- Part 2

history & background
of the German political judiciary

Well, whose brainchild
the German judiciary might be ?

 

- Teil 2

Geschichte & Hintergrund
der deutschen politischen Justiz

Wessen Geistes Kind
mag die deutsche Justiz wohl sein ?

 

The mentality and behavior pattern of the German judiciary reflects the consistent problem of political instrumentalization and of the political corruption throughout the whole German history. Das Mentalitäts- und Verhaltensmuster der deutschen Justiz reflektiert die konsistente Problematik der politischen Instrumentalisierung und der politischen Korruption durch die gesamte deutsche Geschichte hinweg.
The historical overview documents the various aspects and characteristic traits of the German judiciary : Der geschichtliche Überblick dokumentiert die verschiedene Aspekte und Charakterzüge der deutschen Justiz :
  • Nazi-roots of the judciary system of the FRG
  • political and economic dependencies of the judiciary
  • the German political caste covering miscarriage, errors and crimes of the German judiciary
  • the German political caste intrumentalizing the German judiciary
  • German judiciary as terror instrument for the unscrupulous implementation of the propagated political aims
  • discrimination and oppression target groups of the German judiciary
  • German judiciary as instrument for the oppression and silencing of resistance and opposition
  • affinity for racism and totalitarian ideologies in the German judiciary
  • abuse of the power position over humans and destinies in the German judiciary
  • Nazi-Wurzeln des Justizsystem der BRD
  • politische und ökonomische Abhhängigkeiten der Justiz
  • Decken von Fehlern, Irrtümern und Verbrechen der deutschen Justiz durch die deutsche politische Kaste
  • Instrumentalisierung der deutschen Justiz durch die deutsche politische Kaste
  • deutsche Justiz als Terrorinstrument zur rücksichtslosen Umsetzung der propagierten politischen Ziele
  • Diskriminierungs- und Unterdrückungszielgruppen der deutschen Justiz
  • deutsche Justiz als Instrument zur Unterdrückung und Ausschaltung von Widerstand und Opposition
  • Affinität für Rassismus und totalitäre Ideologien in der deutschen Justiz
  • Missbrauch der Machtposition über Menschen und Schicksale in der deutschen Justiz
Relevant aspects are quoted from various information sources on the special subject matters listed above.

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11.12.1779

"Daß ein Justizcollegium, daß Ungerechtigkeiten ausübt, weit gefährlicher und schlimmer ist, wie eine Diebesbande, vor die kan man sich schützen, aber vor Schelme, um ihre üble Paßiones auszuführen, vor diese kan sich kein Mensch hüten, die sind ärger wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind."
"Denn sie müssen nur wissen, daß der geringste Bauer, ja was noch mehr ist, der Bettler eben so wol ein Mensch ist, wie der Höchste, und dem alle Justiz wiederfahren muß, indem vor der Justiz alle Leute gleich sind, es mag seyn ein Prinz der wider einen Bauern klagt, oder auch umgekehrt, so ist der Prinz, vor der Justiz, dem Bauern gleich: Und bey solchen Gelegenheiten muß nur nach der Gerechtigkeit verfahren werden, ohne Ansehen der Person."
Flugblatt mit Zitaten aus einer Rede von Friedrich II. vom 11. Dezember 1779, gehalten in Küstrin vor den Kammergerichtsräten, in der er über die Gleichheit vor dem Gesetz seine Meinung sagte und deshalb als "Nordischer Salomon" gefeiert wurde
- Der preußische König Friedrich II.

 

1834

Die Gerechtigkeit ist nur ein Mittel, Euch in Ordnung zu halten, damit man Euch schinde (...) Die meisten Richter sind der Regierung mit Haut und Haaren verkauft. (...) Die Justiz in Deutschland ist die Hure der Fürsten.
Hessischer Landbote
- Friedrich Weidig, Georg Büchner

 

1918 - 1933

Die politische Rechtsprechung in der Zeit der Weimarer Republik hat die Unrechts-Justiz im Dritten Reich vorbereitet. Dieser Rechtsprechung lag eine politische Gesinnung der Richter und Justizbeamten zugrunde, die dann in der politisieren Jutiz zwischen 1933 und 1945 ihren offenen Ausdruck fand.
Im Vergleich zwischen der Weimarer und der Vor-Weimarer Epoche zeigen sich verblüffende Ähnlichkeiten in der Mentalität und im Selbstverständnis der Justiz wie in der Anwendung juristischer Methoden auf politische oder halbpolitische Probleme: auch hier wird jene Kontinuität, jenes Fortbestehen vordemokratischer Denkweisen unter der Oberfläche scheinbar demokratischer Formen sichtbar, wie es so charakteristische für die erste Republik war.
Es war die nicht einfach politische, sondern sehr wesentlich soziologische Bestimmtheit der Justiz, die sich schon aus dem Ausbildungsgang, aus der Herkunft, aus dem konservativ-bürgerlichen Milieu der Juristen wesentlich ergab. Dabei ist gewiß auch die Rolle der studentischen Verbindungen im Zusammenhang mit Beziehungswesen und Ämterpatronage bedeutsam gewesen. Sie haben die Selektion des Juristenstandes, insbesondere soweit er in die staatlichen Funktionäre hineindrängte, wesentlich gesteuert: in dem Sinne, als es vielfach geradezu selbstverständlich war, daß man konservativen, nationalsozialistischen oder monarchistischen Anschauungen huldigte, daß man rechts stand und sein Standesbewußtsein außerhalb der Republik suchte.
Dies alles vollzog sich hinter der Fiktion vom unpolitischen, überparteilichen Charakter der Justiz als einer der eigenen, unabhängigen Gewalt. In Wahrheit gehört die Justiz nicht nur in der Demokratie, sondern ebenso mehr noch in vordemokratischen und undemokratischen Staats- und Gesellschaftsformen zum wesentlichen Teil des politischen zu, ja, sie muß dort als durchaus politische Gewalt betrachtet werden. Dies gilt natürlich ganz besonders für die Beurteilung und Behandlung politischer Vorgänge: also politische Justiz im engeren Sinne. Es gilt aber auch scheinbar für ferner liegende Gebiete juristischer Aktivität, insofern sie in einer Beziehung zu der Entwicklung der gesellschaftlichen Realität stehen. Die Fiktion vom überparteilichen Charakter der Justiz in der Weimarer Republik verdeckte die Tatsache, daß die Beamten und gerade die Juristen in ihrem Verhalten, in ihrer Tätigkeit, in ihren Entscheidungen doch wesentlich abhängig sind von politischen Einflüssen und sozialer Herkunft; aber gerade an der Einstellung auf die Gesellschaft- und Staatsidee der Demokratie hat es in einem großen Teil der Juristen der Weimarer Republik gemangelt. Ihre Staatsauffassung, ihr politisches Bewußtsein war auf vordemokratische Werte hin orientiert geblieben; sie vermochten es nicht, ihre Theorie und ihre Praxis in dem sozialen und politischen Zusammenhang zu sehen, der ihnen durch die Demokratisierung Deutschlands vorgeben war. Dies traf zusammen mit der Tendenz des Richters zur fachlichen Spezialisierung und zur gesellschaftlichen Abschließung nach unten; es traf zusammen mit einer eigenwilligen und durchaus nicht immer objektiven Personalpolitik, und es wirkte im unmittelbar politischen Sinne auf den Verlauf der vielen politischen Prozesse in der Weimarer Republik ein.
Tatsächlich trat in der Durchführung dieser politischen Prozesse eine Tendenz zur Ermessensentscheidung und Ermessensüberschreitung hervor, die oft durch einseitige politische Orientierung der Richter bedingt war. In zahlreichen Fällen ist die Haltung der Justiz wie auch ihr Einfluß auf die politische Atmosphäre der Öffentlichkeit durch einseitige Beweiswürdigung, unangemessenes Strafmaß oder auch fragwürdige Anwendung der Amnestiemöglichkeiten gegen die Republik wirksam geworden. Auch wenn man sich meist vor einer offenen Verletzung hütete, so führt die innere Einstellung der Richter zur demokratischen Republik doch zu Verfahrensweisen und Urteilen, die von Vor-Urteilen mitbestimmt waren.
Klappentext
Ein "Kompendium staatlichen Unrechts" (so der verstorbene hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer), das die Vorgeschichte der Hitler-Zeit beschreibt.
Politische Justiz
- Heinrich Hannover, Elisabeth Hannover-Drück

 

11.08.1919

The German people, united in its tribes and inspirited with the will to renew and strengthen its Reich in liberty and justice, to serve peace inward and outward and to promote social progress, has adapted this constitution.
Article 102
Judges are independent and subject only to the law.
- The Reich Constitution of August 11th 1919 (Weimar Constitution)
Das deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.
Artikel 102
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
- Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Weimarer Verfasssung)


1924

Der anschließende Hochverratsprozeß gegen Hitler, Ludendorff und andere geriet zu einer Farce. Die Angeklagten durften Propagandareden gegen die Republik und ihre Politiker halten; der Ankläger agierte eher als Verteidiger. Am 1. April 1924 wurde Ludendorff freigesprochen, Hitler erhielt fünf Jahre Festungshaft mit der Aussicht auf Begnadigung nach sechs Monaten, die übrigen Angeklagten kamen mit noch geringeren Strafen davon. Das Gericht lehnte es ausdrücklich ab, den NSDAP-Führer gemäß den Bestimmungen des Republikschutzgesetzes als wegen Hochverrats verurteilten Ausländer nach Österreich abzuschieben: Bei einem Mann, "der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler" und der sich durch "rein vaterländischen Geist und edelsten Willen" auszeichne, komme diese Maßnahme nicht in Frage.
Kampf um die Republik 1919-1923
Informationen zur politischen Bildung (Heft 261)
Bundeszentrale für politische Bildung
- Reinhard Sturm

 

vor und nach
1945

Einleitung
Politische Justiz entscheidet in Abhängigkeit von politischen Einflüssen. Sie wird von diktatorischen Regimen benutzt oder stellt sich selbst in den Dienst politischer Interessen. Menschen werden durch sie nicht wegen konkreter Straftaten, sondern wegen ihrer Gesinnungen bestraft. Politische Opposition wird mit Strafrecht bekämpft, Straftaten der eigenen Gesinnungsleute werden kaschiert. So gab es in der Weimarer Republik eine politische Justiz, die "auf dem rechten Auge blind" war, um mit dem linken um so schärfer vorzugehen.
Politische Justiz in der Weimarer Republik
Bezeichnend für die Nachsicht gegen Rechts ist der Hitlerprozeß wegen des Putschversuchs am 8./9. November 1923 in München, als Adolf Hitler und General Erich Ludendorff versuchten, in Bayern die Macht an sich zu reißen und mit einem Marsch auf Berlin die Regierung Stresemann zu stürzen.
Die Bestimmung des Republikschutzgesetzes, wonach Nichtdeutsche, die wegen Hochverrats verurteilt werden, auszuweisen waren, wurde nicht angewandt. Die Begründung lautete: "Auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler [...] kann nach Auffassung des Gerichts die Vorschrift [...] des Republikschutzgesetzes [...] keine Anwendung finden."
Perversion des Rechts
Jede Diktatur sucht den Schein der Legalität. Zwangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Macht werden deshalb auch von diktatorischen Regimen in Gesetzesform gekleidet. Auch die NS-Diktatur ging diesen Weg, wobei letztlich selbst der Führerbefehl mit der Legitimität eines Gesetzes verklärt wurde. Durch Reichstagsbeschluß vom 26. April 1942 ließ Hitler sich zum obersten Gerichtsherrn ernennen.
Bereits in seiner Regierungserklärung als Reichskanzler hatte Hitler 1933 neue Maßstäbe für die Rechtsprechung angekündigt: "Unser Rechtswesen muß in erster Linie der Erhaltung der Volksgemeinschaft dienen. [...] Nicht das Individuum kann der Mittelpunkt der gesetzlichen Sorge sein, sondern das Volk." Was dem Volke diente wurde aber von Hitler und der NSDAP bestimmt.
Das Recht war eingebunden in die NS-Ideologie als Mittel zum Zweck. Recht war, was dem Volke nutzte; den Nutzen bestimmte der Diktator.
Todesurteile
Die NS-Unrechtsgesetze wurden von der Strafjustiz nicht nur willfährig und extensiv gegen "gewöhnliche" Straftäter angewendet. Daneben wurde insbesondere das politische Straf-"Recht" als Mittel zur Unterdrückung jeglicher Opposition verwand. Nicht nur der Volksgerichtshof (1934), sondern auch die Sondergerichte sowie die Kriegsgerichte wurden so zu Instrumenten des Terrors. Das Fazit des amerikanischen Militärgerichtshofs im sogenannten Juristenprozeß, der vom 4. Januar bis 4. Dezember 1947 dauerte und sich mit den Juristen des Dritten Reiches beschäftigte, lautet: "Die Angeklagten sind solch unermeßlicher Verbrechen beschuldigt, daß bloße Einzelfälle von Verbrechenstatbeständen im Vergleich dazu unbedeutend erscheinen. Die Beschuldigung, kurz gesagt, ist die der bewußten Teilnahme an einem über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung organisierten System der Grausamkeit und Ungerechtigkeit unter Verletzung der Kriegsgesetze und der Gesetze der Menschlichkeit, begangen im Namen des Rechts und unter der Autorität des Justizministeriums mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen."
Behandlung der NS-Justiz in der Bundesrepublik
Das Verhalten der Justiz während der Zeit der NS-Diktatur wurde von der bundesrepublikanischen Justiz strafrechtlich nicht geahndet. Die einzige juristische Be- und Verurteilung der NS-Justiz erfolgte durch das "Nürnberger Juristenurteil" des amerikanischen Militärgerichtshofs aus dem Jahre 1947. In der Bundesrepublik Deutschland wurde kein NS-Richter, kein NS-Staatsanwalt aus der "ordentlichen" Gerichtsbarkeit rechtskräftig abgeurteilt.
Kritisiert wird insbesondere, daß kein Richter und Staatsanwalt am Volksgerichtshof zur Verantwortung gezogen wurde. Zwar wurde im Jahre 1967 der Richter Hans-Joachim Rehse, Beisitzer beim Volksgerichtshof unter Freisler und beteiligt an wenigstens 231 Todesurteilen, in der ersten Instanz wegen Beihilfe zum Mord und zum Mordversuch zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil hatte jedoch keinen Bestand. Es wurde vom Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Hier wurde Rehse im Jahre 1968 freigesprochen. Bevor es auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur erneuten Überprüfung beim Bundesgerichtshof kam, starb der Angeklagte.
Der erste Grund für die Nichtverfolgung war die Rechtsauffassung, daß eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Mordes, begangen durch Gerichtsurteil, immer voraussetzte, daß der Richter auch mit unbedingtem Vorsatz das Recht gebeugt habe, das heißt, das Unrecht auch erkannte und wollte und nicht nur, wie beim bedingten Vorsatz, billigend in Kauf nahm. Das Erfordernis des unbedingten Vorsatzes wurde aus dem Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 336 Strafgesetzbuch) abgeleitet. Danach wird ein Richter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Diese Ansicht war in der Rechtsprechung und der Rechtslehre zunächst umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie aber im Verfahren gegen Rehse für verbindlich erklärt. Unbedingt vorsätzliche Rechtsbeugung wurde verneint, weil man sich an das NS-"Recht" im Sinne eines Gesetzespositivismus (vgl. dazu auch S. 24) gebunden gefühlt habe. Gegen diese vorherrschende Rechtsauffassung hat sich der damalige hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer gestellt: "Die Kriminalisierung der Rechtsbeugung dient dem Schutz aller Prozeßparteien in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, ihrer gleichen Behandlung, nicht der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Der Ausschluß des bedingten Vorsatzes, den die Rechtsprechung vorgenommen hat, ist willkürlich und erweckt den Anschein der Schaffung eines Standesprivilegs. Es ist auch nicht einzusehen, warum eine mit bedingtem Vorsatz begangene, also immerhin gebilligte Rechtsbeugung, unanstößig wäre."
Der zweite Grund für die Nichtverfolgung wurde in dem fehlenden Nachweis des einzelnen richterlichen Tatbeitrages gesehen. Jeder an der richterlichen Abstimmung beteiligte Richter könne nur dann wegen Mordes verurteilt werden, wenn ihm nachzuweisen sei, daß er durch seine Stimmabgabe zum Zustandekommen des ungerechten Urteils beigetragen hatte. Ein solcher Nachweis dürfte, so wurde behauptet, wegen des Grundsatzes ,in dubio pro reo' (im Zweifel für den Angeklagten) in der Praxis ohne Geständnis des Angeklagten nicht zu führen sein.
Übersehen wird bei dieser Argumentation, daß auch der überstimmte Richter seine Unterschrift unter das Urteil setzt. Es ist das Urteil des gesamten Gerichts, nicht der Mehrheit der Richter. Wer sich so an einem Terrorurteil beteiligt, wird auch kausal und verantwortlich für das Unrecht.
Im Ergebnis haben sich so die Versuche, die NS-Justiz strafjustitiell "aufzuarbeiten", im "rechtsdogmatischen Gestrüpp" verfangen. Die NS-Justiz wurde aber nicht nur nicht zur Rechenschaft gezogen, ihre Mitglieder wurden nach 1945 – von wenigen Ausnahmen abgesehen – wiederum in den Justizdienst der Bundesrepublik übernommen. Diese personelle Kontinuität dürfte neben Standesrücksichten und fehlendem Unrechtsbewußtsein mit ein Grund für die Nichtverfolgung der NS-Justiz gewesen sein.
SED-Justiz
Daß es im SED-Staat eine politische Strafjustiz gab, mit der "Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, mit Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristischer Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten", gemäß Art. 6 Abs. 2 der ersten DDR-Verfassung von 1949 verfolgt wurden, ist unbestritten. Die Repräsentanten der Justiz bekannten sich hierzu im Sinne einer sozialistischen Gesetzlichkeit
So sollte sich in der richterlichen Entscheidung die "Bereitschaft widerspiegeln, die von der Partei der Arbeiterklasse und von der Regierung gefaßten Beschlüsse durchzusetzen". Der Richter in der früheren DDR sollte ein verläßlicher politischer Funktionär sein.
Justiz zwischen Politik und Recht
Da Gesetze nicht aus einem Gerechtigkeitshimmel fallen, sondern von Menschen erlassen werden, ist Justiz faktisch immer auch verlängerter Arm von Politik. Darüber hinaus gibt es teilweise politische Einflußnahmen gesellschaftlicher Gruppen durch die Auswahl von Richtern und Staatsanwälten bei der Einstellung sowie bei der Beförderung. Sich in der Entscheidungspraxis hiervon wiederum freizumachen, ist die Aufgabe rechtsstaatlich verantwortungsbewußter Richterinnen und Richter. Positiv ausgedrückt heißt Politikabhängigkeit aber auch Gesetzesgebundenheit. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz ist die Rechtsprechung aber nicht nur an das Gesetz gebunden, sondern auch an das Recht. Der Richter darf nicht als bloßer "Gesetzesautomat" tätig werden; er muß die Gesetze vor dem Hintergrund der Verfassung anwenden und im Fall des Widerspruchs der Verfassung Vorrang geben. Über dem einfachen Gesetz stehen Verfassungs- und Menschenrechtsgrundsätze: "verfassungskonformer Positivismus". Die Justiz, insbesondere die Strafjustiz darf weder "Statthalter der Obrigkeit" noch "Staat im Staate" sein. Sie muß eine Justiz sein, die sich der demokratischen Verantwortung und rechtsstaatlichen Prinzipien bewußt ist und sich von regierungsamtlich oder vom Zeitgeist formulierten Interessen abkoppelt.
Politische Strafjustiz vor und nach 1945
Informationen zur poltischen Bildung
Bundeszentrale für politische Bildung
- Heribert Ostendorf


Nazi-Regime

In einem Gemeinwesen, das den Staat als Mittel der nationalsozialistischen Weltanschauung ansieht, ist das Gesetz Plan und Wille des Führers...Der deutsche Rechtswahrer ist heute Mitarbeiter des Führer. Nationalsozialistisches Recht und Plan und Wille des Führers können nur von Nationalsozialisten erkannt und gewahrt werden. Der Führer ist nicht Staatsorgan, sondern oberster Gerichtsherr der Nation und höchster Gesetzgeber...
- Staatsrechtler Carl Schmitt

Ich werde dem Führer des deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.
- auf den Führer verpflichten

"Mein Führer!
Ihnen, meinen Führer, bitte ich melden zu dürfen: das Amt, das Sie mir verliehen haben, habe ich angetreten und mich inzwischen eingearbeitet.
Mein Dank für die Verantwortung, die Sie mir anvertraut haben, soll darin bestehen, daß ich treu und mit aller Kraft an der Sicherheit des Reiches und der inneren Geschlossenheit des deutschen Volkes durch eigenes Beispiel als Richter und als Führer der Männer des Volksgerichtshofs arbeite, stolz, Ihnen, mein Führer, dem obersten Gerichtsherrn und Richter des deutschen Volkes, für die Rechtsprechung Ihres höchsten politischen Gerichtes verantwortlich zu sein.
Der Volksgerichtshof wird sich stets bemühen, so zu urteilen, wie er glaubt, daß Sie, mein Führer, den Fall selbst beurteilen würden.
Heil mein Führer! In Treue, Ihr politischer Soldat Roland Freisler."
- Dies schrieb Freisler am 15. 10. 1942, wenige Wochen nach seiner Ernennung zum Präsidenten des Volksgerichtshofs. Zitiert nach Heribert Ostendorf, "Roland Freisler – Mörder im Dienste Hitlers", in: Zeitschrift für Rechtspolitik 5/1994, S. 169

 

1933

Bedeutung und Aufgaben der Sondergerichte, in: Deutsche Justiz 1933, S. 384-385.
- Wilhelm Crohne

 

1934-1936

Der Richter sollte "sich darüber klar sein sein, daß die Rede von der alleinigen Bindung des Richters an das Gesetz heute etwas anderes besagt als früher", nämlich "gesinnungsmäßige Übereinstimmung des Fühlens und Wollens aller Volksgenossen" (Erik Wolf, Das Rechtsideal des nationalsozialistischen Staates. In: Archiv für Rechts und Sozialphilosophie, Bd. XXVIII (1933) S. 349). Mit "gesundem Vorurteil" sollte der Richter an die Gesetze herangehen und "Werturteile fällen, die ... dem Willen der politischen Führung entsprechen" (Das Ermessen des Richters im nationalsozialistischen Strafrecht. In: Deutsches Strafrecht 1934, S. 90). Die Bindung des Richters "an die leitenden Grundsätze des Führerstaates" (Rohling, Stellung und Aufgabe des Staatsanwalts im künftigen Strafverfahren. In: Deutsche Juristenzeitung 1935, Sp. 1348) hatte - wie es in den später vom Justiziministerium herausgegebenen Richterbriefen hieß - zur Folge, daß "der Richter der unmittelbare Gehilfe des Staates" (Richterbrief Nr. 1. Abgedruckt in: H. Boberach (Hrsg.): Richterbriefe 1975, S. 6) wurde, oder, in der unnachahmlichen Metaphorik Roland Freislers ausgedrückt: "Das Gesetz ist der verhaltene Atem des Lebens, ... der´Rechtswahrer aber hat der Soldat an der Front des völkischen Lebens zu sein" (Das neue Strafrecht als nationalsozialistisches Bekenntnis. In: F. Gürtner/R. Freisler, Das neue Strafrecht 1936, S. 143).
Justiz und politische Opposition
- Ingo Müller

 

1939

Die Volksschädlingsverordnung. Erläuterungen zu § 1, in: Die Arbeit der Sondergerichte in der Kriegszeit. Abgekürzter Bericht über die Tagung der Sondergerichtsvorsitzenden und Sachbearbeiter für Sondergerichtsstrafsachen bei den Generalstaatsanwälten im Reichsjustizministerium am 24. Oktober 1939. Reichsjustizminsterium (Hrsg.), Berlin 1939, S. 18-19.
- Wilhelm Crohne


1939

"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk , das im marxistisch- liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer und berufsständischer Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf dem Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens."
Mitteilungsblatt des Deutschen Rechts ( MDR, 30.Jahrgang Heft 1/1976 S.1), Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetz in Juristische Wochenzeitung ( JW ) 1939, S.1844;
- zitiert von Dr. Egon Schneider

 

Führerstaat

Der Ausschaltung und Vernichtung des inneren Feindes hatten nach der nationalsozialistischen Gewaltideologie auch Recht und Justiz zu dienen. Die Instrumentalisierung der Justiz zu politischen Zwecken ist zwar autoritären Verfassungssystemen nicht fremd, doch unterschieden sich davon Aushöhlung und Politisierung der Justiz im Dritten Reich fundamental vor allem durch Ausmaß und Methoden, die zu einer tendenziell unbegrenzten Ausweitung von Willkür und Rechtlosigkeit führten.
Durchlöchert und zerstört wurde die Rechtsordnung auf mehreren Wegen: Durch die Verletzung wichtiger Rechtsprinzipien und -garantien sowie durch zahlreiche rassenideologisch bestimmte gesetzliche Einzelregelungen wie etwa
-- die Einführung des sogenannten Arierparagraphen in verschiedene Gesetze;
-- die Entwicklung des Strafvollzugs und insbesondere der Schutzhaft, die präventiv und als willkürliche
-- Freiheitsberaubung angeordnet werden konnte und zum Inbegriff der politischen Gegnerbekämpfung unter der nationalsozialistischen Herrschaft wurde;
-- die Gleichschaltung der Justiz und die Aushöhlung der Unabhängigkeit der Richter;
-- ferner die umfassende Änderung der Gerichtsverfassung.
Bei der Zerstörung der Rechtsstaatlichkeit gingen autoritäre Ordnungswünsche und Anpassungsbereitschaft auf Seiten der konservativen Justiz, die die langwierigen Rechtssprechungsverfahren der Weimarer Republik abschaffen wollte, mit Täuschungsmanövern und Gewalt durch die nationalsozialistischen Machthaber Hand in Hand. Auch wenn die Nationalsozialisten zunächst hinter der Fassade des scheinbar Vertrauten und mit propagandistischen Leerformeln agierten, überraschten doch das Tempo und die Zielstrebigkeit, mit denen der Rechtsstaat schon in den Jahren 1933/34 außer Kraft gesetzt wurde (vgl. Informationen zur politischen Bildung Nr. 251, „Nationalsozialismus I“, S. 36 ff.). Weil sie nicht aus der Strafpraxis verdrängt werden wollte, willigte die konservative Justiz ein, daß nach dem Brand des Reichstags einer der fundamentalsten Rechtsgrundsätze „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) aufgehoben und mit einer „Lex van der Lubbe“ (nach dem als Brandstifter verurteilten Holländer Marinus van der Lubbe) auch rückwirkend für Brandstiftung die Todesstrafe verhängt werden konnte. Bald wurden Vorgänge für strafbar erklärt, nur weil sie gegen das „gesunde Volksempfinden“ verstießen, auch wenn es dafür keine Strafbestimmungen gab.
Auch die Einrichtung von Sondergerichten war eine Vorgabe des Justizministeriums, um der wachsenden nationalsozialistischen Kritik am Justizwesen zu begegnen. Die Sondergerichte wurden bei allen Oberlandesgerichten eingerichtet, gegen ihre Urteile gab es keine weiteren Rechtsmittel mehr. Hier führte eine erhebliche Verkürzung der Verfahren bis hin zu regelrechten Schnellverfahren zu einschneidenden Minderungen der Rechte der Angeklagten.
Recht und Justiz dienten dem Regime nicht nur zur Ausschaltung der politischen Gegner und zur Herrschaftssicherung, sondern wurden auch zu Instrumenten der Rassenpolitik und Judenverfolgung. Das begann mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933. Es verfügte nicht nur die Entlassung von Beamten, die Mitglieder demokratischer Parteien waren, sondern grenzte auch Juden (vorerst noch mit Ausnahme der Frontkämpfer des Ersten Weltkrieges) aus. Damit hatte zum ersten Mal ein rassenideologisches Element – mit Zustimmung auch der deutschnationalen Regierungspartner – Einzug in ein Reichsgesetz gefunden. Es folgten Verschärfungen der Strafbestimmungen wie etwa gegen „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ sowie die Verfügung, Menschen mit erblichen Krankheiten unfruchtbar zu machen.
Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien
Auch für die Strafgesetzgebung galt, was in anderen Bereichen von Staat und Gesellschaft zu beobachten war. Die Nationalsozialisten besaßen keine eigene Rechtstheorie, wohl aber eine grundsätzliche und dumpfe Feindschaft gegen alle Prinzipien des Rechtsstaates. Sie wurden von ihnen als „liberalistisch“ denunziert und mit den sehr vagen ideologischen Formeln vom „gesunden Volksempfinden“ oder „Recht ist, was dem Volke nützt“ kontrastiert bzw. aufgehoben. Damit ließ sich kein verläßliches Rechtsgebäude begründen, sondern es entstand eine verworrene Situation, die die Rechtsunsicherheit beförderte.
Es gab ein Nebeneinander einer politisierten Strafgesetzgebung, die rechtsstaatliche Normen außer Kraft setzte und einer autoritären Rechtspraxis gegen Andersdenkende. Es gab aber andererseits auch Bereiche, in denen herkömmliche Grundsätze des bürgerlichen Rechtes weiter die alltägliche Arbeit der Gerichte bestimmten. Vor allem im Zivilrecht herrschte weiterhin der Schein von Normalität und Kontinuität. In Strafverfahren praktizierten die Gerichte, vor allem wenn die Beschuldigten Angehörige der politischen Linken oder Juden waren, eine harte Rechtssprechung, die den politischen Erwartungen des Regimes und auch den eigenen politisch-ideologischen Vorurteilen entsprach. Das galt besonders für die zahlreichen Hochverratsverfahren, die in den dreißiger Jahren an Oberlandesgerichten und am Volksgerichtshof gegen Angehörige der KPD und der SPD stattfanden. In der Regel wurden die gesetzlichen Bestimmungen von den Gerichten sehr weit ausgelegt und damit Delikte wie das Abhören von Radio Moskau oder die Weitergabe antinationalsozialistischer Schriften als Vorbereitung zum Hochverrat bewertet. Rund 16000 Todesurteile sind auf diese Art und Weise bis Ende 1944 von der Justiz verhängt worden.
Auch waren die Gerichte bereit, der Gestapo in ihren Verfolgungs- und Verhörpraktiken gegen angebliche „Staatsfeinde“ größte Freiheiten einzuräumen. Sie dienten damit schon vor der Verkündung des Gestapogesetzes vom 10. Februar 1936, mit dem staatspolizeiliche Aktivitäten der gerichtlichen Nachprüfung entzogen wurden, der Willkür und nicht etwa dem Rechtsschutz. Daß diese Anpassungsbereitschaft auch von autoritären bzw. sozial-reaktionären Vorurteilen und Einstellungen der Gerichte mitbestimmt wurde, zeigt die Tatsache, daß diese Praxis vor allem gegenüber Mitgliedern und Sympathisanten der Linksparteien, generell auch gegenüber Angehörigen von Unterschichten, Randgruppen und religiösen Minderheiten sowie Freikirchen üblich war. Sie war weniger ausgeprägt gegenüber bürgerlich-konservativen Angeklagten, zu denen die Richter eine größere soziale Nähe und Verbundenheit empfanden.
Unsicherheit in der Rechtslage und eine von Vorurteilen bestimmte Anpassungsbereitschaft prägten vielfach auch das Verhalten von Gerichten in der Frage des sogenannten „Rasserechts“, wann immer es um Eheprobleme zwischen Juden und Nichtjuden oder nur um das Wohn- und Arbeitsrecht von Juden ging. Noch vor dem berüchtigten Nürnberger „Blutschutzgesetz“ (Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre) von 1935 (siehe auch Seite 15) gab es Fälle, in denen Gerichte die Gesetzgeber an „rassepolitischem Eifer“ (Ralph Angermund) überbieten wollten. Es verwundert daher nicht, daß die Nürnberger Gesetze dann auch von den Gerichten in einer sehr weiten Auslegungspraxis angewandt wurden.
Instrumentalisierung von Recht und Justiz
Informationen zur politischen Bildung (Heft 266)
Ausbau des Führerstaates
- Hans-Ulrich Thamer

 

1942

Das Sondergericht Danzig, ein Sondergericht des deutschen Ostens
in: DR 1942, S. 77-82
- Beuermann

 

1944

1.) In der Nacht vom 27./28. Januar unterhielt sich der Führer mit uns über das Problem unserer volklichen Zukunft. Aus dieser und früheren Unterhaltungen und Überlegungen sei folgendes festgehalten:
Unsere volkliche Lage wird nach diesem Kriege eine katastrophale sein, denn unser Volk erlebt jetzt den zweiten gewaltigen Aderlass im Zeitraum von 30 Jahren. Wir werden den Krieg militärisch auf jeden Fall gewinnen, ihn volklich aber verlieren, wenn wir nicht zu einer ganz entscheidenden Umstellung der ganzen bisherigen Auffassungen und daraus resultierenden Haltung kommen.
Welche fürchterlichen politischen Folgen ein Krieg haben kann, zeigt uns der Dreißigjährige Krieg: bei seinem Beginn zählte das deutsche Volk über 18 Millionen, bei seinem Ende knapp 31/2 Millionen.
3.) Nach diesem Krieg werden wir, wie der Führer betonte, 3 bis 4 Millionen Frauen haben, die keine Männer mehr haben bzw. bekommen. Der sich hieraus ergebende Geburtenausfall wäre für unser Volk gar nicht zu ertragen: wie viele Divisionen würden — betonte der Führer — uns in 20 bis 45 Jahren und weiter fehlen!
4.) Zukunft— Leben eines Volkes sind desto gesicherter, je zahlreicher die Geburten dieses Volkes sind.
Die Rechnung mancher Eltern, sie müssten ihre Kinderzahl beschränkt halten, um die Zukunft der geborenen Kinder zu sichern, ist also grundverkehrt: das Gegenteil ist richtig! Bei genügender Einsicht müssten also alle Frauen, die ein Kind besitzen, größten Wert darauf legen, dass nicht nur sie selbst, sondern auch alle anderen Frauen so viele Kinder wie nur möglich bekommen, denn die Zukunft dieser Kinder ist desto gesicherter, je größer ihre Zahl ist. Das ist eine ganz nüchterne Rechnung.
5.) Nun können die Frauen, die nach diesem Weltkrieg nicht mit einem Mann verheiratet sind oder werden, ihre Kinder ja nicht vom heiligen Geist bekommen, sondern nur von den dann noch vorhandenen deutschen Männern. Verstärkte Fortpflanzung des einzelnen Mannes ist — selbstverständlich vom Standpunkt des Volkswohls — nur bei einem Teil dieser Männer erwünscht. Die anständigen, charaktervollen, physisch und psychisch gesunden Männer sollen sich verstärkt fortpflanzen, nicht die körperlich und geistig Verbogenen.
6.) Sollten die Toten des vergangenen Weltkrieges und dieses neuen Krieges nicht umsonst gefallen sein, müssen wir den Sieg mit allen Mitteln sichern. Jede Frau, deren Mann oder Bruder oder Vater oder anderer Verwandter in einem dieser Ringen fiel, muss das wünschen! Das heißt, jede Frau muss wünschen, dass möglichst jede gesunde Frau, die dazu in der Lage ist, nach Kriegsende zur Sicherung des Sieges und zur Sicherung der Zukunft unseres Volkes und damit aller seiner Enkel möglichst viele Kinder bekommt.
7.) Gerade auf diesem vielfach heiklen Gebiet nützen nun staatliche Anordnungen allein gar nichts. Hier kann nur eine von der Bewegung getragene sehr ernste Überzeugung zur notwendigen Einsicht führen. Für dumme Witze und schlechte Scherze ist die Frage zu ernst; hier geht es wirklich um die Sicherung der Zukunft unseres Volkes.
8.) Befehlen können wir auch nach diesem Kriege nicht, dass Frauen und Mädchen Kinder kriegen sollen. Verständnisvollste — hier ist der viel zu oft verwandte Superlativ angebracht — Aufklärung ist notwendig.
9.) Sie kann m.E. nicht erfolgen durch Männer, die allzu leicht als persönlich interessiert, als Nutznießer, angesehen werden. Über dieses Thema dürfen m.E. nur ältere Männer reden und vor allem müssen unsere Frauen-Organisationen die notwendige Aufklärung leisten.
13.) Die öffentliche, d.h. allgemeine Aufklärung kann aus einleuchtenden Gründen erst nach dem Kriege einsetzen. Nur ein Grund hierfür sei angeführt: Wir können heute noch nicht an die Frauen, deren Männer voraussichtlich noch fallen werden, appellieren und wir können unsere Aufklärung mit Rücksicht auch auf unsere Soldaten nicht beginnen; das würde voraussetzen, dass wir auch unsere Männer, die jetzt Soldaten sind, zunächst mit diesen Gedankengängen vertraut machen müssen, denn ohne weiteres wird es nicht jedem der Soldaten erwünscht sein, wenn seine Frau oder Braut nach seinem Tode Kinder von einem anderen Manne bekommt.
14.) Indessen müssen schon jetzt wir uns über die Schritte, die während des Krieges getan werden können, klar sein und über die weiteren, die unmittelbar nach Kriegsende einzuleiten sind.
15.) Schon jetzt müssen wir alle unerwünschten Hemmnisse unserer Zielsetzung abbauen: insbesondere gilt es, Dichter und Schriftsteller unserer Zeit auszurichten. Neue Romane, Novellen und Bühnenstücke, die Ehedrama — Ehebruch setzen, sind nicht mehr zuzulassen, ebenso wenig irgendwelche Dichtungen, Schriftstellereien, Kinostücke, die das außereheliche Kind als minderwertiges, uneheliches behandeln.
17.) Folgerung: Wir müssen wünschen, dass die Frauen, die nach diesem Krieg keinen Ehemann mehr haben oder bekommen, mit möglichst einem Mann ein eheähnliches Verhältnis, aus dem möglichst viele Kinder erwachsen, eingehen.
Dass nicht alle derartigen Verhältnisse ein Leben lang halten werden, spricht nicht dagegen, sondern ist natürlich, auch viele Ehen werden nach längerer oder kürzerer Dauer wieder geschieden. Im übrigen bin ich sogar der Überzeugung, dass zwei Menschen, die sich in Freundschaft verbunden sind, sich dabei aber gar nicht allzu häufig sehen, leichter ein Leben lang zusammenhalten als andere; dies erst recht, wenn Kinder der Liebe und Freundschaft dieses Band verstärken.
18.) Schon oben hatte ich angeführt, es müsse jede Diffamierung volklich erwünschter Verhältnisse unterbunden werden. Wer eine Frau, die ohne Ehemann (im jetzigen Sinn) Kinder bekommt, beleidigt, muss hart bestraft werden. Wer — das wird manchen Pfarrer treffen — gegen die Propagierung volklicher Notwendigkeiten redet, ist ebenfalls ganz hart zu bestrafen.
19.) In vielen Fällen wird der Widerstand der Ehefrauen auf materielle Erwägungen zurückzuführen sein: Die Ehefrau möchte ihrer Kinder wegen nicht Einkommen oder Erbe ihres Mannes mit einer anderen Frau und deren Kinder teilen.
Das ist verständlich! Weil aber Volk und Staat ihre Zukunft sichern wollen, müssen sie mit allen Mitteln, daher auch mit den notwendigen materiellen Mitteln, die möglichste Erhöhung der Geburtenzahlen sichern; daher muss der Staat entsprechende ausreichende Zuschüsse leisten.
20.) Täte er das nicht, ginge das wichtigste Kapital unwiederbringlich verloren; die Fruchtbarkeit vieler Jahrgänge von Millionen Frauen.
21.) Sehr viele Frauen und Mädchen würden sehr gern Kinder, und zwar viele Kinder bekommen, wenn sie genau wüssten, dass sie ihr Leben lang dann auch wirklich versorgt werden. Sie möchten nicht Kinder kriegen und dann eines Tages, weil der Vater dieser Kinder stirbt, verarmt oder sie verlässt, unversorgt mit ihren Kindern auf Gnade und Barmherzigkeit irgendwelcher Wohlfahrtseinrichtungen angewiesen sein.
22.) Dass Frauen, die berufstätig sind und Kinder bekommen, entsprechend höher besoldet werden müssen, dass ferner diesen Frauen Wohnungen zuzuteilen sind, die der Kopfzahl ihrer Familie entsprechen, liegt auf der Hand.
24.) Die Zahl der Heimschulen (Volksschulen — Internate, Hauptschul-Internate mit Vorschule,
Oberschul-Internate mit Vorschule) ist gewaltig zu steigern, damit alle Frauen, die irgendwelcher
Gründe halber ihre Kinder zeitweise oder dauernd nicht selbst erziehen können, sie ohne Schwierigkeiten auf den Heimschulen erziehen lassen können. Das gilt für Knaben wie Mädchen.
Diese Heimschulen sind auch deshalb notwendig, weil die besten und tüchtigsten Männer in ihrer
Jugend meist rechte Wildlinge und von Müttern allein kaum zu bändigen sind.
26.) Wir müssen — um der Zukunft unseres Volkes willen — geradezu einen Mutterkult treiben und hierin darf es keinen Unterschied zwischen Frauen, die nach der bisherigen Weise verheiratet sind und Frauen, die von einem Mann, dem sie in Freundschaft verbunden sind, Kinder bekommen, geben! Alle diese Mütter sind in gleicher Weise zu ehren.
(Selbstverständlich gilt das nicht z.B. für jene asozialen Elemente, die nicht einmal wissen, wer die Väter ihrer Kinder sein könnten.)
28.) Diese Feststellungen zeigen, welche Hemmungen wir beseitigen und welche Voraussetzt gen wir schaffen müssen, um die lebensnotwendige Vermehrung der Geburten zu erreichen
3.) Dass ein Mann sich auf Zahlung von Unterhaltsgeldern (Alimenten) verklagen lässt, muss zu den Seltenheiten gehören; ein Mann, der ohne zwingenden Grund derart handelt, muss geradezu diffamiert sein, weil allgemein sein Verhalten als schimpflich bewertet wird.
Selbstverständlich muss in einem solchen Fall ohne jede Schwierigkeit und — solange dies notwendig ist — ausreichende Unterstützung von Staats wegen bezahlt werden. Es muss ganz ausgeschlossen sein, dass eine Mutter mit Kind je in Not gerät. Jede Mutter mit Kind, die unverschuldet in materielle oder ideelle Notlage gerät, muss der besonderen Fürsorge der Allgemeinheit sicher sein.
4.) Wie ich schon früher erwähnte, ist es notwendig, dass wir die jetzigen Verhältnis-Bezeichnungen, die einen mehr oder weniger anrüchigen Klang haben, abschaffen und verbieten. W müssen im Gegenteil sogar gute, freundliche Namen finden. Wir müssen uns also überlege wie das Verhältnis, das eine Frau mit einem Manne hat, mit dem sie in bisheriger Weise
verheiratet sein kann, bezeichnet wird, wir müssen uns überlegen, wie die Kinder aus solchen Freundschaftsbund bezeichnet werden sollen usw.
Je glücklicher wir in der Namensfindung sein werden, desto leichter werden wir die bestehenden Hemmungen beseitigen. Diese Hemmungen müssen aber beseitigt werden, denn sonst sind die ganzen Opfer des vorigen Weltkrieges und dieses Krieges umsonst gewesen, weil unser Volk den nächsten Stürmen zum Opfer fallen muss. In zwanzig oder dreißig oder vierzig oder fünfzig Jahren fehlen uns dann die Divisionen, die wir unbedingt brauchen, wenn unser Volk nicht untergehen soll.
5.) Nach diesem Krieg müssen die kinderlosen Ehen und die Junggesellen weit schärfer als bisher versteuert werden. Die bisherige Versteuerung der Junggesellen muss ein Kinderspiel gegen die Steuerlasten, die ihnen künftig aufzuerlegen sind, sein.
Die Einnahmen aus diesen Junggesellensteuern müssen zur Unterstützung der Mütter, die Kinder bekommen, dienen, d.h. zur materiellen Unterstützung unserer Nachwuchsbestrebungen.
Ich bitte Sie, sich über das gesamte Problem einmal eingehend Gedanken zu machen und mir danach Ihre Stellungnahme zu übermitteln.
gez. M. Bormann
Führerhauptquartier, 29. Januar 1944
Vermerk.
Betrifft: Sicherung der Zukunft des deutschen Volkes.
Aus: Jochen von Lang: Der Sekretär.
Martin Bormann: Der Mann, der Hitler beherrschte.
Stuttgart 1977. S. 478-482

 

23.05.1949

Conscious of their responsibility before God and men, animated by the purpose to serve world peace as an equal part in a unified Europe, the German People have adopted, by virtue of their constituent power, this Constitution
Article 97
(1) The judges are independent and subject only to the law.
- Basic law for the Federal Republic of Germany of Mai 23th 1949
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als
gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Artikel 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949


1958

Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, Jg. 1958, S. 390-443
- Martin Broszat

 

1959

Der Richter im Dritten Reich. Geschichte und Dokumente.
Frankfurt/M. 1959
- Hubert Schorn

 

1961

Generalbundesanwalt Max Güde: "Die heutige politische Justiz judiziert aus dem gleichen gebrochenen Rückgrat heraus, aus dem das Sondergerichtswesen (des Dritten Reichs) zu erklären ist."
- Der Spiegel 1961, 28, S. 25

 

1967

Die gleichgeschaltete Justiz. Organisation des Rechtswesens und Politisierung der Rechtsprechung 1933-1945.
Dargestellt am Beispiel des Oberlandesgerichtsbezirks Hamburg.
Frankfurt/M. 1967
- Werner Johe

 

1970

Das ist keine schlechte Justiz. Das ist keine mangelhafte Justiz. Das ist überhaupt keine Justiz.
Politische Justiz, Hamburg , S.105
- Kurt Tucholsky


1974

Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat.
Stuttgart 1974
- Walter Wagner

 

1975

Strafrechtliche Sondergerichtsbarkeiten in Deutschland 1918 - 1932,
diss. iur Heidelberg 1975
- Michael Hug

 

1982

Die Berührungsängste sitzen tief. Die NS-Justiz - ein Betriebsunfall der Rechtsgeschichte? in (Hrsg.: Reimund Kusserow) Richter in Deutschland, Hamburg 1982 S. 230ff
- Dr. Helmut Kramer

 

1982

Die Bewältigung der NS-Justiz - eine ungelöste Aufgabe in (Hrsg.: ÖTVBezirk Weser-Ems), Bremen 1982
- Dr. Helmut Kramer

 

1984

Der Doppelstaat. Recht und Justiz im Dritten Reich.
Frankfurt a.M. 1984.
- Ernst Fraenkel

 

1986

Die Personalpolitik der Justiz im Dritten Reich. Dargestellt am Beispiel der Personalbewirtschaftung für den höheren Dienst im Oberlandesgerichtsbezirk Celle.
Diss. jur. Göttingen 1986.
Volker Kregel

 

1987

Entstehung, Funktion und Folgen des nationalsozialistischen Rechtssystems.
Ein Literaturbericht in Kritische Justiz 1987, S. 218 ff
- Dr. Helmut Kramer

 

1988

Die Akten des ehemaligen Sondergerichts Kiel als zeitgeschichtliche Quelle, in: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte. Bd. 113, 1988, S. 157 - 211
- Klaus Bästlein

 

1989

Recht und Justiz im "Dritten Reich".
Frankfurt/M. 1989
- Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.)

 

1990

Deutsche Richterschaft 1919-1945. Krisenerfahrung, Illusion, politische Rechtsprechung.
Frankfurt/M.
- Ralph Angermund

 

1990

Justiz im Dritten Reich 1933 - 1940.
Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner.
2. Auflage, München 1990.
- Lothar Gruchmann

 

1990

Sondergerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken.
In: Sven Paulsen (Hrsg.): 175 Jahre pfälzisches Oberlandesgericht: 1981 Appellationshof, Oberlandesgericht 1990. Neustadt a.d.W. 1990. S. 227 - 255.
- Wolfgang Ball

 

1991

Die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren im Oldenburger Land 1932 - 1945. Eine vom Gesetz ausgehende Untersuchung der allgemeinen und sondergerichtlichen Strafrechtspraxis im prozessualen und regionalen Kontext. Diss. jur. Hannover 1991.
Jens Luge

 

1992

Vom hanseatischen Richtertum zum nationalsozialistischem Justizverbrechen. Zur Person und Tätigkeit Curt Rothenbergers 1896 - 1959.
- Klaus Bästlein
In: "Für Führer, Volk und Vaterland..." Hamburger Justiz im Nationalsozialismus. Justizbehörde Hamburg (Hrsg.), Hamburg 1992
- Klaus Bästlein, Helge Grabnitz, Wolfgang Scheffler

 

1992

Im Namen des Volkes - Die Nürnberger Justiz von 1933 bis heute in (Hrsg.: Bernd Ogan / Wolfgang W. Weiß), Faszination und Gewalt - Zur politischen Ästhetik des Nationalsozialismus. Nürnberg 1992 S. 81 ff
- Dr. Helmut Kramer

 

1993

Sondergerichte in Norddeutschland als Verfolgungsinstanz. In: Frank BAJOHR (Hrsg.): Norddeutschland im Nationalsozialismus. Hamburg 1993. S. 218-238
- Klaus Bästlein

 

1993

Das Reichskriegsgericht und der Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft.
Katalog zur Sonderausstellung der Gedenkstätte deutscher Widerstand in Zusammenarbeit mit der neuen Richtervereinigung. Hrsg. von der Gedenkstätte Deutscher Widerstand.
Berlin 1993
- Norbert Haase

 

1993

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus
Der Ausspruch Hitlers ist dokumentiert in einem Schreiben von Lammers, das sich in den Akten der 'Reichskanzlei Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde, R 43 II 424 a und b bzw. des Justizministeriums unter R 22/ 484 befindet.
- Schubert; 703, 704

 

1993

Faule Justiz - bequeme Richter - verschleppte Prozess
- Der Spiegel Nr.38/93

 

1994

Der Volksgerichtshof in zeitgeschichtlicher Perspektive.
In: Perspektiven und Projekte. Juristische Zeitgeschichte Bd. 2. Hrsg. v. Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Düsseldorf 1994
- Klaus Marxen

 

1994

Der Friede, den die Bundesregierung bald nach ihrer Gründung mit den Nazis geschlossen hatte, war nämlich nur auf Kosten der Opfer möglich gewesen, und die Überlebenden von ihnen betrachtete man als Störenfriede, lästige Mahner, sozusagen als die Querulanten der Vergangenheitsbewältigung. Je weniger man den Tätern vorzuwerfen hatte, desto unberechtigter mußten doch die Klagen der Opfer sein.
Ausgangspunkt war die Beteiligung der Justiz an der massenhaften Ermordung Behinderter im Dritten Reich. Am 23./24.April 1941 hatte in Berlin im heutigen Abgeordnetenhaus unter Leitung des als Justizminister amtierenden Staatssekretärs Schlegelberger die hochkarätigste Juristenversammlung des Dritten Reiches stattgefunden, in der u.a. sämtliche 34 Oberlandesgerichtspräsidenten und alle 34 Generalstaatsanwälte eingeschworen wurden, die Mordaktion abzuschirmen, z. B. Strafanzeigen nicht zu bearbeiten, sondern an das Reichsjustizministerium zu schicken.
Deutschen Richtertypen den Spiegel vorhalten
Würdigung Helmut Kramers zu Verleihung des Hans-Litten-Preises der VDJ in Hamburg
- von Ingo Müller

 

1995

Justiz im Dritten Reich.
Justizverwaltung, Rechtsprechung und Strafvollzug auf dem Gebiet des heutigen Landes Rheinland-Pfalz.
Frankfurt/M. 1995

 

06.04.1995

Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffend Verfolgung und Vernichtung durch das NS-Regime in Hessen (Drucksache 13/1595).
- Drucksache des Hessischen Landtags Nr. 13/7176

 

September 1995

Die Einstellungen beruhen auf dem Kastenwesen der Justiz nach 1945. Es ist überhaupt erstaunlich, dasß die Ermittlungen in diesem Fall über Jahre liefen, denn in der Regel wurden diese klammheimlich eingestellt. Die wenigsten NS-Juristen waren wilde Nazis. Trotzdem haben sie mitgemacht: Sie wollten Karriere machen, und sie brauchten nicht zur Wehrmacht. Für mich waren es Biedermänner, die im höchsten Maße opportunistisch handelten. Alle haben hinterher, obwohl sie genau wußten, Unrecht getan zu haben, die Lehre vom Gesetzespositivismus begierig aufgegriffen. War ein Gesetz, auch in einem Unrechtsstaat, formell richtig zustande gekommen, mußte es nach Ansicht der NS-Juristen auch angewendet werden. Dabei hatten diese Juristen auch dann keine Bedenken, wenn zum Beispiel die Tatschuld in einem krassen Mißverhältnis zur Strafe stand.
Die überwiegende Mehrzahl der Nachkriegsjuristen in Schleswig-Holstein hat diesen Beruf auch in der Nazi-Zeit ausgeübt. Die Mitglieder des Sondergerichts Warschau z.B. kamen alle wieder in Amt und Würden. Damit erklärt sich ein Umstand auf : Man ermittelt nicht gerne gegen sich selbst.
Experteninterview mit Dr. Godau-Schüttke, Richter am Landgericht
Kapitel 16 - Unter Kollgen oder die kalte Amnestie, S.243
Die Post von Danzig; Geschichte eines deutschen Justizmords
- Dieter Schenk, ehemaliger Kriminaldirektor in der Stabstelle des Bundeskriminalamtes

 

04.02.1996

Es ist eine gefährliche Spekulation, von Juristen Gerechtigkeit zu erwarten
- Welt am Sonntag


28.06.1996

Jedes Kind hat ein Recht auf Eltern. Diese Grundmaxime ist sowohl im UN-Zivilpakt als auch im europäischen Menschenrecht verankert. Freilich geht sie nicht nur in den meisten Scheidungswirren unter, auch viele deutsche Richter beachten sie kaum. "Hier in Deutschland gilt deutsches Recht - und damit basta" ist ihre Devise. Falsch, denn seit der Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gilt dieser Teil des Völkerrechts auch bei uns. Und wer dieses Recht ignoriert, tut unendlich vielen Eltern und Kindern unrecht. Zumal jenen ausländischen Müttern oder Vätern von deutschen Kindern, die mit einem deutschen Elternteil in der Bundesrepublik leben. Daß viele dieser deutschen Mütter oder Väter ihre Kinder wiederrechtlich "heim ins Reich" geholt haben, stört dabei nur die ausländischen Gerichte.
Es ist höchste Zeit, bei deutschen Gerichten die Erfüllung des Haager Entführungsübereinkommens anzumahnen. Sonst bleibt es bei dem Widerspruch: enthusiastische Europalyrik und tatsächlicher
Nationalismus. Wie sagte doch der Kanzler vor ein paar Monaten so richtig: "Ich halte es für ein Gebot der Vernunft, daß wir Deutschen uns immer wieder bewußt machen, wie unsere Nachbarn uns sehen." Der
"Nachbar" Erik Chassignol, französischer Vater eines nach Berlin entführten Kindes, hat seinen Sohn seit acht Jahren nicht gesehen, weil deutsche Gerichte die Entführung sanktionierten. Er jedenfalls sieht uns
und unser Recht als "scheinheilig und herzlos".
Bei den Kindern hört Europa auf
Wenn es ums Sorgerecht geht, entscheiden viele deutsche Gerichte nationalistisch
- Die Zeit


1996

Die Berichte der Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte aus Hessen im Zweiten Weltkrieg. In: Hessen in der Geschichte. Festschrift für Eckhart G. Franz zum 65. Geburtstag. Hrsg. von Christof DIPPER (Arbeiten der Historischen Kommission Darmstadt, Neue Folge Bd. 11). Darmstadt 1996. S. 377-389.
- Heinz Boberach


Februar 1997

Da wurden Prozesse verschleppt, Täter geschont, Opfer übersehen.
Es bedarf der Erkenntnis, daß Unrecht schändet, und zwar den schändet, der Unrecht tut oder in dessen Namen es verübt wird. Wiedergutmachung tut deshalb uns allen not, auf daß wir vor uns selbst wieder ehrlich werden und den vom Unrecht Verletzten die Versöhnung mit ihrem Volks und Staat ermöglichen.
Wie zäh auch sonst die Aufarbeitung voran ging, zeigen nicht nur die Auseinandersetzungen in der Debatte um die Aufhebung der Mordverjährung, sondern auch die Tatsache, daß der Deutsche Bundestag erst Mitte der achtziger Jahre die nötige Mehrheit zusammenbrachte, um wenigstens endlich den Volksgerichtshof als das zu bezeichnen, was er war: Terrorinstrument der Nazis, nicht "Gericht", und seine "Urteile" pauschal für null und nichtig, für Unrecht von Anfang an zu erklären. Aber nochmals zurück zu dem Ausmaß der personellen Kontinuität zwischen wichtigen Teilen der bundesrepublikanischen Justiz und ehemaligen Nazi-Juristen, die zur Verhinderung der Aufarbeitung, ja zur einseitigen Manipulation rechtsstaatlicher Grundsätze zugunsten der "Verstrickten" und zu Verdrängung und Verschweigen so viel beigetragen hatten.
Mit der Zahl der Tagungen nahm jedoch auch die objektivere Berichterstattung zu. Immer mehr erschütternde Lebensbeschreibungen brachten das Ausmaß des Unrechts ins Bewußtsein, das diesen Widerständlern, alles typische Vertreter des alltäglichen Widerstandes kleiner Leute, die sich nicht anders zu helfen wußten, durch Nazirichter, aber auch in der Zeit der "zweiten Schuld" während der ersten Jahrzehnte in der Bundesrepublik Deutschland zugefügt worden war.
Rehabilitierung und Entschädigung von Deserteuren, sog. Wehrkraftzersetzern und Kriegsdienstverweigerern der deutschen Wehrmacht?
Bericht über den mühsamen Versuch, mehr als 50 Jahre nach der Zerschlagung Nazi-Deutschlands im Deutschen Bundestag durch eine überparteiliche gemeinsame Erklärung ein weiteres Stück von NS-Justiz-Unrecht aufzuarbeiten.
- Herta Däubler-Gmelin

 

10.05.1997

In unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend Vätern widerfahren, dass gegen ihren Willen und ohne ein anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehe geschieden, ihnen die Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell missbraucht zu haben, erhoben und durch Gerichtsentscheid bestätigt und sie zudem durch Unterhaltszahlungen auf den Mindestselbstbehalt herabgesetzt werden. Die Dimensionen solchen staatlich verordneten Leides erreicht tragisches Ausmaß und sollte seinen Platz auf der Bühne, nicht in unserer Rechtswirklichkeit haben.
Zitat von Richter am OLG Harald Schütz, Bamberg, Anwaltsblatt (AnwBl) 8+9/97, Thema: Anwaltstag, Seite 466-468, 1997 Probleme der gerichtlichen Prüfung des Mißbrauchsvorwurfs in Familiensachen - Richter am OLG Harald Schütz, Bamberg - Vortrag am 10.Mai 1997 auf dem 49. Deutschen Anwaltstag in Frankfurt am Main im Rahmen des Leitthema 3 "Aktuelle Probleme des Strafverfahrens"

 

1997

Republik ohne Rechtsschutz. Politische Justiz in der Weimarer Republik
In: Menschenrechte in Deutschland. Geschichte und Gegenwart.
Hrsg.: Franz-Josef Hutter/Carsten Tessmer. München: , 1997, S. 73-88
Klaus Schönhoven


1998

Themen juristischer Zeitgeschichte (1)
Schwerpunktthema: Recht und Nationalsozialismus
Baden-Baden 1998
Franz Josef Düwell, Thomas Vorbaum (Hrsg.)

 

1998

"Die deutsche Rechtspraxis prüft nicht, ob ein Elternteil das Mitsorgerecht des anderen durch Mitnahme des gemeinsamen Kindes verletzt hat, und steigt in diesen Fällen sofort in die Kindeswohlprüfung ein, wobei eigenmächtig geschaffene Verhältnisse erst einmal anerkannt werden. Diese Praxis erschwert die Umsetzung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der Kindesentführung [HKiEntÜ]...Der Frau wird deshalb meist geraten, im Fall des Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. Dies auch schon deshalb, weil andernfalls vermutet würde, sie stelle ihr eigenes Trennungsinteresse über das Wohl der Kinder (im Stich lassen). Genau dieses im innerstaatlichen Recht geduldete, ja nach herrschender Auffassung notwendige Verhalten, löst nach den Art. 3, 12 HKiEntÜ bereits den scharfen Rückführungsanspruch aus. Den Richtern wird bei der Umsetzung des HKiEntÜ also zugemutet, die Grundsätze des eigenen Rechtssystems zu missachten.
FamRZ 1998, 1488
Werner Gutdeutsch, RiOLG München

 

1998

Hans Münch ist der letzte noch lebende KZ-Arzt von Auschwitz, damals ein Bewunderer von Josef Mengele und heute geachteter Bürger in Roßhaupten im Allgäu. Er sagt: "Ich konnte an Menschen Versuche machen, das war wichtig für die Wissenschaft."
Drei Stunden und sieben Minuten sitzt er dann vor dem Fernseher, betrachtet "Schindlers Liste", Spielbergs Stück vom guten Deutschen und seinen Juden, verfolgt das Töten und Vergasen, sieht die Kinder verrecken, die Frauen krepieren. Dr. Hans Münch, Landarzt in Roßhaupten am Forggensee, sitzt ruhig dabei. Er seziert den Film: "Die Selektion ist absolut authentisch dargestellt", sagt er. "Da stimmt jedes Detail. Genau so war es." Er muß es wissen. Er war während der Selektionen auf der Rampe in Auschwitz-Birkenau. Als SS-Arzt.
Josef Mengele war ihm "der sympathischste Lebensgenosse. Da kann ich nur das Beste sagen". Die beiden kamen zur selben Zeit nach Auschwitz und verließen es am selben Tag. Mengele nahm den Kindern die Köpfe, und Münch untersuchte sie. Am 29. Juni 1944 schickte Mengele den Kopf eines zwölfjährigen Kindes. Münch untersuchte ihn, schickte den Befund am 8. Juli zurück. "Das war Alltag", meint er heute.
"Ich bin ein human eingestufter, nicht verurteilter Kriegsverbrecher", sagt Münch und spricht von den Möglichkeiten, die er als Arzt in Auschwitz hatte: "Ich konnte an Menschen Versuche machen, die sonst nur an Kaninchen möglich sind. Das war wichtige Arbeit für die Wissenschaft."
Er erinnert sich, wie Häftlingskommandos, unter den Peitschenhieben der SS, die Männer und Frauen und Kinder aus den Viehwaggons treiben, an die Kinderleichen, die die Häftlinge aus den Waggons kratzen, sie wegtragen, so wie man tote Hühner an den Beinen faßt, immer zwei in einer Hand, die Köpfe nach unten.
Münch imitiert die Gesten der Sterbenden. Sein Gesicht verzerrt sich, er reißt den Mund auf, japst, schlägt die Arme über dem Kopf zusammen, verkrallt die Hände in seiner Kehle. Und dann macht er ihre Geräusche nach. Ein Summen kommt tief und langsam aus seiner Brust, dumpf und brummend, "wie das Summen in einem Bienenstock". Und dann ist das Vergasen vorbei, die Türen werden geöffnet, und "manchmal lagen sie alle zusammengesunken da, manchmal lagen sie wie eine Pyramide aufeinander, die Kinder immer unten, zertreten. Und manchmal standen sie. Wie Basaltsäulen".
Darüber wundert Münch sich heute noch: Die standen.
"Herr Münch, Sie sagen, Mengele habe den Kindern kein Leid angetan."
"Da steh' ich absolut dazu. Er hat sie optimal behandelt."
Die Erinnerung der Täter
Hans Münch ist der letzte noch lebende KZ-Arzt von Auschwitz, damals ein Bewunderer von Josef Mengele und heute geachteter Bürger in Roßhaupten im Allgäu. Er sagt: "Ich konnte an Menschen Versuche machen, das war wichtig für die Wissenschaft."
- Der Spiegel; Heft 40


24.04.1998

Unverändert ist die Situation der Justiz in Deutschland durch eine hohe, in wichtigen Bereichen - so insbesondere bei den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, aber auch bei den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten - tendenziell weiter zunehmende Arbeitsbelastung geprägt. Der Deutsche Richterbund appelliert angesichts dessen an die Bundesländer, die Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht durch weiteren Personalabbau zu schwächen."
Voss wörtlich:
"Angesichts der akuten wie auch der künftig - insbesondere durch die neue Insolvenzordnung - auf die Justiz zukommenden zusätzlichen Aufgaben ist diese Entwicklung ohne Schaden für den Rechtsfrieden in Deutschland nicht hinnehmbar. Die Justiz ist keine haushaltpolitisch beliebige disponible Verfügungsmasse. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes beinhaltet die Garantie umfassenden und effektiven Rechtsschutzes durch die unabhängigen Gerichte. Der Staat ist also von Verfassungs wegen gehalten, die Gerichte in die Lage zu versetzen, diese Garantie des Grundgesetzes jederzeit einlösen zu können. Dem rein haushaltsrechtlich motivierten Abbau von Stellen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind damit enge Grenzen gesetzt. Diese Grenzen sind erreicht.
DRB warnt vor weiterem Personalabbau bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
- Pressemitteilung Deutscher Richterbund


August 1998

 

Noch gut in Erinnerung ist mir ihr Hinweis darauf, dass der NS-Justiz im Unterschied zur DDR-Justiz nie eine eigene Rechtstheorie zugrunde lag, dass vielmehr gerade in der Übergangszeit die nationalsozialistischen Politiker mit ihrem Rekurs auf alte Ideen wie den "völkischen Gedanken", die angebliche "germanische Rechtstradition" u.ä. auf
eine Teil-Affinität unter der größtenteils national gesinnten Richterschaft stießen und die Extremisierung solcher Ideen ebenso wie die Instrumentalisierung des Rechts, z. B. zur Realisierung der Rassenideologie, deshalb ganz allmählich ohne großen Personalumbau vonstatten gehen konnte.
Denn gerade die Kenntnis über Gerichtshierarchien, Beförderungsmechanismen, Karrieredenken u.a. ermöglicht es dem Referenten, vieles anschaulich zu machen, das ohne solche Bezüge nur ein statistisches Datum bleibt. Im Mittelpunkt seines Vortrags standen zu Recht das Schweigen und Mitmachen der Justiz bei der Vernichtung geistig und/oder körperlich Behinderter, bei der Ausgrenzung, Diskriminierung und systematischen Entrechtung der jüdischen Bevölkerung sowie schließlich die unglaublichen Exzesse bei der Strafzumessung gegen Ende des Krieges.
Am Mittwochmorgen hielt dann Helmut Kramer sein Referat über "Die strafrechtliche Auseinandersetzung mit den nationalsozialistischen Gewaltverbrechern" – die Geschichte einer mehr oder weniger systematischen Verhinderung, Vermeidung und Verdrängung einerseits und einer beklemmenden personellen Kontinuität andererseits.
Im Rahmen einer wegen einer weiteren Referentenabsage erforderlichen Programmänderung stellte uns Helmut Kramer nachmittags einige ausgewählte Richterbiografien vor, die erneut die erschreckende Kontinuität durch drei politische Systeme und nicht zuletzt den fortwirkenden Einfluß dieser "herrschenden Meinungen" deutlich machten.
Zwei deutsche Justizvergangenheiten und ihre Aufarbeitung
Ein Tagungsbericht
Georg Schäfer

 

12.11.1998

Der Deutsche Richterbund fordert die Bundesregierung auf, den Generalbundesanwalt aus dem Kreis der sog. politischen Beamten (§ 31 Beamtenrechtsrahmengesetz) herauszunehmen. Politische Beamte sind gehalten, sich bei ihrer Amtsführung in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der jeweiligen Regierung zu halten. Diese Pflicht ist mit dem Amt des Staatsanwalts unvereinbar. Der Staatsanwalt ist nicht Organ der Regierung, sondern Organ der Strafrechtspflege. Als solcher ist er, wie das Bundesverfassungsgericht schon 1959 ausgeführt hat, wie ein Richter auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet. Der Generalbundesanwalt sowie die Generalstaatsanwälte in den Bundesländern sind als Erste Beamte der Staatsanwaltschaften nicht Vollstrecker des politischen Machtwillens der Regierung, sondern sie repräsentieren "den Rechtswillen des Staates" (Eb. Schmidt). Ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn müssen sie sich dessen Zielen erforderlichenfalls entgegenstellen, wenn mit ihnen etwa justizfremde Einflußnahmen verbunden sein sollten. Dies ist mit dem Leitprinzip eines "politischen Beamten" nicht vereinbar.
Generalbundesanwalt darf nicht länger "politischer Beamter" sein
- Pressemitteilung Deutscher Richterbund

 

04.01.1999

Die im Impressum des Periodikums "Streit" angegebenen Amtsnummern gehören Sabine Heinke, die als wissenschaftliche Mitarbeiterin ausgerechnet im Ersten Senat beschäftigt ist - und er befaßt sich mit Grundsatzurteilen zum Familienrecht. Die erklärte Feministin unterschreibt schon mal Flugblätter, in denen das Flüchtlingselend als Geschlechterkrieg interpretiert wird und Männer dabei pauschal als "Brandstifter, Volksverhetzer, Vergewaltiger, Grabschänder" verurteilt werden.
Gerichte : Feminismus über Dienstelefon
- Der Spiegel, Heft 1

 

11.03.1999

Auch die Bremer Justiz hat noch eine Leiche im Keller. Das wurde bei einem Vortrag über die Entnazifizierung an Bremer Gerichten deutlich. Wie war es möglich, daß so viele Richter und Staatsanwälte, die während der NS-Herrschaft Unrecht sprachen, den Weg zurück in die Justiz fanden?
Es wurden also jene wieder eingestellt, die einige Jahre zuvor "Ordner des totalen Krieges" waren. Kein Richter ist bis heute für die Unrechtsprechung im Dritten Reich zur Rechenschaft gezogen worden.
Berndt-Adolf Crome, heutiger Präsident des Landgerichts Bremen, sagte in der anschließenden Diskussion, es sei auch heute noch möglich, daß Juristen ihr "Handwerkszeug einer Unrechtsprechung" zur Verfügung stellen könnten.
Säuberungen in der Justiz in Grenzen
Entnazifizierung des Personals in Bremen gescheitert
Weserkurier

 

März 1999

Hier in Kurzform ein Plädoyer für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte von Helmut Kramer, Mitglied der Humanistischen Union und Richter am Oberlandesgericht
Der Rechtsstaat - ein mühselig geschaffenes institutionelles Kunstwerk - ist keine selbstverständliche politische Errungenschaft. Welchen Gefährdungen er ausgesetzt ist, wie sehr es auf seine Unterstützung durch Bürger mit entwickeltem Rechtsbewußtsein ankommt, ist uns ausgerechnet im 20. Jahrhundert vor Augen geführt worden, in einem Land mit einer als vorbildlich geltenden Rechtsordnung.
Was aber, wenn die Erinnerung an den Unrechtsstaat verblaßt? Eine demokratatische Justiz steht und fällt mit dem Wissen aller um die Kostbarkeit einer gelebten Rechtskultur und ihrer ständigen Bedrohung. Wie wird dieses Wissen bei uns wachgehalten?
Die Richter des Dritten Reiches kamen nicht trotz ihrer gediegenen Ausbildung, sondern mit Hilfe der zu demokratischen Zeiten erlernten Rechtstechniken zu ihren mörderischen Ergebnissen. In ihrer oft achtbaren Lebensgeschichte und bürgerlichen Rechtschaffenheit können wir uns gelegentlich vielleicht sogar selbst und unsere eigenen Gefährdungen wiedererkennen.
Aufklärung über die juristische Zeitgeschichte dürfen überhaupt alle Bürger erwarten. Sie müssen wissen, welchen Gefährdungen der Rechtsstaat ausgesetzt war und vielleicht wieder sein kann. Gerade am Beispiel der Rechtskatastrophen dieses Jahrhunderts können wir der verbreiteten Vorstellung entgegentreten, mit dem Recht und der Rechtspolitik brauche der Bürger sich näher erst dann zu befassen, wenn es ihn im konkreten Fall betrifft.
Für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte,
- Mitteilungen Nr. 165 der Humanistischen Union

 

März 1999

Innenansichten der Justiz ... doch eine Obduktion braucht nicht angeordnet zu werden, denn die Justiz lebt!
So schildert der Zeitzeuge die Begegnungen mit den "gezähmten" Nazijuristen und die personellen Kontinuitäten eines Justizapparates, der teils gewachsen auf Blut und Boden der (Vor-) Kriegsjustiz sich diesen Staatsdienern selten karrierehinderlich zeigte. Innenansichten zur nie geschehenen Bewältigung der unmenschlichen Zeit mit ihren plastisch beschriebenen Protagonisten und Mitläufern.
Rollenstudien sind das zweite Thema. Mit präzisem Blick werden die mehr oder weniger verantwortlich handelnden Akteure des Rechts exemplarisch charakterisiert. Die menschlich skizzierten Berufsprofile dieser Rechtspersonen spiegeln das Selbstverständnis der Regelnden: Von parteiischer Berufungspraxis der Gerichtsdirektoren ist die Rede, vom Selbstverständnis der Amtsgerichtspräsidenten, Richter, Schöffen, den mit entscheidenden Übersetzern und Sachverständigen, den Wachtmeistern oder dem Gerichtsvollzieher.
Die Lektüre zeigt: mitentscheidend für menschliche Qualität des Rechts sind neben harten Fakten auch die "weichen" Werte wie vorurteilsfreie Menschenkenntnis, Interaktion, Interesse, Erfahrung ... kurz: Judiz und richterliche Kunst.
Wer vom früheren HU-Vorsitzenden Neues zu Deutschlands ältester Bürgerrechtsvereinigung erhofft, wartet lange, erst ganz zum Schluß an exponierter Stelle wird sie explizit genannt. Viele Verbindungen ergeben sich jedoch mittelbar wie z.B. das ausführliche Kapitel zu Werner Holtfort (1920 - 1992), der sich ebenfalls lange Jahre um die HU verdient gemacht hat, eine persönliche von Freundschaft getragene Schilderung Holtforts, des Republikanischen Anwältevereins und - ganz nebenbei - auch Holtforts wohl bekanntestem früheren Mitarbeiter, dem Anwalt Gerhard Schröder, das sind auch Nachrichten aus dem Inneren der HU.
Mensch Richter.
Mitteilungen der Humanistischen Union Nr. 165

 

24.03.1999

"Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist."
Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in "Zeitschrift für anwaltliche Praxis" 6/1999

 

25.05.1999 Und ein Rechtsstaat, wie es das Grundgesetz vorschreibt, sind wir am allerwenigsten. Das kann ich aus eigener jahrelanger leidvoller Erfahrung bestätigen.
Wir konnten auch kein Rechtsstaat werden, weil das Dritte Reich der Nazis illegal in der Justiz fortbestand. Es wäre besser gewesen, wenn die allierten Siegermächte eine Kolonialjustiz der Besatzer eingerichtet hätten, bis eine neue charakterlich unverbogene Generation von Richtern und Staatsanwälten herangebildet worden wäre. Nach dem offenkundigen Terror am Volksgerichtshof, an den Sondergerichten und vielen anderen Strafgerichten ist es unbegreiflich, daß diese Schlächter wieder die Robe anziehen durften. Auch handelte es sich nicht um Einzelfälle; die Renazifizierung der Justiz war flächendeckend. Nach dem Krieg hatten zum Beispiel in Westfahlen dreiundneunzig Prozent des Justizpersonals das NSdAP-Parteibuch besessen. In Bayern waren es einundachtzig Prozent und im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg sogar achtundneunzig Prozent.
Unter der Geltung des Grundgesetzes sorgte der Deutsche Bundestag dafür, daß fast alle NS-Beamten einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung erhielten und damit faktisch die Mitgliedschaft in der Nazipartei zur Einstellungsvoraussetzung des öffentlichen Dienstes wurde.
Konrad Adenauer, der sich mit seiner eigenen Stimme zum ersten Bundeskanzler gewählt hatte, überließ schwerbelasteten Altnazis wie Globke, Oberländer und Vialon hohe und wichtige Posten in der Bonner Ministerialbürokratie. Obwohl die kriminellen Taten vieler Nazijuristen mit jedem Horrorfilm konkurrieren konnten, wurde kein einziger dafür rechtskräftig verurteilt. Das muß man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen. Eine Krähe hackt eben der anderen kein Auge aus, auch wenn es sich um einen Massenmörder handelt. Das Blut zigtausender Justizopfer schreit noch heute ungesühnt zum Himmel.
Diese "furchtbaren Juristen" gibt es allerdings auch noch in den nachgewachsenen Juristengenerationen. Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Martin Hirsch hat es auf den Punkt gebracht:
"Juristen sind zu allem fähig!"
Trotz der Gnade der späten Geburt haben sich die nachfolgenden Juristengenerationen weitgehend mit den selben Giften verkrüppeln lassen, die die grausame Nazijustiz ermöglicht hatten.
Noch heute ist es unter Richtern und Staatsanwälten ungeschriebenes verfassungswidriges Gewohnheitsrecht, die Standesrücksichtnahmen und Kollegialinteressen höher zu bewerten als den auf das Grundgesetz abgelegten Diensteid. Häufig bedeutet dies die Bestätigung einer offenkundigen Fehlentscheidung durch das Rechtsmittelgericht oder eine Strafvereitelung im Amt. Kumpanei und Korpsgeist ist diesen Herren also viel zu oft wichtiger als die verfassungsmäßige Ordnung.
[...]
Durch meine Auseinandersetzungen mit der Justiz habe ich festgestellt, daß die von mir erlittenen Rechtsbrüche keine Einzelfälle darstellen. Auch wenn die Justiz alles totzuschweigen versucht, gelingt es ihr nicht immer. Das kritische Bewußtsein in der Bevölkerung hat insbesondere seit der Studentenrevolte von 1968 maßgeblich zugenommen. Zwischenzeitlich habe ich eine Vielzahl von gleichartigen Justizskandalen in Erfahrung gebracht. Dahinter stecken also keinesfalls einmalige Ausreißer, sondern ein flächendeckendes System verfassungswidriger Willkür. Das hat insbesondere drei Gründe:
Erstens handelt die heutige Justiz aus dem gleichen gebrochenen Rückgrat heraus, welches die grausame Sondergerichtsbarkeit unter Hitler ermöglichte.
Zweitens gibt es kein oder nur ein sehr verkümmertes Berufsethos, daß dann auch noch die Interessen des eigenen Berufsstandes ganz oben ansiedelt und nicht rechtsstaatliche Prinzipien oder die Interessen der Rechtsuchenden.
Und drittens fehlt es an einer wirksamen Kontrolle. Die Justiz hat sich - wie die Reichswehr in der Weimarer Republik - zu einem Staat im Staate fehlentwickelt, der autonom vor sich hin wurstelt. Die Gewaltenteilung wurde insoweit aufgelöst. Die Justizverwaltungen wurden von Richtern unterwandert. Den Rest besorgte eine unerträgliche Rechtsprechung der Dienstgerichte in eigener Sache. Danach ist die richterliche Unabhängigkeit, die im Interesse der Bürger bestimmt wurde, zu einem Standesprivileg im Sinne von Narrenfreiheit verkommen.
50 Jahre Grundgesetz
Sendung im Offenen Kanal Lübeck, Kiel, Heide, Flensburg
- Verantwortlich für den Inhalt dieser Sendung ist Reinhard Moldzio aus Lübeck


30.06.1999

Wenn der Richter Unrecht hat...
Verein wehrt sich gegen Fehlentscheidungen in der Justiz
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