleicht auch noch nicht das
Ergebnis, sondern die Prozedur selbst entscheidend: Daß
Angehörige anderer Wissenschaften und Juristen lernen,
miteinander ins Gespräch zu kommen, um einander nicht
nur besser zu verstehen, sondern um vor allem zu ermöglichen,
daß die Erkenntnisse eben dieser anderen Wissenschaften
wie Psychologie, Pädagogik, Psychoanalyse, Kinderkunde
im weitesten Sinne (um nur einige zu nennen) den entscheidenden
Richtern bekannt sind und von ihnen aufgenommen werden. Denn
nur so kann erreicht werden, daß die Ergebnisse und
Erfahrungen aus den zuvor genannten Sozialwissenschaften allmählich
mit einfließen in die Entscheidungen der Familien- und
Vormundschaftsrichter.
6. Derzeit ist erst ein kleines Stück dieses Weges von
allen Beteiligten gegangen worden. Doch gibt es Ansätze:
Zunehmend werden z. B. die Beteiligten und insbesondere auch
die betroffenen Kinder von den Familien- und Vormundschaftsgerichten
angehört. Das ist heute, zwei Jahre nach Einrichtung
der Familiengerichte, mit Sicherheit festzustellen, soweit
es die Sorgerechts und Besuchsrechtsverfahren angeht. Und
auch dort, wo noch die Vormundschaftsgerichte - im Zuge älterer
Verfahren - tätig geworden sind, ist diese Entwicklung
zu erkennen. Auch kommt es immer seltener vor, daß solche
Entscheidungen nicht oder nur formal begründet sind.
So war etwa aus den im Jahre 1978 an das Hanseatische Oberlandesgericht
als Beschwerdegericht gelangten Akten im allgemeinen klar
zu erkennen und nachzuvollziehen, welche Ermittlungen der
Familien- oder Vormundschaftsrichter angestellt hatte und
welchen Niederschlag sie in seiner Entscheidung gefunden hatten.
II.
Diese methodische Fortentwicklung ist zwar auch aus der Sicht
eines Beschwerdegerichts zu begrüßen, das so eher
und besser in den Stand versetzt wird, die Entscheidungsgrundlagen
des ersten Gerichtes zu erkennen. Doch geht es bei allen Überlegungen
des hier besprochenen Projektes selbstverständlich nicht
darum, den Gerichten - und damit auch den Rechtsmittelgerichten
- die Arbeit zu erleichtern. Vielmehr ist der beschriebene,
allmähliche Umdenkungsprozeß notwendig im Interesse
des Wohles der betroffenen Kinder:
a) Solange die Kinder an dem sie existentiell betreffenden
Verfahren quasi nicht beteiligt wurden und werden, erfährt
der Richter über ihr Schicksal kaum etwas, vor allem
nicht das Wesentliche. Die Folge ist, daß seine Entscheidung
notwendigerweise noch fehleranfälliger wird, als sie
es schon dann sein muß, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten
ausgeschöpft sind. Selbst in diesem günstigsten
Fall nämlich ist eine hohe Fehlerquote, also eine große
Anzahl von - rückschauend betrachtet - unrichtigen Entscheidungen
unvermeidlich, weil der Richter - nach gewissenhafter Ermittlung
des Ist-Zustandes - etwas leisten muß, was über
seine Kräfte und die der meisten Menschen im allgemeinen
hinausgeht: eine richtige Prognose, ohne daß die dazugehörigen
Faktoren sämtlich bekannt oder auch nur erkennbar sind.
So bleibt in jeder Entscheidung über das Schicksal eines
Kindes ein großes Stück Unwägbarkeit, weil
Prophetie nötig wäre, um die weitere Entwicklung
des Kindes und seiner Umgebung sicher vorauszusehen. Ist aber
nicht einmal der Ist-Zustand, sind also die derzeitige Lebenssituation
des Kindes, seine Bindungen, Neigungen, seine Verwurzelungen
ebenso wie seine Möglichkeiten und Fähigkeiten nicht
vollständig ermittelt, verstanden und umgesetzt worden,
muß notgedrungen die Fehlerquote steigen. Den Schaden
tragen vor allen anderen die betroffenen Kinder, oft ein Leben
lang.
b) Wir sind dabei, uns für Kinder, deren Lebensumstände,
Bedürfnisse und Notwendigkeiten zu sensibilisieren. In
diesem Zusammenhang ist auch das Gesetz zur Neuregelung des
Rechts der elterlichen Sorge zu nennen, das am 1. Januar 1980
in Kraft treten wird. Hiernach ist, anders als im geltenden
Recht, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der direkte
Kontakt zwischen dem Richter und den Eltern, Pflegeeltern
und insbesondere auch zwischen dem Richter und dem betroffenen
Kind zwingend vorgeschrieben (§§ 50a, 50c, 50b des
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, neue Fassung).
Die Studie der Frankfurter Forschergruppe »Familienrecht«
hat hier hervorragende Vorarbeit geleistet. Wäre sie
nicht durchgeführt und zu einem Zeitpunkt der Öffentlichkeit
vorgestellt worden, als die parlamentarischen Beratungen noch
in vollem Gange waren, wäre möglicherweise eine
derart dezidierte Anhörungspflicht nicht normiert worden.
Insbesondere die Bestimmung des § 50b FGG n. F., also
die Pflicht, Kinder grundsätzlich zwingend anzuhören,
wird bei vielen, die mit den hier besprochenen Verfahren befaßt
sind, Unsicherheit und Kritik hervorrufen. Hier nun empfiehlt
sich die Beschäftigung mit der vorliegenden Studie besonders.
Denn sie begründet besser und eindringlicher, als dies
eine relativ abstrakte amtliche Gesetzesbegründung vermöchte,
warum diese Verfahrensänderung unumgänglich war.
Die Betroffenheit, die im allgemeinen Richter und Anwälte,
Sozialarbeiter und Bedienstete der Jugendämter, Lehrer,
Kindergärtner und Gutachter bei der Lektüre des
Forschungsberichtes erfaßt, ist ein klares Indiz dafür,
daß hier bisher nicht alles Mögliche und Nötige
getan worden ist.
c) Doch ist es mit der - sicher nötigen - Selbstbesinnung
nicht getan: Der Richter, der sich, vielleicht überzeugt
durch den Forschungsbericht, im übrigen veranlaßt
durch die gesetzliche Neuregelung, nun daran macht, seiner
Eigenermittlungs- und damit auch Anhörungspflicht zu
genügen, kann zu besseren, abgewogeneren Entscheidungen
als bisher nur gelangen, wenn er in die Lage versetzt wird,
auf diese Weise wirklich mehr Information zu erhalten und
außerdem dieses Mehr an Informationen und Erkenntnissen
umzusetzen und in seine Entscheidungen einfließen zu
lassen. Das aber kann er, der auf dem Gebiet der Psychologie,
Psychoanalyse, Soziologie, der Pädagogik und Kinderkunde
nicht aus- und vorgebildet ist, nur, wenn ihm ausreichende
Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten eingeräumt
werden. So führt die Lektüre dieses Berichtes notwendigerweise
zu der Forderung: andere, nämlich vielseitigere Aus-
und Vorbildung für junge Juristen, Weiterbildung für
bereits tätige Richter zu schaffen. Diese Weiterbildung
kann einen positiven Effekt nur haben, wenn sie zum einen
rechtzeitig und fortlaufend stattfindet (so muß z. B.
ein Richter im allgemeinen erst durch entsprechendes Fachtraining
lernen, einen fruchtbaren Kontakt mit ihm fremden kleineren
Kindern herzustellen) und wenn zum anderen eine spürbare
Pensenentlastung der Richter, die diese Weiterbildung bewältigen
müssen, vorgenommen wird. Der vorliegende Forschungsbericht
muß mithin auch als Appell an die Justizministerien
verstanden werden, ernsthafter und konsequenter als bisher
für die Familien- und Vormundschaftsrichter Freiräume
für die unerläßliche Fort-und Weiterbildung
zu schaffen und letztere zugleich in dem erforderlichen Maße
fortlaufend anzubieten. Nur dann kann das Ziel des Forschungsprojektes
erreicht werden: die Voraussetzungen für kindgerechtere
gerichtliche Entscheidungen zu schaffen.
Lore Maria Peschel-Gutzeit
|