Kindeswohl-Studie 1973-1977

Kindeswohl - Eine interdisziplinäre Untersuchung
über seine Verwirklichung in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis

 

III. Ergebnisse und Konsequenzen

 

 

III. Ergebnisse und Konsequenzen


1. Das wohl auffälligste Ergebnis der Untersuchung deutete sich schon während der Explorationsphase an. Die dritte und abschließende Projektphase bestätigte die Feststellung: Die psychische Dimension des Kindeswohls wird in den Ermittlungen nur unzureichend erfaßt und in den Entscheidungen kaum berücksichtigt.
Dieser Befund widerspricht freilich offen den wie selbstverständlich in Gesetzgebung, höchstrichterlicher Rechtsprechung und Rechtswissenschaft formulierten Postulaten. Zudem ist er dem Bewußtsein der im Laufe der Untersuchung eingehend befragten Vormundschaftsrichter weitgehend fremd. Und schließlich: Eine solche Praxis läßt sich auch bei bestem Willen nicht mit dem Stand des Wissens über die Bedeutung der psychischen Entwicklung im Kindesalter vereinbaren. Man kann deshalb wohl ohne Übertreibung sagen, daß die festgestellte Vernachlässigung der psychischen Dimension des Kindeswohls die Vormundschaftsgerichtsbarkeit in einem entscheidenden Punkt in Frage stellt.
Vor jeder weiteren Überlegung gilt es jedoch zweierlei zu bedenken: Der Befund gründet sich auf die Analyse der Entscheidungspraxis der Vormundschaftsgerichte innerhalb eines bestimmten, in der Untersuchung genau angegebenen Zeitabschnitts. Dieser zeitliche Bezug darf unter keinen Umständen außer acht gelassen werden. Kontinuität mag zu den wichtigsten Merkmalen der Rechtsprechung zählen. Doch wäre es falsch, Kontinuität mit unwiederbringlicher Festschreibung einer einmal eingenommenen Haltung gleichzusetzen. Die aufmerksame Lektüre mancher seit dem Abschluß der Untersuchung ergangenen Entscheidung genügt, um davon zu überzeugen. An Anzeichen für eine wachsende Bereitschaft, die psychische Dimension in den Reflexions- und Argumentationsprozeß einzubeziehen und dies auch in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck zu bringen, fehlt es nicht. Allzu vorschnelle, Vergangenheit und Zukunft gleichermaßen einbeziehende Verallgemeinerungen des Untersuchungsergebnisses wären deshalb völlig fehl am Platz. Statt dessen kommt es darauf an, die im Laufe der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse zu nutzen, um sichtbar gewordene Tendenzen, die psychische Dimension des Kindeswohls zu berücksichtigen, zu unterstützen und auszubauen.
Überdies: Aufgabe der Untersuchung war es zu keinem Zeitpunkt, einzelne Entscheidungen nach ihrem Ergebnis zu bewerten. Ob sie deshalb als »richtig« oder »falsch« anzusehen sind, muß dahingestellt bleiben. Die im Rahmen der Untersuchung getroffenen Feststellungen lassen sich insofern nicht als Vorwurf gegen bestimmte individualisierbare Entscheidungen ausgeben und erst recht nicht als Alternative zu den dort formulierten Stellungnahmen. Die Aussage, das psychische Kindeswohl werde zu wenig berücksichtigt, besagt vielmehr lediglich, daß nach den zugänglichen und verarbeiteten Informationen psychische Aspekte in den Entscheidungsprozeß nicht oder nur unzureichend einbezogen worden sind.

2. Dafür sind schon die Bedingungen, unter denen sich die Ermittlungstätigkeit des Richters vollzieht, besonders bezeichnend:

2.1 Nach § 48a JWG ist der Richter verpflichtet, eine Stellungnahme des Jugendamts einzuholen. Die Jugendamtsberichte lassen jedoch eine Selektion der Informationen erkennen, die zur Ausblendung der psychischen Dimension der Kindesinteressen tendiert. Damit werden bereits die Entscheidungsgrundlagen des Richters in dieser Richtung eingeschränkt. Gründe dafür könnten bei den Jugendämtern selbst, aber auch in der Antizipation richterlicher Erwartungen liegen.
Einige Beispiele:
Bei der Sorgerechtsregelung nach der Scheidung beschränken sich schon die Jugendämter, wenn ein gemeinsamer Vorschlag der Eltern eingereicht wird, regelmäßig auf einen wenige Zeilen umfassenden Bericht, der die Bestätigung der von den Eltern vorgeschlagenen Lösung empfiehlt. In der Hälfte der Fälle liegt diesen Berichten ein Gespräch nur mit einem Elternteil zugrunde, meist mit der Mutter, die (in 90% der Fälle) das Sorgerecht übernehmen soll. Ausführlicher fallen die Berichte aus, wenn die Regelung streitig ist. Auch dann äußern sie sich jedoch vornehmlich zur Unterbringung und materiellen Versorgung des Kindes, erwähnen das eigene Bett, Zimmer oder Spielecke, Ernährungs- und Beklei-dungszustand. Das Kind sei »wohlversorgt«, »gut aufgehoben«, die Mutter lebe »in ordentlichen Verhältnissen«. Nur über jedes zweite Kind erhält der Richter Informationen zu Entwicklungsstand und Persönlichkeit, die sich meist aber pauschal auf Gesundheit, Normalität und »altersentsprechende Entwicklung« beziehen.
Angaben zur Interaktion zwischen Eltern und Kind enthält jeder zweite Jugendamtsbericht, wiederum meist mit pauschalen Feststellungen: die Mutter »bemüht sich um Ausbildung und Erziehung«, »ein gutes Mutter-Kind-Verhältnis«, »verstehen sich gut«. Vom Standpunkt des Kindes aus, also über seine Beziehungen und Einstellungen zu den Eltern und seine Reaktion auf die Familienkonflikte, erfährt man nur selten etwas: in sechs von insgesamt 65 Berichten wird ausdrücklich die Beziehung des Kindes zum Vater beschrieben, in drei Berichten die Beziehung zur Mutter.
Demgegenüber steht die psychische Situation des Kindes bei Streitigkeiten um Besuchsrechte des nichtsorgeberechtigten Elternteils häufiger im Vordergrund. Allerdings sind die Zusammenhänge nicht immer klar - der Bedeutungsgehalt der Symptome, ihre Genese und die Beziehung zu den umstrittenen Besuchen sind nicht ohne weiteres erkennbar. Für den Richter entsteht daraus oft kein überzeugendes Bild, sondern eher der Eindruck einer gefühlsbetonten Parteilichkeit des Jugendamtsmitarbeiters.
Ein Antrag des Jugendamts auf Entziehung des Sorgerechts oder Anordnung bestimmter Maßnahmen gründet sich regelmäßig auf die Gefährdung des physischen Wohls des Kindes - auf Mißhandlungen, mangelnde Ernährung und Pflege, oder das Verlassen kleiner Kinder. Psychische Mißhandlungen allein oder auch schwere neurotische Entwicklungen bildeten in keinem der untersuchten Fälle den Verfahrensanlaß. Soweit neben den Zeichen physischer Gefährdung auch Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsdefizite geschildert werden, bleibt wiederum oft die Genese solcher Störungen, ihr Zusammenhang mit der Familienstruktur ungeklärt. Informationen über die wichtigsten Beziehungen des Kindes in und außerhalb der Familie und über Beziehungskonflikte sind den Berichten nur selten zu entnehmen, auch wenn es - wie häufig - um die Frage geht, ob das Kind aus seiner Familie herausgenommen werden soll.
Im Bereich der Adoption nehmen die Jugendamtsberichte außer zur materiellen Situation der Adoptiveltern auch zur Beziehung zwischen ihnen und dem zum Zeitpunkt der Adoptionsgenehmigung regelmäßig bereits in ihrer Familie lebenden Kind sowie zu seinem Entwicklungsstand Stellung. Dabei gerät aber die Beschreibung in den verschiedenen Berichten nahezu identisch und informiert durchweg ohne Details knapp resümierend, so daß der Eindruck oberflächlicher Idealisierung entsteht: die familiale Situation ist harmonisch, die kindliche Entwicklung ist so unkompliziert, wie sie nach der Vorgeschichte mancher Kinder kaum sein kann. Alle Kinder sind »prächtig entwickelt«, »völlig normal«, »vital«, »fröhlich«, »unbelastet«, »kerngesund und aufgeweckt«. Nur ganz ausnahmsweise klingen einmal Hinweise auf psychische Störungen an und darauf, wie die potentiellen Adoptiveltern damit umgehen. Es sieht so aus, als seien die Jugendämter, die die Adoption meist vermittelt und die potentiellen Adoptiveltern etwa ein Jahr lang betreut haben, wenig geneigt, überhaupt durch detaillierte Berichterstattung eine echte Kontrolle durch das Gericht anzuregen, wie sie das Gesetz vorsieht. Von den Richtern wird das nicht beanstandet, es scheint vielmehr ein unausgesprochenes Einvernehmen zu bestehen.
Insgesamt gilt auch hier, was bereits im Hinblick auf die richterlichen Entscheidungen gesagt wurde: welche Informationen die Jugendämter tatsächlich hatten, welche Überlegungen im Einzelfall angestellt wurden, ließ sich anhand der Gerichtsakten nicht feststellen. Dazu wäre zumindest eine ergänzende Analyse der zugehörigen Jugendamtsakten erforderlich, und auch daraus ergäbe sich nicht immer ein vollständiger Eindruck. Hier geht es indessen lediglich um das Bild, das der Richter aus den Jugendamtsberichten gewinnen kann. Den Ursachen für die dabei festgestellte selektive Berichterstattung wäre ebenfalls nur in einer gezielten Studie auf die Spur zu kommen. Dabei dürfte die chronische Arbeitsüberlastung der Jugendamtsmitarbeiter ebenso eine Rolle spielen wie die geschärfte Sensibilität für eine aktenmäßige Fixierung von Familienkonflikten, aber auch Mängel in der Aus- und Fortbildung. Nicht zuletzt wäre schließlich dem problematischen Verhältnis zwischen Gerichten und Jugendämtern nachzugehen, das häufig die notwendige Vertrauensbasis für den hier gemeinten Informationsaustausch vermissen läßt.

2.2. Bedenklich wird die Art und Weise, in der hier Informationen mitgeteilt werden, allerdings erst dadurch, daß der Richter nur selten Versuche unternimmt, zur Ergänzung oder Überprüfung der Berichte eigene Ermittlungen anzustellen.

2.2.1. Zu einer solchen eigenen Ermittlungstätigkeit würde gegebenenfalls die Einholung von Gutachten gehören: Bei den untersuchten 371 Verfahren wurden lediglich 6 Gutachten vom Vormundschaftsrichter angefordert. In weiteren 18 Fällen lagen von den Verfahrensbeteiligten eingeholte Gutachten vor.
Im übrigen werden diese Gutachten fast nie mündlich vorgetragen oder besprochen, Jugendamtsberichte schon eher, aber durchaus nicht regelmäßig, vielmehr wohl nur dann, wenn der Richter den Bericht als ergänzungsbedürftig ansieht oder wenn sich die Verhältnisse während des Verfahrens ändern - also nur, wenn offene Fragen und Zweifel dem Richter selbst bereits bewußt sind.
Vormundschaftsgerichte sind in die ordentliche Gerichtsbarkeit integriert, Jugendämter sind Verwaltungsbehörden. Gutachter werden vom Richter je nach seinem persönlichen Geschmack und der Bereitschaft und zeitlichen Verfügbarkeit der Angesprochenen vor allem aus Kliniken, Erziehungsberatungsstellen oder Universitäten ausgewählt. Es gibt also keine institutionelle Verbindung zwischen den Ermittlungsbeteiligten. Gruppendiskussionen und Einzelinterviews ergaben, daß es auch selten Arbeitskontakte über den Einzelfall hinaus gibt, von persönlichen Initiativen einzelner Richter einmal abgesehen.

2.2.2. Zu denken wäre weiterhin an die Einholung von Auskünften aus der näheren Umgebung des Kindes. Lehrer, Kindergärtnerinnen, Nachbarn, Verwandte und andere Personen werden bei den Sorgerechtsregelungen nur in 11 %, bei den Besuchsrechtsregelungen in 9% und bei den Adoptionen in 6% der Verfahren als Informanten angesprochen. Lediglich bei den Verfahren des § 1666 BGB wird in 41% der Fälle auf solche Auskünfte zurückgegriffen.

2.2.3. Wohl am frappierendsten ist der mangelnde persönliche Kontakt des Richters zu den Kindern.
Es ergab sich, daß bei Sorgerechts- und Besuchsregelungen Kinder lediglich in 7-9% der Fälle vom Richter gehört wurden. Von den 279 in diesen Verfahren betroffenen Kindern waren allein 90 über 9 Jahre alt, insgesamt 162 über 6 Jahre.
In Verfahren des § 1666 BGB wurden Kinder in 6% der Fälle gehört. 42 der insgesamt 109 betroffenen Kinder waren über 9 Jahre alt, insgesamt 62 über 6 Jahre. Von den angehörten Kindern waren nur 2 Kinder unter 15 Jahre alt.
Aber auch die Eltern wurden nur in knapp der Hälfte aller Verfahren mündlich gehört, und es fand lediglich in ca. einem Viertel der Fälle ein Gespräch mit beiden Eltern statt. Das mag damit zusammenhängen, daß der Vormundschaftsrichter dazu nicht verpflichtet ist. Er begnügt sich oft mit schriftlichen Erklärungen, insbesondere wenn die Beteiligten Ladungen zur mündlichen Anhörung nicht folgen. Soweit aber Anhörungsprotokolle in den Akten sind, geben sie wenig zusätzliche oder verständnisfördernde Aufschlüsse, schon gar nicht über die psychische Situation des Kindes in der Familie. Es dominiert die Konfrontation mit Feststellungen des Jugendamts, und als Reaktion darauf kommt es zu abwehrenden oder fordernden Stellungnahmen der Eltern.
Initiativen von ihrer Seite etwa zur Ermittlung oder Anregungen zu besseren Konfliktauflösungsmöglichkeiten findet man kaum. Gründe dafür können bei den Eltern selbst gesucht werden, aber auch in ihrer verfahrensrechtlichen (und tatsächlichen) Stellung, die sie tendenziell zu »Objekten« von Verhandlungen zwischen Richter und Jugendamt und damit eher zu »Verfahrensunterworfenen« als zu »Verfahrensbeteiligten« macht.
Ein Grund für die seltene persönliche Kontaktaufnahme könnte in der Belastung des Vormundschaftsrichters mit zu vielen und zudem heterogen Aufgaben liegen. Sie beschränkt den Zeit- und Überlegungsaufwand sowie die Einfühlungsmöglichkeiten im Einzelfall zugunsten formalisierter Handlungsvollzüge, deren Erledigung kontrollierbar ist und das von der Verwaltung festgelegte Arbeitspensum bestimmt.
Zeitmangel wurde von den meisten Richtern in Gesprächen und Gruppendiskussionen als wesentliche Arbeitsbehinderung erwähnt. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Richter im Bereich der Vormundschaftssachen selbst nicht von einer größeren Zahl mehr oder weniger formaler Zuständigkeiten (z. B. für gewisse Genehmigungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) entlastet werden könnte, die einen großen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen, ohne daß die Notwendigkeit richterlicher Aktivitäten in allen Fällen unbedingt feststünde.
Darüber hinaus haben Vormundschaftsrichter an dem in die Untersuchung einbezogenen großstädtischen Gericht auch über bestimmte Ausländerrechtssachen zu entscheiden. Richter an kleineren Amtsgerichten sind regelmäßig für den gesamten Bereich der sogenannten »Freiwilligen Gerichtsbarkeit« (Nachlaß-, Grundbuch- und Registersachen) zuständig, häufig genug auch für sonstige Zivil- oder Jugend-)Strafsachen. Aus der Perspektive des Kindes erscheint aber eine Belastung des Richters mit solchen »kindesfremden« Aufgaben problematisch. Die Wahrnehmung und Beurteilung von Kindesinteressen, insbesondere seiner psychischen Bedürfnisse, erfordert nicht nur Zeit, sondern auch eine andersgeartete Aufmerksamkeit, andere Ermittlungs- und Kommunikationsformen, als sie in traditionellen zivil- oder strafrechtlichen Verfahren praktiziert werden.

3. Selbst wenn aber genügend Informationen zur psychischen Situation des Kindes vorliegen, fragt es sich, ob der Richter in der Lage ist, diese wirklich auszuwerten.
Die Aktenanalyse zeigte, daß in Jugendamtsberichten und Gutachten nicht selten Schilderungen enthalten sind, die bei entsprechenden Vorkenntnissen nur als Hinweise auf schwere psychische Konflikte verstanden werden können und daher zumindest Beachtung und weitere Aufklärung finden müßten. Gleichwohl findet sich in den Akten (Vermerken, Anhörungsprotokollen, Beschlüssen) oft keine Auseinandersetzung damit, oder aber eine pauschale Bagatellisierung, so daß die Annahme nicht von der Hand zu weisen ist, der Richter sei nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung der Beobachtungen zu verstehen und das Ausmaß der dadurch angezeigten psychischen Gefährdung der Kinder wahrzunehmen.
Am besten läßt sich dies an einem der von uns untersuchten Fälle aufzeigen:
Die Pflegemutter (eine Kindergärtnerin) eines 3Jährigen Mädchens, das nach mehrfachem Pflegestellenwechsel in seine jetzige Pflegefamilie kam, schreibt an das Vormundschaftsgericht:
». . . Sie kam mit 14 Monaten als ein überaus ernstes Kind zu uns. Mehrere Symptome einer seelischen Schädigung (starke Schlafstörungen, stereotype Bewegungen, häufiges Onanieren) verschwanden mit der Zeit. Ihre depressive Grundhaltung - verbunden mit Bewegungs- und Antriebsarmut - besserte sich leicht. Auffällig ist und war eine sehr große Ängstlichkeit, die sich bis zu schockartigen Angstanfällen steigern kann. Langsam begann sie, Zärtlichkeiten zu dulden und zu erwidern . . .«
»Die Kontaktaufnahmen der leiblichen Eltern zu dem Kind waren äußerst selten: ca. 6-8 eineinhalbstündige Besuche pro Jahr durch die Mutter, insgesamt 2 durch den Vater.«
»Seit Frau K. ausgesprochen hat, daß sie L. in absehbarer Zeit wieder aus unserer Familie herausnehmen will, traten alle Störungen der ersten Zeit wieder auf . . . Nachdem sie Ende August für drei Tage bei der Mutter in der ihr bekannten Wohnung der Großmutter mütterlicherseits in D. zu Besuch war, verschlimmerte sich ihr Fehlverhalten derartig, daß sie einige Tage lang außer zu den Mahlzeiten nur gezwungenermaßen ihr Bett verlassen wollte und ständig onanierte. Nachts schreckte sie auf und weinte lange.«
All diese Symptome einer gravierenden Gefährdung des Kindes wurden vom Richter nicht aufgegriffen. Der Beschluß, der der Mutter das Recht bestätigt, das Kind zurückzuholen, argumentiert, ein Sorgerechtsmißbrauch könne allenfalls in einer »unvermittelten Herausnahme« liegen, im übrigen liege »kein Mißbrauch vor, wenn eine Mutter, die ihr Kind zunächst wegen familiärer Schwierigkeiten in eine Pflegestelle gibt, dieses nach Konsolidierung ihrer Verhältnisse wieder zu sich nimmt.«
Offensichtlich wurde weder die Symptomatik als Indiz schwerer psychischer Gefährdung erkannt, noch ist sich der Richter über die Bedeutung eines Wechsels der wichtigsten Bezugspersonen in diesem Alter im klaren. Auch die erhöhte Gefährdung eines Kindes, das bereits im 1. Lebensjahr mehrmals solchem Wechsel ausgesetzt war, ist offenbar nicht bekannt. Allerdings ist dieses Nichtwissen kein Privileg des erstinstanzlichen Richters:
Das Landgericht weist die Beschwerde der Pflegeeltern mit einer 15-Zeilen-Begründung zurück, deren Kernsätze lauten:
»Entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die sorgeberechtigte Mutter ihr Elternrecht im Sinne des § 1666 BGB mißbraucht. Wenn ihre räumlichen (!) Verhältnisse auch für ein Kind ausreichend geworden sind und sie selbst oder eine geeignete Betreuungsperson (!) das Kind ständig versorgen kann, kann es der Mutter nicht verwehrt werden, ihr Kind wieder zu sich zu nehmen . . .«
Die weitere Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberlandesgericht erklärt u. a., die Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens sei - entgegen der Auffassung der Pflegeeltern - nicht notwendig gewesen, denn: »Es bestand kein begründeter Anhalt dafür, daß das Kind, wenn es in absehbarer Zeit zu seiner Mutter zurückkehrt, zusätzlich gefährdet wird. Zwar hat der Beteiligte zu 1) (der Pflegevater) in seinem Antrag ausgeführt, durch die vollzögene Verpflanzung des Säuglings sei ein Trauma heraufbeschworen worden, das lebenslängliche Folgen hinterlassen habe. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, worauf sich diese Erkenntnis gründet (!), ließe sich aus ihr für den von dem Beteiligten zu 1) gestellten Antrag indessen etwa das Gegenteil folgern: Da das Recht der Beteiligten zu 3) (der leiblichen Mutter), ihr Kind zurückzuerhalten, nicht zweifelhaft sein kann, müßte dies danach so schnell wie möglich geschehen, um die bereits eingetretenen Schäden nicht noch größer werden zu lassen . . .«
Gruppendiskussionen und Einzelgespräche zeigten, daß die befragten Richter weder im Rahmen des juristischen Studiums noch aufgrund privater Interessen systematische Kenntnisse auf psychologisch-psychiatrischem Gebiet erworben hatten oder sonst irgend eine einschlägige Vorbildung oder praktische Erfahrung aufweisen konnten. Eine Einführung in den Aufgabenbereich des Vormundschaftsrichters und entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten fehlten ebenfalls weitgehend.

4. Will man die festgestellte Einengung des Kindeswohl-Verständnisses auf rein materielle Aspekte überwinden, so lassen sich dafür anhand der Ergebnisse folgende Ansatzpunkte ausmachen:

4.1. Aus- und Fortbildung der Richter müssen anders als bisher auf die Vermittlung besonderer außerjuristischer Kenntnisse gerichtet sein, die eine unmittelbare Kommunikation mit Kind und Eltern ermöglichen. Die im Zusammenhang mit der Neuregelung des Scheidungsrechts erfolgte organisatorische Reform reicht dafür nicht aus. Mag sein, daß die Konzentration des Verfahrens manchen Vorteil bietet. Doch die möglichen Vorteile betreffen nicht den aus der Perspektive unserer Untersuchung entscheidenden Punkt. Für das Kind kommt es darauf an, einen Richter zu haben, der auch wirklich in der Lage ist, mit ihm zu kommunizieren.
Gegenwärtig ist der Richter jedenfalls häufig nicht in der Lage, in Anhörungsgesprächen eine kommunikative Situation herzustellen, die einen Austausch bedeutsamer Informationen zur psychischen Situation, die Offenlegung von Konflikten und die Entwicklung eines »Problemlösungsverhaltens« bei den Beteiligten ermöglicht. In besonderem Maße scheint dies für Gespräche mit Kindern zu gelten.
Die Anhörungsprotokolle deuten auf eine einseitige Strukturierung der Situation durch den Richter hin. Auch die Gruppendiskussionen ließen wenig Übung, eher Abwehr gegenüber »offenen« Gesprächssituationen erkennen, vorherrschend waren Frage- und Antwort-Stil, feste Positionserklärungen, die Widerspruch oder Zustimmung in ebenso dezidierten Formen hervorriefen. Daneben kam es nicht selten zu einer Folge von Monologen, die aufeinander kaum Bezug nahmen. Dies hing sicher auch mit der aktuellen Diskussionssituation zusammen, entsprach aber zugleich deutlich dem aus den Anhörungsprotokollen ersichtlichen Stil.
Trotz vereinzelter Berichte über gute Erfahrungen und Möglichkeiten, mit Kindern ins Gespräch zu kommen, scheint die Zurückhaltung hier besonders groß zu sein. Häufig genug, so hieß es, seien die Anhörungen »unergiebig«. Es gelinge oft nicht, die Angst der Kinder oder ihre Beeinflussung durch die Eltern zu überwinden. Auch komplexere Reaktionen Jugendlicher irritieren manche Richter. Ein Beispiel einer Richterin: »Ein Abiturient sagte nur, er wolle in dem Haus bleiben - und das gehörte dem Vater«. Ihr Kommentar: »Der wollte sich ganz diplomatisch aus der Affäre ziehen. Damit war gar nichts anzufangen«.
»Ausbildungsmängel« können im Zusammenhang mit diesen Schwierigkeiten insofern eine Rolle spielen, als die Gesprächsführung dem Richter während seiner praktischen Ausbildung in ganz bestimmten Formen vertraut wird, die im Strafverfahren oder im Zivilprozeß entwickelt worden sind. Sie sind stark selektiv und mehr oder weniger auf die Strukturierung durch den Richter ausgerichtet. Seine Auswahl der Themen und die Reihenfolge der Fragen wird vom logischen Normenaufbau oder vom chronologisch geordneten Zusammenhang des Sachverhalts bestimmt. Wenngleich sich der Gesprächsstil des Vormundschaftsrichters im Laufe einer längeren Amtszeit mehr oder weniger von diesem Muster entfernen dürfte, bleibt doch die Schulung meist noch erkennbar, zumal sie die einzige ist, die der Richter im Regelfall bekommen hat. Formen einer eher »klientenzentrierten« Gesprächsführung, wie sie anderen Berufsgruppen, etwa Psychologen geläufig ist, lernt der Richter nicht kennen.
Einen möglichen Ansatzpunkt, um dieses Defizit auszugleichen, bieten Fortbildungsveranstaltungen. Freilich dürfen sie sich nicht darauf beschränken, Informationen mehr oder weniger zufällig zu kumulieren. Fortbildung kann ihre Aufgabe nur erreichen, wenn sie langfristig und praxisbegleitend konzipiert ist.
Eigentlich entscheidend sind aber Ausbildungsformen, die von vornherein auf die spätere Tätigkeit als Richter in Familiensachen Rücksicht nehmen und das für eine solche Berufspraxis erforderliche nichtjuristische Fachwissen gleichgewichtig-einbeziehen.
Erst eine solche Aus- und Fortbildung würde es dem Richter ermöglichen, die von uns immer wieder festgestellten Schwierigkeiten zu überwinden, sich mit seiner Position und vor allem dem nichtjuristischen Anteil seiner Tätigkeit voll zu identifizieren. Richter, die sich mit Familiensachen beschäftigen müssen, würden dann diese ihre Tätigkeit weder als möglichst bald abzuschließendes Durchgangsstadium betrachten, noch das Gefühl haben, »minderwertige Jurisprudenz« zu betreiben.
Darüber hinaus könnte eine solche Aus- und Fortbildung dazu beitragen, die Informationsverzerrung beträchtlich zu vermindern, die im Verhältnis zwischen Richtern einerseits und Jugendämtern sowie Gutachtern andererseits zu beobachten war. Oft ließ sich feststellen, daß insbesondere Jugendamtsmitarbeiter sich nicht verstanden fühlten und auch der Ansicht waren, der Richter sei gar nicht in der Lage, den Konflikt angemessen wahrzunehmen. Dabei geht es nicht nur um eine bessere Verständigung. Es müßten vielmehr Kooperationsformen entwickelt und normativ abgesichert werden, die es erlauben, die spezifischen Möglichkeiten der beiden Institutionen im Interesse der betroffenen Kinder und ihrer Familien optimal zu nutzen.
Schließlich würde eine solche Aus- und Fortbildung einer von uns festgestellten, gerade den Entscheidungsprozeß in Familiensachen häufig besonders belastenden Schwierigkeit Rechnung tragen. Nicht wenige Richter neigen dazu, sich wenn möglich der Berührung mit der psychischen Falldynamik zu entziehen. Der Streitstoff ist hier mehr als bei durchschnittlichen zivilrechtlichen Verfahren geeignet, den Richter persönlich zu involvieren. Deshalb besteht die Befürchtung, durch persönliche Gefühlsbeteiligung könne die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt, die richterliche Objektivität gefährdet werden.
Die starke emotionale Beteiligung der Betroffenen, ihre oft dramatischen und bewegenden Appelle, die Notsituationen von Kindern setzen den Richter gefühlsmäßig beträchtlichen Belastungen aus. Dabei werden unvermeidlich Erinnerungen und (nur zum Teil bewußte) Erfahrungen aus der eigenen Lebensgeschichte mobilisiert, werden latente Identifikationstendenzen gefördert. Die Identifikationsneigung z.B. der Richter, die selbst Väter sind, mit Vätern, die um ein Besuchsrecht kämpfen, tauchte in den Gesprächen mit den Richtern mehrfach auf.
Gleichzeitig kam immer wieder ein deutliches Bewußtsein von der oft weittragenden Bedeutung der Entscheidungen zum Ausdruck. Die Gefahr einer Fehlentscheidung aus persönlicher Voreingenommenheit - ohnehin eine der schwerwiegendsten Verfehlungen im Rahmen richterlicher Berufsethik - gewinnt daher besondere Dimensionen.
Solchen Gefahren scheinen Richter vor allem dadurch zu begegnen, daß sie eine intensive Kontaktaufnahme vermeiden, Gefühlsäußerungen und subjektiv gefärbte Situationsschilderungen abblocken. Möglichkeiten, durch den Fall geweckte Gefühle aktiv zu verarbeiten, wurden ebensowenig angesprochen wie die Gefahr, daß (Kontakt-)Vermeidungsstrategien zugleich die Wahrnehmungsmöglichkeiten einengen. Dies gilt vor allem für die psychischen Dimensionen der Konflikte, wobei Verdrängungs- und (zeitliche) Isolierungsversuche zwar zu einer Affektberuhigung, aber weder zu einer »Löschung« von Gefühlseinstellungen noch zu ihrer Klärung und rationalen Kontrolle führen können.

4.2. Organisation und Ablauf des Verfahrens müssen auf die Belastungen Rücksicht nehmen, die sich aus der Verfahrensdauer für die betroffenen Familien und insbesondere für die Kinder ergeben.
Die Dauer der untersuchten Verfahren variiert nicht sehr stark zwischen den verschiedenen Fallgruppen. Lediglich Adoptionsverfahren werden wesentlich schneller abgeschlossen: 61% innerhalb von 3 Monaten, weitere 37% in 3-12 Monaten, nur in 2% der Fälle dauert es länger. In den drei übrigen Fallgruppen werden dagegen nur 22-32% der Fälle innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen, in 43-62% hegt die Verfahrensdauer zwischen 3 und 12 Monaten und in 15-24% zum Teil weit darüber.
In 45% aller Verfahren waren Kleinkinder bis zu 6 Jahren betroffen. Für diese Kinder stellt die durchschnittliche Verfahrensdauer wegen der damit einhergehenden Instabilität und Unsicherheit der familialen Zuordnung eine untragbare Belastung dar: nur knapp 30% dieser Verfahren waren innerhalb von 3 Monaten abgewickelt, nach 6 Monaten waren etwa 50% aller dieser Verfahren beendet. Mit anderen Worten: fast die Hälfte aller Verfahren, in denen Kleinkinder betroffen waren, zogen sich länger als ein halbes Jahr hin, in Extremfällen mehr als drei Jahre. Zu der langen Verfahrensdauer trägt in nicht unerheblichem Maße die Zeitspanne zwischen Anforderung und Eingang der Jugendamtsberichte beim Vormundschaftsgericht bei. Innerhalb von 4 Wochen gingen Jugendamtsberichte nur in 20-40% aller Fälle ein, innerhalb von drei Monaten waren insgesamt 60-80% der Berichte erstattet worden.
Verzögerungen sind auch dadurch bedingt, daß bei psychiatrischen oder psychologischen Gutachten mit einer Erstattungsfrist von sechs Monaten bis zu einem Jahr zu rechnen ist. Die Erziehungsberatungsstellen, die in erster Linie für psychologische Gutachten herangezogen werden, sind ständig überlastet. Auf dem Land sind Gutachter besonders schwer zu bekommen, so daß ein Gutachten dort immer auch mit Reisen nach auswärts und entsprechenden weiteren Verzögerungen durch Terminschwierigkeiten verbunden ist.
Schließlich nimmt das gegenwärtige Verfahrensrecht seiner ganzen Struktur nach keine Rücksicht auf das kindliche Zeitgefühl. Die ohnehin durch den Familienkonflikt in ihren Gefühlsbeziehungen verunsicherten Kinder sind auf eine möglichst rasche Stabilisierung ihrer Familienverhältnisse angewiesen. Das gerichtliche Verfahren stellt in jedem Fall eine Verzögerung dar, die aber im Interesse des Kindes so gering wie möglich gehalten werden muß. Wir verkennen nicht, daß es hier Unterschiede gibt. Am dringlichsten sind Vorkehrungen für die Beschleunigung des Verfahrens bei Kleinkindern und bei Kindern, die durch vorläufige Anordnungen von ihren bisherigen Bezugspersonen getrennt worden sind.
Unabhängig davon müssen bessere Formen der Verfahrensbeteiligung gefunden werden. Für eine eigenständige Rolle der Beteiligten scheint dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens nach wenig Raum zu sein. Die patriarchalische Konzeption des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens, das keine Funktionsteilung und damit auch keine echte Interessenvertretung kennt, vereint im Richter Untersuchungs- und Entscheidungsfunktionen und die Interessenwahrnehmung für alle Beteiligten. Auch das Jugendamt kann in diesem Zusammenhang nicht als eigenständige Instanz zur Vertretung der Kindesinteressen betrachtet werden, sondern eher als »Ermittlungsaußenstelle« des Gerichts. Zudem darf nicht
übersehen werden, daß das Jugendamt eine Behörde mit eigenen Interessen ist, die nicht stets und in jeder Weise mit den Belangen der betroffenen Kinder und Familien identisch sind. Insofern sprechen die Ergebnisse unserer Untersuchung dafür, der Frage einer eigenständigen Interessenvertretung des Kindes nachzugehen.

4.3. Die gegenwärtige rechtliche und faktische Einengung des Handlungsspielraums des Richters muß überprüft werden. Sie verhindert weitgehend individualisierende Maßnahmen und muß insoweit den objektiven Sinn ebenso wie die subjektive Bereitschaft zu differenzierteren psychodiagnostischen Überlegungen in Frage stellen.
Unzuträgliche Einengungen machen sich vor allem bei der Entziehung des Sorgerechts bemerkbar/Zwar sieht § 1666 BGB vor, daß der Richter »die erforderlichen Maßnahmen« zur Abwehr der Gefahr für das Kind ergreift. Fraglich ist indessen schon, inwieweit der Richter den Rahmen unmittelbar kindbezogener Maßnahmen überschreiten, also z.B. eine Psychotherapie für die Mutter eines gestörten Kindes einbeziehen darf. Weitere nicht minder »erforderliche« Vorkehrungen werden oft die Grenzen seiner Kompetenz eindeutig überschreiten. Dazu zählt beispielsweise eine Veränderung der Wohnverhältnisse oder die spezielle schulische Förderung eines Kindes, von der Beschaffung eines Arbeitsplatzes oder anderen Verbesserungen der finanziellen Situation der Familie. einmal ganz abgesehen.
Schließlich werden die rechtlich möglichen Maßnahmen weiter eingeschränkt durch die faktischen Verhältnisse: es gibt weder genügend Erziehungsbeistände noch genügend Kindertherapeuten oder heilpädagogische Einrichtungen. Daher reduziert sich der Spielraum des Richters häufig auf die Alternative: Unterbringung des Kindes in einem allgemeinen Erziehungsheim bzw. in einer Pflegefamilie oder Belassen in der eigenen Familie ohne irgendwelche nennenswerten Hilfen. In unseren Akten fanden wir andere Maßnahmen nur in Ausnahmefällen. Das Risiko einer psychischen Schädigung ist aber bei jeder dieser Wahlmöglichkeiten hoch und oft einer vernünftigen Abwägung kaum zugänglich.
Die rechtliche Regelung müßte dazu beitragen, die heute bestehende einseitige Konzentration aller Maßnahmen auf das Kind durch die Möglichkeit zu ersetzen, Vorkehrungen zu treffen, die im Interesse des Kindes die gesamte Familiendynamik berücksichtigen. Freilich darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß eine wirksame Wahrnehmung der Kindesinteressen nicht allein mit Hilfe richterlicher Entscheidungen gewährleistet werden kann. Sozialpolitik und Sozialarbeit, Elternbildung und Beratung, pädagogischen und therapeutischen Einrichtungen kommt zentrale Bedeutung zu. Defizite in diesen »außerrechtlichen« Bereichen haben selbstverständlich auch Rückwirkungen auf die gerichtliche Praxis. Reformüberlegungen können sich daher nicht auf rechtliche Strukturen beschränken, sondern müssen zugleich Begrenzungen und Beschränkungen deutlich machen, die der richterlichen Tätigkeit »von außen« gesetzt sind, sich also aus der Verflechtung rechtlicher und sozialer Strukturen ergeben.
Die für Verfahrensstruktur und Verfahrensablauf formulierte Forderung, das Kindesalter angemessen zu berücksichtigen, muß auch im materiellen Recht beachtet werden. Zwar ist der Gesetzgeber im Laufe der Zeit dazu übergegangen, die Kindheit in Abschnitte aufzuteilen, nicht zuletzt, um dem Kind fortschreitend eigene Rechte einzuräumen und seinen Interessen damit zunehmende Bedeutung zuzugestehen. Er hält aber nach wie vor an starren Altersgrenzen fest. Genauer: Auch die Reformdiskussion zentriert sich nahezu ausschließlich um die Frage, ob ein Kind 13, 14 oder 15 Jahre alt sein muß, um als eigenständige Person wahrgenommen zu werden, die auch in der Lage ist, ihre Interessen selbständig zu artikulieren.
Die Untersuchung zeigt freilich, daß die meisten der von den gerichtlichen Verfahren betroffenen Kinder dieses Alter nicht erreicht haben, denn 86% der Kinder sind unter 12 Jahre, 93% unter 15 Jahre alt. Zu meinen aber, diese Kinder brauchten als eigenständige Personen nicht wahrgenommen zu werden, wäre falsch. Im Gegenteil: je jünger die Kinder, desto nachhaltiger sind die Folgen des Verfahrens und desto mehr kommt es darauf an, ihre spezifischen Interessen offenzulegen und zu berücksichtigen. Anzustreben wären deshalb Regelungen, die von schematischen Altersgrenzen ebenso absehen wie von der einseitigen Zubilligung von Rechtspositionen von einem bestimmten Alter an.

4.4. Neben der Notwendigkeit, von schematischen Altersregelungen abzusehen, müßte eine auf die Kindesinteressen bedachte Regelung elementare Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen. Hierzu zählt das Gefühl, ein erwünschtes und geschätztes Kind zu sein, ebenso wie die für eine normale Entwicklung unerläßliche
Kontinuität der psychologischen Beziehungen sowie der Schutz dieser Beziehungen vor Störungen oder Abbruch.
Nicht minder wichtig aber ist es auch, das Kind vor wechselnden Koalitionsanforderungen einander über die Trennung hinaus bekämpfender Eltern zu schützen.
Unter diesem Aspekt haben sich im Rahmen der Untersuchung Problemfelder wie das Besuchsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils, die Ungewißheit des Pflegeverhältnisses, die unzureichende Überprüfung von Sorgerechtsvereinbarungen, die Schwierigkeiten bei der Ersetzung der Einwilligung im Rahmen von Adoptionen, die mangelnde Reaktion auf psychische Mißhandlungen im Rahmen des § 1666 BGB sowie die Adoptionspflege als besonders kritisch und regelungsbedürftig erwiesen.
Die heutigen Regelungen tragen zur Vernachlässigung der psychischen Dimension des Kindeswohls vor allem dadurch bei, daß Formulierung und Interpretation der einschlägigen Normen Wünsche und Interessen des Kindes weitgehend hinter denen der Eltern zurückstellen und nur diese zu Tatbestandsmerkmalen, Entscheidungskriterien und Rechten verdichten.
So soll der Richter gemäß § 1671 Abs. 2 BGB einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern folgen, soweit nicht das Kindeswohl eine andere Regelung verlangt. Darin liegt zunächst eine Abwehr richterlicher Bevormundung, eine Respektierung der Elternentscheidung, die in der Mehrzahl der Fälle dem Kindeswohl entsprechen dürfte. Die gleichwohl in bestimmten Fällen notwendige Korrektur zugunsten des Kindeswohls wird aber in den untersuchten Fällen kaum vorgenommen. Damit wird aus dem Vorrang der Elternentscheidung ein unumschränktes Bestimmungsrecht, hinter dem (psychische) Belange des Kindes völlig zurücktreten. Dies ist vor allem deshalb problematisch, weil, wie die Gespräche mit Richtern immer wieder ergaben, bei Scheidungsvereinbarungen oft der psychisch oder ökonomisch Stärkere sich durchsetzt -ohne Rücksicht auf die »objektive Interessenlage« des Kindes.
Das Besuchsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach der Scheidung gemäß § 1634 BGB wird nur im extremen Ausnahmefall ganz oder auf die Dauer ausgeschlossen. Die untersuchten Fälle zeigen, daß psychische Bedürfnisse des Kindes, die einer Besuchsregelung widersprechen, selbst dann kaum ins Gewicht fallen, wenn sich erhebliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, der Entwicklung oder der Integration des Kindes in eine neue (Stief-)Familie bemerkbar machen. Dagegen ist von einem Recht des Kindes auf Besuche oder einem Abwehrrecht gegenüber Besuchsansprüchen nirgends die Rede.
Ein Eingriff des Richters in das Sorgerecht der Eltern setzt nach § 1666 BGB voraus, daß das Kindeswohl gefährdet ist durch einen »Mißbrauch der elterlichen Gewalt«, eine »Vernachlässigung« oder ein »ehrloses oder unsittliches Verhalten« der Eltern. Auf dem Hintergrund dieser Verknüpfung lehnen die Richter einen Eingriff - jedenfalls in den untersuchten Fällen - grundsätzlich dann ab, wenn den Eltern schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. Während nun der Schuldvorwurf bei schweren sichtbaren körperlichen Vernachlässigungen oder Entwicklungsschädigungen zunehmend weit gefaßt und damit praktisch als Barriere ausgeräumt wurde, kann man sagen, daß bei einer noch so gravierenden psychischen Fehlentwicklung dem Kind gegenüber »wohlmeinenden« Eltern kein Rechtsschutz gewährt wird.
Im Adoptionsrecht scheint sich ebenfalls trotz mehrfacher Neuregelung noch nicht eine Betrachtung durchgesetzt zu haben, die den Kindesinteressen den Vorrang einräumt. Auffällig war jedenfalls im Rahmen der Untersuchung die Bedeutungslosigkeit des § 1747a BGB dann, wenn es um die Adoption gegen den erklärten Willen eines Elternteils geht. Obwohl die Voraussetzungen dafür 1973 erleichtert worden sind, fand sich unter den untersuchten Entscheidungen kein einziger Anwendungsfall dieser Variante des § 1747a BGB. Auch hier spielt offenbar noch immer der Verschuldensgedanke eine Rolle: soweit die Eltern berufliche, soziale oder gesundheitliche Gründe für ihre mangelnde Sorge für das Kind geltend machen, die einen blanken Schuldvorwurf in Frage stellen, wird ihr Bestimmungsrecht über das Kind geschützt, gleichgültig wie viele Jahre das Kind bereits in Heimen oder Pflegestellen verbracht hat und ob begründete Aussicht auf Änderung der Verhältnisse besteht.

 

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