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III. Ergebnisse und Konsequenzen
1. Das wohl auffälligste Ergebnis der Untersuchung deutete
sich schon während der Explorationsphase an. Die dritte
und abschließende Projektphase bestätigte die Feststellung:
Die psychische Dimension des Kindeswohls wird in den Ermittlungen
nur unzureichend erfaßt und in den Entscheidungen kaum
berücksichtigt.
Dieser Befund widerspricht freilich offen den wie selbstverständlich
in Gesetzgebung, höchstrichterlicher Rechtsprechung und
Rechtswissenschaft formulierten Postulaten. Zudem ist er dem
Bewußtsein der im Laufe der Untersuchung eingehend befragten
Vormundschaftsrichter weitgehend fremd. Und schließlich:
Eine solche Praxis läßt sich auch bei bestem Willen
nicht mit dem Stand des Wissens über die Bedeutung der
psychischen Entwicklung im Kindesalter vereinbaren. Man kann
deshalb wohl ohne Übertreibung sagen, daß die festgestellte
Vernachlässigung der psychischen Dimension des Kindeswohls
die Vormundschaftsgerichtsbarkeit in einem entscheidenden
Punkt in Frage stellt.
Vor jeder weiteren Überlegung gilt es jedoch zweierlei
zu bedenken: Der Befund gründet sich auf die Analyse
der Entscheidungspraxis der Vormundschaftsgerichte innerhalb
eines bestimmten, in der Untersuchung genau angegebenen Zeitabschnitts.
Dieser zeitliche Bezug darf unter keinen Umständen außer
acht gelassen werden. Kontinuität mag zu den wichtigsten
Merkmalen der Rechtsprechung zählen. Doch wäre es
falsch, Kontinuität mit unwiederbringlicher Festschreibung
einer einmal eingenommenen Haltung gleichzusetzen. Die aufmerksame
Lektüre mancher seit dem Abschluß der Untersuchung
ergangenen Entscheidung genügt, um davon zu überzeugen.
An Anzeichen für eine wachsende Bereitschaft, die psychische
Dimension in den Reflexions- und Argumentationsprozeß
einzubeziehen und dies auch in den Entscheidungsgründen
zum Ausdruck zu bringen, fehlt es nicht. Allzu vorschnelle,
Vergangenheit und Zukunft gleichermaßen einbeziehende
Verallgemeinerungen des Untersuchungsergebnisses wären
deshalb völlig fehl am Platz. Statt dessen kommt es darauf
an, die im Laufe der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse
zu nutzen, um sichtbar gewordene Tendenzen, die psychische
Dimension des Kindeswohls zu berücksichtigen, zu unterstützen
und auszubauen.
Überdies: Aufgabe der Untersuchung war es zu keinem Zeitpunkt,
einzelne Entscheidungen nach ihrem Ergebnis zu bewerten. Ob
sie deshalb als »richtig« oder »falsch«
anzusehen sind, muß dahingestellt bleiben. Die im Rahmen
der Untersuchung getroffenen Feststellungen lassen sich insofern
nicht als Vorwurf gegen bestimmte individualisierbare Entscheidungen
ausgeben und erst recht nicht als Alternative zu den dort
formulierten Stellungnahmen. Die Aussage, das psychische Kindeswohl
werde zu wenig berücksichtigt, besagt vielmehr lediglich,
daß nach den zugänglichen und verarbeiteten Informationen
psychische Aspekte in den Entscheidungsprozeß nicht
oder nur unzureichend einbezogen worden sind.
2. Dafür sind schon die Bedingungen, unter denen sich
die Ermittlungstätigkeit des Richters vollzieht, besonders
bezeichnend:
2.1 Nach § 48a JWG ist der Richter verpflichtet, eine
Stellungnahme des Jugendamts einzuholen. Die Jugendamtsberichte
lassen jedoch eine Selektion der Informationen erkennen, die
zur Ausblendung der psychischen Dimension der Kindesinteressen
tendiert. Damit werden bereits die Entscheidungsgrundlagen
des Richters in dieser Richtung eingeschränkt. Gründe
dafür könnten bei den Jugendämtern selbst,
aber auch in der Antizipation richterlicher Erwartungen liegen.
Einige Beispiele:
Bei der Sorgerechtsregelung nach der Scheidung beschränken
sich schon die Jugendämter, wenn ein gemeinsamer Vorschlag
der Eltern eingereicht wird, regelmäßig auf einen
wenige Zeilen umfassenden Bericht, der die Bestätigung
der von den Eltern vorgeschlagenen Lösung empfiehlt.
In der Hälfte der Fälle liegt diesen Berichten ein
Gespräch nur mit einem Elternteil zugrunde, meist mit
der Mutter, die (in 90% der Fälle) das Sorgerecht übernehmen
soll. Ausführlicher fallen die Berichte aus, wenn die
Regelung streitig ist. Auch dann äußern sie sich
jedoch vornehmlich zur Unterbringung und materiellen Versorgung
des Kindes, erwähnen das eigene Bett, Zimmer oder Spielecke,
Ernährungs- und Beklei-dungszustand. Das Kind sei »wohlversorgt«,
»gut aufgehoben«, die Mutter lebe »in ordentlichen
Verhältnissen«. Nur über jedes zweite Kind
erhält der Richter Informationen zu Entwicklungsstand
und Persönlichkeit, die sich meist aber pauschal auf
Gesundheit, Normalität und »altersentsprechende
Entwicklung« beziehen.
Angaben zur Interaktion zwischen Eltern und Kind enthält
jeder zweite Jugendamtsbericht, wiederum meist mit pauschalen
Feststellungen: die Mutter »bemüht sich um Ausbildung
und Erziehung«, »ein gutes Mutter-Kind-Verhältnis«,
»verstehen sich gut«. Vom Standpunkt des Kindes
aus, also über seine Beziehungen und Einstellungen zu
den Eltern und seine Reaktion auf die Familienkonflikte, erfährt
man nur selten etwas: in sechs von insgesamt 65 Berichten
wird ausdrücklich die Beziehung des Kindes zum Vater
beschrieben, in drei Berichten die Beziehung zur Mutter.
Demgegenüber steht die psychische Situation des Kindes
bei Streitigkeiten um Besuchsrechte des nichtsorgeberechtigten
Elternteils häufiger im Vordergrund. Allerdings sind
die Zusammenhänge nicht immer klar - der Bedeutungsgehalt
der Symptome, ihre Genese und die Beziehung zu den umstrittenen
Besuchen sind nicht ohne weiteres erkennbar. Für den
Richter entsteht daraus oft kein überzeugendes Bild,
sondern eher der Eindruck einer gefühlsbetonten Parteilichkeit
des Jugendamtsmitarbeiters.
Ein Antrag des Jugendamts auf Entziehung des Sorgerechts oder
Anordnung bestimmter Maßnahmen gründet sich regelmäßig
auf die Gefährdung des physischen Wohls des Kindes -
auf Mißhandlungen, mangelnde Ernährung und Pflege,
oder das Verlassen kleiner Kinder. Psychische Mißhandlungen
allein oder auch schwere neurotische Entwicklungen bildeten
in keinem der untersuchten Fälle den Verfahrensanlaß.
Soweit neben den Zeichen physischer Gefährdung auch Verhaltensauffälligkeiten
oder Entwicklungsdefizite geschildert werden, bleibt wiederum
oft die Genese solcher Störungen, ihr Zusammenhang mit
der Familienstruktur ungeklärt. Informationen über
die wichtigsten Beziehungen des Kindes in und außerhalb
der Familie und über Beziehungskonflikte sind den Berichten
nur selten zu entnehmen, auch wenn es - wie häufig -
um die Frage geht, ob das Kind aus seiner Familie herausgenommen
werden soll.
Im Bereich der Adoption nehmen die Jugendamtsberichte außer
zur materiellen Situation der Adoptiveltern auch zur Beziehung
zwischen ihnen und dem zum Zeitpunkt der Adoptionsgenehmigung
regelmäßig bereits in ihrer Familie lebenden Kind
sowie zu seinem Entwicklungsstand Stellung. Dabei gerät
aber die Beschreibung in den verschiedenen Berichten nahezu
identisch und informiert durchweg ohne Details knapp resümierend,
so daß der Eindruck oberflächlicher Idealisierung
entsteht: die familiale Situation ist harmonisch, die kindliche
Entwicklung ist so unkompliziert, wie sie nach der Vorgeschichte
mancher Kinder kaum sein kann. Alle Kinder sind »prächtig
entwickelt«, »völlig normal«, »vital«,
»fröhlich«, »unbelastet«, »kerngesund
und aufgeweckt«. Nur ganz ausnahmsweise klingen einmal
Hinweise auf psychische Störungen an und darauf, wie
die potentiellen Adoptiveltern damit umgehen. Es sieht so
aus, als seien die Jugendämter, die die Adoption meist
vermittelt und die potentiellen Adoptiveltern etwa ein Jahr
lang betreut haben, wenig geneigt, überhaupt durch detaillierte
Berichterstattung eine echte Kontrolle durch das Gericht anzuregen,
wie sie das Gesetz vorsieht. Von den Richtern wird das nicht
beanstandet, es scheint vielmehr ein unausgesprochenes Einvernehmen
zu bestehen.
Insgesamt gilt auch hier, was bereits im Hinblick auf die
richterlichen Entscheidungen gesagt wurde: welche Informationen
die Jugendämter tatsächlich hatten, welche Überlegungen
im Einzelfall angestellt wurden, ließ sich anhand der
Gerichtsakten nicht feststellen. Dazu wäre zumindest
eine ergänzende Analyse der zugehörigen Jugendamtsakten
erforderlich, und auch daraus ergäbe sich nicht immer
ein vollständiger Eindruck. Hier geht es indessen lediglich
um das Bild, das der Richter aus den Jugendamtsberichten gewinnen
kann. Den Ursachen für die dabei festgestellte selektive
Berichterstattung wäre ebenfalls nur in einer gezielten
Studie auf die Spur zu kommen. Dabei dürfte die chronische
Arbeitsüberlastung der Jugendamtsmitarbeiter ebenso eine
Rolle spielen wie die geschärfte Sensibilität für
eine aktenmäßige Fixierung von Familienkonflikten,
aber auch Mängel in der Aus- und Fortbildung. Nicht zuletzt
wäre schließlich dem problematischen Verhältnis
zwischen Gerichten und Jugendämtern nachzugehen, das
häufig die notwendige Vertrauensbasis für den hier
gemeinten Informationsaustausch vermissen läßt.
2.2. Bedenklich wird die Art und Weise, in der hier Informationen
mitgeteilt werden, allerdings erst dadurch, daß der
Richter nur selten Versuche unternimmt, zur Ergänzung
oder Überprüfung der Berichte eigene Ermittlungen
anzustellen.
2.2.1. Zu einer solchen eigenen Ermittlungstätigkeit
würde gegebenenfalls die Einholung von Gutachten gehören:
Bei den untersuchten 371 Verfahren wurden lediglich 6 Gutachten
vom Vormundschaftsrichter angefordert. In weiteren 18 Fällen
lagen von den Verfahrensbeteiligten eingeholte Gutachten vor.
Im übrigen werden diese Gutachten fast nie mündlich
vorgetragen oder besprochen, Jugendamtsberichte schon eher,
aber durchaus nicht regelmäßig, vielmehr wohl nur
dann, wenn der Richter den Bericht als ergänzungsbedürftig
ansieht oder wenn sich die Verhältnisse während
des Verfahrens ändern - also nur, wenn offene Fragen
und Zweifel dem Richter selbst bereits bewußt sind.
Vormundschaftsgerichte sind in die ordentliche Gerichtsbarkeit
integriert, Jugendämter sind Verwaltungsbehörden.
Gutachter werden vom Richter je nach seinem persönlichen
Geschmack und der Bereitschaft und zeitlichen Verfügbarkeit
der Angesprochenen vor allem aus Kliniken, Erziehungsberatungsstellen
oder Universitäten ausgewählt. Es gibt also keine
institutionelle Verbindung zwischen den Ermittlungsbeteiligten.
Gruppendiskussionen und Einzelinterviews ergaben, daß
es auch selten Arbeitskontakte über den Einzelfall hinaus
gibt, von persönlichen Initiativen einzelner Richter
einmal abgesehen.
2.2.2. Zu denken wäre weiterhin an die Einholung von
Auskünften aus der näheren Umgebung des Kindes.
Lehrer, Kindergärtnerinnen, Nachbarn, Verwandte und andere
Personen werden bei den Sorgerechtsregelungen nur in 11 %,
bei den Besuchsrechtsregelungen in 9% und bei den Adoptionen
in 6% der Verfahren als Informanten angesprochen. Lediglich
bei den Verfahren des § 1666 BGB wird in 41% der Fälle
auf solche Auskünfte zurückgegriffen.
2.2.3. Wohl am frappierendsten ist der mangelnde persönliche
Kontakt des Richters zu den Kindern.
Es ergab sich, daß bei Sorgerechts- und Besuchsregelungen
Kinder lediglich in 7-9% der Fälle vom Richter gehört
wurden. Von den 279 in diesen Verfahren betroffenen Kindern
waren allein 90 über 9 Jahre alt, insgesamt 162 über
6 Jahre.
In Verfahren des § 1666 BGB wurden Kinder in 6% der Fälle
gehört. 42 der insgesamt 109 betroffenen Kinder waren
über 9 Jahre alt, insgesamt 62 über 6 Jahre. Von
den angehörten Kindern waren nur 2 Kinder unter 15 Jahre
alt.
Aber auch die Eltern wurden nur in knapp der Hälfte aller
Verfahren mündlich gehört, und es fand lediglich
in ca. einem Viertel der Fälle ein Gespräch mit
beiden Eltern statt. Das mag damit zusammenhängen, daß
der Vormundschaftsrichter dazu nicht verpflichtet ist. Er
begnügt sich oft mit schriftlichen Erklärungen,
insbesondere wenn die Beteiligten Ladungen zur mündlichen
Anhörung nicht folgen. Soweit aber Anhörungsprotokolle
in den Akten sind, geben sie wenig zusätzliche oder verständnisfördernde
Aufschlüsse, schon gar nicht über die psychische
Situation des Kindes in der Familie. Es dominiert die Konfrontation
mit Feststellungen des Jugendamts, und als Reaktion darauf
kommt es zu abwehrenden oder fordernden Stellungnahmen der
Eltern.
Initiativen von ihrer Seite etwa zur Ermittlung oder Anregungen
zu besseren Konfliktauflösungsmöglichkeiten findet
man kaum. Gründe dafür können bei den Eltern
selbst gesucht werden, aber auch in ihrer verfahrensrechtlichen
(und tatsächlichen) Stellung, die sie tendenziell zu
»Objekten« von Verhandlungen zwischen Richter
und Jugendamt und damit eher zu »Verfahrensunterworfenen«
als zu »Verfahrensbeteiligten« macht.
Ein Grund für die seltene persönliche Kontaktaufnahme
könnte in der Belastung des Vormundschaftsrichters mit
zu vielen und zudem heterogen Aufgaben liegen. Sie beschränkt
den Zeit- und Überlegungsaufwand sowie die Einfühlungsmöglichkeiten
im Einzelfall zugunsten formalisierter Handlungsvollzüge,
deren Erledigung kontrollierbar ist und das von der Verwaltung
festgelegte Arbeitspensum bestimmt.
Zeitmangel wurde von den meisten Richtern in Gesprächen
und Gruppendiskussionen als wesentliche Arbeitsbehinderung
erwähnt. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob
der Richter im Bereich der Vormundschaftssachen selbst nicht
von einer größeren Zahl mehr oder weniger formaler
Zuständigkeiten (z. B. für gewisse Genehmigungen
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) entlastet werden
könnte, die einen großen Teil seiner Arbeitszeit
in Anspruch nehmen, ohne daß die Notwendigkeit richterlicher
Aktivitäten in allen Fällen unbedingt feststünde.
Darüber hinaus haben Vormundschaftsrichter an dem in
die Untersuchung einbezogenen großstädtischen Gericht
auch über bestimmte Ausländerrechtssachen zu entscheiden.
Richter an kleineren Amtsgerichten sind regelmäßig
für den gesamten Bereich der sogenannten »Freiwilligen
Gerichtsbarkeit« (Nachlaß-, Grundbuch- und Registersachen)
zuständig, häufig genug auch für sonstige Zivil-
oder Jugend-)Strafsachen. Aus der Perspektive des Kindes erscheint
aber eine Belastung des Richters mit solchen »kindesfremden«
Aufgaben problematisch. Die Wahrnehmung und Beurteilung von
Kindesinteressen, insbesondere seiner psychischen Bedürfnisse,
erfordert nicht nur Zeit, sondern auch eine andersgeartete
Aufmerksamkeit, andere Ermittlungs- und Kommunikationsformen,
als sie in traditionellen zivil- oder strafrechtlichen Verfahren
praktiziert werden.
3. Selbst wenn aber genügend Informationen zur psychischen
Situation des Kindes vorliegen, fragt es sich, ob der Richter
in der Lage ist, diese wirklich auszuwerten.
Die Aktenanalyse zeigte, daß in Jugendamtsberichten
und Gutachten nicht selten Schilderungen enthalten sind, die
bei entsprechenden Vorkenntnissen nur als Hinweise auf schwere
psychische Konflikte verstanden werden können und daher
zumindest Beachtung und weitere Aufklärung finden müßten.
Gleichwohl findet sich in den Akten (Vermerken, Anhörungsprotokollen,
Beschlüssen) oft keine Auseinandersetzung damit, oder
aber eine pauschale Bagatellisierung, so daß die Annahme
nicht von der Hand zu weisen ist, der Richter sei nicht in
der Lage gewesen, die Bedeutung der Beobachtungen zu verstehen
und das Ausmaß der dadurch angezeigten psychischen Gefährdung
der Kinder wahrzunehmen.
Am besten läßt sich dies an einem der von uns untersuchten
Fälle aufzeigen:
Die Pflegemutter (eine Kindergärtnerin) eines 3Jährigen
Mädchens, das nach mehrfachem Pflegestellenwechsel in
seine jetzige Pflegefamilie kam, schreibt an das Vormundschaftsgericht:
». . . Sie kam mit 14 Monaten als ein überaus ernstes
Kind zu uns. Mehrere Symptome einer seelischen Schädigung
(starke Schlafstörungen, stereotype Bewegungen, häufiges
Onanieren) verschwanden mit der Zeit. Ihre depressive Grundhaltung
- verbunden mit Bewegungs- und Antriebsarmut - besserte sich
leicht. Auffällig ist und war eine sehr große Ängstlichkeit,
die sich bis zu schockartigen Angstanfällen steigern
kann. Langsam begann sie, Zärtlichkeiten zu dulden und
zu erwidern . . .«
»Die Kontaktaufnahmen der leiblichen Eltern zu dem Kind
waren äußerst selten: ca. 6-8 eineinhalbstündige
Besuche pro Jahr durch die Mutter, insgesamt 2 durch den Vater.«
»Seit Frau K. ausgesprochen hat, daß sie L. in
absehbarer Zeit wieder aus unserer Familie herausnehmen will,
traten alle Störungen der ersten Zeit wieder auf . .
. Nachdem sie Ende August für drei Tage bei der Mutter
in der ihr bekannten Wohnung der Großmutter mütterlicherseits
in D. zu Besuch war, verschlimmerte sich ihr Fehlverhalten
derartig, daß sie einige Tage lang außer zu den
Mahlzeiten nur gezwungenermaßen ihr Bett verlassen wollte
und ständig onanierte. Nachts schreckte sie auf und weinte
lange.«
All diese Symptome einer gravierenden Gefährdung des
Kindes wurden vom Richter nicht aufgegriffen. Der Beschluß,
der der Mutter das Recht bestätigt, das Kind zurückzuholen,
argumentiert, ein Sorgerechtsmißbrauch könne allenfalls
in einer »unvermittelten Herausnahme« liegen,
im übrigen liege »kein Mißbrauch vor, wenn
eine Mutter, die ihr Kind zunächst wegen familiärer
Schwierigkeiten in eine Pflegestelle gibt, dieses nach Konsolidierung
ihrer Verhältnisse wieder zu sich nimmt.«
Offensichtlich wurde weder die Symptomatik als Indiz schwerer
psychischer Gefährdung erkannt, noch ist sich der Richter
über die Bedeutung eines Wechsels der wichtigsten Bezugspersonen
in diesem Alter im klaren. Auch die erhöhte Gefährdung
eines Kindes, das bereits im 1. Lebensjahr mehrmals solchem
Wechsel ausgesetzt war, ist offenbar nicht bekannt. Allerdings
ist dieses Nichtwissen kein Privileg des erstinstanzlichen
Richters:
Das Landgericht weist die Beschwerde der Pflegeeltern mit
einer 15-Zeilen-Begründung zurück, deren Kernsätze
lauten:
»Entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts
sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß
die sorgeberechtigte Mutter ihr Elternrecht im Sinne des §
1666 BGB mißbraucht. Wenn ihre räumlichen (!) Verhältnisse
auch für ein Kind ausreichend geworden sind und sie selbst
oder eine geeignete Betreuungsperson (!) das Kind ständig
versorgen kann, kann es der Mutter nicht verwehrt werden,
ihr Kind wieder zu sich zu nehmen . . .«
Die weitere Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberlandesgericht
erklärt u. a., die Einholung eines jugendpsychologischen
Gutachtens sei - entgegen der Auffassung der Pflegeeltern
- nicht notwendig gewesen, denn: »Es bestand kein begründeter
Anhalt dafür, daß das Kind, wenn es in absehbarer
Zeit zu seiner Mutter zurückkehrt, zusätzlich gefährdet
wird. Zwar hat der Beteiligte zu 1) (der Pflegevater) in seinem
Antrag ausgeführt, durch die vollzögene Verpflanzung
des Säuglings sei ein Trauma heraufbeschworen worden,
das lebenslängliche Folgen hinterlassen habe. Abgesehen
davon, daß nicht ersichtlich ist, worauf sich diese
Erkenntnis gründet (!), ließe sich aus ihr für
den von dem Beteiligten zu 1) gestellten Antrag indessen etwa
das Gegenteil folgern: Da das Recht der Beteiligten zu 3)
(der leiblichen Mutter), ihr Kind zurückzuerhalten, nicht
zweifelhaft sein kann, müßte dies danach so schnell
wie möglich geschehen, um die bereits eingetretenen Schäden
nicht noch größer werden zu lassen . . .«
Gruppendiskussionen und Einzelgespräche zeigten, daß
die befragten Richter weder im Rahmen des juristischen Studiums
noch aufgrund privater Interessen systematische Kenntnisse
auf psychologisch-psychiatrischem Gebiet erworben hatten oder
sonst irgend eine einschlägige Vorbildung oder praktische
Erfahrung aufweisen konnten. Eine Einführung in den Aufgabenbereich
des Vormundschaftsrichters und entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten
fehlten ebenfalls weitgehend.
4. Will man die festgestellte Einengung des Kindeswohl-Verständnisses
auf rein materielle Aspekte überwinden, so lassen sich
dafür anhand der Ergebnisse folgende Ansatzpunkte ausmachen:
4.1. Aus- und Fortbildung der Richter müssen anders
als bisher auf die Vermittlung besonderer außerjuristischer
Kenntnisse gerichtet sein, die eine unmittelbare Kommunikation
mit Kind und Eltern ermöglichen. Die im Zusammenhang
mit der Neuregelung des Scheidungsrechts erfolgte organisatorische
Reform reicht dafür nicht aus. Mag sein, daß die
Konzentration des Verfahrens manchen Vorteil bietet. Doch
die möglichen Vorteile betreffen nicht den aus der Perspektive
unserer Untersuchung entscheidenden Punkt. Für das Kind
kommt es darauf an, einen Richter zu haben, der auch wirklich
in der Lage ist, mit ihm zu kommunizieren.
Gegenwärtig ist der Richter jedenfalls häufig nicht
in der Lage, in Anhörungsgesprächen eine kommunikative
Situation herzustellen, die einen Austausch bedeutsamer Informationen
zur psychischen Situation, die Offenlegung von Konflikten
und die Entwicklung eines »Problemlösungsverhaltens«
bei den Beteiligten ermöglicht. In besonderem Maße
scheint dies für Gespräche mit Kindern zu gelten.
Die Anhörungsprotokolle deuten auf eine einseitige Strukturierung
der Situation durch den Richter hin. Auch die Gruppendiskussionen
ließen wenig Übung, eher Abwehr gegenüber
»offenen« Gesprächssituationen erkennen,
vorherrschend waren Frage- und Antwort-Stil, feste Positionserklärungen,
die Widerspruch oder Zustimmung in ebenso dezidierten Formen
hervorriefen. Daneben kam es nicht selten zu einer Folge von
Monologen, die aufeinander kaum Bezug nahmen. Dies hing sicher
auch mit der aktuellen Diskussionssituation zusammen, entsprach
aber zugleich deutlich dem aus den Anhörungsprotokollen
ersichtlichen Stil.
Trotz vereinzelter Berichte über gute Erfahrungen und
Möglichkeiten, mit Kindern ins Gespräch zu kommen,
scheint die Zurückhaltung hier besonders groß zu
sein. Häufig genug, so hieß es, seien die Anhörungen
»unergiebig«. Es gelinge oft nicht, die Angst
der Kinder oder ihre Beeinflussung durch die Eltern zu überwinden.
Auch komplexere Reaktionen Jugendlicher irritieren manche
Richter. Ein Beispiel einer Richterin: »Ein Abiturient
sagte nur, er wolle in dem Haus bleiben - und das gehörte
dem Vater«. Ihr Kommentar: »Der wollte sich ganz
diplomatisch aus der Affäre ziehen. Damit war gar nichts
anzufangen«.
»Ausbildungsmängel« können im Zusammenhang
mit diesen Schwierigkeiten insofern eine Rolle spielen, als
die Gesprächsführung dem Richter während seiner
praktischen Ausbildung in ganz bestimmten Formen vertraut
wird, die im Strafverfahren oder im Zivilprozeß entwickelt
worden sind. Sie sind stark selektiv und mehr oder weniger
auf die Strukturierung durch den Richter ausgerichtet. Seine
Auswahl der Themen und die Reihenfolge der Fragen wird vom
logischen Normenaufbau oder vom chronologisch geordneten Zusammenhang
des Sachverhalts bestimmt. Wenngleich sich der Gesprächsstil
des Vormundschaftsrichters im Laufe einer längeren Amtszeit
mehr oder weniger von diesem Muster entfernen dürfte,
bleibt doch die Schulung meist noch erkennbar, zumal sie die
einzige ist, die der Richter im Regelfall bekommen hat. Formen
einer eher »klientenzentrierten« Gesprächsführung,
wie sie anderen Berufsgruppen, etwa Psychologen geläufig
ist, lernt der Richter nicht kennen.
Einen möglichen Ansatzpunkt, um dieses Defizit auszugleichen,
bieten Fortbildungsveranstaltungen. Freilich dürfen sie
sich nicht darauf beschränken, Informationen mehr oder
weniger zufällig zu kumulieren. Fortbildung kann ihre
Aufgabe nur erreichen, wenn sie langfristig und praxisbegleitend
konzipiert ist.
Eigentlich entscheidend sind aber Ausbildungsformen, die von
vornherein auf die spätere Tätigkeit als Richter
in Familiensachen Rücksicht nehmen und das für eine
solche Berufspraxis erforderliche nichtjuristische Fachwissen
gleichgewichtig-einbeziehen.
Erst eine solche Aus- und Fortbildung würde es dem Richter
ermöglichen, die von uns immer wieder festgestellten
Schwierigkeiten zu überwinden, sich mit seiner Position
und vor allem dem nichtjuristischen Anteil seiner Tätigkeit
voll zu identifizieren. Richter, die sich mit Familiensachen
beschäftigen müssen, würden dann diese ihre
Tätigkeit weder als möglichst bald abzuschließendes
Durchgangsstadium betrachten, noch das Gefühl haben,
»minderwertige Jurisprudenz« zu betreiben.
Darüber hinaus könnte eine solche Aus- und Fortbildung
dazu beitragen, die Informationsverzerrung beträchtlich
zu vermindern, die im Verhältnis zwischen Richtern einerseits
und Jugendämtern sowie Gutachtern andererseits zu beobachten
war. Oft ließ sich feststellen, daß insbesondere
Jugendamtsmitarbeiter sich nicht verstanden fühlten und
auch der Ansicht waren, der Richter sei gar nicht in der Lage,
den Konflikt angemessen wahrzunehmen. Dabei geht es nicht
nur um eine bessere Verständigung. Es müßten
vielmehr Kooperationsformen entwickelt und normativ abgesichert
werden, die es erlauben, die spezifischen Möglichkeiten
der beiden Institutionen im Interesse der betroffenen Kinder
und ihrer Familien optimal zu nutzen.
Schließlich würde eine solche Aus- und Fortbildung
einer von uns festgestellten, gerade den Entscheidungsprozeß
in Familiensachen häufig besonders belastenden Schwierigkeit
Rechnung tragen. Nicht wenige Richter neigen dazu, sich wenn
möglich der Berührung mit der psychischen Falldynamik
zu entziehen. Der Streitstoff ist hier mehr als bei durchschnittlichen
zivilrechtlichen Verfahren geeignet, den Richter persönlich
zu involvieren. Deshalb besteht die Befürchtung, durch
persönliche Gefühlsbeteiligung könne die Entscheidungsfähigkeit
beeinträchtigt, die richterliche Objektivität gefährdet
werden.
Die starke emotionale Beteiligung der Betroffenen, ihre oft
dramatischen und bewegenden Appelle, die Notsituationen von
Kindern setzen den Richter gefühlsmäßig beträchtlichen
Belastungen aus. Dabei werden unvermeidlich Erinnerungen und
(nur zum Teil bewußte) Erfahrungen aus der eigenen Lebensgeschichte
mobilisiert, werden latente Identifikationstendenzen gefördert.
Die Identifikationsneigung z.B. der Richter, die selbst Väter
sind, mit Vätern, die um ein Besuchsrecht kämpfen,
tauchte in den Gesprächen mit den Richtern mehrfach auf.
Gleichzeitig kam immer wieder ein deutliches Bewußtsein
von der oft weittragenden Bedeutung der Entscheidungen zum
Ausdruck. Die Gefahr einer Fehlentscheidung aus persönlicher
Voreingenommenheit - ohnehin eine der schwerwiegendsten Verfehlungen
im Rahmen richterlicher Berufsethik - gewinnt daher besondere
Dimensionen.
Solchen Gefahren scheinen Richter vor allem dadurch zu begegnen,
daß sie eine intensive Kontaktaufnahme vermeiden, Gefühlsäußerungen
und subjektiv gefärbte Situationsschilderungen abblocken.
Möglichkeiten, durch den Fall geweckte Gefühle aktiv
zu verarbeiten, wurden ebensowenig angesprochen wie die Gefahr,
daß (Kontakt-)Vermeidungsstrategien zugleich die Wahrnehmungsmöglichkeiten
einengen. Dies gilt vor allem für die psychischen Dimensionen
der Konflikte, wobei Verdrängungs- und (zeitliche) Isolierungsversuche
zwar zu einer Affektberuhigung, aber weder zu einer »Löschung«
von Gefühlseinstellungen noch zu ihrer Klärung und
rationalen Kontrolle führen können.
4.2. Organisation und Ablauf des Verfahrens müssen auf
die Belastungen Rücksicht nehmen, die sich aus der Verfahrensdauer
für die betroffenen Familien und insbesondere für
die Kinder ergeben.
Die Dauer der untersuchten Verfahren variiert nicht sehr stark
zwischen den verschiedenen Fallgruppen. Lediglich Adoptionsverfahren
werden wesentlich schneller abgeschlossen: 61% innerhalb von
3 Monaten, weitere 37% in 3-12 Monaten, nur in 2% der Fälle
dauert es länger. In den drei übrigen Fallgruppen
werden dagegen nur 22-32% der Fälle innerhalb von 3 Monaten
abgeschlossen, in 43-62% hegt die Verfahrensdauer zwischen
3 und 12 Monaten und in 15-24% zum Teil weit darüber.
In 45% aller Verfahren waren Kleinkinder bis zu 6 Jahren betroffen.
Für diese Kinder stellt die durchschnittliche Verfahrensdauer
wegen der damit einhergehenden Instabilität und Unsicherheit
der familialen Zuordnung eine untragbare Belastung dar: nur
knapp 30% dieser Verfahren waren innerhalb von 3 Monaten abgewickelt,
nach 6 Monaten waren etwa 50% aller dieser Verfahren beendet.
Mit anderen Worten: fast die Hälfte aller Verfahren,
in denen Kleinkinder betroffen waren, zogen sich länger
als ein halbes Jahr hin, in Extremfällen mehr als drei
Jahre. Zu der langen Verfahrensdauer trägt in nicht unerheblichem
Maße die Zeitspanne zwischen Anforderung und Eingang
der Jugendamtsberichte beim Vormundschaftsgericht bei. Innerhalb
von 4 Wochen gingen Jugendamtsberichte nur in 20-40% aller
Fälle ein, innerhalb von drei Monaten waren insgesamt
60-80% der Berichte erstattet worden.
Verzögerungen sind auch dadurch bedingt, daß bei
psychiatrischen oder psychologischen Gutachten mit einer Erstattungsfrist
von sechs Monaten bis zu einem Jahr zu rechnen ist. Die Erziehungsberatungsstellen,
die in erster Linie für psychologische Gutachten herangezogen
werden, sind ständig überlastet. Auf dem Land sind
Gutachter besonders schwer zu bekommen, so daß ein Gutachten
dort immer auch mit Reisen nach auswärts und entsprechenden
weiteren Verzögerungen durch Terminschwierigkeiten verbunden
ist.
Schließlich nimmt das gegenwärtige Verfahrensrecht
seiner ganzen Struktur nach keine Rücksicht auf das kindliche
Zeitgefühl. Die ohnehin durch den Familienkonflikt in
ihren Gefühlsbeziehungen verunsicherten Kinder sind auf
eine möglichst rasche Stabilisierung ihrer Familienverhältnisse
angewiesen. Das gerichtliche Verfahren stellt in jedem Fall
eine Verzögerung dar, die aber im Interesse des Kindes
so gering wie möglich gehalten werden muß. Wir
verkennen nicht, daß es hier Unterschiede gibt. Am dringlichsten
sind Vorkehrungen für die Beschleunigung des Verfahrens
bei Kleinkindern und bei Kindern, die durch vorläufige
Anordnungen von ihren bisherigen Bezugspersonen getrennt worden
sind.
Unabhängig davon müssen bessere Formen der Verfahrensbeteiligung
gefunden werden. Für eine eigenständige Rolle der
Beteiligten scheint dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens
nach wenig Raum zu sein. Die patriarchalische Konzeption des
vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens, das keine Funktionsteilung
und damit auch keine echte Interessenvertretung kennt, vereint
im Richter Untersuchungs- und Entscheidungsfunktionen und
die Interessenwahrnehmung für alle Beteiligten. Auch
das Jugendamt kann in diesem Zusammenhang nicht als eigenständige
Instanz zur Vertretung der Kindesinteressen betrachtet werden,
sondern eher als »Ermittlungsaußenstelle«
des Gerichts. Zudem darf nicht
übersehen werden, daß das Jugendamt eine Behörde
mit eigenen Interessen ist, die nicht stets und in jeder Weise
mit den Belangen der betroffenen Kinder und Familien identisch
sind. Insofern sprechen die Ergebnisse unserer Untersuchung
dafür, der Frage einer eigenständigen Interessenvertretung
des Kindes nachzugehen.
4.3. Die gegenwärtige rechtliche und faktische Einengung
des Handlungsspielraums des Richters muß überprüft
werden. Sie verhindert weitgehend individualisierende Maßnahmen
und muß insoweit den objektiven Sinn ebenso wie die
subjektive Bereitschaft zu differenzierteren psychodiagnostischen
Überlegungen in Frage stellen.
Unzuträgliche Einengungen machen sich vor allem bei der
Entziehung des Sorgerechts bemerkbar/Zwar sieht § 1666
BGB vor, daß der Richter »die erforderlichen Maßnahmen«
zur Abwehr der Gefahr für das Kind ergreift. Fraglich
ist indessen schon, inwieweit der Richter den Rahmen unmittelbar
kindbezogener Maßnahmen überschreiten, also z.B.
eine Psychotherapie für die Mutter eines gestörten
Kindes einbeziehen darf. Weitere nicht minder »erforderliche«
Vorkehrungen werden oft die Grenzen seiner Kompetenz eindeutig
überschreiten. Dazu zählt beispielsweise eine Veränderung
der Wohnverhältnisse oder die spezielle schulische Förderung
eines Kindes, von der Beschaffung eines Arbeitsplatzes oder
anderen Verbesserungen der finanziellen Situation der Familie.
einmal ganz abgesehen.
Schließlich werden die rechtlich möglichen Maßnahmen
weiter eingeschränkt durch die faktischen Verhältnisse:
es gibt weder genügend Erziehungsbeistände noch
genügend Kindertherapeuten oder heilpädagogische
Einrichtungen. Daher reduziert sich der Spielraum des Richters
häufig auf die Alternative: Unterbringung des Kindes
in einem allgemeinen Erziehungsheim bzw. in einer Pflegefamilie
oder Belassen in der eigenen Familie ohne irgendwelche nennenswerten
Hilfen. In unseren Akten fanden wir andere Maßnahmen
nur in Ausnahmefällen. Das Risiko einer psychischen Schädigung
ist aber bei jeder dieser Wahlmöglichkeiten hoch und
oft einer vernünftigen Abwägung kaum zugänglich.
Die rechtliche Regelung müßte dazu beitragen, die
heute bestehende einseitige Konzentration aller Maßnahmen
auf das Kind durch die Möglichkeit zu ersetzen, Vorkehrungen
zu treffen, die im Interesse des Kindes die gesamte Familiendynamik
berücksichtigen. Freilich darf in diesem Zusammenhang
nicht übersehen werden, daß eine wirksame Wahrnehmung
der Kindesinteressen nicht allein mit Hilfe richterlicher
Entscheidungen gewährleistet werden kann. Sozialpolitik
und Sozialarbeit, Elternbildung und Beratung, pädagogischen
und therapeutischen Einrichtungen kommt zentrale Bedeutung
zu. Defizite in diesen »außerrechtlichen«
Bereichen haben selbstverständlich auch Rückwirkungen
auf die gerichtliche Praxis. Reformüberlegungen können
sich daher nicht auf rechtliche Strukturen beschränken,
sondern müssen zugleich Begrenzungen und Beschränkungen
deutlich machen, die der richterlichen Tätigkeit »von
außen« gesetzt sind, sich also aus der Verflechtung
rechtlicher und sozialer Strukturen ergeben.
Die für Verfahrensstruktur und Verfahrensablauf formulierte
Forderung, das Kindesalter angemessen zu berücksichtigen,
muß auch im materiellen Recht beachtet werden. Zwar
ist der Gesetzgeber im Laufe der Zeit dazu übergegangen,
die Kindheit in Abschnitte aufzuteilen, nicht zuletzt, um
dem Kind fortschreitend eigene Rechte einzuräumen und
seinen Interessen damit zunehmende Bedeutung zuzugestehen.
Er hält aber nach wie vor an starren Altersgrenzen fest.
Genauer: Auch die Reformdiskussion zentriert sich nahezu ausschließlich
um die Frage, ob ein Kind 13, 14 oder 15 Jahre alt sein muß,
um als eigenständige Person wahrgenommen zu werden, die
auch in der Lage ist, ihre Interessen selbständig zu
artikulieren.
Die Untersuchung zeigt freilich, daß die meisten der
von den gerichtlichen Verfahren betroffenen Kinder dieses
Alter nicht erreicht haben, denn 86% der Kinder sind unter
12 Jahre, 93% unter 15 Jahre alt. Zu meinen aber, diese Kinder
brauchten als eigenständige Personen nicht wahrgenommen
zu werden, wäre falsch. Im Gegenteil: je jünger
die Kinder, desto nachhaltiger sind die Folgen des Verfahrens
und desto mehr kommt es darauf an, ihre spezifischen Interessen
offenzulegen und zu berücksichtigen. Anzustreben wären
deshalb Regelungen, die von schematischen Altersgrenzen ebenso
absehen wie von der einseitigen Zubilligung von Rechtspositionen
von einem bestimmten Alter an.
4.4. Neben der Notwendigkeit, von schematischen Altersregelungen
abzusehen, müßte eine auf die Kindesinteressen
bedachte Regelung elementare Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen.
Hierzu zählt das Gefühl, ein erwünschtes und
geschätztes Kind zu sein, ebenso wie die für eine
normale Entwicklung unerläßliche
Kontinuität der psychologischen Beziehungen sowie der
Schutz dieser Beziehungen vor Störungen oder Abbruch.
Nicht minder wichtig aber ist es auch, das Kind vor wechselnden
Koalitionsanforderungen einander über die Trennung hinaus
bekämpfender Eltern zu schützen.
Unter diesem Aspekt haben sich im Rahmen der Untersuchung
Problemfelder wie das Besuchsrecht des nichtsorgeberechtigten
Elternteils, die Ungewißheit des Pflegeverhältnisses,
die unzureichende Überprüfung von Sorgerechtsvereinbarungen,
die Schwierigkeiten bei der Ersetzung der Einwilligung im
Rahmen von Adoptionen, die mangelnde Reaktion auf psychische
Mißhandlungen im Rahmen des § 1666 BGB sowie die
Adoptionspflege als besonders kritisch und regelungsbedürftig
erwiesen.
Die heutigen Regelungen tragen zur Vernachlässigung der
psychischen Dimension des Kindeswohls vor allem dadurch bei,
daß Formulierung und Interpretation der einschlägigen
Normen Wünsche und Interessen des Kindes weitgehend hinter
denen der Eltern zurückstellen und nur diese zu Tatbestandsmerkmalen,
Entscheidungskriterien und Rechten verdichten.
So soll der Richter gemäß § 1671 Abs. 2 BGB
einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern folgen, soweit nicht
das Kindeswohl eine andere Regelung verlangt. Darin liegt
zunächst eine Abwehr richterlicher Bevormundung, eine
Respektierung der Elternentscheidung, die in der Mehrzahl
der Fälle dem Kindeswohl entsprechen dürfte. Die
gleichwohl in bestimmten Fällen notwendige Korrektur
zugunsten des Kindeswohls wird aber in den untersuchten Fällen
kaum vorgenommen. Damit wird aus dem Vorrang der Elternentscheidung
ein unumschränktes Bestimmungsrecht, hinter dem (psychische)
Belange des Kindes völlig zurücktreten. Dies ist
vor allem deshalb problematisch, weil, wie die Gespräche
mit Richtern immer wieder ergaben, bei Scheidungsvereinbarungen
oft der psychisch oder ökonomisch Stärkere sich
durchsetzt -ohne Rücksicht auf die »objektive Interessenlage«
des Kindes.
Das Besuchsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach
der Scheidung gemäß § 1634 BGB wird nur im
extremen Ausnahmefall ganz oder auf die Dauer ausgeschlossen.
Die untersuchten Fälle zeigen, daß psychische Bedürfnisse
des Kindes, die einer Besuchsregelung widersprechen, selbst
dann kaum ins Gewicht fallen, wenn sich erhebliche Beeinträchtigungen
des Wohlbefindens, der Entwicklung oder der Integration des
Kindes in eine neue (Stief-)Familie bemerkbar machen. Dagegen
ist von einem Recht des Kindes auf Besuche oder einem Abwehrrecht
gegenüber Besuchsansprüchen nirgends die Rede.
Ein Eingriff des Richters in das Sorgerecht der Eltern setzt
nach § 1666 BGB voraus, daß das Kindeswohl gefährdet
ist durch einen »Mißbrauch der elterlichen Gewalt«,
eine »Vernachlässigung« oder ein »ehrloses
oder unsittliches Verhalten« der Eltern. Auf dem Hintergrund
dieser Verknüpfung lehnen die Richter einen Eingriff
- jedenfalls in den untersuchten Fällen - grundsätzlich
dann ab, wenn den Eltern schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen
werden kann. Während nun der Schuldvorwurf bei schweren
sichtbaren körperlichen Vernachlässigungen oder
Entwicklungsschädigungen zunehmend weit gefaßt
und damit praktisch als Barriere ausgeräumt wurde, kann
man sagen, daß bei einer noch so gravierenden psychischen
Fehlentwicklung dem Kind gegenüber »wohlmeinenden«
Eltern kein Rechtsschutz gewährt wird.
Im Adoptionsrecht scheint sich ebenfalls trotz mehrfacher
Neuregelung noch nicht eine Betrachtung durchgesetzt zu haben,
die den Kindesinteressen den Vorrang einräumt. Auffällig
war jedenfalls im Rahmen der Untersuchung die Bedeutungslosigkeit
des § 1747a BGB dann, wenn es um die Adoption gegen den
erklärten Willen eines Elternteils geht. Obwohl die Voraussetzungen
dafür 1973 erleichtert worden sind, fand sich unter den
untersuchten Entscheidungen kein einziger Anwendungsfall dieser
Variante des § 1747a BGB. Auch hier spielt offenbar noch
immer der Verschuldensgedanke eine Rolle: soweit die Eltern
berufliche, soziale oder gesundheitliche Gründe für
ihre mangelnde Sorge für das Kind geltend machen, die
einen blanken Schuldvorwurf in Frage stellen, wird ihr Bestimmungsrecht
über das Kind geschützt, gleichgültig wie viele
Jahre das Kind bereits in Heimen oder Pflegestellen verbracht
hat und ob begründete Aussicht auf Änderung der
Verhältnisse besteht.
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