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Part 2
history & background
of the German political judiciary
Well, whose brainchild
the German judiciary might be ?
|
- Teil
2
Geschichte & Hintergrund
der deutschen politischen Justiz
Wessen Geistes Kind
mag die deutsche Justiz wohl sein ?
|
| The mentality and behavior pattern of the German
judiciary reflects the consistent problem of political instrumentalization
and of the political corruption throughout the whole German
history. |
Das Mentalitäts- und Verhaltensmuster der
deutschen Justiz reflektiert die konsistente Problematik der
politischen Instrumentalisierung und der politischen Korruption
durch die gesamte deutsche Geschichte hinweg. |
| The historical overview documents the various
aspects and characteristic traits of the German judiciary : |
Der geschichtliche Überblick dokumentiert
die verschiedene Aspekte und Charakterzüge der deutschen
Justiz : |
- Nazi-roots of the judciary system of the FRG
- political and economic dependencies of the judiciary
- the German political caste covering miscarriage, errors
and crimes of the German judiciary
- the German political caste intrumentalizing the German
judiciary
- German judiciary as terror instrument for the unscrupulous
implementation of the propagated political aims
- discrimination and oppression target groups of the German
judiciary
- German judiciary as instrument for the oppression and
silencing of resistance and opposition
- affinity for racism and totalitarian ideologies in the
German judiciary
- abuse of the power position over humans and destinies
in the German judiciary
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- Nazi-Wurzeln des Justizsystem der BRD
- politische und ökonomische Abhhängigkeiten der
Justiz
- Decken von Fehlern, Irrtümern und Verbrechen der
deutschen Justiz durch die deutsche politische Kaste
- Instrumentalisierung der deutschen Justiz durch die deutsche
politische Kaste
- deutsche Justiz als Terrorinstrument zur rücksichtslosen
Umsetzung der propagierten politischen Ziele
- Diskriminierungs- und Unterdrückungszielgruppen der
deutschen Justiz
- deutsche Justiz als Instrument zur Unterdrückung
und Ausschaltung von Widerstand und Opposition
- Affinität für Rassismus und totalitäre
Ideologien in der deutschen Justiz
- Missbrauch der Machtposition über Menschen und Schicksale
in der deutschen Justiz
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| Relevant aspects are quoted from various information
sources on the special subject matters listed above.
For consulting the complete articles and reports, the respective
information provider can be contacted directly, more detailed
information material can be looked up with the help of Internet
research, or consulted in libraries and archives.
|
Relevante Aspekte werden aus den verschiedenen
Informationsquellen zu den zuvor aufgeführten, speziellen
Thematiken zitiert.
Für die Einsicht der vollständigen Artikel und
Berichte kann der jeweilige Informationsanbieter direkt kontaktiert,
mit Hilfe der Internetrecherche oder in Bibliotheken und Archiven
weiterführendes Informationsmaterial gesucht werden.
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| 11.12.1779 |
"Daß ein Justizcollegium, daß Ungerechtigkeiten
ausübt, weit gefährlicher und schlimmer ist, wie
eine Diebesbande, vor die kan man sich schützen, aber
vor Schelme, um ihre üble Paßiones auszuführen,
vor diese kan sich kein Mensch hüten, die sind ärger
wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind."
"Denn sie müssen nur wissen, daß der geringste
Bauer, ja was noch mehr ist, der Bettler eben so wol ein Mensch
ist, wie der Höchste, und dem alle Justiz wiederfahren
muß, indem vor der Justiz alle Leute gleich sind, es
mag seyn ein Prinz der wider einen Bauern klagt, oder auch
umgekehrt, so ist der Prinz, vor der Justiz, dem Bauern gleich:
Und bey solchen Gelegenheiten muß nur nach der Gerechtigkeit
verfahren werden, ohne Ansehen der Person."
Flugblatt mit Zitaten aus einer Rede von Friedrich II.
vom 11. Dezember 1779, gehalten in Küstrin vor den Kammergerichtsräten,
in der er über die Gleichheit vor dem Gesetz seine Meinung
sagte und deshalb als "Nordischer Salomon" gefeiert
wurde
- Der preußische König Friedrich II.
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1834
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Die Gerechtigkeit ist nur ein Mittel, Euch in Ordnung zu
halten, damit man Euch schinde (...) Die meisten Richter sind
der Regierung mit Haut und Haaren verkauft. (...) Die Justiz
in Deutschland ist die Hure der Fürsten.
Hessischer Landbote
- Friedrich Weidig, Georg Büchner
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1918 - 1933
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Die politische Rechtsprechung in der Zeit der Weimarer Republik
hat die Unrechts-Justiz im Dritten Reich vorbereitet. Dieser
Rechtsprechung lag eine politische Gesinnung der Richter und
Justizbeamten zugrunde, die dann in der politisieren Jutiz
zwischen 1933 und 1945 ihren offenen Ausdruck fand.
Im Vergleich zwischen der Weimarer und der Vor-Weimarer Epoche
zeigen sich verblüffende Ähnlichkeiten in der Mentalität
und im Selbstverständnis der Justiz wie in der Anwendung
juristischer Methoden auf politische oder halbpolitische Probleme:
auch hier wird jene Kontinuität, jenes Fortbestehen vordemokratischer
Denkweisen unter der Oberfläche scheinbar demokratischer
Formen sichtbar, wie es so charakteristische für die
erste Republik war.
Es war die nicht einfach politische, sondern sehr wesentlich
soziologische Bestimmtheit der Justiz, die sich schon aus
dem Ausbildungsgang, aus der Herkunft, aus dem konservativ-bürgerlichen
Milieu der Juristen wesentlich ergab. Dabei ist gewiß
auch die Rolle der studentischen Verbindungen im Zusammenhang
mit Beziehungswesen und Ämterpatronage bedeutsam gewesen.
Sie haben die Selektion des Juristenstandes, insbesondere
soweit er in die staatlichen Funktionäre hineindrängte,
wesentlich gesteuert: in dem Sinne, als es vielfach geradezu
selbstverständlich war, daß man konservativen,
nationalsozialistischen oder monarchistischen Anschauungen
huldigte, daß man rechts stand und sein Standesbewußtsein
außerhalb der Republik suchte.
Dies alles vollzog sich hinter der Fiktion vom unpolitischen,
überparteilichen Charakter der Justiz als einer der eigenen,
unabhängigen Gewalt. In Wahrheit gehört die Justiz
nicht nur in der Demokratie, sondern ebenso mehr noch in vordemokratischen
und undemokratischen Staats- und Gesellschaftsformen zum wesentlichen
Teil des politischen zu, ja, sie muß dort als durchaus
politische Gewalt betrachtet werden. Dies gilt natürlich
ganz besonders für die Beurteilung und Behandlung politischer
Vorgänge: also politische Justiz im engeren Sinne. Es
gilt aber auch scheinbar für ferner liegende Gebiete
juristischer Aktivität, insofern sie in einer Beziehung
zu der Entwicklung der gesellschaftlichen Realität stehen.
Die Fiktion vom überparteilichen Charakter der Justiz
in der Weimarer Republik verdeckte die Tatsache, daß
die Beamten und gerade die Juristen in ihrem Verhalten, in
ihrer Tätigkeit, in ihren Entscheidungen doch wesentlich
abhängig sind von politischen Einflüssen und sozialer
Herkunft; aber gerade an der Einstellung auf die Gesellschaft-
und Staatsidee der Demokratie hat es in einem großen
Teil der Juristen der Weimarer Republik gemangelt. Ihre Staatsauffassung,
ihr politisches Bewußtsein war auf vordemokratische
Werte hin orientiert geblieben; sie vermochten es nicht, ihre
Theorie und ihre Praxis in dem sozialen und politischen Zusammenhang
zu sehen, der ihnen durch die Demokratisierung Deutschlands
vorgeben war. Dies traf zusammen mit der Tendenz des Richters
zur fachlichen Spezialisierung und zur gesellschaftlichen
Abschließung nach unten; es traf zusammen mit einer
eigenwilligen und durchaus nicht immer objektiven Personalpolitik,
und es wirkte im unmittelbar politischen Sinne auf den Verlauf
der vielen politischen Prozesse in der Weimarer Republik ein.
Tatsächlich trat in der Durchführung dieser politischen
Prozesse eine Tendenz zur Ermessensentscheidung und Ermessensüberschreitung
hervor, die oft durch einseitige politische Orientierung der
Richter bedingt war. In zahlreichen Fällen ist die Haltung
der Justiz wie auch ihr Einfluß auf die politische Atmosphäre
der Öffentlichkeit durch einseitige Beweiswürdigung,
unangemessenes Strafmaß oder auch fragwürdige Anwendung
der Amnestiemöglichkeiten gegen die Republik wirksam
geworden. Auch wenn man sich meist vor einer offenen Verletzung
hütete, so führt die innere Einstellung der Richter
zur demokratischen Republik doch zu Verfahrensweisen und Urteilen,
die von Vor-Urteilen mitbestimmt waren.
Klappentext
Ein "Kompendium staatlichen Unrechts" (so der verstorbene
hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer), das die Vorgeschichte
der Hitler-Zeit beschreibt.
Politische Justiz
- Heinrich Hannover, Elisabeth Hannover-Drück
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| 11.08.1919 |
The German people, united in its tribes and inspirited with
the will to renew and strengthen its Reich in liberty and
justice, to serve peace inward and outward and to promote
social progress, has adapted this constitution.
Article 102
Judges are independent and subject only to the law.
- The Reich Constitution of August 11th 1919 (Weimar Constitution)
Das deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von
dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit
zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren
Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu
fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.
Artikel 102
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
- Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919
(Weimarer Verfasssung)
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| 1924 |
Der anschließende Hochverratsprozeß gegen Hitler,
Ludendorff und andere geriet zu einer Farce. Die Angeklagten
durften Propagandareden gegen die Republik und ihre Politiker
halten; der Ankläger agierte eher als Verteidiger. Am
1. April 1924 wurde Ludendorff freigesprochen, Hitler erhielt
fünf Jahre Festungshaft mit der Aussicht auf Begnadigung
nach sechs Monaten, die übrigen Angeklagten kamen mit
noch geringeren Strafen davon. Das Gericht lehnte es ausdrücklich
ab, den NSDAP-Führer gemäß den Bestimmungen
des Republikschutzgesetzes als wegen Hochverrats verurteilten
Ausländer nach Österreich abzuschieben: Bei einem
Mann, "der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler"
und der sich durch "rein vaterländischen Geist und
edelsten Willen" auszeichne, komme diese Maßnahme
nicht in Frage.
Kampf um die Republik 1919-1923
Informationen zur politischen Bildung (Heft 261)
Bundeszentrale für politische Bildung
- Reinhard Sturm
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vor und nach
1945 |
Einleitung
Politische Justiz entscheidet in Abhängigkeit von politischen
Einflüssen. Sie wird von diktatorischen Regimen benutzt
oder stellt sich selbst in den Dienst politischer Interessen.
Menschen werden durch sie nicht wegen konkreter Straftaten,
sondern wegen ihrer Gesinnungen bestraft. Politische Opposition
wird mit Strafrecht bekämpft, Straftaten der eigenen
Gesinnungsleute werden kaschiert. So gab es in der Weimarer
Republik eine politische Justiz, die "auf dem rechten
Auge blind" war, um mit dem linken um so schärfer
vorzugehen.
Politische Justiz in der Weimarer Republik
Bezeichnend für die Nachsicht gegen Rechts ist der
Hitlerprozeß wegen des Putschversuchs am 8./9. November
1923 in München, als Adolf Hitler und General Erich Ludendorff
versuchten, in Bayern die Macht an sich zu reißen und
mit einem Marsch auf Berlin die Regierung Stresemann zu stürzen.
Die Bestimmung des Republikschutzgesetzes, wonach Nichtdeutsche,
die wegen Hochverrats verurteilt werden, auszuweisen waren,
wurde nicht angewandt. Die Begründung lautete: "Auf
einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler
[...] kann nach Auffassung des Gerichts die Vorschrift [...]
des Republikschutzgesetzes [...] keine Anwendung finden."
Perversion des Rechts
Jede Diktatur sucht den Schein der Legalität. Zwangsmaßnahmen
zur Aufrechterhaltung der Macht werden deshalb auch von diktatorischen
Regimen in Gesetzesform gekleidet. Auch die NS-Diktatur ging
diesen Weg, wobei letztlich selbst der Führerbefehl mit
der Legitimität eines Gesetzes verklärt wurde. Durch
Reichstagsbeschluß vom 26. April 1942 ließ Hitler
sich zum obersten Gerichtsherrn ernennen.
Bereits in seiner Regierungserklärung als Reichskanzler
hatte Hitler 1933 neue Maßstäbe für die Rechtsprechung
angekündigt: "Unser Rechtswesen muß in erster
Linie der Erhaltung der Volksgemeinschaft dienen. [...] Nicht
das Individuum kann der Mittelpunkt der gesetzlichen Sorge
sein, sondern das Volk." Was dem Volke diente wurde aber
von Hitler und der NSDAP bestimmt.
Das Recht war eingebunden in die NS-Ideologie als Mittel zum
Zweck. Recht war, was dem Volke nutzte; den Nutzen bestimmte
der Diktator.
Todesurteile
Die NS-Unrechtsgesetze wurden von der Strafjustiz nicht nur
willfährig und extensiv gegen "gewöhnliche"
Straftäter angewendet. Daneben wurde insbesondere das
politische Straf-"Recht" als Mittel zur Unterdrückung
jeglicher Opposition verwand. Nicht nur der Volksgerichtshof
(1934), sondern auch die Sondergerichte sowie die Kriegsgerichte
wurden so zu Instrumenten des Terrors. Das Fazit des amerikanischen
Militärgerichtshofs im sogenannten Juristenprozeß,
der vom 4. Januar bis 4. Dezember 1947 dauerte und sich mit
den Juristen des Dritten Reiches beschäftigte, lautet:
"Die Angeklagten sind solch unermeßlicher Verbrechen
beschuldigt, daß bloße Einzelfälle von Verbrechenstatbeständen
im Vergleich dazu unbedeutend erscheinen. Die Beschuldigung,
kurz gesagt, ist die der bewußten Teilnahme an einem
über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung
organisierten System der Grausamkeit und Ungerechtigkeit unter
Verletzung der Kriegsgesetze und der Gesetze der Menschlichkeit,
begangen im Namen des Rechts und unter der Autorität
des Justizministeriums mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des
Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen."
Behandlung der NS-Justiz in der Bundesrepublik
Das Verhalten der Justiz während der Zeit der NS-Diktatur
wurde von der bundesrepublikanischen Justiz strafrechtlich
nicht geahndet. Die einzige juristische Be- und Verurteilung
der NS-Justiz erfolgte durch das "Nürnberger Juristenurteil"
des amerikanischen Militärgerichtshofs aus dem Jahre
1947. In der Bundesrepublik Deutschland wurde kein NS-Richter,
kein NS-Staatsanwalt aus der "ordentlichen" Gerichtsbarkeit
rechtskräftig abgeurteilt.
Kritisiert wird insbesondere, daß kein Richter und Staatsanwalt
am Volksgerichtshof zur Verantwortung gezogen wurde. Zwar
wurde im Jahre 1967 der Richter Hans-Joachim Rehse, Beisitzer
beim Volksgerichtshof unter Freisler und beteiligt an wenigstens
231 Todesurteilen, in der ersten Instanz wegen Beihilfe zum
Mord und zum Mordversuch zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Dieses Urteil hatte jedoch keinen Bestand. Es wurde vom Bundesgerichtshof
in der Revisionsinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung
zurückgewiesen. Hier wurde Rehse im Jahre 1968 freigesprochen.
Bevor es auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur erneuten
Überprüfung beim Bundesgerichtshof kam, starb der
Angeklagte.
Der erste Grund für die Nichtverfolgung war die Rechtsauffassung,
daß eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Mordes,
begangen durch Gerichtsurteil, immer voraussetzte, daß
der Richter auch mit unbedingtem Vorsatz das Recht gebeugt
habe, das heißt, das Unrecht auch erkannte und wollte
und nicht nur, wie beim bedingten Vorsatz, billigend in Kauf
nahm. Das Erfordernis des unbedingten Vorsatzes wurde aus
dem Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 336 Strafgesetzbuch)
abgeleitet. Danach wird ein Richter mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu fünf Jahren bestraft, der sich bei der Leitung
oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil
einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Diese
Ansicht war in der Rechtsprechung und der Rechtslehre zunächst
umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie aber im Verfahren
gegen Rehse für verbindlich erklärt. Unbedingt vorsätzliche
Rechtsbeugung wurde verneint, weil man sich an das NS-"Recht"
im Sinne eines Gesetzespositivismus (vgl. dazu auch S. 24)
gebunden gefühlt habe. Gegen diese vorherrschende Rechtsauffassung
hat sich der damalige hessische Generalstaatsanwalt Fritz
Bauer gestellt: "Die Kriminalisierung der Rechtsbeugung
dient dem Schutz aller Prozeßparteien in Vergangenheit,
Gegenwart und Zukunft, ihrer gleichen Behandlung, nicht der
Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Der Ausschluß
des bedingten Vorsatzes, den die Rechtsprechung vorgenommen
hat, ist willkürlich und erweckt den Anschein der Schaffung
eines Standesprivilegs. Es ist auch nicht einzusehen, warum
eine mit bedingtem Vorsatz begangene, also immerhin gebilligte
Rechtsbeugung, unanstößig wäre."
Der zweite Grund für die Nichtverfolgung wurde in dem
fehlenden Nachweis des einzelnen richterlichen Tatbeitrages
gesehen. Jeder an der richterlichen Abstimmung beteiligte
Richter könne nur dann wegen Mordes verurteilt werden,
wenn ihm nachzuweisen sei, daß er durch seine Stimmabgabe
zum Zustandekommen des ungerechten Urteils beigetragen hatte.
Ein solcher Nachweis dürfte, so wurde behauptet, wegen
des Grundsatzes ,in dubio pro reo' (im Zweifel für den
Angeklagten) in der Praxis ohne Geständnis des Angeklagten
nicht zu führen sein.
Übersehen wird bei dieser Argumentation, daß auch
der überstimmte Richter seine Unterschrift unter das
Urteil setzt. Es ist das Urteil des gesamten Gerichts, nicht
der Mehrheit der Richter. Wer sich so an einem Terrorurteil
beteiligt, wird auch kausal und verantwortlich für das
Unrecht.
Im Ergebnis haben sich so die Versuche, die NS-Justiz strafjustitiell
"aufzuarbeiten", im "rechtsdogmatischen Gestrüpp"
verfangen. Die NS-Justiz wurde aber nicht nur nicht zur Rechenschaft
gezogen, ihre Mitglieder wurden nach 1945 von wenigen
Ausnahmen abgesehen wiederum in den Justizdienst der
Bundesrepublik übernommen. Diese personelle Kontinuität
dürfte neben Standesrücksichten und fehlendem Unrechtsbewußtsein
mit ein Grund für die Nichtverfolgung der NS-Justiz gewesen
sein.
SED-Justiz
Daß es im SED-Staat eine politische Strafjustiz
gab, mit der "Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen
und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker,
mit Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß,
militaristischer Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen
Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten",
gemäß Art. 6 Abs. 2 der ersten DDR-Verfassung von
1949 verfolgt wurden, ist unbestritten. Die Repräsentanten
der Justiz bekannten sich hierzu im Sinne einer sozialistischen
Gesetzlichkeit
So sollte sich in der richterlichen Entscheidung die "Bereitschaft
widerspiegeln, die von der Partei der Arbeiterklasse und von
der Regierung gefaßten Beschlüsse durchzusetzen".
Der Richter in der früheren DDR sollte ein verläßlicher
politischer Funktionär sein.
Justiz zwischen Politik und Recht
Da Gesetze nicht aus einem Gerechtigkeitshimmel fallen,
sondern von Menschen erlassen werden, ist Justiz faktisch
immer auch verlängerter Arm von Politik. Darüber
hinaus gibt es teilweise politische Einflußnahmen gesellschaftlicher
Gruppen durch die Auswahl von Richtern und Staatsanwälten
bei der Einstellung sowie bei der Beförderung. Sich in
der Entscheidungspraxis hiervon wiederum freizumachen, ist
die Aufgabe rechtsstaatlich verantwortungsbewußter Richterinnen
und Richter. Positiv ausgedrückt heißt Politikabhängigkeit
aber auch Gesetzesgebundenheit. Gemäß Art. 20 Abs.
3 Grundgesetz ist die Rechtsprechung aber nicht nur an das
Gesetz gebunden, sondern auch an das Recht. Der Richter darf
nicht als bloßer "Gesetzesautomat" tätig
werden; er muß die Gesetze vor dem Hintergrund der Verfassung
anwenden und im Fall des Widerspruchs der Verfassung Vorrang
geben. Über dem einfachen Gesetz stehen Verfassungs-
und Menschenrechtsgrundsätze: "verfassungskonformer
Positivismus". Die Justiz, insbesondere die Strafjustiz
darf weder "Statthalter der Obrigkeit" noch "Staat
im Staate" sein. Sie muß eine Justiz sein, die
sich der demokratischen Verantwortung und rechtsstaatlichen
Prinzipien bewußt ist und sich von regierungsamtlich
oder vom Zeitgeist formulierten Interessen abkoppelt.
Politische Strafjustiz vor und nach 1945
Informationen zur poltischen Bildung
Bundeszentrale für politische Bildung
- Heribert Ostendorf
|
| Nazi-Regime |
In einem Gemeinwesen, das den Staat als Mittel der nationalsozialistischen
Weltanschauung ansieht, ist das Gesetz Plan und Wille des
Führers...Der deutsche Rechtswahrer ist heute Mitarbeiter
des Führer. Nationalsozialistisches Recht und Plan und
Wille des Führers können nur von Nationalsozialisten
erkannt und gewahrt werden. Der Führer ist nicht Staatsorgan,
sondern oberster Gerichtsherr der Nation und höchster
Gesetzgeber...
- Staatsrechtler Carl Schmitt
Ich werde dem Führer des deutschen Reiches und Volkes,
Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten
und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr
mir Gott helfe.
- auf den Führer verpflichten
"Mein Führer!
Ihnen, meinen Führer, bitte ich melden zu dürfen:
das Amt, das Sie mir verliehen haben, habe ich angetreten
und mich inzwischen eingearbeitet.
Mein Dank für die Verantwortung, die Sie mir anvertraut
haben, soll darin bestehen, daß ich treu und mit aller
Kraft an der Sicherheit des Reiches und der inneren Geschlossenheit
des deutschen Volkes durch eigenes Beispiel als Richter und
als Führer der Männer des Volksgerichtshofs arbeite,
stolz, Ihnen, mein Führer, dem obersten Gerichtsherrn
und Richter des deutschen Volkes, für die Rechtsprechung
Ihres höchsten politischen Gerichtes verantwortlich zu
sein.
Der Volksgerichtshof wird sich stets bemühen, so zu urteilen,
wie er glaubt, daß Sie, mein Führer, den Fall selbst
beurteilen würden.
Heil mein Führer! In Treue, Ihr politischer Soldat Roland
Freisler."
- Dies schrieb Freisler am 15. 10. 1942, wenige Wochen
nach seiner Ernennung zum Präsidenten des Volksgerichtshofs.
Zitiert nach Heribert Ostendorf, "Roland Freisler
Mörder im Dienste Hitlers", in: Zeitschrift für
Rechtspolitik 5/1994, S. 169
|
| 1933 |
Bedeutung und Aufgaben der Sondergerichte, in: Deutsche
Justiz 1933, S. 384-385.
- Wilhelm Crohne
|
| 1934-1936 |
Der Richter sollte "sich darüber klar sein sein,
daß die Rede von der alleinigen Bindung des Richters
an das Gesetz heute etwas anderes besagt als früher",
nämlich "gesinnungsmäßige Übereinstimmung
des Fühlens und Wollens aller Volksgenossen" (Erik
Wolf, Das Rechtsideal des nationalsozialistischen Staates.
In: Archiv für Rechts und Sozialphilosophie, Bd. XXVIII
(1933) S. 349). Mit "gesundem Vorurteil" sollte
der Richter an die Gesetze herangehen und "Werturteile
fällen, die ... dem Willen der politischen Führung
entsprechen" (Das Ermessen des Richters im nationalsozialistischen
Strafrecht. In: Deutsches Strafrecht 1934, S. 90). Die Bindung
des Richters "an die leitenden Grundsätze des Führerstaates"
(Rohling, Stellung und Aufgabe des Staatsanwalts im künftigen
Strafverfahren. In: Deutsche Juristenzeitung 1935, Sp. 1348)
hatte - wie es in den später vom Justiziministerium herausgegebenen
Richterbriefen hieß - zur Folge, daß "der
Richter der unmittelbare Gehilfe des Staates" (Richterbrief
Nr. 1. Abgedruckt in: H. Boberach (Hrsg.): Richterbriefe 1975,
S. 6) wurde, oder, in der unnachahmlichen Metaphorik Roland
Freislers ausgedrückt: "Das Gesetz ist der verhaltene
Atem des Lebens, ... der´Rechtswahrer aber hat der Soldat
an der Front des völkischen Lebens zu sein" (Das
neue Strafrecht als nationalsozialistisches Bekenntnis. In:
F. Gürtner/R. Freisler, Das neue Strafrecht 1936, S.
143).
Justiz und politische Opposition
- Ingo Müller
|
| 1939 |
Die Volksschädlingsverordnung. Erläuterungen
zu § 1, in: Die Arbeit der Sondergerichte in der Kriegszeit.
Abgekürzter Bericht über die Tagung der Sondergerichtsvorsitzenden
und Sachbearbeiter für Sondergerichtsstrafsachen bei
den Generalstaatsanwälten im Reichsjustizministerium
am 24. Oktober 1939. Reichsjustizminsterium (Hrsg.), Berlin
1939, S. 18-19.
- Wilhelm Crohne
|
|
1939
|
"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche
Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz
zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet
der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk , das im marxistisch-
liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit
gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer
und berufsständischer Weltanschauung entstehen konnte
und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer
Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch
praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers
und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große
Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht
auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern
vor allem auf dem Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung
und nationalsozialistischem Rechtsdenkens."
Mitteilungsblatt des Deutschen Rechts ( MDR, 30.Jahrgang
Heft 1/1976 S.1), Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetz
in Juristische Wochenzeitung ( JW ) 1939, S.1844;
- zitiert von Dr. Egon Schneider
|
| Führerstaat |
Der Ausschaltung und Vernichtung des inneren Feindes hatten
nach der nationalsozialistischen Gewaltideologie auch Recht
und Justiz zu dienen. Die Instrumentalisierung der Justiz
zu politischen Zwecken ist zwar autoritären Verfassungssystemen
nicht fremd, doch unterschieden sich davon Aushöhlung
und Politisierung der Justiz im Dritten Reich fundamental
vor allem durch Ausmaß und Methoden, die zu einer tendenziell
unbegrenzten Ausweitung von Willkür und Rechtlosigkeit
führten.
Durchlöchert und zerstört wurde die Rechtsordnung
auf mehreren Wegen: Durch die Verletzung wichtiger Rechtsprinzipien
und -garantien sowie durch zahlreiche rassenideologisch bestimmte
gesetzliche Einzelregelungen wie etwa
-- die Einführung des sogenannten Arierparagraphen in
verschiedene Gesetze;
-- die Entwicklung des Strafvollzugs und insbesondere der
Schutzhaft, die präventiv und als willkürliche
-- Freiheitsberaubung angeordnet werden konnte und zum Inbegriff
der politischen Gegnerbekämpfung unter der nationalsozialistischen
Herrschaft wurde;
-- die Gleichschaltung der Justiz und die Aushöhlung
der Unabhängigkeit der Richter;
-- ferner die umfassende Änderung der Gerichtsverfassung.
Bei der Zerstörung der Rechtsstaatlichkeit gingen autoritäre
Ordnungswünsche und Anpassungsbereitschaft auf Seiten
der konservativen Justiz, die die langwierigen Rechtssprechungsverfahren
der Weimarer Republik abschaffen wollte, mit Täuschungsmanövern
und Gewalt durch die nationalsozialistischen Machthaber Hand
in Hand. Auch wenn die Nationalsozialisten zunächst hinter
der Fassade des scheinbar Vertrauten und mit propagandistischen
Leerformeln agierten, überraschten doch das Tempo und
die Zielstrebigkeit, mit denen der Rechtsstaat schon in den
Jahren 1933/34 außer Kraft gesetzt wurde (vgl. Informationen
zur politischen Bildung Nr. 251, Nationalsozialismus
I, S. 36 ff.). Weil sie nicht aus der Strafpraxis verdrängt
werden wollte, willigte die konservative Justiz ein, daß
nach dem Brand des Reichstags einer der fundamentalsten Rechtsgrundsätze
nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz)
aufgehoben und mit einer Lex van der Lubbe (nach
dem als Brandstifter verurteilten Holländer Marinus van
der Lubbe) auch rückwirkend für Brandstiftung die
Todesstrafe verhängt werden konnte. Bald wurden Vorgänge
für strafbar erklärt, nur weil sie gegen das gesunde
Volksempfinden verstießen, auch wenn es dafür
keine Strafbestimmungen gab.
Auch die Einrichtung von Sondergerichten war eine Vorgabe
des Justizministeriums, um der wachsenden nationalsozialistischen
Kritik am Justizwesen zu begegnen. Die Sondergerichte wurden
bei allen Oberlandesgerichten eingerichtet, gegen ihre Urteile
gab es keine weiteren Rechtsmittel mehr. Hier führte
eine erhebliche Verkürzung der Verfahren bis hin zu regelrechten
Schnellverfahren zu einschneidenden Minderungen der Rechte
der Angeklagten.
Recht und Justiz dienten dem Regime nicht nur zur Ausschaltung
der politischen Gegner und zur Herrschaftssicherung, sondern
wurden auch zu Instrumenten der Rassenpolitik und Judenverfolgung.
Das begann mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums vom 7. April 1933. Es verfügte
nicht nur die Entlassung von Beamten, die Mitglieder demokratischer
Parteien waren, sondern grenzte auch Juden (vorerst noch mit
Ausnahme der Frontkämpfer des Ersten Weltkrieges) aus.
Damit hatte zum ersten Mal ein rassenideologisches Element
mit Zustimmung auch der deutschnationalen Regierungspartner
Einzug in ein Reichsgesetz gefunden. Es folgten Verschärfungen
der Strafbestimmungen wie etwa gegen gefährliche
Gewohnheitsverbrecher sowie die Verfügung, Menschen
mit erblichen Krankheiten unfruchtbar zu machen.
Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien
Auch für die Strafgesetzgebung galt, was in anderen
Bereichen von Staat und Gesellschaft zu beobachten war. Die
Nationalsozialisten besaßen keine eigene Rechtstheorie,
wohl aber eine grundsätzliche und dumpfe Feindschaft
gegen alle Prinzipien des Rechtsstaates. Sie wurden von ihnen
als liberalistisch denunziert und mit den sehr
vagen ideologischen Formeln vom gesunden Volksempfinden
oder Recht ist, was dem Volke nützt kontrastiert
bzw. aufgehoben. Damit ließ sich kein verläßliches
Rechtsgebäude begründen, sondern es entstand eine
verworrene Situation, die die Rechtsunsicherheit beförderte.
Es gab ein Nebeneinander einer politisierten Strafgesetzgebung,
die rechtsstaatliche Normen außer Kraft setzte und einer
autoritären Rechtspraxis gegen Andersdenkende. Es gab
aber andererseits auch Bereiche, in denen herkömmliche
Grundsätze des bürgerlichen Rechtes weiter die alltägliche
Arbeit der Gerichte bestimmten. Vor allem im Zivilrecht herrschte
weiterhin der Schein von Normalität und Kontinuität.
In Strafverfahren praktizierten die Gerichte, vor allem wenn
die Beschuldigten Angehörige der politischen Linken oder
Juden waren, eine harte Rechtssprechung, die den politischen
Erwartungen des Regimes und auch den eigenen politisch-ideologischen
Vorurteilen entsprach. Das galt besonders für die zahlreichen
Hochverratsverfahren, die in den dreißiger Jahren an
Oberlandesgerichten und am Volksgerichtshof gegen Angehörige
der KPD und der SPD stattfanden. In der Regel wurden die gesetzlichen
Bestimmungen von den Gerichten sehr weit ausgelegt und damit
Delikte wie das Abhören von Radio Moskau oder die Weitergabe
antinationalsozialistischer Schriften als Vorbereitung zum
Hochverrat bewertet. Rund 16000 Todesurteile sind auf diese
Art und Weise bis Ende 1944 von der Justiz verhängt worden.
Auch waren die Gerichte bereit, der Gestapo in ihren Verfolgungs-
und Verhörpraktiken gegen angebliche Staatsfeinde
größte Freiheiten einzuräumen. Sie dienten
damit schon vor der Verkündung des Gestapogesetzes vom
10. Februar 1936, mit dem staatspolizeiliche Aktivitäten
der gerichtlichen Nachprüfung entzogen wurden, der Willkür
und nicht etwa dem Rechtsschutz. Daß diese Anpassungsbereitschaft
auch von autoritären bzw. sozial-reaktionären Vorurteilen
und Einstellungen der Gerichte mitbestimmt wurde, zeigt die
Tatsache, daß diese Praxis vor allem gegenüber
Mitgliedern und Sympathisanten der Linksparteien, generell
auch gegenüber Angehörigen von Unterschichten, Randgruppen
und religiösen Minderheiten sowie Freikirchen üblich
war. Sie war weniger ausgeprägt gegenüber bürgerlich-konservativen
Angeklagten, zu denen die Richter eine größere
soziale Nähe und Verbundenheit empfanden.
Unsicherheit in der Rechtslage und eine von Vorurteilen bestimmte
Anpassungsbereitschaft prägten vielfach auch das Verhalten
von Gerichten in der Frage des sogenannten Rasserechts,
wann immer es um Eheprobleme zwischen Juden und Nichtjuden
oder nur um das Wohn- und Arbeitsrecht von Juden ging. Noch
vor dem berüchtigten Nürnberger Blutschutzgesetz
(Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen
Ehre) von 1935 (siehe auch Seite 15) gab es Fälle, in
denen Gerichte die Gesetzgeber an rassepolitischem Eifer
(Ralph Angermund) überbieten wollten. Es verwundert daher
nicht, daß die Nürnberger Gesetze dann auch von
den Gerichten in einer sehr weiten Auslegungspraxis angewandt
wurden.
Instrumentalisierung von Recht und Justiz
Informationen zur politischen Bildung (Heft 266)
Ausbau des Führerstaates
- Hans-Ulrich Thamer
|
| 1942 |
Das Sondergericht Danzig, ein Sondergericht des deutschen
Ostens
in: DR 1942, S. 77-82
- Beuermann
|
| 1944 |
1.) In der Nacht vom 27./28. Januar unterhielt sich der Führer
mit uns über das Problem unserer volklichen Zukunft.
Aus dieser und früheren Unterhaltungen und Überlegungen
sei folgendes festgehalten:
Unsere volkliche Lage wird nach diesem Kriege eine katastrophale
sein, denn unser Volk erlebt jetzt den zweiten gewaltigen
Aderlass im Zeitraum von 30 Jahren. Wir werden den Krieg militärisch
auf jeden Fall gewinnen, ihn volklich aber verlieren, wenn
wir nicht zu einer ganz entscheidenden Umstellung der ganzen
bisherigen Auffassungen und daraus resultierenden Haltung
kommen.
Welche fürchterlichen politischen Folgen ein Krieg haben
kann, zeigt uns der Dreißigjährige Krieg: bei seinem
Beginn zählte das deutsche Volk über 18 Millionen,
bei seinem Ende knapp 31/2 Millionen.
3.) Nach diesem Krieg werden wir, wie der Führer betonte,
3 bis 4 Millionen Frauen haben, die keine Männer mehr
haben bzw. bekommen. Der sich hieraus ergebende Geburtenausfall
wäre für unser Volk gar nicht zu ertragen: wie viele
Divisionen würden betonte der Führer
uns in 20 bis 45 Jahren und weiter fehlen!
4.) Zukunft Leben eines Volkes sind desto gesicherter,
je zahlreicher die Geburten dieses Volkes sind.
Die Rechnung mancher Eltern, sie müssten ihre Kinderzahl
beschränkt halten, um die Zukunft der geborenen Kinder
zu sichern, ist also grundverkehrt: das Gegenteil ist richtig!
Bei genügender Einsicht müssten also alle Frauen,
die ein Kind besitzen, größten Wert darauf legen,
dass nicht nur sie selbst, sondern auch alle anderen Frauen
so viele Kinder wie nur möglich bekommen, denn die Zukunft
dieser Kinder ist desto gesicherter, je größer
ihre Zahl ist. Das ist eine ganz nüchterne Rechnung.
5.) Nun können die Frauen, die nach diesem Weltkrieg
nicht mit einem Mann verheiratet sind oder werden, ihre Kinder
ja nicht vom heiligen Geist bekommen, sondern nur von den
dann noch vorhandenen deutschen Männern. Verstärkte
Fortpflanzung des einzelnen Mannes ist selbstverständlich
vom Standpunkt des Volkswohls nur bei einem Teil dieser
Männer erwünscht. Die anständigen, charaktervollen,
physisch und psychisch gesunden Männer sollen sich verstärkt
fortpflanzen, nicht die körperlich und geistig Verbogenen.
6.) Sollten die Toten des vergangenen Weltkrieges und dieses
neuen Krieges nicht umsonst gefallen sein, müssen wir
den Sieg mit allen Mitteln sichern. Jede Frau, deren Mann
oder Bruder oder Vater oder anderer Verwandter in einem dieser
Ringen fiel, muss das wünschen! Das heißt, jede
Frau muss wünschen, dass möglichst jede gesunde
Frau, die dazu in der Lage ist, nach Kriegsende zur Sicherung
des Sieges und zur Sicherung der Zukunft unseres Volkes und
damit aller seiner Enkel möglichst viele Kinder bekommt.
7.) Gerade auf diesem vielfach heiklen Gebiet nützen
nun staatliche Anordnungen allein gar nichts. Hier kann nur
eine von der Bewegung getragene sehr ernste Überzeugung
zur notwendigen Einsicht führen. Für dumme Witze
und schlechte Scherze ist die Frage zu ernst; hier geht es
wirklich um die Sicherung der Zukunft unseres Volkes.
8.) Befehlen können wir auch nach diesem Kriege nicht,
dass Frauen und Mädchen Kinder kriegen sollen. Verständnisvollste
hier ist der viel zu oft verwandte Superlativ angebracht
Aufklärung ist notwendig.
9.) Sie kann m.E. nicht erfolgen durch Männer, die allzu
leicht als persönlich interessiert, als Nutznießer,
angesehen werden. Über dieses Thema dürfen m.E.
nur ältere Männer reden und vor allem müssen
unsere Frauen-Organisationen die notwendige Aufklärung
leisten.
13.) Die öffentliche, d.h. allgemeine Aufklärung
kann aus einleuchtenden Gründen erst nach dem Kriege
einsetzen. Nur ein Grund hierfür sei angeführt:
Wir können heute noch nicht an die Frauen, deren Männer
voraussichtlich noch fallen werden, appellieren und wir können
unsere Aufklärung mit Rücksicht auch auf unsere
Soldaten nicht beginnen; das würde voraussetzen, dass
wir auch unsere Männer, die jetzt Soldaten sind, zunächst
mit diesen Gedankengängen vertraut machen müssen,
denn ohne weiteres wird es nicht jedem der Soldaten erwünscht
sein, wenn seine Frau oder Braut nach seinem Tode Kinder von
einem anderen Manne bekommt.
14.) Indessen müssen schon jetzt wir uns über die
Schritte, die während des Krieges getan werden können,
klar sein und über die weiteren, die unmittelbar nach
Kriegsende einzuleiten sind.
15.) Schon jetzt müssen wir alle unerwünschten Hemmnisse
unserer Zielsetzung abbauen: insbesondere gilt es, Dichter
und Schriftsteller unserer Zeit auszurichten. Neue Romane,
Novellen und Bühnenstücke, die Ehedrama Ehebruch
setzen, sind nicht mehr zuzulassen, ebenso wenig irgendwelche
Dichtungen, Schriftstellereien, Kinostücke, die das außereheliche
Kind als minderwertiges, uneheliches behandeln.
17.) Folgerung: Wir müssen wünschen, dass die Frauen,
die nach diesem Krieg keinen Ehemann mehr haben oder bekommen,
mit möglichst einem Mann ein eheähnliches Verhältnis,
aus dem möglichst viele Kinder erwachsen, eingehen.
Dass nicht alle derartigen Verhältnisse ein Leben lang
halten werden, spricht nicht dagegen, sondern ist natürlich,
auch viele Ehen werden nach längerer oder kürzerer
Dauer wieder geschieden. Im übrigen bin ich sogar der
Überzeugung, dass zwei Menschen, die sich in Freundschaft
verbunden sind, sich dabei aber gar nicht allzu häufig
sehen, leichter ein Leben lang zusammenhalten als andere;
dies erst recht, wenn Kinder der Liebe und Freundschaft dieses
Band verstärken.
18.) Schon oben hatte ich angeführt, es müsse jede
Diffamierung volklich erwünschter Verhältnisse unterbunden
werden. Wer eine Frau, die ohne Ehemann (im jetzigen Sinn)
Kinder bekommt, beleidigt, muss hart bestraft werden. Wer
das wird manchen Pfarrer treffen gegen die Propagierung
volklicher Notwendigkeiten redet, ist ebenfalls ganz hart
zu bestrafen.
19.) In vielen Fällen wird der Widerstand der Ehefrauen
auf materielle Erwägungen zurückzuführen sein:
Die Ehefrau möchte ihrer Kinder wegen nicht Einkommen
oder Erbe ihres Mannes mit einer anderen Frau und deren Kinder
teilen.
Das ist verständlich! Weil aber Volk und Staat ihre Zukunft
sichern wollen, müssen sie mit allen Mitteln, daher auch
mit den notwendigen materiellen Mitteln, die möglichste
Erhöhung der Geburtenzahlen sichern; daher muss der Staat
entsprechende ausreichende Zuschüsse leisten.
20.) Täte er das nicht, ginge das wichtigste Kapital
unwiederbringlich verloren; die Fruchtbarkeit vieler Jahrgänge
von Millionen Frauen.
21.) Sehr viele Frauen und Mädchen würden sehr gern
Kinder, und zwar viele Kinder bekommen, wenn sie genau wüssten,
dass sie ihr Leben lang dann auch wirklich versorgt werden.
Sie möchten nicht Kinder kriegen und dann eines Tages,
weil der Vater dieser Kinder stirbt, verarmt oder sie verlässt,
unversorgt mit ihren Kindern auf Gnade und Barmherzigkeit
irgendwelcher Wohlfahrtseinrichtungen angewiesen sein.
22.) Dass Frauen, die berufstätig sind und Kinder bekommen,
entsprechend höher besoldet werden müssen, dass
ferner diesen Frauen Wohnungen zuzuteilen sind, die der Kopfzahl
ihrer Familie entsprechen, liegt auf der Hand.
24.) Die Zahl der Heimschulen (Volksschulen Internate,
Hauptschul-Internate mit Vorschule,
Oberschul-Internate mit Vorschule) ist gewaltig zu steigern,
damit alle Frauen, die irgendwelcher
Gründe halber ihre Kinder zeitweise oder dauernd nicht
selbst erziehen können, sie ohne Schwierigkeiten auf
den Heimschulen erziehen lassen können. Das gilt für
Knaben wie Mädchen.
Diese Heimschulen sind auch deshalb notwendig, weil die besten
und tüchtigsten Männer in ihrer
Jugend meist rechte Wildlinge und von Müttern allein
kaum zu bändigen sind.
26.) Wir müssen um der Zukunft unseres Volkes
willen geradezu einen Mutterkult treiben und hierin
darf es keinen Unterschied zwischen Frauen, die nach der bisherigen
Weise verheiratet sind und Frauen, die von einem Mann, dem
sie in Freundschaft verbunden sind, Kinder bekommen, geben!
Alle diese Mütter sind in gleicher Weise zu ehren.
(Selbstverständlich gilt das nicht z.B. für jene
asozialen Elemente, die nicht einmal wissen, wer die Väter
ihrer Kinder sein könnten.)
28.) Diese Feststellungen zeigen, welche Hemmungen wir beseitigen
und welche Voraussetzt gen wir schaffen müssen, um die
lebensnotwendige Vermehrung der Geburten zu erreichen
3.) Dass ein Mann sich auf Zahlung von Unterhaltsgeldern (Alimenten)
verklagen lässt, muss zu den Seltenheiten gehören;
ein Mann, der ohne zwingenden Grund derart handelt, muss geradezu
diffamiert sein, weil allgemein sein Verhalten als schimpflich
bewertet wird.
Selbstverständlich muss in einem solchen Fall ohne jede
Schwierigkeit und solange dies notwendig ist
ausreichende Unterstützung von Staats wegen bezahlt werden.
Es muss ganz ausgeschlossen sein, dass eine Mutter mit Kind
je in Not gerät. Jede Mutter mit Kind, die unverschuldet
in materielle oder ideelle Notlage gerät, muss der besonderen
Fürsorge der Allgemeinheit sicher sein.
4.) Wie ich schon früher erwähnte, ist es notwendig,
dass wir die jetzigen Verhältnis-Bezeichnungen, die einen
mehr oder weniger anrüchigen Klang haben, abschaffen
und verbieten. W müssen im Gegenteil sogar gute, freundliche
Namen finden. Wir müssen uns also überlege wie das
Verhältnis, das eine Frau mit einem Manne hat, mit dem
sie in bisheriger Weise
verheiratet sein kann, bezeichnet wird, wir müssen uns
überlegen, wie die Kinder aus solchen Freundschaftsbund
bezeichnet werden sollen usw.
Je glücklicher wir in der Namensfindung sein werden,
desto leichter werden wir die bestehenden Hemmungen beseitigen.
Diese Hemmungen müssen aber beseitigt werden, denn sonst
sind die ganzen Opfer des vorigen Weltkrieges und dieses Krieges
umsonst gewesen, weil unser Volk den nächsten Stürmen
zum Opfer fallen muss. In zwanzig oder dreißig oder
vierzig oder fünfzig Jahren fehlen uns dann die Divisionen,
die wir unbedingt brauchen, wenn unser Volk nicht untergehen
soll.
5.) Nach diesem Krieg müssen die kinderlosen Ehen und
die Junggesellen weit schärfer als bisher versteuert
werden. Die bisherige Versteuerung der Junggesellen muss ein
Kinderspiel gegen die Steuerlasten, die ihnen künftig
aufzuerlegen sind, sein.
Die Einnahmen aus diesen Junggesellensteuern müssen zur
Unterstützung der Mütter, die Kinder bekommen, dienen,
d.h. zur materiellen Unterstützung unserer Nachwuchsbestrebungen.
Ich bitte Sie, sich über das gesamte Problem einmal eingehend
Gedanken zu machen und mir danach Ihre Stellungnahme zu übermitteln.
gez. M. Bormann
Führerhauptquartier, 29. Januar 1944
Vermerk.
Betrifft: Sicherung der Zukunft des deutschen Volkes.
Aus: Jochen von Lang: Der Sekretär.
Martin Bormann: Der Mann, der Hitler beherrschte.
Stuttgart 1977. S. 478-482
|
| 23.05.1949 |
Conscious of their responsibility before God and men, animated
by the purpose to serve world peace as an equal part in a
unified Europe, the German People have adopted, by virtue
of their constituent power, this Constitution
Article 97
(1) The judges are independent and subject only to the
law.
- Basic law for the Federal Republic of Germany of Mai
23th 1949
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und
den Menschen, von dem Willen beseelt, als
gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden
der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz
gegeben.
Artikel 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom
23. Mai 1949
|
| 1958 |
Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich, in: Vierteljahreshefte
für Zeitgeschichte, Jg. 1958, S. 390-443
- Martin Broszat
|
| 1959 |
Der Richter im Dritten Reich. Geschichte und Dokumente.
Frankfurt/M. 1959
- Hubert Schorn
|
| 1961 |
Generalbundesanwalt Max Güde: "Die heutige politische
Justiz judiziert aus dem gleichen gebrochenen Rückgrat
heraus, aus dem das Sondergerichtswesen (des Dritten Reichs)
zu erklären ist."
- Der Spiegel 1961, 28, S. 25
|
| 1967 |
Die gleichgeschaltete Justiz. Organisation des Rechtswesens
und Politisierung der Rechtsprechung 1933-1945.
Dargestellt am Beispiel des Oberlandesgerichtsbezirks Hamburg.
Frankfurt/M. 1967
- Werner Johe
|
| 1970 |
Das ist keine schlechte Justiz. Das ist keine mangelhafte
Justiz. Das ist überhaupt keine Justiz.
Politische Justiz, Hamburg , S.105
- Kurt Tucholsky
|
| 1974 |
Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat.
Stuttgart 1974
- Walter Wagner
|
| 1975 |
Strafrechtliche Sondergerichtsbarkeiten in Deutschland
1918 - 1932,
diss. iur Heidelberg 1975
- Michael Hug
|
| 1982 |
Die Berührungsängste sitzen tief. Die NS-Justiz
- ein Betriebsunfall der Rechtsgeschichte? in (Hrsg.: Reimund
Kusserow) Richter in Deutschland, Hamburg 1982 S. 230ff
- Dr. Helmut Kramer
|
| 1982 |
Die Bewältigung der NS-Justiz - eine ungelöste
Aufgabe in (Hrsg.: ÖTVBezirk Weser-Ems), Bremen 1982
- Dr. Helmut Kramer
|
| 1984 |
Der Doppelstaat. Recht und Justiz im Dritten Reich.
Frankfurt a.M. 1984.
- Ernst Fraenkel
|
| 1986 |
Die Personalpolitik der Justiz im Dritten Reich. Dargestellt
am Beispiel der Personalbewirtschaftung für den höheren
Dienst im Oberlandesgerichtsbezirk Celle.
Diss. jur. Göttingen 1986.
Volker Kregel
|
| 1987 |
Entstehung, Funktion und Folgen des nationalsozialistischen
Rechtssystems.
Ein Literaturbericht in Kritische Justiz 1987, S. 218 ff
- Dr. Helmut Kramer
|
| 1988 |
Die Akten des ehemaligen Sondergerichts Kiel als zeitgeschichtliche
Quelle, in: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische
Geschichte. Bd. 113, 1988, S. 157 - 211
- Klaus Bästlein
|
| 1989 |
Recht und Justiz im "Dritten Reich".
Frankfurt/M. 1989
- Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.)
|
| 1990 |
Deutsche Richterschaft 1919-1945. Krisenerfahrung, Illusion,
politische Rechtsprechung.
Frankfurt/M.
- Ralph Angermund
|
| 1990 |
Justiz im Dritten Reich 1933 - 1940.
Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner.
2. Auflage, München 1990.
- Lothar Gruchmann
|
| 1990 |
Sondergerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken.
In: Sven Paulsen (Hrsg.): 175 Jahre pfälzisches Oberlandesgericht:
1981 Appellationshof, Oberlandesgericht 1990. Neustadt a.d.W.
1990. S. 227 - 255.
- Wolfgang Ball
|
| 1991 |
Die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren im Oldenburger
Land 1932 - 1945. Eine vom Gesetz ausgehende Untersuchung
der allgemeinen und sondergerichtlichen Strafrechtspraxis
im prozessualen und regionalen Kontext. Diss. jur. Hannover
1991.
Jens Luge
|
| 1992 |
Vom hanseatischen Richtertum zum nationalsozialistischem
Justizverbrechen. Zur Person und Tätigkeit Curt Rothenbergers
1896 - 1959.
- Klaus Bästlein
In: "Für Führer, Volk und Vaterland..."
Hamburger Justiz im Nationalsozialismus. Justizbehörde
Hamburg (Hrsg.), Hamburg 1992
- Klaus Bästlein, Helge Grabnitz, Wolfgang Scheffler
|
| 1992 |
Im Namen des Volkes - Die Nürnberger Justiz von
1933 bis heute in (Hrsg.: Bernd Ogan / Wolfgang W. Weiß),
Faszination und Gewalt - Zur politischen Ästhetik des
Nationalsozialismus. Nürnberg 1992 S. 81 ff
- Dr. Helmut Kramer
|
| 1993 |
Sondergerichte in Norddeutschland als Verfolgungsinstanz.
In: Frank BAJOHR (Hrsg.): Norddeutschland im Nationalsozialismus.
Hamburg 1993. S. 218-238
- Klaus Bästlein
|
| 1993 |
Das Reichskriegsgericht und der Widerstand gegen die
nationalsozialistische Herrschaft.
Katalog zur Sonderausstellung der Gedenkstätte deutscher
Widerstand in Zusammenarbeit mit der neuen Richtervereinigung.
Hrsg. von der Gedenkstätte Deutscher Widerstand.
Berlin 1993
- Norbert Haase
|
| 1993 |
Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller
Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl
des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das
ethische Recht der Mutter auf das Kind"
Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus
Der Ausspruch Hitlers ist dokumentiert in einem Schreiben
von Lammers, das sich in den Akten der 'Reichskanzlei Bundesarchiv
Berlin-Lichterfelde, R 43 II 424 a und b bzw. des Justizministeriums
unter R 22/ 484 befindet.
- Schubert; 703, 704
|
| 1993 |
Faule Justiz - bequeme Richter - verschleppte Prozess
- Der Spiegel Nr.38/93
|
| 1994 |
Der Volksgerichtshof in zeitgeschichtlicher Perspektive.
In: Perspektiven und Projekte. Juristische Zeitgeschichte
Bd. 2. Hrsg. v. Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Düsseldorf 1994
- Klaus Marxen
|
| 1994 |
Der Friede, den die Bundesregierung bald nach ihrer Gründung
mit den Nazis geschlossen hatte, war nämlich nur auf
Kosten der Opfer möglich gewesen, und die Überlebenden
von ihnen betrachtete man als Störenfriede, lästige
Mahner, sozusagen als die Querulanten der Vergangenheitsbewältigung.
Je weniger man den Tätern vorzuwerfen hatte, desto unberechtigter
mußten doch die Klagen der Opfer sein.
Ausgangspunkt war die Beteiligung der Justiz an der massenhaften
Ermordung Behinderter im Dritten Reich. Am 23./24.April 1941
hatte in Berlin im heutigen Abgeordnetenhaus unter Leitung
des als Justizminister amtierenden Staatssekretärs Schlegelberger
die hochkarätigste Juristenversammlung des Dritten Reiches
stattgefunden, in der u.a. sämtliche 34 Oberlandesgerichtspräsidenten
und alle 34 Generalstaatsanwälte eingeschworen wurden,
die Mordaktion abzuschirmen, z. B. Strafanzeigen nicht zu
bearbeiten, sondern an das Reichsjustizministerium zu schicken.
Deutschen Richtertypen den Spiegel vorhalten
Würdigung Helmut Kramers zu Verleihung des Hans-Litten-Preises
der VDJ in Hamburg
- von Ingo Müller
|
| 1995 |
Justiz im Dritten Reich.
Justizverwaltung, Rechtsprechung und Strafvollzug auf dem
Gebiet des heutigen Landes Rheinland-Pfalz.
Frankfurt/M. 1995
|
| 06.04.1995 |
Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage
der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffend Verfolgung
und Vernichtung durch das NS-Regime in Hessen (Drucksache
13/1595).
- Drucksache des Hessischen Landtags Nr. 13/7176
|
| September 1995 |
Die Einstellungen beruhen auf dem Kastenwesen der Justiz
nach 1945. Es ist überhaupt erstaunlich, dasß die
Ermittlungen in diesem Fall über Jahre liefen, denn in
der Regel wurden diese klammheimlich eingestellt. Die wenigsten
NS-Juristen waren wilde Nazis. Trotzdem haben sie mitgemacht:
Sie wollten Karriere machen, und sie brauchten nicht zur Wehrmacht.
Für mich waren es Biedermänner, die im höchsten
Maße opportunistisch handelten. Alle haben hinterher,
obwohl sie genau wußten, Unrecht getan zu haben, die
Lehre vom Gesetzespositivismus begierig aufgegriffen. War
ein Gesetz, auch in einem Unrechtsstaat, formell richtig zustande
gekommen, mußte es nach Ansicht der NS-Juristen auch
angewendet werden. Dabei hatten diese Juristen auch dann keine
Bedenken, wenn zum Beispiel die Tatschuld in einem krassen
Mißverhältnis zur Strafe stand.
Die überwiegende Mehrzahl der Nachkriegsjuristen in Schleswig-Holstein
hat diesen Beruf auch in der Nazi-Zeit ausgeübt. Die
Mitglieder des Sondergerichts Warschau z.B. kamen alle wieder
in Amt und Würden. Damit erklärt sich ein Umstand
auf : Man ermittelt nicht gerne gegen sich selbst.
Experteninterview mit Dr. Godau-Schüttke, Richter am
Landgericht
Kapitel 16 - Unter Kollgen oder die kalte Amnestie, S.243
Die Post von Danzig; Geschichte eines deutschen Justizmords
- Dieter Schenk, ehemaliger Kriminaldirektor in der Stabstelle
des Bundeskriminalamtes
|
04.02.1996
|
Es ist eine gefährliche Spekulation, von Juristen
Gerechtigkeit zu erwarten
- Welt am Sonntag
|
| 28.06.1996 |
Jedes Kind hat ein Recht auf Eltern. Diese Grundmaxime ist
sowohl im UN-Zivilpakt als auch im europäischen Menschenrecht
verankert. Freilich geht sie nicht nur in den meisten Scheidungswirren
unter, auch viele deutsche Richter beachten sie kaum. "Hier
in Deutschland gilt deutsches Recht - und damit basta"
ist ihre Devise. Falsch, denn seit der Unterzeichnung der
UN-Kinderrechtskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) gilt dieser Teil des Völkerrechts auch bei uns.
Und wer dieses Recht ignoriert, tut unendlich vielen Eltern
und Kindern unrecht. Zumal jenen ausländischen Müttern
oder Vätern von deutschen Kindern, die mit einem deutschen
Elternteil in der Bundesrepublik leben. Daß viele dieser
deutschen Mütter oder Väter ihre Kinder wiederrechtlich
"heim ins Reich" geholt haben, stört dabei
nur die ausländischen Gerichte.
Es ist höchste Zeit, bei deutschen Gerichten die Erfüllung
des Haager Entführungsübereinkommens anzumahnen.
Sonst bleibt es bei dem Widerspruch: enthusiastische Europalyrik
und tatsächlicher
Nationalismus. Wie sagte doch der Kanzler vor ein paar Monaten
so richtig: "Ich halte es für ein Gebot der Vernunft,
daß wir Deutschen uns immer wieder bewußt machen,
wie unsere Nachbarn uns sehen." Der
"Nachbar" Erik Chassignol, französischer Vater
eines nach Berlin entführten Kindes, hat seinen Sohn
seit acht Jahren nicht gesehen, weil deutsche Gerichte die
Entführung sanktionierten. Er jedenfalls sieht uns
und unser Recht als "scheinheilig und herzlos".
Bei den Kindern hört Europa auf
Wenn es ums Sorgerecht geht, entscheiden viele deutsche Gerichte
nationalistisch
- Die Zeit
|
| 1996 |
Die Berichte der Oberlandesgerichtspräsidenten und
Generalstaatsanwälte aus Hessen im Zweiten Weltkrieg.
In: Hessen in der Geschichte. Festschrift für Eckhart
G. Franz zum 65. Geburtstag. Hrsg. von Christof DIPPER (Arbeiten
der Historischen Kommission Darmstadt, Neue Folge Bd. 11).
Darmstadt 1996. S. 377-389.
- Heinz Boberach
|
| Februar 1997 |
Da wurden Prozesse verschleppt, Täter geschont, Opfer
übersehen.
Es bedarf der Erkenntnis, daß Unrecht schändet,
und zwar den schändet, der Unrecht tut oder in dessen
Namen es verübt wird. Wiedergutmachung tut deshalb uns
allen not, auf daß wir vor uns selbst wieder ehrlich
werden und den vom Unrecht Verletzten die Versöhnung
mit ihrem Volks und Staat ermöglichen.
Wie zäh auch sonst die Aufarbeitung voran ging, zeigen
nicht nur die Auseinandersetzungen in der Debatte um die Aufhebung
der Mordverjährung, sondern auch die Tatsache, daß
der Deutsche Bundestag erst Mitte der achtziger Jahre die
nötige Mehrheit zusammenbrachte, um wenigstens endlich
den Volksgerichtshof als das zu bezeichnen, was er war: Terrorinstrument
der Nazis, nicht "Gericht", und seine "Urteile"
pauschal für null und nichtig, für Unrecht von Anfang
an zu erklären. Aber nochmals zurück zu dem Ausmaß
der personellen Kontinuität zwischen wichtigen Teilen
der bundesrepublikanischen Justiz und ehemaligen Nazi-Juristen,
die zur Verhinderung der Aufarbeitung, ja zur einseitigen
Manipulation rechtsstaatlicher Grundsätze zugunsten der
"Verstrickten" und zu Verdrängung und Verschweigen
so viel beigetragen hatten.
Mit der Zahl der Tagungen nahm jedoch auch die objektivere
Berichterstattung zu. Immer mehr erschütternde Lebensbeschreibungen
brachten das Ausmaß des Unrechts ins Bewußtsein,
das diesen Widerständlern, alles typische Vertreter des
alltäglichen Widerstandes kleiner Leute, die sich nicht
anders zu helfen wußten, durch Nazirichter, aber auch
in der Zeit der "zweiten Schuld" während der
ersten Jahrzehnte in der Bundesrepublik Deutschland zugefügt
worden war.
Rehabilitierung und Entschädigung von Deserteuren, sog.
Wehrkraftzersetzern und Kriegsdienstverweigerern der deutschen
Wehrmacht?
Bericht über den mühsamen Versuch, mehr als 50 Jahre
nach der Zerschlagung Nazi-Deutschlands im Deutschen Bundestag
durch eine überparteiliche gemeinsame Erklärung
ein weiteres Stück von NS-Justiz-Unrecht aufzuarbeiten.
- Herta Däubler-Gmelin
|
| 10.05.1997 |
In unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend
Vätern widerfahren, dass gegen ihren Willen und ohne
ein anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehe geschieden,
ihnen die Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen,
der Vorwurf, ihre Kinder sexuell missbraucht zu haben, erhoben
und durch Gerichtsentscheid bestätigt und sie zudem durch
Unterhaltszahlungen auf den Mindestselbstbehalt herabgesetzt
werden. Die Dimensionen solchen staatlich verordneten Leides
erreicht tragisches Ausmaß und sollte seinen Platz auf
der Bühne, nicht in unserer Rechtswirklichkeit haben.
Zitat von Richter am OLG Harald Schütz, Bamberg, Anwaltsblatt
(AnwBl) 8+9/97, Thema: Anwaltstag, Seite 466-468, 1997 Probleme
der gerichtlichen Prüfung des Mißbrauchsvorwurfs
in Familiensachen - Richter am OLG Harald Schütz, Bamberg
- Vortrag am 10.Mai 1997 auf dem 49. Deutschen Anwaltstag
in Frankfurt am Main im Rahmen des Leitthema 3 "Aktuelle
Probleme des Strafverfahrens"
|
| 1997 |
Republik ohne Rechtsschutz. Politische Justiz in der Weimarer
Republik
In: Menschenrechte in Deutschland. Geschichte und Gegenwart.
Hrsg.: Franz-Josef Hutter/Carsten Tessmer. München: ,
1997, S. 73-88
Klaus Schönhoven
|
| 1998 |
Themen juristischer Zeitgeschichte (1)
Schwerpunktthema: Recht und Nationalsozialismus
Baden-Baden 1998
Franz Josef Düwell, Thomas Vorbaum (Hrsg.)
|
| 1998 |
"Die deutsche Rechtspraxis prüft nicht, ob ein
Elternteil das Mitsorgerecht des anderen durch Mitnahme des
gemeinsamen Kindes verletzt hat, und steigt in diesen Fällen
sofort in die Kindeswohlprüfung ein, wobei eigenmächtig
geschaffene Verhältnisse erst einmal anerkannt werden.
Diese Praxis erschwert die Umsetzung des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte der Kindesentführung
[HKiEntÜ]...Der Frau wird deshalb meist geraten, im Fall
des Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. Dies
auch schon deshalb, weil andernfalls vermutet würde,
sie stelle ihr eigenes Trennungsinteresse über das Wohl
der Kinder (im Stich lassen). Genau dieses im innerstaatlichen
Recht geduldete, ja nach herrschender Auffassung notwendige
Verhalten, löst nach den Art. 3, 12 HKiEntÜ bereits
den scharfen Rückführungsanspruch aus. Den Richtern
wird bei der Umsetzung des HKiEntÜ also zugemutet, die
Grundsätze des eigenen Rechtssystems zu missachten.
FamRZ 1998, 1488
Werner Gutdeutsch, RiOLG München
|
| 1998 |
Hans Münch ist der letzte noch lebende KZ-Arzt von Auschwitz,
damals ein Bewunderer von Josef Mengele und heute geachteter
Bürger in Roßhaupten im Allgäu. Er sagt: "Ich
konnte an Menschen Versuche machen, das war wichtig für
die Wissenschaft."
Drei Stunden und sieben Minuten sitzt er dann vor dem Fernseher,
betrachtet "Schindlers Liste", Spielbergs Stück
vom guten Deutschen und seinen Juden, verfolgt das Töten
und Vergasen, sieht die Kinder verrecken, die Frauen krepieren.
Dr. Hans Münch, Landarzt in Roßhaupten am Forggensee,
sitzt ruhig dabei. Er seziert den Film: "Die Selektion
ist absolut authentisch dargestellt", sagt er. "Da
stimmt jedes Detail. Genau so war es." Er muß es
wissen. Er war während der Selektionen auf der Rampe
in Auschwitz-Birkenau. Als SS-Arzt.
Josef Mengele war ihm "der sympathischste Lebensgenosse.
Da kann ich nur das Beste sagen". Die beiden kamen zur
selben Zeit nach Auschwitz und verließen es am selben
Tag. Mengele nahm den Kindern die Köpfe, und Münch
untersuchte sie. Am 29. Juni 1944 schickte Mengele den Kopf
eines zwölfjährigen Kindes. Münch untersuchte
ihn, schickte den Befund am 8. Juli zurück. "Das
war Alltag", meint er heute.
"Ich bin ein human eingestufter, nicht verurteilter Kriegsverbrecher",
sagt Münch und spricht von den Möglichkeiten, die
er als Arzt in Auschwitz hatte: "Ich konnte an Menschen
Versuche machen, die sonst nur an Kaninchen möglich sind.
Das war wichtige Arbeit für die Wissenschaft."
Er erinnert sich, wie Häftlingskommandos, unter den Peitschenhieben
der SS, die Männer und Frauen und Kinder aus den Viehwaggons
treiben, an die Kinderleichen, die die Häftlinge aus
den Waggons kratzen, sie wegtragen, so wie man tote Hühner
an den Beinen faßt, immer zwei in einer Hand, die Köpfe
nach unten.
Münch imitiert die Gesten der Sterbenden. Sein Gesicht
verzerrt sich, er reißt den Mund auf, japst, schlägt
die Arme über dem Kopf zusammen, verkrallt die Hände
in seiner Kehle. Und dann macht er ihre Geräusche nach.
Ein Summen kommt tief und langsam aus seiner Brust, dumpf
und brummend, "wie das Summen in einem Bienenstock".
Und dann ist das Vergasen vorbei, die Türen werden geöffnet,
und "manchmal lagen sie alle zusammengesunken da, manchmal
lagen sie wie eine Pyramide aufeinander, die Kinder immer
unten, zertreten. Und manchmal standen sie. Wie Basaltsäulen".
Darüber wundert Münch sich heute noch: Die standen.
"Herr Münch, Sie sagen, Mengele habe den Kindern
kein Leid angetan."
"Da steh' ich absolut dazu. Er hat sie optimal behandelt."
Die Erinnerung der Täter
Hans Münch ist der letzte noch lebende KZ-Arzt von Auschwitz,
damals ein Bewunderer von Josef Mengele und heute geachteter
Bürger in Roßhaupten im Allgäu. Er sagt: "Ich
konnte an Menschen Versuche machen, das war wichtig für
die Wissenschaft."
- Der Spiegel; Heft 40
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| 24.04.1998 |
Unverändert ist die Situation der Justiz in Deutschland
durch eine hohe, in wichtigen Bereichen - so insbesondere
bei den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, aber auch
bei den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten - tendenziell
weiter zunehmende Arbeitsbelastung geprägt. Der Deutsche
Richterbund appelliert angesichts dessen an die Bundesländer,
die Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht durch weiteren
Personalabbau zu schwächen."
Voss wörtlich:
"Angesichts der akuten wie auch der künftig - insbesondere
durch die neue Insolvenzordnung - auf die Justiz zukommenden
zusätzlichen Aufgaben ist diese Entwicklung ohne Schaden
für den Rechtsfrieden in Deutschland nicht hinnehmbar.
Die Justiz ist keine haushaltpolitisch beliebige disponible
Verfügungsmasse. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
beinhaltet die Garantie umfassenden und effektiven Rechtsschutzes
durch die unabhängigen Gerichte. Der Staat ist also von
Verfassungs wegen gehalten, die Gerichte in die Lage zu versetzen,
diese Garantie des Grundgesetzes jederzeit einlösen zu
können. Dem rein haushaltsrechtlich motivierten Abbau
von Stellen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind
damit enge Grenzen gesetzt. Diese Grenzen sind erreicht.
DRB warnt vor weiterem Personalabbau bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften
- Pressemitteilung Deutscher Richterbund
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August 1998
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Noch gut in Erinnerung ist mir ihr Hinweis darauf, dass der
NS-Justiz im Unterschied zur DDR-Justiz nie eine eigene Rechtstheorie
zugrunde lag, dass vielmehr gerade in der Übergangszeit
die nationalsozialistischen Politiker mit ihrem Rekurs auf
alte Ideen wie den "völkischen Gedanken", die
angebliche "germanische Rechtstradition" u.ä.
auf
eine Teil-Affinität unter der größtenteils
national gesinnten Richterschaft stießen und die Extremisierung
solcher Ideen ebenso wie die Instrumentalisierung des Rechts,
z. B. zur Realisierung der Rassenideologie, deshalb ganz allmählich
ohne großen Personalumbau vonstatten gehen konnte.
Denn gerade die Kenntnis über Gerichtshierarchien, Beförderungsmechanismen,
Karrieredenken u.a. ermöglicht es dem Referenten, vieles
anschaulich zu machen, das ohne solche Bezüge nur ein
statistisches Datum bleibt. Im Mittelpunkt seines Vortrags
standen zu Recht das Schweigen und Mitmachen der Justiz bei
der Vernichtung geistig und/oder körperlich Behinderter,
bei der Ausgrenzung, Diskriminierung und systematischen Entrechtung
der jüdischen Bevölkerung sowie schließlich
die unglaublichen Exzesse bei der Strafzumessung gegen Ende
des Krieges.
Am Mittwochmorgen hielt dann Helmut Kramer sein Referat über
"Die strafrechtliche Auseinandersetzung mit den nationalsozialistischen
Gewaltverbrechern" die Geschichte einer mehr oder
weniger systematischen Verhinderung, Vermeidung und Verdrängung
einerseits und einer beklemmenden personellen Kontinuität
andererseits.
Im Rahmen einer wegen einer weiteren Referentenabsage erforderlichen
Programmänderung stellte uns Helmut Kramer nachmittags
einige ausgewählte Richterbiografien vor, die erneut
die erschreckende Kontinuität durch drei politische Systeme
und nicht zuletzt den fortwirkenden Einfluß dieser "herrschenden
Meinungen" deutlich machten.
Zwei deutsche Justizvergangenheiten und ihre Aufarbeitung
Ein Tagungsbericht
Georg Schäfer
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| 12.11.1998 |
Der Deutsche Richterbund fordert die Bundesregierung auf,
den Generalbundesanwalt aus dem Kreis der sog. politischen
Beamten (§ 31 Beamtenrechtsrahmengesetz) herauszunehmen.
Politische Beamte sind gehalten, sich bei ihrer Amtsführung
in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen
politischen Ansichten und Zielen der jeweiligen Regierung
zu halten. Diese Pflicht ist mit dem Amt des Staatsanwalts
unvereinbar. Der Staatsanwalt ist nicht Organ der Regierung,
sondern Organ der Strafrechtspflege. Als solcher ist er, wie
das Bundesverfassungsgericht schon 1959 ausgeführt hat,
wie ein Richter auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet.
Der Generalbundesanwalt sowie die Generalstaatsanwälte
in den Bundesländern sind als Erste Beamte der Staatsanwaltschaften
nicht Vollstrecker des politischen Machtwillens der Regierung,
sondern sie repräsentieren "den Rechtswillen des
Staates" (Eb. Schmidt). Ungeachtet ihrer Verpflichtung
zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn müssen
sie sich dessen Zielen erforderlichenfalls entgegenstellen,
wenn mit ihnen etwa justizfremde Einflußnahmen verbunden
sein sollten. Dies ist mit dem Leitprinzip eines "politischen
Beamten" nicht vereinbar.
Generalbundesanwalt darf nicht länger "politischer
Beamter" sein
- Pressemitteilung Deutscher Richterbund
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| 04.01.1999 |
Die im Impressum des Periodikums "Streit" angegebenen
Amtsnummern gehören Sabine Heinke, die als wissenschaftliche
Mitarbeiterin ausgerechnet im Ersten Senat beschäftigt
ist - und er befaßt sich mit Grundsatzurteilen zum Familienrecht.
Die erklärte Feministin unterschreibt schon mal Flugblätter,
in denen das Flüchtlingselend als Geschlechterkrieg interpretiert
wird und Männer dabei pauschal als "Brandstifter,
Volksverhetzer, Vergewaltiger, Grabschänder" verurteilt
werden.
Gerichte : Feminismus über Dienstelefon
- Der Spiegel, Heft 1
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| 11.03.1999 |
Auch die Bremer Justiz hat noch eine Leiche im Keller. Das
wurde bei einem Vortrag über die Entnazifizierung an
Bremer Gerichten deutlich. Wie war es möglich, daß
so viele Richter und Staatsanwälte, die während
der NS-Herrschaft Unrecht sprachen, den Weg zurück in
die Justiz fanden?
Es wurden also jene wieder eingestellt, die einige Jahre zuvor
"Ordner des totalen Krieges" waren. Kein Richter
ist bis heute für die Unrechtsprechung im Dritten Reich
zur Rechenschaft gezogen worden.
Berndt-Adolf Crome, heutiger Präsident des Landgerichts
Bremen, sagte in der anschließenden Diskussion, es sei
auch heute noch möglich, daß Juristen ihr "Handwerkszeug
einer Unrechtsprechung" zur Verfügung stellen könnten.
Säuberungen in der Justiz in Grenzen
Entnazifizierung des Personals in Bremen gescheitert
Weserkurier
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| März 1999 |
Hier in Kurzform ein Plädoyer für ein Forum zur
juristischen Zeitgeschichte von Helmut Kramer, Mitglied der
Humanistischen Union und Richter am Oberlandesgericht
Der Rechtsstaat - ein mühselig geschaffenes institutionelles
Kunstwerk - ist keine selbstverständliche politische
Errungenschaft. Welchen Gefährdungen er ausgesetzt ist,
wie sehr es auf seine Unterstützung durch Bürger
mit entwickeltem Rechtsbewußtsein ankommt, ist uns ausgerechnet
im 20. Jahrhundert vor Augen geführt worden, in einem
Land mit einer als vorbildlich geltenden Rechtsordnung.
Was aber, wenn die Erinnerung an den Unrechtsstaat verblaßt?
Eine demokratatische Justiz steht und fällt mit dem Wissen
aller um die Kostbarkeit einer gelebten Rechtskultur und ihrer
ständigen Bedrohung. Wie wird dieses Wissen bei uns wachgehalten?
Die Richter des Dritten Reiches kamen nicht trotz ihrer gediegenen
Ausbildung, sondern mit Hilfe der zu demokratischen Zeiten
erlernten Rechtstechniken zu ihren mörderischen Ergebnissen.
In ihrer oft achtbaren Lebensgeschichte und bürgerlichen
Rechtschaffenheit können wir uns gelegentlich vielleicht
sogar selbst und unsere eigenen Gefährdungen wiedererkennen.
Aufklärung über die juristische Zeitgeschichte dürfen
überhaupt alle Bürger erwarten. Sie müssen
wissen, welchen Gefährdungen der Rechtsstaat ausgesetzt
war und vielleicht wieder sein kann. Gerade am Beispiel der
Rechtskatastrophen dieses Jahrhunderts können wir der
verbreiteten Vorstellung entgegentreten, mit dem Recht und
der Rechtspolitik brauche der Bürger sich näher
erst dann zu befassen, wenn es ihn im konkreten Fall betrifft.
Für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte,
- Mitteilungen Nr. 165 der Humanistischen Union
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| März 1999 |
Innenansichten der Justiz ... doch eine Obduktion braucht
nicht angeordnet zu werden, denn die Justiz lebt!
So schildert der Zeitzeuge die Begegnungen mit den "gezähmten"
Nazijuristen und die personellen Kontinuitäten eines
Justizapparates, der teils gewachsen auf Blut und Boden der
(Vor-) Kriegsjustiz sich diesen Staatsdienern selten karrierehinderlich
zeigte. Innenansichten zur nie geschehenen Bewältigung
der unmenschlichen Zeit mit ihren plastisch beschriebenen
Protagonisten und Mitläufern.
Rollenstudien sind das zweite Thema. Mit präzisem Blick
werden die mehr oder weniger verantwortlich handelnden Akteure
des Rechts exemplarisch charakterisiert. Die menschlich skizzierten
Berufsprofile dieser Rechtspersonen spiegeln das Selbstverständnis
der Regelnden: Von parteiischer Berufungspraxis der Gerichtsdirektoren
ist die Rede, vom Selbstverständnis der Amtsgerichtspräsidenten,
Richter, Schöffen, den mit entscheidenden Übersetzern
und Sachverständigen, den Wachtmeistern oder dem Gerichtsvollzieher.
Die Lektüre zeigt: mitentscheidend für menschliche
Qualität des Rechts sind neben harten Fakten auch die
"weichen" Werte wie vorurteilsfreie Menschenkenntnis,
Interaktion, Interesse, Erfahrung ... kurz: Judiz und richterliche
Kunst.
Wer vom früheren HU-Vorsitzenden Neues zu Deutschlands
ältester Bürgerrechtsvereinigung erhofft, wartet
lange, erst ganz zum Schluß an exponierter Stelle wird
sie explizit genannt. Viele Verbindungen ergeben sich jedoch
mittelbar wie z.B. das ausführliche Kapitel zu Werner
Holtfort (1920 - 1992), der sich ebenfalls lange Jahre um
die HU verdient gemacht hat, eine persönliche von Freundschaft
getragene Schilderung Holtforts, des Republikanischen Anwältevereins
und - ganz nebenbei - auch Holtforts wohl bekanntestem früheren
Mitarbeiter, dem Anwalt Gerhard Schröder, das sind auch
Nachrichten aus dem Inneren der HU.
Mensch Richter.
Mitteilungen der Humanistischen Union Nr. 165
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| 24.03.1999 |
"Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene,
besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen
beizukommen offenbar ausgeschlossen ist."
Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in "Zeitschrift
für anwaltliche Praxis" 6/1999
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| 25.05.1999 |
Und ein Rechtsstaat, wie es das Grundgesetz vorschreibt,
sind wir am allerwenigsten. Das kann ich aus eigener jahrelanger
leidvoller Erfahrung bestätigen.
Wir konnten auch kein Rechtsstaat werden, weil das Dritte Reich
der Nazis illegal in der Justiz fortbestand. Es wäre besser
gewesen, wenn die allierten Siegermächte eine Kolonialjustiz
der Besatzer eingerichtet hätten, bis eine neue charakterlich
unverbogene Generation von Richtern und Staatsanwälten
herangebildet worden wäre. Nach dem offenkundigen Terror
am Volksgerichtshof, an den Sondergerichten und vielen anderen
Strafgerichten ist es unbegreiflich, daß diese Schlächter
wieder die Robe anziehen durften. Auch handelte es sich nicht
um Einzelfälle; die Renazifizierung der Justiz war flächendeckend.
Nach dem Krieg hatten zum Beispiel in Westfahlen dreiundneunzig
Prozent des Justizpersonals das NSdAP-Parteibuch besessen. In
Bayern waren es einundachtzig Prozent und im Bezirk des Oberlandesgerichts
Bamberg sogar achtundneunzig Prozent.
Unter der Geltung des Grundgesetzes sorgte der Deutsche Bundestag
dafür, daß fast alle NS-Beamten einen Rechtsanspruch
auf Wiedereinstellung erhielten und damit faktisch die Mitgliedschaft
in der Nazipartei zur Einstellungsvoraussetzung des öffentlichen
Dienstes wurde.
Konrad Adenauer, der sich mit seiner eigenen Stimme zum ersten
Bundeskanzler gewählt hatte, überließ schwerbelasteten
Altnazis wie Globke, Oberländer und Vialon hohe und wichtige
Posten in der Bonner Ministerialbürokratie. Obwohl die
kriminellen Taten vieler Nazijuristen mit jedem Horrorfilm konkurrieren
konnten, wurde kein einziger dafür rechtskräftig verurteilt.
Das muß man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen.
Eine Krähe hackt eben der anderen kein Auge aus, auch wenn
es sich um einen Massenmörder handelt. Das Blut zigtausender
Justizopfer schreit noch heute ungesühnt zum Himmel.
Diese "furchtbaren Juristen" gibt es allerdings auch
noch in den nachgewachsenen Juristengenerationen. Der ehemalige
Richter am Bundesverfassungsgericht Martin Hirsch hat es auf
den Punkt gebracht:
"Juristen sind zu allem fähig!"
Trotz der Gnade der späten Geburt haben sich die nachfolgenden
Juristengenerationen weitgehend mit den selben Giften verkrüppeln
lassen, die die grausame Nazijustiz ermöglicht hatten.
Noch heute ist es unter Richtern und Staatsanwälten ungeschriebenes
verfassungswidriges Gewohnheitsrecht, die Standesrücksichtnahmen
und Kollegialinteressen höher zu bewerten als den auf das
Grundgesetz abgelegten Diensteid. Häufig bedeutet dies
die Bestätigung einer offenkundigen Fehlentscheidung durch
das Rechtsmittelgericht oder eine Strafvereitelung im Amt. Kumpanei
und Korpsgeist ist diesen Herren also viel zu oft wichtiger
als die verfassungsmäßige Ordnung.
[...]
Durch meine Auseinandersetzungen mit der Justiz habe ich festgestellt,
daß die von mir erlittenen Rechtsbrüche keine Einzelfälle
darstellen. Auch wenn die Justiz alles totzuschweigen versucht,
gelingt es ihr nicht immer. Das kritische Bewußtsein in
der Bevölkerung hat insbesondere seit der Studentenrevolte
von 1968 maßgeblich zugenommen. Zwischenzeitlich habe
ich eine Vielzahl von gleichartigen Justizskandalen in Erfahrung
gebracht. Dahinter stecken also keinesfalls einmalige Ausreißer,
sondern ein flächendeckendes System verfassungswidriger
Willkür. Das hat insbesondere drei Gründe:
Erstens handelt die heutige Justiz aus dem gleichen gebrochenen
Rückgrat heraus, welches die grausame Sondergerichtsbarkeit
unter Hitler ermöglichte.
Zweitens gibt es kein oder nur ein sehr verkümmertes Berufsethos,
daß dann auch noch die Interessen des eigenen Berufsstandes
ganz oben ansiedelt und nicht rechtsstaatliche Prinzipien oder
die Interessen der Rechtsuchenden.
Und drittens fehlt es an einer wirksamen Kontrolle. Die Justiz
hat sich - wie die Reichswehr in der Weimarer Republik - zu
einem Staat im Staate fehlentwickelt, der autonom vor sich hin
wurstelt. Die Gewaltenteilung wurde insoweit aufgelöst.
Die Justizverwaltungen wurden von Richtern unterwandert. Den
Rest besorgte eine unerträgliche Rechtsprechung der Dienstgerichte
in eigener Sache. Danach ist die richterliche Unabhängigkeit,
die im Interesse der Bürger bestimmt wurde, zu einem Standesprivileg
im Sinne von Narrenfreiheit verkommen.
50 Jahre Grundgesetz
Sendung im Offenen Kanal Lübeck, Kiel, Heide, Flensburg
- Verantwortlich für den Inhalt dieser Sendung
ist Reinhard Moldzio aus Lübeck
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| 30.06.1999 |
Wenn der Richter Unrecht hat...
Verein wehrt sich gegen Fehlentscheidungen in der Justiz
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